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{'item': 'L501 2306116-3'}

Obsah (16)§ 33Art. 133Art. 144§ 366§ 15§ 8§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 32§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlL501 2306116-3 Spruch, L501 2306116-3/4EL501 2306116-4/3EBESCHLUSSL501 2306116-3/4E, L501 2306116-4/3E, BESCHLUSS

§ 33Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung von Anträgen auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025, L501 2306116-1/4E und L501 2306116-2/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren werden

Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025, L501 2306116-1/4E und L501 2306116-2/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren werden nach § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025, L501 2306116-1/4E und L501 2306116-2/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren werden nach Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) I. und II.:römisch eins. und römisch zwei.: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit dem dem nunmehrigen Antragsteller zugestellten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025, Zl. L501 2306116-1/4E, wurde dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ bzw. belangte Behörde) vom 08.07.2024, wegen Anspruch auf Notstandshilfe nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2024, XXXX als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.11.2024, XXXX mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 08.07.2024 ausgeschlossen worden war, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025, L501 2306116-2/3E, gleichfalls abgewiesen.römisch eins.
  2. Mit dem dem nunmehrigen Antragsteller zugestellten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025, Zl. L501 2306116-1/4E, wurde dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: „AMS“ bzw. belangte Behörde) vom 08.07.2024, wegen Anspruch auf Notstandshilfe nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2024, römisch 40 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 20.11.2024, römisch 40 mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 08.07.2024 ausgeschlossen worden war, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025, L501 2306116-2/3E, gleichfalls abgewiesen. Gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts L501 2306116-1/4E und L501 2306116-2/3E wurde am 10.03.2025

Art. 144B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw.

ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen die Entscheidungen L501 2306116-1/4E, L501 2306116-2/3E wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2025, Ra 2025/08/0020-3, abgewiesen.Gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts L501 2306116-1/4E und L501 2306116-2/3E wurde am 10.03.2025

Artikel 144, B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw.

ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen die Entscheidungen L501 2306116-1/4E, L501 2306116-2/3E wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2025, Ra 2025/08/0020-3, abgewiesen. I.

  1. Mit per E-Mail eingebrachten Schriftsatz vom 14.03.2025, eingelangt am 15.03.2025, stellte der Antragsteller die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die er im Wesentlichen darauf stützte, dass es ihm krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei, die Frist zur Stellung der (nunmehr) unter einem eingebrachten Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025, L501 2306116-1/4E und L501 2306116-2/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren einzuhalten.römisch eins.
  2. Mit per E-Mail eingebrachten Schriftsatz vom 14.03.2025, eingelangt am 15.03.2025, stellte der Antragsteller die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die er im Wesentlichen darauf stützte, dass es ihm krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei, die Frist zur Stellung der (nunmehr) unter einem eingebrachten Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025, L501 2306116-1/4E und L501 2306116-2/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren einzuhalten. In diesen Anträgen auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen verfahrensgegenständlichen Verfahren bringt der Antragsteller zusammengefasst wie folgt vor: ● Niederschrift vom 11.04.2023: Die belangte Behörde habe diese Niederschrift, auf die sie sich in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2024 - und in weiterer Folge auch das Bundesverwaltungsgericht - hauptsächlich gestützt habe, im gesamten Verfahren nicht erwähnt. Diese Niederschrift sei zudem nicht Teil jener Auskünfte der belangten Behörde vom 04.09.2024 und 13.09.2024 gewesen, die sie auf ihre Anträge nach der DSGVO vom 02.09.2024 und 08.09.2024 erhalten habe. In der Auskunft vom 13.09.2024 sei überdies die Niederschrift vom 21.08.2024 als relevant bezeichnet worden, wodurch man ihn bewusst und mit Bereicherungs- bzw. Schädigungsvorsatz über die Verfahrensrelevanz der Niederschrift vom 11.04.2023 getäuscht habe, was ihrer Ansicht nach den Tatbestand einer mit Strafe bedrohten Handlung (§§ 146, 147 StGB) darstelle. Die Niederschrift vom 11.04.2023 habe er erst kurz vor der Stellung seines Vorlageantrages im Verfahren zu Zl. L501 2306116-1/4E vom 20.12.2024 erhalten, die Information, wo er von nun an Schriftsätze einzubringen habe, erst am 21.01.2025 Niederschrift vom 11.04.2023: Die belangte Behörde habe diese Niederschrift, auf die sie sich in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2024 - und in weiterer Folge auch das Bundesverwaltungsgericht - hauptsächlich gestützt habe, im gesamten Verfahren nicht erwähnt. Diese Niederschrift sei zudem nicht Teil jener Auskünfte der belangten Behörde vom 04.09.2024 und 13.09.2024 gewesen, die sie auf ihre Anträge nach der DSGVO vom 02.09.2024 und 08.09.2024 erhalten habe. In der Auskunft vom 13.09.2024 sei überdies die Niederschrift vom 21.08.2024 als relevant bezeichnet worden, wodurch man ihn bewusst und mit Bereicherungs- bzw. Schädigungsvorsatz über die Verfahrensrelevanz der Niederschrift vom 11.04.2023 getäuscht habe, was ihrer Ansicht nach den Tatbestand einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraphen 146, 147, StGB) darstelle. Die Niederschrift vom 11.04.2023 habe er erst kurz vor der Stellung seines Vorlageantrages im Verfahren zu Zl. L501 2306116-1/4E vom 20.12.2024 erhalten, die Information, wo er von nun an Schriftsätze einzubringen habe, erst am 21.01.2025 ● Anordnung betreffend den Untersuchungstermin am 11.09.2024: Diese Anordnung sei gefälscht, es gebe deutliche Hinweise darauf, dass der Urheber nicht, wie es den Anschein erwecken solle, die regionale Geschäftsstelle, sondern tatsächlich die Landesgeschäftsstelle des AMS OÖ sei. ● Untersuchungstermin am 07.05.2025: Schließlich gehe aus dem Schreiben der PVA vom 02.04.2024 betreffend den Termin am 07.05.2025 hervor, dass es sich nicht einmal um einen Untersuchungstermin (der

§ 366Abs.

