← Österreich

{'item': 'W116 2272960-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 24§ 1§ 2§ 16§ 54§ 15§ 58§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlW116 2272960-2 Spruch, W116 2272960-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Mandatsbescheid vom 12.09.2022, Cga 133/116x-99-VNR3, wurde der beschwerdeführenden Partei eine Pauschalgebühr von EUR 15.863,00 und eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben.
  2. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung und brachte vor, die mit Mandatsbescheid vorgeschriebene Pauschalgebühr basiere auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 602.000,00, es handle sich jedoch um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit für welche die Bemessungsgrundlagen EUR 750,00 seien.
  3. Mit Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 03.05.2023, Zl. 201 Jv 1048/22 p-33, wurde der Vorstellung „nicht Folge gegeben“. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid auf, weil mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet und es daher Sache der Behörde war, inhaltlich über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers zu entscheiden.
  4. Mit nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 24.05.2024, 201 Jv 1048/22p-33, wurde die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 im hg. Verfahren nach 30 Cga 133/16x in Verbindung mit §§ 14 und 16 GGG mit EUR 15.863,--, die Einhebungsgebühr mit EUR 8,-- bemessen. Begründend wurde ausgeführt, die Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 1 Z 1 GGG komme nicht zu tragen, weil Gegenstand der Feststellungsklage ein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag gewesen sei.
  5. Mit nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 24.05.2024, 201 Jv 1048/22p-33, wurde die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 im hg. Verfahren nach 30 Cga 133/16x in Verbindung mit Paragraphen 14 und 16 GGG mit EUR 15.863,--, die Einhebungsgebühr mit EUR 8,-- bemessen. Begründend wurde ausgeführt, die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG komme nicht zu tragen, weil Gegenstand der Feststellungsklage ein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag gewesen sei.
  6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18.06.2024 Beschwerde, im zugrundeliegenden Verfahren habe sich das Urteilsbegehren lediglich auf Feststellung des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses gerichtet, nicht aber auf einen Geldbetrag. Eine auf die aus dem Dienstverhältnis resultierenden Beträge gerichtete Leistungsklage sei separat ergangen.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.07.2024, 201 Jv 1048/22p, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, mit Urteil vom 10.07.2017 habe das Erstgericht festgestellt, zwischen dem Kläger und der beklagten Partei bestehe seit dem 01.10.2016 ein Arbeitsvertragsverhältnis, wobei dem Kläger ein Bruttogehalt in der Höhe von EUR 4.300,00,--,zahlbar 14x jährlich, für seine Tätigkeit zustehe.
  8. Aufgrund des Vorlageantrags wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die beschwerdeführende Partei war in einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zu 30 Cga 133/16x beklagte Partei. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10.07.2017, 30 Cga 133/16x-22, wurde festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der beklagten Partei seit dem 01.10.2016 ein Arbeitsvertragsverhältnis bestehe, wobei dem Kläger ein Bruttogehalt in der Höhe von EUR 4.300, zahlbar 14x jährlich für seine Tätigkeit als juristischer Sacharbeiter zustehe. Dem Urteil lag die Klage vom 06.12.2016 zugrunde, womit der Kläger das Urteil begehrte „Es wird festgestellt, dass zwischen Kläger und der beklagten Partei seit dem 01.10.2016 ein Arbeitsvertragsverhältnis besteht, wobei dem Kläger ein Bruttogehalt in der Höhe von € 4.300,00, zahlbar 14x jährlich, für seine Tätigkeit als juristischer Sachbearbeiter zusteht.“. Dem Klagebegehren wurde vollinhaltlich stattgegeben. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei – als Beklagte im Grundverfahren – am 01.03.2018 Berufung und beantragte die Abänderung des Urteils dahingehend, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem völlig unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10.07.2017, 30 Cga 133/16x-22, der diesem zugrundeliegenden Klage und der dagegen erhobenen Berufung.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu A)

§ 1Abs.

