GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Der Gebührenantrag wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
5a. GOG für Sachverständige sowie Dolmetscher:innen die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) bestehe. In diesem Zusammenhang wurde der Antragsteller aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen die (korrigierte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder darzulegen, weshalb die Übermittlung der Honorarnoten per ERV unzumutbar bzw. untunlich ist.4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.02.2025, GZ. W195 2306784-1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller zusammengefasst darauf hin, dass
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG für Sachverständige sowie Dolmetscher:innen die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) bestehe. In diesem Zusammenhang wurde der Antragsteller aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen die (korrigierte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder darzulegen, weshalb die Übermittlung der Honorarnoten per ERV unzumutbar bzw. untunlich ist. Im Mängelbehebungsauftrag wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Anbringen nach fruchtlosen Ablauf der 14-tägigen Frist
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.Im Mängelbehebungsauftrag wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Anbringen nach fruchtlosen Ablauf der 14-tägigen Frist
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscher:innen für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher:innen für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Vm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscher:innen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die:den: Sachverständige:n oder Dolmetscher:in im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die:den Sachverständige:n verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscher:innen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die:den: Sachverständige:n oder Dolmetscher:in im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die:den Sachverständige:n verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zurückweisung des Antrags § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat die oder der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf ihre/seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer/seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat die oder der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf ihre/seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer/seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscher:innen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscher:innen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der gebührenrechtliche Antrag des Antragstellers betreffend die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2025 langte am 14.01.2025 per Post beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.02.2025, GZ. W195 2306784-1/2Z, wurde der Antragsteller auf die Verpflichtung zur Teilnahme am ERV hingewiesen und dazu aufgefordert, binnen 14 Tagen die (korrigierte) Honorarnote im Wege des ERV einzubringen oder darzulegen, weshalb die Übermittlung der Honorarnoten per ERV unzumutbar bzw. untunlich ist. Im Mängelbehebungsauftrag wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der 14-tägigen Frist
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.Im Mängelbehebungsauftrag wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der 14-tägigen Frist
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Das Schreiben vom 11.02.2025 wurde dem Antragsteller nachweislich am 18.02.2025 zugestellt. Der Antragsteller hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die der Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht behoben. Das Anbringen war daher
Vm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Der Antragsteller hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die der Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht behoben. Das Anbringen war daher
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W195.2306784.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.