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L532 2305106-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlL532 2305106-1 Spruch, L532 2305106-1/9E Schriftliche Ausfertigung des am 31.03.2025 mündlich verkündeten Beschlu

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 31.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 31.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 12.09.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 12.09.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Informationsblatt vom 18.11.2024 wurde der BF über die Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Informationsblatt vom 18.11.2024 wurde der BF über die Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt.
  7. Gegen den dem BF am 22.11.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtete sich die am 17.11.2024 eingebrachte Beschwerde der BBU GmbH an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“).
  8. Gegen den dem BF am 22.11.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtete sich die am 17.11.2024 eingebrachte Beschwerde der BBU GmbH an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“).
  9. Am 31.03.2025 fand vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, wobei im Zuge der mündlichen Verhandlung die Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen wurde. 5.
  10. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete der Richter den im Spruch wiedergegebenen Beschluss.
  11. Am 14.04.2025 beantragte die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der BF hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellung lässt sich friktionsfrei aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2025 (OZ 7) ableiten („RV: Nach sorgfältiger Erläuterung der Sach- und Rechtslage mittels des gerichtlich bestellten Dolmetschers entscheidet sich der BF, die Beschwerde zurückzuziehen.“).
  14. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  15. Einstellung des Beschwerdeverfahrens: 3.1.
  16. Der BF hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).3.1.
  17. Der BF hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173). 3.1.
  18. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.1.
  19. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abschließend lag der Schwerpunkt auf der Beweiswürdigung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abschließend lag der Schwerpunkt auf der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L532.2305106.1.00

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