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{'item': 'L503 2301392-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlL503 2301392-1 SpruchL503 2301392-1/9E, L503 2301392-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 2.7.2024 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass die XXXX GmbH (die nunmehrige Beschwerdeführerin, richtig: XXXX GmbH, im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000 zu entrichten. Verwiesen wurde dabei auf die §§ 4, 33, 35, 113, 360 Abs 7 und 410 Abs 1 Z 5 ASVG.
  2. Mit Bescheid vom 2.7.2024 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass die römisch 40 GmbH (die nunmehrige Beschwerdeführerin, richtig: römisch 40 GmbH, im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000 zu entrichten. Verwiesen wurde dabei auf die Paragraphen 4, 33, 35, 113, 360, Absatz 7 und 410 Absatz eins, Ziffer 5, ASVG. Begründend führte die ÖGK zum Sachverhalt aus, bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 30.4.2024 gegen 08:00 Uhr sei festgestellt worden, dass der Dienstnehmer XXXX (im Folgenden kurz: „S. M.“) bei der BF beschäftigt sei, ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein. Die BF sei mit Schreiben der ÖGK vom 7.6.2024 von der Beweisaufnahme verständigt worden und sei ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; eine Stellungnahme sei mit Schreiben vom 21.6.2024 mit Verweis auf die Rechtfertigung vom 6.6.2024 erfolgt. Im Wesentlichen habe die BF vorgebracht, dass sie für die Beauftragung und Bezahlung von planenden und ausführenden Drittfirmen zuständig sei, während sich XXXX (im Folgenden kurz: „W. B.“) um die Organisation vor Ort sowie den Personaleinsatz kümmere. Herr S. M. habe lediglich unentgeltlich Gefälligkeitsdienste im Zeitraum vom 23.10.2023 bis 14.12.2023 und vom 1.2.2024 bis 5.5.2024 für seinen Schwager, Herrn W. B., erbracht. Zudem sei die BF nicht darüber informiert worden, welche Personen auf der Baustelle tätig sind.Begründend führte die ÖGK zum Sachverhalt aus, bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 30.4.2024 gegen 08:00 Uhr sei festgestellt worden, dass der Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden kurz: „S. M.“) bei der BF beschäftigt sei, ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein. Die BF sei mit Schreiben der ÖGK vom 7.6.2024 von der Beweisaufnahme verständigt worden und sei ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; eine Stellungnahme sei mit Schreiben vom 21.6.2024 mit Verweis auf die Rechtfertigung vom 6.6.2024 erfolgt. Im Wesentlichen habe die BF vorgebracht, dass sie für die Beauftragung und Bezahlung von planenden und ausführenden Drittfirmen zuständig sei, während sich römisch 40 (im Folgenden kurz: „W. B.“) um die Organisation vor Ort sowie den Personaleinsatz kümmere. Herr S. M. habe lediglich unentgeltlich Gefälligkeitsdienste im Zeitraum vom 23.10.2023 bis 14.12.2023 und vom 1.2.2024 bis 5.5.2024 für seinen Schwager, Herrn W. B., erbracht. Zudem sei die BF nicht darüber informiert worden, welche Personen auf der Baustelle tätig sind. Die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen würden zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß der BF innerhalb der letzten zwölf Monate handle. Beweiswürdigend verwies die ÖGK auf den Strafantrag der Finanzpolizei, die Niederschriften, Ausweiskopien, die Stellungnahme der BF und einen Grundbuchsauszug vom 27.6.
  3. Da laut Grundbuchsauszug die BF zu ¾ und Herr W. B. zu ½ (richtig wohl: ¼, Anmerkung des BVwG) Anteile am Grundstück hätten, sei die BF als Dienstgeberin anzusehen. Die von Herrn S. M. erbrachten Dienstleistungen habe dieser – näher dargelegt – unzweifelhaft im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht. Im vorliegenden Fall handle es sich zwar um den ersten Meldeverstoß der BF und sei ein Dienstnehmer arbeitend angetroffen worden; eine Nachmeldung sei aber nicht erfolgt. Die ÖGK sei jedenfalls berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben. 2.
  4. Im Akt befindet sich diesbezüglich unter anderem ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 13.5.2024 an die Bezirkshauptmannschaft XXXX . Demzufolge seien am 30.4.2024 gegen 08:00 Uhr näher genannte Personen, darunter auch Herr S. M., auf der Baustelle in XXXX , angetroffen und kontrolliert worden. Herr W. B. habe angegeben, dass er ¼ des Hauses erworben habe; die BF sei Bauträger und ¾-Eigentümer. Dadurch, dass der Schwager von Herrn W. B., Herr S. M., seit Ende Oktober 2023 durchgehend unentgeltlich mithelfe, müsse Herr W. B. weniger für seine Eigentumswohnung zahlen; weiters würden Kollegen von Herrn W. B., welche für die Straßenmeisterei arbeiten würden, unentgeltlich mithelfen. Herr S. M. sei ebenso befragt worden und habe angegeben, dass er als Bauaufsicht arbeite und Hilfsarbeiten auf der Baustelle leiste. Sein erster Tag sei Ende Oktober 2023 gewesen, mit Ausnahme einer ca. sechswöchigen Abwesenheit. Er arbeite durchschnittlich 8 Stunden pro Tag, erhalte aber kein Gehalt, da er seinem Schwager helfe bzw. diesen freiwillig unterstütze. Er erhalte Unterkunft, Essen und Getränke von seinem Schwager.2.
  5. Im Akt befindet sich diesbezüglich unter anderem ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 13.5.2024 an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Demzufolge seien am 30.4.2024 gegen 08:00 Uhr näher genannte Personen, darunter auch Herr S. M., auf der Baustelle in römisch 40 , angetroffen und kontrolliert worden. Herr W. B. habe angegeben, dass er ¼ des Hauses erworben habe; die BF sei Bauträger und ¾-Eigentümer. Dadurch, dass der Schwager von Herrn W. B., Herr S. M., seit Ende Oktober 2023 durchgehend unentgeltlich mithelfe, müsse Herr W. B. weniger für seine Eigentumswohnung zahlen; weiters würden Kollegen von Herrn W. B., welche für die Straßenmeisterei arbeiten würden, unentgeltlich mithelfen. Herr S. M. sei ebenso befragt worden und habe angegeben, dass er als Bauaufsicht arbeite und Hilfsarbeiten auf der Baustelle leiste. Sein erster Tag sei Ende Oktober 2023 gewesen, mit Ausnahme einer ca. sechswöchigen Abwesenheit. Er arbeite durchschnittlich 8 Stunden pro Tag, erhalte aber kein Gehalt, da er seinem Schwager helfe bzw. diesen freiwillig unterstütze. Er erhalte Unterkunft, Essen und Getränke von seinem Schwager. Der Strafantrag gegen die BF erfolge, da durch die Bereitstellung der Arbeitskräfte durch Herrn W. B. (konkret von Herrn S. M. und die Arbeiter der Straßenmeisterei) der BF Arbeitskräfte auf der Baustelle zur Verfügung stehen würden, die nicht entlohnt würden, wodurch sich die BF Kosten erspare. Bei der BF handle es sich um eine GmbH und sei insofern auch kein Freundschaftsdienst oder eine familienhafte Mitarbeit möglich. 2.
  6. Im Akt befinden sich diesbezüglich unter anderem die Protokolle über die niederschriftliche Befragung von Herrn S. M. und Herrn W. B. durch die Finanzpolizei am 30.4.
  7. 2.
  8. Im Akt befindet sich weiters eine im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF an die ÖGK vom 21.6.
  9. Darin wurde insbesondere vorgebracht, die BF realisiere gemeinsam mit Herrn W. B. das gegenständliche Bauvorhaben. Die BF fungiere als Financier des Bauvorhabens und kümmere sich um die Beauftragung und Bezahlung von planenden und ausführenden Drittfirmen, während sich Herr W. B. um die Organisation und Realisierung vor Ort, und damit auch um den Personaleinsatz, kümmere. Die BF sei nicht darüber informiert worden, welche Personen auf der Baustellte tätig waren und könne demnach auch keine Angaben zu den Vorwürfen machen. Um diese Angelegenheiten habe sich Herr W. B. gekümmert. Im Übrigen habe Herr W. B. bereits am 6.6.2024 bei der BH XXXX mit beigeschlossener Rechtfertigung ausgeführt, dass sei Schwager, Herr S. M., lediglich unentgeltliche Gefälligkeitsdienste für Herrn W. B. im Sinne einer adäquaten „Revanche“ für dessen (doch erhebliche) Pflege- und Unterstützungsleistungen im Jahr 2020 erbracht habe. Das Verfahren sei

„§ 45 Abs 1 Z 1 bzw. 2 VStG einzustellen“ bzw. in eventu bloß eine „Ermahnung“ zu erteilen.2.

