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{'item': 'L531 2275900-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlL531 2275900-1 SpruchL531 2275900-1/20E, L531 2275900-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2025, 25.03.2025 und 05.05.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2025, 25.03.2025 und 05.05.2025 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Türkei und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.01.2022 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Türkei und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.01.2022 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.2.
  3. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen Folgendes vor: F. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? A: Wir Kurden werden unterdrückt, es gibt keine Menschenrechte in der Türkei. Wir werden von der Türkischen Verschwörung immer gefoltert. Wegen meine Politische Gerichtsverhandlung. Ich war auf einer kurdischen Feier (NEVROZ), und deswegen wurde ich für 3 Tage in das Gefängnis gesperrt, von den Beamten. Diese fragten mich, warum ich auf dieser Veranstaltung war, und wegen meiner kurdischen Einstellung gelang ich in ein Gerichtsverfahren, wo ich dann geflüchtet bin, da ich nicht lebenslang im Gefängnis sein will. Ich bin nicht aus finanziellen Gründen nach Europa gekommen, weil mir geht es finanziell sehr gut, ich habe lediglich Angst vor dem Gefängnis und um mein Leben. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Ich habe Angst davor, dass ich lebenslang eingesperrt werde. Die Ausreise habe ca. 9500 Eur gekostet uns sei schlepperunterstützt erfolgt. I.2.
  5. Vor der belangten Behörde konkretisierte die bP am 19.05.2022 im Wesentlichen ihr Vorbringen.römisch eins.2.
  6. Vor der belangten Behörde konkretisierte die bP am 19.05.2022 im Wesentlichen ihr Vorbringen. Die auszugsweise Wiedergabe der Einvernahme stellt sich wie folgt dar: LA: Sie wurden bereits am 12.01.2022 niederschriftlich einvernommen. Haben Sie damals der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Die Dolmetscherin hat einige Fehler bei der Rückübersetzung gemacht. Sie hat meine Angaben nicht richtig ins Deutsche übersetzt. Es steht dort, dass ich im Gefängnis gewesen wäre, das stimmt nicht. Ich wurde drei Tage lang bei der Polizeidienststelle angehalten. LA: Haben Sie all Ihre Ausreisegründe genannt? VP: Ich habe noch weitere Fluchtgründe. Ich durfte bei der Erstbefragung nicht alles angeben. Es wurde mir gesagt, dass ich meine Gründe bei der Einvernahme anführen kann. LA: Was meinen Sie mit den weiteren Fluchtgründen? VP: Ich habe für die YPG gearbeitet, indem ich sowohl Nachrichten als auch Finanzen an diese übermittelt habe. Ich werde von beiden Seiten – sowohl von der YPG als auch vom Staat - mit dem Umbringen bedroht. Detaillierte Angaben mache ich, wenn ich nach meinen Fluchtgründen gefragt werde. LA: Können Sie nun irgendwelche türkischen Personaldokumente oder andere Beweismittel vorlegen? VP: Ich hatte noch nie einen Reisepass. Ich durfte keinen beantragen. Meinen Personalausweis hatte ich in der Türkei verloren und ich hatte Angst, ein Duplikat zu beantragen. Ich besaß auch keinen Führerschein. LA: Weshalb haben Sie nie den Führerschein gemacht? Sie sind ein junger Mann. VP: Ich bin seit 2016 in der Politik. Ich hatte noch nie Zeit in meinem Leben, meine Jugend auszuleben und mich für schöne Sachen zu interessieren. Die Probleme haben es nicht zugelassen. VP: Ich bin seit 2016 in der Politik. Ich hatte noch nie Zeit in meinem Leben, meine Jugend auszuleben und mich für schöne Sachen zu interessieren. Die Probleme haben es nicht zugelassen. , LA: Wann haben Sie sich den nun verlorenen Personalausweis ausstellen lassen? VP: Als ich geboren bin, haben es meine Eltern ausstellen lassen. Diesen habe ich verloren und dann konnte ich keinen neuen mehr beantragen. LA: Gibt es einen Familienregisterauszug? Hat die Familie einen solchen für Sie beantragt? VP: In Moment gibt es keinen. Ich werde meiner Familie mitteilen, dass sie irgendwie einen ausstellen lassen sollen. (Anm.: Die VP wird darauf hingewiesen, dass sie, sobald sie den Familienregisterauszug erhält, diesen der Behörde vorzulegen hat, sodass die Identität festgestellt werden kann.) Anmerkung, Die VP wird darauf hingewiesen, dass sie, sobald sie den Familienregisterauszug erhält, diesen der Behörde vorzulegen hat, sodass die Identität festgestellt werden kann.) , LA: Geben Sie bitte einen kurzen Lebenslauf von sich ab (Geburtsort, Schule, Beruf, Wohnort, Familienstand, Kinder, oä.)? VP: Ich wurde am XXXX in der Stadt XXXX geboren. Ich habe bis eine Woche vor der Ausreise in XXXX gelebt. Die letzte Woche verbrachte ich in Istanbul und von dort aus bin ich ausgereist. VP: Ich wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren. Ich habe bis eine Woche vor der Ausreise in römisch 40 gelebt. Die letzte Woche verbrachte ich in Istanbul und von dort aus bin ich ausgereist. Ich habe acht Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht, wobei ich angeben muss, dass ich sehr selten in die Schule gegangen bin. Ich habe nicht geheiratet und ich habe auch keine Kinder. Ich habe acht Jahre lang die Grundschule in römisch 40 besucht, wobei ich angeben muss, dass ich sehr selten in die Schule gegangen bin. Ich habe nicht geheiratet und ich habe auch keine Kinder. LA: Welcher Volksgruppe und welchem Glauben gehören Sie an? VP: Ich bin Kurde. Ich bin Moslem/Sunnit. LA: Sind Sie nun das erste Mal außerhalb Ihres Heimatlandes? VP: Ich war im Jahr 2016 in Syrien. Ich wurde dorthin gebracht. Jetzt bin ich hier in Österreich. LA: Wie lange waren Sie im Jahr 2016 in Syrien? VP: Ich war ungefähr ein Monat dort. Ich hielt mich in Afrin auf. Dies ist eine syrische Stadt, wo sowohl Kurden als auch Araber leben. Ich möchte anführen, dass die Türkei Afrin besetzt hat und jetzt steht Afrin unter türkischer Kontrolle. LA: Was haben Sie in Syrien gemacht? VP: In Syrien habe ich an keiner Kampfhandlung teilgenommen. Es gab Versammlungen und wir wurden dahingehend ausgebildet, wie wir Nachrichten bekommen und diese weiterleiten können. Ich habe beides gemacht. Ich wurde ausgebildet. LA: Haben Sie noch Familienangehörige in der Heimat? Wenn ja, wen und wo sind sie aufhältig? VP: Meine Eltern, eine Schwester und einen Bruder. Sie leben in XXXX . VP: Meine Eltern, eine Schwester und einen Bruder. Sie leben in römisch 40 . … LA: Mit wem haben Sie an der oa. Adresse gelebt? VP: Dort lebte ich mit der ganzen Familie. LA: Welcher Arbeit sind Sie zuletzt nachgegangen? VP: Mein Vater