RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlW208 2302946-1 Spruch, W208 2302946-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In vier Grundverfahren (1.) GZ 18 XXXX /19k, (2.) 18 XXXX /19a, (3.) 2 XXXX /19f und (4.) 2 XXXX /20t des Bezirksgericht XXXX (BG) wurden der im Spruch angeführten beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) mit Lastschriftanzeigen Gebühren für die Einbringung von Besitzstörungsklagen vorgeschrieben.
- In vier Grundverfahren (1.) GZ 18 römisch 40 /19k, (2.) 18 römisch 40 /19a, (3.) 2 römisch 40 /19f und (4.) 2 römisch 40 /20t des Bezirksgericht römisch 40 (BG) wurden der im Spruch angeführten beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) mit Lastschriftanzeigen Gebühren für die Einbringung von Besitzstörungsklagen vorgeschrieben.
- Bereits nach den Lastschriftanzeigen, am 03.01.2021, hatte die bP mit 4 gleichlautenden Schreiben je einen „Antrag auf Stundung der Gerichtsgebühren gem § 9 Abs 1 GEG“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Grundverfahren und einen „Antrag auf Aufschiebung der Einbringungsmaßnahmen gem § 9 Abs 3 GEG“ an die Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN (belangte Behörde) eingebracht:
- Bereits nach den Lastschriftanzeigen, am 03.01.2021, hatte die bP mit 4 gleichlautenden Schreiben je einen „Antrag auf Stundung der Gerichtsgebühren gem Paragraph 9, Absatz eins, GEG“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Grundverfahren und einen „Antrag auf Aufschiebung der Einbringungsmaßnahmen gem Paragraph 9, Absatz 3, GEG“ an die Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN (belangte Behörde) eingebracht: 1) GZ 18 XXXX /19k Jv 51376-33a/21 – Ziv 400412/23-9 des BG XXXX betreffend € 31,-- (ON 2 und ON 3 inhaltlich ident)1) GZ 18 römisch 40 /19k Jv 51376-33a/21 – Ziv 400412/23-9 des BG römisch 40 betreffend € 31,-- (ON 2 und ON 3 inhaltlich ident) 2) GZ 18 XXXX /19a Jv 51424-33a/21 – Ziv 400772/23-9 des BG XXXX betreffend € 31,-- (ON 5)2) GZ 18 römisch 40 /19a Jv 51424-33a/21 – Ziv 400772/23-9 des BG römisch 40 betreffend € 31,-- (ON 5) 3) GZ 2 XXXX /19f Jv 51598-33a/21 – Ziv 401132/23-9 des BG XXXX betreffend € 185,-- (ON 9)3) GZ 2 römisch 40 /19f Jv 51598-33a/21 – Ziv 401132/23-9 des BG römisch 40 betreffend € 185,-- (ON 9) 4) GZ 2 XXXX /20t Jv 53486-33a/23 – Ziv 400631/23-9 des BG XXXX betreffend € 31,-- (ON 11)4) GZ 2 römisch 40 /20t Jv 53486-33a/23 – Ziv 400631/23-9 des BG römisch 40 betreffend € 31,-- (ON 11) Zu GZ 2 XXXX /19f Jv 51598-33a/21 – Ziv 401132/23-9 wurde zusätzlich ein Antrag auf Herabsetzung der Gebühren gem § 9 Abs 2 GEG eingebracht (ON 8). Zu GZ 2 römisch 40 /19f Jv 51598-33a/21 – Ziv 401132/23-9 wurde zusätzlich ein Antrag auf Herabsetzung der Gebühren gem Paragraph 9, Absatz 2, GEG eingebracht (ON 8). Das Vorliegen einer besonderen Härte wurde zusammengefasst damit begründet, dass auf Grund anhängiger Strafverfahren bei der Wirtschaft- und Korruptionsstaatsanwaltschaft XXXX laufende Einnahmen vereitelt würden. Weiters würde eine starke Betroffenheit durch COVID-19 vorliegen. Die bP räumte ein, dass sie über Liegenschaftsvermögen verfüge, daraus könnte aber dzt keine Einnahme erzielt werden. Vielmehr müsse dieses Eigentum durch eine Vielzahl von