Obsah (7)
§ 67§ 70Art 133§ 18Art 8§ 9§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlG310 2304293-1 Spruch, G310 2304293-1/9E EnderKenntis IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durc
§ 67
Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.„I.
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. II.
§ 70
Abs 3 FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“römisch zwei.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“ B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2023 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Am 18.09.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde im Bundesgebiet fünfmal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX .2024, XXXX , wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde im Bundesgebiet fünfmal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Bescheid vom 01.10.2024 erließ das BFA gegen den BF
§ 67
Abs 1 und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm
§ 70
Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde
§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).
Das Aufenthaltsverbot wurde mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Mit Bescheid vom 01.10.2024 erließ das BFA gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Aufenthaltsverbot zur Gänze zu beheben. Hilfsweise wird die Herabsetzung des Aufenthaltsverbots sowie die Zurückverweisung an die erste Instanz beantragt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit mehr als zehn Jahren seinen Aufenthalt in Österreich habe, hier die Schule und eine Lehre absolviert habe und unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Seine Familie und Verwandten hätten ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Er führe eine Beziehung, in Slowenien habe er keinerlei soziale Anknüpfungspunkte mehr. Bei den ersten vier Verurteilungen in den Jahren 2017 bis 2019 habe es sich um strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen gehandelt, welche als Jugendstraftaten bzw. als Straftaten eines jungen Erwachsenen zu qualifizieren seien. Der BF bereue seine Tathandlungen zutiefst und wolle ein drogen- und straffreies Leben führen. Er befinde sich in Therapie und wolle nach der Entlassung eine ambulante bzw. stationäre Therapie in Anspruch nehmen. Auch habe er eine Jobzusage. Des Weiteren wurden Unterstützungserklärungen vorgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2024 wurde die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zehn Jahre reduziert (Spruchpunkt I.), ihm
§ 70
Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde
§ 18
Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2024 wurde die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zehn Jahre reduziert (Spruchpunkt römisch eins.), ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der BF erstattete am 28.11.2024 einen Vorlageantrag und wiederholte darin sein Beschwerdevorbringen. In einem wurde eine handschriftlich verfasste Stellungnahme des BF übermittelt. Das BFA legte die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 17.12.2024, GZ: G310 2304293/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Feststellungen: Der Beschwerdeführer (BF) ist ein am XXXX in der slowenischen Ortschaft XXXX geborener slowenischer Staatsangehöriger. Er spricht fließend Deutsch und Slowenisch. Er ist im Besitz eines bis XXXX .2031 gültigen slowenischen Personalausweises. Der Beschwerdeführer (BF) ist ein am römisch 40 in der slowenischen Ortschaft römisch 40 geborener slowenischer Staatsangehöriger. Er spricht fließend Deutsch und Slowenisch. Er ist im Besitz eines bis römisch 40 .2031 gültigen slowenischen Personalausweises. Seit 2011 ist der BF durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und wurde ihm im selben Jahr eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Nach Absolvierung einer Mechanikerlehre in Österreich von 2018 bis 2021 war der BF immer wieder als Arbeiter bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt, wobei die Beschäftigungsverhältnisse nur 1 bis 2 Tage dauerten, zuletzt am XXXX .
- Er war überwiegend als arbeitssuchend gemeldet und bezog Arbeitslosenunterstüztung. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in der Höhe von EUR 8.000,00.Nach Absolvierung einer Mechanikerlehre in Österreich von 2018 bis 2021 war der BF immer wieder als Arbeiter bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt, wobei die Beschäftigungsverhältnisse nur 1 bis 2 Tage dauerten, zuletzt am römisch 40 .
