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{'item': 'W108 2307655-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 6aArt. 130§§ 25a§ 53§ 6§ 17§ 7§ 1§ 2§ 25§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlW108 2307655-1 Spruch, W108 2307655-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.

  1. Im Grundverfahren erklärte die Beschwerdeführerin mit Rangordnungserklärung vom 26.04.2024 ihre Liegenschaftsanteile zu verpfänden und sie erteilte ihre ausdrückliche und unbedingte Einwilligung und Zustimmung, dass ob den ihr gehörigen Anteilen B-LNR 4 und B-LNR 7 der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 356.000,00 zu Gunsten der XXXX (in der Folge: Bank) angemerkt wird.1.
  2. Im Grundverfahren erklärte die Beschwerdeführerin mit Rangordnungserklärung vom 26.04.2024 ihre Liegenschaftsanteile zu verpfänden und sie erteilte ihre ausdrückliche und unbedingte Einwilligung und Zustimmung, dass ob den ihr gehörigen Anteilen B-LNR 4 und B-LNR 7 der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 356.000,00 zu Gunsten der römisch 40 (in der Folge: Bank) angemerkt wird. 1.
  3. Aufgrund dieser Rangordnungserklärung beantragten die Beschwerdeführerin und die Bank über ihre Rechtsvertretung mit elektronisch eingebrachtem Gesuch vom 13.05.2024 beim Bezirksgericht XXXX die Anmerkung der Rangordnung für das Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 356.000,00 in den oben unter Punkt
  4. dargestellten Liegenschaftsanteilen der Beschwerdeführerin, wobei die Gebührenbefreiung nach den §§ 25a ff Gerichtsgebührengesetz, GGG, begehrt wurde.1.
  5. Aufgrund dieser Rangordnungserklärung beantragten die Beschwerdeführerin und die Bank über ihre Rechtsvertretung mit elektronisch eingebrachtem Gesuch vom 13.05.2024 beim Bezirksgericht römisch 40 die Anmerkung der Rangordnung für das Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 356.000,00 in den oben unter Punkt
  6. dargestellten Liegenschaftsanteilen der Beschwerdeführerin, wobei die Gebührenbefreiung nach den Paragraphen 25 a, ff Gerichtsgebührengesetz, GGG, begehrt wurde. 1.
  7. Mit Beschluss vom 14.05.2024 zu TZ 891/2024 bewilligte und vollzog das genannte Bezirksgericht antragsgemäß die Anmerkung der Rangordnung für das Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 356.000,00 für die Bank im Grundbuch.1.
  8. Mit Beschluss vom 14.05.2024 zu TZ 891 aus 2024, bewilligte und vollzog das genannte Bezirksgericht antragsgemäß die Anmerkung der Rangordnung für das Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 356.000,00 für die Bank im Grundbuch. 2.
  9. Im Justizverwaltungsverfahren zur Einhebung der Eintragungsgebühr

TP (Tarifpost) 9 lit. b Z 5 GGG für diesen Verbücherungsvorgang (Anmerkung Rangordnung Pfandrecht für die Bank) erging zunächst eine Lastschriftanzeige an die Beschwerdeführerin und die Bank zur Entrichtung der Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 2.136,00 (Bemessungsgrundlage EUR 356.000,00).2.1. Im Justizverwaltungsverfahren zur Einhebung der Eintragungsgebühr

TP (Tarifpost) 9 Litera b, Ziffer 5, GGG für diesen Verbücherungsvorgang (Anmerkung Rangordnung Pfandrecht für die Bank) erging zunächst eine Lastschriftanzeige an die Beschwerdeführerin und die Bank zur Entrichtung der Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 2.136,00 (Bemessungsgrundlage EUR 356.000,00). 2.2. Da dieser Betrag nicht entrichtet wurde, erließ die Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid – nach Außer-Kraft-Treten des zunächst ergangenen Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages aufgrund erhobener Vorstellung – erneut einen Zahlungsauftrag

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit dem die Beschwerdeführerin und die Bank als zur ungeteilten Hand zahlungspflichtige Parteien aufgefordert wurden, die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 5 GGG (Anmerkung Rangordnung Pfandrecht für die Bank bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 356.000,00) in Höhe von EUR 2.136,00 und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von gesamt EUR 2.144,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zu überweisen.2.2. Da dieser Betrag nicht entrichtet wurde, erließ die Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid – nach Außer-Kraft-Treten des zunächst ergangenen Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages aufgrund erhobener Vorstellung – erneut einen Zahlungsauftrag

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit dem die Beschwerdeführerin und die Bank als zur ungeteilten Hand zahlungspflichtige Parteien aufgefordert wurden, die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG (Anmerkung Rangordnung Pfandrecht für die Bank bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 356.000,00) in Höhe von EUR 2.136,00 und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von gesamt EUR 2.144,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zu überweisen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter 1.1. − 2.2. wiedergegeben) und der Rechtslage ausgeführt, dass die in diesem Akt vorgeschriebene Gerichtsgebühr

TP 9 lit. b Z 5 GGG (Vormerkung des Pfandrechtes) grundsätzlich der Gebührenbefreiung nach § 25a GGG zugänglich wäre, dafür allerdings die Voraussetzungen wie in § 25a Abs. 2 GGG normiert kumulativ vorliegen müssten. Dazu sei auch bei der Pfandrechtsvormerkung Voraussetzung, dass das entsprechende Gesuch nach dem 30.06.2024 und vor dem 01.07.2026 bei Gericht einlangen müsse. Das gegenständliche Gesuch sei jedoch bereits am 13.05.2024 eingebracht worden, weshalb nicht alle zwingenden Voraussetzungen vorliegen würden. Lediglich die Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung könnte auch später - also nach dem 01.07.2026 - einer Gebührenbefreiung nach § 25a GGG zugänglich sein, wenn die Anmerkung der Rangordnung sämtliche sonstigen Voraussetzungen des § 25a GGG erfülle.Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter 1.1. − 2.2. wiedergegeben) und der Rechtslage ausgeführt, dass die in diesem Akt vorgeschriebene Gerichtsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG (Vormerkung des Pfandrechtes) grundsätzlich der Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG zugänglich wäre, dafür allerdings die Voraussetzungen wie in Paragraph 25 a, Absatz 2, GGG normiert kumulativ vorliegen müssten. Dazu sei auch bei der Pfandrechtsvormerkung Voraussetzung, dass das entsprechende Gesuch nach dem 30.06.2024 und vor dem 01.07.2026 bei Gericht einlangen müsse. Das gegenständliche Gesuch sei jedoch bereits am 13.05.2024 eingebracht worden, weshalb nicht alle zwingenden Voraussetzungen vorliegen würden. Lediglich die Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung könnte auch später - also nach dem 01.07.2026 - einer Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG zugänglich sein, wenn die Anmerkung der Rangordnung sämtliche sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, GGG erfülle. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher sie auszugsweise wie folgt ausführte: 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie auszugsweise wie folgt ausführte: Mit elektronisch eingebrachtem Gesuch vom 13.05.2024 hätten die Beschwerdeführerin und die Bank aufgrund der Rangordnungserklärung vom 26.04.2024 die Anmerkung der Rangordnung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 356.000,00 und auch die Gebührenbefreiung nach den §§ 25a ff GGG beantragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.05.2024 sei der Antrag bewilligt und grundbücherlich vollzogen worden.Mit elektronisch eingebrachtem Gesuch vom 13.05.2024 hätten die Beschwerdeführerin und die Bank aufgrund der Rangordnungserklärung vom 26.04.2024 die Anmerkung der Rangordnung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 356.000,00 und auch die Gebührenbefreiung nach den Paragraphen 25 a, ff GGG beantragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 14.05.2024 sei der Antrag bewilligt und grundbücherlich vollzogen worden. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung

§§ 25a

ff GGG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Pfandrechtseintragungsgebühr (Anmerkung Rangordnung Pfandrecht) nicht vorliegen würden und begründe dies dabei im Wesentlichen damit, dass das Gesuch vor dem 30.06.2024 überreicht worden sei. Dabei gehe die belangte Behörde rechtsirrig davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Fall um eine Pfandrechtsvormerkung handeln würde. Tatsächlich handle es sich um die Anmerkung einer Rangordnung.

§ 25aAbs.

3 Z 2 GGG seien Pfandrechte ausgenommen, die im Rang einer Rangordnung vorgenommen wurden. Das Einverleibungsgesuch sei im vorliegenden Fall nach dem 30.06.2024 gestellt worden. Die Gebühr für dieses Pfandrecht sei daher im vorliegenden Fall insgesamt gebührenfrei, zumal die übrigen Voraussetzungen (Kreditaufnahme für Wohnzwecke, Hauptwohnsitz usw.) vorgelegen seien. Dies sei im vorliegenden Fall auch nicht strittig. Die erforderlichen und bezughabenden Nachweise und Urkunden der Liegenschaftskäufer XXXX seien im Verfahren vorgelegt worden und sohin insgesamt sowohl im Grundbuchsverfahren als auch im Gebührenverfahren aktenkundig. Die Bestimmung des § 25a Abs. 3 Z 2 GGG sei jedoch so zu verstehen, dass sich die Gebührenbefreiung auf die gesamte Pfandrechtseintragungsgebühr (1,2%) beziehe und nicht nur auf die Hälfte. Bei einer Rangordnung verhalte es sich ja so, dass die Hälfte im Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtige Verpfändung (0,6%) vorauszuzahlen wäre und diese würde dann bei der Rechtfertigung auf die gesamte Gebühr angerechnet bzw. würde nur mehr die zweite Hälfte (0,6%) verrechnet werden. Die Befreiungsbestimmung wäre auch widersinnig, wenn man hier nur die Hälfte befreien würde. Dies sei auch nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen. Die Rangordnungen seien eben aus diesem Grund ausdrücklich ausgenommen worden, um den Zeitraum zwischen der Einführung der Gebührenbefreiung (01.04.2024) und dem Beginn des Verbücherungszeitraumes der Gebührenbefreiung nach § 25a GGG (ab 01.07.2024) überbrücken zu können. Jedes andere Ergebnis wäre auch widersinnig und nicht gesetzeskonform. Da bei der Einverleibung des Pfandrechts die Gebührenbefreiung anwendbar gewesen sei, wirke diese auf die im Rahmen der Rangordnung vorauszuzahlende Hälfte der Gebühr zurück, sodass die Gebührenpflicht der Rangordnung durch gebührenfreie Ausnutzung der Rangordnung bei der Einverleibung jedenfalls nachträglich wegfallen müsse. Die gebührenbefreiten Antragsteller wären sonst auch gegenüber allen anderen (ohne Rangordnung) grundlos schlechter gestellt. Maßgeblich für die endgültige Gebührenbefreiung seien am Ende auch immer jene Antragsteller, welche die Rangordnung wirtschaftlich zu ihren Gunsten ausnützen, was in der Regel die Käufer einer Liegenschaft seien. Beantragen müsse aber systembedingt die Rangordnung immer der Eigentümer. Dies sei technisch nicht anders möglich. In der Verkaufssituation sei es daher denklogisch, dass der Verkäufer (der in der Regel auch keine persönlichen Befreiungsvoraussetzungen haben könne) dies immer stellvertretend für den Käufer beantragen müsse, um eine korrekte Treuhandabwicklung zu ermöglichen. Die Rangordnung sei in diesem Zusammenhang lediglich ein Sicherungsinstrument. Der angefochtene Bescheid sei aus den genannten Gründen daher ersatzlos zu beheben bzw. die Gebühr auf NULL herabzusetzen.Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung

Paragraphen 25 a, ff GGG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Pfandrechtseintragungsgebühr (Anmerkung Rangordnung Pfandrecht) nicht vorliegen würden und begründe dies dabei im Wesentlichen damit, dass das Gesuch vor dem 30.06.2024 überreicht worden sei. Dabei gehe die belangte Behörde rechtsirrig davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Fall um eine Pfandrechtsvormerkung handeln würde. Tatsächlich handle es sich um die Anmerkung einer Rangordnung.

Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, GGG seien Pfandrechte ausgenommen, die im Rang einer Rangordnung vorgenommen wurden. Das Einverleibungsgesuch sei im vorliegenden Fall nach dem 30.06.2024 gestellt worden. Die Gebühr für dieses Pfandrecht sei daher im vorliegenden Fall insgesamt gebührenfrei, zumal die übrigen Voraussetzungen (Kreditaufnahme für Wohnzwecke, Hauptwohnsitz usw.) vorgelegen seien. Dies sei im vorliegenden Fall auch nicht strittig. Die erforderlichen und bezughabenden Nachweise und Urkunden der Liegenschaftskäufer römisch 40 seien im Verfahren vorgelegt worden und sohin insgesamt sowohl im Grundbuchsverfahren als auch im Gebührenverfahren aktenkundig. Die Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, GGG sei jedoch so zu verstehen, dass sich die Gebührenbefreiung auf die gesamte Pfandrechtseintragungsgebühr (1,2%) beziehe und nicht nur auf die Hälfte. Bei einer Rangordnung verhalte es sich ja so, dass die Hälfte im Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtige Verpfändung (0,6%) vorauszuzahlen wäre und diese würde dann bei der Rechtfertigung auf die gesamte Gebühr angerechnet bzw. würde nur mehr die zweite Hälfte (0,6%) verrechnet werden. Die Befreiungsbestimmung wäre auch widersinnig, wenn man hier nur die Hälfte befreien würde. Dies sei auch nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen. Die Rangordnungen seien eben aus diesem Grund ausdrücklich ausgenommen worden, um den Zeitraum zwischen der Einführung der Gebührenbefreiung (01.04.2024) und dem Beginn des Verbücherungszeitraumes der Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG (ab 01.07.2024) überbrücken zu können. Jedes andere Ergebnis wäre auch widersinnig und nicht gesetzeskonform. Da bei der Einverleibung des Pfandrechts die Gebührenbefreiung anwendbar gewesen sei, wirke diese auf die im Rahmen der Rangordnung vorauszuzahlende Hälfte der Gebühr zurück, sodass die Gebührenpflicht der Rangordnung durch gebührenfreie Ausnutzung der Rangordnung bei der Einverleibung jedenfalls nachträglich wegfallen müsse. Die gebührenbefreiten Antragsteller wären sonst auch gegenüber allen anderen (ohne Rangordnung) grundlos schlechter gestellt. Maßgeblich für die endgültige Gebührenbefreiung seien am Ende auch immer jene Antragsteller, welche die Rangordnung wirtschaftlich zu ihren Gunsten ausnützen, was in der Regel die Käufer einer Liegenschaft seien. Beantragen müsse aber systembedingt die Rangordnung immer der Eigentümer. Dies sei technisch nicht anders möglich. In der Verkaufssituation sei es daher denklogisch, dass der Verkäufer (der in der Regel auch keine persönlichen Befreiungsvoraussetzungen haben könne) dies immer stellvertretend für den Käufer beantragen müsse, um eine korrekte Treuhandabwicklung zu ermöglichen. Die Rangordnung sei in diesem Zusammenhang lediglich ein Sicherungsinstrument. Der angefochtene Bescheid sei aus den genannten Gründen daher ersatzlos zu beheben bzw. die Gebühr auf NULL herabzusetzen. 5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest, dass im Grundverfahren die Beschwerdeführerin und die Bank mit elektronisch eingebrachtem Gesuch vom 13.05.2024 beim Bezirksgericht die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung im Höchstbetrag von EUR 356.000,00

