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{'item': 'W117 2267768-4'}

Obsah (20)§ 22aArt. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 68§ 53§ 76§ 80§ 67§§ 52a§ 51Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlW117 2267768-4 Spruch, W117 2267768-4/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 15.01.2025, FA-Zahl/Verfahrenszahl: 1273593902/250061895 wurde der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft genommen und wird seitdem angehalten. Die Verwaltungsbehörde legte am 07.05.2025 den Schubhaftakt zum Zwecke der amtswegigen Prüfung vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie die Fortsetzung der Anhaltung beantragte. Dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberatung/Rechtsvertretung wurde die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zum Parteiengehör übermittelt und gab er in offener Frist (durch seine Rechtsvertretung) folgende Stellungnahme ab: „(…) Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Judikatur aus (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144): Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Judikatur aus vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144): „Es kommt nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststeht; dem BFA muss vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten (Hinweis E

  1. April 2012, 2009/21/0047), soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagiert (Hinweis E
  2. Juni 2016, 2013/21/0033) oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert (Hinweis E
  3. August 2012, 2010/21/0517).“ Im vorliegenden Fall liegt die vom VwGH angesprochene zweite Fallkonstellation vor, nämlich dass die Vertretungsbehörde auf eine Vielzahl von Urgenzen über einen längeren Zeitraum nicht reagiert (wie aus der Stellungnahme der Behörde zu entnehmen ist). Dies belegen auch Erfahrungen in anderen vergleichbaren Fällen. Daher liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr vor. Hinzu kommt, dass sich der BF seit über sieben Monaten ununterbrochen im Zugriff der österreichischen Behörden befindet – zunächst über einen Zeitraum von zwei Monaten in der Justizanstalt, anschließend seit dem 10.01.2025 durchgehend in Schubhaft. Die belangte Behörde hatte demnach über einen erheblichen Zeitraum hinweg die uneingeschränkte Möglichkeit, die zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats erforderlichen Maßnahmen zu setzen. (…) Zum Beweis dafür, ob im ggstl. Fall (innerhalb der Höchstfrist) die Abschiebung durchgeführt werden bzw. ob die dahingehenden Bemühungen des BFA mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind, und daher der Zweck der Schubhaft (Abschiebung) verwirklicht werden kann, beantragt der BF die zeugenschaftliche Einvernahme eines*r informierten Vertreters*in der belangten Behörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Beantwortung der folgenden Fragen: • Mindestens seit Dezember 2024 gibt es keinen Fortschritt in Bezug auf die Erlangung eines HRZ, warum sollte in der zulässigen Schubhafthöchstdauer nun ein HRZ erlangt werden? • Wie lange nach Ausstellung eines HRZ ist mit einer Abschiebung des BF normalerweise zu rechnen? • Bitte um Darlegung der verfügbaren Zahlen für das Jahr 2024 und 2025 über durchgeführte Abschiebungen nach Tunesien. (…) Zum weiteren Verhalten des BF wird vorgebracht, dass dieser kooperativ war, seine Daten für die HRZ-Ausstellung korrekt angegeben hat und sich selbst der Abschiebung nicht widersetzt hat. Er ist mit seiner Abschiebung nach Tunesien einverstanden. Bereits Im August 2022 wurde gegen ihn das Gelindere Mittel gem. §77 FPG angeordnet, welches der BF nicht missachtete. Die Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme ist daher keineswegs ausgeschlossen. (…) Der BF stellt die ANTRÄGE, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie einer sachkundigen Person des BFA zum Stand des HRZ-Verfahrens sowie der Durchführbarkeit der Abschiebung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gem. § 22a Abs 4 BFA-VG aussprechen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung unverhältnismäßig ist.