BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
G wird XXXX , geb. XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Spruchpunkt III. wird ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. wird ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 29.08.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.) und
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 29.08.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich die BF – laut ihrem Vorbringen – seit dem Jahr 1990 im Bundesgebiet aufhalte. Seit (zumindest) dem Jahr 2015 sei sie durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet, was ihr auch bewusst gewesen sei. All ihre Versuche, einen Aufenthaltstitel zu erlangen seien negativ entschieden worden. Die BF habe im Juli 2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, welcher im März 2024 abgewiesen worden sei und verfüge sie derzeit über keine Aufenthaltsbewilligung. Die Angehörigen der BF würden in Österreich leben. Seit Mitte 2024 sei die BF mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, jedoch lebe sie mit diesem nicht in gemeinsamen Haushalt, weshalb kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt habe werden können. Zwar werde nicht verkannt, dass aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der BF eine Integration erfolgt sowie ein Privatleben entstanden sei, doch könne die BF unter den entsprechenden Voraussetzungen wieder in das Bundesgebiet einreisen. Zudem sei ein nicht unerheblicher Teil ihres Privatlebens zu einem Zeitpunkt entstanden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein habe müssen. Im Jahr 2014 sei die BF strafgerichtlich verurteilt worden. Sie spreche Serbisch, habe die serbische Staatsbürgerschaft und sei in einem serbischen Umfeld aufgewachsen. Es seien keine Bindungen ersichtlich, welche der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich die BF – laut ihrem Vorbringen – seit dem Jahr 1990 im Bundesgebiet aufhalte. Seit (zumindest) dem Jahr 2015 sei sie durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet, was ihr auch bewusst gewesen sei. All ihre Versuche, einen Aufenthaltstitel zu erlangen seien negativ entschieden worden. Die BF habe im Juli 2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, welcher im März 2024 abgewiesen worden sei und verfüge sie derzeit über keine Aufenthaltsbewilligung. Die Angehörigen der BF würden in Österreich leben. Seit Mitte 2024 sei die BF mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, jedoch lebe sie mit diesem nicht in gemeinsamen Haushalt, weshalb kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt habe werden können. Zwar werde nicht verkannt, dass aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der BF eine Integration erfolgt sowie ein Privatleben entstanden sei, doch könne die BF unter den entsprechenden Voraussetzungen wieder in das Bundesgebiet einreisen. Zudem sei ein nicht unerheblicher Teil ihres Privatlebens zu einem Zeitpunkt entstanden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein habe müssen. Im Jahr 2014 sei die BF strafgerichtlich verurteilt worden. Sie spreche Serbisch, habe die serbische Staatsbürgerschaft und sei in einem serbischen Umfeld aufgewachsen. Es seien keine Bindungen ersichtlich, welche der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden. Mit Verfahrensanordnungen vom 30.08.2024 wurde der BF
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt und sie über die verpflichtende Rückkehrberatung in Kenntnis gesetzt.Mit Verfahrensanordnungen vom 30.08.2024 wurde der BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt und sie über die verpflichtende Rückkehrberatung in Kenntnis gesetzt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 26.09.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – jedenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte II. - III. mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung samt Einvernahme des XXXX durchzuführen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltsberechtigung plus) zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 26.09.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – jedenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. - römisch drei. mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung samt Einvernahme des römisch 40 durchzuführen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus) zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF in Deutschland geboren worden sei und dort auch die Schule besucht habe. Anschließend sei sie als Minderjährige mit ihrer Familie nach Österreich gezogen und habe hier ihren Schulbesuch fortgesetzt. Seit dem Jahr 1992 halte sie sich durchgehend in Österreich auf und habe aufgrund der Ehe ihrer Mutter mit einem österreichischen Staatsbürger über Aufenthaltstitel als Angehörige verfügt. Zuletzt habe sie einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis Dezember 2005 erhalten. Die anschließenden Anträge seien jeweils abgewiesen worden, doch seien in dieser Zeit von der belangten Behörde keine Schritte unternommen worden, um den Aufenthalt der BF zu beenden. Die BF sei im Bundesgebiet verblieben und habe Mitte 2024 ihren langjährigen Lebensgefährten geheiratet, mit welchem ein gemeinsamer Haushalt bestehe. Ihr komme auch ein Wohnrecht zu. Des Weiteren verfüge sie hier über Verwandte (Eltern und Geschwister), welche im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. eines Aufenthaltstitels seien. Serbien kenne die BF lediglich anhand von Familienurlauben, welche vor allem vor dem Jugoslawienkrieg stattgefunden haben. Ihre Muttersprache sei Rumänisch, Serbisch beherrsche die BF nur bruchstückhaft. Die kyrillische Schrift habe sie nie gelernt. Die Mutter der BF verfüge in Serbien zwar über ein Haus, allerdings in einer Gegend mit spärlicher Infrastruktur und schlechter Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel. Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Ablichtung aus dem Geburtenbuch (Deutschland) vom 08.04.2024 Schulbesuchsbestätigung Neue Mittelschule vom 03.09.2021 Reisepasskopie sowie Schreiben von XXXX vom 28.08.2024 Reisepasskopie sowie Schreiben von römisch 40 vom 28.08.2024
