GVG) als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung von Anträgen auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025, L501 2306116-1/4E und L501 2306116-2/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren werden
Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025, L501 2306116-1/4E und L501 2306116-2/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren werden nach § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025, L501 2306116-1/4E und L501 2306116-2/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren werden nach Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) I. und II.:römisch eins. und römisch zwei.: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen die Entscheidungen L501 2306116-1/4E, L501 2306116-2/3E wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2025, Ra 2025/08/0020-3, abgewiesen.Gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts L501 2306116-1/4E und L501 2306116-2/3E wurde am 10.03.2025
ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen die Entscheidungen L501 2306116-1/4E, L501 2306116-2/3E wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2025, Ra 2025/08/0020-3, abgewiesen. I.
1 ASVG der Feststellung leistungsbegründender gesundheitlicher Schädigungen diene), sondern eine „Vorsprache zu einer Begutachtung“ (wo er
4 ASVG zu eventuellen Rehabilitationsmaßnahmen anzuhören wäre) gehandelt habe, und könne er dies nun belegen. Er habe die Behauptung des AMS nicht überprüfen können, da dieses Schreiben von seiner Lebensgefährtin Ende Mai 2024 irrtümlich falsch abgelegt und erst am 31.01.2025 wieder aufgefunden worden sei. Untersuchungstermin am 07.05.2025: Schließlich gehe aus dem Schreiben der PVA vom 02.04.2024 betreffend den Termin am 07.05.2025 hervor, dass es sich nicht einmal um einen Untersuchungstermin (der
Paragraph 366, Absatz eins, ASVG der Feststellung leistungsbegründender gesundheitlicher Schädigungen diene), sondern eine „Vorsprache zu einer Begutachtung“ (wo er
Paragraph 366, Absatz 4, ASVG zu eventuellen Rehabilitationsmaßnahmen anzuhören wäre) gehandelt habe, und könne er dies nun belegen. Er habe die Behauptung des AMS nicht überprüfen können, da dieses Schreiben von seiner Lebensgefährtin Ende Mai 2024 irrtümlich falsch abgelegt und erst am 31.01.2025 wieder aufgefunden worden sei. Dementsprechend seien also neue Tatsachen bzw. Beweise hervorgekommen, die in den wiederaufzunehmenden Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht hätten werden können bzw. liege gerichtlich strafbares Verhalten seitens der belangten Behörde vor. Den Anträgen beigelegt waren neben den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025 und den Bescheiden des AMS vom 07.08.2025 betreffend die Einstellung der Notstandshilfe ab 07.05.2024 sowie vom 20.11.2024 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insgesamt drei ärztliche Bestätigungen, ein seitens des Antragstellers an das AMS gerichteter Antrag auf Auskunft
DSGVO vom 08.09.2024, das Antwortschreiben des AMS vom 13.09.2024 und ein Schreiben der PVA vom 02.04.2024 betreffend die Vorladung zu einem ärztlichen Begutachtungstermin am 07.05.2024.Den Anträgen beigelegt waren neben den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025 und den Bescheiden des AMS vom 07.08.2025 betreffend die Einstellung der Notstandshilfe ab 07.05.2024 sowie vom 20.11.2024 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insgesamt drei ärztliche Bestätigungen, ein seitens des Antragstellers an das AMS gerichteter Antrag auf Auskunft
Paragraph 15, DSGVO vom 08.09.2024, das Antwortschreiben des AMS vom 13.09.2024 und ein Schreiben der PVA vom 02.04.2024 betreffend die Vorladung zu einem ärztlichen Begutachtungstermin am 07.05.
VG aufgeklärt und abschließend noch über die Bestimmungen der §§ 7, 8, 23 und 50 Abs. 1 AlVG in Kenntnis gesetzt. Die Niederschrift wurde vom Antragsteller eigenhändig unterfertigt (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. II.1.3.). Am 11.04.2023 wurde der Antragsteller aus diesem Grunde von der belangen Behörde niederschriftlich darüber informiert, dass er den vom Pensionsversicherungsträger „angesetzten Untersuchungen“ nachkommen müsse, wurde über einen möglichen Anspruchsverlust als Rechtsfolge für die Dauer der Verweigerung der Untersuchung
Paragraph 8, Absatz 2, AlVG aufgeklärt und abschließend noch über die Bestimmungen der Paragraphen 7, 8, 23 und 50 Absatz eins, AlVG in Kenntnis gesetzt. Die Niederschrift wurde vom Antragsteller eigenhändig unterfertigt vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. römisch zwei.1.3.). II.1.
