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{'item': 'W175 2295341-1'}

Obsah (4)§ 2§ 4a§§ 4§ 5

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlW175 2295341-1 Spruch, W175 2295341-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (AsylG).6. Am 23.05.2024 stellte die BF den gegenständlichen Antrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten der BF ergab keinen Treffer.

  1. Im Zuge der Erstbefragung am 23.05.2024 gab die BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache an, syrische Staatsangehörige und volljährig zu sein. Zudem legte die BF ihren syrischen Reisepass im Original und eine französische Aufenthaltskarte vor. Die BF gab an, dass sie Syrien im Juli 2015 verlassen habe und in die Türkei gereist sei. Nach einem zweijährigen Aufenthalt in der Türkei sei sie nach Frankreich gereist und dort von Mai 2017 bis Februar 2022 verblieben. Sodann sei sie über Deutschland nach Österreich gereist, wo sie nach ihrer Einreise im Jahr 2022 am 23.05.2024 den gegenständlichen Antrag eingebracht habe. Sie habe in Frankreich gemeinsam mit ihrem Ex-Mann und ihrer Tochter um Asyl angesucht. In Frankreich habe sie subsidiären Schutz und später Asyl bekommen. Ihr sei ein Aufenthaltstitel für den Gültigkeitszeitraum 30.03.2019 bis 29.03.2023 ausgestellt worden, welcher zwischenzeitlich abgelaufen sei. Die BF gab zudem an, dass sie sich im Jahr 2019 von ihrem Mann getrennt und mit ihrer minderjährigen Tochter alleine in Frankreich gelebt habe. Nunmehr sei sie nach Österreich gekommen, zumal sie mit einem in Österreich lebenden und asylberechtigten Syrer nach traditionell islamischem Recht verheiratet sei. Gesundheitliche Beschwerden führte die BF nicht an. Sie gab zudem an, dass sie eine in Frankreich lebende Tochter habe.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2024 wurde der BF gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG iVm § 4a AsylG zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass der BF durch den Mitgliedstaat Frankreich internationalen Schutz zuerkannt worden sei. Auch wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass durch die Mitteilung die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2024 wurde der BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass der BF durch den Mitgliedstaat Frankreich internationalen Schutz zuerkannt worden sei. Auch wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass durch die Mitteilung die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
  4. Die BF gab am 11.06.2024 vor dem BFA niederschriftlich an, dass sie schwanger sei und Arzttermine habe. Bisher habe sie keine Probleme aufgrund der Schwangerschaft gehabt, es sei nicht ihr erstes Kind. Sie habe noch eine Tochter, welche in Frankreich beim Kindesvater lebe, von welchem sie sich habe scheiden lassen. Ihr Ex-Mann und die BF hätten die gemeinsame Obsorge über die Tochter, welche in Frankreich asylberechtigt sei. Die Tochter der BF habe vorübergehend mit ihr in Österreich gelebt, sei jedoch wieder nach Frankreich zurückgekehrt. Der Vater des ungeborenen Kindes sei ihr hier anwesender Lebensgefährte. Mit diesem sei die BF verwandt und habe in Österreich im September 2021 eine traditionelle Ehe geschlossen. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe erst seit 2022 durchgehend, davor sei sie immer wieder gependelt. Die BF gab zudem an, dass sie um einen Titel nach dem NAG angesucht habe, jedoch viele Unterlagen aus Syrien (insbesondere eine Scheidungsurkunde) benötigt hätte, deren Beschaffung jedoch nicht möglich gewesen sei. Die BF sei zudem nach Österreich gekommen, um zu heiraten und eine Familie zu gründen, sie sei seit zwei Jahren im Bundesgebiet und habe ein gutes Leben. Betreffend die Situation in Frankreich gab die BF an, dass sie im Jahr 2017 subsidiären Schutz für ein Jahr zuerkannt erhalten habe, welcher um drei weitere Jahre verlängert worden sei. Danach habe sie ihren Schutzstatus nicht mehr verlängern lassen. In Frankreich hätten sie Geld für Miete und Unterhalt – auch nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes – bekommen. Sie habe in Frankreich nicht gearbeitet, sondern lediglich ein Praktikum in der Dauer von zwei Wochen gemacht. Nach der Trennung von ihrem Ex-Mann habe sie einen Französischkurs besucht, jedoch Schwierigkeiten gehabt, Arbeit zu finden. Sie habe aus diesem Grund Frankreich verlassen sowie aus dem Grund, dass sie dort niemanden sonst gehabt habe. Von Problemen mit der Polizei oder den Behörden in Frankreich könne die BF nicht berichten. Die BF gab zudem an, dass ihr Ex-Mann sie verlassen habe und ihr keine Rechte als Frau zugekommen seien. Es habe Gewalt gegeben, sodass sie ihren Ex-Mann bei der Polizei angezeigt habe, welche auch eingeschritten sei. Danach habe die Scheidung stattgefunden. Auch wurde der Lebensgefährte der BF in der Einvernahme befragt und gab dieser an, dass die BF legal nach Österreich gekommen sei und sie keinen Asylantrag stellen habe wollen. Sie hätten heiraten wollen, wobei die Gemeinde Dokumente aus Syrien verlangt habe. Als sie damit beschäftigt gewesen seien, sei der französische Aufenthaltstitel der BF abgelaufen. Die französische Scheidungsurkunde sei als nicht ausreichend angesehen worden.
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.06.2024 (zugestellt am 26.06.2024) wurde der Antrag der BF

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Frankreich zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.), ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen sie die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.06.2024 (zugestellt am 26.06.2024) wurde der Antrag der BF

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Frankreich zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.), ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen sie die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Bescheid sind aktuelle Feststellungen zu Frankreich zu entnehmen (fallrelevant gekürzt): „Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (FR/ECRE 5.2023). Die Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterliegt keinen zeitlichen oder Einkommensbeschränkungen. Schwierig ist oft die Beschaffung von Dokumenten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen (FR/ECRE 5.2023). Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen weiteren Monat lang in der Unterkunft verbleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Integrationsvertrag (Contrat d’intégration républicaine, CIR) abschließen. Während dieser Zeit sind sie auch unterzubringen, was in den Centres provisoires d'hébergement (CPH) geschehen kann. Dort dürfen sie dann neun Monate lang bleiben (um drei Monate verlängerbar). Es gibt (Stand 2021) 8.914 CPH in zwölf französischen Regionen. Nach Beendigung ihres Aufenthalts im CPH, fallen die Begünstigten unter die allgemeinen Regeln für Ausländer und müssen sich auf dem privaten Markt um eine Wohnung bemühen. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Viele Schutzberechtigte leben auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. In Paris sind 15 bis 20% der in Behelfssiedlungen lebenden Migranten anerkannte Flüchtlinge (FR/ECRE 5.2023). Im republikanischen Integrationsvertrag (CIR), verpflichten sich die Betreffenden, die im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit einem OFII-Beamten angeordnete Ausbildung zu absolvieren (OFII o.D.

