Obsah (11)
§§ 28§ 94§ 118§ 46§ 123Art. 133§ 43§ 76§ 110§ 106§ 284RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlW170 2310130-1 Spruch, W170 2310130-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§§ 28Abs. 2 Vw
GVG, 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 68 Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Vorwurfs, XXXX habe römisch zwei. das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Vorwurfs, römisch 40 habe
- an einem nach dem 03.10.2018 liegenden Zeitpunkt ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt von XXXX verschiedenen Dritten ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat,
- an einem nach dem 03.10.2018 liegenden Zeitpunkt ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt von römisch 40 verschiedenen Dritten ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat, wegen Verjährung
§ 94Abs.
1 Z 1 und 2 BDG eingestellt;wegen Verjährung
Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG eingestellt;
- an einem vom 05.10.2018 verschiedenen Tag ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt XXXX ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat,
- an einem vom 05.10.2018 verschiedenen Tag ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt römisch 40 ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat, wegen Verjährung
§ 94Abs.
1 Z 1 und 2 BDG eingestellt;wegen Verjährung
Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG eingestellt;
- an einem nach dem 03.10.2018 liegenden Zeitpunkt ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt Dritten ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend sowohl den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien als auch den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen,
- an einem nach dem 03.10.2018 liegenden Zeitpunkt ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt Dritten ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend sowohl den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien als auch den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen, mangels Vorliegens eines Verdachtes
§ 118Abs.
1 Z 1 BDG eingestellt;mangels Vorliegens eines Verdachtes
Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG eingestellt; und
- als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 XXXX offenbart zu haben, indem er XXXX drei bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen,
- als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 römisch 40 offenbart zu haben, indem er römisch 40 drei bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen, mangels Vorliegens eines Verdachtes
§ 118Abs.
1 Z 1 BDG eingestellt.mangels Vorliegens eines Verdachtes
Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG eingestellt. III. das Disziplinarverfahren, soweit XXXX vorgeworfen wird, als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 XXXX offenbart zu haben, indem er XXXX ein bis zwei als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat und damit eine Dienstpflichtverletzung
§ 46Abs.
1 BDG schuldhaft begangen habe, römisch drei. das Disziplinarverfahren, soweit römisch 40 vorgeworfen wird, als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 römisch 40 offenbart zu haben, indem er römisch 40 ein bis zwei als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat und damit eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 46, Absatz eins, BDG schuldhaft begangen habe,
§ 123
BDG eingeleitet.
Paragraph 123, BDG eingeleitet. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter):1.
- Zur Person des römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter): Der Disziplinarbeschuldigte ist Beamter im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (in Folge: BMEIA), er war von Juni 2018 bis Anfang Jänner 2020 Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und bis zur vorläufigen Suspendierung am 10.09.2021 der österreichische Botschafter in XXXX . Der Disziplinarbeschuldigte ist Beamter im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (in Folge: BMEIA), er war von Juni 2018 bis Anfang Jänner 2020 Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und bis zur vorläufigen Suspendierung am 10.09.2021 der österreichische Botschafter in römisch 40 . 1.
- Zu den bisherigen Einleitungsbeschlüssen: 1.2.
- Nach entsprechender Disziplinaranzeige wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten bereits mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 13.10.2021,2021-0.635.442, Senat 6, – soweit hier relevant – wegen des Verdachts, er habe „als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse XXXX offenbart […], wobei deren Offenbarung geeignet ist, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, am
- Oktober 2018, indem er XXXX ein als geheim klassifiziertes Dokument der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am
- März 2019 (richtigerweise:
- März 2018) in Salisbury/Großbritannien vorzeigte und filmen ließ;“ und dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ein Disziplinarverfahren eingeleitet; dieser Einleitungsbeschluss erwuchs in Rechtskraft.1.2.
- Nach entsprechender Disziplinaranzeige wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten bereits mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 13.10.2021,, 2021-0.635.442, Senat 6, – soweit hier relevant – wegen des Verdachts, er habe „als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse römisch 40 offenbart […], wobei deren Offenbarung geeignet ist, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, am
- Oktober 2018, indem er römisch 40 ein als geheim klassifiziertes Dokument der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am
- März 2019 (richtigerweise:
- März 2018) in Salisbury/Großbritannien vorzeigte und filmen ließ;“ und dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ein Disziplinarverfahren eingeleitet; dieser Einleitungsbeschluss erwuchs in Rechtskraft. 1.2.
- Nach entsprechender Nachtragsdisziplinaranzeige wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten mit „Nachtragseinleitungsbeschluss“ der Behörde vom 27.06.2023, 2023-0.458.968, Senat 6, wegen weiterer Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet, gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023, W170 2276347-1/30E, wurde in teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde diese erledigt. Der Spruch des genannten Erkenntnisses lautet: „A) In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde
- wird der Nachtragseinleitungsbeschluss, soweit mit diesem gegen XXXX ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts, er habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 XXXX offenbart, wobei deren Offenbarung geeignet sei, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, indem er XXXX ein als geheim klassifiziertes Dokument der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am
- März 2018 in Salisbury/Großbritannien vorzeigt habe und filmen habe lassen, eingeleitet wurde,
- wird der Nachtragseinleitungsbeschluss, soweit mit diesem gegen römisch 40 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts, er habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 römisch 40 offenbart, wobei deren Offenbarung geeignet sei, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, indem er römisch 40 ein als geheim klassifiziertes Dokument der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am
- März 2018 in Salisbury/Großbritannien vorzeigt habe und filmen habe lassen, eingeleitet wurde, ersatzlos behoben;
- wird das Disziplinarverfahren, soweit XXXX vorgeworfen wird, als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart zu haben, indem er
- wird das Disziplinarverfahren, soweit römisch 40 vorgeworfen wird, als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart zu haben, indem er
- am einem anderen Tag als dem 05.10.2018 XXXX ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am
- März 2018 in Salisbury/Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe und
- am einem anderen Tag als dem 05.10.2018 römisch 40 ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am
- März 2018 in Salisbury/Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe und
- an von XXXX verschiedene Personen ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am
- März 2018 in Salisbury/Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe, jeweils
- an von römisch 40 verschiedene Personen ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am
- März 2018 in Salisbury/Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe, jeweils wegen Verjährung
§§ 94Abs.
1, 118 Abs. 1 Z 3 BDG eingestellt undwegen Verjährung
Paragraphen 94, Absatz eins, 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG eingestellt und
- [wird] das Disziplinarverfahren, soweit XXXX vorgeworfen wird, als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 XXXX offenbart zu haben indem er XXXX mehr als ein als geheim klassifiziertes Dokument der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am
- März 2018 in Salisbury/Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung
§ 46Abs.
1 BDG schuldhaft begangen habe,
- [wird] das Disziplinarverfahren, soweit römisch 40 vorgeworfen wird, als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 römisch 40 offenbart zu haben indem er römisch 40 mehr als ein als geheim klassifiziertes Dokument der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am
- März 2018 in Salisbury/Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 46, Absatz eins, BDG schuldhaft begangen habe,
§ 123
BDG eingeleitet.“
Paragraph 123, BDG eingeleitet.“ Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision des Disziplinarbeschuldigten wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2025, Ro 2024/09/0002-6, zurückgewiesen; die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision des Disziplinaranwalts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2025, Ro 2024/09/0003-6, (wegen Verspätung) zurückgewiesen. 1.3. Zum gegenständlichen Verfahren: Mit Disziplinaranzeige des (damaligen) Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 28.02.2024, 2024-0.144.955, am 07.03.2024 bei der Bundesdisziplinarbehörde eingelangt, wurde dem Disziplinarbeschuldigten „auf Basis des nunmehrigen Erhebungsgegenstandes der Staatsanwaltschaft Wien nunmehr in formaler Gesamtbetrachtung zur Last gelegt, er habe an einem nach dem 03.10.2018 liegenden Zeitpunkt ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt Dritten ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (in der Folge: OPCW) betreffend - zum Teil den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am 4.3.2018 in Salisbury/Großbritannien,- zum Teil den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am 4.3.2018 in Salisbury/Großbritannien, - zum Teil den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 4.07.2018 in Amesbury,- zum Teil den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 4.07.2018 in Amesbury, - zum Teil beide Anschlagsereignisse, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat. (Der Verdacht dieser Handlung und dieser Dienstpflichtverletzung gründet sich auf den Erhebungsstand der Staatsanwaltschaft Wien zu 711 St 39/17d, ON 100, der dem BMEIA anlässlich der Akteneinsicht im Jänner 2023 zur Kenntnis gelangt ist.) Das diesbezügliche Fehlverhalten stellt zugleich auch eine Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht
§ 43
Absatz 2 BDG 1979 dar, da dieses Verhalten im Sinne der vorgenannten Norm geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben dieses Beamten zu gefährden.“deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat. (Der Verdacht dieser Handlung und dieser Dienstpflichtverletzung gründet sich auf den Erhebungsstand der Staatsanwaltschaft Wien zu 711 St 39/17d, ON 100, der dem BMEIA anlässlich der Akteneinsicht im Jänner 2023 zur Kenntnis gelangt ist.) Das diesbezügliche Fehlverhalten stellt zugleich auch eine Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht
Paragraph 43, Absatz 2 BDG 1979 dar, da dieses Verhalten im Sinne der vorgenannten Norm geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben dieses Beamten zu gefährden.“ In der Disziplinaranzeige wird darauf hingewiesen, dass die Dienstbehörde im Jänner 2023 Einsicht in den laufend geführten Strafakt der Staatsanwaltschaft Wien genommen habe, die erste Disziplinaranzeige, die dem Bescheid der Behörde vom 13.10.2021, Zl. 2021-0.633.442, Senat 6, zu Grunde lag, erfolgte am 10.09.
- Mit „
- Nachtragseinleitungsbeschluss“ (Bescheid) der Behörde vom 17.02.2025, Gz. 2024-0.188.287, Senat 6, wurde wegen des Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe an einem nach dem 03.10.2018 liegenden Zeitpunkt ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugten Dritten ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (in der Folge: OPCW) betreffend zum Teil den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien, zum Teil den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury/Großbritannien, zum Teil beide Anschlagsereignisse, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten gewesen sei, zugänglich gemacht bzw. überlassen und dadurch die Dienstpflicht der Amtsverschwiegenheit
§ 46Abs.
1 BDG 1979 sowie seine allgemeinen Dienstpflichten
§ 43Abs.
2 BDG 1979 verletzt habe, ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet und in das bestehende Disziplinarverfahren GZ 2021-0.820.560 einbezogen.Mit „2. Nachtragseinleitungsbeschluss“ (Bescheid) der Behörde vom 17.02.2025, Gz. 2024-0.188.287, Senat 6, wurde wegen des Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe an einem nach dem 03.10.2018 liegenden Zeitpunkt ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugten Dritten ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (in der Folge: OPCW) betreffend zum Teil den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien, zum Teil den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury/Großbritannien, zum Teil beide Anschlagsereignisse, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten gewesen sei, zugänglich gemacht bzw. überlassen und dadurch die Dienstpflicht der Amtsverschwiegenheit
Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 sowie seine allgemeinen Dienstpflichten
Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt habe, ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet und in das bestehende Disziplinarverfahren GZ 2021-0.820.560 einbezogen. Der Bescheid wurde dem Disziplinarbeschuldigten (bzw. dessen im Spruch genannten Vertreter) am 21.02.2025 zugestellt, die Beschwerde langte am 19.03.2025 bei der Behörde ein. Der Bescheid wurde am 21.02.2025 dem Disziplinaranwalt zugestellt, dieser hat keine Beschwerde erhoben. 1.
- Zum gegen den Disziplinarbeschuldigten geführten kriminalpolizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Erhebungen: 1.4.
