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{'item': 'W150 2309173-1'}

Obsah (6)§ 62§ 35Art. 133§ 2§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlW150 2309173-1 Spruch, W150 2309173-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN

§ 62Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2025 mit der Geschäftszahl W150 2309173-1/8E dahingehend berichtigt, dass der Spruchteil A) II. stattA)

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2025 mit der Geschäftszahl W150 2309173-1/8E dahingehend berichtigt, dass der Spruchteil A) römisch zwei. statt „II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.„II.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. zu lauten hat: „

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 2 Abs. 1 der BuLVwG-EGebV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“„

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-EGebV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem vom zuständigen Richter am 06.05.2025 unterfertigten Erkenntnis, GZ W150 2309173-1/8E, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerde stattgegeben wird und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 21.02.2025 bis 27.02.2025 für rechtswidrig erklärt. Aufgrund eines Versehens bei der Textverarbeitung wurde bei den Kosten der falsche Betrag von „€ 767,20“ eingefügt, während der korrekte Betrag „€ 30,--“ zu lauten hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 62Abs. 4 AVG i

Vm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei – wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat – „letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an“ (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).1.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei – wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat – „letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an“ (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183). 2. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage kann gesagt werden, dass das Versehen klar erkennbar ist. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) hatte in seiner Beschwerde vom 13.03.2025 hinsichtlich der Kosten unter lediglich beantragt, „der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat“,

§ 35Abs. 1 i

Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG aufzuerlegen, nicht jedoch zusätzlich noch die Pauschalgebühren

§ 35Abs. 4 Z 3 Vw

GVG. Folgerichtig wurde das Gericht von der Vertreterin des BF unmittelbar nach Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses auf diesen Irrtum hingewiesen und um Berichtigung ersucht, da diese die Unrichtigkeit hatte erkennen können.2. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage kann gesagt werden, dass das Versehen klar erkennbar ist. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) hatte in seiner Beschwerde vom 13.03.2025 hinsichtlich der Kosten unter lediglich beantragt, „der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat“,

Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG aufzuerlegen, nicht jedoch zusätzlich noch die Pauschalgebühren

Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG. Folgerichtig wurde das Gericht von der Vertreterin des BF unmittelbar nach Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses auf diesen Irrtum hingewiesen und um Berichtigung ersucht, da diese die Unrichtigkeit hatte erkennen können. Es ist offenkundig, dass durch einen Fehler in der Textverarbeitung statt des beantragten und zuzuerkennenden Betrages von € 30,-- (iSv § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG und daher

§ 2Abs. 1 der Bu

LVwG-EGebV) stattdessen der Betrag von € 767,20 (iSv § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG und daher

§ 1Z 1 Vw

G-AufwErsV) eingefügt wurde.Es ist offenkundig, dass durch einen Fehler in der Textverarbeitung statt des beantragten und zuzuerkennenden Betrages von € 30,-- (iSv Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG und daher

Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-EGebV) stattdessen der Betrag von € 767,20 (iSv Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG und daher

Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV) eingefügt wurde. Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher entsprechend zu berichtigen, der korrekte Spruchteil A) II. hat daher zu lauten:Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher entsprechend zu berichtigen, der korrekte Spruchteil A) römisch zwei. hat daher zu lauten: „

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 2 Abs. 1 der BuLVwG-EGebV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“„

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-EGebV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“ 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelte sich schlicht um ein Versehen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelte sich schlicht um ein Versehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W150.2309173.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.