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{'item': 'G315 2299953-1'}

Obsah (16)§ 9§ 55Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 57§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 2§ 58§ 11§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlG315 2299953-1 Spruch, G315 2299953-1/9EG315 2299953-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 9

BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

§ 55Abs. 1 Asyl

G wird XXXX , geb. XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Spruchpunkt III. wird ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. wird ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 29.08.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 29.08.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich die BF – laut ihrem Vorbringen – seit dem Jahr 1990 im Bundesgebiet aufhalte. Seit (zumindest) dem Jahr 2015 sei sie durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet, was ihr auch bewusst gewesen sei. All ihre Versuche, einen Aufenthaltstitel zu erlangen seien negativ entschieden worden. Die BF habe im Juli 2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, welcher im März 2024 abgewiesen worden sei und verfüge sie derzeit über keine Aufenthaltsbewilligung. Die Angehörigen der BF würden in Österreich leben. Seit Mitte 2024 sei die BF mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, jedoch lebe sie mit diesem nicht in gemeinsamen Haushalt, weshalb kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt habe werden können. Zwar werde nicht verkannt, dass aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der BF eine Integration erfolgt sowie ein Privatleben entstanden sei, doch könne die BF unter den entsprechenden Voraussetzungen wieder in das Bundesgebiet einreisen. Zudem sei ein nicht unerheblicher Teil ihres Privatlebens zu einem Zeitpunkt entstanden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein habe müssen. Im Jahr 2014 sei die BF strafgerichtlich verurteilt worden. Sie spreche Serbisch, habe die serbische Staatsbürgerschaft und sei in einem serbischen Umfeld aufgewachsen. Es seien keine Bindungen ersichtlich, welche der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich die BF – laut ihrem Vorbringen – seit dem Jahr 1990 im Bundesgebiet aufhalte. Seit (zumindest) dem Jahr 2015 sei sie durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet, was ihr auch bewusst gewesen sei. All ihre Versuche, einen Aufenthaltstitel zu erlangen seien negativ entschieden worden. Die BF habe im Juli 2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, welcher im März 2024 abgewiesen worden sei und verfüge sie derzeit über keine Aufenthaltsbewilligung. Die Angehörigen der BF würden in Österreich leben. Seit Mitte 2024 sei die BF mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, jedoch lebe sie mit diesem nicht in gemeinsamen Haushalt, weshalb kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt habe werden können. Zwar werde nicht verkannt, dass aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der BF eine Integration erfolgt sowie ein Privatleben entstanden sei, doch könne die BF unter den entsprechenden Voraussetzungen wieder in das Bundesgebiet einreisen. Zudem sei ein nicht unerheblicher Teil ihres Privatlebens zu einem Zeitpunkt entstanden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein habe müssen. Im Jahr 2014 sei die BF strafgerichtlich verurteilt worden. Sie spreche Serbisch, habe die serbische Staatsbürgerschaft und sei in einem serbischen Umfeld aufgewachsen. Es seien keine Bindungen ersichtlich, welche der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden. Mit Verfahrensanordnungen vom 30.08.2024 wurde der BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt und sie über die verpflichtende Rückkehrberatung in Kenntnis gesetzt.Mit Verfahrensanordnungen vom 30.08.2024 wurde der BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt und sie über die verpflichtende Rückkehrberatung in Kenntnis gesetzt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 26.09.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – jedenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte II. - III. mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung samt Einvernahme des XXXX durchzuführen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltsberechtigung plus) zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 26.09.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – jedenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. - römisch drei. mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung samt Einvernahme des römisch 40 durchzuführen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus) zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF in Deutschland geboren worden sei und dort auch die Schule besucht habe. Anschließend sei sie als Minderjährige mit ihrer Familie nach Österreich gezogen und habe hier ihren Schulbesuch fortgesetzt. Seit dem Jahr 1992 halte sie sich durchgehend in Österreich auf und habe aufgrund der Ehe ihrer Mutter mit einem österreichischen Staatsbürger über Aufenthaltstitel als Angehörige verfügt. Zuletzt habe sie einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis Dezember 2005 erhalten. Die anschließenden Anträge seien jeweils abgewiesen worden, doch seien in dieser Zeit von der belangten Behörde keine Schritte unternommen worden, um den Aufenthalt der BF zu beenden. Die BF sei im Bundesgebiet verblieben und habe Mitte 2024 ihren langjährigen Lebensgefährten geheiratet, mit welchem ein gemeinsamer Haushalt bestehe. Ihr komme auch ein Wohnrecht zu. Des Weiteren verfüge sie hier über Verwandte (Eltern und Geschwister), welche im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. eines Aufenthaltstitels seien. Serbien kenne die BF lediglich anhand von Familienurlauben, welche vor allem vor dem Jugoslawienkrieg stattgefunden haben. Ihre Muttersprache sei Rumänisch, Serbisch beherrsche die BF nur bruchstückhaft. Die kyrillische Schrift habe sie nie gelernt. Die Mutter der BF verfüge in Serbien zwar über ein Haus, allerdings in einer Gegend mit spärlicher Infrastruktur und schlechter Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel. Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt:  Ablichtung aus dem Geburtenbuch (Deutschland) vom 08.04.2024  Schulbesuchsbestätigung Neue Mittelschule vom 03.09.2021  Reisepasskopie sowie Schreiben von XXXX vom 28.08.2024 Reisepasskopie sowie Schreiben von römisch 40 vom 28.08.2024