1 ASVG der Feststellung leistungsbegründender gesundheitlicher Schädigungen diene), sondern eine „Vorsprache zu einer Begutachtung“ (wo er

§ 366Abs.

4 ASVG zu eventuellen Rehabilitationsmaßnahmen anzuhören wäre) gehandelt habe, und könne er dies nun belegen. Er habe die Behauptung des AMS nicht überprüfen können, da dieses Schreiben von seiner Lebensgefährtin Ende Mai 2024 irrtümlich falsch abgelegt und erst am 31.01.2025 wieder aufgefunden worden sei. Untersuchungstermin am 07.05.2025: Schließlich gehe aus dem Schreiben der PVA vom 02.04.2024 betreffend den Termin am 07.05.2025 hervor, dass es sich nicht einmal um einen Untersuchungstermin (der

Paragraph 366, Absatz eins, ASVG der Feststellung leistungsbegründender gesundheitlicher Schädigungen diene), sondern eine „Vorsprache zu einer Begutachtung“ (wo er

Paragraph 366, Absatz 4, ASVG zu eventuellen Rehabilitationsmaßnahmen anzuhören wäre) gehandelt habe, und könne er dies nun belegen. Er habe die Behauptung des AMS nicht überprüfen können, da dieses Schreiben von seiner Lebensgefährtin Ende Mai 2024 irrtümlich falsch abgelegt und erst am 31.01.2025 wieder aufgefunden worden sei. Dementsprechend seien also neue Tatsachen bzw. Beweise hervorgekommen, die in den wiederaufzunehmenden Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht hätten werden können bzw. liege gerichtlich strafbares Verhalten seitens der belangten Behörde vor. Den Anträgen beigelegt waren neben den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025 und den Bescheiden des AMS vom 07.08.2025 betreffend die Einstellung der Notstandshilfe ab 07.05.2024 sowie vom 20.11.2024 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insgesamt drei ärztliche Bestätigungen, ein seitens des Antragstellers an das AMS gerichteter Antrag auf Auskunft

§ 15

DSGVO vom 08.09.2024, das Antwortschreiben des AMS vom 13.09.2024 und ein Schreiben der PVA vom 02.04.2024 betreffend die Vorladung zu einem ärztlichen Begutachtungstermin am 07.05.2024.Den Anträgen beigelegt waren neben den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025 und den Bescheiden des AMS vom 07.08.2025 betreffend die Einstellung der Notstandshilfe ab 07.05.2024 sowie vom 20.11.2024 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insgesamt drei ärztliche Bestätigungen, ein seitens des Antragstellers an das AMS gerichteter Antrag auf Auskunft

Paragraph 15, DSGVO vom 08.09.2024, das Antwortschreiben des AMS vom 13.09.2024 und ein Schreiben der PVA vom 02.04.2024 betreffend die Vorladung zu einem ärztlichen Begutachtungstermin am 07.05.

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  2. Feststellungen:römisch zwei.
  3. Feststellungen: II.1.
  4. Während der Antragsteller im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz stand, brachte er bei der Pensionsversicherungsanstalt am 12.03.2023 einen (zweiten) Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension ein (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. II.1.2.). römisch zwei.1.
  5. Während der Antragsteller im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz stand, brachte er bei der Pensionsversicherungsanstalt am 12.03.2023 einen (zweiten) Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension ein vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. römisch zwei.1.2.). Am 11.04.2023 wurde der Antragsteller aus diesem Grunde von der belangen Behörde niederschriftlich darüber informiert, dass er den vom Pensionsversicherungsträger „angesetzten Untersuchungen“ nachkommen müsse, wurde über einen möglichen Anspruchsverlust als Rechtsfolge für die Dauer der Verweigerung der Untersuchung

§ 8Abs. 2 Al

VG aufgeklärt und abschließend noch über die Bestimmungen der §§ 7, 8, 23 und 50 Abs. 1 AlVG in Kenntnis gesetzt. Die Niederschrift wurde vom Antragsteller eigenhändig unterfertigt (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. II.1.3.). Am 11.04.2023 wurde der Antragsteller aus diesem Grunde von der belangen Behörde niederschriftlich darüber informiert, dass er den vom Pensionsversicherungsträger „angesetzten Untersuchungen“ nachkommen müsse, wurde über einen möglichen Anspruchsverlust als Rechtsfolge für die Dauer der Verweigerung der Untersuchung

Paragraph 8, Absatz 2, AlVG aufgeklärt und abschließend noch über die Bestimmungen der Paragraphen 7, 8, 23 und 50 Absatz eins, AlVG in Kenntnis gesetzt. Die Niederschrift wurde vom Antragsteller eigenhändig unterfertigt vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. römisch zwei.1.3.). II.1.

