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{'item': 'G305 2299323-1'}

Obsah (12)Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlG305 2299323-1 Spruch, G305 2299323-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX .2024 über einen Zeitraum von 7 Tagen (sohin bis XXXX .2024) gem. § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass das AMS am XXXX .2024 davon Kenntnis erlangt hätte, dass sie eine ihr zugewiesene Beschäftigung als XXXX nicht angetreten hätte. Laut Rückmeldung der Dienstgeberin habe sie sich nicht beworben und habe sie dazu niederschriftlich bekanntgegeben, dass die Stelle nicht mehr verfügbar gewesen sei. Die Stelle sei nicht besetzt und ihr zumutbar gewesen und hätte ihre Arbeitslosigkeit beendet.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum römisch 40 .2024 über einen Zeitraum von 7 Tagen (sohin bis römisch 40 .2024) gem. Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass das AMS am römisch 40 .2024 davon Kenntnis erlangt hätte, dass sie eine ihr zugewiesene Beschäftigung als römisch 40 nicht angetreten hätte. Laut Rückmeldung der Dienstgeberin habe sie sich nicht beworben und habe sie dazu niederschriftlich bekanntgegeben, dass die Stelle nicht mehr verfügbar gewesen sei. Die Stelle sei nicht besetzt und ihr zumutbar gewesen und hätte ihre Arbeitslosigkeit beendet.
  3. Mit einem weiteren, ebenfalls zum XXXX .2024 datierten Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die BF im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX 2024 gem. § 10 AlVG iVm. § 38 AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren hätte. Ihre Entscheidung stützte die Behörde auf dieselben Gründe, wie schon in dem in Pkt. 1) näher bezeichneten Bescheid.
  4. Mit einem weiteren, ebenfalls zum römisch 40 .2024 datierten Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die BF im Zeitraum römisch 40 .2024 bis römisch 40 2024 gem. Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren hätte. Ihre Entscheidung stützte die Behörde auf dieselben Gründe, wie schon in dem in Pkt. 1) näher bezeichneten Bescheid.
  5. Gegen die zuvor angeführten Bescheide brachte die BF am XXXX .2024 bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein.
  6. Gegen die zuvor angeführten Bescheide brachte die BF am römisch 40 .2024 bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein. Darin führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass dieses Stellenangebot nicht mehr online über die Homepage der Fa. XXXX verfügbar gewesen sei. Auch habe sie bekannt gegeben, dass sie sich unverzüglich und zeitgerecht für die anderen Stellenangebote beworben habe. Sie sei im Rahmen ihrer körperlichen Möglichkeiten arbeitswillig, arbeitsfähig und arbeitsbereit. Da sie einen erfolgreichen LAP-Abschluss als XXXX mit entsprechender Berufserfahrung besitze, habe sie mit dem AMS vereinbart, dass sie auch hier Unterstützung in Form von passenden Stellenangeboten für den technischen Verkauf, in der XXXX und im XXXX erhalten solle. Auch hier habe sie mehrere Bewerbungen aktiv gesetzt. Zusätzlich habe es auch von Seiten des AMS in Form einer Einladung für die Qualifizierung „Green Projects“ Unterstützung gegeben. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass ihr gesundheitlicher Zustand zwar anerkannt worden sei, doch seien ihr Stellenangebote zugewiesen worden, in denen auf ihren gesundheitlichen Zustand keine Rücksicht genommen wurde. Auch um diese Stellen bewerbe sie sich. Darin führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass dieses Stellenangebot nicht mehr online über die Homepage der Fa. römisch 40 verfügbar gewesen sei. Auch habe sie bekannt gegeben, dass sie sich unverzüglich und zeitgerecht für die anderen Stellenangebote beworben habe. Sie sei im Rahmen ihrer körperlichen Möglichkeiten arbeitswillig, arbeitsfähig und arbeitsbereit. Da sie einen erfolgreichen LAP-Abschluss als römisch 40 mit entsprechender Berufserfahrung besitze, habe sie mit dem AMS vereinbart, dass sie auch hier Unterstützung in Form von passenden Stellenangeboten für den technischen Verkauf, in der römisch 40 und im römisch 40 erhalten solle. Auch hier habe sie mehrere Bewerbungen aktiv gesetzt. Zusätzlich habe es auch von Seiten des AMS in Form einer Einladung für die Qualifizierung „Green Projects“ Unterstützung gegeben. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass ihr gesundheitlicher Zustand zwar anerkannt worden sei, doch seien ihr Stellenangebote zugewiesen worden, in denen auf ihren gesundheitlichen Zustand keine Rücksicht genommen wurde. Auch um diese Stellen bewerbe sie sich.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen die Bescheide vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde vom XXXX .2024 abgewiesen werde und die angefochtenen Bescheide bestätigt würden. Zudem sprach die belangte Behörde aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werde.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen die Bescheide vom römisch 40 .2024 erhobene Beschwerde vom römisch 40 .2024 abgewiesen werde und die angefochtenen Bescheide bestätigt würden. Zudem sprach die belangte Behörde aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werde.