hat eine Baufirma in XXXX . Er ist Baumeister. Ich habe mit ihm gearbeitet. VP: Mein Vater hat eine Baufirma in römisch 40 . Er ist Baumeister. Ich habe mit ihm gearbeitet. LA: Wann haben Sie die oa. Adresse verlassen? VP: Ich war vier, fünf Monate lang vor meiner Ausreise nicht mehr an dieser Adresse, weil nach mir gesucht wurde. Vorhalt: Sie führten zuvor aus, dass Sie bis eine Woche vor der Ausreise in XXXX waren. Nun erwähnten Sie, dass Sie die Adresse in Mersin vier oder fünf Monate vor der Ausreise verlassen haben. Wie können Sie sich dazu erklären?Vorhalt: Sie führten zuvor aus, dass Sie bis eine Woche vor der Ausreise in römisch 40 waren. Nun erwähnten Sie, dass Sie die Adresse in Mersin vier oder fünf Monate vor der Ausreise verlassen haben. Wie können Sie sich dazu erklären? VP: Ich habe damit gemeint, dass ich bis eine Woche vor der Ausreise in XXXX war, aber ich durfte nicht nach Hause gehen. VP: Ich habe damit gemeint, dass ich bis eine Woche vor der Ausreise in römisch 40 war, aber ich durfte nicht nach Hause gehen. LA: Wo bzw. bei wem sind Sie in XXXX untergetaucht?LA: Wo bzw. bei wem sind Sie in römisch 40 untergetaucht? VP: Ich habe jede Nacht bei einem anderen Freund verbracht. Ich habe niemals eine zweite Nacht an derselben Adresse geschlafen. LA: Wie sind Sie von XXXX nach Istanbul gelangt?LA: Wie sind Sie von römisch 40 nach Istanbul gelangt? VP: Mein Vater hat mich mit seinem Auto nach Istanbul gebracht. Mein Onkel ist uns mit seinem PKW vorgefahren. Er hat uns immer angegeben, wo es eine Polizeikontrolle gegeben hat. Wir hatten aber Glück, es gab an diesem Tag auf dieser Strecke keine Polizeikontrolle. LA: Wann haben Sie XXXX verlassen? Können Sie ein Datum nennen?LA: Wann haben Sie römisch 40 verlassen? Können Sie ein Datum nennen? VP: An das Datum kann ich mich nicht erinnern. Es war ca. eine Woche vor der Ausreise. LA: Wie weit liegt XXXX von Istanbul entfernt? Wie lange hat die Autofahrt gedauert?LA: Wie weit liegt römisch 40 von Istanbul entfernt? Wie lange hat die Autofahrt gedauert? VP: Wir sind schnell gefahren. Wir haben ungefähr 9 Stunden mit dem Auto gebraucht. Es sind ca. 1.150 km. LA: Wo lebten Sie in Istanbul, als Sie dort eine Woche verbrachten? VP: Der Schlepper hat in Istanbul auf uns gewartet. Schlepper haben Schlepperquartiere. Sie sammeln dort die Flüchtlinge. Ich war fünf oder sechs Tage in einem solchen Schlepperquartier. LA: Auf welche Art und Weise haben Sie die Türkei bzw. Istanbul verlassen? VP: Der Schlepper hat uns – nämlich mich und auch andere Flüchtlinge – mit einem Kleinbus nach Edirne gebracht. Dann sind wir in ein Dorf gebracht worden, ich glaube, dass der Grenzort Ipsala heißt. Dann sind wir über den Grenzfluss mit einem Boot gefahren. Wir waren einige Minuten auf dem Wasser unterwegs. In Griechenland haben wir uns alle getrennt. Von dort an gab es keinen Schlepper mehr. LA: Wie lange waren Sie in Griechenland? VP: Ich hielt mich 2 Monate lang in Griechenland auf. Ich war sowohl in Saloniki als auch in Athen. LA: Wann kamen Sie in Österreich an? VP: Vor vier oder viereinhalb Monaten. Ich kann mich an das Datum nicht erinnern. LA: Weshalb blieben Sie nicht in Griechenland? VP: Die Menschenrechte werden in Griechenland nicht so praktiziert, wie hier in Österreich. LA: Wie viel haben Sie für die Schlepper aus der Türkei bezahlt? VP: Ich habe gesamt € 9.500,00 bezahlt. Ich möchte anführen, dass ich nach der Türkei noch einen weiteren Schlepper in Griechenland gefunden habe, der mich bis nach Serbien brachte. In Serbien gab es einen weiteren Schlepper, der mich nach Österreich gebracht hat. LA: Haben Sie noch Kontakt (E-Mail, WhatsApp, Facebook, oä.) zu ihrer Familie in der Heimat? VP: Ja, fast jeden zweiten Tag haben wir über WhatsApp Kontakt zueinander. LA: Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen Gruppierung? VP: Ich bin Mitglied bei der Organisation YPG. In meinen Augen ist es eine politische Partei. LA: Hatten Sie einen Mitgliedsausweis bzw. –karte? VP: Ja, ich hatte eine Mitgliedskarte der YPG. Durch diese Karte können wir untereinander kommunizieren. Ohne diese Karte kann man mit anderen Parteiangehörigen nicht in Kontakt treten. Dies ist der Beweis dafür, dass wir dazu gehören. Mindestens für den ersten Kontakt mit anderen Angehörigen ist diese Karte notwendig. LA: Wo ist diese Karte? VP: Ich hatte keine Karte, sondern eine Mitgliedsbestätigung. Ich kann davon ein Foto samt englischer Übersetzung vorlegen. LA: Weshalb sprechen Sie immer wieder von einer „Karte“, wenn Sie doch nur eine Bestätigung meinen? VP: Ich möchte mich entschuldigen. Ich bin nicht gebildet und belesen. Ich habe dafür keinen anderen Ausdruck gefunden bzw. ich kennen den Unterschied nicht. Eine Karte bekommen nur jene Mitglieder, die bewaffnet in den Bergen kämpfen und dem Kämpferkader angehören. Die Kämpfer bleiben bis zu deren Tod in den Bergen. LA: Wo ist die Original-Bestätigung? VP: Ich durfte meine Mitgliedsbestätigung nicht mitnehmen. Ich hatte Angst, dass ich damit erwischt werde. Diese beiden Bilder wurden mir über WhatsApp geschickt, nachdem ich schon hier in Österreich war. LA: Übten Sie für die YPD eine spezielle Funktion aus? VP: Wir hatten Häuser dieser Organisation „örgüt evi“ (YPG) in der Türkei. Ich bekam eine Nachricht, dass YPG Kämpfer aus den syrischen Bergen „Cudi“ in die Stadt XXXX kommen, woraufhin ich mit dem Auto nach XXXX gefahren bin und sie nach Mersin gebracht habe. VP: Wir hatten Häuser dieser Organisation „örgüt evi“ (YPG) in der Türkei. Ich bekam eine Nachricht, dass YPG Kämpfer aus den syrischen Bergen „Cudi“ in die Stadt römisch 40 kommen, woraufhin ich mit dem Auto nach römisch 40 gefahren bin und sie nach Mersin gebracht habe. Ich habe gemeinsam mit anderen Genossen Demonstrationen für den ehemaligen Partnervorsitzenden der kurdischen Partei HDP namens Selahattin DEMIRTAS, der seit Jahren in Haft ist, organisiert. In XXXX gibt es eine Stelle, wo von der YPG aus Syrien Geldbeträge in US-$ einlangen, wo ich gemeinsam mit einem Freund hinfuhr, um diesen Geldbetrag abzuholen. In XXXX habe ich diesen Geldbetrag an die Kämpfer, die ich nach XXXX mitgenommen habe, anhand einer Liste aufgeteilt. Ich möchte dazu anführen, dass ich deshalb mit einem Freund gefahren bin, weil dieser einen Führerschein hatte. Es waren aber jedes Mal andere Parteifreunde. Dieser Vorgang wiederholte sich ein- bis zweimal im Monat. In römisch 40 gibt es eine Stelle, wo von der YPG aus Syrien Geldbeträge in US-$ einlangen, wo ich gemeinsam mit einem Freund hinfuhr, um diesen Geldbetrag abzuholen. In römisch 40 habe ich diesen Geldbetrag an die Kämpfer, die ich nach römisch 40 mitgenommen habe, anhand einer Liste aufgeteilt. Ich möchte dazu anführen, dass ich deshalb mit einem Freund gefahren bin, weil dieser einen Führerschein hatte. Es waren aber jedes Mal andere Parteifreunde. Dieser Vorgang wiederholte sich ein- bis zweimal im Monat. Das waren meine Funktionen für die YPG. LA: Seit wann waren Sie für die YPG tätig? VP: Seit
