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{'item': 'W277 2298569-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlW277 2298569-1 Spruch, W277 2298569-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und am römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  3. Er wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 11ff). Hierbei gab er an, „ XXXX “ zu heißen und ein am „ XXXX “ in „ XXXX “ in Somalia geborener sowie der Volksgruppe XXXX zugehöriger, somalischer Staatsangehöriger zu sein. 1.
  4. Er wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 11ff). Hierbei gab er an, „ römisch 40 “ zu heißen und ein am „ römisch 40 “ in „ römisch 40 “ in Somalia geborener sowie der Volksgruppe römisch 40 zugehöriger, somalischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland laute „ XXXX “ in Somalia“ (AS 15). Er habe im Herkunftsstaat XXXX Jahre lang eine Grundschule besucht und sei beruflich zuletzt als „Fahrer“ ebendort tätig gewesen (AS 13). Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland laute „ römisch 40 “ in Somalia“ (AS 15). Er habe im Herkunftsstaat römisch 40 Jahre lang eine Grundschule besucht und sei beruflich zuletzt als „Fahrer“ ebendort tätig gewesen (AS 13). Der BF sei verheiratet. Seine Mutter namens „ XXXX “, seine Schwestern XXXX , sein Bruder „ XXXX “ und seine Ehefrau namens „ XXXX “ würde im Herkunftsstaat leben. Sein Vater namens „ XXXX “ und ein Bruder namens „ XXXX “ seien bereits verstorben (AS 15). Der BF sei verheiratet. Seine Mutter namens „ römisch 40 “, seine Schwestern römisch 40 , sein Bruder „ römisch 40 “ und seine Ehefrau namens „ römisch 40 “ würde im Herkunftsstaat leben. Sein Vater namens „ römisch 40 “ und ein Bruder namens „ römisch 40 “ seien bereits verstorben (AS 15). Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im XXXX gefasst und sei im XXXX legal via Flugzeug ausgereist (AS 17). Seinen somalischen Reisepass, welcher vom Passamt in XXXX ausgestellt worden sei, habe er in XXXX verloren (AS 19). Zu seiner Reiseroute befragt führte er aus, dass er XXXX Monat lang in der XXXX und in weiterer Folge XXXX auf XXXX , sowie (sinngemäß) durch XXXX durchgereist sei. Der BF hätte die Ausreise aus dem Herkunftstaat und die weitere Reise bis nach Österreich selbst mit Hilfe eines Schleppers organisiert. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im römisch 40 gefasst und sei im römisch 40 legal via Flugzeug ausgereist (AS 17). Seinen somalischen Reisepass, welcher vom Passamt in römisch 40 ausgestellt worden sei, habe er in römisch 40 verloren (AS 19). Zu seiner Reiseroute befragt führte er aus, dass er römisch 40 Monat lang in der römisch 40 und in weiterer Folge römisch 40 auf römisch 40 , sowie (sinngemäß) durch römisch 40 durchgereist sei. Der BF hätte die Ausreise aus dem Herkunftstaat und die weitere Reise bis nach Österreich selbst mit Hilfe eines Schleppers organisiert. In XXXX sei über seine Anträge auf internationalen Schutz ebendort drei Mal negativ entschieden worden und er habe das XXXX danach verlassen müssen (AS 19). Das Leben in XXXX sei „sehr schwierig“, man müsse „in einem Camp dort schlafen“, bekomme nur „ein oder zwei Mal zu Essen“ und er wolle nicht dorthin zurückkehren.In römisch 40 sei über seine Anträge auf internationalen Schutz ebendort drei Mal negativ entschieden worden und er habe das römisch 40 danach verlassen müssen (AS 19). Das Leben in römisch 40 sei „sehr schwierig“, man müsse „in einem Camp dort schlafen“, bekomme nur „ein oder zwei Mal zu Essen“ und er wolle nicht dorthin zurückkehren. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er folgendes vor (AS 21): „Ich habe Somalia wegen Diskriminierung verlassen. Ich gehöre zum Clan der XXXX . Wir werden in Somalia diskriminiert und schlecht behandelt. Wir haben eine Landwirtschaft. Dort ist eine andere Volksgruppe an der Macht. Sie wollten mit unserer Landwirtschaft ihre Tiere ernähren. Mein Vater hat das unterstützt. Er wollte nicht, dass sie diese Tiere ernähren. Er wurde ermordet. Ich wurde am rechten Arm angeschossen. Deshalb habe ich Somalia verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“„Ich habe Somalia wegen Diskriminierung verlassen. Ich gehöre zum Clan der römisch 40 . Wir werden in Somalia diskriminiert und schlecht behandelt. Wir haben eine Landwirtschaft. Dort ist eine andere Volksgruppe an der Macht. Sie wollten mit unserer Landwirtschaft ihre Tiere ernähren. Mein Vater hat das unterstützt. Er wollte nicht, dass sie diese Tiere ernähren. Er wurde ermordet. Ich wurde am rechten Arm angeschossen. Deshalb habe ich Somalia verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Der BF habe Angst „vor der Volksgruppe“ und fürchte um sein Leben. 1.
  5. Ein Abgleich der übermittelten Fingerabdrücke im XXXX ergab folgende XXXX (AS 10):1.
  6. Ein Abgleich der übermittelten Fingerabdrücke im römisch 40 ergab folgende römisch 40 (AS 10): - XXXX - römisch 40 XXXX In den diesbezüglichen Schriftsätzen hinischtlich seiner Anträge auf internationalen Schutz in XXXX ist der „ XXXX “ als Geburtsdatum des BF angeführt (AS 31). römisch 40 In den diesbezüglichen Schriftsätzen hinischtlich seiner Anträge auf internationalen Schutz in römisch 40 ist der „ römisch 40 “ als Geburtsdatum des BF angeführt (AS 31).
  7. Am XXXX wurde der BF durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 55 ff).
  8. Am römisch 40 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 55 ff). 2.
  9. Hierbei gab der BF an, „ XXXX “ zu heißen und am „ XXXX “ in XXXX geboren zu sein (AS 59). Er könne keine Identitätsdokumente vorlegen und hätte seinen Reisepass in XXXX verloren (AS 59).2.
  10. Hierbei gab der BF an, „ römisch 40 “ zu heißen und am „ römisch 40 “ in römisch 40 geboren zu sein (AS 59). Er könne keine Identitätsdokumente vorlegen und hätte seinen Reisepass in römisch 40 verloren (AS 59). 2.
  11. Der BF sei ein Angehöriger der „ XXXX “. Es handle sich hierbei um einen N XXXX clan, deren Angehörige in der Landwirtschaft tätig wären und Viehzucht betreiben würden.2.
  12. Der BF sei ein Angehöriger der „ römisch 40 “. Es handle sich hierbei um einen N römisch 40 clan, deren Angehörige in der Landwirtschaft tätig wären und Viehzucht betreiben würden. 2.2.
  13. Seine Familie würde „seit Generationen“ in XXXX leben. Ebendort seien die XXXX dominant. Etwa hundert Familien würden in seinem Herkunftsort den „ XXXX “ zugehörig sein.2.2.
  14. Seine Familie würde „seit Generationen“ in römisch 40 leben. Ebendort seien die römisch 40 dominant. Etwa hundert Familien würden in seinem Herkunftsort den „ römisch 40 “ zugehörig sein. 2.2.
  15. Die Regierung habe die Kontrolle über XXXX und die Familie des BF habe ebendort „seit Generationen“ unbeeinflusst leben können.2.2.
  16. Die Regierung habe die Kontrolle über römisch 40 und die Familie des BF habe ebendort „seit Generationen“ unbeeinflusst leben können. 2.
  17. XXXX Jahre lang habe der BF eine Schule im Herkunftstaat besucht und im Anschluss seiner Familie bei ihrer Landwirtschaft geholfen. Er habe auch als Fahrer eines Mini-Vans Obst und Gemüse transportiert.2.
  18. römisch 40 Jahre lang habe der BF eine Schule im Herkunftstaat besucht und im Anschluss seiner Familie bei ihrer Landwirtschaft geholfen. Er habe auch als Fahrer eines Mini-Vans Obst und Gemüse transportiert. 2.
  19. Die Mutter des BF namens „ XXXX “ lebe mit seinen drei Schwestern in „ XXXX “. Der BF stehe in regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen in Somalia.2.
  20. Die Mutter des BF namens „ römisch 40 “ lebe mit seinen drei Schwestern in „ römisch 40 “. Der BF stehe in regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen in Somalia. Zu seinem Bruder „ XXXX “ habe der BF gegenwärtig keinen Kontakt. Der Vater des BF und ein Bruder namens „ XXXX “ wären im Zuge eines Nachbarschaftsstreits getötet worden.Zu seinem Bruder „ römisch 40 “ habe der BF gegenwärtig keinen Kontakt. Der Vater des BF und ein Bruder namens „ römisch 40 “ wären im Zuge eines Nachbarschaftsstreits getötet worden. 2.4.
  21. Zu dem angeführten Nachbarschaftsstreit führte der BF folgendes aus (AS 62): „Die Grundstücke meines Vaters wurden von anderen Familien begehrt, weil diese in der Nähe des XXXX lagen und für die Bewirtschaftung aufgrund der Bewässerungsmöglichkeit günstig lagen. Mein Vater verkaufte die Ernte, dann erlaubte mein Vater weiter, dass das Vieh der Nachbarn grasen darf, weil genug da war. Dies reichte einer Familie nicht. Im Zuge eines Streits um dieses Land wurden mein Vater und mein Bruder erschossen. Ich flüchtete darauf.“„Die Grundstücke meines Vaters wurden von anderen Familien begehrt, weil diese in der Nähe des römisch 40 lagen und für die Bewirtschaftung aufgrund der Bewässerungsmöglichkeit günstig lagen. Mein Vater verkaufte die Ernte, dann erlaubte mein Vater weiter, dass das Vieh der Nachbarn grasen darf, weil genug da war. Dies reichte einer Familie nicht. Im Zuge eines Streits um dieses Land wurden mein Vater und mein Bruder erschossen. Ich flüchtete darauf.“ Die Familie des BF verfüge über eine Urkunde, wonach sich die Grundstücke seit Generation in ihrem Eigentum befinde. Wer diese Grundstücke aktuell bewirtschafte, wisse der BF nicht. Ein Liegenschaftsübertrag über das Grundbuch durch Behörden habe nicht stattgefunden. Weiters führte er aus, dass sich die Regierung in Grundstücksangelegenheiten nicht einmische (AS 67). 2.
  22. Der BF habe im Herkunftsstaat im XXXX vor zwei Mitarbeitern eines Sheikhs eine Frau namens „ XXXX “ geheiratet, welche eine in XXXX geborene Angehörige des XXXX Clans sei. Die Eheschließungsurkunde befinde sich zum Befragungszeitpunkt bei seiner Ehefrau. Die - mittlerweile verstorbene - Mutter seiner Ehefrau sei gegen, der Schwiegervater des BF hingegen für diese Eheschließung gewesen (AS 68). 2.
  23. Der BF habe im Herkunftsstaat im römisch 40 vor zwei Mitarbeitern eines Sheikhs eine Frau namens „ römisch 40 “ geheiratet, welche eine in römisch 40 geborene Angehörige des römisch 40 Clans sei. Die Eheschließungsurkunde befinde sich zum Befragungszeitpunkt bei seiner Ehefrau. Die - mittlerweile verstorbene - Mutter seiner Ehefrau sei gegen, der Schwiegervater des BF hingegen für diese Eheschließung gewesen (AS 68). Der BF habe vor seiner Ausreise mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt in XXXX gelebt.Der BF habe vor seiner Ausreise mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 gelebt. „ XXXX “ sei zum Befragungszeitpunkt XXXX alt und lebe mit der Mutter des BF im gemeinsamen Haushalt in einem Dorf namens „ XXXX , welches ca. XXXX entfernt zu XXXX liege (AS 59). Auch gab er an, dass seine Ehefrau gegenwärtig in XXXX aufhältig sei (AS 61).„ römisch 40 “ sei zum Befragungszeitpunkt römisch 40 alt und lebe mit der Mutter des BF im gemeinsamen Haushalt in einem Dorf namens „ römisch 40 , welches ca. römisch 40 entfernt zu römisch 40 liege (AS 59). Auch gab er an, dass seine Ehefrau gegenwärtig in römisch 40 aufhältig sei (AS 61). 2.
