GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
TP (Tarifpost) 9 lit. b Z 5 GGG für diesen Verbücherungsvorgang (Anmerkung Rangordnung Pfandrecht für die Bank) erging zunächst eine Lastschriftanzeige an die Beschwerdeführerin und die Bank zur Entrichtung der Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 2.136,00 (Bemessungsgrundlage EUR 356.000,00).2.1. Im Justizverwaltungsverfahren zur Einhebung der Eintragungsgebühr
TP (Tarifpost) 9 Litera b, Ziffer 5, GGG für diesen Verbücherungsvorgang (Anmerkung Rangordnung Pfandrecht für die Bank) erging zunächst eine Lastschriftanzeige an die Beschwerdeführerin und die Bank zur Entrichtung der Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 2.136,00 (Bemessungsgrundlage EUR 356.000,00). 2.2. Da dieser Betrag nicht entrichtet wurde, erließ die Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid – nach Außer-Kraft-Treten des zunächst ergangenen Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages aufgrund erhobener Vorstellung – erneut einen Zahlungsauftrag
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit dem die Beschwerdeführerin und die Bank als zur ungeteilten Hand zahlungspflichtige Parteien aufgefordert wurden, die Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 5 GGG (Anmerkung Rangordnung Pfandrecht für die Bank bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 356.000,00) in Höhe von EUR 2.136,00 und die Einhebungsgebühr
1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von gesamt EUR 2.144,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zu überweisen.2.2. Da dieser Betrag nicht entrichtet wurde, erließ die Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid – nach Außer-Kraft-Treten des zunächst ergangenen Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages aufgrund erhobener Vorstellung – erneut einen Zahlungsauftrag
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit dem die Beschwerdeführerin und die Bank als zur ungeteilten Hand zahlungspflichtige Parteien aufgefordert wurden, die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG (Anmerkung Rangordnung Pfandrecht für die Bank bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 356.000,00) in Höhe von EUR 2.136,00 und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von gesamt EUR 2.144,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zu überweisen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter 1.1. − 2.2. wiedergegeben) und der Rechtslage ausgeführt, dass die in diesem Akt vorgeschriebene Gerichtsgebühr
TP 9 lit. b Z 5 GGG (Vormerkung des Pfandrechtes) grundsätzlich der Gebührenbefreiung nach § 25a GGG zugänglich wäre, dafür allerdings die Voraussetzungen wie in § 25a Abs. 2 GGG normiert kumulativ vorliegen müssten. Dazu sei auch bei der Pfandrechtsvormerkung Voraussetzung, dass das entsprechende Gesuch nach dem 30.06.2024 und vor dem 01.07.2026 bei Gericht einlangen müsse. Das gegenständliche Gesuch sei jedoch bereits am 13.05.2024 eingebracht worden, weshalb nicht alle zwingenden Voraussetzungen vorliegen würden. Lediglich die Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung könnte auch später - also nach dem 01.07.2026 - einer Gebührenbefreiung nach § 25a GGG zugänglich sein, wenn die Anmerkung der Rangordnung sämtliche sonstigen Voraussetzungen des § 25a GGG erfülle.Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter 1.1. − 2.2. wiedergegeben) und der Rechtslage ausgeführt, dass die in diesem Akt vorgeschriebene Gerichtsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG (Vormerkung des Pfandrechtes) grundsätzlich der Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG zugänglich wäre, dafür allerdings die Voraussetzungen wie in Paragraph 25 a, Absatz 2, GGG normiert kumulativ vorliegen müssten. Dazu sei auch bei der Pfandrechtsvormerkung Voraussetzung, dass das entsprechende Gesuch nach dem 30.06.2024 und vor dem 01.07.2026 bei Gericht einlangen müsse. Das gegenständliche Gesuch sei jedoch bereits am 13.05.2024 eingebracht worden, weshalb nicht alle zwingenden Voraussetzungen vorliegen würden. Lediglich die Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung könnte auch später - also nach dem 01.07.2026 - einer Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG zugänglich sein, wenn die Anmerkung der Rangordnung sämtliche sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, GGG erfülle. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher sie auszugsweise wie folgt ausführte: 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie auszugsweise wie folgt ausführte: Mit elektronisch eingebrachtem Gesuch vom 13.05.2024 hätten die Beschwerdeführerin und die Bank aufgrund der Rangordnungserklärung vom 26.04.2024 die Anmerkung der Rangordnung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 356.000,00 und auch die Gebührenbefreiung nach den §§ 25a ff GGG beantragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.05.2024 sei der Antrag bewilligt und grundbücherlich vollzogen worden.Mit elektronisch eingebrachtem Gesuch vom 13.05.2024 hätten die Beschwerdeführerin und die Bank aufgrund der Rangordnungserklärung vom 26.04.2024 die Anmerkung der Rangordnung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 356.000,00 und auch die Gebührenbefreiung nach den Paragraphen 25 a, ff GGG beantragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 14.05.2024 sei der Antrag bewilligt und grundbücherlich vollzogen worden. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung
ff GGG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Pfandrechtseintragungsgebühr (Anmerkung Rangordnung Pfandrecht) nicht vorliegen würden und begründe dies dabei im Wesentlichen damit, dass das Gesuch vor dem 30.06.2024 überreicht worden sei. Dabei gehe die belangte Behörde rechtsirrig davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Fall um eine Pfandrechtsvormerkung handeln würde. Tatsächlich handle es sich um die Anmerkung einer Rangordnung.