  1. b)und die Grundsätze und Werte der französischen Gesellschaft und der Französischen Republik zu respektieren. Der Staat organisiert dafür ein individuelles Programm, um die Integration zu fördern. Es umfasst die folgenden Leistungen: Ermitteln der individuellen Bedürfnisse für eine Ausbildung und Beratung; ein vier-tägiges Bürgertraining mit einer Gesamtdauer von 24 Stunden; ein vom OFII durchgeführter Test zur Bewertung Ihrer Französischkenntnisse in Wort und Schrift; falls erforderlich ein Sprachkurs auf Level A1 im Ausmaß von bis zu 600 Stunden. Nutznießer werden über die verfügbaren lokalen Dienstleistungen informiert, die den weiteren Integrationsprozess erleichtern und an den Pôle emploi (französisches Arbeitsamt) oder an eine Missionsstation verwiesen, damit Sie ein ausführliches Gespräch zur beruflichen Orientierung und Unterstützung führen können, um ihre berufliche Integration zu fördern (OFII o.D.c). Ab Statuszuerkennung haben Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie französische Bürger. Doch sie stoßen in der Praxis trotz Integrationsunterstützung bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Im Januar 2021 veröffentlichte das Innenministerium einen nationalen Aufruf zur Einreichung von Projekten für das Jahr 2021 zur Integration von Neuankömmlingen, einschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus. Insgesamt wurden 49 Projekte ausgewählt und mit insgesamt vier Millionen Euro gefördert. Eine weitere Aufforderung zur Einreichung von Projekten wurde im Juli 2022 veröffentlicht (FR/ECRE 5.2023). Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departements-Ebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter beim Zugang zu diesen Leistungen dieselben wie für Franzosen. Erschwerend hinzu kommen kann bei ihnen aber der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (FR/ECRE 5.2023). Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen (FR/ECRE 5.2023).“ Die Behörde führte begründend aus, dass der BF in Frankreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Somit stehe fest, dass für die BF in Frankreich Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatsicherheit vorliege. Die BF leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Betreffend die bestehende Schwangerschaft habe die BF bis dato keinerlei Unterlagen vorgelegt, die eine solche belegen würden. Der Lebensgefährte sei in Österreich asylberechtigt und halte sich seit Juni 2015 durchgehend in Österreich auf. Die BF habe zu diesem Zeitpunkt einen gültigen französischen Aufenthaltstitel gehabt und sei auch in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesen. Sie habe jedoch, die Bestimmungen für den visafreien Aufenthalt ignorierend, ihren Aufenthalt sowohl über die dafür festgelegten 90 Tage innerhalb von 180 Tagen als auch über den Gültigkeitszeitraum ihres durch Frankreich ausgestellten Aufenthaltstitels hinaus fortgesetzt, und sei daher seit zumindest 01.12.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die BF sei die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten erst kurz vor ihrer Ankunft im Bundesgebiet als Fernbeziehung eingegangen und bestehe seit ihrer Ankunft in Österreich erstmals überhaupt ein gemeinsamer Wohnsitz. Die BF werde von ihrem Lebensgefährten unterstützt und sei dieser auch bereit, sie in dessen selbstfinanzierter Unterkunft aufzunehmen, weshalb sie letztlich auch auf die Grundversorgungsleistungen verzichtet habe. Es bleibe jedoch ihrem Lebensgefährten unbenommen, die BF auch nach einer Rückkehr nach Frankreich weiterhin finanziell zu unterstützen und sie in Frankreich zu besuchen, zumal der Lebensgefährte asylberechtigt sei und über einen bis 01.12.2026 gültigen österreichischen Konventionsreisepass verfüge. Zudem habe die BF selbst angegegeben, dass sie sich für mehrere Jahre in Frankreich aufgehalten habe. Auch seien die minderjährige Tochter und der Ex-Mann in Frankreich aufhältig. Darüber hinaus führte das BFA aus, dass der französische Staat die BF auch nach Gewährung des Schutzstatus durchgehend unterstützt und versorgt habe, obwohl sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sofern die Lage der BF in Frankreich schlecht gewesen wäre, hätte sie ihre Reisebewegung wohl deutich früher fortgesetzt und sich nicht über längere Zeit in Frankreich aufgehalten. Auch habe die BF nicht glaubhaft vorgebracht, in Frankreich Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. 11. Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 wurde gegen den Bescheid vom 21.06.2024 vollinhaltlich Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Ausgeführt wurde fallrelevant, dass die BF beabsichtige, ihren Partner in Österreich zu heiraten. Zudem sei sie schwanger und sei der voraussichtliche Geburtstermin mit 25.01.2025 errechnet worden. Die BF sei im Übrigen aufgrund mehrerer Fehlgeburten als besonders vulnerabel einzustufen und bestehe im Falle eines Überstellungsfluges die Gefahr, dass ihr ungeborenes Kind oder sie einen ernsthaften gesundheitlichen Schaden erlitten. In diesem Zusammenhang habe die Behörde ein willkürliches Verhalten gesetzt, in dem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und den Umstand der Schwangerschaft nicht näher ermittelt habe. Die BF habe bereits in ihrer Einvernahme angegeben, dass sie schwanger sei und demnächst Untersuchungen stattfänden. Die Vorlage von sachdienlichen Unterlagen sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen. Die Behörde hätte jedoch feststellen müssen, dass die BF schwanger sei und aufgrund der gesundheitlichen Vorgeschichte eine Überstellung zum nunmehrigen Zeitpunkt ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko darstelle. Zum Beweis ihres Vorbringens, legte die BF eine Schwangerschaftsbestätigung vom 28.06.2024, eine Terminbestätigung für eine Folgeuntersuchung am 30.08.2024, ein Rezept sowie einen Überweisungsschein vor. Aufgrund des bestehenden schützenswerten Familienlebens der BF mit dem Vater des ungeborenen Kindes in Österreich hätte eine Rücküberstellung eine Verletzung des Art. 8 EMRK zur Folge gehabt. Das BFA hätte vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen.Aufgrund des bestehenden schützenswerten Familienlebens der BF mit dem Vater des ungeborenen Kindes in Österreich hätte eine Rücküberstellung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK zur Folge gehabt. Das BFA hätte vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. 12. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG langte am 11.07.2024 ein.12. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG langte am 11.07.2024 ein. 13. Am 03.09.2024 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die BF und ihr gewillkürter Rechtsvertreter teilnahmen. Die BF gab an, dass sie nur nach islamischem Recht verheiratet sei, Unterlagen dazu lägen nicht vor. Sie habe eine minderjährige Tochter, welche sich in Frankreich bei ihrem Vater befinde. Ihre Tochter habe sich ein Jahr lang mit der BF in Österreich befunden, jedoch Schwierigkeiten in der Schule gehabt, da sie Arabisch und Französisch spreche. Der Kindesvater sei in Österreich zu Besuch gewesen und habe man beschlossen, dass die Tochter die Schule in Frankreich weiterbesuchen solle. Die Tochter sei 8 Jahre alt und habe die BF mit dem Kindesvater die gemeinsame Obsorge. Die BF habe aktuell regelmäßig Kontakt zu ihrer Tochter. In Österreich habe die BF keine Familienangehörigen, jedoch ihren Ehemann. Für den Unterhalt der BF komme ihr Ehemann auf, der Ex-Mann zahle keinen Unterhalt. In Österreich habe man die Ehe nicht geschlossen, zumal die Scheidung nicht anerkannt worden sei, da sie vorerst die Ehe in Syrien registrieren und sodann in Syrien die Scheidung vollziehen hätte müssen. Weiters gab die BF an, dass sie nunmehr seit 22.02.2022 durchgehend in Österreich sei. Die BF kenne sich nicht gut aus in Frankreich und könne die Sprache kaum sprechen. Sie wüsste auch nicht, wohin sie zurückkehren könnte. Der Lebensgefährte der BF wurde ebenso in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt und gab zusammengefasst an, dass er monatlich € 3.000,00 verdiene und in Österreich asylberechtigt sei. Betreffend die standesamtliche Eheschließung gab er an, dass, nachdem sie sämtliche Dokumente vorgelegt hätten, die Eheschließung mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass die BF ihre erste Ehe in Syrien und in der Türkei eintragen und sodann die Scheidung vollziehen hätte lassen müssen, damit die Scheidung anerkannt werde. Abschließend gab der Lebensgefährte an, sie hätten sich vermutlich Anfang 2020 kennengelernt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte seitens der BF keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und wurde auch keine Frist für die schriftliche Stellungnahme beantragt. 14. Mit Schriftsatz vom 04.03.2025 legte die BF eine Geburtsurkunde ihrer am XXXX in Österreich geborenen Tochter vor.14. Mit Schriftsatz vom 04.03.2025 legte die BF eine Geburtsurkunde ihrer am römisch 40 in Österreich geborenen Tochter vor. 15. Mit Eingabe vom 25.04.2025 reichte das BFA den Antrag auf internationalen Schutz der neugeborenen Tochter der BF, deren Geburtsurkunde und Melderegisterauszug sowie die Reisepasskopie des Kindesvaters nach. II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist volljährig und syrische Staatsangehörige. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Die BF ist Mutter von zwei minderjährigen Töchtern, der am XXXX geborenen XXXX und der am XXXX geborenen XXXX Die BF ist volljährig und syrische Staatsangehörige. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Die BF ist Mutter von zwei minderjährigen Töchtern, der am römisch 40 geborenen römisch 40 und der am römisch 40 geborenen römisch 40 Die BF reiste im Jahr 2017 unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte zu einem unbekannten Zeitpunkt in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde ihr von den französischen Behörden mit 16.08.2017 subsidiärer Schutz erteilt. Der Schutzstatus der BF in Frankreich lief mit 29.03.2023 ab. Die BF verließ Frankreich im Jahr 2022 und reiste in Österreich ein. Sie stellte am 23.05.2024 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Die BF leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beschwerden oder an sonstigen physischen oder psychischen Beschränkungen. Im Bundesgebiet befindet sich ein von der BF als Ehemann bezeichneter syrischer Staatsangehöriger, welchem im Jahr 2015 der Asylstatus in Österreich zuerkannt wurde. Gegen diesen wurde mit 28.04.2025 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Die BF ist mit ihrem Lebensgefährten laut eigenen Angaben seit November 2021 nach traditionell-islamischem Ritus verbunden. Eine standesamtliche Eheschließung hat im Bundesgebiet nicht stattgefunden, sodass die BF nicht die Ehegattin ihres im Bundesgebiet aufhältigen Lebensgefährten ist. Die BF ist seit 02.09.2022 am Wohnsitz ihres Lebensgefährten behördlich gemeldet, lebt sohin mit diesem im gemeinsamen Haushalt und erhält finanzielle Unterstützung. Die gemeinsame Tochter der BF und ihres Lebensgefährten wurde am XXXX Österreich geboren. Die neugeborene Tochter beantragte am 10.03.2025 durch ihre gesetzliche Vertretung (Kindesvater) internationalen Schutz in Österreich; das Verfahren ist noch offen.Die gemeinsame Tochter der BF und ihres Lebensgefährten wurde am römisch 40 Österreich geboren. Die neugeborene Tochter beantragte am 10.03.2025 durch ihre gesetzliche Vertretung (Kindesvater) internationalen Schutz in Österreich; das Verfahren ist noch offen. Die BF ist geschieden und hat eine weitere minderjährige Tochter von ihrem Ex-Mann, welche in Frankreich bei ihrem leiblichen Vater lebt. Die BF und der Kindesvater haben die gemeinsame Obsorge über die 8-jährige Tochter. Das BVwG schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Frankreich an. Daraus ergibt sich insbesondere, dass sich Schutzberechtigte in Frankreich legal aufhalten und einer legalen Beschäftigung nachgehen können. Der Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen ist gewährleistet. Die BF hat auch kostenlosen Zugang zu staatlichen medizinischen Leistungen wie französische Bürger. Es ist davon auszugehen, dass es der BF bei einer Rückkehr nach Frankreich möglich sein wird, eine Unterkunft, eine Verdienstmöglichkeit, ausreichend Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen zu erlangen. Es ist nicht zu befürchten, dass die BF bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine Situation extremer materieller Not käme, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, liegen keine vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF hat bis auf den Umstand, dass ihr Lebensgefährte und ihre im Jahr 2025 geborene Tochter in Österreich aufhältig sind, keine weiteren familiären oder sozialen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet vorgebracht. Die BF weist auch keine berufliche oder sprachliche Integration auf, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Eine Überstellung der BF nach Frankreich stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohl dar.Eine Überstellung der BF nach Frankreich stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohl dar. Zur Lage in Frankreich wird im Einzelnen wie folgt festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 28.03.2024, fallrelevant gekürzt): „Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.). Im Jahr 2022 wurden insgesamt 156.455 Asylwerber registriert. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan (23.755), Türkei (11.420) und Bangladesch (11.295). 2021 waren es 120.685 Anträge gewesen. Die Gesamtanerkennungsquote in erster Instanz lag bei 27% (22,6% Flüchtlingsstatus, 4,8% subsidiärer Schutz). Der Nationale Asylgerichtshof gewährte darüber hinaus in 14.450 Fällen Schutz, 21% der erstinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben. Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Verfahren liegt bei 158 Tagen (FR/ECRE 5.2023). Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023). Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023). Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023). Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023). Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023). Zugang zu Versorgung Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023). Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anm.) (FR/ECRE 5.2023).Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anmerkung (FR/ECRE 5.2023). Die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer sind die gleichen wir für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe (ADA). Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der ADA enthalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Als vulnerabel gelten insbesondere (unbegleitete) Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, mental Kranke und Opfer von Folter, Vergewaltigung u.a. Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt wie etwa Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM). Sexuelle Orientierung oder Geschlechteridentität gilt nicht als Vulnerabilität. Die Vulnerabilität ist vom Büro für Immigration und Integration (OFII) festzustellen, um die geeignete Unterbringung zu gewährleisten. Vulnerabilität wird nach Antragsregistrierung im Zuge eines Interviews erhoben und an die Asylbehörde OFPRA weitergeleitet. Berichten zufolge finden diese Interviews nicht immer statt bzw. dauern nicht lange. Auch ein Mangel an Übersetzern wird berichtet (FR/ECRE 5.2023). Der im Mai 2021 verabschiedete "Vulnerabilitätsplan" der französischen Asylbehörden enthält mehrere Maßnahmen für eine bessere und schnellere Identifizierung von Vulnerabilität bei Asylwerbern, einschließlich der Schulung aller institutionellen Akteure, die an diesem Prozess beteiligt sind, sowie u.a. eine Ausweitung von speziellen Unterbringungsmöglichkeiten, eine stärkere Sensibilisierung der medizinischen Fachkräfte für Psychotraumata, eine bessere Nachsorge und besondere Aufmerksamkeit für unbegleitete Minderjährige (MoI/EUAA 17.4.2023). Vulnerable können in Ausnahmefällen von Psychiater, Psychologen oder Psychotherapeuten auch während des Interviews unterstützt werden (OFPRA o.D.c). Vulnerable Die CADA-Unterbringungen (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anm.) werden meist Asylwerbern mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität zugewiesen, also Familien mit Kleinkindern, Schwangeren und Alten. Das französische System sieht keinen spezifischen Monitoring-Mechanismus für die Berücksichtigung spezieller Unterbringungsbedürfnisse vor, die während der Unterbringung entstehen. Jedoch stehen die Sozialarbeiter in den Unterbringungen in dauerndem Austausch mit den zu Versorgenden und können OFII entsprechend informieren und eine Verlegung in geeignetere Unterbringung erfragen (FR/ECRE 5.2023).Die CADA-Unterbringungen (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anmerkung werden meist Asylwerbern mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität zugewiesen, also Familien mit Kleinkindern, Schwangeren und Alten. Das französische System sieht keinen spezifischen Monitoring-Mechanismus für die Berücksichtigung spezieller Unterbringungsbedürfnisse vor, die während der Unterbringung entstehen. Jedoch stehen die Sozialarbeiter in den Unterbringungen in dauerndem Austausch mit den zu Versorgenden und können OFII entsprechend informieren und eine Verlegung in geeignetere Unterbringung erfragen (FR/ECRE 5.2023). Bei der Registrierung des Asylwunsches eines Antragstellers entscheidet ein dort anwesender Mitarbeiter des Büros für Immigration und Integration (OFII) über die geeignete Unterbringung für den Antragsteller, besonders hinsichtlich Vulnerabilität. Wenn Antragsteller spontan gesundheitliche Probleme vorbringen, können sie von einem OFII-Arzt untersucht und ihre Bedürfnisse beurteilt werden, sowie die Betreffenden speziellen Unterkünften mit spezieller Betreuung zugewiesen werden (MoI/EUAA 17.4.2023). Weibliche Gewaltopfer, Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und Opfer von Folter werden prioritär behandelt (USDOS 20.3.2023). Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen begrüßt die Verabschiedung einer nationalen Strategie für die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen, deren dritte Säule die Unterstützung von vulnerablen Flüchtlingsfrauen vorsieht. In diesem Zusammenhang bemerkenswert sind die Schulung von Vollstreckungsbeamten zur frühzeitigen Erkennung geschlechtsspezifischer Vulnerabilität in Asylverfahren; die Verfügbarkeit von Spezialunterkünften für vulnerable Asylwerberinnen; die Veröffentlichung eines Leitfadens zum Thema Asyl für unbegleitete Minderjährige und die Informationen über weibliche Genitalverstümmelung als Asylgrund. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen zeigte sich besorgt über einen Mangel an Maßnahmen zur Integration speziell von Asylwerberinnen (UN CEDAW 14.11.2023). Non-Refoulement Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen an den Grenzen zu Italien und Spanien (FR/ECRE 5.2023). Frankreich verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, Pläne zu einer Liste sicherer Drittstaaten wurden jedoch aufgegeben. Anträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren behandelt (FR/ECRE 5.2023) Versorgung Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a). Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (FR/ECRE 5.2023). Unterbringung Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen: CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023). CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023). HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023). Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023). Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023). Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023). Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023). Medizinische Versorgung Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern (FR/ECRE 5.2023). Für Minderjährige besteht der Zugang zur vollständigen Gesundheitsversorgung sofort (MoI/EUAA 17.4.2023). Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Bedürftige Personen und solche die (noch) ohne Krankenversicherung sind, somit auch Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-OUT-Verfahren, haben Zugang zu den Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS), welche alle öffentlichen Krankenhäuser per Gesetz anbieten müssen (FR/ECRE 5.2023). Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen (SAMU Social, Croix Rouge Française, Médecins du Monde) zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an (MoI/EUAA 17.4.2023). Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon und Clermont Ferrand, Parole Sans Frontière in Straßburg oder Comede im Departement Loire. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert. Das allgemeine Gesundheitssystem ist derzeit nicht in der Lage, die spezialisierte Versorgung von Opfern von Folter und politischer Gewalt zu bewältigen. Den regulären Strukturen fehlt es an Zeit für Konsultationen, an Mitteln für Dolmetscher und an Schulungen für Fachkräfte (FR/ECRE 5.2023). Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung (MoI/EUAA 17.4.2023). Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (FR/ECRE 5.2023). Die Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterliegt keinen zeitlichen oder Einkommensbeschränkungen. Schwierig ist oft die Beschaffung von Dokumenten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen (FR/ECRE 5.2023). Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen weiteren Monat lang in der Unterkunft verbleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Integrationsvertrag (Contrat d’intégration républicaine, CIR) abschließen. Während dieser Zeit sind sie auch unterzubringen, was in den Centres provisoires d'hébergement (CPH) geschehen kann. Dort dürfen sie dann neun Monate lang bleiben (um drei Monate verlängerbar). Es gibt (Stand 2021) 8.914 CPH in zwölf französischen Regionen. Nach Beendigung ihres Aufenthalts im CPH, fallen die Begünstigten unter die allgemeinen Regeln für Ausländer und müssen sich auf dem privaten Markt um eine Wohnung bemühen. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Viele Schutzberechtigte leben auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. In Paris sind 15 bis 20% der in Behelfssiedlungen lebenden Migranten anerkannte Flüchtlinge (FR/ECRE 5.2023). Im republikanischen Integrationsvertrag (CIR), verpflichten sich die Betreffenden, die im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit einem OFII-Beamten angeordnete Ausbildung zu absolvieren (OFII o.D.
