GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 114,20 (exkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscher:innen für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher:innen für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Mit den Verordnungen BGBl. II 134/2007 und BGBl. II 430/2023 der Bundesministerin für Justiz wurden
AG zu den im GebAG angeführten festen Beträgen Zuschläge festgesetzt, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die Beträge sind dabei kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.Mit den Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, 134 aus 2007, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 430 aus 2023, der Bundesministerin für Justiz wurden
Paragraph 64, GebAG zu den im GebAG angeführten festen Beträgen Zuschläge festgesetzt, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die Beträge sind dabei kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
Vm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscher:innen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die:den: Sachverständige:n oder Dolmetscher:in im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die:den Sachverständige:n verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscher:innen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die:den: Sachverständige:n oder Dolmetscher:in im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die:den Sachverständige:n verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zu den beantragten Parkgebühren In der gegenständlichen Honorarnote beantragt der Antragsteller eine Parkraumgebühr in der Höhe von € 1,30.
AG sind die „Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs […] stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung eines Fahrrades sind gleichfalls stets zu ersetzen.“
Paragraph 28, Absatz 2, GebAG sind die „Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs […] stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung eines Fahrrades sind gleichfalls stets zu ersetzen.“ Die hierfür vorgesehene Vergütung beträgt
3 Z 2 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) (in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung BGBl. I Nr. 205/2022) für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 Euro.Die hierfür vorgesehene Vergütung beträgt
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) (in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,) für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 Euro. In seiner Entscheidung vom 11.01.2023, Ra 2021/20/0301 stellte der VwGH ausdrücklich fest, dass für die im Fall des § 28 Abs. 2 GebAG stets zu ersetzende und somit auch für einen Dolmetscher stets erlaubte Benützung eines eigenen Kfz „in § 10 Abs. 2 RGV eine besondere Entschädigung in pauschaler Form vorgesehen [ist], die nach § 10 Abs. 3 RGV betragsmäßig festgelegt ist. Wenn aber [in der Reisegebührenvorschrift] eine „besondere Entschädigung“ anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung vorgesehen ist, so gebührt diese besondere Entschädigung anstelle des Ersatzes der Kosten, die mit dieser Art der Beförderung notwendigerweise anfallen. Ein darüberhinausgehender Vergütungsanspruch besteht nicht, was im Besonderen für entrichtete Parkgebühren zu gelten hat“.In seiner Entscheidung vom 11.01.2023, Ra 2021/20/0301 stellte der VwGH ausdrücklich fest, dass für die im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, GebAG stets zu ersetzende und somit auch für einen Dolmetscher stets erlaubte Benützung eines eigenen Kfz „in Paragraph 10, Absatz 2, RGV eine besondere Entschädigung in pauschaler Form vorgesehen [ist], die nach Paragraph 10, Absatz 3, RGV betragsmäßig festgelegt ist. Wenn aber [in der Reisegebührenvorschrift] eine „besondere Entschädigung“ anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung vorgesehen ist, so gebührt diese besondere Entschädigung anstelle des Ersatzes der Kosten, die mit dieser Art der Beförderung notwendigerweise anfallen. Ein darüberhinausgehender Vergütungsanspruch besteht nicht, was im Besonderen für entrichtete Parkgebühren zu gelten hat“. Das Kilometergeld iSd § 28 Abs. 2 GebAG deckt daher auch jene Aufwendungen ab, die üblicherweise für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone anfallen (vgl. VwGH vom 11.01.2023, Ra 2021/20/0301 und vom 11.08.1994, 94/12/0115; vgl. weiters Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG – GebAG4, E 8 zu § 28).Das Kilometergeld iSd Paragraph 28, Absatz 2, GebAG deckt daher auch jene Aufwendungen ab, die üblicherweise für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone anfallen vergleiche VwGH vom 11.01.2023, Ra 2021/20/0301 und vom 11.08.1994, 94/12/0115; vergleiche weiters Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG – GebAG4, E 8 zu Paragraph 28,). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann die geltend gemachte Parkgebühr nicht zuerkannt werden. Diese ist bereits von der zuzuerkennenden Gebühr für Reisekosten umfasst (Kilometergeld iHv € 0,42