1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz entsteht

§ 2

Z 1 lit c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz entsteht

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Nach Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

§ 16

Abs 1 Z 1 lit a GGG beträgt die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist, 750 Euro.

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist, 750 Euro. Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird. Wird im Klagebegehren der strittige Betrag aber mit einem Prozentsatz des Bruttogehalts und der jährlichen Treueprämie umschrieben, so wird damit keine mit einer Geldsumme ausgedrückte Feststellung begehrt, sondern ist die Geldsumme nach diesen Angaben erst zu errechnen. Dies gilt auch für ein Zahlungsbegehren, das zwar bewertet, jedoch – ohne dass eine Stufenklage vorläge – nicht beziffert ist (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 16 GGG, E4 mit Hinweis auf VwGH 18.09.2007, 2007/16/0033 und VwGH 29.04.2013, 2012/16/0081).Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird. Wird im Klagebegehren der strittige Betrag aber mit einem Prozentsatz des Bruttogehalts und der jährlichen Treueprämie umschrieben, so wird damit keine mit einer Geldsumme ausgedrückte Feststellung begehrt, sondern ist die Geldsumme nach diesen Angaben erst zu errechnen. Dies gilt auch für ein Zahlungsbegehren, das zwar bewertet, jedoch – ohne dass eine Stufenklage vorläge – nicht beziffert ist (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 16, GGG, E4 mit Hinweis auf VwGH 18.09.2007, 2007/16/0033 und VwGH 29.04.2013, 2012/16/0081). In einem Klagebegehren, das auf die Feststellung des Anspruchs auf eine 14 mal jährlich zahlbare Betriebspension in bestimmter Höhe gerichtet ist, bildet ein Geldbetrag den Gegenstand der Klage, sodass der in § 16 Abs. 1 Z 1 GGG genannte Festbetrag iHv 750 Euro nicht als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 16 GGG, E5 mit Hinweis auf VwGH 25.01.2018, Ra 2017/16/0169).In einem Klagebegehren, das auf die Feststellung des Anspruchs auf eine 14 mal jährlich zahlbare Betriebspension in bestimmter Höhe gerichtet ist, bildet ein Geldbetrag den Gegenstand der Klage, sodass der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG genannte Festbetrag iHv 750 Euro nicht als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 16, GGG, E5 mit Hinweis auf VwGH 25.01.2018, Ra 2017/16/0169). Gegenständlich richtete sich das Klagebegehren auf die Feststellung, dass zwischen Kläger und der beklagten Partei seit dem 01.10.2016 ein Arbeitsvertragsverhältnis bestehe, wobei dem Kläger 14x jährlich ein Bruttogehalt in der Höhe von € 4.300,00 zustehe. Gegenstand der Klage war damit dem Wortlaut nach eindeutig nicht lediglich die Feststellung des Dienstverhältnisses, sondern auch die ausdrücklich bezeichnete Geldsumme. Das Beschwerdevorbringen der beschwerdeführenden Partei, ein Gelbetrag sei nie Gegenstand des Verfahrens gewesen, ist angesichts des in der Klage begehrten Urteils, welchem zudem vollinhaltlich stattgegeben wurde, unverständlich. Die im Urteil ergangene Feststellung lautete klagsgemäß ausdrücklich darauf, dass „dem Kläger ein Bruttogehalt in der Höhe von EUR 4.300,00, zahlbar 14x jährlich, für seine Tätigkeit als juristischer Sacharbeiter zusteht“. Somit handelt es sich aber

§ 16

Abs 1 Z 1 lit a GGG nicht um einen Fall in dem die Bemessungsgrundlage EUR 750,-- beträgt, da ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist und sich die Bemessungsgrundlage aus dem Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN ergibt.Somit handelt es sich aber

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG nicht um einen Fall in dem die Bemessungsgrundlage EUR 750,-- beträgt, da ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist und sich die Bemessungsgrundlage aus dem Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN ergibt. Zumal dem Klagebegehren mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts vom 10.07.2017 vollinhaltlich entsprochen wurde und sich die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen das gesamte Urteil richtet, gilt selbiges auch für das hier relevante Berufungsverfahren.

