4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 15.01.2025, FA-Zahl/Verfahrenszahl: 1273593902/250061895 wurde der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft genommen und wird seitdem angehalten. Die Verwaltungsbehörde legte am 07.05.2025 den Schubhaftakt zum Zwecke der amtswegigen Prüfung vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie die Fortsetzung der Anhaltung beantragte. Dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberatung/Rechtsvertretung wurde die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zum Parteiengehör übermittelt und gab er in offener Frist (durch seine Rechtsvertretung) folgende Stellungnahme ab: „(…) Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Judikatur aus (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144): Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Judikatur aus vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144): „Es kommt nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststeht; dem BFA muss vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten (Hinweis E
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
FPG nach Tunesien zulässig war (Spruchpunkt V.).
Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) (negativer Asylbescheid v. 23.02.2021, IZR).Mit Bescheid vom 23.02.2021 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig war (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) (negativer Asylbescheid v. 23.02.2021, IZR). Gegen diesen Bescheid legte er keine Beschwerde ein. Das Verfahren erwuchs daher am 25.03.2021 in erster in Instanz in Rechtskraft (IZR). Am 08.05.2022 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Asylantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 12.07.2022 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.).
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Tunesien zulässig war (Spruchpunkt V.).
Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) (negativer §68-Bescheid vom 12.07.2022).Mit Bescheid vom 12.07.2022 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig war (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) (negativer §68-Bescheid vom 12.07.2022). Gegen diesen Bescheid brachte er keine Beschwerde ein. Das Verfahren erwuchs am 27.07.2022 in erster Instanz in Rechtskraft (IZR). In der Zeit vom 05.08.2022 bis 09.08.2022 befand sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Graz in Verwaltungsverfahrenshaft. Nachdem er am 09.08.2022 entlassen wurde hatte er keine neue Meldeadresse angegeben und war seit dem 09.08.2022 unbekannten Aufenthaltes (ZMR). Am 26.08.2022 hatte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 12.10.2022, rechtskräftig seit 28.10.2022, negativ beschieden wurde (IZR). Der Beschwerdeführer war damit – aufgrund unbegründeter Asylanträge – lediglich wenige Wochen aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt (GVS, IZR, negative Asylentscheidungen). Am 16.02.2023 wurde der Beschwerdeführer gem. §40 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen (Anhaltedatei). Am 16.02.2023 wurde der Beschwerdeführer gem. §40 Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen (Anhaltedatei). Mit Bescheid vom 16.02.2023, IFA-Zahl 1273593902/230360800, ordnete das Bundesamt (nachfolgend auch „die Verwaltungsbehörde“) erstmals über den Beschwerdeführer (BF) die Schubhaft
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. In weiterer Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.06.2023, W154 2267768- 2/8E die Anhaltung (als verhältnismäßig feststellend) fort (Erkenntnis vom 16.06.2023, W154 2267768- 2/8E). Mit Bescheid vom 16.02.2023, IFA-Zahl 1273593902/230360800, ordnete das Bundesamt (nachfolgend auch „die Verwaltungsbehörde“) erstmals über den Beschwerdeführer (BF) die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. In weiterer Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.06.2023, W154 2267768- 2/8E die Anhaltung (als verhältnismäßig feststellend) fort (Erkenntnis vom 16.06.2023, W154 2267768- 2/8E). Am 11.07.2023 endete diese Inschubhaftnahme, da der Beschwerdeführer an diesem Tag aus der Schubhaft entlassen wurde – „Entlassungsgrund: Heimreisezertifikat nicht ausgestellt.