RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlL524 2293044-2 SpruchL524 2293044-2/5E, L524 2293044-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 01.10.2024 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für 56 Tage ab 02.09.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 02.09.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 01.10.2024 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für 56 Tage ab 02.09.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 02.09.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft bei der römisch 40 GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte aus, dass sie im Zuge des Bewerbungsgespräches zum Ausdruck gebracht habe, nur vormittags arbeiten zu können, wegen ihrer Betreuungspflichten nicht nachmittags. Sie sei arbeitswillig und arbeitsbereit. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.11.2024, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-014467-HD, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.10.2024 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch dazu geführt habe, dass die potentielle Dienstgeberin von deren Einstellung abgesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe beim Bewerbungsgespräch zunächst angegeben, dass ihr das Stundenausmaß zu hoch sei, ein geringeres Stundenausmaß dann aber wegen der damit verbundenen schlechteren Entlohnung abgelehnt. Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.11.2024, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-014467-HD, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.10.2024 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch dazu geführt habe, dass die potentielle Dienstgeberin von deren Einstellung abgesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe beim Bewerbungsgespräch zunächst angegeben, dass ihr das Stundenausmaß zu hoch sei, ein geringeres Stundenausmaß dann aber wegen der damit verbundenen schlechteren Entlohnung abgelehnt. Gründe für eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog ab 18.11.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe). Ab 01.07.2024 für 56 Tage und ab 01.08.2024 für 56 Tage wurden Sanktionen nach § 10 iVm § 38 AlVG über die Beschwerdeführerin verhängt.Ab 01.07.2024 für 56 Tage und ab 01.08.2024 für 56 Tage wurden Sanktionen nach Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG über die Beschwerdeführerin verhängt. Die Beschwerdeführerin schloss am 20.03.2024 eine bis 20.09.2024 gültige Betreuungsvereinbarung mit der regionalen Geschäftsstelle des AMS ab, wobei der Bezirk XXXX als Arbeitsort sowie ein Arbeitsausmaß von 20 Wochenstunden bei einer Arbeitszeit von 07:30 bis 20:00 Uhr vereinbart wurde. Festgehalten wurde auch, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten für die Kinder der Beschwerdeführerin geregelt sind.Die Beschwerdeführerin schloss am 20.03.2024 eine bis 20.09.2024 gültige Betreuungsvereinbarung mit der regionalen Geschäftsstelle des AMS ab, wobei der Bezirk römisch 40 als Arbeitsort sowie ein Arbeitsausmaß von 20 Wochenstunden bei einer Arbeitszeit von 07:30 bis 20:00 Uhr vereinbart wurde. Festgehalten wurde auch, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten für die Kinder der Beschwerdeführerin geregelt sind. Der Beschwerdeführerin wurde am 20.08.2024 ein Stellenangebot als Reinigungskraft bei der XXXX GmbH in Freistadt in einem Anstellungsausmaß von 17 bis 20 Wochenstunden (nach Vereinbarung) vom AMS übermittelt. Der Tätigkeitsbereich der zugewiesenen Stelle erfasste Reinigungstätigkeiten und Mithilfe im Lager. Geboten wird eine 5-Tage-Woche, wobei am Mittwoch und Sonntag frei sind. Das tägliche Stundenausmaß wurde folgendermaßen angegeben: „MO: 08:00-11:00 Uhr, DI: 17:00 -19:30 Uhr, DO: 10:00-15:00 Uhr, FR: 16:30-19:30 Uhr, SA: 07:00-10:30 Uhr bzw. nach Vereinbarung“. Der Beschwerdeführerin wurde am 20.08.2024 ein Stellenangebot als Reinigungskraft bei der römisch 40 GmbH in Freistadt in einem Anstellungsausmaß von 17 bis 20 Wochenstunden (nach Vereinbarung) vom AMS übermittelt. Der Tätigkeitsbereich der zugewiesenen Stelle erfasste Reinigungstätigkeiten und Mithilfe im Lager. Geboten wird eine 5-Tage-Woche, wobei am Mittwoch und Sonntag frei sind. Das tägliche Stundenausmaß wurde folgendermaßen angegeben: „MO: 08:00-11:00 Uhr, DI: 17:00 -19:30 Uhr, DO: 10:00-15:00 Uhr, FR: 16:30-19:30 Uhr, SA: 07:00-10:30 Uhr bzw. nach Vereinbarung“. Die Beschwerdeführerin hat sich schriftlich auf die zugewiesene Stelle beworben, woraufhin am 02.09.2024 ein Vorstellungsgespräch stattfand, zu dem die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehegatten erschien. Im Gespräch gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nachmittags wegen fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten nicht arbeiten könne. Die potentielle Dienstgeberin hat der Beschwerdeführerin im Zuge des Gesprächs auch angeboten, dass sie Reinigungstätigkeiten in ihrem Privathaushalt durchführen könne, was die Beschwerdeführerin aber nicht möchte. Die potentielle Dienstgeberin sah auf Grund der Aussagen der Beschwerdeführerin im Vorstellungsgespräch von einer Einstellung ab. Die Beschwerdeführerin hat seit der Einstellung der Notstandshilfe keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit angenommen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Die angeführten Bezugssperren wegen Vereitelungshandlungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den beiden Bescheiden des AMS vom 06.08.
- Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung basieren auf der am 20.03.2024 abgeschlossenen, bis 20.09.2024 gültigen Betreuungsvereinbarung des AMS mit der Beschwerdeführerin. Entgegen den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung wurde in der Betreuungsvereinbarung eine mögliche Arbeitszeit von 07:30 bis 20:00 Uhr vereinbart. Die Feststellungen zur Übermittlung und zum Inhalt des Stellenangebots ergeben sich aus der diesbezüglichen Dokumentation des AMS, insbesondere dem Stellenangebot und Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag. Die erfolgte Bewerbung auf die die zugewiesene Stelle und das Vorstellungsgespräch am 02.09.2024 ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und den in den Aktenvermerken des AMS dokumentierten Aussagen der potentiellen Dienstgeberin. Die im Zuge des Gesprächs getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten nachmittags nicht arbeiten könne und im Privathaushalt der potentiellen Dienstgeberin nicht tätig sein wolle, ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der potentiellen Dienstgeberin: Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem AMS an, dass sie beim Vorstellungsgespräch gefragt habe, ob sie auch nur vormittags arbeiten könne, weil Kinderbetreuung am Nachmittag nicht gegeben sei. Es habe auch die Möglichkeit gegeben, privat bei der potentiellen Dienstgeberin zu putzen, was sie aber nicht wolle (Niederschrift des AMS vom 12.09.2024, Beschwerde vom 07.10.2024). Die potentielle Dienstgeberin führte in ihrer Rückmeldung an das AMS an, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch angegeben habe, dass ihr die regulären Stunden zu viel, weniger Stunden aber zu schlecht entlohnt seien. Sie habe der Beschwerdeführerin angeboten, zu flexiblen Zeiten bei ihr privat zu reinigen, aber habe im Laufe des Gespräches den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin generell nicht bei ihr arbeiten wolle. Die Feststellung, wonach die potentielle Dienstgeberin auf Grund der Aussagen der Beschwerdeführerin von einer Einstellung absah, ergibt sich aus ihren Stellungnahmen an das AMS, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin erkennen ließen, dass diese kein grundsätzliches Interesse an der Beschäftigung habe (Rückmeldungen an das AMS vom 02.
- und 18.09.2024). Dass die Beschwerdeführerin seither keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit mehr angenommen hat, ergibt sich aus einer aktuellen AJ-Web-Abfrage. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde:
- Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Der Beschwerdeführerin wurde am 20.08.2024 ein Stellenangebot als Reinigungskraft in einem Anstellungsausmaß von 17 bis 20 Wochenstunden vom AMS übermittelt, wobei ein tägliches Stundenausmaß (MO: 08:00-11:00 Uhr, DI: 17:00 -19:30 Uhr, DO: 10:00-15:00 Uhr, FR: 16:30-19:30 Uhr, SA: 07:00-10:30 Uhr) vorgeschlagen wurde, das aber alternativ auch nach Vereinbarung abweichend geregelt werden konnte. Eine Tätigkeit im angebotenen Beschäftigungsausmaß war der Beschwerdeführerin zumutbar, zumal aus der Betreuungsvereinbarung hervorgeht, dass ein Arbeitsausmaß von 20 Wochenstunden bei einer Arbeitszeit von 07:30 bis 20:00 für die Beschwerdeführerin möglich ist und in diesem Zeitraum die Betreuung ihrer Kinder geregelt ist. Das im Stellenangebot vorgeschlagene tägliche Stundenausmaß ging nicht über die in der Betreuungsvereinbarung vereinbarten Zeiten hinaus und die Beschwerdeführerin hätte auch abweichende Zeiten vereinbaren können. Die zugewiesene Stelle ist daher zumutbar.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 10.06.2014, 2012/08/0187).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 10.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Unter „Vereitelung“ im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Die §§ 9 und 10 AlVG verlangen nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0071).Die Paragraphen 9 und 10 AlVG verlangen nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0071).
