RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlI422 2302702-1 SpruchI422 2302701-1/11E, I422 2302701-1/11E I422 2302702-1/12E I422 2302700-1/11E I422 2302699-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.04.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX ,1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. römisch 40 , 2.) der XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, ZI. XXXX ,2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, ZI. römisch 40 , 3.) des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX 3.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. römisch 40 4.) der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX , 4.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.04.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.04.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2302702.1.00
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