- Gegen den Disziplinarbeschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft Wien zu Aktenzahl 719 St 5/21v wegen des Verdachtes, er habe
- am 03.10.2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er als geheim eingestufte Dokumente der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons, im Folgenden: OPCW) betreffend den Giftanschlag auf XXXX in Salisbury mit der Nummer S/1612/2018, darunter auch eine Formel für ein Nervengift vom „Nowitschok“-Typ, angefordert habe, obwohl es für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei und
- am 03.10.2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er als geheim eingestufte Dokumente der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons, im Folgenden: OPCW) betreffend den Giftanschlag auf römisch 40 in Salisbury mit der Nummer S/1612/2018, darunter auch eine Formel für ein Nervengift vom „Nowitschok“-Typ, angefordert habe, obwohl es für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei und
- am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende OPCW-Dokumente, und zwar Report und Replies zu TAV/02/18, Report zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Presentation TAV/03/18TL zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Bericht zu EC-M-59/HP/NAT.1, einem anderen offenbart, indem er die Dokumente XXXX vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen,
- am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende OPCW-Dokumente, und zwar Report und Replies zu TAV/02/18, Report zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Presentation TAV/03/18TL zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Bericht zu EC-M-59/HP/NAT.1, einem anderen offenbart, indem er die Dokumente römisch 40 vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen, ein Ermittlungsverfahren geführt. Die Verdachtslage gegen den Disziplinarbeschuldigten begründete sich vor allem durch die bei XXXX auf dessen Handy vorgefundenen Fotos (bzw. kurze Videos) der Dokumente und dem Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte mit XXXX zumindest bekannt war. Die Verdachtslage gegen den Disziplinarbeschuldigten begründete sich vor allem durch die bei römisch 40 auf dessen Handy vorgefundenen Fotos (bzw. kurze Videos) der Dokumente und dem Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte mit römisch 40 zumindest bekannt war. Am 04.11.2022 beantragte der Disziplinarbeschuldigte die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, weil die Ermittlungsergebnisse den Anfangsverdacht gegen ihn widerlegt hätten, dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.03.2023, GZ 334 HR 302/22x-115, abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.09.2023, 18 Bs 104/23k, keine Folge gegeben. Begründend wurde – soweit hier relevant – ausgeführt, dass vorweg festzuhalten sei, dass das im Internet einsehbare von der OPCW unter GZ S/1612/2018 geführte Dokument vom 12.04.2018 sich auf die Technical Assistance Visit TAV/02/18 beziehe, jenes unter GZ S/1671/2018 vom 04.09.2018 geführte Dokument beziehe sich auf die Technical Assistance Visit TAV/03 und TAV/03B/
- Unstrittig sei, dass auf dem Mobiltelefon des XXXX „Videosequenzen“, konkret 18 Bilddateien mit Erstellungsdatum am 05.10.2018 und weitere 12 Bilddateien vom 18.07.2020 und vom 13.12.2020 (die gegenständlich infolge des Datums der Erstellung und der Einordnung derselben als „Backups“ nicht relevant seien), sichergestellt worden seien, und zwar die unter TAV/03/18 TL Presentation on TAV 03/189 und TAV/03B/18 von der OPCW an Österreich übergebene Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse betreffend den Fall „Amesbury Incident“ (ON55, 1, 6). Diese OPCW-Berichte hätten die Geschäftszahl S/1671/2018 (vgl. auch die Äußerung des Beschuldigten vom 09.01.2023, OZ 5.2,3 im Akt AZ 334 HR 302/22x des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Der aus diesem Umstand abgeleitete Schluss der Ermittlungsbehörde, wonach der Erstellungszeitpunkt der Bilddateien (
- Oktober 2018) aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs in der Beschaffung einen direkten Zusammenhang mit der Anforderung durch den Disziplinarbeschuldigten begründe, sei jedoch nicht ohne weiters nachvollziehbar. Denn nach dessen eigener Aussage (ON 56.3, 3 ff), der Aussage der Zeugin XXXX (ON 39, 51) im Zusammenhang mit deren E-Mail, in der sie die Dokumentennummer des vom Disziplinarbeschuldigten angeforderten OCPW Berichts mit S/1612/2018 bekanntgegeben habe (ON 39, 65) und des anlässlich der Anforderung dieses Dokuments am 03.10.2018 von ihr verfassten E-Mail vom selben Tag (ON 53.8,1), in der ebenfalls auf die Nummer des gewünschten Dokuments S/1612/2018 ausdrücklich Bezug genommen werde, der Aussage des Zeugen und nunmehrigen Mitbeschuldigten Dr. XXXX vom 14.10.2020, in dem er von „dem OPCW Dokument“ (in der Einzahl) spreche, sowie der Eidesstättigen Erklärung des Mitbeschuldigten XXXX (ON 56.4, 34) und seiner Einvernahme (ON 65.14, 3), in der er erklärt habe, er habe die auf seinem Mobiltelefon sichergestellten OPCW Dokumente nicht vom Disziplinarbeschuldigten erhalten, stehe nach dem bisherigen Ermittlungsstand fest, dass der Disziplinarbeschuldigte am 03.10.2018 nur jenes OPCW Dokument mit der Nummer S/1612/2018, das die Untersuchungen der genannten Behörde im Zusammenhang mit dem „Salisbury incident“ zum Gegenstand gehabt habe, angefordert habe. Gehe man davon aus, dass er tatsächlich auch nur dieses Dokument im Wege seiner Mitarbeiterin XXXX ausgefolgt erhalten habe, scheide eine Weitergabe an XXXX diesbezüglich aus, seien doch von diesem am 05.10.2018 die Dokumente mit der Nummer S/1671/2018 („Amesbury“), nämlich die unter TAV/03/18 TL Presentation on TAV 03/189 und TAV/03B/18 der OPCW, abgelichtet worden. Eine Weitergabe der OPCW Berichte zum Fall „Amesbury“ durch den Disziplinarbeschuldigten an XXXX sei nur dann möglich und erklärbar, wenn man den nunmehrigen Angaben des (Zeugen) Dr. XXXX Glauben schenke, er habe – abgesehen von dem ursprünglich vom Disziplinarbeschuldigten am 03.10.2018 angeforderten OPCW Dokument („Salisbury incident“) – überdies die weiteren in seinem mit 12.10.2018 datierten, offenbar jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellten Aktenvermerk (ON 56.4,1; ON 47,1), angeführten Dokumente der OPCW, darunter auch die Dokumente mit Nummer TAV/03/18 und TAV/03B/18 (betreffend den „Amesbury incident“), die er laut seinem E-Mail vom 14.10.2021 „zeitnah“, noch am selben Tag oder spätestens am danach folgenden Arbeitstag an die Gesandte XXXX übergeben haben wolle, tatsächlich am 04.10.2018 (dem Tag des Einlangens dieses Dokuments im BMEIA, ON 47,3) an den Disziplinarbeschuldigten im Wege der Gesandten XXXX weitergeleitet. Auffallend sei, dass im E-Mail vom 14.12.2021 (ON 47,53) mehr als drei Jahre nach dem inkriminierten Vorfall dazu von Dr. XXXX überdies festgehalten werde, er habe „im Auftrag des Generalsekretariats“ gehandelt, wobei hiezu – im Gegensatz zum Dokument S/1612/2018 – keine spezifische Anforderung der Gesandten XXXX existiere. Offen bleibe auch, welche konkrete Person im Generalsekretariat den besagten Auftrag erteilt haben soll zumal überdies in der E-Mail nur von OPCW-Unterlagen zum XXXX Fall die Rede sei (somit gerade nicht jenen zum „Amesbury incident“). Bleibe anzumerken – so das Oberlandesgericht weiter –, dass die Aussagen des Dr. XXXX besonders kritisch zu hinterfragen seien, sei doch mittlerweile von ihm selbst unbestritten (ON 84), dass er in seinen Zeugeneinvernahmen vom 14.10.2020 und vom 29.09.2021 insoweit die Unwahrheit gesagt habe, als er jeweils über Nachfrage versicherte, die OPCW Dokumente seien nicht elektronisch verarbeitet worden, obwohl weitere Ermittlungen ergeben hätten, dass von sämtlichen relevanten OPCW Dokumenten von ihm auch ein ELAK erstellt worden sei (ON 47, 22). Nach Auskunft des BMEIA vom 30.11.2021 sei nämlich am 04.10.2018 zum Betreff „Vertrauliche Dokumente der OPCW – Presentation of activities in support of TAV/03/18 Amesbury Incident“ ein elektronischer Akt angelegt und von Dr. XXXX bearbeitet worden (ON 47,41; ON 47,44), wobei der elektronische Akt dem Disziplinarbeschuldigten nicht zur Einsicht vorgeschrieben worden sei. Da dieses Dokument somit elektronisch verarbeitet worden sei, hätten auch weitere Personen theoretisch die Möglichkeit gehabt, die betreffenden Dokumente unbefugt an XXXX weiterzuleiten. Eine genaue Klärung, wer den betreffenden ELAK im fraglichen Zeitraum 2018 geöffnet, gelesen, gedruckt bzw. versendet habe, sei nicht mehr möglich, da laut Auskunft des Bundesrechenzentrums die Benutzerzugriffe im ELAK nur für sechs Monate gespeichert werden würden (ON 65.18,2, ON 112.1,4 f). Übrig bleibe somit die den Disziplinarbeschuldigten belastende Aussage des Dr. XXXX , er habe einen Aktenvermerk über die Übergabe angefertigt (ON 39,279). Nach diesem lediglich in Papierform existierenden oben erwähnten Aktenvermerk des Dr. XXXX (ON 56.4,1), seien auch weitere Dokumente zum Fall „Amesbury“, nämlich der Report zu TAV/03/18 und TAV/03B/18, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt im BMEIA verfügbar gewesen seien und mit Note des BMEIA vom 17.09.
