RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlW121 2303310-1 Spruch, W121 2303310-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) kein Arbeitslosengeld gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 gemäß Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) kein Arbeitslosengeld gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie gekündigt habe, da es am Arbeitsplatz zu Mobbing gekommen sei. Sie befinde sich seit Jahren in psychiatrischer Behandlung und habe das Arbeitsumfeld nicht ertragen, da sie bereits in ihrer Kindheit Mobbingerfahrungen gemacht habe. Zudem habe sie sich aufgrund ihrer psychischen Probleme XXXX lang in stationärer Behandlung befunden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch arbeitswillig und aktiv auf Jobsuche. Für den XXXX sei bereits ein Vorstellungsgespräch in einem XXXX vereinbart gewesen. Die angebotene Stelle umfasse allerdings lediglich XXXX Wochenstunden, was zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht ausreiche.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie gekündigt habe, da es am Arbeitsplatz zu Mobbing gekommen sei. Sie befinde sich seit Jahren in psychiatrischer Behandlung und habe das Arbeitsumfeld nicht ertragen, da sie bereits in ihrer Kindheit Mobbingerfahrungen gemacht habe. Zudem habe sie sich aufgrund ihrer psychischen Probleme römisch 40 lang in stationärer Behandlung befunden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch arbeitswillig und aktiv auf Jobsuche. Für den römisch 40 sei bereits ein Vorstellungsgespräch in einem römisch 40 vereinbart gewesen. Die angebotene Stelle umfasse allerdings lediglich römisch 40 Wochenstunden, was zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht ausreiche. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis in der Probezeit gelöst habe, sodass der Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe, wonach sie das Gefühl habe, dass Kollegen hinter ihrem Rücken über sie gesprochen sowie Mobbing Vorfälle stattgefunden haben, seien nicht glaubhaft und würden keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG darstellen. Die Beschwerdeführerin habe auch weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch etwaige Mobbing-Vorfälle habe die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Dienstgeber vor ihrer Kündigung besprochen. Eine Klage bei der XXXX habe die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht eingebracht. Es sei daher unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angestrebt und somit den Tatbestand der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit erfüllt habe.Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis in der Probezeit gelöst habe, sodass der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe, wonach sie das Gefühl habe, dass Kollegen hinter ihrem Rücken über sie gesprochen sowie Mobbing Vorfälle stattgefunden haben, seien nicht glaubhaft und würden keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG darstellen. Die Beschwerdeführerin habe auch weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch etwaige Mobbing-Vorfälle habe die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Dienstgeber vor ihrer Kündigung besprochen. Eine Klage bei der römisch 40 habe die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht eingebracht. Es sei daher unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angestrebt und somit den Tatbestand der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit erfüllt habe. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte im Wesentlichen aus, dass sie die Arbeiterkammer einschalten werde. Sie fühle sich diskriminiert und finde es schlimm, dass das Thema Mobbing in der heutigen Zeit nicht ernst genommen werde. Die Beschwerdeführerin sei aktuell im Krankenstand, da sie die Situation in der Arbeit sehr fertig gehabt habe. Auch gehe sie demnächst ins Krankenhaus auf die psychiatrische Station. Sie sei nicht gesund. Bereits in ihrer Schulzeit habe sie Mobbingerfahrungen gemacht und habe sich mit XXXX Jahren das Leben nehmen wollen. Es sei nicht richtig, dass sie das Mobbing bei der Kündigung nicht angesprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe der Leitung alles erzählt was mit den Kollegen vorgefallen sei.Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte im Wesentlichen aus, dass sie die Arbeiterkammer einschalten werde. Sie fühle sich diskriminiert und finde es schlimm, dass das Thema Mobbing in der heutigen Zeit nicht ernst genommen werde. Die Beschwerdeführerin sei aktuell im Krankenstand, da sie die Situation in der Arbeit sehr fertig gehabt habe. Auch gehe sie demnächst ins Krankenhaus auf die psychiatrische Station. Sie sei nicht gesund. Bereits in ihrer Schulzeit habe sie Mobbingerfahrungen gemacht und habe sich mit römisch 40 Jahren das Leben nehmen wollen. Es sei nicht richtig, dass sie das Mobbing bei der Kündigung nicht angesprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe der Leitung alles erzählt was mit den Kollegen vorgefallen sei. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Vorlageantrag und führte im Wesentlichen aus, dass ihr die Stelle aufgrund ihrer Vorgeschichte gesundheitlich nicht zumutbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits mehrfach in ihrem Leben Mobbingerfahrung sammeln müssen und sei seit Jahren in psychiatrischer Behandlung. Das Arbeitsumfeld habe sich für die Beschwerdeführerin bereits nach einigen Tagen als sehr belastend herausgestellt. Des Weiteren sei eine einvernehmliche Auflösung mit ihrer unmittelbaren Vorgesetzten vereinbart worden, jedoch sei dies nicht unmittelbar an das Personalbüro weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführerin beantragte im Zuge dessen die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Vorlageantrag und führte im Wesentlichen aus, dass ihr die Stelle aufgrund ihrer Vorgeschichte gesundheitlich nicht zumutbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits mehrfach in ihrem Leben Mobbingerfahrung sammeln müssen und sei seit Jahren in psychiatrischer Behandlung. Das Arbeitsumfeld habe sich für die Beschwerdeführerin bereits nach einigen Tagen als sehr belastend herausgestellt. Des Weiteren sei eine einvernehmliche Auflösung mit ihrer unmittelbaren Vorgesetzten vereinbart worden, jedoch sei dies nicht unmittelbar an das Personalbüro weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführerin beantragte im Zuge dessen die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom XXXX langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin ein. Darin wurde wiederholt vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin während des Dienstverhältnisses Mobbing erfahren habe und dadurch einer psychischen Belastung ausgesetzt gewesen sei. Des Weiteren sei der Abmeldegrund von der damaligen Dienstgeberin nicht korrigiert worden. Das Dienstverhältnis sei mündlich durch einvernehmliche Auflösung beendet worden. Im Zuge der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor.Mit Schreiben vom römisch 40 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin ein. Darin wurde wiederholt vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin während des Dienstverhältnisses Mobbing erfahren habe und dadurch einer psychischen Belastung ausgesetzt gewesen sei. Des Weiteren sei der Abmeldegrund von der damaligen Dienstgeberin nicht korrigiert worden. Das Dienstverhältnis sei mündlich durch einvernehmliche Auflösung beendet worden. Im Zuge der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war vom XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war vom römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis wurde am XXXX durch Kündigung der Beschwerdeführerin in der Probezeit beendet.Dieses Dienstverhältnis wurde am römisch 40 durch Kündigung der Beschwerdeführerin in der Probezeit beendet. Die Beschäftigung war der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar. Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Es liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vor.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie, der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie, der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie dass die Beschwerdeführerin bis dato keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Beschäftigungsverhältnis während der Probezeit freiwillig gelöst hat, ergibt sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden Abmeldedaten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger in Verbindung mit der Stellungnahme des Dienstgebers vom XXXX , in der dieser angibt, die Beschwerdeführerin habe für ihre Kündigung keine Gründe genannt.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Beschäftigungsverhältnis während der Probezeit freiwillig gelöst hat, ergibt sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden Abmeldedaten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger in Verbindung mit der Stellungnahme des Dienstgebers vom römisch 40 , in der dieser angibt, die Beschwerdeführerin habe für ihre Kündigung keine Gründe genannt. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vorbringt, es sei eine einvernehmliche Auflösung mündlich vereinbart worden, erachtet der erkennende Senat dieses Vorbringen als nicht glaubhaft. Es handelt sich dabei um eine bloße Behauptung ohne jede nähere Konkretisierung. Zudem wurde der in der Sozialversicherung gemeldete Abmeldegrund zu keinem Zeitpunkt vom Dienstgeber korrigiert, was bei Vorliegen einer einvernehmlichen Lösung zu erwarten gewesen wäre. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe das Arbeitsverhältnis aufgrund von Mobbing durch Arbeitskollegen gelöst, so vermag dieses Vorbringen den erkennenden Senat nicht zu überzeugen: Zum einen handelt es sich bei der pauschalen Behauptung von „Mobbing“ um ein rein subjektives Empfinden, das im gesamten Verfahren nicht durch konkrete Vorfälle belegt wurde. Die Beschwerdeführerin nannte weder bestimmte Handlungen noch beteiligte Personen noch einen konkreten Zeitraum oder eine Dynamik, die auf ein systematisches und zielgerichtetes Verhalten im arbeitsrechtlichen Sinn schließen ließe. Zum anderen fehlt jeder Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin Versuche unternommen hätte, die Situation zu klären, etwa durch ein Gespräch mit dem Dienstgeber oder eine innerbetriebliche Meldung. Nicht jedes als belastend empfundene Verhalten am Arbeitsplatz stellt objektiv einen wichtigen Grund im Sinne des § 11 AlVG dar. Entscheidend ist, ob die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar gewesen wäre. Dies ist hier angesichts der äußerst kurzen Dauer des Dienstverhältnisses von zwei Wochen und des vagen, nicht nachvollziehbar belegten Vorbringens nicht anzunehmen.Zum anderen fehlt jeder Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin Versuche unternommen hätte, die Situation zu klären, etwa durch ein Gespräch mit dem Dienstgeber oder eine innerbetriebliche Meldung. Nicht jedes als belastend empfundene Verhalten am Arbeitsplatz stellt objektiv einen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 11, AlVG dar. Entscheidend ist, ob die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar gewesen wäre. Dies ist hier angesichts der äußerst kurzen Dauer des Dienstverhältnisses von zwei Wochen und des vagen, nicht nachvollziehbar belegten Vorbringens nicht anzunehmen. Zwar ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Aufnahme des Dienstverhältnisses an einer psychischen Erkrankung litt. Es wurde jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt oder nachgewiesen, dass es im Rahmen der kurzen Beschäftigungsdauer von lediglich zwei Wochen zu einer konkreten, arbeitsplatzbezogenen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen wäre, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht hätte. Die Beschwerdeführerin legte im gesamten Verfahren nicht substantiiert dar, dass sie die von ihr genannten Gründe für die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses in angemessener Form mit dem Dienstgeber erörtert hätte. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme des Dienstgebers vom XXXX , dass die Beschwerdeführerin keine Motive der Kündigung angesprochen oder angeführt hat.Die Beschwerdeführerin legte im gesamten Verfahren nicht substantiiert dar, dass sie die von ihr genannten Gründe für die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses in angemessener Form mit dem Dienstgeber erörtert hätte. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme des Dienstgebers vom römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin keine Motive der Kündigung angesprochen oder angeführt hat. Eine freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Auch sonstige berücksichtigungswürdige Gründe sind nicht hervorgekommen. Der erkennende Senat gelangt daher zu der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst hat und Gründe für eine Nachsicht nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst hat und keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ 3.
- Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 AlVG in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig herbeiführt. § 10 Abs. 1 AlVG und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfs schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Der Gesetzgeber deutet somit nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos „Arbeitslosigkeit“ als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit, sondern betrachtet auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare Leistungsfälle als sanktionswürdig, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grunde aber an zureichendem Gewicht mangelt (vgl. VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106).3.
- Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während Paragraph 9, AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt Paragraph 11, AlVG in Ergänzung dazu, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig herbeiführt. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfs schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Der Gesetzgeber deutet somit nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos „Arbeitslosigkeit“ als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit, sondern betrachtet auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare Leistungsfälle als sanktionswürdig, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grunde aber an zureichendem Gewicht mangelt vergleiche VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 11 AlVG ist, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch § 11 AlVG sanktioniert werden soll (vgl. VwGH vom 15.05.2002, 2002/08/0040). Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 11, AlVG ist, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch Paragraph 11, AlVG sanktioniert werden soll vergleiche VwGH vom 15.05.2002, 2002/08/0040). Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Entscheidend für die Anwendung des § 11 AlVG ist zudem, dass das Dienstverhältnis unstrittig „beendet“ bzw. „gelöst“ ist (vgl. VwGH vom 11.12.2002, 1999/03/0425). Als freiwillige Auflösung gilt jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses. Darunter fällt die Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit und der vorzeitige Austritt. Die Auflösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer stellt ebenfalls einen Anwendungsfall des § 11 AlVG dar (Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 300 zu § 11 AlVG). Wird eine Beschäftigung in der Probezeit von der Arbeitnehmerin ohne Vorliegen wichtiger Gründe freiwillig gelöst, greift die Rechtsfolge des § 11 AlVG (VwGH 06.06.2012, 2012/08/0104).Entscheidend für die Anwendung des Paragraph 11, AlVG ist zudem, dass das Dienstverhältnis unstrittig „beendet“ bzw. „gelöst“ ist vergleiche VwGH vom 11.12.2002, 1999/03/0425). Als freiwillige Auflösung gilt jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses. Darunter fällt die Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit und der vorzeitige Austritt. Die Auflösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer stellt ebenfalls einen Anwendungsfall des Paragraph 11, AlVG dar (Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 300 zu Paragraph 11, AlVG). Wird eine Beschäftigung in der Probezeit von der Arbeitnehmerin ohne Vorliegen wichtiger Gründe freiwillig gelöst, greift die Rechtsfolge des Paragraph 11, AlVG (VwGH 06.06.2012, 2012/08/0104). Wie bereits festgestellt, war die Beschwerdeführerin vom XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX beschäftigt. Sie löste das Dienstverhältnis am XXXX auf, womit sie den Tatbestand der freiwilligen Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllte.Wie bereits festgestellt, war die Beschwerdeführerin vom römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt. Sie löste das Dienstverhältnis am römisch 40 auf, womit sie den Tatbestand der freiwilligen Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllte. § 11 Abs. 2 leg. cit. AlVG sieht berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0305), die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 19 zu § 11 AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 20 zu § 11 AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272, mit Hinweis auf VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0063), in Betracht.Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. AlVG sieht berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, führen. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0305), die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 19 zu Paragraph 11, AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 20 zu Paragraph 11, AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272, mit Hinweis auf VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0063), in Betracht. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 erster Satz AlVG Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0096).Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz AlVG Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0096). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die in § 11 Abs. 2 AlVG vorgenommene Aufzählung berücksichtigungswürdiger Gründe nicht taxativ (erschöpfend). Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne einer Nachsicht nach § 11 Abs. 2 AlVG können sich über die im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Beispiele hinaus aus den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG und aus den gesetzlichen Regelungen betreffend Austrittgründe (§ 26 AngG und verwandte Rechtsvorschriften) ergeben, wobei auch Gründe, die einem Austrittsgrund nahekommen, einen Nachsichtsgrund iSd § 11 Abs. 2 AlVG bilden können. Der Begriff „berücksichtigungswürdige Gründe“ iSd § 11 Abs. 2 AlVG in der anzuwendenden Fassung ist ferner dem in der älteren Fassung des § 11 AlVG verwendeten Begriff „triftige Gründe“ gleichzuhalten (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0063).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorgenommene Aufzählung berücksichtigungswürdiger Gründe nicht taxativ (erschöpfend). Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne einer Nachsicht nach Paragraph 11, Absatz 2, AlVG können sich über die im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Beispiele hinaus aus den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG und aus den gesetzlichen Regelungen betreffend Austrittgründe (Paragraph 26, AngG und verwandte Rechtsvorschriften) ergeben, wobei auch Gründe, die einem Austrittsgrund nahekommen, einen Nachsichtsgrund iSd Paragraph 11, Absatz 2, AlVG bilden können. Der Begriff „berücksichtigungswürdige Gründe“ iSd Paragraph 11, Absatz 2, AlVG in der anzuwendenden Fassung ist ferner dem in der älteren Fassung des Paragraph 11, AlVG verwendeten Begriff „triftige Gründe“ gleichzuhalten vergleiche VwGH 04.06.2008, 2007/08/0063). Zu prüfen bleibt daher, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, aus dem die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen ist:Zu prüfen bleibt daher, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, aus dem die Rechtsfolge der Sperre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen ist: Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und – vor allem – noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136 Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und – vor allem – noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136 Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Die Beschwerdeführerin führte im Zuge des Beschwerdeverfahrens aus, dass sie das Dienstverhältnis nicht mehr fortsetzen habe können, da es „Mobbing-Vorfälle“ gegeben habe und das Betriebsklima vom unangemessenen Verhalten einzelner Arbeitskollegen geprägt gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass ein berechtigter Grund zum vorzeitigen Austritt seitens des Angestellten besteht, wenn sich der Dienstgeber Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zu Schulden kommen lässt, oder sich weigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0060), und der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich gehalten ist, die notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigender Mitarbeiter zu ergreifen, insbesondere wenn deren Verhalten so weit geht, dass die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer nahezu unzumutbar werden (OGH 08.05.2002, 9 ObA106/02g). Jedoch kann im vorliegenden Fall kein diesbezüglich objektiviertes, dem vormaligen Dienstgeber der Beschwerdeführerin anzulastendes Fehlverhalten erkannt werden, zumal aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervorgeht, dass sie dies vor der von ihr initiierten Auflösung des Dienstverhältnisses gegenüber dem Dienstgeber ein schlechtes Betriebsklima bzw. ein unangemessenes Verhalten einzelner Arbeitskollegen konkret angesprochen hat. Ohne dieses Wissen bzw. jegliche Hinweise auf solche Umstände hatte der Dienstgeber jedoch auch nicht die Möglichkeit, adäquat seiner Fürsorgepflicht entsprechend zu reagieren. Auch die pauschale Behauptung einer psychischen Belastung durch das Verhalten einzelner Arbeitskollegen innerhalb weniger Wochen – ohne Angabe konkreter Vorfälle oder Hinweise auf einen Versuch zur Klärung der Situation – reicht für sich allein nicht aus, um einen wichtigen Grund im Sinne des § 11 AlVG anzunehmen. Insbesondere handelt es sich bei der bloßen Angabe von „Mobbing-Vorfällen“ um ein rein subjektives Empfinden, das von der Beschwerdeführerin weder näher konkretisiert noch durch arbeitsrechtliche Schritte (etwa ein Gespräch mit dem Dienstgeber) untermauert wurde. Im Ergebnis vermochte die Beschwerdeführerin somit keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die freiwillige Beendigung ihres Dienstverhältnisses darzulegen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe gemäß § 11 Abs. 2 AlVG in Betracht kämen (wie etwa drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit), sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Ergebnis vermochte die Beschwerdeführerin somit keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die freiwillige Beendigung ihres Dienstverhältnisses darzulegen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG in Betracht kämen (wie etwa drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit), sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Ergebnis und unter Berücksichtigung aller Umstände war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2303310.1.00