  2. b)und die Grundsätze und Werte der französischen Gesellschaft und der Französischen Republik zu respektieren. Der Staat organisiert dafür ein individuelles Programm, um die Integration zu fördern. Es umfasst die folgenden Leistungen: Ermitteln der individuellen Bedürfnisse für eine Ausbildung und Beratung; ein viertägiges Bürgertraining mit einer Gesamtdauer von 24 Stunden; ein vom OFII durchgeführter Test zur Bewertung Ihrer Französischkenntnisse in Wort und Schrift; falls erforderlich ein Sprachkurs auf Level A1 im Ausmaß von bis zu 600 Stunden. Nutznießer werden über die verfügbaren lokalen Dienstleistungen informiert, die den weiteren Integrationsprozess erleichtern und an den Pôle emploi (französisches Arbeitsamt) oder an eine Missionsstation verwiesen, damit Sie ein ausführliches Gespräch zur beruflichen Orientierung und Unterstützung führen können, um ihre berufliche Integration zu fördern (OFII o.D.c). Ab Statuszuerkennung haben Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie französische Bürger. Doch sie stoßen in der Praxis trotz Integrationsunterstützung bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Im Januar 2021 veröffentlichte das Innenministerium einen nationalen Aufruf zur Einreichung von Projekten für das Jahr 2021 zur Integration von Neuankömmlingen, einschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus. Insgesamt wurden 49 Projekte ausgewählt und mit insgesamt vier Millionen Euro gefördert. Eine weitere Aufforderung zur Einreichung von Projekten wurde im Juli 2022 veröffentlicht (FR/ECRE 5.2023). Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departements-Ebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter beim Zugang zu diesen Leistungen dieselben wie für Franzosen. Erschwerend hinzu kommen kann bei ihnen aber der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (FR/ECRE 5.2023). Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen (FR/ECRE 5.2023). 2. Beweiswürdigung: Die Identität der BF steht aufgrund des vorgelegten syrischen Reisepasses und der französischen Aufenthaltskarte fest. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise der BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie ihrer Asylantragstellung und ihrem Schutzstatus in Frankreich ergeben sich aus den Angaben der französischen Behörden in Zusammenschau der Angaben der BF im Verfahren. Die Feststellung hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Frankreich und deren Gültigkeitsdauer beruht auf der diesbezüglichen Information der französischen Behörden, aus den Angaben der BF und der im Akt einliegenden Kopie der französischen Aufenthaltskarte. Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Frankreich resultieren aus den durch aktuellste Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Es handelt sich hierbei um die aktuellste Version der Staatendokumentation zu Frankreich. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.3. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage und ihren eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage und ihren eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und sozialen sowie beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich und in Frankreich ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben der BF. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der BF in Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben und ist eine solche angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten. Die Feststellungen, dass die BF in Frankreich in keine extreme materielle Notsituation geraten würde, ergibt sich aus dem Antwortschreiben der französischen Behörden, die bestätigten, dass die BF in Frankreich subsidiären Schutzstatus hat, in Zusammenhang mit den Länderberichten zu Frankreich. Im Hinblick auf die Lebenserhaltungskosten der Töchter ist auf die Unterhaltsverpflichtung des Ex-Mannes bzw. des aktuellen Lebensgefährten der BF hinzuweisen. Der Lebensgefährte der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in diesem Zusammenhang an, dass er monatlich netto ca. € 3.000,00 verdiene, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es ihm möglich sein wird, nach Rückkehr nach Frankreich die BF und die gemeinsame minderjährige Tochter mittels Überweisung von Geldbeträgen finanziell zu unterstützen. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und des jeweils in Kopie vorgelegten Scheidungsurteils des französischen Gerichts Saint-Brieuc vom 09.05.2022 und der vorgelegten Heiratsurkunde, auf welcher die Ehescheidung vom 09.05.2022 angemerkt wurde. Laut Heiratsurkunde schloss die BF mit ihrem ersten Ehegatten am 10.01.2015 in der Türkei eine Ehe. Der Ehe entspringt ein gemeinsames Kind, welche im Jahr 2017 geboren wurde. Im Scheidungsurteil wurde zudem festgehalten, dass mit Beschluss aus dem Jahr 2020 das gemeinsame Sorgerecht für die minderjährige Tochter festgelegt wurde. Als ordentlicher Wohnsitz des Kindes wurde die Wohnung des Kindesvaters festgelegt, wobei der BF als Kindesmutter ein Besuchs- und ein Unterbringungsrecht eingeräumt wurde. Laut Scheidungsurteil wurde zudem festgehalten, dass der Kindesvater im Jahr 2022 die Änderung des ordentlichen Wohnsitzes dahingehend beantragte, diesen ab Jänner 2022 am Wohnsitz der Mutter festzulegen. Dies erklärt auch die Angaben der BF, wonach ihre erstgeborene Tochter ein Jahr lang mit ihr im Bundesgebiet aufhältig war, ehe sie wieder nach Frankreich zurückkehrte. Im Hinblick auf die Obsorge gab die BF im Verfahren gleichlautend an, dass sie mit ihrem Ex-Mann die gemeinsame Obsorge betreffend die erstgeborene Tochter habe. Diese lebe derzeit in Frankreich, sie hätten jedoch Kontakt über Videotelefonie. Die Tochter habe die BF auch in den Ferien in Österreich besucht. Hinsichtlich der Eheschließung im Bundesgebiet gab die BF in der mündlichen Verhandlung an, dass sie mit ihrem im Bundesgebiet lebenden Lebensgefährten im November 2021 in Frankreich nach islamischem Ritus geheiratet hätten. Die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung sei nicht möglich gewesen, zumal Scheidungsunterlagen aus Syrien verlangt worden wären. Unterlagen betreffend die traditionelle Eheschließung könne die BF im Verfahren nicht vorlegen. Im Hinblick auf den im Bundesgebiet lebenden Lebensgefährten der BF ist darauf hinzuweisen, dass dieser gegenwärtig einen unsicheren Aufenthalt in Österreich hat, zumal laut Einsichtnahme in das Fremdenregister gegen ihn am 28.04.2025 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Somit ist auch der Aufenthalt des im Bundesgebiet geborenen gemeinsamen Kindes als unsicher einzustufen, zumal eine Asylzuerkennung in Österreich lediglich abgeleitet vom Kindesvater erfolgen kann. An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass ein gemeinsamer Haushalt im Bundesgebiet vorliegt, zumal die BF seit September 2022 mit ihrem Lebensgefährten an derselben Wohnanschrift behördlich gemeldet ist und sich durch die Geburt der gemeinsamen Tochter im Februar 2025 das Familienleben intensivierte. Dem entgegenstehend ist jedoch der Umstand, dass weder der Lebensgefährte der BF noch die im Bundesgebiet geborene Tochter über einen sicheren Aufenthalt in Österreich verfügen. Die BF hat im Bundesgebiet auch keine sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und ist weder in sprachlicher noch in beruflicher Hinsicht integriert. Dass die BF einer legalen Beschäftigung in Österreich nachging oder nachgeht, führte sie im Verfahren nicht an. Hingegen wurde der BF in Frankreich mit 16.08.