RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlW220 2265204-1 Spruch, W220 2265204-1/22E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Gegenständliches Verfahren: Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte als ein in Österreich nachgeborenes Kind einer subsidiär Schutzberechtigten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 08.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 AsylG 2005.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte als ein in Österreich nachgeborenes Kind einer subsidiär Schutzberechtigten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 08.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, AsylG
- Mit Bescheid vom 31.08.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 27.04.2024 (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 31.08.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 27.04.2024 (Spruchpunkt römisch drei.). Der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Vorlageantrag wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2023, GZl: XXXX , als unzulässig zurückgewiesen sowie die ebenfalls gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Vorlageantrag wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2023, GZl: römisch 40 , als unzulässig zurückgewiesen sowie die ebenfalls gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.02.2025, XXXX , wurde das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.02.2025, römisch 40 , wurde das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
- Nachfolgendes Verfahren: Am 25.10.2024 stellte die Beschwerdeführerin abermals einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Am 25.10.2024 stellte die Beschwerdeführerin abermals einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
- Am 27.03.2025 zog die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung vor dem Hintergrund der mittlerweile im Folgeverfahren erteilten Asylgewährung ihre am 22.09.2022 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 31.08.2022 erhobene Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses ausdrücklich zurück.
- Am 27.03.2025 zog die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung vor dem Hintergrund der mittlerweile im Folgeverfahren erteilten Asylgewährung ihre am 22.09.2022 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom 31.08.2022 erhobene Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses ausdrücklich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die darauf basierenden Feststellungen ergeben sich ebenso aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die darauf basierenden Feststellungen ergeben sich ebenso aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche Erklärung liegt in concreto vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid dem erkennenden Gericht im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung zweifelfrei und ausdrücklich mitgeteilt hat. Die vorliegende Beschwerde wurde durch deren Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos, weshalb das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Die vorliegende Beschwerde wurde durch deren Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos, weshalb das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen ist vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W220.2265204.1.00