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{'item': 'W290 2299877-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlW290 2299877-1 Spruch, W290 2299877-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 22.04.2024 stellte die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) per E-Mail einen Antrag auf Anordnung einer vertragsersetzenden Regelung über eine transparente und nichtdiskriminierende Vereinbarung betreffend die angemessene Kostentragung der koordinierten Bauarbeiten in XXXX gegenüber der XXXX (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei).
  2. Am 22.04.2024 stellte die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) per E-Mail einen Antrag auf Anordnung einer vertragsersetzenden Regelung über eine transparente und nichtdiskriminierende Vereinbarung betreffend die angemessene Kostentragung der koordinierten Bauarbeiten in römisch 40 gegenüber der römisch 40 (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei).
  3. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, die weitere Verfahrenspartei zu verpflichten, Auskunft über die Preisgestaltung zwischen ihr und der ausführenden Baufirma XXXX ( XXXX ; im Folgenden: Baufirma) beim Bauprojekt in XXXX (zur Überprüfung einer transparenten und nichtdiskriminierenden Baukoordinierung) zu erteilen.
  4. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, die weitere Verfahrenspartei zu verpflichten, Auskunft über die Preisgestaltung zwischen ihr und der ausführenden Baufirma römisch 40 ( römisch 40 ; im Folgenden: Baufirma) beim Bauprojekt in römisch 40 (zur Überprüfung einer transparenten und nichtdiskriminierenden Baukoordinierung) zu erteilen.
  5. Diesen Antrag begründete sie damit, dass die weitere Verfahrenspartei im Sinne der Transparenzverpflichtung des § 91 TKG 2021 ihre Preise mit der ausführenden Baufirma und die diesbezügliche Kostenrechnung darzulegen habe. Dies sei erforderlich, um nachzuweisen, dass keine anteilige Kostenbeteiligung stattgefunden habe. Zudem habe die weitere Verfahrenspartei maßgeblich gegen die Gleichbehandlungsverpflichtung gemäß § 92 TKG 2021 verstoßen, da die Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Preisstruktur und Preisgestaltung der weiteren Verfahrenspartei erhalten habe.
  6. Diesen Antrag begründete sie damit, dass die weitere Verfahrenspartei im Sinne der Transparenzverpflichtung des Paragraph 91, TKG 2021 ihre Preise mit der ausführenden Baufirma und die diesbezügliche Kostenrechnung darzulegen habe. Dies sei erforderlich, um nachzuweisen, dass keine anteilige Kostenbeteiligung stattgefunden habe. Zudem habe die weitere Verfahrenspartei maßgeblich gegen die Gleichbehandlungsverpflichtung gemäß Paragraph 92, TKG 2021 verstoßen, da die Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Preisstruktur und Preisgestaltung der weiteren Verfahrenspartei erhalten habe.
  7. Dem Antrag lag eine Nachfrage der Beschwerdeführerin vom 08.05.2023 gegenüber der weiteren Verfahrenspartei bezüglich der Mitverlegung auf der Strecke „von der XXXX entlang bis zur XXXX – ca. XXXX “ in XXXX zugrunde, welche seitens der weiteren Verfahrenspartei zu diesem Zeitpunkt gegraben wurde. Diese Nachfrage stellte die Beschwerdeführerin als Netz-Koordinator ihres Kunden bzw. Mitverlegers, die XXXX .
  8. Dem Antrag lag eine Nachfrage der Beschwerdeführerin vom 08.05.2023 gegenüber der weiteren Verfahrenspartei bezüglich der Mitverlegung auf der Strecke „von der römisch 40 entlang bis zur römisch 40 – ca. römisch 40 “ in römisch 40 zugrunde, welche seitens der weiteren Verfahrenspartei zu diesem Zeitpunkt gegraben wurde. Diese Nachfrage stellte die Beschwerdeführerin als Netz-Koordinator ihres Kunden bzw. Mitverlegers, die römisch 40 .
  9. Die weitere Verfahrenspartei hat die Bewilligung nach § 90 StVO am 24.04.2023 bei XXXX beantragt und am 26.04.2023 erteilt bekommen.
  10. Die weitere Verfahrenspartei hat die Bewilligung nach Paragraph 90, StVO am 24.04.2023 bei römisch 40 beantragt und am 26.04.2023 erteilt bekommen.
  11. Nach Verhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Baufirma über die Mitverlegung, nahm die Beschwerdeführerin das finale Angebot der Baufirma vom 26.06.2023 an.
  12. Am 08.05.2024 fand eine mündliche Schlichtungsverhandlung zwischen der Beschwerdeführerin und der weiteren Verfahrenspartei vor XXXX ( XXXX ; im Folgenden: belangte Behörde) statt, bei welcher keine Einigung erzielt werden konnte.
  13. Am 08.05.2024 fand eine mündliche Schlichtungsverhandlung zwischen der Beschwerdeführerin und der weiteren Verfahrenspartei vor römisch 40 ( römisch 40 ; im Folgenden: belangte Behörde) statt, bei welcher keine Einigung erzielt werden konnte.
  14. Mit Schreiben vom 13.05.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen im Zusammenhang mit den Anträgen an die belangte Behörde.
  15. Mit Schreiben vom 24.06.2024 übermittelte die weitere Verfahrenspartei eine Stellungnahme an die belangte Behörde, in welcher sie verschiedene Gründe nannte, warum der gegenständliche Antrag zurückgewiesen oder in eventu abgewiesen werden sollte.
  16. Mit Bescheid vom XXXX , ZI. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung einer vertragsersetzenden Regelung über eine transparente und nichtdiskriminierende Vereinbarung betreffend die angemessene Kostentragung der koordinierten Bauarbeiten in XXXX gemäß §§ 68, 69, 194 TKG 2021 zurück und den Antrag, die weitere Verfahrenspartei zu verpflichten, Auskunft über die Preisgestaltung zwischen ihr und der ausführenden Baufirma beim Bauprojekt in XXXX zu erteilen, ab.
  17. Mit Bescheid vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung einer vertragsersetzenden Regelung über eine transparente und nichtdiskriminierende Vereinbarung betreffend die angemessene Kostentragung der koordinierten Bauarbeiten in römisch 40 gemäß Paragraphen 68, 69, 194, TKG 2021 zurück und den Antrag, die weitere Verfahrenspartei zu verpflichten, Auskunft über die Preisgestaltung zwischen ihr und der ausführenden Baufirma beim Bauprojekt in römisch 40 zu erteilen, ab.
  18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 06.08.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bewusst die Signatur der E-Mail vom 08.05.2023 abgeschnitten habe, um anschließend zu argumentieren, dass nach der Formulierung der E-Mail nicht erkennbar gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin im betroffenen Gebiet ausbauen werde und wer nun die Mitverlegung beantragt habe. Weiters argumentierte sie, dass die Nachfrage vom 08.05.2023 den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche und detailliert genug gewesen sei. Bei Unklarheiten hätte die weitere Verfahrenspartei schlichtweg auf die E-Mail antworten und die Bauarbeiten mittels Vereinbarung koordinieren müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Nachfrage nach bestem Wissen gestellt, jedoch sei die Streckenführung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen und sie sei gänzlich auf die weitere Verfahrenspartei angewiesen gewesen. Bei mangelhafter Nachfrage hätte die weitere Verfahrenspartei einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Schließlich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die weitere Verfahrenspartei die ausführende Baufirma mit Informationen über den Prozess versorgt habe und vertrauliche Dokumente an diese weitergeleitet habe. Die weitere Verfahrenspartei habe beispielsweise das unterzeichnete Angebot der Baufirma bei der belangten Behörde vorgelegt, obwohl dieses direkt an die Baufirma übermittelt und nie an die weitere Verfahrenspartei weitergegeben worden sei. Zudem habe sich die Baufirma geweigert bis zum Abschluss des Verfahrens eine Fertigstellunganzeige auszustellen. Es liege nahe, dass die weitere Verfahrenspartei in ständigem Austausch über das Verfahren mit der Baufirma gewesen sei.
  19. Mit Schreiben vom 30.09.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und nahm dazu Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Am 22.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin per E-Mail einen Antrag auf Anordnung einer vertragsersetzenden Regelung über eine transparente und nichtdiskriminierende Vereinbarung betreffend die angemessene Kostentragung der koordinierten Bauarbeiten in XXXX gegenüber der weiteren Verfahrenspartei.1.
  22. Am 22.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin per E-Mail einen Antrag auf Anordnung einer vertragsersetzenden Regelung über eine transparente und nichtdiskriminierende Vereinbarung betreffend die angemessene Kostentragung der koordinierten Bauarbeiten in römisch 40 gegenüber der weiteren Verfahrenspartei. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, die weitere Verfahrenspartei zu verpflichten, Auskunft über die Preisgestaltung zwischen ihr und der ausführenden Baufirma beim Bauprojekt in XXXX (zur Überprüfung einer transparenten und nichtdiskriminierenden Baukoordinierung) zu erteilen.Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, die weitere Verfahrenspartei zu verpflichten, Auskunft über die Preisgestaltung zwischen ihr und der ausführenden Baufirma beim Bauprojekt in römisch 40 (zur Überprüfung einer transparenten und nichtdiskriminierenden Baukoordinierung) zu erteilen. Diesen Antrag begründete sie wie folgt: „Die Antragsgegnerin hat im Sinne derTransparenzverpflichtung (§ 91 TKG) ihre Preise mit der ausführenden Baufirma und die diesbezügliche Kostenrechnung darzulegen. Dies ist erforderlich, um nachzuweisen, dass keine anteilige Kostenbeteiligung stattgefunden hat. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin auch maßgeblich gegen die Gleichbehandlungsverpflichtung (§ 92 TKG) verstoßen hat, indem wir keine Einsicht in die Preisstruktur und Preisgestaltung der Antragsgegnerin mit der XXXX erhalten haben.“„Die Antragsgegnerin hat im Sinne derTransparenzverpflichtung (Paragraph 91, TKG) ihre Preise mit der ausführenden Baufirma und die diesbezügliche Kostenrechnung darzulegen. Dies ist erforderlich, um nachzuweisen, dass keine anteilige Kostenbeteiligung stattgefunden hat. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin auch maßgeblich gegen die Gleichbehandlungsverpflichtung (Paragraph 92, TKG) verstoßen hat, indem wir keine Einsicht in die Preisstruktur und Preisgestaltung der Antragsgegnerin mit der römisch 40 erhalten haben.“ Den Anträgen war eine an die weitere Verfahrenspartei gerichtete Nachfrage vom 08.05.2023 folgenden Inhalts beigelegt: „Sehr geehrter Herr XXXX !„Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Wie soeben telefonisch besprochen dürfen wir Ihnen als Netz-Koordinator unseres Kunden sowie der XXXX , folgendes mitteilen:Wie soeben telefonisch besprochen dürfen wir Ihnen als Netz-Koordinator unseres Kunden sowie der römisch 40 , folgendes mitteilen: Wir ersuchen um Mitverlegung auf der gesamten Strecke, welche in XXXX seitens XXXX aktuell gegraben wird.Wir ersuchen um Mitverlegung auf der gesamten Strecke, welche in römisch 40 seitens römisch 40 aktuell gegraben wird. - Option A: XXXX - Option A: römisch 40 - Option B: XXXX - Option B: römisch 40 Kunde/Mitverleger: XXXX (aktuell XXXX und XXXX ) römisch 40 (aktuell römisch 40 und römisch 40 ) GF: XXXX GF: römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Grundsätzlich geht es um die Strecke von der XXXX entlang bis zur XXXX – ca. XXXX Grundsätzlich geht es um die Strecke von der römisch 40 entlang bis zur römisch 40 – ca. römisch 40 Die Strecke soll im Rahmen einer Mitverlegung jenen Teil der Strecke nutzen, welche seitens XXXX aktuell über die XXXX gegraben wird.Die Strecke soll im Rahmen einer Mitverlegung jenen Teil der Strecke nutzen, welche seitens römisch 40 aktuell über die römisch 40 gegraben wird. Ich halte weiters fest: - Geplanter Baubeginn ist innerhalb von zwei Wochen XXXX - Geplanter Baubeginn ist innerhalb von zwei Wochen römisch 40 - Herr XXXX übermittelt die Pläne und Streckenführung der in Planung befindlichen Strecke - Herr römisch 40 übermittelt die Pläne und Streckenführung der in Planung befindlichen Strecke - XXXX wird dem Kunden ehestmöglich ein Angebot betreffend die Mitverlegekosten übermitteln - römisch 40 wird dem Kunden ehestmöglich ein Angebot betreffend die Mitverlegekosten übermitteln - Der Kunde soll nach Möglichkeit das gewünschte Material für ~1km Strecke ehestmöglich bereitstellen Herzlichen Dank! Liebe Grüße XXXX “ römisch 40 “ 1.
  23. Auf Grund der Formulierung der Nachfrage war nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin im betroffenen Gebiet ausbauen wird. Eine Nachfrage vor dem 08.05.2023 wurde nicht vorgelegt. 1.
  24. Die weitere Verfahrenspartei beantragte die Bewilligung nach § 90 StVO am 24.04.2023 bei XXXX und bekam diese am 26.04.2023 erteilt. Danach erhielt sie die Nachfrage der Antragstellerin.1.
  25. Die weitere Verfahrenspartei beantragte die Bewilligung nach Paragraph 90, StVO am 24.04.2023 bei römisch 40 und bekam diese am 26.04.2023 erteilt. Danach erhielt sie die Nachfrage der Antragstellerin. 1.
  26. Die Antragstellerin nahm das finale Angebot der Baufirma vom 26.06.2023 am 19.07.2023 an. 1.
  27. Die weitere Verfahrenspartei erteilte der Baufirma keine Vollmacht, um Vereinbarungen über Baukoordinierungen im Namen der weiteren Verfahrenspartei abzuschließen. 1.
  28. Im Rahmen einer mündlichen Schlichtungsverhandlung vom 08.05.2024 konnte kein Ergebnis erzielt werden. 1.
  29. Die weitere Verfahrenspartei verfügt über keine bescheidmäßig festgestellte beträchtliche Marktmacht iSd §§ 86ff TKG 2021; es treffen sie keine spezifischen Verpflichtungen iSd §§ 89, 91ff TKG 2021, insbesondere nicht zur Transparenz (§ 91 TKG 2021) oder zur Gleichbehandlung iSd § 92 TKG 2021.1.
  30. Die weitere Verfahrenspartei verfügt über keine bescheidmäßig festgestellte beträchtliche Marktmacht iSd Paragraphen 86 f, f, TKG 2021; es treffen sie keine spezifischen Verpflichtungen iSd Paragraphen 89, 91 f, f, TKG 2021, insbesondere nicht zur Transparenz (Paragraph 91, TKG 2021) oder zur Gleichbehandlung iSd Paragraph 92, TKG
  31. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der vorliegenden, diesbezüglich außer Zweifel stehenden Aktenlage.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  33. Rechtslage: Die §§ 69, 69, 78 und 194 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I 190/2021 idgF, lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 69, 69, 78 und 194 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021, idgF, lauten (auszugsweise): „Angebot über die Koordinierung von Bauarbeiten § 68.

(1)Netzbereitsteller, die Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, müssen anderen Netzbereitstellern auf Nachfrage ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, sofern eine der beteiligten Parteien als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation plant oder ausführt.Paragraph 68,
(1)Netzbereitsteller, die Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, müssen anderen Netzbereitstellern auf Nachfrage ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, sofern eine der beteiligten Parteien als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation plant oder ausführt.
(2)Netzbereitsteller können Nachfragen nach Abs. 1 nur ablehnen,
(2)Netzbereitsteller können Nachfragen nach Absatz eins, nur ablehnen,
  1. a)wenn die nachgefragte Koordinierung gegenüber den geplanten Bauarbeiten zusätzliche Kosten verursachen würde und diese Kosten nicht vom Nachfrager getragen werden,
  2. b)wenn durch die nachgefragte Koordinierung die Kontrolle über die geplanten Bauarbeiten behindert würde,
  3. c)wenn bei Einlangen der Nachfrage bereits sämtliche erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragt sind,
  4. d)sofern Bauvorhaben betroffen sind, hinsichtlich derer die eine Verordnung nach § 70 erlassen wurde,
  5. d)sofern Bauvorhaben betroffen sind, hinsichtlich derer die eine Verordnung nach Paragraph 70, erlassen wurde,
  6. e)wenn die nachgefragte Koordinierung dem die Bauarbeiten planenden oder ausführenden Netzbereitsteller wirtschaftlich unzumutbar oder insbesondere technisch unvertretbar ist. Ablehnungen von Nachfragen sind gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen und die Voraussetzungen der Ablehnung glaubhaft zu machen.
(3)Die mit der Koordinierung der Bauarbeiten verbundenen Kosten sind in angemessenem Verhältnis aufzuteilen. Nachfrage und Antrag § 69.
(1)Nachfragen nach § 68 Abs. 1 sind schriftlich zu stellen. Der Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 68 Abs. 1 glaubhaft zu machen und sein beabsichtigtes Ausbauvorhaben, einschließlich des Gebiets, in dem eine Koordinierung von Bauarbeiten beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan, detailliert anzugeben.Paragraph 69,
(1)Nachfragen nach Paragraph 68, Absatz eins, sind schriftlich zu stellen. Der Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 68, Absatz eins, glaubhaft zu machen und sein beabsichtigtes Ausbauvorhaben, einschließlich des Gebiets, in dem eine Koordinierung von Bauarbeiten beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan, detailliert anzugeben.
(2)Kommt zwischen den beteiligten Parteien eine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten gemäß § 68 Abs. 1, einschließlich der angemessenen Kostentragung gemäß § 68 Abs. 3, binnen eines Monats ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
(2)Kommt zwischen den beteiligten Parteien eine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten gemäß Paragraph 68, Absatz eins,, einschließlich der angemessenen Kostentragung gemäß Paragraph 68, Absatz 3,, binnen eines Monats ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Verfahren § 78.
(1)Wird ein Antrag nach §§ 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.Paragraph 78,
(1)Wird ein Antrag nach Paragraphen 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.
(2)Wird keine einvernehmliche Lösung gemäß Abs. 1 hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(2)Wird keine einvernehmliche Lösung gemäß Absatz eins, hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(3)Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages sind unzulässig.
(4)Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren gemäß Abs. 1 und am Verfahren gemäß Abs. 2 mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach §§ 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(4)Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren gemäß Absatz eins und am Verfahren gemäß Absatz 2, mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach Paragraphen 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. […] Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH § 194.
(1)Die RTR-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist.Paragraph 194,
(1)Die RTR-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist. […]“ 3.
  1. In der Sache: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin vom 22.04.2024 zu Recht zurück- bzw. abgewiesen hat. Gemäß § 68 Abs. 1 TKG 2021 müssen Netzbereitsteller, die Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, anderen Netzbereitstellern auf Nachfrage ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, sofern eine der beteiligten Parteien als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation plant oder ausführt.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, TKG 2021 müssen Netzbereitsteller, die Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, anderen Netzbereitstellern auf Nachfrage ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, sofern eine der beteiligten Parteien als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation plant oder ausführt. Kommt zwischen den beteiligten Parteien eine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten gemäß § 68 Abs. 1, einschließlich der angemessenen Kostentragung gemäß § 68 Abs. 3, binnen eines Monats ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann gemäß § 69 Abs. 2 TKG 2021 jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Kommt zwischen den beteiligten Parteien eine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten gemäß Paragraph 68, Absatz eins,, einschließlich der angemessenen Kostentragung gemäß Paragraph 68, Absatz 3,, binnen eines Monats ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann gemäß Paragraph 69, Absatz 2, TKG 2021 jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Gemäß § 69 Abs. 1 TKG 2021 sind Nachfragen nach § 68 Abs. 1 TKG 2021 schriftlich zu stellen. Der Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 68 Abs. 1 TKG 2021 glaubhaft zu machen und sein beabsichtigtes Ausbauvorhaben, einschließlich des Gebiets, in dem eine Koordinierung von Bauarbeiten beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan, detailliert anzugeben. Somit ist eine Nachfrage jedenfalls Voraussetzung für ein Verfahren nach §§ 68 f. TKG
  2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, TKG 2021 sind Nachfragen nach Paragraph 68, Absatz eins, TKG 2021 schriftlich zu stellen. Der Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 68, Absatz eins, TKG 2021 glaubhaft zu machen und sein beabsichtigtes Ausbauvorhaben, einschließlich des Gebiets, in dem eine Koordinierung von Bauarbeiten beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan, detailliert anzugeben. Somit ist eine Nachfrage jedenfalls Voraussetzung für ein Verfahren nach Paragraphen 68, f. TKG
  3. In der Nachfrage sind folgende Informationen detailliert anzugeben:
  4. das beabsichtigte Ausbauvorhaben, einschließlich des Gebietes, in dem eine Koordinierung von Bauarbeiten beabsichtigt ist und
  5. der Zeitplan. Die Nachfrage erfüllt mehrere Funktionen: Sie ist die Grundlage für den Bauführer, damit dieser allenfalls ein konkretes Angebot für die Baukoordinierung nach § 68 Abs 1 TKG 2021 erstellen kann; die Nachfrage muss es dem Bauführer ermöglichen, allfällige Ablehnungsgründe nach § 68 Abs 2 TKG 2021 zu prüfen und sie ist weiters auch eine Voraussetzung, um ein Verfahren nach § 78 TKG 2021 bei der XXXX zu beantragen. Eine Nachfrage ist daher derart („detailliert“) zu gestalten, dass es dem Bauführer auf Grund der dort angegebenen Informationen möglich ist, ein konkretes Angebot nach § 68 Abs 1 TKG 2021 zu legen oder aber die Mitverlegung wegen des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes (oder ggf mehrerer Gründe) nach § 68 Abs 2 TKG 2021 abzulehnen (vgl. RDVF 20/23).In der Nachfrage sind folgende Informationen detailliert anzugeben:
  6. das beabsichtigte Ausbauvorhaben, einschließlich des Gebietes, in dem eine Koordinierung von Bauarbeiten beabsichtigt ist und
  7. der Zeitplan. Die Nachfrage erfüllt mehrere Funktionen: Sie ist die Grundlage für den Bauführer, damit dieser allenfalls ein konkretes Angebot für die Baukoordinierung nach Paragraph 68, Absatz eins, TKG 2021 erstellen kann; die Nachfrage muss es dem Bauführer ermöglichen, allfällige Ablehnungsgründe nach Paragraph 68, Absatz 2, TKG 2021 zu prüfen und sie ist weiters auch eine Voraussetzung, um ein Verfahren nach Paragraph 78, TKG 2021 bei der römisch 40 zu beantragen. Eine Nachfrage ist daher derart („detailliert“) zu gestalten, dass es dem Bauführer auf Grund der dort angegebenen Informationen möglich ist, ein konkretes Angebot nach Paragraph 68, Absatz eins, TKG 2021 zu legen oder aber die Mitverlegung wegen des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes (oder ggf mehrerer Gründe) nach Paragraph 68, Absatz 2, TKG 2021 abzulehnen vergleiche RDVF 20/23). Der Nachfrager hat auch sein beabsichtigtes Ausbauvorhaben, einschließlich des Gebiets, in dem eine Koordinierung von Bauarbeiten beabsichtigt ist, detailliert anzugeben. Dabei ist die Art der Infrastrukturen/Anlagen, die mitverlegt werden soll (zB bei Telekom-Infrastrukturen Anzahl und Spezifikationen der Rohrverbände, Kabeltypen oÄ; bei anderen Infrastrukturen etwa Art und Durchmesser) und die konkreten Strecken, auf denen eine Verlegung geplant ist, bekannt zu geben. Der Detailgrad muss ausreichen, um dem Verpflichteten eine grundsätzliche Beurteilung der nachgefragten Koordinierung (auch im Hinblick auf die Ablehnungsgründe gemäß § 68 Abs 2) und die Erstellung des verpflichtenden Angebots (§ 68 Abs 1) zu ermöglichen. Auch der beabsichtigte Zeitplan ist in der Nachfrage „detailliert“ anzugeben. Wegen dieser gesetzlichen Vorgabe werden bloß allgemeine Angaben (zB „sobald als möglich“) nicht ausreichend sein (Steinmaurer, TKG 2021, § 69 Rz 3).Der Nachfrager hat auch sein beabsichtigtes Ausbauvorhaben, einschließlich des Gebiets, in dem eine Koordinierung von Bauarbeiten beabsichtigt ist, detailliert anzugeben. Dabei ist die Art der Infrastrukturen/Anlagen, die mitverlegt werden soll (zB bei Telekom-Infrastrukturen Anzahl und Spezifikationen der Rohrverbände, Kabeltypen oÄ; bei anderen Infrastrukturen etwa Art und Durchmesser) und die konkreten Strecken, auf denen eine Verlegung geplant ist, bekannt zu geben. Der Detailgrad muss ausreichen, um dem Verpflichteten eine grundsätzliche Beurteilung der nachgefragten Koordinierung (auch im Hinblick auf die Ablehnungsgründe gemäß Paragraph 68, Absatz 2,) und die Erstellung des verpflichtenden Angebots (Paragraph 68, Absatz eins,) zu ermöglichen. Auch der beabsichtigte Zeitplan ist in der Nachfrage „detailliert“ anzugeben. Wegen dieser gesetzlichen Vorgabe werden bloß allgemeine Angaben (zB „sobald als möglich“) nicht ausreichend sein (Steinmaurer, TKG 2021, Paragraph 69, Rz 3). 3.2.
  8. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte im Bescheid bewusst die Signatur der Beschwerdeführerin abgeschnitten, um zu argumentieren, dass nach der Formulierung der E-Mail nicht erkennbar gewesen sei, ob die Beschwerdeführerin im betroffenen Gebiet ausbauen wird, geht ins Leere, weil die belangte Behörde dieses Argument ihrer Begründung nicht zugrundegelegt hat, um aufzuzeigen, dass die Formulierung der Nachfrage unklar war. Vielmehr hat die belangte Behörde den Inhalt der Nachfrage in nicht zu beanstandender Weise dahingehend interpretiert, dass die XXXX als Mitverlegerin auftritt, da diese als „Kunde/Mitverleger“ bezeichnet wurde.3.2.
  9. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte im Bescheid bewusst die Signatur der Beschwerdeführerin abgeschnitten, um zu argumentieren, dass nach der Formulierung der E-Mail nicht erkennbar gewesen sei, ob die Beschwerdeführerin im betroffenen Gebiet ausbauen wird, geht ins Leere, weil die belangte Behörde dieses Argument ihrer Begründung nicht zugrundegelegt hat, um aufzuzeigen, dass die Formulierung der Nachfrage unklar war. Vielmehr hat die belangte Behörde den Inhalt der Nachfrage in nicht zu beanstandender Weise dahingehend interpretiert, dass die römisch 40 als Mitverlegerin auftritt, da diese als „Kunde/Mitverleger“ bezeichnet wurde. 3.2.
  10. Die Nachfrage der Beschwerdeführerin vom 08.05.2023 gegenüber der weiteren Verfahrenspartei erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 69 TKG
  11. Aus dieser war, wie festgestellt, nicht erkennbar, dass es sich um ein Bauvorhaben der Beschwerdeführerin selbst handelt, da in der Nachfrage die XXXX als Kundin bzw. Mitverlegerin angeführt wurde. Die Beschwerdeführerin hat zudem nach eigenen Angaben in der Schlichtungsverhandlung zum Zeitpunkt der Nachfrage noch nicht gewusst, ob sie selbst oder die XXXX im gegenständlichen Streckenabschnitt bauen wird („Ja, es war nicht klar, wer dort ausbauen soll. Welche Rechtspersönlichkeit ausbauen soll, war uns nicht wichtig. Es war wichtig an die XXXX heranzutreten.“, Schlichtungsprotokoll vom 08.05.2024, S. 4). 3.2.
  12. Die Nachfrage der Beschwerdeführerin vom 08.05.2023 gegenüber der weiteren Verfahrenspartei erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 69, TKG
  13. Aus dieser war, wie festgestellt, nicht erkennbar, dass es sich um ein Bauvorhaben der Beschwerdeführerin selbst handelt, da in der Nachfrage die römisch 40 als Kundin bzw. Mitverlegerin angeführt wurde. Die Beschwerdeführerin hat zudem nach eigenen Angaben in der Schlichtungsverhandlung zum Zeitpunkt der Nachfrage noch nicht gewusst, ob sie selbst oder die römisch 40 im gegenständlichen Streckenabschnitt bauen wird („Ja, es war nicht klar, wer dort ausbauen soll. Welche Rechtspersönlichkeit ausbauen soll, war uns nicht wichtig. Es war wichtig an die römisch 40 heranzutreten.“, Schlichtungsprotokoll vom 08.05.2024, S. 4). Die für eine Nachfrage gemäß § 69 TKG 2021 vorausgesetzten Details waren aufgrund der unklaren Formulierung und nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerde selbst an, dass zum damaligen Zeitpunkt die konkrete Streckenführung nicht bekannt war und sie auf die weitere Verfahrenspartei angewiesen gewesen sei. Zudem ist die Angabe über den geplanten Baubeginn „innerhalb von zwei Wochen XXXX “ nicht ausreichend, um diese als detailliert zu qualifizieren. Die für eine Nachfrage gemäß Paragraph 69, TKG 2021 vorausgesetzten Details waren aufgrund der unklaren Formulierung und nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerde selbst an, dass zum damaligen Zeitpunkt die konkrete Streckenführung nicht bekannt war und sie auf die weitere Verfahrenspartei angewiesen gewesen sei. Zudem ist die Angabe über den geplanten Baubeginn „innerhalb von zwei Wochen römisch 40 “ nicht ausreichend, um diese als detailliert zu qualifizieren. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass ihr die weitere Verfahrenspartei einen Verbesserungsauftrag hätte erteilen müssen, ist entgegenzuhalten, dass eine solche Verpflichtung nicht im TKG 2021 vorgesehen ist. Die Voraussetzungen für eine Nachfrage sind hingegen klar im § 69 TKG 2021 geregelt, wonach die Antragstellerin über eine eigene Planung für eine konkrete Strecke verfügen muss, bevor sie die Nachfrage übermittelt, wie auch schon die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde richtigerweise ausführte.Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass ihr die weitere Verfahrenspartei einen Verbesserungsauftrag hätte erteilen müssen, ist entgegenzuhalten, dass eine solche Verpflichtung nicht im TKG 2021 vorgesehen ist. Die Voraussetzungen für eine Nachfrage sind hingegen klar im Paragraph 69, TKG 2021 geregelt, wonach die Antragstellerin über eine eigene Planung für eine konkrete Strecke verfügen muss, bevor sie die Nachfrage übermittelt, wie auch schon die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde richtigerweise ausführte. 3.2.
  14. Der – weitgehend auf Mutmaßungen beruhende – Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die weitere Verfahrenspartei interne Dokumente unzulässigerweise an die belangte Behörde weitergegeben habe, ist, wie auch die weitere Verfahrenspartei und die belangte Behörde ausgeführt haben, jedenfalls nicht erheblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Vorwurf, die Baufirma habe die Fertigstellungsanzeige erst nach Erlassung des Bescheides übermittelt, ist für das gegenständliche Verfahren ebenfalls nicht von Relevanz, da es sich dabei um die Vertragsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Baufirma handelt und nicht um den Antrag, den die Beschwerdeführerin gegenüber der weiteren Verfahrenspartei gestellt hat. 3.2.
  15. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass gemäß § 68 Abs. 2 lit. c TKG 2021 Netzbereitsteller Nachfragen ablehnen können, wenn bei Einlangen der Nachfrage bereits sämtliche erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragt sind. Zum Zeitpunkt der Nachfrage am 08.05.2023 hat die ausführende Baufirma die Genehmigung nach § 90 StVO beantragt und bereits erteilt bekommen. Wäre eine den gesetzlichen Vorgaben des § 69 TKG 2021 entsprechende Nachfrage gestellt worden, hätte die weitere Verfahrenspartei somit immer noch den Ablehnungsgrund nach § 68 Abs. 2 lit. c TKG 2021 geltend machen können, da bereits alle erforderlichen Genehmigungen beantragt und erteilt wurden.3.2.
  16. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Litera c, TKG 2021 Netzbereitsteller Nachfragen ablehnen können, wenn bei Einlangen der Nachfrage bereits sämtliche erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragt sind. Zum Zeitpunkt der Nachfrage am 08.05.2023 hat die ausführende Baufirma die Genehmigung nach Paragraph 90, StVO beantragt und bereits erteilt bekommen. Wäre eine den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 69, TKG 2021 entsprechende Nachfrage gestellt worden, hätte die weitere Verfahrenspartei somit immer noch den Ablehnungsgrund nach Paragraph 68, Absatz 2, Litera c, TKG 2021 geltend machen können, da bereits alle erforderlichen Genehmigungen beantragt und erteilt wurden. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Demgemäß kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Demgemäß kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, da insbesondere die Beschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei ihre unterschiedlichen Standpunkte ausführlich darlegten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W290.2299877.1.00

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