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zwar konnte der im Akt einliegenden französischen Aufenthaltskarte der BF entnommen werden, dass diese mit 29.03.2023 abgelaufen ist, doch gab die BF im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA selbst an, dass sie ihren Schutzstatus nicht mehr verlängert habe. Dass eine Verlängerung des subsidiären Schutzes in Frankreich nicht möglich oder zumutbar ist beziehungsweise ein Aberkennungsverfahren gegen die BF eingeleitet wurde, geht aus der Aktenlage nicht hervor und wurde auch nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund bestätigte die französische Dublin-Behörde ausdrücklich, dass der BF in Frankreich der subsidiäre Schutzstatus erteilt wurde und eine Wiederaufnahme nicht mehr nach der Dublin-VO zu erfolgen habe, sondern das Innenministerium für das Wiederaufnahmeverfahren zuständig sei. Hinzutritt, dass die BF auch in Frankreich familiäre Anknüpfungspunkte hat, zumal ihre 8-jährige Tochter dort lebt und die BF mit ihrem Ex-Mann die gemeinsame Obsorge über die Tochter hat. Auch die 8-jährige Tochter ist auf die Pflege und Erziehung der BF angewiesen und kann von einer intensiven Bindung ausgegangen werden, zumal die BF anführte, dass ihre 8-jährige Tochter ein Jahr lang mit ihr in Österreich gelebt habe, aufgrund schulischer Schwierigkeiten jedoch wieder nach Frankreich zurückgekehrt sei. Zudem gab die BF in der mündlichen Verhandlung an, dass sie mit ihrer Tochter seither regelmäßig telefonischen Kontakt pflege und ihre Tochter sie in den Ferien besuche. Insgesamt weist die BF daher eine weitgehendere Integration in Frankreich auf als in Österreich. Sie führte bereits in ihrer Erstbefragung aus, dass sie einen französischen Sprachkurs auf Niveau A2 absolviert habe und in einem Restaurant in Frankreich als Küchenhilfe beschäftigt gewesen sei. Die BF war im Zeitraum Mai 2017 bis zumindest Februar 2022 in Frankreich aufhältig und weist sohin eine längere Aufenthaltsdauer in Frankreich auf als in Österreich, zumal sie erst seit September 2022 nachweislich im Bundesgebiet aufhältig ist. Zudem lebte die BF nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2019 alleine mit ihrer Tochter in einer Sozialwohnung in Frankreich und erhielt staatliche Unterstützung. Auch war es der BF in Frankreich möglich, nach der Scheidung für den Spracherwerb einen Kurs für Französisch zu besuchen. Dass die BF in Frankreich Schwierigkeiten gehabt habe einen Job zu finden, geht ins Leere, zumal sie keine konkreten Beispiele, wonach sie in Frankreich ernsthaft einer Jobsuche nachgegangen sei, anführte. Zusammengefasst ist somit auszuführen, dass die BF mit ihrem Lebensgefährten und ihrer im Februar 2025 geborenen Tochter in Österreich ein Familienleben führt, jedoch durch den unsicheren Aufenthalt ihres Lebensgefährten und ihrer Tochter, dieser Umstand relativiert wird. Hingegen hat die BF in Frankreich einen Schutzstatus und aufgrund ihrer dort lebenden 8-jährigen Tochter ebenso ein Familienleben. Zudem ist die BF in Frankreich aufgrund der längeren Aufenthaltsdauer, ihrer französischen Sprachkenntnisse und ihrer Berufserfahrung weitgehender integriert als in Österreich, wo sie keine sprachliche und berufliche Integration aufweist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Abweisung der Beschwerde: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. …“ § 57 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 idgF lautet: „

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“ § 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet: „
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn„
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn …
  1. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt. …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4.der Grad der Integration, 5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1.dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1.dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder ….

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.“ Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
  2. GP 33), stellt § 4a AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG nicht zu prüfen.Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG nicht zu prüfen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, ist Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass, obwohl grundsätzlich im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht, nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dies gilt sowohl während eines laufenden Asylverfahrens als auch - wie im Gegenstand - im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes. Die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden ist, ist dann nicht möglich, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, wobei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit gefordert wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Selbst wenn keine existenzsichernden Leistungen zur Verfügung stehen, kann dies nur dann zu der Feststellung führen dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände und anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt wird.Die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden ist, ist dann nicht möglich, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, wobei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit gefordert wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Selbst wenn keine existenzsichernden Leistungen zur Verfügung stehen, kann dies nur dann zu der Feststellung führen dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände und anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt wird. Auch der VwGH stellt in seiner Entscheidung vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11, fest, dass eine Auseinandersetzung mit der aus den aktuellen Länderberichten abzuleitenden Rückkehrsituation des Betroffenen erforderlich ist. Dabei wird auf die Rechtsprechung des EUGH zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. 2013 L 180, 60 verwiesen, wonach eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedsstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (EUGH 13.11.2019, Rs C-540/17, EUGH 19.03.2019, Rs C.297/17).Auch der VwGH stellt in seiner Entscheidung vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11, fest, dass eine Auseinandersetzung mit der aus den aktuellen Länderberichten abzuleitenden Rückkehrsituation des Betroffenen erforderlich ist. Dabei wird auf die Rechtsprechung des EUGH zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU, Amtsblatt 2013 L 180, 60 verwiesen, wonach eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedsstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren (EUGH 13.11.2019, Rs C-540/17, EUGH 19.03.2019, Rs C.297/17). Das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie zuvor auch die befasste Behörde - trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“ die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen. 3.1.
  3. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat.3.1.
