← Österreich

{'item': 'W200 2308265-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlW200 2308265-1 Spruch, W200 2308265-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 30.05.2023 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz. In diesem Antrag beschrieb sie, dass sie am 18.07.2021 von ihrem damaligen Ehemann gewürgt, bedroht und geschlagen worden sei. Der erste Vorfall hätte sich bereits am 01.11.2020 ereignet. Sie leide noch immer an den psychischen Folgen der Angriffe, da er sie fortlaufend bedrohe. 1.) Mit Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 06.10.2021 wurde der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall vom 18.07.2021 (Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB) gemäß § 259 Ziffer 3 StPO freigesprochen. Die subjektive Tatseite (Verletzungsvorsatz) hätte nicht erwiesen werden können.1.) Mit Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 06.10.2021 wurde der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall vom 18.07.2021 (Vergehen der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3 StPO freigesprochen. Die subjektive Tatseite (Verletzungsvorsatz) hätte nicht erwiesen werden können. 2.) Im Zuge der vom Bezirksgericht Krems durchgeführten Verhandlung wurde das Verfahren betreffend den Vorfall vom November 2020 (Fußtritt auf die Hüfte, Schlag mit dem Handy auf den Oberschenkel) ausgeschieden und vorgeschlagen das Verfahren betreffend diesen Vorfall diversionell zu erledigen. Dieses Verfahren gegen den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Krems vom 04.02.2022 gemäß § 200 Abs. 5 StPO iVm § 199 StPO eingestellt, da die Voraussetzungen des § 198 Abs. 1 Ziffer 1 StPO vorgelegen waren und der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß 200 StPO den genannten Geldbetrag geleistet hatte.Dieses Verfahren gegen den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Krems vom 04.02.2022 gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO eingestellt, da die Voraussetzungen des Paragraph 198, Absatz eins, Ziffer 1 StPO vorgelegen waren und der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß 200 StPO den genannten Geldbetrag geleistet hatte. 3.) Im Zuge der Verhandlung des Bezirksgerichtes Krems wurde darüber hinaus das Strafverfahren ausgedehnt: Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin hätte diese im Oktober 2020 gefährlich bedroht und in Furcht und Unruhe versetzt, in dem er die Beschwerdeführerin mit beiden Händen am Hals für einen Zeitraum von mindestens einer Minute gepackt hätte, um diese einzuschüchtern (Gefährliche Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB).3.) Im Zuge der Verhandlung des Bezirksgerichtes Krems wurde darüber hinaus das Strafverfahren ausgedehnt: Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin hätte diese im Oktober 2020 gefährlich bedroht und in Furcht und Unruhe versetzt, in dem er die Beschwerdeführerin mit beiden Händen am Hals für einen Zeitraum von mindestens einer Minute gepackt hätte, um diese einzuschüchtern (Gefährliche Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB). Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 05.11.2021 wurde dieses Verfahren gemäß § 190 Ziffer 2 StPO (… wenn kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.“) eingestellt.Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 05.11.2021 wurde dieses Verfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2 StPO (… wenn kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.“) eingestellt. Am 14. Juli 2023 schilderte die Beschwerdeführerin in einem E-Mail an das SMS die Vorfälle vom 01.11.2020 sowie, dass sie sich konsequent durch die Anwesenheit ihres Mannes bedroht gefühlt hätte. Bis zur Wegweisung im Juli 2021 sei er neben ihr in der Nacht beim Bett gestanden, es hätte sich wiederholt, ebenso wie die Bedrohungen und die Versuche sie zu würgen oder ihr Angst zu machen. Seither leide sie unter Schlafstörungen und wache häufig in der Nacht auf und fühle sich oft verfolgt. Es folgten Ausführungen zur offenbar nicht einvernehmlichen Scheidung (Überwachung durch Detektive,…). Durch die ständigen Demonstrationen seiner Macht, die er leider nach wie vor über sie hätte, gehe es ihr psychisch oft sehr schlecht. Die Schlafstörungen