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{'item': 'W255 2304717-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlW255 2304717-1 Spruch, W255 2304717-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand von 01.03.2024 bis 12.08.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld. 1.
  3. Am 17.05.2025 wurde der BF von Organwaltern der Verkehrsabteilung der Landespolizeidirektion XXXX in XXXX angehalten, als er einen Transporter mit dem Kennzeichen XXXX lenkte. Am selben Tag wurde durch das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team XXXX , eine Mitteilung wegen des Verdachtes des Verstoßes des BF gegen die Anzeigepflicht gemäß § 50 AlVG an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
  4. Am 17.05.2025 wurde der BF von Organwaltern der Verkehrsabteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 in römisch 40 angehalten, als er einen Transporter mit dem Kennzeichen römisch 40 lenkte. Am selben Tag wurde durch das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team römisch 40 , eine Mitteilung wegen des Verdachtes des Verstoßes des BF gegen die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 50, AlVG an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
  5. Am 04.07.2024 wurde der BF vor dem AMS zu der unter Punkt 1.
  6. genannten Anhaltung vom 17.05.2025 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er am 17.05.2024 nicht für die Firma XXXX gearbeitet habe, sondern sich lediglich ein Lieferauto der Firma für eine private Erledigung ausgeborgt habe, da der Chef der Firma ein Familienfreund sei. 1.
  7. Am 04.07.2024 wurde der BF vor dem AMS zu der unter Punkt 1.
  8. genannten Anhaltung vom 17.05.2025 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er am 17.05.2024 nicht für die Firma römisch 40 gearbeitet habe, sondern sich lediglich ein Lieferauto der Firma für eine private Erledigung ausgeborgt habe, da der Chef der Firma ein Familienfreund sei. 1.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 11.07.2024, VN: XXXX , wurde die Zuerkennung des im Zeitraum von 20.04.2024 bis 17.05.2024 empfangenen Arbeitslosengeldes widerrufen und der BF zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 925,12 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF aufgrund der Betretung der Finanzpolizei am 17.05.2025 zum Rückersatz der Geldleistung verpflichtet sei. 1.
  10. Mit Bescheid des AMS vom 11.07.2024, VN: römisch 40 , wurde die Zuerkennung des im Zeitraum von 20.04.2024 bis 17.05.2024 empfangenen Arbeitslosengeldes widerrufen und der BF zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 925,12 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF aufgrund der Betretung der Finanzpolizei am 17.05.2025 zum Rückersatz der Geldleistung verpflichtet sei. 1.
  11. Mit Schreiben vom 12.08.2024, eingelangt beim AMS am 14.08.2024, brachte der BF Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  12. genannten Bescheid des AMS ein und brachte zusammengefasst vor, dass es nicht richtig sei, dass er bei einer nicht gemeldeten Beschäftigung betreten worden sei. Der BF habe sich von einem Freund einen LKW ausgeborgt, um einen Tisch seiner Mutter von deren Wohnung in XXXX , in seine Wohnung in XXXX , zu bringen. Er sei am 17.05.2024 mit dem LKW in XXXX , auf der XXXX Richtung XXXX unterwegs gewesen, um dort den LKW zu retournieren, als er von der Polizei angehalten worden sei. 1.
  13. Mit Schreiben vom 12.08.2024, eingelangt beim AMS am 14.08.2024, brachte der BF Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  14. genannten Bescheid des AMS ein und brachte zusammengefasst vor, dass es nicht richtig sei, dass er bei einer nicht gemeldeten Beschäftigung betreten worden sei. Der BF habe sich von einem Freund einen LKW ausgeborgt, um einen Tisch seiner Mutter von deren Wohnung in römisch 40 , in seine Wohnung in römisch 40 , zu bringen. Er sei am 17.05.2024 mit dem LKW in römisch 40 , auf der römisch 40 Richtung römisch 40 unterwegs gewesen, um dort den LKW zu retournieren, als er von der Polizei angehalten worden sei. 1.
  15. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.11.2024, GZ: WF 2024-0566-3-014045, wurde die unter Punkt 1.
  16. genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der unter Punkt 1.
  17. genannte Bescheid des AMS bestätigt. Dies mit der Begründung, dass der BF am 17.05.2024 dabei betreten worden sei, als er Arbeiten für die XXXX ausgeführt und diese Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet hätte. 1.
  18. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.11.2024, GZ: WF 2024-0566-3-014045, wurde die unter Punkt 1.
  19. genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der unter Punkt 1.
  20. genannte Bescheid des AMS bestätigt. Dies mit der Begründung, dass der BF am 17.05.2024 dabei betreten worden sei, als er Arbeiten für die römisch 40 ausgeführt und diese Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet hätte. 1.
