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{'item': 'W175 2306944-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlW175 2306944-1 Spruch, W175 2306950-1/12E W175 2306948-1/7E W175 2306944-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesv

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), ihr minderjähriger Sohn (BF2) und ihr volljähriger Sohn (BF3) stellten am 12.11.2024 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005).römisch eins.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), ihr minderjähriger Sohn (BF2) und ihr volljähriger Sohn (BF3) stellten am 12.11.2024 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005). Laut vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen wurden die BF in Kroatien am 09.11.2024 infolge einer illegalen Einreise in dieses Land erkennungsdienstlich behandelt und stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Die BF1 gab anlässlich der Erstbefragung am 13.11.2024 an, libanesische Staatsangehörige, volljährig und verheiratet zu sein. Sie könne keine identitätsbezeugenden Dokumente für sich oder ihre Kinder vorlegen, da der Schlepper ihnen diese abgenommen habe. Im Libanon lebe ihre Schwester und ihre Tochter, ein Bruder wohne in Schweden, ein weiterer Bruder in Deutschland. Ihr Ehemann lebe in Österreich. römisch eins.
  4. Die BF1 gab anlässlich der Erstbefragung am 13.11.2024 an, libanesische Staatsangehörige, volljährig und verheiratet zu sein. Sie könne keine identitätsbezeugenden Dokumente für sich oder ihre Kinder vorlegen, da der Schlepper ihnen diese abgenommen habe. Im Libanon lebe ihre Schwester und ihre Tochter, ein Bruder wohne in Schweden, ein weiterer Bruder in Deutschland. Ihr Ehemann lebe in Österreich. Sie habe ihren Herkunftsstaat Libanon Mitte Oktober 2024 mit dem Schiff legal verlassen und sich für zehn Tage in der Türkei aufgehalten. Von dort aus sei sie über Bosnien-Herzegowina nach Kroatien eingereist, wo sie zwei Tage verbracht habe und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Danach sei sie nach Slowenien gereist, wo sie sich ebenfalls zwei Tage aufgehalten habe und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Danach sei sie nach Österreich gereist. In den Ländern mit Behördenkontakt seien die BF lediglich registriert worden, sie hätten jedoch nicht um Asyl angesucht. Sie würden auch nicht dorthin zurückwollen. Österreich sei ihr Zielland, da der Ehemann der BF1 beziehungsweise Vater des BF2 und BF3 hier lebe. Der BF3 gab anlässlich der Erstbefragung am 13.11.2024 an, libanesischer Staatsangehöriger, volljährig und ledig zu sein. Seine identitätsbezeugenden Dokumente seien vom Schlepper abgenommen worden. Im Libanon lebe seine Schwester, in Österreich lebe sein Vater. Seine Angaben zu seiner Reiseroute decken sich mit den obengenannten Ausführungen der BF1 zu ihrer Reiseroute. Auch er gab an, dass ihnen in Kroatien die Fingerabdrücke nur zu Registrierungszwecken abgenommen worden wären und dass sie in keinem dieser Länder um Asyl angesucht hätten. Gegen eine Rückkehr in eines der durchreisten Länder spreche, dass der BF3 nirgendwo anders leben wolle und bei seinem Vater bleiben wolle. I.
  5. Am 12.12.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen für die BF1 und den BF2 und ein weiteres Wiederaufnahmeersuchen für den BF3 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Kroatien.römisch eins.
  6. Am 12.12.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen für die BF1 und den BF2 und ein weiteres Wiederaufnahmeersuchen für den BF3 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Kroatien. I.
  7. Mit Schreiben vom 26.12.2024 stimmte Kroatien der Rückübernahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 iVm Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO ausdrücklich zu. Zugleich teilte Kroatien mit, dass die BF dort unter abweichenden Personendaten in Erscheinung getreten wären.römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 26.12.2024 stimmte Kroatien der Rückübernahme der BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO ausdrücklich zu. Zugleich teilte Kroatien mit, dass die BF dort unter abweichenden Personendaten in Erscheinung getreten wären. I.
  9. Am 13.01.2025 gab die BF1 im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA an, dass sie gesund sei, keine Medikamente nehme und auch keine Arzttermine habe. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie Schilddrüsenprobleme habe. Auch nehme sie seit kurzem Setralin wegen Depressionen. Sie habe die Tabletten von einem Arzt im Camp bekommen. Sie habe Tabletten schon ca. 2,5 Jahre zuhause genommen, als ihr Mann sie verlassen habe. Die Schlaftabletten nehme sie erst jetzt. Sie habe ein Rezept bekommen, die medizinischen Unterlagen betreffend ihre Beschwerden mit der Schilddrüse wären in Beirut geblieben. In Österreich habe sie vom Arzt noch keine Unterlagen bekommen. In Österreich habe sie gegenüber dem Arzt das Schilddrüsenproblem angeführt und habe die gleichen Tabletten bekommen, die sie vorher auch schon im Libanon bekommen habe. Sie müsse die Tabletten langfristig nehmen. Es handle sich um eine chronische Erkrankung. Die Ärzte in Beirut hätten etwas falsch gemacht und ihr etwas weggenommen, was für das Kalzium zuständig sei. Sie sei derzeit nicht schwanger. Auch ihr minderjähriger Sohn (BF2) sei gesund, nehme keine Medikamente und es gäbe für diesen auch keine Arzttermine.römisch eins.