  1. Der Antragsteller kam in der Folge den ihm seitens der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung der beantragten Invaliditätspension aufgetragenen Untersuchungsterminen trotzdem mehrfach nicht nach (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. II.1.2.).römisch zwei.1.
  2. Der Antragsteller kam in der Folge den ihm seitens der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung der beantragten Invaliditätspension aufgetragenen Untersuchungsterminen trotzdem mehrfach nicht nach vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. römisch zwei.1.2.). Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.04.2024 wurde dem Antragsteller zuletzt der 07.05.2024 „zur ärztlichen Begutachtung“ nachweislich per RSa vorgeschrieben. In dem Schreiben wird eingangs festgehalten, dass er den „Einladungen zur ärztlichen Begutachtung bisher leider nicht Folge geleistet“ habe und insgesamt zwei Mal darauf hingewiesen, dass die Entscheidung bei Nichterscheinen aufgrund der derzeit vorliegenden Unterlagen getroffen werden müsse. Der abschließende Hinweis lautet wie folgt: „ACHTUNG SÄUMNISFOLGEN! Wenn Sie dieser Vorladung nicht nachkommen, wird der Entscheidung über Ihren Antrag lediglich der bisher festgestellte Sachverhalt zu Grunde gelegt, da Sie

§ 366

ASVG zur Mitwirkung am Verfahren zur Leistungsfeststellung verpflichtet sind.“ (vgl. Anlage J zum Antrag vom 14.03.2025).Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.04.2024 wurde dem Antragsteller zuletzt der 07.05.2024 „zur ärztlichen Begutachtung“ nachweislich per RSa vorgeschrieben. In dem Schreiben wird eingangs festgehalten, dass er den „Einladungen zur ärztlichen Begutachtung bisher leider nicht Folge geleistet“ habe und insgesamt zwei Mal darauf hingewiesen, dass die Entscheidung bei Nichterscheinen aufgrund der derzeit vorliegenden Unterlagen getroffen werden müsse. Der abschließende Hinweis lautet wie folgt: „ACHTUNG SÄUMNISFOLGEN! Wenn Sie dieser Vorladung nicht nachkommen, wird der Entscheidung über Ihren Antrag lediglich der bisher festgestellte Sachverhalt zu Grunde gelegt, da Sie

Paragraph 366, ASVG zur Mitwirkung am Verfahren zur Leistungsfeststellung verpflichtet sind.“ vergleiche Anlage J zum Antrag vom 14.03.2025). Der Antragsteller nahm diesen Termin erneut nicht wahr und legte für die Versäumung des Termins keine ärztlichen Bestätigungen vor. Er war am 07.05.2024 nicht krankgeschrieben (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. II.1.2.).Der Antragsteller nahm diesen Termin erneut nicht wahr und legte für die Versäumung des Termins keine ärztlichen Bestätigungen vor. Er war am 07.05.2024 nicht krankgeschrieben vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. römisch zwei.1.2.). Mit Bescheid vom 15.05.2024 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension ab; der Antragsteller habe sich trotz entsprechender Aufforderungen den angeordneten ärztlichen Untersuchungsterminen nicht unterzogen. Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht. (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. II.1.2.).Mit Bescheid vom 15.05.2024 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension ab; der Antragsteller habe sich trotz entsprechender Aufforderungen den angeordneten ärztlichen Untersuchungsterminen nicht unterzogen. Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht. vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. römisch zwei.1.2.). II.1.3. Mit Bescheid vom 08.07.2024 sprach die belangte Behörde in der Folge aus, dass der Antragsteller

§ 33Abs. 2 i

Vm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, den vorgeschriebenen Untersuchungstermin am 07.05.2024 bei der Pensionsversicherungsanstalt sich einer ärztlichen Untersuchung einzuhalten, ab dem 07.05.2024 keine Notstandshilfe erhalte (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025).römisch zwei.1.3. Mit Bescheid vom 08.07.2024 sprach die belangte Behörde in der Folge aus, dass der Antragsteller

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, den vorgeschriebenen Untersuchungstermin am 07.05.2024 bei der Pensionsversicherungsanstalt sich einer ärztlichen Untersuchung einzuhalten, ab dem 07.05.2024 keine Notstandshilfe erhalte vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025). In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 04.08.2024 brachte der Antragsteller vor, dass er ärztliche Untersuchungen nicht verweigere, es ihm lediglich am 07.05.2024 nicht möglich gewesen sei, einen Untersuchungstermin in dem von ihm eingeleiteten Pensionsverfahren wahrzunehmen. Die Pensionsversicherungsanstalt habe das Verfahren bereits abgeschlossen, weshalb es ihm derzeit nicht möglich sei, diese Untersuchung nachzuholen. Er habe den Termin am 07.05.2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, da die Symptome seiner bipolaren Störung (auch als manisch-depressiv bezeichnet) in den Tagen um den 07.05.2024 stark ausgeprägt gewesen seien. Am 21.08.2024 wurde der Antragsteller von der belangten Behörde im Rahmen des von ihr eingeleiteten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens niederschriftlich darüber informiert, dass eine gesundheitliche Abklärung bei der Pensionsversicherungsanstalt erforderlich wäre. Einerseits gäbe es im Hinblick auf den von ihm gestellten Pensionsantrag Zweifel über ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, andererseits sei die Frage zu klären, ob er am 07.05.2024 gesundheitlich in der Lage gewesen sei, den ihm von der Pensionsversicherungsanstalt vorgeschriebenen Untersuchungstermin einzuhalten. Der Antragsteller wurde über die Verbindlichkeit des Untersuchungsauftrages sowie neuerlich über § 8 AlVG aufgeklärt. Die Niederschrift wurde vom Antragsteller eigenhändig unterfertigt (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. II. 1.4.).Am 21.08.2024 wurde der Antragsteller von der belangten Behörde im Rahmen des von ihr eingeleiteten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens niederschriftlich darüber informiert, dass eine gesundheitliche Abklärung bei der Pensionsversicherungsanstalt erforderlich wäre. Einerseits gäbe es im Hinblick auf den von ihm gestellten Pensionsantrag Zweifel über ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, andererseits sei die Frage zu klären, ob er am 07.05.2024 gesundheitlich in der Lage gewesen sei, den ihm von der Pensionsversicherungsanstalt vorgeschriebenen Untersuchungstermin einzuhalten. Der Antragsteller wurde über die Verbindlichkeit des Untersuchungsauftrages sowie neuerlich über Paragraph 8, AlVG aufgeklärt. Die Niederschrift wurde vom Antragsteller eigenhändig unterfertigt vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. römisch zwei. 1.4.). Der Antragsteller nahm den ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.8.2024 vorgeschriebenen Untersuchungstermin am 11.9.2024 um 7:30 Uhr bei der Pensionsversicherungsanstalt nicht wahr (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. II. 1.4.)Der Antragsteller nahm den ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.8.2024 vorgeschriebenen Untersuchungstermin am 11.9.2024 um 7:30 Uhr bei der Pensionsversicherungsanstalt nicht wahr vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. römisch zwei. 1.4.) II.1.