“ Die Verwaltungsbehörde gab mit ergänzender Stellungnahme die für 2024 und 2025 vorliegenden Abschiebedaten, Tunesien betreffend, bekannt.Dazu gaben weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsberatung/Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab.das BVwG möge , eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie einer sachkundigen Person des BFA zum Stand des HRZ-Verfahrens sowie der Durchführbarkeit der Abschiebung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; , im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG aussprechen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung unverhältnismäßig ist.“ , Die Verwaltungsbehörde gab mit ergänzender Stellungnahme die für 2024 und 2025 vorliegenden Abschiebedaten, Tunesien betreffend, bekannt., Dazu gaben weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsberatung/Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist am 19.01.2021 illegal, an der Unterseite eines LKW geklammert, nach Österreich eingereist. Am 22.01.2021 stellte er unter einer Alias-Identität mit der Behauptung Staatsangehöriger von Lybien zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz (IZR). Tatsächlich aber führt der Beschwerdeführer die im Spruch angeführte Identität, der über einen tunesischen Reisepass, C 206482, ausgestellt am 08.03.2019, gültig bis 07.03.2024 verfügte. Der Beschwerdeführer hatte jeweils am 26.04.2019 und am 13.09.2019 um Visa für Frankreich, als auch am 11.12.2019 um ein Visum für Italien angesucht, welche jedoch alle abgelehnt wurden; der Beschwerdeführer war von Interpol Tunesien identifiziert worden (VISA-Abfrage der Verwaltungebehörde, Schubhaftbescheid v. 16.02.2023, IFA-Zahl 1273593902/230360800). Der Beschwerdeführer hatte während des Asylverfahrens die Betreuungsstelle ohne Angabe einer alternativen Meldeadresse verlassen und wurde mit 27.01.2021 von der Betreuungsstelle abgemeldet und war seither unbekannten Aufenthaltes (ZMR, GVS, Schubhaftbescheid v. 16.02.2023, IFA-Zahl 1273593902/
  4. Mit Bescheid vom 23.02.2021 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Tunesien zulässig war (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) (negativer Asylbescheid v. 23.02.2021, IZR).Mit Bescheid vom 23.02.2021 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig war (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) (negativer Asylbescheid v. 23.02.2021, IZR). Gegen diesen Bescheid legte er keine Beschwerde ein. Das Verfahren erwuchs daher am 25.03.2021 in erster in Instanz in Rechtskraft (IZR). Am 08.05.2022 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Asylantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 12.07.2022 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Tunesien zulässig war (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) (negativer §68-Bescheid vom 12.07.2022).Mit Bescheid vom 12.07.2022 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig war (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) (negativer §68-Bescheid vom 12.07.2022). Gegen diesen Bescheid brachte er keine Beschwerde ein. Das Verfahren erwuchs am 27.07.2022 in erster Instanz in Rechtskraft (IZR). In der Zeit vom 05.08.2022 bis 09.08.2022 befand sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Graz in Verwaltungsverfahrenshaft. Nachdem er am 09.08.2022 entlassen wurde hatte er keine neue Meldeadresse angegeben und war seit dem 09.08.2022 unbekannten Aufenthaltes (ZMR). Am 26.08.2022 hatte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 12.10.2022, rechtskräftig seit 28.10.2022, negativ beschieden wurde (IZR). Der Beschwerdeführer war