(2018)an das BMDW und das BMLV übermittelt worden seien (ON 47,67), an den Disziplinarbeschuldigten weitergeleitet worden. Das auf dem Mobiltelefon des XXXX vorgefundene Dokument C-SS-4/HP/NAT.1 vom 13.07.2018 (siehe ON 55.1,3) sei hingegen von den von Dr. XXXX an den Disziplinarbeschuldigten laut dessen Aktenvermerk übergebenen Dokumenten nicht umfasst (vgl. ON 56.4,1). Festzuhalten sei außerdem, dass in dem Aktenvermerk das Dokument „Report on Activities Carried Out in Support of a Request for Technical Assistance by the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland“ (Technical Assistance Visit TAV/03/18 and TAV/03B/18, "Amesbury Incident") im betreffenden Aktenvermerk doppelt angeführt sei (siehe ON 56.4,1). Der Aktenvermerk datierte mit 12.10.2018, das Datum der Übergabe der Dokumente sei nicht angeführt. In seiner (dritten) Einvernahme als Beschuldigter habe Dr. XXXX schließlich keine Angaben mehr gemacht (ON 65.13). Dem Disziplinarbeschuldigten sei somit im Ergebnis beizupflichten, dass die bisherigen Ermittlungen und der bekämpfte Beschluss die gebotene präzise Unterscheidung zwischen den OPCW-Berichten S/1612/2018 und S/1671/2018 nicht beinhalten würden. Seine Argumentation, wonach er über die Dokumente zum OPCW-Bericht S/1671/2018 gar nicht verfügen habe können, gehe aber im Hinblick auf die oben dargestellte Belastung durch Dr. XXXX ins Leere, weil der Zeitpunkt der Anforderung des Berichtes der 03.10.2018 gewesen sei, spätestens am 04.10.2018 sämtliche Dokumente zu beiden angeführten OPCW-Berichten im BMEIA in der Abteilung (richtig: im Referat) des Dr. XXXX verfügbar gewesen seien und nach dessen Aktenvermerk an den Disziplinarbeschuldigten über die Gesandte XXXX ausgefolgt worden seien. Es sei somit nach dem bisherigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen, dass dem Disziplinarbeschuldigte tatsächlich Dokumente zu beiden OPCW-Berichten und somit mehrere Teilberichte übergeben worden seien. Eine genauere Überprüfung sei mangels Vorhandenseins des entsprechenden Kuverts nicht mehr möglich (ON 65.3). Aus der kriminaltechnischen Untersuchung ergebe sich jedoch, dass es sich bei sämtlichen Teilberichten um Kopien von BMEIA-Dokumenten handle (ON 55.1,32).Begründend wurde – soweit hier relevant – ausgeführt, dass vorweg festzuhalten sei, dass das im Internet einsehbare von der OPCW unter GZ S/1612/2018 geführte Dokument vom 12.04.2018 sich auf die Technical Assistance Visit TAV/02/18 beziehe, jenes unter GZ S/1671/2018 vom 04.09.2018 geführte Dokument beziehe sich auf die Technical Assistance Visit TAV/03 und TAV/03B/
- Unstrittig sei, dass auf dem Mobiltelefon des römisch 40 „Videosequenzen“, konkret 18 Bilddateien mit Erstellungsdatum am 05.10.2018 und weitere 12 Bilddateien vom 18.07.2020 und vom 13.12.2020 (die gegenständlich infolge des Datums der Erstellung und der Einordnung derselben als „Backups“ nicht relevant seien), sichergestellt worden seien, und zwar die unter TAV/03/18 TL Presentation on TAV 03/189 und TAV/03B/18 von der OPCW an Österreich übergebene Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse betreffend den Fall „Amesbury Incident“ (ON55, 1, 6). Diese OPCW-Berichte hätten die Geschäftszahl S/1671/2018 vergleiche auch die Äußerung des Beschuldigten vom 09.01.2023, OZ 5.2,3 im Akt AZ 334 HR 302/22x des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Der aus diesem Umstand abgeleitete Schluss der Ermittlungsbehörde, wonach der Erstellungszeitpunkt der Bilddateien (
- Oktober 2018) aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs in der Beschaffung einen direkten Zusammenhang mit der Anforderung durch den Disziplinarbeschuldigten begründe, sei jedoch nicht ohne weiters nachvollziehbar. Denn nach dessen eigener Aussage (ON 56.3, 3 ff), der Aussage der Zeugin römisch 40 (ON 39, 51) im Zusammenhang mit deren E-Mail, in der sie die Dokumentennummer des vom Disziplinarbeschuldigten angeforderten OCPW Berichts mit S/1612/2018 bekanntgegeben habe (ON 39, 65) und des anlässlich der Anforderung dieses Dokuments am 03.10.2018 von ihr verfassten E-Mail vom selben Tag (ON 53.8,1), in der ebenfalls auf die Nummer des gewünschten Dokuments S/1612/2018 ausdrücklich Bezug genommen werde, der Aussage des Zeugen und nunmehrigen Mitbeschuldigten Dr. römisch 40 vom 14.10.2020, in dem er von „dem OPCW Dokument“ (in der Einzahl) spreche, sowie der Eidesstättigen Erklärung des Mitbeschuldigten römisch 40 (ON 56.4, 34) und seiner Einvernahme (ON 65.14, 3), in der er erklärt habe, er habe die auf seinem Mobiltelefon sichergestellten OPCW Dokumente nicht vom Disziplinarbeschuldigten erhalten, stehe nach dem bisherigen Ermittlungsstand fest, dass der Disziplinarbeschuldigte am 03.10.2018 nur jenes OPCW Dokument mit der Nummer S/1612/2018, das die Untersuchungen der genannten Behörde im Zusammenhang mit dem „Salisbury incident“ zum Gegenstand gehabt habe, angefordert habe. Gehe man davon aus, dass er tatsächlich auch nur dieses Dokument im Wege seiner Mitarbeiterin römisch 40 ausgefolgt erhalten habe, scheide eine Weitergabe an römisch 40 diesbezüglich aus, seien doch von diesem am 05.10.2018 die Dokumente mit der Nummer S/1671/2018 („Amesbury“), nämlich die unter TAV/03/18 TL Presentation on TAV 03/189 und TAV/03B/18 der OPCW, abgelichtet worden. Eine Weitergabe der OPCW Berichte zum Fall „Amesbury“ durch den Disziplinarbeschuldigten an römisch 40 sei nur dann möglich und erklärbar, wenn man den nunmehrigen Angaben des (Zeugen) Dr. römisch 40 Glauben schenke, er habe – abgesehen von dem ursprünglich vom Disziplinarbeschuldigten am 03.10.2018 angeforderten OPCW Dokument („Salisbury incident“) – überdies die weiteren in seinem mit 12.10.2018 datierten, offenbar jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellten Aktenvermerk (ON 56.4,1; ON 47,1), angeführten Dokumente der OPCW, darunter auch die Dokumente mit Nummer TAV/03/18 und TAV/03B/18 (betreffend den „Amesbury incident“), die er laut seinem E-Mail vom 14.10.2021 „zeitnah“, noch am selben Tag oder spätestens am danach folgenden Arbeitstag an die Gesandte römisch 40 übergeben haben wolle, tatsächlich am 04.10.2018 (dem Tag des Einlangens dieses Dokuments im BMEIA, ON 47,3) an den Disziplinarbeschuldigten im Wege der Gesandten römisch 40 weitergeleitet. Auffallend sei, dass im E-Mail vom 14.12.2021 (ON 47,53) mehr als drei Jahre nach dem inkriminierten Vorfall dazu von Dr. römisch 40 überdies festgehalten werde, er habe „im Auftrag des Generalsekretariats“ gehandelt, wobei hiezu – im Gegensatz zum Dokument S/1612/2018 – keine spezifische Anforderung der Gesandten römisch 40 existiere. Offen bleibe auch, welche konkrete Person im Generalsekretariat den besagten Auftrag erteilt haben soll zumal überdies in der E-Mail nur von OPCW-Unterlagen zum römisch 40 Fall die Rede sei (somit gerade nicht jenen zum „Amesbury incident“). Bleibe anzumerken – so das Oberlandesgericht weiter –, dass die Aussagen des Dr. römisch 40 besonders kritisch zu hinterfragen seien, sei doch mittlerweile von ihm selbst unbestritten (ON 84), dass er in seinen Zeugeneinvernahmen vom 14.10.2020 und vom 29.09.2021 insoweit die Unwahrheit gesagt habe, als er jeweils über Nachfrage versicherte, die OPCW Dokumente seien nicht elektronisch verarbeitet worden, obwohl weitere Ermittlungen ergeben hätten, dass von sämtlichen relevanten OPCW Dokumenten von ihm auch ein ELAK erstellt worden sei (ON 47, 22). Nach Auskunft des BMEIA vom 30.11.2021 sei nämlich am 04.10.2018 zum Betreff „Vertrauliche Dokumente der OPCW – Presentation of activities in support of TAV/03/18 Amesbury Incident“ ein elektronischer Akt angelegt und von Dr. römisch 40 bearbeitet worden (ON 47,41; ON 47,44), wobei der elektronische Akt dem Disziplinarbeschuldigten nicht zur Einsicht vorgeschrieben worden sei. Da dieses Dokument somit elektronisch verarbeitet worden sei, hätten auch weitere Personen theoretisch die Möglichkeit gehabt, die betreffenden Dokumente unbefugt an römisch 40 weiterzuleiten. Eine genaue Klärung, wer den betreffenden ELAK im fraglichen Zeitraum 2018 geöffnet, gelesen, gedruckt bzw. versendet habe, sei nicht mehr möglich, da laut Auskunft des Bundesrechenzentrums die Benutzerzugriffe im ELAK nur für sechs Monate gespeichert werden würden (ON 65.18,2, ON 112.1,4 f). Übrig bleibe somit die den Disziplinarbeschuldigten belastende Aussage des Dr. römisch 40 , er habe einen Aktenvermerk über die Übergabe angefertigt (ON 39,279). Nach diesem lediglich in Papierform existierenden oben erwähnten Aktenvermerk des Dr. römisch 40 (ON 56.4,1), seien auch weitere Dokumente zum Fall „Amesbury“, nämlich der Report zu TAV/03/18 und TAV/03B/18, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt im BMEIA verfügbar gewesen seien und mit Note des BMEIA vom 17.09.
(2018)an das BMDW und das BMLV übermittelt worden seien (ON 47,67), an den Disziplinarbeschuldigten weitergeleitet worden. Das auf dem Mobiltelefon des römisch 40 vorgefundene Dokument C-SS-4/HP/NAT.1 vom 13.07.2018 (siehe ON 55.1,3) sei hingegen von den von Dr. römisch 40 an den Disziplinarbeschuldigten laut dessen Aktenvermerk übergebenen Dokumenten nicht umfasst vergleiche ON 56.4,1). Festzuhalten sei außerdem, dass in dem Aktenvermerk das Dokument „Report on Activities Carried Out in Support of a Request for Technical Assistance by the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland“ (Technical Assistance Visit TAV/03/18 and TAV/03B/18, "Amesbury Incident") im betreffenden Aktenvermerk doppelt angeführt sei (siehe ON 56.4,1). Der Aktenvermerk datierte mit 12.10.2018, das Datum der Übergabe der Dokumente sei nicht angeführt. In seiner (dritten) Einvernahme als Beschuldigter habe Dr. römisch 40 schließlich keine Angaben mehr gemacht (ON 65.13). Dem Disziplinarbeschuldigten sei somit im Ergebnis beizupflichten, dass die bisherigen Ermittlungen und der bekämpfte Beschluss die gebotene präzise Unterscheidung zwischen den OPCW-Berichten S/1612/2018 und S/1671/2018 nicht beinhalten würden. Seine Argumentation, wonach er über die Dokumente zum OPCW-Bericht S/1671/2018 gar nicht verfügen habe können, gehe aber im Hinblick auf die oben dargestellte Belastung durch Dr. römisch 40 ins Leere, weil der Zeitpunkt der Anforderung des Berichtes der 03.10.2018 gewesen sei, spätestens am 04.10.2018 sämtliche Dokumente zu beiden angeführten OPCW-Berichten im BMEIA in der Abteilung (richtig: im Referat) des Dr. römisch 40 verfügbar gewesen seien und nach dessen Aktenvermerk an den Disziplinarbeschuldigten über die Gesandte römisch 40 ausgefolgt worden seien. Es sei somit nach dem bisherigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen, dass dem Disziplinarbeschuldigte tatsächlich Dokumente zu beiden OPCW-Berichten und somit mehrere Teilberichte übergeben worden seien. Eine genauere Überprüfung sei mangels Vorhandenseins des entsprechenden Kuverts nicht mehr möglich (ON 65.3). Aus der kriminaltechnischen Untersuchung ergebe sich jedoch, dass es sich bei sämtlichen Teilberichten um Kopien von BMEIA-Dokumenten handle (ON 55.1,32). Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.09.2023, 18 Bs 104/23k, ist in Rechtskraft erwachsen. 1.4.
- Nach Auskunftersuchen durch das Bundesverwaltungsgericht gab die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 23.04.2025, 719 St 5/21v, bekannt, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten seit 06.09.2021 bis dato Ermittlungen wegen des Verdachts, er habe in Wien als Beamter des (damaligen) Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (nunmehr Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, im Folgenden: BMEIA)
- am 03.10.2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er als geheim eingestufte Dokumente der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons, im Folgenden: OPCW) bestehend aus sechs Teilberichten, die eine detaillierte Analyse der Nervengiftanschläge am 04.03.2018 in Salisbury und am 30.06.2018 in Amesbury sowie die Formel des Nervengifts Nowitschok zum Inhalt haben, angefordert habe, obwohl es für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei und
- am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die unter Punkt (1.) angeforderten, aus mehreren Teilberichten bestehende OPCW-Dokumente, und zwar Report und Replies zu TAV/02/18, Report zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Presentation TAV/03/18TL zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Bericht zu EC-M-59/HP/NAT.1, einem anderen offenbart, indem er die Dokumente XXXX vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen,
- am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die unter Punkt (1.) angeforderten, aus mehreren Teilberichten bestehende OPCW-Dokumente, und zwar Report und Replies zu TAV/02/18, Report zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Presentation TAV/03/18TL zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Bericht zu EC-M-59/HP/NAT.1, einem anderen offenbart, indem er die Dokumente römisch 40 vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen, geführt. 1.
- Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt wird festgestellt: 1.5.
- Einleitend und zur Klarstellung ist festzustellen, dass am 04.03.2018 der russische Ex-Doppelagent XXXX und seine XXXX bewusstlos auf einer Parkbank in Salisbury entdeckt worden waren, sie waren mit dem Nervengift Nowitschok vergiftet worden („Salisbury-Vorfall“). 1.5.
- Einleitend und zur Klarstellung ist festzustellen, dass am 04.03.2018 der russische Ex-Doppelagent römisch 40 und seine römisch 40 bewusstlos auf einer Parkbank in Salisbury entdeckt worden waren, sie waren mit dem Nervengift Nowitschok vergiftet worden („Salisbury-Vorfall“). Etwa vier Monate später gibt es einen zweiten Fall. In Amesbury, elf Kilometer nördlich von Salisbury, wurden am 04.07.2018 XXXX and XXXX s bewusstlos in einem Wohnhaus aufgefunden, auch sie wurden mit Nowitschok vergiftet („Amesbury -Vorfall“).Etwa vier Monate später gibt es einen zweiten Fall. In Amesbury, elf Kilometer nördlich von Salisbury, wurden am 04.07.2018 römisch 40 and römisch 40 s bewusstlos in einem Wohnhaus aufgefunden, auch sie wurden mit Nowitschok vergiftet („Amesbury -Vorfall“). 1.5.