TP 9 lit. b Z 5 GGG beantragt haben und die beantragte Eintragung am 14.05.2025 im Grundbuch vorgenommen wurde. Damit steht insbesondere fest, dass im Grundverfahren die Beschwerdeführerin und die Bank mit elektronisch eingebrachtem Gesuch vom 13.05.2024 beim Bezirksgericht die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung im Höchstbetrag von EUR 356.000,00

TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG beantragt haben und die beantragte Eintragung am 14.05.2025 im Grundbuch vorgenommen wurde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundbuchsgesuch vom 13.05.2024 um einen Antrag auf bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Verpfändung

§ 53Abs.

1 GBG handelt, die als „Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung“

TP 9 lit. b Z 5 GGG gebührenpflichtig ist, wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt bzw. selbst in der Beschwerde vorgebracht („Tatsächlich handelt es sich um die Anmerkung einer Rangordnung“). Bei verständiger Würdigung des Bescheides kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch die belangte Behörde diesen Sachverhalt ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat, zumal er sich ausschließlich auf ein Gesuch

TP 9 lit. b Z 5 GGG bezieht, woran auch die verkürzte Schreibweise der verfahrensgegenständlich begehrten bücherlichen Eintragung im angefochtenen Bescheid („Vormerkung des Pfandrechtes“ und „Pfandrechtsvormerkung“ für „Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung“

TP 9 lit. b Z 5 GGG) nichts zu ändern vermag. Die Angabe in der Beschwerde, dass die belangte Behörde rechtsirrig von einer „Pfandrechtsvormerkung“ ausgegangen wäre, trifft daher nicht zu und geht am Sachverhalt vorbei. Auch, dass dieses Gesuch am 13.05.2024 beim Bezirksgericht eingebracht wurde, blieb ebenso unbestritten wie der Umstand, dass die beantragte Eintragung vom Bezirksgericht am 14.05.2025 bewilligt und vollzogen wurde. Es wurde kein konkretes (neues) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage bezüglich der Auslegung der Gebührenbefreiungsbestimmungen nach § 25a GGG.Dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundbuchsgesuch vom 13.05.2024 um einen Antrag auf bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Verpfändung

Paragraph 53, Absatz eins, GBG handelt, die als „Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung“

TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG gebührenpflichtig ist, wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt bzw. selbst in der Beschwerde vorgebracht („Tatsächlich handelt es sich um die Anmerkung einer Rangordnung“). Bei verständiger Würdigung des Bescheides kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch die belangte Behörde diesen Sachverhalt ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat, zumal er sich ausschließlich auf ein Gesuch

TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG bezieht, woran auch die verkürzte Schreibweise der verfahrensgegenständlich begehrten bücherlichen Eintragung im angefochtenen Bescheid („Vormerkung des Pfandrechtes“ und „Pfandrechtsvormerkung“ für „Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung“

TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG) nichts zu ändern vermag. Die Angabe in der Beschwerde, dass die belangte Behörde rechtsirrig von einer „Pfandrechtsvormerkung“ ausgegangen wäre, trifft daher nicht zu und geht am Sachverhalt vorbei. Auch, dass dieses Gesuch am 13.05.2024 beim Bezirksgericht eingebracht wurde, blieb ebenso unbestritten wie der Umstand, dass die beantragte Eintragung vom Bezirksgericht am 14.05.2025 bewilligt und vollzogen wurde. Es wurde kein konkretes (neues) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage bezüglich der Auslegung der Gebührenbefreiungsbestimmungen nach Paragraph 25 a, GGG. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt: 3.3.1.

§ 1

GGG unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.

Paragraph eins, GGG unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. § 32 TP 9 lit. b GGG legt die Gebühren für die Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch) fest, und zwar für:

  1. Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
  2. Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
  3. Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
  4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6),
  5. Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung,
  6. nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung;Paragraph 32, TP 9 Litera b, GGG legt die Gebühren für die Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch) fest, und zwar für:,
  7. Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,,
  8. Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,,
  9. Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,,
  10. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Ziffer 6,),,
  11. Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung,,
  12. nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung; Die Eintragungsgebühr für Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung

TP 9 lit. b Z 5 GGG und für die nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung

TP 9 lit. b Z 6 GGG beträgt jeweils 6 vT vom Wert des Rechtes.Die Eintragungsgebühr für Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung

TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG und für die nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung

TP 9 Litera b, Ziffer 6, GGG beträgt jeweils 6 vT vom Wert des Rechtes. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr (bzw. die Eintragungsgebühren) wird

§ 2

Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung begründet.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr (bzw. die Eintragungsgebühren) wird

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der Vornahme der Eintragung begründet.

§ 25Abs.

1 GGG sind für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig:

  1. a)derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,
  2. b)derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
  3. c)...