ASVG zur Mitwirkung am Verfahren zur Leistungsfeststellung verpflichtet sind.“ (vgl. Anlage J zum Antrag vom 14.03.2025).Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.04.2024 wurde dem Antragsteller zuletzt der 07.05.2024 „zur ärztlichen Begutachtung“ nachweislich per RSa vorgeschrieben. In dem Schreiben wird eingangs festgehalten, dass er den „Einladungen zur ärztlichen Begutachtung bisher leider nicht Folge geleistet“ habe und insgesamt zwei Mal darauf hingewiesen, dass die Entscheidung bei Nichterscheinen aufgrund der derzeit vorliegenden Unterlagen getroffen werden müsse. Der abschließende Hinweis lautet wie folgt: „ACHTUNG SÄUMNISFOLGEN! Wenn Sie dieser Vorladung nicht nachkommen, wird der Entscheidung über Ihren Antrag lediglich der bisher festgestellte Sachverhalt zu Grunde gelegt, da Sie
Paragraph 366, ASVG zur Mitwirkung am Verfahren zur Leistungsfeststellung verpflichtet sind.“ vergleiche Anlage J zum Antrag vom 14.03.2025). Der Antragsteller nahm diesen Termin erneut nicht wahr und legte für die Versäumung des Termins keine ärztlichen Bestätigungen vor. Er war am 07.05.2024 nicht krankgeschrieben (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. II.1.2.).Der Antragsteller nahm diesen Termin erneut nicht wahr und legte für die Versäumung des Termins keine ärztlichen Bestätigungen vor. Er war am 07.05.2024 nicht krankgeschrieben vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. römisch zwei.1.2.). Mit Bescheid vom 15.05.2024 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension ab; der Antragsteller habe sich trotz entsprechender Aufforderungen den angeordneten ärztlichen Untersuchungsterminen nicht unterzogen. Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht. (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. II.1.2.).Mit Bescheid vom 15.05.2024 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension ab; der Antragsteller habe sich trotz entsprechender Aufforderungen den angeordneten ärztlichen Untersuchungsterminen nicht unterzogen. Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht. vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. römisch zwei.1.2.). II.1.3. Mit Bescheid vom 08.07.2024 sprach die belangte Behörde in der Folge aus, dass der Antragsteller
Vm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, den vorgeschriebenen Untersuchungstermin am 07.05.2024 bei der Pensionsversicherungsanstalt sich einer ärztlichen Untersuchung einzuhalten, ab dem 07.05.2024 keine Notstandshilfe erhalte (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025).römisch zwei.1.3. Mit Bescheid vom 08.07.2024 sprach die belangte Behörde in der Folge aus, dass der Antragsteller
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, den vorgeschriebenen Untersuchungstermin am 07.05.2024 bei der Pensionsversicherungsanstalt sich einer ärztlichen Untersuchung einzuhalten, ab dem 07.05.2024 keine Notstandshilfe erhalte vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025). In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 04.08.2024 brachte der Antragsteller vor, dass er ärztliche Untersuchungen nicht verweigere, es ihm lediglich am 07.05.2024 nicht möglich gewesen sei, einen Untersuchungstermin in dem von ihm eingeleiteten Pensionsverfahren wahrzunehmen. Die Pensionsversicherungsanstalt habe das Verfahren bereits abgeschlossen, weshalb es ihm derzeit nicht möglich sei, diese Untersuchung nachzuholen. Er habe den Termin am 07.05.2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, da die Symptome seiner bipolaren Störung (auch als manisch-depressiv bezeichnet) in den Tagen um den 07.05.2024 stark ausgeprägt gewesen seien. Am 21.08.2024 wurde der Antragsteller von der belangten Behörde im Rahmen des von ihr eingeleiteten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens niederschriftlich darüber informiert, dass eine gesundheitliche Abklärung bei der Pensionsversicherungsanstalt erforderlich wäre. Einerseits gäbe es im Hinblick auf den von ihm gestellten Pensionsantrag Zweifel über ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, andererseits sei die Frage zu klären, ob er am 07.05.2024 gesundheitlich in der Lage gewesen sei, den ihm von der Pensionsversicherungsanstalt vorgeschriebenen Untersuchungstermin einzuhalten. Der Antragsteller wurde über