  1. Im Akt befindet sich weiters eine im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF an die ÖGK vom 21.6.
  2. Darin wurde insbesondere vorgebracht, die BF realisiere gemeinsam mit Herrn W. B. das gegenständliche Bauvorhaben. Die BF fungiere als Financier des Bauvorhabens und kümmere sich um die Beauftragung und Bezahlung von planenden und ausführenden Drittfirmen, während sich Herr W. B. um die Organisation und Realisierung vor Ort, und damit auch um den Personaleinsatz, kümmere. Die BF sei nicht darüber informiert worden, welche Personen auf der Baustellte tätig waren und könne demnach auch keine Angaben zu den Vorwürfen machen. Um diese Angelegenheiten habe sich Herr W. B. gekümmert. Im Übrigen habe Herr W. B. bereits am 6.6.2024 bei der BH römisch 40 mit beigeschlossener Rechtfertigung ausgeführt, dass sei Schwager, Herr S. M., lediglich unentgeltliche Gefälligkeitsdienste für Herrn W. B. im Sinne einer adäquaten „Revanche“ für dessen (doch erhebliche) Pflege- und Unterstützungsleistungen im Jahr 2020 erbracht habe. Das Verfahren sei

„§ 45 Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 VStG einzustellen“ bzw. in eventu bloß eine „Ermahnung“ zu erteilen.

  1. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 2.8.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 2.7.
  2. Eingangs wurde nochmals jenes Vorbringen wiederholt, welches bereits mit Stellungnahme vom 21.6.2024 erstattet worden war (siehe oben Punkt 2.3.). Ergänzend wurde betont, dass aufgrund des im Bescheid festgestellten Sachverhalts feststehe, dass die BF gerade nicht Dienstgeberin von Herrn S. M. gewesen sei. Zudem stehe auch die Höhe des Beitragszuschlags nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, zumal die Überprüfung nicht durch Organe der belangten Behörde, sondern durch „Organe der Abgabenbehörden des Bundes“, sohin durch „andere Organe“ im Sinne des § 113 Abs 2 erfolgt sei und es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle. Es wäre daher der Teilbetrag für den Prüfeinsatz jedenfalls nicht vorzuschreiben und der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auf bis zu EUR 300,00 herabzusetzen. Zudem habe die ÖGK nicht begründet, warum sie davon ausgeht, das die BF Dienstgeberin von Herrn S. M. wäre; es liege somit ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben bzw. in eventu mit einer Zurückverweisung vorgehen.
  3. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 2.8.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 2.7.
  4. Eingangs wurde nochmals jenes Vorbringen wiederholt, welches bereits mit Stellungnahme vom 21.6.2024 erstattet worden war (siehe oben Punkt 2.3.). Ergänzend wurde betont, dass aufgrund des im Bescheid festgestellten Sachverhalts feststehe, dass die BF gerade nicht Dienstgeberin von Herrn S. M. gewesen sei. Zudem stehe auch die Höhe des Beitragszuschlags nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, zumal die Überprüfung nicht durch Organe der belangten Behörde, sondern durch „Organe der Abgabenbehörden des Bundes“, sohin durch „andere Organe“ im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, erfolgt sei und es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle. Es wäre daher der Teilbetrag für den Prüfeinsatz jedenfalls nicht vorzuschreiben und der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auf bis zu EUR 300,00 herabzusetzen. Zudem habe die ÖGK nicht begründet, warum sie davon ausgeht, das die BF Dienstgeberin von Herrn S. M. wäre; es liege somit ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben bzw. in eventu mit einer Zurückverweisung vorgehen.
  5. Mit Bescheid vom 26.9.2024 wies die ÖGK die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Darin wurde insbesondere argumentiert, es sei unstrittig, dass die BF zu ¾ Eigentümerin des Grundstücks und des Hauses sei, auf welchem das Bauvorhaben stattfinde, während Herr W. B. zu ¼ Eigentümer sei. Was das Vorbringen der BF hinsichtlich kurzfristiger, freiwilliger und unentgeltlicher Dienste durch Herrn S. M. anbelange, so handle es sich bei dessen Tätigkeit jedenfalls um keine kurzfristigen und unentgeltlichen Dienstleistungen, zumal Herr S. M. im Zeitraum vom 23.10.2024 bis zum 14.12.2023 und vom 1.2.2024 bis zum 5.5.2024 für durchschnittlich ca. 8 Stunden lang am Tag tätig gewesen sei. Darüber hinaus habe Herr W. B. niederschriftlich angegeben, dass Herr S. M., während er auf der Baustelle arbeitet, bei ihm übernachte und von ihm auch verköstigt werde. Was die von der BF aufgeworfene Frage der Dienstgebereigenschaft der BF anbelange, so wies die ÖGK darauf hin, dass durch die Eigentumsverhältnisse und das wirtschaftliche Vorhaben der BF und von Herrn W. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande gekommen sei. Die BF gebe in ihrer Beschwerde an, dass sie für die Beauftragung und Bezahlung von planenden und ausführenden Drittfirmen zuständig sei; Herr W. B. kümmere sich um die Organisation vor Ort und um den Personaleinsatz. Weiters habe Herr S. M. niederschriftlich angegeben: „Wenn eine Baubesprechung ist, sind auch beide da“. Somit würden beide Gesellschafter Vermögenswerte und ihre Arbeitskraft zum gemeinsamen Nutzen einbringen. Da ein Gefälligkeitsdienst ausgeschlossen sei und ein Dienstverhältnis bestehe, sei auch die BF als Dienstgeberin anzusehen, da bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jeder einzelne Gesellschafter als Dienstgeber fungiere. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die BF nicht darüber informiert worden sein will, welche Personen auf der Baustelle tätig waren. Vielmehr wäre es – der Rechtsprechung des VwGH folgend - an der BF gelegen, für die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zu sorgen, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften eingehalten werden; einen Nachweis über ein wirksam eingerichtetes Kontrollsystem habe die BF nicht erbracht. Zudem sei hervorzuheben, dass aus den Angaben von Herrn S. M. hervorgehe, dass die BF ohnedies Kenntnis über die Tätigkeit von Herrn S. M. gehabt habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies die ÖGK – näher begründet – darauf hin, dass es sich bei den Tätigkeiten von Herrn S. M. – nämlich die Ausübung der Bauaufsicht und die Erbringung von Hilfsarbeiten – unzweifelhaft um solche im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses gehandelt habe. Es liege auch – näher begründet – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus der BF und Herrn W. B. vor, sodass laut Rechtsprechung des VwGH jeder Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Dienstgeber anzusehen sei. Von einer Herabsetzung des Beitragszuschlags sei im Übrigen abzusehen gewesen, da zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung von Herrn S. M. nicht nachgeholt worden sei und auch bis dato keine Nachmeldung erfolgt sei.
  6. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 11.10.2024 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
  7. Am 17.10.2024 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor, trat dem Vorbringen der BF im Vorlageantrag kurz entgegen und beantragte, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen.
  8. Am 12.2.2025 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem BVwG auf Nachfragen mit, dass das gegen Herrn W. B. geführte Verfahren wegen Verdachts der Übertretung nach § 111 ASVG eingestellt worden sei und übermittelte den diesbezüglichen Bescheid vom 10.12.2024, in dem begründend ausgeführt wurde, dass die Einstellung zu verfügen gewesen sei, weil die Dienstgebereigenschaft bei der BF und nicht bei Herrn W. B. zu sehen sei.
  9. Am 12.2.2025 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem BVwG auf Nachfragen mit, dass das gegen Herrn W. B. geführte Verfahren wegen Verdachts der Übertretung nach Paragraph 111, ASVG eingestellt worden sei und übermittelte den diesbezüglichen Bescheid vom 10.12.2024, in dem begründend ausgeführt wurde, dass die Einstellung zu verfügen gewesen sei, weil die Dienstgebereigenschaft bei der BF und nicht bei Herrn W. B. zu sehen sei.
  10. Am 17.2.2025 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem BVwG auf ergänzendes Nachfragen mit, dass gegen die BF kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei.
  11. Am 17.2.2025 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem BVwG auf ergänzendes Nachfragen mit, dass gegen die BF kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei.
  12. Am 8.4.2025 führte das BVwG im Beisein der BF und ihres rechtsfreundlichen Vertreters sowie einer Vertreterin der ÖGK eine Beschwerdeverhandlung durch, in der S. M. und W. B. als Zeugen befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Am 30.4.2024, 08:00 Uhr, wurde auf der Baustelle in XXXX (Errichtung eines Mehrparteienhauses, bestehend aus 9 Wohneinheiten) eine Kontrolle durch die Finanzpolizei/Amt für Betrugsbekämpfung durchgeführt. Dabei wurde Herr S. M. bei seiner Tätigkeit als Bauaufsicht betreten, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein.1.
  15. Am 30.4.2024, 08:00 Uhr, wurde auf der Baustelle in römisch 40 (Errichtung eines Mehrparteienhauses, bestehend aus 9 Wohneinheiten) eine Kontrolle durch die Finanzpolizei/Amt für Betrugsbekämpfung durchgeführt. Dabei wurde Herr S. M. bei seiner Tätigkeit als Bauaufsicht betreten, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Herr S. M. hatte die Tätigkeit als Bauaufsicht wie auch sonstige Hilfstätigkeiten (z. B. kleine Stemmarbeiten, Ausbesserungsarbeiten, Aufräumungsarbeiten, Reinigungsarbeiten) auf der Baustelle bereits in der Zeit vom 23.10.2023 bis 14.12.2023 und seit 1.2.2024 durchgeführt, wobei er hierfür täglich durchschnittlich 8 Stunden lang, manchmal aber auch nur 3 Stunden lang, auf der Baustelle anwesend war. 1.
