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{'item': 'I413 2287571-1'}

Obsah (14)Art 133§ 5Artikel 18§ 3§§ 4§ 8§ 57§ 28§ 10§ 52§ 9§ 55§ 46§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlI413 2287571-1 SpruchI413 2287571-1/13E, I413 2287571-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach den Fluchtgründen führte er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Erstbefragung am selben Tag aus, dass es am 08.08.2022 einen Aufstand von der Bevölkerung in Sierra Leone gegen die dortige Regierung gegeben habe. Die Menschen hätten protestiert, weil die politische und allgemeine Lage dort sehr schlecht sei. Der Lebensstandard sei auch sehr niedrig geworden. Daraufhin sei von der Polizei und der Regierung gegen die Protestierenden eine Aktion gestartet worden, in welcher sie die Bevölkerung geschlagen, festgenommen und teilweise auch ermordet hätten. Er habe Angst um sein Leben bekommen und deshalb beschlossen sein Heimatland zu verlassen. Das seien alle seine Fluchtgründe.
  2. In der Folge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangten Behörde bezeichnet, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18Abs 1 lit b i

Vm 25 Abs 2 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. 2. In der Folge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangten Behörde bezeichnet, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 25 Absatz 2, der Verordnung Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel einer Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.06.2023 als unbegründet abwies.
  2. Mit Ablauf des 10.11.2023 endete die Frist zur Überstellung nach Italien.
  3. Am 11.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er dabei zusammengefasst erneut aus, er Sierra Leone wegen der Vorfälle verlassen habe, die am 08.,
  4. und 10.08.2022 stattgefunden hätten. In der Nacht des 08.08.2022 habe es eine Razzia mit Festnahmen gegeben. Sie hätten es auf bestimmte Leute abgesehen, wie beispielsweise auf einen Freund und ihn, da er und ein Freund dafür bekannt gewesen seien, dass sie Polo-Shirts bedrucken würden. Wenn sie einen festnehmen würden, würden sie einen ins Gefängnis stecken oder töten.
  5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit monierte.
  8. Am 01.03.2024 langten die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Am 21.06.2024 und am 24.04.2025 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, mündliche Beschwerdeverhandlungen statt, in deren Zuge der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers einvernommen wurde. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der belangten Behörde blieb den Verhandlungen fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige, kinderlose Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, bekennt sich zum muslimischen Glauben und ist der Volksgruppe der Fula zugehörig. Er spricht Krio, Englisch sowie Fula. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet gelegentlich an Beschwerden im Rücken- und Magenbereich. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund. Er ist arbeitsfähig. Er wurde in der Stadt Calaba Town geboren und wuchs dort auf. Er besuchte für die Dauer von sieben Jahren eine Schule. Nach dem Tod seiner Eltern im Jahr 2016 lebte der Beschwerdeführer vorübergehend gemeinsam mit seinen beiden jüngeren Schwestern bei seiner Tante, ehe er von dort auszog und von da an alleine lebte. Seinen Lebensunterhalt stellte er durch eine Tätigkeit als Maler sicher. Im August 2022 verließ der Beschwerdeführer sein Heimatland und begab sich über Guinea, Mali, Algerien und Tunesien auf dem Seeweg am 10.03.2023 nach Italien, wo er spätestens seit 17.03.2023 ein Asylverfahren betrieb. Seine Tante sowie die beiden jüngeren Schwestern leben nach wie vor in Sierra Leone in der Stadt Calaba Town. Mit diesen steht der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt. Spätestens im April 2023 reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Kontakte. Der Beschwerdeführer besucht derzeit einen Deutschkurs, legte jedoch bisher keine Sprachprüfung ab. Er verfügt über freundschaftliche Kontakte, seine Freunde sind Staatsangehörige von Sierra Leone. Der Beschwerdeführer spielt Fußball und ist Mitglied eines Fußballvereines. Er geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Gelegentlich verrichtet er Reinigungs- oder Malerarbeiten in seiner Unterkunft. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Strafgerichtlich ist er unbescholten. 1.
  12. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Sierra Leone weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone droht dem Beschwerdeführer nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden. 1.
  13. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Sierra Leone Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 04.03.2025) des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Politische Lage Das politische Klima Sierra Leones ist durch weitgehend gewaltfreie Spannungen zwischen der Regierungspartei Sierra Leone People‘s Party (SLPP) und der Oppositionspartei All People's Congress (APC) gekennzeichnet (AA 23.1.2025). Seit mehr als 60 Jahren wird das Land von den beiden Parteien dominiert, die sich abwechselnd an der Macht befinden. Zwar haben in den letzten 15 Jahren neue politische Gruppierungen an den Wahlen teilgenommen, ihr Einfluss bleibt jedoch gering (KAS 10.7.2023). Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002 finden regelmäßig Mehrparteienwahlen statt. Demonstranten und Oppositionsparteien haben mit Polizeigewalt und Versammlungseinschränkungen zu kämpfen (FH 25.4.2024). Im Jahr 2018 gewann Julius Maada Bio von der SLPP die Präsidentschaftswahlen, die von einer hohen Wahlbeteiligung geprägt waren, obwohl es Vorwürfe der Einschüchterung von Wählern gab (BS 2024). Am
  14. Juni 2023 gewann Bio erneut die Präsidentschaftswahlen, obwohl Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die die Integrität der Ergebnisse in Frage stellten (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024). Kontroversen um eine mangelnde Transparenz beim Auszählungsprozess (FH 25.4.2024; vgl. AI 24.4.2024) und die damit verbundene umstrittene Glaubwürdigkeit der Wahlen hat die Legitimität des Amtsinhabers in einigen Teilen der Bevölkerung untergraben (FH 25.4.2024). Es gab Berichte über Drohungen gegen und Einschüchterungsversuche von angeblichen Anhängern der Regierungspartei bei einigen Kundgebungen der oppositionellen APC (USDOS 23.4.2024). Nach einer Zuspitzung im Kontext der Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen im Juni 2023 hat sich die innenpolitische Lage seit Juli 2024 jedoch merklich entspannt (AA 23.1.2025). Neben dem Präsidentenamt standen auch 493 Sitze für Kommunalvertreter und 135 Sitze für Parlamentarier zur Wahl (KAS 10.7.2023). Traditionelle Häuptlinge und religiöse Führer üben Einfluss auf die Wähler aus, ebenso wie zunehmend prominente Aktivisten in den sozialen Medien. Lokale Eliten der beiden großen Parteien kontrollieren die Auswahl der Parlamentskandidaten (FH 25.4.2024). Im Vorfeld der Wahlen beklagten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Organisationen, dass die Polizei routinemäßig Genehmigungen von präsidentenkritischen Protesten verweigert (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024). Ferner reagierte die Polizei 2023 auch mit unverhältnismäßiger Gewalt auf Proteste und setzte Tränengas und Gummigeschosse ein, um Kundgebungen während der Wahlperiode gewaltsam aufzulösen (FH 25.4.2024). Am
  15. Juni 2023 ging die Polizei mit übermäßiger Gewalt gegen mehr als 100 Menschen vor dem Hauptquartier der Oppositionspartei All People's Congress (APC) in Freetown vor, die gegen angebliche Unregelmäßigkeiten im Wahlprozess protestiert haben (AI 24.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Am
  16. Juni 2023 wurden in Freetown mindestens acht Demonstranten wegen einer "rechtswidrigen Demonstration zur Störung des öffentlichen Friedens" festgenommen. Sie forderten die Offenlegung der Daten der Wählerregistrierung und den Rücktritt des obersten Wahlleiters (AI 24.4.2024). Das APCHauptquartier in Freetown wurde am
