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{'item': 'W217 2311220-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 163Art 135§ 99§ 41§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlW217 2311220-1 Spruch, W217 2311220-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (in der Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 29.01.2025 stellte diese fest, dass dem Beschwerdeführer vom
  2. Oktober 2024 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 9.357,82 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Emeritierungsbezug von EUR 8.139,36, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von EUR 536,76 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 681,70.
  3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (in der Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 29.01.2025 stellte diese fest, dass dem Beschwerdeführer vom
  4. Oktober 2024 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 9.357,82 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Emeritierungsbezug von EUR 8.139,36, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von EUR 536,76 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 681,
  5. Der Beschwerdeführer sei ab dem
  6. Oktober 2024

§ 163Abs.

1 BDG in der bis zum 28.2.1998 geltenden Fassung von der Erfüllung seiner Dienstpflichten auf Dauer entbunden worden und die Anspruchsvoraussetzungen für einen Emeritierungsbezug nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe des Emeritierungsbezuges sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.Der Beschwerdeführer sei ab dem 1. Oktober 2024

Paragraph 163, Absatz eins, BDG in der bis zum 28.2.1998 geltenden Fassung von der Erfüllung seiner Dienstpflichten auf Dauer entbunden worden und die Anspruchsvoraussetzungen für einen Emeritierungsbezug nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe des Emeritierungsbezuges sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.

  1. In der fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.05.1996, Zl. XXXX , zum ordentlichen Universitätsprofessor an der Universität XXXX ernannt worden. Die Ernennung sei gegenüber dem Beschwerdeführer mit Intimierungsbescheid vom 17.05.1996, Gz XXXX , erfolgt. Nach Anlage A zum Intimierungsbescheid sei dem Beschwerdeführer zugesagt worden, dass er ab der Emeritierung einen Emeritierungsbezug erhalten würde, der „monatlich 100 v.H. des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen [...] im Zeitpunkt der Emeritierung“ betragen würde. Der Letztbezug des Beschwerdeführers vor seiner Emeritierung habe jedoch insgesamt EUR 11.778,99 brutto betragen. Der Beschwerdeführer erhalte somit nicht 100% des (ruhegenussfähigen) Letztbezuges.
  2. In der fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.05.1996, Zl. römisch 40 , zum ordentlichen Universitätsprofessor an der Universität römisch 40 ernannt worden. Die Ernennung sei gegenüber dem Beschwerdeführer mit Intimierungsbescheid vom 17.05.1996, Gz römisch 40 , erfolgt. Nach Anlage A zum Intimierungsbescheid sei dem Beschwerdeführer zugesagt worden, dass er ab der Emeritierung einen Emeritierungsbezug erhalten würde, der „monatlich 100 v.H. des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen [...] im Zeitpunkt der Emeritierung“ betragen würde. Der Letztbezug des Beschwerdeführers vor seiner Emeritierung habe jedoch insgesamt EUR 11.778,99 brutto betragen. Der Beschwerdeführer erhalte somit nicht 100% des (ruhegenussfähigen) Letztbezuges. Die Anlage sei als weiterer Spruchbestandteil des Intimationsbescheides und damit als der Rechtskraft fähig zu betrachten. Eine Beseitigung des Bescheides, einschließlich seiner Anlage, aus dem Rechtsbestand sei nicht erfolgt. Mit dem angefochtenen Bescheid habe sich die belangte Behörde über die Rechtskraft des Intimationsbescheides und seiner Anlage hinweggesetzt, indem sie entgegen der Bindungswirkung auch der Anlage, die einen Anspruch auf 100% des ruhegenussfähigen Letztbezuges für den Emeritierungsbezug normiere, eine im Vergleich zu diesem Letztbezug niedrigere Gesamtpension feststellt habe. Der angefochtene Bescheid sei infolge der nicht beachteten Bindungswirkung des Intimationsbescheides samt Anlage rechtswidrig. Die Gesamtpension hätte zumindest im Ausmaß des ruhegenussfähigen Letztbezuges des Beschwerdeführers festgestellt werden müssen. Selbst wenn die Anlage zum Intimationsbescheid kein Bestandteil seines (rechtskraftfähigen) Spruchs darstellen sollte, sei mit ihrer Bekanntgabe an den Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Intimationsbescheid ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, in dem man dem Beschwerdeführer verbindlich einen 100%-Bezug bemessen auf Basis des Letztbezuges zugesichert habe. Der Gesetzgeber sei durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz gehalten, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. Er habe daher nicht nur (echte) Rückwirkungen von gesetzlichen Regelungen, sondern auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes zu prüfen. Die belangte Behörde habe daher in Verkennung der Zusicherung des 100%-Bezugs, auf die der Beschwerdeführer vertraut habe, das Gesetz rechtwidrig (verfassungswidrig) ausgelegt und hätte richtigerweise zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer eine Gesamtpension zumindest in Höhe von 100% seines (ruhegenussfähigen) Letztbezuges als Emeritierungsbezug zustehe. Sollte eine verfassungskonforme Auslegung der angewendeten Vorschriften nicht möglich sein, beruhe der angefochtene Bescheid auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer regte insoweit die Antragstellung des Bundesverwaltungsgerichts auf Aufhebung der einschlägigen pensionsrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof

Art 135Abs. 4 i

Vm Art 89 Abs. 2 B-VG an.Sollte eine verfassungskonforme Auslegung der angewendeten Vorschriften nicht möglich sein, beruhe der angefochtene Bescheid auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer regte insoweit die Antragstellung des Bundesverwaltungsgerichts auf Aufhebung der einschlägigen pensionsrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof

Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG an.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2025 wies die BVAEB die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer sei am XXXX geboren und mit XXXX zum ordentlichen Universitätsprofessor ernannt worden. Da er nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren worden, sowie vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei und sich am 31.12.2004 im Dienststand befunden habe, seien die Voraussetzungen des § 99 PG 1965 idgF erfüllt.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2025 wies die BVAEB die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 geboren und mit römisch 40 zum ordentlichen Universitätsprofessor ernannt worden. Da er nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren worden, sowie vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei und sich am 31.12.2004 im Dienststand befunden habe, seien die Voraussetzungen des Paragraph 99, PG 1965 idgF erfüllt. Der Emeritierungsbezug sei demnach mittels Parallelrechnung zu ermitteln, sodass für die Bemessung des Emeritierungsbezuges nicht nur die Regelungen des PG 1965, sondern auch die Regelungen des APG maßgeblich seien. Dabei erfolge zunächst die Berechnung des Emeritierungsbezuges unter Berücksichtigung der nach § 4 PG 1965 erworbenen Beitragsgrundlagen und Beitragszeiten nach den Bestimmungen des PG 1965 (Altrecht) und eine separate Berechnung der Pension nach den Bestimmungen des APG (Neurecht), bei welcher als Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag herangezogen werden würden. Die bescheidmäßig festgestellte Gesamtpension setze sich abhängig von den bis zum 31.12.2004 erworbenen Zeiten aus beiden Berechnungsarten zusammen, das seien im Fall des Beschwerdeführers 80,50 % nach dem Altrecht und zu 19,50 % nach dem Neurecht. Der Emeritierungsbezug sei demnach mittels Parallelrechnung zu ermitteln, sodass für die Bemessung des Emeritierungsbezuges nicht nur die Regelungen des PG 1965, sondern auch die Regelungen des APG maßgeblich seien. Dabei erfolge zunächst die Berechnung des Emeritierungsbezuges unter Berücksichtigung der nach Paragraph 4, PG 1965 erworbenen Beitragsgrundlagen und Beitragszeiten nach den Bestimmungen des PG 1965 (Altrecht) und eine separate Berechnung der Pension nach den Bestimmungen des APG (Neurecht), bei welcher als Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag herangezogen werden würden. Die bescheidmäßig festgestellte Gesamtpension setze sich abhängig von den bis zum 31.12.2004 erworbenen Zeiten aus beiden Berechnungsarten zusammen, das seien im Fall des Beschwerdeführers 80,50 % nach dem Altrecht und zu 19,50 % nach dem Neurecht. Das Ausmaß des Anteils nach dem Altrecht ergebe sich aus den nach § 90 Abs. 1 PG 1965 anzuwendenden Prozentsätzen. Der Anteil nach dem Neurecht ergebe sich

§ 99Abs.

