RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlI423 2218126-2 Spruch, I423 2218128-2/8E I423 2218127-2/8E I423 2218126-2/8E I423 2305179-1/8E I423 2226946-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden
- der XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF1),
- des XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF2),
- der mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF3),
- des mj. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (BF4), und
- der mj. XXXX (BF5), alle Staatsangehörige von Ägypten, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 02.12.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden
- der römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 (BF1),
- des römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 (BF2),
- der mj. römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 (BF3),
- des mj. römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 (BF4), und
- der mj. römisch 40 (BF5), alle Staatsangehörige von Ägypten, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 02.12.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2025, zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die BF1 bis BF4, eine Familie aus Ägypten, reisten mit einem Visum C legal ins Bundesgebiet ein und stellten am 06.12.2017 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung begründeten die BF1 und der BF2 ihre Asylanträge im Wesentlichen damit, die BF1 sei in Ägypten aufgrund ihrer christlichen Religion verfolgt worden und der BF2 sei in Kuwait von seinem Arbeitgeber wegen Geldproblemen bedroht worden. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.06.2018 gab der BF2 an, die BF1 sei 2011 und 2013 von den Muslimbrüdern verbal und körperlich attackiert worden. 2015 habe man versucht, die BF3 zu entführen und die BF1 sei wiederum attackiert und von den Sicherheitsbehörden fast zu Tode gefoltert worden. Man habe versucht, die BF1 zur Konversion zum Islam zu zwingen. Daraufhin seien die BF1 und die BF3 zu ihm nach Kuwait gezogen, wo er sich aus Arbeitsgründen aufgehalten habe. Er sei 2017 in Kuwait von seinem Bürgen bedroht worden. Die BF1 erstattete am 06.06.2018, als sie zu ihren Gründen für die Ausreise aus Ägypten befragt wurde, folgendes Vorbringen (Fehler im Original): „Ich hatte einen Vorfall nach den Demonstrationen im Jahr
- Gegen 09.00 Uhr vormittags wurde ich von zwei Vollbärtigen attackiert, einer hatte ein langes Messer, der zweite hatte einen Holzstock. Sie haben unsaubere Kleidung angehabt und unfreundlich ausgesehen. Ich hatte das Gefühl, dass sie in meine Richtung kommen. Tatsächlich, hat der Mann, der mit dem Messer bewaffnet war, meine Hand auf den Rücken gedreht und hat das Messer an meinen Hals gehalten. Der andere Mann hat eine Goldkette mit Kreuz von meinem Hals runtergezogen und mich im Gesicht geschlagen. Er hat mich auch als Haidin, als Ungläubige, bezeichnet. Er hat mir auch meine Handtasche weggenommen und mich auf dem li. Bein geschlagen. Ich habe geschrien. Nachdem ich am Boden lag, sind sie weggelaufen, ich habe danach eine Anzeige erstattet. Am 14.08.2013 war der zweite Vorfall. An dem Tag wurde der Streik in XXXX und XXXX von der Behörde aufgelöst. Ich wurde von vollbärtigen Männern, als ich von der Arbeit gegangen bin, attackiert. Sie sind Anhänger des damaligen Präsidenten Mohammad Morsi. Die Männer waren bewaffnet, haben Holzstöcke in der Hand gehabt und hatten Gasflaschen bei sich. Es waren viele Menschen unterwegs, ich war geschockt und bin weg gelaufen. 5 oder 6 Personen sind hinter mir gelauben und haben mit dünnen Holzstücken auf mich geschlagen, weil ich nicht verschleiert war und sie dadurch wussten, dass ich Christin bin. Als sie mich geschlagen haben, haben sie gerufen „Gott ist groß". Sie haben auch gesagt: „Islamia, Islamia." Sie wollen das Land für sich haben, auch wenn die Halden das nicht wollen. Sie haben mich auf mehreren Körperstellen mit den Stöcken geschlagen, ich habe vor Schmerzen geschrien. Ein Auto eines Christen, der gerade vorbeigefahren ist, hat mich gerettet. Sie haben sich mit dem Christen und diesem Auto beschäftigt. Jeder Christ, der zu Fuß oder mit dem Auto unterwegs war, wurde an dem Tag geschlagen und sein Auto zerstört. Auch die Polizeiinspektionen wurden von den Demonstranten angegriffen, deshalb konnte ich keine Anzeige erstatten. Der dritte Vorfall war zwischen dem 22.6.2015 und dem 09.08.
- Ich habe als Lehrerin in einem Dorf bei XXXX , namens XXXX gearbeitet bis ca. 13.00 Uhr. Jeden Montag und Mittwoch bin ich immer zur Kirche gegangen und zwar immer von 13.00 bis 16.00 Uhr. Am Montag, dem 22.06., es war Ramadan, ich kehrte gegen 16.45 Uhr aus dem Dorf zurück. Die Straßen waren ruhig, weil Fastenzeit war. Auf der Straße waren vier Vollbärtige mit weißen Kleidern. Sie haben in der Fastenzeit Kalender verteilt, wegen der genauen Fastenzeiten. Es hat mir einer von den Vieren einen Kalender angeboten. Ich habe alles Gute gewünscht und haben den Kalender entgegengenommen. Er hat gefragt, warum ich nicht verschleiert bin. Ich habe gesagt, dass ich Christin bin. Er sagte, dass die Religion bei Gott der Islam ist und er hoffe, dass ich den richtigen Weg finden werden und in den Islam eintrete. Ich bin gegangen. Einer von den Vier hat mich verfolgt, ist hinter mir gegangen und wollte wissen wo ich wohne. Ich habe das nicht ernst genommen und ignoriert. Am 24.06.2015, also zwei Tage später, bin ich zur selben Zeit nach Hause gegangen. Als ich unterwegs war, sind die Männer wieder dort gestanden, auch zwei Frauen standen bei ihnen, diese hatten eine Burka, wo nur die Augen zu sehen sind, an. Ich habe versucht auszuweichen und bin schneller gegangen. Eine der zwei Frauen, wollte mir einen Kalender anbieten, ich habe gesagt, dass ich bereits einen habe. Dann ist mir eine der Frauen nachgegangen und so wusste sie, wo ich wohne.An dem Tag wurde der Streik in römisch 40 und römisch 40 von der Behörde aufgelöst. Ich wurde von vollbärtigen Männern, als ich von der Arbeit gegangen bin, attackiert. Sie sind Anhänger des damaligen Präsidenten Mohammad Morsi. Die Männer waren bewaffnet, haben Holzstöcke in der Hand gehabt und hatten Gasflaschen bei sich. Es waren viele Menschen unterwegs, ich war geschockt und bin weg gelaufen. 5 oder 6 Personen sind hinter mir gelauben und haben mit dünnen Holzstücken auf mich geschlagen, weil ich nicht verschleiert war und sie dadurch wussten, dass ich Christin bin. Als sie mich geschlagen haben, haben sie gerufen „Gott ist groß". Sie haben auch gesagt: „Islamia, Islamia." Sie wollen das Land für sich haben, auch wenn die Halden das nicht wollen. Sie haben mich auf mehreren Körperstellen mit den Stöcken geschlagen, ich habe vor Schmerzen geschrien. Ein Auto eines Christen, der gerade vorbeigefahren ist, hat mich gerettet. Sie haben sich mit dem Christen und diesem Auto beschäftigt. Jeder Christ, der zu Fuß oder mit dem Auto unterwegs war, wurde an dem Tag geschlagen und sein Auto zerstört. Auch die Polizeiinspektionen wurden von den Demonstranten angegriffen, deshalb konnte ich keine Anzeige erstatten. Der dritte Vorfall war zwischen dem 22.6.2015 und dem 09.08.
- Ich habe als Lehrerin in einem Dorf bei römisch 40 , namens römisch 40 gearbeitet bis ca. 13.00 Uhr. Jeden Montag und Mittwoch bin ich immer zur Kirche gegangen und zwar immer von 13.00 bis 16.00 Uhr. Am Montag, dem 22.06., es war Ramadan, ich kehrte gegen 16.45 Uhr aus dem Dorf zurück. Die Straßen waren ruhig, weil Fastenzeit war. Auf der Straße waren vier Vollbärtige mit weißen Kleidern. Sie haben in der Fastenzeit Kalender verteilt, wegen der genauen Fastenzeiten. Es hat mir einer von den Vieren einen Kalender angeboten. Ich habe alles Gute gewünscht und haben den Kalender entgegengenommen. Er hat gefragt, warum ich nicht verschleiert bin. Ich habe gesagt, dass ich Christin bin. Er sagte, dass die Religion bei Gott der Islam ist und er hoffe, dass ich den richtigen Weg finden werden und in den Islam eintrete. Ich bin gegangen. Einer von den Vier hat mich verfolgt, ist hinter mir gegangen und wollte wissen wo ich wohne. Ich habe das nicht ernst genommen und ignoriert. Am 24.06.2015, also zwei Tage später, bin ich zur selben Zeit nach Hause gegangen. Als ich unterwegs war, sind die Männer wieder dort gestanden, auch zwei Frauen standen bei ihnen, diese hatten eine Burka, wo nur die Augen zu sehen sind, an. Ich habe versucht auszuweichen und bin schneller gegangen. Eine der zwei Frauen, wollte mir einen Kalender anbieten, ich habe gesagt, dass ich bereits einen habe. Dann ist mir eine der Frauen nachgegangen und so wusste sie, wo ich wohne. Am 27.