- Über diese Vorfälle wurden folgende Berichte der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (in Folge: OPCW) jedenfalls angefertigt: ● Das Dokument „Report on activities carried out in support of a request for technical assistance by the Unites Kingdom of Great Britain and Northern Ireland (Technical assistance visit TAV/02/18)“ vom 12.04.2018, OPCW-Nr. TAV/02/18, Barcodesequenz *0164516*; ● das Dokument „Russian Federation – Questions to the Technical Secretariat of the OPCW in relation to the distribution of the report on activities carried out in support for the technical assistance by the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland concerning the incident in Salisbury an 4 March 2018, TAV/02/18 dated 12 April 2018“ vom 23.04.2018, OPCW-Nr. EC-M-59/HP/NAT.1, Barcodesequenz *0164805*; ● das Dokument „Reply to Note Verbale No. 812 on TAV/02/18“ vom 02.05.2018, OPCW-Nr. TAV/02/18, Barcodesequenz *0165035*; ● das Dokument „The Russian Federation on ‚The Provision by the OPCW Technical Secretariat of Assistance to Great Britain in the Relations to the Incident in Salisbury‘“ vom 13.07.2018, OPCW-Nr. C-SS-4/HP/NAT.1, Barcodesequenz *0175421* und ● das Dokument „Report TAV/03/18“ vom 04.09.2018, OPCW-Nr. TAV/03/18 TL, Barcodesequenz *0165739* sowie ● das Dokument „Presentation on TAV/03/18 and TAV/03B/18“ vom 13.09.2018, OPCW-Nr. TAV/03/18 Presentation, Barcodesequenz
- Die Dokumente mit den Barcodesequenzen *0164516*, *0164805*, *0165035* sowie *0175421* beziehen sich auf den Salisbury-Vorfall, die Dokument mit den Barcodesequenzen *0165739* und *0172011* betreffen den Amesbury -Vorfall. Die Gz.en S/1671/2018 (bezieht sich auf Amesbury-Vorfall) und S/1612/2018 (bezieht sich auf den Salesbury-Vorfall) beziehen sich auf öffentlich zugängliche Erklärungen der OPCW. 1.5.
- Am Mobiltelefon des XXXX wurden Bilddateien von des OPCW Dokuments mit der Barcodesequenz *017211* (TAV/03/18 TL Presentation on TAV 03/189 und TAV/03b/18 betreffend den „Amesbury Incident“) sichergestellt, die dieser am 05.10.2018 aufgenommen hat.1.5.
- Am Mobiltelefon des römisch 40 wurden Bilddateien von des OPCW Dokuments mit der Barcodesequenz *017211* (TAV/03/18 TL Presentation on TAV 03/189 und TAV/03b/18 betreffend den „Amesbury Incident“) sichergestellt, die dieser am 05.10.2018 aufgenommen hat. 1.5.
- Die ehemalige Mitarbeiterin des Disziplinarbeschuldigten, XXXX , hat am 17.02.2021 vor der Kriminalpolizei angegeben, dass sie am 03.10.2018 für den Disziplinarbeschuldigten, der zu diesem Zeitpunkt Generalsekretär des BMEIA gewesen sei, über eine Dokumentennummer einen vollständigen Bericht der OPCW, dessen „Summery“ für die Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei, bei XXXX , dem zuständigen Referatsleiter, angefordert habe; in diesem Bericht würde auch die „Nowitschok-Formel“ stehen. Sie wisse nicht mehr, ob sie den Bericht erhalten habe oder dieser direkt an den Disziplinarbeschuldigten gegangen sei, auch wenn XXXX , mit dem XXXX später nochmals gesprochen habe, denke, dass er ihr diesen Bericht in einem Kuvert übergeben habe. Sie habe diesen Bericht an niemanden anderen übergeben und sei sich sicher, dass der Disziplinarbeschuldigte über sie keine weiteren klassifizierten Dokumente angefordert habe. XXXX ergänzte diese Angaben in einer Einvernahme am 14.04.2022 insoweit, als es sich beim angeforderten Dokument um das mit der Nummer TAV/02/18 gehandelt habe. 1.5.
- Die ehemalige Mitarbeiterin des Disziplinarbeschuldigten, römisch 40 , hat am 17.02.2021 vor der Kriminalpolizei angegeben, dass sie am 03.10.2018 für den Disziplinarbeschuldigten, der zu diesem Zeitpunkt Generalsekretär des BMEIA gewesen sei, über eine Dokumentennummer einen vollständigen Bericht der OPCW, dessen „Summery“ für die Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei, bei römisch 40 , dem zuständigen Referatsleiter, angefordert habe; in diesem Bericht würde auch die „Nowitschok-Formel“ stehen. Sie wisse nicht mehr, ob sie den Bericht erhalten habe oder dieser direkt an den Disziplinarbeschuldigten gegangen sei, auch wenn römisch 40 , mit dem römisch 40 später nochmals gesprochen habe, denke, dass er ihr diesen Bericht in einem Kuvert übergeben habe. Sie habe diesen Bericht an niemanden anderen übergeben und sei sich sicher, dass der Disziplinarbeschuldigte über sie keine weiteren klassifizierten Dokumente angefordert habe. römisch 40 ergänzte diese Angaben in einer Einvernahme am 14.04.2022 insoweit, als es sich beim angeforderten Dokument um das mit der Nummer TAV/02/18 gehandelt habe. Im Strafakt liegt ein E-Mail der XXXX auf, in der sie gegenüber der Kriminalpolizei die Dokumentennummer des vom Disziplinarbeschuldigten angeforderten OCPW Berichts mit S/1612/2018 bekanntgegeben hat.Im Strafakt liegt ein E-Mail der römisch 40 auf, in der sie gegenüber der Kriminalpolizei die Dokumentennummer des vom Disziplinarbeschuldigten angeforderten OCPW Berichts mit S/1612/2018 bekanntgegeben hat. 1.5.
- Die von XXXX laut deren unter 1.4.
- dargestellten Aussage für den Disziplinarbeschuldigten angeforderten Dokumente werden unter der OPCW-Zahl TAV/02/18 geführt und betreffen den Salesbury-Vorfall.1.5.
- Die von römisch 40 laut deren unter 1.4.
- dargestellten Aussage für den Disziplinarbeschuldigten angeforderten Dokumente werden unter der OPCW-Zahl TAV/02/18 geführt und betreffen den Salesbury-Vorfall. 1.5.
- Der Leiter des in der Abteilung Abrüstung und Rüstungskontrolle und Non-Proliferation des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angesiedelten und für konventionelle Waffen, Biologie- und Chemiewaffen zuständigen Referats, XXXX , hat am 17.02.2021 vor der Kriminalpolizei angegeben, dass er mit diplomatischer Post ein nach der Chemiewaffenkonvention von der OPCW als „Highly Protected“ geschütztes Dokument im Dienstweg erhalten habe, das er dann an die zuständigen Abteilungen im (damaligen) Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und Bundesministerium für Landesverteidigung verschickt habe, wobei XXXX selbst die notwendigen Kopien hergestellt habe. Auch für das zuständige Referat im BMEIA sei eine Kopie angefertigt worden, ansonsten habe das Dokument nur der Disziplinarbeschuldigte, der das als Generalsekretär angefordert habe, erhalten, wobei XXXX das Dokument XXXX übergeben habe. Die im Referat verbliebene Kopie sei versperrt in einem Tresor aufbewahrt worden, zu dem nur XXXX den Schlüssel habe. Es habe keine elektronische Verarbeitung des Dokuments gegeben. 1.5.
- Der Leiter des in der Abteilung Abrüstung und Rüstungskontrolle und Non-Proliferation des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angesiedelten und für konventionelle Waffen, Biologie- und Chemiewaffen zuständigen Referats, römisch 40 , hat am 17.02.2021 vor der Kriminalpolizei angegeben, dass er mit diplomatischer Post ein nach der Chemiewaffenkonvention von der OPCW als „Highly Protected“ geschütztes Dokument im Dienstweg erhalten habe, das er dann an die zuständigen Abteilungen im (damaligen) Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und Bundesministerium für Landesverteidigung verschickt habe, wobei römisch 40 selbst die notwendigen Kopien hergestellt habe. Auch für das zuständige Referat im BMEIA sei eine Kopie angefertigt worden, ansonsten habe das Dokument nur der Disziplinarbeschuldigte, der das als Generalsekretär angefordert habe, erhalten, wobei römisch 40 das Dokument römisch 40 übergeben habe. Die im Referat verbliebene Kopie sei versperrt in einem Tresor aufbewahrt worden, zu dem nur römisch 40 den Schlüssel habe. Es habe keine elektronische Verarbeitung des Dokuments gegeben. Am 29.09.2021 gab XXXX vor der Kriminalpolizei an, dass er über die Übergabe aller Teile des Berichts an den Generalsekretär einen Aktenvermerk angefertigt habe, der Bericht sei nicht elektronisch verarbeitet worden. Am 29.09.2021 gab römisch 40 vor der Kriminalpolizei an, dass er über die Übergabe aller Teile des Berichts an den Generalsekretär einen Aktenvermerk angefertigt habe, der Bericht sei nicht elektronisch verarbeitet worden. Am 27.06.2022 verweigerte XXXX – er wurde zu diesem Zeitpunkt bereits als Beschuldigter vernommen – vor der Kriminalpolizei die Aussage.Am 27.06.2022 verweigerte römisch 40 – er wurde zu diesem Zeitpunkt bereits als Beschuldigter vernommen – vor der Kriminalpolizei die Aussage. Von XXXX ist ein mit 12.10.2018 datierter, nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellten Aktenvermerk angelegt worden.Von römisch 40 ist ein mit 12.10.2018 datierter, nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellten Aktenvermerk angelegt worden. Nach diesem lediglich in Papierform existierenden Aktenvermerk seien auch weitere Dokumente zum Fall „Amesbury“, nämlich der Report zu TAV/03/18 und TAV/03B/18, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt im BMEIA verfügbar gewesen seien und mit Note des BMEIA vom 17.09.
(2018)an das BMDW und das BMLV übermittelt worden seien, an den Disziplinarbeschuldigten weitergeleitet worden. Das auf dem Mobiltelefon des XXXX vorgefundene Dokument C-SS-4/HP/NAT.1 vom 13.07.2018 sei hingegen von den von XXXX an den Disziplinarbeschuldigten laut dessen Aktenvermerk übergebenen Dokumenten nicht umfasst (vgl. ON 56.4,1). Festzuhalten ist außerdem, dass in dem Aktenvermerk das Dokument „Report on Activities Carried Out in Support of a Request for Technical Assistance by the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland“ (Technical Assistance Visit TAV/03/18 and TAV/03B/18, "Amesbury Incident") doppelt angeführt ist.Nach diesem lediglich in Papierform existierenden Aktenvermerk seien auch weitere Dokumente zum Fall „Amesbury“, nämlich der Report zu TAV/03/18 und TAV/03B/18, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt im BMEIA verfügbar gewesen seien und mit Note des BMEIA vom 17.09.
(2018)an das BMDW und das BMLV übermittelt worden seien, an den Disziplinarbeschuldigten weitergeleitet worden. Das auf dem Mobiltelefon des römisch 40 vorgefundene Dokument C-SS-4/HP/NAT.1 vom 13.07.2018 sei hingegen von den von römisch 40 an den Disziplinarbeschuldigten laut dessen Aktenvermerk übergebenen Dokumenten nicht umfasst vergleiche ON 56.4,1). Festzuhalten ist außerdem, dass in dem Aktenvermerk das Dokument „Report on Activities Carried Out in Support of a Request for Technical Assistance by the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland“ (Technical Assistance Visit TAV/03/18 and TAV/03B/18, "Amesbury Incident") doppelt angeführt ist. 1.5.
- XXXX gab im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an, das bei ihm vorgefundene Dokument nicht vom Disziplinarbeschuldigten erhalten zu haben, machte aber ansonsten keine hier relevanten Angaben.1.5.
- römisch 40 gab im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an, das bei ihm vorgefundene Dokument nicht vom Disziplinarbeschuldigten erhalten zu haben, machte aber ansonsten keine hier relevanten Angaben. 1.5.