3 Z 2 GGG seien Pfandrechte ausgenommen, die im Rang einer Rangordnung vorgenommen wurden. Das Einverleibungsgesuch sei im vorliegenden Fall nach dem 30.06.2024 gestellt worden. Die Gebühr für dieses Pfandrecht sei daher im vorliegenden Fall insgesamt gebührenfrei, zumal die übrigen Voraussetzungen (Kreditaufnahme für Wohnzwecke, Hauptwohnsitz usw.) vorgelegen seien. Dies sei im vorliegenden Fall auch nicht strittig. Die erforderlichen und bezughabenden Nachweise und Urkunden der Liegenschaftskäufer XXXX seien im Verfahren vorgelegt worden und sohin insgesamt sowohl im Grundbuchsverfahren als auch im Gebührenverfahren aktenkundig. Die Bestimmung des § 25a Abs. 3 Z 2 GGG sei jedoch so zu verstehen, dass sich die Gebührenbefreiung auf die gesamte Pfandrechtseintragungsgebühr (1,2%) beziehe und nicht nur auf die Hälfte. Bei einer Rangordnung verhalte es sich ja so, dass die Hälfte im Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtige Verpfändung (0,6%) vorauszuzahlen wäre und diese würde dann bei der Rechtfertigung auf die gesamte Gebühr angerechnet bzw. würde nur mehr die zweite Hälfte (0,6%) verrechnet werden. Die Befreiungsbestimmung wäre auch widersinnig, wenn man hier nur die Hälfte befreien würde. Dies sei auch nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen. Die Rangordnungen seien eben aus diesem Grund ausdrücklich ausgenommen worden, um den Zeitraum zwischen der Einführung der Gebührenbefreiung (01.04.2024) und dem Beginn des Verbücherungszeitraumes der Gebührenbefreiung nach § 25a GGG (ab 01.07.2024) überbrücken zu können. Jedes andere Ergebnis wäre auch widersinnig und nicht gesetzeskonform. Da bei der Einverleibung des Pfandrechts die Gebührenbefreiung anwendbar gewesen sei, wirke diese auf die im Rahmen der Rangordnung vorauszuzahlende Hälfte der Gebühr zurück, sodass die Gebührenpflicht der Rangordnung durch gebührenfreie Ausnutzung der Rangordnung bei der Einverleibung jedenfalls nachträglich wegfallen müsse. Die gebührenbefreiten Antragsteller wären sonst auch gegenüber allen anderen (ohne Rangordnung) grundlos schlechter gestellt. Maßgeblich für die endgültige Gebührenbefreiung seien am Ende auch immer jene Antragsteller, welche die Rangordnung wirtschaftlich zu ihren Gunsten ausnützen, was in der Regel die Käufer einer Liegenschaft seien. Beantragen müsse aber systembedingt die Rangordnung immer der Eigentümer. Dies sei technisch nicht anders möglich. In der Verkaufssituation sei es daher denklogisch, dass der Verkäufer (der in der Regel auch keine persönlichen Befreiungsvoraussetzungen haben könne) dies immer stellvertretend für den Käufer beantragen müsse, um eine korrekte Treuhandabwicklung zu ermöglichen. Die Rangordnung sei in diesem Zusammenhang lediglich ein Sicherungsinstrument. Der angefochtene Bescheid sei aus den genannten Gründen daher ersatzlos zu beheben bzw. die Gebühr auf NULL herabzusetzen.Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung
Paragraphen 25 a, ff GGG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Pfandrechtseintragungsgebühr (Anmerkung Rangordnung Pfandrecht) nicht vorliegen würden und begründe dies dabei im Wesentlichen damit, dass das Gesuch vor dem 30.06.2024 überreicht worden sei. Dabei gehe die belangte Behörde rechtsirrig davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Fall um eine Pfandrechtsvormerkung handeln würde. Tatsächlich handle es sich um die Anmerkung einer Rangordnung.
Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, GGG seien Pfandrechte ausgenommen, die im Rang einer Rangordnung vorgenommen wurden. Das Einverleibungsgesuch sei im vorliegenden Fall nach dem 30.06.2024 gestellt worden. Die Gebühr für dieses Pfandrecht sei daher im vorliegenden Fall insgesamt gebührenfrei, zumal die übrigen Voraussetzungen (Kreditaufnahme für Wohnzwecke, Hauptwohnsitz usw.) vorgelegen seien. Dies sei im vorliegenden Fall auch nicht strittig. Die erforderlichen und bezughabenden Nachweise und Urkunden der Liegenschaftskäufer römisch 40 seien im Verfahren vorgelegt worden und sohin insgesamt sowohl im Grundbuchsverfahren als auch im Gebührenverfahren aktenkundig. Die Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, GGG sei jedoch so zu verstehen, dass sich die Gebührenbefreiung auf die gesamte Pfandrechtseintragungsgebühr (1,2%) beziehe und nicht nur auf die Hälfte. Bei einer Rangordnung verhalte es sich ja so, dass die Hälfte im Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtige Verpfändung (0,6%) vorauszuzahlen wäre und diese würde dann bei der Rechtfertigung auf die gesamte Gebühr angerechnet bzw. würde nur mehr die zweite Hälfte (0,6%) verrechnet werden. Die Befreiungsbestimmung wäre auch widersinnig, wenn man hier nur die Hälfte befreien würde. Dies sei auch nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen. Die Rangordnungen seien eben aus diesem Grund ausdrücklich ausgenommen worden, um den Zeitraum zwischen der Einführung der Gebührenbefreiung (01.04.2024) und dem Beginn des Verbücherungszeitraumes der Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG (ab 01.07.2024) überbrücken zu können. Jedes andere Ergebnis wäre auch widersinnig und nicht gesetzeskonform. Da bei der Einverleibung des Pfandrechts die Gebührenbefreiung anwendbar gewesen sei, wirke diese auf die im Rahmen der Rangordnung vorauszuzahlende Hälfte der Gebühr zurück, sodass die Gebührenpflicht der Rangordnung durch gebührenfreie Ausnutzung der Rangordnung bei der Einverleibung jedenfalls nachträglich wegfallen müsse. Die gebührenbefreiten Antragsteller wären sonst auch gegenüber allen anderen (ohne Rangordnung) grundlos schlechter gestellt. Maßgeblich für die endgültige Gebührenbefreiung seien am Ende auch immer jene Antragsteller, welche die Rangordnung wirtschaftlich zu ihren Gunsten ausnützen, was in der Regel die Käufer einer Liegenschaft seien. Beantragen müsse aber systembedingt die Rangordnung immer der Eigentümer. Dies sei technisch nicht anders möglich. In der Verkaufssituation sei es daher denklogisch, dass der Verkäufer (der in der Regel auch keine persönlichen Befreiungsvoraussetzungen haben könne) dies immer stellvertretend für den Käufer beantragen müsse, um eine korrekte Treuhandabwicklung zu ermöglichen. Die Rangordnung sei in diesem Zusammenhang lediglich ein Sicherungsinstrument. Der angefochtene Bescheid sei aus den genannten Gründen daher ersatzlos zu beheben bzw. die Gebühr auf NULL herabzusetzen. 5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest, dass im Grundverfahren die Beschwerdeführerin und die Bank mit elektronisch eingebrachtem Gesuch vom 13.05.2024 beim Bezirksgericht die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung im Höchstbetrag von EUR 356.000,00
TP 9 lit. b Z 5 GGG beantragt haben und die beantragte Eintragung am 14.05.2025 im Grundbuch vorgenommen wurde. Damit steht insbesondere fest, dass im Grundverfahren die Beschwerdeführerin und die Bank mit elektronisch eingebrachtem Gesuch vom 13.05.2024 beim Bezirksgericht die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung im Höchstbetrag von EUR 356.000,00
TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG beantragt haben und die beantragte Eintragung am 14.05.2025 im Grundbuch vorgenommen wurde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundbuchsgesuch vom 13.05.2024 um einen Antrag auf bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Verpfändung
1 GBG handelt, die als „Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung“