G eingebracht habe und wurden Ablichtungen des entsprechenden Antrages übermittelt. Es wurde um Mitteilung der Aktenzahl und des Verfahrensstandes ersucht (vgl. E-Mail Korrespondenz, AS 236ff). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.04.2020 wurde die BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt, da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zuletzt mit Bescheid vom 21.03.2018 abgewiesen und ein Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nie eingebracht worden sei (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.04.2020 samt Zustellnachweis, AS 241ff). Nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter der BF erfolgte die Zusage, dass ein Antrag für einen humanitären Aufenthaltstitel gestellt werde (vgl. Aktenvermerk BFA vom 01.08.2020, AS 286). Mit E-Mail vom 29.03.2019 und Urgenz vom 10.04.2019 wurde die belangte Behörde vom damaligen Rechtsvertreter der BF darauf hingewiesen, dass die BF im April 2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG eingebracht habe und wurden Ablichtungen des entsprechenden Antrages übermittelt. Es wurde um Mitteilung der Aktenzahl und des Verfahrensstandes ersucht vergleiche E-Mail Korrespondenz, AS 236ff). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.04.2020 wurde die BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt, da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zuletzt mit Bescheid vom 21.03.2018 abgewiesen und ein Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nie eingebracht worden sei vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.04.2020 samt Zustellnachweis, AS 241ff). Nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter der BF erfolgte die Zusage, dass ein Antrag für einen humanitären Aufenthaltstitel gestellt werde vergleiche Aktenvermerk BFA vom 01.08.2020, AS 286). Ein Antrag der BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vom 25.02.2021 wurde am 31.08.2021 abgewiesen (vgl. IZR-Auszug vom 02.10.2024, OZ 2). Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am 28.09.2021 eingestellt (vgl. IZR-Auszug vom 02.10.2024, OZ 2).Ein Antrag der BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vom 25.02.2021 wurde am 31.08.2021 abgewiesen vergleiche IZR-Auszug vom 02.10.2024, OZ 2). Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am 28.09.2021 eingestellt vergleiche IZR-Auszug vom 02.10.2024, OZ 2). Ein Antrag der BF vom 03.07.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ wurde durch die MA 35 am 17.04.2024 aufgrund fehlender Unterlagen rechtskräftig abgewiesen (vgl. Bescheid MA 35 vom 15.03.2024, AS 317; Schreiben MA 35 vom 21.06.2024, AS 305). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2024 wurde die BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung, in eventu mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt, da die BF wiederholt erfolglos Aufenthaltstitel beantragt habe und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.07.2024, AS 307f).Ein Antrag der BF vom 03.07.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ wurde durch die MA 35 am 17.04.2024 aufgrund fehlender Unterlagen rechtskräftig abgewiesen vergleiche Bescheid MA 35 vom 15.03.2024, AS 317; Schreiben MA 35 vom 21.06.2024, AS 305). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2024 wurde die BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung, in eventu mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt, da die BF wiederholt erfolglos Aufenthaltstitel beantragt habe und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.07.2024, AS 307f). Am 29.08.2024 beantragte die BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (vgl. IZR-Auszug vom 02.05.2025).Am 29.08.2024 beantragte die BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vergleiche IZR-Auszug vom 02.05.2025). 1.
der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt. Der BF droht bei einer Rückkehr nach Serbien keine von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehende individuelle Gefährdung und/oder physische Gewalt im Hinblick auf ihre Person oder ihre Lebensumstände. Der BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Serbien.
Ihren Angaben in Ihrer Stellungnahme seit 1992 im Bundesgebiet aufhältig […]“ (vgl. Bescheid S. 4). Des Weiteren wird in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt: „[…] und halten sich seit dem Jahr 1992 im Bundesgebiet auf […]“ (vgl. Bescheid S. 12).Wenngleich sich der Einreisezeitpunkt der BF eindeutig aus den bei den Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel sowie überdies durch die ersten aktenkundigen aufenthaltsrechtlichen Anträge der BF belegt wird, wird darauf hingewiesen, dass auch die belangte Behörde von einem Aufenthalt ab 1992 auszugehen scheint, zumal in ihren Feststellungen zumindest ausgeführt wird „Sie sind
Ihren Angaben in Ihrer Stellungnahme seit 1992 im Bundesgebiet aufhältig […]“ vergleiche Bescheid S. 4). Des Weiteren wird in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt: „[…] und halten sich seit dem Jahr 1992 im Bundesgebiet auf […]“ vergleiche Bescheid S. 12). Die Feststellung, dass die BF seit ihrer Einreise durchgehend mit Lebensmittelpunkt in Österreich aufhältig war, konnte aufgrund des entsprechenden Vorbringens der BF in Verbindung mit den zu ihrer Person vorliegenden Registerdaten getroffen werden. So ergeben sich aus den Wohnsitzmeldungen und den zur BF vorliegenden Sozialversicherungsdaten keine Anhaltspunkte für längere Aufenthalte außerhalb Österreichs. 2.2.
G sowie Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.Zu Beginn wird darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet und gegenständlich somit nur über diese abzusprechen ist. Die Übrigen Spruchpunkte betreffend Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG sowie Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. 3.
G ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach dem
G 2005 nicht erteilt wird.3.1.1
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach dem
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 52.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)“.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)“. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 31.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)“.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…)“.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.2. Die Anwendung der dargelegten Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist die BF aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehörige im Sinne des FPG zu qualifizieren.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist die BF aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehörige im Sinne des FPG zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich der Ehemann der BF nie länger als einige Tage in anderen Mitgliedstaaten aufgehalten hat (vgl. Stellungnahme vom 12.08.2024, AS 311; Beschwerdeverhandlung, PS 6). Die BF ist somit nicht als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich der Ehemann der BF nie länger als einige Tage in anderen Mitgliedstaaten aufgehalten hat vergleiche Stellungnahme vom 12.08.2024, AS 311; Beschwerdeverhandlung, PS 6). Die BF ist somit nicht als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu qualifizieren. Die BF verfügte zuletzt von 01.12.2003 bis 01.12.2005 über einen Aufenthaltstitel für Österreich, keiner der in Folge gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wurde positiv entschieden. Ein Aufenthalt im Rahmen der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer liegt aufgrund des ständigen Inlandsaufenthaltes der BF nicht vor. Die BF verfügt unstrittig über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Sonstige Hinweise auf einen rechtmäßigen Aufenthalt liegen nicht vor. Im Ergebnis ist ihr Aufenthalt als unrechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 und 1a FPG zu qualifizieren.Die BF verfügte zuletzt von 01.12.2003 bis 01.12.2005 über einen Aufenthaltstitel für Österreich, keiner der in Folge gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wurde positiv entschieden. Ein Aufenthalt im Rahmen der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer liegt aufgrund des ständigen Inlandsaufenthaltes der BF nicht vor. Die BF verfügt unstrittig über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Sonstige Hinweise auf einen rechtmäßigen Aufenthalt liegen nicht vor. Im Ergebnis ist ihr Aufenthalt als unrechtmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG zu qualifizieren. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG wurde der BF mit bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht erteilt und fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Spruchpunkt I. war somit
G mit einer Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG zu verbinden. Diese erweist sich dem Grunde nach als zulässig. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG wurde der BF mit bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht erteilt und fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Spruchpunkt römisch eins. war somit
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu verbinden. Diese erweist sich dem Grunde nach als zulässig. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung (potentiell) in das Privat- und Familienleben der BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung (potentiell) in das Privat- und Familienleben der BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist: Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts: Die BF reiste am 21.05.1992 im Alter von 13 Jahren nach Österreich ein und lebt hier seitdem durchgehend mit Lebensmittelpunkt. Somit liegt eine Aufenthaltsdauer von rund 33 Jahren vor. Ihr Aufenthalt gestaltete sich zunächst auch rechtmäßig, zumal kurz nach ihrer Einreise entsprechende Anträge zur Legalisierung ihres Aufenthaltes gestellt wurden und ihr erstmals mit Gültigkeit ab Dezember 1993 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Bis Oktober 1998 verfügte sie in der Folge mit einer Unterbrechung von lediglich rund 3 Monaten über Aufenthaltstitel. Ein in der Folge gestellter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde zurückgewiesen, da die BF im Verfahren nicht mitwirkte, weshalb ihr Aufenthalt vom XXXX 1998 bis zum XXXX .2001 als unrechtmäßig zu qualifizieren ist.Ein in der Folge gestellter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde zurückgewiesen, da die BF im Verfahren nicht mitwirkte, weshalb ihr Aufenthalt vom römisch 40 1998 bis zum römisch 40 .2001 als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Von XXXX .2001 bis XXXX .2003 und von XXXX 2003 bis XXXX .2005 verfügte sie wieder über Aufenthaltstitel.Von römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2003 und von römisch 40 2003 bis römisch 40 .2005 verfügte sie wieder über Aufenthaltstitel. Seitdem war die BF nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels, weshalb sich ihr Aufenthalt ab dem XXXX .2005 – somit in den letzten rund 19 ½ Jahren – als unrechtmäßig darstellt. In den ersten 10 Jahren nach Ablauf ihres letzten Aufenthaltstitels unternahm die BF auch keinerlei Anstrengungen ihren Aufenthalt zu legalisieren. Diesen Umstand versuchte die BF in der Beschwerdeverhandlung wie folgt zu erklären: „Nein, ich habe offensichtlich seit 2005 keinen Aufenthaltstitel mehr. Das habe ich aber nicht gewusst. Ich hatte den Pass mit dem Klebeeticket verloren und auch sonst war mir nicht bewusst, dass ich mich hätte um einen Aufenthaltstitel bemühen müssen“. Zumal der BF nach Erreichung der Volljährigkeit in den Jahren 2001 und 2003 befristete Aufenthaltstitel erteilt wurden und sie sich somit bereits zuvor um die Erteilung von Aufenthaltstitel zu bemühen hatte, musste ihr jedenfalls bewusst sein, dass sie sich um eine Verlängerung bemühen muss. Dass sie dies über 10 Jahre hinweg unterließ, stellt ein erhebliches und