- bin ich in die Arbeit gegangen habe ich die zwei Frauen, die mir einen Kalender angeboten haben, wieder gesehen und sie haben mich angehalten. Sie wollten mir anbieten, dass ich meinen Mann verlasse und einen Moslem heirate, der Mohammed heißt, in den Islam eintrete, ein Kopttuch trage und mich dann um nichts mehr kümmern brauche. Ich brauchte nicht mehr arbeiten gehen und zu Hause bleiben, da er sich um mich kümmern würde, er würde mir ein Auto kaufen und eine bestimmte Summe bei der Bank einlegen und ich würde auch Gold bekommen. Das ist für mich unmöglich, ich werde meinen Mann und meine Tochter nicht verlassen. Sie haben es mehrmals probiert, ich habe ihnen gesagt, das ist für mich nicht akzeptabel. Die Frauen haben mich in einem harten Ton bedroht, ich solle folgen oder ich würde bestraft werden. Ich habe das ignoriert und bin weitergegangen. Am 01.07.2015, auch in der Fastenzeit, am Weg von der Arbeit nach Hause, haben mich zwei von den vier Personen, die ich davor am 24.06.2015 begegnet habe, haben mich von hinten attackiert. Einer hat mich an den Haaren gezogen und mir gesagt, ich solle mich benehmen und folgen. Er hat mich beschimpft und meine Religion verflucht. Ich bin für ihn eine unreine Frau, eine Haidin, eine Ungläubige. Ich haben den Mann angeschrien und ihm gesagt, dass er kein Mensch ist, sondern ein Monster. Er war wütend und hat mich auf den zweiten Mann gestoßen. Der andere hat mich von hinten fest umarmt. Er hat mich an der Brust festgehalten. Ich hatte das Gefühl, dass er mich vergewaltigen wollte. Er hat meine Brust und auch meinen Popo berührt. Die Straße war leer. Derjenige, der mich an den Haaren gezogen hat, hat mir eine Ohrfeige gegeben und zu seinem Freund gesagt, lass' sie, Mustafa, sie wird vernünftig werden und mit uns kommen. Nachdem von weitem 3 Passanten näher kamen sind die zwei Männer weggelaufen. Ich war ganz fertig, habe das auch meiner Familie und meinem Mann erzählt. Meine Eltern waren der Meinung, dass ich nicht mehr auf der Straße gehen soll. Mein Mann meinte, dass mich die Männer nicht mehr in Ruhe lassen werden und wollte, dass ich mich verstecken soll. Mein Vater hat mit einem Priester gesprochen und ihm den Sachverhalt geschildert. Der Priester hat dann mit einer Dame in einem Kloster geredet. Am nächsten Tag hat er uns verständigt, dass ich mit meiner Tochter in dem Kloster wohnen darf. Ich habe mich ca. 21 Tage in dem Kloster aufgehalten. Danach bin ich wieder zu meinem Vater gezogen, dort war ich ca. eine Woche, ich bin aber nicht mehr auf die Straße gegangen, in dieser Zeit habe ich mir Urlaub genommen. Am 01.
- bin ich wieder arbeiten gegangen. Am 03.
- wurde ich telefonisch bedroht. Eine Frau hat am Festnetz bei meinen Eltern angerufen, meine Mutter hat den Anruf angenommen und eine Dame hat mich verlangt. Sie hat gesagt: „Ich habe eine Nachricht von Bruder Mohammed, der dich heiraten wollte, er lässt dir ausrichten, wenn du nicht dem Islam beitrittst werden wir deine Tochter entführen und du wirst sie nicht mehr sehen." Ich habe geweint und war verzweifelt. Ab dem Tag bin ich für 7 oder 8 Tage aus Angst zu Hause geblieben, also bei meinen Eltern, ich hatte das Gefühl, eingesperrt zu sein. Am 09.08.2015, ich habe sonntags die Kirche mit meiner Tochter besucht, ist ein Auto am Heimweg schnell in meine Richtung gefahren und bei mir stehen geblieben. Meine Tochter war zu dem Zeitpunkt zwei Jahre alt und ich habe sie getragen. Mit dem Auto waren zwei Manner unterwegs, einer von ihnen ist ausgestiegen und wollte mir meine Tochter entziehen. Daraufhin habe ich meine Tochter festgehalten, mich am Boden gelegt und sie mit meinem Körper bedeckt. Ich habe, um mich zu verteidigen, ihn an seinem Bart gezogen und ihm damit Schmerz zugefügt. Er hat einen Spray rausgenommen und in mein Gesicht gesprüht. Ich habe es schon mitbekommen, aber ich war fast ohnmächtig und mir war schwindelig. Frauen, also Passantinnen, haben mich gerettet, indem sie angefangen haben zu schreien und auch andere Passantinnen haben mich gerettet. Die Entführer hatten Angst und sind auf der Stelle gefahren. Ein Mann und seine Frau haben mich nach Hause gebracht, meine Mutter und meine Schwester haben mich mit meinen schmutzigen Kleidern gesehen. Wir haben auf meinen Vater gewartet und ich bin mit meinen Eltern und meiner Tochter zum Krankenhaus gefahren. Meine Tochter wurde untersucht, weil sie Schmerzen im Arm hatte, ich wurde nicht untersucht. Danach habe ich Anzeige bei der Polizei wegen meiner Tochter erstattet. Wir haben erzählt was passiert ist. Der Offizier hat erklärt, er kann nur den Entführungsversuch in der Anzeige protokollieren, aber der Vorfall betrifft den Verfassungsschutz und ich solle mich dort beschweren. Danach bin ich mit meinem Vater zur Sicherheitsbehörde für Verfassungsschutz gefahren. Ich habe dem Offizier erzählt, was passiert ist, er hat kein Interesse daran gezeigt, als mein Vater ihm meine Geschichte erzählt hat. Er hat nur meinem Vater den Zigarettenrauch ins Gesicht geblasen. Er hat seine Füße auf den Tisch gelegt und hat unsere Aussage nicht schrifilich aufgenommen, er hat nur zugehört. Er hat mich gefragt, wo mein Problem sei, in den Islam einzutreten. Ich habe andere Personen schreien hören und habe aus Angst, nichts dazu gesagt. Er hat meinen Vater aufgefordert, das Zimmer zu verlassen. Er hat mir gesagt, dass mein Mann mich nicht will, weil er nicht bei mir ist. Ich habe gesagt, dass ich nicht zum Islam beitrete, nachdem er nichts bei mir erreicht hat, hat er mir eine ordentliche Ohrfeige versetzt, er war wütend und ist aus dem Zimmer gegangen und hat einen anderen Mann zu mir geschickt. Der andere Mann ist reingekommen und hat mich ordentlich geschlagen, mit der Faust und auch Ohrfeigen und Tritte habe ich bekommen. Er hat mir in die Gebärmutter getreten. Ich wurde ohnmächtig. Die Männer, die dort gearbeitet haben, haben auf mich Wasser geschüttet, ich war danach munter. Der Offizier sagte zu mir: „Ich lasse dich jetzt mit deinem Vater gehen, wehe dir, wenn du dich über uns beschwerst, dann werde ich dir den Kopf abhacken. " In dem Amt habe ich ein Puder bekommen, damit sollte ich mein Gesicht überschminken, damit niemand sieht, dass ich geschlagen wurde. Dieses Amt für Verfassungsschutz ist ein Folterapparat, man kontrolliert nicht, was die dort machen. Deshalb habe ich Angst im Falle der Rückkehr, dass sie mich töten werden. Wir haben ca. 12 bis 13 Tage vor meiner Ausreise einen Brief an den Staatsanwalt geschickt. Mein Mann hat meine Ausreise vorbereitet und ich bin zu ihm nach Kuwait gezogen. Vom 09.08.2015 bis zum 21.09.2015, da habe ich das Land verlassen, habe ich die Wohnung meiner Eltern nicht verlassen. Der Brief an den Staatsanwalt hat das Amt für Verfassungsschutz wütend gemacht und deshalb hatte ich Angst und bin im Haus geblieben“
- Die Anträge der Familie vom 06.12.2017 wurden mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2019 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurden den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
- Die Anträge der Familie vom 06.12.2017 wurden mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2019 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurden den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamts vom 18.04.2019 wurden die Beschwerden der BF1 bis BF4 als unbegründet abgewiesen. Daraufhin beantragten die BF1 bis BF4, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden vorzulegen.
- Am 22.09.2019 wurde die BF5 geboren, für welche der BF2 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Den Antrag der BF5 auf internationalen Schutz wies das Bundesamt mit Bescheid vom 14.11.2019 ab.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.05.2020 zu GZen: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , die Beschwerden gegen die Bescheide vom 14.11.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2019 und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2019 als unbegründet ab.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.05.2020 zu GZen: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die Beschwerden gegen die Bescheide vom 14.11.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2019 und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2019 als unbegründet ab.
- Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieben die Beschwerdeführer im Bundesgebiet und stellten am 22.05.2023 Folgeanträge auf Asyl. Bei seiner Erstbefragung erklärte der BF2, alle seine Fluchtgründe bereits bei der ersten Einvernahme genannt und nun Beweise zu haben, die seine Angaben aus der ersten Einvernahme belegen könnten. Er sei als Subdiakon in der koptischen Gemeinde in Österreich eingesetzt. Er sei als solcher auch in den sozialen Medien vertreten. Ebenso gäbe es Bilder von seiner Familie in Verbindung mit der koptischen Kirche auf Facebook. Die BF1 führte in ihrer Erstbefragung als Grund für die neuerliche Asylantragstellung an, dass sie wegen ihrer bei der ersten Einvernahme genannten Fluchtgründe gesucht werde. Ihre Eltern würden von der ägyptischen Sicherheitsbehörde bedroht werden und ihr Vater werde alle 2-3 Monate über ihren Aufenthaltsort befragt. Außerdem sei ihr Mann Subdiakon bei der koptischen Gemeinde in Österreich. Sie habe Beweise und könne nunmehr belegen, dass sie von der Sicherheitsbehörde Ägyptens gesucht werde. Da sie ein aktives Mitglied der koptischen Gemeinde sei und auf Facebook öffentlich auftrete, sei sie in ihrer Heimat in Gefahr.