TP 9 lit. b Z 5 GGG gebührenpflichtig ist, wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt bzw. selbst in der Beschwerde vorgebracht („Tatsächlich handelt es sich um die Anmerkung einer Rangordnung“). Bei verständiger Würdigung des Bescheides kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch die belangte Behörde diesen Sachverhalt ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat, zumal er sich ausschließlich auf ein Gesuch
TP 9 lit. b Z 5 GGG bezieht, woran auch die verkürzte Schreibweise der verfahrensgegenständlich begehrten bücherlichen Eintragung im angefochtenen Bescheid („Vormerkung des Pfandrechtes“ und „Pfandrechtsvormerkung“ für „Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung“
TP 9 lit. b Z 5 GGG) nichts zu ändern vermag. Die Angabe in der Beschwerde, dass die belangte Behörde rechtsirrig von einer „Pfandrechtsvormerkung“ ausgegangen wäre, trifft daher nicht zu und geht am Sachverhalt vorbei. Auch, dass dieses Gesuch am 13.05.2024 beim Bezirksgericht eingebracht wurde, blieb ebenso unbestritten wie der Umstand, dass die beantragte Eintragung vom Bezirksgericht am 14.05.2025 bewilligt und vollzogen wurde. Es wurde kein konkretes (neues) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage bezüglich der Auslegung der Gebührenbefreiungsbestimmungen nach § 25a GGG.Dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundbuchsgesuch vom 13.05.2024 um einen Antrag auf bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Verpfändung
Paragraph 53, Absatz eins, GBG handelt, die als „Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung“
TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG gebührenpflichtig ist, wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt bzw. selbst in der Beschwerde vorgebracht („Tatsächlich handelt es sich um die Anmerkung einer Rangordnung“). Bei verständiger Würdigung des Bescheides kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch die belangte Behörde diesen Sachverhalt ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat, zumal er sich ausschließlich auf ein Gesuch
TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG bezieht, woran auch die verkürzte Schreibweise der verfahrensgegenständlich begehrten bücherlichen Eintragung im angefochtenen Bescheid („Vormerkung des Pfandrechtes“ und „Pfandrechtsvormerkung“ für „Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung“
TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG) nichts zu ändern vermag. Die Angabe in der Beschwerde, dass die belangte Behörde rechtsirrig von einer „Pfandrechtsvormerkung“ ausgegangen wäre, trifft daher nicht zu und geht am Sachverhalt vorbei. Auch, dass dieses Gesuch am 13.05.2024 beim Bezirksgericht eingebracht wurde, blieb ebenso unbestritten wie der Umstand, dass die beantragte Eintragung vom Bezirksgericht am 14.05.2025 bewilligt und vollzogen wurde. Es wurde kein konkretes (neues) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage bezüglich der Auslegung der Gebührenbefreiungsbestimmungen nach Paragraph 25 a, GGG. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt: 3.3.1.
GGG unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.
Paragraph eins, GGG unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. § 32 TP 9 lit. b GGG legt die Gebühren für die Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch) fest, und zwar für:
TP 9 lit. b Z 5 GGG und für die nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung
TP 9 lit. b Z 6 GGG beträgt jeweils 6 vT vom Wert des Rechtes.Die Eintragungsgebühr für Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung
TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG und für die nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung
TP 9 Litera b, Ziffer 6, GGG beträgt jeweils 6 vT vom Wert des Rechtes. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr (bzw. die Eintragungsgebühren) wird
Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung begründet.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr (bzw. die Eintragungsgebühren) wird
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der Vornahme der Eintragung begründet.