vorwerfbares Versäumnis dar. Hieran vermag der Erklärungsversuch der BF nichts zu ändern.Seitdem war die BF nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels, weshalb sich ihr Aufenthalt ab dem römisch 40 .2005 – somit in den letzten rund 19 ½ Jahren – als unrechtmäßig darstellt. In den ersten 10 Jahren nach Ablauf ihres letzten Aufenthaltstitels unternahm die BF auch keinerlei Anstrengungen ihren Aufenthalt zu legalisieren. Diesen Umstand versuchte die BF in der Beschwerdeverhandlung wie folgt zu erklären: „Nein, ich habe offensichtlich seit 2005 keinen Aufenthaltstitel mehr. Das habe ich aber nicht gewusst. Ich hatte den Pass mit dem Klebeeticket verloren und auch sonst war mir nicht bewusst, dass ich mich hätte um einen Aufenthaltstitel bemühen müssen“. Zumal der BF nach Erreichung der Volljährigkeit in den Jahren 2001 und 2003 befristete Aufenthaltstitel erteilt wurden und sie sich somit bereits zuvor um die Erteilung von Aufenthaltstitel zu bemühen hatte, musste ihr jedenfalls bewusst sein, dass sie sich um eine Verlängerung bemühen muss. Dass sie dies über 10 Jahre hinweg unterließ, stellt ein erhebliches und vorwerfbares Versäumnis dar. Hieran vermag der Erklärungsversuch der BF nichts zu ändern. Erst im Dezember 2015 beantragte die BF einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, doch wurde dieser im April 2017 zurückgewiesen, da sie einem Verbesserungsauftrag nicht nachkam. Wenngleich Hinweise auf einen im April 2017 gestellten aber jedenfalls nicht weiter betriebenen Antrag nach § 55 AsylG vorliegen, wurde im Juni 2017 erneut ein Antrag „Daueraufenthalt EU“ gestellt. Dieser wurde im März 2018 mangels Aufenthaltstitel seit dem Jahr 2005 abgewiesen. Dazu befragt, ob sie sich angesichts der Bescheide aus den Jahren 2017 und 2018 nichts gedacht habe, gab sie in der Beschwerdeverhandlung wenig überzeugend an: „Ehrlich gesagt, ich habe mir nichts gedacht. Ich habe ja Verlängerungen eingereicht“. Befragt zu Unterlagen, die auf eine Verlängerung schließen lassen, gab sie an: „Nein. Ich habe Ablehnungen bekommen. Es ist nicht, dass es mir wurscht gewesen ist, ich habe gedacht, schauen wir halt. Wenn die eine Behörde sagt so, ist es halt so“. Erst im Dezember 2015 beantragte die BF einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, doch wurde dieser im April 2017 zurückgewiesen, da sie einem Verbesserungsauftrag nicht nachkam. Wenngleich Hinweise auf einen im April 2017 gestellten aber jedenfalls nicht weiter betriebenen Antrag nach Paragraph 55, AsylG vorliegen, wurde im Juni 2017 erneut ein Antrag „Daueraufenthalt EU“ gestellt. Dieser wurde im März 2018 mangels Aufenthaltstitel seit dem Jahr 2005 abgewiesen. Dazu befragt, ob sie sich angesichts der Bescheide aus den Jahren 2017 und 2018 nichts gedacht habe, gab sie in der Beschwerdeverhandlung wenig überzeugend an: „Ehrlich gesagt, ich habe mir nichts gedacht. Ich habe ja Verlängerungen eingereicht“. Befragt zu Unterlagen, die auf eine Verlängerung schließen lassen, gab sie an: „Nein. Ich habe Ablehnungen bekommen. Es ist nicht, dass es mir wurscht gewesen ist, ich habe gedacht, schauen wir halt. Wenn die eine Behörde sagt so, ist es halt so“. Die BF gab im Zusammenhang mit den gestellten Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels des Weiteren an, von den Behörden quasi „im Kreis geschickt“ worden zu sein: „Ich bin dann in Wien hin und her geschickt worden. In der XXXX waren sie sogar der Meinung, dass ich einen Aufenthaltstitel habe und beim XXXX haben sie mir gesagt nein. […] ich habe ja gearbeitet und da sind auch immer wieder Kontrollen, auch vom Magistrat, durchgeführt worden. […] Ich war ja damals auch beim BFA und habe nachgefragt, da hat man mir gesagt, gehen sie in die XXXX und hauens am Tisch“. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BF in Zusammenhang mit ihren Anträgen von Behörden mitunter tatsächlich „im Kreis geschickt“ worden ist, jedoch wurde ihr letztlich mit Bescheid aus März 2018 ausdrücklich aufgezeigt, dass keinerlei Nachweise darüber vorliegen, dass sie nach 2005 im Besitz eines Aufenthaltstitels war und ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sohin abzuweisen war. Wie bereits ausgeführt, hätte ihr zudem bereits im Jahr 2005 bewusst sein müssen, dass sie sich um eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels bemühen muss.Die BF gab im Zusammenhang mit den gestellten Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels des Weiteren an, von den Behörden quasi „im Kreis geschickt“ worden zu sein: „Ich bin dann in Wien hin und her geschickt worden. In der römisch 40 waren sie sogar der Meinung, dass ich einen Aufenthaltstitel habe und beim römisch 40 haben sie mir gesagt nein. […] ich habe ja gearbeitet und da sind auch immer wieder Kontrollen, auch vom Magistrat, durchgeführt worden. […] Ich war ja damals auch beim BFA und habe nachgefragt, da hat man mir gesagt, gehen sie in die römisch 40 und hauens am Tisch“. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BF in Zusammenhang mit ihren Anträgen von Behörden mitunter tatsächlich „im Kreis geschickt“ worden ist, jedoch wurde ihr letztlich mit Bescheid aus März 2018 ausdrücklich aufgezeigt, dass keinerlei Nachweise darüber vorliegen, dass sie nach 2005 im Besitz eines Aufenthaltstitels war und ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sohin abzuweisen war. Wie bereits ausgeführt, hätte ihr zudem bereits im Jahr 2005 bewusst sein müssen, dass sie sich um eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels bemühen muss. Insgesamt ist der BF zu Gute zu halten, dass sie sich ab dem Jahr 2015 wiederholt um die Erteilung von Aufenthaltstiteln bemühte. So wurden jedenfalls im Dezember 2015, Juni 2017, Februar 2021, Juli 2023 und August 2024 entsprechende Anträge gestellt. An dieser Stelle sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die wiederholte Eingabe von Anträgen bei den österreichischen Behörden für sich selbst genommen gar nichts auszusagen vermag und keinesfalls einen Beleg für ernstgemeinte Versuche, den Aufenthalt zu legalisieren, darstellt. Im Fall der