RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlW142 2267200-1 Spruch, W142 2267200-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2023, Zl. 1334893908/223720188, nach Durchführung einer Verhandlung am 11.03.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2023, Zl. 1334893908/223720188, nach Durchführung einer Verhandlung am 11.03.2025 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt. IIII. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 1 Jahr erteilt. IIII. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 1 Jahr erteilt. IV. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Eritrea, reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Am 23.11.2022 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei der polizeilichen Erstbefragung am 25.11.2022 unter Beziehung eines Dolmetschers für Tigrinya gab der BF zu Protokoll, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Tigrinya, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er sei christlich orthodoxen Glaubens und der Volksgruppe der Tigrinya zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über Grundschule, Matura und 4 Jahre College. Er verfüge über eine Berufsausbildung als Lehrer. Zuletzt sei er Lehrer in Eritrea – Grundschule gewesen. An Familienangehörigen führte er neben seinen Eltern eine Schwester an, welche in Norwegen leben würde. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im vierten Monat 2014 gefasst. Anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates habe er ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, weil Österreich ein Rechtsstaat sei und er wolle weiterstudieren und hier arbeiten. Seine Ausreise aus seiner Heimat sei illegal erfolgt. Er habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er aus, sich 2 Jahre in Äthiopien, 7 Monate in der Türkei, 8 Monate in Griechenland (Athen), 3 Tage in Albanien und 2 Wochen in Serbien aufgehalten zu haben. In der Folge sei er durch Ungarn nach Österreich durchgereist. Er verneinte, in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Zur Organisation der Reise befragt gab er u.a. an, die Kosten der Reise bis ca. 11.000 Dollar betragen hätten.
- Bei der polizeilichen Erstbefragung am 25.11.2022 unter Beziehung eines Dolmetschers für Tigrinya gab der BF zu Protokoll, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Tigrinya, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er sei christlich orthodoxen Glaubens und der Volksgruppe der Tigrinya zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über Grundschule, Matura und 4 Jahre College. Er verfüge über eine Berufsausbildung als Lehrer. Zuletzt sei er Lehrer in Eritrea – Grundschule gewesen. An Familienangehörigen führte er neben seinen Eltern eine Schwester an, welche in Norwegen leben würde. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im vierten Monat 2014 gefasst. Anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates habe er ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, weil Österreich ein Rechtsstaat sei und er wolle weiterstudieren und hier arbeiten. Seine Ausreise aus seiner Heimat sei illegal erfolgt. Er habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er aus, sich 2 Jahre in Äthiopien, 7 Monate in der Türkei, 8 Monate in Griechenland (Athen), 3 Tage in Albanien und 2 Wochen in Serbien aufgehalten zu haben. In der Folge sei er durch Ungarn nach Österreich durchgereist. Er verneinte, in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Zur Organisation der Reise befragt gab er u.a. an, die Kosten der Reise bis ca. 11.000 Dollar betragen hätten. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an: „Ich habe studiert bis zum
- Jahr im College und unser Land hat mit dem Nachbarland (Äthiopien) Krieg, die wollten mich zum Militär schicken und ich wollte nicht in den Krieg, deswegen bin ich geflüchtet.“ Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an: „Ich habe Angst, ich fürchte, dass mir die Todesstrafe drohen könnte oder lebenslange Gefängnis.“ Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „Ja, Gefängnis und Todesstrafe“
- Am 11.01.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Tigrinya niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF wie folgt an (F: Leitendes Organ der Amtshandlung, A: BF): „[…] F.: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen? A.: Ja. F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? A: Gut. F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? A: Nein. F: Stehen Sie aktuell wegen gesundheitlicher Probleme in dauerhafter ärztlicher Behandlung? A: Nein. F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen? A: Ich habe eine Kopie der Geburtsurkunde. Lt. auf XXXX und bin am XXXX , Eritrea. XXXX A: Ich habe eine Kopie der Geburtsurkunde. Lt. auf römisch 40 und bin am römisch 40 , Eritrea. römisch 40 Außerdem lege ich Zeugnisse über die Höhere Schule und meinem Studium vor. F: Wo befindet sich Ihr Personalausweis? A: Ich habe keinen. Nachgefragt, ich habe einen vorübergehenden Ausweis erhalten, das ist alles. Ich habe nie einen anderen Ausweis erhalten. F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben? A: Ja. F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren? A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX , Eritrea, geboren.A: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 , Eritrea, geboren. F: Wo waren Sie zuletzt im Herkunftsstaat wohnhaft – geben Sie den Zeitpunkt Ihres Aufenthaltsortes bekannt? A: XXXX – es gibt keine Hausnummern. Ich XXXX und habe immer dort gelebt.A: römisch 40 – es gibt keine Hausnummern. Ich römisch 40 und habe immer dort gelebt. Nachgefragt, ich habe XXXX 2019 verlassen.Nachgefragt, ich habe römisch 40 2019 verlassen. F: Wo haben Sie sich seit 2019 aufgehalten? A: Ab 2019 bis 2021 war ich in Äthiopien (Addis Abeba) aufgehalten. Danach bin ich in der Türkei ca. 7 Monate, in Griechenland ca. 8 Monate und bin durch Albanien, Serbien und Ungarn nur durchgereist. F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat. Vater: XXXX , 64 Jahre, er ist nicht mehr in Eritrea, ich weiß es nicht.Vater: römisch 40 , 64 Jahre, er ist nicht mehr in Eritrea, ich weiß es nicht. Mutter: XXXX , 56 Jahre alt, sie lebt in XXXX /Eritrea, sie hat als Lehrerin gearbeitet.Mutter: römisch 40 , 56 Jahre alt, sie lebt in römisch 40 /Eritrea, sie hat als Lehrerin gearbeitet. Meine Schwester XXXX , 31 Jahre alt, lebt in Norwegen, seit ca. 4 Jahren, sie darf dort leben.Meine Schwester römisch 40 , 31 Jahre alt, lebt in Norwegen, seit ca. 4 Jahren, sie darf dort leben. F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie? A: Ja. Mit meiner Schwester habe ich auch Kontakt. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Nein. F: Haben Sie Kinder? Falls ja, wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder? A: Nein. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit noch sonstige Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Ja. F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU? A: Ja, meine Schwester in Norwegen. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Tigrinya F: Welche Religion haben Sie? A: Ich bin Christ-Orthodox. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Ich spreche Tigrinya/Tigringa, Englisch und Amharisch. F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung. A: Ich habe die Grundschule mit Matura besucht und war vier Jahre am College. Im Anschluss habe ich als Lehrer in einer Grundschule gearbeitet F: In welchem Zeitraum haben Sie als Grundschullehrer gearbeitet? A: Ich habe in Eritrea als Lehrer gearbeitet, nicht lange, ca. 3 Monate und in Äthiopien habe ich nur Privatunterricht gegeben. F: Haben Sie bereits einen Nationaldienst geleistet? A: Ja. Nachgefragt, die normale Schule beim Militär habe ich gemacht, danach wollte ich nicht mehr. Nochmals nachgefragt, im Rahmen der Matura habe ich auch beim Militär absolviert, ich habe die
- Klasse beim Militär absolviert und somit meine Matura abschließen können. Den Soldatendienst hätte ich im Anschluss antreten sollen. F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich habe Eritrea im 2019 verlassen, danach habe ich zwei Jahre in Äthiopien gelebt. Im Anschluss sieben Monate in der Türkei und acht Monate in Griechenland. F: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in den oa Ländern bzw. wie haben Sie dort Ihren Lebensunterhalt bestritten? A: In Äthiopien hatte ich eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung. Ich hatte von Äthiopien einen Reisepass, mit diesem habe ich die Reise in die Türkei angetreten. In der Türkei und in Griechenland habe ich keinen Aufenthaltsgenehmigungen. Der Reisepass wurde mir in der Türkei sofort abgenommen. F: Stimmen die Angaben in der Erstbefragung zu Ihrer Reiseroute von Eritrea bis nach Österreich? A: Ja. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Ich habe in Tigray/Äthiopien einen Asylantrag gestellt. Nachgefragt, ich habe Asyl bekommen und war in einem Camp. F: Waren Sie 2019 nochmals in Ihrem Heimatland? A: Nein. F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen, und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. A: In Eritrea konnte ich mit meiner Bildung nichts anfangen, ich kann nur Soldat werden, ich wollte mein Leben selbst bestimmten. Als Lehrer konnte ich sowieso nie richtig arbeiten und ich möchte als Lehrer in einem Land tätig sein. Auf keinen Fall möchte ich ein lebenslang als Soldat tätig sein. Ich habe lange gesucht, wohin ich gehen kann wo Sicherheit, Freiheit und Selbstbestimmung gelebt werden kann. Auch die Bildung ist mir wichtig und ich möchte mich als Lehrer fortbilden. F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ich war oft im Gefängnis, es hat mir Druck gemacht. F: Wann waren Sie im Gefängnis und warum? A: Außerhalb von XXXX haben sie mir eine Arbeit zugeteilt, welche ich nicht machen wollte. Dort als Lehrer zu arbeiten, ich hätte dort Soldaten unterrichten aber ich habe ich abgelehnt. Nachgefragt, 2018 im Oktober circa.A: Außerhalb von römisch 40 haben sie mir eine Arbeit zugeteilt, welche ich nicht machen wollte. Dort als Lehrer zu arbeiten, ich hätte dort Soldaten unterrichten aber ich habe ich abgelehnt. Nachgefragt, 2018 im Oktober circa. F: Wäre es nicht auch für die Soldaten ein Mehrwert? A: Weil es keine Sicherheit gibt, ich konnte es nicht selbstbestimmen wen ich unterrichte, wenn ich Soldaten unterrichte, bin ich auch ein Teil des Militärs. Ich gehöre dann zu diesen und wenn ein Krieg ausbrechen würde, müsste ich auch teilenehmen. Dies ist auch der Hauptgrund, warum ich meine Heimat verlassen musste. Die Selbstbestimmung und Sicherheit ist mir sehr wichtig. F: Woher haben Sie die Information von Österreich? A: Ich habe mich immer gut informiert, meistens in Griechenland, die Leute haben mir gesagt, als Lehrer kommst du dort gut an. F: Hätten Sie nicht legal nach Norwegen zu Ihrer Schwester reisen können und dort ein neues Leben beginnen? A: Für mich kam das Land Österreich als erstes Land, weil hier ein demokratisches Land und die Sicherheit ist hier auch sehr gut. Es ist mir egal wo meine Schwester ist, ich habe mich informiert und daher war Österreich für mich das beste Land. F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A: Nein. F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Eritrea? A: Ich werde lange eingesperrt, man würde mich töten. F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig? A: Nein. F: Haben Sie bereits Integrationsbemühungen vorzulegen? A: Nein, ich habe nichts vorzuweisen. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Ich möchte mich bedanken, dafür, was für mich bis dato gemacht wurde. Wenn ich zurückdenke, was ich in allen anderen Ländern erlebt habe, möchte ich mich bei Österreich bedanken. F: Haben Sie den Grenzzaun zu Ungarn illegal mittels Schlepper überquert? A: Ja. Nachgefragt gebe ich an, nein Waffen waren nicht dabei. Ich habe für die Überquerung bezahlt. Ich wusste, dass es illegal war. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. [ … ] F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja, sehr gut. [ … ]“
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Eritrea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Eritrea zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Eritrea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Eritrea zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, es habe eine asylrelevante Verfolgung des BF nicht festgestellt werden können. Es bestehe gegenständlich auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Des Weiteren sei auch nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, es habe eine asylrelevante Verfolgung des BF nicht festgestellt werden können. Es bestehe gegenständlich auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Des Weiteren sei auch nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
- Am 16.02.2023 langte die Beschwerdevorlage sowie der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.
- Am 07.03.2025 legte der BF durch seine Rechtsvertretung Integrationsunterlagen vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF sowie eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya, durch, an der das BFA nicht teilnahm. Der BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor (R: Richterin, D: Dolmetscher, BF: Beschwerdeführer, BFV/RV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Verstehen Sie den D gut? BF: Ja. R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Beim Sehen tu ich mir schwer. Ich habe mit den Augen Probleme. R: Welche Probleme? BF: Unfall. R: Was für einen Unfall? BF: Das passierte ca. vor 8 Jahren während dem Spielen. R: Was haben Sie für ein Problem mit den Augen? Haben Sie eine Krankheit? Wie heißt diese? BF: Das ist keine Krankheit. Das ist Unfall gewesen während dem Spielen. R: Welchen Nachteil haben Sie beim Auge? BF: Mit dem linken sehe ich gut, aber mit dem rechten sehe ich fast gar nicht. R: Mit welchem Prozentsatz sehen Sie mit dem linken Auge? BF: Als ich in Traiskirchen war, wurde ich gefragt, aber behandelt wurde ich nicht. R: Dieser Unfall ist ja in Ihrem Heimatland gewesen. BF: Ja. R: Können Sie keine Brille nehmen? BF: Als ich zur Schule ging damals, habe ich eine Brille getragen. Aber danach nicht mehr. R: D. h. als Sie Schüler waren? BF: Ja. R: Wie alt waren Sie, als dieser Unfall beim Sport passiert ist? BF: Genau kann ich mich nicht erinnern, ca. 2015/
- BF: Genau kann ich mich nicht erinnern, ca. 2015 aus 2016,. R: Welche Schule haben Sie zu diesem Zeitpunkt besucht? BF: College. R: Welche Klasse? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Welche Klasse? BF: Erste Jahr. Im ersten Semester. R: Seit wann arbeiten Sie hier in Österreich? BF: Ich bin Ende 2022 nach Österreich gekommen. R: Seit wann arbeiten Sie hier? BF wird aufmerksam gemacht, die Fragen konkret zu beantworten. BF: Über AMS begann ich September
- Aber vorher arbeitete ich bei der Gemeinde freiwillig. R: Was arbeiten Sie seit September 2023? BF: Als Hilfsarbeiter in der Küche. R: Arbeiten Sie seit September 2023 beim gleichen Arbeitgeber? BF: Nein. Jetzt bin ich woanders. R: Wo sind Sie derzeit beschäftigt? BF: Ich bin immer noch in diesem Gebäude tätig, aber als Hausmeister. R: Seit wann sind Sie Hausmeister? BF: Es tut mir leid. Ich habe in 2 oder 3 verschiedenen Firmen gearbeitet. 2 Mal als Hausmeister. Bei der ersten Firma als Hausmeister arbeitete ich ca. 7 Monate lang. Seit 2024 arbeite ich in einer Firma wo ich jetzt immer noch als Hausmeister tätig bin. R: Wie heißt diese Firma, wo Sie seit 2024 arbeiten? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Seit wann im Jahr 2024? BF: September. R: Was bedeutet XXXX ?R: Was bedeutet römisch 40 ? BF: Dieser Ort, wo ich arbeite, nennt man XXXX .BF: Dieser Ort, wo ich arbeite, nennt man römisch 40 . R: Was bedeutet XXXX ? Was ist das?R: Was bedeutet römisch 40 ? Was ist das? BF: Es tut mir leid, aber ich gehe davon aus, dass es ein Teil von XXXX ist. BF: Es tut mir leid, aber ich gehe davon aus, dass es ein Teil von römisch 40 ist. R: Wie heißt die Firma, bei der Sie arbeiten? BF: Mc Donalds. Ich arbeite direkt dort als Hausmeister. R: Wieso arbeiten Sie dort als Hausmeister? In der AMS Bestätigung wird Ihre Tätigkeit als Küchengehilfe genannt. BF: Das stimmt, Sie haben Recht, ich bin pro Tag ca. eine Stunde in der Küche tätig. Die restliche Zeit bin ich als Hausmeister dort. R: Haben Sie Deutschkurse besucht? BF: Ja, A1 habe ich besucht. R. Haben Sie eine Prüfung absolviert? BF: Nein. Der BFV legt eine Teilnahmebestätigung vom 04.07.2023 betreffend einen Deutschkurs A1, Teil 1 vor und wird diese als Beilage B zum Akt genommen. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie ein typischer Tag bei Ihnen aussieht? BF: Meistens anfangen arbeiten. Das ist 00 in der Nacht bis 08:30 in der Früh. Nach 8:30 ich muss fahren nach Linz. Das ist wo ich wohnen. Ich muss schlafen, in der Nacht keine Schlaf. Ich muss schlafen in der Früh. 4 oder 5 Stunden ich aufwachen, ich muss machen eine kleine, 30 Minuten, in den Park muss machen eine Sport machen. R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? BF: Nein. R: Und Ihre Schwester lebt nach wie vor in Norwegen? BF: Ja, Norwegen. R: Wollen Sie zu Ihrer Schwester nach Norwegen? BF: Sie war schon vor kurzer Zeit bei mir zu Besuch. Solange ich kein Papier habe, kann ich nicht nach Norwegen. R: Wollten Sie ursprünglich nach Norwegen reisen? War das Ihr Zielland als Sie Eritrea verlassen haben? BF: Ich habe von Europa damals Null Ahnung gehabt. Außer meiner Schwester habe ich niemanden in Europa. R: Meine Frage war, war das Zielland Norwegen? BF: Ja, das war mein Zielland. R: Seit wann lebt Ihre Schwester in Norwegen? BF: Ich will nichts Falsches sagen, ca. 7, 8 Jahre lang. R: Wann hat Ihre Schwester Eritrea verlassen? BF: Ca. 2015, als ich zum College ging. Sie muss mind. 10 Jahre in Europa sein. Es tut mir leid, ich kann es nicht genau sagen. R: Von wann bis wann haben Sie das College besucht? BF: Von 2014 bis
- R: Wo war dieses College? BF: In Zoba Meakel. R: Was ist Zoba Meakel? BF: Maynefhi College. R: Was meinen Sie mit Zoba Meakel? BF: XXXX . In Eritrea gibt es 6 Bundesländer. Und Zoba Meakel ist eines davon.BF: römisch 40 . In Eritrea gibt es 6 Bundesländer. Und Zoba Meakel ist eines davon. R: Wann haben Sie das College genau abgeschlossen? BF:
- R: Können Sie ein näheres Datum angeben? BF: Genau kann ich mich nicht erinnern. R: Aber Sie haben das College abgeschlossen. Stimmt das? BF: Ja. R: Vorher haben Sie welche Schule besucht? BF: Es tut mir leid. Es ist lange her. Ich kann mich nicht genau erinnern. R: Welche Schule haben Sie vor dem College besucht? Das ist eine einfache Frage. Diese werden Sie wohl beantworten können. BF: Vor dem College war ich in Sawa bei einem Militärcamp. R: Von wann bis wann waren Sie in diesem Militärcamp? BF: Von ca. Juni 2013 bis Juni
- Ich wurde damals gezwungen. R: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt, als Sie das Militärcamp besucht haben? BF: 17 Jahre. R: D. h. haben Sie den Militärdienst während dieser Zeit gemacht? BF: Richtig. R: D. h. es muss ein jeder Eritreer in diesem Alter diesen Militärdienst machen? BF: Ja. Alle. Das muss man. R: Was haben Sie vor dem Militärcamp für eine Schule besucht? BF: Höhere Schule. R: Welche höhere Schule haben Sie besucht? BF: St. Mary Comprehensive Secondary School. R: Von wann bis wann haben Sie diese Schule besucht? BF: Von 2010 bis
- Aber ich bin mir nicht ganz sicher, ob es 2010 losging. R: Welche Grundschule haben Sie besucht? BF: Dalul Junior School. (siehe Beilage C) R: Sie haben Dokumente dem BFA vorgelegt. Wo sind Ihre Originale? BF: Geburtsurkunde kann sein, dass ich in Original habe. Aber die restlichen Sachen, es tut mir leid, die habe ich nur in Kopie. Ich kann ja nachfragen, aber es ist schwierig, ich bin ja aus Eritrea geflüchtet. R: Wieso haben Sie keine Originaldokumente mit? Es ist ja ungewöhnlich, dass man nur Kopien mit sich trägt. BF: Solche Dokumente darf ich nicht mitschleppen. Sonst nehmen sie mich gleich fest. R: Kopien dürfen Sie mitschleppen? BF: Nein. Das habe ich nicht mitgenommen. Das wurde mir geschickt. R: Wann wurden Ihnen diese Kopien geschickt? BF: Meine Cousine, die durfte damals Eritrea legal verlassen. Deswegen hat sie ein paar nach Adis Abeba, Äthiopien, mitgenommen. R: Ihre Cousine hat Kopien Ihrer Dokumente nach Äthiopien mitgenommen? BF: Richtig, aber versteckt. R: Wo sind Ihre Kopien? BF: Soll ich das abgeben? R: Ja, geben Sie sie mir. Wieso hat Ihre Cousine Kopien mitgenommen und nicht die Originaldokumente? BF: Das weiß ich nicht genau. Der BF legt die Kopien vor. Diese werden kopiert und als Beilage D zum Akt genommen. BF: Von der Abschlussprüfung hatte ich auch eine Kopie, aber die finde ich nicht. R: Wie hat der Direktor vom College geheißen, das Sie abgeschlossen haben? BF: Es tut mir leid, ich weiß nicht genau, wie er geheißen hat. Ich habe es vergessen. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe nur eine Schwester. R: Wo leben Ihre Eltern derzeit? BF: Meine Mutter lebt in XXXX . Aber ich weiß nicht, wo mein Vater steckt. BF: Meine Mutter lebt in römisch 40 . Aber ich weiß nicht, wo mein Vater steckt. R: Seit wann wissen Sie nicht, wo Ihr Vater steckt? BF: Ich kannte ihn nicht. Vs hatte ich nur mit meinem Onkel Kontakt.BF: Ich kannte ihn nicht. römisch fünf s hatte ich nur mit meinem Onkel Kontakt. R: D. h. Ihr Vater hat Ihre Mutter verlassen, als Sie ein kleines Kind waren? BF: Ja. R: Wie verdient Ihre Mutter ihren Lebensunterhalt in XXXX ?R: Wie verdient Ihre Mutter ihren Lebensunterhalt in römisch 40 ? BF: Seit ich Eritrea verlassen habe, weiß ich nicht genau von was meine Mutter lebt. Aber damals hatte sie einige Hühner und Eier verkauft. So hat sie die Miete bezahlt. R: Hat Ihre Mutter jemals gearbeitet, außer Hühner und Eier zu verkaufen? BF: Nebenbei hat sie auch Gemüse verkauft. R: Hat sie auch etwas anderes gearbeitet? BF: Sie war über 20 Jahre als Lehrerin tätig. R: Wann hat Ihre Mutter aufgehört als Lehrerin tätig zu sein? BF: Nachdem sie schwer erkrankt war. R: Wann war das? BF: Das sind schwierige Fragen, genau kann ich mich nicht erinnern. R: Wo hat Ihre Mutter unterrichtet? BF: Mittelschule. R: Wie hat diese Mittelschule geheißen? BF: Es tut mir leid. Sie hat über 20 Jahre an verschiedenen Schulen unterrichtet. XXXX (Siehe Beilage D) ich habe auch dort kurz unterrichtet. Aber die meiste Zeit hat meine Mutter an verschiedenen Grundschulen bis zur
- Klasse unterrichtet. BF: Es tut mir leid. Sie hat über 20 Jahre an verschiedenen Schulen unterrichtet. römisch 40 (Siehe Beilage D) ich habe auch dort kurz unterrichtet. Aber die meiste Zeit hat meine Mutter an verschiedenen Grundschulen bis zur
- Klasse unterrichtet. R: Von wann bis wann haben Sie unterrichtet? BF: Ich habe nur 3 Monate unterrichtet. Aber wann das war, kann ich mich nicht genau erinnern. R: Wo haben Sie genau diese 3 Monate unterrichtet? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Welche Fächer haben Sie unterrichtet? BF: Mathematik. R: Wieso haben Sie aufgehört zu unterrichten? BF: Das war nur Praktikum. R: Wieso haben Sie aufgehört? BF: Ich habe nicht aufgehört. Es war nur für 3 Monate erlaubt. Pädagogik. R: Was meinen Sie jetzt mit Pädagogik? BF: Wir haben nur Praxis mit anderen Lehrern unterrichten dürfen. Alleine nicht, das war nur Praktikum. R: Was haben Sie nach diesen 3 Monaten gemacht? BF: Danach musste ich der Regierung dienen. Das war nur kurze Zeit. Es waren 3 Monate. R: Diese Praxis, wer hat gesagt, dass Sie diese Praxis machen müssen? BF: Das ist nur für diejenigen, die an Pädagogik teilgenommen haben, dürfen bei dieser Praxis teilnehmen. Es wurde vom Schulministerium verlangt, dass wir dieses Praktikum machen müssen. R: Haben Sie nach dem College eine Ausbildung gemacht? BF: Die Praxis war während ich das College besucht habe und nicht nach dem College. R: Wie lange haben Sie dann für die Regierung gedient? BF: Das ist bei uns unbegrenzt. Das beschränkt sich nicht nur im Militärbereich. Auch danach. R: Ab wann haben Sie dann bei der Regierung gedient? BF: Ab dem Zeitpunkt wo man zum Militärcamp geht. R: Was ist mit dem Militärcamp und der Regierung? Was bedeutet für Sie „der Regierung dienen“? BF: Es wird bei uns 18 Monate gesagt, das ist der Militärdienst. Das stimmt aber nicht. Das ist für unbegrenzte Zeit, das macht man auch danach, wenn man die Ausbildung absolviert. Man muss dann weiter für die Regierung für unbegrenzte Zeit dienen. R: Was meinen Sie mit dienen? Was mussten Sie tun? BF: Erstens man darf nicht die Ausbildung absolvieren, die man wünscht. Sondern es wird dann von der Regierung eingeteilt. Je nach Bedarf. R: Für was wurden Sie eingeteilt? BF: Ich hatte damals Glück, dass es noch einen freien Platz gab, deswegen habe ich diesen Platz bekommen als Lehrer im College zu absolvieren. Aber die anderen hatten nicht so viel Glück. R: Sie haben gesagt, Sie haben das College beendet und dann mussten Sie der Regierung dienen. Was haben Sie nach dem College für die Regierung gemacht? BF: Nach dem College musste ich dann ein paar Monate warten bis ich irgendwo als Lehrer eingeteilt werde. Aber ich habe nicht so lange gewartet. R: Wann wurden Sie dann nach dem College als Lehrer eingeteilt? BF: Dann sagten sie zu mir, dass ich nach Durko (BF buchstabiert) gehen muss. R: Was war in Durko? BF: Ich kannte vorher Durko und ich wollte nicht dorthin. R: Wieso wollten Sie dort nicht hin? BF: Dort in Durko waren Soldaten stationiert. Geplant war, dass ich diese Soldaten unterrichte. R: Was sollten Sie den Soldaten beibringen? BF: Die meisten Soldaten, die dort waren, gingen nicht zur Schule. Ich musste ihnen von Grund auf Schreiben und Rechnen beibringen. R: Wo liegt Durko in Eritrea? BF: Das ist nicht weit von XXXX entfernt.BF: Das ist nicht weit von römisch 40 entfernt. R: Was bedeutet nicht weit? BF: Ca. 40 bis 50 km. R: Was ist Durko? Ist das eine Stadt oder ein Dorf? BF: Ein Dorf. Es gab nicht einmal Licht. R: Woher wissen Sie, dass es dort kein Licht gab? BF: Ich war schon einmal dort. R: Was haben Sie dort gemacht? BF: Ich habe Verwandte ms besucht. R: Welche Verwandte ms sind das? BF: Ich war damals klein. Es war der
- Grad der Familie. R: Ab wann hätten Sie in Durko die Soldaten unterrichten sollen? BF: Ich muss noch kurz überlegen. Ich glaube, das war September oder Oktober
- Oder Ende Oktober. R: Haben Sie in Durko unterrichtet? Ja oder nein? BF: Nur 3 Tage. R: Wieso nur 3 Tage? BF: Erstens ich wollte von Anfang an in einer normalen Schule unterrichten und ich wollte Zivilisten unterrichten und nicht Soldaten. Wenn ich das gemacht hätte, dann wäre ich automatisch nicht für das Schulministerium tätig gewesen, sondern für den Verteidigungsminister tätig gewesen. R: Sie haben ja anscheinend die Stelle angenommen. Sie haben ja 3 Tage unterrichtet. BF: Das war gezwungen. Ohne meinen Willen. Am
- Tag bin ich von dort geflüchtet. R: Wieso sind Sie am
- Tag geflüchtet? Wieso sind Sie nach Durko dann überhaupt gegangen? BF: Bevor ich nach Durko ging, war ich 3 Wochen im Gefängnis inhaftiert. R: Wieso waren Sie inhaftiert? BF: Nachdem ich verweigert habe, dorthin zu gehen. R: Wann haben Sie verweigert, nach Durko zu gehen? BF: Ich habe den Behörden schon von Anfang an klar gesagt, dass ich nicht dorthin gehen will. R: Wem haben Sie das gesagt? BF: Es gibt in XXXX eine Stelle, wo man hingehen muss, man sich melden muss.BF: Es gibt in römisch 40 eine Stelle, wo man hingehen muss, man sich melden muss. R: Wie heißt diese Stelle? BF: Das ist eine Behörde gewesen. Die waren nur für das zuständig. R: Wie heißt diese Behörde? BF: Außenstelle vom Schulministerium. R: Wieso mussten Sie sich dort melden? BF: Wenn man aufgefordert wird, muss man dorthin gehen, sonst bekommt man Schwierigkeiten. R: Sie haben lediglich ein College besucht. Wieso konnten Sie dann als Lehrer arbeiten? BF: Man darf nicht selber aussuchen, man muss das machen, was die Regierung verlangt. Das was die Regierung von mir verlangt hat, hätte ich gemacht, aber nicht wo die Soldaten stationiert sind. R: Wie haben Sie mitgeteilt, dass Sie dort nicht als Lehrer arbeiten wollen? BF: Nachdem ich informiert wurde, dass ich dorthin gehen muss, danach ging ich direkt dorthin und sagte, dass ich auf jeden Fall nicht nach Durko möchte. R: Nachdem Sie das gesagt haben, ist was passiert? BF: Sie sagten zu mir, am besten soll ich dorthin gehen, sonst werde ich Probleme bekommen. Dort waren nur Büroarbeiter. R: Was haben Sie daraufhin gemacht? BF: Danach kamen von den Behörden zu uns ein paar Zivilpolizisten und sagten zu meiner Mutter, dass ich am besten freiwillig dorthin gehen soll. Die sind von der Gemeinde die Polizisten. Es sind nicht direkt Polizisten. Sie arbeiten für die Gemeinde. R: Wann sind diese Personen zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: Sie sind einige Male zu uns gekommen, zu meiner Mutter. R: Wann sind sie das erste Mal zu Ihrer Mutter gekommen? BF: Am Anfang bekamen wir einen Brief. R: Wann sind sie das erste Mal zu Ihrer Mutter gekommen? BF: Nachdem ich informiert wurde, 3 Tage später. R: Wann war das? Können Sie den Monat angeben, das Jahr angeben? BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. Es war ein paar Tage später, als ich informiert wurde. R: Waren Sie zuhause, als diese Personen der Gemeinde kamen? BF: Nein, ich war nicht zuhause. Ich war mit meinen Freunden in der Stadt unterwegs. R: Wie oft kamen diese Personen der Gemeinde zu Ihrer Mutter? BF: Ich weiß nur, dass sie mind. 2 Mal bei uns waren. Weil meine Mutter mir 2 Mal einen Brief gegeben hat. R: Als diese Personen der Gemeinde kamen, hatten diese jedes Mal einen Brief für Sie? BF: Ich weiß nur, dass sie 2 Tage bei uns waren mit diesem Brief. R: Wie viele Briefe haben Sie bekommen von diesen Personen der Gemeinde? BF:
- R: Was stand in diesen beiden Briefen? BF: Dass ich schnell wie möglich zu diesem Büro gehen muss. R: Zu welchem Büro? BF: Das was ich vorher gesagt habe, diese Außenstelle des Schulministeriums. R: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen dem ersten Besuch und dem
- Besuch dieser Personen der Gemeinde? BF: 2 Tage später. Weil sie keine Antwort von mir bekommen haben. R: Was ist nach dem Erhalt des
- Briefes passiert? BF: Ich ging nicht zu denen. R: D. h. beim
- Brief waren Sie auch nicht anwesend? BF: Nein, ich war nicht anwesend. R: Was ist dann nach dem
- Brief passiert? Sind Sie zuhause geblieben, nachdem Sie den
- Brief erhalten haben? BF: Danach war ich zuhause. R: Wie lange waren Sie zuhause bis etwas passierte? BF: Einen Tag später kamen sie dann zu uns, nachdem ich den
- Brief erhalten habe. R: Waren Sie zuhause? BF: Ja. R: Wer ist genau gekommen, als Sie zuhause waren? BF: Sie waren Zivilpolizisten, ich kannte sie nicht. R: Wie viele von den Zivilpolizisten sind gekommen? BF: Damals kamen sie mit dem Auto, sie waren zu Dritt. R: Waren das dieselben Personen von der Gemeinde, die Ihnen die Briefe überbrachten? BF: Die kannte ich nicht. R: Waren diese Zivilpolizisten Personen von der Gemeinde? BF: Ich weiß es nicht. Ich wurde aber zu einer Polizeistation gebracht. R: Zu welcher? BF: In der Nähe von Maynefhi. R: Was verbinden Sie mit Maynefhi? BF: Das ist das College. R: Wie lange waren Sie dann auf dieser Polizeistation? BF: 3 Wochen lang. Aber die ersten 2 Wochen war ich alleine in einem Zimmer inhaftiert. R: Und in der
- Woche hatten Sie einen Zellengenossen? BF: Danach wurde ich dann in ein anderes Gefängnis gebracht, wo Gefangene inhaftiert waren. R: Wo war dieses Gefängnis? BF: Das ist dasselbe Gefängnis. R: Das war ein Gefängnis in der Polizeistation? BF: Zuerst war ich alleine inhaftiert und dann wurde ich in ein anderes Zimmer gebracht, wo Gefangene inhaftiert waren. R: D. h. diese 3 Wochen waren Sie nur in einer Polizeistation aufhältig? BF: Ja, richtig. R: Wieso waren Sie 2 Wochen alleine in einem Zimmer? BF: Das kann ich nicht genau beantworten, aber ich vermute, dass das andere Zimmer überfüllt war. R: Wie war es Ihnen möglich nach diesen 3 Wochen aus der Haft zu kommen? BF: Nachdem ich verhört wurde und ein paar Mal zusammengeschlagen wurde. Am Schluss wurde ich auch befragt, warum ich dort nicht hingehen will. Ich habe dem Polizisten erklärt, warum ich dort nicht hingehen will. Danach sagte er, was willst du jetzt, willst du jetzt ewig hier bleiben oder willst du dorthin gehen. R: D. h. Sie haben zugestimmt, als Lehrer nach Durko zu gehen? BF: Ja, ich ja gezwungen. Was sollte ich machen. R: Wann sind Sie dann aus der Haft entlassen worden? BF: Das war
- R: In welchem Monat? BF: Christmas. R: Welches Monat? BF: Ich will nicht was Falsches sagen, entweder Oktober oder November. R: Was meinen Sie dann mit Christmas? BF: Christmas verbrachte ich nicht mit meiner Familie. R: Mit wem haben Sie Christmas verbracht? BF: Zu diesem Zeitpunkt war ich an der Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea. R: Wo waren Sie genau? BF: Adiquala. R: Wann waren Sie genau in Adiquala? BF:
- Bis März 2019 blieb ich in diesem Grenzbereich. R: Von wann bis wann waren Sie jetzt in diesem Grenzbereich? BF: Ich habe gesagt, bis Ende März. R: Ab wann? BF: Von Jänner 2019 bis März
- R: Wie sind Sie dann von Durko bis nach Adiquala gekommen? BF: Von Durko nach Adiquala war für mich nicht schwierig, weil ich es vorher schon kannte. R: Wie sind Sie dorthin gekommen? BF: Mit dem Bus. R: War das ein öffentlicher Bus? BF: Ja, öffentlich. R: Wie lange haben Sie gebraucht? BF: 3 bis 4 Stunden. R: Warum haben Sie dann Adiquala verlassen? BF: Ich wollte ja Richtung Äthiopien, genauer gesagt nach Tigrai. Ich war auch in Adiquala für ein paar Jahre vorher. R: Sie meinen, bevor Sie nach Äthiopien gegangen sind? BF: Nein, ich war oft auf Besuch. R: Wen haben Sie besucht? BF: Onkel. R: Wie lange haben Sie sich dann in Adiquala aufgehalten? BF: Über 2 Monate lang, weil zu dieser Zeit zu gefährlich war. R: Sind Sie dann nach Tigray gereist? BF: Ja. Rama. R: Was bedeutet Rama? BF: Zuerst geht man nach Rama. Das ist ein Dorf. R: Wie lange waren Sie in Tigray aufhältig? BF: Ich war in einem Flüchtlingslager 4 bis 5 Monate. R: Wo genau in Tigray waren Sie? BF: Ich kann es nicht buchstabieren, ich kann es nur aufschreiben. Ich war in Hnxax Camp, in Shire City (Beilage F). R: Wann haben Sie genau dieses Flüchtlingslager verlassen? BF: Zuerst ging ich nach Addis Abeba. R: Ich habe Sie gefragt, wann Sie das Flüchtlingslager verlassen haben. BF:
- R: Wann genau? BF: Ich kann das nur ungefähr sagen. R: Wann genau? BF: Das muss ca. August gewesen sein. R: Welches Jahr? BF:
- BF wird gefragt ob er ein Wasser möchte. R: Wieso haben Sie das Flüchtlingslager verlassen? BF: Dort gab es Bürgerkrieg. Es war zu gefährlich für mich. R: Nachdem Sie das Flüchtlingslager verlassen haben, sind Sie wohin gereist? BF: Addis Abeba. R: Wie lange waren Sie in Addis Abeba aufhältig? BF: Ca. 10 Monate lang. R: Was haben Sie in Addis Abeba genau gemacht? BF: Als Flüchtling darf man dort nicht arbeiten. Ich hatte keine Papiere. Danach habe ich selber Jugendliche zum Unterrichten angefangen. R: Wieso haben Sie Addis Abeba verlassen? BF: Es ist ja kompliziert. Dort sind wir als Eritreer waren wir nicht willkommen. Der BF wird aufgefordert, das Handy wegzugeben. Der BF schaltet das Handy aus. BF: Danach gab es Razzien. R: Sind Sie erwischt worden? BF: Nein, ich hatte Glück. Ich bin immer rechtzeitig nach Hause gegangen. Ich bin nicht länger am Abend draußen geblieben. Ich habe oft vermieden dorthin zu gehen, wo meine Landsleute zusammen waren. R: Wo haben Sie genau in Addis Abeba gewohnt? BF: Ich war in verschiedenen Bezirken. R: Nennen Sie mir diese Bezirke. BF: Am Anfang war ich in Qaliti. R: Wieso waren Sie in so vielen Bezirken? BF: Ich hatte damals Schwierigkeiten. Ich kannte die Sprache nicht. R: Das heißt aber nicht, dass ich deswegen in verschiedene Bezirke umsiedeln muss. BF: Dort wo ich war, war ich mit ein paar Äthiopier zusammen und ich hatte mit der Sprache Schwierigkeiten. Es gab auch oft Diebstahl. Ich hatte Angst. R: Schreiben Sie uns auf, wo Sie überall in Addis Abeba aufhältig waren. BF: In Qaliti, Arabsa (Bole) und Mebraht Haliu (siehe Beilage G). R: Wie sind Sie vom Flüchtlingslager nach Addis Abeba gelangt? BF: Mit dem Bus. R: Können Sie mir da Dörfer und Städte nennen, die Sie passiert haben, um nach Addis Abeba zu gelangen? BF: Ich war dort zum ersten Mal unterwegs. Es war Afar Region. R: Näheres wissen Sie nicht? BF: Mekele. R: Was ist Mekele? BF: Die Hauptstadt von Tigray. R: Wissen Sie noch was? BF: Es tut mir leid, ich kann mich nicht erinnern. R: Wie lange haben Sie gebraucht um vom Flüchtlingslager nach Addis Abeba zu gelangen? BF: Wir sind in der Früh gestartet und am Abend waren wir dort. Die VH wird um 15:16 Uhr unterbrochen und um 15:24 Uhr fortgesetzt. R: Wann haben Sie Addis Abeba verlassen? BF:
- R: Können Sie sich an dem Monat erinnern? BF: Mai. R: Wo sind Sie hingereist? BF: Nach Istanbul. R: Wo befindet sich Ihr Reisepass? BF: Der war gefälscht. R: Von wem haben Sie den gefälschten Reisepass bekommen? BF: Mein Freund kannte ein paar Schlepper. Die haben das für mich organisiert. R: Wie viel haben Sie für die Reise von Addis Abeba bis in die Türkei bezahlt? BF: 3000, nein 4000 mit Visa. R: Welche Währung? BF: Dollar. R: Welche Dollar? BF: Amerikanische Dollar. R: Wie lange hat Ihre Reise von Addis Abeba bis nach Österreich gedauert? BF: Ich bin Ende 2022 nach Österreich gekommen. R: Wie lange hat die Reise gedauert? BF: Wenn ich 2020 verlassen habe, dann muss man jetzt rechnen. R: Ja dann bitte rechnen Sie. BF: Ca. 2 Jahre. R: Wo haben Sie sich am längsten aufgehalten von Addis Abeba bis nach Österreich? BF: In Addis Abeba. R: Von Addis Abeba bis nach Österreich? BF: In der Türkei. R: Wo haben Sie sich in der Türkei aufgehalten? BF: Istanbul. R: Wie lange haben Sie sich in Istanbul aufgehalten? BF: Seit Juni 2020 war ich in Istanbul. R: Wie lange waren Sie in Istanbul? BF: Dort blieb ich 6 bis 7 Monate. R: Wieso sind Sie nicht in Istanbul geblieben? BF: ich bin illegal eingereist. Ich hatte keine Papiere. R: Wo haben Sie sich genau in Istanbul aufgehalten? BF: Aksara (phonetisch). R: Bei wem haben Sie gewohnt? BF: Beim Schlepper. R: Von Istanbul sind Sie dann wohin gereist? BF: Griechenland. R: Wo haben Sie sich in Griechenland aufgehalten? BF: Athen. R: Wie lange waren Sie in Athen aufhältig? BF: Dort verbrachte ich ca. 10 Monate. R: In welchen Ländern haben Sie um Asyl angesucht? BF: Nirgend. Aber ich war in Äthiopien in einem Flüchtlingslager. R: Sie haben nur in Österreich um Asyl angesucht und sonst in keinem Land? BF: Nur in Österreich und in keinem anderen Land. R: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Ihr Heimatland zu verlassen? BF: In dem Moment, wo ich festgenommen wurde. R: Wann? BF: Ich habe es schon vorher gesagt. R: Wann? BF: Es war November
- R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Es sind viele. R: Wie viele? BF: 2 sind schon verstorben. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF:
- R: 5 die noch leben? BF: Richtig. R: Wie viele davon sind Onkeln und wie viele davon sind Tanten? BF: 2 Onkeln habe ich und 3 Tanten. R: Wo leben diese beiden Onkeln? BF: Sie leben nicht in Eritrea, aber wo, weiß ich nicht. R. Wo leben Ihre 3 Tanten? BF: Eine lebt in Amerika und die restlichen 2 in Eritrea. R: Wo in Eritrea? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Sind die beiden Tanten verheiratet, die in Eritrea leben? BF: Ja. Nein, eine. R: Wie verdienen sich Ihre Tanten den Lebensunterhalt? BF: Es tut mir leid, ich bin verwirrt. Kann ich sagen, dass sie geschieden sind? R: Ja. BF: Beide Tanten sind geschieden. R: Wie verdienen sich Ihre Tanten den Lebensunterhalt? BF: Zur Zeit weiß ich nicht. Ich weiß nicht einmal, wie meine Mutter lebt. R: Was haben Ihre Tanten in Eritrea gearbeitet als Sie noch in Eritrea aufhältig waren? BF: Eine von die 2 war damals im Ausland. Von was sie gelebt hat, weiß ich nicht. R: Was hat die andere gearbeitet? BF: Sie hatte einen Laden. R: Wo war die eine Tante im Ausland? BF: In Saudi. R: Wann ist sie nach Eritrea zurückgekehrt? BF: Als ich damals nach Österreich kam. Ich habe keinen Kontakt mehr. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Mutter? BF: Ich habe meine Mutter vor kurzem angerufen, weil meine Oma verstorben ist. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Es tut mir leid. Ich hatte keinen Kontakt gehabt mit Verwandten vs. R: Aber wie viele Geschwister hat er? BF: Ich hatte nur mit einem Kontakt gehabt. Ich habe mich sehr gut mit ihm verstanden. Er war damals Polizist. Er wurde dann inhaftiert und dann ist er nicht mehr zurückgekehrt. R: Wann ist er inhaftiert worden? BF: Ich wurde nur informiert. Genau weiß ich es nicht. R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie informiert wurden? BF: Als ich in die höhere Schule ging. R: Können Sie sich an das Jahr erinnern? BF: Ca.
- R: Was würde Ihnen passieren, falls Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Ich werde festgenommen und umgebracht. R: Wer soll Sie festnehmen und umbringen? BF: Die Regierung. R: Wie alt ist Ihre Mutter derzeit? BF: Mind. 60 Jahre alt. R: Was ist mit Ihrem gefälschten Reisepass passiert? BF: Ich habe dem Schlepper den Reisepass wieder zurückgeben müssen. R: Nehmen Sie derzeit Medikamente? BF: Nein. R: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? BF: Nein. R: Als Sie den Unfall mit dem Auge hatten, haben Sie gesagt beim Spielen. Meinen Sie, dass Sie sich beim Sport verletzt haben? BF: Ich weiß nicht, wie ich das formulieren soll. Es war kein Sport, es war beim Fangenspielen. Das war nicht absichtlich. R: Wie alt waren Sie? BF:
- R: Mit 18 tut man noch Fangen spielen? BF: Es war in der Schule. Wir haben viele Spiele gespielt. R: Wie viel hat Ihre gesamte Reise bis nach Österreich gekostet? BF: Ca. 15.000 Dollar. R: Meinen Sie US Dollar? BF: Ja. R: Woher hatten Sie das viele Geld? BF: Meine Schwester, Tanten, Familie. R an RV: Haben Sie eine Frage?R an Regierungsvorlage, Haben Sie eine Frage? RV: Wo wurden Sie festgenommen?Regierungsvorlage, Wo wurden Sie festgenommen? BF: Meinen Sie in Eritrea? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. BF: Ktmowlie (Beilage H). R: Was bedeutet Ktmowlie? BF: Das ist in der Nähe von Maynefhi. R: Was ist das? Ist es ein Dorf oder eine Stadt? BF: Dort befand sich die Polizeistation, wo ich inhaftiert war. R: Der RV hat Sie gefragt, wo Sie festgenommen wurden.R: Der Regierungsvorlage hat Sie gefragt, wo Sie festgenommen wurden. BF: Zuhause. R: Was ist Ktmowlie? Ist das der Name der Polizeistation? BF: Das ist schwierig zu sagen. Es ist kein Dorf und keine Stadt. Es hat nur 100 Einwohner. R: Zu was gehört Ktmowlie? Gehört das zu einem Dorf oder einer Stadt? BF: Es gehört zu Zoba Meakel. RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. R: Wenn Sie diese Probleme nicht hätten, könnten Sie in Ihrem Heimatland leben? BF: Es gibt keine Garantie dort. Ich habe 3 Wochen lang im Gefängnis fast nichts zum Essen bekommen. Dort drinnen waren viele Personen inhaftiert. Wir sind wie Sklaven dort. Die Regierung nutzt uns nur aus. Wenn man zum Militärdienst geht, dann kommt man nie wieder zurück. Und das ist unbegrenzt. Bitte ich kann nicht zurückkehren. Ich bin ja illegal ausgereist. Ich werde als Vaterlandverräter betrachtet. Ich bin ein ganz normaler Mensch, ich will nur hier in Frieden leben. R: Ich habe eine Rechnung aufgeschrieben. Können Sie mir diese ausrechnen? (Beilage I)R: Ich habe eine Rechnung aufgeschrieben. Können Sie mir diese ausrechnen? (Beilage römisch eins) Dem BF wird erklärt, dass dies eine Division ist. BF: Das ist nicht so schwer, aber momentan habe ich Stress. R: Können Sie diese Division ausrechnen? Wenn Sie Lehrer sind, dann müssten Sie diese einfache Rechnung lösen können. BF rätselt herum. R: Können Sie es lösen? BF bringt die Rechnung. BF wird aufgefordert, die Lösung bekanntzugeben. BFV gibt an, dass der BF Result dazuschreiben soll. R: Können Sie das Endergebnis angeben? BF: Geben Sie mir noch Zeit. R: Sie rechnen jetzt schon viele Minuten. Das müssen Sie ja als Lehrer lösen können. BF: Momentan ist es schwierig. R: Können Sie das Endergebnis angeben? BF: Ich kann es nicht angeben. R: Ich habe Ihnen eine Multiplikation aufgeschrieben. (Beilage J) Können Sie diese ausrechnen? Der BF legt das Errechnete vor und gibt an, dass das doppelt Unterstrichene das Endergebnis ist. R: Können Sie mir etwas über die Geschichte von XXXX erzählen?R: Können Sie mir etwas über die Geschichte von römisch 40 erzählen? BF: XXXX ist die Hauptstadt von Eritrea.BF: römisch 40 ist die Hauptstadt von Eritrea. R: Was wissen Sie über die Geschichte von XXXX ?R: Was wissen Sie über die Geschichte von römisch 40 ? BF: XXXX wurde damals zur Kolonialzeit gebaut. Am Anfang wurden nur 4 Stadtteile gebaut. BF: römisch 40 wurde damals zur Kolonialzeit gebaut. Am Anfang wurden nur 4 Stadtteile gebaut. R: Wissen Sie noch etwas? BF: Diese 4 Teile wurden mit der Zeit größer und in XXXX gibt es Cinema.BF: Diese 4 Teile wurden mit der Zeit größer und in römisch 40 gibt es Cinema. R: Was meinen Sie mit Cinema? BF: Kino. Es sind berühmte Gebäude dort, die die Italiener aufgebaut haben. R: Was sind das für Gebäude? BF: Cinema XXXX .BF: Cinema römisch 40 . R: Sie meinen das Kino? BF: Ja. Cinema Roma. R: Was ist das? Auch ein Kino? BF: Ja. Damals haben sie auch Schienen aufgebaut. Es gibt 4 bekannte Straßen. Die 4 Straßen starten von Akrea/Godaif. R: Was ist Akrea/Godaif? BF: Das ist ein Stadtteil. R: Wissen Sie sonst noch was wichtiges Geschichtliches? BF: Sie haben nur von XXXX gesagt.BF: Sie haben nur von römisch 40 gesagt. R: Ja, das meine ich. BF: Weil ich dort gelebt habe, hat es mich nicht so richtig interessiert. Erörtert werden folgende Berichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, 02.01.2024 Landkarte von Eritrea Wikipedia, XXXX Wikipedia, römisch 40 R: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Ich weiß nur, dass es zur Zeit Spannungen mit den Nachbarländern gibt. Ich weiß auch, dass es den Menschen nicht so gut geht. Es gibt keine Menschenrechte. Die Regierung regiert seit ewig. Es gibt keine Wahlen und Freiheit. R an RV: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?R an Regierungsvorlage, Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? Der RV legt eine Stellungnahme vor. Diese wird als Beilage K zum Akt genommen. Der Regierungsvorlage legt eine Stellungnahme vor. Diese wird als Beilage K zum Akt genommen. R: Eritrea grenzt an ein Meer. Wie heißt dieses Meer? BF: Meer. R: Welche Flüsse gibt es in Eritrea? BF: Mereb. R: Sonst noch einen Fluss? BF: Gaschbaka (phonetisch). [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF und zum Verfahrensgang: Der BF ist Staatsangehöriger von Eritrea, der Volksgruppe der Tigrinya zugehörig sowie christlich orthodoxen Glaubens. Seine Muttersprache ist Tigrinya, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Des Weiteren verfügt er nach eigenen Angaben über Kenntnisse in Englisch und Amharisch. Er ist ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung oder Beeinträchtigung. Er ist arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Der BF wurde nach eigenen Angaben in XXXX in Eritrea geboren, wo er auch aufgewachsen ist.Der BF wurde nach eigenen Angaben in römisch 40 in Eritrea geboren, wo er auch aufgewachsen ist. An Familienangehörigen verfügt er nach eigenen Angaben neben seinen Eltern über eine Schwester. Seine Mutter lebt nach seinen eigenen Angaben in XXXX . Der BF gibt an, nicht zu wissen, wo sich sein Vater aufhält. Seine Schwester lebt nach den eigenen Angaben des BF in Norwegen. Des Weiteren verfügt der BF nach eigenen Angaben insbesondere über zwei Onkel und drei Tanten mütterlicherseits, wobei eine Tante in Amerika lebt und die zwei anderen Tanten in Eritrea leben.An Familienangehörigen verfügt er nach eigenen Angaben neben seinen Eltern über eine Schwester. Seine Mutter lebt nach seinen eigenen Angaben in römisch 40 . Der BF gibt an, nicht zu wissen, wo sich sein Vater aufhält. Seine Schwester lebt nach den eigenen Angaben des BF in Norwegen. Des Weiteren verfügt der BF nach eigenen Angaben insbesondere über zwei Onkel und drei Tanten mütterlicherseits, wobei eine Tante in Amerika lebt und die zwei anderen Tanten in Eritrea leben. Der BF hat in Eritrea die Schule besucht und die Matura gemacht, wobei er nach eigenen Angaben das letzte Schuljahr (
- Klasse) im Militärcamp Sawa absolviert hat. Im Anschluss darauf hat der BF in Eritrea nach eigenen Angaben ein College (im Rahmen dessen er nach eigenen Angaben ein dreimonatiges Praktikum als Lehrer absolvierte) besucht, welches er nach eigenen Angaben im Jahr 2018 abgeschlossen hat. Nach dem Abschluss seiner Ausbildung ist der BF aus Eritrea ausgereist. Er ist nach eigenen Angaben über Äthiopien, die Türkei, Griechenland, Albanien, Serbien sowie Ungarn (illegal) in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 23.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige. Er hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf niedrigem Niveau. Eine Sprachprüfung in Deutsch hat er nicht absolviert. Er ist seit September 2023 mit insgesamt rund dreimonatiger Unterbrechung im Bundesgebiet unselbstständig erwerbstätig (derzeit in der Systemgastronomie als „Hausmeister“ sowie in der Küche). Im Jahr 2023 war er bei einer Stadtgemeinde im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeiten für Asylwerber fallweise tätig. In seiner Freizeit macht er Sport. Im Strafregister des BF scheint keine strafgerichtliche Verurteilung auf. 1.
- Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Eritrea: Der BF ist in Eritrea keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt (gewesen). Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung. Der BF müsste in Eritrea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Nationaldienst verrichten und liefe dabei Gefahr, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Folter ausgesetzt zu sein. Es ist ihm daher nicht zumutbar, in den Heimatort zurückzukehren und besteht auch nicht die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil Eritreas niederzulassen. 1.
- Zur relevanten Situation in Eritrea wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Die Bertelsmann Stiftung (BS) beschreibt Eritrea als Überwachungsstaat samt Planwirtschaft wie autokratischem politischen System (BS 23.2.2022), das deutsche Auswärtige Amt spricht von einer „Einparteiendiktatur“ (AA 3.1.2022), und Freedom House (FH) von einem militarisierten autoritären Staat (FH 2023). Offiziell ist das Land eine Präsidialrepublik. Nachdem Eritrea, vormals italienische Kolonie, britisches Mandatsgebiet und autonome Region innerhalb des äthiopischen Kaiserreichs (CIA 6.12.2023), 1962 von Äthiopien annektiert wurde, entbrannte ein Unabhängigkeitskrieg für 30 Jahre, der am 24.5.1993 in die formelle sowie völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022, CIA 6.12.2023). Anschließend wurde Isayas Afewerki, damals der Generalsekretär der „Eritrea People’s Liberation Front“ (EPLF), die seit den frühen 1980er-Jahren den Freiheitskampf dominiert hatte (BS 23.2.2022), von einer Übergangsnationalversammlung, die nicht gewählt wurde, zum Präsidenten ernannt, bis Wahlen nach der Verabschiedung einer neuen Verfassung abgehalten werden konnten (FH 2023). Eine liberaldemokratische Verfassung wurde zwar von der provisorischen Nationalversammlung angenommen, sie ist aber bis dato nicht in Kraft getreten (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022, FH 2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Indessen wurden seit dem Unabhängigkeitsreferendum von 1993 keine Wahlen mehr auf nationaler Ebene abgehalten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023).Die Bertelsmann Stiftung (BS) beschreibt Eritrea als Überwachungsstaat samt Planwirtschaft wie autokratischem politischen System (BS 23.2.2022), das deutsche Auswärtige Amt spricht von einer „Einparteiendiktatur“ (AA 3.1.2022), und Freedom House (FH) von einem militarisierten autoritären Staat (FH 2023). Offiziell ist das Land eine Präsidialrepublik. Nachdem Eritrea, vormals italienische Kolonie, britisches Mandatsgebiet und autonome Region innerhalb des äthiopischen Kaiserreichs (CIA 6.12.2023), 1962 von Äthiopien annektiert wurde, entbrannte ein Unabhängigkeitskrieg für 30 Jahre, der am 24.5.1993 in die formelle sowie völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022, CIA 6.12.2023). Anschließend wurde Isayas Afewerki, damals der Generalsekretär der „Eritrea People’s Liberation Front“ (EPLF), die seit den frühen 1980er-Jahren den Freiheitskampf dominiert hatte (BS 23.2.2022), von einer Übergangsnationalversammlung, die nicht gewählt wurde, zum Präsidenten ernannt, bis Wahlen nach der Verabschiedung einer neuen Verfassung abgehalten werden konnten (FH 2023). Eine liberaldemokratische Verfassung wurde zwar von der provisorischen Nationalversammlung angenommen, sie ist aber bis dato nicht in Kraft getreten (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022, FH 2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Indessen wurden seit dem Unabhängigkeitsreferendum von 1993 keine Wahlen mehr auf nationaler Ebene abgehalten (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 3.1.2022, FH 2023). Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess Eritreas zum Stillstand gekommen (AA 3.1.2022). Nach diesem ging Afewerki gegen führende Reformisten der „People’s Front for Democracy and Justice“ (PFDJ), wie die EPLF seit 1994 genannt wird, vor (BS 23.2.2023). Elf Mitglieder dieser G-15 genannten Gruppe altgedienter Politiker wurden damals verhaftet, nachdem sie den Präsidenten in einem offenen Brief aufgefordert hatten, die Verfassung zu vollziehen und freie Wahlen abzuhalten (AI 27.3.2023). Über ihr Schicksal, die sich seit 2001 in Isolationshaft befinden, gibt es keine Informationen, wobei angenommen wird, dass mehrere von ihnen im Gefängnis verstorben sind (UNHRC 6.5.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023). Präsident Afewerki ist daher bis heute ohne Wahlmandat im Amt (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022), und seine Herrschaft, besonders seit 2001, ist durch ein sehr autokratisches und repressives Vorgehen gekennzeichnet (CIA 6.12.2023). Seitdem hat er seine Macht weiter gefestigt, indem er den ganzen Staatsapparat unter seine Kontrolle gebracht hat (BS 23.2.2022). Afewerki regiert ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der PFDJ (AA 3.1.2022), welche als einzige Partei zugelassen ist (FH 2023; vgl. AA 3.1.2022, USDOS 20.3.2023) und die gesamte politische Führung des Landes stellt. Andere politische Parteien sind verboten. Oppositionelle befinden sich, soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten, ohne Gerichtsverfahren wie Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft [siehe Kapitel
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und
- Haftbedingungen, Anm.] (AA 3.1.2022), auch, weil es der gut organisierten Exilopposition weitgehend nicht gelungen ist, das Regime in Eritrea selbst herauszufordern (C24 8.4.2022).Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess Eritreas zum Stillstand gekommen (AA 3.1.2022). Nach diesem ging Afewerki gegen führende Reformisten der „People’s Front for Democracy and Justice“ (PFDJ), wie die EPLF seit 1994 genannt wird, vor (BS 23.2.2023). Elf Mitglieder dieser G-15 genannten Gruppe altgedienter Politiker wurden damals verhaftet, nachdem sie den Präsidenten in einem offenen Brief aufgefordert hatten, die Verfassung zu vollziehen und freie Wahlen abzuhalten (AI 27.3.2023). Über ihr Schicksal, die sich seit 2001 in Isolationshaft befinden, gibt es keine Informationen, wobei angenommen wird, dass mehrere von ihnen im Gefängnis verstorben sind (UNHRC 6.5.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Präsident Afewerki ist daher bis heute ohne Wahlmandat im Amt (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022), und seine Herrschaft, besonders seit 2001, ist durch ein sehr autokratisches und repressives Vorgehen gekennzeichnet (CIA 6.12.2023). Seitdem hat er seine Macht weiter gefestigt, indem er den ganzen Staatsapparat unter seine Kontrolle gebracht hat (BS 23.2.2022). Afewerki regiert ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der PFDJ (AA 3.1.2022), welche als einzige Partei zugelassen ist (FH 2023; vergleiche AA 3.1.2022, USDOS 20.3.2023) und die gesamte politische Führung des Landes stellt. Andere politische Parteien sind verboten. Oppositionelle befinden sich, soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten, ohne Gerichtsverfahren wie Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft [siehe Kapitel
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und
- Haftbedingungen, Anm.] (AA 3.1.2022), auch, weil es der gut organisierten Exilopposition weitgehend nicht gelungen ist, das Regime in Eritrea selbst herauszufordern (C24 8.4.2022). Afewerki ist gleichzeitig Staats- wie Regierungschef, und steht dem Staatsrat, dessen Minister er ernennt, und der Nationalversammlung vor (CIA 6.12.2023). Allerdings regiert er Berichten zufolge nur mithilfe eines informellen Beraterzirkels, während der Staatsrat sowie die Sicherheitsbehörden seine Entscheidungen lediglich ausführen (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Laut der BS verwandelte er Eritrea in eine autoritäre Alleinherrschaft, wie z.B. durch eine systematische Militarisierung der Gesellschaft, instabile persönliche Netzwerke, eine Teile-und-herrsche-Politik entlang ethnischer, regionaler Linien [Cleavages, Anm.] oder seinen harten autoritären Regierungsstil samt totalitären Tendenzen. Der handverlesene Staatsrat hat grundsätzlich nur sehr wenig Entscheidungsbefugnis und das Amt des Verteidigungsministers ist seit 2014 unbesetzt, aber das Militär verfügt weiterhin über erhebliche politische Macht [siehe Kapitel
- Sicherheitsbehörden, Anm.] (BS 23.2.2022).Afewerki ist gleichzeitig Staats- wie Regierungschef, und steht dem Staatsrat, dessen Minister er ernennt, und der Nationalversammlung vor (CIA 6.12.2023). Allerdings regiert er Berichten zufolge nur mithilfe eines informellen Beraterzirkels, während der Staatsrat sowie die Sicherheitsbehörden seine Entscheidungen lediglich ausführen (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022). Laut der BS verwandelte er Eritrea in eine autoritäre Alleinherrschaft, wie z.B. durch eine systematische Militarisierung der Gesellschaft, instabile persönliche Netzwerke, eine Teile-und-herrsche-Politik entlang ethnischer, regionaler Linien [Cleavages, Anm.] oder seinen harten autoritären Regierungsstil samt totalitären Tendenzen. Der handverlesene Staatsrat hat grundsätzlich nur sehr wenig Entscheidungsbefugnis und das Amt des Verteidigungsministers ist seit 2014 unbesetzt, aber das Militär verfügt weiterhin über erhebliche politische Macht [siehe Kapitel
- Sicherheitsbehörden, Anm.] (BS 23.2.2022). Die stillgelegte Übergangsnationalversammlung ist seit 2022 nicht mehr zusammengekommen (BS 23.2.2022; vgl. AA 3.1.2022), ungeachtet dessen, dass die Verfassung von 1997 eine 150-köpfige Nationalversammlung vorsehen würde, welche den Präsidenten aus ihrer Mitte per Mehrheitswahl bestimmen sollte. Überdies würde sie einen Wahlausschuss verlangen, aber die Wahlgesetze sind ebenfalls noch nicht verabschiedet (FH 2023). Seit 1993 setzte die Regierung zweimal Wahlen an, sagte sie jedoch ohne Erklärung ab (USDOS 20.3.2023). Wahlen zur Nationalversammlung sind ob des Kriegs mit Äthiopien bis auf Weiteres verschoben (CIA 6.12.2023), Präsidentschaftswahlen wegen einer Gefährdung der nationalen Sicherheit (C24 8.4.2022). Kommunal- wie Wahlen zu den Regionalversammlungen finden regelmäßig statt (FH 2023). Gewählt werden hierbei Verwalter, Geschäftsführer und Dorfkoordinatoren. Alle Staatsbürger über 18 Jahren sind wahlberechtigt, und jene Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Sie werden aber von der PFDJ sorgfältig inszeniert und bieten den Wählern daher keine echte Wahlmöglichkeit (FH 2023).Die stillgelegte Übergangsnationalversammlung ist seit 2022 nicht mehr zusammengekommen (BS 23.2.2022; vergleiche AA 3.1.2022), ungeachtet dessen, dass die Verfassung von 1997 eine 150-köpfige Nationalversammlung vorsehen würde, welche den Präsidenten aus ihrer Mitte per Mehrheitswahl bestimmen sollte. Überdies würde sie einen Wahlausschuss verlangen, aber die Wahlgesetze sind ebenfalls noch nicht verabschiedet (FH 2023). Seit 1993 setzte die Regierung zweimal Wahlen an, sagte sie jedoch ohne Erklärung ab (USDOS 20.3.2023). Wahlen zur Nationalversammlung sind ob des Kriegs mit Äthiopien bis auf Weiteres verschoben (CIA 6.12.2023), Präsidentschaftswahlen wegen einer Gefährdung der nationalen Sicherheit (C24 8.4.2022). Kommunal- wie Wahlen zu den Regionalversammlungen finden regelmäßig statt (FH 2023). Gewählt werden hierbei Verwalter, Geschäftsführer und Dorfkoordinatoren. Alle Staatsbürger über 18 Jahren sind wahlberechtigt, und jene Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Sie werden aber von der PFDJ sorgfältig inszeniert und bieten den Wählern daher keine echte Wahlmöglichkeit (FH 2023). Die PDFJ ist innenpolitisch nur begrenzt gefordert, vornehmlich, da sie alle Formen des Dissenses unterdrückt (C24 14.4.2022). Eine Parteimitgliedschaft ist zwar nicht verpflichtend, wobei manche Personen, insbesondere diejenigen mit öffentlichen Ämtern, unter Druck gesetzt werden, der PDFJ beizutreten. Es wird berichtet, dass die Behörden Rekruten nach Beendigung des Wehrdienstes zu Hause aufsuchen und sie zuweilen zwingen, der Partei beizutreten, um die dann fälligen Gebühren einzutreiben. Ganz grundsätzlich sind eritreische Bürger verpflichtet, hin und wieder an politischen Indoktrinierungsveranstaltungen teilzunehmen, ansonsten werden ihnen Vergünstigungen, wie z.B. Lebensmittelgutscheine entzogen. Auch an eritreischen Botschaften soll es solche Treffen geben, die u.a. Auswirkungen auf Reisepassausstellungen haben können (USDOS 20.3.2023). Die PDFJ bestimmt über Parteiunternehmen außerdem das gesamte wirtschaftliche Leben des Landes (AA 3.1.2022), eine andere Quelle spricht diesbezüglich von einer „Mafiawirtschaft“ (BS 23.2.2022). Das Algier-Friedensabkommen vom 12.12.2000 beendete offiziell den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien. Spannungen zwischen den beiden Nachbarn bestanden aber zunächst fort und führten von 2012 bis 2016 mehrmals zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze. Im Juli 2018 wurde diese Fehde durch die Unterzeichnung der „Gemeinsamen Erklärung über Frieden und Freundschaft“ praktisch beendet (AA 3.1.2022). Eine Umsetzung scheiterte erst einmal an der Regionalregierung von Tigray [eine äthiopische Region an der Grenze zu Eritrea, Anm.], die gegen eine Grenzfestlegung agitierte. Anstatt die Armee zu demobilisieren, trat Asmara somit 2020 an der Seite der äthiopischen Streitkräfte in den nicht deklarierten Bürgerkrieg gegen die „Tigray People’s Liberation Front“ (TPLF) ein (BS 23.2.2022). Zwar wurde im November 2022 ein Waffenstillstand zwischen Addis Abeba und der TPFL geschlossen (BAMF 25.9.2023), es kommt aber noch immer zu schweren Menschenrechtsverstößen in Tigray, für welche vor allem die amharische Fano-Miliz und die eritreische Armee verantwortlich sind. Berichtet wird u.a. von sexueller Gewalt, Tötungen, willkürlichen Festnahmen, Plünderungen und Vertreibungen (BAMF 25.9.2023; vgl. FH 2023, HRW 12.1.2023, WP 1.3.2023). Die eritreischen Truppen sind auch noch nicht aus Äthiopien abgezogen (BAMF 25.9.2023). Außerdem gibt es Stimmen, die vor einem neuen Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea warnen, trotz der gegenwärtigen Allianz (FP 7.11.2023). Grundsätzlich diente die Fixierung auf den äthiopisch-eritreischen Konflikt dem eritreischen Regime bisher als Rechtfertigung für die Beschränkungen im politischen und gesellschaftlichen Leben, aber auch für den Rückstand in der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes (AA 3.1.2022).Das Algier-Friedensabkommen vom 12.12.2000 beendete offiziell den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien. Spannungen zwischen den beiden Nachbarn bestanden aber zunächst fort und führten von 2012 bis 2016 mehrmals zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze. Im Juli 2018 wurde diese Fehde durch die Unterzeichnung der „Gemeinsamen Erklärung über Frieden und Freundschaft“ praktisch beendet (AA 3.1.2022). Eine Umsetzung scheiterte erst einmal an der Regionalregierung von Tigray [eine äthiopische Region an der Grenze zu Eritrea, Anm.], die gegen eine Grenzfestlegung agitierte. Anstatt die Armee zu demobilisieren, trat Asmara somit 2020 an der Seite der äthiopischen Streitkräfte in den nicht deklarierten Bürgerkrieg gegen die „Tigray People’s Liberation Front“ (TPLF) ein (BS 23.2.2022). Zwar wurde im November 2022 ein Waffenstillstand zwischen Addis Abeba und der TPFL geschlossen (BAMF 25.9.2023), es kommt aber noch immer zu schweren Menschenrechtsverstößen in Tigray, für welche vor allem die amharische Fano-Miliz und die eritreische Armee verantwortlich sind. Berichtet wird u.a. von sexueller Gewalt, Tötungen, willkürlichen Festnahmen, Plünderungen und Vertreibungen (BAMF 25.9.2023; vergleiche FH 2023, HRW 12.1.2023, WP 1.3.2023). Die eritreischen Truppen sind auch noch nicht aus Äthiopien abgezogen (BAMF 25.9.2023). Außerdem gibt es Stimmen, die vor einem neuen Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea warnen, trotz der gegenwärtigen Allianz (FP 7.11.2023). Grundsätzlich diente die Fixierung auf den äthiopisch-eritreischen Konflikt dem eritreischen Regime bisher als Rechtfertigung für die Beschränkungen im politischen und gesellschaftlichen Leben, aber auch für den Rückstand in der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes (AA 3.