  16. Die Liegenschaft, auf der das Mehrparteienhaus errichtet wurde, war mit Kaufvertrag vom 10.2.2023 von der BF, der XXXX , gemeinsam mit Herrn W. B., vom Beruf her dem Leiter der örtlichen Straßenmeisterei, erworben worden, wobei die BF zu ¾ und Herr W. B. zu ¼ Eigentümer ist. Geplant war bzw. ist seitens der BF und Herrn W. B., dass die Wohnungen bis auf eine verkauft bzw., falls dies nicht möglich sein sollte, vermietet werden. Zwischen der BF und Herrn W. B. war von Beginn an vereinbart worden, dass Herr W. B. eine (bestimmte) Wohnung erhalten soll. Bis dato wurde aber noch kein Wohnungseigentum begründet.1.
  17. Die Liegenschaft, auf der das Mehrparteienhaus errichtet wurde, war mit Kaufvertrag vom 10.2.2023 von der BF, der römisch 40 , gemeinsam mit Herrn W. B., vom Beruf her dem Leiter der örtlichen Straßenmeisterei, erworben worden, wobei die BF zu ¾ und Herr W. B. zu ¼ Eigentümer ist. Geplant war bzw. ist seitens der BF und Herrn W. B., dass die Wohnungen bis auf eine verkauft bzw., falls dies nicht möglich sein sollte, vermietet werden. Zwischen der BF und Herrn W. B. war von Beginn an vereinbart worden, dass Herr W. B. eine (bestimmte) Wohnung erhalten soll. Bis dato wurde aber noch kein Wohnungseigentum begründet. Die Errichtung des Mehrparteienhauses war bzw. ist ein gemeinsames Projekt der BF (bzw. deren Geschäftsführer, Herrn XXXX , im Folgenden kurz: C. H.) mit Herrn W. B. Die Baukosten wurden zum Großteil von der BF getragen. Auch die größeren, schriftlichen Aufträge an diverse Baufirmen wurden von der Geschäftsführung der BF für die BF unterzeichnet; ebenso trat den Behörden gegenüber, etwa in baurechtlichen Angelegenheiten, ausschließlich die Geschäftsführung der BF auf. Um sonstige kleinere, mündlich erteilte Aufträge sowie generell um sonstige Belange auf der Baustelle vor Ort, wie z. B. die Koordinierung der Arbeiten, aber auch schlicht für eine gewisse Anwesenheit auf der Baustelle und Überwachung des Baufortschritts, sollte sich nach der Vereinbarung zwischen Herrn C. H. und Herrn W. B. Herr W. B. kümmern bzw. sorgen, der auch wesentlich häufiger vor Ort war als Herr C. H. Auch war zwischen Herrn C. H. und Herrn W. B. vereinbart worden, dass Herr W. B., falls erforderlich, Hilfsarbeiter stellt, wobei hierfür auch eine Rolle spielte, dass Herr W. B. als Leiter der Straßenmeisterei über einen Pool von Mitarbeitern verfügte, die er (allenfalls in deren Freizeit oder Urlaub) einsetzen konnte.Die Errichtung des Mehrparteienhauses war bzw. ist ein gemeinsames Projekt der BF (bzw. deren Geschäftsführer, Herrn römisch 40 , im Folgenden kurz: C. H.) mit Herrn W. B. Die Baukosten wurden zum Großteil von der BF getragen. Auch die größeren, schriftlichen Aufträge an diverse Baufirmen wurden von der Geschäftsführung der BF für die BF unterzeichnet; ebenso trat den Behörden gegenüber, etwa in baurechtlichen Angelegenheiten, ausschließlich die Geschäftsführung der BF auf. Um sonstige kleinere, mündlich erteilte Aufträge sowie generell um sonstige Belange auf der Baustelle vor Ort, wie z. B. die Koordinierung der Arbeiten, aber auch schlicht für eine gewisse Anwesenheit auf der Baustelle und Überwachung des Baufortschritts, sollte sich nach der Vereinbarung zwischen Herrn C. H. und Herrn W. B. Herr W. B. kümmern bzw. sorgen, der auch wesentlich häufiger vor Ort war als Herr C. H. Auch war zwischen Herrn C. H. und Herrn W. B. vereinbart worden, dass Herr W. B., falls erforderlich, Hilfsarbeiter stellt, wobei hierfür auch eine Rolle spielte, dass Herr W. B. als Leiter der Straßenmeisterei über einen Pool von Mitarbeitern verfügte, die er (allenfalls in deren Freizeit oder Urlaub) einsetzen konnte. 1.
  18. Der verfahrensgegenständlich von den Kontrollorganen auf der Baustelle angetroffene Herr S. M. ist der Schwager von Herrn W. B. und hat Berufserfahrung am Bau. Herr S. M. hatte Herrn W. B. auf dessen Frage hin ca. ½ bis ein ¾ Jahr vor Beginn der Tätigkeiten zugesichert, dass er die oben beschriebenen Tätigkeiten – nämlich Bauaufsicht und Hilfstätigkeiten – im Rahmen des geplanten Bauprojekts ab Oktober 2023 durchführen werde. Herr S. M. fühlte sich Herrn W. B. besonders verpflichtet, da er von diesem einige Zeit zuvor bei einer schweren Erkrankung – wobei Herr S. M. zu Beginn seiner Erkrankung auch über keine Krankenversicherung verfügte – unterstützt wurde und sich auf diese Weise revanchieren wollte. Darüber hinaus kamen Herrn S. M. die Tätigkeiten auf der Baustelle insofern nicht ungelegen, als er damals aufgrund von Mietrückständen seine eigene Wohnung verlassen musste und ihm Herr W. B. Unterkunft an seinem – nahe der Baustelle gelegenen – Wohnsitz gewährte, wobei Herr S. M. in dieser Zeit aber auch (in geringerem Umfang) bei seinem Sohn oder seiner Tochter nächtigte. Ein Entgelt erhielt Herr W. B. für seine Tätigkeiten nicht, sehr wohl aber gewährte ihm Herr W. B. – neben der Unterkunft – Verpflegung und finanzierte ihm Zigarettenkäufe. Herr W. B. erwartete sich durch die unentgeltlichen Tätigkeiten von S. M. eine Reduktion der Kosten des Bauprojekts und dass somit (auch) seine (künftige) Wohnung günstiger werde. Die Tätigkeiten von Herrn S. M. bezogen sich aber auf das gesamte Bauprojekt und beschränkten sich diese nicht nur auf die (künftige) Wohnung von Herrn W. B. Herr W. B. hatte Herrn C. H. bei Besprechung des Projekts mitgeteilt, dass sein Schwager, Herr S. M., die beschriebenen Tätigkeiten (Bauaufsicht [„auf die Arbeiten schauen“] und Hilfstätigkeiten) durchführen werde und hatte Herr C. H. Herrn M. S. auch bei seinen (eher wenigen) Baustellenbesichtigungen angetroffen. Für möglich gehalten wird, dass Herr W. B. Herrn C. H. auf dessen Nachfragen mitgeteilt hat, dass Herr S. M. ordnungsgemäß versichert sei.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der ÖGK sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das BVwG am 8.4.2025, in der der BF im Wege ihres Geschäftsführers, Herrn C. H., Gelegenheit gegeben wurde, ihre Sicht der Dinge zu schildern und in der die Herren S. M. und W. B. als Zeugen befragt wurden. 2.
  21. Dass Herr S. M. am 30.4.2024 um 08:00 Uhr auf der genannten Baustelle anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei/Amt für Betrugsbekämpfung betreten wurde, als er die Bauaufsicht ausgeübt hat, ist seitens der BF unbestritten und folgt nicht nur aus der Anzeige der Finanzpolizei, sondern auch aus den eigenen Angaben von Herrn S. M. anlässlich seiner Betretung sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG. Unbestritten ist, dass Herr S. M. nicht zur Sozialversicherung gemeldet war; eine damals aufrechte Meldung von S. M. zu einer geringfügigen Beschäftigung bei einem Dienstgerber in XXXX stand in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauprojekt. Dass Herr S. M. die Tätigkeit als Bauaufsicht wie auch sonstige Hilfstätigkeiten (z. B. kleine Stemmarbeiten, Ausbesserungsarbeiten, Aufräumungsarbeiten, Reinigungsarbeiten) auf der Baustelle bereits in der Zeit vom 23.10.2023 bis 14.12.2023 und seit 1.2.2024 durchgeführt hat (wobei er in dieser Zeit aber auch jeweils wenige Tage lang in Kroatien gewesen sei), folgt nicht nur aus dessen eigenen Angaben anlässlich der Betretung (arg. „Ich mache die Bauaufsicht und Hilfsarbeiten“) und seinen sinngemäß gleichlautenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung (vgl. VH S. 24), sondern wurde dies auch von Herrn W. B. in der Beschwerdeverhandlung bestätigt (vgl. VH S. 10) und wurden diese Umstände von der BF niemals bestritten. Zudem hatte S. M. anlässlich seiner Betretung angegeben, er sei „ca. 8 Stunden täglich auf der Baustelle“ (vgl. auch W. B. vor der Finanzpolizei, wonach S. M., wenn gearbeitet werde, von Montag bis Freitag von 07:00 bis 16:30 Uhr auf der Baustelle sei); in der Beschwerdeverhandlung gab S. M. auf die Frage, wie lange er an einem typischen Tag auf der Baustelle gewesen sei, etwas abweichend an „Ab 3 Stunden bis maximal 8 Stunden“ (VH S. 15). Insofern wird es für wahrscheinlich gehalten, dass er zumeist wohl ca. 8 Stunden auf der Baustelle war, jedoch manchmal auch nur (zumindest) 3 Stunden.2.