  4. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die BF in Frankreich bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die BF in Frankreich bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass der BF bereits in Frankreich internationaler Schutz zuerkannt worden ist, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Frankreich zurückzubegeben hat.Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass der BF bereits in Frankreich internationaler Schutz zuerkannt worden ist, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Frankreich zurückzubegeben hat. Die BF befindet sich seit September 2022 nachweisbar im Bundesgebiet und ist ihr Aufenthalt nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher ebenso nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die BF befindet sich seit September 2022 nachweisbar im Bundesgebiet und ist ihr Aufenthalt nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher ebenso nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.1.
  5. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK:3.1.
  6. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Vom Vorliegen systemischer Mängel ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylwerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH 21.12.2011, Rs C-411/10 und C-493/
  7. N.S./Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden. Der Umstand, dass schutzberechtigten Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, würde einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim).Vom Vorliegen systemischer Mängel ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylwerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH 21.12.2011, Rs C-411/10 und C-493/
  8. N.S./Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden. Der Umstand, dass schutzberechtigten Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, würde einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden vergleiche EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim). Den Angaben der BF ist hinsichtlich ihres Aufenthaltes in Frankreich nicht zu entnehmen, dass sie dort mit einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte konfrontiert gewesen wäre oder eine solche nach ihrer Rückkehr zu befürchten hätte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr Schutzstatus widerrufen worden wäre; es ist davon auszugehen, dass dieser aktuell nach wie vor aufrecht ist bzw. eine Verlängerung möglich ist. Wie bereits ausgeführt, trifft Österreich gemäß § 4a AsylG nicht die Verpflichtung zu prüfen, ob die BF im Falle einer Rückkehr nach Frankreich eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung erlangen wird können oder ihr etwa die Aberkennung ihres in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte. Ferner ist aus dem Wortlaut des § 4a AsylG nicht abzuleiten, dass der Fremde im zuständigen Mitgliedstaat über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss.Den Angaben der BF ist hinsichtlich ihres Aufenthaltes in Frankreich nicht zu entnehmen, dass sie dort mit einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte konfrontiert gewesen wäre oder eine solche nach ihrer Rückkehr zu befürchten hätte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr Schutzstatus widerrufen worden wäre; es ist davon auszugehen, dass dieser aktuell nach wie vor aufrecht ist bzw. eine Verlängerung möglich ist. Wie bereits ausgeführt, trifft Österreich gemäß Paragraph 4 a, AsylG nicht die Verpflichtung zu prüfen, ob die BF im Falle einer Rückkehr nach Frankreich eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung erlangen wird können oder ihr etwa die Aberkennung ihres in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte. Ferner ist aus dem Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG nicht abzuleiten, dass der Fremde im zuständigen Mitgliedstaat über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss. Im Hinblick auf die Situation in Frankreich gab die BF vor dem BFA selbst an, dass sie in Frankreich von den Behörden untergebracht und verpflegt worden sei. Sie habe Geld für die Miete bekommen und auch Unterhalt. Zudem gab die BF an, dass sie die staatlichen Unterstützungsleistungen die ganze Zeit – auch nach Zuerkennung des Schutzstatus – erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung gab die BF ergänzend dazu an, dass sie nach der Scheidung von einer Beraterin unterstützt worden sei, welche ihr unter anderem beigebracht habe, einkaufen zu gehen. Auch habe die BF von ihrer Beraterin Taschengeld bekommen und habe sie für die BF die Sozialhilfe beantragt. Lediglich im Hinblick auf ihren Ex-Mann brachte die BF vor, dass es Schwierigkeiten gegeben habe. In ihrer Einvernahme vor dem BFA gab die BF zu den Gründen ihrer Trennung zunächst an, dass ihr Mann sie verlassen habe, jedoch Probleme wie häusliche Gewalt nicht vorhanden gewesen seien. Die BF habe jedoch von ihrem Ex-Mann ihre Rechte als Frau nicht bekommen, zumal sie immer zu Hause bleiben habe müssen und kein Haushaltsgeld bekommen habe. Erst auf nochmalige Nachfrage gab die BF vor dem BFA an, dass es doch Gewalt gegeben habe. Sie habe ihren Ex-Mann bei der französischen Polizei angezeigt, welche auch eingeschritten sei. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die BF in ihrer Einvernahme vor dem BFA vorerst nicht erwähnte, einer häuslichen Gewalt in Frankreich durch ihren Ex-Mann ausgesetzt gewesen zu sein. Die BF gab erst in der weiteren Befragung an, dass Gewalt doch stattgefunden habe. In der mündlichen Verhandlung steigerte die BF ihr Vorbringen zudem und gab an, dass ihr Ex-Mann sie zu Hause eingesperrt habe und sie kaum rausgehen habe dürfen. Sie habe höchstens in den Hof gehen und nicht aus dem Fenster schauen dürfen. Aus diesem Grund habe ihr Ex-Mann sie auch geschlagen. Selbst bei Zutreffen des Vorbringens der BF ist festzuhalten, dass es keine konkreten Hinweise dahingehend gibt, dass im Falle von häuslicher Gewalt eine mangelnde Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der französischen Sicherheitskräfte vorliegen würde. Dafür, dass Übergriffe welcher Art und von welcher Seite auch immer gegen Schutzsuchende in Frankreich nicht verfolgt würden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die französischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Frankreich nicht regelmäßig gewährleisten könnten. Voraussetzung hiefür ist jedoch das Vorliegen einer entsprechenden Anzeige. Dies stellt sich auch in Österreich nicht anders dar. In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass bei Frankreich, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, vorauszusetzen ist, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Fremde Übergriffen nicht schutzlos ausgesetzt sind. Vor diesem Hintergrund gab die BF selbst in ihrer Einvernahme an, Anzeige gegen ihren Ex-Mann erstattet und auch die Unterstützung der französischen Polizei erwirkt zu haben. Betreffend die Vorfälle mit ihrem Ex-Mann konnte die BF jedoch keinerlei Beweismittel vorlegen und erschöpfen sich ihre diesbezüglichen unsubstantiierten Angaben lediglich in der bloßen Behauptung. Ungeachtet dessen ist auszuführen, dass die BF sich laut Scheidungsurteil aus dem Jahr 2022 von ihrem Ex-Mann scheiden hat lassen und eine eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ex-Mann laut den Angaben der BF seit 2019 nicht mehr besteht. Sofern die BF zudem vorbringt, dass sie nicht nach Frankreich zurückkehren könne, zumal sie nicht wisse, wohin sie gehen sollte, ist auszuführen, dass in Frankreich für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit besteht, mit den lokalen Behörden einen Integrationsvertrag (Contrat d’intégration républicaine, CIR) abzuschließen. Während dieser Zeit sind sie auch unterzubringen, was