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{'item': 'G314 2014275-3'}

Obsah (11)Art 133§ 55§ 52§ 18§ 53§ 38aArt 1§ 9§ 10§ 19§ 59

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlG314 2014275-3 Spruch, G314 2104275-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Rich

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

C) Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Gegen den Beschwerdeführer (BF), der sich ungefähr seit XXXX in Österreich aufgehalten hatte, wurde XXXX wegen mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .1998 aufgrund einer Gesetzesänderung aufgehoben wurde. Gegen den Beschwerdeführer (BF), der sich ungefähr seit römisch 40 in Österreich aufgehalten hatte, wurde römisch 40 wegen mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .1998 aufgrund einer Gesetzesänderung aufgehoben wurde. Nach zwei weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren XXXX und XXXX wurde gegen den BF mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX .2008 erneut ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit dem Erkenntnis vom XXXX wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die vom BF dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Mit dem Beschluss vom XXXX lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung seiner Beschwerde ab. Der BF kehrte daraufhin im XXXX in seinen Herkunftsstaat Serbien zurück. Nach zwei weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren römisch 40 und römisch 40 wurde gegen den BF mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 .2008 erneut ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit dem Erkenntnis vom römisch 40 wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die vom BF dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Mit dem Beschluss vom römisch 40 lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung seiner Beschwerde ab. Der BF kehrte daraufhin im römisch 40 in seinen Herkunftsstaat Serbien zurück. Am XXXX .2014 beantragte er die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Dieser Antrag wurde zunächst mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2014 abgewiesen. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 22.04.2015, G311 2014275-1/9E, wurde diese Entscheidung dahingehend abgeändert, dass das Aufenthaltsverbot aufgehoben wurde.Am römisch 40 .2014 beantragte er die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Dieser Antrag wurde zunächst mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2014 abgewiesen. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 22.04.2015, G311 2014275-1/9E, wurde diese Entscheidung dahingehend abgeändert, dass das Aufenthaltsverbot aufgehoben wurde. In der Folge reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein, wo ihm ab Anfang XXXX Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurden. Nach einer neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung erließ das BFA gegen ihn mit dem Bescheid vom XXXX .2019 u.a. eine Rückkehrentscheidung und ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot. Der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit dem am 05.11.2020 mündlich verkündeten und am 10.11.2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis W282 2014275-2/15E nur insoweit Folge, als die Dauer des Einreiseverbots auf 18 Monate reduziert wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Am XXXX .2021 reiste der BF daraufhin nach Serbien aus.In der Folge reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein, wo ihm ab Anfang römisch 40 Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurden. Nach einer neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung erließ das BFA gegen ihn mit dem Bescheid vom römisch 40 .2019 u.a. eine Rückkehrentscheidung und ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot. Der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit dem am 05.11.2020 mündlich verkündeten und am 10.11.2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis W282 2014275-2/15E nur insoweit Folge, als die Dauer des Einreiseverbots auf 18 Monate reduziert wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Am römisch 40 .2021 reiste der BF daraufhin nach Serbien aus. Am XXXX .2023 wurde der BF in XXXX verhaftet und mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu einer achtmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Schreiben vom XXXX 2023 informierte das BFA ihn über die deshalb beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und forderte ihn auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Am XXXX .2023 wurde er vor dem BFA im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Mit dem Bescheid vom XXXX .2023 wurden gelindere Mittel (Anordnung der Unterkunftnahme an einer Adresse in XXXX sowie periodische Meldeverpflichtung) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Am römisch 40 .2023 wurde der BF in römisch 40 verhaftet und mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu einer achtmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Schreiben vom römisch 40 2023 informierte das BFA ihn über die deshalb beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und forderte ihn auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Am römisch 40 .2023 wurde er vor dem BFA im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2023 wurden gelindere Mittel (Anordnung der Unterkunftnahme an einer Adresse in römisch 40 sowie periodische Meldeverpflichtung) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Am XXXX .2023 beantragte der BF die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs 1 Asyl

G aus Gründen des Art 8 EMRK. Am römisch 40 .2023 beantragte der BF die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Am XXXX .2023 wurde er erneut in XXXX festgenommen und am XXXX .2023 in Untersuchungshaft genommen, sodass das BFA am XXXX .2023 die Aufhebung der gelinderen Mittel anordnete. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am römisch 40 .2023 wurde er erneut in römisch 40 festgenommen und am römisch 40 .2023 in Untersuchungshaft genommen, sodass das BFA am römisch 40 .2023 die Aufhebung der gelinderen Mittel anordnete. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am XXXX .2023 wurde er vor dem BFA zu seinem Antrag vom XXXX .2023 vernommen. Am römisch 40 .2023 wurde er vor dem BFA zu seinem Antrag vom römisch 40 .2023 vernommen. Am XXXX .2023 wurde er aus der Haft entlassen. Am XXXX .2024 erstattete er eine schriftliche Stellungnahme an das BFA. Am XXXX .2024 wurde er durch das Bezirksgericht XXXX zu einer fünfmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. In der Folge unterzog er sich einer stationären Entzugsbehandlung. Am XXXX .2024 erstattete er eine weitere Stellungnahme an das BFA. Am römisch 40 .2023 wurde er aus der Haft entlassen. Am römisch 40 .2024 erstattete er eine schriftliche Stellungnahme an das BFA. Am römisch 40 .2024 wurde er durch das Bezirksgericht römisch 40 zu einer fünfmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. In der Folge unterzog er sich einer stationären Entzugsbehandlung. Am römisch 40 .2024 erstattete er eine weitere Stellungnahme an das BFA. Am XXXX wurde der BF neuerlich verhaftet und am XXXX in Untersuchungshaft genommen. Seither wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; gleichzeitig wurde die XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Am römisch 40 wurde der BF neuerlich verhaftet und am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Seither wird er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; gleichzeitig wurde die römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Abs 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

