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{'item': 'W233 1240775-4'}

Obsah (17)Art. 133§ 55§ 43§ 52§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 53§ 67§ 21§ 58§ 56§ 41a§ 61§ 66

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlW233 1240775-4 Spruch, W233 1240775-4/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von China, reiste spätestens im Jahr 2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und gab gegenüber den österreichischen Behörden an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Zuletzt wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine „Aufenthaltsberechtigung“

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 mit Gültigkeit bis 31.03.2024 erteilt. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von China, reiste spätestens im Jahr 2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und gab gegenüber den österreichischen Behörden an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Zuletzt wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 mit Gültigkeit bis 31.03.2024 erteilt. Am 06.02.2024 stellte der Beschwerdeführer daraufhin bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“

§ 43Abs.

3 Z 3 NAG. Mit Schreiben vom 23.05.2024 informierte die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt unter einer falschen Identität aufgetreten sei. Dem Schreiben wurden (unter anderem) Auszüge aus dem chinesischen Reisepass des Beschwerdeführers beigelegt, wonach er den Namen XXXX führt und am XXXX geboren ist. Am 06.02.2024 stellte der Beschwerdeführer daraufhin bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, NAG. Mit Schreiben vom 23.05.2024 informierte die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt unter einer falschen Identität aufgetreten sei. Dem Schreiben wurden (unter anderem) Auszüge aus dem chinesischen Reisepass des Beschwerdeführers beigelegt, wonach er den Namen römisch 40 führt und am römisch 40 geboren ist. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein und führte am 15.07.2024 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Ihm wurde aufgetragen binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu beziehen und die in der Verständigung angeführten Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Am 25.09.2024 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024 wurde daraufhin gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024 wurde daraufhin gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Am 25.11.2024 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 24.02.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist dieser mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Identität und Herkunft sowie zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt. Abschließend wurde mit ihm das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China, Stand 28.11.2024, erörtert und eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen 1.
  3. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers 1.1.
  4. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in der chinesischen Provinz XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von China. 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 in der chinesischen Provinz römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von China. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Jänner 2002 wurde er erstmals von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Gegenüber der Behörde gab er an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in der chinesischen Provinz XXXX geboren zu sein. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Jänner 2002 wurde er erstmals von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Gegenüber der Behörde gab er an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in der chinesischen Provinz römisch 40 geboren zu sein. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.01.2002 wurde gegen ihn die Schubhaft angeordnet. In der Folge wurde gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.01.2002 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Schließlich ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien die chinesische Vertretungsbehörde in Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Am 11.03.2002 stellte der Beschwerdeführer daraufhin aus dem Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 12.03.2002 teilte die Botschaft der Volksrepublik China in Wien mit, es könne nicht eruiert werden, dass ein chinesischer Staatsangehöriger mit den vom Beschwerdeführer angeführten Personaldaten existiere, weshalb um Übermittlung der richtigen Personaldaten ersucht werde. In den Einvernahmen am 15.03.2002, am 05.04.2002 sowie am 10.05.2022 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien neuerlich zu seiner Identität befragt. Im Rahmen der Einvernahmen bekräftigte er jeweils, korrekte Angaben zu seiner Identität erstattet zu haben. Nach der Haftentlassung am 05.04.2002 wurde das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz am 09.04.2002 wegen unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers eingestellt und am 10.05.2002 nach Ersuchen des Beschwerdeführers sowie neuerlicher Schubhaftverhängung wieder fortgeführt. Mit Schreiben vom 17.05.2002 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien die Botschaft der Volksrepublik China erneut um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Im Rahmen seiner Einvernahme am 22.05.2002 führte der Beschwerdeführer vor der Bundespolizeidirektion Wien erneut an, dass die von ihm angeführten Personaldaten den Tatsachen entsprechen würden. Gleichzeitig zog er seinen Antrag auf internationalen Schutz zurück und begründet dies im Wesentlichen damit, dass er den Antrag gestellt habe, um in Österreich leben zu können, wirtschaftlich weiterzukommen und krankenversichert zu sein. Schließlich teilte die chinesische Vertretungsbehörde mit Schreiben vom 03.07.2002 mit, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Personaldaten neuerlich überprüft worden seien und eine solche Person nicht existiere. Am 30.09.2002 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei das Verfahren am 06.11.2002 wiederum wegen unbekannten Aufenthaltsortes eingestellt wurde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 28.03.2003 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. Am 14.05.2003 zog er im Rahmen einer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien auch diesen Antrag zurück und bestätigte auf Nachfrage, dass er im Herkunftsstaat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde. Ferner gab er gegenüber der Behörde an, dass er nicht den Namen „ XXXX “ führe, er jedoch seinen richtigen Namen nicht angebe, da er in Österreich bleiben wolle. Am 30.09.2002 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei das Verfahren am 06.11.2002 wiederum wegen unbekannten Aufenthaltsortes eingestellt wurde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 28.03.2003 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. Am 14.05.2003 zog er im Rahmen einer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien auch diesen Antrag zurück und bestätigte auf Nachfrage, dass er im Herkunftsstaat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde. Ferner gab er gegenüber der Behörde an, dass er nicht den Namen „ römisch 40 “ führe, er jedoch seinen richtigen Namen nicht angebe, da er in Österreich bleiben wolle. Am 04.07.2007 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 wurde sein Antrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015, Zl. L506 1240775-2/18E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Gleichzeitig wurde – entsprechend der damals in Geltung stehenden Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 - das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Am 04.07.2007 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 wurde sein Antrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015, Zl. L506 1240775-2/18E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Gleichzeitig wurde – entsprechend der damals in Geltung stehenden Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 - das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 18.09.2017 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China zulässig ist, und setzte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.09.2020, Zl. W182 1240775-3/9E, als unbegründet ab. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.06.2021, Zl. E 3574/2020-15, stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.07.2021, Zl. W182 1240775-3/22E, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Nach einem Zustellversuch am 22.07.2021 wurde das Erkenntnis bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt und vom Beschwerdeführer am 23.07.2021 persönlich übernommen. Am 17.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005. Dem Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stattgegeben und dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von 31.03.2023 bis 31.03.2024 erteilt. Am 17.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005. Dem Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stattgegeben und dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von 31.03.2023 bis 31.03.2024 erteilt. Schließlich stellte der Beschwerdeführer am 06.02.2024 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“