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.09.2024 – beim Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2024 einlangend – wurde die Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  2. Mit Beweismittelvorlage der Rechtsvertretung der BF vom 14.11.2024 wurden folgende Unterlagen vorgelegt:  Bestätigung über die beitragsfreie Mitversicherung vom 25.10.2024  Einstellungszusage vom 23.10.2024  Schreiben des Bruders und der Mutter vom 25.09.2024  Reisepasskopie Bruder sowie Kopie unbefristeter Aufenthaltstitel der Mutter  Depotauszug des Ehemannes vom 05.09.2024  Versicherungsdatenauszug vom 25.10.2024  Jahreszeugnis
  3. Klasse Hauptschule vom 01.07.1994  Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 15.11.2024
  4. Am 10.02.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertretung und ihres Ehemannes als Zeugen statt. Es erschien kein Vertreter der belangten Behörde. Der BF wurde eine Frist von 3 Wochen gewährt, um Unterlagen vorzulegen, welche ihre Darstellung in Zusammenhang mit Kontakten zu Behörden stützten. Des Weiteren wurde die BF eingeladen, weitere Beweismittel vorzulegen, wie etwa schriftliche Aussagen der Nachbarn zu Leben bzw. Eheleben der BF. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.
  5. und 12.02.2024 vorgelegt.
  6. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der BF vom 03.03.2025 wurden drei schriftliche Aussagen von Nachbarn zur Beziehung der BF zu ihrem Ehemann vorgelegt und um Fristerstreckung ersucht. Mit Schriftsatz vom 12.03.2025 wurde eine Einreichbestätigung über die Beantragung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ vom 01.06.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person der BF: Die BF ist serbische Staatsangehörige und am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren. Vor ihrer Heirat lautete ihr Nachname XXXX . Sie spricht Deutsch als Muttersprache.Die BF ist serbische Staatsangehörige und am römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) geboren. Vor ihrer Heirat lautete ihr Nachname römisch 40 . Sie spricht Deutsch als Muttersprache. Sie ist gesund und leidet an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 3).Sie ist gesund und leidet an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 3). Sie wuchs bei ihren Großeltern in Deutschland auf (vgl. Stellungnahme vom 29.12.2015, AS 183f; Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichtes XXXX vom 01.06.1992, AS 21). Dort besuchte sie auch die Schule (vgl. Beschwerde, AS 368).Sie wuchs bei ihren Großeltern in Deutschland auf vergleiche Stellungnahme vom 29.12.2015, AS 183f; Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichtes römisch 40 vom 01.06.1992, AS 21). Dort besuchte sie auch die Schule vergleiche Beschwerde, AS 368). Die BF heiratete am 01.06.2024 in Baden XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich (vgl. Heiratsurkunde vom 01.06.2024, AS 325; Staatsangehörigkeit laut ZMR-Auszug vom 15.11.2024, OZ 3). Mit diesem besteht ein gemeinsamer Haushalt und führt sie mit ihm seit etwa 10 Jahren eine Beziehung.Die BF heiratete am 01.06.2024 in Baden römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich vergleiche Heiratsurkunde vom 01.06.2024, AS 325; Staatsangehörigkeit laut ZMR-Auszug vom 15.11.2024, OZ 3). Mit diesem besteht ein gemeinsamer Haushalt und führt sie mit ihm seit etwa 10 Jahren eine Beziehung. Die BF wird von ihrem Ehemann finanziert (vgl. Stellungnahme vom 12.08.2024, AS 311; Depotauszug Ehemann vom 05.09.2024, OZ 4) und ist über diesen krankenversichert (vgl. Bestätigung über die beitragsfreie Mitversicherung vom 25.10.2024, OZ 4).Die BF wird von ihrem Ehemann finanziert vergleiche Stellungnahme vom 12.08.2024, AS 311; Depotauszug Ehemann vom 05.09.2024, OZ 4) und ist über diesen krankenversichert vergleiche Bestätigung über die beitragsfreie Mitversicherung vom 25.10.2024, OZ 4). Der Bruder und die Mutter der BF leben in Österreich und besteht zu diesen enger Kontakt. Der Bruder ist österreichischer Staatsbürger und die Mutter verfügt seit dem Jahr 1999 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (vgl. Stellungnahme Mutter und Bruder vom 25.09.2024 iVm Kopie Reisepass Bruder und Aufenthaltstitel Mutter, jeweils OZ 4).Der Bruder und die Mutter der BF leben in Österreich und besteht zu diesen enger Kontakt. Der Bruder ist österreichischer Staatsbürger und die Mutter verfügt seit dem Jahr 1999 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel vergleiche Stellungnahme Mutter und Bruder vom 25.09.2024 in Verbindung mit Kopie Reisepass Bruder und Aufenthaltstitel Mutter, jeweils OZ 4). In Serbien verfügt die BF über keine nahen Angehörigen und kaum Kontakte oder Anknüpfungspunkte. Serbisch beherrscht sie nur bruchstückhaft und ist sie der kyrillischen Schrift nicht kundig. Die Mutter der BF verfügt in Serbien über ein Haus. 1.
  9. Zum Aufenthalt der BF in Österreich: Die Mutter der BF heiratete am 23.03.1988 in Wien einen österreichischen Staatsbürger (vgl. Heiratsurkunde vom 11.04.1990, AS 5; Verfplichtungserklärung vom 15.07.1992, AS 27). Am 21.05.1992 übersiedelte die BF von Deutschland nach Österreich (vgl. Beschluss Amtsgericht XXXX vom 01.06.1992, AS 21; Stellungnahme vom 29.12.2015, AS 185). In Österreich lebte sie nach ihrer Einreise bei ihrer Mutter und ihrem österreichischen Stiefvater (vgl. Stellungnahme vom 12.05.2020, AS 249).Die Mutter der BF heiratete am 23.03.1988 in Wien einen österreichischen Staatsbürger vergleiche Heiratsurkunde vom 11.04.1990, AS 5; Verfplichtungserklärung vom 15.07.1992, AS 27). Am 21.05.1992 übersiedelte die BF von Deutschland nach Österreich vergleiche Beschluss Amtsgericht römisch 40 vom 01.06.1992, AS 21; Stellungnahme vom 29.12.2015, AS 185). In Österreich lebte sie nach ihrer Einreise bei ihrer Mutter und ihrem österreichischen Stiefvater vergleiche Stellungnahme vom 12.05.2020, AS 249). Seit ihrer Einreise im Jahr 1992 lebte bzw. lebt die BF durchgehend mit Lebensmittelpunkt in Österreich. Die BF besuchte von 01.
  10. bis 03.07.1992 und von 01.09.1992 bis 30.06.1994 eine Schule in Wien (vgl. Schulbesuchsbestätigung vom 03.07.1992, AS 9; Schulbesuchsbestätigung vom 03.09.2021, AS 383). Im Schuljahr 1994/95 schloss sie die Hauptschule ab (vgl. Stellungnahme vom 29.12.2015, AS 185). Danach begann die BF eine Lehre, welche jedoch nicht beendet wurde (vgl. Ausführungen im Antrag nach § 55 AsylG, AS 239).Die BF besuchte von 01.
  11. bis 03.07.1992 und von 01.09.1992 bis 30.06.1994 eine Schule in Wien vergleiche Schulbesuchsbestätigung vom 03.07.1992, AS 9; Schulbesuchsbestätigung vom 03.09.2021, AS 383). Im Schuljahr 1994/95 schloss sie die Hauptschule ab vergleiche Stellungnahme vom 29.12.2015, AS 185). Danach begann die BF eine Lehre, welche jedoch nicht beendet wurde vergleiche Ausführungen im Antrag nach Paragraph 55, AsylG, AS 239). Zur Person der BF liegen folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. ZMR-Auszug vom 29.04.2025; Meldezettelbearbeitung Kurzauskunft vom 25.10.2000, AS 87):Zur Person der BF liegen folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor vergleiche ZMR-Auszug vom 29.04.2025; Meldezettelbearbeitung Kurzauskunft vom 25.10.2000, AS 87): 16.06.1992 und 01.08.1997 Wohnsitzmeldung 03.11.1997 und 07.07.1998 Wohnsitzmeldung 13.10.2000 – 24.06.2004 Hauptwohnsitz 24.06.2004 – 01.06.2005 Hauptwohnsitz 12.10.2005 – 09.03.2007 Obdachlos 18.08.2009 – 13.07.2010 Hauptwohnsitz 26.03.2014 – 25.07.2014 Justizanstalt 25.07.2014 – 28.11.2014 Hauptwohnsitz 09.12.2014 – 29.06.2015 Hauptwohnsitz 14.08.2015 – 10.04.2017 Hauptwohnsitz 10.04.2017 – 12.06.2017 Hauptwohnsitz 24.10.2017 – 15.01.2018 Hauptwohnsitz 14.05.2018 – 05.03.2019 Nebenwohnsitz 05.03.2019 – 05.09.2024 Hauptwohnsitz 01.07.2024 – 05.09.2024 Nebenwohnsitz 05.09.2024 – heute Nebenwohnsitz 05.09.2024 – heute Hauptwohnsitz Die BF ging im Bundesgebiet zwischen November 1994 und September 2023 für insgesamt etwa 16 ½ Jahre einer teils geringfügigen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach, zuletzt von 01.07.2023 – 13.09.
  12. Für insgesamt etwa 8 Monate bezog sie Arbeitslosengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.10.2024, OZ 4; Beschwerdeverhandlung, PS 4).Die BF ging im Bundesgebiet zwischen November 1994 und September 2023 für insgesamt etwa 16 ½ Jahre einer teils geringfügigen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach, zuletzt von 01.07.2023 – 13.09.
  13. Für insgesamt etwa 8 Monate bezog sie Arbeitslosengeld vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.10.2024, OZ 4; Beschwerdeverhandlung, PS 4). Festgestellt wird, dass die BF über eine Einstellungszusage eines Cafés für den Fall einer Arbeitserlaubnis verfügt (vgl. Einstellungszuage vom 23.10.2024, OZ 4). Festgestellt wird, dass die BF über eine Einstellungszusage eines Cafés für den Fall einer Arbeitserlaubnis verfügt vergleiche Einstellungszuage vom 23.10.2024, OZ 4). Die BF bestand am 04.11.2024 die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 (vgl. ÖIF-Zeugnis vom 15.11.2024, OZ 4).Die BF bestand am 04.11.2024 die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vergleiche ÖIF-Zeugnis vom 15.11.2024, OZ 4). Die BF verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis (vgl. Stellungnahme vom 12.08.2024, AS 311; Beschwerde, AS 371).Die BF verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis vergleiche Stellungnahme vom 12.08.2024, AS 311; Beschwerde, AS 371). 1.