- Die Beschwerdeführerin hat sich schriftlich auf die zugewiesene Stelle beworben, woraufhin am 02.09.2024 ein Vorstellungsgespräch stattfand. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nachmittags wegen fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten nicht arbeiten könne. Das Angebot der potentiellen Dienstgeber, Reinigungstätigkeiten in ihrem Privathaushalt durchzuführen, wollte die Beschwerdeführerin nicht annehmen. Die potentielle Dienstgeberin sah auf Grund der Aussagen der Beschwerdeführerin im Vorstellungsgespräch von einer Einstellung ab. Obwohl die Beschwerdeführerin die zugewiesene Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, so hat sie mit ihren Aussagen im Zuge des Bewerbungsgespräches, abweichend vom gegenständlichen Stellenangebot (und den der Betreuungsvereinbarung zugrundeliegenden möglichen Arbeitszeiten) nachmittags nicht arbeiten zu wollen, ein Verhalten gesetzt, das geeignet war, die potentielle Dienstgeberin von der Einstellung der Beschwerdeführerin abzuhalten. Damit hat die Beschwerdeführerin das Zustandekommen eines zumutbaren Dienstverhältnisses vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, weil es die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringerte, so die potentielle Dienstgeberin auf Grund der Aussagen der Beschwerdeführerin von ihrer Einstellung absah. Der Beschwerdeführerin musste auch bewusst gewesen sein, dass ihr Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist somit bedingter Vorsatz gegeben. Damit ist der Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt. Obwohl die Beschwerdeführerin die zugewiesene Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, so hat sie mit ihren Aussagen im Zuge des Bewerbungsgespräches, abweichend vom gegenständlichen Stellenangebot (und den der Betreuungsvereinbarung zugrundeliegenden möglichen Arbeitszeiten) nachmittags nicht arbeiten zu wollen, ein Verhalten gesetzt, das geeignet war, die potentielle Dienstgeberin von der Einstellung der Beschwerdeführerin abzuhalten. Damit hat die Beschwerdeführerin das Zustandekommen eines zumutbaren Dienstverhältnisses vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, weil es die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringerte, so die potentielle Dienstgeberin auf Grund der Aussagen der Beschwerdeführerin von ihrer Einstellung absah. Der Beschwerdeführerin musste auch bewusst gewesen sein, dass ihr Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist somit bedingter Vorsatz gegeben. Damit ist der Tatbestand der Vereitelung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt. Die Beschwerdeführerin verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Über die Beschwerdeführerin wurden bereits ab 01.07.2024 für 56 Tage und ab 01.08.2024 für 56 Tage Sanktionen nach § 10 iVm § 38 AlVG verhängt, weshalb ein Anspruchsverlust in der Dauer von acht Wochen ab 02.09.2024 zu Recht erfolgte.Die Beschwerdeführerin verliert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Über die Beschwerdeführerin wurden bereits ab 01.07.2024 für 56 Tage und ab 01.08.2024 für 56 Tage Sanktionen nach Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG verhängt, weshalb ein Anspruchsverlust in der Dauer von acht Wochen ab 02.09.2024 zu Recht erfolgte.
- Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Beschwerdeführerin hat seit der Einstellung der Notstandshilfe keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit angenommen und es gibt auch keine Hinweise auf andere berücksichtigungswürdige Gründe. Es ist daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG keine Nachsicht zu erteilen.Die Beschwerdeführerin hat seit der Einstellung der Notstandshilfe keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit angenommen und es gibt auch keine Hinweise auf andere berücksichtigungswürdige Gründe. Es ist daher gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Nachsicht zu erteilen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin beantragte ohne nähere Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Beschwerdeführerin beantragte ohne nähere Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L524.2293044.2.00