SchG) in Verbindung mit § 21 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, und Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer einmalig pauschalierten Entschädigung
SchG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Ewald VOGLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den Verein ChronischKrank Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 02.04.2024, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente
Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, Impfschadengesetz (ImpfSchG) in Verbindung mit Paragraph 21, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, und Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer einmalig pauschalierten Entschädigung
Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 ImpfSchG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die unter Spruchpunkt I. als Impfschaden anerkannte Gesundheitsschädigung wie folgt lautet:Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die unter Spruchpunkt römisch eins. als Impfschaden anerkannte Gesundheitsschädigung wie folgt lautet: „Inkomplette, geringe, axonale Facialisparese links“, Positionsnummer nach Richtsatzverordnung: IV / i / 447, kausale Minderung der Erwerbsfähigkeit: 10 vH„Inkomplette, geringe, axonale Facialisparese links“, Positionsnummer nach Richtsatzverordnung: römisch vier / i / 447, kausale Minderung der Erwerbsfähigkeit: 10 vH B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
der Richtsatzposition IV/i/447, Geringe Ausfälle des Nervus facialis, 10 v.H. betragen habe. Aufgrund der Restsymptome mit leichter Asymmetrie der mimischen Muskulatur bei leichtem Defizit der perioralen Muskulatur der linken Gesichtshälfte, jedoch mit vollständigem Augenschluss, sei der mittlere Rahmensatzwert heranzuziehen. Pflege und Wartung sei aufgrund dieser Gesundheitsschädigung nicht erforderlich gewesen.4. Mit Schreiben vom 27.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde
Demnach sei ein kausaler Zusammenhang zwischen dem aufgetretenen Krankheitsbild und der angeschuldigten Impfung gegeben. Insbesondere bestehe jedoch kein Rentenanspruch, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit „zu keinem Zeitpunkt“ um mindestens 20 v.H. gemindert gewesen sei.
SchG bestehe, da die Gesundheitsschädigung länger als 24 Tage angedauert habe und somit
dem eingeholten Sachverständigengutachten eine schwere Körperverletzung bewirkt worden sei. Zudem schließe sie eine Auflistung von Reise- und Transportkosten bei.
der Richtsatzposition IV/i/447, Geringe Ausfälle des Nervus facialis, 10 v.H. betragen habe. Aufgrund der Restsymptome mit leichter Asymmetrie der mimischen Muskulatur bei leichtem Defizit der perioralen Muskulatur der linken Gesichtshälfte, jedoch mit vollständigem Augenschluss, sei der mittlere Rahmensatzwert heranzuziehen. Pflege und Wartung sei aufgrund dieser Gesundheitsschädigung nicht erforderlich gewesen., 4. Mit Schreiben vom 27.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde
Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Demnach sei ein kausaler Zusammenhang zwischen dem aufgetretenen Krankheitsbild und der angeschuldigten Impfung gegeben. Insbesondere bestehe jedoch kein Rentenanspruch, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit „zu keinem Zeitpunkt“ um mindestens 20 v.H. gemindert gewesen sei.,
Paragraph 2 a, Absatz eins, ImpfSchG bestehe, da die Gesundheitsschädigung länger als 24 Tage angedauert habe und somit
dem eingeholten Sachverständigengutachten eine schwere Körperverletzung bewirkt worden sei. Zudem schließe sie eine Auflistung von Reise- und Transportkosten bei., 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des Antrags vom 08.03.2022 unter Spruchpunkt I. die Gesundheitsschädigung „Periphere Facialislähmung links – geringe Ausfälle“
SchG als Impfschaden als Folge der am XXXX 02.2021 vorgenommenen Impfung anerkannt,unter Spruchpunkt römisch eins. die Gesundheitsschädigung „Periphere Facialislähmung links – geringe Ausfälle“
Paragraphen eins b und 3 ImpfSchG als Impfschaden als Folge der am römisch 40 02.2021 vorgenommenen Impfung anerkannt, unter Spruchpunkt II.
1 Impfschadengesetz Entschädigung als Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen,unter Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz Entschädigung als Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen, unter Spruchpunkt III.
1 lit. c Z. 1 in Verbindung mit § 21 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, den Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgelehnt,unter Spruchpunkt römisch drei.
Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 21, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, den Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgelehnt, unter Spruchpunkt IV. den Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage
SchG iVm § 27 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt, sowieunter Spruchpunkt römisch vier. den Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 27, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt, sowie unter Spruchpunkt V. den Anspruch auf eine einmalig pauschalierte Entschädigung
1 Impfschadengesetz abgelehnt.unter Spruchpunkt römisch fünf. den Anspruch auf eine einmalig pauschalierte Entschädigung
Paragraph 2 a, Absatz eins, Impfschadengesetz abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens der festgestellte Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die am XXXX 02.2021 vorgenommene Impfung zurückzuführen sei. Die Einschätzung nach der Richtsatzverordnung ergebe sich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.03.2023 sowie aus der Einschätzung des leitenden Arztes vom 23.02.2024.Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens der festgestellte Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die am römisch 40 02.2021 vorgenommene Impfung zurückzuführen sei. Die Einschätzung nach der Richtsatzverordnung ergebe sich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.03.2023 sowie aus der Einschätzung des leitenden Arztes vom 23.02.2024. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage ab dem 01.04.2022, dem auf die Antragstellung folgenden Monat, 10 v.H. Da dies das
nicht erreiche, gebühre kein Anspruch auf Beschädigtenrente. Eine Pflegezulage gebühre nicht, da aufgrund der Fazialisparese keine Pflege und Wartung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich gewesen sei. Eine pauschalierte Entschädigung gebühre nicht, da die Gesundheitsschädigung als Dauerfolge anerkannt worden sei.8. Mit Eingabe vom 07.05.2024 gab der genannte Verein die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt und erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage ab dem 01.04.2022, dem auf die Antragstellung folgenden Monat, 10 v.H. Da dies das
Paragraph 21, HVG erforderliche Maß von 20 v.H. nicht erreiche, gebühre kein Anspruch auf Beschädigtenrente. Eine Pflegezulage gebühre nicht, da aufgrund der Fazialisparese keine Pflege und Wartung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich gewesen sei. Eine pauschalierte Entschädigung gebühre nicht, da die Gesundheitsschädigung als Dauerfolge anerkannt worden sei., 8. Mit Eingabe vom 07.05.2024 gab der genannte Verein die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt und erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde unter Verweis auf das Sachverständigengutachten ausgeführt, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert werden möge, dass nicht die Gesundheitsschädigung „periphere Facialislähmung links – geringe Ausfälle“, sondern eine „periphere Facialislähmung links“ sowie eine „leichtgradige Minderinnervation der mimischen Muskulatur der linken Gesichtshälfte“ anerkannt werden. Dass die periphere Facialislähmung nur gering gewesen sei, widerspreche den vorliegenden Befunden sowie den Ausführungen des Sachverständigen.Darin wurde unter Verweis auf das Sachverständigengutachten ausgeführt, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert werden möge, dass nicht die Gesundheitsschädigung „periphere Facialislähmung links – geringe Ausfälle“, sondern eine „periphere Facialislähmung links“ sowie eine „leichtgradige Minderinnervation der mimischen Muskulatur der linken Gesichtshälfte“ anerkannt werden. Dass die periphere Facialislähmung nur gering gewesen sei, widerspreche den vorliegenden Befunden sowie den Ausführungen des Sachverständigen. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Gesundheitsschädigung ursprünglich zu schweren Beeinträchtigungen geführt habe und sogar der Verdacht auf einen Schlaganfall bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe das linke Auge nicht mehr schließen können und sei das Tragen eines Uhrglasverbandes sowie eine tägliche Applikation einer Tränenersatzflüssigkeit notwendig gewesen. Weiters hätten erhebliche Schwierigkeiten beim Sprechen und Schlucken bestanden. Eine maßgebliche Besserung sei erst ab Februar 2022 eingetreten. Die Gesundheitsschädigung „Periphere Läsion des Nervus facialis“ und die verbleibende Dauerfolge „leichtgradige Minderinnervation der mimischen Muskulatur der linken Gesichtshälfte“ hätten getrennt festgestellt werden müssen. Weiters hätte die Beschwerdeführerin den Zusammenhang mit der COVID-19-Schutzimpfung erst relativ spät erkennen können. Es sei nicht einzusehen, weshalb es ihr daher zum Nachteil gereichen soll, den Antrag erst am 08.03.2022 gestellt zu haben. Weiters habe die belangte Behörde trotz der länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung abgewiesen. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2018 zu W166 2107433-1 verwiesen, mit welchem eine Pauschalentschädigung im Zusammenhang mit einer peripheren Facialisparese links trotz anerkannter Dauerschäden zuerkannt worden sei. Die Gesundheitsschädigung habe auch im vorliegenden Fall länger als 24 Tage angedauert und somit das Ausmaß einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB erreicht. Es bestehe daher ein Anspruch auf eine einmalig pauschalierte Entschädigung
SchG.
Paragraph 2 a, Absatz eins, ImpfSchG.,
GVG.Die Verhandlung ist öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR befragt den Sachverständigen, ob
(§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.VR befragt den Sachverständigen, ob
(Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt die beschwerdeführende Partei, ob sie Umstände glaubhaft machen könne, die die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel stellen. Dies wird ebenfalls verneint. Der Sachverständige wird gem § 14 BVwGG als Amtssachverständiger bestellt.Der Sachverständige wird gem Paragraph 14, BVwGG als Amtssachverständiger bestellt. Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die beschwerdeführende Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin diese auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich zusammengefasst nachstehendes Gutachten: Bei der Beschwerdeführerin würden Residuen bzw. Folgen einer peripheren Facialisparese links vorliegen. Beim Nervus facialis handle es sich um einen Hirnnerv, der in erster Linie für die Steuerung der mimischen Muskulatur im Gesicht, die Regelung der Speichel- und Tränenproduktion sowie für die Innervation der Geschmacksknospen im vorderen Bereich der Zunge zuständig sei. Eine von der Facialislähmung aus medizinischer Sicht gesondert zu beurteilende Minderinnervation der mimischen Muskulatur oder eine sonstige weitere Erkrankung liege jedoch aus gutachterlicher Sicht nicht vor. Maßgebliche Funktionseinschränkungen seien durch den unvollständigen bzw. fehlenden Lidschluss links für einen Zeitraum von vier bis fünf Wochen vorgelegen, dies insbesondere aufgrund der Notwendigkeit des Tragens eines Uhrglasverbandes. Im Untersuchungszeitpunkt hätten im Bereich des linken Auges keine relevanten Einschränkungen mehr bestanden. Dass danach allenfalls noch der Bedarf nach einem Uhrglasverband bestanden haben könne, sei möglich und auch nicht in Abrede zu stellen. Medizinisch indiziert gewesen sei dies jedenfalls für vier bis fünf Wochen. Der Uhrglasverband diene dem Feuchtigkeitsschutz des Auges, um Folgeschäden zu verhindern, da ansonsten eine Austrocknungsgefahr bestünde. Mit der Zeit habe dann der Wimper bzw. das Oberlid dann wieder diese Teilfunktion übernommen. Eine unbedingte Notwendigkeit ärztlicher Behandlung habe für die Dauer von vier bis fünf Wochen bestanden. Dass die Beschwerdeführerin den Uhrglasverband bzw. eine Tränenersatzflüssigkeit bzw. Augensalbe verwendet habe, sei nicht in Abrede zu stellen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass sie sich damit besser gefühlt habe. Es sei somit auch einer Weiterverordnung nichts entgegenzusetzen gewesen. Laut dem vorliegendem Befund, etwa des XXXX vom XXXX 01.2022, könne man leicht herauslesen, dass die BF im April 2021 eine Facialisparese erlitten habe. Im Mai 2021 sei ein EMG durchgeführt worden und da habe sich das Bild einer inkompletten gering axonalen Facialisparese links gezeigt. Zwischenzeitig habe sich die Parese etwas gebessert, sodass kein Uhrglasverband mehr notwendig gewesen sei. Dies sei etwa einen Monat nach der Erstdiagnose gewesen. Das heiße natürlich nicht, dass man ihn nicht länger verwenden könne, aber es stehe ganz genau im Akt.Laut dem vorliegendem Befund, etwa des römisch 40 vom römisch 40 01.2022, könne man leicht herauslesen, dass die BF im April 2021 eine Facialisparese erlitten habe. Im Mai 2021 sei ein EMG durchgeführt worden und da habe sich das Bild einer inkompletten gering axonalen Facialisparese links gezeigt. Zwischenzeitig habe sich die Parese etwas gebessert, sodass kein Uhrglasverband mehr notwendig gewesen sei. Dies sei etwa einen Monat nach der Erstdiagnose gewesen. Das heiße natürlich nicht, dass man ihn nicht länger verwenden könne, aber es stehe ganz genau im Akt. Wenngleich für 75% der peripheren Facialisparesen keine eindeutige Ursache festgestellt werden könne und es sich somit um eine idiopathische Genese handle, sei im gegenständlichen Fall die angeschuldigte Impfung für die erste und für die zweite Episode der peripheren Facialisparesen links als Ursachen eher wahrscheinlich. Die Gesundheitsschädigung „Inkomplette, geringe, axonale Facialisparese links“ sei der Richtsatzposition IV/i/447 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. zuzuordnen. Die Einschätzung habe eine Stufe über dem unteren Rahmensatz zu erfolgen, da provozierbare geringe Residuen im Bereich der mimischen Gesichtsmuskulatur vorliegen würden. Der Lidschluss sei aber wieder vollkommen möglich, die Regelung der Speichel- und Tränenproduktion sei weitgehend intakt, die Innervation der Geschmacksknospen im vorderen Bereich der Zunge werde als nicht beeinträchtigt angegeben. 10% seien gerechtfertigt, da bei äußerlich unauffälligem „Gesichtsbefund" doch geringe nachweisbare provozierbare motorische Residuen vorliegen würden. Auf 20% wäre zu entscheiden, wenn auch geringe äußerliche Auffälligkeiten vorliegen würden. Auf 0% wäre zu entscheiden, wenn weder äußerliche Auffälligkeiten und auch praktisch keine provozierbare Residuen vorliegen würden. Der äußere Gesamteindruck der BF sei nicht relevant auffällig. Vergleiche man die linke und rechte Gesichtshälfte, so habe er bei der Untersuchung keine relevante Gesichtsasymmetrie bedingt durch Schäden durch den Nervus facialis feststellen können. Es könne natürlich sein, dass sich die Gesichtszüge der BF etwas verändert hätten und es stimme auch, dass er nicht wisse, wie sie vorher ausgesehen habe, aber wenn er nicht beurteilen könne, wenn ein Gesicht annähernd symmetrisch sei, so wäre er als Mediziner ungeeignet. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sei ein Einzelgrad der Behinderung von 10% korrekt — nicht korrekt wäre eine Bewertung mit 0% oder mit 20%. Die Richtsatzposition IV/i/448 beurteile erhebliche bis völlige Ausfälle des Nervus facialis —Einzelgrade der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit dieser Position 30 - 40%. Da nachgewiesene allfällige linksseitige Augenschädigungen nicht vorliegen würden, seien zusätzliche Beurteilungen nicht erforderlich. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage somit insgesamt 10 v.H. Pflege und Wartung seien nicht erforderlich gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
