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{'item': 'I403 2192899-4'}

Obsah (16)Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 55§ 46aArt. 8§ 4§ 58§ 10§ 53§ 18§ 120§ 60§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlI403 2192899-4 Spruch, I403 2192899-4/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum vorangegangenen Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz Der Beschwerdeführer,

seinen Behauptungen ein Staatsangehöriger Ugandas, stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 29.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 23.03.2018 vollinhaltlich ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 und erließ

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung. Nach § 52 Abs. 9 FPG stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Uganda zulässig sei.

§ 55

FPG setzte es für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 28.05.2018, I416 2192899-1/2E als unbegründet ab.Der Beschwerdeführer,

seinen Behauptungen ein Staatsangehöriger Ugandas, stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 29.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 23.03.2018 vollinhaltlich ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 und erließ

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung. Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Uganda zulässig sei.

Paragraph 55, FPG setzte es für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 28.05.2018, I416 2192899-1/2E als unbegründet ab. Zum vorangegangenen Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung einer „Duldungskarte“ Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und missachtete auch eine ihm gegenüber mit rechtskräftigem Mandatsbescheid vom 18.06.2018 ausgesprochene Wohnsitzauflage. Einer für den 16. und 17.09.2018 anberaumten Identitätsfeststellung durch eine Expertendelegation der ugandischen Vertretungsbehörde aus Berlin blieb er unentschuldigt fern. Nach Aufgriff und Festnahme bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.05.2019 die Ausstellung einer „Duldungskarte“. Er verwies darauf, dass er über keinen Reisepass verfüge und ein Heimreisezertifikat nicht existiere. Die Außerlandesbringung erweise sich daher als „ohne sein Verschulden unmöglich“. Mit Bescheid vom 15.07.2019 wies das BFA diesen Antrag

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Begründend verwies es darauf, dass der Beschwerdeführer den Behörden gegenüber widersprüchliche Angaben zu seiner Identität (durch Nennung unterschiedlicher Geburtsdaten) gemacht und somit seine Identität verschleiert habe. Er sei nicht im Besitz eines Reisedokumentes und habe nicht von sich aus mit der Vertretungsbehörde Ugandas Kontakt aufgenommen, um seine Identität nachzuweisen und in den Besitz eines Reisedokumentes zu gelangen. Ebenso habe er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese vereitelt. Die bisherige Undurchführbarkeit der Abschiebung sei somit seinem Verhalten zuzurechnen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 03.10.2019, I416 2192899-2/2E, als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0331, zurück.Mit Bescheid vom 15.07.2019 wies das BFA diesen Antrag

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend verwies es darauf, dass der Beschwerdeführer den Behörden gegenüber widersprüchliche Angaben zu seiner Identität (durch Nennung unterschiedlicher Geburtsdaten) gemacht und somit seine Identität verschleiert habe. Er sei nicht im Besitz eines Reisedokumentes und habe nicht von sich aus mit der Vertretungsbehörde Ugandas Kontakt aufgenommen, um seine Identität nachzuweisen und in den Besitz eines Reisedokumentes zu gelangen. Ebenso habe er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese vereitelt. Die bisherige Undurchführbarkeit der Abschiebung sei somit seinem Verhalten zuzurechnen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 03.10.2019, I416 2192899-2/2E, als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0331, zurück. Zum vorangegangenen Verfahren über einen Antrag

Art. 8

EMRKZum vorangegangenen Verfahren über einen Antrag

Artikel 8

, EMRK Am 17.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Am 17.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit „Verbesserungsauftrag“ vom 21.02.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter anderem auf, dem Antrag die erforderlichen Dokumente gem. § 8 Asyl-DV beizufügen. Mit „Verbesserungsauftrag“ vom 21.02.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter anderem auf, dem Antrag die erforderlichen Dokumente gem. Paragraph 8, Asyl-DV beizufügen. Am 09.03.2022 wurde ein Antrag auf Heilung des Mangels eingebracht und eine Stellungnahme des Generalkonsulats der Republik Uganda in Österreich vom 28.02.2022 beigelegt. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt werden könne, weil er nicht bewiesen habe, dass er aus Uganda stamme. Er habe weder Dokumente vorgelegt noch eine Person in Uganda genannt, die seine Angaben bestätigen könne. Am 13.05.2022 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch die belangte Behörde, das BFA, im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache einvernommen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 09.03.2022