  9. Gegen die der BF am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte sie am XXXX .2024 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde per E-Mail ein, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  10. Gegen die der BF am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte sie am römisch 40 .2024 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde per E-Mail ein, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  11. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die in Beschwerde gezogenen Bescheide vom XXXX 2024, VSNR: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
  12. Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die in Beschwerde gezogenen Bescheide vom römisch 40 2024, VSNR: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
  13. Am 17.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, der neben der Beschwerdefüherin ein Vertreter der belangten Behörde beiwohnte und anlässlich welcher die Beschwerdeführerin als Partei und eine Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin als Zeugin einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Die am XXXX in XXXX (IRAN) geborene Beschwerdeführerin ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Afghanistan und hat ihren Hauptwohnsitz seit dem XXXX im Bundesgebiet. 1.
  16. Die am römisch 40 in römisch 40 (IRAN) geborene Beschwerdeführerin ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Afghanistan und hat ihren Hauptwohnsitz seit dem römisch 40 im Bundesgebiet. Seit dem XXXX scheint bei ihr bis laufend eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX , auf [amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage]. Seit dem römisch 40 scheint bei ihr bis laufend eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift römisch 40 , auf [amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage]. 1.
  17. Sie ist ledig und treffen sie weder Sorge- noch Unterhaltspflichten [Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX PV der BF in VH-Niederschrift vom XXXX ]. 1.
  18. Sie ist ledig und treffen sie weder Sorge- noch Unterhaltspflichten [Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 PV der BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 ]. Sie hat einen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt [Lebenslauf]. 1.
  19. Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX absolvierte sie die XXXX in XXXX . In der Folge legte sie im Zeitraum von XXXX bis XXXX einen externen Hauptschulabschluss beim XXXX ab und absolvierte sie von XXXX bis XXXX eine Modulare Ausbildung zur XXXX beim XXXX .1.
  20. Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 absolvierte sie die römisch 40 in römisch 40 . In der Folge legte sie im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 einen externen Hauptschulabschluss beim römisch 40 ab und absolvierte sie von römisch 40 bis römisch 40 eine Modulare Ausbildung zur römisch 40 beim römisch 40 . 1.
  21. Ausgehend vom XXXX bis laufend scheinen bei ihr im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungen auf:1.
  22. Ausgehend vom römisch 40 bis laufend scheinen bei ihr im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungen auf: XXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX Angestellte römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Angestellte XXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX Arbeiterin römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Arbeiterin XXXX .2021 bis XXXX 2023 XXXX Arbeiterin römisch 40 .2021 bis römisch 40 2023 römisch 40 Arbeiterin Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsverhältnisse scheinen bei ihr seit dem XXXX 2023 bis laufend nicht auf [Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 02.05.2025].Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsverhältnisse scheinen bei ihr seit dem römisch 40 2023 bis laufend nicht auf [Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 02.05.2025]. 1.