in den Centres provisoires d'hébergement (CPH) geschehen kann. Dort dürfen sie dann neun Monate lang bleiben (um drei Monate verlängerbar). Nach Beendigung ihres Aufenthalts im CPH, fallen die Begünstigten unter die allgemeinen Regeln für Ausländer und müssen sich auf dem privaten Markt um eine Wohnung bemühen. Als Schutzberechtigte hat die BF zudem Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie französische Bürger. Die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi bieten eigene Integrationsprogramme an. Zudem existiert mit dem republikanischen Integrationsvertrag (CIR) ein staatliches Programm, um die Integration zu fördern. Nutznießer des Programms werden über die verfügbaren lokalen Dienstleistungen informiert, die den weiteren Integrationsprozess erleichtern und an den Pôle emploi (französisches Arbeitsamt) oder an eine Missionsstation verwiesen, damit Sie ein ausführliches Gespräch zur beruflichen Orientierung und Unterstützung führen können, um ihre berufliche Integration zu fördern. Dass der BF in Frankreich die in den Länderberichten festgehaltenen Rechte von Schutzberechtigten (Zugang zum Arbeitsmarkt, zu sozialen Rechten – wie Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen – und zur medizinischen Versorgung) vorenthalten worden wären, wurde nicht konkret und substantiiert vorgebracht. So gab die BF selbst an, dass ihr auch nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes Sozialhilfe und eine Sozialwohnung in Frankreich zur Verfügung gestellt worden sei. Im Hinblick auf die Lage in Frankreich monierte die BF lediglich, dass das Leben für sie schwer gewesen sei und sie niemanden in Frankreich gehabt habe. Mit ihrem Vorbringen zeigte die BF jedenfalls keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung in Frankreich auf und aus diesem kann keinesfalls geschlossen werden, dass Frankreich seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen in rechtswidriger Weise nicht nachkommen würde bzw. nicht nachgekommen wäre. Sie hat im Verfahren nicht substantiiert und glaubhaft dargetan, während ihres Voraufenthaltes in Frankreich in einem längeren Zeitraum von 5 Jahren einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein.Mit ihrem Vorbringen zeigte die BF jedenfalls keine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung in Frankreich auf und aus diesem kann keinesfalls geschlossen werden, dass Frankreich seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen in rechtswidriger Weise nicht nachkommen würde bzw. nicht nachgekommen wäre. Sie hat im Verfahren nicht substantiiert und glaubhaft dargetan, während ihres Voraufenthaltes in Frankreich in einem längeren Zeitraum von 5 Jahren einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr in Frankreich keinerlei Existenzgrundlage vorfände und sie in eine ausweglose existenzbedrohende Lage geraten würde. Nach den Länderberichten zu Frankreich ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem seitens der französischen Behörden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung nicht konkret Gefahr läuft, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr in Frankreich keinerlei Existenzgrundlage vorfände und sie in eine ausweglose existenzbedrohende Lage geraten würde. Nach den Länderberichten zu Frankreich ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem seitens der französischen Behörden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung nicht konkret Gefahr läuft, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Jedenfalls hätte die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen.Jedenfalls hätte die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen. Im Hinblick auf ihre gesundheitliche Situation gab die BF in ihrer Beschwerde an, dass sich ihre aktuelle Gesundheitszustand als fragil darstelle, zumal sie bereits mehrere Fehlgeburten gehabt habe und von ärztlicher Seite aufgrund der Schwangerschaft dringend von einer Überstellung abgeraten werde, da dadurch ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden der BF und ihrem ungeborenen Kind drohen könne. Die BF hat mit Vorlage der Geburtsurkunde ihrer zweitgeborenen Tochter nachgewiesen, dass diese am XXXX auf die Welt kam. Die Frist für den Mutterschutz ist zum Zeitpunkt der Entscheidung abgelaufen. Akute gesundheitliche Beschwerden im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Geburt brachte die BF nicht vor. Auch gab die BF nicht an, an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden.Im Hinblick auf ihre gesundheitliche Situation gab die BF in ihrer Beschwerde an, dass sich ihre aktuelle Gesundheitszustand als fragil darstelle, zumal sie bereits mehrere Fehlgeburten gehabt habe und von ärztlicher Seite aufgrund der Schwangerschaft dringend von einer Überstellung abgeraten werde, da dadurch ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden der BF und ihrem ungeborenen Kind drohen könne. Die BF hat mit Vorlage der Geburtsurkunde ihrer zweitgeborenen Tochter nachgewiesen, dass diese am römisch 40 auf die Welt kam. Die Frist für den Mutterschutz ist zum Zeitpunkt der Entscheidung abgelaufen. Akute gesundheitliche Beschwerden im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Geburt brachte die BF nicht vor. Auch gab die BF nicht an, an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK.Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Fallbezogen liegen bei der BF aktuell keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Eine akute Suizidalität wurde ebenso nicht behauptet wie die Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus. Zudem würde die BF nach ihrer Rückkehr in Frankreich bei Bedarf medikamentös behandelt werden. In Frankreich sind alle gängigen Medikamente erhältlich. Die BF kann dort bei Bedarf auch psychologische Betreuung in Anspruch nehmen. Ein Überstellungshindernis aufgrund des Gesundheitszustandes der BF besteht nach dem Gesagten somit nicht.Fallbezogen liegen bei der BF aktuell keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Eine akute Suizidalität wurde ebenso nicht behauptet wie die Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus. Zudem würde die BF nach ihrer Rückkehr in Frankreich bei Bedarf medikamentös behandelt werden. In Frankreich sind alle gängigen Medikamente erhältlich. Die BF kann dort bei Bedarf auch psychologische Betreuung in Anspruch nehmen. Ein Überstellungshindernis aufgrund des Gesundheitszustandes der BF besteht nach dem Gesagten somit nicht. Sollte die BF in Frankreich eine ärztliche Behandlung benötigen, ist der Zugang zu einer solchen nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides im zuständigen Mitgliedstaat wie für französische Staatsangehörige gewährleistet. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Frankreich wird von der Behörde im Vorfeld der Überstellung auch über den gesundheitlichen Zustand der BF in Kenntnis gesetzt. Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Ebenso liegt nach dem Maßstab der jüngsten diesbezüglichen Entscheidung des EGMR im Fall Paposhvili vs Belgium (13.12.2016, 41738/10) beim Beschwerdeführer keine Situation vor, die die Abschiebung eines schwer kranken Menschen betrifft, bei dem gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen könnten, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass bei der BF eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Frankreich unzumutbar erscheinen lassen würde.Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass bei der BF eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Frankreich unzumutbar erscheinen lassen würde. 3.1.
  9. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC:3.1.
  10. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rech

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