  10. Am 13.01.2025 gab die BF1 im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA an, dass sie gesund sei, keine Medikamente nehme und auch keine Arzttermine habe. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie Schilddrüsenprobleme habe. Auch nehme sie seit kurzem Setralin wegen Depressionen. Sie habe die Tabletten von einem Arzt im Camp bekommen. Sie habe Tabletten schon ca. 2,5 Jahre zuhause genommen, als ihr Mann sie verlassen habe. Die Schlaftabletten nehme sie erst jetzt. Sie habe ein Rezept bekommen, die medizinischen Unterlagen betreffend ihre Beschwerden mit der Schilddrüse wären in Beirut geblieben. In Österreich habe sie vom Arzt noch keine Unterlagen bekommen. In Österreich habe sie gegenüber dem Arzt das Schilddrüsenproblem angeführt und habe die gleichen Tabletten bekommen, die sie vorher auch schon im Libanon bekommen habe. Sie müsse die Tabletten langfristig nehmen. Es handle sich um eine chronische Erkrankung. Die Ärzte in Beirut hätten etwas falsch gemacht und ihr etwas weggenommen, was für das Kalzium zuständig sei. Sie sei derzeit nicht schwanger. Auch ihr minderjähriger Sohn (BF2) sei gesund, nehme keine Medikamente und es gäbe für diesen auch keine Arzttermine. Sie habe keine Dokumente, die ihre Identität bezeugen und sie habe nie einen anderen Namen verwendet. In Slowenien und Kroatien habe sie gesagt, dass sie Syrerin sei. Die Schlepper hätten ihr gesagt, dass sie sich als Syrerin ausgeben soll. Sie habe die türkische Staatsbürgerschaft durch ihren Mann erlangt, da dieser ein kurdischer Türke sei. Sie selber habe aber nie in der Türkei gelebt. Sie sei damit sowohl libanesische als auch türkische Staatsangehörige. Auch ihr Mann besitze beide Staatsangehörigkeiten. Die BF1 habe in Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nur ihren Ehemann. Ihr Mann unterstütze sie finanziell nicht. Er könne sie auch nicht so oft im Camp besuchen. Wenn sie etwas benötigen würde, dann würde er ihr aber schon helfen. Sie habe aber grundsätzlich die Unterstützung der BBU und brauche seine Hilfe daher nicht. Sie sei Ende Oktober oder Anfang November 2024 nach Kroatien eingereist, wo sie ungefähr einen Tag gewesen sei. In Österreich sei sie nun zwei Monate. In Kroatien hätten sie und ihre Söhne Behördenkontakt gehabt. Sie habe anfangs nicht gewusst, dass es sich um die kroatische Polizei gehandelt habe. Sie sei in Kroatien in keinem Camp gewesen. Sie wären zum Zug gebracht worden, mit welchem sie binnen drei Tagen zu einer Adresse fahren hätten sollten. Zu dieser Adresse wären sie aber nie gefahren. Einen Asylantrag hätte sie nie gestellt, die Fingerabdrücke wären ihr aber abgenommen worden. Ein Interview habe nicht stattgefunden. Probleme habe sie in Kroatien nicht gehabt. Sie wären nur erkennungsdienstlich behandelt, kurz einvernommen und eine Nacht angehalten worden. Am Ort der Anhaltung sei es schmutzig gewesen. Nach der Entlassung am nächsten Tag wären sie sofort weitergereist. Sie würde nicht nach Kroatien zurückkehren wollen, ihr Zielland sei Österreich. Sie würde nur nach Kroatien zurückkehren, wenn auch ihr Mann mit ihr dorthin zurückkehren würde. Sie wolle dorthin wo ihr Mann sei. Nachgefragt, ob es sonst noch Gründe gäbe, die gegen ihre Rückkehr nach Kroatien sprechen würden, gab sie an, dass sie in Kroatien ihren jüngeren Sohn (BF2) allein in einem Zimmer angehalten hätten, was sie ziemlich gewalttätig gefunden habe. Sie habe dort viel geweint. Ihr jüngerer Sohn (BF2) sei für eine, vielleicht auch zwei Stunden alleine gewesen. Beschwert habe sie sich darüber nicht. Sie habe einfach weiterreisen wollen. Zu den ausgefolgten Länderfeststellungen habe sie nichts zu sagen, sie würde sich für diese nicht interessieren. Der an der Einvernahme teilnehmende Ehemann der BF1 beziehungsweise Vater von BF2 und BF3 brachte noch vor, dass er seiner Familie schon helfe und auch Essen vorbeibringe und andere Kleinigkeiten. Auch ein wenig Geld würde er dieser geben. Ebenfalls am 13.01.2025 gab der BF3 im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und auch keine Arzttermine habe. Er habe eine Stauballergie, Medikamente nehme er deshalb nicht, damals im Libanon aber schon. Die Allergie sei nicht so schlimm. Er habe keine Dokumente, die seine Identität bestätigen. In Kroatien habe er angegeben, dass er Syrer sei, da ihnen die Schlepper gesagt hätten, dass sie sich als Syrerin ausgeben sollen. Auch er habe einen libanesischen und türkischen Reisepass. Die türkische Staatsangehörigkeit leite er von seinem Vater ab. Sein Vater wohne in Österreich und ein Onkel mütterlicherseits in Deutschland. Sein Vater unterstütze die Familie, indem er Lebensmittel und Schulsachen für seinen Bruder (BF2) und Kleidung gebracht habe. Er wisse nicht, wie sein Vater die Familie in Zukunft unterstützen werde. Wenn der Vater arbeiten dürfe, würde er vielleicht helfen. Er habe seinen Vater das letzte Mal vor ca. 2,5 Jahren in Beirut getroffen. Sie wären damals nicht gemeinsam ausgereist, da der Vater vor einer Gruppe im Libanon geflüchtet sei. Sie wollten die gefährliche Reise nicht auf sich nehmen. Sie wären am
  11. oder
