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{'item': 'I406 2271685-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlI406 2271685-1 Spruch, I406 2271685-1/10Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL: Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG wird das Ermittlungsverfahren wiedereröffnet und ergänzend Beweis durch Einbeziehung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, veröffentlicht am 08.05.2025, aufgenommen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG wird das Ermittlungsverfahren wiedereröffnet und ergänzend Beweis durch Einbeziehung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, veröffentlicht am 08.05.2025, aufgenommen. Den Beteiligten wird die Möglichkeit eröffnet zu diesem Beweisergebnis innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses Stellung in Form eines Sachvorbringens zu erstatten und erforderlichenfalls die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu beantragen. , TextBegründung:, Begründung: Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2025 schloss das Bundesverwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren. Aufgrund des nunmehr veröffentlichten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien war ergänzend Beweis durch Einbeziehung dieses aktuellen Länderberichts aufzunehmen, weshalb das Ermittlungsverfahren spruchgemäß wieder zu öffnen war. Das aktuelle Länderinformationsblatt für Syrien, das zu Amtsstunden gegen vorherige Terminvereinbarung, beim Bundesverwaltungsgericht eingesehen werden kann, umfasst wesentliche Informationen in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien, sodass dieses Beweisergebnis in die Entscheidung einzubeziehen sein wird. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, zum Inhalt des aktuellen Länderinformationsblattes für Syrien eine Stellungnahme abzugeben. Die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur abermaligen Erörterung der allgemeinen Lage in Syrien erachtet das Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich. Sollte dennoch die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung gewünscht sein, steht es Ihnen frei, innerhalb der gesetzten Frist die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu beantragen. Sollte kein solcher Antrag einlangen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auf die weitere Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Das Bundesverwaltungsgericht wird in diesem Fall auf Grundlage der ermittelten Sachlage entscheiden, sofern eine allfällige Stellungnahme nichts anderes bedingt. Hinweis: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I406.2271685.1.02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.