  14. Zu den Verfahren der BF nach dem FPG bzw. NAG und ihrem Aufenthaltsstatus: Nachdem bereits im Juli 1992 Anträge an die Bundespolizeidirektion gestellt wurden, wurde im Dezember 1992 letztlich die Erteilung eines Sichtvermerkes bis 15.12.1994 beantragt (vgl. Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Juli und Dezember 1992, AS 15, 39 und 48).Nachdem bereits im Juli 1992 Anträge an die Bundespolizeidirektion gestellt wurden, wurde im Dezember 1992 letztlich die Erteilung eines Sichtvermerkes bis 15.12.1994 beantragt vergleiche Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Juli und Dezember 1992, AS 15, 39 und 48). In der Folge verfügte die BF in folgenden Zeiträumen über Aufenthaltstitel (vgl. Auszüge Fremdeninformationsdatei vom 01.02.1996, AS 55; 12.11.1997, AS 59f; 09.09.1999, AS 79; 05.11.2001, AS 99 und Ausführungen im Bescheid der MA 35 vom 21.03.2018, AS 231):In der Folge verfügte die BF in folgenden Zeiträumen über Aufenthaltstitel vergleiche Auszüge Fremdeninformationsdatei vom 01.02.1996, AS 55; 12.11.1997, AS 59f; 09.09.1999, AS 79; 05.11.2001, AS 99 und Ausführungen im Bescheid der MA 35 vom 21.03.2018, AS 231): Aufenthaltstitel: Gültig von: Gültig bis: „Familiengemeinschaft mit Österreichern“ 31.12.1993 16.12.1996 „Familiengemeinschaft mit Fremden“ 20.03.1997 08.08.1997 „Familiengemeinschaft mit Fremden“ 09.08.1997 14.10.1998 Ein Antrag der BF vom 14.10.1998 auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung wurde rechtskräftig zurückgewiesen, da die BF der behördlichen Ladung nicht Folge leistete (vgl. Bescheid MA 20 vom 19.02.1999, AS 75; Mitteilung BPD vom 22.09.1999, AS 81).Ein Antrag der BF vom 14.10.1998 auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung wurde rechtskräftig zurückgewiesen, da die BF der behördlichen Ladung nicht Folge leistete vergleiche Bescheid MA 20 vom 19.02.1999, AS 75; Mitteilung BPD vom 22.09.1999, AS 81). „jeglicher Aufenthaltszweck“ 13.08.2001 13.08.2003 „jeglicher Aufenthaltszweck“ 01.12.2003 01.12.2005 Mit Schreiben vom 20.07.2001 teilte die Bundespolizeidirektion Wien der Wiener Magistratsabteilung 20 mit, dass „keine ausreichenden Gründe für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen“ (vgl. Schreiben BPD, AS 97).Mit Schreiben vom 20.07.2001 teilte die Bundespolizeidirektion Wien der Wiener Magistratsabteilung 20 mit, dass „keine ausreichenden Gründe für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen“ vergleiche Schreiben BPD, AS 97). Im Zeitraum vom 02.12.2005 bis zum Jahr 2015 verfügte die BF über keinen Aufenthaltstitel für Österreich und wurden auch keine entsprechenden Anträge gestellt. Am 03.12.2015 beantragte die BF einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (vgl. Schreiben MA 35 vom 03.12.2015, AS 165). Daraufhin wurde die BF durch die belangte Behörde darüber verständigt, dass gegen sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt werde, da sie wegen Suchtmittelhandels rechtskräftig verurteilt worden sei (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.12.2015 samt Verständigung über die Hinterlegung, AS 175ff). Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am 12.02.2016 eingestellt (vgl. IZR-Auszug vom 02.10.2024, OZ 2) und wurde der NAG-Behörde mitgeteilt „…, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer sowie im Hinblick auf Art. 8 EMRK von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen wird. Gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen keine Bedenken“ (vgl. Behördenkorrespondenz vom 16.02.2016, AS 227). Der Antrag der BF vom 03.12.2015 wurde zurückgewiesen, da die BF einem Verbesserungsauftrag nicht nachkam (vgl. Bescheid MA 35 vom 13.04.2017, AS 229f).Am 03.12.2015 beantragte die BF einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ vergleiche Schreiben MA 35 vom 03.12.2015, AS 165). Daraufhin wurde die BF durch die belangte Behörde darüber verständigt, dass gegen sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt werde, da sie wegen Suchtmittelhandels rechtskräftig verurteilt worden sei vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.12.2015 samt Verständigung über die Hinterlegung, AS 175ff). Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am 12.02.2016 eingestellt vergleiche IZR-Auszug vom 02.10.2024, OZ 2) und wurde der NAG-Behörde mitgeteilt „…, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer sowie im Hinblick auf Artikel 8, EMRK von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen wird. Gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen keine Bedenken“ vergleiche Behördenkorrespondenz vom 16.02.2016, AS 227). Der Antrag der BF vom 03.12.2015 wurde zurückgewiesen, da die BF einem Verbesserungsauftrag nicht nachkam vergleiche Bescheid MA 35 vom 13.04.2017, AS 229f). Am 01.06.2017 beantragte die BF erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, jedoch wurde der Antrag mangels Aufenthaltstitel seit dem Jahr 2005 mit Bescheid vom 21.03.2018 abgewiesen (vgl. Bescheid MA 35, AS 231f). Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 20.06.2018 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der abweisende Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist und die BF ohne Aufenthaltstitel im Inland aufhältig ist (vgl. Schreiben MA 35 vom 20.06.2018, AS 233).Am 01.06.2017 beantragte die BF erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, jedoch wurde der Antrag mangels Aufenthaltstitel seit dem Jahr 2005 mit Bescheid vom 21.03.2018 abgewiesen vergleiche Bescheid MA 35, AS 231f). Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 20.06.2018 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der abweisende Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist und die BF ohne Aufenthaltstitel im Inland aufhältig ist vergleiche Schreiben MA 35 vom 20.06.2018, AS 233). Mit E-Mail vom 29.03.2019 und Urgenz vom 10.04.2019 wurde die belangte Behörde vom damaligen Rechtsvertreter der BF darauf hingewiesen, dass die BF im April 2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G eingebracht habe und wurden Ablichtungen des entsprechenden Antrages übermittelt. Es wurde um Mitteilung der Aktenzahl und des Verfahrensstandes ersucht (vgl. E-Mail Korrespondenz, AS 236ff). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.04.2020 wurde die BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt, da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zuletzt mit Bescheid vom 21.03.2018 abgewiesen und ein Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nie eingebracht worden sei (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.04.2020 samt Zustellnachweis, AS 241ff). Nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter der BF erfolgte die Zusage, dass ein Antrag für einen humanitären Aufenthaltstitel gestellt werde (vgl. Aktenvermerk BFA vom 01.08.2020, AS 286). Mit E-Mail vom 29.03.2019 und Urgenz vom 10.04.2019 wurde die belangte Behörde vom damaligen Rechtsvertreter der BF darauf hingewiesen, dass die BF im April 2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG eingebracht habe und wurden Ablichtungen des entsprechenden Antrages übermittelt. Es wurde um Mitteilung der Aktenzahl und des Verfahrensstandes ersucht vergleiche E-Mail Korrespondenz, AS 236ff). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.04.2020 wurde die BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt, da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zuletzt mit Bescheid vom 21.03.2018 abgewiesen und ein Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nie eingebracht worden sei vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.04.2020 samt Zustellnachweis, AS 241ff). Nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter der BF erfolgte die Zusage, dass ein Antrag für einen humanitären Aufenthaltstitel gestellt werde vergleiche Aktenvermerk BFA vom 01.08.2020, AS 286). Ein Antrag der BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vom 25.02.2021 wurde am 31.08.2021 abgewiesen (vgl. IZR-Auszug vom 02.10.2024, OZ 2). Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am 28.09.2021 eingestellt (vgl. IZR-Auszug vom 02.10.2024, OZ 2).Ein Antrag der BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vom 25.02.2021 wurde am 31.08.2021 abgewiesen vergleiche IZR-Auszug vom 02.10.2024, OZ 2). Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am 28.09.2021 eingestellt vergleiche IZR-Auszug vom 02.10.2024, OZ 2). Ein Antrag der BF vom 03.07.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ wurde durch die MA 35 am 17.04.2024 aufgrund fehlender Unterlagen rechtskräftig abgewiesen (vgl. Bescheid MA 35 vom 15.03.2024, AS 317; Schreiben MA 35 vom 21.06.2024, AS 305). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2024 wurde die BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung, in eventu mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt, da die BF wiederholt erfolglos Aufenthaltstitel beantragt habe und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.07.2024, AS 307f).Ein Antrag der BF vom 03.07.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ wurde durch die MA 35 am 17.04.2024 aufgrund fehlender Unterlagen rechtskräftig abgewiesen vergleiche Bescheid MA 35 vom 15.03.2024, AS 317; Schreiben MA 35 vom 21.06.2024, AS 305). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2024 wurde die BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung, in eventu mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt, da die BF wiederholt erfolglos Aufenthaltstitel beantragt habe und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.07.2024, AS 307f). Am 29.08.2024 beantragte die BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (vgl. IZR-Auszug vom 02.05.2025).Am 29.08.2024 beantragte die BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vergleiche IZR-Auszug vom 02.05.2025). 1.