- Am 18.08.2023 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesamt mehrere Unterlagen und eine Stellungnahme, in welcher sie vorbrachten, sie würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllen und eine Rückkehrentscheidung sei wegen ihres Privat- und Familienlebens in Österreich unzulässig. Die BF1 leide an diversen gesundheitlich Einschränkungen. Beim BF4 sei frühkindlicher Autismus diagnostiziert worden, weshalb er spezifische Therapien und eine komplexe Betreuung benötige. Im Herkunftsstaat könnte der BF4 nicht die notwendigen Therapien erhalten und hätte er nicht die Möglichkeit, eine Schule zu besuchen, die auf sonderpädagogischen Betreuungsbedarf Rücksicht nehme. Es bestünde vielmehr das Risiko, dass er aufgrund der durch die Krankheit bedingten Verhaltensauffälligkeiten diskriminiert und körperlicher Gewalt ausgesetzt wäre. Kindesmisshandlungen seien in Ägypten noch immer weit verbreitet. Durch eine Abschiebung nach Ägypten wäre das Kindeswohl, welches vorrangig zu berücksichtigen sei, gefährdet.
- Am 06.05.2024 wurden die BF1 und der BF2 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 an: „Der Geheimdienst war am 15.03.2024 bei den Eltern in Ägypten. Sie haben mich gesucht, es gibt einen Festnahmeauftrag gegen meine Person. Und weil sie mich nicht gefunden haben, haben sie wieder einmal meinen Vater mitgenommen. Der Geheimdienst in Ägypten, ist ihnen glaube ich bekannt. Mein Vater wird immer mitgenommen, geschlagen, dann wieder freigelassen. Und natürlich wegen dem Autismus meines Sohnes. Ich habe ein Schreiben des XXXX -Zentrum für Menschenrechte, Kairo, Ägypten, vorgelegt. Den Festnahmeauftrag kann ich nicht vorlegen und das Schreiben, was ich in der EB erwähnt habe, ist das oa. Schreiben vom XXXX -Zentrum.“Ich habe ein Schreiben des römisch 40 -Zentrum für Menschenrechte, Kairo, Ägypten, vorgelegt. Den Festnahmeauftrag kann ich nicht vorlegen und das Schreiben, was ich in der EB erwähnt habe, ist das oa. Schreiben vom römisch 40 -Zentrum.“ Der BF2 führte aus: „Der
- Grund ist mein Sohn, er hat Autismus, er würde dort gemobbt werden. Die
- Sache ist, meine Tochter ist seit 7 Jahren hier, besucht die Schule, meine
- Tochter wurde hier in Ö geboren. Und der Hauptgrund, der Vater meiner Frau wird bis heute immer vom Geheimdienst mitgenommen, bleibt dort 3-4 Tage und wird befragt, geschlagen und wieder freigelassen. Das bestätigt alles, was wir damals erzählt haben und uns nicht geglaubt wurde. Es gibt auch ein Schreiben von der Menschenrechtsorganisation, das sollte im Akt sein, dass bestätigt alles, was uns passiert ist.“
- Am 19.05.2024 gaben die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ab, in welcher sie auf die Gründe der BF1 für die Asylantragstellung sowie auf die Lage der Kopten und der christlichen Frauen in Ägypten und auf ihre persönlichen Verhältnisse eingingen.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 02.12.2024 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 02.12.2024 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diese Bescheide richten sich die im vollen Umfang erhobenen Beschwerden vom 23.12.2024, welchen ein Lichtbild angeschlossen ist, bei dem es sich um ein Posting des BF2 auf Facebook handeln soll. In den Beschwerden wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und die eingebrachte Stellungnahme sowie Urkundenvorlage vom 18.08.2023 nicht entsprechend berücksichtigt habe. Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, hätte sie feststellen müssen, dass der BF4 an frühkindlichem Autismus leide und ständige Betreuung und Therapien benötige, welche in Ägypten nicht verfügbar seien. Zudem wäre er in Ägypten Diskriminierung und körperlicher Gewalt ausgesetzt. Die Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass Kinder, Frauen, religiöse Minderheiten wie koptische Christen sowie Kinder mit körperlichen und geistigen Behinderungen sowohl vom Staat als auch der ägyptischen Gesellschaft verfolgt werden. Die Lage stelle sich im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2020 auch anders dar. Es sei eine aktuelle Überprüfung der Fluchtgründe anhand der Länderberichte und neu vorgelegten Beweismittel unterblieben. Der BF2 vertrete seine religiöse Einstellung nunmehr auch in sozialen Medien und sei als Subdiakon tätig und ehrenamtlich engagiert. Die Beschwerdeführer, insbesondere die Kinder, seien in Österreich sozialisiert, teilweise geboren, würden die Schule besuchen und kaum Arabisch sprechen. Eine Rückkehr nach Ägypten würde vor allem die minderjährigen Beschwerdeführer in ihrem Kindeswohl massiv beeinträchtigen. Die minderjährigen Beschwerdeführer hätten keinerlei Erinnerungen an Ägypten.
- Am 07.01.2025 legten die Beschwerdeführer Schulbesuchsbestätigungen sowie eine Kindergartenbesuchsbestätigung und ein Konvolut an Bestätigungen über die freiwilligen Hilfstätigkeiten des Erstbeschwerdeführers vor.
- Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede wurden die Rechtssachen am 24.03.2025 der Gerichtsabteilung I423 neu zugewiesen. Am 30.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die BF1 und der BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen wurden. Die belangte Behörde entschuldigte das Fernbleiben einer Vertretung im Vorhinein.
- Am 09.05.2025 langte eine Stellungnahme innerhalb der vereinbarten Frist in der Beschwerdeverhandlung zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ägypten ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die in Österreich nicht vorbestraften Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten. Sie gehören der Volksgruppe der Araber an und sind koptische Christen. Ihre Identitäten stehen fest. Die volljährige BF1 und der volljährige BF2 sind die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF
- Der BF2 ist gesund, die BF1, BF3 und BF5 klagen über diverse Leiden wie Knie- und Atemprobleme oder Eisenmangel, leiden aber an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Ihre gesundheitlichen Probleme sind in Ägypten behandelbar. Beim BF4, der sich in einem guten Allgemeinzustand befindet, ist frühkindlicher Autismus diagnostiziert worden. In Ägypten sind insbesondere stationäre und ambulante Behandlungen durch Kinderpsychiater, Ergotherapeuten, Logopäden, Kinderärzte und Neurologen verfügbar. Darüber hinaus können in Ägypten psychiatrische Behandlungen wie zB kognitive Verhaltenstherapien in Anspruch genommen werden. Auch ist in Kairo eine Sonderschule, welche Kinder mit besonderen Bedürfnissen bis zum Alter von 10 Jahren betreut, für einen autistischen pädiatrischen Patienten verfügbar. BF1 bis BF3 stammen aus XXXX , Provinz Al Menya in Ägypten. Der BF4 wurde in Kuwait geboren, die BF5 in Österreich.BF1 bis BF3 stammen aus römisch 40 , Provinz Al Menya in Ägypten. Der BF4 wurde in Kuwait geboren, die BF5 in Österreich. Die BF1 absolvierte in Ägypten ein Studium für Tourismus und Hotelmanagement und einen einjährigen Lehrgang für Pädagogik. Von 2011 bis 2015 hat sie in Ägypten als Volksschullehrerin gearbeitet. Der BF2 hat in Ägypten Rechtswissenschaften studiert und dieses Studium 2004 abgeschlossen. Er hat in Ägypten als Rechtsanwaltsanwärter, in einem Fotostudio und in einem Kleidungsgeschäft als Verkäufer und Dekorateur gearbeitet. Zuletzt war er von 2006 bis 2017 in einer Reiseagentur in Kuwait beschäftigt. Zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer wie die Eltern und Geschwister der BF1 und des BF2 leben nach wie vor in Ägypten. Abgesehen von ihrer Beziehung zueinander, haben die Beschwerdeführer keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF2 hat Ägypten im Jahr 2006 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, um in Kuwait beruflich tätig zu werden. Die BF1 und die BF3 reisten im September 2015 legal mit gültigen Reisedokumenten auf dem Luftweg nach Kuwait. Im Jahr 2017 sind die BF1 bis BF4 gemeinsam legal mit Visum C von Kuwait nach Österreich eingereist. Die BF1 bis BF4 stellten nach ihrer Einreise am 06.12.2017 in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die BF5, die am 22.09.2019 in Österreich geboren wurde, stellte der BF2 am 27.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis vom 22.05.2020 zu GZen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , entschied das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abweisend über die Beschwerden gegen die negativen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Mit Erkenntnis vom 22.05.2020 zu GZen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , entschied das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abweisend über die Beschwerden gegen die negativen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieben die Beschwerdeführer im Bundesgebiet und missachteten ihre Ausreiseverpflichtung. Die Beschwerdeführer gingen in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach und beziehen derzeit Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der koptischen Kirchengemeinde in XXXX . In den letzten Jahren wurden sie von der koptisch orthodoxen Diözese Österreichs unterstützt.Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der koptischen Kirchengemeinde in römisch 40 . In den letzten Jahren wurden sie von der koptisch orthodoxen Diözese Österreichs unterstützt. Der BF2, der als Subdiakon in der Kirchengemeinschaft tätig ist, verfügt über ein Deutsch-Zertifikat A2, hat an Basisbildungskursen in Deutsch, Mathematik, Englisch und PC-Anwenderkenntnisse teilgenommen und legte einen Arbeitsvorvertrag vor. Außerdem leistete er ehrenamtliche Tätigkeiten bzw. freiwillige Hilfstätigkeiten, unter anderem als Mitfahrer beim Verein Essen auf Rädern und als Seelsorger. Die BF1 hat einen Einstufungstest gemacht und den Deutschkurs auf Niveau A1 besucht. Die BF3 besucht aktuell die
- Klasse eines Bundesrealgymnasiums, der BF4 ist Schüler einer öffentlichen Schule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und die BF5 besucht einen Kindergarten. Der BF4 spricht nicht, die beiden Töchter sprechen Deutsch und beherrschen Arabisch. Die Umgangssprache innerhalb der Familie ist Arabisch. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der BF1 und der BF3 droht in Ägypten keine Verfolgung aufgrund einer Anzeige bei der Polizei vom Geheimdienst. Auch eine asylrelevante Verfolgung durch private Dritte ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der BF2 hat Ägypten 2006 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ihm droht bei einer Rückkehr keine individuelle Verfolgung als Ehegatte der BF
- Im Fall ihrer Rückkehr werden die Beschwerdeführer in Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.3.
- Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ägypten mit Stand 03.04.2025 ist auszugsweise relevant (mit Angabe der Quellen): 1.3.1.
- Politische Lage: Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 2024). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsidenten Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vgl. AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vgl. MM 18.12.2023).Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsidenten Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vergleiche AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vergleiche MM 18.12.2023). Die Wahlen zu den beiden parlamentarischen Gremien im Jahr 2020 wurden durch die weit verbreitete Verhaftung und Einschüchterung von Personen, die den Wahlprozess kritisierten, die geringe Wahlbeteiligung, Betrugsvorwürfe, Stimmenkauf und die massive Einmischung der Sicherheitsapparate beeinträchtigt. Es wurden keine glaubwürdigen Gruppen zur Wahlbeobachtung zugelassen. Ohne konkurrierende Listen gewann die von der regimetreuen Partei Mostaqbal Watan (Zukunft der Nation) angeführte Vereinigte Nationale Liste alle 100 Sitze der Parteiliste und 88 Einzelsitze im Senat; Mostaqbal Watan gewann auch alle 284 Sitze der Parteiliste und 31 Einzelsitze im Repräsentantenhaus. Eine andere regimetreue Partei, Unabhängige und kleine Parteien errangen die übrigen Sitze in beiden Kammern. Im Oktober 2020 ernannte Präsident Sisi 100 überwiegend regimetreue Mitglieder für den Senat (FH 2024). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (13.3.2025): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 2.4.2025 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 - MM - Mada Masr (18.12.2023): President Abdel Fattah al-Sisi re-elected until 2030, https://www.madamasr.com/en/2023/12/18/news/u/president-abdel-fattah-al-sisi-re-elected-until-2030/, Zugriff 2.4.2024 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 1.3.1.
- Sicherheitslage: Aufgrund des Konflikts im Nahen Osten seit dem 7.10.2023 ist die Situation vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss. Die Spannungen sind hoch und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist nicht auszuschließen. Die Ereignisse in Libyen und im Sudan, wo die Verhältnisse komplex und die Sicherheitslage prekär ist, können ebenfalls Auswirkungen auf das ägyptische Grenzgebiet haben (EDA 23.8.2024). Die Sicherheitslage ist allerdings in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig (AA 21.3.2025). Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der Islamische Staat - Wilayat Sinai (IS-WS). Es gibt jedoch weitere wie Harakat Sawa’d Misr (HASM) und Liwa al-Thawra. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, obwohl sie vorwiegend den Norden der Sinai-Halbinsel betreffen. Die Zahl der Anschläge, die Zahl der militärischen Konfrontationen zwischen Armee und Islamisten sowie die Zahl der Todesopfer hat in den letzten Jahren aufgrund intensivierter Antiterror-Operationen kontinuierlich abgenommen. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und im Süden der sudanesischen Grenze allerdings weiterhin ein Hotspot. Trotz der anhaltenden terroristischen Bedrohung haben die wirksamen Maßnahmen der ägyptischen Regierung zur Terrorismusbekämpfung zu einer deutlichen Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsumfelds geführt. Statistisch erkennbar ist die Verringerung terroristischer Aktivität in Ägypten an den Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (13.3.2025): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 2.4.2025 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.8.2024): Reisehinweise für Ägypten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aegypten/reisehinweise-fueraegypten.html, Zugriff 2.4.2025 - STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (27.6.2024): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 1.3.1.
- Sicherheitsbehörden: Die Polizei (Public Security Sector Police) ist landesweit für die Strafverfolgung zuständig. Die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF) sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Die Nationale Sicherheitsbehörde (National Security Agency) ist zusammen mit anderen Sicherheitsdiensten für Bedrohungen der inneren Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständig. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Bereich der Außenverteidigung haben die ägyptischen Streitkräfte (Egyption Armed Forces – EAF) auch das Mandat, die Polizei beim Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen im Ausnahmezustand zu unterstützen; das Militär erhielt 2011 die volle Befugnis zur Verhaftung, macht aber normalerweise nur im Ausnahmezustand und in „Zeiten erheblicher Unruhen“ von dieser Befugnis Gebrauch (CIA 12.2.2025). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Militär und Wirtschaft sind in Ägypten eng miteinander verknüpft. So befinden sich zahlreiche Großbetriebe gänzlich in der Hand von Angehörigen des Militärs. Die in zahlreichen Wirtschaftsbereichen existierende enge Verflechtung der Wirtschaft mit dem Militär stellt ein großes Problem für die Entwicklung des Landes dar. Rund 40 Prozent des militärisch-industriellen Komplexes entfallen auf die Produktion profitgenerierender Konsumgüter. Unter al-Sisi hat der wirtschaftliche Einfluss des Militärs zugenommen; Unternehmen in den Händen des ägyptischen Militärs sind wirtschaftlich besonders erfolgreich, vor allem durch ihre Beteiligung in politischen Mega-Projekten wie der Erweiterung des Suez-Kanals und dem Bau der neuen Hauptstadt. Dabei werden Wehrpflichtige als billige Arbeitskräfte eingesetzt und die Unternehmen zahlen keine Steuern. Auch die Tradition, pensionierte Offiziere als Gegenleistung für ihre Loyalität mit prestigeträchtigen Regierungsposten, staatlichen Unternehmen oder lokalen Behörden zu belohnen, wird unter al-Sisi fortgesetzt. Durch mangelnde Transparenz lassen sich kaum verlässliche Aussagen über das jährliche Einkommen der Militärwirtschaft treffen. Experten schätzen, dass das Militär rund ein Drittel der gesamten ägyptischen Wirtschaft kontrollieren könnte; konkrete Zahlen gibt es dazu jedoch nicht. Dies liegt daran, dass das wirtschaftliche Engagement der Armee in Ägypten nicht offengelegt werden muss. Die Militärs sind somit niemandem eine Abrechnung schuldig. Ihr Etat unterliegt somit keinerlei Kontrolle und bleibt weitestgehend autonom (bicc 12.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - bicc - Bonn International Centre for Conflict Studies GmbH (12.2024): Ägypten Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/aegypten/2024_Aegypten.pdf, Zugriff 19.2.2025 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook - Egypt, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/egypt/#military-and-security, Zugriff 19.2.2025 1.3.1.