- Der Disziplinarbeschuldigte gab im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – etwa vor der Kriminalpolizei in seiner Beschuldigtenvernehmung am 10.03.2022 oder seiner Stellungnahme vom 17.08.2022 – zusammengefasst an, dass er lediglich das Dokument TAV/02/18 vom 12.04.2018 mit Hilfe der Geschäftszahl S/1612/2018 bei seiner Mitarbeiterin XXXX angefordert habe. Dieses eine Dokument habe er in einem verschlossenen Kuvert in seinem Eingangsfach vorgefunden und anschließend gelesen. Er habe es nach dem Lesen in das Kuvert zurückgegeben, dieses verschlossen und wieder im Ausgangsfach abgelegt. Er habe auf dem Kuvert mit Unterschrift und Datum den Erhalt sowie die Rückgabe abgezeichnet. Dieses Kuvert müsste im BMEIA auch aufliegen und seine Angaben bestätigen. Er habe kein Dokument an XXXX oder andere Personen weitergegeben.1.5.
- Der Disziplinarbeschuldigte gab im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – etwa vor der Kriminalpolizei in seiner Beschuldigtenvernehmung am 10.03.2022 oder seiner Stellungnahme vom 17.08.2022 – zusammengefasst an, dass er lediglich das Dokument TAV/02/18 vom 12.04.2018 mit Hilfe der Geschäftszahl S/1612/2018 bei seiner Mitarbeiterin römisch 40 angefordert habe. Dieses eine Dokument habe er in einem verschlossenen Kuvert in seinem Eingangsfach vorgefunden und anschließend gelesen. Er habe es nach dem Lesen in das Kuvert zurückgegeben, dieses verschlossen und wieder im Ausgangsfach abgelegt. Er habe auf dem Kuvert mit Unterschrift und Datum den Erhalt sowie die Rückgabe abgezeichnet. Dieses Kuvert müsste im BMEIA auch aufliegen und seine Angaben bestätigen. Er habe kein Dokument an römisch 40 oder andere Personen weitergegeben. 1.5.
- In Beantwortung eines Amtshilfeersuchens des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung führte das BMEIA mit Schreiben vom 28.02.2023 aus, dass die relevanten OPCW-Dokumente entgegen den Vorgaben des InfoSiG, der InfoSiV sowie interner Weisungen eingescannt und in fünf ELAKs elektronisch verarbeitet worden seien; neben dem verantwortlichen Referatsleiter XXXX hätten weitere Personen, jedoch nicht der Disziplinarbeschuldigte, Zugang zu diesen ELAKs gehabt, einer kleinen Gruppe seien diese ELAKs vorgeschrieben worden. Es sei nicht mehr feststellbar, wer diese ELAKs tatsächlich eingesehen habe, da die Zugriffe nur für sechs Monate gespeichert würden. 1.5.
- In Beantwortung eines Amtshilfeersuchens des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung führte das BMEIA mit Schreiben vom 28.02.2023 aus, dass die relevanten OPCW-Dokumente entgegen den Vorgaben des InfoSiG, der InfoSiV sowie interner Weisungen eingescannt und in fünf ELAKs elektronisch verarbeitet worden seien; neben dem verantwortlichen Referatsleiter römisch 40 hätten weitere Personen, jedoch nicht der Disziplinarbeschuldigte, Zugang zu diesen ELAKs gehabt, einer kleinen Gruppe seien diese ELAKs vorgeschrieben worden. Es sei nicht mehr feststellbar, wer diese ELAKs tatsächlich eingesehen habe, da die Zugriffe nur für sechs Monate gespeichert würden. 1.5.
- In einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 15.02.2022 wurde zusammengefasst festgestellt, dass die insgesamt 6 vorliegenden Dokumente, die 2018 von XXXX an die britischen Tageszeitung Financial Times (FT) übergeben wurden, das sind die Dokumente mit den Barcodesequenzen *0172011*, *0164805*, *075421*, *0165035*, *0164516* und *0165739*, dahingehend untersucht wurden, ob sie Kopien der Vergleichsdomente des BMDW, des BMLV, des BMEIA oder Ausdrucke der Dateien des sichergestellten Mobiltelefons darstellen und ob etwaige darauf befindliche Spuren (Herstellung, Gebrauch, ...) neue Ermittlungsansätze liefern können. Alle Dokumente der Financial Times wurden auf demselben Laserdrucker des Herstellers Sharp ausgedruckt. Durch eine Anfrage beim Gerätehersteller via Europol konnten weitere Informationen über das betreffende Gerät anhand des gerätspezifischen Codes abgefragt werden (Gerätetyp, Seriennummer, Auslieferdatum, ...). Dazu wird bemerkt, dass Vergleichsausdrucke oder Probeausdrucke, nachweislich angefertigt am fraglichen Drucker, direkt mit den fraglichen Dokumenten verglichen werden können. Berücksichtigt werden muss, dass das Kopieren eines Dokumentes aus zwei Prozessen besteht, dem Scannen der Druckvorlage und dem anschließenden Ausdrucken der gescannten Druckvorlage. Scan- und Druckprozess müssen nicht zwingend auf demselben Gerät erfolgen. Die auf einem Gerät gescannten Seiten können in digitaler Form an einen beliebigen Drucker zum Ausdruck übermittelt werden. Der gerätespezifische Code stammt immer vom Drucker. Ein Bezug zum Scanner kann nur über mitkopierte Artefakte des Vorlageglases, auf welches die Kopiervorlage beim Scannen aufgelegt wird oder Defekte der Scaneinheit, die sich im Druckbild abbilden, erfolgen. Die vergleichende Untersuchung konzentrierte sich vorwiegend auf die Deckblätter der fraglichen Dokumente, da darauf die signifikantesten Merkmale festgestellt wurden. Die Untersuchung der Deckblätter wird als geeignet angesehen, da diese fixe Bestandteile der Gesamtdokumente darstellen. Im Zuge der Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass die Dokumente mit den Barcodesequenzen *0164516*, *0164805*, *0165035*, *0165739* und *0175421*, die von XXXX an die Financial Times übergeben wurden, zwar keine direkten Kopien der in Kopie vorliegenden Dokumente des BMEIA darstellen, aber Kopien einer zuvor angefertigten Kopie der Dokumente des BMEIA sind. Als Nachweis dafür wurden die als individuell und charakteristisch bewertbaren hellen und dunklen Streifen und Artefakte, die beim Kopierprozess des ursprünglichen Originaldokumentes entstanden sind sowie die Positionen der Heftklammern und der tatsächlichen sowie mitkopierten Perforationslöcher entfernter Heftklammern herangezogen. Die Tatsache, dass auf den Dokumenten der Financial Times kopierte Perforationslöcher erkennbar sind, die auf den Deckblättern der Dokumente des BMEIA nicht vorhanden sind (aber Klammern in ähnlicher Positionierung), ist Beweis dafür, dass es sich nicht um direkte Kopien der Dokumente des BMElA handelt, sondern um Kopien von Kopien der Dokumente des BMEIA. Beim Dokument mit der Barcodesequenz *0172011* der Financial Times, handelt es sich um Ausdrucke von Bildern, die inhaltlich mit den Bilddateien des sichergestellten Mobiltelefons übereinstimmen. Die Abbildungen und Videosequenzen des sichergestellten Mobiltelefons wurden von einer weiteren Kopie des Originaldokumentes der OPCW aufgenommen, die zeitnah und auf einem gleichwertigen Gerätesystem kopiert wurde wie die beiden vorliegenden kopierten Dokumente des BMEIA und des BMLV. Diese weitere Kopie, angefertigt direkt vom Originaldokument, wurde bisher nicht zur Untersuchung vorgelegt. Die Wiedergabequalität der vorliegenden Bilddateien des Mobiltelefons ist augenscheinlich zu gering, um Ausdrucke in der Qualität des Dokumentes der Financial Times produzieren zu können. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die vorliegenden Ausdrucke der Bilddateien der Financial Times von weniger komprimierten Bilddateien angefertigt wurden. Versuche dazu konnten nicht durchgeführt werden, da die zur Untersuchung übermittelten Bilddateien nur digital verfügbar sind und nicht zum Ausdruck vorgesehen sind.1.5.
- In einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 15.02.2022 wurde zusammengefasst festgestellt, dass die insgesamt 6 vorliegenden Dokumente, die 2018 von römisch 40 an die britischen Tageszeitung Financial Times (FT) übergeben wurden, das sind die Dokumente mit den Barcodesequenzen *0172011*, *0164805*, *075421*, *0165035*, *0164516* und *0165739*, dahingehend untersucht wurden, ob sie Kopien der Vergleichsdomente des BMDW, des BMLV, des BMEIA oder Ausdrucke der Dateien des sichergestellten Mobiltelefons darstellen und ob etwaige darauf befindliche Spuren (Herstellung, Gebrauch, ...) neue Ermittlungsansätze liefern können. Alle Dokumente der Financial Times wurden auf demselben Laserdrucker des Herstellers Sharp ausgedruckt. Durch eine Anfrage beim Gerätehersteller via Europol konnten weitere Informationen über das betreffende Gerät anhand des gerätspezifischen Codes abgefragt werden (Gerätetyp, Seriennummer, Auslieferdatum, ...). Dazu wird bemerkt, dass Vergleichsausdrucke oder Probeausdrucke, nachweislich angefertigt am fraglichen Drucker, direkt mit den fraglichen Dokumenten verglichen werden können. Berücksichtigt werden muss, dass das Kopieren eines Dokumentes aus zwei Prozessen besteht, dem Scannen der Druckvorlage und dem anschließenden Ausdrucken der gescannten Druckvorlage. Scan- und Druckprozess müssen nicht zwingend auf demselben Gerät erfolgen. Die auf einem Gerät gescannten Seiten können in digitaler Form an einen beliebigen Drucker zum Ausdruck übermittelt werden. Der gerätespezifische Code stammt immer vom Drucker. Ein Bezug zum Scanner kann nur über mitkopierte Artefakte des Vorlageglases, auf welches die Kopiervorlage beim Scannen aufgelegt wird oder Defekte der Scaneinheit, die sich im Druckbild abbilden, erfolgen. Die vergleichende Untersuchung konzentrierte sich vorwiegend auf die Deckblätter der fraglichen Dokumente, da darauf die signifikantesten Merkmale festgestellt wurden. Die Untersuchung der Deckblätter wird als geeignet angesehen, da diese fixe Bestandteile der Gesamtdokumente darstellen. Im Zuge der Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass die Dokumente mit den Barcodesequenzen *0164516*, *0164805*, *0165035*, *0165739* und *0175421*, die von römisch 40 an die Financial Times übergeben wurden, zwar keine direkten Kopien der in Kopie vorliegenden Dokumente des BMEIA darstellen, aber Kopien einer zuvor angefertigten Kopie der Dokumente des BMEIA sind. Als Nachweis dafür wurden die als individuell und charakteristisch bewertbaren hellen und dunklen Streifen und Artefakte, die beim Kopierprozess des ursprünglichen Originaldokumentes entstanden sind sowie die Positionen der Heftklammern und der tatsächlichen sowie mitkopierten Perforationslöcher entfernter Heftklammern herangezogen. Die Tatsache, dass auf den Dokumenten der Financial Times kopierte Perforationslöcher erkennbar sind, die auf den Deckblättern der Dokumente des BMEIA nicht vorhanden sind (aber Klammern in ähnlicher Positionierung), ist Beweis dafür, dass es sich nicht um direkte Kopien der Dokumente des BMElA handelt, sondern um Kopien von Kopien der Dokumente des BMEIA. Beim Dokument mit der Barcodesequenz *0172011* der Financial Times, handelt es sich um Ausdrucke von Bildern, die inhaltlich mit den Bilddateien des sichergestellten Mobiltelefons übereinstimmen. Die Abbildungen und Videosequenzen des sichergestellten Mobiltelefons wurden von einer weiteren Kopie des Originaldokumentes der OPCW aufgenommen, die zeitnah und auf einem gleichwertigen Gerätesystem kopiert wurde wie die beiden vorliegenden kopierten Dokumente des BMEIA und des BMLV. Diese weitere Kopie, angefertigt direkt vom Originaldokument, wurde bisher nicht zur Untersuchung vorgelegt. Die Wiedergabequalität der vorliegenden Bilddateien des Mobiltelefons ist augenscheinlich zu gering, um Ausdrucke in der Qualität des Dokumentes der Financial Times produzieren zu können. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die vorliegenden Ausdrucke der Bilddateien der Financial Times von weniger komprimierten Bilddateien angefertigt wurden. Versuche dazu konnten nicht durchgeführt werden, da die zur Untersuchung übermittelten Bilddateien nur digital verfügbar sind und nicht zum Ausdruck vorgesehen sind. In einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 30.06.2022 wurde festgestellt, dass sowohl jene kopierten OPCW-Dokumente, das sind die Dokumente mit den Barcodesequenzen *0172011*, *0164516*, *0164805*, *0165035*, *0165739* und *0175421*, die von XXXX 2018 an die britischen Tageszeitung Financial Times übergeben wurden, als auch die vorgelegten Probeausdrucke, angefertigt auf jenem Drucker der Marke Sharp, Type MX-3070N, denselben individuellen gerätespezifischen Code auf weisen und somit der Drucker der Marke Sharp, der zum Zeitpunkt der Übergabe der Dokumente an die Financial Times am Firmensitz der XXXX in Verwendung war, als jenes Gerät identifiziert werden konnte, auf welchem die fraglichen OPCW-Dokumente ausgedruckt/kopiert wurden.In einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 30.06.2022 wurde festgestellt, dass sowohl jene kopierten OPCW-Dokumente, das sind die Dokumente mit den Barcodesequenzen *0172011*, *0164516*, *0164805*, *0165035*, *0165739* und *0175421*, die von römisch 40 2018 an die britischen Tageszeitung Financial Times übergeben wurden, als auch die vorgelegten Probeausdrucke, angefertigt auf jenem Drucker der Marke Sharp, Type MX-3070N, denselben individuellen gerätespezifischen Code auf weisen und somit der Drucker der Marke Sharp, der zum Zeitpunkt der Übergabe der Dokumente an die Financial Times am Firmensitz der römisch 40 in Verwendung war, als jenes Gerät identifiziert werden konnte, auf welchem die fraglichen OPCW-Dokumente ausgedruckt/kopiert wurden. In einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 09.08.2023 wurde untersucht, ob es sich bei den vorgelegten sechs Stück klassifizierten Dokumenten der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (OPCW), die von XXXX 2018 an einen Journalisten der Financial Times (FT) übergeben wurden, das sind die Dokumente mit den Barcodesequenzen *0172011*,*0164516*,*0164805*,*0165035*,*0165739* und *075421*,um Ausdrucke der im ELAK des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) abgespeicherten Dokumente handeln kann. Die vergleichende Untersuchung konzentrierte sich, wie schon bei früheren Untersuchungen der fraglichen Schriftstücke, auf die Auswertung der Spurenlage im Bereich der Heftklammernheftung in der linken oberen Ecke der Deckblätter sowie auf die als individuell und charakteristisch bewertbaren hellen und dunklen Streifen und Artefakte, die beim Kopierprozess der Deckblätter der Dokumente entstanden sind. Im Rahmen der Untersuchung konnte darüber hinaus festgestellt werden, dass die Dokumente aus dem ELAK des BMEIA teilweise mit geringer Abbildungsqualität abgelegt wurden und die Dokumente der Financial Times qualitativ hochwertiger sind. Im Zuge der kriminaltechnischen Untersuchung konnte nachgewiesen werden, dass die klassifizierten Dokumente mit den Barcodesequenzen *0172011*, *0164516*, *0164805*, *0165739* und *075421* der OPCW, die von XXXX 2018 an einen Journalisten der Financial Times übergeben wurden, weder Ausdrucke noch Kopien von Abbildungen der im ELAK des BMEIA abgespeicherten Dokumente sind. Beim Dokument mit der Barcodesequenz *0165035* kann durch die durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchungen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um die Kopie eines Dokumentes handelt, das aus dem ELAK des BMEIA ausgedruckt wurde.In einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 09.08.2023 wurde untersucht, ob es sich bei den vorgelegten sechs Stück klassifizierten Dokumenten der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (OPCW), die von römisch 40 2018 an einen Journalisten der Financial Times (FT) übergeben wurden, das sind die Dokumente mit den Barcodesequenzen *0172011*,*0164516*,, *0164805*,*0165035*,*0165739* und *075421*,um Ausdrucke der im ELAK des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) abgespeicherten Dokumente handeln kann. Die vergleichende Untersuchung konzentrierte sich, wie schon bei früheren Untersuchungen der fraglichen Schriftstücke, auf die Auswertung der Spurenlage im Bereich der Heftklammernheftung in der linken oberen Ecke der Deckblätter sowie auf die als individuell und charakteristisch bewertbaren hellen und dunklen Streifen und Artefakte, die beim Kopierprozess der Deckblätter der Dokumente entstanden sind. Im Rahmen der Untersuchung konnte darüber hinaus festgestellt werden, dass die Dokumente aus dem ELAK des BMEIA teilweise mit geringer Abbildungsqualität abgelegt wurden und die Dokumente der Financial Times qualitativ hochwertiger sind. Im Zuge der kriminaltechnischen Untersuchung konnte nachgewiesen werden, dass die klassifizierten Dokumente mit den Barcodesequenzen *0172011*, *0164516*, *0164805*, *0165739* und *075421* der OPCW, die von römisch 40 2018 an einen Journalisten der Financial Times übergeben wurden, weder Ausdrucke noch Kopien von Abbildungen der im ELAK des BMEIA abgespeicherten Dokumente sind. Beim Dokument mit der Barcodesequenz *0165035* kann durch die durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchungen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um die Kopie eines Dokumentes handelt, das aus dem ELAK des BMEIA ausgedruckt wurde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- bis 1.
- ergeben sich aus der diesbezüglich unstrittigen Aktenlage, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erläutert wurde und der die Parteien nicht entgegengetreten sind. 2.
- Die Feststellungen zu 1.4.
- ergeben sich aus den in das Verfahren ausdrücklich eingeführten, in den Feststellungen zitierten Gerichtsdokumenten. Dass im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren weitere relevante Schritte gesetzt worden seien, wie eine Einstellung oder Anklageerhebung, haben die Parteien nicht behauptet. Die Feststellungen zu 1.4.
- ergeben sich aus dem genannten Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien, diesem sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus den in das Verfahren eingeführten Teilen des Gerichtsaktes, die in den Feststellungen genau bezeichnet sind. Die Feststellungen zu 1.5.
- stellen notorisches Gerichtswissen dar und wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten; daher konnte das gegenständliche notorische Gerichtswissen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Hinzuweisen ist, dass sich die Feststellungen zu 1.5.
- bis 1.5.
- auf auch schon im Verfahren W170 2276347-1 (siehe Aussendung zur Oz 10 und Verhandlungsschrift zur Oz 29) den gleichen Parteien vorgehaltene Beweismittel stützen, die ohne dass die Parteien dem widersprochen haben bzw. nachdem die Parteien deren Kenntnis bestätigt haben, am 08.05.2025 in das gegenständliche Verfahren eingeführt wurden. Die Feststellungen zu 1.5.
- ergeben sich aus dem Amtshilfeersuchen
§ 76St
PO des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 17.03.2023, PAD/20/01565724, und der Antwort des BMEIA vom 17.03.2023, 2023-0.225.762, samt den dieser Antwort beiliegenden Kopien der Deckblätter der Berichte. Die Dokumente wurden ausdrücklich und unwidersprochen in die mündliche Verhandlung eingeführt (siehe die Verhandlungsschrift vom 08.05.2025). Dass sich die Dokumente mit den Barcodesequenzen *0164516*, *0164805*, *0165035* auf den Salisbury-Vorfall beziehen ergibt sich aus deren (vor dem Amesbury-Vorfall) liegenden Entstehungsdatum, beim Dokument mit der Barcodesequenz *0175421* aus deren Titel. Dass das Dokument mit der Barcodesequenz *0172011* sich auf den Amesbury-Vorfall bezieht, ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.09.2023, 18 Bs 104/23k, S. 7, und die daraus ableitbare Beziehung auf den Strafakt. Das Dokument mit der Barcodesequenz *0165739* bezieht sich seinem Titel nach auf das Dokument mit der Barcodesequenz *0172011*, was den Schluss zulässt, dass sich dieses auch auf den Amesbury-Vorfall bezieht; siehe dazu auch den Untersuchungsbericht vom 15.02.2022, 3759830-II/BK/6.2U28 (an die Parteien schon im Verfahren W170 2276347-1 mit Oz 10 versandt und in die Verhandlung am 08.05.2025 eingebracht). Hinsichtlich der Gz.en S/1671/2018 und S/1612/2018 wird auf die vom Disziplinaranwalt vorgelegten OPCW-Erklärungen sowie hinsichtlich der Bezugnahme auf den jeweiligen Vorfall auf deren Inhalt verwiesen. Auch ist auf das entsprechende Antwortschreiben des BMEIA vom 28.04.2025, 2025-0.323.653, zu verweisen. Dieses wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten.Die Feststellungen zu 1.5.2. ergeben sich aus dem Amtshilfeersuchen
Paragraph 76, StPO des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 17.03.2023, PAD/20/01565724, und der Antwort des BMEIA vom 17.03.2023, 2023-0.225.762, samt den dieser Antwort beiliegenden Kopien der Deckblätter der Berichte. Die Dokumente wurden ausdrücklich und unwidersprochen in die mündliche Verhandlung eingeführt (siehe die Verhandlungsschrift vom 08.05.2025). Dass sich die Dokumente mit den Barcodesequenzen *0164516*, *0164805*, *0165035* auf den Salisbury-Vorfall beziehen ergibt sich aus deren (vor dem Amesbury-Vorfall) liegenden Entstehungsdatum, beim Dokument mit der Barcodesequenz *0175421* aus deren Titel. Dass das Dokument mit der Barcodesequenz *0172011* sich auf den Amesbury-Vorfall bezieht, ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.09.2023, 18 Bs 104/23k, S. 7, und die daraus ableitbare Beziehung auf den Strafakt. Das Dokument mit der Barcodesequenz *0165739* bezieht sich seinem Titel nach auf das Dokument mit der Barcodesequenz *0172011*, was den Schluss zulässt, dass sich dieses auch auf den Amesbury-Vorfall bezieht; siehe dazu auch den Untersuchungsbericht vom 15.02.2022, 3759830-II/BK/6.2U28 (an die Parteien schon im Verfahren W170 2276347-1 mit Oz 10 versandt und in die Verhandlung am 08.05.2025 eingebracht). Hinsichtlich der Gz.en S/1671/2018 und S/1612/2018 wird auf die vom Disziplinaranwalt vorgelegten OPCW-Erklärungen sowie hinsichtlich der Bezugnahme auf den jeweiligen Vorfall auf deren Inhalt verwiesen. Auch ist auf das entsprechende Antwortschreiben des BMEIA vom 28.04.2025, 2025-0.323.653, zu verweisen. Dieses wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten. Die Feststellungen zu 1.5.
- stützen sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.09.2023, 18 Bs 104/23k, S. 7 und die daraus ableitbare Beziehung auf den Strafakt; siehe dazu auch den Untersuchungsbericht vom 15.02.2022, 3759830-II/BK/6.2U28 (an die Parteien schon im Verfahren W170 2276347-1 mit Oz 10 versandt und in die Verhandlung am 08.05.2025 eingebracht). Die Feststellungen zu 1.5.
- stützen sich auf die an die Parteien schon im Verfahren W170 2276347-1 mit Oz 10 versandt und in die Verhandlung am 08.05.2025 eingebrachten Einvernahmen der genannten Zeugin, die schon in die mündliche Verhandlung am 12.10.2023 unwidersprochen eingeführt und die abermals am 08.05.2025 in das Verfahren eingeführt wurden. Die Feststellung zu 1.5.
- ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin zu 1.5.
- (siehe oben) und aus dem öffentlich zugänglichen, in das Verfahren eingeführten OPCW-Dokument S/1612/2018, aus dem sich die OPCW-Zahl TAV/02/18 ersehen lässt. Die Feststellungen zu 1.5.
- ergeben sich aus den an die Parteien schon im Verfahren W170 2276347-1 mit Oz 10 versanden Niederschriften (Einvernahme vom 14.10.2020 und vom 27.06.2022) bzw. im Verfahren W170 2276347-1 unter der Oz 29 lediglich in der mündlichen Verhandlung eingeführten Niederschrift der Einvernahme vom 29.09.2021; diese Beweismittel wurden in die Verhandlung am 08.05.2025 unwidersprochen eingebracht. Die Feststellungen zu 1.5.