  22. Dass Herr S. M. am 30.4.2024 um 08:00 Uhr auf der genannten Baustelle anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei/Amt für Betrugsbekämpfung betreten wurde, als er die Bauaufsicht ausgeübt hat, ist seitens der BF unbestritten und folgt nicht nur aus der Anzeige der Finanzpolizei, sondern auch aus den eigenen Angaben von Herrn S. M. anlässlich seiner Betretung sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG. Unbestritten ist, dass Herr S. M. nicht zur Sozialversicherung gemeldet war; eine damals aufrechte Meldung von S. M. zu einer geringfügigen Beschäftigung bei einem Dienstgerber in römisch 40 stand in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauprojekt. Dass Herr S. M. die Tätigkeit als Bauaufsicht wie auch sonstige Hilfstätigkeiten (z. B. kleine Stemmarbeiten, Ausbesserungsarbeiten, Aufräumungsarbeiten, Reinigungsarbeiten) auf der Baustelle bereits in der Zeit vom 23.10.2023 bis 14.12.2023 und seit 1.2.2024 durchgeführt hat (wobei er in dieser Zeit aber auch jeweils wenige Tage lang in Kroatien gewesen sei), folgt nicht nur aus dessen eigenen Angaben anlässlich der Betretung (arg. „Ich mache die Bauaufsicht und Hilfsarbeiten“) und seinen sinngemäß gleichlautenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung vergleiche VH S. 24), sondern wurde dies auch von Herrn W. B. in der Beschwerdeverhandlung bestätigt vergleiche VH S. 10) und wurden diese Umstände von der BF niemals bestritten. Zudem hatte S. M. anlässlich seiner Betretung angegeben, er sei „ca. 8 Stunden täglich auf der Baustelle“ vergleiche auch W. B. vor der Finanzpolizei, wonach S. M., wenn gearbeitet werde, von Montag bis Freitag von 07:00 bis 16:30 Uhr auf der Baustelle sei); in der Beschwerdeverhandlung gab S. M. auf die Frage, wie lange er an einem typischen Tag auf der Baustelle gewesen sei, etwas abweichend an „Ab 3 Stunden bis maximal 8 Stunden“ (VH S. 15). Insofern wird es für wahrscheinlich gehalten, dass er zumeist wohl ca. 8 Stunden auf der Baustelle war, jedoch manchmal auch nur (zumindest) 3 Stunden. 2.
  23. Die getroffenen Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus den im Akt erliegenden Grundbuchsauszügen sowie den damit übereinstimmenden Angaben von Herrn C. H. und Herrn W. B. in der Beschwerdeverhandlung. Dass seitens der BF und Herrn W. B. geplant war bzw. ist, die Wohnungen bis auf eine zu verkaufen bzw., falls dies nicht möglich sein sollte, zu vermieten und dass zwischen der BF und Herrn W. B. vereinbart worden ist, dass Herr W. B. eine (bestimmte) Wohnung erhalten soll, ergibt sich aus den diesbezüglich gleich lautenden Angaben von Herrn C. H. und Herrn W. B. im gesamten Verfahren. Laut den Angaben von Herrn C. H. in der Beschwerdeverhandlung wurde bis dato noch kein Wohnungseigentum an den Einheiten begründet. Dass die Errichtung des Mehrparteienhauses ein gemeinsames Projekt der BF (bzw. deren Geschäftsführer, Herrn C. H.) mit Herrn W. B. war bzw. ist, ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglich gleich lautenden Angaben von Herrn W. B. und Herrn C. H. im Verfahren. Die Baukosten wurden bis dato zum Großteil von der BF getragen (arg. Herr C. H. in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 6: „Die Baukosten selber haben wir, damit meine ich die GmbH, zum größten Teil übernommen“). Ebenso aus den im Ergebnis gleich lautenden Angaben von Herrn C. H. und Herrn W. B. in der Beschwerdeverhandlung folgt, dass die größeren, schriftlichen Aufträge an diverse Baufirmen von der Geschäftsführung der BF unterzeichnet wurden und den Behörden gegenüber, etwa in baurechtlichen Angelegenheiten, auch ausschließlich die Geschäftsführung der BF auftrat, während hingegen sich um sonstige kleinere, mündlich erteilte Aufträge sowie generell um sonstige Belange auf der Baustelle vor Ort, wie z. B. die Koordinierung der Arbeiten, aber auch schlicht für eine gewisse Anwesenheit auf der Baustelle und Überwachung des Baufortschritts und auch die Stellung von Hilfsarbeitern, sich Herr W. B. kümmerte bzw. sorgte, der auch wesentlich häufiger vor Ort war als Herr C. H. und dem „seine“ Mitarbeiter der Straßenmeisterei (in deren Urlaub bzw. Freizeit) zur Verfügung standen: „Unterzeichnet habe ich immer die Aufträge als Geschäftsführer der GmbH, viele Sachen wurden auch mündlich vereinbart, das hat dann Herr W. B. gemacht“ (so Herr C. H., VH S. 6), „… ich habe auf der Baustelle eigentlich gar nichts gemacht. Wir haben ausgemacht, dass Herr W. B. auf die Baustelle schaut und auch die entsprechenden Hilfsarbeiter stellt, je nach Bedarf. Das waren Leute von der Straßenmeisterei, die Urlaub und Ferientage hatten (so Herr C. H., VH S. 5), „RI: Es gab doch auch sicher Fälle, in denen ein Auftrag schriftlich bestätigt werden musste. Wer hat das gemacht? Z: Das habe nicht ich gemacht, sondern Herr C. H. bzw. seine Frau, genau weiß ich es nicht. RI: Wer ist z.B. den Behörden gegenüber, wenn es um baurechtliche Bewilligungen ging, aufgetreten? Z: Fast nur Herr C. H. Wenn ich Zeit hatte, war ich vielleicht auch ab und zu dabei. … Die Aufträge sind in erster Linie ohnedies von der XXXX GmbH erteilt worden“ (so Herr W. B., VH S. 9).Dass die Errichtung des Mehrparteienhauses ein gemeinsames Projekt der BF (bzw. deren Geschäftsführer, Herrn C. H.) mit Herrn W. B. war bzw. ist, ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglich gleich lautenden Angaben von Herrn W. B. und Herrn C. H. im Verfahren. Die Baukosten wurden bis dato zum Großteil von der BF getragen (arg. Herr C. H. in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 6: „Die Baukosten selber haben wir, damit meine ich die GmbH, zum größten Teil übernommen“). Ebenso aus den im Ergebnis gleich lautenden Angaben von Herrn C. H. und Herrn W. B. in der Beschwerdeverhandlung folgt, dass die größeren, schriftlichen Aufträge an diverse Baufirmen von der Geschäftsführung der BF unterzeichnet wurden und den Behörden gegenüber, etwa in baurechtlichen Angelegenheiten, auch ausschließlich die Geschäftsführung der BF auftrat, während hingegen sich um sonstige kleinere, mündlich erteilte Aufträge sowie generell um sonstige Belange auf der Baustelle vor Ort, wie z. B. die Koordinierung der Arbeiten, aber auch schlicht für eine gewisse Anwesenheit auf der Baustelle und Überwachung des Baufortschritts und auch die Stellung von Hilfsarbeitern, sich Herr W. B. kümmerte bzw. sorgte, der auch wesentlich häufiger vor Ort war als Herr C. H. und dem „seine“ Mitarbeiter der Straßenmeisterei (in deren Urlaub bzw. Freizeit) zur Verfügung standen: „Unterzeichnet habe ich immer die Aufträge als Geschäftsführer der GmbH, viele Sachen wurden auch mündlich vereinbart, das hat dann Herr W. B. gemacht“ (so Herr C. H., VH S. 6), „… ich habe auf der Baustelle eigentlich gar nichts gemacht. Wir haben ausgemacht, dass Herr W. B. auf die Baustelle schaut und auch die entsprechenden Hilfsarbeiter stellt, je nach Bedarf. Das waren Leute von der Straßenmeisterei, die Urlaub und Ferientage hatten (so Herr C. H., VH S. 5), „RI: Es gab doch auch sicher Fälle, in denen ein Auftrag schriftlich bestätigt werden musste. Wer hat das gemacht? Z: Das habe nicht ich gemacht, sondern Herr C. H. bzw. seine Frau, genau weiß ich es nicht. RI: Wer ist z.B. den Behörden gegenüber, wenn es um baurechtliche Bewilligungen ging, aufgetreten? Z: Fast nur Herr C. H. Wenn ich Zeit hatte, war ich vielleicht auch ab und zu dabei. … Die Aufträge sind in erster Linie ohnedies von der römisch 40 GmbH erteilt worden“ (so Herr W. B., VH S. 9). 2.
