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{'item': 'G310 2304034-1'}

Obsah (15)§ 9§ 55Art 133§ 57§ 10§ 52§ 58§ 14a§ 11§ 41§ 43a§ 54§ 17§ 46Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlG310 2304034-1 Spruch, G310 2304034-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 9Abs 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

Der Beschwerdeführerin wird

§ 55Abs 2 und 58 Abs 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs 1 Z 2 AsylG erteilt“ und die Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos behoben werden.A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat: „

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Der Beschwerdeführerin wird

Paragraph 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt“ und die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. ersatzlos behoben werden. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes, Magistratsabteilung 35, vom XXXX .2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels für den Zweck „Schüler“ abgewiesen, da die BF keine Schulerfolgsnachweise vorgelegt hat. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes, Magistratsabteilung 35, vom römisch 40 .2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels für den Zweck „Schüler“ abgewiesen, da die BF keine Schulerfolgsnachweise vorgelegt hat. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2024 wurde die BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich und zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Sie erstattete keine Stellungnahme. Am 06.09.2024 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.10.2024 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Venezuela zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.10.2024 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Venezuela zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die BF ohne gültiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufhalte. Ihr neuerlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ wurde von der MA 35 abgewiesen, da kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für die BF bestehe. Die BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, es fehle aber an einer Integration in die österreichischen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Schwester der BF als Zeugin einzuvernehmen, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig festzustellen und der BF einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen. Hilfsweise wurde ein Behebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Schwester der BF als Zeugin einzuvernehmen, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig festzustellen und der BF einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Hilfsweise wurde ein Behebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass sich die BF seit Anfang 2018 in Österreich aufhalte, davon über sechs Jahren rechtmäßig. In Österreich lebe ihre Mutter, Schwester, Schwager und deren Kinder. In Venezuela habe sie nichts mehr, sie habe zu ihren übrigen Verwandten seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr. Sie sei im Bundesgebiet sozial, beruflich und vor allem familiär tief verankert. Sie spreche sehr gut Deutsch, habe hier eine Ausbildung gemacht und sei einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Falle einer Rückkehr habe die BF weder eine Bleibe noch finanzielle Unterstützung. Die BF würde im Falle einer Abschiebung nach Venezuela in eine existenzielle Notlage geraten, da sie keinen Zugang zu einer Unterkunft oder Lebensmittel hätte. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 04.04.2025 langten Integrationsnachweise (Unterstützungserklärungen, Schulbesuchsbestätigung) beim BVwG ein. Am 07.04.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Rechtsvertreter, die BF und eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil (Teilnahmeverzicht). Feststellungen: Die BF ist venezolanische Staatsangehörige und spricht Spanisch und Deutsch. Sie ist ledig und kinderlos. Sie ist im Besitz eines gültigen venezolanischen Reisepasses. Sie ist in Venezuela geboren und im Dorf XXXX aufgewachsen, wo sie mit ihrer Mutter und Großmutter lebte. Ihre Großmutter ist vor drei Jahren gestorben. Sie besuchte die Volksschule und drei Jahre das Gymnasium in Venezuela. Vor ihrer Ausreise lebte sie bei ihrer Tante in der Ortschaft XXXX . In Venezuela leben keine Familienangehörigen mehr. Sie ist in Venezuela geboren und im Dorf römisch 40 aufgewachsen, wo sie mit ihrer Mutter und Großmutter lebte. Ihre Großmutter ist vor drei Jahren gestorben. Sie besuchte die Volksschule und drei Jahre das Gymnasium in Venezuela. Vor ihrer Ausreise lebte sie bei ihrer Tante in der Ortschaft römisch 40 . In Venezuela leben keine Familienangehörigen mehr. Sie reiste gemeinsam mit ihrer Mutter im Jahr 2018 nach Österreich und verfügte bis XXXX .2024 über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Schüler“. Ihr Verlängerungsantrag vom XXXX .2024 wurde von der Niederlassungsbehörde MA 35 rechtskräftig abgewiesen, da die BF keine Schulerfolgsnachweise vorgelegt hat. Die BF stellte am XXXX .2024 einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers“, der am XXXX .2024 ebenfalls abgewiesen wurde. Sie reiste gemeinsam mit ihrer Mutter im Jahr 2018 nach Österreich und verfügte bis römisch 40 .2024 über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Schüler“. Ihr