  23. In den zwischen den in Punkt 1.
  24. näher bezeichneten Dienstverhältnissen gelegenen Zeiträumen stand sie im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum (vom XXXX .2024 bis XXXX .2024) bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 40,60 täglich und bezog sie nach dem daran anschließenden, ebenfalls beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX .2024 bis XXXX .2024), sohin ab dem XXXX .2024 Notstandshilfe in Höhe von EUR 38,57 täglich.Vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum (vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024) bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 40,60 täglich und bezog sie nach dem daran anschließenden, ebenfalls beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024), sohin ab dem römisch 40 .2024 Notstandshilfe in Höhe von EUR 38,57 täglich. Sie steht bis laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (konkret: Notstandshilfe) [HV-Abfrage vom 02.05.2025]. 1.
  25. Am XXXX .2024 schloss das AMS eine bis XXXX .2024 gültige Betreuungsvereinbarung mit ihr ab, worin sich die Behörde verpflichtete, sie bei der Suche nach einer Stelle als XXXX im Bereich XXXX bzw. als XXXX an Arbeitsorten in den Bezirken XXXX auf Basis Vollzeit zu unterstützen [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2024, S. 1 Mitte]. 1.
  26. Am römisch 40 .2024 schloss das AMS eine bis römisch 40 .2024 gültige Betreuungsvereinbarung mit ihr ab, worin sich die Behörde verpflichtete, sie bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 im Bereich römisch 40 bzw. als römisch 40 an Arbeitsorten in den Bezirken römisch 40 auf Basis Vollzeit zu unterstützen [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2024, S. 1 Mitte]. Dagegen verpflichtete sich die BF dazu, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihr vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und darüber innerhalb von 8 Tagen eine Rückmeldung zu geben, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren und zu Informationstagen und Jobbörsen des AMS zu gehen [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2024, S. 1 unten].Dagegen verpflichtete sich die BF dazu, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihr vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und darüber innerhalb von 8 Tagen eine Rückmeldung zu geben, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren und zu Informationstagen und Jobbörsen des AMS zu gehen [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2024, S. 1 unten]. 1.
  27. Am XXXX 2024 wies ihr die belangte Behörde zur Auftragsnummer: XXXX eine freie Vollzeit- und/oder Teilzeitarbeitsstelle als XXXX in Vollzeit oder Teilzeit ab 20 Stunden pro Woche mit Arbeitsort in XXXX auf der Basis einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zu. 1.
  28. Am römisch 40 2024 wies ihr die belangte Behörde zur Auftragsnummer: römisch 40 eine freie Vollzeit- und/oder Teilzeitarbeitsstelle als römisch 40 in Vollzeit oder Teilzeit ab 20 Stunden pro Woche mit Arbeitsort in römisch 40 auf der Basis einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zu. Der Stellenzuweisung zufolge sollte die Hauptaufgabe der Beschwerdeführerin im Versehen einer ordentlichen und gewissenhaften Kassiertätigkeit unter Einhaltung der Kassierrichtlinien, in einem höflichen und zuvorkommenden im Umgang mit den Kunden der Dienstgeberin, in der Umsetzung einer ansprechenden Warenpräsentation und im Kümmern um ein ordentliches und sauberes Erscheinungsbild des Marktes bestehen [Stellenangebot vom XXXX 2024, S. 2 Mitte].Der Stellenzuweisung zufolge sollte die Hauptaufgabe der Beschwerdeführerin im Versehen einer ordentlichen und gewissenhaften Kassiertätigkeit unter Einhaltung der Kassierrichtlinien, in einem höflichen und zuvorkommenden im Umgang mit den Kunden der Dienstgeberin, in der Umsetzung einer ansprechenden Warenpräsentation und im Kümmern um ein ordentliches und sauberes Erscheinungsbild des Marktes bestehen [Stellenangebot vom römisch 40 2024, S. 2 Mitte]. Das ihr zugewiesene Stellenangebot enthält die Aufforderung, sich online unter: XXXX unter Angabe des Jobtitels „ XXXX (m/w/d)/ XXXX (m/w/d)“ und des Arbeitsorts „ XXXX “ im Suchfeld zu bewerben. Das ihr zugewiesene Stellenangebot enthält die