  24. Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, schilderte der BF folgendes: „Mein Vater wollte seinen Besitz verteidigen. Mein Vater unterstützte seine Nachbarn, indem sie ihr Vieh auf unserem Grundstück grasen lassen konnten. Das war den Nachbarn zu wenig, diese Familie wollten das gesamte Grundstück haben. Dies ließ mein Vater nicht zu. Bei einer Auseinandersetzung, bei welcher auch mein jüngerer Bruder dabei war, wurde mein Vater und mein jüngerer Bruder tödlich verletzt. Ich war auch anwesend und bereitete gerade mein Fahrzeug für eine Gemüselieferung vor. Ich nahm die Abgabe mehrerer Schüsse wahr und sah, dass die Nachbarn Langwaffen in den Händen hielten und mein Vater und mein jüngerer Bruder am Boden lagen. Sofort ergriff ich die Flucht. Ich wollte zu den Behörden, um den Vorfall anzuzeigen, doch hielt ich Abstand davor, weil ich telefonisch von dieser Familie aufgefordert wurde, Abstand von einer Anzeige zu halten, weil ich ansonsten getötet werde. Mir wurde gesagt, dass mir im Falle der Anzeigeerstattung kein Glaube geschenkt wird. Trotzdem ging ich zur Polizei in XXXX und erstattete eine Anzeige. Ich wurde attackiert und begab mich nach XXXX , um mich in einem Krankenhaus behandeln zu lassen. Zwei Wochen verbrachte ich in einem Krankenhaus. Während dieser Zeit wurde ich mehrmals telefonisch bedroht. Ich reiste weiter nach XXXX und konnte, nachdem ich einen Schlepper fand, durch dessen Hilfe ausreisen.“„Mein Vater wollte seinen Besitz verteidigen. Mein Vater unterstützte seine Nachbarn, indem sie ihr Vieh auf unserem Grundstück grasen lassen konnten. Das war den Nachbarn zu wenig, diese Familie wollten das gesamte Grundstück haben. Dies ließ mein Vater nicht zu. Bei einer Auseinandersetzung, bei welcher auch mein jüngerer Bruder dabei war, wurde mein Vater und mein jüngerer Bruder tödlich verletzt. Ich war auch anwesend und bereitete gerade mein Fahrzeug für eine Gemüselieferung vor. Ich nahm die Abgabe mehrerer Schüsse wahr und sah, dass die Nachbarn Langwaffen in den Händen hielten und mein Vater und mein jüngerer Bruder am Boden lagen. Sofort ergriff ich die Flucht. Ich wollte zu den Behörden, um den Vorfall anzuzeigen, doch hielt ich Abstand davor, weil ich telefonisch von dieser Familie aufgefordert wurde, Abstand von einer Anzeige zu halten, weil ich ansonsten getötet werde. Mir wurde gesagt, dass mir im Falle der Anzeigeerstattung kein Glaube geschenkt wird. Trotzdem ging ich zur Polizei in römisch 40 und erstattete eine Anzeige. Ich wurde attackiert und begab mich nach römisch 40 , um mich in einem Krankenhaus behandeln zu lassen. Zwei Wochen verbrachte ich in einem Krankenhaus. Während dieser Zeit wurde ich mehrmals telefonisch bedroht. Ich reiste weiter nach römisch 40 und konnte, nachdem ich einen Schlepper fand, durch dessen Hilfe ausreisen.“ Der Vater und der Bruder des BF seien „ XXXX “ getötet worden (AS 66).Der Vater und der Bruder des BF seien „ römisch 40 “ getötet worden (AS 66). 2.6.
  25. Der BF habe XXXX , in jener Nacht verlassen, in welcher er eine Anzeige bei den Behörden ebendort erstattet hätte und „dies unmittelbar nach der Tötung des Vaters und des Bruders“. Im Zuge seiner Flucht sei der BF „von einem Angehörigen angeschossen“ worden.2.6.
  26. Der BF habe römisch 40 , in jener Nacht verlassen, in welcher er eine Anzeige bei den Behörden ebendort erstattet hätte und „dies unmittelbar nach der Tötung des Vaters und des Bruders“. Im Zuge seiner Flucht sei der BF „von einem Angehörigen angeschossen“ worden. Der BF sei im XXXX gereist. Die Ausreisekosten hätten sich auf ca. XXXX belaufen, welches sich XXXX befunden hätte (AS 67). Der BF habe durch seine berufliche Tätigkeit diese Summe erspart (AS 64).Der BF sei im römisch 40 gereist. Die Ausreisekosten hätten sich auf ca. römisch 40 belaufen, welches sich römisch 40 befunden hätte (AS 67). Der BF habe durch seine berufliche Tätigkeit diese Summe erspart (AS 64). Nach der Ausreise des BF hätten auch seine Angehörigen XXXX verlassen und sich nach XXXX begeben (AS 67). Seine Familie würde nicht wissen, wo sich seine Angehörigen aufhalten würden, weshalb seine Kernfamilie in XXXX ebendort nicht mehr attackiert worden sei (AS 66).Nach der Ausreise des BF hätten auch seine Angehörigen römisch 40 verlassen und sich nach römisch 40 begeben (AS 67). Seine Familie würde nicht wissen, wo sich seine Angehörigen aufhalten würden, weshalb seine Kernfamilie in römisch 40 ebendort nicht mehr attackiert worden sei (AS 66). 2.
  27. Der BF sei gesund (AS 58). 2.
  28. Dem BF wurde mit Schriftsatz vom XXXX folgendes zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt (AS 75ff):2.
  29. Dem BF wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 folgendes zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt (AS 75ff): -Aktuelles Länderinformationsblatt zu Somalia, -Bericht der XXXX , welchem unter anderem zu entnehmen ist, dass Clanangehörige der „ XXXX “ werden,-Bericht der römisch 40 , welchem unter anderem zu entnehmen ist, dass Clanangehörige der „ römisch 40 “ werden, - Anfragebeantwortung der Staatsendokumentation vom XXXX , welchem unter anderem zu entnehmen ist, dass die „ XXXX “.- Anfragebeantwortung der Staatsendokumentation vom römisch 40 , welchem unter anderem zu entnehmen ist, dass die „ römisch 40 “.
  30. Mit Bescheid des BFA vom XXXX zu Zl. XXXX wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter dem Spruchpunkt II. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Weiters wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.) (AS 89 ff).
  31. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter dem Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Weiters wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) (AS 89 ff). Den Feststellungen des Bescheides ist zu entnehmen, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei ein volljähriger, dem Clan der XXXX zugehöriger, somalischer Staatsangehöriger. Die Clanfamilie der XXXX zähle zu den „noblen“ Clans und wäre militärisch organisiert.Den Feststellungen des Bescheides ist zu entnehmen, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei ein volljähriger, dem Clan der römisch 40 zugehöriger, somalischer Staatsangehöriger. Die Clanfamilie der römisch 40 zähle zu den „noblen“ Clans und wäre militärisch organisiert. Der BF sei gesund. Er behaupte, verheiratet zu sein. Zusammenfassend habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Es hätten sich keine begründeten Hinweise ergeben, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden sollte. XXXX stehe unter der XXXX . XXXX sei nach wie vor von Gewalt betroffen und große Teile der Region würden im Fokus der al Shabaab liegen. Eine Rückkehr in seine Herkunftsregion sei dem BF gegenwärtig aufgrund der XXXX nicht zumutbar. römisch 40 stehe unter der römisch 40 . römisch 40 sei nach wie vor von Gewalt betroffen und große Teile der Region würden im Fokus der al Shabaab liegen. Eine Rückkehr in seine Herkunftsregion sei dem BF gegenwärtig aufgrund der römisch 40 nicht zumutbar. Laut objektiver Beurteilung würden die Stadt XXXX und die Region Somaliland, respektive die Stadt XXXX , für eine Rückkehr des BF in Frage kommen (AS 120). Da er weder in Somaliland, noch in XXXX über XXXX verfüge, werde ihm eine Rückkehr in diese Gebiete gegenwärtig nicht zugemutet. Laut objektiver Beurteilung würden die Stadt römisch 40 und die Region Somaliland, respektive die Stadt römisch 40 , für eine Rückkehr des BF in Frage kommen (AS 120). Da er weder in Somaliland, noch in römisch 40 über römisch 40 verfüge, werde ihm eine Rückkehr in diese Gebiete gegenwärtig nicht zugemutet. 3.
  32. Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
  33. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, vertreten durch XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei.
  34. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF, vertreten durch römisch 40 , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Unter Sachverhalt und Verfahrensgang wurde im Wesentlichen folgendes angeführt: „Die bP ist spätestens am XXXX ins österreichische Bundesgebiet eingereist und brachte am selben Tag den verfahrenseinleitenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Am XXXX wurde eine Erstbefragung durchgeführt, bei welcher sie zusammengefasst angab, Somalia verlassen zu haben, weil ihr XXXX einer Minderheit angehört und der Vater aufgrund einer Grundstücksstreitigkeit von einem anderen Clan getötet wurde und er jetzt um sein Leben fürchtet. „Die bP ist spätestens am römisch 40 ins österreichische Bundesgebiet eingereist und brachte am selben Tag den verfahrenseinleitenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Am römisch 40 wurde eine Erstbefragung durchgeführt, bei welcher sie zusammengefasst angab, Somalia verlassen zu haben, weil ihr römisch 40 einer Minderheit angehört und der Vater aufgrund einer Grundstücksstreitigkeit von einem anderen Clan getötet wurde und er jetzt um sein Leben fürchtet. Am XXXX wurde eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde durchgeführt, bei welcher die bP ihre Fluchtgründe näher ausführte und insbesondere angab, dass es zu einer Auseinandersetzung mit einer anderen Familie vom XXXX gekommen ist. Die andere Familie wollte das Grundstück der Familie der bP übernehmen was diese aber nicht hergeben wollten. Die andere Familie ließ zuvor schon ihre Tiere auf dem Grund weiden und weigerte sich, dafür etwas zu zahlen. Der Vater der bP drohte dann an, dass wenn sie damit nicht aufhören, würde er sie anzeigen. Daraufhin ist der Streit eskaliert und die andere Familie hat den Vater und Bruder der bP erschossen. Sie wollten dann auch dir bP töten. Die bP wollte den Vorfall bei der Polizei anzeigen, die andere Familie hat ihm aber per Telefon gedroht, dass wenn er das machen würde die sofort wieder freikommen würden und ihn dann töten würden. Die Familie gehörte dem Mehrheitsclan in dem Ort an und würden daher im Falle einer Verhaftung (finanziell) unterstützt. Der XXXX konnte die bP auch nicht unterstützen oder schützen, da dieser in der Region schwach ist. Im Rahmen der Auseinandersetzung wurde die bP auch an der Schulter angeschossen und flüchtete daraufhin nach XXXX und war dort in einem Krankenhaus. Als es die Verletzung zuließ, floh die bP weiter XXXX und von dort aus Somalia. Am römisch 40 wurde eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde durchgeführt, bei welcher die bP ihre Fluchtgründe näher ausführte und insbesondere angab, dass es zu einer Auseinandersetzung mit einer anderen Familie vom römisch 40 gekommen ist. Die andere Familie wollte das Grundstück der Familie der bP übernehmen was diese aber nicht hergeben wollten. Die andere Familie ließ zuvor schon ihre Tiere auf dem Grund weiden und weigerte sich, dafür etwas zu zahlen. Der Vater der bP drohte dann an, dass wenn sie damit nicht aufhören, würde er sie anzeigen. Daraufhin ist der Streit eskaliert und die andere Familie hat den Vater und Bruder der bP erschossen. Sie wollten dann auch dir bP töten. Die bP wollte den Vorfall bei der Polizei anzeigen, die andere Familie hat ihm aber per Telefon gedroht, dass wenn er das machen würde die sofort wieder freikommen würden und ihn dann töten würden. Die Familie gehörte dem Mehrheitsclan in dem Ort an und würden daher im Falle einer Verhaftung (finanziell) unterstützt. Der römisch 40 konnte die bP auch nicht unterstützen oder schützen, da dieser in der Region schwach ist. Im Rahmen der Auseinandersetzung wurde die bP auch an der Schulter angeschossen und flüchtete daraufhin nach römisch 40 und war dort in einem Krankenhaus. Als es die Verletzung zuließ, floh die bP weiter römisch 40 und von dort aus Somalia. Die bP konnte also weder vom somalischen Staat noch von ihrem eigenen Clan geschützt werden aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu einem schwächeren Clan. Die bP flüchtete aus Somalia aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund von ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Die bP ist verheiratet und hat keine Kinder. Sie wurde in XXXX geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie besuchte XXXX lang die Schule und arbeitete dann in der Landwirtschaft der Familie und als Fahrer eines Mini-Vans. Sie gehört dem Clan der XXXX , an.“Die bP ist verheiratet und hat keine Kinder. Sie wurde in römisch 40 geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie besuchte römisch 40 lang die Schule und arbeitete dann in der Landwirtschaft der Familie und als Fahrer eines Mini-Vans. Sie gehört dem Clan der römisch 40 , an.“
  35. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen.
  36. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung gab der BF an, dass der D „falsch“ übersetze, weshalb in weiterer Folge die mündliche Verhandlung vertagt wurde. 5.
  37. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen.5.
  38. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. 5.1.
  39. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an gesund zu sein. Gegenwärtig nehme er keine Medikamente, befinde sich nicht in einer medizinischen oder therapeutischen Behandlung. 5.1.
  40. Der BF habe vor seiner Ausreise aus Somalia in XXXX in einer Drei-Zimmer-Hütte gelebt, welches seine Familie von dem Großvater väterlicherseits geerbt hätte. Seine Familie habe ebendort eine Landwirtschaft auf einem Feld betrieben. 5.1.
  41. Der BF habe vor seiner Ausreise aus Somalia in römisch 40 in einer Drei-Zimmer-Hütte gelebt, welches seine Familie von dem Großvater väterlicherseits geerbt hätte. Seine Familie habe ebendort eine Landwirtschaft auf einem Feld betrieben. Ob die Eigentumshütte in XXXX gegenwärtig bewohnt bzw. die Landwirtschaft betrieben werde, könne der BF nicht sagen, zumal er seit elf Monaten keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Ob die Eigentumshütte in römisch 40 gegenwärtig bewohnt bzw. die Landwirtschaft betrieben werde, könne der BF nicht sagen, zumal er seit elf Monaten keinen Kontakt zu seiner Familie habe. 5.1.
  42. Der BF sei dem Clan der XXXX zugehörig. Hierzu näher befragt, schilderte der BF:5.1.
  43. Der BF sei dem Clan der römisch 40 zugehörig. Hierzu näher befragt, schilderte der BF: „R: Welcher Clanfamilie gehören die XXXX an? BF: Ich habe noch nie meine Abstammungslinie erwähnen müssen. Unter XXXX kommen jeweils acht bis neun Subclans. Wir sind nicht dasselbe, gehören aber beide zu XXXX . Wir sprechen nicht mal den selben Dialekt. „R: Welcher Clanfamilie gehören die römisch 40 an? BF: Ich habe noch nie meine Abstammungslinie erwähnen müssen. Unter römisch 40 kommen jeweils acht bis neun Subclans. Wir sind nicht dasselbe, gehören aber beide zu römisch 40 . Wir sprechen nicht mal den selben Dialekt. R: Gehören Sie den XXXX an, oder nicht? BF: Es sind unterschiedliche Clans. R: Gehören Sie den römisch 40 an, oder nicht? BF: Es sind unterschiedliche Clans. R: Warum haben Sie dann beim BFA gesagt, dass Sie zu den XXXX gehören (AS 59)? BF: Ich habe das nicht gesagt. Ich habe mir diesen Punkt vermerkt. Das ist eine der Dinge, über die ich sprechen wollte. XXXX haben nichts miteinander zu tun. R: Warum haben Sie dann beim BFA gesagt, dass Sie zu den römisch 40 gehören (AS 59)? BF: Ich habe das nicht gesagt. Ich habe mir diesen Punkt vermerkt. Das ist eine der Dinge, über die ich sprechen wollte. römisch 40 haben nichts miteinander zu tun. (…) R: Welchem Überclan gehören die XXXX an? (…) BF: XXXX gehört nicht zu XXXX und nicht zu XXXX . Es ist was Eigenes. R: Welchem Überclan gehören die römisch 40 an? (…) BF: römisch 40 gehört nicht zu römisch 40 und nicht zu römisch 40 . Es ist was Eigenes. R: In welchen Berufen sind die XXXX vorwiegend tätig? BF: Landwirtschaft und das Züchten von Tieren. Überwiegend sind sie Feldarbeiter und betreiben ihre eigenen Felder. R: In welchen Berufen sind die römisch 40 vorwiegend tätig? BF: Landwirtschaft und das Züchten von Tieren. Überwiegend sind sie Feldarbeiter und betreiben ihre eigenen Felder. R: Welcher Clan ist in Ihrem Heimatort an der Mehrheit? BF: XXXX . Verschiedene Clans leben dort, die Mehrheit sind XXXX . Das war damals so. Wie sich das inzwischen entwickelt hat, weiß ich nicht. R: Welcher Clan ist in Ihrem Heimatort an der Mehrheit? BF: römisch 40 . Verschiedene Clans leben dort, die Mehrheit sind römisch 40 . Das war damals so. Wie sich das inzwischen entwickelt hat, weiß ich nicht. R: Wer ist der Clanälteste Ihres Clans in ihrem Herkunftsort? BF: XXXX . R: Wer ist der Clanälteste Ihres Clans in ihrem Herkunftsort? BF: römisch 40 . R: Wie viele Familien mit ihrer Clanzugehörigkeit gibt es in ihrem Herkunftsort? BF: In XXXX waren wir nicht viele, aber es waren bis zu 100 Familien.“R: Wie viele Familien mit ihrer Clanzugehörigkeit gibt es in ihrem Herkunftsort? BF: In römisch 40 waren wir nicht viele, aber es waren bis zu 100 Familien.“ Weiters schilderte er zu seiner Situation vor dem Hintergrund seiner Clanzugehörigkeit folgendes: „R: Ich habe den Länderberichten nicht entnommen, dass Ihr Clan Diskriminierungen im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Verstehe ich das richtig, dass Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit allein nicht im Herkunftsstaat verfolgt werden. BF: Ja, das ist richtig. Niemand hat uns explizit als XXXX verfolgt. Wir waren in XXXX eine Minderheit. Mich hat das nicht betroffen. Es ist schon mal passiert, dass man als XXXX verfolgt wurde, aber mich selbst hat das nicht betroffen. Die Somalier verachten die XXXX . Wenn man sagt, man ist XXXX , dann fragen Somalier spöttisch: „Wer sind denn diese?“ „R: Ich habe den Länderberichten nicht entnommen, dass Ihr Clan Diskriminierungen im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Verstehe ich das richtig, dass Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit allein nicht im Herkunftsstaat verfolgt werden. BF: Ja, das ist richtig. Niemand hat uns explizit als römisch 40 verfolgt. Wir waren in römisch 40 eine Minderheit. Mich hat das nicht betroffen. Es ist schon mal passiert, dass man als römisch 40 verfolgt wurde, aber mich selbst hat das nicht betroffen. Die Somalier verachten die römisch 40 . Wenn man sagt, man ist römisch 40 , dann fragen Somalier spöttisch: „Wer sind denn diese?“ 5.1.3.
  44. Er habe XXXX Jahre lang eine Schule im Herkunftsstaat besucht und von XXXX das Autofahren gelernt. Der BF habe Gemüse von dem Feld der Familie zum Markt transportiert. Im Herkunftsstaat habe er über einen Führerschein verfügt.5.1.3.
  45. Er habe römisch 40 Jahre lang eine Schule im Herkunftsstaat besucht und von römisch 40 das Autofahren gelernt. Der BF habe Gemüse von dem Feld der Familie zum Markt transportiert. Im Herkunftsstaat habe er über einen Führerschein verfügt. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation im Herkunftsstaat schilderte der BF folgendes: „R: Konnten Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt aus Eigenem finanziert? BF: Wir hatten den Tagesbedarf. R: Wie viel haben Sie verdient? BF: Wir haben unser Gemüse auf den Markt gebracht. Es hat gedauert, bis man etwas verkauft hat. Man konnte nicht alles auf einmal verkaufen, deshalb kann ich nicht sagen, wie viel ich am Tag verdient habe. Pro Woche haben wir ca. XXXX Dollar verdient.“R: Wie viel haben Sie verdient? BF: Wir haben unser Gemüse auf den Markt gebracht. Es hat gedauert, bis man etwas verkauft hat. Man konnte nicht alles auf einmal verkaufen, deshalb kann ich nicht sagen, wie viel ich am Tag verdient habe. Pro Woche haben wir ca. römisch 40 Dollar verdient.“ Bei Waren- und Personentransporten nach XXXX habe er weiters manchmal XXXX Dollar verdient. Weil der Kontrollposten ihm manchmal viel Geld genommen hätte, sei ihm nichts davon übriggeblieben. Bei Waren- und Personentransporten nach römisch 40 habe er weiters manchmal römisch 40 Dollar verdient. Weil der Kontrollposten ihm manchmal viel Geld genommen hätte, sei ihm nichts davon übriggeblieben. 5.1.
  46. Seine zuletzt als Lebensmittelhändlerin tätige Mutter namens „ XXXX “ und seine drei Schwestern „ XXXX “ hätten zum Zeitpunkt seines letzten fernmündlichen Kontakts zu ihnen in „ XXXX “ in Somalia gelebt. Weiters habe er einen neunzehnjährigen Bruder namens XXXX .5.1.
  47. Seine zuletzt als Lebensmittelhändlerin tätige Mutter namens „ römisch 40 “ und seine drei Schwestern „ römisch 40 “ hätten zum Zeitpunkt seines letzten fernmündlichen Kontakts zu ihnen in „ römisch 40 “ in Somalia gelebt. Weiters habe er einen neunzehnjährigen Bruder namens römisch 40 . Sein Bruder namens „ XXXX “ und sein Vater seien im XXXX getötet worden.Sein Bruder namens „ römisch 40 “ und sein Vater seien im römisch 40 getötet worden. Der BF kenne seine zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits, welche vor seiner Ausreise in XXXX gelebt hätten. Seine Mutter habe jedoch weitere Geschwister, welche dem BF unbekannt seien. Weiters wisse er von vier Tanten und drei Onkel väterlicherseits.Der BF kenne seine zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits, welche vor seiner Ausreise in römisch 40 gelebt hätten. Seine Mutter habe jedoch weitere Geschwister, welche dem BF unbekannt seien. Weiters wisse er von vier Tanten und drei Onkel väterlicherseits. Darüber hinaus schilderte der BF, dass seine Clanangehörigen in XXXX leben würden.Darüber hinaus schilderte der BF, dass seine Clanangehörigen in römisch 40 leben würden. 5.1.
  48. Die gegenwärtig XXXX alte und dem Clan der XXXX zugehörige Ehefrau des BF namens „ XXXX “ würde bei seiner Mutter in XXXX leben. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe der BF mit seiner Ehefrau und seiner Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt.5.1.
  49. Die gegenwärtig römisch 40 alte und dem Clan der römisch 40 zugehörige Ehefrau des BF namens „ römisch 40 “ würde bei seiner Mutter in römisch 40 leben. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe der BF mit seiner Ehefrau und seiner Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Ehe zu „ XXXX “ sei glaublich „ XXXX geschlossen worden. Hierzu näher befragt, schilderte der BF:Die Ehe zu „ römisch 40 “ sei glaublich „ römisch 40 geschlossen worden. Hierzu näher befragt, schilderte der BF: „R: Sie haben beim BFA angegeben, dass Ihre Ehefrau das Eheschließungsdokument habe (AS 60). Weshalb haben Sie sich das bis jetzt nicht schicken lassen? BF: Okay… Ich habe dem BFA nicht gesagt, dass meine Frau die Heiratsbescheinigung hat. Wir haben geheiratet und die Ehe wurde nicht dokumentiert. Es war eine traditionelle Heirat. So ist das bei uns. Es wird islamisch geheiratet, ohne Bescheinigung. Das ist vor allem am Land so. R: Sie haben beim BFA angegeben: „Ja (eine Eheschließungsurkunde) ist bei meiner Frau.“ (AS 60). BF: Ich habe nicht gesagt, dass es eine Heiratsurkunde gibt. Man kann Ereignisse, die im eigenen Leben passiert sind, nicht vergessen. Ich habe das nicht gesagt. Solange ich in Somalia lebte, habe ich nie gesehen, dass man eine Heirat dokumentiert. Die Trauung wurde nur mündlich vollzogen. Ich habe in meinen Niederschriften gesehen, dass drei bis vier Dinge vermerkt sind, die ich nicht angegeben habe. R: Soweit ich sehe, sind alle Protokolle rückübersetzt worden (AS 72, AS 25) und Sie haben die Protokolle auch unterschrieben. BF: Es wird nur schnell rückübersetzt und nicht sorgfältig.“ Hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsorts der Familie von „ XXXX “ schilderte der BF folgendes:Hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsorts der Familie von „ römisch 40 “ schilderte der BF folgendes: „R: Wo leben die Eltern Ihrer Ehefrau? BF: Sie lebten in XXXX , wo sie jetzt leben, weiß ich nicht. Ihr Vater ist verstorben. „R: Wo leben die Eltern Ihrer Ehefrau? BF: Sie lebten in römisch 40 , wo sie jetzt leben, weiß ich nicht. Ihr Vater ist verstorben. R: Lebt die Mutter Ihrer Ehefrau noch? BF: Das kann ich nicht sagen. Ich habe ja keinen Kontakt. R: Beim BFA haben Sie angegeben, dass Ihre Schwiegermutter bereits verstorben sei (AS 68). BF: Ich habe doch gesagt, sie ist später verstorben. R: Gerade haben Sie gesagt, Sie wissen nicht, ob sie verstorben ist. BF: Bevor ich die Frage gut verstanden habe, habe ich einfach eine Antwort gegeben. R: Verstehen Sie die D gut? BF: Ja. R: Wann ist der Schwiegervater verstorben? BF: Kurz nach der Heirat, ist die Mutter meiner Frau verstorben. Ihr Vater lebte noch. Als ich noch Kontakt zu meiner Familie hatte, hat man mir gesagt, dass der Vater meiner Frau verstorben ist. Das steht auch bei der Niederschrift vom BFA, dass die Schwiegermutter kurz nach der Heirat verstorben ist. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Ehefrau? BF: Nur einen Bruder, der jünger als sie ist.“ 5.1.
  50. Zu seinem Fluchtvorbringen befragt, schilderte der BF im Herkunftsstaat von XXXX , welche er nicht kenne, verletzt worden zu sein. Diese Leute, hätten auch seinen Vater und seinen Bruder getötet. 5.1.
  51. Zu seinem Fluchtvorbringen befragt, schilderte der BF im Herkunftsstaat von römisch 40 , welche er nicht kenne, verletzt worden zu sein. Diese Leute, hätten auch seinen Vater und seinen Bruder getötet. Nach der Flucht bei der Tötung seines Vaters sei er bei einem weiteren Vorfall von diesen Personen an der rechten Schulter angeschossen worden. Hierzu schilderte er folgendes: „Ich war nicht Zuhause, es war abends. Ich kam von der Polizei zurück. Ich weiß nicht, ob diese Personen auf mich geschossen haben, oder dafür andere Menschen beauftragt haben. Leute kamen vor mich und haben auf mich geschossen. Diese Leute, die meinen Vater getötet, haben dann geschworen, dass sie mich töten. Egal ob ich sie anzeige oder nicht. Sie haben mich angerufen. R: Wann wurden Sie angeschossen? BF: Am Abend des Nachmittags, wo mein Vater erschossen wurde.“ 5.1.6.
  52. Der BF wisse nicht wo sich diese Leute gegenwärtig aufhalten würden und würde sie auch nicht wiedererkennen können. Auch schilderte er nicht angeben zu können, um wie viele Personen es sich hierbei handeln würde. Hierzu näher befragt, gab der BF folgendes an: „R: Verstehe ich das richtig, dass Sie weder wissen, von wie vielen Männern Ihr Vater und Ihr Bruder getötet wurden und wie diese Männer heißen und auch nicht wissen, wie viele Männer Sie selbst attackiert haben bzw. wie diese heißen? BF: Ja. Ihre Namen kenne ich nicht. Die, die mich angegriffen waren, waren drei Männer und die, die meinen Vater und meinen Bruder getötet haben, waren zwischen vier bis fünf bis sechs Männer. Es waren fünf bis sechs.“ Weiters schilderte er diese Leute „nur oberflächlich zu kennen“. Er habe sie zuletzt gesehen, als sein Vater getötet worden wäre und habe sich gleich an die Behörde im Herkunftsstaat gewandt. Hierzu schilderte er weiters folgendes: „R: Was hat die Polizei unternommen? BF: Mir wurde nichts gesagt. Auf dem Weg nach Hause wurde ich dann angegriffen. R: Wurden die Angreifer verurteilt oder inhaftiert? BF: Auf dem Weg zur Polizei, haben die Angreifer mich angerufen und sie sagten mir: Es ist egal, ob ich eine Anzeige erstatte oder nicht, man wird sowieso nichts gegen sie machen können, aber sie werden mich töten. R: Wissen Sie, ob die Angreifer verurteilt oder inhaftiert wurden? BF: Das weiß ich nicht. Das kann ich nicht wissen. Als ich die Anzeige bei der Polizei erstattet habe, haben die Beamten mir nicht gesagt, ob sie was machen werden, sie haben mir nur gesagt „Okay“. 5.1.6.
  53. Am XXXX sei sein Vater verstorben und im XXXX habe er das Land verlassen. Auch gab er an, den Entschluss zur Ausreise im XXXX gefasst und „gleich das Land verlassen“ zu haben. 5.1.6.
  54. Am römisch 40 sei sein Vater verstorben und im römisch 40 habe er das Land verlassen. Auch gab er an, den Entschluss zur Ausreise im römisch 40 gefasst und „gleich das Land verlassen“ zu haben. 5.1.6.
  55. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er zwei Wochen in XXXX in einem Spital bzw. in anderen Dörfern verbracht sowie sich XXXX aufgehalten und ebendort bei einer Person, welcher er auf der Straße kennengelernt hätte, sowie bei einem Schlepper gewohnt.5.1.6.
  56. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er zwei Wochen in römisch 40 in einem Spital bzw. in anderen Dörfern verbracht sowie sich römisch 40 aufgehalten und ebendort bei einer Person, welcher er auf der Straße kennengelernt hätte, sowie bei einem Schlepper gewohnt. 5.1.6.
  57. Die Ausreisekosten hätten sich auf „ XXXX “ belaufen und er habe sich diese Summe mit Feldarbeit bzw. seiner Tätigkeit als Waren- und Personentransporteur erspart, zumal er sparsam gelebt hätte.5.1.6.
  58. Die Ausreisekosten hätten sich auf „ römisch 40 “ belaufen und er habe sich diese Summe mit Feldarbeit bzw. seiner Tätigkeit als Waren- und Personentransporteur erspart, zumal er sparsam gelebt hätte. 5.1.6.
  59. Nach seiner Ausreise habe er sich ca. einen Monat lang in der XXXX aufgehalten, wo er zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätte, über welche negativ entschieden worden wären.5.1.6.
  60. Nach seiner Ausreise habe er sich ca. einen Monat lang in der römisch 40 aufgehalten, wo er zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätte, über welche negativ entschieden worden wären. Seinen - in XXXX ausgestellten - Reisepass habe der BF in XXXX verloren.Seinen - in römisch 40 ausgestellten - Reisepass habe der BF in römisch 40 verloren. 5.1.
  61. Vorgelegt wurde ein als „Bestätigung“ tituliertes Schreiben des XXXX , wonach der BF folgende Anschrift als Postadresse hat: XXXX (./A).5.1.
  62. Vorgelegt wurde ein als „Bestätigung“ tituliertes Schreiben des römisch 40 , wonach der BF folgende Anschrift als Postadresse hat: römisch 40 (./A).
  63. Dem Strafregister der Republik Österreich sind keine Verurteilungen des BF im Bundesgebiet zu entnehmen. 6.
  64. XXXX .6.
  65. römisch 40 . II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  66. Feststellungen 1.
  67. Zur Person des BF Der volljährige BF ist ein somalischer Staatsangehöriger XXXX Glaubens und gehört der Clanfamilie XXXX bzw. dem Clan der XXXX an.Der volljährige BF ist ein somalischer Staatsangehöriger römisch 40 Glaubens und gehört der Clanfamilie römisch 40 bzw. dem Clan der römisch 40 an. Im Herkunftsstaat hat er eine XXXX Schulbildung genossen. Er hat weiters ebendort landwirtschaftliche Tätigkeiten auf dem Feld seiner Familie und Lebensmitteltransporttätigkeiten verrichtet. Im Herkunftsstaat hat er eine römisch 40 Schulbildung genossen. Er hat weiters ebendort landwirtschaftliche Tätigkeiten auf dem Feld seiner Familie und Lebensmitteltransporttätigkeiten verrichtet. Eine Hütte und ein Feld befinden sich im Eigentum der im Herkunftsstaat lebenden Kernfamilie des BF. Der BF ist gesund und befindet sich gegenwärtig nicht in einer medizinischen oder therapeutischen Behandlung. Im Bundesgebiet ist er strafgerichtlich unbescholten. Der BF hat am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in XXXX gestellt, welche abgewiesen wurden.Der BF hat am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz in römisch 40 gestellt, welche abgewiesen wurden. 1.
  68. Zum Fluchtvorbringen des BF Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt. 1.
  69. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Somalia Aus dem ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (in der Folge: LIB), ergibt sich -unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien sowie der Leitlinien der EUAA zu Somalia- entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.
  70. Politische Lage Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023 - Liban Obsiye (Autor), African Arguments (Herausgeber) (31.8.2023): Understanding the local context is key to addressing fragility in Somalia) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023 - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022 - Sif Heide-Ottosen (Autor), James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber)

(2022): Journeys through Extremism: The Experiences of Former Members of Al-Shabaab) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024 - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): Is the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024 - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024 - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): römisch eins s the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024 - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia). Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
  1. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  2. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024 - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). 1.3.
  1. Al Shabaab Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert (REU 21.11.2023 - Reuters (21.11.2023): Somalia has year to eliminate al Shabaab militants - president; vgl. CRS 6.5.2024b - Congressional Research Service [USA] (6.5.2024b): Al Qaeda: Background, Current Status, and U.S. Policy; THLSC 20.3.2023) und wird als die größte und reichste zu al Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet (CRS 6.5.2024b; vgl. Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023 - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575). Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren (Sahan/SWT 27.3.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (27.3.2023): Al-Shabaab’s Uncertain Future: The Mafia Scenario, in: The Somali Wire Issue No. 523). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab agiert offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisch bzw. als jüdisch-christliches Konzept (BS 2024; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551; MBZ 6.2023). Dies gilt entsprechend auch für die Verfassung und den Föderalismus (Sahan/Bryden 5.7.2024 - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.7.2024): The Road to Kabul: Villa Somalia and Negotiations with Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 701). Ihr Ziel ist eine Herrschaft unter Anwendung ihrer strikten Interpretation der Scharia (REU 21.11.2023) im Rahmen der Errichtung eines Kalifats in den Grenzen von Großsomalia (Somaliweyne). Dies macht die Gruppe zur Bedrohung der staatlichen Integrität nicht nur von Somalia, sondern auch für Dschibuti, Äthiopien und Kenia. Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung (Sahan/SWT 27.3.2023). Andererseits werden jene, die sich nicht ihrer puristischen Interpretation des Islam anschließen, als Ketzer gebrandmarkt (BS 2024).Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert (REU 21.11.2023 - Reuters (21.11.2023): Somalia has year to eliminate al Shabaab militants - president; vergleiche CRS 6.5.2024b - Congressional Research Service [USA] (6.5.2024b): Al Qaeda: Background, Current Status, and U.S. Policy; THLSC 20.3.2023) und wird als die größte und reichste zu al Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet (CRS 6.5.2024b; vergleiche Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023 - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575). Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren (Sahan/SWT 27.3.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (27.3.2023): Al-Shabaab’s Uncertain Future: The Mafia Scenario, in: The Somali Wire Issue No. 523). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab agiert offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisch bzw. als jüdisch-christliches Konzept (BS 2024; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551; MBZ 6.2023). Dies gilt entsprechend auch für die Verfassung und den Föderalismus (Sahan/Bryden 5.7.2024 - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.7.2024): The Road to Kabul: Villa Somalia and Negotiations with Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 701). Ihr Ziel ist eine Herrschaft unter Anwendung ihrer strikten Interpretation der Scharia (REU 21.11.2023) im Rahmen der Errichtung eines Kalifats in den Grenzen von Großsomalia (Somaliweyne). Dies macht die Gruppe zur Bedrohung der staatlichen Integrität nicht nur von Somalia, sondern auch für Dschibuti, Äthiopien und Kenia. Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung (Sahan/SWT 27.3.2023). Andererseits werden jene, die sich nicht ihrer puristischen Interpretation des Islam anschließen, als Ketzer gebrandmarkt (BS 2024). Gleichzeitig ist al Shabaab eine mafiöse Organisation (GITOC/Bahadur 8.12.2022 - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine; vgl. Sahan/SWT 25.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (25.8.2023): Confronting Al-Shabaab’s Patronage System, in: The Somali Wire Issue No. 583), die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleistungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist (Sahan/SWT 25.8.2023). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Großsomalias (BMLV 7.8.2024) und die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams und der Scharia (USDOS 15.5.2023) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 6.12.2022b - Council on Foreign Relations (6.12.2022b): Backgrounder: Al-Shabaab).Gleichzeitig ist al Shabaab eine mafiöse Organisation (GITOC/Bahadur 8.12.2022 - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine; vergleiche Sahan/SWT 25.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (25.8.2023): Confronting Al-Shabaab’s Patronage System, in: The Somali Wire Issue No. 583), die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleistungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist (Sahan/SWT 25.8.2023). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Großsomalias (BMLV 7.8.2024) und die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams und der Scharia (USDOS 15.5.2023) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 6.12.2022b - Council on Foreign Relations (6.12.2022b): Backgrounder: Al-Shabaab). Al Shabaab ist in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert (GITOC/Bahadur 8.12.2022) und ist gleichzeitig vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shabaab die al Qaida - und nicht umgekehrt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe (Researcher/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vgl. BMLV 7.8.2024); und die Beziehungen zur al Qaida haben sich nachhaltig geändert (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Gruppe] Al I'tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023).Al Shabaab ist in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert (GITOC/Bahadur 8.12.2022) und ist gleichzeitig vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shabaab die al Qaida - und nicht umgekehrt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe (Researcher/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vergleiche BMLV 7.8.2024); und die Beziehungen zur al Qaida haben sich nachhaltig geändert (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Gruppe] Al I'tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah (BBC 15.6.2023). Führung und Kontrolle sind relativ dezentral, wobei die lokalen Einheiten auf operativer Ebene eine relative Autonomie behalten. Jede Region (Waliga) hat einen ernannten Gouverneur (Wali), der den gesamten öffentlichen Dienst und die Finanzverwaltung in den von der Organisation kontrollierten Gebieten überwacht (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) und teils auch eine wesentliche militärische Rolle spielt (BMLV 7.8.2024). Bei der Unterteilung in Waligas folgt al Shabaab dem System, das Somalia für seine Regionen anwendet. Für jene Waligas, die unter Kontrolle der Regierung stehen, unterhält die Gruppe Schattenregierungen (AQ21 11.2023). Jeder Standort verfügt über eine Hisba (Polizei). Diese ist für die Durchsetzung des strengen islamischen Kodex der Gruppe und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022), laut einer Quelle auch für die Durchsetzung von Steuerzahlungen. Jede Waliga verfügt über eigene Milizen von 500-600 Mann (AQ21 11.2023). Der militärische Flügel der al Shabaab (Jabhat) besteht aus geografisch gegliederten Formationen („Brigaden“), die lokalen politischen Einheiten angeschlossen sind. Die Hauptaufgabe der Jabhat besteht darin, Gebiete zu erobern und zu verteidigen. Jede Einheit, die typischerweise aus dreihundert Soldaten besteht, hat ihre eigenen Kommandeure und Stützpunkte. Der Geheimdienst (Amniyat) ist für Spezialoperationen verantwortlich, darunter Selbstmordattentate, Attentate und Angriffe auf die Zentren der Regierungsmacht. Der Amniyat hat auch die Aufgabe, Informationen zu sammeln und Kollaborateure zu identifizieren (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Auch die Hisba wird vom Amniyat überwacht (AQ21 11.2023). Zudem ist al Shabaab auf die Dienste vieler Mitglieder in unterstützenden Rollen angewiesen, darunter Fahrer, Lehrer und Köche (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Das Gebiet von al Shabaab wird als "Proto-Staat" bewertet (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Die Gruppe ist imstande, für die auf ihrem Gebiet lebende Bevölkerung staatsähnliche Funktionen zu erbringen - ähnlich, wie es die Hamas im Gazastreifen getan hatte. Dabei ist al Shabaab offenbar besser organisiert als die eigentlichen staatlichen Strukturen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Gruppe hat in den von ihr kontrollierten Gebieten eine äußerst autoritäre und repressive Herrschaftsform in Zusammenhang mit einer auf der Scharia basierenden Verwaltung eingerichtet - ohne Gewaltenteilung. Sie hat eigene Gerichte geschaffen, die ihre salafistische Interpretation der Scharia durchsetzen. Viele Menschen bevorzugen diese Gerichte, da sie leicht zugänglich und mit geringen Kosten verbunden werden und gleichzeitig schnell und nach klaren Regeln erfassbare Urteile fällen. Bei der Durchsetzung ihrer Kontrolle setzt al Shabaab mitunter auf Gewalt und Einschüchterung. Drohungen und harte Strafen haben in den von ihr kontrollierten Gebieten ein allgemeines Klima der Angst geschaffen. Ziel der islamistischen Miliz ist die Kontrolle aller Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens (BS 2024). Nach anderen Angaben kontrolliert al Shabaab gegenwärtig das Sozialverhalten der Bevölkerung weniger stark als früher (AQ21 11.2023). Al Shabaab übt über das von ihr direkt regierte Gebiet Macht (BS 2024) und alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit bzw. sorgt für Recht und Ordnung und stellt (begrenzte) soziale Dienste bereit (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023 - Overseas Development Institute (Herausgeber), Ashley Jackson (Autor), Mohamed Mubarak (Autor) (8.2023): Playing the long game: Exploring the relationship between Al-Shabab and civilians in areas beyond state control; TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glazzard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber) (12.2023b): Reaching behind Frontlines: Promoting Exit form al-Shabaab through Communications Campaigns; TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Al Shabaab ist es dort gelungen, ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021 - Stephen Schwartz (Autor), Hiiraan Online (Herausgeber) (12.9.2021): Somalia’s Leaders Need to Seize Immediately the Lessons of Afghanistan). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um Treue zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene, grundlegende Dienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab gemäß des
  2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen als de-facto-Regime in den von ihr kontrollierten Gebieten Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung zu (AA 23.8.2024).Al Shabaab übt über das von ihr direkt regierte Gebiet Macht (BS 2024) und alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit bzw. sorgt für Recht und Ordnung und stellt (begrenzte) soziale Dienste bereit (Rollins/HIR 27.3.2023; vergleiche Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023 - Overseas Development Institute (Herausgeber), Ashley Jackson (Autor), Mohamed Mubarak (Autor) (8.2023): Playing the long game: Exploring the relationship between Al-Shabab and civilians in areas beyond state control; TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glazzard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber) (12.2023b): Reaching behind Frontlines: Promoting Exit form al-Shabaab through Communications Campaigns; TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Al Shabaab ist es dort gelungen, ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021 - Stephen Schwartz (Autor), Hiiraan Online (Herausgeber) (12.9.2021): Somalia’s Leaders Need to Seize Immediately the Lessons of Afghanistan). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um Treue zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene, grundlegende Dienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab gemäß des
  3. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen als de-facto-Regime in den von ihr kontrollierten Gebieten Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung zu (AA 23.8.2024). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.8.2024; vgl. JF 18.6.2021 - Jamestown Foundation, The (18.6.2021): Somaliland Elections Disrupt al-Shabaab's Regional Expansion; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 12). Die Herrschaft der Gruppe sorgt normalerweise für Frieden zwischen den Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z. B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Bezirken Adan Yabaal und Moqokori (HirShabelle) durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben (SW 3.2023 - Saferworld (3.2023): Defining the endgame. Civil society voices on how to build a just, stable Somalia). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Die Gruppe unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.8.2024).Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.8.2024; vergleiche JF 18.6.2021 - Jamestown Foundation, The (18.6.2021): Somaliland Elections Disrupt al-Shabaab's Regional Expansion; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 12). Die Herrschaft der Gruppe sorgt normalerweise für Frieden zwischen den Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z. B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Bezirken Adan Yabaal und Moqokori (HirShabelle) durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben (SW 3.2023 - Saferworld (3.2023): Defining the endgame. Civil society voices on how to build a just, stable Somalia). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Die Gruppe unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.8.2024). Hinsichtlich Korruption ist al Shabaab sehr aufmerksam (AQ21 11.2023). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit sowie eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden/TEL 8.11.2021 - The Elephant (Herausgeber), Matt Bryden (Autor) (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia). Al Shabaab hat etwa als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie Gesundheitszentren eingerichtet und führt sogar Schulen und Programme, um Mitglieder zur Ausbildung an Universitäten im Ausland zu schicken (Rollins/HIR 27.3.2023). Bis ca. 2014 schloss al Shabaab Clanälteste aus ihren Regierungsstrukturen aus. Danach erkannte die Gruppe, dass eine gewisse Legitimierung der Ältesten die Legitimität von al Shabaab selbst in den Augen der Zivilbevölkerung stärken würde. 2016 gründete die Gruppe einen Ältestenrat (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Gruppe nutzt die Ältesten, um die eigene Macht zu konsolidieren (MBZ 6.2023). Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 22.4.2024 - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia). Sie erkennt Clans als grundlegende „Bausteine der Macht“ an. Zudem vermittelt die Gruppe - wie weiter oben schon erwähnt - auch zwischen rivalisierenden Clans (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glazzard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber) (12.2023a): The "Off-Ramp" from al-Shabaab: Disengagement during the Offensive in Somalia). Dabei hängt der Einfluss der Zivilbevölkerung auf al Shabaab von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören die Einigkeit der Clans innerhalb eines bestimmten Gebiets, historische Beziehungen zwischen Gemeinden und al Shabaab sowie der strategische Wert, den die Gruppe einer bestimmten Gemeinde beimisst (z. B. ihre militärische oder politische Bedeutung) (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen (AQ21 11.2023; vgl. HI 4.2023; SPC 9.2.2022 - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022) und hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan/SWT 24.10.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (24.10.2022): Power, access, and social capital in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 467). V. a. diejenigen Clans, denen es an militärischer Macht fehlt, wenden sich eher an al Shabaab, wenn sie Schutz oder Unterstützung suchen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). So hat sich die Gruppe z. B. in Hiiraan früh mit einer Gruppe marginalisierter Clans verbündet – namentlich mit den Galja’el, Jajale, Sheikhal und Jareer – und zwar gegen die politisch durchaus, aber numerisch nicht dominanten Hawadle. Der Experte S. J. Hansen berichtet aus Galmudug, dass Kämpfe dort regelrechte Clankämpfe waren, zwischen den Murusade auf Seite der al Shabaab und ihren traditionellen Feinden, den Hawadle, auf Regierungsseite. Es müssen also von Ort zu Ort viele unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden, etwa Streit um Land und Ressourcen, politische und militärische Aspekte der Clans im Gebiet usw. (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Doch auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Gemäß den Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich al Shabaab etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Zudem kann al Shabaab auch im Sinne des Schutzes von Minderheiten agieren, die oftmals über keine eigenen Milizen verfügen. Auch dies führt dazu, dass manche Minderheiten al Shabaab unterstützen (MBZ 6.2023). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019a - International Crisis Group (27.6.2019a): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019 - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, S. 11; vgl. ÖB Nairobi 10.2024), wobei die Unterstützung mit dem Machtverlust von al Shabaab wieder abnimmt (ÖB Nairobi 10.2024) bzw. sich die anfangs gegebene Zustimmung zu al Shabaab z. B. bei vielen Bantu in Misstrauen gewandelt hat (Sahan/Menkhaus 23.8.2023 - Sahan (Herausgeber), Ken Menkhaus (Autor) (23.8.2023): Political Unrest and the Somali Jareer Weyne, in: The Somali Wire Issue No. 582). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen (AQ21 11.2023; vergleiche HI 4.2023; SPC 9.2.2022 - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022) und hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan/SWT 24.10.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (24.10.2022): Power, access, and social capital in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 467). römisch fünf. a. diejenigen Clans, denen es an militärischer Macht fehlt, wenden sich eher an al Shabaab, wenn sie Schutz oder Unterstützung suchen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). So hat sich die Gruppe z. B. in Hiiraan früh mit einer Gruppe marginalisierter Clans verbündet – namentlich mit den Galja’el, Jajale, Sheikhal und Jareer – und zwar gegen die politisch durchaus, aber numerisch nicht dominanten Hawadle. Der Experte S. J. Hansen berichtet aus Galmudug, dass Kämpfe dort regelrechte Clankämpfe waren, zwischen den Murusade auf Seite der al Shabaab und ihren traditionellen Feinden, den Hawadle, auf Regierungsseite. Es müssen also von Ort zu Ort viele unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden, etwa Streit um Land und Ressourcen, politische und militärische Aspekte der Clans im Gebiet usw. (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Doch auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Gemäß den Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich al Shabaab etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Zudem kann al Shabaab auch im Sinne des Schutzes von Minderheiten agieren, die oftmals über keine eigenen Milizen verfügen. Auch dies führt dazu, dass manche Minderheiten al Shabaab unterstützen (MBZ 6.2023). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019a - International Crisis Group (27.6.2019a): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019 - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, S. 11; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024), wobei die Unterstützung mit dem Machtverlust von al Shabaab wieder abnimmt (ÖB Nairobi 10.2024) bzw. sich die anfangs gegebene Zustimmung zu al Shabaab z. B. bei vielen Bantu in Misstrauen gewandelt hat (Sahan/Menkhaus 23.8.2023 - Sahan (Herausgeber), Ken Menkhaus (Autor) (23.8.2023): Political Unrest and the Somali Jareer Weyne, in: The Somali Wire Issue No. 582). Generell steht bei Entscheidungen immer die Sicherheit des eigenen Clans als höchstes Ziel im Vordergrund. Manche Clans schließen sich freiwillig al Shabaab an; mit anderen Clans hat al Shabaab Abkommen geschlossen (AQ21 11.2023). Eine Quelle erklärt, dass al Shabaab oft 'eigene' Älteste installiert, welche die Gruppe repräsentieren. Diese werden zu Bindegliedern zwischen den einzelnen Gemeinschaften und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (Sahan/SWT 26.10.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (26.10.2022): The deaths of clan elders in the struggle against Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 468). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass al Shabaab in den meisten Teilen Süd-/Zentralsomalias über 'eigene' Älteste verfügt. Es werden parallele Clanführungsstrukturen unterhalten - und zwar in allen Gebieten, in denen al Shabaab aktiv ist. Manchmal sind dann die eigentlichen Ältesten zur Flucht gezwungen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass dies eher nur in jenen Teilen des Landes der Fall ist, wo al Shabaab keine direkte Kontrolle ausüben kann (BMLV 7.8.2024). Die von al Shabaab eingesetzten Ältesten dienen der Konfliktlösung und polizeilicher Arbeit sowie dem Standeswesen (Eheschließungen, Scheidungen). Sie können vor den Gerichten der al Shabaab auch eigene Clanmitglieder vertreten. Und wenn ein Clanmitglied ein Problem mit al Shabaab hat, dann wendet es sich an den entsprechenden Ältesten, der sich wiederum an al Shabaab wendet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Älteste dienen al Shabaab zur Verwaltung, Koordination, Rekrutierung, Besteuerung und Propaganda (AQ21 11.2023; vgl. Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023; MBZ 6.2023).Generell steht bei Entscheidungen immer die Sicherheit des eigenen Clans als höchstes Ziel im Vordergrund. Manche Clans schließen sich freiwillig al Shabaab an; mit anderen Clans hat al Shabaab Abkommen geschlossen (AQ21 11.2023). Eine Quelle erklärt, dass al Shabaab oft 'eigene' Älteste installiert, welche die Gruppe repräsentieren. Diese werden zu Bindegliedern zwischen den einzelnen Gemeinschaften und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (Sahan/SWT 26.10.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (26.10.2022): The deaths of clan elders in the struggle against Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 468). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass al Shabaab in den meisten Teilen Süd-/Zentralsomalias über 'eigene' Älteste verfügt. Es werden parallele Clanführungsstrukturen unterhalten - und zwar in allen Gebieten, in denen al Shabaab aktiv ist. Manchmal sind dann die eigentlichen Ältesten zur Flucht gezwungen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass dies eher nur in jenen Teilen des Landes der Fall ist, wo al Shabaab keine direkte Kontrolle ausüben kann (BMLV 7.8.2024). Die von al Shabaab eingesetzten Ältesten dienen der Konfliktlösung und polizeilicher Arbeit sowie dem Standeswesen (Eheschließungen, Scheidungen). Sie können vor den Gerichten der al Shabaab auch eigene Clanmitglieder vertreten. Und wenn ein Clanmitglied ein Problem mit al Shabaab hat, dann wendet es sich an den entsprechenden Ältesten, der sich wiederum an al Shabaab wendet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Älteste dienen al Shabaab zur Verwaltung, Koordination, Rekrutierung, Besteuerung und Propaganda (AQ21 11.2023; vergleiche Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023; MBZ 6.2023). Wenn sich Clans mit der Regierung arrangiert haben, und das Gebiet später wieder an al Shabaab zurückfällt, droht den Gemeinden eine Bestrafung durch die Gruppe - etwa in der Form von Exekutionen Ältester (Sahan/SWT 13.9.2023). Unter militärischem Druck neigt al Shabaab hingegen eher dazu, versöhnlicher zu agieren, Friedensabkommen mit Clans zu schließen und die brutaleren Aspekte ihrer Regierungsführung zu lockern. Abkommen mit Clans gehen i.d.R. Verhandlungen zwischen Clanältesten und hochrangigen Funktionären der al Shabaab voraus. Diese münden mitunter in einer formellen schriftlichen Vereinbarung, in welcher sich beide Seiten zu bestimmten Maßnahmen verpflichten. Im Falle der Saleban gestaltete sich dies z. B. so: Al Shabaab verpflichtete sich, 67 Gefangene der Saleban zu entlassen, auf ihren Gebieten keine Waffen zu tragen und Bewegungs- und Handelsfreiheit zu gewährleisten. Im Gegenzug bekannten sich die Saleban u. a. zur Neutralität und Nichteinmischung (u. a. „Fernhalten von feindlichen Lagern“, keine Zusammenarbeit mit dem Feind), zur Umsetzung der Scharia, zur Landesverteidigung und zum Umweltschutz sowie zur guten Nachbarschaft mit anderen Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021). Die Präsenz von al Shabaab bietet besorgten Gemeinden eine Form der Schirmherrschaft und des Schutzes, welche die somalische Regierung nur sporadisch gewähren kann. Die Gruppe verspricht Vorteile und faire Behandlung für diejenigen, die ihren Geboten folgen. Allen anderen droht sie mit Vergeltung (Sahan/SWT 25.8.2023). Nach anderen Angaben ist das Verhältnis zwischen Zivilisten und al Shabaab nicht nur eines von Gewalt und Opfern. Al Shabaab versucht in ihrer Indoktrination die Bundesregierung als Vergewaltiger, Räuber und Erpresser darzustellen. In Gebieten unter Kontrolle der Gruppe haben die Menschen kaum Zugang zu Informationen, die diesem Narrativ widersprechen. Wenn Zivilisten auf dem Gebiet der Gruppe Probleme haben, wenden sie sich i.d.R. durchaus an al Shabaab, um Hilfe zu erhalten. Zudem unterstützt die Gruppe fallweise lokale Gemeinden und gibt so einen Teil des eingenommenen Zakat wieder zurück. Die zu al Shabaab gehörende Stiftung al Ihsan verteilt Hilfe gezielt, um die Unterstützung der Bevölkerung zu sichern. Unterstützt werden etwa jene, die von al Shabaab als „unterprivilegiert“ erachtet werden (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Der US-Kongress berichtet von einer Zahl von 7.000-10.000 Kämpfern (CRS 6.5.2024b), Voice of America von 12.000-13.000 (VOA/Babb 18.6.2024), eine weitere Quelle von mindestens 12.000 "Vollzeitkämpfern" (BMLV 7.8.2024). Schließlich nennt eine Quelle eine Zahl von 7.000 "Vollzeitkämpfern". Insgesamt sind die Zahlen also sehr unterschiedlich. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass al Shabaab über zahlreiche "Teilzeitkräfte" und "Freiberufler" verfügt, die nur bei Bedarf zum Einsatz kommen. Ein Experte schätzt die Gesamtzahl allen verfügbaren Personals auf 25.000-30.000 (AQ21 11.2023). Al Shabaab hat im Rahmen der Offensive in Zentralsomalia seit August 2022 erhebliche Verluste erlitten (BMLV 4.7.2024). Zur Kompensation hat die Gruppe neue Kräfte rekrutiert und die erlittenen Verluste mehr als ausgeglichen. Der sogenannte "Hafendeal" zwischen Somaliland und Äthiopien hat al Shabaab zahlreiche Freiwillige zugetrieben (BMLV 7.8.2024). Generell hat al Shabaab die somalische Gesellschaft dermaßen tief infiltriert, dass es schwierig oder sogar unmöglich ist, zu erkennen, wer Mitglied der Gruppe ist. Hinzugezählt werden die Kämpfer der Jabhat, die Agenten des Amniyat und die Polizisten der Hisba; alle Schätzungen zur Größe von al Shabaab scheinen sich auf dieses Personal zu konzentrieren. Doch die Gruppe verfügt auch über einen beträchtlichen Kader, der nicht direkt an der Gewalt beteiligt ist, aber für die Reichweite der Organisation in Somalia gleichermaßen wichtig ist. Es handelt sich um eine komplexe Organisation, die eine Mischung aus Terroristengruppe, Rebellenorganisation, Mafia und Schattenregierung ist. Und es gibt Personal für all diese Funktionen. Al Shabaab beschäftigt u. a. Verwaltungsbeamte, Richter und Steuereintreiber. Der Amniyat verfügt neben Agenten über Doppelagenten, Quellen und Informanten, die in die Institutionen, die Wirtschaft und die ganze Gesellschaft Somalias eingedrungen sind. Einige arbeiten heimlich, in Teilzeit oder auf ad-hoc-Basis mit der Gruppe zusammen. Sie bewegen Nachschub, überbringen Nachrichten und berichten über alles - von der Zusammenarbeit mit der Regierung bis hin zur Wirtschaftstätigkeit. Es ist unmöglich, sie zu zählen (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die Bundesarmee und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.8.2024), er bildet ihre wichtigste Stütze (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die Bundesarmee und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.8.2024), er bildet ihre wichtigste Stütze (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias (BMLV 7.8.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023) und verfügt über ein starkes Hinterland (AQ21 11.2023). Die Gruppe bleibt auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie in vielen Fällen regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete und Städte verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität auf Gebiete unter Kontrolle staatlicher Kräfte Einfluss und Macht aus (BMLV 7.8.2024).Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias (BMLV 7.8.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023) und verfügt über ein starkes Hinterland (AQ21 11.2023). Die Gruppe bleibt auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie in vielen Fällen regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete und Städte verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität auf Gebiete unter Kontrolle staatlicher Kräfte Einfluss und Macht aus (BMLV 7.8.2024). Die Hochburgen von al Shabaab finden sich in den Bundesstaaten Jubaland, SWS, HirShabelle und Galmudug (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Die Gruppe kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 28.6.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Die Hochburgen von al Shabaab finden sich in den Bundesstaaten Jubaland, SWS, HirShabelle und Galmudug (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Die Gruppe kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 28.6.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Gemeinschaften, die unter der Kontrolle von al Shabaab stehen, werden häufig vom Rest Somalias und von der internationalen Unterstützung abgekoppelt. Die Kontrollpunkte und Blockaden der militanten Gruppe schränken den Personen- und Warenverkehr ein (Sahan/SWT 15.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (15.9.2023): Stabilisation: More than Security, in: The Somali Wire Issue No. 592). In Gebieten, die an von der Regierung kontrollierte und von al Shabaab unter Blockade gestellte Städte grenzen, hat die Gruppe strenge Regeln hinsichtlich ökonomischer und beruflicher Tätigkeiten eingeführt. Al Shabaab setzt diese mit Drohungen und Gewalt durch und bestraft jene, die diese Regeln brechen (UNSC 10.10.2022). Prinzipiell hat al Shabaab wiederholt gezeigt, dass sie gegenüber Druck anpassungsfähig und in der Lage ist, sich zurückzuziehen und neu zu formieren, bevor sie zurückschlägt (Sahan/SWT 4.8.2023). Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe Angriffe z. B. in und um Mogadischu durchzuführen. Die Fähigkeit der Gruppe, Waffen zu beschaffen und Kämpfer neu zu verteilen, bleibt weitgehend intakt (BMLV 7.8.2024; vgl. Sahan/SWT 22.5.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.5.2023): Al-Shabaab terrorism in the region, in: The Somali Wire Issue No. 543). Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrolle hat, hinaus (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab hat im ganzen Land Institutionen und Organe, aber auch den Privatsektor (z. B. Banken und Telekomunternehmen) unterwandert (Sahan/SWT 12.2.2024 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.2.2024): Infiltration and 'defectors' in the General Gordon attack, in: The Somali Wire Issue No. 647; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023 - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (27.3.2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue). Dies gilt auch für die NISA (Geheimdienst) und die Polizei. Bis zu 30 % der Polizisten in Mogadischu sind demnach kompromittiert (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. BMLV 7.8.2024).Prinzipiell hat al Shabaab wiederholt gezeigt, dass sie gegenüber Druck anpassungsfähig und in der Lage ist, sich zurückzuziehen und neu zu formieren, bevor sie zurückschlägt (Sahan/SWT 4.8.2023). Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe Angriffe z. B. in und um Mogadischu durchzuführen. Die Fähigkeit der Gruppe, Waffen zu beschaffen und Kämpfer neu zu verteilen, bleibt weitgehend intakt (BMLV 7.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 22.5.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.5.2023): Al-Shabaab terrorism in the region, in: The Somali Wire Issue No. 543). Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrolle hat, hinaus (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab hat im ganzen Land Institutionen und Organe, aber auch den Privatsektor (z. B. Banken und Telekomunternehmen) unterwandert (Sahan/SWT 12.2.2024 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.2.2024): Infiltration and 'defectors' in the General Gordon attack, in: The Somali Wire Issue No. 647; vergleiche Williams/ACSS 27.3.2023 - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (27.3.2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue). Dies gilt auch für die NISA (Geheimdienst) und die Polizei. Bis zu 30 % der Polizisten in Mogadischu sind demnach kompromittiert (Williams/ACSS 27.3.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Das Einsatzgebiet der Gruppe ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021). Gemäß einer Quelle verfügt al Shabaab bei Clans über Verbindungsleute (Kilmurry/RUSI 1.4.2022 - Hope Kilmurry (Autor), Royal United Services Institute (Herausgeber) (1.4.2022): Somaliland: Avoiding Past Mistakes: Why Stabilisation in Somalia Needs to Change); laut einer anderen Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert die Gruppe in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (Landinfo 21.5.2019a - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia). Nach anderen Informationen sieht die Strategie von al Shabaab unterschiedliche Taktiken vor. In jenen Gebieten, in welchen die Gruppe über das größte Maß an Einfluss und Präsenz verfügt, gibt es entwickelte Verwaltungsstrukturen. Dadurch, dass al Shabaab dort für Sicherheit und Ordnung sorgt und gleichzeitig Konflikte zwischen rivalisierenden Clans beigelegt hat, erhält die Gruppe die Zustimmung der dort lebenden Bevölkerung. In jenen Gebieten aber, die entweder unter Kontrolle der Regierung stehen oder die umstritten sind, unterwandert al Shabaab bestehende Strukturen und übt mit Zwang Einfluss aus. Der Staat wird dort durch Drohungen und Gewalt untergraben. Die Gruppe kann durch geheimdienstlich eingeholte Informationen Drohungen gezielt einsetzen, Steuern eintreiben und ganz allgemein Einfluss auf das Verhalten von Zivilisten nehmen, ohne dass eine nennenswerte territoriale Präsenz oder Einfluss besteht (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite von al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 7.8.2024). Al Shabaab funktioniert in nahezu ganz Südsomalia als Schattenregierung bzw. -Verwaltung (GITOC/Bahadur 8.12.2022). „Kontrolliert“ wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch „exemplarische Gewalt“, etwa durch Körperstrafen; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung. All das erfolgt aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021). Dort wo die Strukturen von al Shabaab vollumfänglich zum Einsatz kommen - wo also die Kontrolle der Gruppe unbestritten ist - dort schafft sie ein strenges, aber stabiles Umfeld, in welchem sie Steuern einzieht, für Sicherheit sorgt und Streitigkeiten zwischen Clans und Einzelpersonen beilegt. Unternehmen, die Steuern zahlen und sich an die Regeln von al Shabaab halten, können mit einem höheren Maß an Vorhersehbarkeit und Stabilität arbeiten, da Gerichte Verträge durchsetzen. In ihrer „Hauptstadt“ Jilib ist aber auch die Überwachung stärker ausgeprägt. So müssen die Bewohner etwa melden, wenn ein Verwandter von Außen zu Besuch kommt (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Dort wo al Shabaab nicht in der Lage ist, ein angemessenes Maß an Gewaltandrohung glaubhaft darstellen zu können, sind die Erpressungsversuche auch weniger erfolgreich. So lehnen etwa Wirtschaftstreibende, die ausschließlich in Baidoa und Kismayo agieren, Zahlungsforderungen mitunter ab (Williams/ACSS 27.3.2023). Andererseits schreckt al Shabaab auch nicht vor Zwang und Gewalt, vor direkten Angriffen oder der Zerstörung lokaler Ressourcen zurück, um ihre Ansprüche durchzusetzen (HI 4.2023; vgl. UNSC 6.10.2021). Zudem hat die Gruppe aus vergangenen Fehlern gelernt und so die Kontrolle über einige Gebiete zurückerlangt, die sie 2022 verloren hatte. Einige Übereinkommen mit Clans in Zentralsomalia wurden wiederaufgenommen. Al Shabaab hebt weiter illegale Steuern ein, ohne dabei so weit zu gehen, lokale Clans zu gewalttätigem Widerstand zu provozieren. Die Gruppe ist nun darauf bedacht, die Gemeinschaften, von denen sie abhängig ist, nicht zu sehr auszubeuten (Sahan/SWT 12.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.6.2023): Is it important to undermine Al-Shabaab’s ideology? in: The Somali Wire Issue No. 552).„Kontrolliert“ wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch „exemplarische Gewalt“, etwa durch Körperstrafen; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung. All das erfolgt aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021). Dort wo die Strukturen von al Shabaab vollumfänglich zum Einsatz kommen - wo also die Kontrolle der Gruppe unbestritten ist - dort schafft sie ein strenges, aber stabiles Umfeld, in welchem sie Steuern einzieht, für Sicherheit sorgt und Streitigkeiten zwischen Clans und Einzelpersonen beilegt. Unternehmen, die Steuern zahlen und sich an die Regeln von al Shabaab halten, können mit einem höheren Maß an Vorhersehbarkeit und Stabilität arbeiten, da Gerichte Verträge durchsetzen. In ihrer „Hauptstadt“ Jilib ist aber auch die Überwachung stärker ausgeprägt. So müssen die Bewohner etwa melden, wenn ein Verwandter von Außen zu Besuch kommt (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Dort wo al Shabaab nicht in der Lage ist, ein angemessenes Maß an Gewaltandrohung glaubhaft darstellen zu können, sind die Erpressungsversuche auch weniger erfolgreich. So lehnen etwa Wirtschaftstreibende, die ausschließlich in Baidoa und Kismayo agieren, Zahlungsforderungen mitunter ab (Williams/ACSS 27.3.2023). Andererseits schreckt al Shabaab auch nicht vor Zwang und Gewalt, vor direkten Angriffen oder der Zerstörung lokaler Ressourcen zurück, um ihre Ansprüche durchzusetzen (HI 4.2023; vergleiche UNSC 6.10.2021). Zudem hat die Gruppe aus vergangenen Fehlern gelernt und so die Kontrolle über einige Gebiete zurückerlangt, die sie 2022 verloren hatte. Einige Übereinkommen mit Clans in Zentralsomalia wurden wiederaufgenommen. Al Shabaab hebt weiter illegale Steuern ein, ohne dabei so weit zu gehen, lokale Clans zu gewalttätigem Widerstand zu provozieren. Die Gruppe ist nun darauf bedacht, die Gemeinschaften, von denen sie abhängig ist, nicht zu sehr auszubeuten (Sahan/SWT 12.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.6.2023): römisch eins s it important to undermine Al-Shabaab’s ideology? in: The Somali Wire Issue No. 552). Al Shabaab gilt als „wohlhabend“, verfügt über einen finanziellen Polster und damit auch über einen Hebel hinsichtlich Neurekrutierungen (AQ21 11.2023). Die Gruppe nimmt pro Jahr 100 Millionen US-Dollar ein, obwohl die Bundesregierung mit zahlreichen Maßnahmen versucht hat, die Gruppe von Geldflüssen abzuschneiden (GO 12.3.2024 - Garowe Online (12.3.2024): REPORT: Al-Shabaab rakes $100 million annually, supports groups outside Somalia). Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 lukriert die Gruppe sogar rund 180 Millionen US-Dollar pro Jahr - bei Ausgaben von nur etwa 100 Millionen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle bestätigt diese Angaben (Rollins/HIR 27.3.2023). Die ganze Wirtschaft ist von al Shabaab abhängig, wenn es z. B. um den Warentransport geht (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Zudem sind die tief wurzelnden Strukturen der Gruppe im Wirtschaftsbereich Mogadischus nur schwer zu beseitigen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Nicht nur in den Gebieten unter direkter Kontrolle von al Shabaab, sondern auch anderswo fließen Überschüsse aus dem jährlich eingesammelten Zakat und aus „Steuern“ häufig an Unterstützer der Gruppe, die kleine und mittlere Unternehmen betreiben (Sahan/SWT 25.8.2023; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023). Al Shabaab schafft sich ein Wirtschaftsimperium, die Gruppe verfügt über entsprechende Kompetenzen. Auch Morde gegen Bezahlung scheinen für al Shabaab zum Geschäftsmodell zu werden. Zudem hat die Gruppe in vielen Sparten investiert, Reichtümer angehäuft (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) und betreibt einige Unternehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe agiert - v. a. außerhalb des eigenen Gebietes - wie ein Kartell bzw. wie eine Mafia (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023; HIPS 4.2021 - Heritage Institute for Policy Studies (4.2021): Structural Impediments To Reviving Somalia’s Security Forces, S. 5).Die ganze Wirtschaft ist von al Shabaab abhängig, wenn es z. B. um den Warentransport geht (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Zudem sind die tief wurzelnden Strukturen der Gruppe im Wirtschaftsbereich Mogadischus nur schwer zu beseitigen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Nicht nur in den Gebieten unter direkter Kontrolle von al Shabaab, sondern auch anderswo fließen Überschüsse aus dem jährlich eingesammelten Zakat und aus „Steuern“ häufig an Unterstützer der Gruppe, die kleine und mittlere Unternehmen betreiben (Sahan/SWT 25.8.2023; vergleiche Williams/ACSS 27.3.2023). Al Shabaab schafft sich ein Wirtschaftsimperium, die Gruppe verfügt über entsprechende Kompetenzen. Auch Morde gegen Bezahlung scheinen für al Shabaab zum Geschäftsmodell zu werden. Zudem hat die Gruppe in vielen Sparten investiert, Reichtümer angehäuft (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) und betreibt einige Unternehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe agiert - v. a. außerhalb des eigenen Gebietes - wie ein Kartell bzw. wie eine Mafia (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023; HIPS 4.2021 - Heritage Institute for Policy Studies (4.2021): Structural Impediments To Reviving Somalia’s Security Forces, S. 5). 1.3.2.
  4. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und anderer terroristischer Gruppen Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats bzw. Vorgehens durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt: ● Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2024; vgl. USDOS 30.6.2024 - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom - Somalia; ÖB Nairobi 10.2024) sowie deren lokale Angestellte (BMLV 7.8.2024); Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2024; vergleiche USDOS 30.6.2024 - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom - Somalia; ÖB Nairobi 10.2024) sowie deren lokale Angestellte (BMLV 7.8.2024); ● nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. BS 2024; MBZ 6.2023); die öffentlichen Institutionen Somalias werden von al Shabaab als unislamisch erachtet (MBZ 6.2023); nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (Williams/ACSS 27.3.2023; vergleiche BS 2024; MBZ 6.2023); die öffentlichen Institutionen Somalias werden von al Shabaab als unislamisch erachtet (MBZ 6.2023); ● Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023; USDOS 30.6.2024) im sowie abseits des Dienstes (MBZ 6.2023); Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte (BS 2024; vergleiche MBZ 6.2023; USDOS 30.6.2024) im sowie abseits des Dienstes (MBZ 6.2023); ● Politiker von Bund und Bundesstaaten (MBZ 6.2023; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023; BS 2024); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen. Laut einer Quelle haben hochrangige Politiker eine höhere Priorität (MBZ 6.2023); Politiker von Bund und Bundesstaaten (MBZ 6.2023; vergleiche Williams/ACSS 27.3.2023; BS 2024); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen. Laut einer Quelle haben hochrangige Politiker eine höhere Priorität (MBZ 6.2023); ● mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 22.4.2024) und ehemalige oder pensionierte Staatsvertreter - z. B. vormalige Bezirksvorsteher (TSD 20.9.2023; vgl. Sahan/SWT 6.3.2024); mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 22.4.2024) und ehemalige oder pensionierte Staatsvertreter - z. B. vormalige Bezirksvorsteher (TSD 20.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 6.3.2024); ● Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (USDOS 22.4.2024); Mitarbeiter werden mitunter beschuldigt, das Christentum verbreiten zu wollen (USDOS 30.6.2024). ● Wirtschaftstreibende (Sahan/SWT 7.9.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.9.2022): The threat that locally organised clan militias pose to Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 448), insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld („Steuer“) an al Shabaab abzuführen, aber auch, wenn sie die Regierung unterstützen oder einem Clan angehören, der in die Militäroffensive involviert ist (MBZ 6.2023). Ins Visier geraten mitunter auch jene, welche auf Anordnung der NISA an den eigenen Gebäuden Überwachungskameras der Sicherheitsbehörden installiert haben (HIPS 7.5.2024); ● Älteste und Gemeindeführer (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024; MBZ 6.2023); gemäß somalischen Regierungsangaben aus dem Jahr 2022 hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert (KM 31.8.2022 - Keydmedia (31.8.2022): Al-Shabaab killed 324 elders involved in elections – minister). Älteste, die nicht oder nicht ausreichend mit der Gruppe kooperieren, werden mitunter eingeschüchtert, entführt oder ermordet (MBZ 6.2023). In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Ältesten ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 15.6.2023; Sonna 12.4.2023 - Somali National News Agency [Somalia] (12.4.2023): Al-Shabaab’s Extortion Network Crumbles as Government Forces Push Back; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies betrifft insbesondere Älteste der Hawadle (BMLV 7.8.2024; vgl. HO 21.3.2023 - Hiiraan Online (21.3.2023): Assassination of Mumin Garig highlights Al-Shabaab's targeting of Hawadle elders; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IO-D/STDOK/SEM 4.2023), aber z. B. auch Älteste in der Region Gedo (Sahan/SWT 17.11.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.11.2023): Planning for Jubaland, in: The Somali Wire Issue No. 617) und der Saleban (MBZ 6.2023), Abgaal in Middle Shabelle und vereinzelt Älteste in Mudug (BMLV 7.8.2024); Älteste und Gemeindeführer (Williams/ACSS 27.3.2023; vergleiche USDOS 22.4.2024; MBZ 6.2023); gemäß somalischen Regierungsangaben aus dem Jahr 2022 hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert (KM 31.8.2022 - Keydmedia (31.8.2022): Al-Shabaab killed 324 elders involved in elections – minister). Älteste, die nicht oder nicht ausreichend mit der Gruppe kooperieren, werden mitunter eingeschüchtert, entführt oder ermordet (MBZ 6.2023). In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Ältesten ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben (BMLV 9.2.2023; vergleiche UNSC 15.6.2023; Sonna 12.4.2023 - Somali National News Agency [Somalia] (12.4.2023): Al-Shabaab’s Extortion Network Crumbles as Government Forces Push Back; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies betrifft insbesondere Älteste der Hawadle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HO 21.3.2023 - Hiiraan Online (21.3.2023): Assassination of Mumin Garig highlights Al-Shabaab's targeting of Hawadle elders; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IO-D/STDOK/SEM 4.2023), aber z. B. auch Älteste in der Region Gedo (Sahan/SWT 17.11.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.11.2023): Planning for Jubaland, in: The Somali Wire Issue No. 617) und der Saleban (MBZ 6.2023), Abgaal in Middle Shabelle und vereinzelt Älteste in Mudug (BMLV 7.8.2024); ● Unterstützer der Macawiisley, z. B. zivile Informanten; ganze Gemeinden sind von Rachemaßnahmen bedroht (Sahan/Petrovski 3.5.2024 - Sara Petrovski (Autor), Sahan (Herausgeber) (3.5.2024): Demystifying the Ma'awiisley, in: The Somali Wire Issue No. 677); ● Wahldelegierte (UNSC 15.6.2023; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023; MBZ 6.2023) und deren Angehörige (USDOS 22.4.2024; vgl. UNSC 10.10.2022); in der Vergangenheit hat al Shabaab alle, die an Wahlen teilnehmen, als Apostaten bezeichnet und sie zu potenziellen Zielen für Anschläge erklärt (Sahan/SWT 9.6.2023; vgl. MBZ 6.2023). Von Anfang 2021 bis Juli 2023 gab es mehr als 50 diesbezügliche Vorfälle, 71 % davon in Mogadischu (ACLED 28.7.2023 - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections). Doch auch etwa in Bay und Bakool wurden Delegierte getötet (Sahan/SWT 21.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (21.8.2023): South West State: A Destablising Contest Looms, in: The Somali Wire Issue No. 581); Wahldelegierte (UNSC 15.6.2023; vergleiche Williams/ACSS 27.3.2023; MBZ 6.2023) und deren Angehörige (USDOS 22.4.2024; vergleiche UNSC 10.10.2022); in der Vergangenheit hat al Shabaab alle, die an Wahlen teilnehmen, als Apostaten bezeichnet und sie zu potenziellen Zielen für Anschläge erklärt (Sahan/SWT 9.6.2023; vergleiche MBZ 6.2023). Von Anfang 2021 bis Juli 2023 gab es mehr als 50 diesbezügliche Vorfälle, 71 % davon in Mogadischu (ACLED 28.7.2023 - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections). Doch auch etwa in Bay und Bakool wurden Delegierte getötet (Sahan/SWT 21.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (21.8.2023): South West State: A Destablising Contest Looms, in: The Somali Wire Issue No. 581); ● Angehörige diplomatischer Missionen (USDOS 22.4.2024); ● prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten bzw. Organisationen der Zivilgesellschaft (USDOS 22.4.2024; vgl. MBZ 6.2023); prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten bzw. Organisationen der Zivilgesellschaft (USDOS 22.4.2024; vergleiche MBZ 6.2023); ● religiöse Führer (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. MBZ 6.2023); laut einer Quelle hat es aber in der jüngeren Vergangenheit keine Attentate auf religiöse Führer gegeben (MBZ 6.2023). religiöse Führer (Williams/ACSS 27.3.2023; vergleiche MBZ 6.2023); laut einer Quelle hat es aber in der jüngeren Vergangenheit keine Attentate auf religiöse Führer gegeben (MBZ 6.2023). ● Journalisten (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023) und Mitarbeiter von Medien (USDOS 22.4.2024); Journalisten (BS 2024; vergleiche MBZ 6.2023) und Mitarbeiter von Medien (USDOS 22.4.2024); ● Humanitäre Kräfte (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023); Humanitäre Kräfte (BS 2024; vergleiche MBZ 6.2023); ● Telekommunikationsarbeiter (USDOS 22.4.2024); ● mutmaßliche Kollaborateure und Spione (HRW 11.1.2024; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; BS 2024; USDOS 22.4.2024);  mutmaßliche Kollaborateure und Spione (HRW 11.1.2024; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; BS 2024; USDOS 22.4.2024); ● Deserteure (MBZ 6.2023); ● als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) (BS 2024) oder Blasphemiker (USDOS 30.6.2024) bzw. Personen, die nicht der Glaubensauslegung von al Shabaab folgen (z. B. Sufis) (BMLV 7.8.2024); ● (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des sogenannten Islamischen Staates in Somalia (ISS) (AA 23.8.2024; vgl. HO 26.3.2023 - Hiiraan Online (26.3.2023): Heavy fighting between al-Shabaab and Daesh in northeastern Somalia leaves 40 militants dead); den ISS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse (JF 14.1.2020 - Jamestown Foundation, The (14.1.2020): Islamic State’s Mixed Fortunes Become Visible in Somalia, Terrorism Monitor Volume: 18 Issue: 1); (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des sogenannten Islamischen Staates in Somalia (ISS) (AA 23.8.2024; vergleiche HO 26.3.2023 - Hiiraan Online (26.3.2023): Heavy fighting between al-Shabaab and Daesh in northeastern Somalia leaves 40 militants dead); den ISS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse (JF 14.1.2020 - Jamestown Foundation, The (14.1.2020): Islamic State’s Mixed Fortunes Become Visible in Somalia, Terrorism Monitor Volume: 18 Issue: 1); ● Personen, die einer Schutzgelderpressung („Steuern“) nicht nachkommen; Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. „Steuern“ an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o.g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (BMLV 7.8.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023, deren Mitarbeiter in vielen Teilen Somalias arbeiten, erklärt, dass Bedrohungen durch al Shabaab nicht überprüfbar sind. Tatsächlich ist oft unklar, wer hinter einer Drohung steht, ob es um den Arbeitgeber geht oder um Persönliches oder um ein Familienmitglied (weil z. B. der Vater Polizist ist). Kein Mitarbeiter dieser großen Organisation hat bisher wegen Drohungen die Organisation verlassen müssen (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle der FFM erläutert diesbezüglich: Wenn eine Person eine Textnachricht von al Shabaab erhalten hat und darin nur Drohungen ausgesprochen und keine Forderungen gestellt werden, dann ist es oft schwierig, tatsächlich al Shabaab als Absender festzustellen. Die Nachricht kann auch von einer anderen Quelle stammen, die dafür eigene Motive hat. Zusätzlich agiert al Shabaab als Stellvertreter anderer mafiöser Strukturen. Wenn z. B. ein Mord aufgrund von wirtschaftlichen oder Clan-Interessen ausgeführt wird, kann dieser von al Shabaab vollzogen werden - oder aber die Gruppe wird dafür verantwortlich gemacht (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Wenn al Shabaab eine Person bedroht, kann diese natürlich auch flüchten. Manche tun dies auch – mitunter aus Angst und in der Gewissheit, dass die Regierung sie nicht beschützen kann, weil dieser die entsprechenden Kapazitäten fehlen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut zweier Quellen kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken (BMLV 7.8.2024; vgl. AI 13.2.2020 - Amnesty International (13.2.2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], A. 36). Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind. Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BMLV 7.8.2024). Wenn al Shabaab eine Person bedroht, kann diese natürlich auch flüchten. Manche tun dies auch – mitunter aus Angst und in der Gewissheit, dass die Regierung sie nicht beschützen kann, weil dieser die entsprechenden Kapazitäten fehlen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut zweier Quellen kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken (BMLV 7.8.2024; vergleiche AI 13.2.2020 - Amnesty International (13.2.2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], A. 36). Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind. Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BMLV 7.8.2024). Al Shabaab stellt keine Haftbefehle aus. Eine Suche läuft durch ihre eigenen, entwickelten Informationssysteme. Die Gruppe weiß, wie man Personen aufspürt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann al Shabaab in Städten wie Mogadischu jedermann aufspüren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) bzw. ist es schwierig, sich effektiv zu verstecken (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Da in größeren Städten bestimmte Subclans oft in bestimmten Stadtteilen leben, kann al Shabaab eine Person auch über das Clansystem ausfindig machen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist man in Somaliland, Garoowe und Bossaso vor al Shabaab einigermaßen sicher. Der Gruppe mangelt es dort demnach an Kapazitäten und Personal. Allerdings kann es auch dort zu Drohungen kommen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese

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