1 GGG sind für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig:
Paragraph 25, Absatz eins, GGG sind für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig:,
Z 4 GGG die Pflicht zur Zahlung der Gebühr
TP 9 lit. b Z 5 GGG, für die die Beschwerdeführerin als Antragstellerin
1 lit. a GGG zahlungspflichtig ist, aus. Dies löste
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG die Pflicht zur Zahlung der Gebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG, für die die Beschwerdeführerin als Antragstellerin
Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG zahlungspflichtig ist, aus. 3.3.3.
TP 9 lit. b Z 5 GGG – gebührenfrei sei. Die Beschwerdeführerin vertritt diesbezüglich zusammengefasst unter Hinweis auf Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, GGG die Ansicht, dass, zumal das Einverleibungsgesuch für die (nachträgliche) Eintragung des Pfandrechtes (in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung; vergleiche TP 9 Litera b, Ziffer 6, GGG) im gegenständlichen Fall nach dem 30.06.2024 gestellt wurde, die Gebühr für dieses Pfandrecht insgesamt – daher auch in Bezug auf die schon vor dem 30.06.2024 eingebrachte verfahrensgegenständliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung
TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG – gebührenfrei sei. Diese Interpretation findet jedoch weder im Wortlaut der Bestimmung des § 25a GGG noch in den Materialien Deckung: Nach den – klaren und nicht weiter auslegungsbedürftigen – Anordnungen dieser Bestimmung tritt die Gebührenbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ein und ist eine dieser Voraussetzungen, dass der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts (hier: der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung) nach dem 30.06.2024 beim Grundbuchsgericht einlangt. Für einen Antrag, der vor dem 01.07.2024 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, gilt die Befreiung nicht (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren24 GGG-Richtlinie § 25a – temporäre Befreiung, Rz 4f [Stand 01.04.2025, rdb.at]). Diese zeitliche Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch unbestritten nicht gegeben. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung des jeweiligen Rechts oder auf einen nachfolgenden Antrag bzw. eine nachträgliche Eintragung (hier: des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung
TP 9 lit. b Z 6 GGG) kommt es hingegen nicht an. Wenn daher (wie im vorliegenden Fall) ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung vor dem 01.07.2024 einlangt, und das Einverleibungsgesuch für die nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes danach, dann ist (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) nur die nachträgliche Eintragung des Pfandrechts (in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung; vgl. TP 9 lit. b Z 6 GGG) befreit. Bei einem Einlangen vor dem 01.07.2024 ist die Gebühr nach der TP 9 lit. b Z 5 GGG (0,6 Prozent) zu entrichten, wenn die Eintragung im angemerkten Rang nach dem 30.06.2024 erfolgt, so kann diese (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) befreit sein (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren24 GGG-Richtlinie § 25a – temporäre Befreiung, Rz 5 [Stand 01.04.2025, rdb.at]). Auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Eintragung der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung und der nachträglichen Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung (gebühren)rechtlich um verschiedene und eigenständige Tatbestände/Rechte handelt, für die
TP 9 lit. b Z 5 GGG und TP 9 lit. b Z 6 GGG jeweils 0,6 Prozent vom Wert des Rechts zu entrichten sind, ist die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Gebührenbefreiung, dann, wenn bloß der Antrag auf nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes im angemerkten Rang nach dem 30.06.2024 gestellt wird, auf die vor dem 01.07.2024 beantragte Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung durchschlägt bzw. mit der gebührenfreien Ausnutzung der Rangordnung bei der Einverleibung die Gebührenpflicht nachträglich wegfallen müsse, nicht zu teilen. Diese Interpretation findet jedoch weder im Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 25 a, GGG noch in den Materialien Deckung: Nach den – klaren und nicht weiter auslegungsbedürftigen – Anordnungen dieser Bestimmung tritt die Gebührenbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ein und ist eine dieser Voraussetzungen, dass der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts (hier: der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung) nach dem 30.06.2024 beim Grundbuchsgericht einlangt. Für einen Antrag, der vor dem 01.07.2024 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, gilt die Befreiung nicht vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren24 GGG-Richtlinie Paragraph 25 a, – temporäre Befreiung, Rz 4f [Stand 01.04.2025, rdb.at]). Diese zeitliche Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch unbestritten nicht gegeben. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung des jeweiligen Rechts oder auf einen nachfolgenden Antrag bzw. eine nachträgliche Eintragung (hier: des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung
TP 9 Litera b, Ziffer 6, GGG) kommt es hingegen nicht an. Wenn daher (wie im vorliegenden Fall) ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung vor dem 01.07.2024 einlangt, und das Einverleibungsgesuch für die nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes danach, dann ist (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) nur die nachträgliche Eintragung des Pfandrechts (in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung; vergleiche TP 9 Litera b, Ziffer 6, GGG) befreit. Bei einem Einlangen vor dem 01.07.2024 ist die Gebühr nach der TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG (0,6 Prozent) zu entrichten, wenn die Eintragung im angemerkten Rang nach dem 30.06.2024 erfolgt, so kann diese (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) befreit sein vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren24 GGG-Richtlinie Paragraph 25 a, – temporäre Befreiung, Rz 5 [Stand 01.04.2025, rdb.at]). Auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Eintragung der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung und der nachträglichen Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung (gebühren)rechtlich um verschiedene und eigenständige Tatbestände/Rechte handelt, für die
TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG und TP 9 Litera b, Ziffer 6, GGG jeweils 0,6 Prozent vom Wert des Rechts zu entrichten sind, ist die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Gebührenbefreiung, dann, wenn bloß der Antrag auf nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes im angemerkten Rang nach dem 30.06.2024 gestellt wird, auf die vor dem 01.07.2024 beantragte Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung durchschlägt bzw. mit der gebührenfreien Ausnutzung der Rangordnung bei der Einverleibung die Gebührenpflicht nachträglich wegfallen müsse, nicht zu teilen. Ein Fall des § 25a Abs. 3 Z 2 GGG, wonach auch die Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung befreit ist, wenn der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung vor dem 01.07.2026 eingelangt ist, ist hier nicht verfahrensgegenständlich. Diese Bestimmung normiert überdies nur eine Abweichung von der Voraussetzung, dass auch der Antrag für die nachträgliche Eintragung des Pfandrechts vor dem 01.07.2026 beim Grundbuchsgericht einzulangen hat, nicht jedoch dahin, dass das Erfordernis des Einlangens des Antrags auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach dem 30.06.2024 obsolet ist. Nur dann, wenn (bei einer „etappenweisen Verbücherung“) der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach dem 30.06.2024, aber vor dem 01.07.2026 beim Grundbuchsgericht einlangt, schadet auch das Einlangen der nachträglichen Eintragung des Pfandrechts nach dem 01.07.2026 nicht (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren24 GGG-Richtlinie § 25a – temporäre Befreiung, Rz 4 [Stand 01.04.2025, rdb.at]). Sohin kann auch aus der Bestimmung des § 25a Abs. 3 Z 2 GGG nicht das von der Beschwerdeführerin erzielte Ergebnis abgeleitet werden.Ein Fall des Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, GGG, wonach auch die Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung befreit ist, wenn der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung vor dem 01.07.2026 eingelangt ist, ist hier nicht verfahrensgegenständlich. Diese Bestimmung normiert überdies nur eine Abweichung von der Voraussetzung, dass auch der Antrag für die nachträgliche Eintragung des Pfandrechts vor dem 01.07.2026 beim Grundbuchsgericht einzulangen hat, nicht jedoch dahin, dass das Erfordernis des Einlangens des Antrags auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach dem 30.06.2024 obsolet ist. Nur dann, wenn (bei einer „etappenweisen Verbücherung“) der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach dem 30.06.2024, aber vor dem 01.07.2026 beim Grundbuchsgericht einlangt, schadet auch das Einlangen der nachträglichen Eintragung des Pfandrechts nach dem 01.07.2026 nicht vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren24 GGG-Richtlinie Paragraph 25 a, – temporäre Befreiung, Rz 4 [Stand 01.04.2025, rdb.at]). Sohin kann auch aus der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, GGG nicht das von der Beschwerdeführerin erzielte Ergebnis abgeleitet werden. Auch für eine (wie in immolex 2024/80 vertretene) Auslegung, dass die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung bei Antragstellung vor dem 30.06.2024