würden es oft sehr schwer machen, sich in der Arbeit zu konzentrieren und als Mutter zu funktionieren. Sie leide nach wie vor unter seinen Bedrohungen und dem Mobbing und sei auf psychische Unterstützung angewiesen. Aus diesem Grunde stelle sie einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld. Dem angeschlossenen ausgefüllten Formular betreffend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld war als Verbrechen der (diversionell erledigte) Vorfall vom 01.11.2020 zu entnehmen. Einen Aktenvermerk der zuständigen Polizeiinspektion vom 21.07.2021 im Verfahren betreffend die Wegweisung des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin– dies betreffend den Vorfall vom 18.07.2021, wonach die Beschwerdeführerin gewürgt, bedroht und geschlagen worden sei – ist weiters zu entnehmen, dass es in der Partnerschaft offenbar zu härteren sexuellen Praktiken gekommen sei. Das Sozialministeriumservice holte zum Vorabringen der Beschwerdeführerin ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zu den Folgen des Vorfalls vom November 2020 ein. Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 24.09.2024 gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Keine psychiatrische Vorerkrankung, Die Betroffene war seit 2007 verheiratet, derzeit geschieden Kinder, 2020 kam es durch den Ehemann zu körperlichen und psychischen Übergriffen bis 7/2021, dann Wegweisung, Strafverfahren mit Diversion, psycholog. Betreuung 1/ Woche seit 8/24 (MMag. XXXX ), vorher 2021, sie sei 1 x bei FÄ Dr. XXXX (8.8.24) gewesen: Diagnose Anpassungsstörung, Z.n. Trauma, eine psycholog. Testung ist geplant.„Anamnese: Keine psychiatrische Vorerkrankung, Die Betroffene war seit 2007 verheiratet, derzeit geschieden Kinder, 2020 kam es durch den Ehemann zu körperlichen und psychischen Übergriffen bis 7 aus 2021,, dann Wegweisung, Strafverfahren mit Diversion, psycholog. Betreuung 1/ Woche seit 8/24 (MMag. römisch 40 ), vorher 2021, sie sei 1 x bei FÄ Dr. römisch 40 (8.8.24) gewesen: Diagnose Anpassungsstörung, Z.n. Trauma, eine psycholog. Testung ist geplant. Subjektiv empfundene Beschwerden: Hochschrecken in der Nacht, Ängste Nervenärztliche Betreuung: 0 Sozialanamnese: lebt mit Kindern, arbeitet 20h, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): 0 Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert keine Antriebsstörung, Auffassung nicht reduziert, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, Ein und Durchschlafstörung, immer wieder Ängste, keine prod. Symptome, keine Suizidalität. Beantwortung der Fragen: 1. Es liegt eine Anpassungsstörung vor. 2. Die Anpassungsstörung ist mit großer Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen vom 1.11.20 zurück zu führen, da keine psychiatrische Vorerkrankung Vorgelegen ist. 3. - 4. Die Betroffene hat durchgehend gearbeitet, eine schwere Körperverletzung lag nicht vor. 5. Wegen der kausalen Gesundheitsschädigung wird eine psychotherapeutische Krankenbehandlung benötigt, um die Geschehnisse aufzuarbeiten 6. Von meiner Seite wird eine Psychotherapie im Ausmaß von 30h befürwortet.“ Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 09.01.2025 wurde der Antrag auf Übernahme der entstehenden Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung betreffend den Vorfall vom 01.11.2021 ab Behandlungsbeginn grundsätzlich bewilligt (Spruchpunkt I).Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 09.01.2025 wurde der Antrag auf Übernahme der entstehenden Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung betreffend den Vorfall vom 01.11.2021 ab Behandlungsbeginn grundsätzlich bewilligt (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld für die Schädigung am 01.11.2021 gemäß § 1 Abs. 1 sowie § 6a VOG abgewiesen. Begründend wurde, dass es sich bei der diagnostizieren Anpassungsstörung nicht um eine schwere Körperverletzung handle, demnach sei der Antrag abzuweisen gewesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld für die Schädigung am 01.11.2021 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 6 a, VOG abgewiesen. Begründend wurde, dass es sich bei der diagnostizieren Anpassungsstörung nicht um eine schwere Körperverletzung handle, demnach sei der Antrag abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt II. mit Mail vom 12.02.2025 Beschwerde. Auf Empfehlung der behandelten Psychotherapeutin hätte sie über die sie behandelnde Psychiaterin eine Zuweisung zu einer klinisch psychologischen Diagnostik zur Abklärung einer posttraumatischen Belastungsstörung erhalten. Das Ergebnis der Testung belege eine fortbestehende posttraumatische Belastungsstörung und Traumafolgestörung nach Gewalterfahrung durch den Ex-Ehemann. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt römisch zwei. mit Mail vom 12.02.2025 Beschwerde. Auf Empfehlung der behandelten Psychotherapeutin hätte sie über die sie behandelnde Psychiaterin eine Zuweisung zu einer klinisch psychologischen Diagnostik zur Abklärung einer posttraumatischen Belastungsstörung erhalten. Das Ergebnis der Testung belege eine fortbestehende posttraumatische Belastungsstörung und Traumafolgestörung nach Gewalterfahrung durch den Ex-Ehemann. Angeschlossen war der zweiseitige Befundbericht über Testergebnisse einer psychologischen Untersuchung vom 04.02.2025 mit der „Beantwortung der Fragestellung“, dass laut den Untersuchungsergebnissen die Beschwerdeführerin die Kriterien einer anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung, Traumafolgestörung nach Gewalterfahrungen durch ihren Ex-Mann und problematischer Ehe (F43.1 nach ICD10) erfülle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Die XXXX österreichische Beschwerdeführerin war mit ihrem früheren Ehemann seit ihrem 15 Lebensjahr in einer Partnerschaft, ab 2007 verheiratet. Die Scheidung ist nunmehr bereits erfolgt. 1.1 Die römisch 40 österreichische Beschwerdeführerin war mit ihrem früheren Ehemann seit ihrem 15 Lebensjahr in einer Partnerschaft, ab 2007 verheiratet. Die Scheidung ist nunmehr bereits erfolgt. Am 19.07.2021 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige wegen von ihrem damaligen Ehemann gegen sie gesetzten Übergriffen

  1. a)Ihr Ehemann hätte sie am 18.07.2021 im Schlafzimmer am Hals gepackt, gegen die Wand gedrückt, gegen ihren Willen auf den Mund geküsst. Sie hätte ihn dann weggedrückt und sei aus dem Schlafzimmer gegangen.
  2. b)Ihr Ehemann hätte ihr am 01.11.2020 aus Eifersucht, weil sie jemandem Textnachrichten mit dem Handy geschrieben hätte, einen Schlag mit dem Bein auf die Hüfte versetzt und später einen Schlag mit ihrem Handy gegen den Oberschenkel versetzt, so dass sie ein Hämatom erlitten hätte. Ad
  3. a)Mit Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 06.10.2021 wurde der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall vom 18.07.2021 (Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB) gemäß § 259 Ziffer 3 StPO freigesprochen. Die subjektive Tatseite (Verletzungsvorsatz) hätte nicht erwiesen werden können.Ad
  4. a)Mit Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 06.10.2021 wurde der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall vom 18.07.2021 (Vergehen der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3 StPO freigesprochen. Die subjektive Tatseite (Verletzungsvorsatz) hätte nicht erwiesen werden können. Ad
  5. b)Im Zuge der vom Bezirksgericht Krems durchgeführten Verhandlung wurde das Verfahren betreffend den Vorfall vom November 2020 (Fußtritt auf die Hüfte, Schlag mit dem Handy auf den Oberschenkel) ausgeschieden und schlussendlich diversionell erledigt: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Krems vom 04.02.2022 gemäß § 200 Abs. 5 StPO iVm § 199 StPO wurde das Verfahren eingestellt, da die Voraussetzungen des § 198 Abs. 1 Ziffer 1 StPO vorgelegen waren und der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß § 200 StPO den genannten Geldbetrag geleistet hatte.Ad
  6. b)Im Zuge der vom Bezirksgericht Krems durchgeführten Verhandlung wurde das Verfahren betreffend den Vorfall vom November 2020 (Fußtritt auf die Hüfte, Schlag mit dem Handy auf den Oberschenkel) ausgeschieden und schlussendlich diversionell erledigt: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Krems vom 04.02.2022 gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO wurde das Verfahren eingestellt, da die Voraussetzungen des Paragraph 198, Absatz eins, Ziffer 1 StPO vorgelegen waren und der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 200, StPO den genannten Geldbetrag geleistet hatte.