Gleichzeitig wurde

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.),

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG wurde überdies ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass im Bundesgebiet zwar die Tochter und die Ex-Ehefrau des BF leben würden, zu denen er regelmäßig Kontakt habe. Er stehe auch in Verbindung zu weiteren Verwandten im Bundesgebiet und habe hier außerdem zumindest lose Bekanntschaften. Sein Privatleben im Bundesgebiet werde jedoch durch sein massiv straffälliges Verhalten und insgesamt 14 strafgerichtliche Verurteilungen stark relativiert. Die Interessenabwägung gehe daher zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung aus, zumal der BF sein Privat- und Familienleben bereits in der Vergangenheit vom Herkunftsland aus habe fortsetzen können. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels komme daher nicht in Betracht, vielmehr sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal der BF in Serbien zur Welt gekommen sei und zuletzt auch bis XXXX dort gelebt habe. Eine Abschiebung nach Serbien sei zulässig. Da der BF die österreichische Rechtsordnung missachtet habe, stelle sein Verbleib im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei und dementsprechend auch keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, seiner Sucht sowie der beruflichen und finanziellen Situation könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Eine erneute Straffälligkeit sei vielmehr anzunehmen. Daher sei die Erlassung eines Einreiseverbots gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde überdies ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass im Bundesgebiet zwar die Tochter und die Ex-Ehefrau des BF leben würden, zu denen er regelmäßig Kontakt habe. Er stehe auch in Verbindung zu weiteren Verwandten im Bundesgebiet und habe hier außerdem zumindest lose Bekanntschaften. Sein Privatleben im Bundesgebiet werde jedoch durch sein massiv straffälliges Verhalten und insgesamt 14 strafgerichtliche Verurteilungen stark relativiert. Die Interessenabwägung gehe daher zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung aus, zumal der BF sein Privat- und Familienleben bereits in der Vergangenheit vom Herkunftsland aus habe fortsetzen können. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels komme daher nicht in Betracht, vielmehr sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal der BF in Serbien zur Welt gekommen sei und zuletzt auch bis römisch 40 dort gelebt habe. Eine Abschiebung nach Serbien sei zulässig. Da der BF die österreichische Rechtsordnung missachtet habe, stelle sein Verbleib im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei und dementsprechend auch keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, seiner Sucht sowie der beruflichen und finanziellen Situation könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Eine erneute Straffälligkeit sei vielmehr anzunehmen. Daher sei die Erlassung eines Einreiseverbots gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) primär beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) des Einreiseverbots bzw. die Reduktion von dessen Dauer sowie die Behebung (gemeint offenbar: Aufhebung) des angefochtenen Bescheids und die Rückverweisung der Angelegenheit an das BFA. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass seine Alkohol- und Drogenabhängigkeit eine behandlungsbedürftige Krankheit sei. Das BFA sei weder darauf noch auf die Situation von Roma-Rückkehrern, die fast ihr ganzes Leben außerhalb von Serbien verbracht hätten, eingegangen. Der BF sei zuletzt im XXXX vor dem BFA vernommen worden. Die negative Entwicklung seines Gesundheitszustands seither sei nicht in die Entscheidung eingeflossen, zumal mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen sei. Die Behörde habe entscheidende Ermittlungsschritte unterlassen. Der BF habe nur wenige Jahre in Serbien verbracht. Er habe in seinen Stellungnahmen mehrfach darauf hingewiesen, dass es zu einer Entwurzelung gekommen sei. Das BFA habe die Abhängigkeit von seinem familiären Netzwerk in Österreich nicht beachtet. Seit dem Tod seines Vaters habe er keine sozialen oder verwandtschaftlichen Bezugspersonen in Serbien, die ihn unterstützen könnten. Er habe dort keine Lebensgrundlage, kein soziales Netz und könne kein Kyrillisch und kaum Serbisch. Er sei in Österreich verankert. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen seien vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation zu würdigen; zuletzt habe er noch vor seiner Festnahme das Raubgut an das Opfer retourniert. Dem Bescheid sei keine Prognoseentscheidung zu entnehmen. Das BFA hätte in der gebotenen Gesamtbetrachtung richtigerweise zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass er sich intensiv um eine Behandlung bemühe und die Rückfallgefahr im Hinblick auf seine Stabilisierung gering sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) primär beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) des Einreiseverbots bzw. die Reduktion von dessen Dauer sowie die Behebung (gemeint offenbar: Aufhebung) des angefochtenen Bescheids und die Rückverweisung der Angelegenheit an das BFA. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass seine Alkohol- und Drogenabhängigkeit eine behandlungsbedürftige Krankheit sei. Das BFA sei weder darauf noch auf die Situation von Roma-Rückkehrern, die fast ihr ganzes Leben außerhalb von Serbien verbracht hätten, eingegangen. Der BF sei zuletzt im römisch 40 vor dem BFA vernommen worden. Die negative Entwicklung seines Gesundheitszustands seither sei nicht in die Entscheidung eingeflossen, zumal mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen sei. Die Behörde habe entscheidende Ermittlungsschritte unterlassen. Der BF habe nur wenige Jahre in Serbien verbracht. Er habe in seinen Stellungnahmen mehrfach darauf hingewiesen, dass es zu einer Entwurzelung gekommen sei. Das BFA habe die Abhängigkeit von seinem familiären Netzwerk in Österreich nicht beachtet. Seit dem Tod seines Vaters habe er keine sozialen oder verwandtschaftlichen Bezugspersonen in Serbien, die ihn unterstützen könnten. Er habe dort keine Lebensgrundlage, kein soziales Netz und könne kein Kyrillisch und kaum Serbisch. Er sei in Österreich verankert. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen seien vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation zu würdigen; zuletzt habe er noch vor seiner Festnahme das Raubgut an das Opfer retourniert. Dem Bescheid sei keine Prognoseentscheidung zu entnehmen. Das BFA hätte in der gebotenen Gesamtbetrachtung richtigerweise zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass er sich intensiv um eine Behandlung bemühe und die Rückfallgefahr im Hinblick auf seine Stabilisierung gering sei. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen. Am 02.04.2025 langte beim BVwG auftragsgemäß das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX ein. Am 02.04.2025 langte beim BVwG auftragsgemäß das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 ein. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in XXXX (damals Jugoslawien, heute Serbien) zur Welt. Er ist serbischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache, verfügt aber auch über sehr gute Deutschkenntnisse.Der BF kam am römisch 40 in römisch 40 (damals Jugoslawien, heute Serbien) zur Welt. Er ist serbischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache, verfügt aber auch über sehr gute Deutschkenntnisse. Der BF ist geschieden und Vater einer am XXXX geborenen Tochter, die österreichische Staatsbürgerin und mittlerweile längst selbsterhaltungsfähig ist. Ihn treffen keine Sorgepflichten. Außerhalb von Justizanstalten nahm er in Österreich zuletzt bei seiner Ex-Ehefrau, der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , mit der er von XXXX bis XXXX verheiratet war, Unterkunft. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau oder seiner Tochter besteht nicht.Der BF ist geschieden und Vater einer am römisch 40 geborenen Tochter, die österreichische Staatsbürgerin und mittlerweile längst selbsterhaltungsfähig ist. Ihn treffen keine Sorgepflichten. Außerhalb von Justizanstalten nahm er in Österreich zuletzt bei seiner Ex-Ehefrau, der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , mit der er von römisch 40 bis römisch 40 verheiratet war, Unterkunft. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau oder seiner Tochter besteht nicht. Der BF verbrachte seine ersten Lebensjahre in seinem Herkunftsstaat. Ungefähr ab XXXX hielt er sich gemeinsam mit seiner aus Serbien stammenden Herkunftsfamilie in Österreich auf und absolvierte hier von XXXX bis XXXX die Pflichtschule. Im Abschlusszeugnis des Schuljahres XXXX wurde er im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Genügend“ beurteilt. Danach begann er eine XXXX , die er jedoch nicht abschloss. Er arbeitete im Bundesgebiet in der Folge in verschiedenen Branchen, unter anderem als XXXX . Seit XXXX geht er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Er verfügt über keine finanziellen Rücklagen oder Vermögen, hat jedoch Verbindlichkeiten von ca. EUR 10.000.Der BF verbrachte seine ersten Lebensjahre in seinem Herkunftsstaat. Ungefähr ab römisch 40 hielt er sich gemeinsam mit seiner aus Serbien stammenden Herkunftsfamilie in Österreich auf und absolvierte hier von römisch 40 bis römisch 40 die Pflichtschule. Im Abschlusszeugnis des Schuljahres römisch 40 wurde er im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Genügend“ beurteilt. Danach begann er eine römisch 40 , die er jedoch nicht abschloss. Er arbeitete im Bundesgebiet in der Folge in verschiedenen Branchen, unter anderem als römisch 40 . Seit römisch 40 geht er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Er verfügt über keine finanziellen Rücklagen oder Vermögen, hat jedoch Verbindlichkeiten von ca. EUR 10.000. Dem BF wurden in Österreich ab XXXX wiederholt Wiedereinreise-Sichtvermerke erteilt, zuletzt mit Gültigkeit bis XXXX . Danach verfügte er zunächst über keinen Aufenthaltstitel mehr. Ihm wurde mehrfach eine Arbeitserlaubnis bzw. ein Befreiungsschein ausgestellt, zuletzt im XXXX mit Gültigkeit bis XXXX . Nach der Aufhebung des ersten gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots XXXX wurden ihm eine Niederlassungsbewilligung und XXXX ein Niederlassungsnachweis erteilt. Nach der rechtskräftigen Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbot XXXX wurde ihm von der Bundespolizeidirektion XXXX eine Frist für die Ausreise bis XXXX eingeräumt. An diesem Tag reiste er aus Österreich nach Serbien aus. Dem BF wurden in Österreich ab römisch 40 wiederholt Wiedereinreise-Sichtvermerke erteilt, zuletzt mit Gültigkeit bis römisch 40 . Danach verfügte er zunächst über keinen Aufenthaltstitel mehr. Ihm wurde mehrfach eine Arbeitserlaubnis bzw. ein Befreiungsschein ausgestellt, zuletzt im römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 . Nach der Aufhebung des ersten gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots römisch 40 wurden ihm eine Niederlassungsbewilligung und römisch 40 ein Niederlassungsnachweis erteilt. Nach der rechtskräftigen Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbot römisch 40 wurde ihm von der Bundespolizeidirektion römisch 40 eine Frist für die Ausreise bis römisch 40 eingeräumt. An diesem Tag reiste er aus Österreich nach Serbien aus. Nach der Aufhebung des Aufenthaltsverbots im XXXX ließ sich der BF wieder in XXXX nieder. Ihm wurde im XXXX ein bis XXXX gültiger Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ erteilt. Nach der Scheidung seiner Ehe wurde ihm aufgrund seines Zweckänderungsantrags im XXXX ein bis XXXX gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, der in der Folge bis XXXX verlängert wurde. Der BF brachte am XXXX einen Verlängerungsantrag ein. Nachdem im XXXX eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen ihn erlassen worden war, stellte die Niederlassungsbehörde das Verfahren über den Verlängerungsantrag ein. Seither verfügt der BF nicht mehr über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.Nach der Aufhebung des Aufenthaltsverbots im römisch 40 ließ sich der BF wieder in römisch 40 nieder. Ihm wurde im römisch 40 ein bis römisch 40 gültiger Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ erteilt. Nach der Scheidung seiner Ehe wurde ihm aufgrund seines Zweckänderungsantrags im römisch 40 ein bis römisch 40 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, der in der Folge bis römisch 40 verlängert wurde. Der BF brachte am römisch 40 einen Verlängerungsantrag ein. Nachdem im römisch 40 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen ihn erlassen worden war, stellte die Niederlassungsbehörde das Verfahren über den Verlängerungsantrag ein. Seither verfügt der BF nicht mehr über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der BF war in Österreich im Zeitraum XXXX bis XXXX phasenweise unselbständig erwerbstätig, er bezog auch mehrfach Krankengeld (zuletzt von XXXX bis XXXX ), Arbeitslosengeld (zuletzt von XXXX bis XXXX ) oder Notstandshilfe (zuletzt von XXXX bis XXXX ). Vor seiner nunmehrigen Inhaftierung war er als nichtverwandter Haushaltsführer seiner Ex-Ehefrau krankenversichert. Der BF war in Österreich im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 phasenweise unselbständig erwerbstätig, er bezog auch mehrfach Krankengeld (zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 ), Arbeitslosengeld (zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 ) oder Notstandshilfe (zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 ). Vor seiner nunmehrigen Inhaftierung war er als nichtverwandter Haushaltsführer seiner Ex-Ehefrau krankenversichert. Der BF war von XXXX bis XXXX fast durchgehend in XXXX gemeldet. Im Zeitraum XXXX bis XXXX bestand keine Wohnsitzmeldung im Inland. Zwischen XXXX und XXXX bestanden wieder Hauptwohnsitzmeldungen in XXXX . Danach war der BF bis XXXX nicht im Bundesgebiet gemeldet. Von XXXX bis XXXX bestand eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX ; seither ist er an der Adresse seiner Ex-Ehefrau in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei von XXXX bis XXXX Nebenwohnsitzmeldungen in Justizanstalten und von XXXX bis XXXX eine Nebenwohnsitzmeldung in einer Drogentherapieeinrichtung („ XXXX “) bestand. Seit XXXX ist der BF wieder in der Justizanstalt XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 fast durchgehend in römisch 40 gemeldet. Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bestand keine Wohnsitzmeldung im Inland. Zwischen römisch 40 und römisch 40 bestanden wieder Hauptwohnsitzmeldungen in römisch 40 . Danach war der BF bis römisch 40 nicht im Bundesgebiet gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 bestand eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 ; seither ist er an der Adresse seiner Ex-Ehefrau in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei von römisch 40 bis römisch 40 Nebenwohnsitzmeldungen in Justizanstalten und von römisch 40 bis römisch 40 eine Nebenwohnsitzmeldung in einer Drogentherapieeinrichtung („ römisch 40 “) bestand. Seit römisch 40 ist der BF wieder in der Justizanstalt römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Beim BF bestehen eine langjährige Abhängigkeitserkrankung in Bezug auf Alkohol und Suchtgifte (v.a. Heroin und Kokain), psychische Probleme (rezidivierende depressive Störung, Schlafstörung) sowie eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter nach einer Verletzung anlässlich der Festnahme am XXXX . Abgesehen davon ist er gesund und grundsätzlich (zumindest eingeschränkt) arbeitsfähig. Beim BF bestehen eine langjährige Abhängigkeitserkrankung in Bezug auf Alkohol und Suchtgifte (v.a. Heroin und Kokain), psychische Probleme (rezidivierende depressive Störung, Schlafstörung) sowie eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter nach einer Verletzung anlässlich der Festnahme am römisch 40 . Abgesehen davon ist er gesund und grundsätzlich (zumindest eingeschränkt) arbeitsfähig. Abgesehen von der Tochter und der Ex-Ehefrau des BF lebt noch der Bruder des BF, der seit vielen Jahren österreichischer Staatsbürger ist, mit seiner Familie in Österreich. Der BF hat hier auch einen Freundes- und Bekanntenkreis, ist aber nicht in Vereinen, in kultureller Hinsicht oder ehrenamtlich aktiv. Seine Eltern und sein anderer Bruder sind bereits verstorben. Während der Zeiten, in denen der BF aufgrund aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Serbien gelebt hat ( XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX ), finanzierte er seinen Lebensunterhalt dort durch die Unterstützung seiner Familie und seiner Ex-Ehefrau sowie durch Zuwendungen von Bekannten. Er hat in Serbien, insbesondere nach dem Tod seines XXXX verstorbenen Vaters, kaum soziale Kontakte. Er besaß zuletzt einen am XXXX ausgestellten serbischen Reisepass, der bis XXXX gültig war.Während der Zeiten, in denen der BF aufgrund aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Serbien gelebt hat ( römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 ), finanzierte er seinen Lebensunterhalt dort durch die Unterstützung seiner Familie und seiner Ex-Ehefrau sowie durch Zuwendungen von Bekannten. Er hat in Serbien, insbesondere nach dem Tod seines römisch 40 verstorbenen Vaters, kaum soziale Kontakte. Er besaß zuletzt einen am römisch 40 ausgestellten serbischen Reisepass, der bis römisch 40 gültig war. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Am XXXX wurde er durch das Landesgericht XXXX wegen fahrlässiger Hehlerei (§ 165 StGB in der damals geltenden Fassung) zu einer Geldstrafe verurteilt. Bereits am XXXX folgte eine weitere Verurteilung zu einer Geldstrafe durch das Bezirksgericht XXXX , diesmal wegen Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB). Diese beiden Verurteilungen sind bereits getilgt und scheinen im Strafregister nicht mehr auf. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Am römisch 40 wurde er durch das Landesgericht römisch 40 wegen fahrlässiger Hehlerei (Paragraph 165, StGB in der damals geltenden Fassung) zu einer Geldstrafe verurteilt. Bereits am römisch 40 folgte eine weitere Verurteilung zu einer Geldstrafe durch das Bezirksgericht römisch 40 , diesmal wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB). Diese beiden Verurteilungen sind bereits getilgt und scheinen im Strafregister nicht mehr auf. Im XXXX wurde der BF festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt XXXX angehalten. Am XXXX wurde er durch das Landesgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung, der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§§ 125, 127, 128 Abs 1 Z 4, 130, 146, 147 Abs 3, 148, 229 Abs 1 StGB) zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am XXXX wurde er nach dem Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafe bedingt aus der Strafhaft entlassen, die er ab XXXX in der Justizanstalt XXXX verbüßt hatte; die Entlassung ist seit XXXX endgültig. Von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dieser Verurteilung wurde aufgrund seiner sozialen Bindungen zu Österreich Abstand genommen. Gegen ihn wurden aber wiederholt wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet Geldstrafen verhängt, so z.B. im XXXX , im XXXX und im XXXX . Im römisch 40 wurde der BF festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Am römisch 40 wurde er durch das Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung, der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraphen 125, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, 146, 147, Absatz 3, 148, 229, Absatz eins, StGB) zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am römisch 40 wurde er nach dem Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafe bedingt aus der Strafhaft entlassen, die er ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt hatte; die Entlassung ist seit römisch 40 endgültig. Von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dieser Verurteilung wurde aufgrund seiner sozialen Bindungen zu Österreich Abstand genommen. Gegen ihn wurden aber wiederholt wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet Geldstrafen verhängt, so z.B. im römisch 40 , im römisch 40 und im römisch 40 . Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 16 Abs 1 SGG) zu einer Geldstrafe verurteilt. Am XXXX wurde er vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) für schuldig erkannt, wobei unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung keine Zusatzstrafe verhängt wurde. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde wegen versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) eine weitere Geldstrafe verhängt. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 16, Absatz eins, SGG) zu einer Geldstrafe verurteilt. Am römisch 40 wurde er vom Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) für schuldig erkannt, wobei unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung keine Zusatzstrafe verhängt wurde. Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde wegen versuchten Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB) eine weitere Geldstrafe verhängt. Am XXXX wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX wegen versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer dreimonatigen, zunächst bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe verurteilt. Daraufhin wurde ihm von der Bundespolizeidirektion XXXX am XXXX die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für den Fall eines neuerlichen Fehlverhaltens angekündigt.Am römisch 40 wurde der BF vom Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen versuchten Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB) zu einer dreimonatigen, zunächst bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe verurteilt. Daraufhin wurde ihm von der Bundespolizeidirektion römisch 40 am römisch 40 die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für den Fall eines neuerlichen Fehlverhaltens angekündigt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom XXXX wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und seines jahrelangen nicht rechtmäßigen Aufenthalts trotz privater und familiärer Bindungen im Bundesgebiet abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom römisch 40 wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und seines jahrelangen nicht rechtmäßigen Aufenthalts trotz privater und familiärer Bindungen im Bundesgebiet abgewiesen. Am XXXX wurde der BF festgenommen und bis XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Vergehen des (teils versuchten) schweren Betrugs, der Urkundenunterdrückung und der Sachbeschädigung (§§ 146, 147 Abs 2, 15, 229 Abs 1 und 125 StGB) zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Am römisch 40 wurde der BF festgenommen und bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen des (teils versuchten) schweren Betrugs, der Urkundenunterdrückung und der Sachbeschädigung (Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 15, 229, Absatz eins und 125 StGB) zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Von XXXX . bis XXXX wurde der BF wegen Polytoxikomanie in einem psychiatrischen Krankenhaus in XXXX stationär behandelt. Am XXXX wurde er erneut festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt XXXX angehalten. Am XXXX wurde er durch das Landesgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des versuchten schweren Betrugs (§§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB) zu einer elfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er verbüßte die offenen Haftstrafen bis XXXX , und zwar zunächst in der Justizanstalt XXXX und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX . Von römisch 40 . bis römisch 40 wurde der BF wegen Polytoxikomanie in einem psychiatrischen Krankenhaus in römisch 40 stationär behandelt. Am römisch 40 wurde er erneut festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Am römisch 40 wurde er durch das Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten schweren Betrugs (Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB) zu einer elfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er verbüßte die offenen Haftstrafen bis römisch 40 , und zwar zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Aufgrund der bis dahin erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen erließ die Bundespolizeidirektion XXXX mit dem Bescheid vom XXXX gegen den BF ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, das mit dem Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX in ein unbefristetes Aufenthaltsverbot umgewandelt wurde. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde des BF ab, der VwGH gab seiner Beschwerde mit dem Erkenntnis vom XXXX , keine Folge. Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde das Aufenthaltsverbot aufgehoben, weil es nach der mittlerweile geltenden Rechtslage nicht mehr hätte erlassen werden dürfen. Aufgrund der bis dahin erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen erließ die Bundespolizeidirektion römisch 40 mit dem Bescheid vom römisch 40 gegen den BF ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, das mit dem Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 in ein unbefristetes Aufenthaltsverbot umgewandelt wurde. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde des BF ab, der VwGH gab seiner Beschwerde mit dem Erkenntnis vom römisch 40 , keine Folge. Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde das Aufenthaltsverbot aufgehoben, weil es nach der mittlerweile geltenden Rechtslage nicht mehr hätte erlassen werden dürfen. Am XXXX wurde der BF wieder verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Er wurde mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs 1 Z 1, 130 StGB) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung, der dauernden Sachentziehung, der Veruntreuung und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§§ 229 Abs 1, 135 Abs 1, 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall und § 298 Abs 1 StGB) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die bis XXXX in den Justizanstalten XXXX vollzogen wurde. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts wurde nach dieser Verurteilung keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erlassen.Am römisch 40 wurde der BF wieder verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Er wurde mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 130, StGB) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung, der dauernden Sachentziehung, der Veruntreuung und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraphen 229, Absatz eins, 135, Absatz eins, 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall und Paragraph 298, Absatz eins, StGB) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die bis römisch 40 in den Justizanstalten römisch 40 vollzogen wurde. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts wurde nach dieser Verurteilung keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erlassen. Im Zeitraum XXXX bis XXXX wurde der BF aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit beim Verein Dialog, einer Suchthilfeeinrichtung in XXXX , betreut.Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 wurde der BF aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit beim Verein Dialog, einer Suchthilfeeinrichtung in römisch 40 , betreut. Am XXXX wurde der BF festgenommen und in weiterer Folge in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) und der Verbrechen des (teils versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall, 15 StGB) sowie des schweren gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 147 Abs 2 und 148 erster Fall StGB) zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis XXXX in der Justizanstalten XXXX verbüßte.Am römisch 40 wurde der BF festgenommen und in weiterer Folge in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) und der Verbrechen des (teils versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall, 15 StGB) sowie des schweren gewerbsmäßigen Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148 erster Fall StGB) zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis römisch 40 in der Justizanstalten römisch 40 verbüßte. Daraufhin erließ die Bundespolizeidirektion XXXX gegen den BF mit dem Bescheid vom XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, das mit dem Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX bestätigt wurde. Der ihm erteilte Niederlassungsnachweis wurde am XXXX aufgehoben. Die gegen die Entscheidung der Sicherheitsdirektion XXXX erhobene Beschwerde des BF wurde vom VwGH mit dem Erkenntnis vom XXXX , abgewiesen; der VfGH lehnte mit dem Beschluss vom XXXX die Behandlung seiner Beschwerde ab.Daraufhin erließ die Bundespolizeidirektion römisch 40 gegen den BF mit dem Bescheid vom römisch 40 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, das mit dem Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 bestätigt wurde. Der ihm erteilte Niederlassungsnachweis wurde am römisch 40 aufgehoben. Die gegen die Entscheidung der Sicherheitsdirektion römisch 40 erhobene Beschwerde des BF wurde vom VwGH mit dem Erkenntnis vom römisch 40 , abgewiesen; der VfGH lehnte mit dem Beschluss vom römisch 40 die Behandlung seiner Beschwerde ab. Nach der Haftentlassung im XXXX kehrte der BF zunächst in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, wo er vor der Haft gewohnt hatte, zurück. Am XXXX reiste er aufgrund des Aufenthaltsverbots nach Serbien aus, wo er bis zu seiner Rückkehr nach Österreich XXXX seinen Lebensmittelpunkt hatte.Nach der Haftentlassung im römisch 40 kehrte der BF zunächst in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, wo er vor der Haft gewohnt hatte, zurück. Am römisch 40 reiste er aufgrund des Aufenthaltsverbots nach Serbien aus, wo er bis zu seiner Rückkehr nach Österreich römisch 40 seinen Lebensmittelpunkt hatte. Mit dem Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots ab. Das BVwG gab seiner dagegen erhobenen Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 22.04.2015, G311 2014275-1/9E, Folge und änderte die Entscheidung dahingehend ab, dass das Aufenthaltsverbot aufgehoben wurde. Dies wurde damit begründet, dass seine Straftaten schon länger zurücklagen und er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war. Kurz darauf reiste der BF erneut nach Österreich ein und ließ sich wieder in XXXX nieder, kehrte aber immer wieder besuchsweise nach Serbien zurück. Im XXXX wurde seine Ehe geschieden; einige Zeit später verließ er die Ehewohnung und nahm bei einer Bekannten in XXXX Unterkunft. Ab XXXX wurde er wieder beim Verein Dialog im Rahmen der Suchthilfe betreut.Mit dem Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots ab. Das BVwG gab seiner dagegen erhobenen Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 22.04.2015, G311 2014275-1/9E, Folge und änderte die Entscheidung dahingehend ab, dass das Aufenthaltsverbot aufgehoben wurde. Dies wurde damit begründet, dass seine Straftaten schon länger zurücklagen und er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war. Kurz darauf reiste der BF erneut nach Österreich ein und ließ sich wieder in römisch 40 nieder, kehrte aber immer wieder besuchsweise nach Serbien zurück. Im römisch 40 wurde seine Ehe geschieden; einige Zeit später verließ er die Ehewohnung und nahm bei einer Bekannten in römisch 40 Unterkunft. Ab römisch 40 wurde er wieder beim Verein Dialog im Rahmen der Suchthilfe betreut. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX einer Person die Bankomatkarte herausgelockt und damit unbefugt um insgesamt EUR 118,15 mehrere Einkäufe getätigt zu haben. Er wurde wegen der Vergehen der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 1 StGB) und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a Abs 1 StGB) zu einer 15-monatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe verurteilt, die XXXX endgültig nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die Bereitschaft zur Schadensgutmachung gewertet, als erschwerend die zahlreichen, aber schon länger zurückliegenden einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, am römisch 40 einer Person die Bankomatkarte herausgelockt und damit unbefugt um insgesamt EUR 118,15 mehrere Einkäufe getätigt zu haben. Er wurde wegen der Vergehen der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB) und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB) zu einer 15-monatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe verurteilt, die römisch 40 endgültig nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die Bereitschaft zur Schadensgutmachung gewertet, als erschwerend die zahlreichen, aber schon länger zurückliegenden einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Von XXXX bis XXXX war der BF zur stationären Entzugsbehandlung in einem Therapiezentrum in XXXX , wo er auch schon XXXX behandelt worden war. Danach nahm er wieder ambulante Nachbetreuungsangebote des Vereins Dialog wahr. Das BFA nahm seine neuerliche Verurteilung zum Anlass, ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn einzuleiten. Mit dem Bescheid vom XXXX erließ es gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde erkannte das BVwG die aufschiebende Wirkung zu, gab ihr aber mit dem am 05.11.2020 verkündeten und am 10.11.2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis W282 2014275-2/15E nur insoweit Folge, als die Dauer des Einreiseverbots auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Von römisch 40 bis römisch 40 war der BF zur stationären Entzugsbehandlung in einem Therapiezentrum in römisch 40 , wo er auch schon römisch 40 behandelt worden war. Danach nahm er wieder ambulante Nachbetreuungsangebote des Vereins Dialog wahr. Das BFA nahm seine neuerliche Verurteilung zum Anlass, ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn einzuleiten. Mit dem Bescheid vom römisch 40 erließ es gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde erkannte das BVwG die aufschiebende Wirkung zu, gab ihr aber mit dem am 05.11.2020 verkündeten und am 10.11.2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis W282 2014275-2/15E nur insoweit Folge, als die Dauer des Einreiseverbots auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am XXXX reiste der BF aufgrund dieser Entscheidung aus Österreich nach Serbien aus und verblieb dort während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots. Er wurde dort von seinen Familienangehörigen, seiner Ex-Ehefrau und von einer Bekannten aus Österreich finanziell unterstützt und nächtigte bei Freunden, lebte aber zum Teil auch auf der Straße. Im XXXX kehrte er nach Österreich zurück, ließ sich (ohne Wohnsitzmeldung und ohne Aufenthaltstitel) wieder in XXXX nieder und setzte die während des Aufenthalts in Serbien unterbrochene Substitutionsbehandlung fort. Am römisch 40 reiste der BF aufgrund dieser Entscheidung aus Österreich nach Serbien aus und verblieb dort während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots. Er wurde dort von seinen Familienangehörigen, seiner Ex-Ehefrau und von einer Bekannten aus Österreich finanziell unterstützt und nächtigte bei Freunden, lebte aber zum Teil auch auf der Straße. Im römisch 40 kehrte er nach Österreich zurück, ließ sich (ohne Wohnsitzmeldung und ohne Aufenthaltstitel) wieder in römisch 40 nieder und setzte die während des Aufenthalts in Serbien unterbrochene Substitutionsbehandlung fort. Am XXXX wurde der BF festgenommen und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Grund für die Inhaftierung war, dass er an diesem Tag zusätzlich zu den Substitutionsmedikamenten exzessiv Alkohol konsumiert und seine Nichte sowie deren Freund durch die Äußerung, sie sollten sich aus der Wohnung der Nichte „schleichen“, er gebe ihnen drei Minuten, sonst steche er sie ab, wobei er ein Küchenmesser in der Hand gehalten hatte, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zum Verlassen der Wohnung genötigt hatte. Aufgrund dieses Vorfalls wurden gegen ihn eine Wegweisung sowie ein Betretungsverbot

