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{'item': 'W150 2310905-1'}

Obsah (18)§ 22a§ 35Art 133Art 18§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13Artikel 27Art. 49Art. 28§ 76§ 80§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlW150 2310905-1 Spruch, W150 2310905-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idgF iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (DUBLIN-III-VO), § 76 Abs. 2 Z 2 idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (DUBLIN-III-VO), Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein Staatsangehöriger Syriens, reiste am 02.10.2024 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Am 03.10.2024 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF zuvor am 13.09.2024 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“).
  4. Mit Schreiben vom 08.10.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folgende auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Im Wiederaufnahmegesuch wurde auf den EURODAC-Treffer der Kategorie „1“ zu Rumänien hingewiesen
  5. Mit Schreiben vom 08.10.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folgende auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Im Wiederaufnahmegesuch wurde auf den EURODAC-Treffer der Kategorie „1“ zu Rumänien hingewiesen
  6. Mit Schreiben vom 11.10.2024 stimmten die rumänischen Behörden dem Übernahmegesuch ausdrücklich zu und bestätigten, dass der BF am 13.09.2024 in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe. Der Asylantrag wurde am 08.10.2024 abgewiesen. Die rumänischen Behörden gaben weiters bekannt, dass der BF in Rumänien ein anderes Geburtsdatum sowie eine andere Schreibweise seines Namens angegeben habe.
  7. Am 28.11.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, in welcher der BF im Wesentlichen vorbrachte, in Rumänien keinen Asylantrag gestellt zu haben. Es sei habe sich dabei um einen „Abdruck unter Zwang“ gehandelt. In Österreich habe der BF zehn Cousinen und einen Bruder. In Deutschland würde der BF ebenso Cousinen haben. Der Bruder des BF sei in Österreich asylberechtigt. Nachgefragt, ob ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und der genannten Familie in Österreich bestehen würde, gab der BF zu Protokoll: „Nein, aber mein Bruder hat für mich Gewand gekauft, als ich gekommen bin.“ Der BF gab an, „auf keinen Fall zurück nach Rumänien“ zu wollen. Er habe einen Hautausschlag bekommen. Seine Familie habe der BF verlassen, um mit seinem Bruder leben zu können. In Rumänien hätten „sie“ „uns“ rausgeschmissen. Nachgefragt, inwieweit die aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Familien- und Privatleben des BF eingreifen würde, führte der BF aus: „Das wird einen negativen Einfluss haben. Mein Bruder wird demnächst heiraten, ich möchte eine Familienzusammenführung für meine Familie machen. Die Familie von meinem Bruder und meine Familie wollen zusammenleben. Für mich ist das Leben im Libanon unter Bombardierungen sogar besser, als das Leben in Rumänien, wenn Sie mich unter Zwang hinschicken, werde ich trotzdem nochmal nach Österreich kommen. […] Schauen Sie, alle sagen, dass Deutschland sogar besser ist als Österreich. Ich wollte aber nicht nach Deutschland, sondern ich wollte nach Österreich, damit ich bei meinem Bruder leben kann. Ich suche nicht nach Sozialhilfe, ich bin ausgebildet in der Produktion von LKW Anhängern für flüssige Stoffe. Ich möchte, dass mein Sohn hier in Österreich Profi-Fußballer wird und, dass meine Tochter hier in Österreich die Schule besucht und eine gute Ausbildung hat. Ich brauche keine Sozialhilfe. […] Also ich sage Ihnen ganz ehrlich, wenn Sie mich nach Rumänien schicken, werde ich wiederkommen und werde wieder einen Asylantrag stellen.“
  8. Mit Bescheid vom 16.01.2025 wies das BFA den Antrag des auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Rumänien gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem erließ das BFA eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und stellte fest, dass gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II).
  9. Mit Bescheid vom 16.01.2025 wies das BFA den Antrag des auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Rumänien gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem erließ das BFA eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG und stellte fest, dass gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung am 27.01.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