  12. November nach Kroatien eingereist. Dort wären sie für eine Nacht verblieben, danach wären sie weitergereist. Er habe keinen Asylantrag gestellt, sondern sei nur kurz zu seinen Daten und zum Reiseweg befragt worden. Auch wären ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. In Kroatien habe ihm die Polizei mit erhobener Hand gedroht. Geschlagen sei er von diesen nicht worden. Sie wären allerdings nicht höflich gewesen. Beschwert habe er sich nicht. Sie wären sofort nach Österreich weitergereist. Es habe kein, seine Familie betreffendes Problem gegeben, aber die Befragung habe er als respektlos empfunden. Sonst habe es keine Probleme gegeben. Er sei von seinen Eltern trotz Volljährigkeit abhängig, da er immer bei seinen Eltern gelebt habe. Er habe im Libanon als Schwimmtrainer gearbeitet. Gegen die Außerlandesbringung spreche, dass er und seine Familie nicht nach Kroatien wollten. Er käme im Falle einer Rückkehr nach Kroatien wieder nach Österreich zurück. Die Länderberichte habe er nicht gelesen und er habe dazu auch nichts zu sagen. Er wolle mit Kroatien nichts zu tun haben. I.
  13. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 20.01.2025, zugestellt am 21.01.2025, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.
  14. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 20.01.2025, zugestellt am 21.01.2025, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass sich aus den Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 lit b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall hätten die BF angegeben, dass ihr Ehemann/Vater ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig sei. Unterstützung durch diesen erfolge jedoch derzeit nicht, weshalb sie auch nicht auf die Grundversorgungsleistungen verzichten könnten. Sie wären aber auch nicht auf eine finanzielle Unterstützung angewiesen, da sie jederzeit Grundversorgung in Anspruch nehmen könnten. Außerdem habe auch seit 2022 bis zur Einreise in Österreich zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben bestanden. Die Beziehung der BF zu ihrem Ehemann/Vater habe sich erst nach der unrechtmäßigen Einreise nach Österreich erneuert. Es müsse den BF zum Zeitpunkt der Begründung ihres Familienlebens klar sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle einer zurück- oder abweisenden Entscheidung hinsichtlich ihres Antrages auf internationalen Schutz nur einen vorübergehenden darstellen würde. Zudem sei anzuführen, dass auch der Ehemann/Vater der BF unter „Aushebelung“ der rechtlichen Bestimmungen für einen legalen Zuzug nach Österreich und anschließende Asylantragsstellung, sich einen vorübergehenden, nach dem Asylgesetz geduldeten, Aufenthalt quasi erzwungen habe. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass sich aus den Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall hätten die BF angegeben, dass ihr Ehemann/Vater ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig sei. Unterstützung durch diesen erfolge jedoch derzeit nicht, weshalb sie auch nicht auf die Grundversorgungsleistungen verzichten könnten. Sie wären aber auch nicht auf eine finanzielle Unterstützung angewiesen, da sie jederzeit Grundversorgung in Anspruch nehmen könnten. Außerdem habe auch seit 2022 bis zur Einreise in Österreich zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben bestanden. Die Beziehung der BF zu ihrem Ehemann/Vater habe sich erst nach der unrechtmäßigen Einreise nach Österreich erneuert. Es müsse den BF zum Zeitpunkt der Begründung ihres Familienlebens klar sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle einer zurück- oder abweisenden Entscheidung hinsichtlich ihres Antrages auf internationalen Schutz nur einen vorübergehenden darstellen würde. Zudem sei anzuführen, dass auch der Ehemann/Vater der BF unter „Aushebelung“ der rechtlichen Bestimmungen für einen legalen Zuzug nach Österreich und anschließende Asylantragsstellung, sich einen vorübergehenden, nach dem Asylgesetz geduldeten, Aufenthalt quasi erzwungen habe. Triftige Gründe oder eine Angst um Leib und Leben beim Verbleib oder der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe dieser ebenso wenig wie die BF angeführt. Augenscheinlich werde dies vor allem dadurch, dass der Ehemann/Vater der BF seine doppelte Staatsangehörigkeit ebenso absichtlich verschwiegen habe, wie die BF. Auch sei der Aufenthalt BF zu kurz, um anzunehmen, dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC, beziehungsweise Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.Es sei festzustellen, dass in Kroatien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen. Ein von den BF im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich daher diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass mit der Außerlandesbringung unzulässigerweise eine Verletzung des Art. 3 EMRK einhergehen würde, weshalb keine Gründe vorliegen würden, um die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben. Die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung sei daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG auch mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden gewesen.Auch sei der Aufenthalt BF zu kurz, um anzunehmen, dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC, beziehungsweise , Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei., Es sei festzustellen, dass in Kroatien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen. Ein von den BF im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC, beziehungsweise von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und es habe sich daher diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass mit der Außerlandesbringung unzulässigerweise eine Verletzung des Artikel 3, EMRK einhergehen würde, weshalb keine Gründe vorliegen würden, um die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. Die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung sei daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG auch mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden gewesen. I.
