4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 30.09.2024 wurde
VG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab 20.09.2024 für 42 Bezugstage den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 20.09.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass eine dem Beschwerdeführer angebotene, zumutbare Beschäftigung bei der dem Unternehmen XXXX GmbH nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 30.09.2024 wurde
Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab 20.09.2024 für 42 Bezugstage den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 20.09.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass eine dem Beschwerdeführer angebotene, zumutbare Beschäftigung bei der dem Unternehmen römisch 40 GmbH nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Entscheidung des AMS nicht zu Recht erfolgt sei. Er habe nämlich gegenüber dem AMS erwähnt, dass er ab Dezember ein bis zwei Arbeitsstellen hätte, da er dort Personen kenne, die ihn nehmen würden. Er wolle sich nicht vor der Arbeit „drücken“. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.12.2024, Zl. LGS SBG/2/0566/2024, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.09.2024 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die vermittelte Beschäftigung zumutbar gewesen sei, woran der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits eine andere Beschäftigungsmöglichkeit in Aussicht gehabt habe, nichts ändere. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt, indem er sich nicht beworben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.12.2024, Zl. LGS SBG/2/0566/2024, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.09.2024 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die vermittelte Beschäftigung zumutbar gewesen sei, woran der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits eine andere Beschäftigungsmöglichkeit in Aussicht gehabt habe, nichts ändere. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt, indem er sich nicht beworben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lägen nicht vor. Dagegen richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde, welche als Vorlageantrag gewertet wird. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog ab 11.09.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer ist Einzelhandelskaufmann. Er war zuletzt als Sportartikelverkäufer tätig. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 11.09.2024 abgeschlossenen und bis 11.09.2025 gültigen Betreuungsvereinbarung wurde mitunter vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer sofort auf die Stellenangebote, die ihm das AMS zuschickt oder die ihm Unternehmen anbieten, bewirbt. Konkret wurde auch vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer bei den besprochenen und übermittelten Vermittlungsvorschlägen bei XXXX und einem weiteren Unternehmen bewirbt. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 11.09.2024 abgeschlossenen und bis 11.09.2025 gültigen Betreuungsvereinbarung wurde mitunter vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer sofort auf die Stellenangebote, die ihm das AMS zuschickt oder die ihm Unternehmen anbieten, bewirbt. Konkret wurde auch vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer bei den besprochenen und übermittelten Vermittlungsvorschlägen bei römisch 40 und einem weiteren Unternehmen bewirbt. Das Stellenangebot als Mitarbeiter im Verkauf bei XXXX bietet – wahlweise – ein Anstellungsausmaß von bis zu 18 Stunden, über 20 Stunden und Vollzeit. Die Anforderungen der zugewiesenen Stelle umfassten Sportbegeisterung und Spaß an Kundenkontakt, Beratung und Verkauf, Teamorientierung und eine proaktive Herangehensweise. Es handelt sich dabei um einen kollektivvertraglich entlohnten Arbeitsplatz.Das Stellenangebot als Mitarbeiter im Verkauf bei römisch 40 bietet – wahlweise – ein Anstellungsausmaß von bis zu 18 Stunden, über 20 Stunden und Vollzeit. Die Anforderungen der zugewiesenen Stelle umfassten Sportbegeisterung und Spaß an Kundenkontakt, Beratung und Verkauf, Teamorientierung und eine proaktive Herangehensweise. Es handelt sich dabei um einen kollektivvertraglich entlohnten Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführer hat sich auf die zugewiesene Stelle bei XXXX nicht beworben. Der Beschwerdeführer hat sich auf die zugewiesene Stelle bei römisch 40 nicht beworben. Von 19.12.2024 bis 17.04.2025 befand sich der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und einem AJ-Web Auszug. Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus ebendieser. Aus dieser ergibt sich, dass ausdrücklich die erforderliche Bewerbung bei XXXX in die Betreuungsvereinbarung aufgenommen wurde. Aus dem Stellenangebot von XXXX ergeben sich die diesbezüglichen Bedingungen. Aus der Betreuungsvereinbarung ergibt sich auch der Beruf des Beschwerdeführers und aus seinem Lebenslauf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus ebendieser. Aus dieser ergibt sich, dass ausdrücklich die erforderliche Bewerbung bei römisch 40 in die Betreuungsvereinbarung aufgenommen wurde. Aus dem Stellenangebot von römisch 40 ergeben sich die diesbezüglichen Bedingungen. Aus der Betreuungsvereinbarung ergibt sich auch der Beruf des Beschwerdeführers und aus seinem Lebenslauf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle nicht beworben hat, ergibt sich aus der vom AMS aufgezeichneten Aussage des potentiellen Dienstgebers, wonach keine Bewerbung eingelangt sei (Aktenvermerk vom 20.09.2024) und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Im Zuge der Aufnahme einer Niederschrift vor dem AMS zur Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass es richtig sei, dass er sich nicht beworben habe. Da er bereits zwei Zusagen für den Winter habe, habe er sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben (Niederschrift des AMS vom 26.09.2024). Aus einer AJ-Web-Abfrage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 19.12.2024 bis 17.04.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: 1.
VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.1.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
VG ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
Paragraph 9, Absatz 4, AlVG ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit des vom AMS offerierten Stellenangebots. Auch Arbeitslose, die mit einem bisher unbekannten Arbeitgeber eine Einstellungsvereinbarung treffen, müssen dem Arbeitsmarkt
VG uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei Vermittlung einer Beschäftigung durch das AMS ist auf eine (Wieder-)Einstellungszusage oder - vereinbarung keine Rücksicht zu nehmen, da Kostenüberwälzungen zu Lasten der öffentlichen Hand (Versichertengemeinschaft) zu vermeiden sind. Der Arbeitslose ist daher zur eigeninitiativen Beschäftigungssuche verpflichtet und nicht berechtigt, eine zugewiesene Beschäftigung aus diesem Grund abzulehnen (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar § 9 Rz 254). Vor diesem Hintergrund vermögen es die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten „ein bis zwei Arbeitsstellen“, die er im Dezember antreten könne, nicht, die Unzumutbarkeit der vom AMS zugewiesenen Stelle aufzuzeigen, zumal er auch im Falle bereits bestehender Einstellungszusagen – die hier aber ohnehin nicht vorliegen – dem Arbeitsmarkt
VG uneingeschränkt zur Verfügung stehen muss. Sonstige Einwände gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und bestehen auch in objektiver Hinsicht keinerlei Umstände, die die Stelle unzumutbar erscheinen lassen.Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit des vom AMS offerierten Stellenangebots. Auch Arbeitslose, die mit einem bisher unbekannten Arbeitgeber eine Einstellungsvereinbarung treffen, müssen dem Arbeitsmarkt
Paragraph 9, Absatz 4, AlVG uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei Vermittlung einer Beschäftigung durch das AMS ist auf eine (Wieder-)Einstellungszusage oder - vereinbarung keine Rücksicht zu nehmen, da Kostenüberwälzungen zu Lasten der öffentlichen Hand (Versichertengemeinschaft) zu vermeiden sind. Der Arbeitslose ist daher zur eigeninitiativen Beschäftigungssuche verpflichtet und nicht berechtigt, eine zugewiesene Beschäftigung aus diesem Grund abzulehnen vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar Paragraph 9, Rz 254). Vor diesem Hintergrund vermögen es die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten „ein bis zwei Arbeitsstellen“, die er im Dezember antreten könne, nicht, die Unzumutbarkeit der vom AMS zugewiesenen Stelle aufzuzeigen, zumal er auch im Falle bereits bestehender Einstellungszusagen – die hier aber ohnehin nicht vorliegen – dem Arbeitsmarkt
Paragraph 9, Absatz 4, AlVG uneingeschränkt zur Verfügung stehen muss. Sonstige Einwände gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und bestehen auch in objektiver Hinsicht keinerlei Umstände, die die Stelle unzumutbar erscheinen lassen. 2.
VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.2.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 10.06.2014, 2012/08/0187).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 10.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Unter „Vereitelung“ im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). 3. Dem Beschwerdeführer erhielt am 11.09.2024 ein Stellenangebot als Verkaufsmitarbeiter vom AMS. Er bewarb sich nicht auf die Stelle, obwohl eine Bewerbung auf die genannte Stelle ausdrücklich auch in der Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer vereinbart worden war. Im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten ist in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG 1977 zu erkennen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten ist in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG 1977 zu erkennen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Infolge der gänzlich unterlassenen Bewerbung liegt keine (unverzügliche) Handlung zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes vor. Damit hat der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines zumutbaren Dienstverhältnisses vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, zumal das Ausbleiben der Bewerbung jedenfalls die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert hat. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist somit bedingter Vorsatz gegeben. Damit ist der Tatbestand der Vereitelung
VG erfüllt.Damit ist der Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt. Wer eine Leistung aus der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 30.09.1994, 93/08/0268). Diese Arbeitswilligkeit zeigte der Beschwerdeführer – trotz Vorbringens in der Beschwerde, arbeitswillig zu sein und sich nicht vor der Arbeit drücken zu wollen – gerade nicht. Wer eine Leistung aus der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 30.09.1994, 93/08/0268). Diese Arbeitswilligkeit zeigte der Beschwerdeführer – trotz Vorbringens in der Beschwerde, arbeitswillig zu sein und sich nicht vor der Arbeit drücken zu wollen – gerade nicht. Der Beschwerdeführer verliert
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
VG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer hat diesen Anspruch erstmalig verloren, weshalb ein Anspruchsverlust in der Dauer von sechs Wochen (im Bescheid werden 42 Tage genannt) ab 20.09.2024 zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer verliert
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer hat diesen Anspruch erstmalig verloren, weshalb ein Anspruchsverlust in der Dauer von sechs Wochen (im Bescheid werden 42 Tage genannt) ab 20.09.2024 zu Recht erfolgte. 4.
VG ist der Verlust des Anspruchs
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.4.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der Beschwerdeführer nahm am 19.12.2024 und somit erst drei Monate nach Beginn der Ausschlussfrist eine Beschäftigung auf. Damit liegt keine hinreichende zeitliche Nähe zur Vereitelung im September 2024 vor. Es ist daher
VG keine Nachsicht zu erteilen.Der Beschwerdeführer nahm am 19.12.2024 und somit erst drei Monate nach Beginn der Ausschlussfrist eine Beschäftigung auf. Damit liegt keine hinreichende zeitliche Nähe zur Vereitelung im September 2024 vor. Es ist daher
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Nachsicht zu erteilen. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L524.2305366.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.