Aufforderung, sich online unter: römisch 40 unter Angabe des Jobtitels „ römisch 40 (m/w/d)/ römisch 40 (m/w/d)“ und des Arbeitsorts „ römisch 40 “ im Suchfeld zu bewerben. Ergänzend enthält das der BF zugewiesene Stellenangebot einen Kontakt der potentiellen Dienstgeberin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Kontaktperson und einer Mobiltelefonnummer sowie einer Adressbekanntgabe [Stellenzuweisung vom XXXX .2024, S. 3 oben].Ergänzend enthält das der BF zugewiesene Stellenangebot einen Kontakt der potentiellen Dienstgeberin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Kontaktperson und einer Mobiltelefonnummer sowie einer Adressbekanntgabe [Stellenzuweisung vom römisch 40 .2024, S. 3 oben]. Diese der BF zugewiesene Stelle hätte ab dem XXXX .2024 besetzt werden können.Diese der BF zugewiesene Stelle hätte ab dem römisch 40 .2024 besetzt werden können. 1.
  29. Um diese ihr zugewiesene Beschäftigung bewarb sich die BF nicht, obwohl die Stelle bis XXXX .2024 online verfügbar war [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom XXXX 2025, S. 3 unten und S. 5 Mitte; im Akt einliegender screenshot aus der Systemapplikation der potentiellen Dienstgeberin]. 1.
  30. Um diese ihr zugewiesene Beschäftigung bewarb sich die BF nicht, obwohl die Stelle bis römisch 40 .2024 online verfügbar war [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom römisch 40 2025, S. 3 unten und S. 5 Mitte; im Akt einliegender screenshot aus der Systemapplikation der potentiellen Dienstgeberin]. Auch auf anderem Wege, außer im Rahmen der geforderten Online-Bewerbung, bewarb sich die BF um diese ihr zugewiesene Stelle nicht [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.03.2025, S. 5f].Auch auf anderem Wege, außer im Rahmen der geforderten Online-Bewerbung, bewarb sich die BF um diese ihr zugewiesene Stelle nicht [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.03.2025, S. 5f]. Hätte sich die BF um diese ihr zugewiesene Stelle ordnungsgemäß beworben, wäre sie von der potentiellen Dienstgeberin telefonisch kontaktiert worden, um sie zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Tatsächlich hat sich die BF um diese ihr zugewiesene Stelle nicht beworben, sodass sie telefonisch nicht kontaktiert werden konnte [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.03.2025, S. 4 oben; im Akt einliegender screenshot der bei der potentiellen Dienstgeberin eingelangten Bewerbungen].Hätte sich die BF um diese ihr zugewiesene Stelle ordnungsgemäß beworben, wäre sie von der potentiellen Dienstgeberin telefonisch kontaktiert worden, um sie zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Tatsächlich hat sich die BF um diese ihr zugewiesene Stelle nicht beworben, sodass sie telefonisch nicht kontaktiert werden konnte [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.03.2025, S. 4 oben; im Akt einliegender screenshot der bei der potentiellen Dienstgeberin eingelangten Bewerbungen]. Sie unterließ es auch, die potentielle Dienstgeberin telefonisch oder durch persönliche Vorsprache zu kontaktieren, um sich nach der für sie angebotenen Stelle zu erkundigen [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.03.2025, S. 5f]. Obwohl ihr sämtliche Kontaktdaten über die Stellenzuweisung zur Kenntnis gebracht wurden, erkundigte sich die BF auch nicht im Rahmen einer persönlichen Vorsprache um die Verfügbarkeit der ihr zugewiesenen Stelle [PV der BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2025, S. 8 Mitte].Sie unterließ es auch, die potentielle Dienstgeberin telefonisch oder durch persönliche Vorsprache zu kontaktieren, um sich nach der für sie angebotenen Stelle zu erkundigen [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.03.2025, S. 5f]. Obwohl ihr sämtliche Kontaktdaten über die Stellenzuweisung zur Kenntnis gebracht wurden, erkundigte sich die BF auch nicht im Rahmen einer persönlichen Vorsprache um die Verfügbarkeit der ihr zugewiesenen Stelle [PV der BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2025, S. 8 Mitte]. Ihre Nichtbewerbung war kausal für das Nichtzustandekommen der ihr bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung.Ihre Nichtbewerbung war kausal für das Nichtzustandekommen der ihr bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung. 1.