§ 43Abs.

3 Z 3 NAG. Im Zuge dieses Verfahrens gab der Beschwerdeführer der Behörde seine richtigen Personaldaten bekannt und legte zum Nachweis einen Auszug aus seinem chinesischen Reisepass (in Kopie) vor, welcher ihm am 18.08.2016 vom Generalkonsulat der Volksrepublik China in Florenz nach Vorlage eines Auszugs aus seinem alten Reisedokument ausgestellt wurde. Schließlich stellte der Beschwerdeführer am 06.02.2024 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, NAG. Im Zuge dieses Verfahrens gab der Beschwerdeführer der Behörde seine richtigen Personaldaten bekannt und legte zum Nachweis einen Auszug aus seinem chinesischen Reisepass (in Kopie) vor, welcher ihm am 18.08.2016 vom Generalkonsulat der Volksrepublik China in Florenz nach Vorlage eines Auszugs aus seinem alten Reisedokument ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seines fremdenrechtlichen Fehlverhaltens nicht einsichtig. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, sich künftig rechtskonform zu verhalten. 1.1.

  1. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und pflegt auch sonst keine nachhaltigen sozialen Kontakte. Zur Praktizierung seines Glaubens besucht er einen buddhistischen Tempel. Er ist jedoch weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, noch engagiert er sich auf sonstige Weise ehrenamtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache und hat während seines Aufenthalts in Österreich keine Aus- oder Fortbildungen absolviert. In Österreich ist er bisher keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet war er als Wanderhändler im Straßenverkauf tätig, obwohl er nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt war. Aktuell bestreitet er seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung. Es steht nicht fest, dass er rechtmäßig ein zusätzliches Einkommen durch die Verrichtung von Reinigungstätigkeiten erzielt. Erstmals meldete der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich am 04.12.
  2. Im Zeitraum von 08.10.2016 bis 08.01.2017 sowie von 05.04.2023 bis 06.02.2024 war der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet nicht gemeldet. Seit 07.02.2024 besteht nunmehr eine durchgehende Meldung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Han an. Er ist in China geboren und hat dort zumindest bis zum Jahr 1999 gelebt. Seine Erstsprache ist Chinesisch. Im Herkunftsstaat hat er mehrere Jahre die Schule besucht und in der Folge als Wachmann (Security) gearbeitet. Er ist ledig und hat keine Kinder. Zu seinen Familienmitgliedern und Verwandten, welche noch im Herkunftsstaat leben, hat er keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer leidet an Epilepsie, Diabetes mellitus Typ II sowie einem signifikanten diabetischen Makulaödem rechts. