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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlW144 2312282-1 Spruch, W144 2312282-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Syrien und am 23.12.2024 – gemeinsam mit einem Enkel, dessen Ehefrau und deren 3 Kinder - ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF macht im Verfahren geltend, dass sie an einer Herzerkrankung leide und diesbezüglich Medikamente einnehme. Sie lebt derzeit im gemeinsamen Haushalt mit einem seit dem Jahr 2021 in Österreich subsidiär schutzberechtigten Sohn. Aus einem vorgelegten internistischen Befundbericht, XXXX , FA für Innere Medizin und Nephrologie, vom 16.1.2025 ergeben sich nachstehende Diagnosen:Aus einem vorgelegten internistischen Befundbericht, römisch 40 , FA für Innere Medizin und Nephrologie, vom 16.1.2025 ergeben sich nachstehende Diagnosen: ● Rezente kardiale Dekompensation (Anmerkung: Bei der dekompensierten Herzinsuffizienz (kardiale Dekompensation) sind alle Fähigkeiten des Körpers, die Herzschwäche auszugleichen, erschöpft. Die Leistung des Herzens reicht nicht mehr aus, um genügend Blut aufzunehmen und in den Körper auszuwerfen./ www.ratgeber-herzinsuffiezienz.de) ● arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) ● VHF (Vorhofflimmern) ● TI III TI römisch drei ● RA schwer dilatiert Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig nach § 61 FPG die Außerlandesbringung der BF nach Italien ausgesprochen. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig nach Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung der BF nach Italien ausgesprochen. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA erhob die BF fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert §17 BFA - VG:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Im Akt befinden sich jedenfalls ein internistischer Befundbericht, der schwerwiegende Erkrankungen der BF ausweist, sodass in Verbindung mit dem bereits sehr fortgeschrittenen Alter der BF von 83 Jahren, nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese in ihrem Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK mit ihrem Sohn (und weiteren Verwandten) und allenfalls in ihrem Recht gem. Art. 3 EMRK verletzt werden würde, falls sich herausstellen sollte, dass sie unabdingbar auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen wäre oder eine Rücküberstellung aufgrund ihres Alters in Verbindung mit ihrem gesundheitlichen Zustand unzumutbar wäre. Dies noch umso mehr vor dem Hintergrund, dass sie zu einer Einvernahme vor dem BFA gesundheitsbedingt nicht erscheinen konnte. Im Akt befinden sich jedenfalls ein internistischer Befundbericht, der schwerwiegende Erkrankungen der BF ausweist, sodass in Verbindung mit dem bereits sehr fortgeschrittenen Alter der BF von 83 Jahren, nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese in ihrem Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK mit ihrem Sohn (und weiteren Verwandten) und allenfalls in ihrem Recht gem. Artikel 3, EMRK verletzt werden würde, falls sich herausstellen sollte, dass sie unabdingbar auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen wäre oder eine Rücküberstellung aufgrund ihres Alters in Verbindung mit ihrem gesundheitlichen Zustand unzumutbar wäre. Dies noch umso mehr vor dem Hintergrund, dass sie zu einer Einvernahme vor dem BFA gesundheitsbedingt nicht erscheinen konnte. Zudem findet sich bereits bei der Erstbefragung der Hinweis, dass aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der daraus resultierenden beschränkten Einvernahmefähigkeit der BF ihr Enkelkind der Befragung beigezogen worden sei, woraus sich insgesamt ergibt, dass eine Unterstützung der BF zur Regelung ihrer Angelegenheiten tunlich erscheint. Demgemäß war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W144.2312282.1.00

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