  7. Ich war noch sehr jung. Sie wollten mich in die Berge mitnehmen, aber ich wollte es nicht bzw. ich habe es abgelehnt. Sie haben mir gesagt, dass ich sehr geschickt bin und mitkämpfen soll, aber ich habe es abgelehnt. Ich wollte es nicht. LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen.? VP: Vor ca. einem Jahr (von heute weggerechnet) wollte ich nicht mehr dieser Organisation angehören, weil ich dachte, dass ich schon alt genug bin, um mein eigenes Leben zu leben. Ich hatte ihnen jahrelang geholfen und zwar mit Erfolg. Ich wollte ein normales Leben führen. Ich habe beschlossen, mich von diesen Leuten zu trennen. Ich wollte heiraten und Kinder, ein ganz normales Leben führen. Für einen Angehörigen dieser Organisation ist ein normales Leben zu führen nicht möglich. Ich habe dann gehört, dass die Polizei bei den Geschäften nach mir fragt. Ich habe von Genossen gehört, dass die YPG meinen Namen an die türkische Polizei und das türkische Militär weitergegeben haben, nachdem ich mich von ihnen getrennt hatte. Die Geschäftsinhaber teilten mir immer wieder mit, dass wieder einmal nach mir gefragt wurde. Deshalb musste ich zweieinhalb Monate lang auf der Weide in Mersin verbringen. Ich ging danach nicht mehr nach Hause. Mein Vater hat versucht, einen Schlepper zu organisieren, mit dem ich aus der Türkei ausreisen kann, weil mir eingesehen haben, dass ich dort keine Zukunft habe. Die illegale Organisation „YPG“ hat ihre eigenen Gerichte. Sie haben ein Verfahren gegen mich eingeleitet. Es wurde beschlossen, dass ich hingerichtet werde. Die Polizei der Terrorismusbekämpfung kennt meinen Namen, weil die YPG mich dort namhaft gemacht hat. Dies sind meine Fluchtgründe. LA: Möchten Sie der Niederschrift zu Ihrem Fluchtvorbringen noch etwas hinzufügen? VP: Ich stehe zwischen beiden Fronten. Die YPG möchte mich hinrichten und der türkische Staat wird mich verurteilen, sobald ich in der Türkei bin. Um mein Leben zu retten, bin ich hier her geflüchtet. LA: Wie haben Sie der Organisation YPG mitgeteilt, dass Sie nicht mehr der Organisation angehören wollen? VP: Ich habe über einen Freund eine mündliche Nachricht geschickt. LA: Wie heißt dieser Freund? VP: Er nennt sich Erdal. Er gibt seinen Familiennamen nicht an. Ich möchte noch eines über ihn sagen, er ist ein sehr naiver junger Mann gewesen. Er hat mit mir zusammengearbeitet. Drei, vier Monate nachdem ich mich von der Organisation getrennt hatte, habe ich gehört, dass man ihn überredet hat und dass er nun als Kämpfer in den Bergen tätig ist. LA: Wann hat dieser Freund es der Organisation mitgeteilt, dass Sie aufhören wollen? VP: Vor ca. einem Jahr war es. LA: Wie hat die YPG in weiterer Folge darauf reagiert, als sie von Ihrem Rücktritt erfahren hat? VP: Erdal hat mir erzählt, dass die hochrangigen Kommandanten der Organisation mich als Verräter bezeichnet haben. LA: Gab es in XXXX mehrere Mitglieder dieser Organisation YPG?LA: Gab es in römisch 40 mehrere Mitglieder dieser Organisation YPG? VP: Ja, natürlich. LA: Wie viele? VP: Fünf, sechs Freunde in XXXX , weil XXXX im Westen der Türkei liegt, gibt es nicht so viele Mitglieder. Im Osten der Türkei gibt es viel mehr. VP: Fünf, sechs Freunde in römisch 40 , weil römisch 40 im Westen der Türkei liegt, gibt es nicht so viele Mitglieder. Im Osten der Türkei gibt es viel mehr. LA: Haben Sie nachdem Rücktritt noch Kontakt mit hochrangigen YPG Mitgliedern gehabt? VP: Nein. Auch normalerweise hatte ich keinen Kontakt zu den höherrangigen Kommandanten. LA: Üben die anderen fünf, sechs Freunde noch deren Tätigkeit für die YPG aus? VP: Ich habe sie nicht gekannt und ich hatte auch nie einen Kontakt zu denen. Dass es sie gibt, habe ich über die Personen erfahren, die aus Syrien gekommen sind und ich aus XXXX abgeholt habe. VP: Ich habe sie nicht gekannt und ich hatte auch nie einen Kontakt zu denen. Dass es sie gibt, habe ich über die Personen erfahren, die aus Syrien gekommen sind und ich aus römisch 40 abgeholt habe. Die Beziehungen in der Organisation laufen streng geheim. Die anderen Angehörigen durften nicht wissen, wer mit wem Kontakt hat. LA: Woher wissen Sie, dass Sie vor ein „Gericht“ der YPG gestellt wurden? VP: Erdal hat es mir gesagt. LA: Wann hat er es Ihnen gesagt? VP: Vor einem Jahr, nachdem ich Erdal gebeten habe, meinen Rücktritt bekanntzugeben. Erdal hat nach meinem „Rücktritt“ meine Funktion übernommen. Die kurdischen Kämpfer aus Syrien, die dann Erdal aus XXXX abgeholt hatte, haben Erdal auf Nachfrage erzählt, dass ein „Gericht“ aufgestellt wurde und dass meine Hinrichtung beschlossen wurde. VP: Vor einem Jahr, nachdem ich Erdal gebeten habe, meinen Rücktritt bekanntzugeben. Erdal hat nach meinem „Rücktritt“ meine Funktion übernommen. Die kurdischen Kämpfer aus Syrien, die dann Erdal aus römisch 40 abgeholt hatte, haben Erdal auf Nachfrage erzählt, dass ein „Gericht“ aufgestellt wurde und dass meine Hinrichtung beschlossen wurde. Erdal hat mir davon erzählt. LA: Wann hat Ihnen Erdal von diesem Ereignis erzählt? Wo haben Sie sich zu der Zeit aufgehalten? VP: Als er mir davon erzählt hatte, hielt ich mich noch zu Hause in der Stadt XXXX auf. Erst dann bin ich für zweieinhalb Monate auf die Weide in XXXX gegangen und dann nicht mehr nach Hause gekommen. VP: Als er mir davon erzählt hatte, hielt ich mich noch zu Hause in der Stadt römisch 40 auf. Erst dann bin ich für zweieinhalb Monate auf die Weide in römisch 40 gegangen und dann nicht mehr nach Hause gekommen. LA: Wie viel Zeit lag zwischen dem „Rücktritt“ und diesem Gespräch mit dem Erdal über das „Gerichtsverfahren“? VP: Höchstens drei Monate sind vergangen. Genau weiß ich es nicht mehr. Es ist nicht viel Zeit vergangen. Nachdem Erdal mit den Kämpfern aus XXXX gekommen ist, hat er es mir sofort mitgeteilt. VP: Höchstens drei Monate sind vergangen. Genau weiß ich es nicht mehr. Es ist nicht viel Zeit vergangen. Nachdem Erdal mit den Kämpfern aus römisch 40 gekommen ist, hat er es mir sofort mitgeteilt. LA: Wie konnten Sie zweieinhalb Monate auf der Weide verbringen? Wie haben Sie dort gelebt? Wie sah der Alltag aus? VP: Ich besitze dort eine kleine Hütte, die ich manchmal als Sommerhäuschen verwendete. Meine Familie