den Ausführungen der Sachverständigen MR Dr. XXXX mit dem Krankheitsbild vereinbar sind. Der geschilderte Krankheitsverlauf ist zudem durch die im Verfahrensakt aufliegenden Befunde und Unterlagen belegt, hierunter insbesondere durch Arztbrief des XXXX vom XXXX 01.2021, den Entlassungsbrief des XXXX vom XXXX 03.2021, den Elektromyographie-Befund sowie die Blinkreflexuntersuchung des XXXX vom XXXX 05.2021, den Ambulanzbrief des XXXX vom XXXX 01.2022 sowie durch den Befund des XXXX vom XXXX 01.2022. Zudem wurden von der Beschwerdeführerin weiters Bildaufnahmen und eine Chronologie ihrer Krankenkassenrezepte vorgelegt.Der weitere Krankheitsverlauf ergibt sich aus dem glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, welche
den Ausführungen der Sachverständigen MR Dr. römisch 40 mit dem Krankheitsbild vereinbar sind. Der geschilderte Krankheitsverlauf ist zudem durch die im Verfahrensakt aufliegenden Befunde und Unterlagen belegt, hierunter insbesondere durch Arztbrief des römisch 40 vom römisch 40 01.2021, den Entlassungsbrief des römisch 40 vom römisch 40 03.2021, den Elektromyographie-Befund sowie die Blinkreflexuntersuchung des römisch 40 vom römisch 40 05.2021, den Ambulanzbrief des römisch 40 vom römisch 40 01.2022 sowie durch den Befund des römisch 40 vom römisch 40 01.2022. Zudem wurden von der Beschwerdeführerin weiters Bildaufnahmen und eine Chronologie ihrer Krankenkassenrezepte vorgelegt. Hinsichtlich der Beschwerdeintensität ist anzumerken, dass diese insbesondere in den Monaten nach dem Auftreten der Beschwerden keineswegs als leicht angesehen werden kann. Es ist verständlich, dass es durch die Lähmung der linken Gesichtshälfte, verbunden mit dem Erfordernis eines „Uhrglasverbandes“ zu einer beträchtlichen Einschränkung der Lebensqualität sowie der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin gekommen ist. Bei der Ermittlung der Beschädigtenrente kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des Antragsdatums jedoch lediglich der Zustand ab April 2022 berücksichtigt werden (siehe dazu II.3.).Hinsichtlich der Beschwerdeintensität ist anzumerken, dass diese insbesondere in den Monaten nach dem Auftreten der Beschwerden keineswegs als leicht angesehen werden kann. Es ist verständlich, dass es durch die Lähmung der linken Gesichtshälfte, verbunden mit dem Erfordernis eines „Uhrglasverbandes“ zu einer beträchtlichen Einschränkung der Lebensqualität sowie der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin gekommen ist. Bei der Ermittlung der Beschädigtenrente kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des Antragsdatums jedoch lediglich der Zustand ab April 2022 berücksichtigt werden (siehe dazu römisch zwei.3.). Hinsichtlich der vorgelegenen Einschränkungen war im Verfahren insbesondere fraglich, wie lange das Erfordernis des Tragens eines „Uhrglasverbandes“ bestanden hat bzw. wie lange die Beschwerdeführerin einen solchen – zumindest medizinisch vertretbar – tatsächlich getragen hat. Wenn der Sachverständige davon ausgeht, dass eine zwingende medizinische Indikation für die Dauer von vier bis fünf Wochen bestanden hat, erscheint dies im Hinblick darauf, dass sich
dem Befund des XXXX vom XXXX 01.2022 im Mai 2021 eine inkomplette geringe axonale Fazialisparese zeigte und die Parese sich demnach zwischenzeitig etwas gebessert hat, „sodass kein Uhrglasverband mehr erforderlich war“ gut nachvollziehbar. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ist es eine Weiterverschreibung aber natürlich dennoch vertretbar, wenn es hierdurch zu einer Linderung der Symptome kommt und ist die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung nach Ansicht des erkennenden Senates ebenso zu berücksichtigen.Hinsichtlich der vorgelegenen Einschränkungen war im Verfahren insbesondere fraglich, wie lange das Erfordernis des Tragens eines „Uhrglasverbandes“ bestanden hat bzw. wie lange die Beschwerdeführerin einen solchen – zumindest medizinisch vertretbar – tatsächlich getragen hat. Wenn der Sachverständige davon ausgeht, dass eine zwingende medizinische Indikation für die Dauer von vier bis fünf Wochen bestanden hat, erscheint dies im Hinblick darauf, dass sich
dem Befund des römisch 40 vom römisch 40 01.2022 im Mai 2021 eine inkomplette geringe axonale Fazialisparese zeigte und die Parese sich demnach zwischenzeitig etwas gebessert hat, „sodass kein Uhrglasverband mehr erforderlich war“ gut nachvollziehbar. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ist es eine Weiterverschreibung aber natürlich dennoch vertretbar, wenn es hierdurch zu einer Linderung der Symptome kommt und ist die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung nach Ansicht des erkennenden Senates ebenso zu berücksichtigen. Wie lange die „Uhrglasverbände“ von der Beschwerdeführerin tatsächlich getragen wurden, konnte sie – angesichts des seither vergangenen Zeitraumes natürlich verständlich – nicht mehr datumsmäßig bestimmt angeben. Aus der von ihr vorgelegten Chronologie ihrer Krankenkassenrezepte zeigt sich, dass das Produkt „ XXXX St“ – sohin 50 Stück des beschriebenen „Uhrglasverbandes“ – am 02.04.2021 und am 12.05.2021 per Rezept bezogen wurde. Aus der weiters übermittelten Chronologie ist zudem ein weiterer Bezug am 05.07.2021 ersichtlich. Da dieser aus der Chronologie ihrer Krankenkassenrezepte nicht hervorgeht, dürfte dies wohl nicht mehr auf Rezept erfolgt sein. Insgesamt ist somit gut ersichtlich, dass die Zeiträume zwischen den Bezügen zunehmen, was für die angenommene Abnahme der Beschwerdeintensität spricht. Insgesamt ist es aber