  11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“), GZ W240 2306885-1/3E, vom 27.03.2025 wurde die Beschwerde vom 27.01.2025 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 28.03.2025 in Rechtskraft.
  12. Am 30.03.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gem. §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG gegen den BF aufgrund der geplanten Anordnung der Abschiebung gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF ein Auftrag zur Abschiebung gem. § 46 FPG erlassen werde.
  13. Am 30.03.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gem. Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG gegen den BF aufgrund der geplanten Anordnung der Abschiebung gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF ein Auftrag zur Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG erlassen werde.
  14. Am 02.04.2025 wurde der BF von den Organwaltern der Landespolizeidirektion (in der Folge auch: „LPDion“) Niederösterreich in XXXX festgenommen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum XXXX (in der Folge auch: „PAZ- XXXX “) verbracht.
  15. Am 02.04.2025 wurde der BF von den Organwaltern der Landespolizeidirektion (in der Folge auch: „LPDion“) Niederösterreich in römisch 40 festgenommen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 (in der Folge auch: „PAZ- römisch 40 “) verbracht.
  16. Am 03.04.2025 wurde seitens des BFA die Abschiebung des BF nach Rumänien (Bukarest) auf dem Luftwege für den 17.04.2025 um 06:30 Uhr organisiert.
  17. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 04.04.2025, Zl. XXXX , wurde gem. Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (Spruchpunkt I.). Begründend führte das BFA aus, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei. Zu dem in Österreich aufhältigem Bruder des BF und dessen Familie habe der BF nur lose soziale Kontakte. Der BF verfüge über keinen ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Es sei ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-VO mit Rumänien eingeleitet worden, wobei Rumänien am 11.10.2024 dem Übernahmegesuch zugestimmt habe. Es sei ein Termin für die Überstellung nach Rumänien am 17.04.2025 festgelegt worden.
  18. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 04.04.2025, Zl. römisch 40 , wurde gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend führte das BFA aus, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei. Zu dem in Österreich aufhältigem Bruder des BF und dessen Familie habe der BF nur lose soziale Kontakte. Der BF verfüge über keinen ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Es sei ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-VO mit Rumänien eingeleitet worden, wobei Rumänien am 11.10.2024 dem Übernahmegesuch zugestimmt habe. Es sei ein Termin für die Überstellung nach Rumänien am 17.04.2025 festgelegt worden.
  19. Mit schriftlicher Meldung vom 07.04.2025 des PAZ- XXXX wurde bestätigt, dass sich der BF am 07.04.2025 um 11:35 Uhr in Hungerstreik befand.
  20. Mit schriftlicher Meldung vom 07.04.2025 des PAZ- römisch 40 wurde bestätigt, dass sich der BF am 07.04.2025 um 11:35 Uhr in Hungerstreik befand.
  21. Am 11.04.2025 erhob der BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung binnen offener Frist die Schubhaftbeschwerde. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass er am 02.04.2025 freiwillig auf dem Weg zur Polizeiinspektion (in der Folge auch: „PI“) XXXX in Begleitung seines Bruders gewesen sei, als er von Beamten der PI XXXX festgenommen worden sei. Daraufhin sei der BF in das PAZ- XXXX überstellt worden. Der BF verfüge über zahlreiche familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Der BF pflege zu seinem Bruder in Österreich ein sehr inniges Verhältnis; er verbringe die Zeit mit seinem Bruder und es bestehe ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis. Der Bruder des BF unterstütze ihn in „jeglichen Belangen“. Der BF könne unter anderem bei seinem Bruder unentgeltlich Unterkunft nehmen. Insbesondere sei anzumerken, dass der BF, in Begleitung seines Bruders, zur PI gegangen sei und dort festgenommen worden sei. Der Bruder des BF habe den BF beim Gang zur PI unterstützt. Beantragt wurde unter anderem, den Bruder des BF, H XXXX A XXXX , als Zeugen zum Beweis einer bestehenden Verfestigung, einer bestehenden unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeit sowie zum Beweis, dass sich der BF selbstständig zur PI begeben habe – und daher keine Fluchtgefahr vorliegen würde – einzuvernehmen. Zudem sei der BF bereit, sich einem gelinderen Mittel, wie etwa einer regelmäßigen Meldeverpflichtung, unterzuordnen. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen.