  17. Juni von Sicherheitskräften umstellt, die mit scharfer Munition und Tränengas in das Gebäude feuerten, in dem sich APC-Anhänger zu einer Pressekonferenz nach der Wahl versammelt hatten, auf der Kamara angeblich die Prognosen über seine Niederlage zurückweisen wollte (FH 25.4.2024; AI 24.4.2024). Eine andere Quelle berichtet, dass es bei den Kundgebungen der Opposition vor den Wahlen im Juni 2023 in einigen Fällen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei sowie zwischen Anhängern der Opposition und der SLPP gekommen ist (FH 25.4.2024). Medienberichten zufolge wurde bei dem Vorfall eine Frau schwer verletzt (FH 25.4.2024). Ein Demonstrant starb angeblich an einer Schusswunde, für die die Polizei die Verantwortung bestritt. Sechsundsechzig Demonstranten wurden anschließend verhaftet (AI 24.4.2024). Die EUWahlbeobachtungsgruppe berichtete, dass die Behörden über die verfassungsmäßigen Grenzen hinaus während der Wahlen im Juni und der anschließenden Proteste willkürliche Verhaftungen und Festnahmen von Anhänger der APC durchführten (USDOS 23.4.2024). Der gewählte Präsident und das Parlament bestimmen in der Regel die Politik der Regierung, aber mehr Macht hat die Exekutive. Der Präsident wird vom Volk für bis zu zwei fünfjährige Amtszeiten gewählt (FH 25.4.2024). Für die Präsidentschaftswahl traten dreizehn Kandidaten an, doch das Rennen wurde zwischen Amtsinhaber Julius Maada Bio (SLPP), der seine Wiederwahl für eine zweite und letzte fünfjährige Amtszeit

der Verfassung von Sierra Leone anstrebte, und dem ehemaligen Außenminister Dr. Samura Kamara (APC), ausgetragen (KAS 10.7.2023). Laut offiziellen Ergebnissen erhielt Präsident Bio 56,2 % der Stimmen und konnte so einen Sieg in der ersten Runde erringen und eine Stichwahl vermeiden. Die APC lehnte die offiziellen Wahlergebnisse ab und beschuldigte die Regierungspartei, die Abstimmung manipuliert zu haben. Bio wurde wenige Stunden nach der Bestätigung seines Sieges durch die Wahlkommission vereidigt (FH 25.4.2024). Der Oberste Gerichtshof hatte Ende Jänner 2023 die Entscheidung der Wahlkommission gebilligt, bei den Parlamentswahlen das Verhältniswahlrecht einzuführen (KAS 10.7.2023). Die Parlamentswahlen finden zeitgleich mit den Präsidentschaftswahlen alle fünf Jahre statt. Sowohl internationale als auch einheimische Wahlbeobachter äußerten Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Wahlergebnisse (FH 25.4.2024). Das Einkammerparlament besteht aus 135 Abgeordneten, die vom Volk nach dem Verhältniswahlrecht auf Distriktebene gewählt werden. Vierzehn zusätzliche Sitze sind für indirekt gewählte Paramount Chiefs aus den 14 Provinzdistrikten (außer Freetown) reserviert. Nur die SLPP und die APC sind im Parlament vertreten, nachdem 2022 eine Eintrittshürde von 11,9 % eingeführt wurde, die die Chancen kleinerer Parteien und unabhängiger Kandidaten auf einen Sitz verringert hat (FH 25.4.2024). Auch bei den Parlaments- und Kommunalwahlen gewann die SLPP von Präsident Bio 60 % der 135 Sitze und ist damit mit 81 Sitzen vertreten. Der APC gewann 54 Sitze, d.h. 40 %, und verlor seine parlamentarische Mehrheit. Die SLPP konnte im Distrikt Kono und im oppositionellen Kernland im Norden und Westen, insbesondere in der Hauptstadt Freetown, zulegen. Der APC behielt jedoch mit 51 % der Stimmen die Kontrolle über das wichtige Bürgermeisteramt von Freetown (KAS 10.7.2023). Mitte Juni 2023 verhafteten die Behörden 35 APC-Anhänger, die an einem Protest gegen die Wahlkommission teilgenommen hatten, am Vorabend der Wahlen vom

  1. Juni wurden sie ohne Anklageerhebung wieder freigelassen (USDOS 23.4.2024). Nach den Wahlen hielten Anhänger der Opposition Kundgebungen ab, um gegen die Wahlkommission zu protestieren und die Glaubwürdigkeit der Wahlergebnisse in Frage zu stellen (FH 25.4.2024). Die APC lehnte die Wahlergebnisse ab, boykottierte zunächst die Regierungsinstitutionen und weigerte sich aus Protest, ihre Parlamentssitze einzunehmen, um gegen die, nach Ansicht der Partei, gefälschten Wahlen zu protestieren (FH 25.4.2024). Der Streit endete nach Abschluss eines international vermittelten Abkommens im Oktober, das unter anderem die Einstellung jeglicher juristischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wahl vorsah (TAZ 26.11.2023; vgl. FH 25.4.2024), und um die Zusammenarbeit zwischen den politischen Parteien zu fördern und den Prozess der Reform des Wahlsystems einzuleiten (BS 2024). Im Rahmen des am 18.10.2023 unterzeichneten Abkommens zur nationalen Einheit legte die APC eine Liste der Personen vor, die wegen angeblicher Wahlverstöße oder anderer Proteste festgenommen oder inhaftiert worden sind und von der Regierung freigelassen werden sollten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 23.4.2024) Im November 2023 gaben Beamte bekannt, dass sie einen „Putschversuch“ verhindert und mehr als ein Dutzend Militärs und einen Zivilisten nach Angriffen auf Kasernen und Gefängnisse in Freetown festgenommen hätten. Die Ermittlungen zu dem mutmaßlichen Putschversuch haben Berichten zufolge zu erhöhten politischen Spannungen geführt. Im Dezember 2023 lud die Polizei den ehemaligen Präsidenten Ernest Bai Koroma zu einer Befragung im Zusammenhang mit dem Vorfall vor. Koroma verurteilte die Angriffe und erklärte sich bereit, bei den Ermittlungen zu kooperieren. Die Ermittlungen dauerten Ende des Jahres noch an (FH 25.4.2024).Das politische Klima Sierra Leones ist durch weitgehend gewaltfreie Spannungen zwischen der Regierungspartei Sierra Leone People‘s Party (SLPP) und der Oppositionspartei All People's Congress (APC) gekennzeichnet (AA 23.1.2025). Seit mehr als 60 Jahren wird das Land von den beiden Parteien dominiert, die sich abwechselnd an der Macht befinden. Zwar haben in den letzten 15 Jahren neue politische Gruppierungen an den Wahlen teilgenommen, ihr Einfluss bleibt jedoch gering (KAS 10.7.2023). Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002 finden regelmäßig Mehrparteienwahlen statt. Demonstranten und Oppositionsparteien haben mit Polizeigewalt und Versammlungseinschränkungen zu kämpfen (FH 25.4.2024). Im Jahr 2018 gewann Julius Maada Bio von der SLPP die Präsidentschaftswahlen, die von einer hohen Wahlbeteiligung geprägt waren, obwohl es Vorwürfe der Einschüchterung von Wählern gab (BS 2024). Am
  2. Juni 2023 gewann Bio erneut die Präsidentschaftswahlen, obwohl Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die die Integrität der Ergebnisse in Frage stellten (BS 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024). Kontroversen um eine mangelnde Transparenz beim Auszählungsprozess (FH 25.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024) und die damit verbundene umstrittene Glaubwürdigkeit der Wahlen hat die Legitimität des Amtsinhabers in einigen Teilen der Bevölkerung untergraben (FH 25.4.2024). Es gab Berichte über Drohungen gegen und Einschüchterungsversuche von angeblichen Anhängern der Regierungspartei bei einigen Kundgebungen der oppositionellen APC (USDOS 23.4.2024). Nach einer Zuspitzung im Kontext der Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen im Juni 2023 hat sich die innenpolitische Lage seit Juli 2024 jedoch merklich entspannt (AA 23.1.2025). Neben dem Präsidentenamt standen auch 493 Sitze für Kommunalvertreter und 135 Sitze für Parlamentarier zur Wahl (KAS 10.7.2023). Traditionelle Häuptlinge und religiöse Führer üben Einfluss auf die Wähler aus, ebenso wie zunehmend prominente Aktivisten in den sozialen Medien. Lokale Eliten der beiden großen Parteien kontrollieren die Auswahl der Parlamentskandidaten (FH 25.4.2024). Im Vorfeld der Wahlen beklagten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Organisationen, dass die Polizei routinemäßig Genehmigungen von präsidentenkritischen Protesten verweigert (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024). Ferner reagierte die Polizei 2023 auch mit unverhältnismäßiger Gewalt auf Proteste und setzte Tränengas und Gummigeschosse ein, um Kundgebungen während der Wahlperiode gewaltsam aufzulösen (FH 25.4.2024). Am