die Verbindlichkeit des Untersuchungsauftrages sowie neuerlich über § 8 AlVG aufgeklärt. Die Niederschrift wurde vom Antragsteller eigenhändig unterfertigt (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. II. 1.4.).Am 21.08.2024 wurde der Antragsteller von der belangten Behörde im Rahmen des von ihr eingeleiteten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens niederschriftlich darüber informiert, dass eine gesundheitliche Abklärung bei der Pensionsversicherungsanstalt erforderlich wäre. Einerseits gäbe es im Hinblick auf den von ihm gestellten Pensionsantrag Zweifel über ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, andererseits sei die Frage zu klären, ob er am 07.05.2024 gesundheitlich in der Lage gewesen sei, den ihm von der Pensionsversicherungsanstalt vorgeschriebenen Untersuchungstermin einzuhalten. Der Antragsteller wurde über die Verbindlichkeit des Untersuchungsauftrages sowie neuerlich über Paragraph 8, AlVG aufgeklärt. Die Niederschrift wurde vom Antragsteller eigenhändig unterfertigt vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. römisch zwei. 1.4.). Der Antragsteller nahm den ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.8.2024 vorgeschriebenen Untersuchungstermin am 11.9.2024 um 7:30 Uhr bei der Pensionsversicherungsanstalt nicht wahr (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. II. 1.4.)Der Antragsteller nahm den ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.8.2024 vorgeschriebenen Untersuchungstermin am 11.9.2024 um 7:30 Uhr bei der Pensionsversicherungsanstalt nicht wahr vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2025, Pkt. römisch zwei. 1.4.) II.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen istGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist Zu A) II.3.
GVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.
Paragraph 33, VwGVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Die Anordnungen des § 33 leg.cit. entsprechen weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 f AVG und hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung allgemein hervorgehoben, dass die zu § 71 AVG entwickelten Prinzipien grundsätzlich auf § 33 VwGVG übertragbar sind (VwGH vom
GVG gilt, ist gegenständlich diese Voraussetzung erfüllt. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 33 Anm 6)Ein Wiedereinsetzungsantrag nach Paragraph 33, VwGVG ist im Sinne dieser Rechtsprechung nur erlaubt, wenn es sich um die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist handelt vergleiche VwGH vom 24.06.1993, 93/06/0053; vom 21.12.2004, 2003/04/0138). Da als verfahrensrechtliche Frist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist, nach der Judikatur auch die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG gilt, ist gegenständlich diese Voraussetzung erfüllt. vergleiche Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 33, Anmerkung 6) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt allerdings voraus, dass die verfahrensrechtliche Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn etwa mangels rechtswirksamer Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (z.B. VwGH vom 16.12.2016, Ra 2014/02/0150, unter Hinweis auf VwGH vom
GVG 2014 ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (VwGH vom 22.03.2011, 2008/21/0428). Dies hat laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG seine Gültigkeit. (vgl. VwGH vom 14.09.2022, Ra 2019/07/0063).
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (VwGH vom 22.03.2011, 2008/21/0428). Dies hat laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG seine Gültigkeit. vergleiche VwGH vom 14.09.2022, Ra 2019/07/0063).
GVG 2014 rechtfertigen überdies neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofe für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen (vgl. VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159).
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 rechtfertigen überdies neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofe für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen vergleiche VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159). Der Antragsteller sieht nun das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Hinblick auf • die Niederschrift vom 11.04.2023 (siehe Pkt. II.1.
