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{'item': 'W116 2280997-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 104a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 1§ 2§ 6a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlW116 2280997-1 Spruch, W116 2280997-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die in der Rechtssache 4 Ps 1/11b-VNR 5 angelaufenen Gebühren/Kosten in Höhe von EUR 298,00 einzuzahlen, für welche sie zahlungspflichtig sei.
  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26.06.2023 das Rechtsmittel der Vorstellung, wodurch der Mandatsbescheid exlege außer Kraft trat.
  3. Mit im Spruch genannten Bescheid wurden folgende im Verfahren 4 Ps 1/11b angefallene Gebühren/Kosten festgestellt, für welche die Beschwerdeführerin zahlungspflichtig sei: Pauschalgebühr

TP 12 lit h GGG laut Beschluss ON 399Pauschalgebühr

TP 12 Litera h, GGG laut Beschluss ON 399 Zeitraum ab 26.06.2019 bis 30.08.2019 € 290,00 Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG € 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG € 8,00 Offene Gebühren/Kosten € 298,00Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Partei in einem Pflegschaftsverfahren in dem ein Kinderbeistand bestellt wurde.

§ 104aAußStr

G falle nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines Kinderbeistands für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer

TP 12 lit h Z 2 GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 290,00 je Partei an. Die sechs Monate seien mit 25.06.2018 abgelaufen, das Verfahren sei jedoch erst am 30.08.2019 beendet worden. Die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 ergebe sich aus § 6a Abs 1 GEG. Offene Gebühren/Kosten € 298,00, Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Partei in einem Pflegschaftsverfahren in dem ein Kinderbeistand bestellt wurde.

Paragraph 104 a, AußStrG falle nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines Kinderbeistands für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer

TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 290,00 je Partei an. Die sechs Monate seien mit 25.06.2018 abgelaufen, das Verfahren sei jedoch erst am 30.08.2019 beendet worden. Die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 ergebe sich aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31.10.2023 Beschwerde und brachte vor, alle wesentlichen Verfahrensschritte seien innerhalb von sechs Monaten gesetzt worden, der Kinderbeistand hätte nur eine einzige Handlung außerhalb dieser sechs Monate gesetzt und sei in dem Verfahren einiges schiefgelaufen. Sie begehre ein Abrücken von der streng formalistischen Betrachtungsweise hin zu einer lebensnahen Sicht.
  2. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt mit 10.11.2023 vorgelegt.
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31.10.2023 Beschwerde und brachte vor, alle wesentlichen Verfahrensschritte seien innerhalb von sechs Monaten gesetzt worden, der Kinderbeistand hätte nur eine einzige Handlung außerhalb dieser sechs Monate gesetzt und sei in dem Verfahren einiges schiefgelaufen. Sie begehre ein Abrücken von der streng formalistischen Betrachtungsweise hin zu einer lebensnahen Sicht. ,
  4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt mit 10.11.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin), ist bzw. war Partei im Verfahren 4 Ps 1/11b. Sache des Verfahrens war die Regelung des Kontaktrechts des Vaters zu dessen – mit der Beschwerdeführerin gemeinsamen – minderjährigen Sohn. 1.
  7. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin), ist bzw. war Partei im Verfahren 4 Ps 1/11b. Sache des Verfahrens war die Regelung des Kontaktrechts des Vaters zu dessen – mit der Beschwerdeführerin gemeinsamen – minderjährigen Sohn. 1.
  8. Mit Beschluss vom 18.12.2018, ON 399, zugestellt am 24.12.2018, wurde im Verfahren 4 Ps 1/11b, eine näher bezeichnete Person zum Kinderbeistand

§ 104aAußSt

G bestellt.1.2. Mit Beschluss vom 18.12.2018, ON 399, zugestellt am 24.12.2018, wurde im Verfahren 4 Ps 1/11b, eine näher bezeichnete Person zum Kinderbeistand

Paragraph 104 a, AußStG bestellt. 1.

  1. Mit Beschluss vom 02.08.2019, ON 417, rechtskräftig und vollstreckbar am 30.08.2019, wurde das Kontaktrecht schließlich endgültig geregelt.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zu 1.
  4. ergeben sich aus Einsicht in den Akt des Grundverfahrens 4 Ps 1/11b. 2.
  5. Die Feststellung zu 1.
  6. ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Beschluss ON 399 und dem dazugehörigen Zustellschein. 2.
  7. Die Feststellung zu 1.
  8. ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Beschluss ON 417 und dem darauf befindlichen Rechtskraftsvermerk.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.3. Rechtliche Beurteilung:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A)

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 2

Z 1 lit i GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren, für das in Tarifpost 12 lit. h Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate.