  15. Gegen die im Gegenstand angefochtenen Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerden (BF1 und BF2 in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und BF3 in einer eigenen Beschwerdeschrift) in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für die BF günstigere Bescheide erzielt worden wären. Die Beschwerden sind jeweils mit 28.01.2025 datiert. römisch eins.
  16. Gegen die im Gegenstand angefochtenen Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerden (BF1 und BF2 in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und BF3 in einer eigenen Beschwerdeschrift) in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für die BF günstigere Bescheide erzielt worden wären. Die Beschwerden sind jeweils mit 28.01.2025 datiert. In den Beschwerdeschriften wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF1 in Kroatien von der Polizei schlecht behandelt worden sei. Sie sei auch gezwungen worden, sich zu entkleiden. Aufgrund der Einvernahme mit einem männlichen Referenten habe sie dies nicht früher mitteilen können, da ihr der Sachverhalt unangenehm gewesen sei. Zu der Behandlung des BF2 sei anzumerken, dass dieser in einem Zimmer in Kroatien allein angehalten worden sei. Auch der BF3 habe angegeben, dass seine Familie und er in Kroatien von der Polizei schlecht behandelt worden seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichende Ermittlungen zum Familienleben der BF anzustellen. Es sei nicht näher ermittelt worden, in welchem Ausmaß die BF1 und ihr Ehemann sowie deren Kinder voneinander abhängig seien. Die belangte Behörde habe keine näheren Fragen dazu gestellt, insbesondere zur emotionalen Abhängigkeit. Weiters gehe die Behörde unzureichend auf das Kindeswohl ein. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien seien unvollständig und knapp gehalten. Es gebe ausreichend Hinweise darauf, dass Kroatien die Grundrechte nicht einhalte und damit die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nicht angewendet werden könne. Die eingebrachten Länderinformationen konzentrierten sich auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen, ohne jedoch auf die aktuelle tatsächliche Situation für Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Die BF1 sei als Mutter mit zwei Kindern als vulnerable Personengruppe anzusehen, deren Bedürfnisse in Kroatien nicht gesichert erfüllt werde. Beim BF2 handle es sich um ein Kleinkind. Die belangte Behörde müsse berücksichtigen, dass eine Außerlandesbringung nach Kroatien für das Kind eine Gefahr darstelle. Weiters wäre ein Kontakt mit dem Vater nicht mehr möglich. Die belangte Behörde führe auch aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass der BF und seine Frau eine wechselseitige Abhängigkeit entwickelt hätten, da die bisherige Beziehung überwiegend getrennt voneinander stattgefunden habe. Daher werde die Einvernahme des Ehemannes/Vaters der BF beantragt. Der Behörde sei auch vorzuwerfen, dass sie sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit keinem Wort dem Kindeswohl gewidmet habe. Aufgrund der drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC sei die Anordnung der Außerlandesbringung nach Kroatien nicht rechtmäßig. Es gebe ausreichend Hinweise darauf, dass Kroatien die Grundrechte nicht einhalte und damit die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nicht angewendet werden könne. Die eingebrachten Länderinformationen konzentrierten sich auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen, ohne jedoch auf die aktuelle tatsächliche Situation für Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Die BF1 sei als Mutter mit zwei Kindern als vulnerable Personengruppe anzusehen, deren Bedürfnisse in Kroatien nicht gesichert erfüllt werde. Beim BF2 handle es sich um ein Kleinkind. Die belangte Behörde müsse berücksichtigen, dass eine Außerlandesbringung nach Kroatien für das Kind eine Gefahr darstelle. Weiters wäre ein Kontakt mit dem Vater nicht mehr möglich. Die belangte Behörde führe auch aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass der BF und seine Frau eine wechselseitige Abhängigkeit entwickelt hätten, da die bisherige Beziehung überwiegend getrennt voneinander stattgefunden habe. Daher werde die Einvernahme des Ehemannes/Vaters der BF beantragt. Der Behörde sei auch vorzuwerfen, dass sie sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit keinem Wort dem Kindeswohl gewidmet habe. Aufgrund der drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC sei die Anordnung der Außerlandesbringung nach Kroatien nicht rechtmäßig. Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass den BF keine Verletzung der Grundrechte gemäß Art. 3 EMRK drohe, so liege im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-Verordnung vor, da sonst die Rechte der BF gemäß Art. 8 EMRK verletzt werden würden. Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass den BF keine Verletzung der Grundrechte gemäß Artikel 3, EMRK drohe, so liege im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-Verordnung vor, da sonst die Rechte der BF gemäß Artikel 8, EMRK verletzt werden würden. I.