  1. Am 08.09.2024 richtete der Antragsteller einen „Antrag auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO – Mängelbehebung“ an die belangte Behörde, mit dem er zusammengefasst seine Unzufriedenheit mit der ihm auf sein Auskunftsersuchen vom 02.09.2024 hin erteilten Informationen zum Ausdruck brachte und Auskunft über „ALLE zu meiner Person verarbeiteten Daten“ begehrte (Anlage H. der Anträge) Im Antwortschreiben der belangten Behörde vom 13.09.2025 wurde der Antragsteller unter anderem zunächst darauf hingewiesen, dass er das für ihn zuständige Beratungs- und Betreuungspersonal des AMS um einen konkreten Bericht, eine konkrete Niederschrift oder ein konkretes Gutachten ersuchen könne. Nach allgemeinen Informationen zur Datenherkunft und Aufbewahrung wurde weiters wie folgt ausgeführt: „In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen hat Ihnen das AMS Linz die aktuell in Ihrem Beschwerdeverfahren relevante Niederschrift vom 21.8.24 mit eAMS-Kontonachricht zur Verfügung gestellt. […] Sie haben dazu am 3.9.2024 schriftlich u.a. eingewendet, dass als Ort der Amtshandlung in der Niederschrift das AMS OÖ aufscheine, die Niederschrit jedoch an ihrer Wohnungsadresse aufgenommen worden sei […]. Dazu halten wir fest, dass in der Überschrift tatsächlich irrtümlich das AMS OÖ aufscheint, im ersten Satz der Niederschrift wird jedoch klargestellt, dass die Niederschrift bei Ihrer Wohnung in der Linken Brückenstraße stattgefunden hat.“ Im Anschluss war der Inhalt der Niederschrift vom 21.08.2024 in Maschinenschrift abgedruckt. (Anlage I der Anträge)römisch zwei.1.
  2. Am 08.09.2024 richtete der Antragsteller einen „Antrag auf Auskunft gem. Artikel 15, DSGVO – Mängelbehebung“ an die belangte Behörde, mit dem er zusammengefasst seine Unzufriedenheit mit der ihm auf sein Auskunftsersuchen vom 02.09.2024 hin erteilten Informationen zum Ausdruck brachte und Auskunft über „ALLE zu meiner Person verarbeiteten Daten“ begehrte (Anlage H. der Anträge) Im Antwortschreiben der belangten Behörde vom 13.09.2025 wurde der Antragsteller unter anderem zunächst darauf hingewiesen, dass er das für ihn zuständige Beratungs- und Betreuungspersonal des AMS um einen konkreten Bericht, eine konkrete Niederschrift oder ein konkretes Gutachten ersuchen könne. Nach allgemeinen Informationen zur Datenherkunft und Aufbewahrung wurde weiters wie folgt ausgeführt: „In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen hat Ihnen das AMS Linz die aktuell in Ihrem Beschwerdeverfahren relevante Niederschrift vom 21.8.24 mit eAMS-Kontonachricht zur Verfügung gestellt. […] Sie haben dazu am 3.9.2024 schriftlich u.a. eingewendet, dass als Ort der Amtshandlung in der Niederschrift das AMS OÖ aufscheine, die Niederschrit jedoch an ihrer Wohnungsadresse aufgenommen worden sei […]. Dazu halten wir fest, dass in der Überschrift tatsächlich irrtümlich das AMS OÖ aufscheint, im ersten Satz der Niederschrift wird jedoch klargestellt, dass die Niederschrift bei Ihrer Wohnung in der Linken Brückenstraße stattgefunden hat.“ Im Anschluss war der Inhalt der Niederschrift vom 21.08.2024 in Maschinenschrift abgedruckt. (Anlage römisch eins der Anträge) II.1.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.11.2024 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid vom 08.07.2024 abgeweisen. In dieser Entscheidung findet sich folgender Satz: „Am 11.4.2023 wurden Sie seitens des AMS niederschriftlich darüber informiert, dass Sie den vom Pensionsversicherungsträger angeordneten Untersuchungsterminen nachkommen müssen, da es ansonsten zu einem Aspruchsverlust der Notstandshilfe kommen kann.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2024 ausgeschlossen.römisch zwei.1.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.11.2024 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid vom 08.07.2024 abgeweisen. In dieser Entscheidung findet sich folgender Satz: „Am 11.4.2023 wurden Sie seitens des AMS niederschriftlich darüber informiert, dass Sie den vom Pensionsversicherungsträger angeordneten Untersuchungsterminen nachkommen müssen, da es ansonsten zu einem Aspruchsverlust der Notstandshilfe kommen kann.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2024 ausgeschlossen. In seinem Antrag auf Vorlage der Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erklärt der Antragsteller: „Eine Kopie der ‚Niederschrift beim AMS XXXX vom 11.04.2023‘ wurde mir erst nach dreimaliger Intervention am AMS XXXX zur Verfügung gestellt, und zwar am 16.12.2024, also nahezu vier Wochen nach dem Entscheidungsdatum.“In seinem Antrag auf Vorlage der Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erklärt der Antragsteller: „Eine Kopie der ‚Niederschrift beim AMS römisch 40 vom 11.04.2023‘ wurde mir erst nach dreimaliger Intervention am AMS römisch 40 zur Verfügung gestellt, und zwar am 16.12.2024, also nahezu vier Wochen nach dem Entscheidungsdatum.“ Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025, L501 2306116-1/4E und L501 2306116-2/3E, wurden die beiden Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen. II.1.
  5. Der Antragsteller legte ärztliche Bestätigungen über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit für die Zeiträume 14.02.2025 bis 21.02.2025, 22.02.2025 bis 26.02.2025 und 27.02.2025 bis 28.02.2025 (Anlagen E, F, G der Anträge) vor.römisch zwei.1.
  6. Der Antragsteller legte ärztliche Bestätigungen über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit für die Zeiträume 14.02.2025 bis 21.02.2025, 22.02.2025 bis 26.02.2025 und 27.02.2025 bis 28.02.2025 (Anlagen E, F, G der Anträge) vor. II.1.
  7. Die verfahrensgegenständlichen Anträge langten am 15.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ. 1).römisch zwei.1.
  8. Die verfahrensgegenständlichen Anträge langten am 15.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ. 1). II.
  9. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Beschwerdeverfahren L501 2306116-1 und L501 2306116-2 sowie den verfahrensgegenständlichen Gerichtsakten. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den Akteninhalten in Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Antragstellers bzw. den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln und steht zweifelsfrei fest. II.
  11. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  12. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  13. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  14. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen istGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist Zu A) II.3.