  24. Unbestritten ist, dass der verfahrensgegenständlich von den Kontrollorganen auf der Baustelle angetroffene Herr S. M. der Schwager von Herrn W. B. ist und Berufserfahrung am Bau hat. Dass Herr S. M. bereits ca. ½ bis ein ¾ Jahr vor Baubeginn Herrn W. B. auf dessen Ersuchen hin die Tätigkeiten zugesichert hat, beruht auf den Angaben von S. M. in der Beschwerdeverhandlung (arg. S. M. „Vom Erstgespräch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ich mich erstmals auf der Baustelle befand, ist ein Zeitraum von ca. ½ oder einem ¾ Jahr vergangen, genau weiß ich es nicht“ – VH S. 14). Zwar gab Herr W. B. an, die Vereinbarung sei „kurz vorher“, „irgendwann im Sommer“, getroffen worden (VH S. 11); plausibler erscheinen aber insofern die Angaben von Herrn S. M., zumal insgesamt aus den Angaben von Herrn W. B. und Herrn S. M. hervorgeht, dass es sich beim Einsatz von Herrn S. M. jedenfalls um keine kurzfristige Entscheidung gehandelt hat. Dass sich Herr S. M. Herrn W. B. besonders verpflichtet fühlte, weil Herr W. B. ihn Jahre zuvor im Rahmen einer Herzerkrankung unterstützt und dafür gesorgt hatte, dass Herr S. M. einen Krankenversicherungsschutz erhält, beruht auf den diesbezüglich gleich lautenden Angaben von Herrn S. M. und Herrn W. B. in der Beschwerdeverhandlung. Weiters gab Herr S. M. selbst sinngemäß an, dass ihm die Tätigkeiten auf der Baustelle insofern nicht ungelegen kamen, als er damals aufgrund von Mietrückständen seine eigene Wohnung verlassen musste und ihm Herr W. B. Unterkunft an seinem – nahe der Baustelle gelegenen – Wohnsitz gewährte; er habe während seiner Tätigkeit auf der Baustelle bei Herrn W. B. gewohnt; „auch bei meinem Sohn. Auch bei meiner Tochter. Hauptsächlich aber bei Herrn W. B.“ (VH S. 14). Herr W. B. selbst relativierte dies in der Beschwerdeverhandlung zwar insofern, als er zuerst angab, Herr W. B. habe bei seinem Sohn gewohnt, er änderte dies dann aber auf Vorhalt der Angaben von Herrn S. M. ab: „Er war auch öfters bei mir. Er hat bei mir öfters geschlafen und teilweise bei seinem Sohn“ (VH S. 10). Dass die Wohnmöglichkeit bei Herrn W. B. aber jedenfalls eine Gegenleistung für die Tätigkeiten auf der Baustelle waren, folgt unmissverständlich aus den Angaben von Herrn S. M. (vgl. etwa auch S. M. vor der Finanzpolizei auf die Frage, ob er irgendwelche Leistungen für seine Tätigkeiten erhält: „Ich schlafe bei meinem Schwager …“).2.
  25. Unbestritten ist, dass der verfahrensgegenständlich von den Kontrollorganen auf der Baustelle angetroffene Herr S. M. der Schwager von Herrn W. B. ist und Berufserfahrung am Bau hat. Dass Herr S. M. bereits ca. ½ bis ein ¾ Jahr vor Baubeginn Herrn W. B. auf dessen Ersuchen hin die Tätigkeiten zugesichert hat, beruht auf den Angaben von S. M. in der Beschwerdeverhandlung (arg. S. M. „Vom Erstgespräch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ich mich erstmals auf der Baustelle befand, ist ein Zeitraum von ca. ½ oder einem ¾ Jahr vergangen, genau weiß ich es nicht“ – VH S. 14). Zwar gab Herr W. B. an, die Vereinbarung sei „kurz vorher“, „irgendwann im Sommer“, getroffen worden (VH S. 11); plausibler erscheinen aber insofern die Angaben von Herrn S. M., zumal insgesamt aus den Angaben von Herrn W. B. und Herrn S. M. hervorgeht, dass es sich beim Einsatz von Herrn S. M. jedenfalls um keine kurzfristige Entscheidung gehandelt hat. Dass sich Herr S. M. Herrn W. B. besonders verpflichtet fühlte, weil Herr W. B. ihn Jahre zuvor im Rahmen einer Herzerkrankung unterstützt und dafür gesorgt hatte, dass Herr S. M. einen Krankenversicherungsschutz erhält, beruht auf den diesbezüglich gleich lautenden Angaben von Herrn S. M. und Herrn W. B. in der Beschwerdeverhandlung. Weiters gab Herr S. M. selbst sinngemäß an, dass ihm die Tätigkeiten auf der Baustelle insofern nicht ungelegen kamen, als er damals aufgrund von Mietrückständen seine eigene Wohnung verlassen musste und ihm Herr W. B. Unterkunft an seinem – nahe der Baustelle gelegenen – Wohnsitz gewährte; er habe während seiner Tätigkeit auf der Baustelle bei Herrn W. B. gewohnt; „auch bei meinem Sohn. Auch bei meiner Tochter. Hauptsächlich aber bei Herrn W. B.“ (VH S. 14). Herr W. B. selbst relativierte dies in der Beschwerdeverhandlung zwar insofern, als er zuerst angab, Herr W. B. habe bei seinem Sohn gewohnt, er änderte dies dann aber auf Vorhalt der Angaben von Herrn S. M. ab: „Er war auch öfters bei mir. Er hat bei mir öfters geschlafen und teilweise bei seinem Sohn“ (VH S. 10). Dass die Wohnmöglichkeit bei Herrn W. B. aber jedenfalls eine Gegenleistung für die Tätigkeiten auf der Baustelle waren, folgt unmissverständlich aus den Angaben von Herrn S. M. vergleiche etwa auch S. M. vor der Finanzpolizei auf die Frage, ob er irgendwelche Leistungen für seine Tätigkeiten erhält: „Ich schlafe bei meinem Schwager …“). Dass Herr S. M. für seine Tätigkeiten auf der Baustelle kein Entgelt erhalten hat, beruht auf den diesbezüglich gleich lautenden Angaben sämtlicher Beteiligter. Allerdings erhielt Herr S. M. von Herrn W. B. neben der dargestellten Unterkunft auch Verpflegung und Geld für Zigarettenkäufe (arg. S. M. vor der Finanzpolizei: „Ich schlafe bei meinem Schwager und Essen und Trinken bekomme ich auch von meinem Schwager“; vgl. auch Herrn S. M. in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 15: „RI: Haben Sie von Herrn W. B. für Ihre Tätigkeit irgendeine Gegenleistung bekommen? Z: Ja, schlafen, Essen, Trinken, Zigaretten.“).Dass Herr S. M. für seine Tätigkeiten auf der Baustelle kein Entgelt erhalten hat, beruht auf den diesbezüglich gleich lautenden Angaben sämtlicher Beteiligter. Allerdings erhielt Herr S. M. von Herrn W. B. neben der dargestellten Unterkunft auch Verpflegung und Geld für Zigarettenkäufe (arg. S. M. vor der Finanzpolizei: „Ich schlafe bei meinem Schwager und Essen und Trinken bekomme ich auch von meinem Schwager“; vergleiche auch Herrn S. M. in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 15: „RI: Haben Sie von Herrn W. B. für Ihre Tätigkeit irgendeine Gegenleistung bekommen? Z: Ja, schlafen, Essen, Trinken, Zigaretten.“). Herr W. B. erwartete sich durch die unentgeltlichen Tätigkeiten von S. M. eigenen, plausiblen Angaben zufolge eine Reduktion der Kosten des Bauprojekts und dass somit (auch) seine (künftige) Wohnung günstiger werde. Die Tätigkeiten von Herrn S. M. bezogen sich aber auf das gesamte Bauprojekt und beschränkten sich diese nicht nur auf die (künftige) Wohnung von Herrn W. B., vgl. diesbezüglich die Angaben von Herrn W. B. in der Beschwerdeverhandlung (VH S. 11): „RI: Es war aber offensichtlich nicht so, dass Herr S. M. ausschließlich an der Entstehung Ihrer künftigen Wohnung beteiligt war und nicht am gesamten Bauprojekt? Z: Das könnte man schon so sehen, weil wenn die Stunden auf die Wohnung aufgerechnet werden und nicht auf das ganze Projekt, dann wird meine Wohnung entsprechend billiger. RI: Das mag jetzt eine rein rechnerische Betrachtung sein. Hand angelegt hat er aber offensichtlich im gesamten Bereich? Z: Ja, das ist richtig.“ Auch den zeugenschaftlichen Angaben von Herrn S. M. in der Beschwerdeverhandlung war klar zu entnehmen, dass sich seine Tätigkeiten auf die gesamte Baustelle und nicht nur etwa Teilbereiche hinsichtlich der künftigen Wohnung von Herrn W. B. bezogen haben (vgl. z. B. Herrn S. M. auf die Frage, was die Gespräche mit C. H. bezweckt haben: „Damit ich wusste, welche Firma kommt und was gemacht wird. Damit ich in den ganzen Bau eingebunden bin.“- VH S. 16).Herr W. B. erwartete sich durch die unentgeltlichen Tätigkeiten von S. M. eigenen, plausiblen Angaben zufolge eine Reduktion der Kosten des Bauprojekts und dass somit (auch) seine (künftige) Wohnung günstiger werde. Die Tätigkeiten von Herrn S. M. bezogen sich aber auf das gesamte Bauprojekt und beschränkten sich diese nicht nur auf die (künftige) Wohnung von Herrn W. B., vergleiche diesbezüglich die Angaben von Herrn W. B. in der Beschwerdeverhandlung (VH S. 11): „RI: Es war aber offensichtlich nicht so, dass Herr S. M. ausschließlich an der Entstehung Ihrer künftigen Wohnung beteiligt war und nicht am gesamten Bauprojekt? Z: Das könnte man schon so sehen, weil wenn die Stunden auf die Wohnung aufgerechnet werden und nicht auf das ganze Projekt, dann wird meine Wohnung entsprechend billiger. RI: Das mag jetzt eine rein rechnerische Betrachtung sein. Hand angelegt hat er aber offensichtlich im gesamten Bereich? Z: Ja, das ist richtig.