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{'item': 'W169 2275921-2'}

Obsah (11)§ 68§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlW169 2275921-2 Spruch, W169 2275920-2/2EW169 2275921-2/2EW169 2275920-2/2E, W169 2275921-2/2E IM NAMEN DER REPUBL

§ 68Abs.

1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden

Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen werden die Spruchpunkte III. – VI. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG behoben.römisch zwei. Im Übrigen werden die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers. Sie sind Staatsangehörige von Somalia und stellten nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.10.2021 ihre Erstanträge auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie aus Mogadischu stamme und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Somali angehöre. Ihre Muttersprache sei Somali, zudem beherrsche sie gut Arabisch. Sie habe keine Schule besucht und keinen Beruf ausgeübt. Ihr Vater sei verstorben. Ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester seien in Somalia aufhältig. Sie habe Somalia im Oktober 2018 legal per Flugzeug in die Türkei verlassen. Ihren somalischen Reisepass habe sie in der Türkei verloren. In Griechenland sei der Zweitbeschwerdeführer auf die Welt gekommen und sie hätten dort Asyl erhalten. Da sie aber keine Unterstützung bekommen hätten, seien sie mithilfe eines Schleppers nach Österreich gereist, wobei dieser in Italien die griechischen Konventionsreisepässe behalten hätte. Zu ihrem Ausreisegrund führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Vater 2017 gestorben sei und ihr Onkel zu ihnen gekommen sei und für die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie zuständig geworden sei. Später habe er gesagt, dass er ihnen nicht weiterhelfen könne, weil er kein Geld habe, um sie weiter zu unterstützen. Er habe der Erstbeschwerdeführerin gesagt, dass sie heiraten müsse. Später sei ihr Onkel mit einem alten Mann gekommen und habe ihr gesagt, dass sie ihn heiraten solle, weil er Geld habe und sie und ihr Kind finanziell unterstützen könne. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihn aber nicht heiraten wollen. Dieser alte Mann habe eine bekannte Familie und diese habe sie entführt. Sie sei weit weg gebracht worden und man habe sie dort zwei Monate eingesperrt. Der Mann habe jede Nacht Intimverkehr mit ihr haben wollen. Sie habe das nicht akzeptiert und habe es geschafft zu flüchten und ihre Reise zu starten. Im Falle einer Rückkehr habe die Erstbeschwerdeführerin den Tod zu befürchten und sie werde vom dem alten Mann in ihrer Heimat gesucht. 1.
  3. Aufgrund eines Informationsersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestätigten die griechischen Behörden, dass den Beschwerdeführern unter anderen Nachnamen in Griechenland Asyl gewährt wurde. 1.
  4. Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.04.2023 gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie aus Mogadischu, Stadtbezirk Hamarweyne, stamme und dem Clan der Benadiri, Subclan Bandhabo, angehöre. Sie habe zwei Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Koranschule besucht. Sie sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihr Vater sei verstorben. Ihre Mutter und zwei Brüder sowie ihr Onkel väterlicherseits würden in Mogadischu leben, der Aufenthalt ihrer Schwester sei ihr nicht bekannt. Ihr Vater habe als Taxifahrer gearbeitet, nach seinem Tod habe ihr Onkel die Versorgung übernommen. Es sei ihnen materiell gut gegangen. Die Erstbeschwerdeführerin habe telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter. Diese backe Brot, welches die beiden Brüder verkaufen würden. Zu ihrem Fluchtgrund befragt führte die Erstbeschwerdeführerin in freier Erzählung aus, dass ihr Onkel sich nach dem Tod ihres Vaters um ihre Familie gekümmert habe. Weil er sich das nicht mehr leisten habe können, habe er die Erstbeschwerdeführerin mit einem sehr alten, reichen Mann verheiraten wollen. Da er sehr alt gewesen sei, habe sie das aber nicht wollen. Als ihr Onkel bei seiner Arbeit als Busfahrer gewesen sei, sei der alte Mann mit bewaffneten Männern gekommen und habe sie mit Gewalt zu sich nach Hause mitgenommen. Er habe in einem anderen Bezirk namens Kaaran in Mogadischu gewohnt. Er habe warten wollen, bis ihr Onkel zu ihm komme und habe sie für zwei Monate in einem Raum eingesperrt. Sie habe keine Probleme mit ihm gehabt. Er habe versucht, sie zu überreden ihn zu heiraten. Das Mädchen, das bei ihm gearbeitet und ihr das Essen gebracht habe, habe ihr geholfen zu fliehen. Das Mädchen habe sie in einen anderen Bezirk nach Mogadischu gebracht und von dort habe sie ihre Mutter anrufen können. Ihre Mutter habe mit Leuten gesprochen, die ihr einen Reisepass ausgestellt hätten, und habe ihr das Geld gegeben, damit sie ausreisen habe können. Zum Zweitbeschwerdeführer gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass er eigene Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz habe. Sie habe ohne Erlaubnis einen Mann geheiratet. „Sie“ würden glauben, dass ihr Kind unehelich sei. Sie habe keine Papiere für die Heirat. Im Rahmen der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin medizinische Unterlagen vor. 1.
  5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung

§ 46

FPG nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierten nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Vorgelegt wurden neuerlich medizinische Unterlagen der Erstbeschwerdeführerin. 1.
  2. Mit 03.10.2023 legte die Erstbeschwerdeführerin Unterlagen zu einer erlittenen Genitalverstümmelung vor. 1.
  3. Am 13.06.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ebenso wie ihre Rechtsvertretung entschuldigt nicht erschienen (vgl. OZ 10). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Erstbeschwerdeführerin ausführlich zu den Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). Die Erstbeschwerdeführerin legte weitere medizinische Unterlagen vor (Beilage ./A)1.
  4. Am 13.06.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ebenso wie ihre Rechtsvertretung entschuldigt nicht erschienen vergleiche OZ 10). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Erstbeschwerdeführerin ausführlich zu den Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). Die Erstbeschwerdeführerin legte weitere medizinische Unterlagen vor (Beilage ./A) 1.
  5. Mit Eingaben vom 15.07.2024, 29.10.2024 und 03.12.2024 brachte die Erstbeschwerdeführerin erneut medizinische Unterlagen in Vorlage. 1.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2024 wurden die Beschwerden vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen. Zur Person der Beschwerdeführer wurde festgestellt: „Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Sie sind Staatsangehörige von Somalia. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus Mogadischu, Stadtbezirk Hamarweyne, und gehört dem Clan der Benadiri, Subclan Bandhabo, sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Griechenland geboren und gehört dem Clan der Sheikhal sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Somali. Die Erstbeschwerdeführerin hat zwei Jahre die Grundschule sowie sechs Jahre die Koranschule besucht und ging in Somalia keiner Arbeit nach. In ihrem Herkunftsort leben die Mutter, zwei volljährige Brüder und der Onkel väterlicherseits der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Außerhalb von Mogadischu hat die Erstbeschwerdeführerin eine verheiratete Tante väterlicherseits. Sie steht mit ihren Familienangehörigen in Kontakt. Die Erstbeschwerdeführerin befand sich aufgrund einer Lymphknotentuberkulose ab Oktober 2022 in Therapie, welche sie im April 2023 erfolgreich abschloss. Sie befindet sich in regelmäßiger Kontrolle, seither war aber keine neuerliche Therapie notwendig. Im Übrigen sind die Erstbeschwerdeführerin sowie auch der Zweitbeschwerdeführer gesund. Entgegen der von der Erstbeschwerdeführerin angegebenen Ausreisegründe wurde sie in Somalia nicht von ihrem Onkel väterlicherseits zwangsverheiratet und droht ihr auch keine solche Zwangsverheiratung. Die Erstbeschwerdeführerin heiratete den Vater des Zweitbeschwerdeführers nicht ohne Einverständnis der Familie und dieser wird nicht als uneheliches Kind angesehen. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Somalia keine alleinstehende Frau. Es droht ihr keine weitere Genitalverstümmelung. Die Beschwerdeführer können nach Mogadischu zurückkehren und ihre Existenzgrundlage durch die Unterstützung ihres sozialen Netzwerkes sowie zusätzlich auch durch eine allfällige Aufnahme einer geringfügigen Erwerbstätigkeit durch die Erstbeschwerdeführerin sichern. Sie laufen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer reisten im Oktober 2021 illegal in Österreich ein. Sie haben keine sprachlichen, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet.“
  7. Gegenständliches Verfahren: 2.
  8. Am 23.01.2025 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin zum Grund ihrer neuerlichen Antragstellung zu Protokoll, dass ihr erster Antrag auch in zweiter Instanz negativ entschieden worden sei. Deshalb habe sie gedacht, dass sie neuerlich einen Asylantrag stelle. Da auch ihr Sohn bald in die Schule komme, habe sie Österreich nicht verlassen wollen. Sie habe außerdem Angst vor den Problemen, die sie zur Flucht aus ihrem Heimatland gezwungen hätten. Gesundheitlich werde sie in Somalia nicht behandelt. Sie habe Beschwerden im Hals. Sie brauche alle drei Monate ärztliche Untersuchungen. Diese würde sie in Somalia nicht haben. Außerdem gebe es einiges, was sie früher aus Angst nicht erzählt habe. Sie habe gehört, dass sie den Dolmetschern nicht vertrauen könne, deshalb habe sie das nicht erzählt. Sie sei von dem Mann, der sie zwangsweise heiraten habe wollen, vergewaltigt worden. Bei der ersten Befragung habe sie das erwähnt, weil der Dolmetscher ein Araber gewesen sei. Aber bei den weiteren Befragungen habe sie das nicht erzählt. Dies aus dem Grund, den sie gerade genannt habe. Ihr sei gesagt worden, dass die somalischen Dolmetscher nichts für sich behalten könnten, und sie habe Angst gehabt, dass sie wegen der Vergewaltigung von der somalischen Community beleidigt werde, wenn das auffliege. Sie könne nicht in ihr Heimatland zurückkehren. Es sei gefährlich für sie und ihr Kind und noch dazu für ihre Gesundheit. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Onkel väterlicherseits und der Mann, welcher ihr Probleme bereitet habe, sie umbringen würden. Ihrem Kind würde dasselbe widerfahren. Für den Zweitbeschwerdeführer würden dieselben Fluchtgründe gelten wie für sie selbst. 2.