§ 38aSPG und ein Waffenverbot erlassen.

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von sechs Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis des BF gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen. Nach dem Vollzug des unbedingten Strafteils wurde der BF am XXXX aus der Haft entlassen. Seit XXXX ist er an der Adresse seiner Ex-Ehefrau in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie kommt auch für seinen Lebensunterhalt auf, weil er selbst seit der Rückkehr in das Bundesgebiet im XXXX einkommens- und beschäftigungslos ist.Am römisch 40 wurde der BF festgenommen und ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Grund für die Inhaftierung war, dass er an diesem Tag zusätzlich zu den Substitutionsmedikamenten exzessiv Alkohol konsumiert und seine Nichte sowie deren Freund durch die Äußerung, sie sollten sich aus der Wohnung der Nichte „schleichen“, er gebe ihnen drei Minuten, sonst steche er sie ab, wobei er ein Küchenmesser in der Hand gehalten hatte, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zum Verlassen der Wohnung genötigt hatte. Aufgrund dieses Vorfalls wurden gegen ihn eine Wegweisung sowie ein Betretungsverbot

Paragraph 38 a, SPG und ein Waffenverbot erlassen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von sechs Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis des BF gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen. Nach dem Vollzug des unbedingten Strafteils wurde der BF am römisch 40 aus der Haft entlassen. Seit römisch 40 ist er an der Adresse seiner Ex-Ehefrau in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie kommt auch für seinen Lebensunterhalt auf, weil er selbst seit der Rückkehr in das Bundesgebiet im römisch 40 einkommens- und beschäftigungslos ist. Kurz, nachdem er die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK beantragt hatte, wurde der BF am XXXX festgenommen und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs 2a zweiter Fall SMG) zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX Suchtgift (zwei Stück Substitol) einem anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gegen Entgelt (EUR 30) überlassen hatte. Als mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis gewertet, als erschwerend die Vorstrafen. Die Probezeit der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht wurde auf die fünfjährige Maximaldauer verlängert. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX und von XXXX bis zum Strafende am XXXX in der Justizanstalt XXXX . Kurz, nachdem er die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK beantragt hatte, wurde der BF am römisch 40 festgenommen und ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG) zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 Suchtgift (zwei Stück Substitol) einem anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gegen Entgelt (EUR 30) überlassen hatte. Als mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis gewertet, als erschwerend die Vorstrafen. Die Probezeit der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht wurde auf die fünfjährige Maximaldauer verlängert. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und von römisch 40 bis zum Strafende am römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Am XXXX wurde der BF bei einem Ladendiebstahl betreten, wobei er entgegen dem Waffenverbot ein Springmesser mit ausgefahrener, 8,5 cm langer Klinge sowie 24 suchtgifthaltige und verschreibungspflichtige „Suboxone“-Tabletten ohne ärztliches Rezept bei sich hatte. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) und einem Verstoß gegen § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde das Teilgeständnis gewertet, als erschwerend acht einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall. In Bezug auf das bei ihm sichergestellte Suchtgift erfolgten eine Mitteilung an die Gesundheitsbehörde und ein Abtretungsbericht an die Staatsanwaltschaft.Am römisch 40 wurde der BF bei einem Ladendiebstahl betreten, wobei er entgegen dem Waffenverbot ein Springmesser mit ausgefahrener, 8,5 cm langer Klinge sowie 24 suchtgifthaltige und verschreibungspflichtige „Suboxone“-Tabletten ohne ärztliches Rezept bei sich hatte. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen versuchten Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB) und einem Verstoß gegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde das Teilgeständnis gewertet, als erschwerend acht einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall. In Bezug auf das bei ihm sichergestellte Suchtgift erfolgten eine Mitteilung an die Gesundheitsbehörde und ein Abtretungsbericht an die Staatsanwaltschaft. Der BF war danach von XXXX bis XXXX wegen Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit bei gleichzeitiger Substitutionsbehandlung stationär in einer psychiatrischen Abteilung und unterzog sich anschließend bis XXXX einer stationären Entzugsbehandlung in einer Drogentherapieeinrichtung. Der BF war danach von römisch 40 bis römisch 40 wegen Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit bei gleichzeitiger Substitutionsbehandlung stationär in einer psychiatrischen Abteilung und unterzog sich anschließend bis römisch 40 einer stationären Entzugsbehandlung in einer Drogentherapieeinrichtung. Am XXXX wurde er wieder verhaftet und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Am XXXX hatte er in XXXX nach dem Konsum von Alkohol und Suchtgift ein XXXX geborenes, auf einen Rollator angewiesenes Opfer, das ihm an einer Bushaltestelle aufgefallen war und dem er unbemerkt bis zur Wohnung gefolgt war, beraubt, indem er es im Vorzimmer der Wohnung fest am Oberkörper gepackt und festgehalten, in weiterer Folge Geld und Gold gefordert und sodann das ihm ausgehändigte Bargeld (EUR 10) und das Smartphone, das er der Handtasche des Opfers entnommen hatte, an sich genommen hatte. Das Tatopfer litt danach an dauernden Angst- und Unruhezuständen; sein altersbedingt geschwächter Gesundheitszustand hat sich verschlechtert. Wegen dieser Tat wurde der BF durch das Landesgericht XXXX mit dem rechtskräftigen Urteil vom XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Als erschwerend wurden bei der Strafbemessung die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall gewertet, mildernd wirkten sich die großteils geständige reumütige Verantwortung und die teilweise Schadensgutmachung (der BF hatte das Smartphone zwei Tage nach der Tat an das Opfer retourniert) aus. Gleichzeitig wurde die mit dem Urteil vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen und die mit dem Urteil vom XXXX bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Am römisch 40 wurde er wieder verhaftet und ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Am römisch 40 hatte er in römisch 40 nach dem Konsum von Alkohol und Suchtgift ein römisch 40 geborenes, auf einen Rollator angewiesenes Opfer, das ihm an einer Bushaltestelle aufgefallen war und dem er unbemerkt bis zur Wohnung gefolgt war, beraubt, indem er es im Vorzimmer der Wohnung fest am Oberkörper gepackt und festgehalten, in weiterer Folge Geld und Gold gefordert und sodann das ihm ausgehändigte Bargeld (EUR 10) und das Smartphone, das er der Handtasche des Opfers entnommen hatte, an sich genommen hatte. Das Tatopfer litt danach an dauernden Angst- und Unruhezuständen; sein altersbedingt geschwächter Gesundheitszustand hat sich verschlechtert. Wegen dieser Tat wurde der BF durch das Landesgericht römisch 40 mit dem rechtskräftigen Urteil vom römisch 40 , wegen des Verbrechens des Raubes (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Als erschwerend wurden bei der Strafbemessung die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall gewertet, mildernd wirkten sich die großteils geständige reumütige Verantwortung und die teilweise Schadensgutmachung (der BF hatte das Smartphone zwei Tage nach der Tat an das Opfer retourniert) aus. Gleichzeitig wurde die mit dem Urteil vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen und die mit dem Urteil vom römisch 40 bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der BF verbüßt die offenen Haftstrafen derzeit in der Justizanstalt XXXX . Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX , eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich.Der BF verbüßt die offenen Haftstrafen derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 , eine bedingte Entlassung ist frühestens ab römisch 40 möglich. Feststellungen zur aktuellen Situation in Serbien: Sozialbeihilfen: Es gibt in jeder Gemeinde in Serbien Zweigstellen der Sozialfürsorge. Die sozialen Dienste sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen und Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, […] Drogen- oder Alkoholabhängige […]. Das Sozialfürsorgesystem steht allen Personen zur Verfügung, die die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d.h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der Geschäftsstelle des Zentrums für Sozialfürsorge an seinem Wohnort anmelden. Ein gültiger Personalausweis, ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich; weitere Anforderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlichen Zentren für Sozialfürsorge im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger. Die nationale Arbeitsverwaltung bietet Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten an. Wenn arbeitslose Bürger bei der nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können sie von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren. Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialfürsorge können auch bestimmte Nichtregierungsorganisationen Hilfe leisten. Medizinische Versorgung: Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: öffentlich (kostenlos) und privat (EUR 20 bis 150 pro Monat). Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen notwendig sind, werden sie von ihrem designierten Allgemeinmediziner an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Aller Medikamente sind erhältlich; die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Staaten. Der öffentliche Krankenversicherungsfonds wird durch Pflichtbeiträge aller Erwerbstätigen oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose haben eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Dokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsangehörigkeit) beim öffentlichen Krankenversicherungsfonds einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert zu werden. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder schlecht behandelt werden können, wobei eine medizinische Versorgung nach hiesigem Standard nicht landesweit gewährleistet ist. Es gibt staatliche Krankenhäuser in Belgrad und in allen größeren Städten; Hygiene und Verpflegung entsprechen nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Für Operationen gibt es Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt. Psychische Krankheiten werden vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen (wenn auch in begrenztem Umfang). Für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie gibt es Wartelisten. Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezepts lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50 RSD (ca. 0,45 EUR) an, es gibt aber auch Medikamente, für die eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss. Rückkehr: Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält mit Fragen zur Registrierung, den dafür erforderlichen Unterlagen und Kontakttelefonnummern. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nichtmehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über Rechte und Pflichten von Rückkehrenden. Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage wird für serbische Rückkehrende durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in der Stadt Bela Palanka bereitgestellt. Familien oder Einzelpersonen, die erklären, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft und keine Unterkunftmöglichkeit haben, können in dem Zentrum untergebracht werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, den von ihm vorgelegten Urkunden und den Strafurteilen, sowie auf den Gerichtsakten des BVwG (auch zu den Vorverfahren, insbesondere den Erkenntnissen vom 22.04.2015, G311 2014275-1/9E, und vom 10.11.2020, W282 2014275-2/15E), auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie aus den Sozialversicherungsdaten. Der BF ist – wie die konsistenten Abgaben zu seinem Familienstand zeigen – seit längerem geschieden, steht jedoch (wie z.B. die Wohnsitzmeldung laut ZMR zeigt) weiterhin in Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau und seiner Tochter, wie deren Stellungnahmen an das BFA und Zeugenaussagen vor dem BVwG im Vorverfahren belegen. Hinweise auf eine allfällige Abhängigkeit hat das Verfahren nicht ergeben; so belegt etwa der Pflegeentlassungsbrief vom XXXX , dass der BF weder in Bezug auf Mobilität noch in hygienischen Belangen hilfsbedürftig ist. Seine Tochter und seine Ex-Ehefrau können ihn auch nach seiner Rückkehr nach Serbien von Österreich aus finanziell unterstützen, ebenso andere Verwandte und Freunde, sodass insoweit nicht von einer entscheidungswesentlichen Abhängigkeit gesprochen werden kann. Der BF ist – wie die konsistenten Abgaben zu seinem Familienstand zeigen – seit längerem geschieden, steht jedoch (wie z.B. die Wohnsitzmeldung laut ZMR zeigt) weiterhin in Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau und seiner Tochter, wie deren Stellungnahmen an das BFA und Zeugenaussagen vor dem BVwG im Vorverfahren belegen. Hinweise auf eine allfällige Abhängigkeit hat das Verfahren nicht ergeben; so belegt etwa der Pflegeentlassungsbrief vom römisch 40 , dass der BF weder in Bezug auf Mobilität noch in hygienischen Belangen hilfsbedürftig ist. Seine Tochter und seine Ex-Ehefrau können ihn auch nach seiner Rückkehr nach Serbien von Österreich aus finanziell unterstützen, ebenso andere Verwandte und Freunde, sodass insoweit nicht von einer entscheidungswesentlichen Abhängigkeit gesprochen werden kann. Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF gehen aus seinem Reisepass hervor, der in Kopie vorliegt. Auch eine Kopie der deutschen Übersetzung seiner Geburtsurkunde ist aktenkundig, ebenso Kopien seiner früheren jugoslawischen Reisepässe und seiner Registrierung als serbischer Staatsangehöriger. Deutschkenntnisse des BF liegen aufgrund der langen Inlandsaufenthalte und der in Österreich absolvierten Schulausbildung nahe. In der Beschwerde wird behauptet, er spreche kaum Serbisch. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal er bei der Einvernahme vor dem BFA am XXXX erklärte, Serbisch zu sprechen und zu verstehen. Dies ist plausibel, zumal er in einer serbischen Herkunftsfamilie aufgewachsen ist und während der Gültigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen zuletzt insgesamt mehrere Jahre in Serbien gelebt hat. Aus dem Personalakt der Justizanstalt XXXX von XXXX geht hervor, dass er schon damals neben Deutsch „gebrochen Jugoslawisch“ sprach. Bei der Einvernahme vor dem BFA am XXXX bestätigte er, den beigezogenen Serbischdolmetscher zu verstehen, wenn er sich auch auf Deutsch besser ausdrücken könne. Bei der Einvernahme vor dem BVwG am XXXX gab er an, „ein bisschen Serbisch“ zu sprechen. Zuletzt erklärte er vor dem BFA am XXXX , Serbisch zu sprechen und zu verstehen. Deutschkenntnisse des BF liegen aufgrund der langen Inlandsaufenthalte und der in Österreich absolvierten Schulausbildung nahe. In der Beschwerde wird behauptet, er spreche kaum Serbisch. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal er bei der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 erklärte, Serbisch zu sprechen und zu verstehen. Dies ist plausibel, zumal er in einer serbischen Herkunftsfamilie aufgewachsen ist und während der Gültigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen zuletzt insgesamt mehrere Jahre in Serbien gelebt hat. Aus dem Personalakt der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 geht hervor, dass er schon damals neben Deutsch „gebrochen Jugoslawisch“ sprach. Bei der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 bestätigte er, den beigezogenen Serbischdolmetscher zu verstehen, wenn er sich auch auf Deutsch besser ausdrücken könne. Bei der Einvernahme vor dem BVwG am römisch 40 gab er an, „ein bisschen Serbisch“ zu sprechen. Zuletzt erklärte er vor dem BFA am römisch 40 , Serbisch zu sprechen und zu verstehen. Die Heiratsurkunde des BF und die Geburtsurkunde seiner Tochter liegen in Kopie vor, ebenso die Staatsbürgerschaftsnachweise seiner Ex-Ehefrau und seiner Tochter. Zum Zeitpunkt seiner Ehescheidung gibt es unterschiedliche Angaben. Der BF behauptete, die Ehe sei seit XXXX geschieden. Seine Ehefrau gab demgegenüber vor dem BVwG als Zeugin an, dass die Ehe im XXXX geschieden wurde; das Gericht folgt ihrer Aussage, zumal der BF bei Einvernahmen immer wieder Probleme hatte, Ereignisse zeitlich genau einzuordnen, z.B. den Zeitpunkt des Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt. Außerdem wurde ihm noch im XXXX ein Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ erteilt, sodass davon auszugehen ist, dass die Ehe erst danach geschieden wurde.Die Heiratsurkunde des BF und die Geburtsurkunde seiner Tochter liegen in Kopie vor, ebenso die Staatsbürgerschaftsnachweise seiner Ex-Ehefrau und seiner Tochter. Zum Zeitpunkt seiner Ehescheidung gibt es unterschiedliche Angaben. Der BF behauptete, die Ehe sei seit römisch 40 geschieden. Seine Ehefrau gab demgegenüber vor dem BVwG als Zeugin an, dass die Ehe im römisch 40 geschieden wurde; das Gericht folgt ihrer Aussage, zumal der BF bei Einvernahmen immer wieder Probleme hatte, Ereignisse zeitlich genau einzuordnen, z.B. den Zeitpunkt des Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt. Außerdem wurde ihm noch im römisch 40 ein Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ erteilt, sodass davon auszugehen ist, dass die Ehe erst danach geschieden wurde. Das Fehlen von Sorgepflichten ergibt sich aus den letzten Strafurteilen sowie daraus, dass die einzige Tochter des BF längst erwachsen und berufstätig, also selbsterhaltungsfähig, ist. Die Unterkunftnahme bei seiner Ex-Ehefrau steht im Einklang mit der Wohnsitzmeldung an ihrer Adresse laut ZMR. Der BF behauptet, er habe sich seit XXXX in Österreich aufgehalten. Wohnsitzmeldungen im Inland sind ab XXXX in der am XXXX ausgestellten Meldebestätigung und im ZMR nachvollziehbar. Schulzeugnisse, die belegen, dass er in Österreich die Pflichtschule absolviert hat, wurden vorgelegt, insbesondere das Abschlusszeugnis vom XXXX , in dem der Besuch der Volksschule von XXXX bis XXXX und danach der Allgemeinen Sonderschule bis XXXX sowie die positive Deutschnote im letzten Schuljahr dokumentiert sind. Der BF behauptet, er habe sich seit römisch 40 in Österreich aufgehalten. Wohnsitzmeldungen im Inland sind ab römisch 40 in der am römisch 40 ausgestellten Meldebestätigung und im ZMR nachvollziehbar. Schulzeugnisse, die belegen, dass er in Österreich die Pflichtschule absolviert hat, wurden vorgelegt, insbesondere das Abschlusszeugnis vom römisch 40 , in dem der Besuch der Volksschule von römisch 40 bis römisch 40 und danach der Allgemeinen Sonderschule bis römisch 40 sowie die positive Deutschnote im letzten Schuljahr dokumentiert sind. Die Feststellungen zum Lehrabbruch und zur Berufstätigkeit des BF im Inland basieren auf seinen Angaben dazu sowie auf den Sozialversicherungsdaten. Aus letzteren geht auch der Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe hervor, ebenso die Mitversicherung bei seiner Ex-Ehefrau vor der nunmehrigen Inhaftierung. Aus den Sozialversicherungsdaten geht auch hervor, dass er in Österreich zuletzt XXXX einer Erwerbstätigkeit nachging. Die finanzielle Situation des BF wird anhand der entsprechenden Feststellung im letzten Strafurteil konstatiert. Die Feststellungen zum Lehrabbruch und zur Berufstätigkeit des BF im Inland basieren auf seinen Angaben dazu sowie auf den Sozialversicherungsdaten. Aus letzteren geht auch der Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe hervor, ebenso die Mitversicherung bei seiner Ex-Ehefrau vor der nunmehrigen Inhaftierung. Aus den Sozialversicherungsdaten geht auch hervor, dass er in Österreich zuletzt römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nachging. Die finanzielle Situation des BF wird anhand der entsprechenden Feststellung im letzten Strafurteil konstatiert. Die dem BF erteilten Sichtvermerke und Aufenthaltstitel liegen teilweise vor, teilweise sind sie im IZR dokumentiert. Der zwischen XXXX und XXXX gültige Befreiungsschein ist aktenkundig; in den vorliegenden Anträgen auf Erteilung von Sichtvermerken sind die dem BF davor erteilten arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen ersichtlich. Die dem BF erteilten Sichtvermerke und Aufenthaltstitel liegen teilweise vor, teilweise sind sie im IZR dokumentiert. Der zwischen römisch 40 und römisch 40 gültige Befreiungsschein ist aktenkundig; in den vorliegenden Anträgen auf Erteilung von Sichtvermerken sind die dem BF davor erteilten arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen ersichtlich. Der Umstand, dass gegen ihn nach der strafgerichtlichen Verurteilung XXXX keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, geht aus der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX hervor. Die Ermahnung im XXXX ergibt sich aus der Niederschrift vom XXXX . Der Bescheid vom XXXX über die Abweisung des Antrags des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Rechtsmittelentscheidung liegen vor. Der Umstand, dass gegen ihn nach der strafgerichtlichen Verurteilung XXXX keine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen wurde, geht aus dem Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX hervor. Die weiteren Entscheidungen über die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den BF sowie über deren Aufhebung liegen vor und sind teilweise auch im IZR dokumentiert, ebenso die Ausreisen nach Serbien. Die Information über die Aufhebung des Niederlassungsnachweises vom XXXX ist aktenkundig. Laut der Niederschrift vom XXXX wurde dem BF eine Frist für die Ausreise bis XXXX eingeräumt. Ein Flugticket und ein Grenzkontrollstempel vom XXXX sowie eine Ausreisebestätigung vom XXXX liegen vor, ebenso Grenzkontrollstempel über die Ausreise am XXXX und die Einreise am XXXX . Laut den Angaben des BF hat er sich während der Gültigkeitsdauer des Aufenthalts- und des Einreiseverbots jeweils in Serbien aufgehalten (siehe z.B. die Niederschriften vom XXXX und vom XXXX ). Damit steht gut im Einklang, dass für diese Zeiten keine Meldedaten laut ZMR vorliegen. Der BF behauptete gegenüber dem BFA zunächst, dass er nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots im XXXX in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei; aus dem Schreiben des Vereins Dialog vom XXXX geht demgegenüber hervor, dass er dort ab XXXX wieder betreut wurde. Dies deckt sich mit Einreisestempel im Reisepass des BF vom XXXX . Daraus ergibt sich zwanglos, dass er sich zuletzt ohne Aufenthaltstitel und zunächst auch ohne Wohnsitzmeldung wieder in Österreich niedergelassen hat.Der Umstand, dass gegen ihn nach der strafgerichtlichen Verurteilung römisch 40 keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, geht aus der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 hervor. Die Ermahnung im römisch 40 ergibt sich aus der Niederschrift vom römisch 40 . Der Bescheid vom römisch 40 über die Abweisung des Antrags des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Rechtsmittelentscheidung liegen vor. Der Umstand, dass gegen ihn nach der strafgerichtlichen Verurteilung römisch 40 keine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen wurde, geht aus dem Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 hervor. Die weiteren Entscheidungen über die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den BF sowie über deren Aufhebung liegen vor und sind teilweise auch im IZR dokumentiert, ebenso die Ausreisen nach Serbien. Die Information über die Aufhebung des Niederlassungsnachweises vom römisch 40 ist aktenkundig. Laut der Niederschrift vom römisch 40 wurde dem BF eine Frist für die Ausreise bis römisch 40 eingeräumt. Ein Flugticket und ein Grenzkontrollstempel vom römisch 40 sowie eine Ausreisebestätigung vom römisch 40 liegen vor, ebenso Grenzkontrollstempel über die Ausreise am römisch 40 und die Einreise am römisch 40 . Laut den Angaben des BF hat er sich während der Gültigkeitsdauer des Aufenthalts- und des Einreiseverbots jeweils in Serbien aufgehalten (siehe z.B. die Niederschriften vom römisch 40 und vom römisch 40 ). Damit steht gut im Einklang, dass für diese Zeiten keine Meldedaten laut ZMR vorliegen. Der BF behauptete gegenüber dem BFA zunächst, dass er nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots im römisch 40 in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei; aus dem Schreiben des Vereins Dialog vom römisch 40 geht demgegenüber hervor, dass er dort ab römisch 40 wieder betreut wurde. Dies deckt sich mit Einreisestempel im Reisepass des BF vom römisch 40 . Daraus ergibt sich zwanglos, dass er sich zuletzt ohne Aufenthaltstitel und zunächst auch ohne Wohnsitzmeldung wieder in Österreich niedergelassen hat. Die Feststellungen zu den Lebensbedingungen des BF in Serbien während seiner Aufenthalte von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX beruhen auf seinen Angaben dazu vor dem BFA, am XXXX und vor dem BVwG am XXXX . Es ist davon auszugehen, dass er bemüht war, seine Lebensumstände dort möglichst schlecht darzustellen; angesichts der finanziellen Unterstützung durch verschiedene Bezugspersonen ist aber nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohliche Notsituation geraten ist, zumal es dafür keine konkreten aktenkundigen Anhaltspunkte gibt. Seine Ex-Ehefrau und seine Tochter bestätigten als Zeuginnen, dass