G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
F wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind ein Ehepaar. Sie stellten am 27.09.2024 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. EURODAC-Abfragen ergaben keine Treffermeldungen. VIS-Abfragen ergaben, dass die BF jeweils über ein französisches Visum der Kategorie C, gültig vom 28.08.2024 bis 24.02.2025, verfügen (AS 3 ff, 50 zu W185 2306952-1; AS 5 ff, 49 zu W185 2306954-1). Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF1 im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Abgesehen von der mitgereisten Ehefrau (BF2) befänden sich keine seiner Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat. Die Eltern des BF1 und drei volljährige Brüder seien in Russland aufhältig; ein volljähriger Bruder des BF1 halte sich in Amerika auf. Anfang Mai 2024 habe der BF1 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil seine Schwiegereltern und sein Schwager hier leben würden. Am 21.09.2024 sei er legal auf dem Luftweg über die Türkei (Durchreise) nach Frankreich gereist. Seit dem 23.09.2024 befinde sich der BF1 in Österreich. Zu den durchreisten Ländern könne er nichts angeben. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Der BF1 verfüge über ein Visum für Frankreich, gültig vom 28.08.2024 bis zum 24.02.2025, das von der französischen Botschaft in Moskau am 18.07.2024 ausgestellt worden sei. Ein bestimmtes Reiseziel habe der BF1 aktuell nicht. Die BF2 gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können, keine Medikamente zu benötigen und nicht schwanger zu sein. Abgesehen von ihrem mitgereisten Ehemann befänden sich ihre Eltern sowie ihr 16-jährige Bruder in Österreich, die „alle Asylwerber“ seien; deshalb sei ihr Zielland Österreich gewesen. Auch könne man in Österreich „die Religion frei ausüben“. Am 21.09.2024 seien die BF legal am Luftweg über die Türkei (Durchreise) nach Frankreich gereist. Seit dem 23.09.2024 befänden sie sich in Österreich. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Die BF2 verfüge über ein Visum für Frankreich, gültig vom 28.08.2024 bis zum 24.02.2025, das von der französischen Botschaft in Moskau am 18.07.2024 ausgestellt worden sei. Ein bestimmtes Reiseziel habe die BF2 aktuell nicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt, BFA oder belangte Behörde) richtete am 04.10.2024 Aufnahmegesuche
2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) an Frankreich. Dies jeweils mit dem Hinweis auf die Angaben des BF1 und der BF2 zu ihrem Reiseweg und den gültigen französischen Visa.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt, BFA oder belangte Behörde) richtete am 04.10.2024 Aufnahmegesuche
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) an Frankreich. Dies jeweils mit dem Hinweis auf die Angaben des BF1 und der BF2 zu ihrem Reiseweg und den gültigen französischen Visa. Mit Schreiben vom 04.12.2024 stimmte Frankreich jeweils ausdrücklich der Übernahme der BF nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 04.12.2024 stimmte Frankreich jeweils ausdrücklich der Übernahme der BF nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zu. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.12.2024 gab der BF1 verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Ihm gehe es gut, er sei gesund, nehme keine Medikamente ein und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Der BF1 werde von Herrn XXXX vertreten, dem er vor etwa 10 Tagen eine Vollmacht erteilt habe. Es sei für den BF1 in Ordnung, dass die Einvernahme heute ohne „seinen Anwalt“ stattfinde. In Wien würden sich die Eltern sowie der 17-jährige Bruder der BF2 aufhalten. Die Genannten befänden sich seit 6 Jahren in Österreich, seien erwerbstätig und anerkannte Flüchtlinge; sie würden über „blaue Pässe“ verfügen. Mit den angeführten Personen habe der BF1 vor seiner Ausreise aus dem Heimatland in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Genannten hätten „sie anfangs mit Kleidung“ unterstützt. Jetzt seien die BF in Grundversorgung und „das reiche ihnen“. Der BF1 verfüge über ein französisches Visum, gültig vom 28.08.2024 bis 24.02.2025, mit dem er am 23.09.2024 in Österreich eingereist sei. Er sei mit dem Flugzeug nach Frankreich gelangt und habe sich für eine Nacht in einem Hotel in Paris aufgehalten. Sodann sei er über den Luftweg nach Österreich gelangt. Das Visum hätten die BF selbst bei der Botschaft abgeholt. Das Zielland der BF sei Österreich gewesen, weil die Eltern der BF2 hier wohnen würden und sie sie lange nicht mehr gesehen hätten. Ein Visum für Frankreich sei „leichter zu bekommen“ gewesen als für Österreich. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, den Asylantrag des BF1 als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte der BF1, die BF würden gerne hierbleiben wollen. Österreich sei das Zielland der BF gewesen, weil die Familie der BF2 hier lebe. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.12.2024 gab der BF1 verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Ihm gehe es gut, er sei gesund, nehme keine Medikamente ein und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Der BF1 werde von Herrn römisch 40 vertreten, dem er vor etwa 10 Tagen eine Vollmacht erteilt habe. Es sei für den BF1 in Ordnung, dass die Einvernahme heute ohne „seinen Anwalt“ stattfinde. In Wien würden sich die Eltern sowie der 17-jährige Bruder der BF2 aufhalten. Die Genannten befänden sich seit 6 Jahren in Österreich, seien erwerbstätig und anerkannte Flüchtlinge; sie würden über „blaue Pässe“ verfügen. Mit den angeführten Personen habe der BF1 vor seiner Ausreise aus dem Heimatland in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Genannten hätten „sie anfangs mit Kleidung“ unterstützt. Jetzt seien die BF in Grundversorgung und „das reiche ihnen“. Der BF1 verfüge über ein französisches Visum, gültig vom 28.08.2024 bis 24.02.2025, mit dem er am 23.09.2024 in Österreich eingereist sei. Er sei mit dem Flugzeug nach Frankreich gelangt und habe sich für eine Nacht in einem Hotel in Paris aufgehalten. Sodann sei er über den Luftweg nach Österreich gelangt. Das Visum hätten die BF selbst bei der Botschaft abgeholt. Das Zielland der BF sei Österreich gewesen, weil die Eltern der BF2 hier wohnen würden und sie sie lange nicht mehr gesehen hätten. Ein Visum für Frankreich sei „leichter zu bekommen“ gewesen als für Österreich. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, den Asylantrag des BF1 als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte der BF1, die BF würden gerne hierbleiben wollen. Österreich sei das Zielland der BF gewesen, weil die Familie der BF2 hier lebe. Im Zuge seiner Einvernahme legte der BF1 eine Bestätigung der Zeugen Jehovas vom 25.12.2024 vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurde (AS 107, 119 zu W185 2306952-1). In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.12.2024, bei welcher der als Vertreter bezeichnete Herr XXXX „(Legal Focus)“ anwesend war, gab die BF2 verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Ihr gehe es gut, sie sei gesund, nehme keine Medikamente, befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und sei nicht schwanger. In Wien würden sich ihre Eltern sowie ihr am XXXX geborener Bruder aufhalten. Die Genannten befänden sich seit 6 Jahren in Österreich und seien anerkannte Flüchtlinge. Mit den Genannten lebe die BF2 nicht im gemeinsamen Haushalt. Sie wisse nur, dass ihre Angehörigen in Wien wohnen würden. Das letzte Jahr vor der Ausreise der Angehörigen aus dem Heimatland hätte die BF2 nicht mehr mit ihnen im gemeinsamen Haushalt gelebt. Zuletzt habe die BF2 ihre Eltern vor einem Jahr in der Türkei gesehen; diese hätten dort Urlaub gemacht. Seit ihrer Ankunft in Österreich würden ihre Angehörigen jede Woche zu „ihnen“ kommen und „sie“ besuchen. Es bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, aber eine „familiäre Abhängigkeit“. Ihre Mutter leide an einer arteriellen Dystonie und werde öfters ohnmächtig, ihr Vater habe chronisches Bronchialasthma. Ihr Bruder sei im Jahr 2020 am Auge operiert worden und sei ihm „Krebs entfernt“ worden; er sei nicht geheilt. Am 20.03.2025 habe der Genannte die nächste Operation. In dieser schweren Zeit wolle die BF2 für ihre Familie da sein, von Frankreich aus „gehe das nicht“. Nach diesbezüglicher Frage gab die BF2 an, ihr Vater habe seine Erkrankung seit 10 Jahren, aber „es sei schlimmer geworden“. Ihre Mutter leide seit Geburt an den oben angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aber „es sei schlimmer geworden“. Die Eltern der BF2 würden seit mehr als drei Jahren arbeiten, ihr Bruder mache eine Lehre. Österreich sei das Zielland der BF2 gewesen, weil ihre Eltern und ihr Bruder hier leben würden. Ein Visum für Frankreich sei „leichter zu bekommen“ gewesen als ein österreichisches Visum. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, den Asylantrag der BF2 als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte diese, wenn es „eine kleine Möglichkeit gäbe“, hierbleiben zu können, würde sie das sehr freuen. Wenn die BF nach Frankreich gehen müssten, wäre das „eine schwere Zeit“; die BF2 müsste wieder Abschied von ihren Angehörigen nehmen. In Frankreich kenne die BF2 niemanden und müsste die Sprache lernen. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.12.2024, bei welcher der als Vertreter bezeichnete Herr römisch 40 „(Legal Focus)“ anwesend war, gab die BF2 verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Ihr gehe es gut, sie sei gesund, nehme keine Medikamente, befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und sei nicht schwanger. In Wien würden sich ihre Eltern sowie ihr am römisch 40 geborener Bruder aufhalten. Die Genannten befänden sich seit 6 Jahren in Österreich und seien anerkannte Flüchtlinge. Mit den Genannten lebe die BF2 nicht im gemeinsamen Haushalt. Sie wisse nur, dass ihre Angehörigen in Wien wohnen würden. Das letzte Jahr vor der Ausreise der Angehörigen aus dem Heimatland hätte die BF2 nicht mehr mit ihnen im gemeinsamen Haushalt gelebt. Zuletzt habe die BF2 ihre Eltern vor einem Jahr in der Türkei gesehen; diese hätten dort Urlaub gemacht. Seit ihrer Ankunft in Österreich würden ihre Angehörigen jede Woche zu „ihnen“ kommen und „sie“ besuchen. Es bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, aber eine „familiäre Abhängigkeit“. Ihre Mutter leide an einer arteriellen Dystonie und werde öfters ohnmächtig, ihr Vater habe chronisches Bronchialasthma. Ihr Bruder sei im Jahr 2020 am Auge operiert worden und sei ihm „Krebs entfernt“ worden; er sei nicht geheilt. Am 20.03.2025 habe der Genannte die nächste Operation. In dieser schweren Zeit wolle die BF2 für ihre Familie da sein, von Frankreich aus „gehe das nicht“. Nach diesbezüglicher Frage gab die BF2 an, ihr Vater habe seine Erkrankung seit 10 Jahren, aber „es sei schlimmer geworden“. Ihre Mutter leide seit Geburt an den oben angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aber „es sei schlimmer geworden“. Die Eltern der BF2 würden seit mehr als drei Jahren arbeiten, ihr Bruder mache eine Lehre. Österreich sei das Zielland der BF2 gewesen, weil ihre Eltern und ihr Bruder hier leben würden. Ein Visum für Frankreich sei „leichter zu bekommen“ gewesen als ein österreichisches Visum. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, den Asylantrag der BF2 als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte diese, wenn es „eine kleine Möglichkeit gäbe“, hierbleiben zu können, würde sie das sehr freuen. Wenn die BF nach Frankreich gehen müssten, wäre das „eine schwere Zeit“; die BF2 müsste wieder Abschied von ihren Angehörigen nehmen. In Frankreich kenne die BF2 niemanden und müsste die Sprache lernen. Der Vertreter der BF2 führte sodann im Rahmen der Einvernahme aus, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der vorgebrachten Erkrankungen der Familie sowie der guten Integration der BF das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Es würden noch Unterlagen vorgelegt werden. Die BF würden in Russland „nachweislich schwer verfolgt“ werden und ihre Familienangehörigen seien in Österreich „bereits anerkannt“. Die Angehörigen der BF2 würden an chronischen und schwerwiegenden Krankheiten leiden und es bestünde ein „familiär sehr starkes“ Abhängigkeitsverhältnis. Im Jahr 2020 sei den BF ein Visum für Österreich erteilt worden. Am 30.12.2024 wurden dem BFA eine Vollmacht betreffend den Verein „LegalFocus“ als juristische Person sowie den bestellten Vereinsvertretern XXXX , Dr. XXXX sowie XXXX , unter anderem auch für Zustellungen aller Art, übermittelt Am 30.12.2024 wurden dem BFA eine Vollmacht betreffend den Verein „LegalFocus“ als juristische Person sowie den bestellten Vereinsvertretern römisch 40 , Dr. römisch 40 sowie römisch 40 , unter anderem auch für Zustellungen aller Art, übermittelt In einem E-Mail vom 03.01.2025 wurde seitens des Vereins LegalFocus ausgeführt, dass die Familienangehörigen, mit denen ein sehr enges Verhältnis bestehe, an verschiedenen ernsten Erkrankungen leiden würden; es stünden dringende Operationen und Behandlungen an. Es sei „daher wichtig, dass die beiden AW bei den Angehörigen in Österreich bleiben könnten“. In einem weiteren E-Mail vom selben Tag wurde seitens LegalFocus ausgeführt, die beiden BF seien „besonders fleißig“ und würden bereits über sehr guten Deutschkenntnisse verfügen, die sie in der Einvernahme demonstrieren hätten können. Beide hätten Ausbildung und Erfahrung in Berufen, die in Österreich Mangelberufe seien. Die BF seien nachweislich in der Russischen Föderation verfolgt. „Den restlichen Familienmitgliedern“, die sich bereits in Österreich befinden würden, sei der Asylstatus zuerkannt worden. Es werde daher beantragt, die Verfahren zur inhaltlichen Bearbeitung in Österreich zuzulassen. In einem E-Mail vom 04.01.2025 wurde seitens LegalFocus ausgeführt, dass die in Österreich befindlichen Familienangehörigen der BF2 an verschiedenen ernsthaften Erkrankungen leiden würden. Nachvollziehbar sei daher, dass die BF „als Familienmitglieder in der nächsten Zeit sehr notwendig“ seien, um ihren Familienangehörigen beizustehen und sie zu pflegen und zu betreuen. Es sei notwendig, noch „eine wichtige