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{'item': 'L501 2307722-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 49§ 13§ 14§ 47§ 6§ 56§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 8a§ 140§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlL501 2307722-1 Spruch, L501 2307722-1/14EL501 2307722-1/14E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.12.2024 sprach die belangte Behörde mit Spruchpunkt A) aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) im Zeitraum 02.07.2024 – 01.12.2024

§ 49Al

VG keine Notstandshilfe erhalte. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Spruchpunkt B)

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 02.07.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 02.12.2024 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.römisch eins.1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.12.2024 sprach die belangte Behörde mit Spruchpunkt A) aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) im Zeitraum 02.07.2024 – 01.12.2024

Paragraph 49, AlVG keine Notstandshilfe erhalte. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Spruchpunkt B)

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 02.07.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 02.12.2024 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP – auf das Wesentliche zusammengefasst –, sie habe damals alles vorgelegt, dass die Streichung der Notstandshilfe als unbegründet erwiesen habe, z.B. habe sie zur Entkräftigung des Vorwurfs, sie habe sich nicht beworben, dem AMS die Mail mit der Bewerbung zukommen lassen habe, oder sie wäre zu einem Termin nicht gekommen, der nachweislich erst im Nachhinein in ihrem Postkasten gewesen sei. Zweimal sei sie bereits wegen der Streichung der Notstandshilfe für jeweils sechs Wochen jeglicher Existenz beraubt worden. Sie sei aus Angst nicht mehr beim AMS persönlich erschienen, weil sie dort nur fertig gemacht, richtig gemobbt, persönlich verfolgt worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der bP mit RSa-Schreiben vom 13.06.2024 nachweislich einen Kontrollmeldetermin für den 02.07.2024 vorgeschrieben worden sei, der am 17.06.2024 mit Beginn der Abholfrist 18.06.2024 durch das Zustellorgan beim zuständigen Postamt hinterlegt worden sei. Die bP habe die Sendung jedoch nicht abgeholt, sondern erst wieder am 02.12.2024 persönlich beim AMS vorgesprochen und niederschriftlich erklärt, sie habe den Kontrollmeldetermin nicht eingehalten, da sie den Termin erst im Nachhinein bekommen habe, beim AMS müsse ein Mail aufliegen mit ihrer Stellungnahme. Sie habe nicht mehr in das AMS kommen wollen, es seien einige Vorfälle gewesen. Sie habe sich auf die falschen Leute eingelassen, die für sie die Schreiben verfasst haben. Das würde sie jetzt bereuen und zukünftig die Post wieder erhalten.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der bP mit RSa-Schreiben vom 13.06.2024 nachweislich einen Kontrollmeldetermin für den 02.07.2024 vorgeschrieben worden sei, der am 17.06.2024 mit Beginn der Abholfrist 18.06.2024 durch das Zustellorgan beim zuständigen Postamt hinterlegt worden sei. Die bP habe die Sendung jedoch nicht abgeholt, sondern erst wieder am 02.12.2024 persönlich beim AMS vorgesprochen und niederschriftlich erklärt, sie habe den Kontrollmeldetermin nicht eingehalten, da sie den Termin erst im Nachhinein bekommen habe, beim AMS müsse ein Mail aufliegen mit ihrer Stellungnahme. Sie habe nicht mehr in das AMS kommen wollen, es seien einige Vorfälle gewesen. Sie habe sich auf die falschen Leute eingelassen, die für sie die Schreiben verfasst haben. Das würde sie jetzt bereuen und zukünftig die Post wieder erhalten. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens habe die bP per E-Mail am 31.01.2025 folgende Stellungnahme abgegeben: „[…] Hiermit wird beantragt, diese Notstandshilfe sofort auszubezahlen, da dies kein Fehler der Verfasserin war oder diese unschuldig ist. Damals hatte diese alles vorgelegt, dass ihre Streichung der Notstandshilfe als unbegründet erwies, z.b. dass diese sich nicht beworben hätte, hat Ihnen die Verfasserin jedoch die Mail zukommen lassen, dass sich diese beworben hat oder wäre Sie zu einem Termin gar nicht gekommen, der nachweislich erst im Nachhinein in deren Postkasten war und Sie dieser auch die Bestätigung schickten, dass dies anscheinend nicht behoben wurde. Wie jedoch beheben, ohne Zustellung des gelben Zettels? Die Verfasserin kann sich nicht in die Vergangenheit beamen und zu einem Termin kommen, der nachweislich nicht zugestellt wurde. Dies ist nicht der Fehler der Verfasserin. […]“ Die bP habe den rechtmäßig vorgeschriebenen Kontrolltermin nicht eingehalten, triftige Gründen für eine Entschuldigung des Terminversäumnisses lägen nicht vor. Die Wiedermeldung bzw. Geltendmachung des Fortbezugs sei am 02.12.2024 erfolgt, sodass die bP zu Recht vom 02.07.2024 bis 01.12.2024 keine Notstandshilfe erhalten habe. Mit Schreiben vom 09.02.2025 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie darauf verwies, dass es keine Benachrichtigung über die Hinterlegung vom 17.06.2024 gegeben habe, da alle eingeschriebenen Briefe stets fristgerecht abgeholt worden seien. Es liege kein Verschulden ihrerseits vor, da sie auf die ordnungsgemäße Zustellung der schriftlichen Mitteilungen vertraue. I.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung der Zustelldokumente betreffend den Kontrollmeldetermin für den 02.07.2024, woraufhin die belangte Behörde einen Screenshot über den Versandverlauf, die Kopie der retournierten RSa-Sendung sowie die Auskunft der Post über die Hinterlegung der gegenständlichen Hybridsendung vorlegte. römisch eins.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung der Zustelldokumente betreffend den Kontrollmeldetermin für den 02.07.2024, woraufhin die belangte Behörde einen Screenshot über den Versandverlauf, die Kopie der retournierten RSa-Sendung sowie die Auskunft der Post über die Hinterlegung der gegenständlichen Hybridsendung vorlegte. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2025 (vgl. OZ 8 des Gerichtsakts) wurden die Erhebungen der bP zur Kenntnis gebracht. Am
  3. bzw. 24.04.2025 erstattete diese fristgerecht eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst ausführte, dass das AMS ihr nachträglich einen Termin mitgeteilt habe, sie sich aber nicht in die Vergangenheit beamen könne. Auf der bisher angeblichen Zustellbestätigung sei vermerkt, dass das Schreiben retourniert worden sei, was beweise, dass sie es nie erhalten habe, der besagte Brief sei niemals in ihrem Postkasten gewesen. Sie fordere eine Bestätigung des für die Zustellung zuständig gewesenen Postbediensteten unter Eid, dass der Brief tatsächlich zugestellt worden sei. Sie habe keine schriftliche Mitteilung (z.B. durch „gelben Zettel“ oder „blauen Brief“) erhalten, was sie daran gehindert habe, zum angesetzten Termin zu erscheinen.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2025 vergleiche OZ 8 des Gerichtsakts) wurden die Erhebungen der bP zur Kenntnis gebracht. Am
  4. bzw. 24.04.2025 erstattete diese fristgerecht eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst ausführte, dass das AMS ihr nachträglich einen Termin mitgeteilt habe, sie sich aber nicht in die Vergangenheit beamen könne. Auf der bisher angeblichen Zustellbestätigung sei vermerkt, dass das Schreiben retourniert worden sei, was beweise, dass sie es nie erhalten habe, der besagte Brief sei niemals in ihrem Postkasten gewesen. Sie fordere eine Bestätigung des für die Zustellung zuständig gewesenen Postbediensteten unter Eid, dass der Brief tatsächlich zugestellt worden sei. Sie habe keine schriftliche Mitteilung (z.B. durch „gelben Zettel“ oder „blauen Brief“) erhalten, was sie daran gehindert habe, zum angesetzten Termin zu erscheinen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: Der bP war mit Mitteilung vom 11.04.2024 die Notstandshilfe ab dem 21.02.2024 zuerkannt worden. Mit Schreiben des AMS Ried vom 13.06.2024 wurde die bP für den 02.07.2024, 08:30 Uhr, zu einem Kontrollmeldetermin