sie ihn in Serbien finanziell unterstützt haben. Aus den Angaben des BF vor dem BFA am XXXX und den Grenzkontrollstempeln in seinem Reisepass ergibt sich, dass er nach der Rückkehr nach Österreich im XXXX immer wieder besuchsweise in Serbien aufgehalten hat. Die Feststellungen zu den Lebensbedingungen des BF in Serbien während seiner Aufenthalte von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 beruhen auf seinen Angaben dazu vor dem BFA, am römisch 40 und vor dem BVwG am römisch 40 . Es ist davon auszugehen, dass er bemüht war, seine Lebensumstände dort möglichst schlecht darzustellen; angesichts der finanziellen Unterstützung durch verschiedene Bezugspersonen ist aber nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohliche Notsituation geraten ist, zumal es dafür keine konkreten aktenkundigen Anhaltspunkte gibt. Seine Ex-Ehefrau und seine Tochter bestätigten als Zeuginnen, dass sie ihn in Serbien finanziell unterstützt haben. Aus den Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 und den Grenzkontrollstempeln in seinem Reisepass ergibt sich, dass er nach der Rückkehr nach Österreich im römisch 40 immer wieder besuchsweise in Serbien aufgehalten hat. Die gesundheitliche Situation des BF ergibt sich aus den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen. Seine Betreuung durch den Verein Dialog ist aus dessen Schreiben nachvollziehbar. Der Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung XXXX ergibt sich aus dem dazu vorgelegten Arztbrief. Aus den Angaben des BF bei der Einvernahme am XXXX ergibt sich in Zusammenschau mit dem ärztlichen Attest vom selben Tag, dass er sich damals einer Substitutionsbehandlung wegen Heroinsucht unterzog. Die XXXX absolvierte Entzugsbehandlung (mit Totalentzug des Substitutionsmittels) geht aus dem Patientenbrief vom XXXX hervor, die anschließende ambulante Nachbetreuung ergibt sich aus dem Schreiben des Vereins Dialog vom XXXX . Bei der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX erklärte der BF, wieder Substitutionsmedikamente zu nehmen. Die Substitutionsbehandlung ergibt sich auch aus dem vorgelegen Schreiben des Ambulatoriums Suchthilfe XXXX vom XXXX . Zu der XXXX absolvierten Entzugsbehandlung wurden ein Patientenbrief vom XXXX , ein Therapieabschlussbericht vom XXXX und eine Behandlungsbestätigung vom XXXX vorgelegt. Ärztliche Unterlagen zu seiner Schulterverletzung im XXXX und der weiterhin bestehenden Beschwerden liegen ebenfalls vor.Die gesundheitliche Situation des BF ergibt sich aus den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen. Seine Betreuung durch den Verein Dialog ist aus dessen Schreiben nachvollziehbar. Der Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung römisch 40 ergibt sich aus dem dazu vorgelegten Arztbrief. Aus den Angaben des BF bei der Einvernahme am römisch 40 ergibt sich in Zusammenschau mit dem ärztlichen Attest vom selben Tag, dass er sich damals einer Substitutionsbehandlung wegen Heroinsucht unterzog. Die römisch 40 absolvierte Entzugsbehandlung (mit Totalentzug des Substitutionsmittels) geht aus dem Patientenbrief vom römisch 40 hervor, die anschließende ambulante Nachbetreuung ergibt sich aus dem Schreiben des Vereins Dialog vom römisch 40 . Bei der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 erklärte der BF, wieder Substitutionsmedikamente zu nehmen. Die Substitutionsbehandlung ergibt sich auch aus dem vorgelegen Schreiben des Ambulatoriums Suchthilfe römisch 40 vom römisch 40 . Zu der römisch 40 absolvierten Entzugsbehandlung wurden ein Patientenbrief vom römisch 40 , ein Therapieabschlussbericht vom römisch 40 und eine Behandlungsbestätigung vom römisch 40 vorgelegt. Ärztliche Unterlagen zu seiner Schulterverletzung im römisch 40 und der weiterhin bestehenden Beschwerden liegen ebenfalls vor. Zu der in der Beschwerde vorgebrachten Verschlechterung des Gesundheitszustands des BF liegen keine Beweismittel vor. Aus den vorgelegten Dokumenten lässt sie sich nicht ableiten, zumal er im XXXX vor dem BFA erklärte, gesund zu sein und (abgesehen von der Suchterkrankung und einer Bewegungseinschränkung der Schulter) an keinen chronischen Krankheiten zu leiden. Anhaltspunkte für weitere gesundheitliche Probleme liegen nicht vor, ebensowenig dafür, dass die weiteren Erkrankungen des BF laut den XXXX vorgelegten medizinischen Unterlagen (u.a. Gastritis, Hiatushernie, Refluxösophagitis, Steatosis hepatis, COPD) weiterhin vorliegen und behandlungsbedürftig sind, liegen nicht vor, zumal diese Krankheiten in den aktuellen medizinischen Unterlagen nicht mehr aufscheinen. Zu der in der Beschwerde vorgebrachten Verschlechterung des Gesundheitszustands des BF liegen keine Beweismittel vor. Aus den vorgelegten Dokumenten lässt sie sich nicht ableiten, zumal er im römisch 40 vor dem BFA erklärte, gesund zu sein und (abgesehen von der Suchterkrankung und einer Bewegungseinschränkung der Schulter) an keinen chronischen Krankheiten zu leiden. Anhaltspunkte für weitere gesundheitliche Probleme liegen nicht vor, ebensowenig dafür, dass die weiteren Erkrankungen des BF laut den römisch 40 vorgelegten medizinischen Unterlagen (u.a. Gastritis, Hiatushernie, Refluxösophagitis, Steatosis hepatis, COPD) weiterhin vorliegen und behandlungsbedürftig sind, liegen nicht vor, zumal diese Krankheiten in den aktuellen medizinischen Unterlagen nicht mehr aufscheinen. Den Ausführungen des Vereins Dialog vom XXXX betreffend die Festigung der Abstinenzhaltung des BF sowie den erzielten Therapieerfolg kann nicht gefolgt werden, zumal der kurze Zeit später unter dem Einfluss von Alkohol und Suchtgift verübte Raubüberfall vielmehr die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen um eine Entwöhnung von Suchtmitteln belegt. Das Verhalten des BF zeigt, dass ihm weder eine wirksame Stabilisierung seiner Suchterkrankung noch eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft gelungen ist. So hat er in den letzten Jahren trotz therapeutischer und suchtmedizinischer Unterstützung wiederholt im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol und Suchtgiften Straftaten mit zuletzt massiv ansteigender krimineller Intensität begangen. Den Ausführungen des Vereins Dialog vom römisch 40 betreffend die Festigung der Abstinenzhaltung des BF sowie den erzielten Therapieerfolg kann nicht gefolgt werden, zumal der kurze Zeit später unter dem Einfluss von Alkohol und Suchtgift verübte Raubüberfall vielmehr die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen um eine Entwöhnung von Suchtmitteln belegt. Das Verhalten des BF zeigt, dass ihm weder eine wirksame Stabilisierung seiner Suchterkrankung noch eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft gelungen ist. So hat er in den letzten Jahren trotz therapeutischer und suchtmedizinischer Unterstützung wiederholt im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol und Suchtgiften Straftaten mit zuletzt massiv ansteigender krimineller Intensität begangen. Da der BF bis XXXX Notstandshilfe bezogen und vor seiner nunmehrigen Inhaftierung den Haushalt seiner Ex-Ehefrau geführt hat, ist davon auszugehen, dass er derzeit (zumindest eingeschränkt) arbeitsfähig ist, zumal er nach eigenen Angaben vorhat, in Österreich einen Arbeitsplatz zu finden. Da der BF bis römisch 40 Notstandshilfe bezogen und vor seiner nunmehrigen Inhaftierung den Haushalt seiner Ex-Ehefrau geführt hat, ist davon auszugehen, dass er derzeit (zumindest eingeschränkt) arbeitsfähig ist, zumal er nach eigenen Angaben vorhat, in Österreich einen Arbeitsplatz zu finden. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gehen aus dem Strafregister und den vorliegenden Strafurteilen hervor. Die ersten beiden Verurteilungen aus dem Jahr XXXX scheinen nicht mehr im Strafregister auf, sodass von ihrer Tilgung auszugehen ist; die entsprechenden Urteile und Strafkarten befinden sich jedoch unter den vorgelegten Verwaltungsakten. Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden dürfe (siehe etwa VwGH 09.11.2023, Ra 2023/22/0067), wobei diesen beiden Verurteilungen aufgrund der geringen Strafen und des Umstands, dass sie bereits sehr lange zurückliegen, sowie angesichts der späteren, deutlich schwerwiegenderen Taten des BF nur wenig Gewicht zukommt. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gehen aus dem Strafregister und den vorliegenden Strafurteilen hervor. Die ersten beiden Verurteilungen aus dem Jahr römisch 40 scheinen nicht mehr im Strafregister auf, sodass von ihrer Tilgung auszugehen ist; die entsprechenden Urteile und Strafkarten befinden sich jedoch unter den vorgelegten Verwaltungsakten. Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden dürfe (siehe etwa VwGH 09.11.2023, Ra 2023/22/0067), wobei diesen beiden Verurteilungen aufgrund der geringen Strafen und des Umstands, dass sie bereits sehr lange zurückliegen, sowie angesichts der späteren, deutlich schwerwiegenderen Taten des BF nur wenig Gewicht zukommt. Die seit XXXX endgültige bedingte Entlassung ist im Strafregister dokumentiert. Aus den vorliegenden Strafurteilen ergeben sich die Strafbemessungsgründe und (in Zusammenschau mit den entsprechenden Polizeiberichten) auch die jeweils zugrundeliegenden Taten. Der Abtretungsbericht vom XXXX betreffend den Besitz von „Suboxone“-Tabletten liegt vor. Der Bescheid vom XXXX , mit dem ein Waffenverbot gegen den BF ausgesprochen wurde und in dem auch auf die Wegweisung und das Betretungsverbot Bezug genommen wird, liegt ebenso vor wie Informationen über die gegen ihn ausgesprochenen Verwaltungsstrafen wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts. Der Strafvollzug ergibt sich jeweils aus den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten, den Vorhaftanrechnungen laut den Strafurteilen und den aktenkundigen Strafvollzugsanordnungen und Strafzeitberechnungen. Die seit römisch 40 endgültige bedingte Entlassung ist im Strafregister dokumentiert. Aus den vorliegenden Strafurteilen ergeben sich die Strafbemessungsgründe und (in Zusammenschau mit den entsprechenden Polizeiberichten) auch die jeweils zugrundeliegenden Taten. Der Abtretungsbericht vom römisch 40 betreffend den Besitz von „Suboxone“-Tabletten liegt vor. Der Bescheid vom römisch 40 , mit dem ein Waffenverbot gegen den BF ausgesprochen wurde und in dem auch auf die Wegweisung und das Betretungsverbot Bezug genommen wird, liegt ebenso vor wie Informationen über die gegen ihn ausgesprochenen Verwaltungsstrafen wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts. Der Strafvollzug ergibt sich jeweils aus den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten, den Vorhaftanrechnungen laut den Strafurteilen und den aktenkundigen Strafvollzugsanordnungen und Strafzeitberechnungen. Der Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den in XXXX lebenden Bruder des BF liegt vor. Aus den XXXX vorgelegten Schreiben ergeben sich noch gute Kontakte zwischen dem BF und seinem Bruder bzw. dessen Familie. Da der BF im XXXX eine Straftat gegen seine Nichte beging, hat sich das Verhältnis mittlerweile augenscheinlich abgekühlt, zumal keine aktuellen Unterstützungsschreiben vorgelegt wurden. Allerdings steht der BF offenbar weiterhin in Kontakt zu seinem Bruder, was z.B. aus dem Strafurteil vom XXXX hervorgeht. Die Ex-Ehefrau des BF bestätigte im Schreiben vom XXXX , für seinen Lebensunterhalt und die Wohnversorgung aufzukommen.Der Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den in römisch 40 lebenden Bruder des BF liegt vor. Aus den römisch 40 vorgelegten Schreiben ergeben sich noch gute Kontakte zwischen dem BF und seinem Bruder bzw. dessen Familie. Da der BF im römisch 40 eine Straftat gegen seine Nichte beging, hat sich das Verhältnis mittlerweile augenscheinlich abgekühlt, zumal keine aktuellen Unterstützungsschreiben vorgelegt wurden. Allerdings steht der BF offenbar weiterhin in Kontakt zu seinem Bruder, was z.B. aus dem Strafurteil vom römisch 40 hervorgeht. Die Ex-Ehefrau des BF bestätigte im Schreiben vom römisch 40 , für seinen Lebensunterhalt und die Wohnversorgung aufzukommen. Mangels entsprechender Beweisergebnisse ist festzustellen, dass der BF seit seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet keine konkreten Integrationsbemühungen gesetzt hat. Angesichts langer Inlandsaufenthalte ist aber davon auszugehen, dass er in Österreich einen Kreis von Freunden und Bekannten hat. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden und gegen die der BF keine konkreten Einwände vorgebracht hat. Es wurden Informationen von verschiedenen allgemein anerkannten Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Die vom BFA herangezogenen Länderinformationen werden in den Feststellungen nur auszugsweise (nämlich soweit entscheidungswesentlich) wiedergegeben. Aufgrund der stabilen Situation in Serbien sind die herangezogenen Berichte (Stand Anfang 2024) weiterhin ausreichend aktuell. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als serbischer Staatsangehöriger mit biometrischem Reisepass ist er