- Religionsfreiheit: 90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10 % der Bevölkerung sind Christen, 90 % davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an. Andere christliche Gemeinschaften machen zusammen weniger als 2 % der Bevölkerung aus. Dazu gehören die armenisch-apostolische Kirche, die katholische Kirche (koptisch-katholisch, armenisch-katholisch, chaldäisch, melkitisch, maronitisch, lateinisch und syrisch), die orthodoxe Kirche (griechisch und syrisch), die anglikanische/episkopale Kirche und andere Protestanten (USDOS 26.6.2024). Nach Schätzungen von Gelehrten und NGOs machen schiitische Muslime etwa 1 % der Bevölkerung aus. Es gibt auch eine kleine Anzahl von Dawoodi Bohra Muslimen und Ahmadi Muslimen. Vertreter der Baha'i schätzen die Größe ihrer Gemeinschaft auf 1.000 bis 2.000 Personen (USDOS 26.6.2024). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Die Verfassung nennt die Grundsätze der Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung, legt aber fest, dass die kanonischen Gesetze der Juden und Christen die Grundlage für die Gesetzgebung bilden, die ihren persönlichen Status, ihre religiösen Angelegenheiten und die Wahl ihrer geistlichen Führer regelt (USDOS 26.6.2024).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Die Verfassung nennt die Grundsätze der Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung, legt aber fest, dass die kanonischen Gesetze der Juden und Christen die Grundlage für die Gesetzgebung bilden, die ihren persönlichen Status, ihre religiösen Angelegenheiten und die Wahl ihrer geistlichen Führer regelt (USDOS 26.6.2024). Die Regierung erkennt den sunnitischen Islam, das Christentum und das Judentum offiziell an und erlaubt nur deren Anhängern die öffentliche Ausübung ihrer Religion und den Bau von Gotteshäusern. Die „Verachtung und Missachtung“ der drei abrahamitischen Religionen und die Unterstützung „extremistischer“ Ideologien sind Straftaten (USDOS 26.6.2024; vgl. ÖB 6.2024), Atheismus ist ebenso verboten (ÖB 6.2024).Die Regierung erkennt den sunnitischen Islam, das Christentum und das Judentum offiziell an und erlaubt nur deren Anhängern die öffentliche Ausübung ihrer Religion und den Bau von Gotteshäusern. Die „Verachtung und Missachtung“ der drei abrahamitischen Religionen und die Unterstützung „extremistischer“ Ideologien sind Straftaten (USDOS 26.6.2024; vergleiche ÖB 6.2024), Atheismus ist ebenso verboten (ÖB 6.2024). Die Regierung erkennt den Übertritt zum Islam an, nicht aber den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion, es sei denn, es handelt sich um Personen, die nicht als Muslime geboren wurden, aber später zum Islam übergetreten sind, wie es in einem Erlass des Innenministeriums aufgrund eines Gerichtsbeschlusses heißt. Der Übertritt zum Christentum erfordert die Vorlage eines Dokuments der aufnehmenden Kirche, eines Personalausweises und von Fingerabdrücken. Nachdem festgestellt wurde, dass die Absicht des Wechsels - der häufig auch eine Namensänderung mit sich bringt - nicht darin besteht, sich der Strafverfolgung für eine unter dem muslimischen Namen begangene Straftat zu entziehen, wird ein neues Ausweisdokument mit dem christlichen Namen und der Religionsbezeichnung ausgestellt. In Fällen, in denen Muslime, die nicht als Muslime geboren wurden, vom Islam konvertieren, werden ihre minderjährigen Kinder und in einigen Fällen auch erwachsene Kinder, die minderjährig waren, als ihre Eltern konvertierten, weiterhin als Muslime eingestuft. Wenn diese Kinder 18 Jahre alt werden, haben sie die Möglichkeit, zum Christentum zu konvertieren und dies in ihrem Personalausweis vermerken zu lassen (USDOS 26.6.2024). Ein besonderes Problem stellen Ehen zwischen Muslimen und Christen dar. Nach ägyptischem Recht ist die Ehe zwischen einer Christin und einem Muslim zulässig, nicht hingegen die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Christen. Der männliche christliche Partner muss daher zwischen seiner Religion und seiner zukünftigen Ehefrau wählen. In der Praxis wählt er meist die Konversion zum Islam, deren Ernsthaftigkeit vom Staat auch nicht weiter überprüft wird. Eine Konversion seiner Ehefrau zum Christentum ist mangels staatlicher Anerkennung praktisch nicht möglich. Besteht also der christliche Ehemann sowohl auf die Beibehaltung seines Glaubens (Religionsfreiheit) als auch auf die Wahl seiner Ehefrau (Freiheit der Eheschließung), kann er das nur realisieren, wenn das Paar im Ausland lebt. Das seit mehr als einem Jahr in Begutachtung befindliche zivile Personenstandsgesetz, welches die Vorrangstellung der religiösen Rechtsprechung für Muslime und Christen durch ein Zivilrecht größtenteils beenden soll, wird v.a. von der koptischen Kirche blockiert, die auf das (kirchliche) Verbot der Scheidung nicht reformiert sehen möchte (ÖB 6.2024). Religiöse Minderheiten und Atheisten sind von Verfolgung und Gewalt betroffen. Religiöse Minderheiten werden häufig verfolgt, wenn sie ihren Glauben öffentlich zum Ausdruck bringen, und manchmal werden sie von den Behörden der Blasphemie beschuldigt (FH 2024). Quellen: - FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 21.3.2025 1.3.1.4.1. Kopten: Präsident El-Sisi versteht sich zwar als gläubiger Muslim, wendet sich aber entschieden gegen eine wörtliche und/oder Gewalt rechtfertigende Auslegung des Korans. Gegenüber Kopten ist der Präsident besonders offen. Regelmäßige Bewerbungen der Bedeutung des Christentums für die ägyptische Geschichte durch den Präsidenten selbst – u.a. auch zur Ankurbelung des Tourismus – machen diese Haltung deutlich. Die Koptische Kirche dankt es ihm mit Loyalität. Konfessionelle Konflikte, obwohl zurzeit nicht virulent, stellen eine permanente Bedrohung der Staatssicherheit dar und werden entsprechend genau beobachtet. Nicht alle Spannungen bzw. Übergriffe resultieren jedoch aus „konfessionellen“ Gründen, sondern auch sozialen Spannungen (ÖB 6.2024). Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach sektiererischen Konflikten wurde den Kopten die Gerechtigkeit für die gegen sie verübten Gewalttaten verweigert (FH 2024). Die koptisch-orthodoxe Kirche schließt die Teilnahme an den von der Regierung geförderten Versöhnungssitzungen zwar nicht aus, ein Sprecher der Kirche sagte jedoch, Versöhnungssitzungen sollten nicht anstelle der Anwendung des Gesetzes eingesetzt werden und sich darauf beschränken, nach konfessionellen Streitigkeiten oder Gewalttaten „reinen Tisch zu machen und Wiedergutmachung zu leisten“. Mindestens eine koptisch-orthodoxe Diözese in Oberägypten weigerte sich im Jahr 2023 weiterhin, an Versöhnungssitzungen teilzunehmen, und kritisierte sie als Ersatz für Strafverfahren und nicht als Mittel, um Angriffe auf Christen und ihre Kirchen zu bekämpfen. Andere christliche Konfessionen berichteten, dass sie weiterhin an den üblichen Versöhnungssitzungen teilnehmen (USDOS 26.6.2024). In Ägypten kommt es gelegentlich zu Gewalttaten gegen Kopten, die entweder von Terroristen oder aber von der Lokalbevölkerung im Zuge von konfessionellen Spannungen ausgehen (ÖB 6.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Anschläge richten sich vorwiegend gegen koptische Klöster oder Kirchen und sind somit potenziell überall möglich. Im Nord-Sinai kam es im Jahr 2017 zur Ermordung einzelner Kopten durch Terroristen mit dem Ziel, die dortige koptische Bevölkerung so zu verunsichern, dass sie den Sinai verlassen. Dies ist z.T. auch gelungen, hunderte Kopten ergriffen die Flucht in andere Teile Ägyptens, wo sie von den Behörden vorübergehend in sicheren Unterkünften untergebracht wurden. Dieser Trend hat sich seither – wohl auch angesichts einer großangelegten Anti-Terroroperation der ägyptischen Sicherheitskräfte (Operation Sinai 2018) - nicht fortgesetzt. Die staatlichen Sicherheitsbehörden sind bemüht, die Kopten vor Anschlägen zu schützen. So werden etwa wichtige Kirchen an religiösen Feiertagen polizeilich bewacht, zahlreiche Verhaftungen in der einschlägigen gewaltbereiten Islamistenszene wurden vorgenommen, es ist auch zu Anschlagsvereitelungen gekommen. Terroristische Anschläge gegen Kopten sind seit 2018 deutlich rückläufig. Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria (am 7.4.2022) wurde der wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2024).In Ägypten kommt es gelegentlich zu Gewalttaten gegen Kopten, die entweder von Terroristen oder aber von der Lokalbevölkerung im Zuge von konfessionellen Spannungen ausgehen (ÖB 6.2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Anschläge richten sich vorwiegend gegen koptische Klöster oder Kirchen und sind somit potenziell überall möglich. Im Nord-Sinai kam es im Jahr 2017 zur Ermordung einzelner Kopten durch Terroristen mit dem Ziel, die dortige koptische Bevölkerung so zu verunsichern, dass sie den Sinai verlassen. Dies ist z.T. auch gelungen, hunderte Kopten ergriffen die Flucht in andere Teile Ägyptens, wo sie von den Behörden vorübergehend in sicheren Unterkünften untergebracht wurden. Dieser Trend hat sich seither – wohl auch angesichts einer großangelegten Anti-Terroroperation der ägyptischen Sicherheitskräfte (Operation Sinai 2018) - nicht fortgesetzt. Die staatlichen Sicherheitsbehörden sind bemüht, die Kopten vor Anschlägen zu schützen. So werden etwa wichtige Kirchen an religiösen Feiertagen polizeilich bewacht, zahlreiche Verhaftungen in der einschlägigen gewaltbereiten Islamistenszene wurden vorgenommen, es ist auch zu Anschlagsvereitelungen gekommen. Terroristische Anschläge gegen Kopten sind seit 2018 deutlich rückläufig. Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria (am 7.4.2022) wurde der wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2024). Insgesamt ist das Zusammenleben zwischen Muslimen und Kopten weitgehend friedlich – auch wenn es gelegentlich zu Gewalt kommt. So etwa kam es 2016 in Zusammenhang mit tatsächlich oder gerüchteweise geplantem Bau von Kirchen bzw. der Nutzung von Privathäusern für Gottesdienste zu lokalen Ausschreitungen seitens der muslimischen Bevölkerung gegen koptische Mitbürger, was zu Sachschaden und vereinzelt Todesfällen führte. Das islamistisch motivierte Phänomen der Zerstörung von Kirchen durch aufgebrachte Mobs nach dem Sturz von Morsi hat sich allerdings zwischenzeitlich weitgehend gelegt; die 78 zerstörten Kirchen wurden Großteils mit staatlicher Hilfe wiederaufgebaut (ÖB 6.2024). Quellen: - FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 21.3.2025 1.3.1.
- Relevante Bevölkerungsgruppen: 1.3.1.5.