  31. Seit der Beendigung ihrer letzten, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX am XXXX hat die Beschwerdeführerin keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung mehr aufgenommen [HV-Abfrage vom 02.05.2025].1.
  32. Seit der Beendigung ihrer letzten, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 am römisch 40 hat die Beschwerdeführerin keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung mehr aufgenommen [HV-Abfrage vom 02.05.2025].
  33. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen der BF und deren Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie anhand der Angaben der einvernommenen Zeugen. Die oben getroffenen Feststellungen waren auf der Grundlage der in der BVE getroffenen Feststellungen, die die BF nicht in Zweifel zu ziehen vermochte, den schlüssigen und nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfrei gebliebenen Angaben der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin, die von der BF nicht in Zweifel gezogen werden konnten, und den zur Vorlage gebrachten Screenshots aus der Bewerbungsapplikation der potentiellen Dienstgeberin zu treffen. Aus den Screenshots, deren Aussagegehalt sich mit den Angaben der Zeugin in Einklang bringen lässt, ist zu entnehmen, dass sich die BF um die ihr zugewiesene Stelle, bei deren Annahme sie am 13.06.2024 die Arbeitslosigkeit beenden hätte können, nicht beworben hat. Die BF hat im Rahmen ihrer stattgehabten PV vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass sie sich um die verfahrensgegenständliche Stelle nicht bewerben konnte, da diese nicht mehr verfügbar gewesen sei. Mit diesen Angaben vermochte sie das erkennende Gericht jedoch nicht zu überzeugen, zumal sie sich damit in Widerspruch zu den Angaben der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin und den screenshots aus der Bewerbungsapplikation gesetzt hat, aus denen sich ihr Name als Bewerberin nicht ergibt. An einer anderen Stelle hat die BF angegeben, sich auf eine andere Weise, etwa im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der potentiellen Dienstgeberin nicht beworben zu haben [PV der BF in VH-Niederschrift vom 02.05.2025, S. 8 Mitte]. Aus der am 02.05.2025 eingeholten HV-Abfrage ergibt sich weiter, dass die BF bis laufend keiner Beschäftigung nachgeht. Es waren daher die obigen Feststellungen zu treffen.