“ (Entlassungsschein v. 11.07.2023; Anhaltedatei). Am 12.11.2024 erlangte die Verwaltungsbehörde Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer am 11.11.2024 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien wegen des Verdachts nach § 27 SMG festgenommen, zur Anzeige gebracht und in weiterer Folge am 11.11.2024 in die Justizanstalt Wien – Josefstadt, überstellt wurde. Deswegen wurde am 12.11.2024 gegen den Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde ein Festnahmeauftrag erlassen und dieser an die Justizanstalt, mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, übermittelt. Ferner wurde um Übermittlung eine Reisepasskopie ersucht (Schubhaftbescheid vom 16.02.2023).Am 12.11.2024 erlangte die Verwaltungsbehörde Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer am 11.11.2024 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien wegen des Verdachts nach Paragraph 27, SMG festgenommen, zur Anzeige gebracht und in weiterer Folge am 11.11.2024 in die Justizanstalt Wien – Josefstadt, überstellt wurde. Deswegen wurde am 12.11.2024 gegen den Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde ein Festnahmeauftrag erlassen und dieser an die Justizanstalt, mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, übermittelt. Ferner wurde um Übermittlung eine Reisepasskopie ersucht (Schubhaftbescheid vom 16.02.2023). Mit Schreiben vom 13.11.2024 „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde, nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Besagtes Schreiben wurdeihm per RSa-Brief zugesandt und vom Beschwerdeführer am 18.11.2024 nachweislich und persönlich übernommen. Eine Stellungnahme seinerseits erfolgte nicht (Schubhaftbescheid vom 16.02.2023) .Mit Schreiben vom 13.11.2024 „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde, nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Besagtes Schreiben wurdeihm per RSa-Brief zugesandt und vom Beschwerdeführer am 18.11.2024 nachweislich und persönlich übernommen. Eine Stellungnahme seinerseits erfolgte nicht (Schubhaftbescheid vom 16.02.2023) . Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.12.2024, Zahl 071 Hv 117/24f, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27
6 FPG und wertete den Asylantrag aufgrund der Umstände der Asylantragstellung als auch des Umstandes, dass „relevante Asylgründe gegenwärtig nicht zu erkennen sind“ als in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt (Aktenvermerk v. 04.02.2025).Die Verwaltungsbehörde erließ am 04.02.2025 einen Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG und wertete den Asylantrag aufgrund der Umstände der Asylantragstellung als auch des Umstandes, dass „relevante Asylgründe gegenwärtig nicht zu erkennen sind“ als in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt (Aktenvermerk v. 04.02.2025). Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 03.03.3025 erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Aktenvermerk v. 10.03.2025
6 FPG) und ist seit 19.03.2025 rechtskräftig (IZR).Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 03.03.3025 erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Aktenvermerk v. 10.03.2025
Paragraph 80, Absatz 6, FPG) und ist seit 19.03.2025 rechtskräftig (IZR). Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Seine Eltern und zwei Brüder leben in Tunesien und steht er mit seiner Familie in Kontakt. Seine Schwester lebt in Frankreich. Tanten von ihm leben in Berlin. Der Beschwerdeführer ist sohin in Österreich weder relevant familiär, beruflich, sozial, wirtschaftlich noch sprachlich integriert. Er spricht lediglich ein bisschen Deutsch (aktuelle Schubhafteinvernahme). Die Verwaltungsbehörde startete den aktuellen Abschiebeprozess – Ausstellung eines Heimreisezertifikates – im Dezember 2024 und finden auch Abschiebungen nach Tunesien statt, regelmäßig urgiert sie. (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 07.05.2025). Es wurde seit Dezember 2024 am 02.04.2025 um ein HRZ urgiert. Im aktuellen Jahr wurden bereits sieben HRZs ausgestellt. Zieht man nun das Jahr 2024 als Referenzperiode heran, in diesem lediglich sechs Zertifikate ausgestellt wurden, lässt sich eine positive Entwicklungstendenz in der bilateralen Kooperation feststellen. Nach Ausstellung des HRZ kann eine Abschiebung innerhalb von zwei bis drei Wochen realisiert werden (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 12.05.2025).. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, im Besonderen aus den in Klammer den jeweiligen Feststellungen angefügten Entscheidungsgrundlagen sowie aus der Begründung des nicht bekämpften Schubhaftbescheides und den Ausführungen der unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme der Verwaltungsbehörde. Im Besonderen ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich identifiziert wurde und insofern mit einer zeitgemäßen Rückführung in den Herkunftsstaat zu rechnen ist. Es besteht der begründete Verdacht, dass er im Falle einer Entlassung untertauchen werden bzw. sich dem Verfahren entziehen werden, zumal er nun auch wisse, dass die Verwaltungsbehörde die Erlangung eines Heimreisezertifikates für seine Person und Außerlandesbringung forciert und er offensichtlich kein Interesse daran hat, nach Tunesien zurückzukehren, wie auch der aktuell in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellte Asylantrag zeigt: Die Verwaltungsbehörde durfte die ausschließliche Verzögerungsabsicht insofern annehmen, als der Beschwerdeführer nunmehr völlig neue Fluchtgründe ins Treffen führte, die aber laut seinen Angaben bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise bestanden hatten und nicht ersichtlich ist, warum er dieses Vorbringen nicht bereits in einem früheren Verfahren vorgebracht hatte, zumal er selbst angab, mit seinen in Algerien lebenden Familienangehörigen in Kontakt zu stehen. Im Besonderen spricht auch der zeitliche Umstand, den Asylantrag nach Inkenntnissetzung der Identifizierung, gestellt zu haben für die ausschließliche Verzögerungsabsicht. Dass ganz allgemein Abschiebungen nach Tunesien erfolgen hatte die Verwaltungsbehörde schriftlich am 12.05.2025 bekannt gegeben und wurde von Beschwerdeführerseite auch nicht beeinsprucht – umso mehr muss die Abschiebung des zwischenzeitlich identifizierten Beschwerdeführers möglich sein. Da der Sachverhalt geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus – siehe obige Sachverhaltsfeststellungen, zusammengefasst gründet die Annahme von Fluchtgefahr auf folgenden Parametern:Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus – siehe obige Sachverhaltsfeststellungen, zusammengefasst gründet die Annahme von Fluchtgefahr auf folgenden Parametern: ● Verwendung einer Alias-Identität; ● Untertauchen; ● Verrichtung von „Schwarzarbeit“ und Fehlen der Aussicht auf Bestreitung des Lebensunterhaltes auf legaler Basis; ● Bestreitung des Lebensunterhaltes auch durch Suchtmittelverkauf; ● Völliges Fehlen irgendwelcher sozialer Verankerung; ● Soziale Bezugspunkte im europäischen Raum – eine Schwester in Frankreich, Tanten in Berlin lebend; ● Stellen mehrerer völlig unbegründeter Asylanträge – des letzten aktuellen im Stande der Schubhaft in ausschließlicher Verzögerungsabsicht; ● Wissen um die aktuelle Abschiebesituation, insbesondere um die eigene Identifizierung. Gerade im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich identifiziert wurde und gerade gegenständlich die Abschiebung möglich ist, besteht auch im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zu seinen familiären Bezügen im europäischen Raum absetzen könnte, ein erhöhtes Risiko des Untertauchens und ist ein entsprechender Sicherungsbedarf ergeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial, familiär beruflich oder sonst wie verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bedingt. Der Beschwerdeführer wurde aber bereits eindeutig identifiziert und urgiert die Verwaltungsbehörde regelmäßig die Ausstellung eines HRZ. Das Bundesamt hat daher auf eine kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF – er stellte mehrere völlig unbegründete Asylanträge und verzögerte sich das Verfahren zur Erlangung eines HZ durch die aktuelle Stellung eines Asylantrages (im Sinne des §76 Abs. 6 FPG) bis März 2025 (= negative Asylentscheidung) – sodass sich der Schluss aufdrängt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich alles daransetzt, um die Abschiebung nach Tunesien zu verhindern.Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF – er stellte mehrere völlig unbegründete Asylanträge und verzögerte sich das Verfahren zur Erlangung eines HZ durch die aktuelle Stellung eines Asylantrages (im Sinne des §76 Absatz 6, FPG) bis März 2025 (= negative Asylentscheidung) – sodass sich der Schluss aufdrängt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich alles daransetzt, um die Abschiebung nach Tunesien zu verhindern. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Identifizierung und des Umstandes, dass auch Rückführungen nach Tunesien stattfinden, ist aber mit einer Ausstellung eines HZ innerhalb der vorgesehenen Fristen zu rechnen. Vor dem Hintergrund der sohin erfolgten Identifizierung und der sich offensichtlich gebessert habenden allgemeinen Abschiebpraxis scheitert der Versuch, die Abschiebung nach Tunesien als unmöglich darzustellen. Insofern vermag also die Stellungnahmeausführung des Beschwerdeführers, wonach der Schubhaftzweck nicht (mehr) verwirklichbar sei, weil die Behörden des Herkunftsstaates – wie in anderen Fällen – nicht auf die Urgenzen reagieren würden, nicht zu überzeugen. Insofern steht aber auch die Bestimmung des § 80. FPG der weiteren Anhaltung nicht im Wege, da zwischenzeitlich die Ausstellung eines HRZ durch die aktuelle Asylantragstellung, also durch das Verhalten des Beschwerdeführers verunmöglicht war – § 80 Abs. 4 Z 2 und Z 4 FPG.Insofern steht aber auch die Bestimmung des Paragraph 80, FPG der weiteren Anhaltung nicht im Wege, da zwischenzeitlich die Ausstellung eines HRZ durch die aktuelle Asylantragstellung, also durch das Verhalten des Beschwerdeführers verunmöglicht war – Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 4, FPG. Und gerade weil der Beschwerdeführer seine Außerlandesbringung durch seine neuerliche Asylantragstellung im Stande der Schubhaft zu verzögern wusste, greift auch die Stellungnahmeargumentation „die belangte Behörde hatte demnach über einen erheblichen Zeitraum hinweg die uneingeschränkte Möglichkeit, die zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats erforderlichen Maßnahmen zu setzen“, zu kurz. Den persönlichen Interessen des in Österreich nicht einmal in Ansätzen sozial/familiär verankerten Beschwerdeführers kommt jedenfalls ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Abschiebung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet – Verwenden einer Alias-Identität, Untertauchen, Schwararbeit plus Straffälligkeit nach SMG – und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert, schon gar nicht deshalb, weil ja nun aufgrund seiner Identifizierung die Abschiebung real ist. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Insofern gehen die Stellungnahmeausführungen, wonach der Beschwerdeführer „kooperativ war, seine Daten für die HRZ-Ausstellung korrekt angegeben hat und sich selbst der Abschiebung nicht widersetzt hat. Er ist mit seiner Abschiebung nach Tunesien einverstanden“ ins Leere. Letzteres Vorbringen ist auch insofern aktenwidrig, als der Beschwerdeführer bei seinen bisherigen Einvernahmen seine Rückkehrunwilligkeit zum Ausdruck brachte und auch mit der Stellung des aktuellen Asylantrages klar zeigte, dass er eben nicht einverstanden ist, nach Tunesien zurückzukehren. Im Übrigen scheidet eine finanzielle Sicherheitsleistung mangels entsprechender finanzieller Mittel aus und kommen die sonstigen gelinderen Mittel insofern nicht in Frage, als der Beschwerdeführer bereits früher untertauchte und auch aktuell keine gesicherte Wohnmöglichkeit ins Treffen führen konnte, wie seine Angaben in der aktuellen Schubhafteinvernahme vom 15.01.2025 zeigte: „Ich habe meine Freundin seit zwei Monaten nicht kontaktiert, sie war auch nie bei mir im Gefängnis. Sie lebt in St. Pölten. Ich bin ihr seit 6 Monaten zusammen. Wir haben uns auf Facebook Dating kennengelernt. Haben nie zusammengewohnt. F: Wo haben Sie bis zu Ihrer strafrechtlichen Festnahme Unterkunft bezogen? A: In der (…)gasse, 1150 Wien, (...) Stock. Ich habe dort keinen Mietvertrag inne. Ich habe mich dort aus Angst, erwischt zu werden, nicht angemeldet. Ich wohnte dort seit einem Jahr.“ Auch wäre der Beschwerdeführer in Freiheit gezwungen, seinen Lebensunterhalt auf illegale Weise zu bestreiten, da er zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt ist, selbst über keine finanziellen Mittel verfügt und zu keinem Zeitpunkt eine plausible Drittfinanzierung seines Lebens ins Treffen führte, sodass er sich letztlich doch wieder im Verborgenen aufhalten würde, um eben seinen Lebensunterhalt zu bestreiten Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es war daher
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2267768.4.00
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