Besitzstörungsklagen (mehrere hundert) und in der Folge Eigentumsfreiheitsklagen, Amtshaftungs- und Leistungsklagen verteidigt werden. Das Vorliegen einer besonderen Härte wurde zusammengefasst damit begründet, dass auf Grund anhängiger Strafverfahren bei der Wirtschaft- und Korruptionsstaatsanwaltschaft römisch 40 laufende Einnahmen vereitelt würden. Weiters würde eine starke Betroffenheit durch COVID-19 vorliegen. Die bP räumte ein, dass sie über Liegenschaftsvermögen verfüge, daraus könnte aber dzt keine Einnahme erzielt werden. Vielmehr müsse dieses Eigentum durch eine Vielzahl von Besitzstörungsklagen (mehrere hundert) und in der Folge Eigentumsfreiheitsklagen, Amtshaftungs- und Leistungsklagen verteidigt werden. Sodann argumentierte die bP im Kern damit, dass ihr Zugang zum Recht durch die Vorschreibung der in Summe (bei ua 500 Besitzstörungsklagen) exorbitant hohen Gerichtsgebühren erschwert bzw verunmöglicht werde und zitiert die Entscheidung des EGMR vom 09.12.2010, „Urbanek gegen Österreich“, Zl 35123/
- Auf Grund des Liegenschaftsbesitzes bzw Liegenschaftsvermögens von € 3,5 Mio, belastet mit nur € 850.000,-- sei eine mehr als ausreichende Deckung vorhanden. Zudem bestünden offene Forderungen von mehr als € 500.000,--, deren Einbringlichkeit die genannten Verfahren bewirken würden. Da die bP die mit Lastschriftanzeigen vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht zur Gänze beglichen hatte, ergingen zu den oa GZ Mandatsbescheide des BG, die rechtskräftig und vollstreckbar wurden (ON, Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigungsdatum jeweils in Klammer): 1) Mandatsbescheid vom 02.01.2023 zu GZ 18 XXXX /19k Jv 51376-33a/21 – Ziv 400412/23-9 betreffend € 31,-- (ON 1 - 24.02.2023)1) Mandatsbescheid vom 02.01.2023 zu GZ 18 römisch 40 /19k Jv 51376-33a/21 – Ziv 400412/23-9 betreffend € 31,-- (ON 1 - 24.02.2023) 2) Mandatsbescheid vom 20.03.2023 zu GZ 18 XXXX /19a Jv 51424-33a/21 – Ziv 400772/23-9 betreffend € 31,-- (ON 4 - 03.05.2023)2) Mandatsbescheid vom 20.03.2023 zu GZ 18 römisch 40 /19a Jv 51424-33a/21 – Ziv 400772/23-9 betreffend € 31,-- (ON 4 - 03.05.2023) 3) Mandatsbescheid vom 04.04.2023 zu GZ 2 XXXX /19f Jv 51598-33a/21 – Ziv 401132/23-9 betreffend € 185,-- (ON 7 - 07.07.2023)3) Mandatsbescheid vom 04.04.2023 zu GZ 2 römisch 40 /19f Jv 51598-33a/21 – Ziv 401132/23-9 betreffend € 185,-- (ON 7 - 07.07.2023) 4) Mandatsbescheid vom 15.02.2023 zu GZ 2 XXXX /20t Jv 53486-33a/23 – Ziv 400631/23-9 betreffend € 31,-- (ON 10 - 03.04.2023) 4) Mandatsbescheid vom 15.02.2023 zu GZ 2 römisch 40 /20t Jv 53486-33a/23 – Ziv 400631/23-9 betreffend € 31,-- (ON 10 - 03.04.2023)
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid (ON 12) der belangten Behörde vom 23.08.2024 wurde den Antrag der bP auf gänzlichen Nachlass zu den Mandatsbescheiden 1.) – 3.) und teilweisen Nachlass zu 4.) gemäß § 9 Abs 2 GEG nicht stattgegeben und der Antrag auf Stundung gemäß § 9 Abs 1 zu allen Verfahren zurückgewiesen.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid (ON 12) der belangten Behörde vom 23.08.2024 wurde den Antrag der bP auf gänzlichen Nachlass zu den Mandatsbescheiden 1.) – 3.) und teilweisen Nachlass zu 4.) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben und der Antrag auf Stundung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu allen Verfahren zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP Eigentümerin der Liegenschaften EZ 4 und 219 der KG XXXX sei, die nach den Angaben der bP einen Wert von 3,5 Mio hätten und mit nur 850.000,-- belastet seien. Zudem bestünden aus den verfahrensgegenständlichen Besitzstörungsverfahren Forderungen iHv € 500.000,--. Ein gegen die bP angestrengtes Insolvenzverfahren sei mit Beschluss des LGZ XXXX vom 28.06.2022, XXXX , nach einer Darlehensgewährung durch die XXXX GmbH iHv € 3,5 Mio abgewendet worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP Eigentümerin der Liegenschaften EZ 4 und 219 der KG römisch 40 sei, die nach den Angaben der bP einen Wert von 3,5 Mio hätten und mit nur 850.000,-- belastet seien. Zudem bestünden aus den verfahrensgegenständlichen Besitzstörungsverfahren Forderungen iHv € 500.000,--. Ein gegen die bP angestrengtes Insolvenzverfahren sei mit Beschluss des LGZ römisch 40 vom 28.06.2022, römisch 40 , nach einer Darlehensgewährung durch die römisch 40 GmbH iHv € 3,5 Mio abgewendet worden. Die Zurückweisung des Stundungsgesuches wurde rechtlich damit begründet, dass die bP keine Sicherheitsleistung angeboten und kein Vorbringen gemacht habe, warum die Einbringung nicht gefährdet sei (Seite 3). Die Abweisung der Nachlassanträge wurde mit der Abwendung der Insolvenz sowie der vorübergehenden Natur der wirtschaftlichen Schwierigkeiten und damit dem Nichtvorliegen einer besonderen Härte -begründet.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 02.09.2024) erhob die bP am 30.09.2024 (per Fax) mit näherer Begründung Beschwerde.
- Mit Schriftsatz vom 13.11.2024 (eingelangt am 20.11.2024) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
- Mit Beschluss vom 15.04.2025 wurde die bP aufgefordert die Beschwerde von der dazu bevollmächtigten Geschäftsführung zu unterschreiben und zu verbessern. Die bP wurde aufgefordert die aktuelle Eigentümerstruktur, Geschäftsführung und insbesondere die Vermögensverhältnisse und Verbindlichkeiten offen zu legen und durch Beweismittel zu untermauern. Weiters nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen die Begleichung der im Beschwerdefall aushaftenden restlichen Gebühren von insgesamt € 278,-- eine besondere Härte für die bP darstellt.
- Mit Eingabe vom 07.05.2025 kam die bP diesem Verbesserungsauftrag im Wesentlichen nur insofern nach, dass sie die Beschwerde unterschrieben vorgelegt, allgemeine Ausführungen zu ihren Rechtsstreitigkeiten gemacht hat und keine Gefahr einer Überschuldung behauptete. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und den im Punkt I.
- und I.
- angeführten Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP einen Antrag auf Nachlass gem § 9 Abs 2 GEG nur hinsichtlich des Mandatsbescheides (der Lastschriftanzeige) vom 04.04.2023 (3.) gestellt hat und ansonsten zu allen Mandatsbescheiden (Lastschriftanzeigen) ausschließlich auf Stundung gem § 9 Abs 1 GEG und Aufschiebung der Einbringungsmaßnahmen gem § 9 Abs 3 GEG. Diesbezüglich ist der belangten Behörde ein Versehen unterlaufen. Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und den im Punkt römisch eins.
- und römisch eins.