damit – aufgrund unbegründeter Asylanträge – lediglich wenige Wochen aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt (GVS, IZR, negative Asylentscheidungen). Am 16.02.2023 wurde der Beschwerdeführer gem. §40 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen (Anhaltedatei). Am 16.02.2023 wurde der Beschwerdeführer gem. §40 Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen (Anhaltedatei). Mit Bescheid vom 16.02.2023, IFA-Zahl 1273593902/230360800, ordnete das Bundesamt (nachfolgend auch „die Verwaltungsbehörde“) erstmals über den Beschwerdeführer (BF) die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. In weiterer Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.06.2023, W154 2267768- 2/8E die Anhaltung (als verhältnismäßig feststellend) fort (Erkenntnis vom 16.06.2023, W154 2267768- 2/8E). Mit Bescheid vom 16.02.2023, IFA-Zahl 1273593902/230360800, ordnete das Bundesamt (nachfolgend auch „die Verwaltungsbehörde“) erstmals über den Beschwerdeführer (BF) die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. In weiterer Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.06.2023, W154 2267768- 2/8E die Anhaltung (als verhältnismäßig feststellend) fort (Erkenntnis vom 16.06.2023, W154 2267768- 2/8E). Am 11.07.2023 endete diese Inschubhaftnahme, da der Beschwerdeführer an diesem Tag aus der Schubhaft entlassen wurde – „Entlassungsgrund: Heimreisezertifikat nicht ausgestellt.“ (Entlassungsschein v. 11.07.2023; Anhaltedatei). Am 12.11.2024 erlangte die Verwaltungsbehörde Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer am 11.11.2024 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien wegen des Verdachts nach § 27 SMG festgenommen, zur Anzeige gebracht und in weiterer Folge am 11.11.2024 in die Justizanstalt Wien – Josefstadt, überstellt wurde. Deswegen wurde am 12.11.2024 gegen den Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde ein Festnahmeauftrag erlassen und dieser an die Justizanstalt, mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, übermittelt. Ferner wurde um Übermittlung eine Reisepasskopie ersucht (Schubhaftbescheid vom 16.02.2023).Am 12.11.2024 erlangte die Verwaltungsbehörde Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer am 11.11.2024 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien wegen des Verdachts nach Paragraph 27, SMG festgenommen, zur Anzeige gebracht und in weiterer Folge am 11.11.2024 in die Justizanstalt Wien – Josefstadt, überstellt wurde. Deswegen wurde am 12.11.2024 gegen den Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde ein Festnahmeauftrag erlassen und dieser an die Justizanstalt, mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, übermittelt. Ferner wurde um Übermittlung eine Reisepasskopie ersucht (Schubhaftbescheid vom 16.02.2023). Mit Schreiben vom 13.11.2024 „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde, nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Besagtes Schreiben wurdeihm per RSa-Brief zugesandt und vom Beschwerdeführer am 18.11.2024 nachweislich und persönlich übernommen. Eine Stellungnahme seinerseits erfolgte nicht (Schubhaftbescheid vom 16.02.2023) .Mit Schreiben vom 13.11.2024 „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde, nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Besagtes Schreiben wurdeihm per RSa-Brief zugesandt und vom Beschwerdeführer am 18.11.2024 nachweislich und persönlich übernommen. Eine Stellungnahme seinerseits erfolgte nicht (Schubhaftbescheid vom 16.02.2023) . Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.12.2024, Zahl 071 Hv 117/24f, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27

(1)Z 1 8. Fall,
(3)SMG, 27
(1)Z 1
  1. und
  2. Fall SMG, §§ 223
(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt (Strafregisterauszug).Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.12.2024, Zahl 071 Hv 117/24f, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall,