4 ASVG‘ gehandelt hat. Im Gegenteil: Wie festgestellt, wird der Antragsteller in dem von ihm vorgelegten Schreiben vielmehr eingangs darauf hingewiesen, dass er – allgemein – den Einladungen zur ärztlichen Begutachtung bislang keine Folge geleistet habe sowie abschließend auf die in § 366 ASVG für die Verfahren in Leistungssachen grundsätzlich normierten Mitwirkungspflichten. Das Schreiben verweist jedenfalls nicht auf den Abs. 4 des § 366 ASVG, in dem es um die Klärung der Zumutbarkeit von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e Abs. 4 ASVG geht.Der Vorwurf einer diesbezüglichen Täuschung durch die belangte Behörde geht bereits insofern ins Leere, als aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt – entgegen den Behauptungen des Antragstellers – keinesfalls hervorgeht, dass es sich bei dem darin vorgeschriebenen Termin um eine „Vorsprache zur Begutachtung“ betreffend etwaiger Rehabilitationsmaßnahmen ‚
Paragraph 366, Absatz 4, ASVG‘ gehandelt hat. Im Gegenteil: Wie festgestellt, wird der Antragsteller in dem von ihm vorgelegten Schreiben vielmehr eingangs darauf hingewiesen, dass er – allgemein – den Einladungen zur ärztlichen Begutachtung bislang keine Folge geleistet habe sowie abschließend auf die in Paragraph 366, ASVG für die Verfahren in Leistungssachen grundsätzlich normierten Mitwirkungspflichten. Das Schreiben verweist jedenfalls nicht auf den Absatz 4, des Paragraph 366, ASVG, in dem es um die Klärung der Zumutbarkeit von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, Absatz 4, ASVG geht. Schließlich erschließt es sich aber auch nicht, warum das Schreiben der belangten Behörde vom 22.08.2024 mit dem der Untersuchungstermin am 11.09.2024 angeordnet wurde, gefälscht sein sollte. Der Antragsteller behauptet, dass es deutliche Hinweise gebe, dass der Urheber nicht, wie es den Anschein erwecken soll, die RGS AMS Linz sei, sondern die LGS AMS OÖ. Dieses Vorbringen wird vom Antragsteller aber nicht einmal ansatzweise konkretisiert. Es ist jedenfalls nicht ausreichend, um eine gerichtlich strafbare Handlung als erwiesen anzunehmen. Sollte der Antragsteller mit diesem Vorbringen auf seine bereits im Beschwerdevorentscheidungsverfahren aufgestellte Behauptung rekurrieren, so ist auf das Auskunftsschreiben der belangten Behörde vom 13.09.2025 zu verweisen: „In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen hat Ihnen das AMS XXXX die aktuell in Ihrem Beschwerdeverfahren relevante Niederschrift vom 21.8.24 mit eAMS-Kontonachricht zur Verfügung gestellt. […] Sie haben dazu […] eingewendet, dass als Ort der Amtshandlung in der Niederschrift das AMS OÖ aufscheine, die Niederschrit jedoch an ihrer Wohnungsadresse aufgenommen worden sei […]. Dazu halten wir fest, dass in der Überschrift tatsächlich irrtümlich das AMS OÖ aufscheint, im ersten Satz der Niederschrift der Niederschrift wird jedoch klargestellt, dass die Niederschrift bei Ihrer Wohnung in der Linken Brückenstraße stattgefunden hat.“Schließlich erschließt es sich aber auch nicht, warum das Schreiben der belangten Behörde vom 22.08.2024 mit dem der Untersuchungstermin am 11.09.2024 angeordnet wurde, gefälscht sein sollte. Der Antragsteller behauptet, dass es deutliche Hinweise gebe, dass der Urheber nicht, wie es den Anschein erwecken soll, die RGS AMS Linz sei, sondern die LGS AMS OÖ. Dieses Vorbringen wird vom Antragsteller aber nicht einmal ansatzweise konkretisiert. Es ist jedenfalls nicht ausreichend, um eine gerichtlich strafbare Handlung als erwiesen anzunehmen. Sollte der Antragsteller mit diesem Vorbringen auf seine bereits im Beschwerdevorentscheidungsverfahren aufgestellte Behauptung rekurrieren, so ist auf das Auskunftsschreiben der belangten Behörde vom 13.09.2025 zu verweisen: „In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen hat Ihnen das AMS römisch 40 die aktuell in Ihrem Beschwerdeverfahren relevante Niederschrift vom 21.8.24 mit eAMS-Kontonachricht zur Verfügung gestellt. […] Sie haben dazu […] eingewendet, dass als Ort der Amtshandlung in der Niederschrift das AMS OÖ aufscheine, die Niederschrit jedoch an ihrer Wohnungsadresse aufgenommen worden sei […]. Dazu halten wir fest, dass in der Überschrift tatsächlich irrtümlich das AMS OÖ aufscheint, im ersten Satz der Niederschrift der Niederschrift wird jedoch klargestellt, dass die Niederschrift bei Ihrer Wohnung in der Linken Brückenstraße stattgefunden hat.