  1. Auszug aus den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)römisch zwei.3.
  2. Auszug aus den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder […]
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. […] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. […]
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. […] II.3.
  1. Spruchpunkt I:römisch zwei.3.
  2. Spruchpunkt I: Der Antragsteller begehrt eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung von Anträgen auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025, L501 2306116-1/4E und L501 2306116-2/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.

§ 33Vw

GVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.

Paragraph 33, VwGVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Die Anordnungen des § 33 leg.cit. entsprechen weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 f AVG und hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung allgemein hervorgehoben, dass die zu § 71 AVG entwickelten Prinzipien grundsätzlich auf § 33 VwGVG übertragbar sind (VwGH vom

  1. 2017, Ra 2017/19/0113; vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0137).Die Anordnungen des Paragraph 33, leg.cit. entsprechen weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 71, f AVG und hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung allgemein hervorgehoben, dass die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Prinzipien grundsätzlich auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (VwGH vom
  2. 2017, Ra 2017/19/0113; vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0137). Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 33 VwGVG ist im Sinne dieser Rechtsprechung nur erlaubt, wenn es sich um die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist handelt (vgl. VwGH vom 24.06.1993, 93/06/0053; vom 21.12.2004, 2003/04/0138). Da als verfahrensrechtliche Frist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist, nach der Judikatur auch die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags

§ 32Abs. 2 Vw

GVG gilt, ist gegenständlich diese Voraussetzung erfüllt. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 33 Anm 6)Ein Wiedereinsetzungsantrag nach Paragraph 33, VwGVG ist im Sinne dieser Rechtsprechung nur erlaubt, wenn es sich um die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist handelt vergleiche VwGH vom 24.06.1993, 93/06/0053; vom 21.12.2004, 2003/04/0138). Da als verfahrensrechtliche Frist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist, nach der Judikatur auch die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags

Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG gilt, ist gegenständlich diese Voraussetzung erfüllt. vergleiche Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 33, Anmerkung 6) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt allerdings voraus, dass die verfahrensrechtliche Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn etwa mangels rechtswirksamer Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (z.B. VwGH vom 16.12.2016, Ra 2014/02/0150, unter Hinweis auf VwGH vom