  17. Am 04.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF1 und des BF3, deren Rechtsvertreterin, einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und dem Zeugen XXXX (Ehemann der BF1 beziehungsweise Vater des BF2 und BF3) statt. römisch eins.
  18. Am 04.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF1 und des BF3, deren Rechtsvertreterin, einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und dem Zeugen römisch 40 (Ehemann der BF1 beziehungsweise Vater des BF2 und BF3) statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Die BF1, der BF2 und der BF3 sind libanesische und türkische Staatsangehörige. Die BF1 und der BF3 sind volljährig, der BF2 ist minderjährig. Die BF1 ist verheiratet mit dem Vater des BF2 und des BF
  20. Der BF3 ist ledig. Die BF reisten schlepperunterstützt über Kroatien in das Schengengebiet ein, wo sie am 09.11.2024 infolge einer illegalen Einreise in dieses Land erkennungsdienstlich behandelt wurden (Eurodac-Treffermeldung Kategorie 2) und einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Nach einem kurzen Aufenthalt in Kroatien reisten sie nach Österreich weiter, wo sie am 12.11.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. Am 12.12.2024 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen für die BF1 und den BF2 sowie ein weiteres Wiederaufnahmeersuchen für den BF3 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO an Kroatien.Am 12.12.2024 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen für die BF1 und den BF2 sowie ein weiteres Wiederaufnahmeersuchen für den BF3 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Kroatien. Mit Schreiben vom 26.12.2024 stimmte Kroatien der Rückübernahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 iVm Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 26.12.2024 stimmte Kroatien der Rückübernahme der BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 20.01.2025, zugestellt am 21.01.2025, wurden der Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 20.01.2025, zugestellt am 21.01.2025, wurden der Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß , Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die BF1 hat im Libanon die Grundschule besucht und zuletzt als Sekretärin gearbeitet. Der BF3 hat im Libanon neun Jahre die Grundschule und drei Jahre die allgemeine höhere Schule besucht und zuletzt als Schwimmlehrer gearbeitet. Im Libanon lebt die Tochter/Schwester und die Schwester/Tante der BF. Der Ehemann/Vater der BF lebt in Österreich. Die BF1 hat auch einen in Schweden lebenden und einen in Deutschland lebenden Bruder. Zwischen dem BF3 als jugendlichem Erwachsenen und den beiden anderen BF besteht ein intensives familiäres Verhältnis. Der Verdacht akut lebensbedrohlicher Krankheiten, körperlicher Einschränkungen oder bestehender Immunschwäche der BF liegt nicht vor. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung wurde in erster Instanz über den Antrag des Ehemannes/Vaters der BF auf internationalen Schutz entschieden, wobei sowohl sein Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Derzeit ist ein Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid beim BVwG anhängig.
