RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlL523 2294022-1 Spruch, L523 2294022-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 08.05.2024 sprach das AMS (belangte Behörde) den Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes ab 08.04.2024 für 42 Tage aus. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Angebot einer ihm von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Stelle bei der Firma XXXX (potentieller Dienstgeber) nicht wahrgenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.
- Mit Bescheid vom 08.05.2024 sprach das AMS (belangte Behörde) den Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes ab 08.04.2024 für 42 Tage aus. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Angebot einer ihm von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Stelle bei der Firma römisch 40 (potentieller Dienstgeber) nicht wahrgenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.
- Mit am 14.05.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.05.
- Er führte im Wesentlichen aus, er habe bereits am 27.03.2024 beim potentiellen Dienstgeber angerufen und dort nachgefragt, ob die ausgeschrieben Stelle frei sei und auch sein Interesse bekundet. Die Dame am Telefon habe ihm mitgeteilt, dass die Stelle bereits vergeben wäre. Durch dieses Telefonat wäre für ihn klar gewesen, dass eine schriftliche Bewerbung an diese Firma sinnlos wäre. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Schreiben vom 17.05.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die bisherigen Ermittlungsergebnisse und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 30.05.2024 ein. Die belangte Behörde wies insbesondere daraufhin, dass die zugewiesene Stelle bei der Firma XXXX noch immer nicht besetzt sei und im Stellenangebot explizit eine Bewerbung über die Homepage gefordert worden wäre. Nachweise über ein Telefonat vom Beschwerdeführer mit der Firma würden nicht vorliegen.
- Mit Schreiben vom 17.05.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die bisherigen Ermittlungsergebnisse und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 30.05.2024 ein. Die belangte Behörde wies insbesondere daraufhin, dass die zugewiesene Stelle bei der Firma römisch 40 noch immer nicht besetzt sei und im Stellenangebot explizit eine Bewerbung über die Homepage gefordert worden wäre. Nachweise über ein Telefonat vom Beschwerdeführer mit der Firma würden nicht vorliegen. 3.
- Am 29.05.2024 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers per E-Mail bei der belangten Behörde ein. Er wies zunächst darauf hin, dass der erste Zustellversuch des Schreibens vom 17.05.2024 erst am 28.04.2024 stattgefunden habe. Weiters führte er aus, dass er seine bisherige Aussage bestätige. Ergänzend gab er an, dass das geführte Telefonat mit der Firma XXXX in Anwesenheit seiner Partnerin stattgefunden habe. Außerdem sei die Stelle, entgegen der Behauptung der belangten Behörde, nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer führte darüber hinaus an, bei welchen Stellen er sich seit 26.03.2024 beworben habe.3.
- Am 29.05.2024 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers per E-Mail bei der belangten Behörde ein. Er wies zunächst darauf hin, dass der erste Zustellversuch des Schreibens vom 17.05.2024 erst am 28.04.2024 stattgefunden habe. Weiters führte er aus, dass er seine bisherige Aussage bestätige. Ergänzend gab er an, dass das geführte Telefonat mit der Firma römisch 40 in Anwesenheit seiner Partnerin stattgefunden habe. Außerdem sei die Stelle, entgegen der Behauptung der belangten Behörde, nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer führte darüber hinaus an, bei welchen Stellen er sich seit 26.03.2024 beworben habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.05.2024 ab. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen des Dienstverhältnisses mit seinem Verhalten vereitelt habe. Er habe nicht, wie im Stellenangebot gefordert, eine Bewerbung über die Homepage getätigt. Das von ihm ins Treffen geführte Telefonat habe er nicht nachgewiesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers wäre für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses kausal gewesen und er habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
- Mit Antrag vom 18.06.2024 verlangte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht. Im Wesentlichen wiederholte er sein bisheriges Vorbringen.
- Am 20.06.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 27.03.2024 Arbeitslosengeld. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde am 26.03.2024 eine Beschäftigung als XXXX für die XXXX bei der XXXX GmbH am Standort XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung bei seiner persönlichen Vorsprache verbindlich angeboten und ausgefolgt.Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde am 26.03.2024 eine Beschäftigung als römisch 40 für die römisch 40 bei der römisch 40 GmbH am Standort römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung bei seiner persönlichen Vorsprache verbindlich angeboten und ausgefolgt. Die zugewiesene Beschäftigung war dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich weder über die Homepage des potentiellen Dienstgebers noch in einer sonstigen Form auf die vermittelte Stelle beworben. Das vermittelte Dienstverhältnis kam nicht zustande, da sich der Beschwerdeführer nicht (in der geforderten Form) auf die Stelle beworben hat.
