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{'item': 'G307 2309708-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlG307 2309708-1 Spruch, G307 2309708-1/7E G307 2309710-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde

  1. des XXXX , geboren am XXXX und
  2. der XXXX , geboren am XXXX , beide StA.: Kosovo, beide rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025, Zahlen, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde
  3. des römisch 40 , geboren am römisch 40 und
  4. der römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide StA.: Kosovo, beide rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025, Zahlen, römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  5. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind miteinander verheiratet.
  6. Die BF reisten am XXXX 2023 in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes.
  7. Die BF reisten am römisch 40 2023 in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes.
  8. Am 06.10.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung der BF statt.
  9. Am 04.09.2024 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX , niederschriftlich einvernommen.
  10. Am 04.09.2024 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , niederschriftlich einvernommen.
  11. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den BF zugestellt am 04.03.2025, wurden die Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
  12. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den BF zugestellt am 04.03.2025, wurden die Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  13. Mit Schreiben vom 17.03.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  14. Mit Schreiben vom 17.03.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Bescheide in den Beschwerden geltend gemacht wurden, diese von Amts wegen aufzugreifen, die Bescheide zu beheben und den BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Bescheide bezüglich Spruchpunkt II. zu beheben und den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und den BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen und den BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen, in eventu die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben, die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Bescheide in den Beschwerden geltend gemacht wurden, diese von Amts wegen aufzugreifen, die Bescheide zu beheben und den BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Bescheide bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen und den BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und den BF daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen, in eventu die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben, die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.
  15. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA am 19.03.2024 vorgelegt, wo sie am 24.03.2024 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zu den einzelnen BF: 1.1.
  18. Die BF sind miteinander verheiratet. Sie führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum), wurden im Kosovo geboren und sind kosovarische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Sie gehören der Volksgruppe der Albaner an und bekennen sich zum christlich Glauben. Die BF sind gesund und arbeitsfähig. BF1 litt eigenen Angaben zu Folge an „Steinen“ und sei diesbezüglich operiert worden. Es wurden im gesamten Verfahren (dazu) keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht. 1.1.
  19. BF1 besuchte im Kosovo acht Jahre die Schule, absolvierte keine Berufsausbildung und war im Kosovo mit seiner eigenen Landwirtschaft sowie in Slowenien in der Baubranche erwerbstätig. Überdies wurde er finanziell von seinen Brüdern unterstützt. BF2 besuchte im Herkunftsstaat acht Jahre die Schule, schloss eine dreijährige Ausbildung als Schneiderin ab und war in der Heimat jahrelang als solche erwerbstätig. 1.1.
  20. Die BF reisten am 03.10.2023 legal, unter Verwendung ihrer kosovarischen Reisepässe, mittels PKW vom Kosovo nach Serbien. Von dort aus gelangten sie über Ungarn in das Bundesgebiet, wo sie am XXXX .2023 die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes stellten. Seither halten sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.1.
  21. Die BF reisten am 03.10.2023 legal, unter Verwendung ihrer kosovarischen Reisepässe, mittels PKW vom Kosovo nach Serbien. Von dort aus gelangten sie über Ungarn in das Bundesgebiet, wo sie am römisch 40 .2023 die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes stellten. Seither halten sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.
  22. Zu den Fluchtgründen der BF: 1.2.
  23. Es war nicht feststellbar, dass die BF aufgrund von Blutrache im Kosovo durch Privatpersonen bedroht oder verfolgt wurden. 1.2.
  24. Es wird festgestellt, dass die BF in ihrem Heimatstaat keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt sind und sie eine solche, im Falle einer Rückkehr, nicht zu befürchten haben. Der BF hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. 1.
  25. Zur Rückkehrsituation der BF in ihrem Herkunftsland: 1.3.
  26. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.1.3.
  27. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Fest steht, dass die BF im Kosovo keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wären sowie im Falle ihrer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten würden oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären. 1.3.
  28. Die BF leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium, die im Kosovo nicht behandelbar wäre. Wie bereits festgestellt sind die BF gesund und arbeitsfähig. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF ausschließen, bestehen nicht. 1.3.
  29. Die Eltern des BF1 sind verstorben. Zwei Schwestern des BF1 leben im Kosovo. Weiters halten sich weiter entfernte Verwandte des BF1 im Kosovo auf. Der BF1 hat Kontakt zu seinen Angehörigen. Die Eltern, zwei Brüder und zumindest eine Schwester der BF2 sind im Kosovo wohnhaft. Die BF2 hat telefonischen Kontakt zu ihrer Familie. Die BF lebten im Herkunftsstaat gemeinsam im Eigentumshaus der Familie des BF1 sowie später in XXXX . Sie bestritten im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt durch ihre Erwerbstätigkeit sowie der Unterstützung durch ihre Angehörigen. Die BF lebten im Herkunftsstaat gemeinsam im Eigentumshaus der Familie des BF1 sowie später in römisch 40 . Sie bestritten im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt durch ihre Erwerbstätigkeit sowie der Unterstützung durch ihre Angehörigen. Die BF könnten bei einer Rückkehr in den Kosovo wieder im Haus der Familie des BF1 oder wieder in XXXX leben und ihren Lebensunterhalt weiterhin durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie durch die Unterstützung ihrer Angehörigen bestreiten.Die BF könnten bei einer Rückkehr in den Kosovo wieder im Haus der Familie des BF1 oder wieder in römisch 40 leben und ihren Lebensunterhalt weiterhin durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie durch die Unterstützung ihrer Angehörigen bestreiten. 1.
  30. Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich: 1.4.
  31. Die BF sind seit 26.03.2025 bei der XXXX im Arbeiterverhältnis beschäftigt, beziehen seit April 2025 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr und sind seither privat untergebracht.1.4.
  32. Die BF sind seit 26.03.2025 bei der römisch 40 im Arbeiterverhältnis beschäftigt, beziehen seit April 2025 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr und sind seither privat untergebracht. Die BF haben keinen Deutschkurs besucht, sind weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation und nehmen nicht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Eine Schwester des BF1 lebt im Bundesgebiet. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist nicht ersichtlich. Ansonsten haben die BF eigenen Angaben zu Folge keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.4.
  33. Die BF sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.
  34. Zur Lage im Herkunftsstaat: Gemäß § 1 Z 2 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Kosovo, Version 5 vom 26.04.2024, gekürzt wiedergegeben: Politische Lage Die kosovarische Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten wird garantiert. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten (AA 29.1.2024a). Die Republik Kosovo genießt die Anerkennung von mehr als 110 Staaten weltweit, jedoch nicht von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien beeinträchtigt die Bestrebungen des Kosovo, sich der Europäischen Union (EU) und der NATO anzunähern. Seit 2011 fungiert die EU als Vermittler in einem politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Das übergeordnete Ziel dieses Dialogs ist es, durch ein umfassendes Abkommen eine dauerhafte Normalisierung der Beziehungen zwischen Kosovo und Serbien zu erreichen und die regionale Stabilität zu fördern (AA 29.1.2024a). Das kosovarische Parlament wird häufig dafür kritisiert, dass es die Politik der Regierung nicht wirksam überwacht. Korruption und Vetternwirtschaft sind in der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die Beziehungen zwischen der Regierungskoalition und der Opposition sind seit der Unabhängigkeitserklärung schwierig und polarisiert. Wichtige Debatten im Parlament - z. B. über die Verabschiedung des Haushalts und Entschließungen über den Dialog und die nachbarschaftlichen Beziehungen zu Serbien - wurden durch gewaltsame Proteste der nationalistischen Opposition innerhalb des Parlaments unterbrochen. Die Opposition hat die pro-europäischen Regierungen des Verrats zugunsten Serbiens beschuldigt. Die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo wird durch mehrere Faktoren ernsthaft untergraben, darunter die mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse, die ihre Effizienz und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Die demokratischen Institutionen werden als undurchsichtig und wenig kooperationsbereit wahrgenommen. Die Wähler kritisieren Wahlversprechen, die oft nicht umgesetzt wurden. Dadurch sinkt die Bereitschaft der Bürger, sich zu engagieren und an den Wahlen teilzunehmen (BS 18.3.2022). Seit den Neuwahlen von Februar 2021 wird die Regierung von einer neuen Koalition aus der Partei VV (Vetevendosje – Selbstbestimmung) unter Premierminister Albin Kurti, der Wahlinitiative der bisherigen Parlamentspräsidentin und aktuellen Staatspräsidentin Vjosa Osmani sowie Parteien der ethnischen Minderheiten getragen (AA 25.7.2023). Im Konflikt zwischen Serbien und Kosovo bestand im Jahr 2023 zweimal die Gefahr einer Eskalation (GTAI 12.12.2023). Dies war beispielsweise im Frühjahr 2023 nach den Kommunalwahlen der Fall. Da diese Wahlen im Norden von der mehrheitlich ethnisch-serbischen Bevölkerung boykottiert wurden, wurden Kosovo-Albaner mit knapper Mehrheit zu Bürgermeistern gewählt, was bei den dort lebenden Serben Unmut auslöste. Die kosovarische Polizei und die KFOR mussten daraufhin die neugewählten Bürgermeister vor serbischen Demonstranten schützen. Ende Mai 2023 kam es neuerlich zu gewalttätigen Ausschreitungen auf beiden Seiten. Als Reaktion darauf beschloss die NATO, die KFOR-Truppe um 700 Soldaten aufzustocken. Im Juni 2023 verschärfte sich der Konflikt weiter, als drei kosovarische Polizisten in einen Vorfall verwickelt waren, der zu teilweisen Grenzschließungen durch die kosovarische Regierung führte. Im September 2023 verstärkte Serbien nach erneuten Auseinandersetzungen seine Militärpräsenz an der Grenze (lpb 29.1.2024). Mittlerweile hat sich die Lage etwas entspannt. Die internationale Gemeinschaft, allen voran die EU, versucht weiterhin, zwischen Serbien und Kosovo zu vermitteln (GTAI 12.12.2023). Im Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OMmiK) (AA 29.1.2024a). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.1.2024a): Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kosovo-node/politisches-portraet/207468, Zugriff 29.1.2024 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ● BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BS - Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 29.1.2024 ● GTAI - Germany Trade and Invest (12.12.2023): Kosovos Wirtschaft trotzt den Krisen, https://www.gtai.de/de/trade/kosovo/wirtschaftsumfeld/kosovos-wirtschaft-trotzt-den-krisen-263994, Zugriff 29.1.2024 ● lpb - Landeszentrale für politische Bildung - Baden Würtemberg - Infoportal östliches Europa (29.1.2024): Kosovo Geschichte - Kosovo Serbien Konflikt aktuell 2023 - Kosovo-Krieg - Unabhängigkeit des Kosovo - Übersicht - Zusammenfassung, https://osteuropa.lpb-bw.de/kosovo-geschichte, Zugriff 29.1.2024 Sicherheitslage Im Norden Kosovos bleibt die Situation angespannt. Nach dem Rückzug der Kosovo-Serben aus den kosovarischen Institutionen im Herbst 2022 kam es mehrfach zu gewaltsamen Zwischenfällen, bei denen auch Zivilpersonen verletzt wurden. Selbst die verstärkte Präsenz der internationalen Schutzmissionen EULEX und KFOR konnte dies nicht verhindern. Das Risiko weiterer Vorfälle, die auch Ausländer betreffen und die Bewegungsfreiheit einschränken könnten, kann nicht ausgeschlossen werden (AA 29.1.2024b; vgl. BMEIA 29.1.2024).Im Norden Kosovos bleibt die Situation angespannt. Nach dem Rückzug der Kosovo-Serben aus den kosovarischen Institutionen im Herbst 2022 kam es mehrfach zu gewaltsamen Zwischenfällen, bei denen auch Zivilpersonen verletzt wurden. Selbst die verstärkte Präsenz der internationalen Schutzmissionen EULEX und KFOR konnte dies nicht verhindern. Das Risiko weiterer Vorfälle, die auch Ausländer betreffen und die Bewegungsfreiheit einschränken könnten, kann nicht ausgeschlossen werden (AA 29.1.2024b; vergleiche BMEIA 29.1.2024). Besonders in der zwischen den kosovo-serbischen und kosovo-albanischen Bevölkerungsgruppen geteilten Stadt Mitrovicë (Mitrovica) und in den Gemeinden Leposaviq (Leposavic), Zubin Potoku (Zubin Potok) und Zvecan kam es vermehrt zu Spannungen zwischen den kosovo-serbischen und kosovo-albanischen Bevölkerungsgruppen. Diese können unvermittelt aufflammen und in gewaltsame Unruhen ausarten. Kurzfristige Schließungen der beiden Grenzübergänge nach Serbien Brnjak und Jarinje sind möglich (EDA 30.1.2024). Im September 2023 kam es nach Darstellung der kosovarischen Regierung zu einem Angriff von Serben auf eine kosovarische Polizeieinheit - ein Polizist wurde getötet. Im Zuge der Gegenoperationen kamen drei Serben zu Tode. In der Folge marschierte die serbische Armee an der serbisch-kosovarischen Grenze auf. Die Situation konnte schließlich auf politischer Ebene gelöst werden (Tagesschau 2.10.2023a). Ethnisch motivierte Spannungen können sich ohne oder nur mit kurzer Vorwarnung in Form von Unruhen oder einzelnen, gezielten Gewaltakten entladen (EDA 30.1.2024). Während in Pristina und anderen Städten des Landes gelegentliche Demonstrationen die Bewegungsfreiheit beeinträchtigen können, herrschen in den übrigen Teilen Kosovos grundsätzlich Ruhe und Stabilität. Seit dem ersten Halbjahr 2016 hat es keine gewalttätigen Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung gegeben (AA 29.1.2024b). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.1.2024b): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kosovosicherheit/207442, Zugriff 29.1.2024 ● BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.1.2024): Kosovo, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kosovo, Zugriff 29.1.2024 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (30.1.2024): Reisehinweise für Kosovo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kosovo/reisehinweise-fuerkosovo.html, Zugriff 30.1.2024 ● Tagesschau - Tagesschau (2.10.2023a): Warum die Spannungen im Kosovo wieder aufflammen, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/serbien-kosovo-124.html, Zugriff 30.1.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Laut Verfassung ist Kosovo eine demokratische Republik, die auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der gegenseitigen Kontrolle beruht; diese Kontrolle ist in der Praxis jedoch schwach und ineffizient. Die Legislativgewalt wird vom Parlament (120 Abgeordnete, darunter 20 Minderheitenvertreter), die Exekutivgewalt von der Regierung (Premierminister und Minister) und die Judikative von den Gerichten, darunter dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht, ausgeübt. Das Verfassungsgericht hat sich jedoch als unabhängige Institution erwiesen und mehr als einmal gegen die Interessen der Regierungsparteien entschieden (BS 18.3.2022). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, diese gewährleistete aber nicht immer ordnungsgemäße Verfahren. Nach Angaben der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 20.3.2023). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 9.3.2023), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, diese gewährleistete aber nicht immer ordnungsgemäße Verfahren. Nach Angaben der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 20.3.2023). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 9.3.2023), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 20.3.2023). Kosovo befindet sich generell in einem frühen Stadium der Entwicklung eines gut funktionierenden Justizsystems. Fortschritte werden trotz einer Zunahme der Anzahl produktiver Gerichtsverhandlungen, einer schnelleren Anberaumung von Gerichtsverhandlungen und Verbesserungen bei der Einstellung von Richtern und Staatsanwälten, nur langsam erzielt. Die Personalsituation und die Organisation der Verwaltung im gesamten Justizwesen sind nach wie vor von Ineffizienz geprägt. Das nationale, zentralisierte Strafregistersystem wurde eingerichtet und ist seit Dezember 2022 online zugänglich und ermöglicht es der Öffentlichkeit, Strafregisterauszüge online zu erhalten (EC 27.11.2023). Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch die politischen Behörden und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. Die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) und die kosovarischen Institutionen haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Gewährleistung der Integration in eine multiethnische Gesellschaft erzielt, einschließlich der Einhaltung bewährter europäischer Verfahren und internationaler Standards. Gesetze zur Regelung der disziplinarischen Haftung von Richtern und Staatsanwälten wurden eingeführt, weiters bewährte Verfahren zur Mediation sowie ein elektronisches Fallverwaltungssystem und ein zentrales Strafregister. Das langsame und häufig unterbesetzte Gerichtssystem des Landes wurde durch die Coronavirus-Pandemie weiter beeinträchtigt. Nach dem Strafgesetzbuch müssen Strafverfahren neu aufgerollt werden, wenn sie nicht nach einer bestimmten Zeit wieder aufgenommen werden. Besser ausgebildetes Personal sollte es nun ermöglichen, mehr Fortschritte bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu erzielen, wobei der Norden Kosovos nach wie vor ein Problem darstellt. Kosovo hat im Juli 2020 eine Arbeitsvereinbarung mit Europol unterzeichnet (BS 18.3.2022). Die Ombudsstelle äußerte allgemeine Besorgnis über die Nichtdurchsetzung von Gerichtsentscheidungen, was zu einer Zunahme der Vollstreckungsforderungen führte und zu einem erhöhten Rückstau von Fällen beitrug, und meldete weiters einen Mangel an wirksamen, rechtzeitigen Rechtsbehelfen, um Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu beheben (USDOS 20.3.2023). Eine komplexe Mischung aus Gesetzen, Regulierungen, verwaltungstechnischen Anweisungen und Gerichtspraktiken, sowie die illegale Beschlagnahmung oder mehrere Ansprüche auf dasselbe Grundstück erschweren die Lösung von Eigentumsstreitigkeiten infolge des Krieges. Mehr als 95 % der diesbezüglichen Anträge stammt von ethnischen Serben (USDOS 20.3.2023). Die European Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX) besteht seit
  35. EULEX‘s Hauptaufgabe ist die Unterstützung relevanter rechtsstaatlicher Institutionen auf ihrem Weg in Richtung verbesserter Effektivität, langfristiger Funktionsfähigkeit und Verantwortung, frei von politischer Einmischung und unter Beachtung internationaler Menschenrechtsstandards und -praktiken. Die Mission führt Beobachtungstätigkeiten aus, hat aber nur begrenzte exekutive Befugnisse. Beobachtung ist eine Säule der Aktivitäten von EULEX, operationelle Aktivitäten bilden die andere Säule. EULEX bietet Unterstützung der kosovarischen Polizei im Bereich der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit durch die Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen der kosovarischen Polizei und Interpol, Europol oder dem serbischen Innenministerium, erleichtert. Die Mission unterstützt auch die Fachkammern und die Fachstaatsanwaltschaft des Kosovo durch logistische und operative Unterstützung im Einklang mit den einschlägigen kosovarischen Rechtsvorschriften. Darüber hinaus arbeiten die EULEX-Experten weiterhin mit ihren einheimischen Kollegen am Institut für Gerichtsmedizin zusammen, um das Schicksal vermisster Personen zu klären, indem sie Fachwissen und Beratung bei der Identifizierung möglicher illegaler Gräber sowie bei der Exhumierung und Identifizierung von Opfern des Kosovo-Konflikts anbieten. Nicht zuletzt verwaltet die Mission auch weiterhin ihr eigenes Zeugenschutzprogramm (EULEX 12.2.2024). Quellen: ● BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BS - Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 29.1.2024 ● EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024 ● EULEX - European Union Rule of Law Mission in Kosovo (12.2.2024): What is EULEX? - EULEX - European Union Rule of Law Mission in Kosovo, https://www.eulex-kosovo.eu/?page=2,16, Zugriff 12.2.2024 ● FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094370.html, Zugriff 2.2.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024 Der Kanun/Blutrache Die albanische Tradition der Blutrache wird heute nur mehr selten praktiziert, wenngleich Racheakte - auch unter Verwendung von Schusswaffen - vor allem außerhalb der größeren Städte auch heute noch vorkommen. Diese werden zwar oft als "Blutrache" bezeichnet, tatsächlich aber häufig ohne Beachtung der Regeln des Kanun, der normalerweise den Ablauf und die Beendigung solcher Racheakte regelt, durchgeführt. Personen, die sich durch Racheakte bedroht fühlen, können sich an die Polizei um Hilfe wenden. Diese ist verpflichtet, Schutz zu gewährleisten so wie der kosovarische Staat grundsätzlich bereit und in der Lage ist, Schutz vor Blutrache zu bieten. Obwohl der Begriff "Blutrache" nicht ausdrücklich im kosovarischen Strafgesetzbuch erwähnt wird, werden damit in Zusammenhang stehende Morde untersucht und strafrechtlich verfolgt, die Täter üblicherweise zu 15-25 Jahren Haft verurteilt (AA 25.7.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] Sicherheitsbehörden Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen. Die KP galt bislang als gutes Beispiel für gelungene Integration von Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben (AA 25.7.2023), leidet aber seit Ende 2022 infolge weiter ungelöster Streits zwischen Kosovo und Serbien an dem massenhaften Rückzug kosovo-serbischer Polizisten (ca. 500) im Norden des Landes. In der Folge haben EULEX und KFOR ihre Präsenz im Norden verstärkt, können das entstandene Sicherheitsvakuum aber nicht füllen (AA 25.7.2023; vgl. EC 27.11.2023).Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anmerkung und den KFOR-Truppen. Die KP galt bislang als gutes Beispiel für gelungene Integration von Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben (AA 25.7.2023), leidet aber seit Ende 2022 infolge weiter ungelöster Streits zwischen Kosovo und Serbien an dem massenhaften Rückzug kosovo-serbischer Polizisten (ca. 500) im Norden des Landes. In der Folge haben EULEX und KFOR ihre Präsenz im Norden verstärkt, können das entstandene Sicherheitsvakuum aber nicht füllen (AA 25.7.2023; vergleiche EC 27.11.2023). KFOR (Kosovo Force) besteht seit Kriegsende 1999 auf Grundlage eines unbefristeten Mandats der Vereinten Nationen (VN) (VN SR-Resolution 1244). KFOR hat derzeit eine Ist-Stärke von insgesamt über 4.000 Soldatinnen und Soldaten und Zivilbeschäftigten. Nach wie vor übernimmt KFOR die Funktion des security responders für die kosovarische und die EULEX-Polizei, falls diese Unterstützung anfragen. In direkter Verantwortung übernimmt KFOR weiterhin den Schutz für das Kloster Dečani. Mit dem Beratungs- und Verbindungsteam, dem NATO Advisory and Liaison Team (NALT), begleitet die NATO den Fähigkeitsaufbau der kosovarischen Sicherheitskräfte (KSF). Das NALT-Büro untersteht direkt dem NATO-Hauptquartier. NALT berät die KSF im Rahmen des Mandats für Sicherheits- und Zivilschutzaufgaben (AA 25.7.2023). Die Polizei des Kosovo hat 437 Polizeibeamte pro 100.000 Einwohner, verglichen mit einem EU-Durchschnitt von 335,3 pro 100 000 Einwohner (Eurostat, 2019-2021); 85 % der Beamten sind Männer und 15 % sind Frauen. Die "Kosovo Academy for Public Safety" gewährleistet die Ausbildung der Polizeibeamten. Die Kosovo-Polizei verfügt über angemessene Grundkapazitäten und -fähigkeiten zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Die Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität sind jedoch nach wie vor durch Korruption und unrechtmäßige Eingriffe gefährdet (EC 27.11.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ● EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Das Verbot von Folter sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist in der kosovarischen Verfassung festgeschrieben (USDOS 20.3.2023; vgl.AA 25.7.2023). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Bis Oktober 2022 führte der unter der Ombudsstelle angesiedelte Nationale Präventionsmechanismus gegen Folter (NPMaT) 56 Besuche an verschiedenen Orten wie Gefängnissen, psychiatrischen Einrichtungen, Sozialpflegeheimen und Polizeistationen durch. Zudem schloss die Regierung Kooperationsvereinbarungen mit verschiedenen NGOs ab, die unangekündigte Besuche in Haftanstalten ermöglichten. Weder die Ombudsstelle noch das Kosovo-Rehabilitationszentrum für Folteropfer (KRCT) berichteten im Jahr 2022 von glaubwürdigen Beweisen für Folter durch Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024 Korruption Korruption ist - auch in der Regierung - weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 18.3.2022). Trotz der Bemühungen der Regierung, diese zu bekämpfen, sind deren Auswirkungen in den öffentlichen Einrichtungen immer noch spürbar. Die Mandate der wichtigsten Antikorruptionsstellen überschneiden sich, und eine effiziente Koordinierung der gemeinsamen Bemühungen ist schwierig. Seit der Unabhängigkeit haben die Behörden wenig Engagement bei der strafrechtlichen Verfolgung von Korruption auf höchster Ebene gezeigt, und in den seltenen Fällen, in denen Spitzenbeamte strafrechtlich verfolgt werden, kommt es nur selten zu Verurteilungen. Im Jahr 2022 führte die Regierung Kurti neue Reformen zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität durch. So wurden unter anderem ein Gesetzesentwurf über die Beschlagnahme von durch Korruption erworbenen Vermögenswerten vorgelegt und Reformen der gerichtlichen Überprüfungsverfahren vorangetrieben (FH 9.3.2023).Korruption ist - auch in der Regierung - weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 18.3.2022). Trotz der Bemühungen der Regierung, diese zu bekämpfen, sind deren Auswirkungen in den öffentlichen Einrichtungen immer noch spürbar. Die Mandate der wichtigsten Antikorruptionsstellen überschneiden sich, und eine effiziente Koordinierung der gemeinsamen Bemühungen ist schwierig. Seit der Unabhängigkeit haben die Behörden wenig Engagement bei der strafrechtlichen Verfolgung von Korruption auf höchster Ebene gezeigt, und in den seltenen Fällen, in denen Spitzenbeamte strafrechtlich verfolgt werden, kommt es nur selten zu Verurteilungen. Im Jahr 2022 führte die Regierung Kurti neue Reformen zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität durch. So wurden unter anderem ein Gesetzesentwurf über die Beschlagnahme von durch Korruption erworbenen Vermögenswerten vorgelegt und Reformen der gerichtlichen Überprüfungsverfahren vorangetrieben (FH 9.3.2023). Laut Gesetz steht Korruption von Beamten unter Strafe, aber die Regierung setzt diese Vorgaben nicht effektiv um. Das Fehlen einer wirksamen Justizaufsicht und eine allgemeine Schwäche der Rechtsstaatlichkeit tragen zu diesem Problem bei. Gegen Korruptionsfälle wird routinemäßig wiederholt Berufung eingelegt, und das Justizsystem lässt oft Verjährungsfristen auslaufen, ohne die Fälle vor Gericht zu bringen. Die Antikorruptionsbehörde (ACA) und das Nationale Rechnungsprüfungsamt tragen gemeinsam die Verantwortung für die Bekämpfung staatlicher Korruption. NGOs und internationale Organisationen beklagen zahlreiche Versäumnisse des Justizsystems bei der Verfolgung von Korruption und stellten fest, dass nur sehr wenige Fälle gegen hochrangige Beamte zu Verurteilungen führen. Und selbst bei Verurteilungen fallen die Strafen für hochrangige Beamte oft milde aus (USDOS 20.3.2023). Grundsätzlich geht die Korruptionsbekämpfungspolitik im Kosovo nur selten über politische Rhetorik hinaus. Die Ergebnisse der EULEX-Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind dürftig. Hochrangige Korruptionsfälle wurden nicht einmal untersucht, was zu einem weitverbreiteten Eindruck der Straflosigkeit führt. Institutionen und rechtliche Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung sind zwar vorhanden, aber schlecht koordiniert. Wenn politische Interessen im Spiel sind, werden Untersuchungen nicht gründlich durchgeführt. Die Antikorruptionsbehörde ist bei der Bekämpfung von Korruption, in die Mitglieder der politischen Klasse des Kosovo verwickelt sind, unwirksam. EULEX, die oftmals nicht in der Lage war, korrupte bzw. kriminelle Mitglieder der politischen Elite des Kosovo zu verurteilen, beendete ihre Mission im Jahr
  36. Sie hatte 479 Verurteilungen in Strafsachen, darunter Korruption, Organisierte Kriminalität, Geldwäsche, Kriegsverbrechen und Menschenhandel, ausgesprochen (BS 18.3.2022). Transparency International (TI) listet den Kosovo in ihrem „Corruption Perceptions Index“ 2023 auf Platz 84 von insgesamt 180 bewerteten Staaten (TI 9.2.2024). Quellen: ● BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BS - Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 29.1.2024 ● FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094370.html, Zugriff 2.2.2024 ● TI - Transparency International (9.2.2024): 2022 Corruption Perceptions Index: Explore the results, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 12.2.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Verschiedene internationale Menschenrechtsabkommen gelten unmittelbar und haben Anwendungsvorrang (AA 25.7.2023). Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischer Standards. Die behördliche Überwachung der Umsetzung der Grundrechtspolitik und der Rechtsvorschriften hat sich ebenso verbessert wie die Umsetzungsrate der Empfehlungen der Ombudsperson. Allerdings stellen die Umsetzung der Menschenrechtsvorschriften sowie die Überwachung und Koordinierung der bestehenden Menschenrechtsmechanismen nach wie vor eine Herausforderung dar. Laut Europäischer Kommission stehen Menschenrechtsfragen immer noch nicht weit genug oben auf der politischen Agenda der Regierung (EC 27.11.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ● EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024 Religionsfreiheit Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Art. 38 der Verfassung garantiert (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 15.5.2023); Einschränkungen sind nicht bekannt (AA 25.7.2023) und könnten grundsätzlich nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit oder der Rechte anderer verhängt werden (USDOS 15.5.2023). Weder Apostasie [Abfall vom Glauben; Anm.] noch Konversion oder Mission stehen unter Strafe (AA 25.7.2023). Jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion ist aufgrund der Verfassung verboten (USDOS 15.5.2023).Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Artikel 38, der Verfassung garantiert (AA 25.7.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023); Einschränkungen sind nicht bekannt (AA 25.7.2023) und könnten grundsätzlich nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit oder der Rechte anderer verhängt werden (USDOS 15.5.2023). Weder Apostasie [Abfall vom Glauben; Anm.] noch Konversion oder Mission stehen unter Strafe (AA 25.7.2023). Jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion ist aufgrund der Verfassung verboten (USDOS 15.5.2023). Das Gesetz über Religionsfreiheit legt fest, dass allen Religionen und ihren Gemeinden im Kosovo, darunter die islamische Gemeinde, die serbisch- orthodoxe Kirche, die katholische Kirche, die jüdische Gemeinde und die evangelische Kirche jede Art von Schutz und Gelegenheit geboten werden sollen, um die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte und Freiheiten zu genießen. Glaubensgemeinschaften wird zugestanden, religiöse Schulen und gemeinnützige Organisationen zu gründen sowie Zugang zu den öffentlichen Medien zu erhalten (USDOS 15.5.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ● USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091897.html, Zugriff 20.2.2024 Religiöse Gruppen Die Weltreligionsdatenbank 2020 der Universität Boston schätzt, dass 93 % der Bevölkerung (insbesondere der Ashkali, Bosniaken, Ägypter, Gorani, Roma und Türken) Muslime sind. Der Großteil bekennt sich zur hanafi-sunnitischen Schule; daneben bestehen auch Derwisch-Orden wie eine Sufi-Tarikat- und eine Sufi-Bektashi-Gemeinschaft. 6 % sind Christen und 1 % Atheisten oder Agnostiker oder gehören anderen Religionen an. Beinahe alle kosovarischen Serben gehören der serbisch orthodoxen Kirche (SOC) an; die meisten ethnischen Montenegriner und ein Teil der Roma sind christlich orthodox (USDOS 15.5.2023). Schätzungsweise etwa 2,2 % der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben (CIA 8.2.2024), wobei sich die größten katholischen Gemeinden auf Gjakove, Janjeve/Janjevo, Kline/Klina, Pristina und Prizren konzentrieren (USDOS 15.5.2023). Zudem bestehen kleinere evangelikale Gemeinden. Es gibt sehr kleine jüdische Gemeinden mit einer Gesamtzahl von weniger als 100 Personen (AA 25.7.2023), in Prizren und Pristina. Die Zeugen Jehovas haben etwa 260 Mitglieder und die Kirche Jesu Christi etwa 145 Mitglieder (USDOS 15.5.2023). Laut kosovarischer Polizei wurden im Laufe des Jahres 2022 64 Vorfälle gemeldet, die sich gegen religiöse Stätten richteten, verglichen mit 87 Vorfällen im Jahr
  37. Die Vorfälle betrafen 42 muslimische, 21 serbisch-orthodoxe und ein römisch-katholisches Gebäude (USDOS 15.5.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (8.2.2024): Kosovo - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kosovo/#military-and-security, Zugriff 13.2.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091897.html, Zugriff 20.2.2024 Relevante Bevölkerungsgruppen FRAUEN Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung festgeschrieben. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist verboten (Art. 22 und 24 der kosovarischen Verfassung). Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Familienrechtlich wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter im Jahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach Art. 6 des entsprechenden Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Gemeindeverwaltung eingesetzt (AA 25.7.2023).Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung festgeschrieben. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist verboten (Artikel 22 und 24 der kosovarischen Verfassung). Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Familienrechtlich wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter im Jahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach Artikel 6, des entsprechenden Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Gemeindeverwaltung eingesetzt (AA 25.7.2023). Die Rechtsvorschriften und institutionellen Mechanismen zur Gleichstellung der Geschlechter entsprechen im Großen und Ganzen den internationalen und europäischen Standards. Trotz der Bemühungen, die Anwendung dieser Mechanismen zu verstärken, werden Frauen in der öffentlichen Verwaltung, auf dem Arbeitsmarkt, beim Zugang zu Finanzmitteln, beim Eigentum und bei der Behandlung durch die Justiz weiterhin diskriminiert (EC 27.11.2023). Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist nicht durchgehend verwirklicht (AA 25.7.2023). 2020 waren in Kosovo 32,5 % der Parlamentsabgeordneten Frauen, womit das Land über dem Durchschnitt der Westbalkanländer liegt (OECD 4.3.2024). Häusliche Gewalt stellt weiterhin die wichtigste Form der geschlechtsspezifischen Gewalt in Kosovo dar (EC 27.11.2023). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen (AA 25.7.2023), dauern die Verfahren trotz der Ernennung spezialisierter Staatsanwälte und Richter aufgrund des gegebenen Personalmangels oft sehr lange (EC 27.11.2023; vgl. AA 25.7.2023). Insgesamt wurde die rechtliche Stellung betroffener Frauen jedoch beispielsweise durch das Gesetz No.03/L–182 On Protection against Domestic Violence sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Auch wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 25.7.2023).Häusliche Gewalt stellt weiterhin die wichtigste Form der geschlechtsspezifischen Gewalt in Kosovo dar (EC 27.11.2023). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen (AA 25.7.2023), dauern die Verfahren trotz der Ernennung spezialisierter Staatsanwälte und Richter aufgrund des gegebenen Personalmangels oft sehr lange (EC 27.11.2023; vergleiche AA 25.7.2023). Insgesamt wurde die rechtliche Stellung betroffener Frauen jedoch beispielsweise durch das Gesetz No.03/L–182 On Protection against Domestic Violence sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Auch wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 25.7.2023). Dennoch stoßen Opfer häuslicher Gewalt nach wie vor auf Hindernisse beim Zugang zu Recht und Unterstützung, wenn sie ein missbräuchliches Umfeld verlassen. In einem Bericht der Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatovic, vom September 2023 wurde große Besorgnis über die hohe Prävalenz häuslicher Gewalt zum Ausdruck gebracht und die Notwendigkeit einer koordinierten institutionellen Reaktion zum Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt und zur sofortigen und langfristigen Unterstützung der Überlebenden betont (HRW 11.1.2024). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Nord-Mitrovica zehn Frauenhäuser, die als "sichere Häuser" bezeichnet werden. Die Betreiber berichten, dass die Finanzierung durch staatliche Stellen zwar grundsätzlich sichergestellt sei, jedoch komme es immer wieder zu Verzögerungen bei der Auszahlung von Fördermitteln und damit zu finanziellen Engpässen. Frauen können in den Frauenhäusern bis zu einer Dauer von 6 Monaten untergebracht werden. In Ausnahmefällen ist auch eine längere Unterbringung möglich. Viele Frauen gehen aus Mangel an (wirtschaftlichen) Alternativen oft nach nur kurzer Aufenthaltsdauer zurück zu ihrem Ehepartner (AA 25.7.2023). Die Zivilgesellschaft spielt nach wie vor eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, indem sie zur Verbesserung der Gesetzgebung, zur Überwachung der Umsetzung politischer Maßnahmen, zur Bereitstellung von Dienstleistungen, zur Unterstützung von Gewaltopfern und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit beiträgt. Die Agentur für die Gleichstellung von Frauen und Männern spielt bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern eine zentrale Rolle. Die Koordinierung mit den Gleichstellungsbeauftragten in den Ministerien und Gemeinden hat sich verbessert (EC 27.11.2023). Auch aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit innerhalb von Ehe und Familie sind Frauen gesellschaftlich schlechter gestellt als Männer. So sind z. B. nur bei 15 % des Grundeigentums in Kosovo Frauen als Eigentümerinnen registriert (AA 25.7.2023). Die Maßnahmen der Regierung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen haben dazu geführt, dass mehr Frauen ein Bankkonto eröffnet haben, um Kindergeld zu erhalten (EC 27.11.2023). Nach Angaben des Statistischen Amtes des Kosovo sind nur etwa 20 % der Frauen im Kosovo erwerbstätig, was eine der niedrigsten Quoten weltweit ist. Die traditionellen sozialen Normen im Kosovo weisen die familiären Pflichten fast ausschließlich den Frauen zu, und der Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher Kinder- und Altenbetreuung ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten. Trotz Verbesserungen bei jüngeren Jahrgängen weisen Frauen im Kosovo immer noch ein niedrigeres Bildungsniveau auf als Männer. Etwa 50 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter haben einen Abschluss der Sekundarstufe I oder darunter. Die Beschäftigungsquote von Personen mit niedrigerem Bildungsniveau ist niedrig: 30 % bei Männern und 5 % bei Frauen. Frauen haben auch häufiger keine Berufserfahrung als Männer: 70 % der Frauen in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen sind nicht erwerbstätig oder befinden sich in der allgemeinen oder beruflichen (Aus-)Bildung (WB 9.3.2023).Nach Angaben des Statistischen Amtes des Kosovo sind nur etwa 20 % der Frauen im Kosovo erwerbstätig, was eine der niedrigsten Quoten weltweit ist. Die traditionellen sozialen Normen im Kosovo weisen die familiären Pflichten fast ausschließlich den Frauen zu, und der Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher Kinder- und Altenbetreuung ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten. Trotz Verbesserungen bei jüngeren Jahrgängen weisen Frauen im Kosovo immer noch ein niedrigeres Bildungsniveau auf als Männer. Etwa 50 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter haben einen Abschluss der Sekundarstufe römisch eins oder darunter. Die Beschäftigungsquote von Personen mit niedrigerem Bildungsniveau ist niedrig: 30 % bei Männern und 5 % bei Frauen. Frauen haben auch häufiger keine Berufserfahrung als Männer: 70 % der Frauen in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen sind nicht erwerbstätig oder befinden sich in der allgemeinen oder beruflichen (Aus-)Bildung (WB 9.3.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ● EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103207.html, Zugriff 16.2.2024 ● OECD - Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (4.3.2024): Government at a Glance: Western Balkans, https://www.oecd-ilibrary.org/sites/1145bb39-en/index.html?itemId=/content/component/1145bb39-en, Zugriff 4.3.2024 ● WB - Weltbank (9.3.2023): More Reforms Are Needed in Kosovo for Women to Fully Contribute Towards Country’s Economy and Prosperity, https://www.worldbank.org/en/news/feature/2023/03/09/more-reforms-are-needed-in-kosovo-for-women-to-fully-contribute-towards-country-s-economy-and-prosperity, Zugriff 4.3.2024 Bewegungsfreiheit Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Üblicherweise respektiert die Regierung diese Rechte (USDOS 20.3.2023). Seit dem
  38. Januar 2024 dürfen Inhaber eines kosovarischen Reisepasses ohne Visum für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in die EU reisen. Dies wiederum ermöglicht es auch EU-Bürgern, ohne Visum in den Kosovo zu reisen. Das Abkommen mit dem Kosovo ist Teil eines umfassenderen Beschlusses für die westlichen Balkanstaaten, der allen Bürgern dieser Region die visafreie Einreise in die EU ermöglicht (EC 12.3.2024). Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete – oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren – nur selten. Von der Freizügigkeit wird von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern in jenen Gegenden, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden, zum Teil kein Gebrauch gemacht. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind meist mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 25.7.2023). Ethnische Minderheiten haben Zugang zu Ausweisdokumenten und die Zahl der Kosovo-Serben, die über solche Dokumente verfügen, nimmt weiter zu. Vertreter der Kosovo-Serben geben an, dass es nach wie vor einige Probleme gibt, insbesondere weil von serbischen Behörden für Kosovo-Serben ausgestellte Dokumente von der Regierung des Kosovo nicht als legal akzeptiert werden (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ● EC - Europäische Kommission (12.3.2024): Visa-free travel for Kosovo citizens to the EU, https://home-affairs.ec.europa.eu/news/visa-free-travel-kosovo-citizens-eu-2024-01-03_en, Zugriff 12.3.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024 Grundversorgung / Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl, aber nicht immer in der Qualität, westeuropäischen Standards (AA 25.7.2023). Die Entwicklung des Landes wird durch massive soziale und wirtschaftliche Probleme wie eine hohe Arbeitslosigkeit (25 %; unter den 15- bis 24-jährigen knapp 50 %), eine schlechte Infrastruktur und Energieversorgung, eine geringe Produktivität, ein unzureichender Zugang zu Finanzdienstleistungen sowie durch eine mangelhafte Stabilität und geringen Anreiz für Investoren erschwert. Hinzu kommen gravierende Umweltprobleme, vor allem starke Luftverschmutzung durch Kohlekraftwerke, veraltete Industrieanlagen, den Straßenverkehr und das Verbrennen von Abfällen auf illegalen Mülldeponien (BMZ 5.3.2024). Nach Schätzungen werden etwa 30 % des Bruttoinlandsprodukts im informellen Sektor erwirtschaftet. Arbeitsrecht und fairer Wettbewerb werden dadurch untergraben. Den Betrieben fehlen gut ausgebildete Fachkräfte – junges, qualifiziertes Personal verlässt das Land, häufig in Richtung Deutschland. Das dynamische Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre hat nicht ausgereicht, um die historische Unterentwicklung der Region zu überwinden. Einen herben Rückschlag erlitt Kosovo 2020 durch die Corona-Pandemie – die Wirtschaftsleistung brach um 5,3 % ein. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung wird ein wesentlicher Faktor für eine friedliche und stabile Entwicklung des Landes sein. Der Internationale Währungsfonds rechnet in den kommenden Jahren mit Wachstumsraten von drei bis vier Prozent (BMZ 5.3.2024). Kosovo hat in den letzten zehn Jahren stetige wirtschaftliche Fortschritte erzielt, wobei das Pro-Kopf-Einkommen um fast 50 % gestiegen und die Armutsquote um 35 % gesunken ist. Das Land hat sich erfolgreich von einem Wachstumsmodell gelöst, das auf einer hohen Abhängigkeit von ausländischen Hilfsgeldern basierte, und übertrifft Vergleichsländer mit ähnlichem Pro-Kopf-Einkommen dank eines stetigen Anstiegs von Konsum und Investitionen, der durch den Zustrom von Diaspora-Geldern, öffentliche Investitionen in die Infrastruktur und die Vertiefung der Finanzmärkte stark gefördert wurde, sowie einer stabilen Finanzpolitik und einem Umfeld niedriger Inflation. Obwohl das Wachstum im Kosovo weitgehend integrativ war, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze zu schaffen, insbesondere für Frauen und Jugendliche. Um weiter zu wachsen, muss das Kosovo Produktivitätsgewinne freisetzen und mehr hochwertige Arbeitsplätze schaffen. Dazu müssen Engpässe in der Infrastruktur beseitigt, Investitionen in das Humankapital Priorität eingeräumt und ein Umfeld geschaffen werden, das der Entwicklung des Privatsektors förderlich ist (WB o.D.). Die kosovarische Wirtschaft wuchs 2023 - trotz der widrigen internationalen Umstände - um beachtliche 3,2 % und erwies sich damit als erstaunlich widerstandsfähig. Das Wachstum lag am gestiegenen privaten Konsum, der von den Überweisungen der Auslandskosovarinnen und -kosovaren profitierte, sowie an Exporten von Dienstleistungen, obwohl der Export von Gütern leicht rückläufig war. Für 2024 rechnen die Wirtschaftsforscher mit einem Zuwachs des BIP um 3,5 % und für 2025 um 3,7 % (WKO 12.2.2024). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich im März 2023 auf 11,5 %. Dies stellt einen Rückgang im Vergleich zu den Zahlen von 27,00 % für Dezember 2020 dar (CEIC o.D.). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ● BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (5.3.2024): Hohe Arbeitslosigkeit und schwache Infrastruktur, https://www.bmz.de/de/laender/kosovo/wirtschaftliche-situation-16240, Zugriff 5.3.2024 ● CEIC - Ceicdata.com (o.D.): Kosovo Arbeitslosenquote, https://www.ceicdata.com/de/indicator/kosovo/unemployment-rate, Zugriff 5.3.2024 ● WB - Weltbank (o.D.): Overview Kosovo, https://www.worldbank.org/en/country/kosovo/overview, Zugriff 5.3.2024 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (12.2.2024): Kosovo: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/kosovo-wirtschaftslage, Zugriff 18.3.2024 Sozialbeihilfen Das soziale Sicherheitsnetz des Kosovo ist im Vergleich zu europäischen Standards sehr einfach. Der Aufbau eines Sozialschutzsystems wurde von UNMIK und internationalen Organisationen unterstützt (BS 18.3.2022). Staatliche Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen werden auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15 und dessen Änderung bzw. Ergänzung No. 04/L-096 gewährt. In jeder Gemeinde gibt es ein Zentrum für Soziales, wobei Angehörige der Minderheiten zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut werden. Auch wenn die Sozialhilfesätze im Jänner 2022 angepasst wurden, bewegt sich Sozialhilfe auf sehr niedrigem Niveau. Die gebotenen Leistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft (AA 25.7.2023). Das System der sozialen Sicherheit im Kosovo umfasst zwei Kategorien von Hilfen: Kategorie I umfasst Haushalte, in denen es kein erwerbstätiges Mitglied gibt oder in denen sich der einzige erwerbsfähige Erwachsene ständig um eine abhängige Person kümmert. Kategorie II betrifft Haushalte mit arbeitslosen erwachsenen Familienmitgliedern und mindestens einem Kind im Alter von bis zu fünf Jahren oder einem Waisenkind bis zu 15 Jahren. Nach einer Anhebung der Sätze im Jahr 2009 beträgt der Bruttoregelsatz der Sozialhilfe für einen Ein-Personen-Haushalt 40 EUR pro Monat und für einen Zwei-Personen-Haushalt 55 EUR. Der Höchstsatz für einen Haushalt beträgt 80 EUR pro Monat. Personen über 65 Jahre erhalten eine Grundaltersrente, die nahe der Armutsgrenze liegt (BS 18.3.2022).Das System der sozialen Sicherheit im Kosovo umfasst zwei Kategorien von Hilfen: Kategorie römisch eins umfasst Haushalte, in denen es kein erwerbstätiges Mitglied gibt oder in denen sich der einzige erwerbsfähige Erwachsene ständig um eine abhängige Person kümmert. Kategorie römisch zwei betrifft Haushalte mit arbeitslosen erwachsenen Familienmitgliedern und mindestens einem Kind im Alter von bis zu fünf Jahren oder einem Waisenkind bis zu 15 Jahren. Nach einer Anhebung der Sätze im Jahr 2009 beträgt der Bruttoregelsatz der Sozialhilfe für einen Ein-Personen-Haushalt 40 EUR pro Monat und für einen Zwei-Personen-Haushalt 55 EUR. Der Höchstsatz für einen Haushalt beträgt 80 EUR pro Monat. Personen über 65 Jahre erhalten eine Grundaltersrente, die nahe der Armutsgrenze liegt (BS 18.3.2022). Im September 2021 hat die Weltbank ein mit 47 Mio. EUR dotiertes Projekt zur Reform des Sozialhilfesystems im Kosovo genehmigt, womit die Gerechtigkeit und Anpassungsfähigkeit der Sozialhilfe- und Sozialschutzprogramme des Landes verbessert werden sollen. Konkret wird das Projekt die Regierung dabei unterstützen, die Gestaltung des Sozialhilfesystems (SAS) zu reformieren, Investitionen in die Leistungssysteme des SAS zu tätigen und den Wert der SAS-Leistungen zu erhöhen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzufedern (WB 29.9.2021). Schließlich sind die Löhne sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor trotz der in letzter Zeit erfolgten massiven Preisanstiege nahezu unverändert geblieben. Die Unterbrechung der globalen Versorgungskette infolge der Pandemie und des Krieges in der Ukraine hat Kosovo aufgrund der hohen Importe erheblich beeinträchtigt. Laut dem Weltbankbericht für den Kosovo bezogen 2022 etwa 7 % der Bevölkerung Sozialhilfe, obwohl die offizielle Armutsquote bei etwa 20 % liegt. Nur eine von vier Personen in der Gruppe mit den niedrigsten Einkommen erhält Sozialhilfe (K2.0 30.6.2022). Ein wichtiger Aspekt der Reform der Sozialhilfe ist die Auswahl der Leistungsempfänger auf der Grundlage des Armutsstatus (statt nach Kategorien), die Bereitstellung angemessenerer Leistungen, einschließlich einer Erhöhung der Pro-Kopf-Leistung für größere Haushalte, und die Gewährleistung, dass arbeitsfähige Leistungsempfänger von Aktivierungsmaßnahmen profitieren (WB 29.9.2021). Eine Reform der Sozialsysteme war Teil des Gesetzgebungsprogramms für 2021, wurde aber von der Regierung nicht angenommen. Der Gesetzentwurf war auch Teil des Legislativprogramms für 2022 und sollte Ende November 2022 von der Regierung gebilligt werden (K2.0 30.6.2022). [Anm. Staatendokumentation: Im Jänner 2024 konnten keine Informationen gefunden werden, dass eine Reform des Sozialsystems in Kosovo tatsächlich durchgeführt wurde]. Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ● BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BS - Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 29.1.2024 ● K2.0 - Kosovo 2.0 (30.6.2022): Poor help to the poor - K2.0, https://kosovotwopointzero.com/en/poor-help-to-the-poor, Zugriff 12.3.2024 ● WB - Weltbank (29.9.2021): Kosovo to Improve its Social Assistance System, with World Bank Support, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2021/09/29/kosovo-to-improve-its-social-assistance-system-with-world-bank-support, Zugriff 12.3.2024 Medizinische Versorgung Das Gesundheitssystem in Kosovo gehört zu den schlechtesten in ganz Südosteuropa. Insbesondere hohe Pflegekosten, Diskriminierung und Korruption behindern das Funktionieren des Systems (EDA 8.3.2024). Die medizinische Grundversorgung ist zwar kostenlos, allerdings müssen Diagnoseleistungen und Medikamente privat bezahlt werden. Die Säuglings-, Kinder- und Müttersterblichkeit ist in Kosovo wesentlich höher als im europäischen Durchschnitt und insbesondere auch höher als in den umliegenden Regionen (BMZ 11.3.2024). Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanziert. Das öffentliche dreistufige Gesundheitssystem besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) (AA 25.7.2023). Primäre Gesundheitsversorgung: Eine ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner, Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese werden von den jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen auch kofinanziert. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten vom Gesundheitsministerium finanziert. Insgesamt 458 Einrichtungen in Form von Ambulanzen für Familienmedizin, Zentren für Familienmedizin und medizinische Hauptzentren garantieren die Erstversorgung der Bevölkerung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte, behandelt. Der Bereich der staatlichen Erstversorgung wird seit 2022 durch häusliche Palliativversorgung sowie häusliche Versorgung von Schwangeren und Kindern ergänzt (AA 25.7.2023). Sekundäre Gesundheitsversorgung: Die staatliche Sekundärversorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern, wobei für die Bevölkerung der Region Pristina die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) zuständig ist und dementsprechend stark frequentiert wird (AA 25.7.2023; vgl. ITA 8.3.2024).Die staatliche Sekundärversorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern, wobei für die Bevölkerung der Region Pristina die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) zuständig ist und dementsprechend stark frequentiert wird (AA 25.7.2023; vergleiche ITA 8.3.2024). Tertiäre Gesundheitsversorgung: Die tertiäre Gesundheitsversorgung erfolgt durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK). Diese bietet umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen an (AA 25.7.2023). Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist laut Gesundheitsministerium ausreichend. Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Korruption stellt im öffentlichen Gesundheitswesen ein Problem dar; Geldzahlungen an medizinisches Personal sind, beispielsweise eine vorrangige Behandlung zu erhalten, bekannt. Trotz der Ermöglichung von Fortbildungsmaßnahmen auch an ausländischen Kliniken mangelt es, insbesondere für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen, an ausgebildeten Fachärzten und entsprechendem medizinischen Personal. Das Problem wird durch die Abwanderung von medizinischen Fachkräften ins (EU-) Ausland zusätzlich verschärft (AA 25.7.2023). Der Entwurf des Gesundheitsgesetzes und der Entwurf des Krankenversicherungsgesetzes, mit denen die Reformen des Gesundheitssektors gesteuert werden sollen, wurden nicht geändert; die neue Strategie für den Gesundheitssektor 2023-2030 wurde bereits ausgearbeitet, muss aber noch genehmigt werden. Die Gesundheitsausgaben belaufen sich auf rund 3 % des BIP, das ist der zweitniedrigste Wert in der Region und mehr als dreimal niedriger als der EU-Durchschnitt von rund 11 %. Für das Jahr 2023 hat das Kosovo ein rekordverdächtig hohes Budget für den Gesundheitssektor vorgesehen (rund 300 Mio. EUR), was einem Anstieg von rund 15,6 % gegenüber 2022 entspricht. Trotz eines relativ gut ausgebauten Netzes von Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung, die ihre Dienste kostenlos anbieten, sind die Kosten, die aus eigener Tasche zu zahlen sind, weiterhin sehr hoch. Kosovo verfügt über ein auf den europäischen Kerngesundheitsindikatoren basierendes E-Health-Informationssystem, das die virtuelle Kommunikation zwischen Nutzern/Patienten und Allgemeinmedizinern ermöglicht, Beratungsdienste anbietet und Daten über die Aufnahme, Entlassung und Verlegung von Patienten erfasst. Es wird jedoch nicht von allen Gesundheitseinrichtungen genutzt, und weitere Funktionen (für Pathologie, Radiologie, Bluttransfusionen, Impfungen und andere Eingriffe) müssen noch hinzugefügt werden (EC 27.11.2023). Da die öffentlichen Mittel nicht genügen, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden, muss eine gute medizinische Versorgung oft privat finanziert werden. Dies wiederum können sich insbesondere Menschen aus Randgruppen oftmals nicht leisten. Verschiedene Studien haben z. B. gezeigt, dass Impfraten bei den Roma nur 30 % betragen, bei der Gesamtbevölkerung hingegen 78 %. Benachteiligten Bevölkerungsgruppen bleiben medizinische Leistungen aufgrund wirtschaftlicher und sozialer Hürden teilweise verwehrt (EDA 8.3.2024). Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen im Kosovo gibt es zahlreiche private Kliniken und Krankenhäuser, die ein breites Spektrum von allgemeinen bis hin zu spezialisierten Leistungen anbieten. Obwohl sie teurer sind als die öffentliche Gesundheitsversorgung, sind private Gesundheitszentren nach wie vor eine beliebte Wahl für diejenigen, die im Kosovo medizinische Behandlung suchen. Diejenigen, die es sich leisten können, geben als Hauptgründe für die Inanspruchnahme privater statt öffentlicher Krankenhäuser und Kliniken die bessere Qualität der Versorgung und die effizienteren Dienstleistungen an (Borgen Project 20.8.2020). Das 2015 eröffnete American Hospital bietet modernste Technologie und Ausrüstung sowie fortschrittlichere Verfahren als die üblicherweise vor Ort angebotenen (ITA 8.3.2024). Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 25.7.2023). Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Das Ministerium veröffentlicht auf seiner Homepage die aktuelle "Essential Drug List", in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Diese Medikamente stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Wenn das entsprechende Jahresbudget aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt erschöpft ist - und dies war in den vergangenen Jahren meist schon gegen Mitte des Jahres der Fall - müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen trotzdem privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte kommen aus dem genannten Grund oftmals nicht in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente (AA 25.7.2023). Die kosovarischen Apotheken und Gesundheitseinrichtungen sind auf importierte medizinische Geräte und Arzneimittel angewiesen. Vor Ort werden nur in sehr begrenztem Umfang generische Arzneimittel hergestellt. Die Arzneimittelbehörde Kosovos ist für die Zulassung von Importeuren und die Qualitätskontrolle zuständig. EU-Marktzulassungen für Arzneimittel werden nicht immer akzeptiert; Importeure benötigen zum Teil auch kosovospezifische Marktzulassungen, deren Beschaffung mehrere Monate dauern kann (ITA 8.3.2024). Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum
  39. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren (AA 25.7.2023). Die Bürger des Kosovo, sowohl ethnische Albaner als auch Serben, hegen aufgrund der schwierigen interethnischen Geschichte Kosovos grundsätzlich erhebliche Vorurteile und Misstrauen gegenüber einer Behandlung durch medizinisches Fachpersonal der jeweils anderen Ethnie. Dies kann bis zur Weigerung führen, sich durch ärztliches Fachpersonal der anderen Ethnie behandeln zu lassen (BIRN 8.11.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ● BIRN - Balkan Investigative Reporting Network / Balkan Insight (8.11.2023): Share Your Experience: Medical Treatment in Kosovo’s Divided Healthcare System, https://balkaninsight.com/2023/11/08/share-your-experience-medical-treatment-in-kosovos-divided-healthcare-system, Zugriff 8.3.2024 ● BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (11.3.2024): Defizite im Bildungs- und Gesundheitswesen, https://www.bmz.de/de/laender/kosovo/soziale-situation-16242, Zugriff 11.3.2024 ● Borgen Project - Borgen Project, The (20.8.2020): An Overview of Healthcare in Kosovo - The Borgen Project, https://borgenproject.org/healthcare-in-kosovo, Zugriff 11.3.2024 ● EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.3.2024): Besserer Zugang zu hochwertigen medizinischen Leistungen im Kosovo, https://www.eda.admin.ch/deza/de/home/laender/kosovo.html/content/dezaprojects/SDC/de/2013/7F08891/phase1, Zugriff 8.3.2024 ● ITA - International Trade Administration [USA] (8.3.2024): Kosovo - Health, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/kosovo-health, Zugriff 8.3.2024 Rückkehr Kosovo hat Rückübernahmeabkommen mit 24 Ländern unterzeichnet; darunter befinden sich 20 EU-Mitgliedstaaten und Mitglieder des Schengen-Raums. Mit der EU als Ganzes gibt es kein Rücknahmeabkommen. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015 auf 625 im Jahr 2020 und 849 im Jahr 2021 gefallen. Im Jahr 2021 lag die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo bei 39 % (EC 27.11.2023). Der gesamte Reintegrationsprozess wird von der im Innenministerium angesiedelten Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern (Department for Reintegration of Repatriated Persons, DRRP) geleitet, die direkt am internationalen Flughafen Adem Jashari Pristina in der Nähe des Ankunftsbereichs das sogenannte „Rückkehrbüro“ betreibt. Für medizinische Notfälle steht ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst zur Verfügung. In Folge weiterhin bestehender Probleme bei der Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium (DRRP) und den zuständigen, auf Gemeindeebene ansässigen Büros für Minderheiten und Rückkehr (MOCR) kommt es immer wieder zu Verzögerungen bei der Bereitstellung von Reintegrationsleistungen auf Gemeindeebene. Dies zeigt sich insbesondere bei der Bereitstellung von Hygiene- und Lebensmittelpaketen. Gründe für die Verzögerungen sind u. a. die langwierige Registrierung von rückgeführten Personen, fehlende Unterlagen wie z. B. Geburtsurkunden sowie der Personalmangel auf Gemeindeebene (AA 25.7.2023). IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 11.3.2024a; vgl. IOM 11.3.2024b).IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 11.3.2024a; vergleiche IOM 11.3.2024b). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ● EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024 ● IOM - International Organization for Migration (11.3.2024a): IOM in Kosovo, https://kosovo.iom.int/iom-kosovo, Zugriff 11.3.2024 ● IOM - International Organization for Migration (11.3.2024b): IOM Kosovo continues to support return and reintegration of migrants, https://kosovo.iom.int/news/iom-kosovo-continues-support-return-and-reintegration-migrants, Zugriff 11.3.2024
  40. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen erschließen sich im Allgemeinen aus der Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte des gegenständlichen Verfahrens sowie den im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Beweis erhoben. 2.