  21. Beweiswürdigung: Die Identität der BF steht aufgrund der vorgelegten Dokumente mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Die festgestellten Tatsachen zur schlepperunterstützen Einreise der BF in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zur erkennungsdienstlichen Behandlung und zur Asylantragstellung in Kroatien, gründen auf den Angaben der BF in Zusammenschau mit den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen und dem Antwortschreiben der kroatischen Behörden im Konsultationsverfahren. Entgegen den Vorbringen der BF haben diese in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wie sich aus den Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 und der ausdrücklichen Zustimmung der Rücknahme der BF durch die kroatischen Behörden ergibt. Die Feststellungen zum Antrag der BF auf internationalen Schutz in Österreich gründen auf den IZR-Auszügen der BF, welche den gegenständlichen Verfahrensakten aufliegen. Die Feststellungen zu den Wiederaufnahmegesuchen Österreichs an die kroatischen Behörden und zur ausdrücklichen Zustimmung der Rücknahme durch die kroatischen Behörden leiten sich aus dem ordnungsgemäß durchgeführten Konsultationsverfahren ab. Die Feststellungen zu den Bescheiden, mit denen die Anträge der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurden, ohne in die Sache einzutreten, gründen auf ebendiesen Bescheiden, welche den gegenständlichen Verfahrensakten aufliegen. Festzuhalten ist, dass die Angaben der BF durchgehend inkonsistent, widersprüchlich und ausweichend waren, sowie im Laufe des Verfahrens immer wieder gesteigert wurden. Dem Vorbringen der BF war somit insgesamt wenig Glaubhaftigkeit zuzumessen. Die BF1 und der BF3 gaben in der Erstbefragung und Einvernahme an, dass sie keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen können, da diese vom Schlepper abgenommen worden wären. Dabei handelt es sich erwiesenermaßen um Unwahrheiten, da der BF3 Identitätsdokumente der BF an den Ehemann/Vater der BF geschickt hatte, als sie in Bosnien und Herzegowina waren. Diese Identitätsdokumente wurden abgefangen und Kopien davon liegen den gegenständlichen Verfahrensakten auf. Um diese Unwahrheiten als Missverständnisse darzustellen, brachten die BF1 und der BF3 unter Vorhalt der Widersprüche in der Einvernahme und mündlichen Verhandlung lediglich nicht überzeugende Schutzbehauptungen vor. Auch gaben die BF1 und der BF3 im Zuge des hier gegenständlichen Verfahrens an, dass sie sich in Kroatien fälschlicherweise als Syrer ausgegeben hätten. Dies wird auch aus den Antwortschreiben der kroatischen Behörden ersichtlich, da darin angeführt wird, dass die BF sich als syrische Staatsangehörige ausgegeben hätten. Die BF1 und der BF3 gaben also selbst zu, dass sie Falschaussagen getätigt hatten. Auch ist der BF1 und dem BF3 vorzuhalten, dass sie selbst im Verfahren vor dem BVwG verschwiegen, neben der libanesischen Staatsangehörigkeit auch die türkische Staatsangehörigkeit zu haben, bis sie in der Einvernahme auf ihre türkischen Identitätsdokumente angesprochen wurden. Unzweifelhaft sind jedoch die Angaben hinsichtlich der Familienverhältnisse, die im Verfahren konsistent vorgebracht und nicht bestritten wurden sowie die angeführten Geburtsdaten des BF2 und des BF
  22. Ebenfalls widersprechen die Aussagen der BF, in Kroatien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, den Eurodac-Treffermeldungen und den Antwortschreiben der kroatischen Behörden. Weitere Widersprüche stellen die Angaben der BF zur Dauer des Aufenthalts in der Türkei dar. Schließlich hat das BFA unwidersprochen in dessen Bescheid festgehalten, dass aus den Stempeln in den Pässen der BF hervorgehe, dass diese fast ein Monat in der Türkei gewesen wären, während die BF1 und der BF3 in der Erstbefragung angaben, nur zehn Tage in der Türkei gewesen zu sein. Die BF1 gab dann in der mündlichen Verhandlung sogar selbst an, ungefähr zwei Wochen in der Türkei gewesen zu sein. Die BF1 und der BF3 steigerten zudem ihre Angaben zu ihrer Behandlung durch die kroatischen Behörden bei ihrem Aufenthalt in Kroatien. Auf die eklatanten Widersprüche im Vorbringen der BF zu ihrem Aufenthalt in Kroatien war aufgrund des Verfahrensergebnisses hier jedoch nicht einzugehen. Auch steigerte die BF1 ihre Angaben zu ihrem Gesundheitszustand. Zudem gab die BF1 in der Erstbefragung ein von den Angaben in den Identitätsdokumenten abweichendes Geburtsdatum an ( XXXX ) und lieferte dafür in der mündlichen Verhandlung eine unglaubwürdige und in sich nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung für die Divergenz der Angaben: so sei sie zwar am XXXX geboren, sie hätten aber immer am XXXX ihren Geburtstag gefeiert. Zudem gab die BF1 in der Erstbefragung ein von den Angaben in den Identitätsdokumenten abweichendes Geburtsdatum an ( römisch 40 ) und lieferte dafür in der mündlichen Verhandlung eine unglaubwürdige und in sich nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung für die Divergenz der Angaben: so sei sie zwar am römisch 40 geboren, sie hätten aber immer am römisch 40 ihren Geburtstag gefeiert. In einer Gesamtschau sind den Aussagen der BF daher aufgrund obengenannter Widersprüche und Schutzbehauptungen wenig Wahrheitsgehalt zuzumessen. Die Feststellungen zu den Schulbesuchen, der nachgegangenen Arbeit und zu den familiären Verhältnissen der BF im Libanon und im Gebiet der Europäischen Union gründen auf ihren gleichbleibenden Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens. Die Feststellungen zum Privat-, Familien- und Berufsleben der BF im Bundesgebiet und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergeben sich aus ihren eigenen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Es ergaben sich im Verfahren