§ 49Al

VG eingeladen und sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet ist, diesen Termin wahrzunehmen und sie im Falle ihres Nichterscheinens ohne triftigen Grund ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld bis zu dem Tag erhält, an dem sie sich wieder persönlich beim zuständigen AMS meldet und den Fortbezug ihres Anspruches geltend macht. Der Kontrollmeldetermin wurde der bP nachweislich per RSa als Hybrid Rückscheinbrief übersandt.Mit Schreiben des AMS Ried vom 13.06.2024 wurde die bP für den 02.07.2024, 08:30 Uhr, zu einem Kontrollmeldetermin

Paragraph 49, AlVG eingeladen und sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet ist, diesen Termin wahrzunehmen und sie im Falle ihres Nichterscheinens ohne triftigen Grund ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld bis zu dem Tag erhält, an dem sie sich wieder persönlich beim zuständigen AMS meldet und den Fortbezug ihres Anspruches geltend macht. Der Kontrollmeldetermin wurde der bP nachweislich per RSa als Hybrid Rückscheinbrief übersandt. Die Sendung wurde am 13.06.2024 vom Versandservice übernommen; am 14.06.2024 an die Post übergeben und nach einem vergeblichen Zustellversuch bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle am 17.06.2024 hinterlegt. Die Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokuments wurde in die Abgabeeinrichtung der bP eingelegt; der Beginn der Abholfrist wurde mit 18.06.2024 bestimmt. Die hinterlegte Sendung wurde von der bP nicht behoben und der belangten Behörde in der Folge retourniert. Die bP nahm den Kontrollmeldetermin am 02.07.2024 nicht wahr. Mit Schreiben vom 03.07.2024 teilte das AMS Ried der bP hierauf mit, dass ihr Leistungsbezug aufgrund Nichteinhaltung der Kontrollmeldung ab dem 02.07.2024 eingestellt werden musste. Die Notstandshilfe wurde eingestellt. Mit E-Mail vom 06.08.2024 teilte die bP der belangten Behörde mit, dass sie einen Brief erhalten habe, wonach sie nicht bei einem Termin erschienen sei. Sie habe jedoch nie so eine Termineinladung erhalten und fordere die belangte Behörde auf, einen Beweis hierfür zu übermitteln. Mit E-Mail vom 06.08.2024 wurde der bP hierauf ein Screenshot der elektronisch aufgezeichneten Versanddetails übermittelt und sie neuerlich darauf hingewiesen, dass ein Fortbezug der Leistungen persönlich beim AMS Ried geltend zu machen sei. Am 02.12.2024 die bP sprach persönlich wieder beim AMS Ried vor und gab niederschriftlich befragt an: „Ich […] habe die Kontrollmeldung am 01.07.2024 nicht eingehalten, weil ich den Termin erst Im Nachhinein bekommen habe, es muss ein Mail aufliegen beim AMS, mit meiner Stellungnahme. Ich wollte nicht mehr In das AMS kommen, es waren einige Vorfälle. Ich habe mich auf die falschen Leute eingelassen, die haben für mich die Schreiben verfasst. Das in bereue ich jetzt und werde zukünftig die Post wieder erhalten.“ Mit 02.12.2024 wurde der bP die Notstandshilfe wieder angewiesen. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Bezugsverlauf sowie einer Abfrage im AJ-WEB. Unstrittig ist, dass die bP den Kontrollmeldetermin am 02.07.2024 nicht wahrgenommen und erst wieder am 02.12.2024 persönlich beim AMS vorgesprochen hat. Die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins für den 02.07.2024 samt Darlegung der Folgen im Falle einer Versäumung des Termins ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben des AMS vom 13.06.
  3. Die Hinterlegung dieses zu eigenen Handen zuzustellenden Schreibens vom 13.06.2024, das Einlegen der Hinterlegungsanzeige in die Abgabeneinrichtung der bP am 17.06.2024, das Bereithalten zur Abholung ab dem 18.06.2024 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle sowie der Vermerk „nicht behoben“ sind der Kopie des eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweises (Hybrid Rückscheinbrief – OZ 7 des Gerichtsakts), den elektronisch aufgezeichneten Versanddetails in dem vom Zustelldienst der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Rückschein Tool sowie den Informationen des Zustelldienstes vom 10.03.2025 zweifelsfrei zu entnehmen (vgl. OZ. 7 des Gerichtsakts).Die Hinterlegung dieses zu eigenen Handen zuzustellenden Schreibens vom 13.06.2024, das Einlegen der Hinterlegungsanzeige in die Abgabeneinrichtung der bP am 17.06.2024, das Bereithalten zur Abholung ab dem 18.06.2024 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle sowie der Vermerk „nicht behoben“ sind der Kopie des eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweises (Hybrid Rückscheinbrief – OZ 7 des Gerichtsakts), den elektronisch aufgezeichneten Versanddetails in dem vom Zustelldienst der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Rückschein Tool sowie den Informationen des Zustelldienstes vom 10.03.2025 zweifelsfrei zu entnehmen vergleiche OZ. 7 des Gerichtsakts). Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 47AVG in Verbindung mit § 292 Abs.