  9. Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.03.2025 gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand zu Protokoll, dass sie sich krank fühle, aber keine Medikamente einnehme. Sie habe Halsschmerzen und gehe wegen ihrer früheren Tuberkuloseerkrankung alle drei Monate zur ärztlichen Kontrolle. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit Abschluss des Vorverfahrens nicht verändert. Im Moment nehme sie nur Schmerztabletten und sie habe auch eine Salbe zur Schmerzlinderung bekommen. Sie habe Schmerzen, welche vom Hals bis zur Hand führen würden und welche laut ihrem Arzt auf ein Nervenproblem zurückzuführen seien. Sie habe Schwierigkeiten mit der linken Hand und könne keine schweren Sachen tragen, sei im Übrigen aber arbeitsfähig. Der Zweitbeschwerdeführer sei gesund. Die Erstbeschwerdeführerin legte dazu ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen ab dem Jahr 2022 vor. Seit Abschluss des Vorverfahrens erhielt sie demnach am 19.02.2025 eine Sonographie-Befundung, wonach es verglichen mit den Vorbefunden „keine relevante Befunddynamik“ gebe. Zum Grund der neuerlichen Stellung eines Asylantrages gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass im Vorverfahren nicht alle ihre Aussagen richtig protokolliert und von den Dolmetschern teilweise nicht richtig übersetzt worden seien. Teilweise habe sie Sachen vergessen oder nicht erzählt. Beispielsweise sei „da“ (gemeint offenbar: im Erkenntnis) gestanden, dass der Vater ihres Sohnes sich in Somalia befinde. Das habe sie aber nicht angegeben. Die im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen würden weiterhin gelten. Sie sei ein Opfer von Vergewaltigung. Das habe sie in der Einvernahme nicht angegeben, da sie vom Dolmetscher eingeschüchtert gewesen sei und Angst gehabt habe, dass er ihr Problem weitererzählen werde und dass sie sich von der somalischen Community ausgeliefert und abgelehnt fühle. Sie habe vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erwartet, dass sie eine negative Entscheidung bekomme, da sie eine alleinerziehende Mutter sei. Sie habe auch nicht angeben wollen, dass sie ein Opfer von Vergewaltigung sei, weil sie eine Somalierin sei und von der Community ausgeschlossen werden, von den Somaliern nicht akzeptiert werden und keinen Ehemann finden würden. Auf Nachfrage seien die Probleme der Erstbeschwerdeführerin bereits protokolliert worden. Sie habe angegeben, dass ihr Onkel sie mit einem Mann verheiraten habe wollen. Ihr Onkel sei verreist. Dieser Mann habe sie verschleppt. Zwei Monate lang sei sie in seiner Obhut gewesen. Er habe sie täglich vergewaltigt. Sie habe Malaria bekommen. Sie habe bei ihrer ersten Einvernahme angegeben, dass sie wegen Malaria krank geworden sei, aber es sei nicht wegen Malaria, sondern wegen der Schmerzen von der Vergewaltigung gewesen. Sie sei pharaonisch beschnitten worden. Der Mann habe sie zwei Monate lang vergewaltigt. Die Nährte seien nicht sofort aufgegangen und mit der Vergewaltigung habe sie viele Schmerzen bekommen. Sie habe verheimlicht, dass sie vergewaltigt worden sei und habe stattdessen angegeben, dass sie Malaria gehabt habe. Sie habe sich geschämt, das zu erzählten, weil sie Angst gehabt habe, dass der Dolmetscher das ausplaudere und sie von der Community ausgegrenzt werde. Der Vater ihres Sohnes habe gemeint, dass sie das Kind abtreiben solle. Sie habe nach dem Grund gefragt und er habe gemeint, dass sie „schmutzig“ sei, dass sie vergewaltigt worden sei und er nicht wolle, dass eine Frau wie sie sein Kind austrage. Er sei der Mann, der ihr geholfen habe, als sie in der Türkei gewesen sei, und ihr geholfen habe, dort eine Behandlung wegen der Vergewaltigung zu bekommen. Er habe von ihrer Vergewaltigung gewusst. Sie habe ihr Kind nicht abtreiben wollen, deshalb habe sie sich entschieden weiterzureisen. Der Grund, aus dem sie das verheimlicht habe, sei gewesen, dass die Menschen sie diskriminieren und ausgrenzen würden, weil sie ein Opfer einer Vergewaltigung sei und sie später keinen Ehemann finden würde. Niemand würde sie heiraten. Weiters wolle die Erstbeschwerdeführerin angeben, dass sie nicht nach Somalia zurückgeschickt werden wolle. Sie und ihr Kind würden es dort nicht schaffen. Sie sei eine kranke Frau und habe alle drei Monate eine Kontrolle. Die Ärzte seien nicht sicher, ob sie Knoten im Hals Tumore seien. Sie werde in ihrem Heimatland nicht gut medizinisch versorgt. Ihr Kind würde dort nicht richtig aufgenommen werden. Sie habe niemanden, der sie wieder aufnehme. Auf Nachfrage gebe es im Vergleich zum Vorverfahren keine Neuerungen. Sie habe bereits angegeben, dass sie Gründe gehabt habe, aus denen sie ihr Land verlassen habe müssen und diese noch aktuell seien. Die Vergewaltigung habe die Erstbeschwerdeführerin in ihrer allerersten Einvernahme, die auf Arabisch stattgefunden habe, angegeben und es sei alles protokolliert worden. Sie habe auch bei ihrem jetzigen Antrag in der Erstbefragung angegeben, dass sie vergewaltigt worden sei. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sie das nicht erzählt. Der Grund dafür sei gewesen, dass der anwesende Dolmetscher männlich gewesen sei und sie von den Frauen aus dem Asylheim gehört habe, dass männliche Dolmetscher Fluchtgründe von Asylwerbern ausplaudern würden. Sie habe ihre Geschichte bei der Einvernahme vor dem Bundesamt und auch bei der Gerichtsverhandlung nicht richtig angegeben, weil sie sich geschämt habe, das zu erzählen. Bei der Erstbefragung habe sie die Vergewaltigung angegeben und diese Erstbefragung sei auf Arabisch durchgeführt worden. Auf Nachfrage hätte die Erstbeschwerdeführerin auch dann nicht von ihrer Vergewaltigung erzählt, wenn bei der Einvernahme durch das Bundesamt eine weibliche Dolmetscherin anwesend gewesen wäre. Sie sei damals von Frauen gewarnt worden, dass sie nicht von ihrer Vergewaltigung erzähle. Auch bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei die anwesende Dolmetscherin weiblich gewesen. Sie habe auch da die Vergewaltigung nicht angegeben. Auf Nachfrage sei die Erstbeschwerdeführerin vor allen Dolmetschern, egal ob weiblich oder männlich, gewarnt worden, dass sie von der Vergewaltigung erzähle, denn sie würden die Geschichte ausplaudern und verbreiten. Männlich oder weiblich sei für sie damals dasselbe gewesen. Befragt, weshalb sie sich nun dazu entschieden habe, die Vergewaltigung doch vorzubringen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie mit einer Freundin gesprochen habe, die in Norwegen lebe. Sie habe von der ablehnenden Entscheidung erzählt und auch, dass sie sich nicht getraut habe, ihre wahre Geschichte vor der Behörde zu erzählen, weil Frauen ihr erzählt hätten, dass Dolmetscher Geschichten über Vergewaltigungen von Asylwerbern verbreiten würden. Ihre Freundin habe ihr erklärt, dass das so nicht stimme und die Dolmetscher einer Schweigepflicht unterlägen. Deshalb habe sie sich dann getraut, ihre Vergewaltigung vorzubringen. Vonseiten der einvernehmenden Referentin des Bundesamtes wurde der Erstbeschwerdeführerin sodann vorgehalten, dass sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren von sich aus ohne diesbezügliche Nachfrage angegeben habe, dass sie nicht vergewaltigt worden wäre und dies bei der Erstbefragung lediglich falsch protokolliert worden wäre. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu an, dass das stimme, sie aber damals fest daran geglaubt habe, was ihr die Frauen erzählt hätten, dass nämlich die Dolmetscher das weitererzählen würden. Das sei stärker gewesen, als dass sie die Wahrheit sage. Außerdem habe sie geglaubt, dass es für eine positive Entscheidung durch das Gericht reichen würde, dass sie krank und alleinerziehend sei. Deshalb habe sie es nicht für nötig gehalten, ihre wahre Geschichte über die Vergewaltigung zu erzählen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia mache die Erstbeschwerdeführerin sich Sorgen um ihren Sohn. Er würde nicht akzeptiert werden, weil man glauben werde, dass er ein uneheliches Kind sei. Sie sei vor einem bewaffneten Mann geflüchtet und vor diesem habe sie Angst, dass er ihr etwas antue. Sie habe auch wegen ihres unehelichen Kindes Angst. Ihr Onkel sei noch dort. Er habe von dem Mann, vor dem sie geflüchtet sei, wegen ihrer Verheiratung viel Geld bekommen. Die Erstbeschwerdeführerin habe damit sämtliche Gründe für ihre Antragstellung geschildert. Die Erstbeschwerdeführerin verzichtete im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt darauf, zum ihr ausgefolgten, aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage in Somalia Stellung zu nehmen. Sie könne nicht in Somalia leben und sie würde dort nicht „gut“ aufgenommen werden, da sie eine Frau sei, und man würde sie überall finden. Sie habe dort als Frau keine Rechte. Zu ihren weiteren Lebensumständen in Österreich gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie somalische Freunde hätten. Der Zweitbeschwerdeführer habe bis zum Abschluss des Vorverfahrens einen Kindergarten besucht. Nun würden sie in einem Quartier der staatlichen Grundversorgung wohnen und nichts unternehmen. 2.
  10. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Den Beschwerdeführern wurde