  3. Juni 2023 ging die Polizei mit übermäßiger Gewalt gegen mehr als 100 Menschen vor dem Hauptquartier der Oppositionspartei All People's Congress (APC) in Freetown vor, die gegen angebliche Unregelmäßigkeiten im Wahlprozess protestiert haben (AI 24.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Am
  4. Juni 2023 wurden in Freetown mindestens acht Demonstranten wegen einer "rechtswidrigen Demonstration zur Störung des öffentlichen Friedens" festgenommen. Sie forderten die Offenlegung der Daten der Wählerregistrierung und den Rücktritt des obersten Wahlleiters (AI 24.4.2024). Das APCHauptquartier in Freetown wurde am
  5. Juni von Sicherheitskräften umstellt, die mit scharfer Munition und Tränengas in das Gebäude feuerten, in dem sich APC-Anhänger zu einer Pressekonferenz nach der Wahl versammelt hatten, auf der Kamara angeblich die Prognosen über seine Niederlage zurückweisen wollte (FH 25.4.2024; AI 24.4.2024). Eine andere Quelle berichtet, dass es bei den Kundgebungen der Opposition vor den Wahlen im Juni 2023 in einigen Fällen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei sowie zwischen Anhängern der Opposition und der SLPP gekommen ist (FH 25.4.2024). Medienberichten zufolge wurde bei dem Vorfall eine Frau schwer verletzt (FH 25.4.2024). Ein Demonstrant starb angeblich an einer Schusswunde, für die die Polizei die Verantwortung bestritt. Sechsundsechzig Demonstranten wurden anschließend verhaftet (AI 24.4.2024). Die EUWahlbeobachtungsgruppe berichtete, dass die Behörden über die verfassungsmäßigen Grenzen hinaus während der Wahlen im Juni und der anschließenden Proteste willkürliche Verhaftungen und Festnahmen von Anhänger der APC durchführten (USDOS 23.4.2024). Der gewählte Präsident und das Parlament bestimmen in der Regel die Politik der Regierung, aber mehr Macht hat die Exekutive. Der Präsident wird vom Volk für bis zu zwei fünfjährige Amtszeiten gewählt (FH 25.4.2024). Für die Präsidentschaftswahl traten dreizehn Kandidaten an, doch das Rennen wurde zwischen Amtsinhaber Julius Maada Bio (SLPP), der seine Wiederwahl für eine zweite und letzte fünfjährige Amtszeit

der Verfassung von Sierra Leone anstrebte, und dem ehemaligen Außenminister Dr. Samura Kamara (APC), ausgetragen (KAS 10.7.2023). Laut offiziellen Ergebnissen erhielt Präsident Bio 56,2 % der Stimmen und konnte so einen Sieg in der ersten Runde erringen und eine Stichwahl vermeiden. Die APC lehnte die offiziellen Wahlergebnisse ab und beschuldigte die Regierungspartei, die Abstimmung manipuliert zu haben. Bio wurde wenige Stunden nach der Bestätigung seines Sieges durch die Wahlkommission vereidigt (FH 25.4.2024). Der Oberste Gerichtshof hatte Ende Jänner 2023 die Entscheidung der Wahlkommission gebilligt, bei den Parlamentswahlen das Verhältniswahlrecht einzuführen (KAS 10.7.2023). Die Parlamentswahlen finden zeitgleich mit den Präsidentschaftswahlen alle fünf Jahre statt. Sowohl internationale als auch einheimische Wahlbeobachter äußerten Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Wahlergebnisse (FH 25.4.2024). Das Einkammerparlament besteht aus 135 Abgeordneten, die vom Volk nach dem Verhältniswahlrecht auf Distriktebene gewählt werden. Vierzehn zusätzliche Sitze sind für indirekt gewählte Paramount Chiefs aus den 14 Provinzdistrikten (außer Freetown) reserviert. Nur die SLPP und die APC sind im Parlament vertreten, nachdem 2022 eine Eintrittshürde von 11,9 % eingeführt wurde, die die Chancen kleinerer Parteien und unabhängiger Kandidaten auf einen Sitz verringert hat (FH 25.4.2024). Auch bei den Parlaments- und Kommunalwahlen gewann die SLPP von Präsident Bio 60 % der 135 Sitze und ist damit mit 81 Sitzen vertreten. Der APC gewann 54 Sitze, d.h. 40 %, und verlor seine parlamentarische Mehrheit. Die SLPP konnte im Distrikt Kono und im oppositionellen Kernland im Norden und Westen, insbesondere in der Hauptstadt Freetown, zulegen. Der APC behielt jedoch mit 51 % der Stimmen die Kontrolle über das wichtige Bürgermeisteramt von Freetown (KAS 10.7.2023). Mitte Juni 2023 verhafteten die Behörden 35 APC-Anhänger, die an einem Protest gegen die Wahlkommission teilgenommen hatten, am Vorabend der Wahlen vom 24. Juni wurden sie ohne Anklageerhebung wieder freigelassen (USDOS 23.4.2024). Nach den Wahlen hielten Anhänger der Opposition Kundgebungen ab, um gegen die Wahlkommission zu protestieren und die Glaubwürdigkeit der Wahlergebnisse in Frage zu stellen (FH 25.4.2024). Die APC lehnte die Wahlergebnisse ab, boykottierte zunächst die Regierungsinstitutionen und weigerte sich aus Protest, ihre Parlamentssitze einzunehmen, um gegen die, nach Ansicht der Partei, gefälschten Wahlen zu protestieren (FH 25.4.2024). Der Streit endete nach Abschluss eines international vermittelten Abkommens im Oktober, das unter anderem die Einstellung jeglicher juristischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wahl vorsah (TAZ 26.11.2023; vergleiche FH 25.4.2024), und um die Zusammenarbeit zwischen den politischen Parteien zu fördern und den Prozess der Reform des Wahlsystems einzuleiten (BS 2024). Im Rahmen des am 18.10.2023 unterzeichneten Abkommens zur nationalen Einheit legte die APC eine Liste der Personen vor, die wegen angeblicher Wahlverstöße oder anderer Proteste festgenommen oder inhaftiert worden sind und von der Regierung freigelassen werden sollten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 23.4.2024) Im November 2023 gaben Beamte bekannt, dass sie einen „Putschversuch“ verhindert und mehr als ein Dutzend Militärs und einen Zivilisten nach Angriffen auf Kasernen und Gefängnisse in Freetown festgenommen hätten. Die Ermittlungen zu dem mutmaßlichen Putschversuch haben Berichten zufolge zu erhöhten politischen Spannungen geführt. Im Dezember 2023 lud die Polizei den ehemaligen Präsidenten Ernest Bai Koroma zu einer Befragung im Zusammenhang mit dem Vorfall vor. Koroma verurteilte die Angriffe und erklärte sich bereit, bei den Ermittlungen zu kooperieren. Die Ermittlungen dauerten Ende des Jahres noch an (FH 25.4.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.1.2025): Sierra Leone: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/sierraleone-node/ sierraleonesicherheit-203500, Zugriff 19.2.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 29 - AI - Amnesty International (24.4.2024): Der Zustand der Menschenrechte der Welt; Sierra Leone 2023, https://www.ecoi.net/de/document/2107963.html, Zugriff 20.2.2024 - BS - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105886/country_report_2024_SLE.pdf, Zugriff 27.11.2024 - FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Sierra Leone, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108067.html, Zugriff 19.2.2025 - KAS - Konrad Andenauer Stiftung (10.7.2023): Die Wahlen in Sierra Leone vor dem Hintergrund geopolitischer Instabilität, Zugriff 4.3.2025 - TAZ - die Tageszeitung (26.11.2023): Putschangst in Sierra LeoneKämpfe in der Hauptstadt Freetown, https://taz.de/Putschangst-in-Sierra-Leone/!, Zugriff 4.3.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices, Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2107719.html, Zugriff 19.2.2025 Sicherheitslage Es kann zu Demonstrationen oder großen Menschenansammlungen (BMEIA 18.2.2025) und gewaltsamen Ausschreitungen kommen, teilweise mit Todesfolge, da Berichten zufolge auch scharfe Munition eingesetzt werden kann (EDA 31.5.2024). Am 26.11.2023 kam es nach Überfällen auf ein Waffenlager des Militärs und diverse Haftanstalten zu Kämpfen in Freetown. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt, jedoch bleibt die politische, wirtschaftliche und soziale Situation angespannt (EDA 31.5.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt wurden. Mehr als ein Dutzend Militärangehörige und ein Zivilist wurden verhaftet. Mehrere Personen, nach denen im Zusammenhang mit den Anschlägen gefahndet wird, sind Berichten zufolge weiterhin auf der Flucht, und da die Angreifer ein Waffenlager ins Visier genommen haben, besteht weiterhin die Sorge, dass die Gefahr der Instabilität bestehen bleibt (FH 25.4.2024; vgl. AI 24.4.2024). Es besteht das Risiko von Terroranschlägen (EDA 31.5.2024). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann auch für Sierra Leone ein „Spill-Over“-Effekt bzw. ein Anschlagspotential gegenüber westlichen Einrichtungen und Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 18.2.2025). Das österreichische Außenministerium bewertet das Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten zu Liberia mit Stufe 3 von 6, im Rest des Landes mit Stufe 2 (BMEIA 18.2.2025). Es kann zu Demonstrationen oder großen Menschenansammlungen (BMEIA 18.2.2025) und gewaltsamen Ausschreitungen kommen, teilweise mit Todesfolge, da Berichten zufolge auch scharfe Munition eingesetzt werden kann (EDA 31.5.2024). Am 26.11.2023 kam es nach Überfällen auf ein Waffenlager des Militärs und diverse Haftanstalten zu Kämpfen in Freetown. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt, jedoch bleibt die politische, wirtschaftliche und soziale Situation angespannt (EDA 31.5.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt wurden. Mehr als ein Dutzend Militärangehörige und ein Zivilist wurden verhaftet. Mehrere Personen, nach denen im Zusammenhang mit den Anschlägen gefahndet wird, sind Berichten zufolge weiterhin auf der Flucht, und da die Angreifer ein Waffenlager ins Visier genommen haben, besteht weiterhin die Sorge, dass die Gefahr der Instabilität bestehen bleibt (FH 25.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Es besteht das Risiko von Terroranschlägen (EDA 31.5.2024). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann auch für Sierra Leone ein „Spill-Over“-Effekt bzw. ein Anschlagspotential gegenüber westlichen Einrichtungen und Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 18.2.2025). Das österreichische Außenministerium bewertet das Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten zu Liberia mit Stufe 3 von 6, im Rest des Landes mit Stufe 2 (BMEIA 18.2.2025). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.1.2025): Sierra Leone: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/sierraleone-node/ sierraleonesicherheit-203500, Zugriff 19.2.2025 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (18.2.2025): Sierra Leone (Republik Sierra Leone), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/sierra-leone, Zugriff 19.2.2025 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (31.5.2024): Reisehinweise für Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 19.2.2025 - FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Sierra Leone, 2024 https://www.ecoi.net/en/document/2108067.html, Zugriff 19.2.2025 … Allgemeine Menschenrechtslage Die Bürgerrechte sind gesetzlich festgeschrieben, und Sierra Leone hat mit der Ratifizierung wichtiger internationaler Menschenrechtsverträge de jure erhebliche Fortschritte erzielt. Das Land arbeitet mit internationalen Institutionen wie dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, UNICEF und UN Women sowie auf nationaler Ebene mit dem parlamentarischen Menschenrechtsausschuss und dem Nationalen Forum für Menschenrechte zusammen, das als Dachorganisation für zahlreiche Organisationen der Zivilgesellschaft dient. Die Regierung hat eine Reihe von Gesetzen zum Schutz der Menschenrechte erlassen (z.B. das Gesetz über die Rechte des Kindes aus dem Jahr 2007, das Gesetz über Menschen mit Behinderungen aus dem Jahr 2011, die Änderung des Gesetzes über Sexualdelikte aus dem Jahr 2019). Im Jahr 2020 wurden Strategien wie die Gender Equality and Women's Empowerment Policy und die National Male Involvement Strategy for the Prevention of Sexual and Gender-Based Violence veröffentlicht. Im März 2020 hob die Regierung das Ausbildungsverbot für schwangere Schülerinnen auf (BS 2024). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten 2023 glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene oder Häftlinge. Ferner auch erhebliche Beeinträchtigung der friedlichen Versammlungsfreiheit, und schwerwiegende staatliche Korruption. Zudem kommt es zu weit verbreiteter geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich häuslicher und sexueller Gewalt (USDOS 23.4.2024), zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung und ausbeuterischen Witwenriten. Kinderarbeit, Früh- und Zwangsheirat und Menschenhandel sind nach wie vor ein ernstes Problem (BS 2024). Es kommt zu Genitalverstümmelung und - beschneidung bei Frauen (USDOS 23.4.2024). Randgruppen, wie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen, leben meist unter prekären Bedingungen, und die Rechte von sexuellen Minderheiten werden vernachlässigt (BS 2024). Es gibt zudem Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, auch wenn sie nicht durchgesetzt werden und Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen sexuelle Minderheiten begangen werden (USDOS 23.4.2024). De facto kommt es auch immer wieder zu Verletzungen der Bürgerrechte (BS 2024). Am 10.8.2022 kam es in Freetown und anderen Teilen des Landes zu Protesten, ausgelöst durch die zunehmende Frustration über den Anstieg der Lebenshaltungskosten. Einige Demonstranten forderten den Rücktritt von Präsident Bio (AI 20.3.2023). Im April 2023 veröffentlichte die Sonderermittlungskommission (SIC) einen Bericht nach ihrer Untersuchung der Tötung von sechs Polizisten und mindestens 27 Demonstranten und Zuschauern während der Proteste im August 2022. Der Bericht beschrieb die Proteste als Aufstand und Versuch, die Regierung zu stürzen. Obwohl die SIC die Ausbildung von Polizeibeamten empfahl, um „Willkür“ zu vermeiden, wurde keine Untersuchung des Einsatzes übermäßiger Gewalt durch die Sicherheitskräfte empfohlen (AI 24.4.2024). Quellen: - AI - Amnesty International (20.3.2023): Sierra Leone: Seven months after August’s protests which turned violent in some locations, no justice yet for those injured or the families of those killed, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2023/03/sierra-leone-seven-months-afteraugusts-protests-which-turned-violent-in-some-locations-no-justice-yet-for-those-injured-or-thefamilies-of-those-killed/, Zugriff 25.2.2025 - AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Sierra Leone 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107963.html, Zugriff 25.2.2025 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report, Sierra Leone, https://btiproject.org/en/reports/country-dashboard/SLE, Zugriff 20.2.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices, Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2107719.html, Zugriff 19.2.2025 … Todesstrafe Am
  1. Juli 2021 stimmte das Parlament für ein Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 25.7.2021), und im Oktober 2021 wurde die in der Verfassung von 1991 vorgesehene Todesstrafe endgültig abgeschafft (FH 25.4.2024; vgl. BS 2024). Am