- Kinder: Artikel 80 der Verfassung garantiert umfassende Rechte für Kinder, wie z.B. das Recht auf Gesundheit, Bildung, Familie und Unterkunft (AA 26.1.2022). Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten. Die bestehende Schulpflicht wird vielfach nicht durchgesetzt (AA 26.1.2022). Kritiker stellen fest, dass die Überfüllung der Klassenzimmer dazu führt, dass die Schüler auf zusätzliche Nachhilfestunden angewiesen sind, um bei den nationalen Prüfungen ein angemessenes Ergebnis zu erzielen. Für diejenigen mit begrenzten finanziellen Mitteln sind diese unerschwinglich (USDOS 23.4.2024). Artikel 80 der Verfassung garantiert umfassende Rechte für Kinder, wie z.B. das Recht auf Gesundheit, Bildung, Familie und Unterkunft (AA 26.1.2022). Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten. Die bestehende Schulpflicht wird vielfach nicht durchgesetzt (AA 26.1.2022). Kritiker stellen fest, dass die Überfüllung der Klassenzimmer dazu führt, dass die Schüler auf zusätzliche Nachhilfestunden angewiesen sind, um bei den nationalen Prüfungen ein angemessenes Ergebnis zu erzielen. Für diejenigen mit begrenzten finanziellen Mitteln sind diese unerschwinglich (USDOS 23.4.2024). In Ägypten arbeiten gemäß USDOL 3,6 % der Kinder zwischen 5 und 14 Jahren. Im Jahr 2023 machte Ägypten minimale Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Die Regierung führte eine nationale Erhebung über Kinderarbeit durch und richtete einen Überweisungsmechanismus ein, der einen gesamtstaatlichen Ansatz zur Identifizierung von Opfern des Kinderhandels, zur Überweisung an die erforderlichen Dienste, zur Untersuchung von Fällen und zur Bereitstellung von Rehabilitations- und Wiedereingliederungsdiensten verfolgt. Die Regierung hat jedoch keine Daten über ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Kinderarbeitsgesetze veröffentlicht, einschließlich der Ressourcen der Arbeitsaufsichtsbehörde, der Anzahl der festgestellten Verstöße gegen Kinderarbeit und der für Verstöße gegen Kinderarbeit verhängten Strafen (USDOL 5.9.2024). Kinder aus armen Familien sind am ehesten von Kinderarbeit betroffen, und einige Familien zwingen ihre Kinder zu Straßen- und Hausarbeit. Für einige ägyptische Mädchen besteht die Gefahr der kommerziellen sexuellen Ausbeutung unter dem Vorwand einer zeitlich begrenzten Heirat, manchmal auch „Sommerheirat“ genannt, mit wohlhabenden ausländischen Männern, meist aus den Ländern des Persischen Golfs. Einige Migranten- und Flüchtlingsmädchen sind dem Sexhandel ausgesetzt. Darüber hinaus besteht für unbegleitete Migrantenkinder die Gefahr, dass sie von kriminellen Banden zum Drogenverkauf gezwungen werden (USDOL 5.9.2024). Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu zwei Millionen (USDOS 12.4.2022). Neuere Zahlen sind gemäß EUAA nicht verfügbar (EUAA 6.12.2024).Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu zwei Millionen (USDOS 12.4.2022). Neuere Zahlen sind gemäß EUAA nicht verfügbar (EUAA 6.12.2024). Gemäß Egypt Today, einer Lokalzeitung, aus dem November 2023 waren, unter Bezugnahme auf eine Erklärung des Rechtsberaters des Ministeriums für soziale Solidarität, 497 Waisenhäuser in Ägypten in Betrieb. Vor der Schließung von Waisenhäusern „aufgrund der Zunahme von alternative Betreuung“ waren es noch 526 Einrichtungen gewesen. Im August 2023 berichtete Egypt Today jedoch über eine Presseerklärung des Ministers für soziale Solidarität, in der es hieß, das Ministerium betreibe 435 Waisenhäuser, 43 Einrichtungen für obdachlose Kinder und 51 Einrichtungen für gerettete Kinder betreibe, ohne ohne dies jedoch näher zu spezifizieren (EUAA 6.12.2024). Die Verfassung schreibt vor, dass die Regierung Kinder vor allen Formen von Gewalt, Missbrauch, Misshandlung sowie kommerzieller und sexueller Ausbeutung schützt. Behörden registrieren jeden Monat Hunderte von Fällen von angeblichem Kindesmissbrauch. Weiters sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren und Geldstrafen bei Verurteilung aufgrund der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie vor. Die Regierung setzt das Gesetz nicht ausreichend durch (USDOS 23.4.2024). Kinder sind in Ägypten von Zwangsarbeit und Sexhandel bedroht (FH 2024). Das gesetzliche Heiratsalter liegt bei 18 Jahren. Aus einer im März 2020 veröffentlichten Regierungsstudie geht hervor, dass 2,5 % der Bevölkerung in den Gouvernements von Oberägypten im Alter zwischen 15 und 17 Jahren verheiratet waren, und dass der Anteil der Mädchen in dieser Altersgruppe, die bereits verheiratet waren, höher war als jener der Jungen (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine Jugendstrafanstalten, die den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger entsprechen. Immer wieder werden Minderjährige im Zuge von politischen Prozessen inhaftiert (AA 26.1.2022). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass auch Minderjährige in Haft misshandelt werden (USDOS 23.4.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - EUAA - European Union Agency for Asylum (6.12.2024): Situation of children, https://www.ecoi.net/en/file/local/2118753/2024_12_EUAA_COI_Query_Response_Q78_Egypt_Situation_of_children.pdf, Zugriff 26.3.2025 - FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 - USDOL - U.S. Department of Labor [USA] (5.9.2024): 2023 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116172.html, Zugriff 26.3.2024 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 26.3.2025 1.3.1.
- Bewegungsfreiheit: Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern (USDOS 23.4.2024). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen, aber diese Bestimmung wird nur sporadisch umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt Reiseverbote gegen Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, gegen die Ermittlungen laufen oder die formell angeklagt sind, sowie gegen Personen, die aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Lokale Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Behörden die Reiseverbote dazu nutzen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Kritiker einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen, und dokumentierten Fälle, in denen die Reiseverbote auch nach Abschluss anderer Gerichtsverfahren aufrechterhalten wurden (USDOS 23.4.2024). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, Privatpersonen, Journalisten, Vertreter der Zivilgesellschaft und internationale Organisationen aus Sicherheitsgründen am Betreten des Nordsinai, einer ausgewiesenen Militärzone, zu hindern (USDOS 23.4.2024). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-egypt.pdf, Zugriff 27.3.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 1.3.1.
- Grundversorgung und Wirtschaft: Unter der Führung von Al-Sisi wurden riesige Summen für große Infrastrukturprojekte ausgegeben. Sie führten zu einer beispiellosen Verschuldung und lähmten daher die Wirtschaft, sagen Kritiker (BBC 18.12.2023). Die Schulden und eine Ausweitung der Geldmenge sorgten für eine Abwertung der Währung und eine höhere Inflation (REU 8.12.2023). Gegenüber den letzten beiden Jahren hat sich die ägyptische Wirtschaft im Laufe des Sommers 2024 endlich wieder in eine positive Richtung entwickelt. Trotz der hohen Staatsverschuldung, der Krisen in der Region und dem Abzug von Investments, bessern sich die makroökonomischen Kennzahlen langsam aber stetig. Während für 2024 ein moderates Wirtschaftswachstum von 2,7 % erwartet wird, liegen die Prognosen für 2025 bereits bei 4,4 % (WKO 9.2024). Seit Amtsantritt setzt Präsident Sisi Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen. Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeitigte Erfolge bei den wirtschaftlichen Eckdaten, stellt aber kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung dar (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 6.2024). Die jährliche städtische Inflationsrate in Ägypten sank im Februar 2025 zum vierten Mal in Folge auf 12,8 %, von 24 % im Januar, und lag damit unter den Erwartungen von 14,5 %. Dies war die niedrigste Inflationsrate seit März 2022, da der Einfluss der starken Preiserhöhungen der letzten zwei Jahre nachließ. Die Lebensmittelpreise stiegen am wenigsten seit Mai 2021 (3,7 % vs 20,8 %). Zudem moderierten sich die Preise für Wohnen und Versorgungsleistungen und in verschiedenen anderen Lebensbereichen (TE 10.3.2025). Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vgl. BBC 18.12.2023).Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vergleiche BBC 18.12.2023). Einen positiven Ausblick bietet der Rückgang der Arbeitslosenzahlen, welche im
- Quartal 2024 auf 6,5 % sanken. Dies entspricht in absoluten Zahlen aber immer noch 2 Millionen Menschen. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch der drastische Unterschied der Arbeitslosigkeit unter den Geschlechtern deutlich. Während bei Männern ein Rückgang der Zahlen zu verzeichnen ist, stieg die Arbeitslosigkeit unter Frauen und auch Jugendlichen zuletzt wieder stark an (WKO 9.2024). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Als Kernpfeiler des neuesten IWF-Hilfspakets wird eine Reform der staatlichen “Subsidies” (vor allem für Brot und Benzin) sowie eine Neuorganisation der staatlichen Beteiligungen an Privatunternehmen gefordert. Während die Senkung der “Subsidies” bereits im Laufen ist, gibt es bei den gewünschten Privatisierungen nur sehr schleppend konkrete Schritte. Zwar wurde 2023 eine State-Ownership Policy veröffentlicht, die erst im August 2024 überarbeitet wurde. Jedoch kam es bisher nur zur vereinzelten tatsächlichen Privatisierungen von staatlichen oder militäreigenen Unternehmen, die im Privatbereich tätig sind. Hier wird man sehr genau beobachten müssen, ob es tatsächlich einen Rückzug aus den oftmals lukrativen Unternehmen gibt (WKO 9.2024) Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandria, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. wirtschaftlicher Lage wie folgt: - Gefragt nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, so können sich 50 % die Wohnkosten leisten. 25 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 18 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 7 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können. - 53% der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 28% der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 13 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 5 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 46 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 14 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 10 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. - 81 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 14 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. 3% der Umfrageteilnehmer haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2% nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. - 72 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die Körperpflege wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 19 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln, während 5 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben. 4 % der Befragten haben nie Zugang zu notwendigen Hygieneprodukten (STDOK 2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - BBC - British Broadcasting Corporation (18.12.2023): Egypt election: President Sisi wins third term, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-67751459, Zugriff 2.4.2025 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 - REU - Reuters (8.12.2023): Explainer: How deep are Egypt’s economic troubles?, https://www.reuters.com/world/middle-east/how-deep-are-egypts-economic-troubles-2023-03-03/, Zugriff 2.4.2025 - STDOK - BFA Staatendokumentation