2 PG 1965 aus der Differenz des Prozentsatzes nach dem Altrecht auf 100 %. Die Gesamtpension eines der Parallelrechnung unterliegenden Beamten setze sich aus beiden Berechnungsarten (Altrecht und Neurecht) nach den oben beschriebenen Prozentsätzen zusammen. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsarten nach dem Altrecht und dem Neurecht und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Höhe des Emeritierungsbezuges bzw. der Pension ergebe sich eine im Vergleich zur bloßen Berechnung nach dem Altrecht geringere Gesamtpension. Im vorliegenden Fall setze sich die Gesamtpension zu 80,50 % nach den Bemessungsbestimmungen des Altrechts (PG 1965) und zu 19,50 % nach den Bemessungsbestimmungen des Neurechts (APG) zusammen, sodass sich eine Gesamtpension von EUR 9.357,82 ergebe. Diese Regelungen würden der geltenden Gesetzeslage nach den oben beschriebenen Grundsätzen und Übergangsregelungen entsprechen.Das Ausmaß des Anteils nach dem Altrecht ergebe sich aus den nach Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 anzuwendenden Prozentsätzen. Der Anteil nach dem Neurecht ergebe sich

Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 aus der Differenz des Prozentsatzes nach dem Altrecht auf 100 %. Die Gesamtpension eines der Parallelrechnung unterliegenden Beamten setze sich aus beiden Berechnungsarten (Altrecht und Neurecht) nach den oben beschriebenen Prozentsätzen zusammen. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsarten nach dem Altrecht und dem Neurecht und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Höhe des Emeritierungsbezuges bzw. der Pension ergebe sich eine im Vergleich zur bloßen Berechnung nach dem Altrecht geringere Gesamtpension. Im vorliegenden Fall setze sich die Gesamtpension zu 80,50 % nach den Bemessungsbestimmungen des Altrechts (PG 1965) und zu 19,50 % nach den Bemessungsbestimmungen des Neurechts (APG) zusammen, sodass sich eine Gesamtpension von EUR 9.357,82 ergebe. Diese Regelungen würden der geltenden Gesetzeslage nach den oben beschriebenen Grundsätzen und Übergangsregelungen entsprechen. Der Gesetzgeber habe dem Vertrauensschutz insofern Rechnung getragen, als er zahlreiche Übergangsbestimmungen (Vergleichsberechnungen, Parallelrechnung, schrittweise Erhöhung der Durchrechnung und der Ersatzrate) geschaffen habe, die die sich aus der Änderung der Bemessungsvorschriften entstehenden Verluste deutlich abfedern würden. Im Übrigen genieße das Vertrauen auf die Fortdauer einer bestimmten Rechtslage nach dem Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. VwGH vom 22.04.2015 zu 2011/12/0113). Der Verfassungsgerichtshof habe zudem in seinem Erkenntnis vom 07.10.1997 zu B3649/95 klargestellt, dass das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße und es dem Gesetzgeber grundsätzlich freistehe, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten.Der Gesetzgeber habe dem Vertrauensschutz insofern Rechnung getragen, als er zahlreiche Übergangsbestimmungen (Vergleichsberechnungen, Parallelrechnung, schrittweise Erhöhung der Durchrechnung und der Ersatzrate) geschaffen habe, die die sich aus der Änderung der Bemessungsvorschriften entstehenden Verluste deutlich abfedern würden. Im Übrigen genieße das Vertrauen auf die Fortdauer einer bestimmten Rechtslage nach dem Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz vergleiche VwGH vom 22.04.2015 zu 2011/12/0113). Der Verfassungsgerichtshof habe zudem in seinem Erkenntnis vom 07.10.1997 zu B3649/95 klargestellt, dass das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße und es dem Gesetzgeber grundsätzlich freistehe, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Darüber hinaus sei dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; er sei lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht sowie Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlich Bediensteten obliegenden Dienstpflichten stehe (vgl etwa VfSlg 11.193/1986, 12.154/1989, 16.176/2001, 19.255/2010; VfGH 7.6.2013, B1345/2012). Die schrittweise Änderung der Rechtslage stelle somit keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar (vgl. BVwG 21.02.2023, W228 2264060-1).Darüber hinaus sei dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; er sei lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht sowie Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlich Bediensteten obliegenden Dienstpflichten stehe vergleiche etwa VfSlg 11.193 aus 1986,, 12.154 aus 1989,, 16.176 aus 2001,, 19.255 aus 2010,; VfGH 7.6.2013, B1345/2012). Die schrittweise Änderung der Rechtslage stelle somit keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar vergleiche BVwG 21.02.2023, W228 2264060-1). Der Anlage zum Intimierungsbescheid komme keine Bescheidqualität zu, dies schon aus der Bezeichnung als Anlage. Bei einem „Hinweis" in einem Bescheid handle es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2019/10/0032 vom 27.02.2020 explizit um keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch, gleiches sei daher auch für eine Anlage zutreffend. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit vermag lediglich der die Rechte eines Revisionswerbers gestaltende oder feststellende Spruch eines Erkenntnisses oder Beschlusses zu bewirken (vgl. VwGH 19.5.2015, Ro 2014/21/0070; VwGH 10.12.2013, 2013/05/0203; 16.12.2010, 2007/15/0257).Der Anlage zum Intimierungsbescheid komme keine Bescheidqualität zu, dies schon aus der Bezeichnung als Anlage. Bei einem „Hinweis" in einem Bescheid handle es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2019/10/0032 vom 27.02.2020 explizit um keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch, gleiches sei daher auch für eine Anlage zutreffend. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit vermag lediglich der die Rechte eines Revisionswerbers gestaltende oder feststellende Spruch eines Erkenntnisses oder Beschlusses zu bewirken vergleiche VwGH 19.5.2015, Ro 2014/21/0070; VwGH 10.12.2013, 2013/05/0203; 16.12.2010, 2007/15/0257). Gleichermaßen vermag ein Verweis auf die damals geltende Rechtslage in der Beilage zu einem Berufungsschreiben keine Rechtsfolgen nach sich zu ziehen, da