  2. Juli 2021 stimmte das Parlament für ein Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 25.7.2021), und im Oktober 2021 wurde die in der Verfassung von 1991 vorgesehene Todesstrafe endgültig abgeschafft (FH 25.4.2024; vergleiche BS 2024). Quellen: - AI - Amnesty International (25.7.2021): Sierra Leone: Abolition of death penalty a major victory, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/07/sierra-leone-abolition-of-death-penalty-amajor-victory-2/, Zugriff 25.2.2025 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report, Sierra Leone, https://btiproject.org/en/reports/country-dashboard/SLE, Zugriff 20.2.2024 - FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Sierra Leone, 2024 https://www.ecoi.net/en/document/2108067.html, Zugriff 19.2.2025 … Grundversorgung und Wirtschaft Sierra Leone zählt zu den ärmsten Staaten weltweit (ABG 8.2024). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2023 47,64 % (LI 2.2025a). Die hohe Inflation, die zu einer starken Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (insbesondere bei Lebensmitteln und Kraftstoffen) geführt hat, ist zuletzt wieder gesunken (AA 23.1.2025). Die Lebensmittel- und Kraftstoffpreise bleiben hoch (AI 24.4.2024; vgl. ABG 8.2024) und die Inflationsrate überschritt im August 2023 50 % (AI 24.4.2024). Aufgrund des starken Kaufkraftverlustes in den letzten beiden Jahren steht ein großer Teil der Bevölkerung unter hohem wirtschaftlichen Druck, der zu spontanen, auch gewalttätigen Protesten führen kann (AA 23.1.2025). Die Abhängigkeit von Lebensmittel- und Treibstoffimporten ist groß (ABG 8.2024). Der Bergbausektor ist die wichtigste Einnahmequelle, allerdings ist der Großteil der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt. Die Landwirtschaft steht im Fokus des laufenden nationalen Entwicklungsplans. Bisher ist die Subsistenzwirtschaft vorherrschend, Holz und Kakao gehen in den Export. Eine kleine Industriezone ist in der Hauptstadt Freetown angesiedelt. Die Nahrungsmittelproduktion vor Ort soll ausgeweitet werden; für die Finanzierung vieler Projekte sorgen internationale Geber (ABG 8.2024). Sierra Leone hat bedeutende Bauxit-, Diamanten-, Eisenerz-, Rutil- und Titanvorkommen. In den letzten Jahren konnte der Bergbausektor zulegen. Wachstumsimpulse gab es zuletzt auch in den Bereichen Mobilfunk und Tourismus (ABG 8.2024). In der Infrastruktur herrscht nach wie vor ein großes Defizit. Impulse kommen aus dem Energiesektor, der mittels Gebern massiv ausgebaut werden soll (ABG 8.2024). Strom ist knapp und teuer, häufig kommt es zu Stromausfällen. Nun sollen das Netz und die Erzeugungskapazitäten mit Gebermitteln massiv erweitert werden. Lediglich 30 % der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, davon etwa 55 % der urbanen Bevölkerung und nur 5 % der Landbevölkerung. Trotz hoher Subventionierung hat Sierra Leone die höchsten Stromtarife in der Region. Das Land gehört dem West African Power Pool (WAPP) an, dem gemeinsamen Stromverbund der Staaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS. Der Strombedarf kann durch die inländische Stromproduktion bislang nicht gedeckt werden, Branchenkenner schätzen die Versorgungslücke auf rund 25 Prozent. Sierra Leone importiert deshalb Strom aus Côte d‘Ivoire (GTAI 28.8.2024). Aktuell baut Siemens Energy an einem 83 Megawatt großen Gas- und Dampf-Kombikraftwerk (ABG 8.2024). Sierra Leone verfügt auch über gute Bedingungen für erneuerbare Energien (ABG 8.2024; vgl. GTAI 28.8.2024). Diese machen bereits heute einen relativ hohen Anteil von 45 % am Strommix aus (ABG 8.2024; vgl. GTAI 28.8.2024). Die Regierung strebt einen Anteil von Erneuerbaren am Strommix von 85 % bis 2030 an (GTAI 28.8.2024). Die Ernährungsunsicherheit ist weit verbreitet. Im April 2023 schätzte ein Bericht des Welternährungsprogramms, dass im Februar 78 % der Bevölkerung von einer unsicheren Ernährungslage betroffen waren, während 20 % der Haushalte von einer schweren Ernährungsunsicherheit betroffen waren. Die Weltbank hat Sierra Leone wiederholt als eines der zehn Länder mit der höchsten Lebensmittelpreisinflation eingestuft. Im Oktober 2023 rief der Präsident das Programm "Feed Salone" ins Leben, um die landwirtschaftliche Produktivität, die Exporteinnahmen aus dem Anbau und die Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln zu steigern. Darüber hinaus soll die Initiative Kleinbauern mit technischer und finanzieller Hilfe unterstützen und private Investitionen in die landwirtschaftliche Infrastruktur fördern (AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 3,2 %, die Jugendarbeitslosenquote (15- 24 Jahre) 3,5 % (WKO 2.2025). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 67 Euro (LI 2.2025a). Sierra Leone zählt zu den ärmsten Staaten weltweit (ABG 8.2024). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2023 47,64 % (LI 2.2025a). Die hohe Inflation, die zu einer starken Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (insbesondere bei Lebensmitteln und Kraftstoffen) geführt hat, ist zuletzt wieder gesunken (AA 23.1.2025). Die Lebensmittel- und Kraftstoffpreise bleiben hoch (AI 24.4.2024; vergleiche ABG 8.2024) und die Inflationsrate überschritt im August 2023 50 % (AI 24.4.2024). Aufgrund des starken Kaufkraftverlustes in den letzten beiden Jahren steht ein großer Teil der Bevölkerung unter hohem wirtschaftlichen Druck, der zu spontanen, auch gewalttätigen Protesten führen kann (AA 23.1.2025). Die Abhängigkeit von Lebensmittel- und Treibstoffimporten ist groß (ABG 8.2024). Der Bergbausektor ist die wichtigste Einnahmequelle, allerdings ist der Großteil der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt. Die Landwirtschaft steht im Fokus des laufenden nationalen Entwicklungsplans. Bisher ist die Subsistenzwirtschaft vorherrschend, Holz und Kakao gehen in den Export. Eine kleine Industriezone ist in der Hauptstadt Freetown angesiedelt. Die Nahrungsmittelproduktion vor Ort soll ausgeweitet werden; für die Finanzierung vieler Projekte sorgen internationale Geber (ABG 8.2024). Sierra Leone hat bedeutende Bauxit-, Diamanten-, Eisenerz-, Rutil- und Titanvorkommen. In den letzten Jahren konnte der Bergbausektor zulegen. Wachstumsimpulse gab es zuletzt auch in den Bereichen Mobilfunk und Tourismus (ABG 8.2024). In der Infrastruktur herrscht nach wie vor ein großes Defizit. Impulse kommen aus dem Energiesektor, der mittels Gebern massiv ausgebaut werden soll (ABG 8.2024). Strom ist knapp und teuer, häufig kommt es zu Stromausfällen. Nun sollen das Netz und die Erzeugungskapazitäten mit Gebermitteln massiv erweitert werden. Lediglich 30 % der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, davon etwa 55 % der urbanen Bevölkerung und nur 5 % der Landbevölkerung. Trotz hoher Subventionierung hat Sierra Leone die höchsten Stromtarife in der Region. Das Land gehört dem West African Power Pool (WAPP) an, dem gemeinsamen Stromverbund der Staaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS. Der Strombedarf kann durch die inländische Stromproduktion bislang nicht gedeckt werden, Branchenkenner schätzen die Versorgungslücke auf rund 25 Prozent. Sierra Leone importiert deshalb Strom aus Côte d‘Ivoire (GTAI 28.8.2024). Aktuell baut Siemens Energy an einem 83 Megawatt großen Gas- und Dampf-Kombikraftwerk (ABG 8.2024). Sierra Leone verfügt auch über gute Bedingungen für erneuerbare Energien (ABG 8.2024; vergleiche GTAI 28.8.2024). Diese machen bereits heute einen relativ hohen Anteil von 45 % am Strommix aus (ABG 8.2024; vergleiche GTAI 28.8.2024). Die Regierung strebt einen Anteil von Erneuerbaren am Strommix von 85 % bis 2030 an (GTAI 28.8.2024). Die Ernährungsunsicherheit ist weit verbreitet. Im April 2023 schätzte ein Bericht des Welternährungsprogramms, dass im Februar 78 % der Bevölkerung von einer unsicheren Ernährungslage betroffen waren, während 20 % der Haushalte von einer schweren Ernährungsunsicherheit betroffen waren. Die Weltbank hat Sierra Leone wiederholt als eines der zehn Länder mit der höchsten Lebensmittelpreisinflation eingestuft. Im Oktober 2023 rief der Präsident das Programm "Feed Salone" ins Leben, um die landwirtschaftliche Produktivität, die Exporteinnahmen aus dem Anbau und die Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln zu steigern. Darüber hinaus soll die Initiative Kleinbauern mit technischer und finanzieller Hilfe unterstützen und private Investitionen in die landwirtschaftliche Infrastruktur fördern (AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 3,2 %, die Jugendarbeitslosenquote (15- 24 Jahre) 3,5 % (WKO 2.2025). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 67 Euro (LI 2.2025a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.1.2025): Sierra Leone: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/sierraleone-node/ sierraleonesicherheit-203500, Zugriff 19.2.2025 - ABG - Africa Business Guide (8.2024): Wirtschaft in Sierra Leone, https://www.africa-businessguide.de/de/maerkte/sierra-leone, Zugriff 3.3.2025 - AI - Amnesty International (24.4.2024): Der Zustand der Menschenrechte der Welt; Sierra Leone 2023, https://www.ecoi.net/de/document/2107963.html, Zugriff 20.2.2024 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report, Sierra Leone, https://btiproject.org/en/reports/country-dashboard/SLE, Zugriff 20.2.2024 - FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Sierra Leone, 2024 https://www.ecoi.net/en/document/2108067.html, Zugriff 19.2.2025 - GTAI - Germany Trade & Invest (28.8.2024): Sierra Leone will Stromsektor ausbauen, https://www.gtai.de/de/trade/sierra-leone/branchen/sierra-leone-will-stromsektor-ausbauen1814856, Zugriff 3.3.2025 - LI - Laenderdaten.info (2.2025a): Kennziffern der Wirtschaft in Sierra Leone, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Sierra-Leone/wirtschaft.php, Zugriff 3.3.2025 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich[Österreich] (2.2025): Länderprofil SIERRA LEONE, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-sierra-leone.pdf, Zugriff 3.3.2024 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung entspricht nicht dem europäischen Standard (AA 19.6.2024; vgl. BMEIA 24.9.2024) und ist nur beschränkt gewährleistet (EDA 31.5.2024). Dennoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 24 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 2.2025b). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden (BMEIA 24.9.2024; vgl. EDA 31.5.2024, AA 19.6.2024). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 19.6.204). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Vorschusszahlung) (EDA 31.5.2024). Mit insgesamt nur 615 ausgebildeten Ärzten stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,07 Ärzte zur Verfügung (LI 2.2025b). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 19.6.2024). Im ganzen Land gibt es nur eine einzige stationäre psychiatrische Einrichtung. Die Nationale Kommission für Menschen mit Behinderungen ist chronisch unterfinanziert, ebenso wie die wenigen bestehenden Altenheime (BS 2024). Im Moment liegt die allgemeine Lebenserwartung für Männer bei 59,1 und für Frauen bei 61,7 Jahren. Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 39,92 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird (LI 2.2025b). Die medizinische Versorgung entspricht nicht dem europäischen Standard (AA 19.6.2024; vergleiche BMEIA 24.9.2024) und ist nur beschränkt gewährleistet (EDA 31.5.2024). Dennoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 24 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 2.2025b). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden (BMEIA 24.9.2024; vergleiche EDA 31.5.2024, AA 19.6.2024). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 19.6.204). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Vorschusszahlung) (EDA 31.5.2024). Mit insgesamt nur 615 ausgebildeten Ärzten stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,07 Ärzte zur Verfügung (LI 2.2025b). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 19.6.2024). Im ganzen Land gibt es nur eine einzige stationäre psychiatrische Einrichtung. Die Nationale Kommission für Menschen mit Behinderungen ist chronisch unterfinanziert, ebenso wie die wenigen bestehenden Altenheime (BS 2024). Im Moment liegt die allgemeine Lebenserwartung für Männer bei 59,1 und für Frauen bei 61,7 Jahren. Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 39,92 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird (LI 2.2025b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.6.2024): Sierra Leone: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/sierraleonesicherheit/203500, Zugriff 27.11.2024 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.9.2024): Reiseinformationen Sierra Leone, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/sierra-leone/, Zugriff 27.11.2024 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report, Sierra Leone, https://btiproject.org/en/reports/country-dashboard/SLE, Zugriff 20.2.2024 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (31.5.2024): Reisehinweise für Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 27.11.2024 - LI - Länderdaten.info (2.2025b): Gesundheitswesen in Sierra Leone, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Sierra-Leone/gesundheit.php, Zugriff 3.3.2025 Rückkehr Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet (USDOS 23.4.2024). Quellen: - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices, Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2107719.html, Zugriff 19.2.2025
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Sierra Leone. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug von Amts wegen eingeholt. Weiters fanden am 21.06.2024 und am 24.04.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, mündliche Beschwerdeverhandlungen statt, in denen der Beschwerdeführer als Beteiligter im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Volljährigkeit, zur Kinderlosigkeit, zur Volksgruppen- sowie zur Glaubenszugehörigkeit basieren auf den stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Erstbefragung am 24.04.2023, S 1; niederschriftliche Einvernahme am 11.01.2024, S 2; VH-Protokolle vom 21.06.2024 und vom 24.04.2025, S 4). Dass der Beschwerdeführer die sprachen Krio, Englisch sowie Fula spricht, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (Einvernahme am 11.01.2024, S 2). Zumal der Beschwerdeführer bis dato keine identitätsbekundenden Dokumente – wie Reisepass oder Personalausweis – in Vorlage gebracht hat, steht seine Identität nicht fest. In Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll vom 21.06.2024, S 3 und Protokoll vom 24.04.2025, S 4) ausführte, dass er gelegentlich an Beschwerden im Rücken- und Magenbereich leide. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer jedoch keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen an und ist das Vorliegen etwaiger weiterer Erkrankungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Es war sohin festzustellen, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von den gelegentlichen Beschwerden im Magen- und Rückenbereich, gesund ist. Von seinem Gesundheitszustand unter Berücksichtigung des erwerbsfähigen Alters war seine Arbeitsfähigkeit abzuleiten. Die Feststellungen hinsichtlich des Geburts- und Heimatortes, der dortigen Lebensumstände, der Schulbildung sowie der Arbeitserfahrung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Einvernahme am 11.01.2024, S 2 ff). Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im August 2022 verließ sowie, dass seine Reiseroute über Guinea, Mali, Algerien und Tunesien führte, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (Einvernahme am 11.01.2024, S 4 und S 6). Hinsichtlich dieser Schilderungen haben sich keine Bedenken ergeben. Der Zeitpunkt seiner Einreise nach Italien und das dort betriebene Asylverfahren ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Vorverfahren (W144 2273521-1). Die Feststellungen, dass die Tante sowie die beiden jüngeren Schwestern nach wie vor in Sierra Leone in der Stadt Calaba Town leben und der Beschwerdeführer mit diesen in aufrechtem Kontakt steht, steht aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde fest (Einvernahme am 11.01.2024, S 5). Das Datum seiner Asylantragstellung in Österreich ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll vermerkt (Protokoll vom 24.04.2023, S 2), als auch im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers verschriftlicht. Daraus ergibt sich der Zeitraum seiner spätesten Einreise in das Bundesgebiet. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Kontakte verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 24.04.2025, S 7) und ist glaubhaft. Ebenso aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer derzeit einen Deutschkurs besucht, bisher keine Sprachprüfung ablegte, freundschaftliche Kontakte zu Staatsangehörigen von Sierra Leone pflegt, keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, gelegentlich Reinigungs- und Malerarbeiten verrichtet sowie Fussball spielt (Protokoll vom 24.04.2025, S 8). Zudem legte der Beschwerdeführer eine Anmeldebescheinigung des Fussballvereins vor. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zum Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass dieser strafgerichtlich unbescholten ist. 2.