  7. c)Im Zuge der Verhandlung des Bezirksgerichtes wurde das Strafverfahren aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin ausgedehnt: Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin hätte diese im Oktober 2020 gefährlich bedroht und in Furcht und Unruhe versetzt, in dem er die Beschwerdeführerin mit beiden Händen am Hals für einen Zeitraum von mindestens einer Minute gepackt hätte, um diese einzuschüchtern (Gefährliche Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB).
  8. c)Im Zuge der Verhandlung des Bezirksgerichtes wurde das Strafverfahren aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin ausgedehnt: Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin hätte diese im Oktober 2020 gefährlich bedroht und in Furcht und Unruhe versetzt, in dem er die Beschwerdeführerin mit beiden Händen am Hals für einen Zeitraum von mindestens einer Minute gepackt hätte, um diese einzuschüchtern (Gefährliche Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB). Ad
  9. c)Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 05.11.2021 wurde dieses Verfahren gemäß § 190 Ziffer 2 StPO (… wenn kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.“) eingestellt.Ad
  10. c)Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 05.11.2021 wurde dieses Verfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2 StPO (… wenn kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.“) eingestellt. 1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit Opfer einer schweren Körperverletzung durch den Ex-Ehemann war. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1
  11. a)– c): Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt und dem Urteil des BG Krems vom 06.10.2021. Zu 1.2.) Aus den dem BVwG vorliegenden Gerichtsakten – diese inkludieren auch die jeweiligen Berichte der Polizeiinspektionen – geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf körperlicher Ebene aufgrund des unter 1.1.b beschriebenen Vorfalls ein Hämatom am Oberschenkel – konkret eine leichte Körperverletzung - erlitten hat. Dies wurde auch durch eine Verletzungsanzeige des Universitätsklinikums St. Pölten vom 06.11.2020 bestätigt („Diagnose: Cont. reg. coxae et fem. sin, Einschätzung des voraussichtlichen Verletzungsgrades: Verletzung leichten Grades bis zu 14 Tage dauernder Gesundheitsschädigung“). Auf psychischer Ebene hat die Beschwerdeführerin laut dem vom SMS eingeholten Gutachten durch den unter 1.1.b. beschriebenen Vorfall eine Anpassungsstörung erlitten, die vom befassten Neurologen als leichte Körperverletzung eingestuft wurde. Die Beschwerdeführerin war auch durchgehend berufstätig. Im Zuge des weiteren Verfahrens machte die Beschwerdeführerin beim SMS nunmehr geltend, dass auf den Vorfall vom 01.11.2020 mehrere Versuche erfolgt seien, sie zu würgen und sie zu bedrohen, ihr Angst zu machen. Als sie ihrem Mann damals gesagt hätte, dass sie ihn verlassen möchte, sei er in der Nacht plötzlich im Dunklen neben ihr am Bett gestanden. Sie hätte nur am Rücken geschlafen, damit sie die Möglichkeit gehabt hätte, zu reagieren, sollte er sie erneut angreifen. Dies hätte sich bis zur Wegweisung im Juli 2021 wiederholt – die Bedrohungen und die Versuche sie zu würgen und ihr Angst zu machen. Nach der Wegweisung hätte er sie im Zuge des Scheidungsverfahrens von Detektiven überwachen lassen, er hätte die Scheidung verzögert, hätte den gemeinsamen Arbeitgeber beeinflusst, so dass ihrem Antrag auf Stundenaufstockung nicht gefolgt worden sei. Durch die ständigen Machtdemonstrationen gehe es ihr oft psychisch schlecht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme bei der Polizeiinspektion XXXX am 19.07.2021 nur den Vorfall vom November 2020 und den für die im Anschluss ergehende Wegweisung kausalen Vorfall vom 18.07.2021 beschrieben hat. Dazwischen stattgefundenen Übergriffe oä hat sie nicht angezeigt.Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme bei der Polizeiinspektion römisch 40 am 19.07.2021 nur den Vorfall vom November 2020 und den für die im Anschluss ergehende Wegweisung kausalen Vorfall vom 18.07.2021 beschrieben hat. Dazwischen stattgefundenen Übergriffe oä hat sie nicht angezeigt. Die von ihr im Email vom 14.07.2023 mit dem Antrag auf Pauschalentschädigung erhobenen Vorwürfe, wurden von ihr – für den erkennenden Senat völlig unverständlich, wenn sie stattgefunden haben - damals sowohl bei der Polizeiinspektion XXXX als auch beim BG Krems nicht getätigt. Sie berichtete bei der Polizei sehr wohl von härteren sexuellen Praktiken sowie darüber, dass ihr Ehemann sie kontrollieren würde – z.B. dass er kontrollieren wollte, ob sie sich tatsächlich am behaupteten Ort aufhalte.Die von ihr im Email vom 14.07.2023 mit dem Antrag auf Pauschalentschädigung erhobenen Vorwürfe, wurden von ihr – für den erkennenden Senat völlig unverständlich, wenn sie stattgefunden haben - damals sowohl bei der Polizeiinspektion römisch 40 als auch beim BG Krems nicht getätigt. Sie berichtete bei der Polizei sehr wohl von härteren sexuellen Praktiken sowie darüber, dass ihr Ehemann sie kontrollieren würde – z.B. dass er kontrollieren wollte, ob sie sich tatsächlich am behaupteten Ort aufhalte. In der einstweiligen Verfügung des BG Krems (Wegweisung) vom 04.08.2021 wurde als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgehalten, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin im Verlauf der Ehe ein zunehmend dominantes und besitzergreifendes, eifersüchtiges und kontrollierendes Verhalten entwickelte. Konkret wurden die Vorfälle 1.1.a und 1.1.b als für die Wegweisung entscheidungsrelevant festgehalten und darauf hingewiesen, dass die sexuellen Kontakte sich nach den Bedürfnissen des Ehemannes richteten und sich die Beschwerdeführerin darauf eingelassen hatte, da sie Angst gehabt hatte, dass er sie sonst betrügen würde und Sex die einzige Zuneigungsform gewesen sei. Dass die von der Beschwerdeführerin im Email vom 14.07.2023 vorgebrachten mehreren Würgeversuche zwischen dem Vorfall vom 01.11.2020 und 18.07.2021 tatsächlich stattgefunden haben, wird vom erkennenden Senat deshalb nicht angenommen, da diese wohl von der Beschwerdeführerin auch zum Gegenstand des Verfahrens der Wegweisung und des anschließenden gegen den Ex-Ehemann geführten Gerichtsverfahrens gemacht worden wären, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätten. Nunmehr hat die Beschwerdeführerin auch einen zweiseitigen Befundbericht über Testergebnisse einer psychologischen Untersuchung vom 04.02.2025 vorgelegt, wonach laut den Untersuchungsergebnissen die Beschwerdeführerin die Kriterien einer anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung, Traumafolgestörung nach Gewalterfahrungen durch ihren Ex-Mann und problematischer Ehe (F43.1 nach ICD10) erfülle. Wenn nunmehr von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass durch das Ergebnis ihrer Testung eindeutig klargestellt sei, dass ihre Beschwerden mit Gewalterfahrungen durch ihren Ehemann in Kausalzusammenhang stünden, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem vorgelegten Schriftstück um einen Befundbericht über Testergebnisse einer psychologischen Untersuchung handelt. Vorweg wird von der klinischen Psychologin darin im „Fragebogen des Essener Traumainventares“ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin „Gewalt durch ihren Exmann vor drei Jahren, vorangehend sexuelle Übergriffe durch ihn“ nennt. „Sie wurde dabei körperlich verletzt, fühlte sich in Lebensgefahr, extrem hilflos…“ Die Traumatherapeutin hat ihre fachliche Stellungnahme alleine basierend auf den Aussagen der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die Traumatherapeutin hat weder eine eigene Wahrnehmung zu einem angeschuldeten Vorfall bzw. angeschuldeten Vorfällen noch hat sie ein Gespräch mit dem von der Beschwerdeführerin Beschuldigten geführt. Sie hat sich kein umfassendes Bild über die damals vorgelegene Situation gemacht – sie kennt ausschließlich die Schilderung einer der am Sachverhalt beteiligten Personen. Bei ihr handelt es sich um eine mit der Beschwerdeführerin in einem Quasi-Therapieverhältnis stehenden Person. Dass die Feststellung des Vorliegens eines Verbrechens an einer Person alleine auf den Aussagen dieser Person gegenüber der mit dieser Person in einem Vertrauensverhältnis stehenden Therapeutin basieren kann, ohne dass jemals der dem behaupteten Verbrechen zugrundeliegende Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht wurde, ist mit den geltenden rechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Die nunmehr im Jänner 2025 bei der klinischen Psychologin geschilderten sexuellen Übergriffe durch den Exmann werden von der Beschwerdeführerin zum ersten Mal geltend gemacht, wenn auch die Beschwerdeführerin zwar härtere sexuelle Praktiken zuvor schon beschrieben hat, die sie aber mitgemacht hätte. Es ist dem