§ 41

PG 1965 die Bemessungsvorschriften im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung anzuwenden seien. Gleichermaßen vermag ein Verweis auf die damals geltende Rechtslage in der Beilage zu einem Berufungsschreiben keine Rechtsfolgen nach sich zu ziehen, da

Paragraph 41, PG 1965 die Bemessungsvorschriften im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung anzuwenden seien. Hingewiesen wird ferner auf das Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2024, GZ W217 2292773-1/3E. Demnach richte sich die Bemessung des Ruhe- bzw. Emeritierungsbezuges nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. Emeritierung und bestehe kein Anwartschaftsrecht auf der Basis einer bestimmten früheren Rechtslage (vgl. VwGH vom 27.06.2013, 2012/12/0149 mit Verweis auf das Erkenntnis vom

  1. März 2009, Zl. 2008/12/0067). Auch habe der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg 11.665/1988, 14.84611997, 15.269/1998, 16.764/2002) dargelegt, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleiste, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers falle, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern.Hingewiesen wird ferner auf das Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2024, GZ W217 2292773-1/3E. Demnach richte sich die Bemessung des Ruhe- bzw. Emeritierungsbezuges nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. Emeritierung und bestehe kein Anwartschaftsrecht auf der Basis einer bestimmten früheren Rechtslage vergleiche VwGH vom 27.06.2013, 2012/12/0149 mit Verweis auf das Erkenntnis vom
  2. März 2009, Zl. 2008/12/0067). Auch habe der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa VfSlg 11.665 aus 1988,, 14.84611997, 15.269 aus 1998,, 16.764 aus 2002,) dargelegt, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleiste, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers falle, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern.
  3. Mit Schreiben vom 09.04.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
  4. Mit Schreiben vom 14.04.2025, eingelangt am 17.04.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.05.1996, Zl. XXXX , mit Wirksamkeit vom XXXX zum ordentlichen Universitätsprofessor an der Universität XXXX ernannt. Die Ernennung erfolgte gegenüber dem Beschwerdeführer mit Intimierungsbescheid vom 17.05.1996, Gz XXXX . Mit XXXX trat der Beschwerdeführer als ordentlicher Universitätsprofessor in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis ein.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.05.1996, Zl. römisch 40 , mit Wirksamkeit vom römisch 40 zum ordentlichen Universitätsprofessor an der Universität römisch 40 ernannt. Die Ernennung erfolgte gegenüber dem Beschwerdeführer mit Intimierungsbescheid vom 17.05.1996, Gz römisch 40 . Mit römisch 40 trat der Beschwerdeführer als ordentlicher Universitätsprofessor in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis ein. Mit Ablauf des 30.09.2024 ist der Beschwerdeführer

§ 163Abs.