“ Auch den zeugenschaftlichen Angaben von Herrn S. M. in der Beschwerdeverhandlung war klar zu entnehmen, dass sich seine Tätigkeiten auf die gesamte Baustelle und nicht nur etwa Teilbereiche hinsichtlich der künftigen Wohnung von Herrn W. B. bezogen haben vergleiche z. B. Herrn S. M. auf die Frage, was die Gespräche mit C. H. bezweckt haben: „Damit ich wusste, welche Firma kommt und was gemacht wird. Damit ich in den ganzen Bau eingebunden bin.“- VH S. 16). Weiters ergab sich in der Beschwerdeverhandlung klar, dass Herr W. B. Herrn C. H. (bereits) bei Besprechung des Projekts mitgeteilt hat, dass sein Schwager, Herr S. M., die beschriebenen Tätigkeiten durchführen werde und dass Herr C. H. Herrn M. S. auch bei seinen (eher wenigen) Baustellenbesichtigungen angetroffen hat; vgl. etwa die Angaben von Herrn C. H. in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 6: „… Herr W. B. hat mir gesagt, dass sein Schwager helfen wird. … RI: Hat Ihnen Herr W. B. gesagt, was genau Herr S. M. machen wird? P: Ja. Dasselbe wie der Herr W. B. Auf die Arbeiten schauen, je nach Bedarf. RI: Waren Sie überhaupt nie auf der Baustelle, oder doch manchmal? P: Sehr selten. Vielleicht einmal im Monat interessehalber, um zu sehen wie es aussieht. RI: Haben Sie den Herrn S. M. dabei gesehen? P: Ja, nicht immer, aber ab und zu. RI: Was hat er dort gemacht? P: Auf die Arbeit geschaut.“Weiters ergab sich in der Beschwerdeverhandlung klar, dass Herr W. B. Herrn C. H. (bereits) bei Besprechung des Projekts mitgeteilt hat, dass sein Schwager, Herr S. M., die beschriebenen Tätigkeiten durchführen werde und dass Herr C. H. Herrn M. S. auch bei seinen (eher wenigen) Baustellenbesichtigungen angetroffen hat; vergleiche etwa die Angaben von Herrn C. H. in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 6: „… Herr W. B. hat mir gesagt, dass sein Schwager helfen wird. … RI: Hat Ihnen Herr W. B. gesagt, was genau Herr S. M. machen wird? P: Ja. Dasselbe wie der Herr W. B. Auf die Arbeiten schauen, je nach Bedarf. RI: Waren Sie überhaupt nie auf der Baustelle, oder doch manchmal? P: Sehr selten. Vielleicht einmal im Monat interessehalber, um zu sehen wie es aussieht. RI: Haben Sie den Herrn S. M. dabei gesehen? P: Ja, nicht immer, aber ab und zu. RI: Was hat er dort gemacht? P: Auf die Arbeit geschaut.“ Schließlich wird – aufgrund der diesbezüglich gleich lautenden Angaben – zwar für möglich gehalten, dass Herr W. B. Herrn C. H. auf dessen Nachfragen mitgeteilt hat, dass Herr S. M. ordnungsgemäß versichert sei, wenngleich dies aber nicht gänzlich überzeugend wirkte: So ging in der Beschwerdeverhandlung deutlich hervor, dass es sich bei C. H. und W. B. um gut befreundete Geschäftspartner handelt und vermochte die Antwort von W. B. auf die Frage des Richters, warum er Herrn C. H. (fälschlicherweise) das Bestehen einer Pflichtversicherung bestätigt haben will, „Weil ich der Meinung war, dass er versichert ist. Das hat Herr S. M. mir so gesagt. … Ich war im guten Glauben“ (VH S. 12) nicht zu überzeugen, wusste doch Herr W. B. über den sozialen und finanziellen Hintergrund seines Schwagers wohl genau Bescheid, sodass ihm das Bestehen einer Pflichtversicherung zumindest hätte fraglich erscheinen müssen. Auch erhellt nicht, warum Herr C. H., der sich ansonsten um alle behördlichen Belange gekümmert hat, Herrn W. B. nicht einmal gefragt haben will, beim wem Herr S. M. versichert sei (VH S. 6), hat ihm Herr W. B. Herrn S. B. doch bloß als seinen „Schwager“ vorgestellt.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  27. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG 3.2.1. § 113 ASVG lautet:3.2.1. Paragraph 113, ASVG lautet: § 113.

(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in § 111 Abs. 4 genannten Prüforgane setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in Paragraph 111, Absatz 4, genannten Prüforgane setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3.2.2. § 111 ASVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 111, ASVG lautet auszugsweise: […]
(4)Die Versicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. […][…]
(4)Die Versicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. […] 3.2.3. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.3. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] […] 3.2.4. § 33 ASVG lautet:3.2.4. Paragraph 33, ASVG lautet:
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. […] 3.2.5. § 35 ASVG lautet:3.2.5. Paragraph 35, ASVG lautet:
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […] 3.

  1. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.
  2. Zur Dienstgebereigenschaft der BF: Als Vorfragen sind zunächst die Dienstgebereigenschaft der BF wie auch die Dienstnehmereigenschaft von S. M. zu prüfen.

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Aus dem Blickwinkel des Sozialversicherungsrechts geht es vor allem darum, sicherzustellen, dass die Dienstgeberpflichten denjenigen treffen, dem die Leistungen des Dienstnehmers wirtschaftlich zugutekommen (vgl. idS auch Schrank in Schrammel, Versicherungs- und Beitragspflicht 30 [33]). Zwei mögliche Umgehungshandlungen – die Indienstnahme durch Mittelspersonen und die Verweisung auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts – werden in § 35 Abs. 1 ausdrücklich als für die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers unerheblich erklärt (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 ASVG, Rz 2).Aus dem Blickwinkel des Sozialversicherungsrechts geht es vor allem darum, sicherzustellen, dass die Dienstgeberpflichten denjenigen treffen, dem die Leistungen des Dienstnehmers wirtschaftlich zugutekommen vergleiche idS auch Schrank in Schrammel, Versicherungs- und Beitragspflicht 30 [33]). Zwei mögliche Umgehungshandlungen – die Indienstnahme durch Mittelspersonen und die Verweisung auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts – werden in Paragraph 35, Absatz eins, ausdrücklich als für die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers unerheblich erklärt (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 35, ASVG, Rz 2). Im konkreten Fall hat sich unzweifelhaft ergeben, dass die Leistungen von S. M. – jedenfalls und vor allem – der BF zugutekamen. So gab etwa Herr C. H. prägnant an „Wir waren ja beide Bauträger, ich, damit meine ich die GmbH, zu 75 % und Herr W. B. zu 25 %“ (VH S. 17). Die Tätigkeiten von Herrn S. M. bezogen sich den getroffenen Feststellungen zufolge auf das gesamte Bauprojekt und beschränkten sich nicht nur auf die (künftige) Wohnung von Herrn W. B. Daran vermag auch nichts der durchaus plausible Umstand zu ändern, dass sich Herr W. B. durch die unentgeltlichen Tätigkeiten von S. M. eine Reduktion der Kosten des Bauprojekts erwartete und dass somit (auch) seine (künftige) Wohnung günstiger werde; es ist jedenfalls unstrittig, dass S. M. im gesamten Bereich des Projekts „Hand angelegt“ hat (vgl. VH S. 10); vgl. auch Herrn C. H.: „RV: War konkret vereinbart, oder war es eine reine Annahme von Herrn W. B., dass seine Wohnung billiger wird, wenn Herr S. M. für ihn tätig wird? P: Ich würde sagen er nimmt es an, weil wir haben immer gesagt, wenn das Projekt fertig ist, dann rechnen wir miteinander ab. Da gehört natürlich die Leistung von Herrn S. M. insofern dazu, als dann die Wohnung von Herrn W. B. günstiger wird. RV: Gab es konkrete Vereinbarungen wie z.B. die erwähnten 300 Stunden? P: Nein, konkrete Vereinbarungen gab es nicht. Wir waren ja beide Bauträger, ich, damit meine ich die GmbH, zu 75 % und Herr W. B. zu 25 %, da ist die Abrechnung dann natürlich nicht so einfach.“ (VH S. 17).Im konkreten Fall hat sich unzweifelhaft ergeben, dass die Leistungen von S. M. – jedenfalls und vor allem – der BF zugutekamen. So gab etwa Herr C. H. prägnant an „Wir waren ja beide Bauträger, ich, damit meine ich die GmbH, zu 75 % und Herr W. B. zu 25 %“ (VH S. 17). Die Tätigkeiten von Herrn S. M. bezogen sich den getroffenen Feststellungen zufolge auf das gesamte Bauprojekt und beschränkten sich nicht nur auf die (künftige) Wohnung von Herrn W. B. Daran vermag auch nichts der durchaus plausible Umstand zu ändern, dass sich Herr W. B. durch die unentgeltlichen Tätigkeiten von S. M. eine Reduktion der Kosten des Bauprojekts erwartete und dass somit (auch) seine (künftige) Wohnung günstiger werde; es ist jedenfalls unstrittig, dass S. M. im gesamten Bereich des Projekts „Hand angelegt“ hat vergleiche VH S. 10); vergleiche auch Herrn C. H.: „RV: War konkret vereinbart, oder war es eine reine Annahme von Herrn W. B., dass seine Wohnung billiger wird, wenn Herr S. M. für ihn tätig wird? P: Ich würde sagen er nimmt es an, weil wir haben immer gesagt, wenn das Projekt fertig ist, dann rechnen wir miteinander ab. Da gehört natürlich die Leistung von Herrn S. M. insofern dazu, als dann die Wohnung von Herrn W. B. günstiger wird. Regierungsvorlage, Gab es konkrete Vereinbarungen wie z.B. die erwähnten 300 Stunden? P: Nein, konkrete Vereinbarungen gab es nicht. Wir waren ja beide Bauträger, ich, damit meine ich die GmbH, zu 75 % und Herr W. B. zu 25 %, da ist die Abrechnung dann natürlich nicht so einfach.