2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet ist. Hierfür bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. (vgl. unter vielen VwGH vom 12.03.2025, Ra 2024/09/0088; 22.09.2000, 2000/15/0027; 23.11.2016, 2013/05/0175; 01.04.2008, 2006/06/0243).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet ist. Hierfür bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. vergleiche unter vielen VwGH vom 12.03.2025, Ra 2024/09/0088; 22.09.2000, 2000/15/0027; 23.11.2016, 2013/05/0175; 01.04.2008, 2006/06/0243). Mit den begründungslosen Behauptungen, den Kontrollmeldetermin erst nachträglich erhalten zu haben (vgl. NS vom 02.12.2024, Beschwerde, Stellungnahmen vom 31.01.2025 und 23./24.04.2025) bzw. keine Hinterlegungsanzeige (Stellungnahmen vom 31.01.2025 und 23./24.04.2025, Vorlageantrag) vorgefunden zu haben, erstattet die bP jedenfalls kein Vorbringen, das den auf Grund des Zustellnachweises vorliegenden Beweis über die Hinterlegung in Frage stellen könnte.Mit den begründungslosen Behauptungen, den Kontrollmeldetermin erst nachträglich erhalten zu haben vergleiche NS vom 02.12.2024, Beschwerde, Stellungnahmen vom 31.01.2025 und 23./24.04.2025) bzw. keine Hinterlegungsanzeige (Stellungnahmen vom 31.01.2025 und 23./24.04.2025, Vorlageantrag) vorgefunden zu haben, erstattet die bP jedenfalls kein Vorbringen, das den auf Grund des Zustellnachweises vorliegenden Beweis über die Hinterlegung in Frage stellen könnte. Wenn die bP in der Stellungnahme vom 23./24.04.2025 darauf verweist, dass der auf dem Rückschein angebrachte Vermerk der Retournierung beweise, dass sie die Sendung nie erhalten habe, so ist ihr diesbezüglich beizupflichten. Allerdings ist ihr entgegenzuhalten, dass dies seitens der belangten Behörde auch nie behauptet wurde, sondern vielmehr nur die rechtskonforme Hinterlegung der Sendung. Wenn die bP schließlich in ihrem Vorlageantrag erklärt, sie hole alle eingeschriebenen Briefe stets fristgerecht ab, so ist zu betonen, dass sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 02.12.2024 selber eingestand, dass dies bislang keineswegs der Fall gewesen ist. Die bP hat sohin nicht einmal ansatzweise Umstände behauptet, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. In Anbetracht dessen ist auch ihre Forderung nach einer „Bestätigung des Postbediensteten unter EID, der für die Zustellung zuständig war, um nachzuweisen, dass der Brief tatsächlich zugestellt wurde“ – so sich diese nicht nur darauf bezieht, dass das Schreiben vom 13.06.2024 nie in ihren Postkasten gewesen ist – als ein unzulässiger Erkundungsbeweis zu werten (vgl. VwGH 26.06.2013, 2013/01/0027, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 46, Rz. 16 [Stand 1.3.2023, rdb.at]).Die bP hat sohin nicht einmal ansatzweise Umstände behauptet, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. In Anbetracht dessen ist auch ihre Forderung nach einer „Bestätigung des Postbediensteten unter EID, der für die Zustellung zuständig war, um nachzuweisen, dass der Brief tatsächlich zugestellt wurde“ – so sich diese nicht nur darauf bezieht, dass das Schreiben vom 13.06.2024 nie in ihren Postkasten gewesen ist – als ein unzulässiger Erkundungsbeweis zu werten vergleiche VwGH 26.06.2013, 2013/01/0027, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46,, Rz. 16 [Stand 1.3.2023, rdb.at]). Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188, Rz. 18, mwN) und haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es hierbei zu Mängeln gekommen ist. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die bP rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188, Rz. 18, mwN) und haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es hierbei zu Mängeln gekommen ist. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die bP rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Dass die bP das Schreiben der belangten Behörde vom 03.07.2024 erhalten hat, ergibt sich aus ihrer E-Mail vom 06.08.2024, in der sie erklärte, einen Brief erhalten zu haben, wonach sie einen Termin versäumt habe. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Rechtsgrundlagerömisch zwei.3.
  2. Rechtsgrundlage II.3.2.
  3. Auszug aus den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der geltenden Fassungrömisch zwei.3.2.
  4. Auszug aus den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der geltenden Fassung Kontrollmeldungen § 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. § 47 Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.Paragraph 47, Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden. II.3.2.2. Auszug aus der im Beschwerdefall relevanten Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG)römisch zwei.3.2.2. Auszug aus der im Beschwerdefall relevanten Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG) Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. II.3.
  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. unter vielen VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0136).römisch zwei.3.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche unter vielen VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0136). Das den Kontrollmeldetermin für den 02.07.2024 vorschreibende Schriftstück der belangten Behörde vom 13.06.2024 wurde – wie dem Zustellnachweis und den elektronisch aufgezeichneten Versanddetails zu entnehmen ist - am 17.06.2024 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Am Zustellnachweis wurde des Weiteren beurkundet, dass am selben Tag eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeneinrichtung eingelegt wurde und als Beginn der Abholfrist – wie gleichfalls elektronisch aufgezeichnet - der 18.06.2024 vermerkt. Der bP ist es mangels konkreter Darlegungen – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht gelungen, Umstände aufzuzeigen, die entgegen der vom Gesetz hinsichtlich des Zustellnachweises aufgestellten Vermutung zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen hätten lassen können.