1 BDG in der bis zum 28.02.1998 geltenden Fassung emeritiert.Mit Ablauf des 30.09.2024 ist der Beschwerdeführer

Paragraph 163, Absatz eins, BDG in der bis zum 28.02.1998 geltenden Fassung emeritiert.

  1. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des BVAEB – Pensionsservice. Im Übrigen stellten sich im gegenständlichen Verfahren lediglich Fragen (verfassungs-)rechtlicher Natur hinsichtlich der Höhe des mit Bescheid der BVAEB vom 29.01.2025 festgestellten Emeritierungsbezuges. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F., geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.

  1. Der Beschwerdeführer begehrt einen Ruhebezug in Höhe von monatlich 100 % des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen im Zeitpunkt der Emeritierung. Die Zusage des Emeritierungsbezuges in dieser Höhe sei rechtskräftiger Bestandteil des Intimierungsbescheides und einer Abänderung nicht zugänglich. Die seitens der belangten Behörde bemessene Gesamtpension stelle zudem eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes auf den von ihm erwarteten Ruhegenuss dar, da er von der Zusage eines Emeritierungsbezuges in Höhe von 100 % des Letztbezuges ausgegangen sei. 3.
  2. Zur Rechtskraftwirkung der Zusage des Emeritierungsbezuges in Anlage A zum Intimierungsbescheid vom 17.05.1996: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Anlage zum Intimierungsbescheid vom 17.05.1996, in welcher die Zusage von monatlich 100 v.H. des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen im Zeitpunkt der Emeritierung getroffen wurde, Bescheidqualität zukomme, und damit die Rechtskraft dieses Bescheides dem bekämpften Bescheid entgegenstehe, kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Rechtskraft nur dem Spruch, nicht auch der Begründung des Bescheides zukommen (vgl. VwGH 90/08/0039).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Rechtskraft nur dem Spruch, nicht auch der Begründung des Bescheides zukommen vergleiche VwGH 90/08/0039). Der Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt seines (eindeutigen) Spruches, und zwar auch dann, wenn die den Bescheid beigegebene Begründung diesen Spruch nicht zur Gänze deckt. Nur wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich alleine betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, dann kann und muss seine Begründung zur Deutung - also nicht zur Ergänzung oder Ausweitung - von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 20.05.2009, 2007/07/0110 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrengesetz II

(2005)§ 59 Rz 111).Der Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt seines (eindeutigen) Spruches, und zwar auch dann, wenn die den Bescheid beigegebene Begründung diesen Spruch nicht zur Gänze deckt. Nur wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich alleine betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, dann kann und muss seine Begründung zur Deutung - also nicht zur Ergänzung oder Ausweitung - von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 20.05.2009, 2007/07/0110 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrengesetz römisch zwei
(2005)Paragraph 59, Rz 111). Der Inhalt des in Frage stehenden Intimierungsbescheides vom 17.05.1996, Gz XXXX , lässt zweifelsfrei erkennen, dass dieser anlässlich einer entsprechenden Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.05.1996 die Ernennung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Universitätsprofessor mit normativer Wirkung feststellen wollte. Der Inhalt des in Frage stehenden Intimierungsbescheides vom 17.05.1996, Gz römisch 40 , lässt zweifelsfrei erkennen, dass dieser anlässlich einer entsprechenden Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.05.1996 die Ernennung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Universitätsprofessor mit normativer Wirkung feststellen wollte. Sofern in der Anlage A zum Intimierungsbescheid festgehalten wird, dass für die Dauer der Emeritierung ein Anspruch auf Emeritierungsbezug besteht, welcher „monatlich 100 v.H. des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte ordentliche Universtäts(Hochschul)Professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat“ beträgt, so handelt es sich lediglich um eine informative Wiedergabe der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden einschlägigen Rechtslage, nicht jedoch um einen den Hauptgegenstand betreffenden normativen Abspruch der Behörde. Wie die BVAEB in ihrer Beschwerdevorentscheidung daher zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei einem solchen Hinweis um keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit vermag lediglich der die Rechte eines Revisionswerbers gestaltende oder feststellende Spruch eines Erkenntnisses oder Beschlusses zu bewirken (vgl. VwGH Ra 2019/10/0032).Wie die BVAEB in ihrer Beschwerdevorentscheidung daher zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei einem solchen Hinweis um keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit vermag lediglich der die Rechte eines Revisionswerbers gestaltende oder feststellende Spruch eines Erkenntnisses oder Beschlusses zu bewirken vergleiche VwGH Ra 2019/10/0032). 3.4. Zur Verletzung des Vertrauensgrundsatzes:

§ 10Abs.

1 PG 1965 in der anzuwendenden Fassung hat ein emeritierter Universitätsprofessor einen Anspruch auf Emeritierungsbezug, welcher im Fall der Z 1 (bei einer Ruhestandsversetzung nach § 163 Abs. Abs. 5 Z 1 oder § 163 Abs. 2 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des

  1. Februar 1998 geltenden Fassung) monatlich 90%, im Fall der Z 2 (bei einer Ruhestandsversetzung nach § 163 Abs. 5 Z 2 oder § 163 Abs. 1 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des
  2. Februar 1998 geltenden Fassung) monatlich 100 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 beträgt.

Paragraph 10, Absatz eins, PG 1965 in der anzuwendenden Fassung hat ein emeritierter Universitätsprofessor einen Anspruch auf Emeritierungsbezug, welcher im Fall der Ziffer eins, (bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 163, Abs. Absatz 5, Ziffer eins, oder Paragraph 163, Absatz 2, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des

  1. Februar 1998 geltenden Fassung) monatlich 90%, im Fall der Ziffer 2, (bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, oder Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des
  2. Februar 1998 geltenden Fassung) monatlich 100 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach Paragraph 4, beträgt. Aufgrund der Emeritierung des Beschwerdeführers

Z 2 kommt dieser somit in den Genuss eines Emeritierungsbezuges in Höhe von 100 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (im Fall des Beschwerdeführers: Durchrechnung der höchsten 338 Beitragsgrundlagen; vgl. S. 7f. der dem Bescheid vom 29.01.2025 angehängten Berechnungsblätter).Aufgrund der Emeritierung des Beschwerdeführers

Ziffer 2, kommt dieser somit in den Genuss eines Emeritierungsbezuges in Höhe von 100 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (im Fall des Beschwerdeführers: Durchrechnung der höchsten 338 Beitragsgrundlagen; vergleiche S. 7f. der dem Bescheid vom 29.01.2025 angehängten Berechnungsblätter). Die Anknüpfung des Emeritierungsbezuges

§ 10Abs.

1 PG 1965 in der nunmehr anzuwendenden Fassung (Zeitpunkt der Emeritierung) an die durch Durchrechnung einer bestimmten Anzahl an Beitragsmonate zu ermittelnde Ruhegenussberechnungsgrundlage stellt insofern eine Abkehr von der bis zum 31.12.2002 in Kraft stehenden Rechtslage dar, wonach für die Bemessung des Emeritierungsbezuges das der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Gehalt und die ruhegenußfähigen Zulagen im Zeitpunkt der Emeritierung heranzuziehen waren (vgl. zur Einführung der Durchrechnung in das PG 1965 Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 4 PG 1965 Rz 1).Die Anknüpfung des Emeritierungsbezuges