  1. Jänner 1998, 96/03/0178) Der Antragsteller begehrt gegenständlich eine Wiedereinsetzung in die vom Bundesverwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahren im Grunde mit der am 31.01.2025 erlangten Kenntnis von einem Wiederaufnahmegrund. An diesem Tag habe er vorgeblich die Einladung der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.04.2024 zur Begutachtung am 07.05.2024 ‚wiedergefunden‘. (Beilage J. der Anträge). Diese Einladung ist ihm allerdings bereits im April 2024 mittels RSa zugegangen. Sie war ihm sohin bereits im Beschwerdevorentscheidungsverfahren der belangten Behörde zum Bescheid vom 08.07.2024 bekannt und hat er auf sie auch in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in jenen abgeschlossenen Verfahren rekurriert, deren Wiederaufnahme er nun begehrt. Angesichts dessen, wäre es ihm folglich unbenommen geblieben, diesbezüglich bereits zum damaligen Zeitpunkt weitere Einwendungen vorzubringen, zumal er in seinen Anträgen auf Wiederaufnahme sogar anführt: „Ich hatte in Erinnerung, dass am 07.05.2024 ein Begutachtungstermin vorgesehen war […] Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wollte ich zwar, aber konnte diese Behauptung nicht überprüfen. […].“ Mit dem ‚Wiederauffinden‘ der Einladung am 31.01.2025 hat folglich keine Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme zu laufen begonnen. Wurde ein Fristenlauf aber nicht ausgelöst, kann eine Frist nicht versäumt werden und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH vom 29.05.1990, 89/04/0111; vom 29.10.2003, 2001/13/0210; vom 16.12.2016, Ra 2014/02/0150). Damit liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor und sind die Wiedereinsetzungsanträge folglich als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick darauf erübrigen sich auch nähere Ausführungen dazu, ob der Antragsteller mit seinem Vorbringen in Zusammenschau mit den vorgelegten ärztlichen Krankschreibungen ab 14.02.2025 glaubhaft gemacht hat, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der behaupteten Wiederaufnahmefrist gehindert gewesen sein wäre.Wurde ein Fristenlauf aber nicht ausgelöst, kann eine Frist nicht versäumt werden und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH vom 29.05.1990, 89/04/0111; vom 29.10.2003, 2001/13/0210; vom 16.12.2016, Ra 2014/02/0150). Damit liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor und sind die Wiedereinsetzungsanträge folglich als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick darauf erübrigen sich auch nähere Ausführungen dazu, ob der Antragsteller mit seinem Vorbringen in Zusammenschau mit den vorgelegten ärztlichen Krankschreibungen ab 14.02.2025 glaubhaft gemacht hat, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der behaupteten Wiederaufnahmefrist gehindert gewesen sein wäre. II.3.
  2. Spruchpunkt II.römisch zwei.3.
  3. Spruchpunkt römisch zwei. Der Antragsteller begehrt eine Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025, L501 2306116-1/4E und L501 2306116-2/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. § 32 VwGVG ermöglicht nun die Wiederaufnahme von Verfahren, die durch Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeschlossen worden sind. Paragraph 32, VwGVG ermöglicht nun die Wiederaufnahme von Verfahren, die durch Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeschlossen worden sind.

§ 32Abs. 1 Z 1 Vw

GVG 2014 ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (VwGH vom 22.03.2011, 2008/21/0428). Dies hat laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG seine Gültigkeit. (vgl. VwGH vom 14.09.2022, Ra 2019/07/0063).

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (VwGH vom 22.03.2011, 2008/21/0428). Dies hat laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG seine Gültigkeit. vergleiche VwGH vom 14.09.2022, Ra 2019/07/0063).

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG 2014 rechtfertigen überdies neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofe für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen (vgl. VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159).

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 rechtfertigen überdies neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofe für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen vergleiche VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159). Der Antragsteller sieht nun das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Hinblick auf • die Niederschrift vom 11.04.2023 (siehe Pkt. II.1.

  1. und II.1.
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses)• die Niederschrift vom 11.04.2023 (siehe Pkt. römisch zwei.1.
  3. und römisch zwei.1.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses) • die Anordnung vom 22.08.2024 betreffend den Untersuchungstermin am 11.09.2024 (siehe Pkt. II.1.
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses)• die Anordnung vom 22.08.2024 betreffend den Untersuchungstermin am 11.09.2024 (siehe Pkt. römisch zwei.1.
  6. des gegenständlichen Erkenntnisses) • den Untersuchungstermin am 07.05.2025 (siehe Pkt. II.1.
  7. des gegenständlichen Erkenntnisses)• den Untersuchungstermin am 07.05.2025 (siehe Pkt. römisch zwei.1.
  8. des gegenständlichen Erkenntnisses) Der Einschätzung des Antragstellers, dass es sich bei der bei der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift vom 11.04.2023 sowie bei dem mit Schreiben der PVA vom 02.04.2024 angeordneten Untersuchungstermin am 07.05.2025 um Wiederaufnahmegründe nach §32 Abs.1 Z 2 VwGVG handelt, ist nicht zu folgen:Der Einschätzung des Antragstellers, dass es sich bei der bei der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift vom 11.04.2023 sowie bei dem mit Schreiben der PVA vom 02.04.2024 angeordneten Untersuchungstermin am 07.05.2025 um Wiederaufnahmegründe nach §32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG handelt, ist nicht zu folgen: Dem Antragsteller ist die Niederschrift (NS) vom 11.04.2023 seit genau diesem Datum bekannt, er hat sie unterfertigt. Lt. seinem Antrag auf Wiederaufnahme war die NS vom 11.04.2023 der Hauptzweck seines Antrages auf Auskunft nach der DSGVO vom 02.09.2024, auf die NS vom 11.04.2023 wurde in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.11.2024 hingewiesen und schließlich erklärte er selbst im Vorlageantrag vom 20.12.2024, dass ihm die NS vom 11.04.2023 vom AMS am 16.12.2024 zur Verfügung gestellt worden sei. Es handelt sich sohin bei der NS vom 11.04.2023 mitnichten um eine neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, also um solche, die bereits zur Zeit der beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zl. L501 2306116-1 und L501 2306116-2 anhängigen Beschwerdeverfahren bestanden haben, aber erst später bekannt geworden sind. Die NS vom 11.04.2023 waren unzweifelhaft bereits bekannt. Auch das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.04.2024 mit dem zu einer ärztlichen Begutachtung am 07.05.2025 eingeladen wird, stellt keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar. Diesbezüglich übersieht der Antragsteller nämlich gleichfalls, dass das von ihm ins Treffen geführte Schreiben betreffend den Termin am 07.05.2024 bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren bestanden hat und ihm auch bekannt gewesen ist (jedenfalls bereits seit April 2024!); nur weil es eine Zeit lang vorgeblich falsch abgelegt war, wird es nicht zu einer neu hervorgekommenen Tatsache oder Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Dass dieses Schreiben dem Antragsteller bekannt war, ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt seiner Beschwerde vom 04.08.2025 bzw. dem Pkt. „Zu 2)“ seines Antrages auf Wiederaufnahme, in dem es heißt: „Ich hatte in Erinnerung, dass am 07.05.2024 ein Begutachtungstermin vorgesehen war […] Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wollte ich zwar, aber konnte diese Behauptung nicht überprüfen. […].“ (vgl. Pkt. II.1.3.des gegenständlichen Erkenntnisses).Diesbezüglich übersieht der Antragsteller nämlich gleichfalls, dass das von ihm ins Treffen geführte Schreiben betreffend den Termin am 07.05.2024 bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren bestanden hat und ihm auch bekannt gewesen ist (jedenfalls bereits seit April 2024!); nur weil es eine Zeit lang vorgeblich falsch abgelegt war, wird es nicht zu einer neu hervorgekommenen Tatsache oder Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Dass dieses Schreiben dem Antragsteller bekannt war, ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt seiner Beschwerde vom 04.08.2025 bzw. dem Pkt. „Zu 2)“ seines Antrages auf Wiederaufnahme, in dem es heißt: „Ich hatte in Erinnerung, dass am 07.05.2024 ein Begutachtungstermin vorgesehen war […] Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wollte ich zwar, aber konnte diese Behauptung nicht überprüfen. […].“ vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.des gegenständlichen Erkenntnisses). Der Vorwurf einer diesbezüglichen Täuschung durch die belangte Behörde geht bereits insofern ins Leere, als aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt – entgegen den Behauptungen des Antragstellers – keinesfalls hervorgeht, dass es sich bei dem darin vorgeschriebenen Termin um eine „Vorsprache zur Begutachtung“ betreffend etwaiger Rehabilitationsmaßnahmen ‚