  4. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers 2.3.
  5. Fluchtgründe Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin zu bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass es am 08.08.2022 einen Aufstand von der Bevölkerung in Sierra Leone gegen die dortige Regierung gegeben habe. Die Menschen hätten protestiert, weil die politische und allgemeine Lage dort sehr schlecht sei. Daraufhin sei von der Polizei und der Regierung gegen die Protestierenden eine Aktion gestartet worden, in welcher sie die Bevölkerung geschlagen, festgenommen und teilweise auch ermordet hätten. Er habe Angst um sein Leben bekommen und deshalb beschlossen sein Heimatland zu verlassen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Vor der belangten Behörde führte er zu seinen Fluchtgründen befragt erneut zusammengefasst aus, dass er Sierra Leone wegen der Vorfälle verlassen habe, die am 08.,
  6. und 10.08.2022 stattgefunden hätten. In der Nacht des 08.08.2022 habe es eine Razzia mit Festnahmen gegeben. Sie hätten es auf bestimmte Leute abgesehen, wie beispielsweise auf einen Freund und ihn, da er und ein Freund dafür bekannt gewesen seien, dass sie Polo-Shirts bedrucken würden. Wenn sei einen festnehmen würden, würden sie einen ins Gefängnis stecken oder töten. In der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 legte der Beschwerdeführer dar, dass ihn die Regierung im Falle einer Rückkehr entweder umbringen oder ein Leben lang ins Gefängnis stecken würde. Dies deswegen, da jeder, der gegen die Regierung auf irgendeine Weise agiere, umgebracht oder ins Gefängnis gesteckt werde. Er habe T-Shirts bedruckt, beispielsweise für Leute, welche zu einem Generalstreik aufrufen würden, und hänge dies mit seinem politischen Glauben zusammen. Aufgrund des Umstandes, dass er solche Aufdrucke hergestellt habe, würde er Gefahr laufen, umgebracht zu werden. Das erkennende Gericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft darstellt, was sich im Einzelnen auf folgende Erwägungen stützt: Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme eine wesentliche Steigerung erfahren hat. Hinsichtlich der Ergebnisse aus der Erstbehandlung bleibt zwar zu berücksichtigen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2018/1970149). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN).Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme eine wesentliche Steigerung erfahren hat. Hinsichtlich der Ergebnisse aus der Erstbehandlung bleibt zwar zu berücksichtigen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2018/1970149). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang jedenfalls bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausschließlich allgemein von einem Aufstand, welcher am 08.08.2022 stattgefunden habe, spricht, eine Involvierung seiner Person jedoch gänzlich unerwähnt ließ (Erstbefragung am 24.04.2023, S 6). Erst in der niederschriftlichen Einvernahme führte er aus, dass er an der Planung des Streiks beteiligt gewesen sei (Einvernahme am 11.01.2024, S 6) bzw. Poloshirts mit politischem Inhalt bedruckt habe (Einvernahme am 11.01.2024, S 7), weshalb er befürchte verfolgt zu werden. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass seine angebliche Beteiligung an den Aufständen bzw. an deren Planung einen wesentlichen Eckpfeiler seiner nunmehrigen Fluchtgeschichte darstellt, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies im Rahmen seiner Erstbefragung zumindest kurz zur Sprache bringt. Zudem fällt ins Auge, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Erzählungen mehrfach in Widersprüchlichkeiten verwickelte, welche ebenso wesentliche Elemente seiner Fluchtgeschichte betreffen. So gab er etwa vor der belangten Behörde zunächst an, dass er am 08.08.2022 nach seiner Arbeit ein Treffen in einer Kaffeebar gehabt habe und sie im Rahmen dieses Treffens den Streik geplant hätten. Es habe sich jedoch jemand unter ihnen befunden, welcher die Informationen an die Regierung weitergegeben habe (Einvernahme am 11.01.2024, S 6). Auf konkrete Nachfrage, wie man sich die Planung des Streiks vorstellen könne, gab der Beschwerdeführer in weitere Folge an, dass er lediglich Poloshirts bedruckt habe (Einvernahme am 11.01.2024, S 7). Irritierend bleiben zudem die Angaben des Beschwerdeführers, auf die Nachfrage, ob ihm am 08.08.2022 die Person in der Kaffeebar, welche die Informationen weitergegeben habe, nicht aufgefallen sei. So gab er diesbezüglich an, dass er diese Person nicht gesehen habe, da er schon auf der Flucht gewesen und um sein Leben gerannt sei (Einvernahme am 11.01.2024, S 7). Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitraumes seines Aufenthaltes in der von ihm erwähnten Kaffeebar sind von inkonsistenten Angaben geprägt. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass sein Freund um 1 Uhr in der Nacht mitgenommen und getötet worden sei. Um diese Zeit herum habe er sich in der Kaffeebar befunden (Einvernahme am 11.01.2024, S 6). Dem widersprechend gab er in der Folge an, dass er die Kaffeebar am 08.08.2022 um 12 Uhr mittags verlassen habe (Einvernahme am 11.01.2024, S 8). Aufgrund der vagen sowie mit zahlreichen nicht auflösbaren Ungereimtheiten versehenen Schilderungen des Beschwerdeführers, bleibt ein verschwommenes Bild der von dem Beschwerdeführer geschilderten Geschehnisse zurück und ist in keiner Weise nachvollziehbar, in welcher konkreten Form der Beschwerdeführer in die Proteste involviert gewesen sein soll, zu welchem Zeitpunkt er sich auf die Flucht begab sowie inwiefern gerade er in das Blickfeld potentieller Verfolger geraten sein soll. Zudem ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese auf das mangelnde Wissen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Proteste, welche der Grund für seine Ausreise gewesen seien, hinweist. So konnte der Beschwerdeführer etwa weder korrekt ausführen, von wem die Initiative ausging, noch wann die Proteste begannen (Einvernahme am 11.01.2024, S 8 ff). Diese mangelnden Kenntnisse des Beschwerdeführers irritieren, betreffen sie doch den Grundpfeiler seiner Fluchtgeschichte. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund der von ihm zur Sprache gebrachten Proteste sein Heimatland verlassen haben, sowie überdies an deren Planung beteiligt gewesen sein, so wäre jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest um die Hintergründe sowie den Ursprung dieser Proteste Bescheid weiß. Auch wenn dem Beschwerdeführer nicht generell in Abrede gestellt wird, dass er T-Shirts mit politisch gefärbten Inhalt bedruckte, so konnte er weder glaubhaft machen, dass das Bedrucken dieser T-Shirts mit der Planung der von ihm genannten Proteste im Zusammenhang stand, noch ergibt sich daraus eine Verfolgungsgefahr von maßgeblicher Intensität. Dies zumal der Beschwerdeführer keine konkreten, ihn betreffenden, Verfolgungshandlungen anführte. So gab er vor der belangten Behörde lediglich an, dass „sie“ in seinem Haus alle Poloshirts mitgenommen hätten (Einvernahme am 11.01.2024, S 7). Auf Nachfrage, ob es konkrete Übergriffe gegen seine Person gegeben habe, brachte er schließlich vage vor an, dass sie ihn beobachtet und gesucht hätten (Einvernahme am 11.01.2024, S 9). Zudem gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.06.2024 an, dass das Bedrucken der T-Shirts für ihn lediglich eine Einnahmequelle gewesen sei. Mit der Politik oder sozialen Tätigkeiten habe er nichts zu tun gehabt (Protokoll vom 21.06.2024, S 10). Auch dieser Umstand spricht gegen eine maßgebliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund etwaiger politischer Betätigungen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 führte er schließlich aus, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, entweder umgebracht oder ins Gefängnis gesteckt zu werden. Dies, da jeder, der gegen die Regierung auf irgendeine Art und Weise agiere, umgebracht oder ins Gefängnis gesteckt werde (Protokoll vom 24.04.2025, S 5). Auf Nachfrage, woher die Regierung wissen könnte, dass er diese T-Shirts bedruckt habe, gab er schließlich vage an, dass es andere Menschen gäbe, welche ihn kennen und von seiner Tätigkeit wissen würden. Diese würden dies bei der Polizei melden (Protokoll vom 24.04.2025, S 6). Konkrete Verfolgungshandlungen brachte der Beschwerdeführer somit weder vor der belangten Behörde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor. Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer daher zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht worden zu sein bzw. in Zukunft zu werden. 2.3.