  21. Mit E-Mail vom 25.11.2024 teilte XXXX dem AMS mit, dass der BF ein Familienfreund sei, der sich am 16.05.2024 ein Fahrzeug des XXXX auf freundschaftlicher Basis ausgeborgt habe, um einen Tisch für seine Mutter zu transportieren. 1.
  22. Mit E-Mail vom 25.11.2024 teilte römisch 40 dem AMS mit, dass der BF ein Familienfreund sei, der sich am 16.05.2024 ein Fahrzeug des römisch 40 auf freundschaftlicher Basis ausgeborgt habe, um einen Tisch für seine Mutter zu transportieren. 1.
  23. Mit Schreiben vom 29.11.2024 stellte der BF den Antrag, das AMS möge dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vorlegen. 1.
  24. Am 19.12.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  25. Mit Schreiben vom 07.05.2025 übermittelte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht Kopien von Fotoaufnahmen des vom BF am 17.05.2024 gelenkten Transporters, die am 17.05.2024 durch die Finanzpolizei angefertigt wurden. 1.
  26. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX , die Mutter des BF und zwei Organwalter des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team XXXX , als ZeugInnen einvernommen. 1.
  27. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Im Zuge der Verhandlung wurden römisch 40 , die Mutter des BF und zwei Organwalter des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team römisch 40 , als ZeugInnen einvernommen.
  28. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  29. Feststellungen 2.1.
  30. Der BF ist am XXXX geboren und seit 24.03.2023 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  31. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 24.03.2023 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  32. Der BF stand von 01.03.2024 bis 12.08.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld. 2.1.
  33. Der BF nahm am 16.05.2024 telefonisch mit seinem Freund XXXX Kontakt auf und bat diesen, sich einen Transporter ausborgen zu dürfen, um einen Tisch von der Wohnung seiner Mutter zu sich nach Hause zu transportieren. XXXX , der einen Blumenhandel betreibt und über mehrere Fahrzeuge verfügt, stimmte dem zu. Der BF holte sich am 16.05.2024 gegen 22:00 Uhr den Transporter mit dem Kennzeichen XXXX von der XXXX in XXXX ab. Der Autoschlüssel wurde im Tankdeckel hinterlassen. Der BF fuhr mit dem Transporter zur Wohnung seiner Mutter in XXXX . Dort transportierte er alleine mithilfe eines Einkaufswagens der Firma Spar den Tisch von der Wohnung zum auf der Straße geparkten Transporter. Der BF fuhr mit dem Transporter nach XXXX , wo er den Tisch bei sich zuhause im Wohnzimmer ablud. 2.1.
  34. Der BF nahm am 16.05.2024 telefonisch mit seinem Freund römisch 40 Kontakt auf und bat diesen, sich einen Transporter ausborgen zu dürfen, um einen Tisch von der Wohnung seiner Mutter zu sich nach Hause zu transportieren. römisch 40 , der einen Blumenhandel betreibt und über mehrere Fahrzeuge verfügt, stimmte dem zu. Der BF holte sich am 16.05.2024 gegen 22:00 Uhr den Transporter mit dem Kennzeichen römisch 40 von der römisch 40 in römisch 40 ab. Der Autoschlüssel wurde im Tankdeckel hinterlassen. Der BF fuhr mit dem Transporter zur Wohnung seiner Mutter in römisch 40 . Dort transportierte er alleine mithilfe eines Einkaufswagens der Firma Spar den Tisch von der Wohnung zum auf der Straße geparkten Transporter. Der BF fuhr mit dem Transporter nach römisch 40 , wo er den Tisch bei sich zuhause im Wohnzimmer ablud. Am frühen Vormittag des 17.05.2024 fuhr der BF mit dem Transporter mit dem Kennzeichen XXXX von XXXX , in die XXXX , um seiner dort lebenden Schwester ( XXXX , geb. XXXX ) Essen vorbeizubringen, welches die gemeinsam mit dem BF im selben Haushalt lebende (zweite) Schwester gekocht hatte. Von seiner Schwester in der XXXX fuhr der BF über XXXX in die XXXX Richtung XXXX , um den Transporter dort an XXXX zu retournieren. Am frühen Vormittag des 17.05.2024 fuhr der BF mit dem Transporter mit dem Kennzeichen römisch 40 von römisch 40 , in die römisch 40 , um