- ergeben sich insbesondere aus der im Akt W170 2276347-1 einliegenden und in das gegenständliche Verfahren am 08.05.2025 eingebrachten Einvernahme des XXXX am 28.06.2022 bei der Kriminalpolizei; die diesbezügliche Niederschrift wurde an die Parteien schon im Verfahren W170 2276347-1 mit Oz 10 versandt und in die Verhandlung am 08.05.2025 eingebracht.Die Feststellungen zu 1.5.
- ergeben sich insbesondere aus der im Akt W170 2276347-1 einliegenden und in das gegenständliche Verfahren am 08.05.2025 eingebrachten Einvernahme des römisch 40 am 28.06.2022 bei der Kriminalpolizei; die diesbezügliche Niederschrift wurde an die Parteien schon im Verfahren W170 2276347-1 mit Oz 10 versandt und in die Verhandlung am 08.05.2025 eingebracht. Die Feststellungen zu 1.5.
- ergeben sich insbesondere aus den im Akt W170 2276347-1 einliegenden, unter 1.5.
- genannten Einvernahmen des Disziplinarbeschuldigten bei der Kriminalpolizei; die diesbezügliche Niederschrift wurde an die Parteien schon im Verfahren W170 2276347-1 mit Oz 10 versandt und in die Verhandlung am 08.05.2025 eingebracht. Die Feststellungen zu 1.5.
- ergeben sich aus dem oben genannten Dokument; die Feststellung ergeht nur erklärend, da es auf sie im Rahmen der Entscheidung nicht ankommt. Die Feststellungen zu 1.5.
- ergeben sich aus den den Parteien im Verfahren W170 2276347-1 vor der Verhandlung vorgehaltenen kriminaltechnischen Untersuchungs-berichten des Bundeskriminalamtes vom 09.08.2023 (siehe Oz 24Z), vom 30.06.2022 und vom 15.02.2022 (siehe zu beiden Oz 10Z); diese wurden sowohl im Verfahren W170 2276347-1 (Oz 29, Verhandlungsschrift, S. 5) als auch am 08.05.2025 unwidersprochen in die Verhandlung eingeführt.Die Feststellungen zu 1.5.
- ergeben sich aus den den Parteien im Verfahren , W170 2276347-1 vor der Verhandlung vorgehaltenen kriminaltechnischen Untersuchungs-berichten des Bundeskriminalamtes vom 09.08.2023 (siehe Oz 24Z), vom 30.06.2022 und vom 15.02.2022 (siehe zu beiden Oz 10Z); diese wurden sowohl im Verfahren W170 2276347-1 (Oz 29, Verhandlungsschrift, S. 5) als auch am 08.05.2025 unwidersprochen in die Verhandlung eingeführt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde
§ 110Abs.
1 Z 2 BDG,
§ 106
BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.3.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde
Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG,
Paragraph 106, BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.
§ 123Abs.
1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
Paragraph 123, Absatz eins, BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen. 3.
- Aus rechtlicher Sicht ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass die Behörde fundamentale Rechtsgrundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts verkennt, wenn diese auf S. 13 des Bescheides tatsächlich und offenbar im Lichte der am 17.02.2025 noch nicht entschiedenen Revisionen des Disziplinarbeschuldigten und des Disziplinaranwalts gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2023, W170 2276347-1/30E, ausführt: „Das Erkenntnis des BVwG vom 19.10.2023, GZ W170 2276347-1/30E, ist noch nicht rechtskräftig. Eine rechtskräftige Entscheidung des BVwG an die die Behörde gebunden wäre, liegt daher noch nicht vor.“; hiefür spielt es keine Rolle, dass die gegen dieses Erkenntnis erhobenen (1.) Revision des Disziplinarbeschuldigten mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2025, Ro 2024/09/0002-6, und (2.) Revision des Disziplinaranwalts mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2025, Ro 2024/09/0003-6, jeweils zurückgewiesen wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung faktisch seit Beginn der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision die Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes nicht hindert (VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0102; VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0111; VwGH 02.08.2019, Ra 2018/11/0017). Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof hiezu aus, dass das Revisionsmodell des Art. 133 Abs. 4 B-VG zwar nach dem Muster der §§ 500 ff ZPO gestaltet wurde, damit aber nicht die Übereinstimmung der beiden Verfahrensregime in jedem Detail einhergehen muss. Der Gesetzgeber orientierte sich bei Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zwar am Modell der ZPO, daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass durch die Erhebung einer (außerordentlichen) Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dessen Rechtskraft hinausgeschoben werden soll (OGH 24.11.2015, 1Ob 127/15f; VwGH 28.07.2021, Ra 2021/05/0080). Mit anderen Worten: Das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wird mit seiner Erlassung rechtkräftig und eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof vermag daran nichts zu ändern (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; in diesem Sinn auch OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15f). Die allfällige Aufhebung des die Bindungswirkung entfaltenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses stellt lediglich einen Wiederaufnahmegrund im Nachfolgeverfahren dar (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/11/0258).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung faktisch seit Beginn der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision die Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes nicht hindert (VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0102; VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0111; VwGH 02.08.2019, Ra 2018/11/0017). Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof hiezu aus, dass das Revisionsmodell des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zwar nach dem Muster der Paragraphen 500, ff ZPO gestaltet wurde, damit aber nicht die Übereinstimmung der beiden Verfahrensregime in jedem Detail einhergehen muss. Der Gesetzgeber orientierte sich bei Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zwar am Modell der ZPO, daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass durch die Erhebung einer (außerordentlichen) Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dessen Rechtskraft hinausgeschoben werden soll (OGH 24.11.2015, 1Ob 127/15f; VwGH 28.07.2021, Ra 2021/05/0080). Mit anderen Worten: Das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wird mit seiner Erlassung rechtkräftig und eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof vermag daran nichts zu ändern (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; in diesem Sinn auch OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15f). Die allfällige Aufhebung des die Bindungswirkung entfaltenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses stellt lediglich einen Wiederaufnahmegrund im Nachfolgeverfahren dar (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/11/0258). Insoweit war die Behörde bei der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides selbstverständlich an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023, W170 2276347-1/30E, aber auch an ihren eigenen Bescheid vom 08.10.2021, 2021-0.633.917, gebunden. 3.
- Daher macht es Sinn, diese beide Entscheidungen zusammenzuführen, soweit es um die (rechtswidrige) Übergabe von einem als geheim klassifizierten Dokument bzw. mehreren solcher Dokumenten der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) an Dritte geht. Es wurde
- mit rechtskräftigen, im Rechtsbestand befindlichen Bescheid der Behörde vom 13.10.2021, Zl. 2021-0.633.442, Senat 6, gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren hinsichtlich des Verdachts, der Disziplinarbeschuldigte habe am 05.10.2018 XXXX ein als geheim klassifiziertes Dokument der OPCW betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am 04.03.2019 (richtig: 04.03.2018) in Salisbury/Großbritannien vorgezeigt und filmen lassen und
- mit rechtskräftigen, im Rechtsbestand befindlichen Bescheid der Behörde vom 13.10.2021, Zl. 2021-0.633.442, Senat 6, gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren hinsichtlich des Verdachts, der Disziplinarbeschuldigte habe am 05.10.2018 römisch 40 ein als geheim klassifiziertes Dokument der OPCW betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am 04.03.2019 (richtig: 04.03.2018) in Salisbury/Großbritannien vorgezeigt und filmen lassen und
- mit (selbstverständlich) rechtskräftigen, im Rechtsbestand befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023, W170 2276347-1/30E, gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren hinsichtlich des Verdachts, der Disziplinarbeschuldigte habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 XXXX offenbart zu haben indem er XXXX mehr als ein als geheim klassifiziertes Dokument der OPCW betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe,
- mit (selbstverständlich) rechtskräftigen, im Rechtsbestand befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023, W170 2276347-1/30E, gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren hinsichtlich des Verdachts, der Disziplinarbeschuldigte habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 römisch 40 offenbart zu haben indem er römisch 40 mehr als ein als geheim klassifiziertes Dokument der OPCW betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe, eingeleitet. Eingeleitet wurde daher ein am 05.10.2018 erfolgtes Vorzeigen und Filmenlassen von einem oder Zugänglichmachen oder Überlassen von mehr als einem als geheim klassifiziertes Dokuments der OPCW betreffend jeweils den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am 04.03.2019 (richtig: 04.03.2018) in Salisbury/Großbritannien jeweils an XXXX .Eingeleitet wurde daher ein am 05.10.2018 erfolgtes Vorzeigen und Filmenlassen von einem oder Zugänglichmachen oder Überlassen von mehr als einem als geheim klassifiziertes Dokuments der OPCW betreffend jeweils den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am 04.03.2019 (richtig: 04.03.2018) in Salisbury/Großbritannien jeweils an römisch 40 . Darüber hinaus wurde mit rechtskräftigen, im Rechtsbestand befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023, W170 2276347-1/30E, das Disziplinarverfahren, soweit dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen wurde, als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart zu haben, indem er
- am einem anderen Tag als dem 05.10.2018 XXXX ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe und
- am einem anderen Tag als dem 05.10.2018 römisch 40 ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe und
- an von XXXX verschiedene Personen ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe, jeweils
- an von römisch 40 verschiedene Personen ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe, jeweils wegen Verjährung
§§ 94Abs.
1, 118 Abs. 1 Z 3 BDG eingestellt.wegen Verjährung
Paragraphen 94, Absatz eins, 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG eingestellt. Diese Vorwürfe sind rechtskräftig eingeleitet bzw. ist das Verfahren rechtskräftig eingestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann, wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung (nicht einmal eine gleichlautende) in dieser Sache ergehen. Diese Entscheidung ist inhaltlich rechtswidrig (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; VwGH 20.01.2025, Ra 2022/20/0229). Rechtswidrig ist der zweite Bescheid auch dann, wenn er noch während offener Rechtsmittelfrist des ersten Bescheides erlassen wird, ohne dass ein entsprechendes Rechtsmittel eingebracht wurde, weil die Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit des Bescheides bereits mit dessen Erlassung beginnt. Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; VwGH 20.01.2025, Ra 2022/20/0229). 3.
- Das nach § 105 BDG auch im Disziplinarverfahren anzuwendende AVG statuiert ein Fehlerkalkül, wonach auch materiell rechtswidrige Bescheide, die die Mindestvoraussetzungen für das Zustandekommen eines Bescheides erfüllen, gültig sind und im Falle, dass sie rechtskräftig werden, die mit der Rechtskraft verbundene Bindungswirkung entfalten (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf, weshalb auch rechtswidrige Bescheide volle Bindungswirkung entfalten und nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen wieder beseitigt werden können (vgl. insbesondere § 68 AVG). Dass die Erlassung rechtswidriger Bescheide für die einschreitenden Organwalter allenfalls straf-, disziplinar- oder amtshaftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann, beeinträchtigt nicht die Bindungswirkung solcher Bescheide (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0158). Die aus dem AVG abzuleitende Grenze zwischen gültiger und ungültiger Erledigung gilt wegen des Verweises des VwGVG auf das AVG auch für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Als Leitlinie für die Bestimmung, welche Mängel eine Erledigung absolut nichtig machen, gilt dabei, dass es sich um Fehler handeln muss, die entsprechend den gesetzgeberischen Wertungen schwerer wiegen als jene, welche die Anfechtung einer Erledigung und deren Aufhebung ermöglichen (VwGH 27.01.2016, Ra 2015/03/0068). 3.