  22. Am 11.04.2025 erhob der BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung binnen offener Frist die Schubhaftbeschwerde. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass er am 02.04.2025 freiwillig auf dem Weg zur Polizeiinspektion (in der Folge auch: „PI“) römisch 40 in Begleitung seines Bruders gewesen sei, als er von Beamten der PI römisch 40 festgenommen worden sei. Daraufhin sei der BF in das PAZ- römisch 40 überstellt worden. Der BF verfüge über zahlreiche familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Der BF pflege zu seinem Bruder in Österreich ein sehr inniges Verhältnis; er verbringe die Zeit mit seinem Bruder und es bestehe ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis. Der Bruder des BF unterstütze ihn in „jeglichen Belangen“. Der BF könne unter anderem bei seinem Bruder unentgeltlich Unterkunft nehmen. Insbesondere sei anzumerken, dass der BF, in Begleitung seines Bruders, zur PI gegangen sei und dort festgenommen worden sei. Der Bruder des BF habe den BF beim Gang zur PI unterstützt. Beantragt wurde unter anderem, den Bruder des BF, H römisch 40 A römisch 40 , als Zeugen zum Beweis einer bestehenden Verfestigung, einer bestehenden unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeit sowie zum Beweis, dass sich der BF selbstständig zur PI begeben habe – und daher keine Fluchtgefahr vorliegen würde – einzuvernehmen. Zudem sei der BF bereit, sich einem gelinderen Mittel, wie etwa einer regelmäßigen Meldeverpflichtung, unterzuordnen. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen.
  23. Noch am selben Tag brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme zur anhängigen Schubhaftbeschwerde ein. Das BFA gab im Wesentlichen den bisherigen Verfahrensgang wider und führte weiters aus, dass in der Beschwerde auf die Möglichkeit der Unterkunftnahme beim Bruder des BF und auf die Möglichkeit der Unterstützung durch den Bruder verwiesen werde, was bereits bei der Verhängung der Schubhaft entsprechend gewürdigt worden sei. Der BF habe in seiner Einvernahme am 28.11.2024 angegeben, dass kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich befindlichen Familienmitgliedern bestehen würde. Sein Bruder habe ihm lediglich nach seiner Ankunft in Österreich Kleidung gekauft. Eine über das übliche Naheverhältnis zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehende Beziehung zu seinem im Bundesgebiet befindlichen Bruder sei vom BF bislang im Verfahren nicht behauptet und habe es dafür auch keine Indizien gegeben, zumal sowohl der BF als auch sein Bruder bereits eigene Familien hätten und sie auch beispielsweise nicht gemeinsam Syrien verlassen hätten. Der Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (in der Folge auch: „ZMR“) sei auch nicht zu entnehmen, dass der BF jemals an der Wohnadresse seines Bruders polizeilich gemeldet gewesen sei; auch nicht im Zeitpunkt nach der Entfernung aus der Betreuungsstelle in XXXX . Vielmehr habe der BF nach der Entfernung aus der Betreuungsstelle in XXXX über keinen Wohnsitz verfügt, was aus der Sicht des BFA als Untertauchen zu qualifizieren sei, um die Außerlandesbringung nach Rumänien zu vereiteln. In diesem Kontext werde erneut auf das Rückkehrberatungsprotokoll vom 09.04.2025 verwiesen, in welchem der BF selbst angab, nicht rückkehrwillig zu sein. Demgegenüber werde in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF mit der Überstellung nach Rumänien einverstanden sei und mit den Behörden kooperieren würde. Diese Behauptung solle über die wahren Absichten des BF in die Irre führen. Auch dies würde die Ansicht des BFA bestätigen, dass eine erhebliche Gefahr des Untertauchens und der Flucht vorliegen würde, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich der BF rechtstreu in der Wohnung seines Bruders melden werde und auf eine neuerliche Festnahme warten werde. Bislang habe der BF jedenfalls von der „gesicherten Wohnmöglichkeit“ bei seinem Bruder keinen Gebrauch gemacht. Die Fortführung der Schubhaft zur Durchsetzung der Überstellung nach Rumänien am 17.04.2025 sei daher unbedingt erforderlich, zumal der BF versuche, sich durch mutwillige Herbeiführung der Haftunfähigkeit aus der Schubhaft zu befreien, was nicht für seine Kooperationsbereitschaft spreche. Auch wenn sich der BF nach der Entfernung aus der Betreuungsstelle wieder bei der Polizei gemeldet habe, lass sich ohne Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum 17.04.2025 eine gesicherte Abschiebung nicht gewährleisten. Zum Zeitpunkt des