  34. Rechtliche Beurteilung: 3.
  35. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.2.1.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Entgeltangebot allzu weit hinausgeht (unter mehreren VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Allerdings liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049). Lehnt der potentielle Dienstgeber den Gehaltswunsch der arbeitslosen Person ab, liegt es an ihr, rechtzeitig klarzustellen, das ursprüngliche Angebot annehmen zu wollen (VwGH vom 17.02.1998, Zl. 95/08/0056).Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Entgeltangebot allzu weit hinausgeht (unter mehreren VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Allerdings liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049). Lehnt der potentielle Dienstgeber den Gehaltswunsch der arbeitslosen Person ab, liegt es an ihr, rechtzeitig klarzustellen, das ursprüngliche Angebot annehmen zu wollen (VwGH vom 17.02.1998, Zl. 95/08/0056). 3.2.3. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies: Am XXXX 2024 wies ihr die belangte Behörde eine der BF zumutbare freie Vollzeit- und/oder Teilzeitarbeitsstelle im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche mit Arbeitsort in XXXX auf der Basis einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zu. Am römisch 40 2024 wies ihr die belangte Behörde eine der BF zumutbare freie Vollzeit- und/oder Teilzeitarbeitsstelle im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche mit Arbeitsort in römisch 40 auf der Basis einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zu. Das ihr zugewiesene Stellenangebot enthält die Aufforderung, sich online unter: XXXX zu bewerben unter Angabe des Jobtitels „ XXXX (m/w/d)/ XXXX (m/w/d)“ und des Arbeitsorts „ XXXX “ im Suchfeld. Darüber hinaus enthält das Stellenangebot einen Kontakt der potentiellen Dienstgeberin unter gleichzeitiger Adressbekanntgabe der Dienstgeberin und Bekanntgabe einer Mobiltelefonnummer.Das ihr zugewiesene Stellenangebot enthält die Aufforderung, sich online unter: römisch 40 zu bewerben unter Angabe des Jobtitels „ römisch 40 (m/w/d)/ römisch 40 (m/w/d)“ und des Arbeitsorts „ römisch 40 “ im Suchfeld. Darüber hinaus enthält das Stellenangebot einen Kontakt der potentiellen Dienstgeberin unter gleichzeitiger Adressbekanntgabe der Dienstgeberin und Bekanntgabe einer Mobiltelefonnummer. Um diese ihr zugewiesene Beschäftigung, die sie am XXXX .2024 aufnehmen hätte können, bewarb sich die BF nicht, obwohl die Stelle bis XXXX .2024 online verfügbar war. Um diese ihr zugewiesene Beschäftigung, die sie am römisch 40 .2024 aufnehmen hätte können, bewarb sich die BF nicht, obwohl die Stelle bis römisch 40 .2024 online verfügbar war. Sie unterließ es auch, die potentielle Dienstgeberin telefonisch oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu kontaktieren, um sich nach der für sie angebotenen Stelle zu erkundigen. Die Unterlassung der Bewerbung war kausal für das Nichtzustandekommen der ihr bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung.Die Unterlassung der Bewerbung war kausal für das Nichtzustandekommen der ihr bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung. Schon dies gereicht ihr im Lichte der ständigen Rechtsprechung zum Vorwurf, ebenso wie der Umstand, dass sie sich auch in weiterer Folge um diese ihr zugewiesene Stelle proaktiv nicht bemühte. Vor diesem Hintergrund begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verhalten der BF als kausal für das Nichtzustandekommen der ihr angebotenen Beschäftigungen gewertet und mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid eine Sanktion

§ 10Al

VG, beginnend mit dem möglichen Arbeitsantritt, verhängt hat. Vor diesem Hintergrund begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verhalten der BF als kausal für das Nichtzustandekommen der ihr angebotenen Beschäftigungen gewertet und mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG, beginnend mit dem möglichen Arbeitsantritt, verhängt hat. 3.2.

  1. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  2. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen, zumal sie seit der Beendigung ihres letzten Arbeitsverhältnisses bei der Dienstgeberin Fa. XXXX am XXXX bis laufend keine die Arbeitslosigkeit beendende Arbeitsstelle mehr angenommen hat. Dieser Umstand vermag eine Nachsicht von den Rechtsfolgen

§ 10Al

VG nicht zu rechtfertigen. Solche ernsthaften Bemühungen, eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen, zumal sie seit der Beendigung ihres letzten Arbeitsverhältnisses bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 am römisch 40 bis laufend keine die Arbeitslosigkeit beendende Arbeitsstelle mehr angenommen hat. Dieser Umstand vermag eine Nachsicht von den Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG nicht zu rechtfertigen. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2299323.1.00

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