- Beweiswürdigung: Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen über den Bezug des Arbeitslosengeldes und die Ausfolgung des verbindlichen Stellenangebots ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsverlauf und dem Vermittlungsvorschlag bzw. den Angaben der belangten Behörde und des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wandte zu keinem Zeitpunkt ein, dass die vermittelte Beschäftigung unzumutbar wäre. Auch kamen im Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit hervor. Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der geforderten Form (über die Homepage des potentiellen Dienstgebers) auf die verbindlich angebotene Stelle beworben hat. Dies behauptete der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, er habe beim potentiellen Dienstgeber angerufen und eine Dame aus der Personalabteilung habe ihm mitgeteilt, die Stelle sei schon besetzt bzw. sei eine Bewerbung aufgrund seines Alters aussichtslos, jedoch hält das erkennende Gericht diese Behauptung aufgrund folgender Erwägungen für nicht glaubhaft: Zunächst ist festzuhalten, dass die laut Homepage ( XXXX ) einzige für das Personalmanagement am Standort XXXX zuständige Mitarbeiterin in ihrem Schreiben vom 12.04.2024 auf Nachfrage der belangten Behörde hin angab, dass sie sich an ein solches Telefonat nicht erinnern könne bzw. ihr der Name des Beschwerdeführers nichts sagen würde und die Stelle nach wie vor nicht besetzt sei. Sie fügte auch noch hinzu, dass sich der Beschwerdeführer daher gerne auf die Stelle bewerben dürfe. Für das erkennende Gericht ist kein Grund ersichtlich, wieso die Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, welcher naturgemäß ein Interesse an der Besetzung offener Stellen hat, falsche bzw. für den Beschwerdeführer nachteilige Angaben machen sollte und erachtet ihre Angaben daher für glaubhaft. Zunächst ist festzuhalten, dass die laut Homepage ( römisch 40 ) einzige für das Personalmanagement am Standort römisch 40 zuständige Mitarbeiterin in ihrem Schreiben vom 12.04.2024 auf Nachfrage der belangten Behörde hin angab, dass sie sich an ein solches Telefonat nicht erinnern könne bzw. ihr der Name des Beschwerdeführers nichts sagen würde und die Stelle nach wie vor nicht besetzt sei. Sie fügte auch noch hinzu, dass sich der Beschwerdeführer daher gerne auf die Stelle bewerben dürfe. Für das erkennende Gericht ist kein Grund ersichtlich, wieso die Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, welcher naturgemäß ein Interesse an der Besetzung offener Stellen hat, falsche bzw. für den Beschwerdeführer nachteilige Angaben machen sollte und erachtet ihre Angaben daher für glaubhaft. Der Beschwerdeführer informierte das AMS auch nicht – wie vereinbart – von sich aus innerhalb von acht Tagen ab Ausfolgung des Stellenangebots am 26.03.2024 über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung, sondern meldete sich erst am 07.04.2024 – somit nachdem der potentielle Dienstgeber der belangten Behörde bereits mitgeteilt hat, dass keine Bewerbung erfolgt wäre und die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Vorhalt dieser Information zur Stellungnahme aufforderte. Dies obwohl er später angab, dass das behauptete Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber bereits am 27.03.2024 stattgefunden hätte. Des Weiteren vermochte er auch nicht den Namen seiner vermeintlichen Gesprächspartnerin bei der Firma XXXX anzugeben.Der Beschwerdeführer informierte das AMS auch nicht – wie vereinbart – von sich aus innerhalb von acht Tagen ab Ausfolgung des Stellenangebots am 26.03.2024 über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung, sondern meldete sich erst am 07.04.2024 – somit nachdem der potentielle Dienstgeber der belangten Behörde bereits mitgeteilt hat, dass keine Bewerbung erfolgt wäre und die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Vorhalt dieser Information zur Stellungnahme aufforderte. Dies obwohl er später angab, dass das behauptete Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber bereits am 27.03.2024 stattgefunden hätte. Des Weiteren vermochte er auch nicht den Namen seiner vermeintlichen Gesprächspartnerin bei der Firma römisch 40 anzugeben. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens abwandelte und sich teilweise in Widersprüche verwickelte: Zunächst gab der Beschwerdeführer in seiner Rückmeldung am 07.04.2024 nur an, dass die Stelle laut einem Telefonat schon besetzt sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2024 gab der Beschwerdeführer dann an, dass ihm im Telefonat mitgeteilt worden wäre, eine Bewerbung wäre aufgrund seines Alters aussichtslos (vgl. niederschriftliche Einvernahme: „Ich habe telefonisch angefragt ob diese Stelle noch frei ist, ich habe mein Alter angegeben, danach wurde mir gesagt, dass eine Bewerbung aussichtslos ist. Im Anschluss habe ich aufgelegt.“). Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausführte, stehen die Angaben des Beschwerdeführers vom 24.04.2024 in einem Widerspruch zu seinem ursprünglichen Vorbringen am 07.04.