- Er war überwiegend als arbeitssuchend gemeldet und bezog Arbeitslosenunterstüztung. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in der Höhe von EUR 8.000,
- Abgesehen von seiner Suchtmittelabhängigkeit ist der BF gesund und arbeitsfähig. Er befindet sich in der Justizanstalt in Therapie. Beim BF wurden eine „psychische Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen und Abhängigkeitssyndrom, F19.2“ diagnostiziert. Er nahm an der Drogenbehandlungsgruppe sowie an der Entwöhnungsbehandlung in der Justizanstalt XXXX teil. Beim BF wurden eine „psychische Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen und Abhängigkeitssyndrom, F19.2“ diagnostiziert. Er nahm an der Drogenbehandlungsgruppe sowie an der Entwöhnungsbehandlung in der Justizanstalt römisch 40 teil. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er vor seiner Inhaftierung am XXXX .2023 in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Weiters leben seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister in Österreich sowie weitere Verwandte (Tanten, Onkeln, Cousinen) im Bundesgebiet. Seine beiden älteren Brüder halten sich wegen gegen sie erlassener Aufenthaltsverbote nicht mehr in Österreich auf. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er vor seiner Inhaftierung am römisch 40 .2023 in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Weiters leben seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister in Österreich sowie weitere Verwandte (Tanten, Onkeln, Cousinen) im Bundesgebiet. Seine beiden älteren Brüder halten sich wegen gegen sie erlassener Aufenthaltsverbote nicht mehr in Österreich auf. Gegen den BF besteht seit XXXX .2016 ein Waffenverbot, welches bis XXXX .2026 unter der Zahl der BH XXXX aufrecht ist. Gegen den BF besteht seit römisch 40 .2016 ein Waffenverbot, welches bis römisch 40 .2026 unter der Zahl der BH römisch 40 aufrecht ist. Bereits in den Jahren 2017 und 2019 wurden gegen den BF aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet. Gegen den BF bestehen 25 Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) und es wurden mehrere verwaltungsstrafrechtliche Erkenntnisse gegen den BF erlassen. Der BF wurde im Bundesgebiet fünfmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2017, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 129 Abs 2 Z 1 StGB und wegen unerlaubten Waffenbesitz nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat). Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und wegen unerlaubten Waffenbesitz nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2018, XXXX , wurde der BF wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Abs 1 Z 1 StGB, § 15 StGB, § 12
- Fall StGB, und versuchten Betrugs § 15 StGB § 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt (Jugendstraftat). Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018, römisch 40 , wurde der BF wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 12,
- Fall StGB, und versuchten Betrugs Paragraph 15, StGB Paragraph 146, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt (Jugendstraftat). Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 127 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagessätzen à EUR 4,00 (insgesamt EUR 600,00), im Uneinbringlichkeitsfall zur 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagessätzen à EUR 4,00 (insgesamt EUR 600,00), im Uneinbringlichkeitsfall zur 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Jugendstraftat). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX 2016 in XXXX Berechtigten einer Firma, 5 „Playstation 4“ Spiele im Wert von EUR 368,95, indem er an der Ausführung des unmittelbaren Täters, dem strafunmündigen A.D., durch Leisten von Aufpasserdienste beitrug (§ 12 dritter Fall StGB), teilweise durch Einbruch, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat. Bei der Strafbemessung wurde die einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 2016 in römisch 40 Berechtigten einer Firma, 5 „Playstation 4“ Spiele im Wert von EUR 368,95, indem er an der Ausführung des unmittelbaren Täters, dem strafunmündigen A.D., durch Leisten von Aufpasserdienste beitrug (Paragraph 12, dritter Fall StGB), teilweise durch Einbruch, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat. Bei der Strafbemessung wurde die einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX 2019, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, teils § 15 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Straftat als junger Erwachsener). Für die Dauer der Probezeit von drei Jahren wurde Bewährungshilfe angeordnet. Zudem wurde dem BF die Weisung erteilte, eine Psychotherapie zu absolvieren. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2017, XXXX , und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2018, XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen; im zweiten Fall wurde jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 2019, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, teils Paragraph 15, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Straftat als junger Erwachsener). Für die Dauer der Probezeit von drei Jahren wurde Bewährungshilfe angeordnet. Zudem wurde dem BF die Weisung erteilte, eine Psychotherapie zu absolvieren. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen; im zweiten Fall wurde jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und zwei weitere Mittäter (K.S. und P.B.) am XXXX .2019 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten F.G. fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert nachgenannten Personen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht haben, und zwarDer Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und zwei weitere Mittäter (K.S. und P.B.) am römisch 40 .2019 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten F.G. fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert nachgenannten Personen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht haben, und zwar
- Berechtigten des Tennis- und Sportverein XXXX nicht näher bekannte Gegenstände, indem sie über den Zaun der Liegenschaft kletterten, K.S. den Flügel des unversperrten Fensters des Klubhauses aufschob, P.B. und der BF über das Fenster ins Gebäude kletterten und die Räumlichkeiten durchsuchten, während K.S. gemeinsam mit F.G. vor dem Fenster aufpasste, wobei P.B. und der BF kein geeignetes Diebesgut fanden,
- Berechtigten des Tennis- und Sportverein römisch 40 nicht näher bekannte Gegenstände, indem sie über den Zaun der Liegenschaft kletterten, K.S. den Flügel des unversperrten Fensters des Klubhauses aufschob, P.B. und der BF über das Fenster ins Gebäude kletterten und die Räumlichkeiten durchsuchten, während K.S. gemeinsam mit F.G. vor dem Fenster aufpasste, wobei P.B. und der BF kein geeignetes Diebesgut fanden,
- Berechtigten einer Immobiliengesellschaft Einweghandschuhe, eine Zange, ein Tafelmesser und einen Messerschleifer in jeweils unbekannten Wert, indem sie durch eine unversperrte Tür in die XXXX gelangten, der BF und K.S. dort durch Anwendung von Körperkraft die versperrte Kantinentür aufbrachen, der BF und P.B. in der Folge die Kantine betraten und die Gegenstände an sich nahmen,
- Berechtigten einer Immobiliengesellschaft Einweghandschuhe, eine Zange, ein Tafelmesser und einen Messerschleifer in jeweils unbekannten Wert, indem sie durch eine unversperrte Tür in die römisch 40 gelangten, der BF und K.S. dort durch Anwendung von Körperkraft die versperrte Kantinentür aufbrachen, der BF und P.B. in der Folge die Kantine betraten und die Gegenstände an sich nahmen,
- Berechtigten der Stadtgemeinde XXXX Bargeld im Wert von EUR 661,00, fünf XXXX Gutscheine im Gesamtwert von EUR 50,00 und mehrere Schlüssel in unbekannten Wert, indem sie über den Zaun des Frei- und Hallenbades kletterten, während F.G. vor dem Haupteingang des Objekts aufpasste, K.S. und der BF mit Hilfe des zu Punkt
- angeführten Messerschleifers und einer Waschbetonplatte ein Fenster aufbrachen, der BF und P.B. durch das Fenster ins Objekt kletterten, dieses durchsuchten und die genannten Gegenstände an sich nahmen, wobei P.B. in weiterer Folge gemeinsam mit K.S. ein zweites Mal ins Objekt einstieg und im Kassenbereich vergeblich versuchte, einen Safe mit dem zu Punkt
- angeführten Tafelmesser aufzubrechen.
- Berechtigten der Stadtgemeinde römisch 40 Bargeld im Wert von EUR 661,00, fünf römisch 40 Gutscheine im Gesamtwert von EUR 50,00 und mehrere Schlüssel in unbekannten Wert, indem sie über den Zaun des Frei- und Hallenbades kletterten, während F.G. vor dem Haupteingang des Objekts aufpasste, K.S. und der BF mit Hilfe des zu Punkt
- angeführten Messerschleifers und einer Waschbetonplatte ein Fenster aufbrachen, der BF und P.B. durch das Fenster ins Objekt kletterten, dieses durchsuchten und die genannten Gegenstände an sich nahmen, wobei P.B. in weiterer Folge gemeinsam mit K.S. ein zweites Mal ins Objekt einstieg und im Kassenbereich vergeblich versuchte, einen Safe mit dem zu Punkt