  41. Zu den Feststellungen zur Person der BF: 2.1.
  42. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in den Beschwerden sowie der vorgelegten Geburts- und Eheschließungsurkunde (AS 19, OZ 5 des Aktes der BF2). Die Sprachkenntnisse sowie die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit erschließen sich aus den eigenen Ausführungen der BF (AS 31f, 68, 70 Aktes des BF1, AS 33f, 74 Aktes der BF2). Die Feststellungen zu Gesundheitszustand und Leben der BF im Kosovo, insbesondere ihrer Schulausbildung und den ausgeübten Erwerbstätigkeiten, gründen auf den diesbezüglichen Angaben (AS 32, 68, 70 des Aktes des BF1, AS 34, 72, 74 des Aktes der BF2). 2.1.
  43. Die Feststellungen zu Einreise und Aufenthalt der BF im Bundesgebiet folgen den Angaben der BF (AS 34f des Aktes des BF1, AS 36f des Aktes der BF2). 2.
  44. Zu den Feststellungen und zum Fluchtvorbringen der BF: 2.2.
  45. BF1 gab in der polizeilichen Niederschrift zu seinen Fluchtgründen befragt an, er wolle in Sicherheit leben. Sein Leben sei im Kosovo in Gefahr. Sein Bruder habe im Jahr 2022 einen Nachbarn erschossen und sei noch in Haft. Er habe deshalb Angst, dass sich die Familie des Ermordeten an ihm rächte. Dies seien seine Fluchtgründe. Er habe Angst um sein Leben (AS 36 des Aktes des BF1). Weiters führte er aus, er habe im Jahr 2022 ein slowenisches Visum mit Gültigkeit bis März 2024 erhalten (AS 36 des Aktes des BF1). Er wolle in die USA weiterreisen, weil in seiner Familie Blutrache herrsche und er nicht mehr zurückkommen könne. Es wäre so weit wie möglich vom Kosovo weg (AS 36 des Aktes des BF1). In seiner Einvernahme vor dem BFA gab der BF1 an, er habe den Kosovo letztes Jahr wegen des Mordes verlassen. Sie seien nach XXXX gegangen, wo sie geblieben seien und kurz gelebt hätten. Innerhalb einer Woche hätten sie dann entschieden auszureisen. Sie seien nach Österreich, da es ein sicherer Ort sei. Sein Bruder habe 35 Jahre in der Schweiz gearbeitet, einen Unfall gehabt, deshalb nicht mehr arbeiten können und sei in den Kosovo zurückgekehrt. Er habe eine Waschanlage im Kosovo betrieben, Streit mit den Nachbarn gehabt. Diese hätten auch sieben Mal aus dem fahrenden Auto auf den Bruder des BF1 geschossen. Dieser habe dann einmal auf den Nachbarn geschossen und ihn derart getötet. Die Polizei habe seinen Bruder festgenommen. Davor seien aber noch drei Brüder des Opfers zum Bruder des BF1 gekommen und hätten mit einer Kalaschnikow wild auf den Bruder des BF1 und sein Haus geschossen. Sein Bruder sei derzeit in Haft, aber noch nicht verurteilt. Es gebe immer wieder Verhandlungen. Der Mord sei am 15.04.2022 passiert (AS 74 des Aktes des BF1).In seiner Einvernahme vor dem BFA gab der BF1 an, er habe den Kosovo letztes Jahr wegen des Mordes verlassen. Sie seien nach römisch 40 gegangen, wo sie geblieben seien und kurz gelebt hätten. Innerhalb einer Woche hätten sie dann entschieden auszureisen. Sie seien nach Österreich, da es ein sicherer Ort sei. Sein Bruder habe 35 Jahre in der Schweiz gearbeitet, einen Unfall gehabt, deshalb nicht mehr arbeiten können und sei in den Kosovo zurückgekehrt. Er habe eine Waschanlage im Kosovo betrieben, Streit mit den Nachbarn gehabt. Diese hätten auch sieben Mal aus dem fahrenden Auto auf den Bruder des BF1 geschossen. Dieser habe dann einmal auf den Nachbarn geschossen und ihn derart getötet. Die Polizei habe seinen Bruder festgenommen. Davor seien aber noch drei Brüder des Opfers zum Bruder des BF1 gekommen und hätten mit einer Kalaschnikow wild auf den Bruder des BF1 und sein Haus geschossen. Sein Bruder sei derzeit in Haft, aber noch nicht verurteilt. Es gebe immer wieder Verhandlungen. Der Mord sei am 15.04.2022 passiert (AS 74 des Aktes des BF1). Auf die Frage, worum es bei dem Streit zwischen seinem Bruder und dem Nachbarn gegangen sei, führte der BF1 aus, dass der Cousin mit jenem Herrn gestritten habe und von diesem geschlagen worden sei. Zwei Stunden später habe der Nachbar seine Waffe von zu Hause geholt, sei zurückgekommen und habe sieben Mal auf den Bruder des BF1 geschossen – unter anderem in die Schulter. Sein Bruder habe ihn dann, obwohl er ein bisschen angetrunken gewesen sei, mit einem Schuss getötet (AS 74 des Aktes des BF1). Der Grund für den Streit sei ein sehr anmaßendes Verhalten des Nachbarn gewesen. Er sei den Cousin angegangen, dann sei es zu einer Schlägerei gekommen. Der Cousin habe die Polizei holen wollen. Hiernach sei der Nachbar wieder mit seiner Waffe zurückgekommen und das habe dann zur Schießerei geführt. Der Nachbar habe auch viele Kontakte zur Mafia (AS 75 des Aktes des BF1). BF1 sei bei dem Vorfall nicht anwesend gewesen. Er habe davon von seinem Bruder und dem Fernsehen erfahren. Die Brüder des Opfers könnten jetzt natürlich Blutrache nehmen und sie umbringen (AS 75 des Aktes des BF1). Im Kosovo würden bei einer Blutrache die Brüder umgebracht werden. Ein Jahr nach dem Vorfall habe ein Bruder des Mordopfers zwei weitere Leute umgebracht (AS 75 des Aktes des BF1). Die Frage, ob er selbst jemals direkt wegen dieser Blutrache bedroht worden sei, verneinte BF
  46. Aber eben mit dem Cousin habe „er“ sehr viele Probleme gehabt. Er selbst sei nie bedroht worden (AS 75 des Aktes des BF1). Zunächst führte der BF1 aus, er habe mit seinen Eltern und Brüdern im Heimatdorf im Kosovo gelebt. Die Eltern seien verstorben. Im Jahr 2020 hätten sie sich von den Brüdern getrennt. Er sei nach Slowenien gegangen, seine Brüder nach Deutschland und in die Schweiz (AS 71 des Aktes des BF1). Er habe sich im Jahr 2021 nach Slowenien begeben, dort etwa ein Jahre am Bau unangemeldet gearbeitet und keinen Lohn bekommen. Er sei wieder zurück in den Kosovo. Er habe kein Geld gehabt (AS 71 des Aktes des BF1). Später gab er an, er sei nach dem Mord (Anm.: April 2022) nach Slowenien gegangen (AS 75 des Aktes des BF1). Danach führte er wiederum an, er sei vor dem Mord im Jahr 2021 in Slowenien arbeiten gewesen. Danach habe er sich in XXXX aufgehalten. Dort habe er die Nachricht erhalten, dass er das Land verlassen solle, weil sie ihn umbringen wollen würden. Eine Schwester der BF2 sei mit jenem Mann verheiratet, der zwei Männer umgebracht habe. Die Schwester der BF2 habe ihre Mutter benachrichtigt und diese wiederum die beiden BF. Sie seien etwa eine Woche vor der Ausreise im Oktober 2023 davon informiert worden (AS 76 des Aktes des BF1). Auf Vorhalt, dass sie zunächst fast eineinhalb Jahre nach dem Mord in Ruhe gelassen worden seien, gab BF1 an, dass sie sie nicht bedroht hätten, weil sie geglaubt hätten, dass der BF1 in Slowenien sei. Seine Brüder seien auch nicht bedroht worden, weil diese nicht im Kosovo gewesen seien (AS 76 des Aktes des BF1).Zunächst führte der BF1 aus, er habe mit seinen Eltern und Brüdern im Heimatdorf im Kosovo gelebt. Die Eltern seien verstorben. Im Jahr 2020 hätten sie sich von den Brüdern getrennt. Er sei nach Slowenien gegangen, seine Brüder nach Deutschland und in die Schweiz (AS 71 des Aktes des BF1). Er habe sich im Jahr 2021 nach Slowenien begeben, dort etwa ein Jahre am Bau unangemeldet gearbeitet und keinen Lohn bekommen. Er sei wieder zurück in den Kosovo. Er habe kein Geld gehabt (AS 71 des Aktes des BF1). Später gab er an, er sei nach dem Mord Anmerkung, April 2022) nach Slowenien gegangen (AS 75 des Aktes des BF1). Danach führte er wiederum an, er sei vor dem Mord im Jahr 2021 in Slowenien arbeiten gewesen. Danach habe er sich in römisch 40 aufgehalten. Dort habe er die Nachricht erhalten, dass er das Land verlassen solle, weil sie ihn umbringen wollen würden. Eine Schwester der BF2 sei mit jenem Mann verheiratet, der zwei Männer umgebracht habe. Die Schwester der BF2 habe ihre Mutter benachrichtigt und diese wiederum die beiden BF. Sie seien etwa eine Woche vor der Ausreise im Oktober 2023 davon informiert worden (AS 76 des Aktes des BF1). Auf Vorhalt, dass sie zunächst fast eineinhalb Jahre nach dem Mord in Ruhe gelassen worden seien, gab BF1 an, dass sie sie nicht bedroht hätten, weil sie geglaubt hätten, dass der BF1 in Slowenien sei. Seine Brüder seien auch nicht bedroht worden, weil diese nicht im Kosovo gewesen seien (AS 76 des Aktes des BF1). BF2 gab in der polizeilichen Niederschrift zu ihren Fluchtgründen befragt an, ihr Leben sei in Gefahr. Es herrsche zwischen ihrer Familie und einer Nachbarsfamilie Blutrache. Ihre Schwester habe in die Familie eingeheiratet, wo ihr Schwager einen Mord verübt habe. Aus diesem Grund hätten sie den Kosovo verlassen. Dies seien alle ihre Fluchtgründe. Sie habe einen Brief von der Kirche, in welchem der Vorfall bestätigt werde. Bei einer Rückkehr habe sie aufgrund der Blutrache Angst um ihr Leben (AS 38 des Aktes der BF2). Weiters gab sie an, sie habe im Jahr 2022 ein Visum von der Schweizer Botschaft im Kosovo bewilligt bekommen, welches aufgrund fehlender Unterlagen der Person, welche die Verpflichtungserklärung abgegeben habe, zurückgewiesen worden (AS 38 des Aktes der BF2) sei. Sie hätten kein Reiseziel gehabt (AS 38 des Aktes der BF2). Vor dem BFA führte BF2 aus, sie hätten innerhalb einer Woche entschieden, auszureisen. Der Mann ihrer Schwester habe im Anschluss noch zwei weitere Männer umgebracht und die BF2 sei darüber benachrichtigt worden. Sie hätte sie nicht finden dürfen, sonst wären sie auch umgebracht worden (AS 75 des Aktes der BF2). Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Die von BF1 beschriebene Furcht vor Blutrache erstrecke sich auch auf sei, weil „die“ wegen ihrer Schwester viel über sie wüssten. Deshalb sei alles sehr kompliziert (AS 77 des Aktes der BF2). Sie seien nie persönliche wegen der Blutrache bedroht worden, sondern nur die Nachricht bekommen, das Land zu verlassen, ehe was passiere. Sie habe nur telefonisch mit der Familie gesprochen (AS 77 des Aktes der BF2). Auf Vorhalt, dass der Mord im April 2022 stattgefunden habe und die BF erst im Oktober 2023 ausgereist seien, gab BF2 an, dass ihr persönlicher Fall etwas anders sei. BF1 habe ein Visum gehabt und sei öfter in Slowenien gewesen. Sie hätten drauf gewartet und gehofft, dass sich das mit der Familie wieder in Ordnung bringen lasse (AS 77 des Aktes der BF2). Auf die Frage, weshalb sie gerade nach Österreich gekommen seien, gab BF2 an, dass der Mann ihrer Schwester auch eine Verurteilung in Österreich aufweise und gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt worden sei (AS 77 des Aktes der BF2). BF2 gab an, sie habe bis zum Mord im April 2022 im Heimatdorf des BF1 gelebt. Danach sei sie bis zur Ausreise im Oktober 2023 in XXXX wohnhaft gewesen (AS 74 des Aktes der BF2). Vor dem BFA führte BF2 aus, sie hätten innerhalb einer Woche entschieden, auszureisen. Der Mann ihrer Schwester habe im Anschluss noch zwei weitere Männer umgebracht und die BF2 sei darüber benachrichtigt worden. Sie hätte sie nicht finden dürfen, sonst wären sie auch umgebracht worden (AS 75 des Aktes der BF2). Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Die von BF1 beschriebene Furcht vor Blutrache erstrecke sich auch auf sei, weil „die“ wegen ihrer Schwester viel über sie wüssten. Deshalb sei alles sehr kompliziert (AS 77 des Aktes der BF2). Sie seien nie persönliche wegen der Blutrache bedroht worden, sondern nur die Nachricht bekommen, das Land zu verlassen, ehe was passiere. Sie habe nur telefonisch mit der Familie gesprochen (AS 77 des Aktes der BF2). Auf Vorhalt, dass der Mord im April 2022 stattgefunden habe und die BF erst im Oktober 2023 ausgereist seien, gab BF2 an, dass ihr persönlicher Fall etwas anders sei. BF1 habe ein Visum gehabt und sei öfter in Slowenien gewesen. Sie hätten drauf gewartet und gehofft, dass sich das mit der Familie wieder in Ordnung bringen lasse (AS 77 des Aktes der BF2). Auf die Frage, weshalb sie gerade nach Österreich gekommen seien, gab BF2 an, dass der Mann ihrer Schwester auch eine Verurteilung in Österreich aufweise und gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt worden sei (AS 77 des Aktes der BF2). BF2 gab an, sie habe bis zum Mord im April 2022 im Heimatdorf des BF1 gelebt. Danach sei sie bis zur Ausreise im Oktober 2023 in römisch 40 wohnhaft gewesen (AS 74 des Aktes der BF2). In der Beschwerde wurde zum Fluchtvorbringen zusammengefasst ausgeführt, dass der Bruder des BF1 im April 2022 einen Nachbarn erschossen habe. Dieser habe Kontakte zur Mafia gehabt. Ein Bruder des Nachbarn sei im Kosovo wegen zweifachen Mordes inhaftiert und habe ein Einreiseverbot für Österreich. Dieser Bruder des getöteten Nachbarn sei mit der Schwester der BF2 verheiratet. BF1 habe im Zeitpunkt der Tat in Slowenien gelebt, BF2 im Heimatdorf. Anfang 2023 sei BF1 in den Kosovo zurückgekehrt und habe mit der BF2 in XXXX gelebt. Dort habe die Mutter der BF2 dieser telefonisch mitgeteilt, dass die Brüder des ermordeten Nachbarn sich an ihnen rächen wollten und ihr Leben in Gefahr sei. Daraufhin seien sie aus dem Kosovo geflüchtet. Für die BF bestehe im Kosovo die Gefahr, von der Familie des ermordeten Nachbarn überall im Kosovo gefunden und getötet zu werden und könne der polizeiliche Schutz nicht ausreichend gewährleistet werden. Der Bruder des BF1, der inhaftiert sei, sei erst kürzlich in den Kosovo zurückgekehrt. Dies habe der BF1 auch so angegeben. BF1 sei im Zeitpunkt der Tat nicht im Kosovo gewesen, sondern habe in Slowenien gelebt. Er sei erst Anfang 2023 in den Kosovo zurückgekehrt und habe mit der BF2 in XXXX gelebt. Schon wenige Monate nach der Rückkehr habe die Mutter der BF2 die BF gewarnt, dass ihnen wegen des Todes des Nachbarn Blutrache drohe. Das BFA habe sich mit dem vorgelegten Schreiben der Kirche nicht auseinandergesetzt. Es habe dem Schreiben jeglichen Beweiswert abgesprochen. Hinsichtlich Blutrache im Kosovo wurde ausgeführt, dass staatliche Strafmaßnahmen von der Bevölkerung häufig als nicht ausreichend empfunden werden würden und es nach wie vor zu Blutrache komme. Die Polizei biete zwar Schutz, allerdings nicht 24 Stunden, sodass polizeiliche Hilfe zu spät käme (AS 176 des Aktes des BF1).In der Beschwerde wurde zum Fluchtvorbringen zusammengefasst ausgeführt, dass der Bruder des BF1 im April 2022 einen Nachbarn erschossen habe. Dieser habe Kontakte zur Mafia gehabt. Ein Bruder des Nachbarn sei im Kosovo wegen zweifachen Mordes inhaftiert und habe ein Einreiseverbot für Österreich. Dieser Bruder des getöteten Nachbarn sei mit der Schwester der BF2 verheiratet. BF1 habe im Zeitpunkt der Tat in Slowenien gelebt, BF2 im Heimatdorf. Anfang 2023 sei BF1 in den Kosovo zurückgekehrt und habe mit der BF2 in römisch 40 gelebt. Dort habe die Mutter der BF2 dieser telefonisch mitgeteilt, dass die Brüder des ermordeten Nachbarn sich an ihnen rächen wollten und ihr Leben in Gefahr sei. Daraufhin seien sie aus dem Kosovo geflüchtet. Für die BF bestehe im Kosovo die Gefahr, von der Familie des ermordeten Nachbarn überall im Kosovo gefunden und getötet zu werden und könne der polizeiliche Schutz nicht ausreichend gewährleistet werden. Der Bruder des BF1, der inhaftiert sei, sei erst kürzlich in den Kosovo zurückgekehrt. Dies habe der BF1 auch so angegeben. BF1 sei im Zeitpunkt der Tat nicht im Kosovo gewesen, sondern habe in Slowenien gelebt. Er sei erst Anfang 2023 in den Kosovo zurückgekehrt und habe mit der BF2 in römisch 40 gelebt. Schon wenige Monate nach der Rückkehr habe die Mutter der BF2 die BF gewarnt, dass ihnen wegen des Todes des Nachbarn Blutrache drohe. Das BFA habe sich mit dem vorgelegten Schreiben der Kirche nicht auseinandergesetzt. Es habe dem Schreiben jeglichen Beweiswert abgesprochen. Hinsichtlich Blutrache im Kosovo wurde ausgeführt, dass staatliche Strafmaßnahmen von der Bevölkerung häufig als nicht ausreichend empfunden werden würden und es nach wie vor zu Blutrache komme. Die Polizei biete zwar Schutz, allerdings nicht 24 Stunden, sodass polizeiliche Hilfe zu spät käme (AS 176 des Aktes des BF1). Hinsichtlich des vom BF1 vorgebrachten Aufenthaltes in Slowenien sowie des ihm ausgestellten slowenischen Visums ist zunächst auszuführen, dass aufgrund der dahingehend widersprüchlichen Angaben die genaue Dauer des Aufenthaltes bzw. dessen Zeitraum nicht eindeutig feststellbar war. Weiters stellte die österreichische Dublinbehörde am XXXX .2023 diesbezüglich eine Anfrage an die slowenischen Behörden mit dem Hinweis, der BF1 habe vorgebracht, von 2022 bis März 2024 im Besitz eines slowenischen Visums gewesen zu sein (AS 43ff des Aktes des BF1). Mit Schreiben vom XXXX .2023 teilten die slowenischen Behörden mit, dass keine Hinweise für eine Einreise des BF1 nach Slowenien vorlägen. Eine Abfrage – auch in der Visadatenbank – habe keinen Treffer zu Tage geführt (AS 51 des Aktes des BF1).Hinsichtlich des vom BF1 vorgebrachten Aufenthaltes in Slowenien sowie des ihm ausgestellten slowenischen Visums ist zunächst auszuführen, dass aufgrund der dahingehend widersprüchlichen Angaben die genaue Dauer des Aufenthaltes bzw. dessen Zeitraum nicht eindeutig feststellbar war. Weiters stellte die österreichische Dublinbehörde am römisch 40 .2023 diesbezüglich eine Anfrage an die slowenischen Behörden mit dem Hinweis, der BF1 habe vorgebracht, von 2022 bis März 2024 im Besitz eines slowenischen Visums gewesen zu sein (AS 43ff des Aktes des BF1). Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 teilten die slowenischen Behörden mit, dass keine Hinweise für eine Einreise des BF1 nach Slowenien vorlägen. Eine Abfrage – auch in der Visadatenbank – habe keinen Treffer zu Tage geführt (AS 51 des Aktes des BF1). Aufgrund des Vorbringens der BF2, wonach sie ein Visum für die Schweiz gehabt habe, stellte die österreichische Dublinbehörde ebenfalls am XXXX .2023 eine Anfrage an die Schweizer Behörden (AS 45ff des Aktes der BF2). Mit Schreiben vom XXXX .2023 teilten die Schweizer Behörden mit, dass die BF2 in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt und ihr bisher auch kein Visum erteilt worden sei (AS 53ff des Aktes der BF2).Aufgrund des Vorbringens der BF2, wonach sie ein Visum für die Schweiz gehabt habe, stellte die österreichische Dublinbehörde ebenfalls am römisch 40 .2023 eine Anfrage an die Schweizer Behörden (AS 45ff des Aktes der BF2). Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 teilten die Schweizer Behörden mit, dass die BF2 in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt und ihr bisher auch kein Visum erteilt worden sei (AS 53ff des Aktes der BF2). Bereits aufgrund dessen bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der BF. 2.2.