  1. Zum Verhalten der BF: Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen der BF auf (vgl. Strafregisterauszug vom 02.10.2024, OZ 2).Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen der BF auf vergleiche Strafregisterauszug vom 02.10.2024, OZ 2). Am 17.06.1997 und 27.11.1997 wurde die BF nach § 83 StGB (Körperverletzung) zur Anzeige gebracht und erfolgte jeweils ein Verfolgungsverzicht nach dem damaligen § 6 Abs. 1 JGG (vgl. Mitteilungen an die Fremdenpolizei, AS 58, 66 und 68).Am 17.06.1997 und 27.11.1997 wurde die BF nach Paragraph 83, StGB (Körperverletzung) zur Anzeige gebracht und erfolgte jeweils ein Verfolgungsverzicht nach dem damaligen Paragraph 6, Absatz eins, JGG vergleiche Mitteilungen an die Fremdenpolizei, AS 58, 66 und 68). Am 30.09.1998 wurde die BF nach § 27 SMG zur Anzeige gebracht (vgl. Mitteilung an das BG, AS 72). Das Verfahren wurde bedingt eingestellt (vgl. Erwägungen Urteil OLG vom 12.06.2012, AS 161).Am 30.09.1998 wurde die BF nach Paragraph 27, SMG zur Anzeige gebracht vergleiche Mitteilung an das BG, AS 72). Das Verfahren wurde bedingt eingestellt vergleiche Erwägungen Urteil OLG vom 12.06.2012, AS 161). Die BF wurde verdächtigt, am 29.04.2010 eine Person mit der Anwendung körperlicher Gewalt bedroht zu haben (vgl. Abschlussbericht LPD vom 23.06.2010, AS 115).Die BF wurde verdächtigt, am 29.04.2010 eine Person mit der Anwendung körperlicher Gewalt bedroht zu haben vergleiche Abschlussbericht LPD vom 23.06.2010, AS 115). Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 01.02.2012, rechtskräftig am 12.06.2012, wurde die BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt, wobei das Strafmaß mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.06.2012, 20 Bs 181/12g, auf 18 Monate – davon 12 Monate bedingt – erhöht wurde (vgl. Urteil LG, AS 135ff; Urteil OLG, AS 157).Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 01.02.2012, rechtskräftig am 12.06.2012, wurde die BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt, wobei das Strafmaß mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.06.2012, 20 Bs 181/12g, auf 18 Monate – davon 12 Monate bedingt – erhöht wurde vergleiche Urteil LG, AS 135ff; Urteil OLG, AS 157). Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BF zwischen 01.09.2008 und 05.06.2009 in mehreren Orten im Rahmen einer arbeitsteilig organisierten, hierarchisch nach Vertriebsstufen strukturierten, von unbekannten Hintermännern belieferten, zumindest 17 Personen umfassenden kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift mit einem zumindest „straßenüblichen“ Wirkstoffgehalt durch großteils gewinnbringenden Verkauf an zahlreiche Abnehmer in insgesamt zumindest 19 großen Mengen 1902 Gramm (Meth-)Amphetamin und 740 Stück MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten in wiederholten Angriffen überließ, wobei sie die Straftaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) beging. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF auch vom Vertrieb und Verkauf des Suchtmittels an weitere Mitglieder der kriminellen Vereinigung wusste bzw. dies für wahrscheinlich halten musste (vgl. Urteil LG, AS 135ff).Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BF zwischen 01.09.2008 und 05.06.2009 in mehreren Orten im Rahmen einer arbeitsteilig organisierten, hierarchisch nach Vertriebsstufen strukturierten, von unbekannten Hintermännern belieferten, zumindest 17 Personen umfassenden kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift mit einem zumindest „straßenüblichen“ Wirkstoffgehalt durch großteils gewinnbringenden Verkauf an zahlreiche Abnehmer in insgesamt zumindest 19 großen Mengen 1902 Gramm (Meth-)Amphetamin und 740 Stück MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten in wiederholten Angriffen überließ, wobei sie die Straftaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) beging. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF auch vom Vertrieb und Verkauf des Suchtmittels an weitere Mitglieder der kriminellen Vereinigung wusste bzw. dies für wahrscheinlich halten musste vergleiche Urteil LG, AS 135ff). Die BF befand sich ab 26.03.2014 in Haft (vgl. ZMR-Auszug vom 02.10.2024, OZ 2) und wurde aus dieser am 25.07.2014 bedingt entlassen (vgl. Strafregisterauszug vom 03.12.2015, AS 169).Die BF befand sich ab 26.03.2014 in Haft vergleiche ZMR-Auszug vom 02.10.2024, OZ 2) und wurde aus dieser am 25.07.2014 bedingt entlassen vergleiche Strafregisterauszug vom 03.12.2015, AS 169). 1.
  2. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien: Es wird festgestellt, dass Serbien