§ 54

Abs 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

Paragraph 54, Absatz eins, JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. § 56 Abs 1 JN besagt, wenn sich der Kläger, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet, oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend.Paragraph 56, Absatz eins, JN besagt, wenn sich der Kläger, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet, oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend. Nach Abs 2 leg. cit. hat in allen anderen Fällen der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert. Nach Absatz 2, leg. cit. hat in allen anderen Fällen der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert. Ist jedoch ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet

§ 15Abs.

3a GGG – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.Ist jedoch ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet

Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage. Daher ist im gegenständlichen Fall die Bewertung der des Streitwerts in der Klage mit EUR 60.200,-- (4.300 x 14) nicht maßgeblich, sondern richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert des Betrages (siehe auch VwGH 2006/16/0046).

§ 58Abs.

1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.

Paragraph 58, Absatz eins, JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen. Es ergibt sich daher wie die Behörde richtig ausführte eine Bemessungsgrundlage von EUR 602.000,-- (Zehnfache der Jahresleistung). Die Pauschalgebühr für das Rechtsmittel zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über EUR 350.000,-- betrug zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung

TP 2 GGG BGBl. Nr 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2017 1,8% des jeweiligen Berufungsinteresses zuzüglich EUR 5.027,--. Ausgehend davon ergibt sich die von der Behörde vorgeschriebene Pauschalgebühr in Höhe von EUR 15.863,--.Es ergibt sich daher wie die Behörde richtig ausführte eine Bemessungsgrundlage von EUR 602.000,-- (Zehnfache der Jahresleistung). Die Pauschalgebühr für das Rechtsmittel zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über EUR 350.000,-- betrug zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung

TP 2 GGG Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017, 1,8% des jeweiligen Berufungsinteresses zuzüglich EUR 5.027,--. Ausgehend davon ergibt sich die von der Behörde vorgeschriebene Pauschalgebühr in Höhe von EUR 15.863,--. Die Einhebungsgebühr von EUR 8,-- ist dem Zahlungspflichtigen bei Erlass eines Zahlungsauftrags vorzuschreiben. Eine Rechtswidrigkeit der Feststellung der zu zahlenden Gerichtsgebühr im beschwerdegegenständlichen Bescheid war daher nicht zu erkennen weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Ausführungen der Behörde im Bescheid diese nochmals darauf hinzuweisen, dass

§ 7Abs.

2 GEG eine rechtzeitige und zulässige Vorstellung – sofern sie sich nicht nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet – immer die Folge hat, dass der Mandatsbescheid außer Kraft tritt. Ein Vergleich mit zivilrechtlichen Verfahren geht hier völlig fehl, da diese Folge der Vorstellung schlicht gesetzlich angeordnet ist. Ebenso ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Behörde dann mit Bescheid darüber abzusprechen hat, ob und inwieweit Zahlungspflicht besteht, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheids spruchgemäß um die Feststellung der Zahlungspflicht zu ergänzen war. Der Vollständigkeit halber erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Ausführungen der Behörde im Bescheid diese nochmals darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 7, Absatz 2, GEG eine rechtzeitige und zulässige Vorstellung – sofern sie sich nicht nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet – immer die Folge hat, dass der Mandatsbescheid außer Kraft tritt. Ein Vergleich mit zivilrechtlichen Verfahren geht hier völlig fehl, da diese Folge der Vorstellung schlicht gesetzlich angeordnet ist. Ebenso ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Behörde dann mit Bescheid darüber abzusprechen hat, ob und inwieweit Zahlungspflicht besteht, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheids spruchgemäß um die Feststellung der Zahlungspflicht zu ergänzen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W116.2272960.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.