Paragraph 10, Absatz eins, PG 1965 in der nunmehr anzuwendenden Fassung (Zeitpunkt der Emeritierung) an die durch Durchrechnung einer bestimmten Anzahl an Beitragsmonate zu ermittelnde Ruhegenussberechnungsgrundlage stellt insofern eine Abkehr von der bis zum 31.12.2002 in Kraft stehenden Rechtslage dar, wonach für die Bemessung des Emeritierungsbezuges das der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Gehalt und die ruhegenußfähigen Zulagen im Zeitpunkt der Emeritierung heranzuziehen waren vergleiche zur Einführung der Durchrechnung in das PG 1965 Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 4, PG 1965 Rz 1). Im Hinblick auf das Vorbringen zum Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers gemachter Zusagen seitens der Behörde ist zunächst auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, demzufolge im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses derartigen Zusagen eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze zukommen kann (vgl. VwGH vom 27.06.2013, 2012/12/0149).Im Hinblick auf das Vorbringen zum Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers gemachter Zusagen seitens der Behörde ist zunächst auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, demzufolge im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses derartigen Zusagen eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze zukommen kann vergleiche VwGH vom 27.06.2013, 2012/12/0149). Dazu kommt, dass sich die Bemessung des Ruhe- bzw. Emeritierungsbezuges nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. Emeritierung richtet. Es besteht daher kein Anwartschaftsrecht auf der Basis einer bestimmten früheren Rechtslage (vgl. VwGH vom 27.06.2013, 2012/12/0149 mit Verweis auf das Erkenntnis vom