der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt. Der BF droht bei einer Rückkehr nach Serbien keine von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehende individuelle Gefährdung und/oder physische Gewalt im Hinblick auf ihre Person oder ihre Lebensumstände. Der BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Serbien.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zu den Feststellungen: Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, die zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden. 2.2.
  4. Zur Person der BF: Die Identität der BF ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde in der Beschwerdeverhandlung ein unbedenklicher serbischer Reisepass mit der Nr. 018406674 vorgelegt. Des Weiteren wurde mit der Beschwerde eine ebenfalls unbedenkliche Ablichtung aus dem Geburtenbuch des Standesamtes II XXXX vorgelegt. Der vormalige Nachname der BF konnte der Heiratsurkunde vom 01.06.2024 entnommen werden. In der Stellungnahme vom 12.08.2024 wird Deutsch als „primäre Sprache“ und in der Stellungnahme vom 29.12.2025 als „Muttersprache“ bezeichnet. Die BF wurde in Deutschland geboren, ist dort aufgewachsen und sprach in der Beschwerdeverhandlung fließend Deutsch, weshalb Deutsch als Muttersprache festzustellen war. Zwar wurde in der Beschwerde Rumänisch als Muttersprache angeführt, doch liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor.Die Identität der BF ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde in der Beschwerdeverhandlung ein unbedenklicher serbischer Reisepass mit der Nr. 018406674 vorgelegt. Des Weiteren wurde mit der Beschwerde eine ebenfalls unbedenkliche Ablichtung aus dem Geburtenbuch des Standesamtes römisch zwei römisch 40 vorgelegt. Der vormalige Nachname der BF konnte der Heiratsurkunde vom 01.06.2024 entnommen werden. In der Stellungnahme vom 12.08.2024 wird Deutsch als „primäre Sprache“ und in der Stellungnahme vom 29.12.2025 als „Muttersprache“ bezeichnet. Die BF wurde in Deutschland geboren, ist dort aufgewachsen und sprach in der Beschwerdeverhandlung fließend Deutsch, weshalb Deutsch als Muttersprache festzustellen war. Zwar wurde in der Beschwerde Rumänisch als Muttersprache angeführt, doch liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor. Vorab wird im Hinblick auf die Ehe der BF festgehalten, dass aufgrund des im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnen persönlichen Eindruckes von der BF sowie ihres Ehemannes nicht von einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe auszugehen ist. Dass die BF mit ihrem Ehemann seit etwa 10 Jahren eine Beziehung führt, wurde von ihr in der Beschwerdeverhandlung – wie auch zuvor in der Beschwerde – vorgebracht. Zwar war die BF erst ab Juli 2024 zunächst mit Neben- und ab September 2024 mit Hauptwohnsitz bei ihrem Ehemann gemeldet, doch wurde von ihr im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie zuvor in Wien bei Herrn XXXX mietfrei gelebt habe, da sie in Wien gearbeitete habe und die restliche Zeit im Haus ihres nunmehrigen Ehemannes in XXXX verbracht habe. Bei Herrn XXXX handle es sich um einen älteren Mann, für den sie gekocht und geputzt habe. Ab und zu unterstütze er sie auch finanziell und habe sie gedacht, dass ihr die Wohnung von Herrn XXXX bleibe, wenn sie dort hauptgemeldet sei. Das Vorbringen zu Erwerbstätigkeiten in Wien findet in dem vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.10.2024 Deckung, aus welchem seit dem Jahr 2014 vor allem geringfügige Beschäftigungen bei Dienstgebern in Wien hervorgehen. Das Vorbringen zu Herrn XXXX wird durch eine von diesem verfasste, unbedenkliche Stellungnahme vom 28.08.2024 bestätigt. Das Vorbringen der BF zu Aufenthalten bei ihrem Ehemann wurde in der Beschwerdeverhandlung durch diesen bestätigt, indem er glaubhaft angab, dass sie schon seit ca. 10 Jahren zusammen seien, die BF am Anfang in Wien gearbeitet habe und hauptsächlich dort gewesen sei. Übers Wochenende sei sie bei ihm in seinem Haus in Sollenau gewesen. Letztlich wurden auch drei unbedenkliche Stellungnahmen von Nachbarn aus XXXX – jeweils aus Februar 2025 – vorgelegt, aus welchen zweifelsfrei hervorgeht, dass die BF in der Nachbarschaft bereits seit vielen Jahren bekannt ist. Auch wenn der damalige Lebensgefährte der BF in einer Stellungnahme vom 12.05.2020 keine Erwähnung fand, konnte insgesamt mit der hierfür maßgeblichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die BF mit ihrem Ehemann seit 10 Jahren eine Beziehung führt.Dass die BF mit ihrem Ehemann seit etwa 10 Jahren eine Beziehung führt, wurde von ihr in der Beschwerdeverhandlung – wie auch zuvor in der Beschwerde – vorgebracht. Zwar war die BF erst ab Juli 2024 zunächst mit Neben- und ab September 2024 mit Hauptwohnsitz bei ihrem Ehemann gemeldet, doch wurde von ihr im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie zuvor in Wien bei Herrn römisch 40 mietfrei gelebt habe, da sie in Wien gearbeitete habe und die restliche Zeit im Haus ihres nunmehrigen Ehemannes in römisch 40 verbracht habe. Bei Herrn römisch 40 handle es sich um einen älteren Mann, für den sie gekocht und geputzt habe. Ab und zu unterstütze er sie auch finanziell und habe sie gedacht, dass ihr die Wohnung von Herrn römisch 40 bleibe, wenn sie dort hauptgemeldet sei. Das Vorbringen zu Erwerbstätigkeiten in Wien findet in dem vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.10.2024 Deckung, aus welchem seit dem Jahr 2014 vor allem geringfügige Beschäftigungen bei Dienstgebern in Wien hervorgehen. Das Vorbringen zu Herrn römisch 40 wird durch eine von diesem verfasste, unbedenkliche Stellungnahme vom 28.08.2024 bestätigt. Das Vorbringen der BF zu Aufenthalten bei ihrem Ehemann wurde in der Beschwerdeverhandlung durch diesen bestätigt, indem er glaubhaft angab, dass sie schon seit ca. 10 Jahren zusammen seien, die BF am Anfang in Wien gearbeitet habe und hauptsächlich dort gewesen sei. Übers Wochenende sei sie bei ihm in seinem Haus in Sollenau gewesen. Letztlich wurden auch drei unbedenkliche Stellungnahmen von Nachbarn aus römisch 40 – jeweils aus Februar 2025 – vorgelegt, aus welchen zweifelsfrei hervorgeht, dass die BF in der Nachbarschaft bereits seit vielen Jahren bekannt ist. Auch wenn der damalige Lebensgefährte der BF in einer Stellungnahme vom 12.05.2020 keine Erwähnung fand, konnte insgesamt mit der hierfür maßgeblichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die BF mit ihrem Ehemann seit 10 Jahren eine Beziehung führt. Die Feststellung zum (aktuellen) gemeinsamen Haushalt der BF und ihres Ehemannes konnte aufgrund deren diesbezüglich glaubhaften Vorbringens in der Beschwerdeverhandlung in Kombination mit ihren aktuellen Wohnsitzmeldungen getroffen werden. Hinsichtlich der Beziehung der BF zu Serbien konnte dem Beschwerdevorbringen gefolgt werden. Angesichts des Umstandes, dass die BF in Deutschland geboren und aufgewachsen ist und ab ihrer Übersiedelung nach Österreich von einem durchgehenden Aufenthalt auszugehen ist – siehe hierzu Punkt 2.2.
  5. – war das Vorbringen als plausibel zu qualifizieren. 2.2.
  6. Zum Aufenthalt der BF: Wenngleich sich der Einreisezeitpunkt der BF eindeutig aus den bei den Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel sowie überdies durch die ersten aktenkundigen aufenthaltsrechtlichen Anträge der BF belegt wird, wird darauf hingewiesen, dass auch die belangte Behörde von einem Aufenthalt ab 1992 auszugehen scheint, zumal in ihren Feststellungen zumindest ausgeführt wird „Sie sind