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

§ 55Abs. 1 Asyl

G wurde

§ 58Absatz 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt III.).

Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 09.03.2022

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wurde

Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde „aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, unschlüssiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine außerordentliche Integration aufweise; es sei ihm nicht möglich, ein Reisedokument zu erlangen und sei eine Rückkehrentscheidung aus Gründen des Art 8 EMRK unverhältnismäßig, weswegen auch dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben sei.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde „aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, unschlüssiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine außerordentliche Integration aufweise; es sei ihm nicht möglich, ein Reisedokument zu erlangen und sei eine Rückkehrentscheidung aus Gründen des Artikel 8, EMRK unverhältnismäßig, weswegen auch dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben sei. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2022 vorgelegt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2023 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2023, I403 2192899-3/9E, in Rechtskraft erwachsen am 24.02.2023, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV und VI. als unbegründet abgewiesen (mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt VI. der Spruchteil „Ziffer 6“ entfällt). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder ein Reisedokument noch eine Geburtsurkunde vorgelegt und auch nicht an der Beschaffung eines (Ersatz-)Reisedokuments mitgewirkt habe.Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2022 vorgelegt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2023 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2023, I403 2192899-3/9E, in Rechtskraft erwachsen am 24.02.2023, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier und römisch sechs. als unbegründet abgewiesen (mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt römisch sechs. der Spruchteil „Ziffer 6“ entfällt). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder ein Reisedokument noch eine Geburtsurkunde vorgelegt und auch nicht an der Beschaffung eines (Ersatz-)Reisedokuments mitgewirkt habe. Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2023, Ra 2023/17/0061 zurückgewiesen. Zur Ausstellung einer Karte für Geduldete Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 25.05.2023 (GZ: LVwG 30.16-696/2023-13) wurde ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.02.2023, mit dem der Beschwerdeführer wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet am 28.04.2022

§ 120

FPG zu einer Geldstrafe von 1.650 Euro verurteilt worden war, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Das LVwG kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ausreisewillig sei, ihm jedoch mangels Dokument die Ausreise nicht möglich sei. Es sei nicht hervorgekommen, dass er nicht an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe, vielmehr habe er „glaubhaft und nachvollziehbar von seinen Bemühungen berichtet und zum Nachweis dafür Bestätigungen der Botschaft der Republik Uganda und Berlin als auch des Generalkonsulats der Republik Uganda in Wien vorgelegt, nach denen beide Stellen eine Ausstellung von Reisedokumenten verweigern“. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 25.05.2023 (GZ: LVwG 30.16-696/2023-13) wurde ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.02.2023, mit dem der Beschwerdeführer wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet am 28.04.2022

Paragraph 120, FPG zu einer Geldstrafe von 1.650 Euro verurteilt worden war, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Das LVwG kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ausreisewillig sei, ihm jedoch mangels Dokument die Ausreise nicht möglich sei. Es sei nicht hervorgekommen, dass er nicht an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe, vielmehr habe er „glaubhaft und nachvollziehbar von seinen Bemühungen berichtet und zum Nachweis dafür Bestätigungen der Botschaft der Republik Uganda und Berlin als auch des Generalkonsulats der Republik Uganda in Wien vorgelegt, nach denen beide Stellen eine Ausstellung von Reisedokumenten verweigern“. Mit Stellungnahme vom 18.07.2023 an das BFA wies der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark hin. Am 22.08.2023 informierte die BBU GmbH das BFA, dass seitens der Botschaft von Uganda für den Beschwerdeführer kein Reisedokument ausgestellt werde, weil er über keine Dokumente verfüge, die seine Staatsbürgerschaft nachweisen würden. Das BFA stellte dem Beschwerdeführer am 19.10.2023