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 13.12.2023 - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Eritrea 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089488.html, Zugriff 13.12.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes KW 39/2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw39-2023.html, Zugriff 13.12.2023- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes KW 39 aus 2023,, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw39-2023.html, Zugriff 13.12.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 13.12.2023 C24 - Crisis 24 (14.4.2022): Eritrea Country Report. Political, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/eritrea? origin=de_riskalert, Zugriff 13.12.2023 - C24 - Crisis 24 (8.4.2022): Eritrea Country Report, https://crisis24.garda.com/insightsintelligence/intelligence/country-reports/eritrea?origin=de_riskalert, Zugriff 13.12.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook: Eritrea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 13.12.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 13.12.2023 - FP - Foreign Policy (7.11.2023): Are Ethiopia and Eritrea on the Path to War?, https://foreignpolicy.com/2023/11/07/ethiopia-eritrea-war-tplf/, Zugriff 13.12.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 13.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 13.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (6.5.2022): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G22/336/87/PDF/G2233687.pdf? OpenElement, Zugriff 13.12.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 13.12.2023 - WP - Washington Post, The (1.3.2023): Hundreds massacred in Ethiopia even as peace deal was being reached, https://www.washingtonpost.com/world/2023/02/28/ethiopia-massacre-tigrayeritrea/, Zugriff 13.12.2023 Sicherheitslage Grundsätzlich verfügt der Staat in Eritrea über das Gewaltmonopol. Seit der äthiopisch-eritreischen Annäherung 2018 sind die einst in Äthiopien ansässigen militanten Oppositionsgruppen nicht mehr aktiv (BS 23.2.2022). Trotz des im November 2022 vereinbarten Waffenstillstandes zwischen der äthiopischen Regierung sowie der TPLF bleibt die Sicherheitslage in den Regionen Äthiopiens, die an Eritrea grenzen, angespannt (AA 14.12.2023). Aufgrund der repressiven Regierungspolitik sind Unruhen selten. Der allgegenwärtige Sicherheitsapparat ist stets bereit, aggressiv auf alle Formen von Protest zu reagieren (C24 22.4.2022). In Asmara ist die Lage stabil und ruhig (AA 14.12.2023). Es hat in Eritrea in jüngerer Zeit keine Terroranschläge gegeben, auszuschließen sind sie laut dem Außenministerium des Vereinigten Königreichs dennoch nicht (FCDO 19.12.2023). Die Grenzregionen des Landes sind instabil, und Eritrea ist in der Vergangenheit immer wieder ob territorialer Streitigkeiten mit seinen Nachbarn kollidiert (C24 8.4.2022; vgl. EDA 29.6.2023). Daher hat Asmara keine stabilen Beziehungen zu seinen Nachbarländern, darunter der Sudan, Dschibuti, Saudi-Arabien oder Ägypten. Laut der BS hängen diese nämlich von den Launen Afewerkis ab, der der internationalen Staatengemeinschaft misstraut (BS 23.2.2022). Alle Grenzübergange zwischen Dschibuti und Eritrea sind zurzeit geschlossen. 2008 kam es zu Scharmützel zwischen den beiden, nachdem eritreische Streitkräfte in die umstrittene Grenzregion von Dschibuti eingedrungen waren. Die Grenzregionen des Landes sind instabil, und Eritrea ist in der Vergangenheit immer wieder ob territorialer Streitigkeiten mit seinen Nachbarn kollidiert (C24 8.4.2022; vergleiche EDA 29.6.2023). Daher hat Asmara keine stabilen Beziehungen zu seinen Nachbarländern, darunter der Sudan, Dschibuti, Saudi-Arabien oder Ägypten. Laut der BS hängen diese nämlich von den Launen Afewerkis ab, der der internationalen Staatengemeinschaft misstraut (BS 23.2.2022). Alle Grenzübergange zwischen Dschibuti und Eritrea sind zurzeit geschlossen. 2008 kam es zu Scharmützel zwischen den beiden, nachdem eritreische Streitkräfte in die umstrittene Grenzregion von Dschibuti eingedrungen waren. Obgleich sich die Beziehungen inzwischen verbessert haben, bleibt die Situation ungelöst (FCDO 19.12.2023; vgl. AA 14.12.2023, EDA 29.6.2023). Auch an der äthiopisch-eritreischen Grenze sind alle Übergänge gegenwärtig geschlossen, besonders aufgrund militärischer Aktivitäten auf beiden Seiten (FCDO 19.12.2023). Die Kampfzonen des vormaligen äthiopisch-eritreischen Grenzkonflikts sind stark vermint (EDA 29.6.2023; vgl. BMEIA 27.6.2023, FCDO 19.12.2023). Akute Minengefahr besteht auch in den Grenzbereichen zu sowohl Dschibuti als auch zum Sudan (BMEIA 27.6.2023). Nach Ausbruch des sudanesischen Bürgerkrieges am 15.4.2023 wurde die Grenze zwischen den zwei Staaten geschlossen (AA 14.12.2023; vgl. EDA 29.6.2023). Auf sudanesischer Seite kommt es zu Kampfhandlungen (AA 14.12.2023; vgl. FCDO 19.12.2023), während die Seite Eritreas durch zusätzliche Militäreinheiten gesichert ist. Die Lage ist dort angespannt (AA 14.12.2023).Obgleich sich die Beziehungen inzwischen verbessert haben, bleibt die Situation ungelöst (FCDO 19.12.2023; vergleiche AA 14.12.2023, EDA 29.6.2023). Auch an der äthiopisch-eritreischen Grenze sind alle Übergänge gegenwärtig geschlossen, besonders aufgrund militärischer Aktivitäten auf beiden Seiten (FCDO 19.12.2023). Die Kampfzonen des vormaligen äthiopisch-eritreischen Grenzkonflikts sind stark vermint (EDA 29.6.2023; vergleiche BMEIA 27.6.2023, FCDO 19.12.2023). Akute Minengefahr besteht auch in den Grenzbereichen zu sowohl Dschibuti als auch zum Sudan (BMEIA 27.6.2023). Nach Ausbruch des sudanesischen Bürgerkrieges am 15.4.2023 wurde die Grenze zwischen den zwei Staaten geschlossen (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 29.6.2023). Auf sudanesischer Seite kommt es zu Kampfhandlungen (AA 14.12.2023; vergleiche FCDO 19.12.2023), während die Seite Eritreas durch zusätzliche Militäreinheiten gesichert ist. Die Lage ist dort angespannt (AA 14.12.2023). Eritreische Häfen ziehen gegenwärtig regionales sowie globales Interesse auf sich, vornehmlich in Anbetracht des andauernden Kriegs in Gaza - die Huthi-Rebellen attackieren momentan vermehrt Handels- und Marineschiffe im Roten Meer. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) unterhalten einen Stützpunkt in Eritrea, von dem aus seit Längerem Militärschläge gegen die jemenitische Miliz durchgeführt werden (TNA 11.12.2023). Die Hanisch-Inseln befinden sich überdies in unmittelbarer Nähe zum Jemen und somit zum dortigen Bürgerkrieg, weshalb die eritreischen Behörden keinen Zugang gewähren. In den vergangenen drei Jahren wurden Seeleute, die auf diesen Inseln ohne Genehmigung an Land gegangen waren, immer wieder festgenommen (FCDO 19.12.2023). Auch Moskau - Asmara vertritt auf internationalem Parkett stets russlandfreundliche Positionen, obwohl es keine nennenswerten sicherheitspolitischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Kreml gibt (WINEP 13.4.2022) - kündigte 2018 an, ein Logistikzentrum im Land zu bauen (TNA 11.12.2023). Zusätzlich wurde im September 2023 berichtet, dass Massaua in Zukunft einen russischen Militärstützpunkt am Roten Meer aufnehmen könnte (ADF 5.9.2023; vgl. JF 6.11.2023). Ähnliche Ideen werden Peking nachgesagt (ADF 5.9.2023). Ende Juli 2023 kündigte Abiy Ahmed, Äthiopiens Premierminister, an, dass Addis Abeba alle Optionen prüft, um dem Land einen eigenen Hafen zu sichern, notfalls auch mit Gewalt. Man befinde sich zurzeit in Verhandlungen mit Eritrea, Dschibuti und Somaliland. Hierzu ist anzumerken, dass Äthiopien seit der Unabhängigkeit Eritreas ein Binnenstaat ist (BAMF 31.7.2023).Eritreische Häfen ziehen gegenwärtig regionales sowie globales Interesse auf sich, vornehmlich in Anbetracht des andauernden Kriegs in Gaza - die Huthi-Rebellen attackieren momentan vermehrt Handels- und Marineschiffe im Roten Meer. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) unterhalten einen Stützpunkt in Eritrea, von dem aus seit Längerem Militärschläge gegen die jemenitische Miliz durchgeführt werden (TNA 11.12.2023). Die Hanisch-Inseln befinden sich überdies in unmittelbarer Nähe zum Jemen und somit zum dortigen Bürgerkrieg, weshalb die eritreischen Behörden keinen Zugang gewähren. In den vergangenen drei Jahren wurden Seeleute, die auf diesen Inseln ohne Genehmigung an Land gegangen waren, immer wieder festgenommen (FCDO 19.12.2023). Auch Moskau - Asmara vertritt auf internationalem Parkett stets russlandfreundliche Positionen, obwohl es keine nennenswerten sicherheitspolitischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Kreml gibt (WINEP 13.4.2022) - kündigte 2018 an, ein Logistikzentrum im Land zu bauen (TNA 11.12.2023). Zusätzlich wurde im September 2023 berichtet, dass Massaua in Zukunft einen russischen Militärstützpunkt am Roten Meer aufnehmen könnte (ADF 5.9.2023; vergleiche JF 6.11.2023). Ähnliche Ideen werden Peking nachgesagt (ADF 5.9.2023). Ende Juli 2023 kündigte Abiy Ahmed, Äthiopiens Premierminister, an, dass Addis Abeba alle Optionen prüft, um dem Land einen eigenen Hafen zu sichern, notfalls auch mit Gewalt. Man befinde sich zurzeit in Verhandlungen mit Eritrea, Dschibuti und Somaliland. Hierzu ist anzumerken, dass Äthiopien seit der Unabhängigkeit Eritreas ein Binnenstaat ist (BAMF 31.7.2023). Östlich von Eritrea, besonders Richtung Süden entlang der somalischen Küste, besteht die Gefahr von Piratenüberfällen (AA 14.12.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176, Zugriff 20.12.2023 - ADF - Africa Defense Forum (5.9.2023): In Eritrea, China and Russia Seek Red Sea Dominance, https://adf-magazine.com/2023/09/in-eritrea-china-and-russia-seek-red-seadominance/, Zugriff 20.12.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefings Notes KW 31/2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=7, Zugriff 20.12.2023- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefings Notes KW 31 aus 2023,, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=7, Zugriff 20.12.2023 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (27.6.2023): Eritrea (Staat Eritrea), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/eritrea, Zugriff 20.12.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 20.12.2023 - C24 - Crisis 24 (22.4.2022): Eritrea Country Report. Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/eritrea? origin=de_riskalert, Zugriff 20.12.2023 - C24 - Crisis 24 (8.4.2022): Eritrea Country Report, https://crisis24.garda.com/insightsintelligence/intelligence/country-reports/eritrea?origin=de_riskalert, Zugriff 20.12.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (29.6.2023): Reisehinweise für Eritrea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/eritrea/reisehinweise-fuereritrea.html#edaa512fb, Zugriff 20.12.2023 - FCDO - Foreign, Commonwealth and Development Office [Vereinigtes Königreich] (19.12.2023): Foreign travel advice: Eritrea, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/eritrea, Zugriff 20.12.2023 - JF - Jamestown Foundation (6.11.2023): Russia in the Red Sea: Port Options in Eritrea (Part Two), https://jamestown.org/program/russia-in-the-red-sea-port-options-in-eritrea-part-two/, Zugriff 20.12.2023 - TNA - The New Arab (11.12.2023): Red Sea geopolitics: Rising conflict, more competition, https://www.newarab.com/analysis/red-sea-geopolitics-rising-conflict-more-competition, Zugriff 20.12.2023 - WINEP - Washington Institute for Near East Policy (13.4.2022): Eritrea: Supporting Russia to Stay in Power, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/eritrea-supporting-russia-staypower, Zugriff 20.12.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Gewaltenteilung mitsamt der gegenseitigen Kontrolle ist sowohl de jure als auch de facto nicht vorhanden, da Eritrea über keine in Kraft gesetzte Verfassung verfügt. Präsident Afewerki, welcher per Dekret regiert, kontrolliert die Judikative. Folglich unterliegt die Staatsgewalt nicht dem Gesetz (BS 23.2.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023), Rechtsstaatlichkeit ist nicht gewährleistet (AA 3.1.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023), und die Rechte auf ein faires wie öffentliches Verfahren werden nicht beachtet (USDOS 20.3.2023). Es gibt kein funktionierendes System von Pflichtverteidigern (FH 2023). Der UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in Eritrea spricht in puncto Rechtsschutz von einer „andauerenden Menschenrechtskrise“ im Land (UNHRC 9.5.2023).Die Gewaltenteilung mitsamt der gegenseitigen Kontrolle ist sowohl de jure als auch de facto nicht vorhanden, da Eritrea über keine in Kraft gesetzte Verfassung verfügt. Präsident Afewerki, welcher per Dekret regiert, kontrolliert die Judikative. Folglich unterliegt die Staatsgewalt nicht dem Gesetz (BS 23.2.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023), Rechtsstaatlichkeit ist nicht gewährleistet (AA 3.1.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023), und die Rechte auf ein faires wie öffentliches Verfahren werden nicht beachtet (USDOS 20.3.2023). Es gibt kein funktionierendes System von Pflichtverteidigern (FH 2023). Der UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in Eritrea spricht in puncto Rechtsschutz von einer „andauerenden Menschenrechtskrise“ im Land (UNHRC 9.5.2023). Eritrea besitzt keine institutionelle Mindestinfrastruktur für die Rechtsprechung (UNHRC 9.5.2023). Die formelle Justiz ist schlecht organisiert sowie von der Regierung abhängig, gleichbedeutend mit häufigen Interventionen durch den Präsidenten (BS 23.2.