Ihren Angaben in Ihrer Stellungnahme seit 1992 im Bundesgebiet aufhältig […]“ (vgl. Bescheid S. 4). Des Weiteren wird in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt: „[…] und halten sich seit dem Jahr 1992 im Bundesgebiet auf […]“ (vgl. Bescheid S. 12).Wenngleich sich der Einreisezeitpunkt der BF eindeutig aus den bei den Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel sowie überdies durch die ersten aktenkundigen aufenthaltsrechtlichen Anträge der BF belegt wird, wird darauf hingewiesen, dass auch die belangte Behörde von einem Aufenthalt ab 1992 auszugehen scheint, zumal in ihren Feststellungen zumindest ausgeführt wird „Sie sind

Ihren Angaben in Ihrer Stellungnahme seit 1992 im Bundesgebiet aufhältig […]“ vergleiche Bescheid S. 4). Des Weiteren wird in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt: „[…] und halten sich seit dem Jahr 1992 im Bundesgebiet auf […]“ vergleiche Bescheid S. 12). Die Feststellung, dass die BF seit ihrer Einreise durchgehend mit Lebensmittelpunkt in Österreich aufhältig war, konnte aufgrund des entsprechenden Vorbringens der BF in Verbindung mit den zu ihrer Person vorliegenden Registerdaten getroffen werden. So ergeben sich aus den Wohnsitzmeldungen und den zur BF vorliegenden Sozialversicherungsdaten keine Anhaltspunkte für längere Aufenthalte außerhalb Österreichs. 2.2.

  1. Zu den Verfahren der BF nach dem FPG bzw. NAG und ihrem Aufenthaltsstatus: Aufgrund aktenkundiger Behördenkorrespondenz steht fest, dass die BF für den Zeitraum vom 02.12.2005 bis 2015 über keinen Aufenthaltstitel verfügte. So ersuchte die Wiener Magistratsabteilung 35 (MA 35) die belangte Behörde mit Schreiben vom 03.12.2015 um Bekanntgabe, ob der BF seitens dieser für den genannten Zeitraum ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, da eine Nachschau im EKIS negativ verlaufen sei (vgl. AS 165). Diese teilte wiederum mit, dass in genanntem Zeitraum kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei (vgl. AS 174, 181). Auch im Bescheid der MA 35 vom 21.03.2018 wird ausgeführt, dass – trotz mehrfacher Aufforderung zur Vorlage – keinerlei Nachweise darüber vorliegen, dass die BF im Zeitraum seit 2005 im Besitz eines Aufenthaltstitels war und auch seitens der Behörde keinerlei Nachweis ermittelt habe werden können (vgl. AS 231). Auch in der Beschwerde wird vorgebracht, dass die BF zuletzt einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 01.12.2005 erhalten habe und die anschließenden Anträge abgewiesen worden seien.Aufgrund aktenkundiger Behördenkorrespondenz steht fest, dass die BF für den Zeitraum vom 02.12.2005 bis 2015 über keinen Aufenthaltstitel verfügte. So ersuchte die Wiener Magistratsabteilung 35 (MA 35) die belangte Behörde mit Schreiben vom 03.12.2015 um Bekanntgabe, ob der BF seitens dieser für den genannten Zeitraum ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, da eine Nachschau im EKIS negativ verlaufen sei vergleiche AS 165). Diese teilte wiederum mit, dass in genanntem Zeitraum kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei vergleiche AS 174, 181). Auch im Bescheid der MA 35 vom 21.03.2018 wird ausgeführt, dass – trotz mehrfacher Aufforderung zur Vorlage – keinerlei Nachweise darüber vorliegen, dass die BF im Zeitraum seit 2005 im Besitz eines Aufenthaltstitels war und auch seitens der Behörde keinerlei Nachweis ermittelt habe werden können vergleiche AS 231). Auch in der Beschwerde wird vorgebracht, dass die BF zuletzt einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 01.12.2005 erhalten habe und die anschließenden Anträge abgewiesen worden seien. 2.2.
  2. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien: Die Feststellungen zur Lage der BF bei einer Rückkehr konnten getroffen werden, da Serbien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022 als sichererer Herkunftsstaat gilt und keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der BF das aktuelle Länderinformationsblatt zu Serbien vom 16.01.2024 ausgefolgt und die Möglichkeit eingeräumt hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.Die Feststellungen zur Lage der BF bei einer Rückkehr konnten getroffen werden, da Serbien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022, als sichererer Herkunftsstaat gilt und keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der BF das aktuelle Länderinformationsblatt zu Serbien vom 16.01.2024 ausgefolgt und die Möglichkeit eingeräumt hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Beginn wird darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides richtet und gegenständlich somit nur über diese abzusprechen ist. Die Übrigen Spruchpunkte betreffend Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G sowie Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.Zu Beginn wird darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet und gegenständlich somit nur über diese abzusprechen ist. Die Übrigen Spruchpunkte betreffend Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG sowie Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): 3.1.1

§ 10Abs. 2 Asyl

G ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung, Durchbeförderung) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.1.1

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung, Durchbeförderung) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)“.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)“. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (…)
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie (…)“
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie (…)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)“.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…)“.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.2. Die Anwendung der dargelegten Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist die BF aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehörige im Sinne des FPG zu qualifizieren.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist die BF aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehörige im Sinne des FPG zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich der Ehemann der BF nie länger als einige Tage in anderen Mitgliedstaaten aufgehalten hat (vgl. Stellungnahme vom 12.08.2024, AS 311; Beschwerdeverhandlung, PS 6). Die BF ist somit nicht als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich der Ehemann der BF nie länger als einige Tage in anderen Mitgliedstaaten aufgehalten hat vergleiche Stellungnahme vom 12.08.2024, AS 311; Beschwerdeverhandlung, PS 6). Die BF ist somit nicht als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu qualifizieren. Die BF verfügte zuletzt von 01.12.2003 bis 01.12.2005 über einen Aufenthaltstitel für Österreich, keiner der in Folge gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wurde positiv entschieden. Ein Aufenthalt im Rahmen der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer liegt aufgrund des ständigen Inlandsaufenthaltes der BF nicht vor. Die BF verfügt unstrittig über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Sonstige Hinweise auf einen rechtmäßigen Aufenthalt liegen nicht vor. Im Ergebnis ist ihr Aufenthalt als unrechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 und 1a FPG zu qualifizieren.Die BF verfügte zuletzt von 01.12.2003 bis 01.12.2005 über einen Aufenthaltstitel für Österreich, keiner der in Folge gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wurde positiv entschieden. Ein Aufenthalt im Rahmen der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer liegt aufgrund des ständigen Inlandsaufenthaltes der BF nicht vor. Die BF verfügt unstrittig über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Sonstige Hinweise auf einen rechtmäßigen Aufenthalt liegen nicht vor. Im Ergebnis ist ihr Aufenthalt als unrechtmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG zu qualifizieren. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG wurde der BF mit bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht erteilt und fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Spruchpunkt I. war somit

§ 10Abs. 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG zu verbinden. Diese erweist sich dem Grunde nach als zulässig. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG wurde der BF mit bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht erteilt und fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Spruchpunkt römisch eins. war somit