§ 366Abs.

4 ASVG‘ gehandelt hat. Im Gegenteil: Wie festgestellt, wird der Antragsteller in dem von ihm vorgelegten Schreiben vielmehr eingangs darauf hingewiesen, dass er – allgemein – den Einladungen zur ärztlichen Begutachtung bislang keine Folge geleistet habe sowie abschließend auf die in § 366 ASVG für die Verfahren in Leistungssachen grundsätzlich normierten Mitwirkungspflichten. Das Schreiben verweist jedenfalls nicht auf den Abs. 4 des § 366 ASVG, in dem es um die Klärung der Zumutbarkeit von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e Abs. 4 ASVG geht.Der Vorwurf einer diesbezüglichen Täuschung durch die belangte Behörde geht bereits insofern ins Leere, als aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt – entgegen den Behauptungen des Antragstellers – keinesfalls hervorgeht, dass es sich bei dem darin vorgeschriebenen Termin um eine „Vorsprache zur Begutachtung“ betreffend etwaiger Rehabilitationsmaßnahmen ‚

Paragraph 366, Absatz 4, ASVG‘ gehandelt hat. Im Gegenteil: Wie festgestellt, wird der Antragsteller in dem von ihm vorgelegten Schreiben vielmehr eingangs darauf hingewiesen, dass er – allgemein – den Einladungen zur ärztlichen Begutachtung bislang keine Folge geleistet habe sowie abschließend auf die in Paragraph 366, ASVG für die Verfahren in Leistungssachen grundsätzlich normierten Mitwirkungspflichten. Das Schreiben verweist jedenfalls nicht auf den Absatz 4, des Paragraph 366, ASVG, in dem es um die Klärung der Zumutbarkeit von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, Absatz 4, ASVG geht. Schließlich erschließt es sich aber auch nicht, warum das Schreiben der belangten Behörde vom 22.08.2024 mit dem der Untersuchungstermin am 11.09.2024 angeordnet wurde, gefälscht sein sollte. Der Antragsteller behauptet, dass es deutliche Hinweise gebe, dass der Urheber nicht, wie es den Anschein erwecken soll, die RGS AMS Linz sei, sondern die LGS AMS OÖ. Dieses Vorbringen wird vom Antragsteller aber nicht einmal ansatzweise konkretisiert. Es ist jedenfalls nicht ausreichend, um eine gerichtlich strafbare Handlung als erwiesen anzunehmen. Sollte der Antragsteller mit diesem Vorbringen auf seine bereits im Beschwerdevorentscheidungsverfahren aufgestellte Behauptung rekurrieren, so ist auf das Auskunftsschreiben der belangten Behörde vom 13.09.2025 zu verweisen: „In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen hat Ihnen das AMS XXXX die aktuell in Ihrem Beschwerdeverfahren relevante Niederschrift vom 21.8.24 mit eAMS-Kontonachricht zur Verfügung gestellt. […] Sie haben dazu […] eingewendet, dass als Ort der Amtshandlung in der Niederschrift das AMS OÖ aufscheine, die Niederschrit jedoch an ihrer Wohnungsadresse aufgenommen worden sei […]. Dazu halten wir fest, dass in der Überschrift tatsächlich irrtümlich das AMS OÖ aufscheint, im ersten Satz der Niederschrift der Niederschrift wird jedoch klargestellt, dass die Niederschrift bei Ihrer Wohnung in der Linken Brückenstraße stattgefunden hat.“Schließlich erschließt es sich aber auch nicht, warum das Schreiben der belangten Behörde vom 22.08.2024 mit dem der Untersuchungstermin am 11.09.2024 angeordnet wurde, gefälscht sein sollte. Der Antragsteller behauptet, dass es deutliche Hinweise gebe, dass der Urheber nicht, wie es den Anschein erwecken soll, die RGS AMS Linz sei, sondern die LGS AMS OÖ. Dieses Vorbringen wird vom Antragsteller aber nicht einmal ansatzweise konkretisiert. Es ist jedenfalls nicht ausreichend, um eine gerichtlich strafbare Handlung als erwiesen anzunehmen. Sollte der Antragsteller mit diesem Vorbringen auf seine bereits im Beschwerdevorentscheidungsverfahren aufgestellte Behauptung rekurrieren, so ist auf das Auskunftsschreiben der belangten Behörde vom 13.09.2025 zu verweisen: „In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen hat Ihnen das AMS römisch 40 die aktuell in Ihrem Beschwerdeverfahren relevante Niederschrift vom 21.8.24 mit eAMS-Kontonachricht zur Verfügung gestellt. […] Sie haben dazu […] eingewendet, dass als Ort der Amtshandlung in der Niederschrift das AMS OÖ aufscheine, die Niederschrit jedoch an ihrer Wohnungsadresse aufgenommen worden sei […]. Dazu halten wir fest, dass in der Überschrift tatsächlich irrtümlich das AMS OÖ aufscheint, im ersten Satz der Niederschrift der Niederschrift wird jedoch klargestellt, dass die Niederschrift bei Ihrer Wohnung in der Linken Brückenstraße stattgefunden hat.