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023). Berufungen gegen Urteile sind nicht möglich, es gibt keine Beschränkungen des Strafmaßes (AA 3.1.2022), die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden systematisch verletzt, und Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist üblich, wenn nicht gewollt (UNHRC 9.5.2023). Seit 2002 ist der Oberste Gerichtshof stillgelegt (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023), ebenso die Justizkommission, die für die Ernennung der Richter zuständig wäre. Alle Richter werden hingegen vom Präsidenten ernannt wie entlassen, und selbst nominell gewählte Richter werden durch das Justizministerium bestimmt (FH 2023). Hinzu kommt, dass es seit der Schließung der Universität Asmara 2006, nach der viele ehemalige Richter das Land verlassen haben, keine Möglichkeit mehr gibt, Rechtswissenschaften in Eritrea zu studieren (BS 23.2.2022).Eritrea besitzt keine institutionelle Mindestinfrastruktur für die Rechtsprechung (UNHRC 9.5.2023). Die formelle Justiz ist schlecht organisiert sowie von der Regierung abhängig, gleichbedeutend mit häufigen Interventionen durch den Präsidenten (BS 23.2.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Berufungen gegen Urteile sind nicht möglich, es gibt keine Beschränkungen des Strafmaßes (AA 3.1.2022), die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden systematisch verletzt, und Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist üblich, wenn nicht gewollt (UNHRC 9.5.2023). Seit 2002 ist der Oberste Gerichtshof stillgelegt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2023), ebenso die Justizkommission, die für die Ernennung der Richter zuständig wäre. Alle Richter werden hingegen vom Präsidenten ernannt wie entlassen, und selbst nominell gewählte Richter werden durch das Justizministerium bestimmt (FH 2023). Hinzu kommt, dass es seit der Schließung der Universität Asmara 2006, nach der viele ehemalige Richter das Land verlassen haben, keine Möglichkeit mehr gibt, Rechtswissenschaften in Eritrea zu studieren (BS 23.2.2022). Informelle, traditionelle Institutionen bilden das Rückgrat der juristischen Praxis in Zivilsachen und, in gewissem Maße, auch in Strafsachen. Sie entscheiden Fälle auf Basis des Gewohnheitsrechts, das sich stark auf Schlichtung und Versöhnung zwischen den Konfliktparteien stützt. Daneben gibt es auch staatliche Kommunalgerichte, welche ebenfalls Gewohnheitsrecht sprechen, aber weniger Vertrauen in der Bevölkerung genießen (BS 23.2.2022). Zur Strafverfolgungspraxis - Tatbestände, Strafmaß - liegen keine Informationen vor (AA 3.1.2022). Das Präsidialamt dient als Clearingstelle für Bürgerpetitionen an bestimmte Gerichte. Zudem fungiert es bei einigen Gerichten als Mediator in Zivilsachen (USDOS 20.3.2023). Neben der allgemeinen zivilen Gerichtsbarkeit gibt es Militärgerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor welchen keine Rechtsanwälte zugelassen sind (AA 3.1.2022). Andererseits sollen die bis dato Recht sprechenden Sondergerichte, die von Militärs geleitet wurde, nicht mehr existieren - gemäß der BS regieren die Mächtigen des Landes noch informeller wie willkürlicher als zuvor (BS 23.2.2022). Verhaftungen ohne Haftbefehl und Angabe von Gründen sind üblich, wobei Häftlinge umgekehrt auch ohne Angabe von Gründen freigelassen werden (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022). Folglich werden eritreische Bürger manchmal für mehrere Monate oder gar Jahre ohne formale Anklage gefangengehalten. Da die Grenzen zwischen ziviler und militärischer Herrschaft in Eritrea fließend sind, erfüllen hochrangige Offiziere juristische Funktionen gegenüber den Rekruten (BS 23.2.2022).Neben der allgemeinen zivilen Gerichtsbarkeit gibt es Militärgerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor welchen keine Rechtsanwälte zugelassen sind (AA 3.1.2022). Andererseits sollen die bis dato Recht sprechenden Sondergerichte, die von Militärs geleitet wurde, nicht mehr existieren - gemäß der BS regieren die Mächtigen des Landes noch informeller wie willkürlicher als zuvor (BS 23.2.2022). Verhaftungen ohne Haftbefehl und Angabe von Gründen sind üblich, wobei Häftlinge umgekehrt auch ohne Angabe von Gründen freigelassen werden (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Folglich werden eritreische Bürger manchmal für mehrere Monate oder gar Jahre ohne formale Anklage gefangengehalten. Da die Grenzen zwischen ziviler und militärischer Herrschaft in Eritrea fließend sind, erfüllen hochrangige Offiziere juristische Funktionen gegenüber den Rekruten (BS 23.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 6.12.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 6.12.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 6.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 6.12.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 6.12.2023 Sicherheitsbehörden Eritrea ist dank des Nationaldienstes [siehe Kapitel 9. Wehrdienst und Rekrutierungen, Anm.] eine stark militarisierte Gesellschaft (CIA 28.11.2023). Das Militär, die Polizei und die Sicherheitsdienste kontrollieren das gesellschaftspolitische Leben fast vollständig, und verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 3.1.2022). Asmara wendet ca. 10 % seines BIPs für die Streitkräfte Eritreas (Eritrean Defence Forces - EDF) auf. Die Hauptaufgaben der EDF sind die Außenverteidigung, die Grenzsicherung und der Schutz des Regimes als Garant für den nationalen Zusammenhalt. Die Armee, eine große, wehrpflichtige Truppe mit schätzungsweise 150.000 bis 200.000 Soldaten (10 Infanteriedivisionen, eine Division Spezialeinheiten), ist die dominierende Teilstreitkraft. Die Luftwaffe verfügt über eine kleine Anzahl von Kampfflugzeugen und Hubschraubern sowjetischer Bauart - das EDF-Inventar besteht per se vorrangig aus älteren russischen bzw. sowjetischen Systemen - während die Marine nur wenige Küstenpatrouillenschiffe unterhält (CIA 28.11.2023). Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig, aber die Regierung nutzt manchmal auch die EDF, Reservisten, demobilisierte Soldaten oder zivile Milizen, um den Bedarf an innerer und äußerer Sicherheit zu decken. Agenten des Sicherheitsdienstes, eine eigenständige Behörde, die direkt dem Präsidialamt unterstellt ist, sind für Festnahmen von Personen zuständig, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die EDF sind grundsätzlich befugt, Zivilisten festzunehmen und einzusperren (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 28.11.2023). In der Regel werden die Sicherheitskräfte von den Zivilbehörden wirksam kontrolliert, ihre Mitarbeiter begehen Berichten zufolge jedoch zahlreiche Übergriffe (USDOS 20.3.2023).Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig, aber die Regierung nutzt manchmal auch die EDF, Reservisten, demobilisierte Soldaten oder zivile Milizen, um den Bedarf an innerer und äußerer Sicherheit zu decken. Agenten des Sicherheitsdienstes, eine eigenständige Behörde, die direkt dem Präsidialamt unterstellt ist, sind für Festnahmen von Personen zuständig, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die EDF sind grundsätzlich befugt, Zivilisten festzunehmen und einzusperren (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 28.11.2023). In der Regel werden die Sicherheitskräfte von den Zivilbehörden wirksam kontrolliert, ihre Mitarbeiter begehen Berichten zufolge jedoch zahlreiche Übergriffe (USDOS 20.3.2023). Während des Tigray-Konflikts (2020 bis 2022), in dem Eritrea aufseiten Addis Abebas intervenierte, wurden die EDF beschuldigt, schwere Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, darunter Hinrichtungen, Vergewaltigungen und Folter von Zivilisten in Äthiopien (CIA 28.11.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023).Während des Tigray-Konflikts (2020 bis 2022), in dem Eritrea aufseiten Addis Abebas intervenierte, wurden die EDF beschuldigt, schwere Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, darunter Hinrichtungen, Vergewaltigungen und Folter von Zivilisten in Äthiopien (CIA 28.11.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 7.12.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (28.11.2023): The World Factbook: Eritrea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/eritrea/, Zugriff 7.12.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 7.12.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 7.12.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Eritrea hat die UN-Antifolterkonvention ratifiziert (AA 3.1.2022), und das Gesetz verbietet Folter. Nichtsdestotrotz wird Berichten zufolge weiterhin gefoltert (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022), besonders politische Häftlinge (USDOS 20.3.2023) während ihrer Befragung (AA 3.1.2022), aber auch anderweitig: laut UN-Ermittlern wird physische wie psychologische Folter sowohl in zivilen als auch in militärischen Haftanstalten regelmäßig und systematisch angewendet, sodass es auch zu Todesfällen aufgrund von Folter kommt (FH 2023; vgl. UNHRC 9.5.2023). Diese Angaben wurden von entlassenen Insassen verifiziert (AA 3.1.2022). Es ist jedoch wegen fehlender Transparenz wie Information nicht möglich, Anzahl oder Umstände der Todesfälle infolge von Folter bzw. anderen Misshandlungen zu ermitteln (USDOS 20.3.2023).Eritrea hat die UN-Antifolterkonvention ratifiziert (AA 3.1.2022), und das Gesetz verbietet Folter. Nichtsdestotrotz wird Berichten zufolge weiterhin gefoltert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 3.1.2022), besonders politische Häftlinge (USDOS 20.3.2023) während ihrer Befragung (AA 3.1.2022), aber auch anderweitig: laut UN-Ermittlern wird physische wie psychologische Folter sowohl in zivilen als auch in militärischen Haftanstalten regelmäßig und systematisch angewendet, sodass es auch zu Todesfällen aufgrund von Folter kommt (FH 2023; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Diese Angaben wurden von entlassenen Insassen verifiziert (AA 3.1.2022). Es ist jedoch wegen fehlender Transparenz wie Information nicht möglich, Anzahl oder Umstände der Todesfälle infolge von Folter bzw. anderen Misshandlungen zu ermitteln (USDOS 20.3.2023). Auch Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, einschließlich Folter, ausgesetzt (HRW 12.1.2023; vgl. UNHRC 9.5.2023). Eritreer, die „nicht anerkannten“ Religionen [siehe Kapitel
- Religionsfreiheit, Anm.] angehören, werden zudem gefoltert, um sie zur Aufgabe ihrer Religion zu zwingen (HRW 12.1.2023). Abgeschobene sind dem Risiko von Verfolgung sowie Menschenrechtsverletzungen in Eritrea ausgesetzt, einschließlich willkürlicher Inhaftierung, Folter, Zwangsarbeit sowie Zwangsrekrutierung [siehe Kapitel
- Rückkehr, Anm.] (UNHRC 9.5.2023; vgl. HRW 12.1.2023, UNHCHR 13.4.2022). Gemäß einem Bericht des SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) wurde im Mai 2022 zum ersten Mal bewiesen, dass ein eritreischer Rückkehrer, der sich oppositionell betätigt hatte, bei der Ankunft gefoltert und im Anschluss daran inhaftiert wurde (SRF 4.5.2022).Auch Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, einschließlich Folter, ausgesetzt (HRW 12.1.2023; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Eritreer, die „nicht anerkannten“ Religionen [siehe Kapitel
- Religionsfreiheit, Anm.] angehören, werden zudem gefoltert, um sie zur Aufgabe ihrer Religion zu zwingen (HRW 12.1.2023). Abgeschobene sind dem Risiko von Verfolgung sowie Menschenrechtsverletzungen in Eritrea ausgesetzt, einschließlich willkürlicher Inhaftierung, Folter, Zwangsarbeit sowie Zwangsrekrutierung [siehe Kapitel
- Rückkehr, Anm.] (UNHRC 9.5.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, UNHCHR 13.4.2022). Gemäß einem Bericht des SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) wurde im Mai 2022 zum ersten Mal bewiesen, dass ein eritreischer Rückkehrer, der sich oppositionell betätigt hatte, bei der Ankunft gefoltert und im Anschluss daran inhaftiert wurde (SRF 4.5.2022). Straflosigkeit für ausführende Sicherheitskräfte ist die Norm (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Folterer bestraft worden sind (AA 3.1.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Hinweise auf Ermittlungen zu mutmaßlichen Gewalttaten (USDOS 20.3.2023) bzw. ermittelt häufig gar nicht (FH 2023), weshalb eine Quantifizierung des Ausmaßes der Folter in den verschiedenen Abteilungen der Sicherheitsdienste schwer zu erstellen ist (USDOS 20.3.2023).Straflosigkeit für ausführende Sicherheitskräfte ist die Norm (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Folterer bestraft worden sind (AA 3.1.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Hinweise auf Ermittlungen zu mutmaßlichen Gewalttaten (USDOS 20.3.2023) bzw. ermittelt häufig gar nicht (FH 2023), weshalb eine Quantifizierung des Ausmaßes der Folter in den verschiedenen Abteilungen der Sicherheitsdienste schwer zu erstellen ist (USDOS 20.3.2023). Die EDF sind u.a. für Folterungen von äthiopischen Zivilisten im Zuge ihrer Intervention im TigrayKonflikt verantwortlich (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die EDF sind u.a. für Folterungen von äthiopischen Zivilisten im Zuge ihrer Intervention im TigrayKonflikt verantwortlich (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 7.12.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 7.12.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 7.12.2023 - SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (4.5.2022): Erstmals erwiesen: Eritrea-Rückkehrer wurde gefoltert, https://www.srf.ch/news/schweiz/umstrittene-asylpraxis-erstmals-erwieseneritrea-rueckkehrer-wurde-gefoltert, Zugriff 7.12.2023 - UNHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (13.4.2022): Egypt: UN experts condemn expulsions of Eritrean asylum seekers despite risks of torture, arbitrary detention and enfored disappearance, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/04/egyptun-experts-condemn-expulsions-eritrean-asylum-seekers-despite-risks, Zugriff 7.12.2023 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093254/G2309208.pdf, Zugriff 7.12.