F BGBl. I Nr. 205/2022). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann die geltend gemachte Parkgebühr nicht zuerkannt werden. Diese ist bereits von der zuzuerkennenden Gebühr für Reisekosten umfasst (Kilometergeld iHv € 0,42
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Reisegebührenvorschrift 1955 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,). Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die vom Antragsteller am 14.11.2024 gelegte Gebührennote unter anderem keine vollständige Anschrift des Abnehmers der Leistung (Bundesverwaltungsgericht), keinen Tag der Leistung (Datum der Verhandlung) und weder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) noch eine gesonderte Umsatzsteuer ausweist. Ebenso wenig enthält sie einen Vermerk, dass der Antragsteller im Sinne der Kleinunternehmerregelung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer ausgenommen wäre. Da sich anhand der durchgeführten Ermittlungen und des elektronischen Aktes zum Verfahren zur GZ. XXXX , die Anschrift des Bundesverwaltungsgerichts als Leistungsempfänger sowie der Leistungszeitpunkt (Übersetzungstätigkeit im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2024) ergeben, sind diese Daten auch für die Anschrift des Leistungsempfängers sowie für die Datierung des Leistungszeitpunktes heranzuziehen.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die vom Antragsteller am 14.11.2024 gelegte Gebührennote unter anderem keine vollständige Anschrift des Abnehmers der Leistung (Bundesverwaltungsgericht), keinen Tag der Leistung (Datum der Verhandlung) und weder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) noch eine gesonderte Umsatzsteuer ausweist. Ebenso wenig enthält sie einen Vermerk, dass der Antragsteller im Sinne der Kleinunternehmerregelung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer ausgenommen wäre. Da sich anhand der durchgeführten Ermittlungen und des elektronischen Aktes zum Verfahren zur GZ. römisch 40 , die Anschrift des Bundesverwaltungsgerichts als Leistungsempfänger sowie der Leistungszeitpunkt (Übersetzungstätigkeit im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2024) ergeben, sind diese Daten auch für die Anschrift des Leistungsempfängers sowie für die Datierung des Leistungszeitpunktes heranzuziehen. Vor dem Hintergrund, wonach seitens des Antragstellers keine Umsatzsteuer geltend gemacht wurde, keine Mitteilung hinsichtlich einer allfälligen Steuerbefreiung erfolgte und dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag mitgeteilt wurde, kann dem Antragsteller gegenständlich die Umsatzsteuer auch nicht amtswegig zugesprochen werden (vgl. OLG Linz 2 R 218/93 SV 1993/4, 33; VwGH 2001/01/0260; LG Salzburg 21 R 339/02b EFSlg 102.603; LG Salzburg 21 R 164/03v EFSlg 106.392; Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG GebAG4 , § 31 , E 138).Vor dem Hintergrund, wonach seitens des Antragstellers keine Umsatzsteuer geltend gemacht wurde, keine Mitteilung hinsichtlich einer allfälligen Steuerbefreiung erfolgte und dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag mitgeteilt wurde, kann dem Antragsteller gegenständlich die Umsatzsteuer auch nicht amtswegig zugesprochen werden vergleiche OLG Linz 2 R 218/93 SV 1993/4, 33; VwGH 2001/01/0260; LG Salzburg 21 R 339/02b EFSlg 102.603; LG Salzburg 21 R 164/03v EFSlg 106.392; Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG GebAG4 , Paragraph 31, , E 138). Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: € Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG 2 begonnene Stunde(n) à € 32,90 65,80 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG Kilometergeld, 20 km á 0,42 Euro 8,40 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG Für die erste halbe Stunde 40 Euro 40,00 Zwischensumme 114,20 0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG --- Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 114,20 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 114,20 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W195.2305859.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.