keine berufliche Tätigkeit, welchen die BF aktuell nachgehen. Wie sich aus den Schilderungen der BF1 in der mündlichen Verhandlung ergibt, musste die BF1 seit der Ausreise ihres Ehemannes aus dem Libanon alleine die Verantwortung für die gemeinsamen Kinder tragen. Sie gab an, in einer schweren finanziellen Lage gewesen zu sein und unter großem Druck gestanden zu haben. Eine tatkräftige Unterstützung des Ehemannes/Vaters der BF seit seiner Ausreise aus dem Libanon und bis zur Ankunft der BF im Bundesgebiet wurde nicht behauptet. Es wurde nur vorgebracht, dass die BF1 täglich mit ihrem Ehemann telefoniert habe. Aus diesen Angaben wird nicht ersichtlich, dass der Ehemann/Vater den BF in finanziellen Belangen Unterstützung leistete und seiner väterlichen Rolle nachkam. Ein wie auch immer geartetes gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis vor der Ankunft der BF im Bundesgebiet kann daher nicht erkannt werden. Es ist daher, wie das BFA richtigerweise ausführte, davon auszugehen, dass seit dem Verlassen des Ehemannes/Vaters der BF des Libanon bis zur Einreise der BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt ein reguläres Familienleben bestanden hat. Die Beziehung der BF zu ihrem Ehemann/Vater hat sich damit richtigerweise erst nach der unrechtmäßigen Einreise der BF nach Österreich erneuert. Zu dem in Österreich geführten Familienleben gab die BF1 im Zuge der Einvernahme an, dass ihr Mann sie finanziell nicht unterstütze und sie auch nicht oft im Camp besuche. Wenn sie was benötigen würde, dann würde er ihr aber helfen. Sie habe aber grundsätzlich die Unterstützung der BBU und benötige die Hilfe ihres Ehemannes daher grundsätzlich nicht. Daraufhin steigerte die BF1 ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, was dessen Glaubhaftigkeit mildert, da dem erkennenden Gericht die Diskrepanz in den Angaben zum gelebten Familienleben nicht erklärbar ist: Sie gab an, dass der Kontakt ihres Ehemannes zu ihren Kindern (BF2 und BF3), diesen gutgetan habe. Der Ehemann/Vater der BF würde diese oft besuchen, viel Essen, Trinken und Geld bringen und sie demnach mit allem versorgen, was sie brauchen würden. Der Ehemann von BF1 würde auch immer helfen, wenn diese einen Rat benötige. Auch der BF3 äußerte sich zum in Österreich geführten Familienleben: In der Einvernahme gab er an, dass sein Vater seine Familie in Österreich unterstütze, indem er Lebensmittel und Schulsachen für seinen Bruder gebracht habe. Auch habe er Kleidung gebracht. Er wisse nicht, wie sein Vater die Familie in Zukunft unterstützen werde. Wenn der Vater arbeiten dürfe, würde er vielleicht helfen. Er könne nicht sagen, was er in Zukunft mache. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass sein Vater für ihn alles bedeute. Er würde diesen immer wieder um Rat fragen und seine Meinung sei ihm sehr wichtig. Sie wären jeden Tag in Kontakt und er besuche sie jedes Wochenende. Auch wenn eine besonders enge Bindung zum Ehemann/Vater durch die wechselhaften Angaben der BF zweifelhaft erscheint, ist das Familienleben der BF untereinander als sehr intensiv anzusehen, insbesondere da die BF1 für beide Kinder zuletzt allein sorgte und der BF3 als junger Erwachsener, der erst kurz vor der Antragstellung im Bundesgebiet volljährig wurde, nach wie vor an seine Mutter und auch an den minderjährigen Bruder (sowie dieser an ihn) gebunden ist. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der BF gründen auf ihren Angaben im Verfahren. Die BF1 gab in der Erstbefragung an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die die Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in Folge beeinträchtigen würden. Sie sei auch nicht schwanger. Auch im Rahmen der Einvernahme gab sie anfangs an, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und auch keine Arzttermine zu haben. Auf Nachfrage gab sie daraufhin aber an, Schilddrüsenprobleme zu haben und auch seit kurzem Setralin wegen Depressionen zu nehmen. Sie habe die Tabletten von einem Arzt im Camp bekommen. Sie habe Tabletten schon ca. 2,5 Jahre zuhause genommen, als ihr Mann sie verlassen habe. Die Schlaftabletten nehme sie erst jetzt. Sie habe ein Rezept bekommen, die medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerden mit der Schilddrüse wären in Beirut geblieben. In Österreich habe sie vom Arzt noch keine Unterlagen bekommen. In Österreich habe sie gegenüber dem Arzt das Schilddrüsenproblem angeführt, welcher ihr dann die gleichen Tabletten gegeben habe, die sie vorher auch schon bekommen habe. Sie müsse die Tabletten langfristig nehmen. Es handle sich um eine chronische Erkrankung. Die Ärzte in Beirut hätten etwas falsch gemacht und ihr etwas weggenommen, was für das Kalzium zuständig gewesen wäre. Sie sei derzeit nicht schwanger. Aus dem von der BBE Bad Kreuzen übermittelten Schreiben vom 17.01.2025 geht folgende Medikation der BF1 hervor: ● Euthyrox 150 µg 1-0-0-0 (synthetisch hergestelltes Schilddrüsenhormon, das zur Behandlung von Erkrankungen und Funktionsstörungen der Schilddrüse eingesetzt wird), ● Sertralin 1-0-0-0 (Antidepressivum) ● Alfacalcidol (Vitamin D-Derivat) ● seit einem Jahr Norethisteron (Medikament, das in erster Linie zur Schwangerschaftsverhütung eingesetzt wird und aufgrund des fehlenden Östrogens oft auch als „Minipille“ bezeichnet wird, Quelle: https://www.medicoverhospitals.in/de/medicine/norethisterone Abfrage v. 20.01.2025). ● Symbicort Turbohaler 160/4,5 Mikrogramm/Dosis (Inhalator zur Behandlung von Asthma bei Erwachsenen, Quelle: https://www.patienteninfo-service.de/a-z-liste/s/symbicortR-turbohalerR-16045-mikrogrammdosis-pulver-zur-inhalation/ Abfrage v. 20.01.2025) In der mündlichen Verhandlung gab BF1 an, dass ihr bei einer Operation vor 13 Jahren die