seiner dort lebenden Schwester ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) Essen vorbeizubringen, welches die gemeinsam mit dem BF im selben Haushalt lebende (zweite) Schwester gekocht hatte. Von seiner Schwester in der römisch 40 fuhr der BF über römisch 40 in die römisch 40 Richtung römisch 40 , um den Transporter dort an römisch 40 zu retournieren. Als sich der BF am 17.05.2024 gegen 09:40 Uhr – zwecks Retournierung des Transporters – auf der XXXX , kurz vor dem XXXX befand, näherte sich ein Polizeiauto mit Blaulicht von hinten, hielt links neben ihm und forderte ihn auf, mit seinem Transporter links in den XXXX einzubiegen. Der BF folgte dieser Aufforderung. Nachdem der BF seinen Führerschein und Zulassungsschein vorgewiesen hatte, forderte ein Polizist der Landespolizeidirektion XXXX den BF auf, dem Polizeiauto mit seinem Transporter zu folgen und lotste den BF vom XXXX in die XXXX , wo eine Überprüfung des BF und des von ihm gelenkten Transporters durch Organwalter des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team XXXX , stattfand. Als sich der BF am 17.05.2024 gegen 09:40 Uhr – zwecks Retournierung des Transporters – auf der römisch 40 , kurz vor dem römisch 40 befand, näherte sich ein Polizeiauto mit Blaulicht von hinten, hielt links neben ihm und forderte ihn auf, mit seinem Transporter links in den römisch 40 einzubiegen. Der BF folgte dieser Aufforderung. Nachdem der BF seinen Führerschein und Zulassungsschein vorgewiesen hatte, forderte ein Polizist der Landespolizeidirektion römisch 40 den BF auf, dem Polizeiauto mit seinem Transporter zu folgen und lotste den BF vom römisch 40 in die römisch 40 , wo eine Überprüfung des BF und des von ihm gelenkten Transporters durch Organwalter des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team römisch 40 , stattfand. Nach Abschluss der Überprüfung fuhr der BF mit dem Transporter von der XXXX zu der gegenüber dem XXXX gelegenen JET Tankstelle XXXX , füllte den Tank des Transporters mit Treibstoff und übergab den Transporter danach am Parkplatz des XXXX an seinen Freund XXXX .Nach Abschluss der Überprüfung fuhr der BF mit dem Transporter von der römisch 40 zu der gegenüber dem römisch 40 gelegenen JET Tankstelle römisch 40 , füllte den Tank des Transporters mit Treibstoff und übergab den Transporter danach am Parkplatz des römisch 40 an seinen Freund römisch 40 . 2.1.
  35. Der BF übte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Beschäftigung/Erwerbstätigkeit für XXXX oder eines von dessen Unternehmen aus. Er wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht bei der Ausübung einer Beschäftigung/Erwerbstätigkeit für XXXX oder eines von dessen Unternehmen betreten.2.1.
  36. Der BF übte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Beschäftigung/Erwerbstätigkeit für römisch 40 oder eines von dessen Unternehmen aus. Er wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht bei der Ausübung einer Beschäftigung/Erwerbstätigkeit für römisch 40 oder eines von dessen Unternehmen betreten. 2.1.
  37. Mit Bescheid des AMS vom 11.07.2024, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 20.04.2024 bis 17.05.2024 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 925,12 verpflichtet. 2.1.
  38. Mit Bescheid des AMS vom 11.07.2024, VN: römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 20.04.2024 bis 17.05.2024 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 925,12 verpflichtet. 2.1.
  39. Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.
  40. genannten Bescheid am 14.08.2024 fristgerecht Beschwerde ein. 2.1.
  41. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.11.2024, GZ: WF 2024-0566-3-014045, wurde die unter Punkt 2.1.
  42. genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der unter Punkt 2.1.
  43. genannte Bescheid des AMS bestätigt. 2.1.
  44. Mit Schreiben vom 29.11.2024 stellte der BF den Antrag, das AMS möge dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vorlegen. 2.