Paragraph 25, Absatz eins, GGG sind für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig:,

  1. a)derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,,
  2. b)derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und ,
  3. c)... § 25a GGG betreffend „Temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis“ lautet: Paragraph 25 a, GGG betreffend „Temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis“ lautet:

(1)Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 besteht für die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b bis zur Grenze des Abs. 4 eine Gebührenbefreiung.
(1)Unter den Voraussetzungen des Absatz 2, besteht für die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 Litera b bis zur Grenze des Absatz 4, eine Gebührenbefreiung.
(2)Die Gebührenbefreiung tritt nur unter folgenden Voraussetzungen ein, die kumulativ vorliegen müssen:
  1. der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem
  2. März 2024 geschlossen wurde;
  3. der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem
  4. Juni 2024, aber vor dem
  5. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein;
  6. im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 1, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte);
  7. im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 4, 5 und 6 wurde der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft (Z 3) aufgenommen;
  8. die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf diese Bestimmung in Anspruch genommen.
(2)Die Gebührenbefreiung tritt nur unter folgenden Voraussetzungen ein, die kumulativ vorliegen müssen:,
  1. der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem
  2. März 2024 geschlossen wurde;,
  3. der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem
  4. Juni 2024, aber vor dem
  5. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein;,
  6. im Fall der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte);,
  7. im Fall der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, 5 und 6 wurde der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft (Ziffer 3,) aufgenommen;,
  8. die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf diese Bestimmung in Anspruch genommen.
(3)Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind auch folgende Eintragungen befreit, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen:
  1. die Anmerkung der Rechtfertigung einer Vormerkung, wenn der Antrag auf Eintragung der Vormerkung vor dem
  2. Juli 2026 eingelangt ist,
  3. die Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung, wenn der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung vor dem
  4. Juli 2026 eingelangt ist, und
  5. die Einverleibung des Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 40 Abs. 4 WEG), wenn der Antrag auf Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor dem
  6. Juli 2026 eingelangt ist.
(3)Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, sind auch folgende Eintragungen befreit, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen:,
  1. die Anmerkung der Rechtfertigung einer Vormerkung, wenn der Antrag auf Eintragung der Vormerkung vor dem
  2. Juli 2026 eingelangt ist,,
  3. die Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung, wenn der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung vor dem
  4. Juli 2026 eingelangt ist, und,
  5. die Einverleibung des Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (Paragraph 40, Absatz 4, WEG), wenn der Antrag auf Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor dem
  6. Juli 2026 eingelangt ist.
(4)Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500 000 Euro. Die Bemessungsgrundlage von mehreren Pfandrechten, die die Bedingungen des Abs. 2 erfüllen, sind zusammenzurechnen. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über 500 000 Euro liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung.
(4)Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500 000 Euro. Die Bemessungsgrundlage von mehreren Pfandrechten, die die Bedingungen des Absatz 2, erfüllen, sind zusammenzurechnen. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über 500 000 Euro liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung. § 25b GGG lautet: Paragraph 25 b, GGG lautet:
(1)Das dringende Wohnbedürfnis (§ 25a Abs. 2 Z 3 und 4) ist wie folgt nachzuweisen:
  1. durch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die Wohnstätte (§ 25a Abs. 2 Z 3 oder Z 4) befindet; und
  2. durch einen Nachweis, dass die Wohnrechte an einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnstätte aufgegeben wurden.
(1)Das dringende Wohnbedürfnis (Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4) ist wie folgt nachzuweisen:,
  1. durch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die Wohnstätte (Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4,) befindet; und,
  2. durch einen Nachweis, dass die Wohnrechte an einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnstätte aufgegeben wurden.
(2)Die Nachweise nach Abs. 1 sind entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe (im Fall des Erwerbs einer bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung der Wohnstätte (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte), längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung beim Grundbuchgericht einzureichen. Die Frist läuft auch ab Eintragung einer Vormerkung oder der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, sonst sind die Tatbestände der Tarifpost 9 lit. b Z 3 beziehungsweise Z 6 nicht befreit. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, hat die Vorschreibungsbehörde die Gebühren vorzuschreiben; als Entstehungszeitpunkt der Gebühr im Sinne des § 8 Abs. 1 GEG gilt das Verstreichen der fünfjährigen Frist, ohne dass ein dem Abs. 1 entsprechender Nachweis eingelangt ist.
(2)Die Nachweise nach Absatz eins, sind entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe (im Fall des Erwerbs einer bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung der Wohnstätte (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte), längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung beim Grundbuchgericht einzureichen. Die Frist läuft auch ab Eintragung einer Vormerkung oder der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, sonst sind die Tatbestände der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 3, beziehungsweise Ziffer 6, nicht befreit. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, hat die Vorschreibungsbehörde die Gebühren vorzuschreiben; als Entstehungszeitpunkt der Gebühr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, GEG gilt das Verstreichen der fünfjährigen Frist, ohne dass ein dem Absatz eins, entsprechender Nachweis eingelangt ist.
(3)Die Voraussetzung des § 25a Abs. 2 Z 4 ist durch eine Bestätigung des Pfandgläubigers nachzuweisen, die gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag einzureichen ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, darf die Vorschreibungsbehörde davon ausgehen, dass die Voraussetzung des § 25a Abs. 2 Z 4 nicht vorliegt.
(3)Die Voraussetzung des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 4, ist durch eine Bestätigung des Pfandgläubigers nachzuweisen, die gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag einzureichen ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, darf die Vorschreibungsbehörde davon ausgehen, dass die Voraussetzung des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 4, nicht vorliegt. § 25c GGG lautet: Paragraph 25 c, GGG lautet:
(1)Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab den in § 25b Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkten entweder
  1. das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk im Sinn des § 25a Abs. 2 Z 3 und 4 aufgegeben wurde oder
  2. das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte im Sinn des § 25a Abs. 2 Z 3 und 4 wegfällt.
(1)Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab den in Paragraph 25 b, Absatz 2, erster Satz genannten Zeitpunkten entweder ,
  1. das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 aufgegeben wurde oder,
  2. das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 wegfällt.