“ (VH S. 17). An der Dienstgebereigenschaft (jedenfalls) der BF, die zu 75% Eigentümerin der Liegenschaft ist, kann bereits vor dem Hintergrund des Gesagten nicht gezweifelt werden. Zutreffend ist auch der Verweis der ÖGK darauf, dass dann, wenn die für die Dienstgeber-Qualifikation entscheidenden Umstände in Bezug auf ein- und dasselbe Beschäftigungsverhältnis auf mehrere Personen zutreffen, jede von ihnen Dienstgeber mit den dem sozialversicherungsrechtlichen Dienstgeber nach dem ASVG auferlegten Verpflichtungen und eingeräumten Berechtigungen ist, was auch für den Fall der Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 ASVG, Rz 25). Im konkreten Fall kommt allerdings noch hinzu, dass schriftliche Aufträge (nur) von der Geschäftsführung der BF für die BF unterfertigt wurden und auch (nur) die BF den Behörden gegenüber etwa in baurechtlichen Angelegenheiten nach Außen aufgetreten ist, was eine allfällige (parallel bestehende) Dienstgebereigenschaft von Herrn W. B. nicht als dermaßen offenkundig erscheinen ließe wie im Fall der BF (vgl. etwa Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 ASVG, Rz 26, mit Judikaturhiweisen, wonach dann, wenn der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt, eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr und somit die Dienstgebereigenschaft zu verneinen ist).An der Dienstgebereigenschaft (jedenfalls) der BF, die zu 75% Eigentümerin der Liegenschaft ist, kann bereits vor dem Hintergrund des Gesagten nicht gezweifelt werden. Zutreffend ist auch der Verweis der ÖGK darauf, dass dann, wenn die für die Dienstgeber-Qualifikation entscheidenden Umstände in Bezug auf ein- und dasselbe Beschäftigungsverhältnis auf mehrere Personen zutreffen, jede von ihnen Dienstgeber mit den dem sozialversicherungsrechtlichen Dienstgeber nach dem ASVG auferlegten Verpflichtungen und eingeräumten Berechtigungen ist, was auch für den Fall der Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt vergleiche Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 35, ASVG, Rz 25). Im konkreten Fall kommt allerdings noch hinzu, dass schriftliche Aufträge (nur) von der Geschäftsführung der BF für die BF unterfertigt wurden und auch (nur) die BF den Behörden gegenüber etwa in baurechtlichen Angelegenheiten nach Außen aufgetreten ist, was eine allfällige (parallel bestehende) Dienstgebereigenschaft von Herrn W. B. nicht als dermaßen offenkundig erscheinen ließe wie im Fall der BF vergleiche etwa Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 35, ASVG, Rz 26, mit Judikaturhiweisen, wonach dann, wenn der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt, eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr und somit die Dienstgebereigenschaft zu verneinen ist). Auch der Einwand von Herrn C. H. in der Beschwerdeverhandlung, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass Herr S. M. ohne Anmeldung zur Sozialversicherung tätig ist, vermag nichts an der Dienstgebereigenschaft der BF zu ändern. Zunächst ist zu dieser Thematik allgemein anzumerken, dass Herr C. H. entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz („die BF war und wurde nicht darüber informiert, welche Personen auf der Baustelle tätig waren“) in der Beschwerdeverhandlung sehr wohl einräumte, dass ihm Herr W. B. mitgeteilt hat, dass sein Schwager, Herr S. M., die beschriebenen Tätigkeiten durchführen würde und dass er Herrn S. M. auch „ab und zu“ bei seinen Baustellenbesuchen gesehen hat (VH S. 6). In rechtlicher Hinsicht ist auf folgende, ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, die etwa im Erkenntnis vom 3.12.2013, Zl. 2012/08/0026, klar zum Ausdruck kommt: „Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird durch den ‚Einstellungsakt‘ begründet. Es setzt einen ‚Verpflichtungsakt‘ nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach § 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183, mwN). Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen.“ Die Frage eines entsprechenden Kontrollsystems stellt sich im konkreten Fall allerdings in dieser Form gar nicht, da Herr S. M. ohnedies mit Wissen von Herrn C. H. auf der Baustelle tätig war. Vor dem Hintergrund, dass Herrn C. H. Herr S. M. von Herrn W. B. bloß als dessen Schwager vorgestellt wurde, der sich bei Herrn W. B. erkenntlich zeigen wolle, wäre es im Übrigen an der Geschäftsführung der BF gelegen, näher nachzufragen bzw. zu überprüfen, ob Herr S. M. tatsächlich – und zwar auch konkret für welchen Dienstgeber - zur Sozialversicherung gemeldet ist. Selbst wenn man also – was im Übrigen nicht sehr überzeugend schien – davon ausginge, dass Herr W. B. Herrn C. H. lapidar zugesichert haben sollte, dass Herr S. M. zur Sozialversicherung gemeldet sei, so wäre es an Herrn C. H. gelegen, dem näher auf den Grund zu gehen.Auch der Einwand von Herrn C. H. in der Beschwerdeverhandlung, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass Herr S. M. ohne Anmeldung zur Sozialversicherung tätig ist, vermag nichts an der Dienstgebereigenschaft der BF zu ändern. Zunächst ist zu dieser Thematik allgemein anzumerken, dass Herr C. H. entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz („die BF war und wurde nicht darüber informiert, welche Personen auf der Baustelle tätig waren“) in der Beschwerdeverhandlung sehr wohl einräumte, dass ihm Herr W. B. mitgeteilt hat, dass sein Schwager, Herr S. M., die beschriebenen Tätigkeiten durchführen würde und dass er Herrn S. M. auch „ab und zu“ bei seinen Baustellenbesuchen gesehen hat (VH S. 6). In rechtlicher Hinsicht ist auf folgende, ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, die etwa im Erkenntnis vom 3.12.2013, Zl. 2012/08/0026, klar zum Ausdruck kommt: „Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird durch den ‚Einstellungsakt‘ begründet. Es setzt einen ‚Verpflichtungsakt‘ nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach Paragraph 10, Absatz eins, ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183, mwN). Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen.“ Die Frage eines entsprechenden Kontrollsystems stellt sich im konkreten Fall allerdings in dieser Form gar nicht, da Herr S. M. ohnedies mit Wissen von Herrn C. H. auf der Baustelle tätig war. Vor dem Hintergrund, dass Herrn C. H. Herr S. M. von Herrn W. B. bloß als dessen Schwager vorgestellt wurde, der sich bei Herrn W. B. erkenntlich zeigen wolle, wäre es im Übrigen an der Geschäftsführung der BF gelegen, näher nachzufragen bzw. zu überprüfen, ob Herr S. M. tatsächlich – und zwar auch konkret für welchen Dienstgeber - zur Sozialversicherung gemeldet ist. Selbst wenn man also – was im Übrigen nicht sehr überzeugend schien – davon ausginge, dass Herr W. B. Herrn C. H. lapidar zugesichert haben sollte, dass Herr S. M. zur Sozialversicherung gemeldet sei, so wäre es an Herrn C. H. gelegen, dem näher auf den Grund zu gehen. Zusammengefasst bestehen keine Zweifel an der Dienstgebereigenschaft der BF. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die BF im Ausgangsbescheid der ÖGK vom 2.7.2024 irrtümlicherweise als „ XXXX “ bezeichnet wurde, obwohl sie laut Firmenbuch bereits am 13.1.2023 in „ XXXX GmbH“ umbenannt worden war. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das weitere Verfahren; solange – wie vorliegend - erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (vgl. VwGH 18.12.2006, 2005/11/0063).Zusammengefasst bestehen keine Zweifel an der Dienstgebereigenschaft der BF. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die BF im Ausgangsbescheid der ÖGK vom 2.7.2024 irrtümlicherweise als „ römisch 40 “ bezeichnet wurde, obwohl sie laut Firmenbuch bereits am 13.1.2023 in „ römisch 40 GmbH“ umbenannt worden war. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das weitere Verfahren; solange – wie vorliegend - erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides vergleiche VwGH 18.12.2006, 2005/11/0063). 3.3.