“ Gleichfalls nicht zu folgen ist dem Vorbringen des Antragstellers, es liege eine gerichtlich strafbare Handlung seitens der belangten Behörde vor, weil die NS vom 11.04.2023 nicht in der Antwort des AMS auf sein (ergänzendes) Auskunftsersuchen vom 08.09.2024 enthalten gewesen sei. Es ergeben sich nämlich keine Anhaltspunkte für eine Subsumierung des vorgebrachten Sachverhalts unter die vorgebrachten Tatbestände des StGB. In der nicht sofort erfolgten Übermittlung der Niederschrift vom 11.04.2023 liegt kein gerichtlich strafbares Verhalten vor, wobei nochmals zu betonen ist, dass der Antragsteller bei Erstellung der Niederschrift persönlich anwesend war, diese unterfertigte und er die Niederschrift laut seinen eigenen Angaben spätestens am 16.12.2024 erhalten hat. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang überdies festgehalten, dass das Unverständnis des Antragstellers, dass es sich bei der Niederschrift vom 21.08.2024 um eine für das damalige Verfahren relevante Niederschrift gehandelt hat, nicht nachvollzogen werden kann: Der von der belangten Behörde dadurch vorgeschriebene Untersuchungstermin 11.9.2024 sollte doch gerade der Klärung der Frage dienen, ob der Antragsteller gesundheitlich in der Lage gewesen ist, den von der Pensionsversicherungsanstalt für den 07.05.2024 vorgeschriebenen Untersuchungstermin einzuhalten. Hätte sich bei der Untersuchung am 11.09.2024 herausgestellt, dass der Antragsteller gesundheitlich nicht in der Lage gewesen ist, den von der Pensionsversicherungsanstalt für den 07.05.2024 angesetzten Termin wahrzunehmen, wäre seiner Beschwerde stattgegeben worden. Gesamt gesehen, liegen sohin keine tauglichen Wiederaufnahmegründe vor. Zu betonen ist abschließend, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder Beschwerdeverfahren im Wege über eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (vgl. VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0185, unter Hinweis auf VwGH vom 27. Juli 2001, 2000/07/0240, und vom 27. Juni 2002, 2002/07/0055). Konnte der Antragsteller eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren bzw. im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend machen, unterließe er dies aber, so liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2005, 2004/07/0209).Gesamt gesehen, liegen sohin keine tauglichen Wiederaufnahmegründe vor. Zu betonen ist abschließend, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder Beschwerdeverfahren im Wege über eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren vergleiche VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0185, unter Hinweis auf VwGH vom 27. Juli 2001, 2000/07/0240, und vom 27. Juni 2002, 2002/07/0055). Konnte der Antragsteller eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren bzw. im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend machen, unterließe er dies aber, so liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 22. Dezember 2005, 2004/07/0209). Das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG ist folglich zu verneinen. Es braucht daher auf die Frage, ob die Frist für die Einbringung der Anträge auf Wiederaufnahme eingehalten wurde, nicht mehr eingegangen werden (vgl. VwGH vom 28. Juni 2006, 2006/08/0194).Das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGVG ist folglich zu verneinen. Es braucht daher auf die Frage, ob die Frist für die Einbringung der Anträge auf Wiederaufnahme eingehalten wurde, nicht mehr eingegangen werden vergleiche VwGH vom 28. Juni 2006, 2006/08/0194). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens bzw. über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 MRK, sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegengestanden sind. (vgl. VwGH vom 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, vom 14.03.2025, Ra 2025/09/0001).Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens bzw. über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Artikel 6, MRK, sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegengestanden sind. vergleiche VwGH vom 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, vom 14.03.2025, Ra 2025/09/0001). Gegenständlich war es zudem nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte vielmehr bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und war nicht ergänzungsbedürftig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2306116.3.00

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