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG eine Karte für Geduldete, gültig bis 18.10.2024, aus und begründete dies in einem Aktenvermerk mit dem Vorliegend er Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Das BFA stellte dem Beschwerdeführer am 19.10.2023

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine Karte für Geduldete, gültig bis 18.10.2024, aus und begründete dies in einem Aktenvermerk mit dem Vorliegend er Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Zum gegenständlichen Verfahren: Am 07.10.2024 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG und legte (soweit entscheidungswesentlich) dem Antrag einen Vorvertrag für eine Tätigkeit als Hilfskraft bei einem Imbissstand, einen Meldezettel, die Kopie seiner e-card und ein Schreiben der Botschaft von Uganda vom 27.04.2023 (wonach es keinen Beweis für die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers geben würde) bei. Am 07.10.2024 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und legte (soweit entscheidungswesentlich) dem Antrag einen Vorvertrag für eine Tätigkeit als Hilfskraft bei einem Imbissstand, einen Meldezettel, die Kopie seiner e-card und ein Schreiben der Botschaft von Uganda vom 27.04.2023 (wonach es keinen Beweis für die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers geben würde) bei. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.01.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in § 8 AsylG-DV genannten Dokumente (insb. Reisedokument) vorzulegen; er wurde zudem über die Möglichkeit eines Heilungsantrages belehrt.Mit Verbesserungsauftrag vom 23.01.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Paragraph 8, AsylG-DV genannten Dokumente (insb. Reisedokument) vorzulegen; er wurde zudem über die Möglichkeit eines Heilungsantrages belehrt. Am 31.01.2025 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail eine schriftliche Stellungnahme ein und erklärte, dass er sich vergeblich um die Erlangung eines Reisedokumentes bemüht habe und aus tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sei, weswegen ihm auch am 19.10.2023 die Karte für Geduldete ausgestellt worden sei. Da diese Umstände noch immer vorliegen würden, stelle er einen Heilungsantrag gem. § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG sehe einen Aufenthaltstitel vor, wenn der Aufenthalt seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen dafür weiter vorliegen würden. Am 31.01.2025 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail eine schriftliche Stellungnahme ein und erklärte, dass er sich vergeblich um die Erlangung eines Reisedokumentes bemüht habe und aus tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sei, weswegen ihm auch am 19.10.2023 die Karte für Geduldete ausgestellt worden sei. Da diese Umstände noch immer vorliegen würden, stelle er einen Heilungsantrag gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sehe einen Aufenthaltstitel vor, wenn der Aufenthalt seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen dafür weiter vorliegen würden. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 07.10.2024

§ 57Asyl

G 2005 iVm § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Begründet wurde dies von der belangten Behörde damit, dass der Beschwerdeführer bis zum 18.10.2024 im Bundesgebiet geduldet gewesen sei und aufgrund seiner verspäteten Antragstellung auf Verlängerung überprüft werde, ob die Gründe für eine Duldung noch vorliegen würden. Aufgrund der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Rückkehrentscheidung bzw. des gegen ihn erlassenen dreijährigen Einreiseverbotes sei es dem BFA

§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl

G verwehrt, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Daher sei der Antrag auf Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels abzuweisen und über den Heilungsantrag nicht mehr abzusprechen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 07.10.2024

Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Begründet wurde dies von der belangten Behörde damit, dass der Beschwerdeführer bis zum 18.10.2024 im Bundesgebiet geduldet gewesen sei und aufgrund seiner verspäteten Antragstellung auf Verlängerung überprüft werde, ob die Gründe für eine Duldung noch vorliegen würden. Aufgrund der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Rückkehrentscheidung bzw. des gegen ihn erlassenen dreijährigen Einreiseverbotes sei es dem BFA