BF ist vielmehr zu beachten, dass sie es zuvor über 10 Jahre hinweg unterließ, sich um eine Legalisierung ihres Aufenthaltes zu bemühen, obwohl sie keineswegs vom Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausgehen durfte, was ein erhebliches und vorwerfbares Versäumnis darstellt. Während ihres nunmehr rund 33 Jahre andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügte sie lediglich für etwa 8 ½ Jahre über einen Aufenthaltstitel, dies zuletzt Ende 2005. Die lange Aufenthaltsdauer erhöht jedenfalls in hohem Maße das Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, wenngleich die weitgehende Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht unberücksichtigt bleiben darf und vorwiegend der BF selbst zuzuschreiben ist; dass sie von den Behörden nicht über ihren Status aufgeklärt worden ist oder falsch beraten wurde, vermochte sie im Verfahren nicht nachzuweisen. tatsächliches Bestehen eines Familienlebens: In Person ihres österreichischen Ehemannes verfügt die BF in Österreich zweifelsfrei über ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Mit diesem führt sie bereits seit etwa 10 Jahren eine Beziehung und besteht ein gemeinsamer Haushalt. Aktuell besteht auch eine gewisse Abhängigkeit von ihrem Ehemann, zumal sie (mangels Erwerbstätigkeit) von ihm finanziert wird. Im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung ist dem Umstand, dass die BF mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, entsprechende Bedeutung zuzumessen.In Person ihres österreichischen Ehemannes verfügt die BF in Österreich zweifelsfrei über ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Mit diesem führt sie bereits seit etwa 10 Jahren eine Beziehung und besteht ein gemeinsamer Haushalt. Aktuell besteht auch eine gewisse Abhängigkeit von ihrem Ehemann, zumal sie (mangels Erwerbstätigkeit) von ihm finanziert wird. Im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung ist dem Umstand, dass die BF mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, entsprechende Bedeutung zuzumessen. Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration: Die Mutter und der Bruder der BF leben in Österreich. Die Mutter verfügt bereits seit dem Jahr 1999 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel und der Bruder ist österreichischer Staatsbürger. Zu diesen besteht enger Kontakt, jedoch liegen keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit vor. Die BF spricht fließend Deutsch, besuchte in Deutschland sowie Österreich die Schule und bestand im Jahr 2024 die Integrationsprüfung Sprachniveau B1. Sie ging im Bundesgebiet zwischen November 1994 und September 2023 für insgesamt etwa 16 ½ Jahre einer teils geringfügigen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach, zuletzt von Juli bis September 2023. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels könnte sie wieder in einem Café zu arbeiten beginnen. Unstrittig verfügt die BF in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis, wobei insbesondere die Bindung zu dem bereits in der Beweiswürdigung erwähnten Herrn XXXX hervorzuheben ist.Unstrittig verfügt die BF in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis, wobei insbesondere die Bindung zu dem bereits in der Beweiswürdigung erwähnten Herrn römisch 40 hervorzuheben ist. strafrechtliche Unbescholtenheit: Wenngleich im Strafregister der Republik Österreich aufgrund eingetretener Tilgung keine Verurteilungen aufscheinen, ist zu berücksichtigen, dass die BF im Jahr 1997 zweimal wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurde und insbesondere im Suchtgiftbereich in Erscheinung trat. So wurde sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, weil sie in den Jahren 2008 und 2009 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung anderen in wiederholten Angriffen Suchtgift in erheblicher Menge überließ, wofür sie sich letztlich für rund vier Monate in Haft befand. Im Detail wird auf die Feststellungen unter Punkt 1.4. verwiesen. Zwar führt eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung
GH 09.11.2023, Ra 2023/22/0067), doch kommt der Delinquenz der BF aufgrund des bereits vergangenen Wohlverhaltenszeitraumes von etwa 15 Jahren im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung lediglich untergeordnete Bedeutung zu.Zwar führt eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung
GH 09.11.2023, Ra 2023/22/0067), doch kommt der Delinquenz der BF aufgrund des bereits vergangenen Wohlverhaltenszeitraumes von etwa 15 Jahren im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Bindungen zum Herkunftsstaat: Die BF wurde in Deutschland geboren, wuchs dort bei ihren Großeltern auf und übersiedelte im Alter von 13 Jahren nach Österreich. Sie hielt sich sohin nie für längere Zeit in Serbien auf und verfügt dort über keine nahen Angehörigen und kaum Kontakte oder Anknüpfungspunkte. Serbisch beherrscht sie nur bruchstückhaft und ist sie der kyrillischen Schrift nicht kundig. Zwar könnte sie im Falle einer Rückkehr theoretisch im Haus ihrer Mutter Unterkunft nehmen, jedoch kann gegenständlich allenfalls von einer marginalen Bindung zu Serbien ausgegangen werden, was das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich wesentlich erhöht. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts liegen in Form ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes sowie der unerlaubten Erwerbstätigkeit während unrechtmäßigen Aufenthaltes vor. So hält sich die BF seit rund 33 Jahren in Österreich auf, verfügte jedoch zuletzt Ende 2005 über einen Aufenthaltstitel, ging jedoch weiterhin bis zum Jahr 2023 Erwerbstätigkeiten nach, was zwar auf ihre Arbeitswilligkeit bescheinigt, jedoch ist auch zu beachten, dass für die Arbeitstätigkeit wohl nicht die notwendigen Voraussetzungen bestanden. Recht auf körperliche Unversehrtheit: Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt. Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung ist. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist: Gegenständlich liegt keine den Behörden zurechenbare überlange Verzögerung in Bezug auf das gegenständliche Verfahren vor. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gegen die BF – insbesondere ab dem Jahr 2015 – seitens der belangten Behörde mehrmals Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wurden, es jedoch erst mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung kam. So wurde die BF im Dezember 2015 – nach ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Jahr 2015 – durch die belangte Behörde darüber verständigt, dass gegen sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei, da sie wegen Suchtmittelhandels rechtskräftig verurteilt worden sei. Das Verfahren wurde letztlich im Februar 2016 eingestellt. Im Juni 2018 wurde die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dem Jahr 2017 rechtskräftig abgewiesen wurde, jedoch wurde in der Folge offenkundig kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme eingeleitet. Erst nachdem sich die damalige Rechtsvertretung der BF im Jahr 2019 wegen eines angeblich im Jahr 2017 gestellten Antrages nach § 55 AsylG an die belangte Behörde wandte, wurde ein Jahr später im April 2020 erneut ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet, da der BF zuletzt im Jahr 2018 kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Dennoch kam es in der Folge zu keiner Rückkehrentscheidung und verständigte man sich mit der Rechtsvertretung der BF offenkundig darauf, dass ein Antrag auf humanitären Aufenthalt gestellt werden solle. Nachdem im Jahr 2021 ein Antrag der BF erneut abgewiesen wurde, wurde abermals ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und in der Folge eingestellt.Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gegen die BF – insbesondere ab dem Jahr 2015 – seitens der belangten Behörde mehrmals Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wurden, es jedoch erst mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung kam. So wurde die BF im Dezember 2015 – nach ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Jahr 2015 – durch die belangte Behörde darüber verständigt, dass gegen sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei, da sie wegen Suchtmittelhandels rechtskräftig verurteilt worden sei. Das Verfahren wurde letztlich im Februar 2016 eingestellt. Im Juni 2018 wurde die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dem Jahr 2017 rechtskräftig abgewiesen wurde, jedoch wurde in der Folge offenkundig kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme eingeleitet. Erst nachdem sich die damalige Rechtsvertretung der BF im Jahr 2019 wegen eines angeblich im Jahr 2017 gestellten Antrages nach Paragraph 55, AsylG an die belangte Behörde wandte, wurde ein Jahr später im April 2020 erneut ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet, da der BF zuletzt im Jahr 2018 kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Dennoch kam es in der Folge zu keiner Rückkehrentscheidung und verständigte man sich mit der Rechtsvertretung der BF offenkundig darauf, dass ein Antrag auf humanitären Aufenthalt gestellt werden solle. Nachdem im Jahr 2021 ein Antrag der BF erneut abgewiesen wurde, wurde abermals ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und in der Folge eingestellt. Dazu tritt, dass die BF – durchaus glaubwürdig – angab, dass ihr Arbeitsplatz mehrmals kontrolliert wurde. Offenbar kam es aber nicht einmal zu Anzeigen in Bezug auf die Beschäftigung von Personen ohne Aufenthaltstitel – jedenfalls ist das der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht über mögliche illegale Arbeitstätigkeiten in Kenntnis gesetzt. Sofern die belangte Behörde nunmehr – im vierten Anlauf seit dem Jahr 2015 – vermeint gegen die BF mit einer Rückkehrentscheidung vorgehen zu müssen, muss im Rahmen der Interessensabwägung miteinbezogen werden, dass aufgrund der wiederholt eingestellten Verfahren bei der BF wohl doch die Erwartung geweckt wurde, dass nicht zwangsläufig mit einer für sie negativen Entscheidung bzw. Aufenthaltsbeendigung zu rechnen sei. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde der NAG-Behörde bereits im Jahr 2016 mitteilte, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer sowie im Hinblick auf Art. 8 EMRK von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen werde und gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Bedenken bestünden. Des Weiteren, dass man sich im Jahr 2020 offenkundig auf die Einbringung eines Antrages für einen humanitären Aufenthalt verständigte.Sofern die belangte Behörde nunmehr – im vierten Anlauf seit dem Jahr 2015 – vermeint gegen die BF mit einer Rückkehrentscheidung vorgehen zu müssen, muss im Rahmen der Interessensabwägung miteinbezogen werden, dass aufgrund der wiederholt eingestellten Verfahren bei der BF wohl doch die Erwartung geweckt wurde, dass nicht zwangsläufig mit einer für sie negativen Entscheidung bzw. Aufenthaltsbeendigung zu rechnen sei. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde der NAG-Behörde bereits im Jahr 2016 mitteilte, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer sowie im Hinblick auf Artikel 8, EMRK von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen werde und gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Bedenken bestünden. Des Weiteren, dass man sich im Jahr 2020 offenkundig auf die Einbringung eines Antrages für einen humanitären Aufenthalt verständigte. Wiewohl dieser Umstand nicht nur ihren Arbeitgebern, sondern auch der BF vorwerfbar ist – siehe § 3 Abs. 2 AuslBG –, so ist doch auch zu beachten, dass die BF offenbar über lange Zeiträume hinweg beruflichen Betätigungen nachging, was den Behörden bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen hätte sollen. Der BF ist auch zugutezuhalten, dass sie sich nie im Verborgenen gehalten hat (worauf die Meldedaten hinweisen) oder behördliche Maßnahmen zu vereiteln suchte. Die Behörde hätte also gerade im Fall der BF, in welchem zahlreiche Behördenkontakte nachweisbar sind, die vor allem auf Betreiben der BF zustande kamen, die Fremdengesetze vollziehen müssen.Wiewohl dieser Umstand nicht nur ihren Arbeitgebern, sondern auch der BF vorwerfbar ist – siehe Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG –, so ist doch auch zu beachten, dass die BF offenbar über lange Zeiträume hinweg beruflichen Betätigungen nachging, was den Behörden bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen hätte sollen. Der BF ist auch zugutezuhalten, dass sie sich nie im Verborgenen gehalten hat (worauf die Meldedaten hinweisen) oder behördliche Maßnahmen zu vereiteln suchte. Die Behörde hätte also gerade im Fall der BF, in welchem zahlreiche Behördenkontakte nachweisbar sind, die vor allem auf Betreiben der BF zustande kamen, die Fremdengesetze vollziehen müssen. Dass es die belangte Behörde über einen derart langen Zeitraum unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes zu setzen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, Rz 12) und wird hierdurch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abgeschwächt.Dass es die belangte Behörde über einen derart langen Zeitraum unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes zu setzen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, Rz 12) und wird hierdurch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abgeschwächt. die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). So musste sich die BF – wie bereits ausgeführt – bewusst sein, dass sie lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt und dementsprechend Verlängerungen erforderlich gewesen wären.Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). So musste sich die BF – wie bereits ausgeführt – bewusst sein, dass sie lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt und dementsprechend Verlängerungen erforderlich gewesen wären. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 21.02.2020, Ra 2020/18/0047).Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 21.02.2020, Ra 2020/18/0047). Somit ist grundsätzlich in Anschlag zu bringen, dass sich die BF im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Dies ist jedoch insoweit zu relativieren, als es der BF angesichts der wiederholt eingestellten Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn sie die seitdem verstrichene Zeit genutzt hat, um weitere Integrationsschritte zu setzen (z.B. durch die erfolgte Heirat). Schlussfolgerungen: Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 9.12.2024, Ra 2022/17/0139, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 9.12.2024, Ra 2022/17/0139, mwN). Gegenständlich liegt sogar ein – zumindest anfänglich rechtmäßiger – Aufenthalt in der Dauer von über 30 Jahren vor. Dass sich die seit 1992 in Österreich aufhältige BF, welche hier die Schule besuchte, langjährig erwerbstätig war, fließend Deutsch spricht und eine langjährige Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger führt überhaupt nicht integriert hätte, kann nicht behauptet werden. Dass sie Erwerbstätigkeiten ohne entsprechende Bewilligungen ausübte ist ihr vorzuwerfen, jedoch wurde bereits thematisiert, dass die vorliegenden Sozialversicherungsdaten nicht auf eine illegale Arbeit hinweisen, die den Behörden verborgen geblieben sein konnte. Es entspricht jedoch auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass selbst bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. Als das öffentliche Interesse verstärkende Umstände sind etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine mehrfache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116).Es entspricht jedoch auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass selbst bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. Als das öffentliche Interesse verstärkende Umstände sind etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine mehrfache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen vergleiche VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116). Im gegenständlichen Fall ist insbesondere die Straffälligkeit der BF zu betrachten, jedoch kommt dieser aufgrund des langen Wohlverhaltenszeitraumes keine besondere Bedeutung zu und vermag das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht maßgeblich zu erhöhen. Die Länge der Aufenthaltsdauer wird zwar durch deren Unrechtmäßigkeit ab Ende 2005 und die Arbeitstätigkeiten ohne Bewilligung relativiert, jedoch betrifft die dargestellte Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist, typischerweise Personen die einen - zuletzt jedenfalls - unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, weshalb dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zukommt. Des Weiteren muss auch – wie bereits thematisiert – berücksichtigt werden, dass es die belangte Behörde ab 2015 unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes zu setzen, obwohl sich zahlreiche Gelegenheiten boten, womit auf Seiten der BF die Erwartung geweckt wurde, dass nicht zwangsläufig mit einer für sie negativen Entscheidung bzw. Aufenthaltsbeendigung zu rechnen sei (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241)Die Länge der Aufenthaltsdauer wird zwar durch deren Unrechtmäßigkeit ab Ende 2005 und die Arbeitstätigkeiten ohne Bewilligung relativiert, jedoch betrifft die dargestellte Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist, typischerweise Personen die einen - zuletzt jedenfalls - unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, weshalb dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zukommt. Des Weiteren muss auch – wie bereits thematisiert – berücksichtigt werden, dass es die belangte Behörde ab 2015 unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes zu setzen, obwohl sich zahlreiche Gelegenheiten boten, womit auf Seiten der BF die Erwartung geweckt wurde, dass nicht zwangsläufig mit einer für sie negativen Entscheidung bzw. Aufenthaltsbeendigung zu rechnen sei vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241) Auch wenn grundsätzlich in Anschlag zu bringen, dass sich die BF im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, kann es ihr in Anbetracht der wiederholt eingestellten Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die seitdem verstrichene Zeit genutzt hat, um weitere Integrationsschritte zu