  45. Beweiswürdigung 2.2.
  46. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  47. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  48. Die Feststellungen hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den AMS-Bezugsverlauf sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  49. Zu den Feststellungen zum Ablauf der Geschehnisse am 16.05.2024 und 17.05.2024 (Punkt 2.1.3.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der BF tätigte vor dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmende und nachvollziehbare Angaben zu seinem Verhältnis zu XXXX , zum Zustandekommen des Ausleihens des Transporters, zum Grund des Ausleihens des Transporters und zu den von ihm getätigten Fahrtrouten. Er hinterließ einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben wurden von seiner Mutter und XXXX im Zuge deren zeugenschaftlicher Einvernahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Der BF tätigte vor dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmende und nachvollziehbare Angaben zu seinem Verhältnis zu römisch 40 , zum Zustandekommen des Ausleihens des Transporters, zum Grund des Ausleihens des Transporters und zu den von ihm getätigten Fahrtrouten. Er hinterließ einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben wurden von seiner Mutter und römisch 40 im Zuge deren zeugenschaftlicher Einvernahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Der BF und der Zeuge XXXX schilderten übereinstimmend, dass XXXX seit ca. fünf Jahren mit dem Bruder des BF und seit ca. zwei Jahren mit dem BF befreundet ist.Der BF und der Zeuge römisch 40 schilderten übereinstimmend, dass römisch 40 seit ca. fünf Jahren mit dem Bruder des BF und seit ca. zwei Jahren mit dem BF befreundet ist. Sie schilderten übereinstimmend, dass der BF am 16.05.2024 gegen mittags telefonisch mit XXXX Kontakt aufgenommen habe und ihn darum habe, den Transporter ausborgen zu dürfen, um einen Tisch von der Wohnung seiner Mutter zu sich nach Hause zu bringen. Sie schilderten beide übereinstimmend, dass der BF den Transporter aus der XXXX in XXXX abgeholt habe und zwar deshalb von dort, weil der Transporter dort geparkt worden sei, weil er über kein Parkpickerl verfügt habe und das Parken in dieser Gegend nicht von der Parkpickerlpflicht erfasst gewesen sei. Sie gaben weiters übereinstimmend an, dass sich der Autoschlüssel im Tankdeckel befunden habe. Sie schilderten übereinstimmend, dass der BF am 16.05.2024 gegen mittags telefonisch mit römisch 40 Kontakt aufgenommen habe und ihn darum habe, den Transporter ausborgen zu dürfen, um einen Tisch von der Wohnung seiner Mutter zu sich nach Hause zu bringen. Sie schilderten beide übereinstimmend, dass der BF den Transporter aus der römisch 40 in römisch 40 abgeholt habe und zwar deshalb von dort, weil der Transporter dort geparkt worden sei, weil er über kein Parkpickerl verfügt habe und das Parken in dieser Gegend nicht von der Parkpickerlpflicht erfasst gewesen sei. Sie gaben weiters übereinstimmend an, dass sich der Autoschlüssel im Tankdeckel befunden habe. Der BF führte aus, dass er den Transporter am 16.05.2024 gegen 22:00 Uhr aus der XXXX abgeholt habe und dann zu seiner Mutter in die XXXX gefahren sei. Die Fahrtdauer für diese Strecke beträgt laut Google Routenplaner ca. 10 Minuten. Der BF und seine Mutter gaben übereinstimmend an, dass nur die Mutter zu Hause gewesen sei, als der BF den Tisch am 16.05.2024 nach 22:00 Uhr von ihr abgeholt habe und der BF den Tisch ohne mithilfe einer weiteren Person, jedoch unter Zuhilfenahme eines Einkaufswagens der Firma Spar von der Wohnung in den auf der Straße geparkten Transporter gebracht habe. Der BF führte aus, dass er den Transporter am 16.05.2024 gegen 22:00 Uhr aus der römisch 40 abgeholt habe und dann zu seiner Mutter in die römisch 40 gefahren sei. Die Fahrtdauer für diese Strecke beträgt laut Google Routenplaner ca. 10 Minuten. Der BF und seine Mutter gaben übereinstimmend an, dass nur die Mutter zu Hause gewesen sei, als der BF den Tisch am 16.05.2024 nach 22:00 Uhr von ihr abgeholt habe und der BF den Tisch ohne mithilfe einer weiteren Person, jedoch unter Zuhilfenahme eines Einkaufswagens der Firma Spar von der Wohnung in den auf der Straße geparkten Transporter gebracht habe. Der BF und seine Mutter machten beide übereinstimmende Angaben zur Größe, der Farbe und dem Material des Tisches (braun/beiger Holztisch, ca. 120cm mal 60cm). Im Laufe der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte der BF auf seinem Handy zwei Fotos eines Tisches, die mit den zuvor getätigten Angaben des BF und seiner Mutter übereinstimmten. Der BF schilderte, dass er den