- Die Angaben vom 24.04.2024 implizieren nämlich, dass die vermittelte Stelle noch verfügbar gewesen wäre und sind somit nicht mit seinem Vorbringen vom 07.04.2024, dass die Stelle schon besetzt sei, vereinbar. In der Beschwerdeschrift kehrte der Beschwerdeführer wieder zu seiner ursprünglichen Version des Telefonats zurück und brachte vor, dass ihm gesagt worden wäre, die Stelle sei schon besetzt (vgl. Beschwerdeschrift: „Ich fragte nach, ob die ausgeschriebene Stelle frei sei und bekundete mein Interesse. Jedoch teilte mir die Dame bereits am Telefon mit, dass die Stelle als „ XXXX “ bereits vergeben wäre. Durch das Telefonat war für mich klar, dass eine schriftliche Bewerbung an die Firma XXXX sinnlos wäre, weil der Job bereits vergeben war.“). In seiner Stellungnahme vom 29.05.2024 gab er dann zusätzlich an, dass das vermeintliche Telefonat in Anwesenheit seiner Partnerin stattgefunden habe und die Stelle, wie ein mitübermittelter Screenshot beweise, auch nicht mehr aktuell sei.Zunächst gab der Beschwerdeführer in seiner Rückmeldung am 07.04.2024 nur an, dass die Stelle laut einem Telefonat schon besetzt sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2024 gab der Beschwerdeführer dann an, dass ihm im Telefonat mitgeteilt worden wäre, eine Bewerbung wäre aufgrund seines Alters aussichtslos vergleiche niederschriftliche Einvernahme: „Ich habe telefonisch angefragt ob diese Stelle noch frei ist, ich habe mein Alter angegeben, danach wurde mir gesagt, dass eine Bewerbung aussichtslos ist. Im Anschluss habe ich aufgelegt.“). Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausführte, stehen die Angaben des Beschwerdeführers vom 24.04.2024 in einem Widerspruch zu seinem ursprünglichen Vorbringen am 07.04.
- Die Angaben vom 24.04.2024 implizieren nämlich, dass die vermittelte Stelle noch verfügbar gewesen wäre und sind somit nicht mit seinem Vorbringen vom 07.04.2024, dass die Stelle schon besetzt sei, vereinbar. In der Beschwerdeschrift kehrte der Beschwerdeführer wieder zu seiner ursprünglichen Version des Telefonats zurück und brachte vor, dass ihm gesagt worden wäre, die Stelle sei schon besetzt vergleiche Beschwerdeschrift: „Ich fragte nach, ob die ausgeschriebene Stelle frei sei und bekundete mein Interesse. Jedoch teilte mir die Dame bereits am Telefon mit, dass die Stelle als „ römisch 40 “ bereits vergeben wäre. Durch das Telefonat war für mich klar, dass eine schriftliche Bewerbung an die Firma römisch 40 sinnlos wäre, weil der Job bereits vergeben war.“). In seiner Stellungnahme vom 29.05.2024 gab er dann zusätzlich an, dass das vermeintliche Telefonat in Anwesenheit seiner Partnerin stattgefunden habe und die Stelle, wie ein mitübermittelter Screenshot beweise, auch nicht mehr aktuell sei. Zu dem am 29.05.2024 durch den Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachten Screenshot über das nichtexistente Stellenangebot in der AMS JobApp, den der Beschwerdeführer wohl zur Untermauerung der Behauptung, die Stelle sei bereits besetzt gewesen, vorlegte, ist auszuführen, dass dieser keine Aussagekraft darüber hat, ob die Stelle (zeitnah) nach Ausfolgung des Stellenangebots verfügbar war oder nicht. Zwischen Ausfolgung des Stellenangebots durch die belangte Behörde (26.03.2024) und Übermittlung des Screenshots von dem nichtexistenten Stellenangebot in der JobApp (29.05.2024) lagen nämlich etwas mehr als zwei Monate, weshalb der Screenshot kein taugliches Beweismittel für diese Behauptung darstellt und eine nähere Auseinandersetzung damit unterbleiben kann. Ob die Stelle am 29.05.2024 tatsächlich noch verfügbar war oder nicht, ist für das gegenständliche Verfahren nämlich nicht von Relevanz. Darüber hinaus erbrachte der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber, dass das Telefonat tatsächlich stattgefunden hat, obwohl es heutzutage ein Leichtes wäre, z.B. einen Screenshot des Anrufverlaufs anzufertigen und vorzulegen. Auf den fehlenden Nachweis wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in dem Schreiben vom 17.05.2024 bereits aufmerksam gemacht. Dass der Beschwerdeführer auch über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügt, um einen Screenshot anzufertigen, stellte er durch den übermittelten Screenshot aus der AMS JobApp unter Beweis. Hinzu kommt, dass der potentielle Dienstgeber bei der Rückmeldung am 05.04.2024 angab, dass das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei, weil der Beschwerdeführer sich überhaupt nicht beworben habe. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass für das erkennende Gericht kein Grund ersichtlich ist, wieso der potentielle Dienstgeber falsche bzw. für den Beschwerdeführer nachteilige Angaben machen sollte und erachtet dessen Angaben daher für glaubhaft. Ein solcher Grund wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Schlussendlich steht aber jedenfalls unbestritten fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der vom potentiellen Dienstgeber geforderten Form beworben hat. Ebenso steht fest, dass das vermittelte Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lautet auszugsweise:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lautet auszugsweise: § 10.Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), AlvG-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen vergleiche Pfeil (Hrsg), AlvG-Kommentar, 58 lfg.; Paragraph 10, Rz 22). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Unzumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung einwandte und auch sonst im Ermittlungsverfahren keine Hinweise darauf hervorgekommen wären. Die Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung an den Beschwerdeführer war daher zumutbar im Sinne des § 9 AlVG.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Unzumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung einwandte und auch sonst im Ermittlungsverfahren keine Hinweise darauf hervorgekommen wären. Die Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung an den Beschwerdeführer war daher zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, steht unstrittig fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht (via Homepage) auf die zugewiesene Stelle beworben hat. Im Falle einer ausdrücklichen Anführung eines bestimmten Bewerbungskanals in der Stellenausschreibung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur eine Bewerbung über diesen Kanal als ordnungsgemäße Bewerbung zu werten (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, BVwG 5.10.2020 W262 2228467-1). Eine Bewerbung in der gewünschten Form ist gegenständlich durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt; er bestreitet dies auch nicht.Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, steht unstrittig fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht (via Homepage) auf die zugewiesene Stelle beworben hat. Im Falle einer ausdrücklichen Anführung eines bestimmten Bewerbungskanals in der Stellenausschreibung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur eine Bewerbung über diesen Kanal als ordnungsgemäße Bewerbung zu werten vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, BVwG 5.10.2020 W262 2228467-1). Eine Bewerbung in der gewünschten Form ist gegenständlich durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt; er bestreitet dies auch nicht. Der Beschwerdeführer hat somit bereits durch die unterlassene Bewerbung (in der geforderten Form über die Homepage) eine Vereitelungshandlung gesetzt. Die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses wurden durch die Unterlassung der Bewerbung zweifelsfrei verringert bzw. überhaupt zunichtegemacht. Die Vereitelungshandlung war somit kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und folglich mit (zumindest) bedingtem Vorsatz gehandelt. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG.Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens mehrmals die Möglichkeit eingeräumt (Parteiengehör durch persönlichen Termin am 24.04.2024; Parteiengehör durch die Stellungnahme vom 29.05.2024), zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers Stellung zu nehmen. Für das erkennende Gericht steht bereits durch das sorgfältig durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und somit aufgrund des Akteninhalts zweifelsfrei fest, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in der geforderten Form beworben hat. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer in einer allenfalls stattfindenden Verhandlung vorbringen könnte, dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensausgang bewegen könnte. Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens mehrmals die Möglichkeit eingeräumt (Parteiengehör durch persönlichen Termin am 24.04.2024; Parteiengehör durch die Stellungnahme vom 29.05.2024), zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers Stellung zu nehmen. Für das erkennende Gericht steht bereits durch das sorgfältig durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und somit aufgrund des Akteninhalts zweifelsfrei fest, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in der geforderten Form beworben hat. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer in einer allenfalls stattfindenden Verhandlung vorbringen könnte, dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensausgang bewegen könnte. Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L523.2294022.1.00