gut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis inklusive September 2021 die genannten „Uhrglasverbände“ medizinisch vertretbar verwendet hat, wodurch es sicherlich auch zu einer entsprechenden Beeinträchtigung gekommen ist. Aus der von der Beschwerdeführerin übermittelten Bildaufnahme vom 24.04.2021 ist auch klar ersichtlich, dass das Tragen eines Uhrglasverbandes ganz offensichtlich mit starken Einschränkungen im Alltags- und Erwerbsleben einhergeht. Die entsprechenden Beschwerden wurden von ihr in der mündlichen Verhandlung zudem anschaulich beschrieben.Wie lange die „Uhrglasverbände“ von der Beschwerdeführerin tatsächlich getragen wurden, konnte sie – angesichts des seither vergangenen Zeitraumes natürlich verständlich – nicht mehr datumsmäßig bestimmt angeben. Aus der von ihr vorgelegten Chronologie ihrer Krankenkassenrezepte zeigt sich, dass das Produkt „ römisch 40 St“ – sohin 50 Stück des beschriebenen „Uhrglasverbandes“ – am 02.04.2021 und am 12.05.2021 per Rezept bezogen wurde. Aus der weiters übermittelten Chronologie ist zudem ein weiterer Bezug am 05.07.2021 ersichtlich. Da dieser aus der Chronologie ihrer Krankenkassenrezepte nicht hervorgeht, dürfte dies wohl nicht mehr auf Rezept erfolgt sein. Insgesamt ist somit gut ersichtlich, dass die Zeiträume zwischen den Bezügen zunehmen, was für die angenommene Abnahme der Beschwerdeintensität spricht. Insgesamt ist es aber gut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis inklusive September 2021 die genannten „Uhrglasverbände“ medizinisch vertretbar verwendet hat, wodurch es sicherlich auch zu einer entsprechenden Beeinträchtigung gekommen ist. Aus der von der Beschwerdeführerin übermittelten Bildaufnahme vom 24.04.2021 ist auch klar ersichtlich, dass das Tragen eines Uhrglasverbandes ganz offensichtlich mit starken Einschränkungen im Alltags- und Erwerbsleben einhergeht. Die entsprechenden Beschwerden wurden von ihr in der mündlichen Verhandlung zudem anschaulich beschrieben. In weiterer Folge ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Befunden sowie aus den eingeholten Sachverständigengutachten, dass es zu einer weitgehenden Abnahme der Beschwerdeintensität gekommen ist. Wenngleich es
Befund des XXXX vom XXXX 01.2022 im Dezember zu einer kurzzeitigen Verschlechterung gekommen ist, ist hierin bereits vermerkt, dass im Untersuchungszeitpunkt „der Lidschluss komplett möglich“ war, jedoch ein trockenes Gefühl am linken Auge bestanden hat und insbesondere der linke Mundwinkel und der Stirnast eingeschränkt waren. Weiters wurde festgehalten: „Ein Uhrglasverband ist derzeit nicht erforderlich, jedoch sollte die Pat. Tagsüber Tränenersatzflüssigkeit (…) mehrmals täglich und nachts eine Olveovit Augensalbe applizieren. Es wurde die Empfehlung zu Fazialisübungen und zur Logopädie im niedergelassenen Bereich ausgesprochen.“In weiterer Folge ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Befunden sowie aus den eingeholten Sachverständigengutachten, dass es zu einer weitgehenden Abnahme der Beschwerdeintensität gekommen ist. Wenngleich es
Befund des römisch 40 vom römisch 40 01.2022 im Dezember zu einer kurzzeitigen Verschlechterung gekommen ist, ist hierin bereits vermerkt, dass im Untersuchungszeitpunkt „der Lidschluss komplett möglich“ war, jedoch ein trockenes Gefühl am linken Auge bestanden hat und insbesondere der linke Mundwinkel und der Stirnast eingeschränkt waren. Weiters wurde festgehalten: „Ein Uhrglasverband ist derzeit nicht erforderlich, jedoch sollte die Pat. Tagsüber Tränenersatzflüssigkeit (…) mehrmals täglich und nachts eine Olveovit Augensalbe applizieren. Es wurde die Empfehlung zu Fazialisübungen und zur Logopädie im niedergelassenen Bereich ausgesprochen.“ Die Beschwerdeintensität, unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde, der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der eingeholten Sachverständigen, ist daher anhand des dem erkennenden Senat entstandenen Eindrucks unmittelbar nach dem Auftreten der Symptome bis inklusive Mai 2021 als durchaus schwerwiegend, bis inklusive September 2021 insbesondere aufgrund der medizinisch vertretbaren Anwendung der „Uhrglasverbände“ als mittelschwer sowie seither als leichter zu beurteilen. Dass die Beschwerdeführerin sich durch ihre nach wie vor anhaltenden Symptome – mögen sich diese auch weitgehend gebessert haben – sowie durch die von ihr wahrgenommene Veränderung ihres Erscheinungsbildes belastet fühlt, ist natürlich dennoch verständlich. Der Sachverständige legt in seinem Gutachten aber somit insgesamt überzeugend dar, dass ab 01.04.2022 (siehe hierzu II.3.) die Gesundheitsschädigung „Inkomplette, geringe, axonale Facialisparese links“ unter die Richtsatzposition IV/i/447einzustufen ist.Der Sachverständige legt in seinem Gutachten aber somit insgesamt überzeugend dar, dass ab 01.04.2022 (siehe hierzu römisch zwei.3.) die Gesundheitsschädigung „Inkomplette, geringe, axonale Facialisparese links“ unter die Richtsatzposition IV/i/447einzustufen ist. Die Wahl der Positionsnummer ist nachvollziehbar, da bei der Beschwerdeführerin unstrittig eine Beeinträchtigung des Nervus facialis vorliegt. Die nächsthöhere Positionsnummer, IV/i/448 kommt
dem Sachverständigen jedoch nur bei erheblichen bis völligen Ausfällen des Nervus facialis zur Anwendung, was
den vorliegenden Befunden aber – wenn überhaupt – allenfalls bis Mai 2021, aber jedenfalls nicht mehr im beurteilungsrelevanten Zeitpunkt der Fall war. Die Wahl der Positionsnummer IV/i/447, Geringe Ausfälle des Nervus facialis, wurde somit nachvollziehbar begründet. Weiters führt er zudem den „House-Brackmann-Score“ zur Einschätzung der Schwere von Facialisparesen an, der bei der Beschwerdeführerin im März 2021