Erscheinens sei über den BF bereits ein Festnahmeauftrag ergangen, da er sich sowohl von der Meldeadresse entfernt habe als auch einer Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen sei. Die Annahme, dass der BF mit dieser Vorgehensweise bewusst seinen Aufenthaltsort verschleiern gewollt habe, sei naheliegend. Auch wenn es sich bei der Schubhaft um eine Ultima-Ratio-Maßnahme handle, beweise der BF durch sein Verhalten in der Vergangenheit, dass mit einem Gelinderen Mittel bei ihm nicht das Auslangen gefunden werden könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF auf freiem Fuß für die Überstellung zur Verfügung stehen würde. Diesbezüglich werde auf die vorhergehenden Ausführungen über das zielgerichtete Vorgehen des BF verwiesen. Beantragt wurde unter anderem, die Beschwerde abzuweisen, die weitere Anhaltung für zulässig erklären sowie die Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen.
  24. Noch am selben Tag brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme zur anhängigen Schubhaftbeschwerde ein. Das BFA gab im Wesentlichen den bisherigen Verfahrensgang wider und führte weiters aus, dass in der Beschwerde auf die Möglichkeit der Unterkunftnahme beim Bruder des BF und auf die Möglichkeit der Unterstützung durch den Bruder verwiesen werde, was bereits bei der Verhängung der Schubhaft entsprechend gewürdigt worden sei. Der BF habe in seiner Einvernahme am 28.11.2024 angegeben, dass kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich befindlichen Familienmitgliedern bestehen würde. Sein Bruder habe ihm lediglich nach seiner Ankunft in Österreich Kleidung gekauft. Eine über das übliche Naheverhältnis zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehende Beziehung zu seinem im Bundesgebiet befindlichen Bruder sei vom BF bislang im Verfahren nicht behauptet und habe es dafür auch keine Indizien gegeben, zumal sowohl der BF als auch sein Bruder bereits eigene Familien hätten und sie auch beispielsweise nicht gemeinsam Syrien verlassen hätten. Der Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (in der Folge auch: „ZMR“) sei auch nicht zu entnehmen, dass der BF jemals an der Wohnadresse seines Bruders polizeilich gemeldet gewesen sei; auch nicht im Zeitpunkt nach der Entfernung aus der Betreuungsstelle in römisch 40 . Vielmehr habe der BF nach der Entfernung aus der Betreuungsstelle in römisch 40 über keinen Wohnsitz verfügt, was aus der Sicht des BFA als Untertauchen zu qualifizieren sei, um die Außerlandesbringung nach Rumänien zu vereiteln. In diesem Kontext werde erneut auf das Rückkehrberatungsprotokoll vom 09.04.2025 verwiesen, in welchem der BF selbst angab, nicht rückkehrwillig zu sein. Demgegenüber werde in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF mit der Überstellung nach Rumänien einverstanden sei und mit den Behörden kooperieren würde. Diese Behauptung solle über die wahren Absichten des BF in die Irre führen. Auch dies würde die Ansicht des BFA bestätigen, dass eine erhebliche Gefahr des Untertauchens und der Flucht vorliegen würde, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich der BF rechtstreu in der Wohnung seines Bruders melden werde und auf eine neuerliche Festnahme warten werde. Bislang habe der BF jedenfalls von der „gesicherten Wohnmöglichkeit“ bei seinem Bruder keinen Gebrauch gemacht. Die Fortführung der Schubhaft zur Durchsetzung der Überstellung nach Rumänien am 17.04.2025 sei daher unbedingt erforderlich, zumal der BF versuche, sich durch mutwillige Herbeiführung der Haftunfähigkeit aus der Schubhaft zu befreien, was nicht für seine Kooperationsbereitschaft spreche. Auch wenn sich der BF nach der Entfernung aus der Betreuungsstelle wieder bei der Polizei gemeldet habe, lass sich ohne Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum 17.04.2025 eine gesicherte Abschiebung nicht gewährleisten. Zum Zeitpunkt des Erscheinens sei über den BF bereits ein Festnahmeauftrag ergangen, da er sich sowohl von der Meldeadresse entfernt habe als auch einer Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen sei. Die Annahme, dass der BF mit dieser Vorgehensweise bewusst seinen Aufenthaltsort verschleiern gewollt habe, sei naheliegend. Auch wenn es sich bei der Schubhaft um eine Ultima-Ratio-Maßnahme handle, beweise der BF durch sein Verhalten in der Vergangenheit, dass mit einem Gelinderen Mittel bei ihm nicht das Auslangen gefunden werden könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF auf freiem Fuß für die Überstellung zur Verfügung stehen würde. Diesbezüglich werde auf die vorhergehenden Ausführungen über das zielgerichtete Vorgehen des BF verwiesen. Beantragt wurde unter anderem, die Beschwerde abzuweisen, die weitere Anhaltung für zulässig erklären sowie die Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen.
