Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
3 AVG zurückgewiesen werde. 1.3. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 06.11.2024 wurde der BF aufgefordert, entsprechende Beweismittel hinsichtlich seines Antrages vorzulegen, allenfalls sein Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. 1.
1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ab.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 19.12.2024 den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ab. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Rechtlich führte das BFA aus, die Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments nach § 88 Abs. 1 FPG sei das Bestehen eines Interesses der Republik Österreich an der Reisetätigkeit des BF. Ein solches liege konkret nicht vor. Darüber hinaus erfülle er zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzung des ausreichend langen, fünfjährigen, Aufenthalts
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge NAG) zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht. Der BF verfüge seit 13.07.2021 über ein Niederlassungsrecht, woraus sich der 13.07.2026 als frühestmöglicher Ausstellungstermin eines Fremdenpasses ergebe. Rechtlich führte das BFA aus, die Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG sei das Bestehen eines Interesses der Republik Österreich an der Reisetätigkeit des BF. Ein solches liege konkret nicht vor. Darüber hinaus erfülle er zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzung des ausreichend langen, fünfjährigen, Aufenthalts
Paragraph 45, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge NAG) zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht. Der BF verfüge seit 13.07.2021 über ein Niederlassungsrecht, woraus sich der 13.07.2026 als frühestmöglicher Ausstellungstermin eines Fremdenpasses ergebe. 1.
G).Dem BF wurde erstmals am 13.07.2022 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum 13.07.2023 gültig war, ausgestellt. Dieser wurde zuletzt am 15.07.2024 mit Gültigkeit bis zum 15.07.2027 verlängert. Zuvor verfügte er von 13.07.2021 bis 13.07.2022 über eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Am 13.09.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Der BF holte seinen Pflichtschulabschluss nach, in dessen Rahmen er u. a. das Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 Integrationsgesetz (in der Folge IntG; Modul 2 der Integrationsvereinbarung)
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 in der geltenden Fassung, mit „1 Standard“ und somit positiv abschloss.Der BF holte seinen Pflichtschulabschluss nach, in dessen Rahmen er u. a. das Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, Integrationsgesetz (in der Folge IntG; Modul 2 der Integrationsvereinbarung)
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, in der geltenden Fassung, mit „1 Standard“ und somit positiv abschloss. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt. Der BF verfügt mit der ihm mit 13.07.2022 erteilten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erstmals über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.5.2.4.1.
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist. 5.2.4.
1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllen.5.2.4.2.2.
Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz – IntG) erfüllen.
G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist.
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist. Wie oben festgestellt, hat der BF das Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 IntG mit „1 Standard“ und somit positiv abgeschlossen und erfüllt daher das Modul 2 der Integrationsvereinbarung.Wie oben festgestellt, hat der BF das Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG mit „1 Standard“ und somit positiv abgeschlossen und erfüllt daher das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF seit 13.07.2022 durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt und es sich dabei um seinen ersten Aufenthaltstitel nach dem NAG handelt. Zuvor hielt er sich bloß aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts infolge der Asylantragstellung und anschließend ab 13.07.2021 aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung plus rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Dem BF wurde erstmals am 13.07.2022 eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG gewährt, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seither ist er ununterbrochen in Österreich niedergelassen. Im Zeitraum von 13.07.2021 bis 13.07.2022 verfügte der BF bereits über eine Aufenthaltsberechtigung plus
G, weshalb diese Zeit
2 NAG zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Der BF gilt somit seit 13.07.2021, somit seit rund dreieinhalb Jahren, als niedergelassen. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 30.01.2016
G für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen, nicht.Dem BF wurde erstmals am 13.07.2022 eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG gewährt, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seither ist er ununterbrochen in Österreich niedergelassen. Im Zeitraum von 13.07.2021 bis 13.07.2022 verfügte der BF bereits über eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, weshalb diese Zeit
Paragraph 45, Absatz 2, NAG zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Der BF gilt somit seit 13.07.2021, somit seit rund dreieinhalb Jahren, als niedergelassen. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 30.01.2016
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen, nicht. In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH) vom 16.06.2023, E3489/2022 vorgebracht, dass dem gegenständlichen Fall ein äußerst ähnlicher Sachverhalt zugrunde liege, da auch in dem im Erkenntnis des VfGH behandelten Fall der Beschwerdeführer die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ noch nicht habe erfüllen können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das BVwG in seinem vom VfGH aufgehobenen Erkenntnis das Vorliegen der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht geprüft, sondern lediglich mit dem Nicht-Vorliegen eines Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses argumentiert hat. Nach erfolgter Aufhebung des Erkenntnisses durch den VfGH erließ das BVwG neuerlich ein Erkenntnis, in dem es sodann eine Prüfung der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG vornahm und zu dem Ergebnis gelangte, dass der BF noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei und er (damit) keinen der Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG erfüllt habe. Auf Basis dessen wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses neuerlich abgewiesen. Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation in der Beschwerde ins Leere. In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH) vom 16.06.2023, E3489/2022 vorgebracht, dass dem gegenständlichen Fall ein äußerst ähnlicher Sachverhalt zugrunde liege, da auch in dem im Erkenntnis des VfGH behandelten Fall der Beschwerdeführer die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ noch nicht habe erfüllen können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das BVwG in seinem vom VfGH aufgehobenen Erkenntnis das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht geprüft, sondern lediglich mit dem Nicht-Vorliegen eines Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses argumentiert hat. Nach erfolgter Aufhebung des Erkenntnisses durch den VfGH erließ das BVwG neuerlich ein Erkenntnis, in dem es sodann eine Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vornahm und zu dem Ergebnis gelangte, dass der BF noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei und er (damit) keinen der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG erfüllt habe. Auf Basis dessen wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses neuerlich abgewiesen. Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation in der Beschwerde ins Leere. 5.2.4.2.
1 FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das zudem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen.Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF
Paragraph 88, Absatz eins, FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das zudem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen. Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 bzw. Abs. 2a FPG nicht.Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, bzw. Absatz 2 a, FPG nicht. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 5.2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGH, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die aktuelle Rechtsprechung der Höchstgerichte zu Fremdenpässen wurde berücksichtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W191.2208467.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.