den vorliegenden Befunden Stufe IV (von VI) betragen hat, wobei der Sachverständige unter Verweis auf die relevanten Kriterien anführt, dass die Symptome eher der Stufe III entsprochen haben. Auch hieraus ergibt sich aber jedenfalls, dass von einer höheren Positionsnummer allenfalls nach dem unmittelbaren Auftreten der Symptome ausgegangen werden hätte können.Weiters führt er zudem den „House-Brackmann-Score“ zur Einschätzung der Schwere von Facialisparesen an, der bei der Beschwerdeführerin im März 2021
den vorliegenden Befunden Stufe römisch vier (von römisch sechs) betragen hat, wobei der Sachverständige unter Verweis auf die relevanten Kriterien anführt, dass die Symptome eher der Stufe römisch drei entsprochen haben. Auch hieraus ergibt sich aber jedenfalls, dass von einer höheren Positionsnummer allenfalls nach dem unmittelbaren Auftreten der Symptome ausgegangen werden hätte können. Die Wahl des mittleren Rahmensatzes begründet der Sachverständige nachvollziehbar mit dem äußerlich unauffälligen Gesichtsbefund bei geringen noch nachweisbaren provozierbaren motorischen Residuen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde sowie der angegebenen Beschwerdeintensität ist somit nach Ansicht des erkennenden Senates ab Oktober 2021 insbesondere aufgrund der seither nicht mehr vorliegenden Beeinträchtigung durch die „Uhrglasverbände“ – und somit jedenfalls auch im beurteilungsrelevanten Zeitraum ab 01.04.2022 – von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 v.H. auszugehen. Wie der Sachverständige zudem ausführt, liegt ein gesondert zu beurteilendes Beschwerdebild – etwa eine Minderinnervation der mimischen Muskulatur – nicht vor, was freilich nachvollziehbar ist, da es sich hierbei ja um Symptome der Facialisparese handelt. So ist der Grad der Innervation des Mundes etwa ein Kriterium des „House-Brackmann-Score“, der ja gerade die Schwere von Facialisparesen zum Gegenstand hat. Pflege und Wartung waren
den Ausführungen des Sachverständigen nicht erforderlich und wurde dies auch im gesamten Verfahren nicht behauptet. Das Antragsformular, mit welchem der verfahrensgegenständliche Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetzt geltend gemacht wurde, weist den Eingangsstempel der belangten Behörde mit dem Datum 08.03.2022 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Zur Anerkennung als Impfschaden: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:
Gemäß Paragraph eins, hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung
Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder
1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Gesundheitsschädigung „Facialisparese links“ bedeutet dies:
den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dieser Gesundheitsschädigung um eine mögliche bzw. bekannte Impfnebenwirkung des angeschuldigten Impfstoffes. Diese ist überdies innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung lag weiters nicht vor. Die Gesundheitsschädigung „Facialisparese links“ ist daher als Impfschaden anzusehen. Wenngleich das Impfschadengesetz zwar - anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung - einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329), kann die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt I. vorgenommene Anerkennung als Impfschaden somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal dieser Spruchpunkt auch nicht ausdrücklich angefochten wurde.Die Gesundheitsschädigung „Facialisparese links“ ist daher als Impfschaden anzusehen. Wenngleich das Impfschadengesetz zwar - anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung - einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vorsieht vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329), kann die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. vorgenommene Anerkennung als Impfschaden somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal dieser Spruchpunkt auch nicht ausdrücklich angefochten wurde. Der Spruch wurde allerdings aufgrund des neu eingeholten Sachverständigengutachtens an die aktuellen Untersuchungsergebnisse angepasst. Eine gesonderte Anerkennung einer „Minderinnervation des Mundes“ oder sonstiger Gesundheitsschäden kann bereits deshalb nicht erfolgen, da es sich um keine eigenständigen Krankheitsbilder handelt. Zudem ist
den obigen Ausführungen darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf einen gesonderten Abspruch über die Anerkennung bereits dem Grunde nach nicht besteht. Zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit:
1 lit. c Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung, zu leisten:
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung, zu leisten: 1. Beschädigtenrente
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG;
1 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Paragraph 21, Absatz eins, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
2 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
Paragraph 21, Absatz 2, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lautet auszugsweise wie folgt: § 1.
des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.Paragraph 3, Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller
Paragraph 2, des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen war die Gesundheitsschädigung „Facialisparese links“ in der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Form in den Abschnitt IV, Nervenkrankheiten, einzuordnen, zumal ihre Gesundheitsschädigung in diesem Abschnitt ausdrücklich aufgelistet wird.Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen war die Gesundheitsschädigung „Facialisparese links“ in der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Form in den Abschnitt römisch vier, Nervenkrankheiten, einzuordnen, zumal ihre Gesundheitsschädigung in diesem Abschnitt ausdrücklich aufgelistet wird.