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46

FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer festgelegt (Spruchpunkt VI.).2.3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Den Beschwerdeführern wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Anträge nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen, seien die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 erfüllen und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Anträge nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen, seien die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 erfüllen und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. 2.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und führten nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben „ergänzend“ aus, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Familie verstoßen worden sei und ihr eine neuerliche Zwangsverheiratung durch die Familie drohen würde. Es hätten keine Ermittlungen zum Selbstbestimmungsrecht der Erstbeschwerdeführerin und zum Kindeswohl des Zweitbeschwerdeführers stattgefunden. Die Beschwerdeführer wären zudem der Willkür von Al Shabaab und anderer Milizen bzw. ihres Clans ausgesetzt. Es drohe ihnen aufgrund ihrer Minderheitenclanzugehörigkeit systematische Diskriminierung durch diverse Akteure. Die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage stelle ein Rückkehrhindernis dar. Im Übrigen wurde in den Beschwerden angemerkt, dass der Asylstatus der Beschwerdeführer in Griechenland der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. 2.
  2. Die gegenständlichen Verfahrensakten langten am 05.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2024 ist keine Änderung im Gesundheitszustand sowie den persönlichen Umständen der Beschwerdeführer in Somalia, dem Fehlen einer persönlichen Bedrohungslage und ihren Anknüpfungspunkten dorthin eingetreten. Ebenso wenig hat sich seither die relevante Lage in Somalia – insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu – verändert. Auch sind keine neuen Bindungen und Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer zu Österreich entstanden. Die im Oktober 2021 illegal in Österreich eingereisten Beschwerdeführer weisen weiterhin keine sprachlichen, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet auf. Den Beschwerdeführern wurde vor ihrer Einreise in Österreich in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
  4. Beweiswürdigung: Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2024 festgestellt wurde, befand sich die Erstbeschwerdeführerin aufgrund einer Lymphknotentuberkulose ab Oktober 2022 in Therapie, welche sie im April 2023 erfolgreich abschloss, und befand sich seither in regelmäßiger Kontrolle, es wurde aber seither keine neuerliche Therapie notwendig. An diesen Umständen hat sich seither – zumal die Beschwerdeführer die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz bereits einen Monat nach Abschluss des Vorverfahrens stellten – nichts geändert. Weder brachte die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.03.2025 eine diesbezügliche Änderung vor, noch ergäbe sich eine solche aus den von ihr vorgelegten Befundberichten, von denen lediglich ein neuer Befund am 19.02.2025 hinzutrat, wonach im Vergleich zu den Vorbefunden „keine relevante Befunddynamik“ aufgetreten sei, mit anderen Worten keine Änderung im Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin eingetreten ist. Ebenso wenig hat sich an der medizinischen Versorgungslage in Somalia etwas verändert, da auch dem aktualisierten, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.01.2025 (Version 7) weiterhin zu entnehmen ist, dass es in Mogadischu elf Zentren zur Behandlung von Tuberkulose gibt und die Behandlung über den Global Fund gratis angeboten wird. Der Zweitbeschwerdeführer wiederum war und ist nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin gesund. Es haben sich somit keine Änderungen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben. Zu ihrer Bedrohungslage in Somalia brachte die Erstbeschwerdeführerin zum einen vor, dass die bereits im Vorverfahren genannten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer – insbesondere nämlich eine in Somalia vorgenommene Zwangsverheiratung der Erstbeschwerdeführerin – weiterhin bestehen würden. Zum anderen gab die Erstbeschwerdeführerin nun an, dass sie im Vorverfahren nicht erzählt habe, dass jener Mann, mit dem sie zwangsverheiratet worden sei, sie vergewaltigt habe, wobei sie dies im Vorverfahren nicht erzählt habe, da sie sich geschämt habe und geglaubt habe, dass die Dolmetscher für Somali dies in der somalischen Community ausplaudern würden. Selbst nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz im Vorverfahren habe sie demnach auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht von dieser Vergewaltigung erzählt, da sie geglaubt habe, dass sie schon alleine aufgrund ihrer Eigenschaft als alleinerziehende Mutter und ihres Gesundheitszustandes einen Schutzstatus erhalten würde. Diesem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin fehlt bereits der glaubhafte Kern, da eben jene Zwangsverheiratung, in deren Rahmen sie nun eine Vergewaltigung behauptet, im Vorverfahren aus mehreren Gründen rechtskräftig für unglaubhaft befunden wurde. Wenn sie aber schon nicht zwangsverheiratet wurde, so kann sie in logischer Konsequenz auch nicht aufgrund einer Zwangsverheiratung vergewaltigt worden sein. Dabei fand bereits in der Beweiswürdigung des das Vorverfahren abschließenden Erkenntnisses auch eine Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Behandlung durch eben jenen Mann, mit dem sie zwangsverheiratet worden sei, statt. Im Vorverfahren hatte die Erstbeschwerdeführerin zunächst in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll gegeben, dass dieser Mann jede Nacht Intimverkehr mit ihr vornehmen habe wollen, was sie jedoch nicht akzeptiert habe, in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sie sodann angegeben, während ihrer Gefangenschaft durch diesen Mann keine Probleme mit ihm gehabt zu haben, und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte sie schließlich behauptet, dass sie in dieser Zeit wie ein Tier gelebt habe, sie krank geworden sei und der Mann sie jeden Abend geschlagen habe. Die Erstbeschwerdeführerin hatte somit in drei Befragungen drei gänzlich unterschiedliche Varianten ihrer Behandlung in dieser Zeit vorgebracht. Wenn die Erstbeschwerdeführerin nun im gegenständlichen Verfahren als vierte Variante einbringt, dass sie von diesem Mann mehrfach vergewaltigt worden sei, so ist dies vor diesem Hintergrund auch insoweit nicht geeignet, von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu überzeugen. Auch der Rechtfertigung der Erstbeschwerdeführerin, dass sie sich im Vorverfahren nicht getraut habe, über ihre Vergewaltigung zu sprechen, da sie Angst gehabt habe, dass dies von den Dolmetschern für Somali in der somalischen Community verbreitet werden würde, kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. So gab sie nun an, dass sie lediglich in ihrer damaligen Erstbefragung die Wahrheit über ihre Vergewaltigung erzählt habe, weil kein somalischer, sondern ein arabischer Dolmetscher anwesend gewesen sei. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass sie auch dort nicht angegeben hatte, tatsächlich vergewaltigt worden zu sein, sondern dass der Mann, mit dem sie zwangsverheiratet worden sei, dies (lediglich) versucht habe, sie dies aber nicht akzeptiert habe. Ihr nunmehriges Vorbringen steht somit auch mit ihren dortigen Angaben im Widerspruch. Zum anderen setzt ihre Rechtfertigung unabhängig davon gedanklich voraus, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits am Tag ihrer Ankunft in Österreich „gewusst“ hätte, dass sie somalischen Dolmetschern in Österreich nicht vertrauen könne und daher nur deshalb, weil ein arabischer Dolmetscher in der Erstbefragung anwesend gewesen sei, die Thematik einer Vergewaltigung angesprochen hätte, was aber offenkundig nicht der Wahrheit entsprechen kann, zumal die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren selbst angab, dass sie dies erst von Frauen hier erfahren habe. In diesem Zusammenhang eröffnet sich auch eine weitere Problematik im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, denn einerseits behauptet sie, dass sie nicht gewollt habe, dass die somalische Community von ihrer Vergewaltigung erfahre, andererseits gibt sie aber gleichzeitig an, dass es Teile eben jener Community gewesen seien, die ihr davon abgeraten hätten, im Verfahren von ihrer Vergewaltigung zu erzählen, da die Community sonst davon erfahren würde. Die Erstbeschwerdeführerin hätte demnach also selbst mit Personen aus der somalischen Community über ihre behauptete Vergewaltigung geredet. Es ist ebenso wenig einzusehen, dass die Erstbeschwerdeführerin etwa nicht im Zuge der Erhebung ihrer damaligen Beschwerde bei ihrer Rechtsvertretung diese Frage angesprochen hätte, oder aber auch, dass sie im gesamten Vorverfahren zu keinem Zeitpunkt angab, den somalischen Dolmetschern nicht zu vertrauen, zumal es ihr doch – entgegen ihrer nunmehrigen Behauptungen – spätestens nach der vollinhaltlichen Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bewusst gewesen sein musste, dass die Zuerkennung eines Schutzstatus kein quasi prädeterminiertes Verfahrensergebnis ist. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach nur ihre Angaben in der damaligen Erstbefragung stimmen würden (gemeint: dass sie vergewaltigt worden sei), scheitert zudem daran, dass es schließlich sie selbst gewesen ist, die in der damaligen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus – ohne Vorhalt oder darauf abzielende Frage durch die erkennende Richterin – explizit wie folgt erklärte: „Bei der Polizeibefragung war der Dolmetscher ein Araber. Er hat viele Sachen falsch übersetzt, was ich nicht gesagt habe. Das habe ich gemerkt, als die BBU für mich das Protokoll durchgelesen hat. Es wurde geschrieben, dass der Mann mich vergewaltigt hat und das habe ich nicht gesagt.“ Weiters führte sie aus: „Bei der BFA Einvernahme habe ich eindeutig gesagt, dass ich nicht vergewaltigt wurde und dass das bei der Polizeibefragung falsch protokolliert wurde.“ Sowie schließlich: „(…) ich habe nur gemerkt, dass diese Vergewaltigung nicht richtig ist.“ (Verhandlungsprotokoll S. 11). Nicht nur steht dieses Vorbringen ihrer nunmehrigen Begründung ihres Folgeantrags auf internationalen Schutz diametral entgegen, es impliziert auch, dass sie die Frage einer Vergewaltigung tatsächlich bereits auch mit ihrer Rechtsvertretung besprochen hätte und offenkundig selbst dort verneint hätte, und es ist schließlich gänzlich unlogisch, dass die Erstbeschwerdeführerin einerseits Sorge gehabt hätte, dass somalische Dolmetscher ihre Vergewaltigung weitererzählen würden, sie aber andererseits diese Thematik vor einer somalischen Dolmetscherin von sich aus ansprach. Zufolge dieser Erwägungsgründe ist die Begründung des Folgeantrags der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls unglaubhaft, da es sich auf einen unglaubhaften Kern stützt und auch die Rechtfertigung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem vorgeblichen Unvermögen, dieses Sachverhaltselement bereits im Vorverfahren vorzubringen, nicht glaubhaft ist. Soweit sich die Erstbeschwerdeführerin im Übrigen auch sonst auf jene Befürchtungen stützte, die sie tatsächlich bereits im Vorverfahren geltend machte – d.h., dass sie zwangsverheiratet werden würde respektive sie als alleinstehende Frau sowie als Mutter eines unehelichen Kindes verstoßen werden würde – behauptete sie keine Änderung ihres Fluchtvorbringens und stützt sich somit auf Gründe, die bereits im Vorverfahren rechtskräftig für unglaubhaft befunden wurden. Neuerungen im Vergleich zum Vorverfahren verneinte die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt ausdrücklich. Für den Zweitbeschwerdeführer wurden neuerlich keine eigenen, davon unabhängigen Rückkehrbefürchtungen genannt bzw. solche verneint. Auch sonst gab die Erstbeschwerdeführerin keine Veränderungen an. Festzustellen war daher, dass sich seit dem das Vorverfahren abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts keine Änderungen im Gesundheitszustand sowie in den persönlichen Umständen der Beschwerdeführer in Somalia, dem Fehlen einer persönlichen Bedrohungslage und ihren Anknüpfungspunkten dorthin ergeben haben. Ebenso wenig ist dem seither aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.01.2025 (Version 7), welches den gegenständlich angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt wurde, eine für die Beschwerdeführer relevante Änderung der allgemeinen Lage in Somalia zu entnehmen. Insbesondere sind weder in der Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu noch in der allgemeinen Lage der Frauen und Kinder in Somalia, wie sie im Vorerkenntnis festgestellt wurden, Änderungen eingetreten. Dies wurde auch nicht behauptet. Betreffend die Lebensumstände der Beschwerdeführer in Österreich machte die Erstbeschwerdeführerin keine Neuerungen geltend, zumal seit Abschluss des Vorverfahrens nur wenig Zeit verging, sondern gab im Wesentlichen an, dass sie in einem Quartier der staatlichen Grundversorgung leben und keine Anknüpfungspunkte zur österreichischen Gesellschaft haben, sodass (weiterhin) keine sprachlichen, sozialen oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Bereits im Vorverfahren gaben die zuständigen griechischen Behörden aufgrund eines Informationsersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass den Beschwerdeführern vor ihrer Einreise in Österreich in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilstattgabe der Beschwerden: 3.
  6. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide:3.
  7. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