  7. Individuelle Rückkehrsituation Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Sierra Leone bzw. einer Abschiebung nach Sierra Leone beruhen auf den in Punkt II. 1.
  8. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Sierra Leone bzw. einer Abschiebung nach Sierra Leone beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.
  9. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift oder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht (vgl. dazu VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift oder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht vergleiche dazu VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann mit mehrjähriger Schulbildung sowie Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Bis zu seiner Ausreise war der Beschwerdeführer zudem als Maler tätig. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Zudem leben nach wie vor Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Sierra Leone, die ihn gegebenenfalls anfänglich unterstützen können. Dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bzw. aussichtslose Situation geraten würde, ist sohin nicht anzunehmen. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann mit mehrjähriger Schulbildung sowie Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Bis zu seiner Ausreise war der Beschwerdeführer zudem als Maler tätig. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Zudem leben nach wie vor Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Sierra Leone, die ihn gegebenenfalls anfänglich unterstützen können. Dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bzw. aussichtslose Situation geraten würde, ist sohin nicht anzunehmen. Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem gesunden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone unzulässig machen könnten. Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem gesunden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone unzulässig machen könnten. 2.
  10. Zum Herkunftsstaat Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  12. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids): 3.
  13. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids): 3.1.
  14. Rechtslage

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). 3.1.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie); VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366). Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführer im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl. VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; VwGH 23.05.1995, 94/20/0808), sind der Rechtsprechung zufolge hinzunehmen.Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie); VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366). Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführer im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; VwGH 23.05.1995, 94/20/0808), sind der Rechtsprechung zufolge hinzunehmen. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung erörtert wurde, brachte der Beschwerdeführer keine glaubhafte konkret gegen ihn gerichtete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung in Sierra Leone vor. Der Beschwerdeführer konnte bis zu seiner Ausreise in Sierra Leone leben, die Schule besuchen und einer Erwerbstätigkeit als Maler nachgehen. Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Im Ergebnis gibt es bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sierra Leone maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). 3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.
  3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids): 3.2.
  4. Rechtslage

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in Sierra Leone – wie bereits unter Punkt II. 2.3.1. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.Dem Beschwerdeführer droht in Sierra Leone – wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2.3.1. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 hinsichtlich dem Beschwerdeführer nicht gegeben sind, wie umfassend unter Punkt II. 2.3.2. erörtert wurde.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich dem Beschwerdeführer nicht gegeben sind, wie umfassend unter Punkt römisch zwei. 2.3.2. erörtert wurde. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids): 3.4.1 Rechtslage

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Der Beschwerdeführer befindet sich seit (spätestens) April 2023 und somit etwa zwei Jahre im Bundesgebiet. Der seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428). Der Beschwerdeführer befindet sich seit (spätestens) April 2023 und somit etwa zwei Jahre im Bundesgebiet. Der seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428). Zum etwa zwei-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gilt festzuhalten, dass es sich selbst bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens

§ 55Asyl

G 2005 zu erfüllen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058). Dies ist im gegenständlichen Fall bei dem Beschwerdeführer, welcher keine Umstände vorbrachte, welche auf eine maßgebliche soziale Integration im Bundesgebiet schließen lassen würden, nicht zu erblicken. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer derzeit einen Deutschkurs besucht, Mitglied eines Fußballvereines ist sowie gelegentlich Reinigungs- oder Malerarbeiten verrichtet, mögen für sich alleine jedenfalls keine Integration von maßgeblicher und außergewöhnlicher Intensität zu begründen. Zum etwa zwei-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gilt festzuhalten, dass es sich selbst bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erfüllen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058). Dies ist im gegenständlichen Fall bei dem Beschwerdeführer, welcher keine Umstände vorbrachte, welche auf eine maßgebliche soziale Integration im Bundesgebiet schließen lassen würden, nicht zu erblicken. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer derzeit einen Deutschkurs besucht, Mitglied eines Fußballvereines ist sowie gelegentlich Reinigungs- oder Malerarbeiten verrichtet, mögen für sich alleine jedenfalls keine Integration von maßgeblicher und außergewöhnlicher Intensität zu begründen. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer zu Sierra Leone, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat, kulturelle Verbindungen sowie ein verwandtschaftliches Netzwerk. Es wird dem Beschwerdeführer daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, in Sierra Leone einen Wohnsitz zu nehmen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer zu Sierra Leone, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat, kulturelle Verbindungen sowie ein verwandtschaftliches Netzwerk. Es wird dem Beschwerdeführer daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, in Sierra Leone einen Wohnsitz zu nehmen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). Auch kommt den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zu (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086) überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Auch kommt den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zu vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086) überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheids

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Sierra Leone (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Sierra Leone (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids): 3.5.1 Rechtslage

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig wäre. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.