den getroffenen Feststellungen, unter Zugrundelegung der eingeholten Sachverständigengutachten, handelt es sich im beurteilungsrelevanten Zeitraum um geringe Ausfälle, sodass die Positionsnummer IV/i/447 zur Anwendung gelangt. Auch gesonderte Augenschädigungen, die über das mit der Facialisparese üblicherweise verbundene Ausmaß von Beschwerden hinausgehen, liegen nicht vor. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist ab Oktober 2021 mit dem tatsächlichen Wegfall der Beeinträchtigung durch die „Uhrglasverbände“ unter Berücksichtigung des äußerlich zwar unauffälligen Gesichtsbefundes, der von der Beschwerdeführerin aber dennoch als subjektiv belastend empfunden wird, bei geringen noch nachweisbaren provozierbaren motorischen Residuen der mittlere Rahmensatz heranzuziehen. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ist daher jedenfalls ab 01.04.2022 wie folgt einzuschätzen: Lfd. Nr. Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen Positionsnummer MdE 1 Inkomplette, geringe, axonale Facialisparese links IV/i/447 10 v.H. Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 10 v.H. Zur Abweisung des Antrags auf Beschädigtenrente
SchG ist als Entschädigung eine Beschädigtenrente
und 23 bis 25 HVG zu leisten.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ImpfSchG ist als Entschädigung eine Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG zu leisten. Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins, 71, 72, 73 a, 82, 83, Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. Die maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten wie folgt: § 21.
Paragraphen 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 gebühren würde.
1 HVG wird die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen
bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
Paragraph 55, Absatz eins, HVG wird die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), die Erhöhungsbeträge (Paragraph 23, Absatz 5,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,), die Zulagen
Paragraphen 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. Gegenständlich ist das schädigende Ereignis die am XXXX 02.2021 durchgeführte Impfung. Da der Antrag jedoch erst am 08.03.2022 bei der belangten Behörde und somit nicht innerhalb von sechs Monaten bei der belangten Behörde eingebracht wurde, hätte eine Beschädigtenrente erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, somit ab 01.04.2022, zugesprochen werden können.Gegenständlich ist das schädigende Ereignis die am römisch 40 02.2021 durchgeführte Impfung. Da der Antrag jedoch erst am 08.03.2022 bei der belangten Behörde und somit nicht innerhalb von sechs Monaten bei der belangten Behörde eingebracht wurde, hätte eine Beschädigtenrente erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, somit ab 01.04.2022, zugesprochen werden können. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit jedoch wie dargelegt ab Oktober 2021 10 v.H. und somit weniger als 20 v.H. beträgt, konnten wiederkehrende Geldleistungen
SchG nicht zugesprochen werden.Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit jedoch wie dargelegt ab Oktober 2021 10 v.H. und somit weniger als 20 v.H. beträgt, konnten wiederkehrende Geldleistungen
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, ImpfSchG nicht zugesprochen werden. Wenngleich der erkennende Senat nicht davon ausgeht, dass es sich bei der vorübergehenden geringfügigen Verschlechterung im Dezember 2021 um eine separate Schädigung handelt, sondern dies als Schwankung in der bereits bestehenden Krankheitsintensität anzusehen ist, hätte auch diesfalls keine Beschädigtenrente zugesprochen werden können, da hierdurch keine höhere Einstufung als 10 v.H. zur Anwendung gelangen hätte können. Zur Abweisung des Antrags auf eine einmalig pauschalierte Leistung: Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, so gebührt
SchG eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, so gebührt
Paragraph 2 a, Absatz eins, ImpfSchG eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
2 ist die Entschädigung nach Abs. 1 grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
Paragraph 2 a, Absatz 2, ist die Entschädigung nach Absatz eins, grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
GB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist.
Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist. Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss (RIS-Justiz RS0092408). Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544).Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544). Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH 19.05.1987, 11 Os 42/87). Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob Beeinträchtigungen der Hirnnerven, die schwere Lähmungen der Mimik zur Folge haben, in jedem Falle als an sich schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB anzusehen sind, da die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt nach über vier Jahren noch immer Residuen – somit zweifelsohne eine nach wie vor bestehende Gesundheitsschädigung, mag diese auch nicht mehr allzu schwer sein – vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat daher aufgrund der angeschuldigten Impfung zweifelsohne eine schwere Körperverletzung erlitten.Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob Beeinträchtigungen der Hirnnerven, die schwere Lähmungen der Mimik zur Folge haben, in jedem Falle als an sich schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB anzusehen sind, da die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt nach über vier Jahren noch immer Residuen – somit zweifelsohne eine nach wie vor bestehende Gesundheitsschädigung, mag diese auch nicht mehr allzu schwer sein – vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat daher aufgrund der angeschuldigten Impfung zweifelsohne eine schwere Körperverletzung erlitten. Eine einmalig pauschalierte Leistung gebührt nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nur, wenn die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt hat. Ob der Begriff der „Dauerfolgen“ zwangsläufig, wie dies von der belangten Behörde angenommen wird, deckungsgleich mit einer dreimonatigen Gesundheitsschädigung