- angeführten Tafelmesser aufzubrechen. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, dass er die Taten nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen habe, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als mildernd gewertet. Hingegen wirkten sich die Tatbegehung in Gesellschaft und während offener Probezeit, sowie zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verurteilungen und die mehrfachen Angriffe als erschwerend aus. Der BF wurde am XXXX .2023 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.Der BF wurde am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 (fünfter Fall) Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 (zweiter Fall) Abs 2 Z 2 SMG iVm § 12 (zweiter Fall) StGB und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 (zweiter Fall) und Abs 3 SMG; zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde vom OGH zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, (fünfter Fall) Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, (zweiter Fall) Absatz 2, Ziffer 2, SMG in Verbindung mit Paragraph 12, (zweiter Fall) StGB und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, (zweiter Fall) und Absatz 3, SMG; zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde vom OGH zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Hingegen wurde der BF von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe Suchtmittel mit dem Vorsatz besessen, dass es in einer die Grenzmenge mehr als 15- fach überschreitenden Menge in Verkehr gesetzt werde, und zwar insgesamt 203,9 Grenzmengen Heroin und Kokain, und zwar seit
- Juni 2023 in XXXX durch Aufbewahrung in seinem Bunker 2.000 Gramm Kokain mit 1480 Gramm Kokainbase (98 Grenzmengen Kokain) und 2.000 Gramm Heroin mit 310 Gramm Heroinbase (103 Grenzmengen Heroin) freigesprochen.Hingegen wurde der BF von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe Suchtmittel mit dem Vorsatz besessen, dass es in einer die Grenzmenge mehr als 15- fach überschreitenden Menge in Verkehr gesetzt werde, und zwar insgesamt 203,9 Grenzmengen Heroin und Kokain, und zwar seit
- Juni 2023 in römisch 40 durch Aufbewahrung in seinem Bunker 2.000 Gramm Kokain mit 1480 Gramm Kokainbase (98 Grenzmengen Kokain) und 2.000 Gramm Heroin mit 310 Gramm Heroinbase (103 Grenzmengen Heroin) freigesprochen. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF und sechs weitere Mitangeklagte (darunter seine Lebensgefährtin), ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, zumindest ab XXXX 2023 bis zu ihrer Verhaftung Ende XXXX 2023/Anfang Juli 2023, in XXXX und andernorts fortlaufend vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend zumindest aus den abgesondert verfolgten unbekannten Anführern S., St. und T., den abgesondert verfolgten M.N., K.W., L.G. und E.L., sowie aus den Angeklagten P.K., D.H., den BF, A.D., M.M., D.P., S.P. und N.L. und drei weiteren unbekannten slowenischen Suchtgiftlieferanten, darauf ausgerichtet war, dass von den Mitgliedern dieser Vereinigung fortgesetzt Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, und zwar die Einfuhr von großen Mengen Suchtgift nach Österreich und deren Weiterverkauf im Inland in jeweils das 25-fache der Grenzmenge weit übersteigenden Mengen, ausgeführt werden, und zwarDer Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF und sechs weitere Mitangeklagte (darunter seine Lebensgefährtin), ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, zumindest ab römisch 40 2023 bis zu ihrer Verhaftung Ende römisch 40 2023/Anfang Juli 2023, in römisch 40 und andernorts fortlaufend vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend zumindest aus den abgesondert verfolgten unbekannten Anführern S., St. und T., den abgesondert verfolgten M.N., K.W., L.G. und E.L., sowie aus den Angeklagten P.K., D.H., den BF, A.D., M.M., D.P., S.P. und N.L. und drei weiteren unbekannten slowenischen Suchtgiftlieferanten, darauf ausgerichtet war, dass von den Mitgliedern dieser Vereinigung fortgesetzt Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, und zwar die Einfuhr von großen Mengen Suchtgift nach Österreich und deren Weiterverkauf im Inland in jeweils das 25-fache der Grenzmenge weit übersteigenden Mengen, ausgeführt werden, und zwar B) der BF zumindest seit XXXX 2023 bis XXXX 2023 mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum und dem daran angeknüpften AdditionseffektB) der BF zumindest seit römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum und dem daran angeknüpften Additionseffekt I. Nachgenannten überlassen, nämlich insgesamt 28,6 Grenzmengen Suchgift (16,4 Grenzmengen Kokain und 12,2 Grenzmengen Heroin), und zwarrömisch eins. Nachgenannten überlassen, nämlich insgesamt 28,6 Grenzmengen Suchgift (16,4 Grenzmengen Kokain und 12,2 Grenzmengen Heroin), und zwar