(2)Umstände, die zum Wegfall der Gebührenbefreiung führen, sind dem Grundbuchsgericht oder der Vorschreibungsbehörde innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Gleichzeitig sind die für die Gebührenermittlung relevanten Angaben zu machen (§ 26 Abs. 2).
(2)Umstände, die zum Wegfall der Gebührenbefreiung führen, sind dem Grundbuchsgericht oder der Vorschreibungsbehörde innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Gleichzeitig sind die für die Gebührenermittlung relevanten Angaben zu machen (Paragraph 26, Absatz 2,). Die Bestimmung des § 53 Grundbuchsgesetz 1955, GBG, betreffend „Anmerkung der Rangordnung“ hat folgenden Inhalt: Die Bestimmung des Paragraph 53, Grundbuchsgesetz 1955, GBG, betreffend „Anmerkung der Rangordnung“ hat folgenden Inhalt: § 53.
(1)Der Eigentümer ist berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkte dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Verpfändung für eine Schuld, deren Betrag anzugeben ist, oder für einen Höchstbetrag (§ 14 Abs. 2) erfolgt und ob die Urkunde, auf Grund deren die aus der Veräußerung oder Verpfändung sich ergebenden Rechte eingetragen werden sollen, vor oder nach dem Ansuchen um die Anmerkung errichtet worden ist. Auf Antrag ist in die Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung die Bedingung aufzunehmen, daß die Eintragung eines Pfandrechtes im Range der Anmerkung nur für dieselbe Forderung zulässig ist, für die entweder im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um Eintragung des Pfandrechts bereits im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung, der eine Bedingung nicht beigesetzt ist, die Eintragung eines anderen Pfandrechtes bewilligt worden ist oder gleichzeitig mit der Bewilligung der Eintragung des Pfandrechtes im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung, der eine Bedingung nicht beigesetzt ist, die Eintragung eines anderen Pfandrechtes bewilligt wird.Paragraph 53,
(1)Der Eigentümer ist berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkte dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Verpfändung für eine Schuld, deren Betrag anzugeben ist, oder für einen Höchstbetrag (Paragraph 14, Absatz 2,) erfolgt und ob die Urkunde, auf Grund deren die aus der Veräußerung oder Verpfändung sich ergebenden Rechte eingetragen werden sollen, vor oder nach dem Ansuchen um die Anmerkung errichtet worden ist. Auf Antrag ist in die Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung die Bedingung aufzunehmen, daß die Eintragung eines Pfandrechtes im Range der Anmerkung nur für dieselbe Forderung zulässig ist, für die entweder im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um Eintragung des Pfandrechts bereits im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung, der eine Bedingung nicht beigesetzt ist, die Eintragung eines anderen Pfandrechtes bewilligt worden ist oder gleichzeitig mit der Bewilligung der Eintragung des Pfandrechtes im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung, der eine Bedingung nicht beigesetzt ist, die Eintragung eines anderen Pfandrechtes bewilligt wird.
(2)Mit gleicher Rechtsfolge kann ein Hypothekargläubiger die Anmerkung der beabsichtigten Abtretung oder Löschung seiner Forderung verlangen.
(3)Die Anmerkungen solcher Gesuche können jedoch nur dann bewilligt werden, wenn nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechtes oder die Löschung des bestehenden Rechtes zulässig wäre und wenn die Unterschrift der Gesuche gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.
(3)Die Anmerkungen solcher Gesuche können jedoch nur dann bewilligt werden, wenn nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechtes oder die Löschung des bestehenden Rechtes zulässig wäre und wenn die Unterschrift der Gesuche gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 sind anzuwenden.
(4)Das Einverständnis des Eigentümers zur Anmerkung einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung kann auch in einer besonderen Urkunde erklärt werden (Rangordnungserklärung). In diesem Fall muss die Unterschrift auf der Rangordnungserklärung gerichtlich oder notariell beglaubigt sein; das Gesuch selbst bedarf keiner beglaubigten Unterschrift. Aufgrund einer Rangordnungserklärung kann in jedem der darin angeführten Grundsbuchskörper nur einmal eine Anmerkung der Rangordnung vorgenommen werden. Die Rangordnungserklärung ist nicht in die Urkundensammlung zu nehmen. § 6a Abs. 1 GEG bestimmt: Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG bestimmt: Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. 3.3.
  1. Aus den Materialien zur Befreiungsbestimmung des § 25a GGG (Bericht des Finanzausschusses, 2497 der Beilagen XXVII. GP) ergibt sich (Formatierung nicht originalgetreu): 3.3.
  2. Aus den Materialien zur Befreiungsbestimmung des Paragraph 25 a, GGG (Bericht des Finanzausschusses, 2497 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode ergibt sich (Formatierung nicht originalgetreu): „Es soll eine Begünstigung für die Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers geschaffen werden. Damit soll die Anschaffung von Wohnimmobilien für die eigene Nutzung unterstützt werden. Zu Abs. 1: Befreit werden soll die Eintragung zum Erwerb eines Eigentums oder Baurechts (Tarifpost 9 lit. b Z 1, 2 und 3) an einer Liegenschaft mit einem (bereits errichteten oder noch zu errichtenden) Gebäude, das der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers dient (siehe Abs. 2 Z 3), bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro (Abs. 4), sowie die Eintragung von Pfandrechten (Tarifpost 9 lit. b Z 4, 5 und 6), zur Besicherung von Krediten, die zum Erwerb oder Sanierung einer solchen Liegenschaft samt Gebäuden aufgenommen werden (siehe Abs. 2 Z 4). Zu Absatz eins :, Befreit werden soll die Eintragung zum Erwerb eines Eigentums oder Baurechts (Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, 2 und 3) an einer Liegenschaft mit einem (bereits errichteten oder noch zu errichtenden) Gebäude, das der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers dient (siehe Absatz 2, Ziffer 3,), bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro (Absatz 4,), sowie die Eintragung von Pfandrechten (Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, 5 und 6), zur Besicherung von Krediten, die zum Erwerb oder Sanierung einer solchen Liegenschaft samt Gebäuden aufgenommen werden (siehe Absatz 2, Ziffer 4,). Zu Abs. 2: Damit die Gebührenbefreiung möglichst treffsicher ist, unterliegt sie verschiedenen Voraussetzungen. Zu Absatz 2 :, Damit die Gebührenbefreiung möglichst treffsicher ist, unterliegt sie verschiedenen Voraussetzungen. Zu Z 1: Die Gebührenbefreiung soll nur für Rechtsgeschäfte gelten, die nach dem
  3. März 2024 geschlossen wurden. Denn es soll die künftige Anschaffung von Wohnimmobilien gefördert werden, und nicht die Verbücherung solcher, die in der Vergangenheit bereits angeschafft wurden. Außerdem soll damit verhindert werden, dass Eintragungsgebühren, die für ein Rechtsgeschäft, das vor dem
  4. April 2024 geschlossen wurde, bereits im Wege der Selbstberechnung entrichtet wurden, wieder zurückgezahlt werden müssen.Zu Ziffer eins :, Die Gebührenbefreiung soll nur für Rechtsgeschäfte gelten, die nach dem
  5. März 2024 geschlossen wurden. Denn es soll die künftige Anschaffung von Wohnimmobilien gefördert werden, und nicht die Verbücherung solcher, die in der Vergangenheit bereits angeschafft wurden. Außerdem soll damit verhindert werden, dass Eintragungsgebühren, die für ein Rechtsgeschäft, das vor dem
  6. April 2024 geschlossen wurde, bereits im Wege der Selbstberechnung entrichtet wurden, wieder zurückgezahlt werden müssen. Die Beziehung auf ein „entgeltliches Rechtsgeschäft“ verdeutlicht, dass nur der entgeltliche rechtsgeschäftliche Erwerb des Eigentums befreit ist (der Eintragung eines Pfandrechts liegt de facto immer ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, da eine entgeltliche Leistung besichert wird). Nicht davon erfasst ist beispielsweise der Erwerb durch Erbanfall oder durch Schenkung (diese Erwerbsarten unterliegen – wenn es sich um einen Erwerb im Familienkreis handelt – der bestehenden Begünstigung des § 26a Abs. 1). Die Beziehung auf ein „entgeltliches Rechtsgeschäft“ verdeutlicht, dass nur der entgeltliche rechtsgeschäftliche Erwerb des Eigentums befreit ist (der Eintragung eines Pfandrechts liegt de facto immer ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, da eine entgeltliche Leistung besichert wird). Nicht davon erfasst ist beispielsweise der Erwerb durch Erbanfall oder durch Schenkung (diese Erwerbsarten unterliegen – wenn es sich um einen Erwerb im Familienkreis handelt – der bestehenden Begünstigung des Paragraph 26 a, Absatz eins,). Zu Z 2: Die Gebührenbefreiung gilt für Anträge, die nach dem