1 HVG ist, kann, im vorliegenden Fall dahinstehen, da eine im Entscheidungszeitpunkt seit über vier Jahren bestehende Gesundheitsschädigung ohne zwingend absehbare Remission jedenfalls als Dauerfolge anzusehen ist.Eine einmalig pauschalierte Leistung gebührt nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nur, wenn die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt hat. Ob der Begriff der „Dauerfolgen“ zwangsläufig, wie dies von der belangten Behörde angenommen wird, deckungsgleich mit einer dreimonatigen Gesundheitsschädigung
Paragraph 21, Absatz eins, HVG ist, kann, im vorliegenden Fall dahinstehen, da eine im Entscheidungszeitpunkt seit über vier Jahren bestehende Gesundheitsschädigung ohne zwingend absehbare Remission jedenfalls als Dauerfolge anzusehen ist. Im Übrigen wurde in der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2018, W166 2107433-1, keine Pauschalentschädigung
SchG zugesprochen. Stattdessen wurde die Pauschalentschädigung noch von der belangten Behörde – davon ausgehend, dass es sich um eine schwere Körperverletzung ohne Dauerfolgen handle – zugesprochen. Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht, das insbesondere die zusätzlich anerkannte Hörstörung als Dauerfolge anerkannt hat, folgerichtig Entschädigungsleistungen nach § 2 Abs. lit. a und b ImpfSchG und eben keine Pauschalentschädigung
SchG zugesprochen.Im Übrigen wurde in der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2018, W166 2107433-1, keine Pauschalentschädigung
Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 ImpfSchG zugesprochen. Stattdessen wurde die Pauschalentschädigung noch von der belangten Behörde – davon ausgehend, dass es sich um eine schwere Körperverletzung ohne Dauerfolgen handle – zugesprochen. Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht, das insbesondere die zusätzlich anerkannte Hörstörung als Dauerfolge anerkannt hat, folgerichtig Entschädigungsleistungen nach Paragraph 2, Abs. Litera a und b ImpfSchG und eben keine Pauschalentschädigung
Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 ImpfSchG zugesprochen. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2024, W166 2292405-1/4E, verwiesen, welche jüngst ebenfalls eine Facialisparese mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 v.H. – ohne Zuspruch einer Pauschalentschädigung – zum Gegenstand hatte. Hinsichtlich der impfkausalen Gesundheitsschädigung VI/c/637 „Störungen des zentralen Sehens“ mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. siehe beispielsweise jüngst BVwG 05.11.2024, W265 2292530-1. Der eindeutige Wortlaut des § 2a Abs. 1 ImpfSchG lässt keine andere Auslegung zu, als zuerst das Vorliegen einer Dauerfolge zu prüfen und nur für den Fall, dass „die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt“ hat, aber eine schwere Körperverletzung vorliegt, eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b leg. cit. zuzusprechen (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329 zu einem Fall, dass Dauerfolgen unstrittig nicht bewirkt wurden und die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren die Frage zu klären hatte, ob durch die Impfung eine schwere Körperverletzung bewirkt wurde, „da die Schädigung bei der Beschwerdeführerin Dauerfolgen unstrittig nicht bewirkt hat“.).Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 2 a, Absatz eins, ImpfSchG lässt keine andere Auslegung zu, als zuerst das Vorliegen einer Dauerfolge zu prüfen und nur für den Fall, dass „die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt“ hat, aber eine schwere Körperverletzung vorliegt, eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b leg. cit. zuzusprechen vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329 zu einem Fall, dass Dauerfolgen unstrittig nicht bewirkt wurden und die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren die Frage zu klären hatte, ob durch die Impfung eine schwere Körperverletzung bewirkt wurde, „da die Schädigung bei der Beschwerdeführerin Dauerfolgen unstrittig nicht bewirkt hat“.). Somit konnte eine Pauschalentschädigung
SchG nicht zugesprochen werden. Konkrete Behandlungskosten wären daher bei der belangten Behörde geltend zu machen, die hierüber mit Bescheid abzusprechen hat.Somit konnte eine Pauschalentschädigung
Paragraph 2, Absatz eins und 2 ImpfSchG nicht zugesprochen werden. Konkrete Behandlungskosten wären daher bei der belangten Behörde geltend zu machen, die hierüber mit Bescheid abzusprechen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war zu klären, auf welche Weise sich die als Impfschaden beurteilte Erkrankung „inkomplette, geringe, axonale Facialisparese links“ in der konkret vorliegenden Form auf das allgemeine Erwerbsleben der Beschwerdeführerin auswirkt und welcher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hierdurch bewirkt wird sowie weiters, ob eine schwere Körperverletzung bzw. Dauerfolgen bewirkt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich von den Auswirkungen der Erkrankung unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschafft und eine entsprechende Bewertung vorgenommen. Wenn das Verwaltungsgericht in der Frage der Einschätzung des Leidens aus den in seiner Beweiswürdigung dargestellten Gründen den Sachverständigengutachten gefolgt ist, kann dies grundsätzlich nicht als unschlüssig beanstandet werden (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Anwendungsbereich des Bundesbehindertengesetzes (BBG) jüngst VwGH 14.03.2024, Ra 2022/11/0042). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).Im vorliegenden Fall war zu klären, auf welche Weise sich die als Impfschaden beurteilte Erkrankung „inkomplette, geringe, axonale Facialisparese links“ in der konkret vorliegenden Form auf das allgemeine Erwerbsleben der Beschwerdeführerin auswirkt und welcher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hierdurch bewirkt wird sowie weiters, ob eine schwere Körperverletzung bzw. Dauerfolgen bewirkt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich von den Auswirkungen der Erkrankung unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschafft und eine entsprechende Bewertung vorgenommen. Wenn das Verwaltungsgericht in der Frage der Einschätzung des Leidens aus den in seiner Beweiswürdigung dargestellten Gründen den Sachverständigengutachten gefolgt ist, kann dies grundsätzlich nicht als unschlüssig beanstandet werden vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation im Anwendungsbereich des Bundesbehindertengesetzes (BBG) jüngst VwGH 14.03.2024, Ra 2022/11/0042). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2292244.1.00
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