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist, gegenständlich also dem 18.06.2024, als zugestellt. Im Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2024 wurde die bP klar und verständlich – unter Angabe des Ortes und der Zeit – über den Kontrollmeldetermin am 02.07.2024 sowie die Rechtsfolgen von dessen Nichteinhaltung informiert. Dieses Schreiben wurde der bP

§ 17Zust

G rechtswirksam zugestellt. Damit war der bP jedenfalls die Möglichkeit einer Kenntnisnahme von der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins eröffnet. Es wäre in ihrer Sphäre gelegen, sich durch Abholung des Schriftstücks auch tatsächlich (und rechtzeitig) Kenntnis vom Kontrollmeldetermin zu verschaffen. Das Vorbringen, sie habe sich vom AMS u.a. „gemobbt“ bzw. „diskriminiert“ gefühlt, ist nicht als triftiger Grund im Sinne der Rechtsprechung anzusehen.

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist, gegenständlich also dem 18.06.2024, als zugestellt. Im Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2024 wurde die bP klar und verständlich – unter Angabe des Ortes und der Zeit – über den Kontrollmeldetermin am 02.07.2024 sowie die Rechtsfolgen von dessen Nichteinhaltung informiert. Dieses Schreiben wurde der bP

Paragraph 17, ZustG rechtswirksam zugestellt. Damit war der bP jedenfalls die Möglichkeit einer Kenntnisnahme von der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins eröffnet. Es wäre in ihrer Sphäre gelegen, sich durch Abholung des Schriftstücks auch tatsächlich (und rechtzeitig) Kenntnis vom Kontrollmeldetermin zu verschaffen. Das Vorbringen, sie habe sich vom AMS u.a. „gemobbt“ bzw. „diskriminiert“ gefühlt, ist nicht als triftiger Grund im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. Der Vollständigkeit halber ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Arbeitslose