- Das nach Paragraph 105, BDG auch im Disziplinarverfahren anzuwendende AVG statuiert ein Fehlerkalkül, wonach auch materiell rechtswidrige Bescheide, die die Mindestvoraussetzungen für das Zustandekommen eines Bescheides erfüllen, gültig sind und im Falle, dass sie rechtskräftig werden, die mit der Rechtskraft verbundene Bindungswirkung entfalten (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf, weshalb auch rechtswidrige Bescheide volle Bindungswirkung entfalten und nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen wieder beseitigt werden können vergleiche insbesondere Paragraph 68, AVG). Dass die Erlassung rechtswidriger Bescheide für die einschreitenden Organwalter allenfalls straf-, disziplinar- oder amtshaftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann, beeinträchtigt nicht die Bindungswirkung solcher Bescheide (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0158). Die aus dem AVG abzuleitende Grenze zwischen gültiger und ungültiger Erledigung gilt wegen des Verweises des VwGVG auf das AVG auch für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Als Leitlinie für die Bestimmung, welche Mängel eine Erledigung absolut nichtig machen, gilt dabei, dass es sich um Fehler handeln muss, die entsprechend den gesetzgeberischen Wertungen schwerer wiegen als jene, welche die Anfechtung einer Erledigung und deren Aufhebung ermöglichen (VwGH 27.01.2016, Ra 2015/03/0068). In der nunmehrigen verfahrenseinleitenden Disziplinaranzeige hat der (damalige) Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen, dass dieser an einem nach dem 03.10.2018 liegenden Zeitpunkt ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt habe, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt Dritten ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der OPCW betreffend (1.) zum Teil den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien, (2.) zum Teil den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury und (3.) zum Teil beide Anschlagsereignisse, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat.In der nunmehrigen verfahrenseinleitenden Disziplinaranzeige hat der (damalige) Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen, dass dieser an einem nach dem 03.10.2018 liegenden Zeitpunkt ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt habe, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt Dritten ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der OPCW betreffend (1.) zum Teil den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien, (2.) zum Teil den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury und (3.) zum Teil beide Anschlagsereignisse, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat. Legt man nun die mit rechtskräftigen Bescheid der Behörde vom 13.10.2021, 2021-0.633.442, Senat 6, und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023, W170 2276347-1/30E, eingeleiteten bzw. eingestellten Verfahrensteile übereinander, so ergibt sich, dass (1.) über die Tathandlung eines am 05.10.2018 erfolgten Vorzeigens und Filmenlassens von einem oder Zugänglichmachens oder Überlassens von mehr als einem als geheim klassifizierten Dokuments der OPCW betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am 04.03.2019 (richtig: 04.03.2018) in Salisbury/Großbritannien an XXXX als auch (2.) über die Tathandlung (a.) eines am einem anderen Tag als dem 05.10.2018 zugänglich Machens bzw. Überlassens an XXXX von einem oder mehreren als geheim klassifiziertes Dokumente der OPCW betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien und (b.) eines Zugänglichmachens bzw. Überlassens an von XXXX verschiedenen Personen von einem oder mehreren als geheim klassifizierten Dokumenten der OPCW betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.Legt man nun die mit rechtskräftigen Bescheid der Behörde vom 13.10.2021, 2021-0.633.442, Senat 6, und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023, W170 2276347-1/30E, eingeleiteten bzw. eingestellten Verfahrensteile übereinander, so ergibt sich, dass (1.) über die Tathandlung eines am 05.10.2018 erfolgten Vorzeigens und Filmenlassens von einem oder Zugänglichmachens oder Überlassens von mehr als einem als geheim klassifizierten Dokuments der OPCW betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am 04.03.2019 (richtig: 04.03.2018) in Salisbury/Großbritannien an römisch 40 als auch (2.) über die Tathandlung (a.) eines am einem anderen Tag als dem 05.10.2018 zugänglich Machens bzw. Überlassens an römisch 40 von einem oder mehreren als geheim klassifiziertes Dokumente der OPCW betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien und (b.) eines Zugänglichmachens bzw. Überlassens an von römisch 40 verschiedenen Personen von einem oder mehreren als geheim klassifizierten Dokumenten der OPCW betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Es ist nicht zu sehen, dass sich hinsichtlich dieser Tathandlungen bzw. hinsichtlich der Absprachen über diese Tathandlungen die Rechts- und Tatsachenlage seit der Erlassung bzw. Rechtskraft des Bescheides der Behörde vom 13.10.2021, Zl. 2021-0.633.442, Senat 6, bzw. seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023, W170 2276347-1/30E, geändert hat. Es stand daher weder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu, eine neuerliche Disziplinaranzeige zu erstatten noch der Behörde, hier neuerlich oder – soweit bereits eine Einstellung erfolgt ist – auch erstmals ein Disziplinarverfahren einzuleiten, vielmehr wäre die Disziplinaranzeige von der Behörde diesbezüglich zurückzuweisen gewesen. Insoweit ist in Stattgabe der Beschwerde nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht dieser Fehler der Behörde zu beheben und die Disziplinaranzeige, soweit sich diese (ausschließlich) auf den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien bezieht, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Insoweit ist in Stattgabe der Beschwerde nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht dieser Fehler der Behörde zu beheben und die Disziplinaranzeige, soweit sich diese (ausschließlich) auf den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien bezieht, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.
- Weiters wird dem Disziplinarbeschuldigten in der verfahrenseinleitenden Disziplinaranzeige vom (damaligen) Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten vorgeworfen, dass dieser an einem nach dem 03.10.2018 liegenden Zeitpunkt ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt habe, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt Dritten ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (in der Folge: OPCW) betreffend (1.) zum Teil den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury und (2.) zum Teil beide Anschlagsereignisse (also sowohl den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury als auch den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien), deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat.3.
- Weiters wird dem Disziplinarbeschuldigten in der verfahrenseinleitenden Disziplinaranzeige vom (damaligen) Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten vorgeworfen, dass dieser an einem nach dem 03.10.2018 liegenden Zeitpunkt ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt habe, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt Dritten ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (in der Folge: OPCW) betreffend (1.) zum Teil den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury und (2.) zum Teil beide Anschlagsereignisse (also sowohl den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury als auch den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien), deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat. Vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens ist
§ 118Abs. 1 BDG das Disziplinarverfahren (siehe Vw
GH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.Vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens ist
Paragraph 118, Absatz eins, BDG das Disziplinarverfahren (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung
§ 94Abs.
1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung
Paragraph 94, Absatz eins, BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Die Dienstbehörde hat im Jänner 2023, spätestens Februar 2023 vom nunmehr relevanten, gegen den Disziplinarbeschuldigten (aus Sicht der Dienstbehörde) vorliegenden Verdacht erfahren; dies im Rahmen einer Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Wien.
§ 284Abs.
115 2. Satz BDG ist auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31.12.2022 zur Kenntnis gelangen, weiterhin § 94 BDG in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, neuere Übergangsbestimmungen finden sich zu § 94 BDG nicht. Daher ist – grundsätzlich ist die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden, wenn sich aus Übergangsbestimmungen nicht anderes ergibt – § 94 BDG in der geltenden Fassung anzuwenden.
Paragraph 284, Absatz 115, 2. Satz BDG ist auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31.12.2022 zur Kenntnis gelangen, weiterhin Paragraph 94, BDG in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, neuere Übergangsbestimmungen finden sich zu Paragraph 94, BDG nicht. Daher ist – grundsätzlich ist die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden, wenn sich aus Übergangsbestimmungen nicht anderes ergibt – Paragraph 94, BDG in der geltenden Fassung anzuwenden. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn gegen den Beamten nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und/oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG liegt vor, wenn gegen den Beamten nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und/oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Allerdings ist
§ 94Abs.
2 Z 3 1. Fall BDG der Lauf unter anderem der in § 94 Abs. 1 BDG genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO sowie
§ 94Abs.
2 Z 5 lit b BDG für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens bei der Dienstbehörde gehemmt.Allerdings ist
Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, 1. Fall BDG der Lauf unter anderem der in Paragraph 94, Absatz eins, BDG genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO sowie
Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, BDG für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens bei der Dienstbehörde gehemmt. Es gilt daher die wesentliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 94 Abs. 2 Z 3 BDG zu beleuchten. Es gilt daher die wesentliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG zu beleuchten. Für die Hemmung der Verjährungsfristen nach § 94 Abs. 2 Z 3 BDG kommt es auf die „Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO“ an, also darauf, ob ein Strafverfahren nach der StPO 1975 eingeleitet war und wird dabei für den Zeitpunkt des Beginns eines Strafverfahrens auf § 1 Abs. 2 StPO 1975 verwiesen (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042; VwGH 28.03.2024, Ra 2024/09/0011), Nach § 1 Abs. 2 StPO beginnt das Strafverfahren dann, „sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben“. Dass alle Ermittlungen dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangen, ist nicht erforderlich (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es zur Hemmung der in § 94 Abs. 1 und 1a BDG genannten Fristen nicht reicht, dass ein Sachverhalt in der Strafanzeige erwähnt ist, wenn dieser Sachverhalt den konkreten strafrechtlichen Vorwurf nicht betrifft (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0112; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0085; VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005; VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).Für die Hemmung der Verjährungsfristen nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG kommt es auf die „Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO“ an, also darauf, ob ein Strafverfahren nach der StPO 1975 eingeleitet war und wird dabei für den Zeitpunkt des Beginns eines Strafverfahrens auf Paragraph eins, Absatz 2, StPO 1975 verwiesen (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042; VwGH 28.03.2024, Ra 2024/09/0011), Nach Paragraph eins, Absatz 2, StPO beginnt das Strafverfahren dann, „sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben“. Dass alle Ermittlungen dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangen, ist nicht erforderlich (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es zur Hemmung der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a BDG genannten Fristen nicht reicht, dass ein Sachverhalt in der Strafanzeige erwähnt ist, wenn dieser Sachverhalt den konkreten strafrechtlichen Vorwurf nicht betrifft (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0112; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0085; VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005; VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der im Einleitungssatz des § 94 Abs. 2 BDG genannte „zugrundeliegende Sachverhalt“ führt dann zur Hemmung des Laufes der in § 94 Abs. 1 und 1a BDG genannten Fristen, wenn der Beamte – in Idealkonkurrenz – durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich (oder – hier nicht relevant – verwaltungsstrafrechtlich) zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0112; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0085; VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005). Mit anderen Worten: Die Verjährung ist nach dem klaren Wortlaut des § 94 BDG zweifellos mit Bezug auf die vorgeworfene „Dienstpflichtverletzung“ und den dieser „zugrundeliegend(en) Sachverhalt“ zu beurteilen (VwGH 27.10.1999, 97/09/0239; VwGH 03.07.2000, 2000/09/0006; VwGH 06.11.2006, 2005/09/0093). Eine Hemmung der Verjährung
§ 94Abs.
2 bis 4 BDG kann nur stattfinden, wenn einerseits das Disziplinarverfahren, bezüglich dessen eine Verjährung zu beurteilen ist und anderseits das hemmende Verfahren dieselbe „Dienstpflichtverletzung“ und denselben „zugrundeliegend(
- en)Sachverhalt“ zum Gegenstand haben (VwGH 04.10.2012, 2012/09/0011).Der im Einleitungssatz des Paragraph 94, Absatz 2, BDG genannte „zugrundeliegende Sachverhalt“ führt dann zur Hemmung des Laufes der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a BDG genannten Fristen, wenn der Beamte – in Idealkonkurrenz – durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich (oder – hier nicht relevant – verwaltungsstrafrechtlich) zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0112; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0085; VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005). Mit anderen Worten: Die Verjährung ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 94, BDG zweifellos mit Bezug auf die vorgeworfene „Dienstpflichtverletzung“ und den dieser „zugrundeliegend(
- en)Sachverhalt“ zu beurteilen (VwGH 27.10.1999, 97/09/0239; VwGH 03.07.2000, 2000/09/0006; VwGH 06.11.2006, 2005/09/0093). Eine Hemmung der Verjährung
Paragraph 94, Absatz 2 bis 4 BDG kann nur stattfinden, wenn einerseits das Disziplinarverfahren, bezüglich dessen eine Verjährung zu beurteilen ist und anderseits das hemmende Verfahren dieselbe „Dienstpflichtverletzung“ und denselben „zugrundeliegend(en) Sachverhalt“ zum Gegenstand haben (VwGH 04.10.2012, 2012/09/0011). Die Hemmungstatbestände des § 94 Abs. 2 BDG treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Verfahren – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – bei einer der in § 94 Abs. 2 BDG genannten Gerichte (oder – hier nicht relevant – Behörden) anhängig war oder ist. Das Verhalten der Disziplinarbehörde während dieser Fortlaufshemmung hat auf die Hemmung der in § 94 Abs. 1 und 1a BDG genannten Fristen keinen Einfluss (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012; VwGH 05.09.2013, 2013/09/0014).Die Hemmungstatbestände des Paragraph 94, Absatz 2, BDG treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Verfahren – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – bei einer der in Paragraph 94, Absatz 2, BDG genannten Gerichte (oder – hier nicht relevant – Behörden) anhängig war oder ist. Das Verhalten der Disziplinarbehörde während dieser Fortlaufshemmung hat a