  7. Juni 2024, aber vor dem
  8. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht einlangen. Die Maßnahme ist daher auf zwei Jahre befristet, mit den in Abs. 3 genannten Ausnahmen. Zu Ziffer 2 :, Die Gebührenbefreiung gilt für Anträge, die nach dem
  9. Juni 2024, aber vor dem
  10. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht einlangen. Die Maßnahme ist daher auf zwei Jahre befristet, mit den in Absatz 3, genannten Ausnahmen. Zu Z 3: Zentrale Voraussetzung der Begünstigung ist, dass das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude einem dringenden Wohnbedürfnis des einzutragenden Eigentümers dient. Daraus ergibt sich, dass der Eigentümer eine natürliche Person sein muss, denn nur solchen kann ein dringendes Wohnbedürfnis zukommen. Zweitens muss auf der Liegenschaft, an der Eigentum erworben wird, ein Wohngebäude stehen oder dessen Errichtung geplant sein, das der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dient. Der Begünstigte muss nicht der Alleineigentümer der Liegenschaft sein: auch der Miteigentümer ist begünstigt, wenn die Wohnung, die mit seinem Miteigentumsanteil verbunden ist, der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Es ist auch eine teilweise Begünstigung denkbar, die nur den Miteigentümer betrifft, der ein dringendes Wohnbedürfnis nachweisen kann. Wenn jemand allerdings mehrere abgegrenzte Wohneinheiten gleichzeitig erwirbt, dann erstreckt sich die Gebührenbefreiung nur auf die Wohneinheit, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient. Zu Ziffer 3 :, Zentrale Voraussetzung der Begünstigung ist, dass das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude einem dringenden Wohnbedürfnis des einzutragenden Eigentümers dient. Daraus ergibt sich, dass der Eigentümer eine natürliche Person sein muss, denn nur solchen kann ein dringendes Wohnbedürfnis zukommen. Zweitens muss auf der Liegenschaft, an der Eigentum erworben wird, ein Wohngebäude stehen oder dessen Errichtung geplant sein, das der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dient. Der Begünstigte muss nicht der Alleineigentümer der Liegenschaft sein: auch der Miteigentümer ist begünstigt, wenn die Wohnung, die mit seinem Miteigentumsanteil verbunden ist, der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Es ist auch eine teilweise Begünstigung denkbar, die nur den Miteigentümer betrifft, der ein dringendes Wohnbedürfnis nachweisen kann. Wenn jemand allerdings mehrere abgegrenzte Wohneinheiten gleichzeitig erwirbt, dann erstreckt sich die Gebührenbefreiung nur auf die Wohneinheit, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient. Auch das Baurecht ist als „Liegenschaft“ zu verstehen, weshalb auch der Bauberechtigte begünstigt ist. Auch der derivative Erwerb eines Bauwerks (Superädifikats) unterliegt der Eintragungsgebühr (siehe Anmerkung 11 zur Tarifpost 9) und ist befreit, sobald das Superädifikat der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Zu Z 4: Für die Gebührenbefreiung der Eintragung eines Pfandrechts soll gelten, dass der gesicherte Betrag ausschließlich oder doch über 90 % entweder zum Erwerb der Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts oder des Superädifikats) aufgenommen wurde, oder zur Errichtung oder Sanierung des darauf befindlichen Gebäudes, das der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient. Die Kreditsumme darf also nur zum Erwerb jener Liegenschaft aufgenommen werden, auf der sich das Wohngebäude befindet oder errichtet werden soll, und es darf nur die Errichtung oder Sanierung des auf der erworbenen Liegenschaft befindlichen Wohngebäudes damit finanziert werden. Es soll nicht schaden, wenn bis zu einem Zehntel der Kreditsumme für andere Zwecke aufgenommen wird, also zB nicht ausschließlich die Kosten des Erwerbs einer bestehenden Wohnung finanziert werden, sondern auch Einrichtungsgegenstände. Zu Ziffer 4 :, Für die Gebührenbefreiung der Eintragung eines Pfandrechts soll gelten, dass der gesicherte Betrag ausschließlich oder doch über 90 % entweder zum Erwerb der Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts oder des Superädifikats) aufgenommen wurde, oder zur Errichtung oder Sanierung des darauf befindlichen Gebäudes, das der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient. Die Kreditsumme darf also nur zum Erwerb jener Liegenschaft aufgenommen werden, auf der sich das Wohngebäude befindet oder errichtet werden soll, und es darf nur die Errichtung oder Sanierung des auf der erworbenen Liegenschaft befindlichen Wohngebäudes damit finanziert werden. Es soll nicht schaden, wenn bis zu einem Zehntel der Kreditsumme für andere Zwecke aufgenommen wird, also zB nicht ausschließlich die Kosten des Erwerbs einer bestehenden Wohnung finanziert werden, sondern auch Einrichtungsgegenstände. Zu Z 5: Voraussetzung für die Gebührenbefreiung soll schließlich sein, dass sie in der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage (vergleiche § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2), spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag (siehe § 26a Abs. 2) in Anspruch genommen wird. Zu Ziffer 5 :, Voraussetzung für die Gebührenbefreiung soll schließlich sein, dass sie in der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage (vergleiche Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2,), spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag (siehe Paragraph 26 a, Absatz 2,) in Anspruch genommen wird. Zu Abs. 3: Zur Wahrung der in Abs. 2 Z 2 genannten Frist (Antragstellung vor dem
  11. Juli 2026) soll es reichen, wenn innerhalb dieser Frist eine Vormerkung zum Erwerb des Eigentums beantragt wurde; die gebührenfreie Eintragung der Rechtfertigung kann dann noch nach dem
  12. Juli 2026 beantragt werden. Dasselbe gilt für die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung und für die Einverleibung des Eigentums im Falle einer Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 40 Abs. 2 WEG). Zu Absatz 3 :, Zur Wahrung der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Frist (Antragstellung vor dem
  13. Juli 2026) soll es reichen, wenn innerhalb dieser Frist eine Vormerkung zum Erwerb des Eigentums beantragt wurde; die gebührenfreie Eintragung der Rechtfertigung kann dann noch nach dem
  14. Juli 2026 beantragt werden. Dasselbe gilt für die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung und für die Einverleibung des Eigentums im Falle einer Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (Paragraph 40, Absatz 2, WEG). Zu Abs. 4: Die Gebührenbefreiung soll nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro gelten. Für einen Liegenschaftswert (§ 26 Abs. 1) oder einen Pfandbetrag (§ 26 Abs. 5), der darüber liegt, ist die Gebühr vorzuschreiben. Wenn allerdings die Bemessungsgrundlage mehr als 2 Millionen Euro beträgt („Luxusimmobilie“), besteht überhaupt keine Gebührenbefreiung (also auch nicht für den unter 500.000 Euro liegenden Teil).“Zu Absatz 4 :, Die Gebührenbefreiung soll nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro gelten. Für einen Liegenschaftswert (Paragraph 26, Absatz eins,) oder einen Pfandbetrag (Paragraph 26, Absatz 5,), der darüber liegt, ist die Gebühr vorzuschreiben. Wenn allerdings die Bemessungsgrundlage mehr als 2 Millionen Euro beträgt („Luxusimmobilie“), besteht überhaupt keine Gebührenbefreiung (also auch nicht für den unter 500.000 Euro liegenden Teil).“ 3.3.
  15. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.3.
  16. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Eintragung der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung am 13.05.2024 beim Bezirksgericht eingebracht und die beantragte Eintragung am 14.05.2025 im Grundbuch vorgenommen wurde. Dies löste