Tisch sodann zu sich nach Hause nach XXXX gebracht habe und am nächsten Tag mit dem Transporter zunächst in die XXXX , gefahren sei, um seiner dort lebenden Schwester ( XXXX , geb. XXXX ) Essen vorbeizubringen, welches die gemeinsam mit dem BF im selben Haushalt lebende (zweite) Schwester gekocht hätte. Durch Einsichtnahme in das ZMR konnte verifiziert werden, dass die Schwester des BF am 17.05.2024 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war.Der BF schilderte, dass er den Tisch sodann zu sich nach Hause nach römisch 40 gebracht habe und am nächsten Tag mit dem Transporter zunächst in die römisch 40 , gefahren sei, um seiner dort lebenden Schwester ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) Essen vorbeizubringen, welches die gemeinsam mit dem BF im selben Haushalt lebende (zweite) Schwester gekocht hätte. Durch Einsichtnahme in das ZMR konnte verifiziert werden, dass die Schwester des BF am 17.05.2024 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Der BF schilderte sowohl in seiner Beschwerde als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht detailliert, übereinstimmend und nachvollziehbar, welche Route er sodann von seiner Schwester Richtung XXXX gefahren sei (über die XXXX und die XXXX ), wo genau er auf die Polizei aufmerksam hätten und er schließlich von der Polizei vom XXXX in die XXXX gelotst worden sei, wo die umfassende Überprüfung des BF und des von ihm gelenkten Transporters stattgefunden habe. Der BF schilderte sowohl in seiner Beschwerde als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht detailliert, übereinstimmend und nachvollziehbar, welche Route er sodann von seiner Schwester Richtung römisch 40 gefahren sei (über die römisch 40 und die römisch 40 ), wo genau er auf die Polizei aufmerksam hätten und er schließlich von der Polizei vom römisch 40 in die römisch 40 gelotst worden sei, wo die umfassende Überprüfung des BF und des von ihm gelenkten Transporters stattgefunden habe. Der BF und der Zeuge XXXX erklärten übereinstimmend, dass der BF den Transporter am 17.05.2024 am Vormittag nach Überprüfung durch die Polizei mit gefülltem Tank (JET-Tankstelle gegenüber vom XXXX ) am Parkplatz des XXXX an XXXX retourniert habe. Beide machten zudem übereinstimmende Angaben dahingehend, dass XXXX kein Geld oder eine sonstige Gegenleistung für das Ausborgen des Transporters vom BF verlangt habe, der BF jedoch den Transporter mit gefülltem Tank retourniert habe. Laut Darstellung beider habe der BF bereits vor diesem Vorfall ein Fahrzeug des XXXX ausgeborgt gehabt, um Gegenstände zu transportieren. Laut Darstellung beider habe sich der BF seit 17.05.2024 kein Fahrzeug des XXXX mehr ausgeborgt.Der BF und der Zeuge römisch 40 erklärten übereinstimmend, dass der BF den Transporter am 17.05.2024 am Vormittag nach Überprüfung durch die Polizei mit gefülltem Tank (JET-Tankstelle gegenüber vom römisch 40 ) am Parkplatz des römisch 40 an römisch 40 retourniert habe. Beide machten zudem übereinstimmende Angaben dahingehend, dass römisch 40 kein Geld oder eine sonstige Gegenleistung für das Ausborgen des Transporters vom BF verlangt habe, der BF jedoch den Transporter mit gefülltem Tank retourniert habe. Laut Darstellung beider habe der BF bereits vor diesem Vorfall ein Fahrzeug des römisch 40 ausgeborgt gehabt, um Gegenstände zu transportieren. Laut Darstellung beider habe sich der BF seit 17.05.2024 kein Fahrzeug des römisch 40 mehr ausgeborgt. Der Zeuge XXXX konnte glaubhaft darlegen, dass er den Transporter als Freundschaftsdienst an den BF geliehen hat, sein Unternehmen den Transporter ab Donnerstagnachmittag ohnehin nicht mehr gebraucht hatte, um Blumen zu transportieren und es für ihn auch kein Problem gewesen sei, dass er den Transporter am Freitag 17.05.2024 erst im Laufe des Vormittags zurückbekam, da die Hauptlieferungen seines Unternehmens – bedingt durch deren Lieferung aus der Niederlande – generell Dienstags und Donnerstags früh stattfinden würden, nicht aber Freitags früh. Der Zeuge römisch 40 konnte glaubhaft darlegen, dass er den Transporter als Freundschaftsdienst an den BF geliehen hat, sein Unternehmen den Transporter ab Donnerstagnachmittag ohnehin nicht mehr gebraucht hatte, um Blumen zu transportieren und es für ihn auch kein Problem gewesen sei, dass er den Transporter am Freitag 17.05.2024 erst im Laufe des Vormittags zurückbekam, da die Hauptlieferungen seines Unternehmens – bedingt durch deren Lieferung aus der Niederlande – generell Dienstags und Donnerstags früh stattfinden würden, nicht aber Freitags früh. Die beiden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragten Mitarbeiter des Teams XXXX