(3)SMG, 27
(1)Ziffer eins,
  1. und
  2. Fall SMG, Paragraphen 223,
(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt (Strafregisterauszug). Sein Motiv für die Begehung der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten war es, seinen Lebensunterhalt sowie seinen Eigenkonsum zu finanzieren (aktuelle Schubhafteinvernahme). Ansonsten hielt sich der Beschwerdeführer mit Schwarzarbeit über Wasser – „Ich arbeite schwarz am Markt und als Möbeltransporter“ (Schubhafteinvernahme v. 16.02.2023) und lebte „Vom Kauf und Verkauf von Gegenständen über Willhaben. Ich arbeitete ein bisschen schwarz in einem Umzugsunternehmen. Ich verdiene ca. monatlich € 1.000.- und bezahlte € 600.- Miete in der Wohnung im
  1. Bezirk“ (aktuelle Schubhafteinvernahme). Der Beschwerdeführer wurde am 10.01.2025 aus der Strafhaft entlassen und in Verwaltungsstrafhaft überstellt. Nach erfolgter Einvernahme am 15.01.2025 wurde der Beschwerdeführer aktuell mit Schubhaftbescheid vom selben Tag, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1273593902/250061895, in Schubhaft genommen und wird seit diesem Zeitpunkt angenommen (Anhaltedatei). Somit verfügte der Beschwerdeführer kaum über eine behördliche Meldung an einer ortsüblichen Unterkunft, lediglich im Grundversorgungsquartier von 22.01.2021 bis 27.01.2021, im PAZ HG von 21.04.2022 bis 03.06.2022, im AHZ Vordernberg von 03.06.2022 bis 05.08.2022, von 05.08.2022 bis 09.08.2022 im PAZ Graz, von 16.02.2023 bis 11.07.2023 im PAZ HG, von 11.11.2024 bis 10.01.2025 in der JA Wien Josefstadt und seither im PAZ Rossauer Lände. Tatsächlich nächtigte der Beschwerdeführer laut eigener Angaben in einer Wohnung in 1150 Wien, allerdings ohne Mietvertrag (und unangemeldet), weil er Angst hatte, erwischt zu werden. Er wohnte dort seit einem Jahr (vor seiner aktuellen Inschubhaftnahme). Davor wohnte er im
  2. Bezirk bei einer Freundin für ein Jahr, die Adresse nannte er nicht. Und zuvor im Jahre 2021 lebte der Beschwerdeführer nach dem Verlassen im Versorgungsquartier bei einem Freund im
  3. Bezirk, Genaueres wisse er nicht (aktuelle Schubhafteinvernahme). Der Beschwerdeführer nahm demnach den größten Teil seines Aufenthaltes in Österreich unter Umgehung des Meldegesetzes Unterkunft (GVS, ZMR, Anhaltedatei). Der Beschwerdeführer hatte in keinem der von ihm initierten Asylverfahren Fluchtgründe vorgetragen: Niederschriftliche Befragung am 22.01.2021 bei der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA), PI Schwechat: „Als ich mein Heimatland verließ, war ich noch minderjährig, ich war zehn Jahre. Ich folgte meinen Eltern in die Türkei. Dort wollte ich aber nicht mehr bleiben, ich wollte nach Deutschland oder nach Österreich. Ich wollte dort arbeiten und dementsprechend entlohnt werden. Das sind alle meine Fluchtgründe“ (niederschriftlichen Befragung am 22.01.2021, aktueller Schubhaftbescheid). Niederschriftliche Befragung am 09.05.2022 bei der LPD Wien: „Ich habe bei meinem ersten Asylantrag gesagt, dass ich Libyer bin. Ich will jetzt jedoch die Wahrheit sagen. Ich bin Tunesier und habe ein sehr großes Problem in meiner Heimat. Ich war 4 Jahre lang mit einer Frau zusammen, als ihre Familie von unserer Beziehung erfuhr, haben sie mich mit dem Tod bedroht. Aus Angst bin ich geflüchtet“ (niederschriftliche Befragung am 09.05.2022, aktueller Schubhaftbescheid). Niederschriftliche Befragung am 02.09.2022 bei der LPD Wien: „Ich habe die gleichen Fluchtgründe. Ich habe diese bereits genannt. Ich kann nicht nach Tunesien zurückreisen. Ich möchte hierbleiben. Das sind alle meine Gründe.“ (niederschriftliche Befragung am 02.09.2022, aktueller Schubhaftbescheid). Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und „weiß nicht, ob er sich einer Abschiebung widersetzen würde (Einvernahme v. 16.02.2023; aktuelle Schubhafteinvernahme; Rückkehrbeartungsgespräch v. 17.01.2025). Am 03.02.2025 stellte der Beschwerdeführer – im Stande der Schubhaft – einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er dazu am 04.02.2025 niederschriftlich erstbefragt, wobei er als Fluchtgründe folgendes anführte: „Mein Bruder hat mit seinem Dienstauto eine Person überfahren und unabsichtlich getötet. Er sitzt daher in Haft. Die Familie des Verstorbenen möchte die Blutrache auf mich ausüben und mich töten“ Diese Fluchtgründe seien dem Beschwerdeführer „seit meiner Einreise bekannt“ (Erstbefragungsprotokoll v. 04.02.2025) Die Verwaltungsbehörde erließ am 04.02.2025 einen Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG und wertete den Asylantrag aufgrund der Umstände der Asylantragstellung als auch des Umstandes, dass „relevante Asylgründe gegenwärtig nicht zu erkennen sind“ als in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt (Aktenvermerk v. 04.02.2025).Die Verwaltungsbehörde erließ am 04.02.2025 einen Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG und wertete den Asylantrag aufgrund der Umstände der Asylantragstellung als auch des Umstandes, dass „relevante Asylgründe gegenwärtig nicht zu erkennen sind“ als in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt (Aktenvermerk v. 04.02.2025). Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 03.03.3025 erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Aktenvermerk v. 10.03.2025

§ 80Abs.

6 FPG) und ist seit 19.03.2025 rechtskräftig (IZR).Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 03.03.3025 erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Aktenvermerk v. 10.03.2025

Paragraph 80, Absatz 6, FPG) und ist seit 19.03.2025 rechtskräftig (IZR). Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Seine Eltern und zwei Brüder leben in Tunesien und steht er mit seiner Familie in Kontakt. Seine Schwester lebt in Frankreich. Tanten von ihm leben in Berlin. Der Beschwerdeführer ist sohin in Österreich weder relevant familiär, beruflich, sozial, wirtschaftlich noch sprachlich integriert. Er spricht lediglich ein bisschen Deutsch (aktuelle Schubhafteinvernahme). Die Verwaltungsbehörde startete den aktuellen Abschiebeprozess – Ausstellung eines Heimreisezertifikates – im Dezember 2024 und finden auch Abschiebungen nach Tunesien statt, regelmäßig urgiert sie. (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 07.05.2025). Es wurde seit Dezember 2024 am 02.04.2025 um ein HRZ urgiert. Im aktuellen Jahr wurden bereits sieben HRZs ausgestellt. Zieht man nun das Jahr 2024 als Referenzperiode heran, in diesem lediglich sechs Zertifikate ausgestellt wurden, lässt sich eine positive Entwicklungstendenz in der bilateralen Kooperation feststellen. Nach Ausstellung des HRZ kann eine Abschiebung innerhalb von zwei bis drei Wochen realisiert werden (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 12.05.2025).. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, im Besonderen aus den in Klammer den jeweiligen Feststellungen angefügten Entscheidungsgrundlagen sowie aus der Begründung des nicht bekämpften Schubhaftbescheides und den Ausführungen der unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme der Verwaltungsbehörde. Im Besonderen ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich identifiziert wurde und insofern mit einer zeitgemäßen Rückführung in den Herkunftsstaat zu rechnen ist. Es besteht der begründete Verdacht, dass er im Falle einer Entlassung untertauchen werden bzw. sich dem Verfahren entziehen werden, zumal er nun auch wisse, dass die Verwaltungsbehörde die Erlangung eines Heimreisezertifikates für seine Person und Außerlandesbringung forciert und er offensichtlich kein Interesse daran hat, nach Tunesien zurückzukehren, wie auch der aktuell in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellte Asylantrag zeigt: Die Verwaltungsbehörde durfte die ausschließliche