  25. Für den 17.04.2025 um 13:00 Uhr wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG anberaumt.
  26. Mit Befund der Sanitätsstelle des PAZ- XXXX vom 16.04.2025 wurde bestätigt, dass aus amtsärztlicher Sicht aufgrund des gesundheitlichen Zustandes die Haft- und Einvernahmefähigkeit des BF bestehe.
  27. Mit Befund der Sanitätsstelle des PAZ- römisch 40 vom 16.04.2025 wurde bestätigt, dass aus amtsärztlicher Sicht aufgrund des gesundheitlichen Zustandes die Haft- und Einvernahmefähigkeit des BF bestehe.
  28. Mit Schreiben des BVwG vom 17.04.2025 wurde die mündliche Verhandlung für den 17.04.2025 um 13:00 Uhr abberaumt.
  29. Am 17.04.2025 wurde der BF nachweislich nach Rumänien auf dem Luftwege abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  30. Feststellungen:
  31. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  32. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  33. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  34. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist syrischer Staatsangehöriger. Der BF ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF hat am 13.09.2024 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Rumänien hat mit Schreiben vom 11.10.2024 dem Übernahmegesuch durch das BFA ausdrücklich zugestimmt. 1.2.
  35. Der BF war vom 05.04.2025 zum 17.04.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  36. Der BF verfügt über kein gültiges Personal- oder Reisedokument. Am 18.03.2025 wurde für den BF ein Laissez-Passer Dokument ausgestellt. 1.
  37. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  38. Der BF war in dem Zeitpunkt der Inschubhaftnahme sowie während der gesamten Anhaltung haft- und prozessfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Es lagen auch keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung gehabt. 1.3.
  39. Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF sowie während seiner Anhaltung in Schubhaft bestand eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung gegen den BF, verbunden mit dem Ausspruch, dass seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist (Bescheid des BFA vom 16.01.2025; Erkenntnis des BVwG vom 27.02.2025). 1.3.
  40. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF entfernte sich am 25.03.2025 aus der Betreuungsstelle in XXXX und tauchte unter. Der BF hat somit gegen die melderechtlichen Vorschriften verstoßen und war für die Behörden nicht greifbar. 1.3.
  41. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF entfernte sich am 25.03.2025 aus der Betreuungsstelle in römisch 40 und tauchte unter. Der BF hat somit gegen die melderechtlichen Vorschriften verstoßen und war für die Behörden nicht greifbar. 1.3.
  42. Das Gericht ging im Zeitpunkt der Festnahme und der Inschubhaftnahme des BF (sowie der Anhaltung in Schubhaft) von hoher Fluchtgefahr aus. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft bestand die Gefahr, dass der BF untertauchen wird und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme (sowie während der Anhaltung in Schubhaft) über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Darüber hinaus versuchte er seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln, indem er am 07.04.2025 einen Hungerstreit angetreten hat. 1.3.
  43. Die Mitglieder der Kernfamilie des BF leben in Syrien. Ein Bruder des BF sowie zehn Cousinen des BF leben in Österreich, zu denen kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. besonderes Naheverhältnis besteht. Auch eine über das übliche Naheverhältnis zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehende Beziehung zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Bruder weist der BF nicht auf. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme sowie während seiner Anhaltung in Schubhaft sonst über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet. Der BF verfügte über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und wies auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Er war nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügte auch über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Der BF lebte nicht in einer Lebensgemeinschaft. 1.3.
  44. Nach einem Wiederaufnahmegesuch an Rumänien vom 08.10.2024 stimmte Rumänien mit Schreiben vom 11.10.2024 der Rückübernahme des BF des BF