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verwehrt, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Daher sei der Antrag auf Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels abzuweisen und über den Heilungsantrag nicht mehr abzusprechen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 11.04.2025 Beschwerde erhoben und auf das Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 25.05.2023 verwiesen. Es sei sowohl vom LVwG Steiermark wie auch von der belangten Behörde (im Duldungsverfahren) festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die von ihm verlangten Bemühungen zur Erlangung eines Reisedokumentes an den Tag gelegt habe, es ihm allerdings nicht möglich gewesen sei, ein (Ersatz)Reisedokument von einer Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates ausgestellt zu bekommen. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Duldungskarte seien – unabhängig von der verspäteten Antragstellung – weiterhin gegeben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 11.04.2025 Beschwerde erhoben und auf das Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 25.05.2023 verwiesen. Es sei sowohl vom LVwG Steiermark wie auch von der belangten Behörde (im Duldungsverfahren) festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die von ihm verlangten Bemühungen zur Erlangung eines Reisedokumentes an den Tag gelegt habe, es ihm allerdings nicht möglich gewesen sei, ein (Ersatz)Reisedokument von einer Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates ausgestellt zu bekommen. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Duldungskarte seien – unabhängig von der verspäteten Antragstellung – weiterhin gegeben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Der Beschwerdeführer ist seit 2016 im Bundesgebiet. Sein Antrag auf internationaler Schutz wurde ebenso wie sein Antrag auf Ausstellung einer „Duldungskarte“ vom 23.05.2019 wie auch sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

§ 55Abs. 1 Asyl

G vom 17.02.2022 abgewiesen und auch ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen, dennoch verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist seit 2016 im Bundesgebiet. Sein Antrag auf internationaler Schutz wurde ebenso wie sein Antrag auf Ausstellung einer „Duldungskarte“ vom 23.05.2019 wie auch sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 17.02.2022 abgewiesen und auch ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen, dennoch verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet. Das BFA stellte dem Beschwerdeführer am 19.10.2023

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG eine Karte für Geduldete, gültig bis 18.10.2024, aus. Der Beschwerdeführer stellte erst nach Ablauf der Frist einen Antrag auf Verlängerung.Das BFA stellte dem Beschwerdeführer am 19.10.2023

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine Karte für Geduldete, gültig bis 18.10.2024, aus. Der Beschwerdeführer stellte erst nach Ablauf der Frist einen Antrag auf Verlängerung. Am 07.10.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG.Am 07.10.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Er behauptet, Staatsbürger Ugandas zu sein, es stehen aber weder seine Identität noch seine Staatsbürgerschaft fest. 1.