Schilddrüse entfernt worden sei. Sie müsse bis heute noch regelmäßig Medikamente einnehmen. Sie nehme seit langer Zeit Sertralin gegen den Stress. Sonst habe sie keine Erkrankungen und nehme keine Medikamente. Sie nehme nur Vitaminpräparate. Sie habe auch eine Allergie und bekomme ab und zu Medikamente dagegen. Seit der Coronazeit müsse sie auch Aspirin zur Blutverdünnung nehmen. Es ist anzumerken, dass es sich bei den angeführten gesundheitlichen Problemen um keine schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen handelt. Die Feststellungen zum Bescheid des Ehemannes/Vaters der BF, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und die Feststellungen zu dem diesen Bescheid betreffenden Beschwerdeverfahren gründen auf dem Verfahrensakt seines Beschwerdeverfahrens zur XXXX .Es ist anzumerken, dass es sich bei den angeführten gesundheitlichen Problemen um keine schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen handelt. , Die Feststellungen zum Bescheid des Ehemannes/Vaters der BF, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und die Feststellungen zu dem diesen Bescheid betreffenden Beschwerdeverfahren gründen auf dem Verfahrensakt seines Beschwerdeverfahrens zur römisch 40 . Die Feststellungen zur libanesischen und türkischen Staatsangehörigkeit der BF gründen auf ihren Aussagen im Verfahren und den vorgelegten Identitätsdokumenten. Auch der Ehemann/Vater der BF gab im Zuge des Verfahrens an sowohl libanesischer als auch türkischer Staatsangehöriger zu sein.
  23. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  24. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  25. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), lauten auszugsweise: „Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz„"Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. (…) Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. (…)“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. … § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.“ § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Nach der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH (2007/01/1153 vom 25.11.2009) knüpfen die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH (2007/01/1153 vom 25.11.2009) knüpfen die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das Erkenntnis vom
  1. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu das Erkenntnis vom
  2. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im Erkenntnis vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im Erkenntnis vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen -anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003) -ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (VwGH Ra 2014/19/0063 vom 24.03.2015). Bereits aus Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen -anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) -ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (VwGH Ra 2014/19/0063 vom 24.03.2015). Da der Asylantrag des Ehegatten der BF1 und Vaters des BF2 zugelassen wurde, hätten – wie aus § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 ersichtlich ist – die Anträge der BF nicht zurückgewiesen werden dürfen. Da der Asylantrag des Ehegatten der BF1 und Vaters des BF2 zugelassen wurde, hätten – wie aus Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 ersichtlich ist – die Anträge der BF nicht zurückgewiesen werden dürfen. Daher waren die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie beispielsweise zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind unter anderem gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH demnach nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47386/06, A. W. Khan, Rn 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie beispielsweise zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind unter anderem gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH demnach nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47386/06, A. W. Khan, Rn 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). Selbst wenn man davon ausgehen will, dass der BF3 keine besonders intensive Bindung zu seinem Vater glaubhaft konsistent darlegen konnte, darf nicht vergessen werden, dass es sich beim BF3 um einen jungen Erwachsenen handelt, welcher erst fünf Monate vor Antragstellung volljährig wurde. Überdies besteht zweifelsohne eine innige familiäre Bindung zu seiner Mutter und zu seinem minderjährigen Bruder, die die BF in der Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft machen konnten. Eine Trennung des BF3 von den anderen BF würde massiv in ein durchgehend bestehendes Familienleben eingreifen. Auch läge ein Eingriff in das Kindeswohl des BF2 vor, da dieser durch eine Überstellung des BF3 nach Kroatien einer wesentlichen Bezugsperson beraubt würde. Die familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet wiegen daher im vorliegenden Fall höher als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Intention der Regelung des § 34 AsylG 2005.Die familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet wiegen daher im vorliegenden Fall höher als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Intention der Regelung des Paragraph 34, AsylG
  5. Folglich würde eine Überstellung des BF3 nach Kroatien einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. Es ist von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Folglich würde eine Überstellung des BF3 nach Kroatien einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. Es ist von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens sowie des Gesundheitszustandes der BF und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W175.2306944.1.00

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