der Finanzpolizei, Amt für Betrugsbekämpfung, gaben jeweils an, dass sie keine eigenen Wahrnehmungen dazu haben, wo genau der Transporter des BF angehalten wurde und wie er in die XXXX gekommen ist. Der Zeuge XXXX gab weiters an, dass auch nicht er es gewesen sei, der XXXX als Anhalteort auf dem Erhebungsblatt/Personenblatt vermerkt habe, sondern seine Kollegin XXXX , diese sei jedoch auch nicht bei der Anhaltung dabei gewesen. Der Zeuge XXXX wisse auch nicht, welche konkreten Beamte der Landespolizeidirektion XXXX den BF angehalten und in die XXXX gelotst haben.Die beiden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragten Mitarbeiter des Teams römisch 40 der Finanzpolizei, Amt für Betrugsbekämpfung, gaben jeweils an, dass sie keine eigenen Wahrnehmungen dazu haben, wo genau der Transporter des BF angehalten wurde und wie er in die römisch 40 gekommen ist. Der Zeuge römisch 40 gab weiters an, dass auch nicht er es gewesen sei, der römisch 40 als Anhalteort auf dem Erhebungsblatt/Personenblatt vermerkt habe, sondern seine Kollegin römisch 40 , diese sei jedoch auch nicht bei der Anhaltung dabei gewesen. Der Zeuge römisch 40 wisse auch nicht, welche konkreten Beamte der Landespolizeidirektion römisch 40 den BF angehalten und in die römisch 40 gelotst haben. Die Zeugin XXXX führte aus, dass sie nicht sagen könne, wo der BF tatsächlich angehalten worden sei, da sie nicht dabei gewesen sei. Grundsätzlich verlasse sie sich auf das, was die zuständigen Polizisten auf ihren Zetteln diesbezüglich vermerken und sie der Zeugin XXXX mitteilen. Im gegenständlichen Fall hätten die zuständigen Polizisten jedoch nirgends schriftlich den konkreten Anhalteort festgehalten. Sie habe sich nur auf das berufen, was ihr der zuständige Kollege gesagt habe. Welcher konkrete Kollege das gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Die Zeugin römisch 40 führte aus, dass sie nicht sagen könne, wo der BF tatsächlich angehalten worden sei, da sie nicht dabei gewesen sei. Grundsätzlich verlasse sie sich auf das, was die zuständigen Polizisten auf ihren Zetteln diesbezüglich vermerken und sie der Zeugin römisch 40 mitteilen. Im gegenständlichen Fall hätten die zuständigen Polizisten jedoch nirgends schriftlich den konkreten Anhalteort festgehalten. Sie habe sich nur auf das berufen, was ihr der zuständige Kollege gesagt habe. Welcher konkrete Kollege das gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Im Zuge der Überprüfung des BF und des von ihm gelenkten Transporters wurde der BF aufgefordert, ein Personenblatt auszufüllen. Sofern sich das AMS in der Beschwerdevorentscheidung darauf stützt, dass der BF auf diesem Personenblatt die im Formular enthaltene Frage „Mein Chef hier heißt: XXXX “ ausfüllte, ist dem zu entgegnen, dass der BF auf demselben Formular die Frage: „Beschäftigt als“ mit „AMS-Bezug“ und die Frage: „Ich arbeite derzeit für (Firma + Adresse)“ mit „Nein ich arbeite nicht für diese Firma. LKW ausgeborgt – Ladung Blumen“ beantwortete. Auch bei der Frage „beschäftigt seit“ schrieb er deutlich „16.05.2024 ausgeborgt“ und die Frage nach den „täglichen Arbeitsstunden“ beantwortete er mit: „keine“. Im Zuge der Überprüfung des BF und des von ihm gelenkten Transporters wurde der BF aufgefordert, ein Personenblatt auszufüllen. Sofern sich das AMS in der Beschwerdevorentscheidung darauf stützt, dass der BF auf diesem Personenblatt die im Formular enthaltene Frage „Mein Chef hier heißt: römisch 40 “ ausfüllte, ist dem zu entgegnen, dass der BF auf demselben Formular die Frage: „Beschäftigt als“ mit „AMS-Bezug“ und die Frage: „Ich arbeite derzeit für (Firma + Adresse)“ mit „Nein ich arbeite nicht für diese Firma. LKW ausgeborgt – Ladung Blumen“ beantwortete. Auch bei der Frage „beschäftigt seit“ schrieb er deutlich „16.05.2024 ausgeborgt“ und die Frage nach den „täglichen Arbeitsstunden“ beantwortete er mit: „keine“. Den Schilderungen des BF gegenüber dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht ist ausnahmslos zu entnehmen, dass er nicht für XXXX gearbeitet, sondern sich lediglich dessen Transporter ausgeborgt habe. Auch vier von fünf Fragen auf dem Personenblatt wurden vom BF damit übereinstimmend dahingehend ausgefüllt, dass er nicht für XXXX erwerbstätig gewesen sei, sondern sich bloß dessen Transporter ausgeborgt habe. Die einzige davon abweichende Angabe auf dem Personenblatt, wonach der Chef des BF XXXX heiße, ist daher angesichts aller entgegenstehenden Aussagen und Indizien nicht dazu geeignet, eine tatsächliche Beschäftigung des BF für XXXX am 17.05.2024 annehmen zu können. Auch im Hinblick auf das Ausfüllen des Personenblattes konnte der Zeuge XXXX keine