  3. Zur Dienstnehmereigenschaft von Herrn S. M.: Den getroffenen Feststellungen zufolge hatte S. M. die Tätigkeit als Bauaufsicht wie auch sonstige Hilfstätigkeiten (z. B. kleine Stemmarbeiten, Ausbesserungsarbeiten, Aufräumungsarbeiten, Reinigungsarbeiten) auf der Baustelle bereits in der Zeit vom 23.10.2023 bis 14.12.2023 und seit 1.2.2024, und zwar werktags zumeist 8 Stunden lang, durchgeführt. Hierbei ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, dass dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (z. B. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Die dargestellten Tätigkeiten werden typischerweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses durchgeführt, ohne dass es diesbezüglich weitwendiger Ausführungen bedarf. An der persönlichen Abhängigkeit von Herrn S. M. vermag auch nichts zu ändern, dass S. M. eigenen Angaben zufolge etwa keine „Arbeitsanweisungen“ von C. H. erhalten hat, zumal es nur „Sachbesprechungen über das Projekt“ gegen habe, damit er „in den ganzen Bau eingebunden“ sei (VH S. 16). Es kam im Verfahren unzweifelhaft hervor, dass Herr S. M. – der über Berufserfahrung am Bau verfügt – keiner konkreten Anweisungen bedurfte, um die Bauaufsicht auszuüben und die anfallenden Hilfsarbeiten durchzuführen; insofern ist die „stille Autorität“ der BF ausreichend (vgl. z. B. VwGH 23.8.2021, Ra 2020/08/0040).Den getroffenen Feststellungen zufolge hatte S. M. die Tätigkeit als Bauaufsicht wie auch sonstige Hilfstätigkeiten (z. B. kleine Stemmarbeiten, Ausbesserungsarbeiten, Aufräumungsarbeiten, Reinigungsarbeiten) auf der Baustelle bereits in der Zeit vom 23.10.2023 bis 14.12.2023 und seit 1.2.2024, und zwar werktags zumeist 8 Stunden lang, durchgeführt. Hierbei ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, dass dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (z. B. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Die dargestellten Tätigkeiten werden typischerweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses durchgeführt, ohne dass es diesbezüglich weitwendiger Ausführungen bedarf. An der persönlichen Abhängigkeit von Herrn S. M. vermag auch nichts zu ändern, dass S. M. eigenen Angaben zufolge etwa keine „Arbeitsanweisungen“ von C. H. erhalten hat, zumal es nur „Sachbesprechungen über das Projekt“ gegen habe, damit er „in den ganzen Bau eingebunden“ sei (VH S. 16). Es kam im Verfahren unzweifelhaft hervor, dass Herr S. M. – der über Berufserfahrung am Bau verfügt – keiner konkreten Anweisungen bedurfte, um die Bauaufsicht auszuüben und die anfallenden Hilfsarbeiten durchzuführen; insofern ist die „stille Autorität“ der BF ausreichend vergleiche z. B. VwGH 23.8.2021, Ra 2020/08/0040). Was das sinngemäße Vorbringen der BF einer bloßen unentgeltlichen familienhaften Mitarbeit durch Herrn S. M. anbelangt, so sei darauf hingewiesen, dass eine solche schon dem Grunde nach nicht angenommen werden kann, wenn der potentielle Dienstgeber eine GmbH ist, an der der potentielle Dienstnehmer – wie vorliegend – nicht einmal beteiligt ist (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG, Rz 14, mit Judikaturhinweisen). Ganz abgesehen davon sei aber angemerkt, dass die vorliegenden Tätigkeiten von Herrn S. M. schon aufgrund ihres (zeitlichen) Umfangs (mehrere Monate) keinesfalls als bloß familiäre Mitarbeit bzw. sonstiger Freundschaftsdienst gewertet werden könnten, sondern ersparte sich die BF vielmehr über Monate hinweg den Einsatz eines „fremden“ Dienstnehmers. Auch der Umstand, dass Herr S. M. kein Entgelt von der BF erhalten hat, ändert aufgrund des „Anspruchslohnprinzips“ nichts daran, dass eine abhängige Beschäftigung von S. M. bei der BF vorlag.Was das sinngemäße Vorbringen der BF einer bloßen unentgeltlichen familienhaften Mitarbeit durch Herrn S. M. anbelangt, so sei darauf hingewiesen, dass eine solche schon dem Grunde nach nicht angenommen werden kann, wenn der potentielle Dienstgeber eine GmbH ist, an der der potentielle Dienstnehmer – wie vorliegend – nicht einmal beteiligt ist vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG, Rz 14, mit Judikaturhinweisen). Ganz abgesehen davon sei aber angemerkt, dass die vorliegenden Tätigkeiten von Herrn S. M. schon aufgrund ihres (zeitlichen) Umfangs (mehrere Monate) keinesfalls als bloß familiäre Mitarbeit bzw. sonstiger Freundschaftsdienst gewertet werden könnten, sondern ersparte sich die BF vielmehr über Monate hinweg den Einsatz eines „fremden“ Dienstnehmers. Auch der Umstand, dass Herr S. M. kein Entgelt von der BF erhalten hat, ändert aufgrund des „Anspruchslohnprinzips“ nichts daran, dass eine abhängige Beschäftigung von S. M. bei der BF vorlag. 3.3.
  4. Zum verhängten Beitragszuschlag: Den getroffenen Feststellungen zufolge wurde S. M. am 30.4.2024 um 08:00 Uhr – ohne von der BF zur Sozialversicherung gemeldet zu sein – von Organen der Finanzpolizei/Amt für Betrugsbekämpfung auf der Baustelle bei seiner Tätigkeit als Bauaufsicht betreten. Es liegt somit eine unmittelbare Betretung im Sinne von § 113 Abs 1 ASVG vor. Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz erfolgte die unmittelbaren Betretung unzweifelhaft durch eines der in § 111 Abs. 4 ASVG genannten Prüforgane.Den getroffenen Feststellungen zufolge wurde S. M. am 30.4.2024 um 08:00 Uhr – ohne von der BF zur Sozialversicherung gemeldet zu sein – von Organen der Finanzpolizei/Amt für Betrugsbekämpfung auf der Baustelle bei seiner Tätigkeit als Bauaufsicht betreten. Es liegt somit eine unmittelbare Betretung im Sinne von Paragraph 113, Absatz eins, ASVG vor. Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz erfolgte die unmittelbaren Betretung unzweifelhaft durch eines der in Paragraph 111, Absatz 4, ASVG genannten Prüforgane. Nach der ständigen Rechtsprechung liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist; insbesondere sind die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend zu werten (z. B. VwGH vom 29.4.2021, Zl. Ra 2021/08/0046, mit weiteren Judikaturhinweisen; vgl. auch VwGH 31.7.2014, Ro 2014/08/0008). Zudem ist zwar zutreffend, dass es sich um den ersten Meldeverstoß der BF handelt, allerdings kann dennoch nicht schlichtweg von „unbedeutenden Folgen“ gesprochen werden (VwGH 31.7.2014, Ro 2014/08/0008). Zudem hat die BF die Anmeldung von Herrn S. M. auch nicht nachgeholt. Angemerkt sei, dass Herr S. M. (erst) per 6.5.2024 von der Firma XXXX zur Sozialversicherung gemeldet worden war, wobei es sich den Angaben von Herrn S. M. in der Beschwerdeverhandlung zufolge hierbei um einen Installationsbetrieb handelt, der ihn dann zunächst auch noch für Installationsarbeiten auf der gegenständlichen Baustelle einsetzte (VH S. 16). Zu einem Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung oder einer Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz in Zusammenhang mit dem gegen die BF verhängten Beitragszuschlag vermag die spätere Anmeldung von S. M. durch einen anderen Dienstgeber aber nicht zu führen. Zudem bestehen auch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne von § 113 Abs 3 zweiter Satz ASVG; so ist insbesondere kein Grund ersichtlich, dass es der BF nicht möglich gewesen wäre, eine Anmeldung von S. M. vor Arbeitsantritt vorzunehmen.Nach der ständigen Rechtsprechung liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist; insbesondere sind die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend zu werten (z. B. VwGH vom 29.4.2021, Zl. Ra 2021/08/0046, mit weiteren Judikaturhinweisen; vergleiche auch VwGH 31.7.2014, Ro 2014/08/0008). Zudem ist zwar zutreffend, dass es sich um den ersten Meldeverstoß der BF handelt, allerdings kann dennoch nicht schlichtweg von „unbedeutenden Folgen“ gesprochen werden (VwGH 31.7.2014, Ro 2014/08/0008). Zudem hat die BF die Anmeldung von Herrn S. M. auch nicht nachgeholt. Angemerkt sei, dass Herr S. M. (erst) per 6.5.2024 von der Firma römisch 40 zur Sozialversicherung gemeldet worden war, wobei es sich den Angaben von Herrn S. M. in der Beschwerdeverhandlung zufolge hierbei um einen Installationsbetrieb handelt, der ihn dann zunächst auch noch für Installationsarbeiten auf der gegenständlichen Baustelle einsetzte (VH S. 16). Zu einem Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung oder einer Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz in Zusammenhang mit dem gegen die BF verhängten Beitragszuschlag vermag die spätere Anmeldung von S. M. durch einen anderen Dienstgeber aber nicht zu führen. Zudem bestehen auch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne von Paragraph 113, Absatz 3, zweiter Satz ASVG; so ist insbesondere kein Grund ersichtlich, dass es der BF nicht möglich gewesen wäre, eine Anmeldung von S. M. vor Arbeitsantritt vorzunehmen. 3.3.
  5. Da der Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 1.000 somit zu Recht vorgeschrieben wurde, ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Verhängung eines Beitragszuschlages von der bisherigen, auszugsweise zitierten Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Verhängung eines Beitragszuschlages von der bisherigen, auszugsweise zitierten Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2301392.1.00

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