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu verbinden. Diese erweist sich dem Grunde nach als zulässig. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung (potentiell) in das Privat- und Familienleben der BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung (potentiell) in das Privat- und Familienleben der BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist:  Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts: Die BF reiste am 21.05.1992 im Alter von 13 Jahren nach Österreich ein und lebt hier seitdem durchgehend mit Lebensmittelpunkt. Somit liegt eine Aufenthaltsdauer von rund 33 Jahren vor. Ihr Aufenthalt gestaltete sich zunächst auch rechtmäßig, zumal kurz nach ihrer Einreise entsprechende Anträge zur Legalisierung ihres Aufenthaltes gestellt wurden und ihr erstmals mit Gültigkeit ab Dezember 1993 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Bis Oktober 1998 verfügte sie in der Folge mit einer Unterbrechung von lediglich rund 3 Monaten über Aufenthaltstitel. Ein in der Folge gestellter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde zurückgewiesen, da die BF im Verfahren nicht mitwirkte, weshalb ihr Aufenthalt vom XXXX 1998 bis zum XXXX .2001 als unrechtmäßig zu qualifizieren ist.Ein in der Folge gestellter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde zurückgewiesen, da die BF im Verfahren nicht mitwirkte, weshalb ihr Aufenthalt vom römisch 40 1998 bis zum römisch 40 .2001 als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Von XXXX .2001 bis XXXX .2003 und von XXXX 2003 bis XXXX .2005 verfügte sie wieder über Aufenthaltstitel.Von römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2003 und von römisch 40 2003 bis römisch 40 .2005 verfügte sie wieder über Aufenthaltstitel. Seitdem war die BF nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels, weshalb sich ihr Aufenthalt ab dem XXXX .2005 – somit in den letzten rund 19 ½ Jahren – als unrechtmäßig darstellt. In den ersten 10 Jahren nach Ablauf ihres letzten Aufenthaltstitels unternahm die BF auch keinerlei Anstrengungen ihren Aufenthalt zu legalisieren. Diesen Umstand versuchte die BF in der Beschwerdeverhandlung wie folgt zu erklären: „Nein, ich habe offensichtlich seit 2005 keinen Aufenthaltstitel mehr. Das habe ich aber nicht gewusst. Ich hatte den Pass mit dem Klebeeticket verloren und auch sonst war mir nicht bewusst, dass ich mich hätte um einen Aufenthaltstitel bemühen müssen“. Zumal der BF nach Erreichung der Volljährigkeit in den Jahren 2001 und 2003 befristete Aufenthaltstitel erteilt wurden und sie sich somit bereits zuvor um die Erteilung von Aufenthaltstitel zu bemühen hatte, musste ihr jedenfalls bewusst sein, dass sie sich um eine Verlängerung bemühen muss. Dass sie dies über 10 Jahre hinweg unterließ, stellt ein erhebliches und vorwerfbares Versäumnis dar. Hieran vermag der Erklärungsversuch der BF nichts zu ändern.Seitdem war die BF nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels, weshalb sich ihr Aufenthalt ab dem römisch 40 .2005 – somit in den letzten rund 19 ½ Jahren – als unrechtmäßig darstellt. In den ersten 10 Jahren nach Ablauf ihres letzten Aufenthaltstitels unternahm die BF auch keinerlei Anstrengungen ihren Aufenthalt zu legalisieren. Diesen Umstand versuchte die BF in der Beschwerdeverhandlung wie folgt zu erklären: „Nein, ich habe offensichtlich seit 2005 keinen Aufenthaltstitel mehr. Das habe ich aber nicht gewusst. Ich hatte den Pass mit dem Klebeeticket verloren und auch sonst war mir nicht bewusst, dass ich mich hätte um einen Aufenthaltstitel bemühen müssen“. Zumal der BF nach Erreichung der Volljährigkeit in den Jahren 2001 und 2003 befristete Aufenthaltstitel erteilt wurden und sie sich somit bereits zuvor um die Erteilung von Aufenthaltstitel zu bemühen hatte, musste ihr jedenfalls bewusst sein, dass sie sich um eine Verlängerung bemühen muss. Dass sie dies über 10 Jahre hinweg unterließ, stellt ein erhebliches und vorwerfbares Versäumnis dar. Hieran vermag der Erklärungsversuch der BF nichts zu ändern. Erst im Dezember 2015 beantragte die BF einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, doch wurde dieser im April 2017 zurückgewiesen, da sie einem Verbesserungsauftrag nicht nachkam. Wenngleich Hinweise auf einen im April 2017 gestellten aber jedenfalls nicht weiter betriebenen Antrag nach § 55 AsylG vorliegen, wurde im Juni 2017 erneut ein Antrag „Daueraufenthalt EU“ gestellt. Dieser wurde im März 2018 mangels Aufenthaltstitel seit dem Jahr 2005 abgewiesen. Dazu befragt, ob sie sich angesichts der Bescheide aus den Jahren 2017 und 2018 nichts gedacht habe, gab sie in der Beschwerdeverhandlung wenig überzeugend an: „Ehrlich gesagt, ich habe mir nichts gedacht. Ich habe ja Verlängerungen eingereicht“. Befragt zu Unterlagen, die auf eine Verlängerung schließen lassen, gab sie an: „Nein. Ich habe Ablehnungen bekommen. Es ist nicht, dass es mir wurscht gewesen ist, ich habe gedacht, schauen wir halt. Wenn die eine Behörde sagt so, ist es halt so“. Erst im Dezember 2015 beantragte die BF einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, doch wurde dieser im April 2017 zurückgewiesen, da sie einem Verbesserungsauftrag nicht nachkam. Wenngleich Hinweise auf einen im April 2017 gestellten aber jedenfalls nicht weiter betriebenen Antrag nach Paragraph 55, AsylG vorliegen, wurde im Juni 2017 erneut ein Antrag „Daueraufenthalt EU“ gestellt. Dieser wurde im März 2018 mangels Aufenthaltstitel seit dem Jahr 2005 abgewiesen. Dazu befragt, ob sie sich angesichts der Bescheide aus den Jahren 2017 und 2018 nichts gedacht habe, gab sie in der Beschwerdeverhandlung wenig überzeugend an: „Ehrlich gesagt, ich habe mir nichts gedacht. Ich habe ja Verlängerungen eingereicht“. Befragt zu Unterlagen, die auf eine Verlängerung schließen lassen, gab sie an: „Nein. Ich habe Ablehnungen bekommen. Es ist nicht, dass es mir wurscht gewesen ist, ich habe gedacht, schauen wir halt. Wenn die eine Behörde sagt so, ist es halt so“. Die BF gab im Zusammenhang mit den gestellten Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels des Weiteren an, von den Behörden quasi „im Kreis geschickt“ worden zu sein: „Ich bin dann in Wien hin und her geschickt worden. In der XXXX waren sie sogar der Meinung, dass ich einen Aufenthaltstitel habe und beim XXXX haben sie mir gesagt nein. […] ich habe ja gearbeitet und da sind auch immer wieder Kontrollen, auch vom Magistrat, durchgeführt worden. […] Ich war ja damals auch beim BFA und habe nachgefragt, da hat man mir gesagt, gehen sie in die XXXX und hauens am Tisch“. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BF in Zusammenhang mit ihren Anträgen von Behörden mitunter tatsächlich „im Kreis geschickt“ worden ist, jedoch wurde ihr letztlich mit Bescheid aus März 2018 ausdrücklich aufgezeigt, dass keinerlei Nachweise darüber vorliegen, dass sie nach 2005 im Besitz eines Aufenthaltstitels war und ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sohin abzuweisen war. Wie bereits ausgeführt, hätte ihr zudem bereits im Jahr 2005 bewusst sein müssen, dass sie sich um eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels bemühen muss.Die BF gab im Zusammenhang mit den gestellten Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels des Weiteren an, von den Behörden quasi „im Kreis geschickt“ worden zu sein: „Ich bin dann in Wien hin und her geschickt worden. In der römisch 40 waren sie sogar der Meinung, dass ich einen Aufenthaltstitel habe und beim römisch 40 haben sie mir gesagt nein. […] ich habe ja gearbeitet und da sind auch immer wieder Kontrollen, auch vom Magistrat, durchgeführt worden. […] Ich war ja damals auch beim BFA und habe nachgefragt, da hat man mir gesagt, gehen sie in die römisch 40 und hauens am Tisch“. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BF in Zusammenhang mit ihren Anträgen von Behörden mitunter tatsächlich „im Kreis geschickt“ worden ist, jedoch wurde ihr letztlich mit Bescheid aus März 2018 ausdrücklich aufgezeigt, dass keinerlei Nachweise darüber vorliegen, dass sie nach 2005 im Besitz eines Aufenthaltstitels war und ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sohin abzuweisen war. Wie bereits ausgeführt, hätte ihr zudem bereits im Jahr 2005 bewusst sein müssen, dass sie sich um eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels bemühen muss. Insgesamt ist der BF zu Gute zu halten, dass sie sich ab dem Jahr 2015 wiederholt um die Erteilung von Aufenthaltstiteln bemühte. So wurden jedenfalls im Dezember 2015, Juni 2017, Februar 2021, Juli 2023 und August 2024 entsprechende Anträge gestellt. An dieser Stelle sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die wiederholte Eingabe von Anträgen bei den österreichischen Behörden für sich selbst genommen gar nichts auszusagen vermag und keinesfalls einen Beleg für ernstgemeinte Versuche, den Aufenthalt zu legalisieren, darstellt. Im Fall der BF ist vielmehr zu beachten, dass sie es zuvor über 10 Jahre hinweg unterließ, sich um eine Legalisierung ihres Aufenthaltes zu bemühen, obwohl sie keineswegs vom Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausgehen durfte, was ein erhebliches und vorwerfbares Versäumnis darstellt. Während ihres nunmehr rund 33 Jahre andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügte sie lediglich für etwa 8 ½ Jahre über einen Aufenthaltstitel, dies zuletzt Ende 2005. Die lange Aufenthaltsdauer erhöht jedenfalls in hohem Maße das Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, wenngleich die weitgehende Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht unberücksichtigt bleiben darf und vorwiegend der BF selbst zuzuschreiben ist; dass sie von den Behörden nicht über ihren Status aufgeklärt worden ist oder falsch beraten wurde, vermochte sie im Verfahren nicht nachzuweisen.  tatsächliches Bestehen eines Familienlebens: In Person ihres österreichischen Ehemannes verfügt die BF in Österreich zweifelsfrei über ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Mit diesem führt sie bereits seit etwa 10 Jahren eine Beziehung und besteht ein gemeinsamer Haushalt. Aktuell besteht auch eine gewisse Abhängigkeit von ihrem Ehemann, zumal sie (mangels Erwerbstätigkeit) von ihm finanziert wird. Im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung ist dem Umstand, dass die BF mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, entsprechende Bedeutung zuzumessen.In Person ihres österreichischen Ehemannes verfügt die BF in Österreich zweifelsfrei über ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Mit diesem führt sie bereits seit etwa 10 Jahren eine Beziehung und besteht ein gemeinsamer Haushalt. Aktuell besteht auch eine gewisse Abhängigkeit von ihrem Ehemann, zumal sie (mangels Erwerbstätigkeit) von ihm finanziert wird. Im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung ist dem Umstand, dass die BF mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, entsprechende Bedeutung zuzumessen.  Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration: Die Mutter und der Bruder der BF leben in Österreich. Die Mutter verfügt bereits seit dem Jahr 1999 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel und der Bruder ist österreichischer Staatsbürger. Zu diesen besteht enger Kontakt, jedoch liegen keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit vor. Die BF spricht fließend Deutsch, besuchte in Deutschland sowie Österreich die Schule und bestand im Jahr 2024 die Integrationsprüfung Sprachniveau B1. Sie ging im Bundesgebiet zwischen November 1994 und September 2023 für insgesamt etwa 16 ½ Jahre einer teils geringfügigen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach, zuletzt von Juli bis September 2023. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels könnte sie wieder in einem Café zu arbeiten beginnen. Unstrittig verfügt die BF in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis, wobei insbesondere die Bindung zu dem bereits in der Beweiswürdigung erwähnten Herrn XXXX hervorzuheben ist.Unstrittig verfügt die BF in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis, wobei insbesondere die Bindung zu dem bereits in der Beweiswürdigung erwähnten Herrn römisch 40 hervorzuheben ist.  strafrechtliche Unbescholtenheit: Wenngleich im Strafregister der Republik Österreich aufgrund eingetretener Tilgung keine Verurteilungen aufscheinen, ist zu berücksichtigen, dass die BF im Jahr 1997 zweimal wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurde und insbesondere im Suchtgiftbereich in Erscheinung trat. So wurde sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, weil sie in den Jahren 2008 und 2009 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung anderen in wiederholten Angriffen Suchtgift in erheblicher Menge überließ, wofür sie sich letztlich für rund vier Monate in Haft befand. Im Detail wird auf die Feststellungen unter Punkt 1.4. verwiesen. Zwar führt eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung

Art. 8MRK nicht berücksichtigt werden darf (vgl. Vw

GH 09.11.2023, Ra 2023/22/0067), doch kommt der Delinquenz der BF aufgrund des bereits vergangenen Wohlverhaltenszeitraumes von etwa 15 Jahren im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung lediglich untergeordnete Bedeutung zu.Zwar führt eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung

Artikel 8, MRK nicht berücksichtigt werden darf vergleiche Vw

GH 09.11.2023, Ra 2023/22/0067), doch kommt der Delinquenz der BF aufgrund des bereits vergangenen Wohlverhaltenszeitraumes von etwa 15 Jahren im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung lediglich untergeordnete Bedeutung zu.  Bindungen zum Herkunftsstaat: Die BF wurde in Deutschland geboren, wuchs dort bei ihren Großeltern auf und übersiedelte im Alter von 13 Jahren nach Österreich. Sie hielt sich sohin nie für längere Zeit in Serbien auf und verfügt dort über keine nahen Angehörigen und kaum Kontakte oder Anknüpfungspunkte. Serbisch beherrscht sie nur bruchstückhaft und ist sie der kyrillischen Schrift nicht kundig. Zwar könnte sie im Falle einer Rückkehr theoretisch im Haus ihrer Mutter Unterkunft nehmen, jedoch kann gegenständlich allenfalls von einer marginalen Bindung zu Serbien ausgegangen werden, was das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich wesentlich erhöht.  Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts liegen in Form ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes sowie der unerlaubten Erwerbstätigkeit während unrechtmäßigen Aufenthaltes vor. So hält sich die BF seit rund 33 Jahren in Österreich auf, verfügte jedoch zuletzt Ende 2005 über einen Aufenthaltstitel, ging jedoch weiterhin bis zum Jahr 2023 Erwerbstätigkeiten nach, was zwar auf ihre Arbeitswilligkeit bescheinigt, jedoch ist auch zu beachten, dass für die Arbeitstätigkeit wohl nicht die notwendigen Voraussetzungen bestanden.  Recht auf körperliche Unversehrtheit: Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt. Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung ist.  die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist: Gegenständlich liegt keine den Behörden zurechenbare überlange Verzögerung in Bezug auf das gegenständliche Verfahren vor. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gegen die BF – insbesondere ab dem Jahr 2015 – seitens der belangten Behörde mehrmals Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wurden, es jedoch erst mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung kam. So wurde die BF im Dezember 2015 – nach ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Jahr 2015 – durch die belangte Behörde darüber verständigt, dass gegen sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei, da sie wegen Suchtmittelhandels rechtskräftig verurteilt worden sei. Das Verfahren wurde letztlich im Februar 2016 eingestellt. Im Juni 2018 wurde die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dem Jahr 2017 rechtskräftig abgewiesen wurde, jedoch wurde in der Folge offenkundig kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme eingeleitet. Erst nachdem sich die damalige Rechtsvertretung der BF im Jahr 2019 wegen eines angeblich im Jahr 2017 gestellten Antrages nach § 55 AsylG an die belangte Behörde wandte, wurde ein Jahr später im April 2020 erneut ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet, da der BF zuletzt im Jahr 2018 kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Dennoch kam es in der Folge zu keiner Rückkehrentscheidung und verständigte man sich mit der Rechtsvertretung der BF offenkundig darauf, dass ein Antrag auf humanitären Aufenthalt gestellt werden solle. Nachdem im Jahr 2021 ein Antrag der BF erneut abgewiesen wurde, wurde abermals ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und in der Folge eingestellt.Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gegen die BF – insbesondere ab dem Jahr 2015 – seitens der belangten Behörde mehrmals Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wurden, es jedoch erst mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung kam. So wurde die BF im Dezember 2015 – nach ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Jahr 2015 – durch die belangte Behörde darüber verständigt, dass gegen sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei, da sie wegen Suchtmittelhandels rechtskräftig verurteilt worden sei. Das Verfahren wurde letztlich im Februar 2016 eingestellt. Im Juni 2018 wurde die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dem Jahr 2017 rechtskräftig abgewiesen wurde, jedoch wurde in der Folge offenkundig kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme eingeleitet. Erst nachdem sich die damalige Rechtsvertretung der BF im Jahr 2019 wegen eines angeblich im Jahr 2017 gestellten Antrages nach Paragraph 55, AsylG an die belangte Behörde wandte, wurde ein Jahr später im April 2020 erneut ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet, da der BF zuletzt im Jahr 2018 kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Dennoch kam es in der Folge zu keiner Rückkehrentscheidung und verständigte man sich mit der Rechtsvertretung der BF offenkundig darauf, dass ein Antrag auf humanitären Aufenthalt gestellt werden solle. Nachdem im Jahr 2021 ein Antrag der BF erneut abgewiesen wurde, wurde abermals ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und in der Folge eingestellt. Dazu tritt, dass die BF – durchaus glaubwürdig – angab, dass ihr Arbeitsplatz mehrmals kontrolliert wurde. Offenbar kam es aber nicht einmal zu Anzeigen in Bezug auf die Beschäftigung von Personen ohne Aufenthaltstitel – jedenfalls ist das der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht über mögliche illegale Arbeitstätigkeiten in Kenntnis gesetzt. Sofern die belangte Behörde nunmehr – im vierten Anlauf seit dem Jahr 2015 – vermeint gegen die BF mit einer Rückkehrentscheidung vorgehen zu müssen, muss im Rahmen der Interessensabwägung miteinbezogen werden, dass aufgrund der wiederholt eingestellten Verfahren bei der BF wohl doch die Erwartung geweckt wurde, dass nicht zwangsläufig mit einer für sie negativen Entscheidung bzw. Aufenthaltsbeendigung zu rechnen sei. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde der NAG-Behörde bereits im Jahr 2016 mitteilte, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer sowie im Hinblick auf Art. 8 EMRK von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen werde und gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Bedenken bestünden. Des Weiteren, dass man sich im Jahr 2020 offenkundig auf die Einbringung eines Antrages für einen humanitären Aufenthalt verständigte.Sofern die belangte Behörde nunmehr – im vierten Anlauf seit dem Jahr 2015 – vermeint gegen die BF mit einer Rückkehrentscheidung vorgehen zu müssen, muss im Rahmen der Interessensabwägung miteinbezogen werden, dass aufgrund der wiederholt eingestellten Verfahren bei der BF wohl doch die Erwartung geweckt wurde, dass nicht zwangsläufig mit einer für sie negativen Entscheidung bzw. Aufenthaltsbeendigung zu rechnen sei. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde der NAG-Behörde bereits im Jahr 2016 mitteilte, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer sowie im Hinblick auf Artikel 8, EMRK von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen werde und gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Bedenken bestünden. Des Weiteren, dass man sich im Jahr 2020 offenkundig auf die Einbringung eines Antrages für einen humanitären Aufenthalt verständigte. Wiewohl dieser Umstand nicht nur ihren Arbeitgebern, sondern auch der BF vorwerfbar ist – siehe § 3 Abs. 2 AuslBG –, so ist doch auch zu beachten, dass die BF offenbar über lange Zeiträume hinweg beruflichen Betätigungen nachging, was den Behörden bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen hätte sollen. Der BF ist auch zugutezuhalten, dass sie sich nie im Verborgenen gehalten hat (worauf die Meldedaten hinweisen) oder behördliche Maßnahmen zu vereiteln suchte. Die Behörde hätte also gerade im Fall der BF, in welchem zahlreiche Behördenkontakte nachweisbar sind, die vor allem auf Betreiben der BF zustande kamen, die Fremdengesetze vollziehen müssen.Wiewohl dieser Umstand nicht nur ihren Arbeitgebern, sondern auch der BF vorwerfbar ist – siehe Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG –, so ist doch auch zu beachten, dass die BF offenbar über lange Zeiträume hinweg beruflichen Betätigungen nachging, was den Behörden bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen hätte sollen. Der BF ist auch zugutezuhalten, dass sie sich nie im Verborgenen gehalten hat (worauf die Meldedaten hinweisen) oder behördliche Maßnahmen zu vereiteln suchte. Die Behörde hätte also gerade im Fall der BF, in welchem zahlreiche Behördenkontakte nachweisbar sind, die vor allem auf Betreiben der BF zustande kamen, die Fremdengesetze vollziehen müssen. Dass es die belangte Behörde über einen derart langen Zeitraum unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes zu setzen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, Rz 12) und wird hierdurch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abgeschwächt.Dass es die belangte Behörde über einen derart langen Zeitraum unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes zu setzen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, Rz 12) und wird hierdurch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abgeschwächt.  die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). So musste sich die BF – wie bereits ausgeführt – bewusst sein, dass sie lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt und dementsprechend Verlängerungen erforderlich gewesen wären.Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). So musste sich die BF – wie bereits ausgeführt – bewusst sein, dass sie lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt und dementsprechend Verlängerungen erforderlich gewesen wären. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 21.02.2020, Ra 2020/18/0047).Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 21.02.2020, Ra 2020/18/0047). Somit ist grundsätzlich in Anschlag zu bringen, dass sich die BF im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Dies ist jedoch insoweit zu relativieren, als es der BF angesichts der wiederholt eingestellten Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn sie die seitdem verstrichene Zeit genutzt hat, um weitere Integrationsschritte zu setzen (z.B. durch die erfolgte Heirat).  Schlussfolgerungen: Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 9.12.2024, Ra 2022/17/0139, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 9.12.2024, Ra 2022/17/0139, mwN). Gegenständlich liegt sogar ein – zumindest anfänglich rechtmäßiger – Aufenthalt in der Dauer von über 30 Jahren vor. Dass sich die seit 1992 in Österreich aufhältige BF, welche hier die Schule besuchte, langjährig erwerbstätig war, fließend Deutsch spricht und eine langjährige Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger führt überhaupt nicht integriert hätte, kann nicht behauptet werden. Dass sie Erwerbstätigkeiten ohne entsprechende Bewilligungen ausübte ist ihr vorzuwerfen, jedoch wurde bereits thematisiert, dass die vorliegenden Sozialversicherungsdaten nicht auf eine illegale Arbeit hinweisen, die den Behörden verborgen geblieben sein konnte. Es entspricht jedoch auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass selbst bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. Als das öffentliche Interesse verstärkende Umstände sind etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine mehrfache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116).Es entspricht jedoch auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass selbst bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. Als das öffentliche Interesse verstärkende Umstände sind etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine mehrfache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen vergleiche VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116). Im gegenständlichen Fall ist insbesondere die Straffälligkeit der BF zu betrachten, jedoch kommt dieser aufgrund des langen Wohlverhaltenszeitraumes keine besondere Bedeutung zu und vermag das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht maßgeblich zu erhöhen. Die Länge der Aufenthaltsdauer wird zwar durch deren Unrechtmäßigkeit ab Ende 2005 und die Arbeitstätigkeiten ohne Bewilligung relativiert, jedoch betrifft die dargestellte Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist, typischerweise Personen die einen - zuletzt jedenfalls - unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, weshalb dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zukommt. Des Weiteren muss auch – wie bereits thematisiert – berücksichtigt werden, dass es die belangte Behörde ab 2015 unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes zu setzen, obwohl sich zahlreiche Gelegenheiten boten, womit auf Seiten der BF die Erwartung geweckt wurde, dass nicht zwangsläufig mit einer für sie negativen Entscheidung bzw. Aufenthaltsbeendigung zu rechnen sei (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241)Die Länge der Aufenthaltsdauer wird zwar durch deren Unrechtmäßigkeit ab Ende 2005 und die Arbeitstätigkeiten ohne Bewilligung relativiert, jedoch betrifft die dargestellte Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist, typischerweise Personen die einen - zuletzt jedenfalls - unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, weshalb dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zukommt. Des Weiteren muss auch – wie bereits thematisiert – berücksichtigt werden, dass es die belangte Behörde ab 2015 unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes zu setzen, obwohl sich zahlreiche Gelegenheiten boten, womit auf Seiten der BF die Erwartung geweckt wurde, dass nicht zwangsläufig mit einer für sie negativen Entscheidung bzw. Aufenthaltsbeendigung zu rechnen sei vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241) Auch wenn grundsätzlich in Anschlag zu bringen, dass sich die BF im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, kann es ihr in Anbetracht der wiederholt eingestellten Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die seitdem verstrichene Zeit genutzt hat, um weitere Integrationsschritte zu setzen. Zudem darf der Gesichtspunkt des unsicheren Aufenthaltsstatus und eines hierdurch relativierten Privat- und Familienlebens bzw. der Integration angesichts der Aufenthaltsdauer von über 30 Jahren nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294).Auch wenn grundsätzlich in Anschlag zu bringen, dass sich die BF im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, kann es ihr in Anbetracht der wiederholt eingestellten Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die seitdem verstrichene Zeit genutzt hat, um weitere Integrationsschritte zu setzen. Zudem darf der Gesichtspunkt des unsicheren Aufenthaltsstatus und eines hierdurch relativierten Privat- und Familienlebens bzw. der Integration angesichts der Aufenthaltsdauer von über 30 Jahren nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden vergleiche VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294). Letztlich ist auch noch die fehlende bzw. kaum vorhandene Bindung der BF zu Serbien zu berücksichtigen, weshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kein Zweifel daran besteht, dass die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, insbesondere angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer, jedenfalls überwiegen und somit durch die Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben der BF im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen wird. In diesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde diese Ansicht offensichtlich bereits im Jahr 2016 vertrat, indem sie der NAG-Behörde mitteilte: „dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer sowie im Hinblick auf Art. 8 EMRK von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen wird“. Seitdem ist im Übrigen keine zu Lasten der BF maßgebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten.Letztlich ist auch noch die fehlende bzw. kaum vorhandene Bindung der BF zu Serbien zu berücksichtigen, weshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kein Zweifel daran besteht, dass die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, insbesondere angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer, jedenfalls überwiegen und somit durch die Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben der BF im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen wird. In diesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde diese Ansicht offensichtlich bereits im Jahr 2016 vertrat, indem sie der NAG-Behörde mitteilte: „dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer sowie im Hinblick auf Artikel 8, EMRK von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen wird“. Seitdem ist im Übrigen keine zu Lasten der BF maßgebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. In Abwägung der

Art. 8

EMRK maßgeblichen Umstände erweist sich die erlassene Rückkehrentscheidung als unzulässig. Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der BF auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.In Abwägung der

Artikel 8

, EMRK maßgeblichen Umstände erweist sich die erlassene Rückkehrentscheidung als unzulässig. Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der BF auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 3.1.3.

§ 58Abs. 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.1.3.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Zwar befindet sich die BF – wie aus dem aktuellen IZR-Auszug vom 02.05.2025 hervorgeht – aktuell erneut in einem Verfahren nach dem NAG, doch ändert dies grundsätzlich nichts an der amtswegig zu prüfenden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. § 58 Abs. 9 AsylG findet nach dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich bei Anträgen nach § 55 AsylG Anwendung. Zwar befindet sich die BF – wie aus dem aktuellen IZR-Auszug vom 02.05.2025 hervorgeht – aktuell erneut in einem Verfahren nach dem NAG, doch ändert dies grundsätzlich nichts an der amtswegig zu prüfenden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG. Paragraph 58, Absatz 9, AsylG findet nach dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG Anwendung. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet: „§ 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Int

G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt (Z 1).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,). Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte § 11 IntG lautet wie folgt:Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte Paragraph 11, IntG lautet wie folgt:

(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, hat die BF die Integrationsprüfung (Sprachniveau B1) im November 2024 bestanden. Hierdurch hat sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt und ist die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 erster Fall AsylG erfüllt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, hat die BF die Integrationsprüfung (Sprachniveau B1) im November 2024 bestanden. Hierdurch hat sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt und ist die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall AsylG erfüllt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der BF

§ 55Abs. 1 Asyl

G antragsgemäß eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der BF

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG antragsgemäß eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 12 Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die belangte Behörde hat der BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G auszufolgen, die BF hat dabei

§ 58Abs. 11 Asyl

G mitzuwirken.Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 12 Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die belangte Behörde hat der BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, die BF hat dabei

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung): Der

§ 52Abs.

9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung, ist mangels Rückkehrentscheidung die Grundlage entzogen. Der

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung, ist mangels Rückkehrentscheidung die Grundlage entzogen. Da die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.Da die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. Zu B) 3.3. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2299953.1.00

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