§ 104aAbs. 1 AußStr

G ist in Verfahren über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte Minderjährigen unter 14 Jahren, bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren, ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen.

Abs. 5 leg. cit. endet die Bestellung mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache. Das Gericht kann den Kinderbeistand vorher entheben, wenn dies das Wohl des Minderjährigen erfordert. Die Pauschalgebühr beträgt in Verfahren nach dem § 104a AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer

TP 12 lit. h Z 2 GGG, BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2019 – die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltende Fassung – EUR 290,00 je Partei.

§ 28Z 9 GGG ist bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStr

G jede Partei zahlungspflichtig; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht. Die Beschwerdeführerin ist Partei in dem dem Gebührenverfahren zugrundeliegenden Pflegschaftsverfahren. Die Bestellung des Kindesbeistands erfolgte mit Beschluss vom 18.12.2018, zugestellt am 24.12.2018, und endete mit rechtskräftiger Erledigung der Sache. Die endgültige Regelung des Kontaktrechts, und damit die Erledigung der Sache, erfolgte mit Beschluss vom 02.08.2019. Das Verfahren dauerte somit nach Bestellung des Kinderbeistandes über sechs Monate an, weshalb eine Gebühr von EUR 290,00 entstand für welche die Beschwerdeführerin zahlungspflichtig ist. Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126).Im Sinne dieser Rechtsprechung ist für die Entstehung der Gebührenpflicht nach TP 12 lit h Z 2 GGG lediglich die Verfahrensdauer nach Bestellung des Kindesbeistands wesentlich, für die Berücksichtigung aller Einzelfallumstände des Verfahrens bietet die Bestimmung keinen Raum. Die Behörde stellte daher rechtsrichtig die Entstehung der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 290,00 sowie die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin fest.Zu A) ,

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.,

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren, für das in Tarifpost 12 Litera h, Ziffer 2, angeführte Verfahren mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate.,

Paragraph 104 a, Absatz eins, AußStrG ist in Verfahren über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte Minderjährigen unter 14 Jahren, bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren, ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen. ,

Absatz 5, leg. cit. endet die Bestellung mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache. Das Gericht kann den Kinderbeistand vorher entheben, wenn dies das Wohl des Minderjährigen erfordert. , Die Pauschalgebühr beträgt in Verfahren nach dem Paragraph 104 a, AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer

TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, – die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltende Fassung – EUR 290,00 je Partei.,

Paragraph 28, Ziffer 9, GGG ist bei Bestellung eines Kinderbeistands nach Paragraph 104 a, AußStrG jede Partei zahlungspflichtig; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht. , Die Beschwerdeführerin ist Partei in dem dem Gebührenverfahren zugrundeliegenden Pflegschaftsverfahren. Die Bestellung des Kindesbeistands erfolgte mit Beschluss vom 18.12.2018, zugestellt am 24.12.2018, und endete mit rechtskräftiger Erledigung der Sache. Die endgültige Regelung des Kontaktrechts, und damit die Erledigung der Sache, erfolgte mit Beschluss vom 02.08.2019. Das Verfahren dauerte somit nach Bestellung des Kinderbeistandes über sechs Monate an, weshalb eine Gebühr von EUR 290,00 entstand für welche die Beschwerdeführerin zahlungspflichtig ist. , Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126)., Im Sinne dieser Rechtsprechung ist für die Entstehung der Gebührenpflicht nach TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG lediglich die Verfahrensdauer nach Bestellung des Kindesbeistands wesentlich, für die Berücksichtigung aller Einzelfallumstände des Verfahrens bietet die Bestimmung keinen Raum. , Die Behörde stellte daher rechtsrichtig die Entstehung der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 290,00 sowie die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin fest.

§ 6aAbs.

1 GEG sind diese durch Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen, wenn die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind diese durch Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen, wenn die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Aufgrund der – unstrittiger Weise – nicht sogleich erfolgten Entrichtung der Gebühren ist auch keine Rechtswidrigkeit in der Vorschreibung der Einhebungsgebühr

§ 6a

Z 1 GEG zu erkennen.Aufgrund der – unstrittiger Weise – nicht sogleich erfolgten Entrichtung der Gebühren ist auch keine Rechtswidrigkeit in der Vorschreibung der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Ziffer eins, GEG zu erkennen. Die Beschwerde war sohin insgesamt abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich – soweit der Gesetzeswortlaut nicht bereits derart klar definiert war, dass für eine anderweitige Lösung der Rechtsfrage kein Raum blieb – auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich – soweit der Gesetzeswortlaut nicht bereits derart klar definiert war, dass für eine anderweitige Lösung der Rechtsfrage kein Raum blieb – auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W116.2280997.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.