§ 2

Z 4 GGG die Pflicht zur Zahlung der Gebühr

TP 9 lit. b Z 5 GGG, für die die Beschwerdeführerin als Antragstellerin

§ 25Abs.

1 lit. a GGG zahlungspflichtig ist, aus. Dies löste

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG die Pflicht zur Zahlung der Gebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG, für die die Beschwerdeführerin als Antragstellerin

Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG zahlungspflichtig ist, aus. 3.3.3.

  1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach § 25a GGG nicht vor: 3.3.3.
  2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG nicht vor: Die Beschwerdeführerin vertritt diesbezüglich zusammengefasst unter Hinweis auf § 25a Abs. 3 Z 2 GGG die Ansicht, dass, zumal das Einverleibungsgesuch für die (nachträgliche) Eintragung des Pfandrechtes (in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung; vgl. TP 9 lit. b Z 6 GGG) im gegenständlichen Fall nach dem 30.06.2024 gestellt wurde, die Gebühr für dieses Pfandrecht insgesamt – daher auch in Bezug auf die schon vor dem 30.06.2024 eingebrachte verfahrensgegenständliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung

TP 9 lit. b Z 5 GGG – gebührenfrei sei. Die Beschwerdeführerin vertritt diesbezüglich zusammengefasst unter Hinweis auf Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, GGG die Ansicht, dass, zumal das Einverleibungsgesuch für die (nachträgliche) Eintragung des Pfandrechtes (in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung; vergleiche TP 9 Litera b, Ziffer 6, GGG) im gegenständlichen Fall nach dem 30.06.2024 gestellt wurde, die Gebühr für dieses Pfandrecht insgesamt – daher auch in Bezug auf die schon vor dem 30.06.2024 eingebrachte verfahrensgegenständliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung

TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG – gebührenfrei sei. Diese Interpretation findet jedoch weder im Wortlaut der Bestimmung des § 25a GGG noch in den Materialien Deckung: Nach den – klaren und nicht weiter auslegungsbedürftigen – Anordnungen dieser Bestimmung tritt die Gebührenbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ein und ist eine dieser Voraussetzungen, dass der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts (hier: der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung) nach dem 30.06.2024 beim Grundbuchsgericht einlangt. Für einen Antrag, der vor dem 01.07.2024 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, gilt die Befreiung nicht (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren24 GGG-Richtlinie § 25a – temporäre Befreiung, Rz 4f [Stand 01.04.2025, rdb.at]). Diese zeitliche Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch unbestritten nicht gegeben. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung des jeweiligen Rechts oder auf einen nachfolgenden Antrag bzw. eine nachträgliche Eintragung (hier: des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung

TP 9 lit. b Z 6 GGG) kommt es hingegen nicht an. Wenn daher (wie im vorliegenden Fall) ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung vor dem 01.07.2024 einlangt, und das Einverleibungsgesuch für die nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes danach, dann ist (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) nur die nachträgliche Eintragung des Pfandrechts (in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung; vgl. TP 9 lit. b Z 6 GGG) befreit. Bei einem Einlangen vor dem 01.07.2024 ist die Gebühr nach der TP 9 lit. b Z 5 GGG (0,6 Prozent) zu entrichten, wenn die Eintragung im angemerkten Rang nach dem 30.06.2024 erfolgt, so kann diese (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) befreit sein (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren24 GGG-Richtlinie § 25a – temporäre Befreiung, Rz 5 [Stand 01.04.2025, rdb.at]). Auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Eintragung der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung und der nachträglichen Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung (gebühren)rechtlich um verschiedene und eigenständige Tatbestände/Rechte handelt, für die

TP 9 lit. b Z 5 GGG und TP 9 lit. b Z 6 GGG jeweils 0,6 Prozent vom Wert des Rechts zu entrichten sind, ist die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Gebührenbefreiung, dann, wenn bloß der Antrag auf nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes im angemerkten Rang nach dem 30.06.2024 gestellt wird, auf die vor dem 01.07.2024 beantragte Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung durchschlägt bzw. mit der gebührenfreien Ausnutzung der Rangordnung bei der Einverleibung die Gebührenpflicht nachträglich wegfallen müsse, nicht zu teilen. Diese Interpretation findet jedoch weder im Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 25 a, GGG noch in den Materialien Deckung: Nach den – klaren und nicht weiter auslegungsbedürftigen – Anordnungen dieser Bestimmung tritt die Gebührenbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ein und ist eine dieser Voraussetzungen, dass der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts (hier: der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung) nach dem 30.06.2024 beim Grundbuchsgericht einlangt. Für einen Antrag, der vor dem 01.07.2024 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, gilt die Befreiung nicht vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren24 GGG-Richtlinie Paragraph 25 a, – temporäre Befreiung, Rz 4f [Stand 01.04.2025, rdb.at]). Diese zeitliche Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch unbestritten nicht gegeben. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung des jeweiligen Rechts oder auf einen nachfolgenden Antrag bzw. eine nachträgliche Eintragung (hier: des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung

TP 9 Litera b, Ziffer 6, GGG) kommt es hingegen nicht an. Wenn daher (wie im vorliegenden Fall) ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung vor dem 01.07.2024 einlangt, und das Einverleibungsgesuch für die nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes danach, dann ist (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) nur die nachträgliche Eintragung des Pfandrechts (in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung; vergleiche TP 9 Litera b, Ziffer 6, GGG) befreit. Bei einem Einlangen vor dem 01.07.2024 ist die Gebühr nach der TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG (0,6 Prozent) zu entrichten, wenn die Eintragung im angemerkten Rang nach dem 30.06.2024 erfolgt, so kann diese (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) befreit sein vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren24 GGG-Richtlinie Paragraph 25 a, – temporäre Befreiung, Rz 5 [Stand 01.04.2025, rdb.at]). Auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Eintragung der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung und der nachträglichen Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung (gebühren)rechtlich um verschiedene und eigenständige Tatbestände/Rechte handelt, für die

TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG und TP 9 Litera b, Ziffer 6, GGG jeweils 0,6 Prozent vom Wert des Rechts zu entrichten sind, ist die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Gebührenbefreiung, dann, wenn bloß der Antrag auf nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes im angemerkten Rang nach dem 30.06.2024 gestellt wird, auf die vor dem 01.07.2024 beantragte Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung durchschlägt bzw. mit der gebührenfreien Ausnutzung der Rangordnung bei der Einverleibung die Gebührenpflicht nachträglich wegfallen müsse, nicht zu teilen. Ein Fall des § 25a Abs. 3 Z 2 GGG, wonach auch die Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung befreit ist, wenn der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung vor dem 01.07.2026 eingelangt ist, ist hier nicht verfahrensgegenständlich. Diese Bestimmung normiert überdies nur eine Abweichung von der Voraussetzung, dass auch der Antrag für die nachträgliche Eintragung des Pfandrechts vor dem 01.07.2026 beim Grundbuchsgericht einzulangen hat, nicht jedoch dahin, dass das Erfordernis des Einlangens des Antrags auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach dem 30.06.2024 obsolet ist. Nur dann, wenn (bei einer „etappenweisen Verbücherung“) der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach dem 30.06.2024, aber vor dem 01.07.2026 beim Grundbuchsgericht einlangt, schadet auch das Einlangen der nachträglichen Eintragung des Pfandrechts nach dem 01.07.2026 nicht (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren24 GGG-Richtlinie § 25a – temporäre Befreiung, Rz 4 [Stand 01.04.2025, rdb.at]). Sohin kann auch aus der Bestimmung des § 25a Abs. 3 Z 2 GGG nicht das von der Beschwerdeführerin erzielte Ergebnis abgeleitet werden.Ein Fall des Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, GGG, wonach auch die Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung befreit ist, wenn der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung vor dem 01.07.2026 eingelangt ist, ist hier nicht verfahrensgegenständlich. Diese Bestimmung normiert überdies nur eine Abweichung von der Voraussetzung, dass auch der Antrag für die nachträgliche Eintragung des Pfandrechts vor dem 01.07.2026 beim Grundbuchsgericht einzulangen hat, nicht jedoch dahin, dass das Erfordernis des Einlangens des Antrags auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach dem 30.06.2024 obsolet ist. Nur dann, wenn (bei einer „etappenweisen Verbücherung“) der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach dem 30.06.2024, aber vor dem 01.07.2026 beim Grundbuchsgericht einlangt, schadet auch das Einlangen der nachträglichen Eintragung des Pfandrechts nach dem 01.07.2026 nicht vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren24 GGG-Richtlinie Paragraph 25 a, – temporäre Befreiung, Rz 4 [Stand 01.04.2025, rdb.at]). Sohin kann auch aus der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, GGG nicht das von der Beschwerdeführerin erzielte Ergebnis abgeleitet werden. Auch für eine (wie in immolex 2024/80 vertretene) Auslegung, dass die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung bei Antragstellung vor dem 30.06.2024

§ 25a

GGG gebührenbefreit befreit sei, weil es sich dabei nicht um die Eintragung eines Rechts handle, besteht vor dem Hintergrund des klaren gesetzlichen Wortlautes und der obigen Ausführungen kein Raum. Die Bestimmung des § 25a GGG differenziert bezüglich der Voraussetzung des Einlangens nach dem 30.06.2024 gerade nicht zwischen den verschiedenen Eintragungen nach TP 9 lit. b Z 1 – Z 6 GGG und es kann nicht zweifelhaft sein, dass jeder dieser Eintragungstatbestände einem „jeweiligen Recht“ im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 2 GGG (hier: auf Eintragung der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung) entspricht.Auch für eine (wie in immolex 2024/80 vertretene) Auslegung, dass die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung bei Antragstellung vor dem 30.06.2024

Paragraph 25 a, GGG gebührenbefreit befreit sei, weil es sich dabei nicht um die Eintragung eines Rechts handle, besteht vor dem Hintergrund des klaren gesetzlichen Wortlautes und der obigen Ausführungen kein Raum. Die Bestimmung des Paragraph 25 a, GGG differenziert bezüglich der Voraussetzung des Einlangens nach dem 30.06.2024 gerade nicht zwischen den verschiedenen Eintragungen nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, – Ziffer 6, GGG und es kann nicht zweifelhaft sein, dass jeder dieser Eintragungstatbestände einem „jeweiligen Recht“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 2, GGG (hier: auf Eintragung der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung) entspricht. Es war der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass für eine Inanspruchnahme der in Rede stehenden Gebührenbefreiung der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach dem 30.06.2024 gestellt werden muss. Eine Anwendung der der Befreiungsbestimmung des § 25a GGG auf Anträge auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, die (wie der hier vorliegende) vor diesem Zeitpunkt beim Grundbuchsgericht eingelangt sind, scheidet daher aus. Es war der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass für eine Inanspruchnahme der in Rede stehenden Gebührenbefreiung der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach dem 30.06.2024 gestellt werden muss. Eine Anwendung der der Befreiungsbestimmung des Paragraph 25 a, GGG auf Anträge auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, die (wie der hier vorliegende) vor diesem Zeitpunkt beim Grundbuchsgericht eingelangt sind, scheidet daher aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004). 3.3.3.3. Dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Gesetz (insbesondere § 25a GGG), etwa durch eine falsche Auslegung, unrichtig zur Anwendung gebracht hätte, ist daher nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht teilt aus den angeführten Gründen die in der Beschwerde dargelegte Interpretation des § 25a GGG nicht und hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich dieser Regelung oder andere den Bescheid tragende Bestimmungen. Es ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht zu erkennen, dass jedes andere als das von ihr erzielte Ergebnis „widersinnig und nicht gesetzeskonform“ ist. 3.3.3.3. Dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Gesetz (insbesondere Paragraph 25 a, GGG), etwa durch eine falsche Auslegung, unrichtig zur Anwendung gebracht hätte, ist daher nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht teilt aus den angeführten Gründen die in der Beschwerde dargelegte Interpretation des Paragraph 25 a, GGG nicht und hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich dieser Regelung oder andere den Bescheid tragende Bestimmungen. Es ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht zu erkennen, dass jedes andere als das von ihr erzielte Ergebnis „widersinnig und nicht gesetzeskonform“ ist. Es sind aber auch sonst keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken: Ausgehend von der Bemessungsgrundlage EUR 356.000,00 beträgt die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 5 GGG unbestritten EUR 2.136,00.Es sind aber auch sonst keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken: Ausgehend von der Bemessungsgrundlage EUR 356.000,00 beträgt die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG unbestritten EUR 2.136,

  1. 3.3.3.
  2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin (und der Bank) daher zurecht diese Gebühr zusammen mit der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von gesamt EUR 2.144,00, zur Zahlung vorgeschrieben. 3.3.3.4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin (und der Bank) daher zurecht diese Gebühr zusammen mit der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von gesamt EUR 2.144,00, zur Zahlung vorgeschrieben. 3.3.

  1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Für die in der Beschwerde in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht schon vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum.3.3.
  2. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Für die in der Beschwerde in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht schon vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2307655.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.