konkreten Angaben zu seinen eigenen Wahrnehmungen machen. Er gab an, sich nicht erinnern zu können, wie bzw. warum der BF das Personenblatt so ausgefüllt habe. Die Zeugin XXXX bestätigte vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der BF schon am 17.05.2024 ihr gegenüber gesagt habe, dass er sich den Wagen ausgeborgt hätte und nicht für XXXX beschäftigt gewesen sei. Den Schilderungen des BF gegenüber dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht ist ausnahmslos zu entnehmen, dass er nicht für römisch 40 gearbeitet, sondern sich lediglich dessen Transporter ausgeborgt habe. Auch vier von fünf Fragen auf dem Personenblatt wurden vom BF damit übereinstimmend dahingehend ausgefüllt, dass er nicht für römisch 40 erwerbstätig gewesen sei, sondern sich bloß dessen Transporter ausgeborgt habe. Die einzige davon abweichende Angabe auf dem Personenblatt, wonach der Chef des BF römisch 40 heiße, ist daher angesichts aller entgegenstehenden Aussagen und Indizien nicht dazu geeignet, eine tatsächliche Beschäftigung des BF für römisch 40 am 17.05.2024 annehmen zu können. Auch im Hinblick auf das Ausfüllen des Personenblattes konnte der Zeuge römisch 40 keine konkreten Angaben zu seinen eigenen Wahrnehmungen machen. Er gab an, sich nicht erinnern zu können, wie bzw. warum der BF das Personenblatt so ausgefüllt habe. Die Zeugin römisch 40 bestätigte vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der BF schon am 17.05.2024 ihr gegenüber gesagt habe, dass er sich den Wagen ausgeborgt hätte und nicht für römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass der BF auch bei keiner konkreten Tätigkeit beobachtet/betreten worden wäre, die unmittelbar darauf schließen lassen würde, dass er für XXXX beschäftigt gewesen wäre. Im Transporter befand sich zur Zeit der Anhaltung ausschließlich verdorbene Ware. Aufgrund des Zeitpunktes der Anhaltung ist auch nicht anzunehmen, dass der BF den XXXX angefahren wäre, um dann erst Ware von dort aufzunehmen und auszuliefern. Im Gegenteil wurde vom Zeugen XXXX glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass die Ware (Blumen) zeitig in der Früh, nicht aber erst gegen 10:00 Uhr oder 11:00 Uhr vom Markt abgeholt und ausgeliefert werde. Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass der BF auch bei keiner konkreten Tätigkeit beobachtet/betreten worden wäre, die unmittelbar darauf schließen lassen würde, dass er für römisch 40 beschäftigt gewesen wäre. Im Transporter befand sich zur Zeit der Anhaltung ausschließlich verdorbene Ware. Aufgrund des Zeitpunktes der Anhaltung ist auch nicht anzunehmen, dass der BF den römisch 40 angefahren wäre, um dann erst Ware von dort aufzunehmen und auszuliefern. Im Gegenteil wurde vom Zeugen römisch 40 glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass die Ware (Blumen) zeitig in der Früh, nicht aber erst gegen 10:00 Uhr oder 11:00 Uhr vom Markt abgeholt und ausgeliefert werde. 2.2.
  50. Im Hinblick auf die Feststellung, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Beschäftigung/Erwerbstätigkeit für XXXX oder eines dessen Unternehmen ausübte verfahrensgegenständlichen und nicht bei der Ausübung einer Beschäftigung/Erwerbstätigkeit für XXXX oder eines von dessen Unternehmen betreten wurde (Punkt 2.1.4.), wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die unter Punkt 2.2.
  51. dargelegten beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.2.2.
  52. Im Hinblick auf die Feststellung, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Beschäftigung/Erwerbstätigkeit für römisch 40 oder eines dessen Unternehmen ausübte verfahrensgegenständlichen und nicht bei der Ausübung einer Beschäftigung/Erwerbstätigkeit für römisch 40 oder eines von dessen Unternehmen betreten wurde (Punkt 2.1.4.), wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die unter Punkt 2.2.
  53. dargelegten beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. 2.2.
  54. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide (Punkt 2.1.
  55. und 2.1.7.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.6.) und seinem Vorlageantrag (Punkt 2.1.8.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  56. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A.I.) Behebung der Beschwerdevorentscheidung 2.3.1.
  57. Gemäß § 14 VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist. Für das AMS besteht gemäß § 56 Abs. 2 AlVG eine von § 14 VwGVG abweichende Frist von zehn Wochen. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei innerhalb der Entscheidungsfrist zugestellt wurde (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14 Rz 5 (Stand 31.3.2018, rdb.at).2.3.1.