§ 68Abs.

1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw

GH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) kann sich die Sachverhaltsänderung im Asylverfahren auch auf Gründe beziehen, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, aber erst im Folgeantrag geltend gemacht wurden. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, so erlauben auch die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mit Bezug auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Wenn somit den vom Antragsteller auf internationalen Schutz behaupteten Gründen, die nach seinem Vorbringen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent gewesen seien, aber erst im Folgeverfahren geltend gemacht wurden, der „glaubhafte Kern“ abgesprochen wird, so ist eine Zurückweisung dieses Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG weiterhin statthaft (VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259).Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) kann sich die Sachverhaltsänderung im Asylverfahren auch auf Gründe beziehen, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, aber erst im Folgeantrag geltend gemacht wurden. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, so erlauben auch die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mit Bezug auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Wenn somit den vom Antragsteller auf internationalen Schutz behaupteten Gründen, die nach seinem Vorbringen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent gewesen seien, aber erst im Folgeverfahren geltend gemacht wurden, der „glaubhafte Kern“ abgesprochen wird, so ist eine Zurückweisung dieses Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG weiterhin statthaft (VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259). Die Beschwerdeführer behaupteten in der gegenständlichen Angelegenheit ausdrücklich ein Fortbestehen ihrer bereits im Vorverfahren angegebenen Bedrohung in Somalia, welche bereits dort für unglaubhaft befunden wurde. Sie verlangen damit die neuerliche Entscheidung über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache. Soweit die Erstbeschwerdeführerin auf dieser Bedrohung weiter aufbaute, indem sie nun vorbrachte, im Vorverfahren nicht erzählt zu haben, dass sie aufgrund der bereits damals vorgebrachten – aber rechtskräftig für unglaubhaft befundenen – Zwangsverheiratung vergewaltigt worden sei, so fehlt dem ein glaubhafter Kern, zumal die Erstbeschwerdeführerin auch den Grund, aus dem sie dies nun erst vorbringt, nicht glaubhaft darlegen konnte. Ein neuer Sachverhalt wurde im Übrigen nicht angegeben bzw. Neuerungen ausdrücklich verneint. Wie beweiswürdigend ausgeführt, gestaltet sich auch der Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin unverändert. Mit Blick auf die allgemeine Lage in Somalia wurde zwar seit dem Abschluss des Vorverfahrens das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Lage in Somalia aktualisiert, doch diesem keine für die Beschwerdeführer verfahrensrelevante Änderung bzw. Verschlechterung zu entnehmen, sondern blieben die Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu ebenso wie die Lage der Frauen und der Kinder, wie sie für das Vorerkenntnis maßgeblich waren, unverändert. Sonstige Änderungen in Bezug auf die dort getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu ihren Anknüpfungspunkten in Somalia wurden nicht behauptet. Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2024 geändert hat, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2024 geändert hat, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 3.2. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. – VI. der angefochtenen Bescheide:3.2. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. der angefochtenen Bescheide:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. § 52 Abs. 6 FPG normiert: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.“Paragraph 52, Absatz 6, FPG normiert: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.“ Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach § 52 Abs. 6 FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Nur dann, wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 FPG zu erlassen (Vw