§ 49Abs. 1 Al

VG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet sind, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrolltermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins besteht daher die Verpflichtung, sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin folgt,

§ 49Abs. 1 erster Satz Al

VG persönlich erneut zu melden (vgl. VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0103, mwN). Die bP wurde jedenfalls mit Schreiben vom 03.07.2024 vom versäumten Kontrollmeldetermin informiert und wäre daher verpflichtet gewesen, spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den 02.07.2024 folgte, persönlich beim AMS vorzusprechen.Der Vollständigkeit halber ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Arbeitslose

Paragraph 49, Absatz eins, AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet sind, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrolltermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins besteht daher die Verpflichtung, sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin folgt,

Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG persönlich erneut zu melden vergleiche VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0103, mwN). Die bP wurde jedenfalls mit Schreiben vom 03.07.2024 vom versäumten Kontrollmeldetermin informiert und wäre daher verpflichtet gewesen, spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den 02.07.2024 folgte, persönlich beim AMS vorzusprechen. Die bP hat den ihr ordnungsgemäß nach § 49 AlVG vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 02.07.2024 ohne triftigen Grund versäumt. Die belangte Behörde hat folglich zu Recht ausgesprochen, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe in der Zeit vom 02.07.2024 – 01.12.2024 verloren hat.Die bP hat den ihr ordnungsgemäß nach Paragraph 49, AlVG vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 02.07.2024 ohne triftigen Grund versäumt. Die belangte Behörde hat folglich zu Recht ausgesprochen, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe in der Zeit vom 02.07.2024 – 01.12.2024 verloren hat. Mit E-Mail vom 23.04.2025 beantragte die bP für den Fall, dass Kosten entstehen würden, Verfahrenshilfe.

§ 8aAbs 1 Vw

GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird (§ 8a Abs 2 VwGVG).

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird (Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG). Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 03.10.2024, G3504/2023, wurde die Wort- und Zeichenfolge „dies auf Grund des Art 6 Abs1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, oder des Art47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist,“ in §8a Abs. 1 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben und tritt mit Ablauf des 31.03.2026 außer Kraft.

§ 140Abs.

7 B-VG ist sie auf die bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Sachverhalte (mit Ausnahme des Anlassfalls bzw. ihm gleichzuhaltender Beschwerdefälle) jedoch weiterhin anzuwenden.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 03.10.2024, G3504/2023, wurde die Wort- und Zeichenfolge „dies auf Grund des Artikel 6, Abs1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, oder des Art47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist,“ in §8a Absatz eins, VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben und tritt mit Ablauf des 31.03.2026 außer Kraft.

Paragraph 140, Absatz 7, B-VG ist sie auf die bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Sachverhalte (mit Ausnahme des Anlassfalls bzw. ihm gleichzuhaltender Beschwerdefälle) jedoch weiterhin anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 MRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG 2014 – der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips – sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der VwG Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (vgl. VwGH 15.05.2024, Ra 2023/03/0096, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Beurteilung, ob auf Grund des Artikel 6, MRK bzw. des Artikel 47, GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG 2014 – der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips – sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG 2014 angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der VwG Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten vergleiche VwGH 15.05.2024, Ra 2023/03/0096, mwN). Ein solcher „Ausnahmefall“ liegt gegenständlich jedoch nicht vor. Aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit dem Vorbringen der bP in ihrer Beschwerde bzw. den Stellungnahmen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass besondere Anforderungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bestehen. Der Sachverhalt wurde bereits durch die belangte Behörde erhoben und ergab sich aufgrund des Vorbringens der bP auch kein Ergänzungsbedarf. Die bP war problemlos in der Lage, der sie treffenden Mitwirkungspflicht nachzukommen und regelmäßig fristgerecht Stellung zu beziehen. Auch rechtlich werden keine komplexen Fragestellungen aufgeworfen und folgt die Beurteilung den bestehenden Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Darüber hinaus bezieht sich die bP explizit nur darauf, „falls Kosten entstehen“, und ist dies im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht der Fall. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2307722.1.00

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