Ergänzung“ einzubringen: Die BF2 habe sehr deutlich dargelegt, dass die Familienbande sehr eng seien und ein gemeinsamer Haushalt mit jenen Personen bestanden habe, die in Österreich bereits den Asylstatus erhalten hätten. Erst durch Ereignisse, die zur Flucht geführt hätten, habe der gemeinsame Haushalt in Russland nicht mehr fortgesetzt werden können. Dies ändere aber nichts an der Intensität der familiären Bindungen. Wie die BF2 dargelegt habe, sei der Kontakt „auf allen möglichen Wegen aufrecht erhalten“ worden. Es sei ua. auch ein Familientreffen in der Türkei organisiert worden. Das Familienleben sei „somit immer aufrechterhalten“ worden und „alle Familienmitglieder würden auch aktuell den Willen hiezu bekunden“. Die BF seien - ebenso wie die Familienmitglieder in Österreich - Zeugen Jehovas. Dass aufgrund dessen eine Verfolgung in der Russischen Föderation stattgefunden habe bzw eine solche drohe, liege auf der Hand. Zu beachten sei, dass Österreich bereits im Jahr 2020 Visa für die BF ausgestellt habe; wegen der Covid-19 Pandemie sei dann die Einreise nach Österreich aber leider nicht mehr möglich gewesen. Im gegenständlichen Fall sei das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, um den humanitären Gründen und dem besonderen Härtefall Rechnung zu tragen. Die Meinung (mit der das BFA zu liebäugeln scheint), die in Österreich asylberechtigten Verwandten könnten ja auch am Arbeitsmarkt teilhaben und somit wäre es nicht notwendig, dass die BF bei ihnen in Österreich bleiben, sondern nach Frankreich überstellt werden könnten, finde keine Deckung in sämtlichen Erwägungen und Kriterien“ der Dublin III-VO. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
2 Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
, Absatz 2, Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden in den angefochtenen Bescheiden folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert; gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht – infolge auch: BVwG; Stand 28.03.2024): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.). Schematische Darstellung des Asylverfahrens: (Quelle: FR/ECRE 5.2023) Im Jahr 2022 wurden insgesamt 156.455 Asylwerber registriert. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan (23.755), Türkei (11.420) und Bangladesch (11.295). 2021 waren es 120.685 Anträge gewesen. Die Gesamtanerkennungsquote in erster Instanz lag bei 27% (22,6% Flüchtlingsstatus, 4,8% subsidiärer Schutz). Der Nationale Asylgerichtshof gewährte darüber hinaus in 14.450 Fällen Schutz, 21% der erstinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben. Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Verfahren liegt bei 158 Tagen (FR/ECRE 5.2023). Quellen: - FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024 - OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum a): Applying for Asylum, https://www.ofpra.gouv.fr/en/applying-asylum, Zugriff 28.3.2024 - OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum b): Examining of my application, https://www.ofpra.gouv.fr/en/examining-my-application, Zugriff 28.3.2024 - OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum d): Specific procedures, https://www.ofpra.gouv.fr/en/specific-procedures, Zugriff 28.3.2024 Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023). Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023). Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023). Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023). Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023). Zugang zu Versorgung Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023). Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel
1 Dublin III-VO ergeben. In den Bescheiden wurde jeweils weiter festgestellt, dass die Identität der BF feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Die BF seien jeweils mithilfe eines französischen Visums, gültig vom 28.08.2024 bis 24.02.2025, über die Türkei nach Frankreich und weiter nach Österreich gereist. Die Einreise nach Österreich sei am 23.09.2024 mit diesen Visa erfolgt. Der Vater, die Mutter sowie der 17-jährige Bruder der BF2 seien in Österreich asylberechtigt und würden seit 6 Jahren in Wien leben. Mit den Genannten würden die BF nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die BF2 habe in den letzten Jahren nicht mehr, der BF1 habe niemals mit den in Österreich aufhältigen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem bestehe zu den Genannten weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Nach den Angaben der BF2 leide deren Vater seit 10 Jahren und ihre Mutter bereits seit ihrer Geburt an ihrer jeweiligen Erkrankung. Die Familie der BF2 sei bis jetzt auch gut in ihrem Alltag zurechtgekommen, ohne auf die Hilfe der BF angewiesen gewesen zu sein. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Arztbrief der Mutter der BF2 mit 02.02.2021 datiert sei und anscheinend seitdem keine weitere ärztliche Behandlung erfolgt sei. Aus dem Befundbericht des Vaters der BF2 gehe hervor, dass es sich um keine schwerwiegende Erkrankung handle. Aus dem vorgelegten Patientenbrief des römisch 40 betreffend den Bruder der BF2 gehe hervor, dass dieser wegen eines Tumors an der Bindehaut (C69.0) im römisch 40 behandelt worden sei. Bezüglich der durchgeführten Operation werde angemerkt, dass diese nur in einer stationären Aufnahme von einem Tag erfolgt sei und der Genannte wieder in häusliche Pflege entlassen worden sei. Die Angehörigen der BF würden einer Beschäftigung nachgehen und seien somit arbeitsfähig. Den Genannten sei es auch möglich gewesen, in die Türkei zu reisen, um die BF dort zu treffen und gemeinsam Urlaub zu machen. Die Beziehung zu den angeführten Angehörigen gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus. Es bestehe die Möglichkeit, zu den in Österreich aufhältigen Angehörigen auch von Frankreich aus den Kontakt – beispielsweise durch Telekommunikation, Brief- oder Mailverkehr - aufrecht zu erhalten. Weitere Verwandte befänden sich nicht in Österreich. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung zulässig sei. In Frankreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Frankreich keinesfalls erkennen. Substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes
Am 13.01.2025 wurden die Bescheide betreffend die BF von ihrer Rechtsvertretung übernommen. Gegen die o.a. Bescheide des Bundesamtes richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Begehrt werde die inhaltliche Bearbeitung der Anträge der BF in Österreich. Beantragt werde, eine „Beschwerdevorentscheidung zur Prüfung, da inhaltliche Mängel und auch Verfahrensmängel vorliegen“ würden. Die BF seien „aufgrund Herkunft besonders vulnerabel“ und in Österreich integriert. Am 28.02.2025 wurden die BF auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt. Vermerkt wurde, dass die Amtshandlung ohne besondere Vorkommnisse verlaufen sei. Es seien keine kurzfristigen Maßnahmen notwendig gewesen und sei es zu keinem Ambulanz-Notarzteinsatz gekommen (jeweils OZ 4) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF1 und die BF2 sind ein Ehepaar und Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die BF verfügten jeweils über ein am 18.07.2024 von der französischen Botschaft in Moskau ausgestelltes Visum der Kategorie C, gültig vom 28.08.2024 bis zum 24.02.2025, mit welchem sie auf dem Luftweg über die Türkei nach Frankreich einreisten, wo sie sich für eine Nacht in einem Hotel in Paris aufhielten. In der Folge gelangten die BF auf dem Luftweg nach Österreich, wo sie am 27.09.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. In Frankreich haben die BF keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Am 04.10.2024 richtete das Bundesamt Aufnahmegesuche
2 oder Abs. 3 der Dublin III-VO an Frankreich. Dies jeweils unter Hinweis auf die Angaben des BF1 und der BF2 zu ihrem Reiseweg bzw. zu den gültigen, französischen Visa.Am 04.10.2024 richtete das Bundesamt Aufnahmegesuche
Dies jeweils unter Hinweis auf die Angaben des BF1 und der BF2 zu ihrem Reiseweg bzw. zu den gültigen, französischen Visa. Mit Schreiben vom 04.12.2024 stimmte Frankreich jeweils ausdrücklich der Übernahme der BF nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 04.12.2024 stimmte Frankreich jeweils ausdrücklich der Übernahme der BF nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zu. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das BVwG schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an. Soweit darin auf Quellen älteren Datums Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor der gegenwärtigen Situation entsprechen und somit zur Beurteilung der gegenwärtigen Situation für Schutzsuchende in Frankreich herangezogen werden können. Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Frankreich Gefahr gelaufen wären, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF sind gesund und leiden an keinen lebensbedrohenden, akut behandlungsbedürftigen Krankheiten. In Frankreich sind (bei Bedarf) alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. In Österreich leben seit 6 Jahren die Eltern sowie der 17-jährige Bruder der BF
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 34
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa Artikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 21 AufnahmegesuchArtikel 21, Aufnahmegesuch
603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten
603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat
den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch
Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim. Die BF reisten unbestritten jeweils mit einem von Frankreich erteilten, vom 28.08.2024 bis zum 24.02.2025 gültigen Visum C, über Frankreich in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ein und weiter nach Österreich, wobei sie am 27.09.2024 um Asyl ansuchten. Anhaltspunkte für ein zwischenzeitiges Verlassen des Gebiets der Mitgliedsstaaten bestanden nicht, sodass die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge der BF in Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO begründet ist. Frankreich hat seine Zustimmung zur Übernahme der BF auch ausdrücklich erteilt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Frankreich finden sich keine Anhaltspunkte. Im Zeitpunkt der Überstellung der BF nach Frankreich war die Überstellungsfrist noch offen. Die BF reisten unbestritten jeweils mit einem von Frankreich erteilten, vom 28.08.2024 bis zum 24.02.2025 gültigen Visum C, über Frankreich in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ein und weiter nach Österreich, wobei sie am 27.09.2024 um Asyl ansuchten. Anhaltspunkte für ein zwischenzeitiges Verlassen des Gebiets der Mitgliedsstaaten bestanden nicht, sodass die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge der BF in Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO begründet ist. Frankreich hat seine Zustimmung zur Übernahme der BF auch ausdrücklich erteilt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Frankreich finden sich keine Anhaltspunkte. Im Zeitpunkt der Überstellung der BF nach Frankreich war die Überstellungsfrist noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der genannten BF (siehe hiezu auch weiter unten).Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der genannten BF (siehe hiezu auch weiter unten). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Dass Frankreich gegenüber Asylbewerbern aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar. Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023). Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023). Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a). Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (FR/ECRE 5.2023).Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023). Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023). Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a). Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (FR/ECRE 5.2023). Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen: CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023) . CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023) . HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023). Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023). Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023). Festzuhalten ist, dass Frankreich ausdrücklich der Übernahme der BF zugestimmt hat. Eine Schutzverweigerung seitens Frankreichs ist schon aus diesem Grund nicht zu erwarten. Wie insbesondere den Angaben der BF zu entnehmen ist, haben die BF in Frankreich noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sodass ihnen vormals auch nicht jene Versorgungsleistungen, die Asylwerbern in Frankreich zustehen, zugekommen sind. Angesichts der Länderinformationen und mangels gegenteiliger konkreter Hinweise liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF – eine Antragstellung in Frankreich vorausgesetzt - Gefahr laufen würden, dort im Hinblick auf ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK zu geraten.Wie insbesondere den Angaben der BF zu entnehmen ist, haben die BF in Frankreich noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sodass ihnen vormals auch nicht jene Versorgungsleistungen, die Asylwerbern in Frankreich zustehen, zugekommen sind. Angesichts der Länderinformationen und mangels gegenteiliger konkreter Hinweise liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF – eine Antragstellung in Frankreich vorausgesetzt - Gefahr laufen würden, dort im Hinblick auf ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK zu geraten. Seitens der BF wurde insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens der BF wurde insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Weiters besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Frankreich Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaaten zurückverbringt, sodass eine Grundrechtsverletzung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten ist. Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Frankreich nicht gesprochen werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Allgemein bleibt anzumerken, dass von der Schutzfähigkei
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.