Art 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Linienflüge nach Rumänien finden regelmäßig statt. Für den 17.04.2025 wurde ein Abschiebeflug für den BF organisiert. Am 17.04.2025 wurde der BF nachweislich nach Rumänien (Bukarest) auf dem Luftwege abgeschoben.1.3.5. Nach einem Wiederaufnahmegesuch an Rumänien vom 08.10.2024 stimmte Rumänien mit Schreiben vom 11.10.2024 der Rückübernahme des BF des BF

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Linienflüge nach Rumänien finden regelmäßig statt. Für den 17.04.2025 wurde ein Abschiebeflug für den BF organisiert. Am 17.04.2025 wurde der BF nachweislich nach Rumänien (Bukarest) auf dem Luftwege abgeschoben.

  1. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 14.04.2025 vorgelegten Akten des BFA, in das Erkenntnis vom 27.03.2025 des BVwG , GZ W240 2306885-1/3E, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (in der Folge auch: „ZMR“), das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt 1.
  3. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA die Schubhaftverfahren betreffend, aus den Auszügen aus dem ZMR, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister sowie aus der Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  4. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  5. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und den gleichbleibenden Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA . Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass der BF in Österreich weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das zentrale Fremdenregister. Dass der BF am 13.09.2024 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und Rumänien mit Schreiben vom 11.10.2024 dem Wiederaufnahmegesuch durch das BFA ausdrücklich zugestimmt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere der EURODAC-Abfrage und des Schreibens durch die rumänischen Behörden vom 11.10.
  6. 2.2.
  7. Dass der BF seit 05.04.2025 bis zum 17.04.2025 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.
  8. Dass der BF über kein gültiges Personal- oder Reisedokument verfügt, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des BF vor dem BFA. Dass am 18.03.2025 für den BF ein Laissez-Passer Dokument ausgestellt wurde, basiert insbesondere auf der im Akt beiliegenden Kopie des Laissez-Passer Dokuments. 2.
  9. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  10. Die Feststellungen, dass der BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme sowie während der gesamten Anhaltung haft- und prozessfähig war, an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leidet und auch keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vorliegen und, dass der BF in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung gehabt hat, resultieren zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, den eigenen Angaben des BF vor dem BFA sowie insbesondere aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 16.04.
  11. 2.3.
  12. Dass eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF besteht, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 16.01.2025 sowie der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 27.03.
  13. 2.3.
  14. Dass sich der BF aus der Betreuungsstelle am 25.03.2025 entfernte und im Zeitpunkt der Festnahme über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich verfügte, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten, der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR) sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der BF war somit spätestens ab dem 25.03.2025 untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar. Die Feststellungen, zur mangelnden Kooperationsbereitschaft, zur mangelnden Vertrauenswürdigkeit und, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtete, resultieren aus dem Untertauchen sowie den Verstößen gegen die Meldebestimmungen. 2.3.
  15. Dass das Gericht im Zeitpunkt der Festnahme und Inschubhaftnahme des BF (sowie der Anhaltung in Schubhaft) von hoher Fluchtgefahr ausging, ergibt sich insbesondere aus der Gesamtschau des dargestellten Sachverhaltes sowie insbesondere aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), wonach der BF ab dem 25.03.2025 über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich verfügte. Dass er auch über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügte, ergibt sich durch die Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. 2.3.
  16. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF ergeben sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau der Verwaltungsakten und beruhen insbesondere auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF. 2.3.
  17. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.
  18. Rechtliche Beurteilung 3.
  19. Zu Spruchteil A): 3.1.
  20. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
  21. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
  6. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Paragraph 22 a,