wusste nicht einmal von dem Häuschen. Es war für mich, wie eine Art Bunker gewesen. Ich bin immer dort hingegangen, wenn ich alleine sein wollte bzw. wenn ich meine Ruhe haben wollte. Ein Freund hat mich mit Lebensmittel versorgt. Ich habe ihm gesagt, dass ich mich von der Stadt ein wenig fernhalten möchte. Ich möchte noch erwähnen, dass in meiner Umgebung die Leute wissen, dass ich keine Fragen mag und sehr ernst bin und einen strengen Charakter habe. Deshalb hat sich der Freund nicht getraut, mir weitere Fragen zu stellen. LA: Wie heißt dieser Freund? VP: XXXX . Er ist mit mir nicht verwandt. VP: römisch 40 . Er ist mit mir nicht verwandt. LA: Was haben Sie nachdem zweimonatigen Aufenthalt auf der Weide gemacht bzw. wohin haben Sie sich begeben? VP: Mein Vater hat mich dort abgeholt und nach Istanbul gebracht. LA: Wann wollen Sie dann bei den verschiedenen Freunden vier, fünf Monate lang aufhältig gewesen sein, wie Sie zu Beginn davon berichteten? VP: Ich war zunächst bei Freunden, wo ich ca. zwei Monate in XXXX verbrachte. Dann habe ich ca. zweieinhalb Monate auf der Weide verbracht. Ab meinem „Rücktritt“ habe ich meinen Kontakt mit zu Hause abgebrochen.VP: Ich war zunächst bei Freunden, wo ich ca. zwei Monate in römisch 40 verbrachte. Dann habe ich ca. zweieinhalb Monate auf der Weide verbracht. Ab meinem „Rücktritt“ habe ich meinen Kontakt mit zu Hause abgebrochen. Vorhalt: Sie führten zuvor aus, dass Sie zu Hause waren, als Ihnen Erdal von dem „Gerichtsverfahren“ mitgeteilt habe, woraufhin Sie sich auf die Weide begeben haben wollen. Wie können Sie sich dazu erklären?VP: Im April oder im Mai 2021 habe ich den „Rücktritt“ bekanntgegeben. Ich hielt mich die letzten vier, fünf Monate vor der Ausreise nicht mehr an meiner oa. Wohnadresse auf. Vorhalt: Sie führten zuvor aus, dass Sie zu Hause waren, als Ihnen Erdal von dem „Gerichtsverfahren“ mitgeteilt habe, woraufhin Sie sich auf die Weide begeben haben wollen. Wie können Sie sich dazu erklären?, VP: Im April oder im Mai 2021 habe ich den „Rücktritt“ bekanntgegeben. Ich hielt mich die letzten vier, fünf Monate vor der Ausreise nicht mehr an meiner oa. Wohnadresse auf. Ich möchte anführen, dass ich seit meiner Mitgliedschaft im Jahr 2016 nicht mehr ständig an der oben angegebenen Adresse gewohnt habe. Ich war im Monat zwei oder dreimal bei meinen Eltern. Ich habe während dieser Zeit bei Freunden in XXXX und XXXX gewohnt. Ich möchte anführen, dass ich seit meiner Mitgliedschaft im Jahr 2016 nicht mehr ständig an der oben angegebenen Adresse gewohnt habe. Ich war im Monat zwei oder dreimal bei meinen Eltern. Ich habe während dieser Zeit bei Freunden in römisch 40 und römisch 40 gewohnt. LA: Wann waren Sie das letzte Mal an der oben erwähnten Adresse? VP: Als ich von der beschlossenen Hinrichtung gehört habe, ging ich kurz nach Hause und verabschiedete mich von meiner Familie. Ich ging gleich anschließend auf die Weide. Von der Weide holte mich mein Vater ab und brachte mich nach Istanbul. LA: Wie sind Sie mit dem Vater in Kontakt getreten, sodass er Sie in weiterer Folge von der Weide abholt? VP: Über WhatsApp. LA: Weshalb blieben Sie nicht auf der Weide, wo Sie ein Sommerhäuschen hatten? VP: Wie hätte ich dort ein Leben lang leben können. LA: Wann soll es zu der dreitägigen Anhaltung bei der Polizeiinspektion gekommen sein, zumal Sie im Zuge der heutigen Schilderung hinsichtlich der Fluchtgründe nichts darüber gesprochen haben? VP: Diese dreitägige Anhaltung war am XXXX im Zuge des Nevros Festes. Es haben sehr viele Leute an dieser Feier teilgenommen. Es waren 10.000 bis 15.000 Teilnehmer in XXXX . Die Polizei ist mit Wasserwerfer eingeschritten. Aufgrund dieses Wasserwerfers viel ich zu Boden und ein Polizist hat mich am Hemd gepackt und 10 bis 15 Meter bis zum Polizeifahrzeug auf dem Boden geschliffen. Die Polizisten haben die Leute massenweise brutal geschupst und dann mitgenommen. Es hat damals viele Anhaltungen gegeben. VP: Diese dreitägige Anhaltung war am römisch 40 im Zuge des Nevros Festes. Es haben sehr viele Leute an dieser Feier teilgenommen. Es waren 10.000 bis 15.000 Teilnehmer in römisch 40 . Die Polizei ist mit Wasserwerfer eingeschritten. Aufgrund dieses Wasserwerfers viel ich zu Boden und ein Polizist hat mich am Hemd gepackt und 10 bis 15 Meter bis zum Polizeifahrzeug auf dem Boden geschliffen. Die Polizisten haben die Leute massenweise brutal geschupst und dann mitgenommen. Es hat damals viele Anhaltungen gegeben. Während dieser dreitägigen Anhaltung wurde meine Mutter und Schwester beschimpft. Ich wurde beleidigt und erniedrigt und ordentlich verprügelt. LA: Weshalb durften Sie nach drei Tagen die Polizeistation wieder verlassen? Was wurde Ihnen mitgeteilt? VP: Es ist eine inoffizielle Anhaltung gewesen. Die Polizei muss einem wieder nach drei Tagen freilassen, weil es keinen Festnahmeauftrag und auch kein Verfahren gegeben hat. Während dieser drei Tage durften wir nicht auf die Toilette gehen und es wurde uns kein Essen und kein Trinken gegeben. LA: Hatten Sie nach dieser Polizeianhaltung bis zu Ihrer Ausreise mit der türkischen Polizei Kontakt? VP: Nein. Es gab keinen persönlichen Kontakt. LA: Wie oft ist die Polizei in die Geschäfte ihres Wohnviertels von XXXX gekommen und hat sich nach Ihnen erkundigt?LA: Wie oft ist die Polizei in die Geschäfte ihres Wohnviertels von römisch 40 gekommen und hat sich nach Ihnen erkundigt? VP: Zwei- oder dreimal, so habe ich gehört. LA: Hat sich die Polizei an Ihrer Wohnadresse nach Ihnen erkundigt? VP: Natürlich. LA: Wann soll es gewesen sein? VP: Nach meinem „Rücktritt“, weil erst dann mein Name an die Polizei weitergegeben wurde. LA: Wie oft hat sich die Polizei an Ihrer Wohnadresse nach Ihnen erkundigt? VP: Einmal. Sie sind deshalb nur einmal gekommen, weil sie genau gewusst haben, dass ich mich nicht zu Hause aufhalten würde. LA: Wann ist die Polizei das eine Mal gekommen? VP: Genau weiß ich es nicht. Es war jedenfalls nach dem Rücktritt, weil nach dem Rücktritt hat die Organisation direkt den Nachrichtendienst über mich verständigt hat. LA: Wissen Sie etwas darüber, ob ein Gerichtsverfahren in der Türkei gegen Sie eröffnet wurde? VP: Nein, wenn ein Verfahren gegen mich eröffnet worden wäre, hätten sie eine Ladung an die Adresse geschickt bekommen. Der Vorgang ist folgendermaßen, die Polizei hat nichts gegen mich in der Hand. Sie suchen mich, damit sie mich vernehmen und aus mir Informationen herausholen können. Erst dann wird ein Gerichtsverfahren gegen mich eröffnet. LA: Haben Sie Zugang zu der E-Government-Seite „e-devlet“? VP: Nein. Ich habe kein Passwort. LA: Weshalb haben Sie bei der Erstbefragung nicht über die Mitgliedschaft zur „YPG“ gesprochen? VP: Ich habe kaum den Mund aufmachen können, dann wurde ich schon unterbrochen. Sie haben gesagt, dass ich bei der Einvernahme alles erzählen könne. LA: So wurde damals relativ ausführlich über die Fluchtgründe berichtet, aber nichts über das Wort „YPG“ erwähnt. Es wäre mit Sicherheit in einem Satz niedergeschrieben worden, sollten Sie davon gesprochen haben. Wie können Sie sich dazu erklären? VP: Man kann auch die Dolmetscherin anrufen, dass ich das Wort „YPG“ erwähnt habe. Es wurde mir gesagt, dass ich alles bei der Einvernahme erzählen könne. LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich kann es mir nicht vorstellen, was mir alles zustoßen würde. Es besteht ein Hinrichtungsbeschluss von der einen Seite und der Staat wird mich sofort inhaftieren und sie mich nie am Leben lassen. LA: Haben Sie Verwandte in Österreich? VP: Nein. LA: Wie finanzieren Sie hier Ihren Lebensunterhalt? VP: Grundversorgung. LA: Besuchen Sie aktuell einen Deutschkurs? VP: Nein. LA: Sind Sie soweit gesund? VP: Ja. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie in diese Länderfeststellungen Einsicht nehmen und dazu Stellung beziehen? VP: Ich möchte die Länderfeststellungen ausgehändigt bekommen. (Anm.: Der VP werden die LFS ausgehändigt und es wird der VP eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.) Anmerkung, Der VP werden die LFS ausgehändigt und es wird der VP eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.) LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen? VP: Ich habe nichts hinzuzufügen. Ich bitte sie nur darum, dass in meinem Fall die Menschenrechte eingehalten werden sollen. LA: Wie haben Sie den/die Dolmetscher/in verstanden? VP: Ja. Ich habe ihn/sie gut verstanden. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Nein. … I.2.
  8. Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP:römisch eins.2.
  9. Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP: ● Foto, welches eine Mitgliedsbestätigung der bP bei der YPG zeigen soll ● Auszug aus dem türkischen Familienregister I.2.
  10. Mit 16.05.2023 wurde dem BFA von der LPD mitgeteilt, dass die bP am 04.05.2023 ihre Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15 c AsylG missachtet hat, da sie in einer Wohnung in Wien angetroffen wurde, obwohl sie in einem Quartier in Niederösterreich gemeldet war. römisch eins.2.
  11. Mit 16.05.2023 wurde dem BFA von der LPD mitgeteilt, dass die bP am 04.05.2023 ihre Wohnsitzbeschränkung gemäß Paragraph 15, c AsylG missachtet hat, da sie in einer Wohnung in Wien angetroffen wurde, obwohl sie in einem Quartier in Niederösterreich gemeldet war. I.2.
  12. Aus der von der belangten Behörde eingeholten Auskunft aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex ergibt sich, dass die bP zwei Eintragungen betreffend Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz vom 05.11.2022 und vom 18.04.2023 hat.römisch eins.2.
  13. Aus der von der belangten Behörde eingeholten Auskunft aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex ergibt sich, dass die bP zwei Eintragungen betreffend Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz vom 05.11.2022 und vom 18.04.2023 hat. I.
  14. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.
  15. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. I.3.
  16. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.römisch eins.3.
  17. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. I.3.
  18. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.3.
  19. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.
  20. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat zulässig sind.römisch eins.3.
  21. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat zulässig sind. I.3.
  22. Das Bundesamt gelangte zusammengefasst im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.römisch eins.3.
  23. Das Bundesamt gelangte zusammengefasst im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. I.
  24. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  25. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP seit Anfang 2016 Mitglied der YPG gewesen und bis zum Frühjahr 2021 für „die Finanzen und die Eingewöhnungsphase neuer Mitglieder“ zuständig gewesen sei. Mehrfach wurden die bereits vor dem BFA getätigten Angaben wiederholt und aus Berichten zur YPG und allgemeinen Lage in der Türkei zitiert. Notorisch sei überdies die schlechte Sicherheitslage in der Türkei und bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. I.
  26. Die Beschwerdevorlage langte am 08.08.2023 beim BVwG ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.12.2024 wurde die Rechtssache der Abteilung L529 abgenommen und der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugeteilt.römisch eins.
  27. Die Beschwerdevorlage langte am 08.08.2023 beim BVwG ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.12.2024 wurde die Rechtssache der Abteilung L529 abgenommen und der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugeteilt. In der Folge langten eine Strafverfügung vom XXXX .2023 betreffend Missachtung der Wohnsitzbeschränkung am 04.05.2023 samt Ausspruch einer Geldstrafe von 100 Eur wegen § 121 Abs. 1a FPG iVm §15c AsylG, ein Genehmigungsschreiben zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 02.08.2024 sowie ein Protokoll Rückkehrberatung vom 05.08.2024 beim BVwG ein.In der Folge langten eine Strafverfügung vom römisch 40 .2023 betreffend Missachtung der Wohnsitzbeschränkung am 04.05.2023 samt Ausspruch einer Geldstrafe von 100 Eur wegen Paragraph 121, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit §15c AsylG, ein Genehmigungsschreiben zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 02.08.2024 sowie ein Protokoll Rückkehrberatung vom 05.08.2024 beim BVwG ein. I.
  28. Für den 10.03.2025, 25.03.2025 und 05.05.2025 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.
  29. Für den 10.03.2025, 25.03.2025 und 05.05.2025 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der ersten Ladung zur ersten Verhandlung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen – bereits in der ersten Ladung ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurde die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen und wurde mehrfach auf die Folgen eines Nichterscheinens hingewiesen. Dennoch ist die bP auch zum zweiten und dritten Verhandlungstermin nicht erschienen und wurde vom bevollmächtigten Vertreter am letzten Werktag vor der dritten Verhandlung die Vollmacht zurückgelegt. I.