Verzögerungsabsicht insofern annehmen, als der Beschwerdeführer nunmehr völlig neue Fluchtgründe ins Treffen führte, die aber laut seinen Angaben bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise bestanden hatten und nicht ersichtlich ist, warum er dieses Vorbringen nicht bereits in einem früheren Verfahren vorgebracht hatte, zumal er selbst angab, mit seinen in Algerien lebenden Familienangehörigen in Kontakt zu stehen. Im Besonderen spricht auch der zeitliche Umstand, den Asylantrag nach Inkenntnissetzung der Identifizierung, gestellt zu haben für die ausschließliche Verzögerungsabsicht. Dass ganz allgemein Abschiebungen nach Tunesien erfolgen hatte die Verwaltungsbehörde schriftlich am 12.05.2025 bekannt gegeben und wurde von Beschwerdeführerseite auch nicht beeinsprucht – umso mehr muss die Abschiebung des zwischenzeitlich identifizierten Beschwerdeführers möglich sein. Da der Sachverhalt geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG lautet: § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus – siehe obige Sachverhaltsfeststellungen, zusammengefasst gründet die Annahme von Fluchtgefahr auf folgenden Parametern:Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus – siehe obige Sachverhaltsfeststellungen, zusammengefasst gründet die Annahme von Fluchtgefahr auf folgenden Parametern: ● Verwendung einer Alias-Identität; ● Untertauchen; ● Verrichtung von „Schwarzarbeit“ und Fehlen der Aussicht auf Bestreitung des Lebensunterhaltes auf legaler Basis; ● Bestreitung des Lebensunterhaltes auch durch Suchtmittelverkauf; ● Völliges Fehlen irgendwelcher sozialer Verankerung; ● Soziale Bezugspunkte im europäischen Raum – eine Schwester in Frankreich, Tanten in Berlin lebend; ● Stellen mehrerer völlig unbegründeter Asylanträge – des letzten aktuellen im Stande der Schubhaft in ausschließlicher Verzögerungsabsicht; ● Wissen um die aktuelle Abschiebesituation, insbesondere um die eigene Identifizierung. Gerade im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich identifiziert wurde und gerade gegenständlich die Abschiebung möglich ist, besteht auch im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zu seinen familiären Bezügen im europäischen Raum absetzen könnte, ein erhöhtes Risiko des Untertauchens und ist ein entsprechender Sicherungsbedarf ergeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial, familiär beruflich oder sonst wie verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bedingt. Der Beschwerdeführer wurde aber bereits eindeutig identifiziert und urgiert die Verwaltungsbehörde regelmäßig die Ausstellung eines HRZ. Das Bundesamt hat daher auf eine kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF – er stellte mehrere völlig unbegründete Asylanträge und verzögerte sich das Verfahren zur Erlangung eines HZ durch die aktuelle Stellung eines Asylantrages (im Sinne des §76 Abs. 6 FPG) bis März 2025 (= negative Asylentscheidung) – sodass sich der Schluss aufdrängt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich alles daransetzt, um die Abschiebung nach Tunesien zu verhindern.Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF – er stellte mehrere völlig unbegründete Asylanträge und verzögerte sich das Verfahren zur Erlangung eines HZ durch die aktuelle Stellung eines Asylantrages (im Sinne des §76 Absatz 6, FPG) bis März 2025 (= negative Asylentscheidung) – sodass sich der Schluss aufdrängt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich alles daransetzt, um die Abschiebung nach Tunesien zu verhindern. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Identifizierung und des Umstandes, dass auch Rückführungen nach Tunesien stattfinden, ist aber mit einer Ausstellung eines HZ innerhalb der vorgesehenen Fristen zu rechnen. Vor dem Hintergrund der sohin erfolgten Identifizierung und der sich offensichtlich gebessert habenden allgemeinen Abschiebpraxis scheitert der Versuch, die Abschiebung nach Tunesien als unmöglich darzustellen. Insofern vermag also die Stellungnahmeausführung des Beschwerdeführers, wonach der Schubhaftzweck nicht (mehr) verwirklichbar sei, weil die Behörden des Herkunftsstaates – wie in anderen Fällen – nicht auf die Urgenzen reagieren würden, nicht zu überzeugen. Insofern steht aber auch die Bestimmung des § 80. FPG der weiteren Anhaltung nicht im Wege, da zwischenzeitlich die Ausstellung eines HRZ durch die aktuelle Asylantragstellung, also durch das Verhalten des Beschwerdeführers verunmöglicht war – § 80 Abs. 4 Z 2 und Z 4 FPG.Insofern steht aber auch die Bestimmung des Paragraph 80, FPG der weiteren Anhaltung nicht im Wege, da zwischenzeitlich die Ausstellung eines HRZ durch die aktuelle Asylantragstellung, also durch das Verhalten des Beschwerdeführers verunmöglicht war – Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 4, FPG. Und gerade weil der Beschwerdeführer seine Außerlandesbringung durch seine neuerliche Asylantragstellung im Stande der Schubhaft zu verzögern wusste, greift auch die Stellungnahmeargumentation „die belangte Behörde hatte demnach über einen erheblichen Zeitraum hinweg die uneingeschränkte Möglichkeit, die zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats erforderlichen Maßnahmen zu setzen“, zu kurz. Den persönlichen Interessen des in Österreich nicht einmal in Ansätzen sozial/familiär verankerten Beschwerdeführers kommt jedenfalls ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Abschiebung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet – Verwenden einer Alias-Identität, Untertauchen, Schwararbeit plus Straffälligkeit nach SMG – und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert, schon gar nicht deshalb, weil ja nun aufgrund seiner Identifizierung die Abschiebung real ist. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Insofern gehen die Stellungnahmeausführungen, wonach der Beschwerdeführer „kooperativ war, seine Daten für die HRZ-Ausstellung korrekt angegeben hat und sich selbst der Abschiebung nicht widersetzt hat. Er ist mit seiner Abschiebung nach Tunesien einverstanden“ ins Leere. Letzteres Vorbringen ist auch insofern aktenwidrig, als der Beschwerdeführer bei seinen bisherigen Einvernahmen seine Rückkehrunwilligkeit zum Ausdruck brachte und auch mit der Stellung des aktuellen Asylantrages klar zeigte, dass er eben nicht einverstanden ist, nach Tunesien zurückzukehren. Im Übrigen scheidet eine finanzielle Sicherheitsleistung mangels entsprechender finanzieller Mittel aus und kommen die sonstigen gelinderen Mittel insofern nicht in Frage, als der Beschwerdeführer bereits früher untertauchte und auch aktuell keine gesicherte Wohnmöglichkeit ins Treffen führen konnte, wie seine Angaben in der aktuellen Schubhafteinvernahme vom 15.01.2025 zeigte: „Ich habe meine Freundin seit zwei Monaten nicht kontaktiert, sie war auch nie bei mir im Gefängnis. Sie lebt in St. Pölten. Ich bin ihr seit 6 Monaten zusammen. Wir haben uns auf Facebook Dating kennengelernt. Haben nie zusammengewohnt. F: Wo haben Sie bis zu Ihrer strafrechtlichen Festnahme Unterkunft bezogen? A: In der (…)gasse, 1150 Wien, (...) Stock. Ich habe dort keinen Mietvertrag inne. Ich habe mich dort aus Angst, erwischt zu werden, nicht angemeldet. Ich wohnte dort seit einem Jahr.“ Auch wäre der Beschwerdeführer in Freiheit gezwungen, seinen Lebensunterhalt auf illegale Weise zu bestreiten, da er zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt ist, selbst über keine finanziellen Mittel verfügt und zu keinem Zeitpunkt eine plausible Drittfinanzierung seines Lebens ins Treffen führte, sodass er sich letztlich doch wieder im Verborgenen aufhalten würde, um eben seinen Lebensunterhalt zu bestreiten Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2267768.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.