- dem P.K., indem er diesem das Suchtgift jeweils für die einzelnen Verkaufsvorgänge als direkten Verkäufer mit der Anweisung übergab, das Suchtgift zumindest nachgenannten Käufern auszuhändigen, und zwar an F.P. im XXXX 2023 insgesamt 15 Gramm Kokain mit 11,1 Gramm Cocainbase zum Grammpreis von EUR 100,00, an M.M. im XXXX 2023 insgesamt 50 Gramm Kokain mit 23,8 Gramm Cocainbase zum Grammpreis von EUR 100,00 und 30 Gramm Heroin mit 4,6 Gramm Heroinbase zum Grammpreis von EUR 30,00, an N.F. von XXXX 2023 bis zum XXXX 2023 insgesamt 75 Gramm Heroin mit 11,6 Gramm Heroinbase zum Gesamtpreis von EUR 4.000,00 beziehungsweise zum Grammpreis von EUR 60,00, an J.H. von XXXX bis XXXX 2023 insgesamt 10 Gramm Kokain mit 7,4 Gramm Cocainbase zum Grammpreis von EUR 100,00, an C.S. im XXXX 2023 durch beinahe tägliche Überlassung unbekannter Mengen Heroin, XXXX 2023 unbekannten Abnehmern durch wiederholten gewinnbringenden Verkauf insgesamt 100 Gramm Heroin mit 15,54 Gramm Heroinbase, zwischen XXXX 2023 und XXXX 2023 dem M.N. in mehreren Verkäufen insgesamt zumindest 200 Gramm Kokain mit 148 Gramm Cocainbase, am XXXX 2023 einem verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres durch Verkauf im Rahmen eines Scheinkaufs 3,8 Gramm Kokain brutto um EUR 100,00 mit 1,98 Gramm Cocainbase und am XXXX 2023 einem verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres durch Verkauf im Rahmen eines Scheinkaufs 252,48 Gramm Kokain mit 188 Gramm Cocainbase und an M.W. zwischen XXXX 2023 bis XXXX 2023 insgesamt 10 Gramm Kokain mit 7,4 Gramm Cocainbase zu einem Grammpreis von EUR 100,00 und 5 Gramm Heroin mit 0,77 Gramm Heroinbase zu einem Grammpreis von EUR 70,00; der S.S. zwischen XXXX 2023 und XXXX 2023 in beinahe täglichen Verkäufen insgesamt 50 Gramm bis 55 Gramm Heroin mit zumindest 7,7 Gramm Heroinbase;
- dem P.K., indem er diesem das Suchtgift jeweils für die einzelnen Verkaufsvorgänge als direkten Verkäufer mit der Anweisung übergab, das Suchtgift zumindest nachgenannten Käufern auszuhändigen, und zwar an F.P. im römisch 40 2023 insgesamt 15 Gramm Kokain mit 11,1 Gramm Cocainbase zum Grammpreis von EUR 100,00, an M.M. im römisch 40 2023 insgesamt 50 Gramm Kokain mit 23,8 Gramm Cocainbase zum Grammpreis von EUR 100,00 und 30 Gramm Heroin mit 4,6 Gramm Heroinbase zum Grammpreis von EUR 30,00, an N.F. von römisch 40 2023 bis zum römisch 40 2023 insgesamt 75 Gramm Heroin mit 11,6 Gramm Heroinbase zum Gesamtpreis von EUR 4.000,00 beziehungsweise zum Grammpreis von EUR 60,00, an J.H. von römisch 40 bis römisch 40 2023 insgesamt 10 Gramm Kokain mit 7,4 Gramm Cocainbase zum Grammpreis von EUR 100,00, an C.S. im römisch 40 2023 durch beinahe tägliche Überlassung unbekannter Mengen Heroin, römisch 40 2023 unbekannten Abnehmern durch wiederholten gewinnbringenden Verkauf insgesamt 100 Gramm Heroin mit 15,54 Gramm Heroinbase, zwischen römisch 40 2023 und römisch 40 2023 dem M.N. in mehreren Verkäufen insgesamt zumindest 200 Gramm Kokain mit 148 Gramm Cocainbase, am römisch 40 2023 einem verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres durch Verkauf im Rahmen eines Scheinkaufs 3,8 Gramm Kokain brutto um EUR 100,00 mit 1,98 Gramm Cocainbase und am römisch 40 2023 einem verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres durch Verkauf im Rahmen eines Scheinkaufs 252,48 Gramm Kokain mit 188 Gramm Cocainbase und an M.W. zwischen römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 insgesamt 10 Gramm Kokain mit 7,4 Gramm Cocainbase zu einem Grammpreis von EUR 100,00 und 5 Gramm Heroin mit 0,77 Gramm Heroinbase zu einem Grammpreis von EUR 70,00; der S.S. zwischen römisch 40 2023 und römisch 40 2023 in beinahe täglichen Verkäufen insgesamt 50 Gramm bis 55 Gramm Heroin mit zumindest 7,7 Gramm Heroinbase; II. von Slowenien nach Österreich eingeführt, indem er P. K. jeweils durch die Aufforderung, dies zu tun, dazu bestimmte, in Slowenien angekauftes Heroin mit einem Pkw von Slowenien nach XXXX zu bringen, wodurch er insgesamt rund 10,3 Grenzmengen Heroin einführte, und zwar zu einem unbestimmten Zeitpunkt kurz vor dem
- Mai 2023 über einen unbekannten Grenzübergang rund 100 Gramm Heroin mit 15,54 Gramm Heroinbase einen Preis von EUR 850,00; am
- Juni 2023 über den XXXX 100 Gramm Heroin mit 15,54 Gramm Heroinbase zum Preis von EUR 1.020,00;römisch zwei. von Slowenien nach Österreich eingeführt, indem er P. K. jeweils durch die Aufforderung, dies zu tun, dazu bestimmte, in Slowenien angekauftes Heroin mit einem Pkw von Slowenien nach römisch 40 zu bringen, wodurch er insgesamt rund 10,3 Grenzmengen Heroin einführte, und zwar zu einem unbestimmten Zeitpunkt kurz vor dem
- Mai 2023 über einen unbekannten Grenzübergang rund 100 Gramm Heroin mit 15,54 Gramm Heroinbase einen Preis von EUR 850,00; am
- Juni 2023 über den römisch 40 100 Gramm Heroin mit 15,54 Gramm Heroinbase zum Preis von EUR 1.020,00; III. mit dem Vorsatz besessen, dass es in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in Verkehr gesetzt werde, von XXXX 2023 bis XXXX 2023 im Anschluss an die zu A) II.
- angeklagte Einfuhr von Heroin rund 60 Gramm brutto Heroin mit 8,8 Gramm Heroinbase durch vorübergehende Lagerung unter seinem Bett, sohin insgesamt 2,9 Grenzmengen Heroin.römisch drei. mit dem Vorsatz besessen, dass es in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in Verkehr gesetzt werde, von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 im Anschluss an die zu A) römisch zwei.