Verlängerungsantrag vom römisch 40 .2024 wurde von der Niederlassungsbehörde MA 35 rechtskräftig abgewiesen, da die BF keine Schulerfolgsnachweise vorgelegt hat. Die BF stellte am römisch 40 .2024 einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers“, der am römisch 40 .2024 ebenfalls abgewiesen wurde. Die BF ist seit XXXX .2018 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie wohnt gemeinsam mit ihrer Mutter, der Schwester und ihrer Familie in der Wohnung der Schwester. Die BF ist seit römisch 40 .2018 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie wohnt gemeinsam mit ihrer Mutter, der Schwester und ihrer Familie in der Wohnung der Schwester. Die Mutter verfügte bis zum XXXX .2024 über eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers“ und stellte rechtzeitig einen Verlängerungsantrag, über welchen noch nicht entschieden wurde. Die Mutter verfügte bis zum römisch 40 .2024 über eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers“ und stellte rechtzeitig einen Verlängerungsantrag, über welchen noch nicht entschieden wurde. Die BF war von XXXX .2023 bis XXXX .2024 als Arbeiterin im Imbissladen ihrer Schwester beschäftigt, in welchem seit XXXX 2020 auch ihre Mutter beschäftigt ist. Die BF war von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 als Arbeiterin im Imbissladen ihrer Schwester beschäftigt, in welchem seit römisch 40 2020 auch ihre Mutter beschäftigt ist. In Österreich besuchte die BF von 2018 bis 2020 eine Polytechnische Schule, die sie einmal wiederholte und schließlich positiv abgeschlossen hat. Anschließend besuchte sie zwei Jahre ein Realgymnasium und hatte im Jahreszeugnis des Schuljahres 2022/23 sieben Nicht genügend, sodass sie nicht zum Aufsteigen in die achte Klasse berechtigt war. Seit Wintersemester 2024 besucht sie ein Abendgymnasium in XXXX . Ein Halbjahreszeugnis wurde nicht vorgelegt. In Österreich besuchte die BF von 2018 bis 2020 eine Polytechnische Schule, die sie einmal wiederholte und schließlich positiv abgeschlossen hat. Anschließend besuchte sie zwei Jahre ein Realgymnasium und hatte im Jahreszeugnis des Schuljahres 2022/23 sieben Nicht genügend, sodass sie nicht zum Aufsteigen in die achte Klasse berechtigt war. Seit Wintersemester 2024 besucht sie ein Abendgymnasium in römisch 40 . Ein Halbjahreszeugnis wurde nicht vorgelegt. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die BF verfügt über eine private Krankenversicherung. Die BF verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. In Österreich leben ihre Mutter, die Schwester mit ihrem Ehemann und deren Kinder. Sie hat im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis und ist strafgerichtlich unbescholten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen beruhen auf den Angaben der BF gegenüber dem BFA, in der Beschwerde, und in der mündlichen Verhandlung sowie auf Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie Strafregister und auf den Sozialversicherungsdaten. Die Feststellungen zur Identität, Staatszugehörigkeit und Familienstand der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu ihren Deutschkenntnissen beruhen auf der Tatsache, dass sie in Österreich die Schule besuchte sowie auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. Die Spanischkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Im Akt befindet sich eine Kopie ihres gültigen venezolanischen Reisepasses. Die Feststellungen zu ihren privaten und familiären Verhältnissen in Venezuela und in Österreich beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, gegenüber dem BFA sowie in der Beschwerde. Die Feststellungen zu ihrer Einreise und Wohnsitzmeldungen beruhen auf Eintragungen im Zentralen Melderegister. Aus dem Fremdenregister ergibt sich, dass ihr ein Aufenthaltstitel erteilt wurde sowie dass ihr Verlängerungsantrag sowie der weitere Antrag abgewiesen wurden. Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten der BF sowie ihrer Mutter basieren auf dem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Der Schulbesuch in Österreich ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Jahreszeugnissen und der Schulbesuchsbestätigung. Es sind keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen. Ihre Arbeitsfähigkeit folgt aus ihrem erwerbsfähigen Alter sowie der Tatsache, dass sie bereits erwerbstätig war und derzeit eine Schule besucht. Die private Krankenversicherung beruht auf den Angaben der BF gegenüber dem BFA. Die Feststellung, dass die BF Freunde und Bekannte in Österreich hat, liegt aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts und ihres Schulbesuchs nahe und ergibt sich nicht zuletzt auch aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug ergibt sich, dass sie strafrechtlich unbescholten ist. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Die BF ist Staatsangehörige von Venezuela und somit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Die BF ist Staatsangehörige von Venezuela und somit Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da ihr Verlängerungsantrag sowie der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgewiesen wurden, sie nicht mehr über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt und sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G zunächst von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G zu prüfen und darüber

§ 58Abs 3 Asyl

G im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da hier keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) an die BF vorliegen, weil ihr Aufenthalt nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, erfolgte die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G zu Recht und ist nicht korrekturbedürftig.Da ihr Verlängerungsantrag sowie der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgewiesen wurden, sie nicht mehr über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt und sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG zunächst von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG zu prüfen und darüber

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da hier keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) an die BF vorliegen, weil ihr Aufenthalt nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, erfolgte die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG zu Recht und ist nicht korrekturbedürftig. Wird einer Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; §§ 41 bis 45c FPG) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Wird einer Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 55Abs 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9

Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz (Int

G) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11Int

G vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt (Z 5). Mit der Integrationsprüfung

§ 11Int

G ist festzustellen, ob ein Drittstaatsangehöriger über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, IntG vorlegt (Ziffer eins,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt (Ziffer 5,). Mit der Integrationsprüfung

Paragraph 11, IntG ist festzustellen, ob ein Drittstaatsangehöriger über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" berechtigt

§ 54Abs. 1 Z 1 Asyl

G zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG). Eine "Aufenthaltsberechtigung" berechtigt

§ 54Abs. 1 Z 2 Asyl

G zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" berechtigt

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine "Aufenthaltsberechtigung" berechtigt

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

§§ 55ff Asyl

G.

§ 58Abs 8 Asyl

G hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G abzusprechen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G und § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraphen 55, ff AsylG.

Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG abzusprechen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

§ 9

Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist allerdings nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2018/19/0289).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist allerdings nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2018/19/0289). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078; 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; jeweils mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078; 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; jeweils mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Die BF lebt seit XXXX 2018 durchgehend in Österreich. Ihr Aufenthalt war bis XXXX .2024 aufgrund ihr erteilten Aufenthaltsbewilligungen rechtmäßig; zuletzt hielt sie sich etwas mehr als ein Jahr lang nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF lebt seit römisch 40 2018 durchgehend in Österreich. Ihr Aufenthalt war bis römisch 40 .2024 aufgrund ihr erteilten Aufenthaltsbewilligungen rechtmäßig; zuletzt hielt sie sich etwas mehr als ein Jahr lang nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dieser lange, zum Großteil rechtmäßige Inlandsaufenthalt wurde im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend berücksichtigt. Die BF hat die in Österreich verbrachte Zeit durchaus für ihre Integration genutzt, indem sie die deutsche Sprache erlernte, eine Polytechnische Schule positiv abgeschlossen hat und ein Realgymnasium besuchte (wenn auch ohne positiven Erfolg), fast ein Jahr in einem Imbissladen beschäftigt war und soziale Kontakte knüpfte. Ihre Kernfamilie, Mutter und Schwester samt Familie leben in Österreich. Sie verfügt über keine Angehörigen in Venezuela, mit denen sie in Kontakt steht. Da sie strafgerichtlich unbescholten ist und abgesehen von ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorliegen, überwiegen ihre persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, Zwar ist im Zusammenhang mit § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG zu berücksichtigen, dass der BF von Anfang an bewusst sein musste, dass ihr die für den Schulbesuch erteilten Aufenthaltsbewilligungen nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermittelt konnten (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Dies relativiert zwar die von ihr erlangte soziale Integration, hat aber vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass dieser überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates Interesse nicht zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Zwar ist im Zusammenhang mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG zu berücksichtigen, dass der BF von Anfang an bewusst sein musste, dass ihr die für den Schulbesuch erteilten Aufenthaltsbewilligungen nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermittelt konnten (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Dies relativiert zwar die von ihr erlangte soziale Integration, hat aber vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass dieser überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates Interesse nicht zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das BVwG verkennt bei der vorzunehmenden Interessensabwägung nicht, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist in diesem konkreten Einzelfall in einer gewichteten Abwägung aller Umstände insbesondere aufgrund ihres sechsjährigen rechtmäßigen Aufenthalts der BF ihr Interesse an der Fortführung ihres Familien- und Privatlebens in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Da eine Rückkehrentscheidung gegen die BF somit auf Dauer unzulässig ist, ist ihr

§ 58Abs 2 Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G zu erteilen. Mangels Nachweise für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ist der BF

§ 55Abs 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Da eine Rückkehrentscheidung gegen die BF somit auf Dauer unzulässig ist, ist ihr

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Mangels Nachweise für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ist der BF

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist im Ergebnis eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihr

§ 58Abs 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung“

§ 54Abs 1 Z 2 Asyl

G iVm § 55 Abs 2 AsylG zu erteilen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern, Spruchpunkt III. und IV. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist im Ergebnis eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihr

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern, Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. Zu Spruchteil B): Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung

Art 8

EMRK um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt und keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen sind.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt und keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2304034.1.00

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