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ Art 23 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 23, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise):
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet:Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Art 29 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise): „
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. (…)

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des

§ 76Abs.

6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom BVwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des

Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom BVwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der

§ 76Abs.

6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der

Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in § 76 Abs. 6 FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).Die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in Paragraph 76, Absatz 6, FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 80Abs.

5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.

  1. Mit der Beschwerde vom 11.04.2025 wurde begehrt, die Schubhaft vom 05.04.2025 (sowie die Anhaltung bis 17.04.2025) für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
  2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Er ist in Österreich auch weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.3.1.
  3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Er ist in Österreich auch weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 3.1.
  4. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wäre jedoch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (Vw

GH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wäre jedoch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.1.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist – insbesondere stützte sich das BFA im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme auf das Untertauchen des BF sowie die Nicht-Einhaltung der melderechtlichen Vorschriften. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügte über keine nennenswerten Barmittel und konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Der BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Es bestanden auch keine entscheidungsrelevanten familiären oder sozialen Bindungen des BF im österreichischen Bundesgebiet. Es befinden sich in Österreich ein Bruder und zehn Cousinen des BF, zu denen kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. besonderes Naheverhältnis besteht. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Festnahme sowie der Anhaltung in Schubhaft nicht über einen Wohnsitz in Österreich. Insgesamt achtete der BF die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ und ist insgesamt nicht vertrauenswürdig.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügte über keine nennenswerten Barmittel und konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Der BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Es bestanden auch keine entscheidungsrelevanten familiären oder sozialen Bindungen des BF im österreichischen Bundesgebiet. Es befinden sich in Österreich ein Bruder und zehn Cousinen des BF, zu denen kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. besonderes Naheverhältnis besteht. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Festnahme sowie der Anhaltung in Schubhaft nicht über einen Wohnsitz in Österreich. Insgesamt achtete der BF die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ und ist insgesamt nicht vertrauenswürdig. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig war. Der BF zeigte insgesamt durch sein Verhalten, insbesondere die Verstöße gegen die melderechtlichen Vorschriften, dass er nicht gewillt war, sich an Regeln zu halten. Durch das Vorverhalten des BF hat sich somit ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, zumal der BF selbst vor der belangten Behörde zu Protokoll gab, im Falle einer Abschiebung nach Rumänien wieder nach Österreich einreisen zu wollen. Es lag daher jedenfalls weiterhin erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin III-VO und des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben. Es lag daher jedenfalls weiterhin erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin III-VO und des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Kernfamilie des BF hält sich in Syrien auf. Der Bruder sowie zehn Cousinen des BF sind in Österreich aufhältig, zu denen jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der BF reiste seinen eigenen Angaben vor dem BFA zu Folge nach Österreich ein, um „Familienzusammenführung“ für seine Familie zu „machen“. Er ist beruflich nicht verwurzelt und verfügt über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung. Dem durchaus vorhandenen Interesse des BF an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Abschiebung des BF in überwiegender Weise entgegen.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Dem durchaus vorhandenen Interesse des BF an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Abschiebung des BF in überwiegender Weise entgegen.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, verfügt der BF weder über relevante familiäre oder soziale Bindungen in Österreich, noch über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Er hielt die melderechtlichen Vorschriften nicht ein und tauchte unter. Außerdem brachte der BF wiederholt zum Ausdruck, in Österreich bleiben zu wollen, wonach sich aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung bis zu seiner Abschiebung am 17.04.2025 jedenfalls als nicht unverhältnismäßig dargestellt. Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet hat und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. 3.1.