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 7.12.2023 Korruption Gemäß dem jährlichen Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI) belegt Eritrea 2022 den 162. Platz von 180 untersuchten Ländern, gleichbedeutend mit weitverbreiteter Korruption (TI 2023). Kleinere Bestechungen und Einflussnahme gelten als endemisch, während Korruption größeren Ausmaßes ein Problem unter einigen Parteifunktionären und Militärs ist (FH 2023). Ferner sind die meisten staatlichen Einrichtungen von Korruption betroffen (BS 23.2.2022). Da die Regierung die Devisen kontrolliert, ist sie alleiniger Herr über alle Einfuhren. Diejenigen, die in der Gunst des Regimes stehen, profitieren vom Schmuggel und Verkauf knapper Güter wie z.B. Lebensmittel, Baumaterialien oder Alkohol. Außerdem haben hochrangige Militärs angeblich davon profitiert, Eritreer aus dem Land zu schmuggeln (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Berichten zufolge lassen sich lokale Parteifunktionäre, die kein Direktgehalt beziehen, auf geringfügige Bestechung ein, um diejenigen Formalitäten zu erledigen, welche eine Einhaltung „nationaler Verpflichtungen“ wie Nationaldienst, Milizdienst und „freiwillige“ Zuwendungen zu nationalen Entwicklungsprojekten belegen (USDOS 20.3.2023).Da die Regierung die Devisen kontrolliert, ist sie alleiniger Herr über alle Einfuhren. Diejenigen, die in der Gunst des Regimes stehen, profitieren vom Schmuggel und Verkauf knapper Güter wie z.B. Lebensmittel, Baumaterialien oder Alkohol. Außerdem haben hochrangige Militärs angeblich davon profitiert, Eritreer aus dem Land zu schmuggeln (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022). Berichten zufolge lassen sich lokale Parteifunktionäre, die kein Direktgehalt beziehen, auf geringfügige Bestechung ein, um diejenigen Formalitäten zu erledigen, welche eine Einhaltung „nationaler Verpflichtungen“ wie Nationaldienst, Milizdienst und „freiwillige“ Zuwendungen zu nationalen Entwicklungsprojekten belegen (USDOS 20.3.2023). Korruption ist auch im Justizsystem weit verbreitet (SFH 16.2.2023; vgl. BS 23.2.2022). Personen, die Dienstleistungen der Exekutive oder der Justiz in Anspruch nehmen wollten, berichteten, dass sie erst nach Zahlung eines «Geschenks» oder Bestechungsgeldes einfache Leistungen erhielten. Korruption ist auch im Justizsystem weit verbreitet (SFH 16.2.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Personen, die Dienstleistungen der Exekutive oder der Justiz in Anspruch nehmen wollten, berichteten, dass sie erst nach Zahlung eines «Geschenks» oder Bestechungsgeldes einfache Leistungen erhielten. Klientelismus, Vetternwirtschaft und Korruption innerhalb der Exekutive basieren weitgehend auf familiären Beziehungen und dienen dazu, den Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern (USDOS 20.3.2023; vgl. SFH 16.2.2023).Klientelismus, Vetternwirtschaft und Korruption innerhalb der Exekutive basieren weitgehend auf familiären Beziehungen und dienen dazu, den Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern (USDOS 20.3.2023; vergleiche SFH 16.2.2023). Auch Korruption bei der Polizei ist verbreitet. Die Polizei nutzt gelegentlich ihren Einfluss, um die Freilassung von Freunden und Familienangehörigen aus dem Gefängnis zu erleichtern. Anderseits nutzen Privatpersonen ihren Einfluss auf die Polizei, um Personen, mit denen sie persönliche Streitigkeiten haben, zu belästigen oder sogar verhaften zu lassen (SFH 16.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Auch Korruption bei der Polizei ist verbreitet. Die Polizei nutzt gelegentlich ihren Einfluss, um die Freilassung von Freunden und Familienangehörigen aus dem Gefängnis zu erleichtern. Anderseits nutzen Privatpersonen ihren Einfluss auf die Polizei, um Personen, mit denen sie persönliche Streitigkeiten haben, zu belästigen oder sogar verhaften zu lassen (SFH 16.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt diese Rechtsvorschrift nicht wirksam um (USDOS 20.3.2023). Amtsmissbrauch und Beamte, die sich an Korruption beteiligen, werden in der Praxis aber weder strafrechtlich verfolgt noch zur Rechenschaft gezogen, u.a., weil das offizielle Regierungsziel, die Korruption einzudämmen, nach Angaben der BS de facto aufgegeben wurde (BS 23.2.2022). Handlungen wie die Beschlagnahme von Eigentum durch Militär- oder Sicherheitsbeamte oder durch regierungsfreundliche Personen, werden prinzipiell nicht verfolgt (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine unabhängigen Stellen oder Mechanismen, um Korruption zu verhindern oder zu bestrafen (FH 2023). Die neben der ordentlichen zivilen Gerichtsbarkeit existierenden Militär- und Sondergerichte sind für Korruptionsdelikte zuständig (AA 3.1.2022). Diese Antikorruptionsgerichte existieren zwar nominell, sind allerdings meist inaktiv (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Auch herrscht keine Klarheit über deren Struktur oder Arbeitsweise (USDOS 20.3.2023).Es gibt keine unabhängigen Stellen oder Mechanismen, um Korruption zu verhindern oder zu bestrafen (FH 2023). Die neben der ordentlichen zivilen Gerichtsbarkeit existierenden Militär- und Sondergerichte sind für Korruptionsdelikte zuständig (AA 3.1.2022). Diese Antikorruptionsgerichte existieren zwar nominell, sind allerdings meist inaktiv (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022). Auch herrscht keine Klarheit über deren Struktur oder Arbeitsweise (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 21.11.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 21.11.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 21.11.2023 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (16.2.2023): Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091277/230216_ERI_School_Dropouts.pdf, Zugriff 21.11.2023 - TI - Transparency International
(2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 21.11.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 21.11.2023 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Zivilgesellschaftliche Organisationen wie NGOs, Gewerkschaften oder Interessengruppen jeglicher Art sind in Eritrea verboten. Versuche, unabhängig von der Regierung arbeitende Organisationen zu gründen, werden seit Existenzbeginn des Staates unterdrückt (BS 23.2.2022). Infolge dieser Repressionspolitik können Menschenrechtsorganisationen im Land nicht operieren, und es gibt daher auch keine nationalen Menschenrechtsorganisationen (AA 3.1.2023) bzw. unabhängigen NGOs in Eritrea (FH 2023). Die Gründung einer NGO ist faktisch verboten, mit Ausnahme solcher mit offizieller Schirmherrschaft. Es ist lokalen Menschenrechtsorganisationen für gewöhnlich nicht erlaubt, Finanzmittel und andere Ressourcen von internationalen Organisationen zu erhalten oder sich mit ihnen zusammenzuschließen (USDOS 20.3.2023). Externen Menschenrechtsorganisationen verweigert die Regierung weiter die Einreise (FH 2023) und ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen (AA 3.1.2022). Das Gesetz verpflichtet alle NGOs, ein beschwerliches, willkürliches Registrierungsverfahren einmal pro Jahr über sich ergehen zu lassen (FH 2023), und beschränkt ihre Tätigkeiten auf die Bereitstellung humanitärer Hilfsprogramme (FH 2023; vgl. AA 3.1.2022) sowie die Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen (A 3.1.2022). In Eritrea tätig sind nur die Norwegische Flüchtlingshilfe (NRC), die irische NGO Vita sowie einige deutsche medizinische Hilfsorganisationen wie etwa Archemed. Sie achten jedoch auf ein gutes Verhältnis zur Regierung, bewahren ein niedriges Erscheinungsbild („low profile“) und haben keine Büros. Andere internationale Hilfsorganisationen wie das UNDP, die FAO, das IKRK, die IOM, das UNICEF oder der UNHCR sind nur im Rahmen der obigen engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (AA 3.1.2022).Externen Menschenrechtsorganisationen verweigert die Regierung weiter die Einreise (FH 2023) und ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen (AA 3.1.2022). Das Gesetz verpflichtet alle NGOs, ein beschwerliches, willkürliches Registrierungsverfahren einmal pro Jahr über sich ergehen zu lassen (FH 2023), und beschränkt ihre Tätigkeiten auf die Bereitstellung humanitärer Hilfsprogramme (FH 2023; vergleiche AA 3.1.2022) sowie die Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen (A 3.1.2022). In Eritrea tätig sind nur die Norwegische Flüchtlingshilfe (NRC), die irische NGO Vita sowie einige deutsche medizinische Hilfsorganisationen wie etwa Archemed. Sie achten jedoch auf ein gutes Verhältnis zur Regierung, bewahren ein niedriges Erscheinungsbild („low profile“) und haben keine Büros. Andere internationale Hilfsorganisationen wie das UNDP, die FAO, das IKRK, die IOM, das UNICEF oder der UNHCR sind nur im Rahmen der obigen engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (AA 3.1.2022). Asmara weigert sich noch immer, mit den zentralen Mechanismen zum Menschenrechtsschutz der UN wie der AU zu kooperieren, indem z.B. dem UN-Sonderberichterstatter der Zugang verweigert wird (HRW 12.1.2023). Zudem hat die Mitgliedschaft Eritreas im UN-Menschenrechtsrat [2019 bis 2021, Anm. vgl. GCR2P 31.8.2023] weder zu einer besseren Einhaltung internationaler Standards durch die Behörden noch zur Umsetzung der wichtigsten Empfehlungen aus den Ratsverfahren geführt (HRW 13.6.2022).Asmara weigert sich noch immer, mit den zentralen Mechanismen zum Menschenrechtsschutz der UN wie der AU zu kooperieren, indem z.B. dem UN-Sonderberichterstatter der Zugang verweigert wird (HRW 12.1.2023). Zudem hat die Mitgliedschaft Eritreas im UN-Menschenrechtsrat [2019 bis 2021, Anmerkung vergleiche GCR2P 31.8.2023] weder zu einer besseren Einhaltung internationaler Standards durch die Behörden noch zur Umsetzung der wichtigsten Empfehlungen aus den Ratsverfahren geführt (HRW 13.6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066458/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2021%29%2C_03.01.2022.pdf, Zugriff 21.11.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069696/country_report_2022_ERI.pdf, Zugriff 21.11.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022: Eritrea, https://freedomhouse.org/country/eritrea/freedom-world/2022, Zugriff 21.11.2023 - GCR2P - Global Centre for the Responsibility to Protect (31.8.2023): Eritrea, https://www.globalr2p.org/countries/eritrea/, Zugriff 21.11.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2085412.html, Zugriff 21.11.2023 - HRW - Human Rights Watch (13.6.2022): Statement to the Human Rights Council on Eritrea, https://www.hrw.org/news/2022/06/13/statement-human-rights-council-eritrea, Zugriff 21.11.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/2089067.html, Zugriff 21.11.2023 Wehrdienst und Rekrutierungen Die eritreische Gesellschaft wird vom Militär stark dominiert, und die meisten Bürger müssen einen unbefristeten Militär- oder anderweitigen Nationaldienst leisten (FH 2023; vgl. CIA 6.12.2023). Alle Eritreer im Alter von 18 bis 40 Jahren sind ex lege verpflichtet, den 18-monatigen Nationaldienst, hiervon vier bis sechs Monate militärische Ausbildung sowie zwölf Monate Militär- oder Zivildienst, abzuleisten (CIA 6.12.2023). Das gilt für taugliche Männer wie Frauen in gleicher Weise (FH 2023), weshalb der Frauenanteil des eritreischen Militärs Stand 2020 auf bis zu 30 % geschätzt wird (CIA 6.12.2023). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27., für Männer bis zum
- Lebensjahr, laut einer anderen Quelle bis zum
- bzw.
- Lebensjahr (AA 3.1.2022). Eine Mobilisierung ist bis zum
- Lebensjahr jederzeit möglich (CIA 6.12.2023) und seit 2012 soll es die sog. „Volksmiliz“ geben, eine Art weiterführender Militärdienst, bei dem die obere Altersgrenze wahrscheinlich bei 60 Jahren für Frauen und 70 für Männer liegt (HO 9.2021). Die eritreische Gesellschaft wird vom Militär stark dominiert, und die meisten Bürger müssen einen unbefristeten Militär- oder anderweitigen Nationaldienst leisten (FH 2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Alle Eritreer im Alter von 18 bis 40 Jahren sind ex lege verpflichtet, den 18-monatigen Nationaldienst, hiervon vier bis sechs Monate militärische Ausbildung sowie zwölf Monate Militär- oder Zivildienst, abzuleisten (CIA 6.12.2023). Das gilt für taugliche Männer wie Frauen in gleicher Weise (FH 2023), weshalb der Frauenanteil des eritreischen Militärs Stand 2020 auf bis zu 30 % geschätzt wird (CIA 6.12.2023). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27., für Männer bis zum
- Lebensjahr, laut einer anderen Quelle bis zum
- bzw.
- Lebensjahr (AA 3.1.2022). Eine Mobilisierung ist bis zum
- Lebensjahr jederzeit möglich (CIA 6.12.2023) und seit 2012 soll es die sog. „Volksmiliz“ geben, eine Art weiterführender Militärdienst, bei dem die obere Altersgrenze wahrscheinlich bei 60 Jahren für Frauen und 70 für Männer liegt (HO 9.2021). Asmara verfolgt eine Politik des unbefristeten Nationaldienstes, der eine Art Zivildienst und einen obligatorischen Militärdienst umfasst (UNHRC 9.5.2023; vgl. HO 9.2021), d.h., dass die Dauer des Nationaldienstes in der Praxis unbefristet und dadurch stets auf unbestimmte Zeit verlängerbar ist Asmara verfolgt eine Politik des unbefristeten Nationaldienstes, der eine Art Zivildienst und einen obligatorischen Militärdienst umfasst (UNHRC 9.5.2023; vergleiche HO 9.2021), d.h., dass die Dauer des Nationaldienstes in der Praxis unbefristet und dadurch stets auf unbestimmte Zeit verlängerbar ist (CIA 6.12.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023). Neben dem Militärdienst, der am häufigsten vorkommt (CIA 6.12.2023) und für den das Verteidigungsministerium zuständig ist, können Wehrpflichtige je nach Tauglichkeit auch in zivilen Bereichen eingesetzt und somit anderen Ministerien zugeteilt werden. Ein Teil von ihnen wird in einem der rund 30 Unternehmen eingesetzt, die der PFDJ oder der Armee gehören und in Branchen wie in z.B. der Landwirtschaft, Bauwesen, Verkehr, Tourismus oder Handel operieren (HO 9.2021; vgl. FH 2023). Ergo ist der Nationaldienst für das Regime nach wie vor eines der wichtigsten Instrumente zur sozialen bzw. wirtschaftlichen Kontrolle. Gemäß dem UN-Sonderberichterstatter ist er aber in seiner derzeitigen Form untrennbar mit Zwangsarbeit und sklavereiähnlichen Praktiken verbunden (SFH 25.8.2023; vgl. FH 2023).(CIA 6.12.2023; vergleiche AA 3.1.2022, FH 2023). Neben dem Militärdienst, der am häufigsten vorkommt (CIA 6.12.2023) und für den das Verteidigungsministerium zuständig ist, können Wehrpflichtige je nach Tauglichkeit auch in zivilen Bereichen eingesetzt und somit anderen Ministerien zugeteilt werden. Ein Teil von ihnen wird in einem der rund 30 Unternehmen