  1. März 2009, Zl. 2008/12/0067).Dazu kommt, dass sich die Bemessung des Ruhe- bzw. Emeritierungsbezuges nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. Emeritierung richtet. Es besteht daher kein Anwartschaftsrecht auf der Basis einer bestimmten früheren Rechtslage vergleiche VwGH vom 27.06.2013, 2012/12/0149 mit Verweis auf das Erkenntnis vom
  2. März 2009, Zl. 2008/12/0067). Auch hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg 11.665/1988, 14.846/1997, 15.269/1998, 16.764/2002,) dargelegt, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. Weiters wird darin die Auffassung vertreten, dass auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen können (s. v.a. VfSlg. 11309/1987). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz (s. dazu v.a. VfSlg. 11288/1987) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (s. dazu v.a. VfSlg. 12568/1990, 14090/1995, 15.269/1998).Auch hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa VfSlg 11.665 aus 1988,, 14.846 aus 1997,, 15.269 aus 1998,, 16.764 aus 2002,,) dargelegt, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. Weiters wird darin die Auffassung vertreten, dass auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen können (s. v.a. VfSlg. 11309 aus 1987,). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz (s. dazu v.a. VfSlg. 11288 aus 1987,) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (s. dazu v.a. VfSlg. 12568 aus 1990,, 14090 aus 1995,, 15.269 aus 1998,). Es ist daher, um einen Eingriff in bestehende Leistungen (oder effektuierte Anwartschaften) sachlich rechtfertigen zu können, je nach Intensität ein entsprechendes Gewicht des öffentlichen Interesses erforderlich. Daher ist im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffs u.a. das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen (z.B. der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zu Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegenüberzustellen (vgl. etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10 % unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg 15.269/1998; zur vorzeitigen Zurücknahme einer Bemessungsbegünstigung im Zuge einer Pensionsbemessungsreform vgl. die Erwägungen des Erkenntnisses VfSlg 11.288/1987). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (vgl. zuletzt VfGH 12.12.2013, G53/2013, mwH).Es ist daher, um einen Eingriff in bestehende Leistungen (oder effektuierte Anwartschaften) sachlich rechtfertigen zu können, je nach Intensität ein entsprechendes Gewicht des öffentlichen Interesses erforderlich. Daher ist im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffs u.a. das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen (z.B. der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zu Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegenüberzustellen vergleiche etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10 % unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg 15.269 aus 1998,; zur vorzeitigen Zurücknahme einer Bemessungsbegünstigung im Zuge einer Pensionsbemessungsreform vergleiche die Erwägungen des Erkenntnisses VfSlg 11.288 aus 1987,). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird vergleiche zuletzt VfGH 12.12.2013, G53/2013, mwH). Die Einführung eines Durchrechenzeitraumes für die Pensionsbemessung im PG 1965 erfolgte mit dem
  3. BudgetbegleitG 1997 BGBl I
  4. Dieses folgte aus dem Bestreben, vor dem Hintergrund zunehmender Lebenserwartung der Pensionistinnen und Pensionisten und der Verlängerung der realen Pensionsbezugsdauer und damit einhergehender Konsequenzen für die zukünftige Finanzierbarkeit der Pensionen durch langfristig wirksame Reformen aller Pensionssysteme sowohl den Pensionsbezieherinnen und Pensionsbeziehern als auch zukünftigen Generationen eine angemessene Pensionsversorgung zu gewährleisten. In bestehende Pensionen wurde dabei nicht eingegriffen. Für alle Maßnahmen, die eine spürbare Absenkung der zukünftig zu erwartenden Pension nach sich ziehen, wurden aus Gründen des Vertrauensschutzes ausreichende Übergangsregelungen vorgesehen (vgl. Bericht des Finanzausschusses 911 BlgNr
  5. GP).Die Einführung eines Durchrechenzeitraumes für die Pensionsbemessung im PG 1965 erfolgte mit dem
  6. BudgetbegleitG 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins
  7. Dieses folgte aus dem Bestreben, vor dem Hintergrund zunehmender Lebenserwartung der Pensionistinnen und Pensionisten und der Verlängerung der realen Pensionsbezugsdauer und damit einhergehender Konsequenzen für die zukünftige Finanzierbarkeit der Pensionen durch langfristig wirksame Reformen aller Pensionssysteme sowohl den Pensionsbezieherinnen und Pensionsbeziehern als auch zukünftigen Generationen eine angemessene Pensionsversorgung zu gewährleisten. In bestehende Pensionen wurde dabei nicht eingegriffen. Für alle Maßnahmen, die eine spürbare Absenkung der zukünftig zu erwartenden Pension nach sich ziehen, wurden aus Gründen des Vertrauensschutzes ausreichende Übergangsregelungen vorgesehen vergleiche Bericht des Finanzausschusses 911 BlgNr
  8. GP). Zudem wurden zur Begrenzung der mit der Einführung und Ausdehnung des Durchrechnungszeitraums verbundenen erheblichen Pensionsverluste Verlustdeckelungen (7%-Deckel, auch „Dohr-Deckel“ genannt und 10%-Deckel, auch „Neugebauer-Deckel“ genannt; vgl § 90a und §§ 92–94) eingeführt. Im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 90a ist eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31.12.2003 in Geltung stehenden Rechtslage zu ermitteln und der Neupension gegenüberzustellen. Das hat zur Konsequenz, dass das Vergleichsrecht der Rechtslage 2003 vermindert um den Verlustdeckel zur Anwendung kommt (Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 4 PG 1965 Rz 21).Zudem wurden zur Begrenzung der mit der Einführung und Ausdehnung des Durchrechnungszeitraums verbundenen erheblichen Pensionsverluste Verlustdeckelungen (7%-Deckel, auch „Dohr-Deckel“ genannt und 10%-Deckel, auch „Neugebauer-Deckel“ genannt; vergleiche Paragraph 90 a und Paragraphen 92 –, 94,) eingeführt. Im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Paragraph 90 a, ist eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31.12.2003 in Geltung stehenden Rechtslage zu ermitteln und der Neupension gegenüberzustellen. Das hat zur Konsequenz, dass das Vergleichsrecht der Rechtslage 2003 vermindert um den Verlustdeckel zur Anwendung kommt (Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 4, PG 1965 Rz 21). Somit hat der Gesetzgeber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den besonderen Anforderungen an die Sachlichkeit einer derartigen Regelung Rechnung getragen, sodass die mit der Enttäuschung ursprünglicher Erwartungshaltungen verbundenen Belastungen zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes unter Vertrauensschutzgesichtspunkten führen. Die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der seitens der BVAEB bemessenen Höhe der Gesamtpension erweisen sich daher insgesamt als nicht zutreffend. Eine der belangten Behörde bei der Ausmittlung des Emeritierungsbezuges unterlaufene Unrichtigkeit der Berechnung wird in der Beschwerde nicht behauptet. Eine solche ist auf Grundlage der unbeanstandeten Feststellungen des angefochtenen Bescheides auch für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Das erkennende Gericht nimmt von einer Vorlage der „einschlägigen pensionsrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen“ zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof Abstand, da - wie die obigen Erwägungen zeigen – die Bedenken des Beschwerdeführers betreffend deren Verfassungsmäßigkeit nicht geteilt werden und für deren Aufhebung aus Sicht des erkennenden Gerichts somit keine Veranlassung besteht. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W217.2311220.1.00

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