  1. Zur Schubhaftdauer: Der BF war vom 05.04.2025 bis zum 17.04.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten und somit war seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer möglich. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die Anhaltung der BF bis zum 17.04.2025 in Schubhaft weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel iSd § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt.3.1.
  3. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel iSd Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des vom BF gesetzten Verhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen. Zumal der mittellos, ohne Unterkunft und verfahrensrelevante Kontakte in Österreich war und sich als nicht bereit erwies Regeln zu befolgen, wurde die Verhängung eines gelinderen Mittels zu Recht ausgeschlossen. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der BF zwar seinen in Österreich befindlichen Bruder namentlich vor dem BFA nannte und - entgegen - seines Vorbringens in der Beschwerde, bei seinem Bruder eine Unterkunftmöglichkeit zu haben, laut dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister bei seinem Bruder nie gemeldet war, sodass das erkennende Gericht eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder ausschließt.Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des vom BF gesetzten Verhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen. Zumal der mittellos, ohne Unterkunft und verfahrensrelevante Kontakte in Österreich war und sich als nicht bereit erwies Regeln zu befolgen, wurde die Verhängung eines gelinderen Mittels zu Recht ausgeschlossen. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der BF zwar seinen in Österreich befindlichen Bruder namentlich vor dem BFA nannte und - entgegen - seines Vorbringens in der Beschwerde, bei seinem Bruder eine Unterkunftmöglichkeit zu haben, laut dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister bei seinem Bruder nie gemeldet war, sodass das erkennende Gericht eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder ausschließt., Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.1.
  4. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Da sich keine Änderungen seit Inschubhaftnahme ergeben haben, gilt das oben gesagte auch für die Frage des Fortsetzungsausspruches, zumal der BF wiederholt in seiner Einvernahme zum Ausdruck brachte, in Österreich belieben zu wollen.Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vom 05.04.2024 bis zum 17.04.2025 vorlagen. Da sich keine Änderungen seit Inschubhaftnahme ergeben haben, gilt das oben gesagte auch für die Frage des Fortsetzungsausspruches, zumal der BF wiederholt in seiner Einvernahme zum Ausdruck brachte, in Österreich belieben zu wollen., Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vom 05.04.2024 bis zum 17.04.2025 vorlagen. 3.
  5. Zu Spruchteil A) Kostenentscheidung:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem war der BF innerhalb der – sehr kurzen – Entscheidungsfrist des BVwG bereits aus Bundesgebiet abgeschoben worden und seine unmittelbare Vernehmung daher faktisch nicht mehr möglich.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem war der BF innerhalb der – sehr kurzen – Entscheidungsfrist des BVwG bereits aus Bundesgebiet abgeschoben worden und seine unmittelbare Vernehmung daher faktisch nicht mehr möglich. 3.4. Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W150.2310905.1.00

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