setzen. Zudem darf der Gesichtspunkt des unsicheren Aufenthaltsstatus und eines hierdurch relativierten Privat- und Familienlebens bzw. der Integration angesichts der Aufenthaltsdauer von über 30 Jahren nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294).Auch wenn grundsätzlich in Anschlag zu bringen, dass sich die BF im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, kann es ihr in Anbetracht der wiederholt eingestellten Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die seitdem verstrichene Zeit genutzt hat, um weitere Integrationsschritte zu setzen. Zudem darf der Gesichtspunkt des unsicheren Aufenthaltsstatus und eines hierdurch relativierten Privat- und Familienlebens bzw. der Integration angesichts der Aufenthaltsdauer von über 30 Jahren nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden vergleiche VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294). Letztlich ist auch noch die fehlende bzw. kaum vorhandene Bindung der BF zu Serbien zu berücksichtigen, weshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kein Zweifel daran besteht, dass die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, insbesondere angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer, jedenfalls überwiegen und somit durch die Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben der BF im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen wird. In diesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde diese Ansicht offensichtlich bereits im Jahr 2016 vertrat, indem sie der NAG-Behörde mitteilte: „dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer sowie im Hinblick auf Art. 8 EMRK von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen wird“. Seitdem ist im Übrigen keine zu Lasten der BF maßgebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten.Letztlich ist auch noch die fehlende bzw. kaum vorhandene Bindung der BF zu Serbien zu berücksichtigen, weshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kein Zweifel daran besteht, dass die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, insbesondere angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer, jedenfalls überwiegen und somit durch die Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben der BF im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen wird. In diesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde diese Ansicht offensichtlich bereits im Jahr 2016 vertrat, indem sie der NAG-Behörde mitteilte: „dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer sowie im Hinblick auf Artikel 8, EMRK von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen wird“. Seitdem ist im Übrigen keine zu Lasten der BF maßgebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. In Abwägung der
EMRK maßgeblichen Umstände erweist sich die erlassene Rückkehrentscheidung als unzulässig. Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der BF auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und
2 und 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.In Abwägung der
, EMRK maßgeblichen Umstände erweist sich die erlassene Rückkehrentscheidung als unzulässig. Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der BF auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 3.1.3.
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.1.3.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Zwar befindet sich die BF – wie aus dem aktuellen IZR-Auszug vom 02.05.2025 hervorgeht – aktuell erneut in einem Verfahren nach dem NAG, doch ändert dies grundsätzlich nichts an der amtswegig zu prüfenden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. § 58 Abs. 9 AsylG findet nach dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich bei Anträgen nach § 55 AsylG Anwendung. Zwar befindet sich die BF – wie aus dem aktuellen IZR-Auszug vom 02.05.2025 hervorgeht – aktuell erneut in einem Verfahren nach dem NAG, doch ändert dies grundsätzlich nichts an der amtswegig zu prüfenden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG. Paragraph 58, Absatz 9, AsylG findet nach dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG Anwendung. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet: „§ 55
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt (Z 1).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,). Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte § 11 IntG lautet wie folgt:Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte Paragraph 11, IntG lautet wie folgt:
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
G erfüllt und ist die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 erster Fall AsylG erfüllt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, hat die BF die Integrationsprüfung (Sprachniveau B1) im November 2024 bestanden. Hierdurch hat sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt und ist die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall AsylG erfüllt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der BF
G antragsgemäß eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der BF
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG antragsgemäß eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt
G 12 Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die belangte Behörde hat der BF den Aufenthaltstitel
G auszufolgen, die BF hat dabei
G mitzuwirken.Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 12 Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die belangte Behörde hat der BF den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, die BF hat dabei
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. 3.
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung, ist mangels Rückkehrentscheidung die Grundlage entzogen. Der
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung, ist mangels Rückkehrentscheidung die Grundlage entzogen. Da die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.Da die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. Zu B) 3.3. Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2299953.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.