GH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise (!) des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172).Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Nur dann, wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise (!) des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es sich bei einer Asylberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat um eine „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG handelt (VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0033).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es sich bei einer Asylberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat um eine „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, FPG handelt (VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0033). Wie festgestellt wurde, verfügen die Beschwerdeführer aufgrund der Mitteilung der griechischen Behörden in Griechenland über eine Asylberechtigung und somit über eine „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG. Demgemäß wären die Beschwerdeführer (richtigerweise schon im Vorverfahren) vor der (allfälligen) Erlassung einer Rückkehrentscheidung dazu aufzufordern gewesen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Griechenlands zu begeben und dies nachzuweisen. Nur wenn sie dem nicht nachkommen, wäre eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal das Vorliegen der Alternativvoraussetzung eines öffentlichen Interesses an der sofortigen Ausreise der Beschwerdeführer nach Somalia nicht erkennbar ist. Wie festgestellt wurde, verfügen die Beschwerdeführer aufgrund der Mitteilung der griechischen Behörden in Griechenland über eine Asylberechtigung und somit über eine „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demgemäß wären die Beschwerdeführer (richtigerweise schon im Vorverfahren) vor der (allfälligen) Erlassung einer Rückkehrentscheidung dazu aufzufordern gewesen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Griechenlands zu begeben und dies nachzuweisen. Nur wenn sie dem nicht nachkommen, wäre eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal das Vorliegen der Alternativvoraussetzung eines öffentlichen Interesses an der sofortigen Ausreise der Beschwerdeführer nach Somalia nicht erkennbar ist. Die in § 52 Abs. 6 FPG normierten Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG lagen somit nicht vor, weshalb in Stattgabe der Beschwerden die Spruchpunkte III. – VI. der angefochtenen Bescheide zu beheben sind (die Notwendigkeit der Behebung auch des Spruchpunktes III. lässt sich aus der vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0002, Rn. 18, sowie vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 119 f, angesprochenen engen Verbindung des Ausspruchs nach § 57 AsylG 2005 mit der tatsächlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung ableiten, weil auch im Falle einer unverzüglichen Ausreise in den Mitgliedstaat, in dem ein Aufenthaltstitel bzw. eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besteht, eine Rückkehrentscheidung zur Gänze unterbleibt).Die in Paragraph 52, Absatz 6, FPG normierten Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG lagen somit nicht vor, weshalb in Stattgabe der Beschwerden die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. der angefochtenen Bescheide zu beheben sind (die Notwendigkeit der Behebung auch des Spruchpunktes römisch drei. lässt sich aus der vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0002, Rn. 18, sowie vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 119 f, angesprochenen engen Verbindung des Ausspruchs nach Paragraph 57, AsylG 2005 mit der tatsächlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung ableiten, weil auch im Falle einer unverzüglichen Ausreise in den Mitgliedstaat, in dem ein Aufenthaltstitel bzw. eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besteht, eine Rückkehrentscheidung zur Gänze unterbleibt). 3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist

§ 21Abs.

3 BFA-VG das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 21Abs.

6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß und vollständig ermittelt sowie den Beschwerdeführern Parteiengehör gewährt. Die Beschwerdeführer waren in der Lage, ausführlich und abschließend alle Gründe zur Stellung ihrer Folgeanträge auf internationalen Schutz zu schildern. Zumal sie auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage erforderlich ist, ist somit im Sinne des § 21 Abs. 3 iVm Abs. 6a BFA-VG keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen. In Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt, respektive das Vorbringen der Beschwerdefühjrer zu einer konkreten Bedrohungssituation unglaubhaft ist, sind auch der erste sowie zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegeben.In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß und vollständig ermittelt sowie den Beschwerdeführern Parteiengehör gewährt. Die Beschwerdeführer waren in der Lage, ausführlich und abschließend alle Gründe zur Stellung ihrer Folgeanträge auf internationalen Schutz zu schildern. Zumal sie auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage erforderlich ist, ist somit im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6 a, BFA-VG keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen. In Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt, respektive das Vorbringen der Beschwerdefühjrer zu einer konkreten Bedrohungssituation unglaubhaft ist, sind auch der erste sowie zweite Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegeben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W169.2275921.2.00

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