  58. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist. Für das AMS besteht gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine von Paragraph 14, VwGVG abweichende Frist von zehn Wochen. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei innerhalb der Entscheidungsfrist zugestellt wurde vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 14, Rz 5 (Stand 31.3.2018, rdb.at). 2.3.1.
  59. Im gegenständlichen Fall erhob der BF am mit Schreiben vom 12.08.2024, eingelangt beim AMS am 14.08.2024 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.07.
  60. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung begann sohin am 14.08.2024 und endete in Anwendung des § 56 Abs. 2 AlVG am 23.10.
  61. 2.3.1.
  62. Im gegenständlichen Fall erhob der BF am mit Schreiben vom 12.08.2024, eingelangt beim AMS am 14.08.2024 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.07.
  63. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung begann sohin am 14.08.2024 und endete in Anwendung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG am 23.10.
  64. 2.3.1.
  65. Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH
  66. 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Rz 37 (Stand 1.3.2022, rdb.at)).2.3.1.
  67. Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH
  68. 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG, Rz 37 (Stand 1.3.2022, rdb.at)). 2.3.1.
  69. Das AMS hat die vorliegenden Beschwerdevorentscheidung am 18.11.2024 erlassen. Die Entscheidungsfrist endete, wie oben ausgeführt, am 23.10.
  70. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung stammt daher von einer (im Entscheidungszeitpunkt) unzuständigen Behörde und war sohin zu beheben. Zu A.II.) Stattgabe der Beschwerde 2.3.2.
  71. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Voraussetzungen des Anspruches, „Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.[…]
  3. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen., […] 7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. [...] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist; [...] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber-und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber-und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. [...]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. 2.3.2.
  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.2.2.
  2. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).2.3.2.2.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.2.2.
  4. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, und arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.2.3.2.2.
  5. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, und arbeitsfähig (Paragraph 8, AlVG), arbeitswillig (Paragraph 9, AlVG) und arbeitslos (Paragraph 12, AlVG) ist. Arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ist, wer eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit ausübt. Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht oder selbständig erwerbstätig ist.Arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist, wer eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit ausübt. Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht oder selbständig erwerbstätig ist. Wie unter Punkt 2.1.
  6. und 2.1.
  7. festgestellt und unter Punkt 2.2.
  8. und 2.2.
  9. ausführlich beweiswürdigend ausgeführt, übte der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Beschäftigung/Erwerbstätigkeit für XXXX oder eines von dessen Unternehmen aus, sondern lieh sich am 16.05./17.05.2024 bloß unentgeltlich einen Transporter von XXXX aus, um einen Tisch von der Wohnung seiner Mutter zu sich nach Hause zu transportieren.Wie unter Punkt 2.1.
  10. und 2.1.
  11. festgestellt und unter Punkt 2.2.
  12. und 2.2.
  13. ausführlich beweiswürdigend ausgeführt, übte der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Beschäftigung/Erwerbstätigkeit für römisch 40 oder eines von dessen Unternehmen aus, sondern lieh sich am 16.05./17.05.2024 bloß unentgeltlich einen Transporter von römisch 40 aus, um einen Tisch von der Wohnung seiner Mutter zu sich nach Hause zu transportieren. 2.3.2.2.
  14. Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gilt – wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50) – die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. 2.3.2.2.
  15. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG gilt – wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,) – die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Wie unter Punkt 2.1.
  16. und 2.1.
  17. festgestellt und unter Punkt 2.2.
  18. und 2.2.
  19. ausführlich beweiswürdigend ausgeführt, wurde der BF nicht bei der Ausübung gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d betreten. Er übte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Beschäftigung/Erwerbstätigkeit für XXXX oder eines von dessen Unternehmen aus und konnte daher auch nicht bei einer solchen – nicht ausgeübten – Tätigkeit betreten werden. Wie unter Punkt 2.1.
  20. und 2.1.
  21. festgestellt und unter Punkt 2.2.
  22. und 2.2.
  23. ausführlich beweiswürdigend ausgeführt, wurde der BF nicht bei der Ausübung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d betreten. Er übte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Beschäftigung/Erwerbstätigkeit für römisch 40 oder eines von dessen Unternehmen aus und konnte daher auch nicht bei einer solchen – nicht ausgeübten – Tätigkeit betreten werden. 2.3.2.2.
  24. Da der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Beschäftigung/Erwerbstätigkeit für XXXX oder eines von dessen Unternehmen ausgeübt hat, hat der BF keine Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzen können und auch nicht verletzt.2.3.2.2.
  25. Da der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Beschäftigung/Erwerbstätigkeit für römisch 40 oder eines von dessen Unternehmen ausgeübt hat, hat der BF keine Meldepflicht gemäß Paragraph 50, AlVG verletzen können und auch nicht verletzt. 2.3.2.2.
  26. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde des BF stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2304717.1.00

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