GGG gebührenbefreit befreit sei, weil es sich dabei nicht um die Eintragung eines Rechts handle, besteht vor dem Hintergrund des klaren gesetzlichen Wortlautes und der obigen Ausführungen kein Raum. Die Bestimmung des § 25a GGG differenziert bezüglich der Voraussetzung des Einlangens nach dem 30.06.2024 gerade nicht zwischen den verschiedenen Eintragungen nach TP 9 lit. b Z 1 – Z 6 GGG und es kann nicht zweifelhaft sein, dass jeder dieser Eintragungstatbestände einem „jeweiligen Recht“ im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 2 GGG (hier: auf Eintragung der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung) entspricht.Auch für eine (wie in immolex 2024/80 vertretene) Auslegung, dass die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung bei Antragstellung vor dem 30.06.2024
Paragraph 25 a, GGG gebührenbefreit befreit sei, weil es sich dabei nicht um die Eintragung eines Rechts handle, besteht vor dem Hintergrund des klaren gesetzlichen Wortlautes und der obigen Ausführungen kein Raum. Die Bestimmung des Paragraph 25 a, GGG differenziert bezüglich der Voraussetzung des Einlangens nach dem 30.06.2024 gerade nicht zwischen den verschiedenen Eintragungen nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, – Ziffer 6, GGG und es kann nicht zweifelhaft sein, dass jeder dieser Eintragungstatbestände einem „jeweiligen Recht“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 2, GGG (hier: auf Eintragung der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung) entspricht. Es war der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass für eine Inanspruchnahme der in Rede stehenden Gebührenbefreiung der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach dem 30.06.2024 gestellt werden muss. Eine Anwendung der der Befreiungsbestimmung des § 25a GGG auf Anträge auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, die (wie der hier vorliegende) vor diesem Zeitpunkt beim Grundbuchsgericht eingelangt sind, scheidet daher aus. Es war der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass für eine Inanspruchnahme der in Rede stehenden Gebührenbefreiung der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach dem 30.06.2024 gestellt werden muss. Eine Anwendung der der Befreiungsbestimmung des Paragraph 25 a, GGG auf Anträge auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, die (wie der hier vorliegende) vor diesem Zeitpunkt beim Grundbuchsgericht eingelangt sind, scheidet daher aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004). 3.3.3.3. Dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Gesetz (insbesondere § 25a GGG), etwa durch eine falsche Auslegung, unrichtig zur Anwendung gebracht hätte, ist daher nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht teilt aus den angeführten Gründen die in der Beschwerde dargelegte Interpretation des § 25a GGG nicht und hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich dieser Regelung oder andere den Bescheid tragende Bestimmungen. Es ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht zu erkennen, dass jedes andere als das von ihr erzielte Ergebnis „widersinnig und nicht gesetzeskonform“ ist. 3.3.3.3. Dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Gesetz (insbesondere Paragraph 25 a, GGG), etwa durch eine falsche Auslegung, unrichtig zur Anwendung gebracht hätte, ist daher nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht teilt aus den angeführten Gründen die in der Beschwerde dargelegte Interpretation des Paragraph 25 a, GGG nicht und hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich dieser Regelung oder andere den Bescheid tragende Bestimmungen. Es ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht zu erkennen, dass jedes andere als das von ihr erzielte Ergebnis „widersinnig und nicht gesetzeskonform“ ist. Es sind aber auch sonst keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken: Ausgehend von der Bemessungsgrundlage EUR 356.000,00 beträgt die Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 5 GGG unbestritten EUR 2.136,00.Es sind aber auch sonst keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken: Ausgehend von der Bemessungsgrundlage EUR 356.000,00 beträgt die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG unbestritten EUR 2.136,
1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von gesamt EUR 2.144,00, zur Zahlung vorgeschrieben. 3.3.3.4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin (und der Bank) daher zurecht diese Gebühr zusammen mit der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von gesamt EUR 2.144,00, zur Zahlung vorgeschrieben. 3.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2307655.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.