- angeführten Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP einen Antrag auf Nachlass gem Paragraph 9, Absatz 2, GEG nur hinsichtlich des Mandatsbescheides (der Lastschriftanzeige) vom 04.04.2023 (3.) gestellt hat und ansonsten zu allen Mandatsbescheiden (Lastschriftanzeigen) ausschließlich auf Stundung gem Paragraph 9, Absatz eins, GEG und Aufschiebung der Einbringungsmaßnahmen gem Paragraph 9, Absatz 3, GEG. Diesbezüglich ist der belangten Behörde ein Versehen unterlaufen. Die verfahrensgegenständlichen Besitzstörungsklagen sind 4 von insgesamt rund 500 die die bP mit rechtsanwaltlicher Vertretung gegen diverse Personen eingebracht hat, die einen Parkplatz in ihrem Eigentum genutzt haben, von dem die bP der Meinung ist, dass dieser entgegen der Nutzungsvereinbarung mit der Gemeinde genutzt wurde. Diesbezüglich liegt sie in einem Rechtsstreit mit der Gemeinde XXXX und hat ua diverse Organe der Gemeinde bei der WKStA angezeigt. Die verfahrensgegenständlichen Besitzstörungsklagen sind 4 von insgesamt rund 500 die die bP mit rechtsanwaltlicher Vertretung gegen diverse Personen eingebracht hat, die einen Parkplatz in ihrem Eigentum genutzt haben, von dem die bP der Meinung ist, dass dieser entgegen der Nutzungsvereinbarung mit der Gemeinde genutzt wurde. Diesbezüglich liegt sie in einem Rechtsstreit mit der Gemeinde römisch 40 und hat ua diverse Organe der Gemeinde bei der WKStA angezeigt. Festgestellt wird, dass die noch in den Anträgen und auch in der Beschwerde genannte Liegenschaft EZ 218, KG XXXX , XXXX sowie EZ 4, KG XXXX , XXXX , nicht mehr im Eigentum der bP steht, sondern gem Grundbuchsauszug vom 15.04.2025 im Alleineigentum der XXXX GmbH, XXXX und befindet sich diese in einem Versteigerungsverfahren, dass die XXXX GmbH zur Hereinbringung von € 3,3 Mio und weiteren € 6.238,32 an Exekutionskosten bezüglich dieser EZ eingeleitet hat. Die XXXX GmbH wiederum hat der bP ein Darlehen iHv 3,5 Mio gewährt und wurde damit ein Insolvenzverfahren abgewendet, wie sich aus dem bekämpften Bescheid ergibt.Festgestellt wird, dass die noch in den Anträgen und auch in der Beschwerde genannte Liegenschaft EZ 218, KG römisch 40 , römisch 40 sowie EZ 4, KG römisch 40 , römisch 40 , nicht mehr im Eigentum der bP steht, sondern gem Grundbuchsauszug vom 15.04.2025 im Alleineigentum der römisch 40 GmbH, römisch 40 und befindet sich diese in einem Versteigerungsverfahren, dass die römisch 40 GmbH zur Hereinbringung von € 3,3 Mio und weiteren € 6.238,32 an Exekutionskosten bezüglich dieser EZ eingeleitet hat. Die römisch 40 GmbH wiederum hat der bP ein Darlehen iHv 3,5 Mio gewährt und wurde damit ein Insolvenzverfahren abgewendet, wie sich aus dem bekämpften Bescheid ergibt. An der bP, die von der im Spruch genannten Geschäftsführerin geleitet wird, sind folgende Personen laut Firmenbuchauszug vom 15.04.2025 wirtschaftlich beteiligt: XXXX , geb. XXXX 2002 – Einlage € 7.200,-- römisch 40 , geb. römisch 40 2002 – Einlage € 7.200,-- Mag. XXXX , geb XXXX 1976 – Einlage 28.800,-- Mag. römisch 40 , geb römisch 40 1976 – Einlage 28.800,-- Die bP behauptet in ihrer Stellungnahme nach dem Verbesserungsauftrag einerseits, dass bei ihr keine Überschuldung bestehe, andererseits gibt sie an, dass sie in sieben zivilgerichtlichen Verfahren Verfahrenshilfe bewilligt bekommen habe und sie davon ausgehe, dass diese Verfahren zu ihren Gunsten ausgehen werden. Die bP hat ihre finanzielle Situation – obwohl sie im Verbesserungsauftrag ausdrücklich dazu aufgefordert wurde – damit nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel dargelegt und auch keine Sicherheit angeboten. Da ihr ein Darlehen von € 3,5 Mio eingeräumt wurde, ist sie in der Lage die im Gegenstand noch aushaftenden Gebühren von € 278,-- für die von ihr eingebrachten Besitzstörungsklagen zu zahlen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt (insb ihren Anträgen, ihrer Beschwerde und Stellungnahme), die eingeholten Grundbuchsauszüge und dem Firmenbuchauszug, deren wesentlicher Inhalt der bP auch im Verbesserungsauftrag vorgehalten wurde bzw ihr ohnehin bekannt ist. Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung der bP bei der Darstellung ihrer finanziellen Situation ergibt sich daraus, dass die bP nach Aufforderung im Beschluss des BVwG vom 15.04.2025 (OZ 3) dazu nur die GZ von sieben Gerichtsverfahren angeführt hat, in denen sie behauptet Verfahrenshilfe bewilligt erhalten zu haben und dass sie davon ausgehe, dass diese Verfahren zu ihren Gunsten ausgehen werden. Sie führte auch an, dass keine Überschuldung bestehe (Seite 3 ihrer Eingabe vom 08.05.2025 – OZ 4). Sie hat weder Beweismittel zu ihrer Vermögenslage vorgelegt – obwohl ihr das BVwG vorgehalten hat, dass sie laut den aktuellen Grundbuchsauszügen nicht mehr Eigentümerin der noch im Bescheid der Behörde angeführten Liegenschaften ist – noch sonstige Angaben zur Vermögenslage gemacht. Ihre Angaben beschränken sich auf die Darstellung von behaupteten Fehlurteilen von Gerichten und Unterlassungen von Behörden und rechtlichen Ausführungen (dazu unten). Auf das ihr gewährte Darlehen von € 3,5 Mio ist sie ebensowenig eigegangen. In ihrer Beschwerde hat sie im Wesentlichen das Fehlen eines Verbesserungsauftrages und eine mangelhafte Anleitung (Manuduktion) der Justizverwaltungsbehörde moniert und angeführt, dass sie die 500 Besitzstörungsklagen einbringen habe müssen und die Gebühren dazu in Summe eine Menge Geld seien, die sie nicht aufbringen könne.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2). Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz des Antrages der bP – gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht (der bP wurde ein Verbesserungsauftrag erteilt dem sie nicht ausreichend nachgekommen ist) und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz des Antrages der bP – gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht (der bP wurde ein Verbesserungsauftrag erteilt dem sie nicht ausreichend nachgekommen ist) und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.
- Abweisung der Beschwerde gemäß § 9 Abs 2 GEG (Nachlassantrag)3.
- Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG (Nachlassantrag) Mit dem im Spruch angeführten Bescheid (ON 12) der belangten Behörde vom 23.08.2024 wurde den Antrag der bP auf gänzlichen Nachlass zu den Mandatsbescheiden 1.) – 3.) und teilweisen Nachlass zu 4.) gemäß § 9 Abs 2 GEG nicht stattgegeben. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid (ON 12) der belangten Behörde vom 23.08.2024 wurde den Antrag der bP auf gänzlichen Nachlass zu den Mandatsbescheiden 1.) – 3.) und teilweisen Nachlass zu 4.) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben. Dabei ist, wie bereits angeführt der Behörde ein Fehler unterlaufen, weil lediglich zum Mandatsbescheid vom 04.04.2023 zu GZ 2 XXXX /19f Jv 51598-33a/21 – Ziv 401132/23-9 des BG betreffend € 185,-- (3.) ein Nachlassantrag eingebracht wurde, das ergibt sich unzweifelhaft aus der OZ 8 und den Ausführungen in den anderen Anträgen der bP (OZ 11, 5, 2).Dabei ist, wie bereits angeführt der Behörde ein Fehler unterlaufen, weil lediglich zum Mandatsbescheid vom 04.04.2023 zu GZ 2 römisch 40 /19f Jv 51598-33a/21 – Ziv 401132/23-9 des BG betreffend € 185,-- (3.) ein Nachlassantrag eingebracht wurde, das ergibt sich unzweifelhaft aus der OZ 8 und den Ausführungen in den anderen Anträgen der bP (OZ 11, 5, 2). Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer „besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen (vgl. VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer „besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen vergleiche VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG bei der Einbringung von € 185,-- von einer nicht insolventen GmbH mit einem Stammkapital von € 36.000,-- auszugehen wäre. Vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche (juristische) Person, die eine Besitzstörungsklage einbringt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG. Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG bei der Einbringung von € 185,-- von einer nicht insolventen GmbH mit einem Stammkapital von € 36.000,-- auszugehen wäre. Vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche (juristische) Person, die eine Besitzstörungsklage einbringt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG. Dass die bP hier gleich rund 500 eingebracht hat, war Ihre Entscheidung, und hat sie bei einem Obsiegen entsprechende Einnahmen. Ihre Eigentumsrechte hätte sie auch auf andere Weise wahren können. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren spielt das keine Rolle. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung bei einer Kumulierung von Gebühren bei mehreren Klagen gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs 2 GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 30 zu § 9 GEG, samt angeführter Rechtsprechung; VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200).Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 30 zu Paragraph 9, GEG, samt angeführter Rechtsprechung; VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200). Die bP hat – obwohl sie dazu aufgefordert wurde – kein konkretes Vorbringen zu ihrer aktuellen finanziellen Situation bzw wirtschaftlichen Situation gemacht und insb keine Beweismittel dazu vorgelegt. Der Umstand, dass sie in gleich sieben zivilgerichtlichen Verfahren Verfahrenshilfe bekommen hat, zeigt nicht auf, dass auch die Einzahlung von € 185,-- (aber auch von € 278,--) eine besondere Härte für sie darstellt. Der Insolvenzantrag wurde abgewehrt und hat sie ein Darlehen von 3,5 Mio Euro erhalten. Da die bP selbst anführt, sie gehe davon aus, dass die anhängigen Gerichtsverfahren zu ihren Gunsten ausgehen, sind allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten auch nur vorübergehender Natur. Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist. An der Einhebung von Gerichtsgebühren – wie bei der Einhebung von Abgaben – besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss – um einen Nachlass zu rechtfertigen – im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss – um einen Nachlass zu rechtfertigen – im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Zusammengefasst ist die Entscheidung über der Antrag auf Nachlass nur zum Mandatsbescheid vom 04.04.2023 (3.) rechtmäßig erfolgt, weil zu den anderen Mandatsbescheiden gar kein diesbezüglicher Antrag vorlag, sodass die belangte Behörde zu diesen Punkten unzuständig war eine Entscheidung zu treffen. Der Spruch ist daher diesbezüglich vom BVwG zu korrigieren. 3.
- Abweisung der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 GEG (Stundungsantrag)3.
- Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG (Stundungsantrag) Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurden die Anträge auf Stundung gemäß § 9 Abs 1 GEG zu allen vier genannten Mandatsbescheiden „zurückgewiesen“. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass die bP weder die vom Gesetz geforderte Sicherheitsleistung angeboten, noch ein Vorbringen erstattet habe, warum die Einbringung nicht gefährdet sei. Zu § 9 Abs 2 GEG hat sie argumentiert, dass nach dem Ergebnis des Isolvenzverfahrens keine Zahlungsunfähigkeit vorliege und die Zahlungsschwierigkeiten durch das Ende der Pandemie und die Darlehensgewährung durch die XXXX GmbH überwunden seien. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, seine daher nur vorübergehender Natur. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurden die Anträge auf Stundung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu allen vier genannten Mandatsbescheiden „zurückgewiesen“. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass die bP weder die vom Gesetz geforderte Sicherheitsleistung angeboten, noch ein Vorbringen erstattet habe, warum die Einbringung nicht gefährdet sei. Zu Paragraph 9, Absatz 2, GEG hat sie argumentiert, dass nach dem Ergebnis des Isolvenzverfahrens keine Zahlungsunfähigkeit vorliege und die Zahlungsschwierigkeiten durch das Ende der Pandemie und die Darlehensgewährung durch die römisch 40 GmbH überwunden seien. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, seine daher nur vorübergehender Natur. Auf die ebenfalls beantragte Aufschiebung der Einbringungsmaßnahmen gem § 9 Abs 3 GEG ist die belangte Behörde gar nicht eingegangen und hat demgemäß über diese Anträge gar nicht entschieden. Auf die ebenfalls beantragte Aufschiebung der Einbringungsmaßnahmen gem Paragraph 9, Absatz 3, GEG ist die belangte Behörde gar nicht eingegangen und hat demgemäß über diese Anträge gar nicht entschieden. Gemäß § 9 Abs 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). Die in § 9 Abs 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069; 25.06.2013, 2009/17/0164).Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069; 25.06.2013, 2009/17/0164). Eine Gefährdung der Einbringlichkeit (die einer Stundung bzw. Ratengewährung gemäß § 9 Abs. 1 GEG entgegensteht) ist insbesondere bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen gegeben. Bei einer bestehenden, gegenwärtigen Notlage kann ein Antrag auf Zahlungserleichterungen nur zum Erfolg führen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die beantragte Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (VwGH 18.05.2000, 2000/17/0094).Eine Gefährdung der Einbringlichkeit (die einer Stundung bzw. Ratengewährung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG entgegensteht) ist insbesondere bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen gegeben. Bei einer bestehenden, gegenwärtigen Notlage kann ein Antrag auf Zahlungserleichterungen nur zum Erfolg führen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die beantragte Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (VwGH 18.05.2000, 2000/17/0094). Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276; 25.11.2010, 2009/16/0064). Im vorliegenden Fall hat die bP einerseits auf ihre schlechte finanzielle Situation hingewiesen, die es nicht einmal möglich machen soll, € 278,-- zu zahlen, andererseits aber versichert, dass die Einbringung nicht gefährdet sei. Nachvollziehbare Angaben dazu hat sie nicht gemacht und insbesondere keine Unterlagen vorgelegt, um ihre Angaben zu ihrer finanziellen Situation zu bescheinigen. Wie bereits oben festgestellt, liegt in der Einbringung von € 278,-- bei einer GmbH mit einem Stammkapital von € 36.000,-- keine besondere Härte. Wenn Sie anführt, sämtliche von ihr zu zahlenden Gerichtsgebühren würden in Summe € 64.382,34 ausmachen, seien diese von dritter Seite zur Abwendung des Insolvenzverfahren bezahlt worden und seien je € 114,-- bei 500 Besitzstörungsverfahren eine Menge Geld, zeigt sie damit keine besondere Härte auf. Es ist in ihrer Disposition gestanden, so viele Besitzstörungsklagen einzubringen und sie den Ausgang einiger weniger Verfahren hätte abwarten können. Sie hätte dabei, entgegen ihrer Ausführungen in der Beschwerde, nicht ihre Eigentumsrechte verloren, sondern wären lediglich ihr Recht verfristet gewesen Besitzstörungsklagen einzubringen und daraus Einnahmen zu lukrieren. Eine allfällige Versäumnis hinsichtlich der Manuduktionspflicht der belangten Behörde hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Sicherheitsleistung, kann nicht erkannt werden, ergeben sie die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Antrag schon aus dem Gesetzestext des § 9 Abs 1 GEG, den die bP kannte, hat sie den richtigen Paragrafen doch in ihrem Antrag angeführt, sodass davon auszugehen ist, dass sie diesen auch gelesen hat. Sie hat auch trotz expliziter Aufforderung im Verbesserungsauftrag des BVwG keine substantiellen Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht. Eine allfällige Versäumnis hinsichtlich der Manuduktionspflicht der belangten Behörde hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Sicherheitsleistung, kann nicht erkannt werden, ergeben sie die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Antrag schon aus dem Gesetzestext des Paragraph 9, Absatz eins, GEG, den die bP kannte, hat sie den richtigen Paragrafen doch in ihrem Antrag angeführt, sodass davon auszugehen ist, dass sie diesen auch gelesen hat. Sie hat auch trotz expliziter Aufforderung im Verbesserungsauftrag des BVwG keine substantiellen Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht. Im Nachsichtsverfahren besteht im Übrigen kein Raum dafür, die Behauptung des Abgabepflichtigen, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, zu überprüfen (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227, 29.01.1996, 95/16/0306). Liegt keine besondere Härte vor, kommt es im Übrigen auf die allenfalls mögliche Besicherung der ausstehenden Forderung nicht mehr an, da die Voraussetzungen – wie bereits oben erwähnt - kumulativ vorliegen müssen (arg: „[…] wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. […]“; vgl auch VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335).Liegt keine besondere Härte vor, kommt es im Übrigen auf die allenfalls mögliche Besicherung der ausstehenden Forderung nicht mehr an, da die Voraussetzungen – wie bereits oben erwähnt - kumulativ vorliegen müssen (arg: „[…] wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. […]“; vergleiche auch VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335). Schließlich kann die bP auch aus der Anführung des EGMR-Urteils im Fall „Urbanek“ und den daraus abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken nichts gewinnen, weil hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Gebühren, im Stundungs- und Nachlassverfahren kein Raum mehr bleibt, diese noch einmal zu überprüfen (vgl die in Wais/Dokalik, unter E 56 zu § 9 GEG wiedergegeben Rsp und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132;) Schließlich kann die bP auch aus der Anführung des EGMR-Urteils im Fall „Urbanek“ und den daraus abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken nichts gewinnen, weil hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Gebühren, im Stundungs- und Nachlassverfahren kein Raum mehr bleibt, diese noch einmal zu überprüfen vergleiche die in Wais/Dokalik, unter E 56 zu Paragraph 9, GEG wiedergegeben Rsp und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132;) Der VfGH hat in zahlreichen Fällen die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Vorliegen einer in die Verfassungssphäre reichenden Frage abgelehnt (vgl VfGH 24.11.2016, E 1070/2016 unter Hinweis auf VfSlg 11.751/1988, 19.943/2014); 24.11.2016, E 2822/2016 unter Hinweis auf VfSlg 11.751/1988, 18.070/2007, 19.666/2012). Der VfGH hat in zahlreichen Fällen die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Vorliegen einer in die Verfassungssphäre reichenden Frage abgelehnt vergleiche VfGH 24.11.2016, E 1070 aus 2016, unter Hinweis auf VfSlg 11.751 aus 1988,, 19.943 aus 2014,); 24.11.2016, E 2822 aus 2016, unter Hinweis auf VfSlg 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,, 19.666 aus 2012,). Das BVwG sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass gem Art 89 Abs 2 B-VG die Gesetzmäßigkeit des § 9 GEG beim VfGH überprüfen zu lassen. Das BVwG sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass gem Artikel 89, Absatz 2, B-VG die Gesetzmäßigkeit des Paragraph 9, GEG beim VfGH überprüfen zu lassen. Hinsichtlich der Anregung der bP, dass BVwG möge beim EuGH einen Antrag gemäß Art 267 AEUV stellen, wird darauf hingewiesen, dass das BVwG kein letztinstanzliches Gericht iSd genannten Bestimmung und damit nicht vorlagepflichtig ist, da gegen seine Entscheidungen die Möglichkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision besteht (VfSlg 19.896/2014). Ein dazu notwendiger Bezug der vorliegenden Gebührenvorschreibung zum Unionsrecht wird zudem in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037).Hinsichtlich der Anregung der bP, dass BVwG möge beim EuGH einen Antrag gemäß Artikel 267, AEUV stellen, wird darauf hingewiesen, dass das BVwG kein letztinstanzliches Gericht iSd genannten Bestimmung und damit nicht vorlagepflichtig ist, da gegen seine Entscheidungen die Möglichkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision besteht (VfSlg 19.896 aus 2014,). Ein dazu notwendiger Bezug der vorliegenden Gebührenvorschreibung zum Unionsrecht wird zudem in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037). Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde trotz des Wortes „Zurückweisung“ die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung, (wenngleich teilweise disloziert) mit einer inhaltlichen Begründung versehen hat, nämlich dem Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem § 9 Abs 1 GEG. Es liegt also ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007) und vom BVwG korrigiert werden konnte. Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung einer Stundung ist daher gem § 9 Abs 1 GEG abzuweisen. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde trotz des Wortes „Zurückweisung“ die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung, (wenngleich teilweise disloziert) mit einer inhaltlichen Begründung versehen hat, nämlich dem Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem Paragraph 9, Absatz eins, GEG. Es liegt also ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt vergleiche VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007) und vom BVwG korrigiert werden konnte. Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung einer Stundung ist daher gem Paragraph 9, Absatz eins, GEG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2302946.1.00