- angeklagte Einfuhr von Heroin rund 60 Gramm brutto Heroin mit 8,8 Gramm Heroinbase durch vorübergehende Lagerung unter seinem Bett, sohin insgesamt 2,9 Grenzmengen Heroin. Dem Urteil ist weiters zu entnehmen, dass zumindest seit dem XXXX 2023 eine international agierende Tätergruppe im Rahmen einer kriminellen Vereinigung fortlaufend Suchtmittel in Form von Kokain, Heroin und Amphetamine („Speed“) in großen Mengen von Slowenien nach Österreich grenzüberschreitend vorschriftswidrig in das Bundesgebiet einführte und diese illegalen Substanzen über ihre Mitglieder gewinnbringend an Zwischenhändler und diese an ihre Endabnehmer verkaufte. Dabei agierten verschiedene Personen als internationale Suchtgiftkuriere, die nicht nur über Anweisung jeweils große Suchtgiftmengen von Slowenien nach Österreich einführten, sondern auch Bargelderlöse wieder ins Ausland verbrachten, um auftragsgemäß Gelder an Lieferanten in Slowenien zum Zwecke der Bezahlung der Ware zu übergeben, andererseits den Gewinn zum Geldbunker der Organisation zu bringen. Teilweise erhielten Kuriere auch Aufträge zum Ankauf von Paysafe-Karten oder Bitcoins. Im Inland waren wiederum Kuriere mit der regionalen Verteilung der Suchtgifte an Zwischenhändler tätig, die ihrerseits Suchtgifte an ihre Straßenverkäufer oder Endabnehmer gewinnbringend weiterveräußerten. Zur Absicherung der illegalen Drogengeschäfte agierten im Auftrag der kriminellen Vereinigung weitere bislang nicht bekannte Mitglieder, die beispielsweise bei Suchtmittelübergaben alle auf vereinbarten Treffpunkten abgestellte PKWs kontrollierten und die beteiligten Mitglieder überwachten.Dem Urteil ist weiters zu entnehmen, dass zumindest seit dem römisch 40 2023 eine international agierende Tätergruppe im Rahmen einer kriminellen Vereinigung fortlaufend Suchtmittel in Form von Kokain, Heroin und Amphetamine („Speed“) in großen Mengen von Slowenien nach Österreich grenzüberschreitend vorschriftswidrig in das Bundesgebiet einführte und diese illegalen Substanzen über ihre Mitglieder gewinnbringend an Zwischenhändler und diese an ihre Endabnehmer verkaufte. Dabei agierten verschiedene Personen als internationale Suchtgiftkuriere, die nicht nur über Anweisung jeweils große Suchtgiftmengen von Slowenien nach Österreich einführten, sondern auch Bargelderlöse wieder ins Ausland verbrachten, um auftragsgemäß Gelder an Lieferanten in Slowenien zum Zwecke der Bezahlung der Ware zu übergeben, andererseits den Gewinn zum Geldbunker der Organisation zu bringen. Teilweise erhielten Kuriere auch Aufträge zum Ankauf von Paysafe-Karten oder Bitcoins. Im Inland waren wiederum Kuriere mit der regionalen Verteilung der Suchtgifte an Zwischenhändler tätig, die ihrerseits Suchtgifte an ihre Straßenverkäufer oder Endabnehmer gewinnbringend weiterveräußerten. Zur Absicherung der illegalen Drogengeschäfte agierten im Auftrag der kriminellen Vereinigung weitere bislang nicht bekannte Mitglieder, die beispielsweise bei Suchtmittelübergaben alle auf vereinbarten Treffpunkten abgestellte PKWs kontrollierten und die beteiligten Mitglieder überwachten. Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von mehreren Verbrechenstatbeständen, drei einschlägige Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation als erschwerend gewertet. Hingegen wirkten sich sein umfassendes und reumütiges Geständnis, die eigene Suchtmittelabhängigkeit und die Sicherstellung eines Teils der Suchtmittel als mildernd aus. Die Lebensgefährtin des BF wurde mit demselben Urteil des Landesgerichts XXXX als XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 (sechster Fall) Abs 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Die Lebensgefährtin des BF wurde mit demselben Urteil des Landesgerichts römisch 40 als römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, (sechster Fall) Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX , wo er Besuch von seinen Angehörigen erhält. Das errechnete Strafende ist der XXXX 2027, die Termine für bedingte Entlassung sind XXXX .2025, XXXX .2025, XXXX .2026, XXXX .
- Die Freiheitsstrafe verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt römisch 40 , wo er Besuch von seinen Angehörigen erhält. Das errechnete Strafende ist der römisch 40 2027, die Termine für bedingte Entlassung sind römisch 40 .2025, römisch 40 .2025, römisch 40 .2026, römisch 40 .