(2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt_Bericht_final.pdf, Zugriff 31.3.2025 - TE - Trading Aconomics (10.3.2025): Ägyptens Inflationsrate auf fast 3-Jahres-Tief, https://de.tradingeconomics.com/egypt/inflation-cpi/news/450872, Zugriff 2.4.2025 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (9.2024): Ägypten - Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 31.3.2024 1.3.1.8. Medizinische Versorgung: Das Niveau der medizinischen Versorgung ist sehr unterschiedlich. Ägypten verfügt über zahlreiche, sehr teure Kliniken und Krankenhäuser von internationalem Ruf. Außerdem gibt es ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau von europäischen Standards abweicht (MSZ o.D). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 21.3.2025). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Ägyptens Bettenkapazität liegt immer noch unter dem weltweiten Standard. Während der internationale Richtwert bei 28 Betten pro 10.000 Einwohner liegt, verfügt Ägypten derzeit nur über 12 Betten pro 10.000 Einwohner. Der Anteil privater Krankenhausbetten und -einrichtungen hat deutlich zugenommen, was ihre wachsende Rolle im Gesundheitssystem widerspiegelt. Der Anteil der privaten Krankenhausbetten stieg von 21 % im Jahr 2011 auf 29,3 % im Jahr 2022, während der Anteil der privaten Krankenhäuser an der Gesamtzahl der Betten von 59 % im Jahr 2011 auf 63,3 % gestiegen ist (Ahram 16.2.2025). Derzeit werden 54 % der Gesundheitsausgaben von den Patienten selbst getragen. Die Regierung übernimmt 38 % der Kosten und der Rest wird von Nichtregierungsorganisationen und anderen getragen (Ahram 16.2.2025). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vgl. AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vergleiche AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025). Bis 2023 wurde das neue System nur in sechs Gouvernements umgesetzt, obwohl die Regierung angekündigt hatte, es bis 2028 gemäß den Richtlinien von Präsident al-Sisi auf alle 27 Gouvernements auszuweiten. Am 23.6.2024 ratifizierte Präsident Abdel Fattah al-Sisi das Gesetz Nr. 87 aus dem Jahr 2024 über Gesundheitseinrichtungen, das es dem Privatsektor erlaubt, öffentliche Gesundheitseinrichtungen auf gewinnorientierter Basis zu betreiben und zu verwalten. Das Gesetz enthält keine Preisvorschriften und überlässt es privaten Investoren und der Regierung, die Preise von Fall zu Fall festzulegen. Das neue Gesetz geht nicht auf das Risiko ein, dass Menschen, einschließlich derjenigen, die nicht versichert sind und in Armut leben, sich die Gesundheitsversorgung nicht mehr leisten können, wenn eine neue, privatwirtschaftliche Leitung die Preise erhöht, die zuvor auf gemeinnütziger Basis berechnet wurden (AI 30.7.2024). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandira, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. medizinischer Versorgung wie folgt: - Was die medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 61 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch beim Hausarzt leisten, während 28 % zwar Zugang haben, sich aber den Besuch beim Hausarzt nicht leisten können. 10 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 65 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 26 % zwar Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 8 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 72 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich 19 % haben Zugang zu Impfungen, können sie sich jedoch nicht leisten. 8 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 58 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 29 % Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 13 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. - 34 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung und können sich diese leisten. 38 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 22 % überhaupt keinen Zugang haben. 6 % haben keine Antwort gegeben. - 54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labors) und können sie sich leisten, während 31 % Zugang haben, ihn sich aber nicht leisten können. 14 % haben keinen Zugang. 1 % hat keine Antwort gegeben (STDOK 2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - Ahram - Ahram online (16.2.2025): Healthcare for all by 2030, https://english.ahram.org.eg/News/540286.aspx, Zugriff 1.4.2025 - AI - Amnesty International (30.7.2024): Egypt: New law threatens to reduce access to healthcare for millions, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/07/egypt-new-law-threatens-to-reduce-access-to-healthcare-for-millions/, Zugriff 1.4.2025 - Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 1.4.2025 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących - Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 1.4.2025 - STDOK - BFA Staatendokumentation
(2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt_Bericht_final.pdf, Zugriff 31.3.2025 1.3.1.
- Rückkehr: Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 2.4.2025 1.3.
- Zur Situation des BF4 liegt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.10.2024 vor, die von Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegeben wurde und im angefochtenen Bescheid zitiert ist.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF1 und des BF2, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt und am 30.04.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in der die BF1 und der BF2 erneut zu ihren Vorbringen und der aktuellen Situation befragt wurden. 2.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Feststellungen zu den Personen, ihrer Herkunft, ihren Lebensumständen in Ägypten bzw. Kuwait und zu ihren bisherigen Lebensläufen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2020 zu den GZen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Weder aus den Einvernahmeprotokollen vor dem BFA oder dem BVwG, noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Punkten andere Feststellungen zu treffen gewesen wären. Über den Verbleib von Verwandten in Ägypten gaben die BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung am 30.04.2025 (S 10 und S 16) Auskunft.Die Feststellungen zu den Personen, ihrer Herkunft, ihren Lebensumständen in Ägypten bzw. Kuwait und zu ihren bisherigen Lebensläufen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2020 zu den GZen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Weder aus den Einvernahmeprotokollen vor dem BFA oder dem BVwG, noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Punkten andere Feststellungen zu treffen gewesen wären. Über den Verbleib von Verwandten in Ägypten gaben die BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung am 30.04.2025 (S 10 und S 16) Auskunft. Zu den aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführer äußerten sich die BF1 und der BF2 zuletzt in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 30.04.2025, S 4ff und S 13). Keine der vorgebrachten Einschränkung stellt eine lebensbedrohliche Krankheit dar, auch nicht frühkindlicher Autismus beim BF4, und sind alle Leiden in Ägypten behandelbar. Ausweislich des aktuellen Länderinformationsblattes ist zumindest in Kairo ausreichende Versorgung gewährleistet und gibt es allein im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser. Ebenso sind Medikamente im örtlichen Mark ausreichend vorhanden. Auch wenn die Versorgung nicht immer kostenlos ist und 54 % der Gesundheitsausgaben von Patienten selbst getragen werden, wird es der Familie durch Erwerbstätigkeiten der BF1 und des BF2 möglich sein, die finanziellen Mittel aufzubringen. Weder die BF1, noch der BF2 ist aufgrund von Bluthochdruck, Bandscheibenproblemen, Eisenmangel oder einer Schwellung im Knie grundsätzlich an der Teilnahme am Arbeitsleben gehindert. Aus dem ärztlichen Befundbericht des Ambulatoriums XXXX der XXXX vom 08.04.2022 ergibt sich die Diagnose „frühkindlicher Autismus“ des BF4 und hat die belangten Behörde dazu bereits eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eingeholt und seine Entscheidung darauf gestützt. Aus der Anfragebeantwortung vom 07.10.2024 lassen sich Behandlungs- und Fördermöglichkeiten in Ägypten herauslesen, wobei im Speziellen in Kairo eine Sonderschule für Kinder mit besonderen Bedürfnissen und autistische pädiatrische Patienten vorhanden ist. Zu den aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführer äußerten sich die BF1 und der BF2 zuletzt in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 30.04.2025, S 4ff und S 13). Keine der vorgebrachten Einschränkung stellt eine lebensbedrohliche Krankheit dar, auch nicht frühkindlicher Autismus beim BF4, und sind alle Leiden in Ägypten behandelbar. Ausweislich des aktuellen Länderinformationsblattes ist zumindest in Kairo ausreichende Versorgung gewährleistet und gibt es allein im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser. Ebenso sind Medikamente im örtlichen Mark ausreichend vorhanden. Auch wenn die Versorgung nicht immer kostenlos ist und 54 % der Gesundheitsausgaben von Patienten selbst getragen werden, wird es der Familie durch Erwerbstätigkeiten der BF1 und des BF2 möglich sein, die finanziellen Mittel aufzubringen. Weder die BF1, noch der BF2 ist aufgrund von Bluthochdruck, Bandscheibenproblemen, Eisenmangel oder einer Schwellung im Knie grundsätzlich an der Teilnahme am Arbeitsleben gehindert. Aus dem ärztlichen Befundbericht des Ambulatoriums römisch 40 der römisch 40 vom 08.04.2022 ergibt sich die Diagnose „frühkindlicher Autismus“ des BF4 und hat die belangten Behörde dazu bereits eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eingeholt und seine Entscheidung darauf gestützt. Aus der Anfragebeantwortung vom 07.10.2024 lassen sich Behandlungs- und Fördermöglichkeiten in Ägypten herauslesen, wobei im Speziellen in Kairo eine Sonderschule für Kinder mit besonderen Bedürfnissen und autistische pädiatrische Patienten vorhanden ist. Dass die erwachsenen Beschwerdeführer bisher keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachgingen und derzeit Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus den Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und aus den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszügen. In der Beschwerdeverhandlung gab der BF2 die Unterstützung durch die koptische Kirche in den letzten Jahren des Verbleibs in Österreich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens an (Protokoll vom 30.04.2025, S 15). Der Schul- bzw. Kindergartenbesuch der Töchter war aufgrund vorgelegter Zeugnisse und Bestätigungen festzustellen. Die Sprachkenntnisse der Kinder, insbesondere der Töchter (da der Sohn aufgrund seiner Autismuserkrankung gar nicht spricht), und die Umgangssprache zuhause Arabisch ist, schilderten die BF1 und der BF2 übereinstimmend (Protokoll vom 30.04.2025, S 6f und 16). Zu den weiteren integrativen Leistungen nahmen die BF1 und der BF2 ebenso zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 30.04.2025 Stellung (S 11 und S 16). Aus der Absolvierung von Sprachkursen auf niedrigem Niveau A1 (BF1) bzw. A2, ehrenamtlichen Tätigkeiten, Engagement in der Kirche und einem Arbeitsvorvertrag (BF2) lässt sich bei keinem Familienmitglied eine außergewöhnliche Verfestigung im Bundesgebiet bei einem knapp achtjährigen Aufenthalt erkennen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die mittlerweile vorliegende Integration zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beschwerdeführer ihres unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich bewusst sein mussten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 und des BF2 ergibt sich aus aktuellen Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Zu den Gründen der Beschwerdeführer für ihre (Folge-)Anträge auf Asyl: Die Beschwerdeführer stellten in Österreich bereits Anträge auf internationalen Schutz. Ihre ersten Asylanträge wurden letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2020 als unbegründet abgewiesen. Im ersten Asylverfahren hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen sie gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Der BF2, der Ägypten bereits 2006 aus wirtschaftlichen sowie beruflichen Gründen verlassen habe, hat von Problemen mit seinem Bürgen/Arbeitgeber in Kuwait gesprochen, welche seinen Herkunftsstaat Ägypten nicht betreffen würden, und das Fluchtvorbringen der BF1 ist nicht glaubwürdig und birgt zahlreiche Widersprüche in sich (vgl. dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung im Erkenntnis vom 22.05.2020).Im ersten Asylverfahren hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen sie gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Der BF2, der Ägypten bereits 2006 aus wirtschaftlichen sowie beruflichen Gründen verlassen habe, hat von Problemen mit seinem Bürgen/Arbeitgeber in Kuwait gesprochen, welche seinen Herkunftsstaat Ägypten nicht betreffen würden, und das Fluchtvorbringen der BF1 ist nicht glaubwürdig und birgt zahlreiche Widersprüche in sich vergleiche dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung im Erkenntnis vom 22.05.2020). Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die Beschwerdeführer überwiegend erneut auf ihre im ersten Asylverfahren getätigten Aussagen und bringen vor, nunmehr Beweise zu haben, die ihre Angaben im vorangegangenen Asylverfahren belegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen im Erkenntnis vom 22.05.2020 an und erachtet auch im gegenständlichen Folgeverfahren die von den Beschwerdeführern behaupteten Bedrohungen weiterhin für nicht glaubhaft. Dies aus folgenden Erwägungen: Im ersten Verfahren über Antrag auf internationalen Schutz zu GZen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wurde das Vorbringen der BF1 bzw. der Familie, sie werde aufgrund einer nicht ernstgenommenen Anzeige gegen Salafisten bzw. wegen einer Anzeige gegen Beamte bei der Staatsanwaltschaft von ägyptischen Sicherheitsbehörden gesucht, für nicht glaubhaft erachtet. Die Beschwerdeführer vermeinen nunmehr, Beweise für ihr Vorbringen zu haben. Im ersten Verfahren über Antrag auf internationalen Schutz zu GZen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurde das Vorbringen der BF1 bzw. der Familie, sie werde aufgrund einer nicht ernstgenommenen Anzeige gegen Salafisten bzw. wegen einer Anzeige gegen Beamte bei der Staatsanwaltschaft von ägyptischen Sicherheitsbehörden gesucht, für nicht glaubhaft erachtet. Die Beschwerdeführer vermeinen nunmehr, Beweise für ihr Vorbringen zu haben. Im vorgelegten Schreiben des XXXX -Zentrum für Menschenrechte (AS 121 ff im Akt zu I423 2218128-2) werden die Angaben der BF1 aber lediglich wiedergegeben und als wahr unterstellt. Das Schreiben kann daher ihre Aussagen weder bestätigen noch glaubhaft machen.Im vorgelegten Schreiben des römisch 40 -Zentrum für Menschenrechte (AS 121 ff im Akt zu I423 2218128-2) werden die Angaben der BF1 aber lediglich wiedergegeben und als wahr unterstellt. Das Schreiben kann daher ihre Aussagen weder bestätigen noch glaubhaft machen. Beim weiteren Vorbringen, die Eltern der BF1 würden von der ägyptischen Sicherheitsbehörde bedroht, der Geheimdienst sei bei ihnen gewesen sei und ihr Vater würde mehrfach über ihren Aufenthaltsort befragt worden sein und gebe es einen Festnahmeauftrag gegen sie, handelt es sich um ein nachträglich stark gesteigertes Vorbringen, welches ebenfalls als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist. Zudem verblieb es auf der bloßen Behauptungsebene und wurden keine Beweismittel dazu vorgelegt, auch kein Festnahmeauftrag. Die BF1 hat ihr Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung am 30.04.2025 weiter gesteigert, indem sie nunmehr angab, zwei Wochen vom Geheimdienst inhaftiert worden zu sein und den vollziehenden Beamten deswegen angezeigt zu haben (Protokoll S 10). Diese Aussage steht klar im Widerspruch zu ihren Angaben im Erstverfahren, wonach sie von zwei Beamten geschlagen und letztlich zum Gehen bewogen worden sei, wie folgender Ausschnitt aus dem Einvernahmeprotokoll vom 06.06.2018 zeigt: „[…] Er hat meinen Vater aufgefordert, das Zimmer zu verlassen. Er hat mir gesagt, […], nachdem er nichts bei mir erreicht hat, hat er mir eine ordentliche Ohrfeige versetzt, er war wütend und ist aus dem Zimmer gegangen und hat einen anderen Mann zu mir geschickt. Der andere Mann ist reingekommen und hat mich ordentlich geschlagen, mit der Faust und auch Ohrfeigen und Tritte habe ich bekommen. […] Der Offizier sagte zu mir: „Ich lasse dich jetzt mit deinem Vater gehen, wehe dir, wenn du dich über uns beschwerst, dann werde ich dir den Kopf abhacken." […] Dieses Amt für Verfassungsschutz ist ein Folterapparat, man kontrolliert nicht, was die dort machen. Deshalb habe ich Angst im Falle der Rückkehr, dass sie mich töten werden. Wir haben ca. 12 bis 13 Tage vor meiner Ausreise einen Brief an den Staatsanwalt geschickt. […]“. Dies bestätigt erneut, dass dem Vorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen ist und ist damit auch der BF2 keiner Bedrohung aufgrund der Situation der BF1 ausgesetzt. Dass ihm eine Verfolgung droht, weil er der Ehefrau geholfen hat, Ägypten zu verlassen, ist nicht schlüssig. Die BF1 hat mit der BF3 Ägypten legal mit Reisedokumenten verlassen und ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der BF2 dabei eine unerlaubte Hilfestellung gegeben hätte, indem er ihnen erforderliche Dokumente für die Reise nach Kuwait zukommen hat lassen. Weiters lässt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer, sie seien koptische Christen, der BF2 sei Subdiakon in der koptischen Gemeinde und er und die BF1 würden auf Facebook einschlägige religiöse Inhalte teilen, keine gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgung ableiten. Wenngleich koptische Christen in Ägypten eine religiöse Minderheit darstellen und in Ägypten vielfach Opfer von Diskriminierungen sind und es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die teilweise auch in Gewalt münden, lässt sich daraus noch keine konkrete Verfolgungsgefahr erschließen. Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen zudem deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Kopten sind im Übrigen in der Oberschicht des Landes vertreten. Eine konkrete Bedrohung wurde zudem nicht dargelegt und stünde es ihnen offen, sich bei Bedrohungen durch private Dritte an die Sicherheitsbehörden zu wenden, die vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen fähig und willig sind, auch Angehörige der koptischen Minderheit vor Übergriffen Dritter zu schützen. Ebenso wenig ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten eine Verfolgungsgefahr für Personen, denen eine Form von Autismus diagnostiziert wurde. Vielmehr steht eine Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung, im Speziellen auch für betroffene Kinder wie der BF4, der Förderbedarf hat und eine Schule besuchen möchte. Insgesamt war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein werden. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.10.2024 (AS 129 ff zu XXXX ) und dem aktuellen und gesamtaktualisierten Länderinformationsblatt für Ägypten vom 03.04.2025 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.10.2024 (AS 129 ff zu römisch 40 ) und dem aktuellen und gesamtaktualisierten Länderinformationsblatt für Ägypten vom 03.04.2025 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch aus der Stellungnahme vom 09.05.2025 lässt sich nicht erkennen, dass die Beschwerdeführer diese Feststellungen bestreiten. Ihr bisheriges Vorbringen wird im Kontext mit den Länderberichten dargelegt, damit die Darstellung der Lage im Herkunftsstaat aber nicht in Zweifel gezogen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Beschwerdeabweisung: 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide): 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, waren die Angaben der Beschwerdeführer größtenteils nicht glaubhaft oder erschließt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer kein hinreichender Konnex zu einem Konventionsgrund und/oder keine aktuelle sie betreffende Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat. Aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Gruppe der koptischen Christen und aus der dem BF4 gestellten Diagnose leitet sich noch keine konkrete Verfolgungsgefahr in Ägypten ab. Aus den aktuellen Länderberichten lässt sich nicht erschließen, dass koptische Christen oder Personen, denen frühkindlicher Autismus diagnostiziert wurde, generell eine Verfolgung droht. Die schwierige allgemeine Lage einer (ethnischen) Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.1.2002, 2000/20/0358). Außerdem ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396).Außerdem ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396). Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung von Asyl als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide): 3.2.
- Rechtslage Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständl