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G305 2306521-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlG305 2306521-1 Spruch, G305 2306521-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 8EMRK i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG (Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung). Diesen Antrag begründete er damit, dass er keine Möglichkeit habe, einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu bekommen, es jedoch wichtig sei, dass seine Familie nicht getrennt werde und es für das Wohl des Kindes wichtig sei. 1. Am römisch 40 .2024 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G (Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung). Diesen Antrag begründete er damit, dass er keine Möglichkeit habe, einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu bekommen, es jedoch wichtig sei, dass seine Familie nicht getrennt werde und es für das Wohl des Kindes wichtig sei.

  1. Am XXXX .2024 wurde der BF von einem Organ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  2. Am römisch 40 .2024 wurde der BF von einem Organ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde seinen auf die Erteilung eines

Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G gerichteten Antrag vom 26.07.2024 ab (Spruchpunkt I.) und erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem gewährte ihm die belangte Behörde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). 3. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde seinen auf die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G gerichteten Antrag vom 26.07.2024 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem gewährte ihm die belangte Behörde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abweisung in Spruchpunkt I. wurde damit begründet, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Sein Vorbringen sei als bloßer Wunsch nach einem gemeinsamen Privat- und Familienleben in Österreich zu werten, zumal keine Hinweise dazu vorlägen, dass sich seine Familie in einer Ausnahmesituation befinde, welche die Anwesenheit des BF erfordere. Die Möglichkeit des humanitären Aufenthalts sei nicht geschaffen worden, um sich den Verfahren nach dem NAG nicht stellen zu müssen. Der BF sei in Österreich auch nicht auf die Weise integriert, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre und bestehe weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben. Aus diesem Grund könne ihm der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden.Die Abweisung in Spruchpunkt römisch eins. wurde damit begründet, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Sein Vorbringen sei als bloßer Wunsch nach einem gemeinsamen Privat- und Familienleben in Österreich zu werten, zumal keine Hinweise dazu vorlägen, dass sich seine Familie in einer Ausnahmesituation befinde, welche die Anwesenheit des BF erfordere. Die Möglichkeit des humanitären Aufenthalts sei nicht geschaffen worden, um sich den Verfahren nach dem NAG nicht stellen zu müssen. Der BF sei in Österreich auch nicht auf die Weise integriert, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre und bestehe weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben. Aus diesem Grund könne ihm der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde des BF, die dieser mit einem Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und mit dem Antrag verband, dass der bekämpfte Bescheid behoben und ihm die beantragte Aufenthaltsberechtigung erteilt werde. Hilfsweise begehrte er, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und diesen an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er in Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin, dem gemeinsamen Kind und dem pflegebedürftigen Schwiegervater lebe und dieser auf die Hilfe des BF angewiesen sei. Die Trennung von seinem österreichischen Kind sei nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse ein sehr großes Gewicht beizumessen sei, wie etwa bei Straffälligkeit oder von Anfang an beabsichtigter Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung. In Hinblick auf das Kindeswohl werde jedoch ersucht - trotz Überschreitung des visumfreien Aufenthalts - von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen, da der Kontakt bei Neugeborenen mittels moderner Kommunikationsmittel nicht möglich sei.
  2. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.
  3. Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.
  4. Am 14.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der der BF im Beisein seines Rechtsvertreters (beide mittels ZOOM zugeschalten) unter Zuziehung einer Dolmetscherin als Partei befragt wurde. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Muttersprache ist Serbisch; er verfügt über geringe Deutsch- und Englischkenntnisse.1.
  7. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Muttersprache ist Serbisch; er verfügt über geringe Deutsch- und Englischkenntnisse. In Serbien hat er in XXXX die Grundschule abgeschlossen und dann eine dreijährige berufsbildende Mittelschule im Zweig XXXX beendet und dann in seinem erlernten Beruf gearbeitet. In Serbien hat er in römisch 40 die Grundschule abgeschlossen und dann eine dreijährige berufsbildende Mittelschule im Zweig römisch 40 beendet und dann in seinem erlernten Beruf gearbeitet. 1.
  8. Der BF ist seit dem XXXX mit der am XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX (geb. XXXX ) verheiratet. Der Beziehung entstammen die am XXXX geborene XXXX und der am XXXX in XXXX geborene XXXX . Die Kinder des BF besitzen, wie deren Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft.1.
  9. Der BF ist seit dem römisch 40 mit der am römisch 40 geborenen österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 (geb. römisch 40 ) verheiratet. Der Beziehung entstammen die am römisch 40 geborene römisch 40 und der am römisch 40 in römisch 40 geborene römisch 40 . Die Kinder des BF besitzen, wie deren Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF, seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder führen seit dem XXXX einen gemeinsamen Haushalt an der Anschrift XXXX . Hauptmieter der Wohnung ist der Schwiegervater des BF, der am XXXX geborene XXXX .Der BF, seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder führen seit dem römisch 40 einen gemeinsamen Haushalt an der Anschrift römisch 40 . Hauptmieter der Wohnung ist der Schwiegervater des BF, der am römisch 40 geborene römisch 40 . 1.
  10. Der BF, der das erste Mal im Jahr XXXX nach Österreich und zuletzt am XXXX .2024 in den Schengenraum einreiste, ist seit dem XXXX .2024 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und weist hier eine Hauptwohnsitzmeldung auf.1.
  11. Der BF, der das erste Mal im Jahr römisch 40 nach Österreich und zuletzt am römisch 40 .2024 in den Schengenraum einreiste, ist seit dem römisch 40 .2024 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und weist hier eine Hauptwohnsitzmeldung auf. 1.
  12. Der BF ist im Besitz eines bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses zur Nummer XXXX .1.
  13. Der BF ist im Besitz eines bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepasses zur Nummer römisch 40 . 1.
  14. Am XXXX .2024 stellte er den verfahrenseinleitenden Erstantrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG. 1.5. Am römisch 40 .2024 stellte er den verfahrenseinleitenden Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G. 1.

  1. Die Kosten für seine Unterkunft und die Lebensführung tragen sein Schwiegervater des Beschwerdeführers und seine Ehegattin, XXXX .1.
  2. Die Kosten für seine Unterkunft und die Lebensführung tragen sein Schwiegervater des Beschwerdeführers und seine Ehegattin, römisch 40 . 1.
  3. In Österreich leben, neben seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern, keine nahen Verwandten des BF. Im Herkunftsstaat leben seine Mutter und sein jüngerer Bruder in einem Haus in XXXX . Zu diesen beiden zuletzt genannten Personen steht der BF in regelmäßigem Kontakt. Bei seinen Aufenthalten in Serbien kann der BF im Haus seiner Mutter nächtigen. 1.
  4. In Österreich leben, neben seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern, keine nahen Verwandten des BF. Im Herkunftsstaat leben seine Mutter und sein jüngerer Bruder in einem Haus in römisch 40 . Zu diesen beiden zuletzt genannten Personen steht der BF in regelmäßigem Kontakt. Bei seinen Aufenthalten in Serbien kann der BF im Haus seiner Mutter nächtigen. Zu seinem in Serbien lebenden Vater und auch einem Onkel besteht kein Kontakt, ein Bruder des BF lebt in Deutschland, ein Onkel in Frankreich. Die engsten Familienmitglieder von XXXX leben in Österreich, in Serbien lediglich weiter entfernte Verwandte.Die engsten Familienmitglieder von römisch 40 leben in Österreich, in Serbien lediglich weiter entfernte Verwandte. 1.
  5. Der BF verfügt weder im Bundesgebiet, noch in seinem Herkunftsstaat über Ersparnisse oder über nennenswerte Vermögenswerte. 1.
  6. Er ist gesund und arbeitsfähig, war im Bundesgebiet jedoch mangels entsprechender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligungen und zur Arbeitsaufnahme berechtigender Dokumente bisher nicht erwerbstätig. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert er mit der finanziellen Unterstützung seines Schwiegervaters, den er ob dessen Invalidität (so wurde XXXX als Auswirkung einer Diabeteserkrankung ein Bein und mehrere Zehen abgenommen) pflegt und der monatlich von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt etwa EUR 1.773,51 (Pflegegeld samt Pensionsleistung) erhält. Zusätzlich lebt der BF von den seiner Ehegattin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (derzeit Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe sowie zuvor ihr aus der Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehenden Entgelte) in Höhe von etwa EUR 650,00 bis EUR 800,00.1.
  7. Er ist gesund und arbeitsfähig, war im Bundesgebiet jedoch mangels entsprechender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligungen und zur Arbeitsaufnahme berechtigender Dokumente bisher nicht erwerbstätig. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert er mit der finanziellen Unterstützung seines Schwiegervaters, den er ob dessen Invalidität (so wurde römisch 40 als Auswirkung einer Diabeteserkrankung ein Bein und mehrere Zehen abgenommen) pflegt und der monatlich von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt etwa EUR 1.773,51 (Pflegegeld samt Pensionsleistung) erhält. Zusätzlich lebt der BF von den seiner Ehegattin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (derzeit Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe sowie zuvor ihr aus der Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehenden Entgelte) in Höhe von etwa EUR 650,00 bis EUR 800,
  8. 1.
  9. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Ebenso sind anlassbezogen keine rechtskräftigen Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen hervorgekommen.
  10. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Zusätzlich konnten Feststellungen anhand der Angaben des BF vor dem BVwG am 14.04.2025 getroffen werden. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand der konsistenten Angaben zu seiner Person im Verwaltungsakt, vor der Niederlassungsbehörde und vor dem BVwG festgestellt. Eine Datenblattkopie seines serbischen Reisepasses sowie weitere Urkunden, die Identität des BF bestätigend, liegen vor. Die Konstatierung zu seiner Schulausbildung und Erwerbstätigkeit in Serbien ergeben sich aus seinen plausiblen Angaben vor dem BVwG, die mit jenen vor dem BFA übereinstimmen. Die Meldedaten des BF sind dem ZMR entnommen. Aus den dort enthaltenen Angaben ist auch ersichtlich, dass ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Ehefrau, den Kindern und dem Schwiegervater besteht. Seine rezenten Reisebewegungen und die letzte Einreise in den Schengenraum im XXXX 2024 ergeben sichzweifelsfrei aus den in seinem Pass abgelichteten Grenzkontrollstempeln und seinen dazu gemachten Angaben vor dem BFA und dem BVwG. Hieraus ergibt sich auch, dass er das Bundesgebiet seit der zuletzt erfolgten Einreise nicht mehr verlassen hat.Seine rezenten Reisebewegungen und die letzte Einreise in den Schengenraum im römisch 40 2024 ergeben sichzweifelsfrei aus den in seinem Pass abgelichteten Grenzkontrollstempeln und seinen dazu gemachten Angaben vor dem BFA und dem BVwG. Hieraus ergibt sich auch, dass er das Bundesgebiet seit der zuletzt erfolgten Einreise nicht mehr verlassen hat. Die Geburtsurkunden von XXXX und XXXX liegen dem Verfahrensakt ebenso ein, wie eine Heiratsurkunde und ein Vaterschaftsanerkenntnis des BF hinsichtlich XXXX .Die Geburtsurkunden von römisch 40 und römisch 40 liegen dem Verfahrensakt ebenso ein, wie eine Heiratsurkunde und ein Vaterschaftsanerkenntnis des BF hinsichtlich römisch 40 . Der Dokumente über die Bemessung des Pflegegeldbezugs und der Pensionsleistung betreffend XXXX liegen dem Verfahrensakt ein. Hieraus ist zudem ersichtlich, dass XXXX Pflegegeld der Stufe vier bezieht und lässt sich damit gut in Einklang bringen, dass der BF an der Pflege seines Schwiegervaters maßgeblich beteiligt ist.Der Dokumente über die Bemessung des Pflegegeldbezugs und der Pensionsleistung betreffend römisch 40 liegen dem Verfahrensakt ein. Hieraus ist zudem ersichtlich, dass römisch 40 Pflegegeld der Stufe vier bezieht und lässt sich damit gut in Einklang bringen, dass der BF an der Pflege seines Schwiegervaters maßgeblich beteiligt ist. Die Feststellungen zu seiner finanziellen Situation folgen den Angaben des BF vor dem BVwG und dem BFA. Hiermit steht auch gut im Einklang, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich aus finanziellen Mittel seiner Ehegattin und seines Schwiegervaters bestritten wird. Seine familiären Bindungen im Bundesgebiet aber auch die in seinem Herkunftsstaat konnten anhand der glaubhaften Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG festgestellt werden. Hieraus folgt auch, dass der engste Familienkreis von XXXX im Bundesgebiet aufhältig ist.Seine familiären Bindungen im Bundesgebiet aber auch die in seinem Herkunftsstaat konnten anhand der glaubhaften Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG festgestellt werden. Hieraus folgt auch, dass der engste Familienkreis von römisch 40 im Bundesgebiet aufhältig ist. Der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK iVm § 55 Abs. 2 AsylG ist im IZR dokumentiert und liegt dem Verfahrensakt ein.Der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist im IZR dokumentiert und liegt dem Verfahrensakt ein. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für jedwede medizinischen Probleme des BF, der vor dem BVwG angegeben hatte, nie irgendwelche Krankheiten gehabt zu haben; hieraus und aus dem Wunsch, in Österreich als XXXX zu arbeiten, ergibt sich folglich auch seine Arbeitsfähigkeit.Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für jedwede medizinischen Probleme des BF, der vor dem BVwG angegeben hatte, nie irgendwelche Krankheiten gehabt zu haben; hieraus und aus dem Wunsch, in Österreich als römisch 40 zu arbeiten, ergibt sich folglich auch seine Arbeitsfähigkeit. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten oder Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen in Österreich oder anderswo.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zu Spruchteil A: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaber eines biometrischen Reisepasses ist er gemäß Art 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Er darf daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl. § 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaber eines biometrischen Reisepasses ist er gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Er darf daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Artikel 20, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Nach dem Ablauf der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage) war sein Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig, weil die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt sind und ihm nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe § 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG). Auch Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG berechtigen nicht zu einem über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt.Nach dem Ablauf der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage) war sein Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig, weil die Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG nicht erfüllt sind und ihm nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG). Auch Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG berechtigen nicht zu einem über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Dabei ist, wie sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmenDabei sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Dabei ist, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Der BF reiste erstmals vor etwa zehn Jahren ins Bundesgebiet ein. Seit XXXX 2024 verfügt er über einen Hauptwohnsitz an der Meldeadresse seiner Ehegattin und der beiden gemeinsamen Kinder und des Schwiegervaters. Zuletzt reiste er im XXXX 2024 ins Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend hier auf. Nach der Überschreitung des ihm erlaubten visumfreien Aufenthalts sprechen dieses Faktum, die derzeit angespannte finanzielle Lage des BF, dessen Lebensunterhalt derzeit durch seine Ehefrau und seinen Schwiegervater bestritten wird, gegen einen weiteren Aufenthalt des BF.Der BF reiste erstmals vor etwa zehn Jahren ins Bundesgebiet ein. Seit römisch 40 2024 verfügt er über einen Hauptwohnsitz an der Meldeadresse seiner Ehegattin und der beiden gemeinsamen Kinder und des Schwiegervaters. Zuletzt reiste er im römisch 40 2024 ins Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend hier auf. Nach der Überschreitung des ihm erlaubten visumfreien Aufenthalts sprechen dieses Faktum, die derzeit angespannte finanzielle Lage des BF, dessen Lebensunterhalt derzeit durch seine Ehefrau und seinen Schwiegervater bestritten wird, gegen einen weiteren Aufenthalt des BF. Er ist jedoch weder strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch sind ihm andere schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten gewesen. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzierte und finanziert er über finanzielle Mittel seiner Ehegattin (derzeit Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe) und das Pflegegeld sowie die Pensionsleistung, die sein Schwiegervater erhält. Es sind keinerlei Anträge für Beihilfen oder Ähnliches bekannt, weshalb davon auszugehen ist, dass die vorhandenen Mittel für den gesamten Lebensunterhalt der Familie ausreichend sind. In der Zeit seines Inlandsaufenthalts ist der BF bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, da ihm dies mangels entsprechender Bewilligungen oder eines Aufenthaltstitels nicht möglich war. Den nur geringen finanziellen Mitteln und dem derzeit nicht rechtmäßigen Aufenthalt steht jedoch gegenüber, dass seine Ehegattin und die beiden, im XXXX XXXX und XXXX geborenen Kinder des BF jeweils österreichische Staatsbürger sind, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in den Herkunftsstaat des BF verlegen. Vielmehr ist es, höchstgerichtlicher Rechtsprechung folgend auch nicht zumutbar, den Kontakt der noch sehr kleinen Kinder (speziell seinem erst wenige Wochen alten Sohn) zu ihrem Vater auf moderne Kommunikationsmittel oder Besuche außerhalb Österreichs oder lediglich im Rahmen der dem BF erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer zu beschränken. Vielmehr kommt beiden grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128).Den nur geringen finanziellen Mitteln und dem derzeit nicht rechtmäßigen Aufenthalt steht jedoch gegenüber, dass seine Ehegattin und die beiden, im römisch 40 römisch 40 und römisch 40 geborenen Kinder des BF jeweils österreichische Staatsbürger sind, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in den Herkunftsstaat des BF verlegen. Vielmehr ist es, höchstgerichtlicher Rechtsprechung folgend auch nicht zumutbar, den Kontakt der noch sehr kleinen Kinder (speziell seinem erst wenige Wochen alten Sohn) zu ihrem Vater auf moderne Kommunikationsmittel oder Besuche außerhalb Österreichs oder lediglich im Rahmen der dem BF erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer zu beschränken. Vielmehr kommt beiden grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Es wird nicht übersehen, dass die Pflege, bei welcher der BF seinen Schwiegervater und wohl auch seine Ehegattin unterstützt, durch soziale Vereine oder das Rote Kreuz erfolgen kann. Da hier jedoch auch für die Ehegattin des BF und damit einhergehend die beiden minderjährigen Kinder eine weitere Belastung entstehen kann, die sich auch auf das gesamte Familiengefüge auswirkt, ist zu erwarten, dass eine weiterhin durch den BF erfolgende Pflege (ggf. auch durch diesen mitfinanziert, sobald er in Österreich erwerbstätig ist) insgesamt im Hinblick auf das Fortkommen der Familie positive Aspekte nach sich zieht. Eine Trennung von Ehepartnern ist gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. VwGH vom 22.02.2024, Ro 2022/21/0010). Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, als dem BF die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG grundsätzlich zugemutet werden kann. Wie auch aus der Beschwerde hervorgeht ist sich der BF (und auch dessen Rechtsvertretung) bewusst, dass die Erlangung eines solchen Titels nach den Regelungen einer geordneten Zuwanderung nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.Eine Trennung von Ehepartnern ist gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ vergleiche VwGH vom 22.02.2024, Ro 2022/21/0010). Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, als dem BF die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG grundsätzlich zugemutet werden kann. Wie auch aus der Beschwerde hervorgeht ist sich der BF (und auch dessen Rechtsvertretung) bewusst, dass die Erlangung eines solchen Titels nach den Regelungen einer geordneten Zuwanderung nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Der BF hat versucht, durch den unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet vollendete Tatsachen zu schaffen. Dies muss auch unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK grundsätzlich nicht akzeptiert werden (siehe VwGH vom 02.09.2024, Ra 2024/20/0434). Der BF hat versucht, durch den unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet vollendete Tatsachen zu schaffen. Dies muss auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK grundsätzlich nicht akzeptiert werden (siehe VwGH vom 02.09.2024, Ra 2024/20/0434). Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH jedoch an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH jedoch an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten vergleiche VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066). In der Zeit zwischen der Erlassung des Bescheids gegen den BF bis zum Entscheidungszeitpunkt hat sich die Rechtslage nicht verändert, jedoch hat sich die Sachlage dahingehend gewandelt, als im XXXX das zweite Kind des BF und seiner Ehegattin auf die Welt gekommen ist und ob dieser höchst fragilen Situation, in welcher sich eine Familie in einer solchen Zeit befindet, eine Aufenthaltsbeendigung des BF wohl dem hier zu berücksichtigenden Kindeswohl widerspricht, auch wenn die bestehenden finanziellen Aspekte gegen den BF sprechen.In der Zeit zwischen der Erlassung des Bescheids gegen den BF bis zum Entscheidungszeitpunkt hat sich die Rechtslage nicht verändert, jedoch hat sich die Sachlage dahingehend gewandelt, als im römisch 40 das zweite Kind des BF und seiner Ehegattin auf die Welt gekommen ist und ob dieser höchst fragilen Situation, in welcher sich eine Familie in einer solchen Zeit befindet, eine Aufenthaltsbeendigung des BF wohl dem hier zu berücksichtigenden Kindeswohl widerspricht, auch wenn die bestehenden finanziellen Aspekte gegen den BF sprechen. Der BF verfügt über höchst tiefgehende familiäre Bindungen im Bundesgebiet und hat speziell im Hinblick darauf ein wesentliches persönliches und privates Interesse an einem kontinuierlichen Inlandsaufenthalt, der sich positiv auf den weiteren Lebensweg seiner Kinder auswirken wird. In der gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegt daher das Interesse des BF an einem weiteren Inlandsaufenthalt das öffentliche Interesse an einer Versagung einer Erlaubnis zum nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt. Der angefochtene Bescheid ist daher dahingehend abzuändern, dass ihm die beantragte und auf zwölf Monate befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 54 Abs.
  13. Z 2 und Abs. 2 AsylG zu erteilen sein wird. Dies hat die ersatzlose Behebung der auf der Antragsabweisung aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids zur Folge.In der gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegt daher das Interesse des BF an einem weiteren Inlandsaufenthalt das öffentliche Interesse an einer Versagung einer Erlaubnis zum nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt. Der angefochtene Bescheid ist daher dahingehend abzuändern, dass ihm die beantragte und auf zwölf Monate befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG zu erteilen sein wird. Dies hat die ersatzlose Behebung der auf der Antragsabweisung aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheids zur Folge. 3.
  14. Zu Spruchteil B: Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2306521.1.00

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