- Der BF verfügt über Unterstützungsschreiben seiner Familie und Verwandten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, den Strafurteilen sowie aus den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Gerichtsakt eine Kopie seines slowenischen Personalausweises. Die Anmeldebescheinigung konnte anhand eines entsprechenden Eintrages im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) festgestellt werden. Seine Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Slowenien und Österreich beruhen auf den entsprechenden Angaben im Strafurteil und der Beschwerde. Seine Sprachkenntnisse beruhen auf seinen Angaben gegenüber dem BFA. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind. Die Suchtmittelabhängigkeit ergibt sich aus den Feststellungen im Strafurteil sowie aus der Behandlungsmitteilung (Diagnose) der Anstaltsleitung vom 08.11.
- Seine Teilnahme an Therapien wurde durch Bestätigungen der Justizanstalt belegt. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und bereits erwerbstätig war. Seine Lehrzeit und die Beschäftigungszeiten gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Ebenso ergibt sich daraus der Bezug von Geldleistungen des Arbeitsmarktservice. Das Waffenverbot, die Eintragungen im KPA sowie der Erlass von mehreren verwaltungsstrafrechtlichen Erkenntnissen beruhen auf den unangefochten gebliebenen Feststellungen im Bescheid. Seine Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den im Gerichtsakt befindlichen Strafurteilen. Ebenso ergibt sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes Klagenfurt, dass die Lebensgefährtin des BF verurteilt wurde. Der Strafvollzug wird anhand der Eintragungen im Zentralen Melderegister sowie der Vollzugsinformation festgestellt. Aus der Vollzugsinformation ergeben sich die Termine für die nächste bedingte Entlassung sowie das errechnete Strafende. Der Besucherliste der Justizanstalt kann entnommen werden, dass der BF von seinen Angehörigen besucht wurde. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Als Staatsangehöriger Sloweniens ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Als Staatsangehöriger Sloweniens ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67
Abs 1 FPG zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Dieses muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Dieses muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Da sich der BF bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes bereits mehr als zehn Jahre lang im Bundesgebiet aufhält, setzt die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn
§ 67
Abs 1 fünfter Satz FPG voraus, dass auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Da sich der BF bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes bereits mehr als zehn Jahre lang im Bundesgebiet aufhält, setzt die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn
Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG voraus, dass auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Ein Aufenthaltsverbot kann
§ 67Abs 2 FPG grundsätzlich für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Bei einer besonders schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, kann
§ 67
Abs 3 FPG auch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden.Ein Aufenthaltsverbot kann
Paragraph 67, Absatz 2, FPG grundsätzlich für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, kann
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG (der Art 28 Abs 3 der Freizügigkeitsrichtlinie [RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG] umsetzt) führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss grundsätzlich ununterbrochen sein. Der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen (so VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309 und 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (der Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie [RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG] umsetzt) führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss grundsätzlich ununterbrochen sein. Der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen (so VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309 und 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Ein auf § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG gestütztes Aufenthaltsverbot ist auf außergewöhnliche Umstände begrenzt und setzt voraus, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250). Zu Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie wurde vom EuGH bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(
- r)Merkmale" bedarf).Ein auf Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG gestütztes Aufenthaltsverbot ist auf außergewöhnliche Umstände begrenzt und setzt voraus, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250). Zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie wurde vom EuGH bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(
- r)Merkmale" bedarf). Der BF wurde insgesamt fünf Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei seine ersten vier Verurteilungen wegen Vermögensdelikten zu Geld- bzw. bedingten Haftstrafen als Jugendstraftaten bzw. Straftat als junger Erwachsener begangen wurden und bereits einige Jahre zurückliegen. Zuletzt wurde der BF wegen des grenzüberschreitenden und arbeitsteilig ausgeführten Suchtgifthandels mit übergroßen Suchtgiftmengen strafgerichtlich verurteilt, wobei gegen ihn eine zur Gänze unbedingt ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde. Der BF handelte als Mitglied einer professionell agierenden kriminellen Vereinigung. Durch den Handel mit Suchtgift wollte sich der BF finanziell bereichern und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Auch die im Falle einer Verhaftung zu befürchtende Trennung von seiner Familie konnte ihn nicht davon abhalten. Die Einnahmen aus dem Suchtgifthandel dienten ihm vorwiegend der Finanzierung seines Lebensunterhaltes und Begleichung seiner Schulden sowie zur Finanzierung seiner eigenen Suchtmittelabhängigkeit, was ebenfalls auf eine erhebliche kriminelle Energie und eine geringe Hemmschwelle für besonders qualifizierte Suchtgiftdelinquenz hinweist. Das Verhalten des BF erfüllt den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG, weil die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0098, VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060). Das gilt im vorliegenden Fall vor allem deshalb, weil es um eine besonders große Menge von Suchtgift geht und ein grenzüberschreitender Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorliegt. Es kann auch noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Da der BF bei der Tat festgenommen wurde und seither in Haft ist, kann von einem Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit keine Rede sein. Das Verhalten des BF erfüllt den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG, weil die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0098, VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060). Das gilt im vorliegenden Fall vor allem deshalb, weil es um eine besonders große Menge von Suchtgift geht und ein grenzüberschreitender Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorliegt. Es kann auch noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Da der BF bei der Tat festgenommen wurde und seither in Haft ist, kann von einem Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit keine Rede sein. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Mit dem missbräuchlichen Konsum von Suchtmitteln gehen schwerwiegende negative gesundheitliche und soziale Folgen einher. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (namentlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer) dringend notwendig, zumal ihm die Gefährlichkeit von Suchtgift aufgrund des eigenen langjährigen Konsums seit langem bekannt sein muss.Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Mit dem missbräuchlichen Konsum von Suchtmitteln gehen schwerwiegende negative gesundheitliche und soziale Folgen einher. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (namentlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer) dringend notwendig, zumal ihm die Gefährlichkeit von Suchtgift aufgrund des eigenen langjährigen Konsums seit langem bekannt sein muss. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Art 8
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
§ 67
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
§ 9
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Seine Familie und zahlreiche Verwandte leben in Österreich, sodass das Aufenthaltsverbot in sein Familienleben eingreift. Auch sind sein langjähriger Inlandsaufenthalt, die Absolvierung einer Lehre, tageweise Erwerbstätigkeiten, seine Deutschkenntnisse und die hier geknüpften Sozialkontakte zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seinem daraus resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung sowie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von (insbesondere grenzüberschreitend ausgeführter) Suchtgiftdelinquenz gegenüber. Der BF hat auch nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo sein älterer Bruder lebt. Aufgrund der ähnlichen Gepflogenheiten sowie der räumlichen und kulturellen Nähe wird es ihm ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich nach dem Strafvollzug wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Trennung des BF von in Österreich lebenden Familienangehörigen und Freunden ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftkriminalität ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er die Kontakte auch durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs pflegen kann. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in sein Privatleben ist daher grundsätzlich verhältnismäßig. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen.Seinem daraus resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung sowie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von (insbesondere grenzüberschreitend ausgeführter) Suchtgiftdelinquenz gegenüber. Der BF hat auch nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo sein älterer Bruder lebt. Aufgrund der ähnlichen Gepflogenheiten sowie der räumlichen und kulturellen Nähe wird es ihm ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich nach dem Strafvollzug wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Trennung des BF von in Österreich lebenden Familienangehörigen und Freunden ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftkriminalität ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er die Kontakte auch durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs pflegen kann. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in sein Privatleben ist daher grundsätzlich verhältnismäßig. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Es ist aber zu berücksichtigten, dass das Strafgericht den Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausschöpfte. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren steht außer Relation zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und seiner privaten und familiären Situation. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der BF zum ersten Mal wegen Suchtgifthandel straffällig wurde und ein umfassendes Geständnis ablegte. Demgemäß ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre zu reduzieren. Ein Aufenthaltsverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Immerhin verschaffte sich der BF durch Suchtgifthandel eine wesentliche Einnahmequelle und wurde dieses Verhalten erst mit seiner Festnahme beendet. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Es ist aber zu berücksichtigten, dass das Strafgericht den Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausschöpfte. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren steht außer Relation zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und seiner privaten und familiären Situation. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der BF zum ersten Mal wegen Suchtgifthandel straffällig wurde und ein umfassendes Geständnis ablegte. Demgemäß ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre zu reduzieren. Ein Aufenthaltsverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Immerhin verschaffte sich der BF durch Suchtgifthandel eine wesentliche Einnahmequelle und wurde dieses Verhalten erst mit seiner Festnahme beendet. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Zu den Spruchpunkten II. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
§ 70
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und keine besonderen Gründe vorliegen, die seine sofortige Ausreise erfordern würden. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Da der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und keine besonderen Gründe vorliegen, die seine sofortige Ausreise erfordern würden. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist, dem BF in Bezug auf seine privaten und familiären Anknüpfungen gefolgt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der qualifizierten Suchtmitteldelinquenz ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
§ 21
Abs 7 BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist, dem BF in Bezug auf seine privaten und familiären Anknüpfungen gefolgt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der qualifizierten Suchtmitteldelinquenz ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Zu Spruchteil C): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw
GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2304293.1.00