“ Gleichfalls nicht zu folgen ist dem Vorbringen des Antragstellers, es liege eine gerichtlich strafbare Handlung seitens der belangten Behörde vor, weil die NS vom 11.04.2023 nicht in der Antwort des AMS auf sein (ergänzendes) Auskunftsersuchen vom 08.09.2024 enthalten gewesen sei. Es ergeben sich nämlich keine Anhaltspunkte für eine Subsumierung des vorgebrachten Sachverhalts unter die vorgebrachten Tatbestände des StGB. In der nicht sofort erfolgten Übermittlung der Niederschrift vom 11.04.2023 liegt kein gerichtlich strafbares Verhalten vor, wobei nochmals zu betonen ist, dass der Antragsteller bei Erstellung der Niederschrift persönlich anwesend war, diese unterfertigte und er die Niederschrift laut seinen eigenen Angaben spätestens am 16.12.2024 erhalten hat. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang überdies festgehalten, dass das Unverständnis des Antragstellers, dass es sich bei der Niederschrift vom 21.08.2024 um eine für das damalige Verfahren relevante Niederschrift gehandelt hat, nicht nachvollzogen werden kann: Der von der belangten Behörde dadurch vorgeschriebene Untersuchungstermin 11.9.2024 sollte doch gerade der Klärung der Frage dienen, ob der Antragsteller gesundheitlich in der Lage gewesen ist, den von der Pensionsversicherungsanstalt für den 07.05.2024 vorgeschriebenen Untersuchungstermin einzuhalten. Hätte sich bei der Untersuchung am 11.09.2024 herausgestellt, dass der Antragsteller gesundheitlich nicht in der Lage gewesen ist, den von der Pensionsversicherungsanstalt für den 07.05.2024 angesetzten Termin wahrzunehmen, wäre seiner Beschwerde stattgegeben worden. Gesamt gesehen, liegen sohin keine tauglichen Wiederaufnahmegründe vor. Zu betonen ist abschließend, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder Beschwerdeverfahren im Wege über eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (vgl. VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0185, unter Hinweis auf VwGH vom 27. Juli 2001, 2000/07/0240, und vom 27. Juni 2002, 2002/07/0055). Konnte der Antragsteller eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren bzw. im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend machen, unterließe er dies aber, so liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2005, 2004/07/0209).Gesamt gesehen, liegen sohin keine tauglichen Wiederaufnahmegründe vor. Zu betonen ist abschließend, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder Beschwerdeverfahren im Wege über eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren vergleiche VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0185, unter Hinweis auf VwGH vom 27. Juli 2001, 2000/07/0240, und vom 27. Juni 2002, 2002/07/0055). Konnte der Antragsteller eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren bzw. im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend machen, unterließe er dies aber, so liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 22. Dezember 2005, 2004/07/0209). Das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG ist folglich zu verneinen. Es braucht daher auf die Frage, ob die Frist für die Einbringung der Anträge auf Wiederaufnahme eingehalten wurde, nicht mehr eingegangen werden (vgl. VwGH vom 28. Juni 2006, 2006/08/0194).Das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGVG ist folglich zu verneinen. Es braucht daher auf die Frage, ob die Frist für die Einbringung der Anträge auf Wiederaufnahme eingehalten wurde, nicht mehr eingegangen werden vergleiche VwGH vom 28. Juni 2006, 2006/08/0194). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens bzw. über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 MRK, sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegengestanden sind. (vgl. VwGH vom 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, vom 14.03.2025, Ra 2025/09/0001).Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens bzw. über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Artikel 6, MRK, sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegengestanden sind. vergleiche VwGH vom 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, vom 14.03.2025, Ra 2025/09/0001). Gegenständlich war es zudem nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte vielmehr bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und war nicht ergänzungsbedürftig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2306116.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.