  47. Was die Fluchtgründe der BF betrifft, schließt sich das BVwG den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BFA an. Das BFA hat zu Recht festgehalten, dass die BF keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung haben glaubhaft machen können. So hat das BFA das Fluchtvorbringen der BF in der Beweiswürdigung des Bescheides des BF1 wie folgt gewürdigt: „Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 06.10.2023 sagten Sie, konkret nach Ihren Gründen befragt, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen hätten, aus, Ihr Leben sei im Kosovo in Gefahr. Ihr Bruder habe 2022 – Sie vermuten, es sei am 15.04.2022 gewesen – einen Nachbarn erschossen, sei aber noch in Haft, weshalb Sie Angst vor der Rache der Familie des ermordeten Nachbarn hätten; weitere Fluchtgründe hätten Sie nicht. Als Rückkehrbefürchtung gaben Sie Angst um Ihr Leben an. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass Ihnen bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafen oder die Todesstrafen drohen würden, oder ob Sie im Rückkehrfall im Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten, verneinten Sie. Im Rahmen Ihrer Einvernahme am 04.09.2024 brachten Sie ebenfalls vor, Furcht davor zu haben, von der Familie des von Ihrem Bruder getöteten Nachbarn getötet zu werden, Ihnen drohe die Ermordung im Rahmen der Blutrache. Weitere Fluchtgründe brachten Sie auch im Rahmen Ihrer Einvernahme nicht vor. Als Rückkehrbefürchtung sagten Sie Furcht davor aus, umgebracht zu werden – sobald Sie gesehen würden, würden „sie“ sich auf Sie stürzen. Sie konnten aufgrund unplausibler und teils widersprüchlicher Angaben keine konkret gegen Ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen, wie im Folgenden auszuführen ist. Zunächst entbehrt Ihr Vorbringen schon an sich der Glaubhaftigkeit: erstens sagten Sie zwar sowohl im Rahmen Ihrer Erstbefragung als auch im Rahmen Ihrer Einvernahme aus, jener Ihrer Brüder, der einen Nachbarn erschossen habe, sei zwar noch nicht verurteilt worden, befände sich jedoch deshalb in Haft (vgl. diesbezüglich Pkt. 11 der Niederschrift Ihrer Erstbefragung vom 06.10.2023 wie auch Seite 8 der Niederschrift Ihrer Einvernahme vom 04.09.2024). Befragt zu Ihren Familienangehörigen gaben Sie indessen zwar vier Brüder an – einen in der Schweiz, einen in den USA und zwei in Deutschland (vgl. Pkte. 4.1 und
  48. der Niederschrift Ihrer Erstbefragung vom 06.10.2023) – aber keinen im Kosovo aufhältigen, was jedoch insofern widersprüchlich ist, als sich jener Bruder, befände er sich tatsächlich in Haft, jedenfalls im Kosovo aufhielte.Zunächst entbehrt Ihr Vorbringen schon an sich der Glaubhaftigkeit: erstens sagten Sie zwar sowohl im Rahmen Ihrer Erstbefragung als auch im Rahmen Ihrer Einvernahme aus, jener Ihrer Brüder, der einen Nachbarn erschossen habe, sei zwar noch nicht verurteilt worden, befände sich jedoch deshalb in Haft vergleiche diesbezüglich Pkt. 11 der Niederschrift Ihrer Erstbefragung vom 06.10.2023 wie auch Seite 8 der Niederschrift Ihrer Einvernahme vom 04.09.2024). Befragt zu Ihren Familienangehörigen gaben Sie indessen zwar vier Brüder an – einen in der Schweiz, einen in den USA und zwei in Deutschland vergleiche Pkte. 4.1 und
  49. der Niederschrift Ihrer Erstbefragung vom 06.10.2023) – aber keinen im Kosovo aufhältigen, was jedoch insofern widersprüchlich ist, als sich jener Bruder, befände er sich tatsächlich in Haft, jedenfalls im Kosovo aufhielte. Zweitens entbehrt die behauptete erhebliche Furcht vor der Blutrache durch die Familie des von Ihrem Bruder angeblich getöteten Nachbarn insofern der Plausibilität, als Sie sich aussagekonform nach dem die angebliche Blutrache auslösenden Mord noch eineinhalb Jahre gänzlich unbehelligt – Ihren eigenen Angaben zufolge sind Sie niemals konkret persönlich bedroht worden – im Herkunftsstaat aufhalten konnten: von der Tat im April 2022 bis zu Ihrer Ausreise im Oktober
  50. Dies wäre indes kaum der Fall gewesen, wenn jene Familie tatsächlich dringend nach Ihnen gesucht hätte. An dieser Stelle ist noch anzumerken, dass dem von Ihrer Ehefrau vorgelegten Schreiben Ihrer Wohnsitzpfarre im Herkunftsstaat, der Kirche XXXX , welches die als Fluchtgrund vorgebrachten Ereignisse bestätigt, insofern die Eignung als zweifelsfreies Beweismittel abzusprechen ist, als es sich dabei gerade angesichts der besonderen Solidarität unter Mitgliedern einer Minderheitskirche (nur ca. 6 Prozent der Kosovaren gehören einer christlichen Kirche an) erfahrungsgemäß – ohne dies a priori zu unterstellen – auch um ein freundliches, asyltaktisch motiviertes Gefälligkeitsschreiben handeln könnte.An dieser Stelle ist noch anzumerken, dass dem von Ihrer Ehefrau vorgelegten Schreiben Ihrer Wohnsitzpfarre im Herkunftsstaat, der Kirche römisch 40 , welches die als Fluchtgrund vorgebrachten Ereignisse bestätigt, insofern die Eignung als zweifelsfreies Beweismittel abzusprechen ist, als es sich dabei gerade angesichts der besonderen Solidarität unter Mitgliedern einer Minderheitskirche (nur ca. 6 Prozent der Kosovaren gehören einer christlichen Kirche an) erfahrungsgemäß – ohne dies a priori zu unterstellen – auch um ein freundliches, asyltaktisch motiviertes Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Und drittens weist das zur Entscheidungsfindung herangezogene, aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundes in der Version 5 vom 26.04.2024 darauf hin, dass „die albanische Tradition der Blutrache heute nur mehr selten praktiziert werde, wenngleich Racheakte - auch unter Verwendung von Schusswaffen – vor allem außerhalb der größeren Städte auch heute noch vorkommen“ (vgl. Punkt „Rechtsschutz/Justizwesen“ „Der Kanun/Blutrache“). Das Bundesamt verkennt keineswegs, dass die zitierte Information einer dennoch drohenden Blutrache nicht zwingend entgegensteht, der Schluss auf eine geringe Wahrscheinlichkeit ist jedoch jedenfalls zulässig.Und drittens weist das zur Entscheidungsfindung herangezogene, aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundes in der Version 5 vom 26.04.2024 darauf hin, dass „die albanische Tradition der Blutrache heute nur mehr selten praktiziert werde, wenngleich Racheakte - auch unter Verwendung von Schusswaffen – vor allem außerhalb der größeren Städte auch heute noch vorkommen“ vergleiche Punkt „Rechtsschutz/Justizwesen“ „Der Kanun/Blutrache“). Das Bundesamt verkennt keineswegs, dass die zitierte Information einer dennoch drohenden Blutrache nicht zwingend entgegensteht, der Schluss auf eine geringe Wahrscheinlichkeit ist jedoch jedenfalls zulässig. Doch selbst Ihr Vorbringen einer allenfalls drohenden Blutrache gegen Ihre Person rein hypothetisch als wahr unterstellend, handelt es sich hierbei keinesfalls um eine staatliche Verfolgung, sondern um eine Bedrohung durch Dritte, welcher lediglich Asylrelevanz zukommen kann, wenn sich der Staat seinen Bürgern gegenüber als nicht schutzfähig und/oder schutzwillig erweist (siehe unten, Punkt „E) Rechtliche Beurteilung“ zu Spruchpunkt I.) – dies allerdings ist hinsichtlich Ihres Herkunftsstaates jedenfalls insofern deutlich zu verneinen, als dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen ist:Doch selbst Ihr Vorbringen einer allenfalls drohenden Blutrache gegen Ihre Person rein hypothetisch als wahr unterstellend, handelt es sich hierbei keinesfalls um eine staatliche Verfolgung, sondern um eine Bedrohung durch Dritte, welcher lediglich Asylrelevanz zukommen kann, wenn sich der Staat seinen Bürgern gegenüber als nicht schutzfähig und/oder schutzwillig erweist (siehe unten, Punkt „E) Rechtliche Beurteilung“ zu Spruchpunkt römisch eins.) – dies allerdings ist hinsichtlich Ihres Herkunftsstaates jedenfalls insofern deutlich zu verneinen, als dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen ist: „Personen, die sich durch Racheakte bedroht fühlen, können sich an die Polizei um Hilfe wenden. Diese ist verpflichtet, Schutz zu gewährleisten so wie der kosovarische Staat grundsätzlich bereit und in der Lage ist, Schutz vor Blutrache zu bieten. Obwohl der Begriff "Blutrache" nicht ausdrücklich im kosovarischen Strafgesetzbuch erwähnt wird, werden damit in Zusammenhang stehende Morde untersucht und strafrechtlich verfolgt, die Täter üblicherweise zu 15-25 Jahren Haft verurteilt.“ (Länderinformationsblatt Kosovo, Version 5 vom 26.04.2024, Pkt. „Rechtsschutz/Justizwesen“  „Der Kanun/Blutrache“) Im Falle der Befürchtung einer Rache wäre sohin der kosovarische Staat sowohl schutzwillig als auch schutzfähig und böte Ihnen entsprechenden Schutz. Einen Versuch, diesen staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, haben Sie indes gar nicht ausgesagt. Weitere Gründe, die zu einer Asylgewährung führen könnten, sind im Zuge Ihres Verfahrens weder von Ihnen vorgebracht worden noch im Rahmen der Ermittlungen hervorgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.). Neben den bereits zuvor ausgeführten Mangel an Glaubhaftigkeit wie auch an GFK-Relevanz Ihres Vorbringens tritt insgesamt der Eindruck, dass Sie andere als asylrelevante Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates hatten, etwa das – per se nachvollziehbare, aber der GFK-Relevanz entbehrende – Bedürfnis nach besseren Lebens- bzw. wirtschaftlichen Bedingungen, und daher versuchten, auf der Grundlage an sich nicht glaubhafter, aber als asylrelevant vermuteter Umstände ein Ausreisevorbringen zu konstruieren, um eine vermeintlich als Fluchtgrund geeignete Verfolgung zu implizieren. Eine (allenfalls) prekäre Sicherheitslage vermag an sich noch keineswegs die Gravität einer GFK-relevanten Verfolgung zu erreichen, zumal Sie eine solche auch nicht aussagten. Des Weiteren sind Sie ethnischer Albaner sowie Christ katholischer Glaubensrichtung, woraus sich ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung ergibt, da keiner Quelle (einschl. des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des Bundes) eine Bedrohung oder Gruppenverfolgung für eine dieser Gruppen zu entnehmen ist. Eine solche Bedrohung sagten Sie auch nicht aus. Auch eine politische Verfolgung Ihrer Person ist auszuschließen, da Sie sowohl die Frage nac

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