Art 1Abs 2 i

Vm Anhang II der Visumpflichtverordnung (siehe § 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als serbischer Staatsangehöriger mit biometrischem Reisepass ist er

Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF reiste zuletzt im XXXX in das Bundesgebiet ein und wurde hier ab XXXX wiederholt straffällig. Er hält sich somit nunmehr seit geraumer Zeit kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat die zulässige visumfeie Aufenthaltsdauer bei weitem überschritten, zumal er seit mehreren Jahren nicht mehr über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt. Sein Aufenthalt ist rechtswidrig, ist doch auch die verfahrenseinleitende Antragstellung nicht geeignet, einen rechtmäßigen Aufenthalt herbeizuführen. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe § 58 Abs 13 AsylG und § 16 Abs 5 BFA-VG).Der BF reiste zuletzt im römisch 40 in das Bundesgebiet ein und wurde hier ab römisch 40 wiederholt straffällig. Er hält sich somit nunmehr seit geraumer Zeit kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat die zulässige visumfeie Aufenthaltsdauer bei weitem überschritten, zumal er seit mehreren Jahren nicht mehr über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt. Sein Aufenthalt ist rechtswidrig, ist doch auch die verfahrenseinleitende Antragstellung nicht geeignet, einen rechtmäßigen Aufenthalt herbeizuführen. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG).

§ 55Abs 1 und 2 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist.

§ 9

Abs 2 BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.

Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier zu berücksichtigen, dass sich der BF, dessen Lebensmittelpunkt zuvor für einen sehr langen Zeitraum in Österreich gelegen war, nach der Erlassung eines Aufenthaltsverbots sowie einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, die eine Unterbrechung der Kontinuität des Inlandsaufenthalts bewirkt haben, nunmehr erst seit XXXX wieder (überwiegend nicht rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhält. Vor diesem Hintergrund sind auch die früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG nicht erfüllt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier zu berücksichtigen, dass sich der BF, dessen Lebensmittelpunkt zuvor für einen sehr langen Zeitraum in Österreich gelegen war, nach der Erlassung eines Aufenthaltsverbots sowie einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, die eine Unterbrechung der Kontinuität des Inlandsaufenthalts bewirkt haben, nunmehr erst seit römisch 40 wieder (überwiegend nicht rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhält. Vor diesem Hintergrund sind auch die früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG nicht erfüllt. Es besteht zwar kein Familienleben des BF im Inland, aber aufgrund der Kontakte zu seiner Ex-Ehefrau, mit der er vor der nunmehrigen Inhaftierung im selben Haushalt gelebt hat, seiner erwachsenen Tochter und seinem Bruder, die alle österreichische Staatsbürger sind, ein durchaus intensives Privatleben. Eine besonders enge Bindung zwischen dem BF und seinen Angehörigen bzw. seiner Ex-Ehefrau ist aber schon deshalb zu verneinen, weil der Kontakt seit geraumer Zeit haftbedingt eingeschränkt ist und zuvor während seiner Aufenthalte in Serbien auf gelegentliche Besuche und den Austausch über Telekommunikationsmittel beschränkt war. Weiters hat er im Inland einen Freundeskreis und wurde vor der Haft lange von einer Suchthilfeorganisation betreut, wobei jedoch zuletzt keine nachhaltige Stabilisierung seiner Suchterkrankung erzielt werden konnte, die etwa eine längere Straffreiheit bewirkt hätte. Zwar kann eine in Österreich durchgeführte medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib im Inland führen. Im Allgemeinen hat aber kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Zwar kann eine in Österreich durchgeführte medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib im Inland führen. Im Allgemeinen hat aber kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Die medizinischen Probleme der BF sind nicht akut lebensbedrohlich und können grundsätzlich auch in Serbien adäquat behandelt werden, zumal eine medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen dort ebenso möglich ist wie eine Behandlung von Suchtkrankheiten, für die es eigene Kliniken gibt. Der BF hat bei einer entsprechenden Registrierung in der öffentlichen Krankenversicherung auch (bei Arbeitslosigkeit kostenlosen) Zugang zu diesen Behandlungen. Der BF, gegen den bereits zwei Mal eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden mussten, hat sich zwischen XXXX und XXXX und zuletzt zwischen XXXX und XXXX (bei weitgehend ähnlicher gesundheitlicher Situation) dort aufgehalten. Dazu kommt, dass er Ende XXXX trotz einer kurz zuvor abgeschlossenen Entwöhnungsbehandlung rückfällig wurde und jetzt noch für längere Zeit in Haft sein wird, sodass allfälligen enge Beziehungen zu Ärzten und Therapeuten nachhaltig gelockert sind und einer Rückkehr nach Serbien nicht entgegenstehen. Die medizinischen Probleme der BF sind nicht akut lebensbedrohlich und können grundsätzlich auch in Serbien adäquat behandelt werden, zumal eine medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen dort ebenso möglich ist wie eine Behandlung von Suchtkrankheiten, für die es eigene Kliniken gibt. Der BF hat bei einer entsprechenden Registrierung in der öffentlichen Krankenversicherung auch (bei Arbeitslosigkeit kostenlosen) Zugang zu diesen Behandlungen. Der BF, gegen den bereits zwei Mal eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden mussten, hat sich zwischen römisch 40 und römisch 40 und zuletzt zwischen römisch 40 und römisch 40 (bei weitgehend ähnlicher gesundheitlicher Situation) dort aufgehalten. Dazu kommt, dass er Ende römisch 40 trotz einer kurz zuvor abgeschlossenen Entwöhnungsbehandlung rückfällig wurde und jetzt noch für längere Zeit in Haft sein wird, sodass allfälligen enge Beziehungen zu Ärzten und Therapeuten nachhaltig gelockert sind und einer Rückkehr nach Serbien nicht entgegenstehen. Der Grad der Integration des BF, der sich etwa an der im Inland absolvierten schulischen Ausbildung, der früheren Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und seinen guten Deutschkenntnissen zeigt, wird dadurch beeinträchtigt, dass er seit mehreren Jahren nicht mehr am österreichischen Arbeitsmarkt aktiv ist. Die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat sind gelockert, aber vorhanden. Er hat dort nicht nur prägende Jahre der Kindheit verbracht und ist in Österreich in einer aus Serbien stammenden Herkunftsfamilie aufgewachsen, er ist vor dem nunmehrigen Inlandsaufenthalt immer wieder nach Serbien zurückgekehrt und hat zuletzt auch mehrere Jahre dort gelebt. Es wird ihm auch möglich sein, nach der Rückkehr dorthin seine Serbischkenntnisse weiter zu verbessern und sich innerhalb kurzer Zeit (wieder) an den Gebrauch kyrillischer Schriftzeichen zu gewöhnen, zumal er die serbische Sprache ohnedies – jedenfalls in Grundzügen - beherrscht und in Serbien neben der kyrillischen auch die lateinische Schrift benützt wird. Der BF ist massiv strafgerichtlich belastet und hat durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt immer wieder gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts verstoßen. Insbesondere ist zu seinem Nachteil zu berücksichtigen, dass sämtliche strafgerichtliche und fremdenrechtliche Sanktionen bislang wirkungslos blieben, er immer wieder die Hilflosigkeit betagter und gebrechlicher Opfer rücksichtslos zur eigenen Bereicherung ausnutzte, dabei häufig rasch rückfällig wurde und zuletzt eine ansteigende kriminelle Energie an den Tag legte. Der BF war sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst, zumal er sich ab XXXX ohne Aufenthaltstitel und zunächst auch ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet niederließ und hier seither vier Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor. Der BF war sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst, zumal er sich ab römisch 40 ohne Aufenthaltstitel und zunächst auch ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet niederließ und hier seither vier Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Überlange Verfahrensverzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG liegen nicht vor. Im Ergebnis wiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung insbesondere angesichts der persistenten Straftaten des BF und der offenbaren Aussichtslosigkeit seiner Bemühungen um eine Stabilisierung der Suchterkrankung schwerer als das entgegenstehende persönliche Interesse des BF. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Im Ergebnis wiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung insbesondere angesichts der persistenten Straftaten des BF und der offenbaren Aussichtslosigkeit seiner Bemühungen um eine Stabilisierung der Suchterkrankung schwerer als das entgegenstehende persönliche Interesse des BF. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 10Abs 3 Asyl

G und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist

§ 9

Abs 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Auch die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung führt zum selben Ergebnis wie die Interessenabwägung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Wie bereits oben dargestellt, hat er zwar in Österreich strake private und familiäre Anknüpfungen, ob seiner gravierenden Straffälligkeit (auch während des Verfahrens zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und nach Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG) einhergehend mit der einer positiven Zukunftsprognose entgegenstehenden Suchterkrankung und dem Fehlen einer beruflichen Verankerung in Österreich, die ihm einen geregelten Wiedereinstieg in die österreichische Gesellschaft nach dem aktuellen Strafvollzug ermöglichen würde, überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Auch die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung führt zum selben Ergebnis wie die Interessenabwägung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Wie bereits oben dargestellt, hat er zwar in Österreich strake private und familiäre Anknüpfungen, ob seiner gravierenden Straffälligkeit (auch während des Verfahrens zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und nach Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG) einhergehend mit der einer positiven Zukunftsprognose entgegenstehenden Suchterkrankung und dem Fehlen einer beruflichen Verankerung in Österreich, die ihm einen geregelten Wiedereinstieg in die österreichische Gesellschaft nach dem aktuellen Strafvollzug ermöglichen würde, überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G laut Spruchpunkt I., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist daher auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG laut Spruchpunkt römisch eins., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist daher auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die

§ 52

Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig. Serbien gilt

§ 19Abs 5 BFA-VG i

Vm § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage dort und der Lebensumstände des prinzipiell arbeitsfähigen BF, der zwar in Serbien keine ihm nahestehenden Bezugspersonen hat, aber (wie zuvor) zumindest in der Anfangsphase auf die finanzielle Unterstützung durch seine Freunde und Verwandten von Österreich aus zählen kann, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden, zumal er dort Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung und Wohnraum hat. Somit ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig. Serbien gilt

Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage dort und der Lebensumstände des prinzipiell arbeitsfähigen BF, der zwar in Serbien keine ihm nahestehenden Bezugspersonen hat, aber (wie zuvor) zumindest in der Anfangsphase auf die finanzielle Unterstützung durch seine Freunde und Verwandten von Österreich aus zählen kann, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden, zumal er dort Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung und Wohnraum hat. Somit ist auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich nach seiner Rückkehr nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des zuletzt gegen ihn erlassenen Einreiseverbots mehrfach und mit ansteigender (zuletzt ganz erheblicher) krimineller Energie delinquierte. Aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit, der langjährigen Abhängigkeitserkrankung, der Wirkungslosigkeit sämtlicher strafgerichtlicher und fremdenrechtlicher Sanktionen und dem raschen Rückfall nach der letzten Entzugsbehandlung liegt eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich nach seiner Rückkehr nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des zuletzt gegen ihn erlassenen Einreiseverbots mehrfach und mit ansteigender (zuletzt ganz erheblicher) krimineller Energie delinquierte. Aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit, der langjährigen Abhängigkeitserkrankung, der Wirkungslosigkeit sämtlicher strafgerichtlicher und fremdenrechtlicher Sanktionen und dem raschen Rückfall nach der letzten Entzugsbehandlung liegt eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Es gibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich beim Herkunftsstaat des BF

§ 19Abs 5 BFA-VG i

Vm § 1 Z 6 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts seiner durch viele Jahre hindurch fortgesetzten Straffälligkeit, der Einkommens- und Vermögenslosigkeit, der langjährigen Suchterkrankung und der zuletzt offenbar erfolglosen Entwöhnungsbehandlung sowie der Wirkungslosigkeit sämtlicher strafgerichtlicher und fremdenpolizeilicher Sanktionen besteht eine so erhebliche Wiederholungsgefahr, dass der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die er vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies

§ 59Abs 4 FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist.

Damit einher geht auch, dass dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist. Die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids sind daher nicht zu beanstanden.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Es gibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich beim Herkunftsstaat des BF

Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts seiner durch viele Jahre hindurch fortgesetzten Straffälligkeit, der Einkommens- und Vermögenslosigkeit, der langjährigen Suchterkrankung und der zuletzt offenbar erfolglosen Entwöhnungsbehandlung sowie der Wirkungslosigkeit sämtlicher strafgerichtlicher und fremdenpolizeilicher Sanktionen besteht eine so erhebliche Wiederholungsgefahr, dass der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die er vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies

Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschobe

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