erkennenden Senat unverständlich, warum die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt als sie die Anzeigen wegen Körperverletzung erstattet hat, nicht auch die nunmehr behaupteten durch den Exmann gesetzten Sexualdelikte angezeigt hat, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätten. Ohne abwertend wirken zu wollen, ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der einzigen festgestellten körperlichen Verletzung um ein Hämatom am Oberschenkel gehandelt hat, dass durch einen Schlag mit einem Handy entstanden ist. Die Beschwerdeführerin hat nach dem 18.07.2021 keine Anzeigen bei der Polizei erstattet, es waren weder weitere Verfahren wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Nötigung, fortgesetzter Gewaltausübung oder sexuellen Missbrauchs jemals anhängig. Der erkennende Senat geht davon aus, dass – insbesondere aufgrund des bereits in der Beziehung der Ex-Eheleute bestehenden Kollateralschadens wegen der schon gegen den Ex-Ehemann beim BG Krems geführten Strafverfahren – kein Grund dafür bestanden hätte, die weiteren behaupteten Verfehlungen des Ex-Ehemannes nicht anzuzeigen. Eine Straftat mit der Folge einer schweren Körperverletzung kann auf den vorliegenden Fakten vom erkennenden Senat nicht erkannt werden. Es fehlen dem erkennenden Senat die zuordenbaren rechtswidrigen und schuldhaften einzelnen Handlungen eines potentiellen Täters. Eine Zerrüttung einer Ehe reicht dafür nicht aus. In einer Gesamteinschätzung kommt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass aus dem zuvor ausgeführten nicht mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin – abgesehen von den unter 1.1.
  12. a)und
  13. b)gesetzten Handlungen – sonstige konkrete gegen die Beschwerdeführerin gesetzte Tathandlungen gesetzt hat. Auch ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Beschwerdeführerin erst seit August 2024 in psychologischer Betreuung und bis zur Untersuchung durch den vom SMS bestellten Neurologen erst einmal eine Psychiaterin aufgesucht hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG besagt: Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde. § 6a Abs. 1 VOG besagt betreffend die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld:Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG besagt betreffend die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld: Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Wie bereits zuvor ausgeführt, konnte der erkennende Senat keine Tathandlung des Ex-Ehemannes – kein schädigendes Ereignis - feststellen, das eine schwere Körperverletzung nach sich gezogen hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Straftat iSd §6a VOG kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, womit die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach der vorliegenden Aktenlage nicht gegeben sind. Der erkennende Senat geht vielmehr davon aus, dass es sich um eine äußerst problematische Ehe gehandelt hat, dass – wie auch vom BG Krems in der einstweiligen Verfügung festgestellt – der Ex-Ehemann ein dominantes, eifersüchtiges und kontrollierendes Verhalten an den Tag gelegt hat. Vom erkennenden Senat wird auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer offenbar schlechten und zerrütteten Ehe unter Druck gestanden ist, allein das lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der Ex-Ehemann durch sein Verhalten eine schwere Körperverletzung an der Beschwerdeführerin begangen hat, zumal sämtliches Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das Verhalten des Ex-Ehemannes (im Email vom 14.07.2023 und auch im Gespräch mit der klinischen Psychologin) durch nichts – weder durch die Erstattung von Anzeigen noch durch Verletzungsanzeigen von Ärzten und Spitälern oder Fotodokumentationen oder Namhaftmachung von Zeugen - belegt wird. Es werden von der Beschwerdeführerin weder Zeitpunkte, Tatorte oder die konkreten gesetzten Handlungen beschrieben. Aus diesem Grund die Beschwerde abzuweisen. Zum Entfall der Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Da eine Tathandlung bzw. Tathandlungen für eine daraus resultierende schwere Körperverletzung nicht mit Wahrscheinlich festgestellt werden kann, sieht das BVwG keine Notwendigkeit einer Verhandlung, da für den erkennenden Senat diese Tatsache ausreichend geklärt ist. Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2308265.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.