4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 08.11.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 08.11.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft. Am 12.05.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, zu der lediglich die Rechtsvertretung, nicht jedoch der Beschwerdeführer erschien. Die Rechtsvertretung erklärte hierbei, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlungsvorbereitung eingefunden habe und im Vorfeld der Verhandlung auch nicht mehr erreicht werden habe können. Im Zuge der Verhandlung versuchte die Rechtsvertretung erneute, telefonisch mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen und konnte ihn schlussendlich erreichen. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer über Lautsprecher und unter Beiziehung des anwesenden Arabisch-Dolmetschers, dass er die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückziehe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des erkennenden Richters über die verfahrensrechtlichen Folgen aufgeklärt und erklärte sich damit einverstanden. Auch die anwesende Rechtsvertretung bestätigte, die prozessuale Erklärung des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen zu haben und gab keine weitere Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I425.2303212.1.00
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