  1. Zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats oder Reisepasses Der Beschwerdeführer hat weder ein Reisedokument noch eine Geburtsurkunde vorgelegt und auch keine Person in Uganda genannte, die seine Behauptung, Staatsbürger des Landes zu sein, bestätigen könnte. Der Beschwerdeführer hat nicht an der Beschaffung eines (Ersatz-)Reisedokuments mitgewirkt.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Die Feststellungen zum Aufenthalt seit 2016 bzw. zu den bereits abgeschlossenen Verfahren ergeben sich aus den Gerichtsakten zu I416 2192899-1, I416 2192899-2 und I403 2192899-
  4. Der Beschwerdeführer legte keine Nachweise zu seiner Identität oder Staatsbürgerschaft vor, behauptete aber in allen Verfahren, Staatsbürger von Uganda zu sein. 2.
  5. Zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats oder Reisepasses Dass der Beschwerdeführer nicht an der Beschaffung eines (Ersatz-)Reisedokuments mitgewirkt hat, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2019, I416 2192899-2/2E, das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0331, bestätigt wurde (Verfahren über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete) und aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2023, I403 2192899-3/9E, das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.04.2023, Ra 2023/17/0061, bestätigt wurde (Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes). Um seine Mitwirkung an der Beschaffung eines (Ersatz-)Reisedokuments zu belegen, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er sich am 04.09.2019 selbständig zum Generalkonsulat der Republik Uganda in Österreich begeben habe, dieses ihm aber keinen Reisepass ausgestellt habe. In den von ihm vorgelegten Schreiben des Generalkonsulats vom 04.09.2019 und vom 28.02.2022 bestätigt dieses, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, Staatsbürger Ugandas zu sein, nicht hinreichend beweisen habe können. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass er niemanden mehr in Uganda kenne, weil er als kleines Kind gemeinsam mit seiner Mutter nach Marokko gezogen sei und dort in einem Dorf gelebt habe, wo sich eine Gemeinschaft von Menschen gefunden habe, die weiter nach Europa ziehen wollte, ist dies nicht glaubhaft. Wie bereits im Asylverfahren aufgezeigt wurde, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen einer Straftat seines Vaters Uganda verlassen musste und seither keinen Kontakt mehr zu ihm hat. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend in Marokko verbracht haben will und dennoch nur einige Worte Arabisch beherrscht. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass er auf seinem Weg nach Europa tatsächlich einige Zeit in Marokko aufhältig war, dort aber nicht aufgewachsen ist. Ebenso wenig geht das Gericht davon aus, dass seine Mutter in Marokko lebt. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung im Vorverfahren zu I403 2192899-3 nicht plausibel erklären, warum er nicht gemeinsam mit seiner Mutter nach Europa gereist sei, wenn sich diese doch auch auf der Flucht befunden habe, und warum er jetzt keinen Kontakt mehr zu ihr haben sollte. So wisse er gar nicht, ob sie nach Europa gewollt habe oder nicht und habe umgekehrt auch sie gar nicht gewusst, dass er weiterreisen wollte. Sie habe kein Telefon, deswegen habe er sie nicht kontaktiert. Dies alles erscheint nicht plausibel. Er habe auch keinen Kontakt zu irgendjemandem in Marokko – was angesichts der Behauptung, dass er dort aufgewachsen sei, nicht glaubhaft ist. Das Gericht geht daher – in Einklang mit den bisherigen gerichtlichen Entscheidungen - davon aus, dass seine Eltern (ebenso wie weitere Verwandte und Freunde) weiterhin in seinem Herkunftsstaat leben und es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich wäre, sie zu kontaktieren und als „Vertrauensperson“ zu benennen, um eine Bestätigung seiner Staatsbürgerschaft zu erlangen. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung im Vorverfahren zu I403 2192899-3 auch nicht schlüssig erklären, warum er sich zur Beschaffung einer Geburtsurkunde nicht einfach an die zuständige Behörde seines Heimatortes wandte. Die Teilnahme an den vom BFA organisierten Termine verweigerte der Beschwerdeführer. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut Schreiben des Generalkonsulats der Republik Uganda in Österreich vom 04.09.2019 ein Gespräch mit einem Vertreter des Generalkonsulats führte, vermag keine Mitwirkung zu belegen, nachdem er dort offenbar keine Person in Uganda nannte, welche seine Behauptungen bestätigen könnte. Einem im Akt einliegenden Schreiben der Botschaft der Republik Uganda in Berlin vom 27.04.2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20.04.2023 per E-Mail ein Reisedokument von der Botschaft anforderte, diese aber keine Reisedokumente ausstelle, sondern nur bei der Antragstellung unterstütze und dass sich zudem bei einem persönlichen Termin in Wien am 18.08.2021 ergeben habe, dass es keinen Hinweis darauf geben würde, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger der Republik Uganda sei. Dies bestärkt den bereits in den Vorverfahren gewonnenen Eindruck, dass der Beschwerdeführer gar nicht Staatsbürger Ugandas ist, sondern seine Staatsbürgerschaft verschleiert. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich daran mitgewirkt hätte, einen Reisepass, eine Geburtsurkunde oder ein Heimreisezertifikat zu erlangen, wurde in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, so dass von einem unveränderten Sachverhalt gegenüber jenem, der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2023, I403 2192899-3/9E (gegen das eine Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2023, Ra 2023/17/0061 zurückgewiesen wurde) zugrunde gelegt wurde, ausgegangen werden kann. Zusammengefasst kommt das Gericht daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keineswegs an der Beschaffung eines Heimreisezertifikats oder Reisepasses mitwirkt, sondern diese im Gegenteil vereitelt.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zu A) 3.1.
  8. Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lautet, soweit entscheidungsrelevant: Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lautet, soweit entscheidungsrelevant: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (…)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, (…) Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lautet: Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lautet: „Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht.“„Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht.“

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, „vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen“ unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen

§ 46aAbs.

3 FPG jedenfalls vor, wenn er

  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit den letzten beiden Tatbeständen wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, „vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen“ unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen

Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er

  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit den letzten beiden Tatbeständen wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Darüber hinaus ist es grundsätzlich gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt auch dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid

§ 46Abs.

2b FPG aufgetragen wurde. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht (vgl. dazu ausführlich und mit weiteren Nachweisen VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 iVm Rn. 19).Darüber hinaus ist es grundsätzlich gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt auch dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen wurde. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erreicht vergleiche dazu ausführlich und mit weiteren Nachweisen VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 in Verbindung mit Rn. 19). 3.1.2. Zum gegenständlichen Fall: Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG mit dem Argument zurück, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe und damit ein Erteilungshindernis

§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 gegeben sei. Eine Auseinandersetzung mit diesem Argument erübrigt sich im gegenständlichen Fall, da bereits die in § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verankerte Erteilungsvoraussetzung, nämlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Duldung weiterhin vorliegen, nicht erfüllt ist.Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit dem Argument zurück, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe und damit ein Erteilungshindernis

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sei. Eine Auseinandersetzung mit diesem Argument erübrigt sich im gegenständlichen Fall, da bereits die in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verankerte Erteilungsvoraussetzung, nämlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Duldung weiterhin vorliegen, nicht erfüllt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen hat, soll die grundsätzlich durch die Ausfolgung der Karte konstitutiv begründete Duldung für ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum gelten und bei Fortbestehen der Voraussetzungen auf Antrag für jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden (§ 46a Abs. 5 FPG; vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2017/22/0073, Pkt. 8.

  1. ff, mwN; zuletzt VwGH 27.08.2024, Ra 2021/17/0165). Wurde daher eine Karte in der Vergangenheit ausgestellt und ist ihr begrenzter zeitlicher Geltungsbereich (von einem Jahr) bereits abgelaufen, so liegt eine durch sie begründete Duldung nicht mehr vor (vgl. in dem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019, Rn. 30; zuletzt VwGH 27.08.2024, Ra 2021/17/0165). Der zeitliche Geltungsbereich ist also auf ein Jahr begrenzt (vgl. erneut VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0073, Pkt. 8.4.). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen hat, soll die grundsätzlich durch die Ausfolgung der Karte konstitutiv begründete Duldung für ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum gelten und bei Fortbestehen der Voraussetzungen auf Antrag für jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden (Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG; vergleiche VwGH 27.2.2020, Ra 2017/22/0073, Pkt. 8.
  2. ff, mwN; zuletzt VwGH 27.08.2024, Ra 2021/17/0165). Wurde daher eine Karte in der Vergangenheit ausgestellt und ist ihr begrenzter zeitlicher Geltungsbereich (von einem Jahr) bereits abgelaufen, so liegt eine durch sie begründete Duldung nicht mehr vor vergleiche in dem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019, Rn. 30; zuletzt VwGH 27.08.2024, Ra 2021/17/0165). Der zeitliche Geltungsbereich ist also auf ein Jahr begrenzt vergleiche erneut VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0073, Pkt. 8.4.). Der Beschwerdeführer war ein Jahr geduldet, wodurch die erste Voraussetzung des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt ist („Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist (…)“) Der Beschwerdeführer war ein Jahr geduldet, wodurch die erste Voraussetzung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt ist („Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist (…)“) Aus der wiederholten Ausstellung einer Karte für Geduldete oder auch aus dem Vorhandensein einer gültigen Karte ist allerdings nicht zwingend zu schließen, dass die Voraussetzungen für eine Duldung im Sinn des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 weiterhin vorliegen. Nach der geltenden Rechtslage ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete nämlich keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Dies ist nur eine Vorfrage im Verfahren und wird nicht spruchgemäß festgestellt; daher entfaltet es auch keine Bindungswirkung für andere Verfahren (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 zur Rechtslage vor dem FRÄG 2017, wobei allerdings § 46a Abs. 4 FPG keine entscheidungsrelevante Änderung erfahren hat).Aus der wiederholten Ausstellung einer Karte für Geduldete oder auch aus dem Vorhandensein einer gültigen Karte ist allerdings nicht zwingend zu schließen, dass die Voraussetzungen für eine Duldung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 weiterhin vorliegen. Nach der geltenden Rechtslage ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete nämlich keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Dies ist nur eine Vorfrage im Verfahren und wird nicht spruchgemäß festgestellt; daher entfaltet es auch keine Bindungswirkung für andere Verfahren (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 zur Rechtslage vor dem FRÄG 2017, wobei allerdings Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG keine entscheidungsrelevante Änderung erfahren hat). Das BVwG ist daher bei der inhaltlichen Entscheidung über einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselementes des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005 (Aufenthalt seit mindestens einem Jahr geduldet) an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden (die im gegenständlichen Fall aber ohnehin am 18.10.2024 ihre Gültigkeit verloren hat), nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselementes des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005 (ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen) (ebenfalls VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Das BVwG ist daher bei der inhaltlichen Entscheidung über einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselementes des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005 (Aufenthalt seit mindestens einem Jahr geduldet) an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden (die im gegenständlichen Fall aber ohnehin am 18.10.2024 ihre Gültigkeit verloren hat), nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselementes des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005 (ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen) (ebenfalls VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Duldung weiterhin vorliegen. Nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen die Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 10). Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen

§ 46aAbs.

3 Z 3 FPG jedenfalls vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit diesem Tatbestand wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (vgl. aus der jüngeren Zeit VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092).Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Duldung weiterhin vorliegen. Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen die Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus vergleiche VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 10). Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen

Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG jedenfalls vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit diesem Tatbestand wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken vergleiche aus der jüngeren Zeit VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092). In der Beschwerde vom 11.04.2025 wurde das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung mit dem Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 25.05.2023 und dem Ausstellen der Duldungskarte mit 19.10.2023 argumentiert. Es wurde bereits darauf verwiesen, dass laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus der Ausstellung einer Karte für Geduldete oder auch aus dem Vorhandensein einer gültigen Karte nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für eine Duldung im Sinn des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 weiterhin vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht ohne weiteres auf das im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark zurückgreifen. Dieses entfaltet bereits deshalb keine Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht, weil die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Ausreise aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich ist, im Verwaltungsstrafverfahren bloß als Vorfrage in Hinblick auf das Vorliegen eines Schulausschließungsgrundes zu beurteilen war; im Spruch des Erkenntnisses des LVwG Steiermark vom 25.05.2023 wurde lediglich festgestellt, dass das Straferkenntnis vom 06.02.2023, mit dem über den Beschwerdeführer

§ 120Abs.

1 b FPG eine Geldstrafe verhängt wurde, behoben wurde. In der Beschwerde vom 11.04.2025 wurde das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung mit dem Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 25.05.2023 und dem Ausstellen der Duldungskarte mit 19.10.2023 argumentiert. Es wurde bereits darauf verwiesen, dass laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus der Ausstellung einer Karte für Geduldete oder auch aus dem Vorhandensein einer gültigen Karte nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für eine Duldung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 weiterhin vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht ohne weiteres auf das im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark zurückgreifen. Dieses entfaltet bereits deshalb keine Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht, weil die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Ausreise aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich ist, im Verwaltungsstrafverfahren bloß als Vorfrage in Hinblick auf das Vorliegen eines Schulausschließungsgrundes zu beurteilen war; im Spruch des Erkenntnisses des LVwG Steiermark vom 25.05.2023 wurde lediglich festgestellt, dass das Straferkenntnis vom 06.02.2023, mit dem über den Beschwerdeführer

Paragraph 120, Absatz eins, b FPG eine Geldstrafe verhängt wurde, behoben wurde. Soweit in der Beschwerde im Übrigen erklärt wurde, der Beschwerdeführer sei „zweifelsfrei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen (sei) bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaates ein (Ersatz-)Reisedokument zu beantragen“, kann diese Ansicht vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Wie bereits im Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2023, I403 2192899-3/9E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt worden war, hat der Beschwerdeführer nicht an der Beschaffung eines (Ersatz-)Reisedokuments mitgewirkt, sondern hat diese im Gegenteil vereitelt. Dass der Beschwerdeführer sich seit Erlassung des Erkenntnisses tatsächlich (abgesehen von dem E-Mail an die Botschaft der Republik Uganda, mit dem er eine Reisepassausstellung beantragt hat, welche aufgrund der fehlenden Feststellung seiner Staatsbürgerschaft auch für ihn von vornherein aussichtslos gewesen sein musse) um ein (Ersatz-)Reisedokument bemüht hätte, wurde nicht vorgebracht. Maßnahmen, wie die Nennung einer Vertrauensperson in Uganda oder den Versuch über einen Rechtsanwalt die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu beantragen, konnten nicht nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen für eine Duldung

§ 46a

FPG liegen daher nicht weiterhin vor, weswegen die Voraussetzung des zweiten Tatbestandselementes des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005 nicht gegeben ist und im Ergebnis die Abweisung des entsprechenden Antrages durch das BFA gerechtfertigt war. Die Voraussetzungen für eine Duldung

Paragraph 46 a, FPG liegen daher nicht weiterhin vor, weswegen die Voraussetzung des zweiten Tatbestandselementes des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005 nicht gegeben ist und im Ergebnis die Abweisung des entsprechenden Antrages durch das BFA gerechtfertigt war. 3.2. Zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den Schritten, welche der Beschwerdeführer zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates unternommen hat, sind unbestritten geblieben und wurde in der Beschwerde diesbezüglich auch kein neues sachbezogenes Vorbringen erstattet. In der Beschwerde wurde letztlich nur auf das Erkenntnis des LVwG Steiermark zu § 120 FPG und die Ausstellung einer Karte für Geduldete verwiesen, doch daraus ergibt sich keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren. Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den Schritten, welche der Beschwerdeführer zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates unternommen hat, sind unbestritten geblieben und wurde in der Beschwerde diesbezüglich auch kein neues sachbezogenes Vorbringen erstattet. In der Beschwerde wurde letztlich nur auf das Erkenntnis des LVwG Steiermark zu Paragraph 120, FPG und die Ausstellung einer Karte für Geduldete verwiesen, doch daraus ergibt sich keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren. Im Verfahren zu I403 2192899-3/9E wurde von der erkennenden Richterin am 21.02.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates befragt wurde. Bereits damals ergab sich daraus eine fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers; die Revision gegen das entsprechende Erkenntnis wurde vom VwGH zurückgewiesen. Es lagen daher keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor, und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. 3.3. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2192899.4.00

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