  30. Am 09.05.2025 langten ein Protokoll über die Rückkehrberatung, ein Antrag auf freiwillige Rückkehr und eine Genehmigung der Rückkehr vom 06.05.2025 beim BVwG ein.römisch eins.
  31. Am 09.05.2025 langten ein Protokoll über die Rückkehrberatung, ein Antrag auf freiwillige Rückkehr und eine Genehmigung der Rückkehr vom 06.05.2025 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  32. Feststellungen II.1.
  33. römisch zwei.1.
  34. Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt und der Volksgruppe der Kurden angehört. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist die Türkei. Die Identität der bP steht nicht fest. Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP ist ledig und hat keine Kinder. Die bP stammt aus der Stadt XXXX , wo sie auch vor ihrer Ausreise lebte und in der Baufirma ihres Vaters mitarbeitete. Die Eltern und Geschwister der bP leben nach wie vor in XXXX .Die bP stammt aus der Stadt römisch 40 , wo sie auch vor ihrer Ausreise lebte und in der Baufirma ihres Vaters mitarbeitete. Die Eltern und Geschwister der bP leben nach wie vor in römisch 40 . Sie reiste Ende 2021 aus der Türkei aus und illegal in Österreich ein. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. Es liegt ein EURODAC Treffer hinsichtlich Griechenland (GR2) vom XXXX .2021 vor. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. Es liegt ein EURODAC Treffer hinsichtlich Griechenland (GR2) vom römisch 40 .2021 vor. Der aufgrund der abgenommenen Fingerabdrücke im EURODAC-System gefundene Treffer lautet auf "GR 2……" vom XXXX .
  35. Hieraus folgt, dass die bP in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde.Der aufgrund der abgenommenen Fingerabdrücke im EURODAC-System gefundene Treffer lautet auf "GR 2……" vom römisch 40 .
  36. Hieraus folgt, dass die bP in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die volljährige bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt im Herkunftsstaat und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und kann dieses in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.1.
  37. römisch zwei.1.
  38. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 3 Jahren und 4 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Sie lebt von der Grundversorgung. Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig bzw. hat keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. selbstständiger Tätigkeit (vgl. hierzu etwa https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden). Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig bzw. hat keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. selbstständiger Tätigkeit vergleiche hierzu etwa https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden). Die bP war nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Es liegt eine Strafverfügung vom XXXX .2023 betreffend Missachtung der Wohnsitzbeschränkung am XXXX .2023 samt Ausspruch einer Geldstrafe von 100 Eur wegen § 121 Abs. 1a FPG iVm §15c AsylG vor. Es liegt eine Strafverfügung vom römisch 40 .2023 betreffend Missachtung der Wohnsitzbeschränkung am römisch 40 .2023 samt Ausspruch einer Geldstrafe von 100 Eur wegen Paragraph 121, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit §15c AsylG vor. Dem KPA-Auszug war zu entnehmen, dass der Verdacht auf ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz gem. § 27 SMG vorliegt. Eine strafrechtliche Verurteilung liegt bis dato nicht vor. Dem KPA-Auszug war zu entnehmen, dass der Verdacht auf ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz gem. Paragraph 27, SMG vorliegt. Eine strafrechtliche Verurteilung liegt bis dato nicht vor. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat und sind sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. II.1.
  39. Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch zwei.1.
  40. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei II.1.3.
  41. römisch zwei.1.3.
  42. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-09-27 15:25 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vgl. MigrationsverketDie politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023).28.12.2023, S. 5; vergleiche EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023). Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Umfragen der Kadir-Has-Universität (Januar 2022) bestätigen, dass 40,6 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass es eine politische Polarisierung gibt - im Vergleich zu 55,9 % im Jahr zuvor (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein „stolzes Türkentum“. Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur „rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind“, sondern das EP war „besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem“ und „über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder ”unmoralisch“ eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist” (EP 13.9.2023, Pt. 17). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie „nicht frei“ ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S.4, 12; vgl. EPPräsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie „nicht frei“ ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S.4, 12; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als „kompetitives autoritäres“ Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu „terroristischen“ Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S.6). Das Europäische Parlament kam im September 2023 in Hinblick auf die Beitrittsbemühungen der Türkei zum Schluss, „dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, die anhaltende und wachsendeKluftzwischenderTürkeiundderEUinBezugaufWerteundStandardszuschließen, da die Türkei in den letzten Jahren klar gezeigt hat, dass ihr der politische Wille fehlt, um die notwendigen Reformen durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und den Schutz und die Inklusion aller ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten“ (EP 13.9.2023, Pt. 21). … Siehe auch die Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Versammlungsund Vereinigungsfreiheit / Opposition sowie Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-Bewegung. 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Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der „Terrorbekämpfung“ begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 20.5.2024, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vergleiche USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der „Terrorbekämpfung“ begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 20.5.2024, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5). Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017 Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneutenAusbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten derAbleger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneutenAusbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2024, S. 32f.). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor
(2016)zeigte sich das Europäische Parlament „in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen […] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind“ (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das „Recht auf Leben“ nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht „Recht auf Leben“ siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage und zum Thema Binnenflüchtlinge das Unterkapitel: Flüchtlinge / Binnenflüchtlinge (IDPs). Aktuelle Entwicklungen und Lage Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihrenHöhepunkterreichthatte,sankdasGewaltniveauwieder(MBZ18.3.2021,S.12).Zwischen 2026 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), der syrischen Schwesterorganisation der PKK, verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihrenHöhepunkterreichthatte,sankdasGewaltniveauwieder(MBZ18.3.2021,S.12).Zwischen 2026 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), der syrischen Schwesterorganisation der PKK, verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 8.11.2023, S.50). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023a), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Bergregionen im Südosten des Landes (MBZ 2.3.2022, S. 13). Die Lage im Südosten gibt laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zur Sorge und ist in der Grenzregion prekär, insbesondere nach den Erdbeben im Februar 2023. Die türkische Regierung hat zudem grenzüberschreitende Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und Syrien durchgeführt, und in den Grenzgebieten besteht ein Sicherheitsrisiko durch terroristische Angriffe der PKK (EC 8.11.2023, S. 4, 18). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK und der TAK, in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegteAnti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis 24 24.11.2022). Die Berichte der türkischen Behörden deuten zudem darauf hin, dass die Zahl der PKK-Kämpfer auf türkischem Boden zurückgegangen ist (MBZ 31.8.2023, S.16). Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits undderPKKundmitihrverbündetenOrganisationenandererseitsführenzuVerletztenundToten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Berichte, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat. Die PKK verübte weiterhin Anschläge auf Zivilisten; die Regierung bemühte sich weiterhin, solche Angriffe zu verhindern (USDOS 22.4.2024, S. 3, 24). Die Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 3.5.2024), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK mit Drohnenangriffen im Nordirak, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend auch im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten und von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), wo die Angriffe der Türkei im Oktober 2023 kritische Infrastrukturen beschädigten und die Wasser- und Stromversorgung von Millionen von Menschen unterbrachen. Die Türkei hält weiterhin Gebiete in Nordsyrien besetzt, wo ihre lokalen syrischen Vertreter ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung verletzen (HRW 11.1.2024). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 22.4.2024, S. 24). Umgekehrt sind wiederholtAnschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.5.2024). Quelle: NZZ 18.1.2024 (Karte von Ende November 2021) Zuletzt kam es im Dezember 2023 und Jänner 2024 zu einer Eskalation. -Am 12.1.2024 wurden bei einem Angriff der PKK auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet. Ende Dezember 2023 waren bei einer ähnlichen Aktion zwölf Armeeangehörige ums Leben gekommen. Die türkische Regierung berief umgehend einen Krisenstab ein und holte, wie stets in solchen Fällen, zu massiven Vergeltungsschlägen aus. Bis zum 17.1.2024 waren laut Verteidigungsministerium mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört worden. Die Türkei beschränkte ihre Vergeltungsaktionen nicht auf den kurdischen Nordirak, sondern griff auch Positionen der SDF sowie Infrastruktureinrichtungen im Nordosten Syriens an. Ankara betrachtet die SDF und vor allem deren wichtigste Einheit, die kurdisch dominierten Volksverteidigungseinheiten (YPG), als Arm der PKK und somit als Staatsfeind (NZZ 18.1.2024; vgl. RND 14.1.2024).Zuletzt kam es im Dezember 2023 und Jänner 2024 zu einer Eskalation. -Am 12.1.2024 wurden bei einem Angriff der PKK auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet. Ende Dezember 2023 waren bei einer ähnlichen Aktion zwölf Armeeangehörige ums Leben gekommen. Die türkische Regierung berief umgehend einen Krisenstab ein und holte, wie stets in solchen Fällen, zu massiven Vergeltungsschlägen aus. Bis zum 17.1.2024 waren laut Verteidigungsministerium mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört worden. Die Türkei beschränkte ihre Vergeltungsaktionen nicht auf den kurdischen Nordirak, sondern griff auch Positionen der SDF sowie Infrastruktureinrichtungen im Nordosten Syriens an. Ankara betrachtet die SDF und vor allem deren wichtigste Einheit, die kurdisch dominierten Volksverteidigungseinheiten (YPG), als Arm der PKK und somit als Staatsfeind (NZZ 18.1.2024; vergleiche RND 14.1.2024). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (İHD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (İHD/HRA 27.9.2023b). Die International CrisisGroup (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum Dezember 20.9.2024 7.119 (4.763 PKK-Kämpfer, 1.491 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.055], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 639 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen (ICG 20.9.2024). Quelle: ICG 20.9.2024 Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 8.11.2023, S. 18). Hierzu bekräftigte das Europäische Parlament im September 2023 neuerlich (nach Juni 2022), „dass die Wiederaufnahme eines verlässlichen politischen Prozesses, bei dem alle relevanten Parteien und demokratischen Kräfte an einen Tisch gebracht werden, dringend erforderlich ist, um sie friedlich beizulegen; [und] fordert die neue türkische Regierung auf, sich durch die Förderung von Dialog und Aussöhnung in diese Richtung zu bewegen“ (EP 13.9.2023, Pt. 16). Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 13.9.2024; vgl. EDA 3.5.2024). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis 24 24.11.2022). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betreffen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinschaften. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der ProvinzIm unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 13.9.2024; vergleiche EDA 3.5.2024). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis 24 24.11.2022). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betreffen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinschaften. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2022)„besondere Sicherheitszonen“. Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen. - Ausgangssperren und Verbote öffentlicher Versammlungen, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die Operationen gegen die PKK und die Militäroperation des Landes in Nordsyrien verhängt wurden, schränkten die Bewegungs- und Meinungsfreiheit ebenfalls ein. (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68). 2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AlMon 20.4.2022). Der damalige Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am 26.9.2022 das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vgl. ICG 9.2022, AN 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKKKämpfern (AN 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen.22.4.2022). In der südlichen Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am 26.9.2022 das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vergleiche ICG 9.2022, AN 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKKKämpfern (AN 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vgl. HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AlMon 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vgl. AlMonDie mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vergleiche HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AlMon 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vergleiche AlMon 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde „Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates“, „vorsätzliche Tötung“, „vorsätzlicher Mordversuch“ und „vorsätzliche Beihilfe zum Mord“ vorgeworfen (AnA 18.11.2022). Anfang Oktober 2023 kam es zu einem Bombenanschlag in Ankara. Ein Selbstmordattentäter hatte sich im Zentrum der Hauptstadt in die Luft gesprengt. Ein zweiter Täter wurde nach Angaben des Innenministeriums erschossen. Der Angriff richtete sich gegen den Sitz der Polizei und gegen das Innenministerium, die sich in einem Gebäudekomplex in der Nähe des Parlaments befinden. Bei einem Schusswechsel im Anschluss an die Explosion wurden zwei Polizisten leicht verletzt. Die PKK bekannte sich zu dem Anschlag (DW 1.10.2023b; vgl. Presse 4.10.2023). Nach dem Anschlag kam es zu landesweiten Polizei-Razzien in 64 Provinzen. Offiziellen Angaben zufolge wurden 928 Personen wegen illegalen Waffenbesitzes und 90 Personen wegen mutmaßlicher PKK-Mitgliederschaft verhaftet (AJ 3.10.2023). Die Zahl erhöhte sich hernach auf 145 (Alaraby 3.10.2023).14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde „Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates“, „vorsätzliche Tötung“, „vorsätzlicher Mordversuch“ und „vorsätzliche Beihilfe zum Mord“ vorgeworfen (AnA 18.11.2022). Anfang Oktober 2023 kam es zu einem Bombenanschlag in Ankara. Ein Selbstmordattentäter hatte sich im Zentrum der Hauptstadt in die Luft gesprengt. Ein zweiter Täter wurde nach Angaben des Innenministeriums erschossen. Der Angriff richtete sich gegen den Sitz der Polizei und gegen das Innenministerium, die sich in einem Gebäudekomplex in der Nähe des Parlaments befinden. Bei einem Schusswechsel im Anschluss an die Explosion wurden zwei Polizisten leicht verletzt. Die PKK bekannte sich zu dem Anschlag (DW 1.10.2023b; vergleiche Presse 4.10.2023). Nach dem Anschlag kam es zu landesweiten Polizei-Razzien in 64 Provinzen. Offiziellen Angaben zufolge wurden 928 Personen wegen illegalen Waffenbesitzes und 90 Personen wegen mutmaßlicher PKK-Mitgliederschaft verhaftet (AJ 3.10.2023). Die Zahl erhöhte sich hernach auf 145 (Alaraby 3.10.2023). Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die „zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region“ hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die „zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region“ hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vergleiche AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023). Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 Am 9.2.2023 trat der zwei Tage zuvor von Staatspräsident Erdoğan verkündete Ausnahmezustand nach Bewilligung durch die Regierung zur Beschleunigung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen der Türkei für drei Monate in Kraft (BAMF 13.2.2023, S. 12; vgl. UNHCR 9.2.2023). - Dieser endete im Mai 2023 (JICAAm 9.2.2023 trat der zwei Tage zuvor von Staatspräsident Erdoğan verkündete Ausnahmezustand nach Bewilligung durch die Regierung zur Beschleunigung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen der Türkei für drei Monate in Kraft (BAMF 13.2.2023, S. 12; vergleiche UNHCR 9.2.2023). - Dieser endete im Mai 2023 (JICA 23.8.2023). - Von den Erdbeben der Stärke 7,7 und 7,6 sowie Nachbeben, deren Zentrum in der Provinz Kahramanmaras lag, waren 13 Mio. Menschen in zehn Provinzen, darunter Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Gaziantep, Hatay, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, betroffen (BAMF 13.2.2023, S. 12; vgl. UNHCR 9.2.2023). Die Behörden hatten auf zentraler und provinzieller Ebene den Katastrophenschutzplan (TAMP) aktiviert. Für das Land wurde der Notstand der Stufe 4 ausgerufen, was einen Aufruf zur internationalen Hilfe nach sich zog, die sich zunächst auf Unterstützung bei der Suche und Rettung konzentrierte (UNHCR 9.2.2023).23.8.2023). - Von den Erdbeben der Stärke 7,7 und 7,6 sowie Nachbeben, deren Zentrum in der Provinz Kahramanmaras lag, waren 13 Mio. Menschen in zehn Provinzen, darunter Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Gaziantep, Hatay, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, betroffen (BAMF 13.2.2023, S. 12; vergleiche UNHCR 9.2.2023). Die Behörden hatten auf zentraler und provinzieller Ebene den Katastrophenschutzplan (TAMP) aktiviert. Für das Land wurde der Notstand der Stufe 4 ausgerufen, was einen Aufruf zur internationalen Hilfe nach sich zog, die sich zunächst auf Unterstützung bei der Suche und Rettung konzentrierte (UNHCR 9.2.2023). Ebenfalls am 9.2.2023 verkündete der Ko-Vorsitzenden des Exekutivrats der KCK [Anm.: Die Union der Gemeinschaften Kurdistans - Koma Civakên Kurdistan ist die kurdische Dachorganisation unter Führung der PKK.], Cemil Bayık, angesichts des Erdbebens in der Türkei und Syriens via der PKK-nahen NachrichtenagenturANF News einen einseitigen Waffenstillstand: „Wir rufen alle unsere Streitkräfte, die Militäraktionen durchführen, auf, alle Militäraktionen in der Türkei, in Großstädten und Städten einzustellen. Darüber hinaus haben wir beschlossen, keine Maßnahmen zu ergreifen, es sei denn, der türkische Staat greift uns an. Unsere Entscheidung wird so lange gültig sein, bis der Schmerz unseres Volkes gelindert und seine Wunden geheilt sind“ (ANF 9.2.2023; vgl. FR24 10.2.2023). Nachdem die PKK im Februar 2023 angesichts des Erdbebens zugesagt hatte, „militärische Aktionen in der Türkei einzustellen“, behaupteten türkische Sicherheitskräfte, im März in den Provinzen Mardin, Tunceli, Şırnak, Şanlıurfa und Konya zahlreiche PKK-Kämpfer getötet und gefangen genommen zu haben (ICG 3.2023). Obschon sich die PKK Ende März 2023 erneut zu einem einseitigen Waffenstillstand bis zu denMaßnahmen zu ergreifen, es sei denn, der türkische Staat greift uns an. Unsere Entscheidung wird so lange gültig sein, bis der Schmerz unseres Volkes gelindert und seine Wunden geheilt sind“ (ANF 9.2.2023; vergleiche FR24 10.2.2023). Nachdem die PKK im Februar 2023 angesichts des Erdbebens zugesagt hatte, „militärische Aktionen in der Türkei einzustellen“, behaupteten türkische Sicherheitskräfte, im März in den Provinzen Mardin, Tunceli, Şırnak, Şanlıurfa und Konya zahlreiche PKK-Kämpfer getötet und gefangen genommen zu haben (ICG 3.2023). Obschon sich die PKK Ende März 2023 erneut zu einem einseitigen Waffenstillstand bis zu den Wahlen am 14. Mai verpflichtet hatte, führte das Militär Operationen in den Provinzen Van, Iğdır, Şırnak und Diyarbakır sowie in Nordsyrien und Irak durch (ICG 4.2023). - Die PKK verkündete, die neuen Angriffswellen der türkischen Sicherheitskräfte beklagend, Mitte Juni 2023 das Ende ihres einseitigen Waffenstillstands (SBN 14.6.2023; vgl. ANF 14.6.2023).Wahlen am 14. Mai verpflichtet hatte, führte das Militär Operationen in den Provinzen Van, Iğdır, Şırnak und Diyarbakır sowie in Nordsyrien und Irak durch (ICG 4.2023). - Die PKK verkündete, die neuen Angriffswellen der türkischen Sicherheitskräfte beklagend, Mitte Juni 2023 das Ende ihres einseitigen Waffenstillstands (SBN 14.6.2023; vergleiche ANF 14.6.2023). 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PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USAund der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖBAnkara 28.12.2023, S. 27). Zu den Kernforderungen der PKK gehören eine kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung für die Kurden in ihren Siedlungsgebieten in der Türkei, aber auch im Nordirak und im Norden Syriens an. Hierzu bedient sich die PKK des bewaffnet geführten Kampfes, zu dem ihr Gründer Abdullah Öcalan bereits 1984 aufgerufen hat (BMIH 18.6.2024, S. 267). Maßgeblich bleibt hierbei allein die von den Führungskadern vorgegebene Parteilinie (BMIH/BfV 20.6.2023, S. 241; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 27). Daneben konzentrieren sich die politischen Forderungen der PKK auf die Freilassung ihres seit 1999 inhaftierten Gründers Abdullah Öcalan respektive auf die Verbesserung seiner Haftbedingungen (BMIH/BfV 7.6.2022, S. 259; vgl. PKK 7.10.2021). Trotz seiner seit 1999 fortbestehenden Inhaftierung in der Türkei ist Öcalan weiterhin die unumstrittene Führungs- und Symbolfigur innerhalb der PKK (BMIH 18.6.2024, S. 267).18.6.2024, S. 267). Maßgeblich bleibt hierbei allein die von den Führungskadern vorgegebene Parteilinie (BMIH/BfV 20.6.2023, S. 241; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 27). Daneben konzentrieren sich die politischen Forderungen der PKK auf die Freilassung ihres seit 1999 inhaftierten Gründers Abdullah Öcalan respektive auf die Verbesserung seiner Haftbedingungen (BMIH/BfV 7.6.2022, S. 259; vergleiche PKK 7.10.2021). Trotz seiner seit 1999 fortbestehenden Inhaftierung in der Türkei ist Öcalan weiterhin die unumstrittene Führungs- und Symbolfigur innerhalb der PKK (BMIH 18.6.2024, S. 267). Ein von der PKK angeführter Aufstand tötete zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 schätzungsweise 40.000 Menschen. Der Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zu einer Wiederaufnahme der Sicherheitsoperationen führte. Seitdem wurden über 5.000 Menschen getötet (DFAT 10.9.2020). Andere Quellen gehen unter Berufung auf vermeintliche Armeedokumente von fast 7.900 Opfern, darunter PKK-Kämpfer und Zivilisten, durch das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte aus, zuzüglich 520 getöteter Angehöriger der Sicherheitskräfte (NM 11.4.2020). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die PKK ist laut deutschem Verfassungsschutz streng hierarchisch aufgebaut und auf ihre Führungsspitze hin ausgerichtet. Die Strukturen in Europa sind nahtlos in den PKK-Aufbau eingegliedert und setzen die von der PKK-Führungsspitze vorgegebenen Ziele ohne eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum um (BMIH 18.6.2024, S. 268). Zu weiteren aktuellen Zahlen und Details siehe das Kapitel: Sicherheitslage 2012 initiierte die Regierung den sog. „Lösungsprozess“, bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch Politiker der Demokratischen Partei der Völker (HDP) zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) im Juni 2015 (i. e. Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien (gegen den Islamischen Staat) brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 27f.). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie der Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweiteAktionen

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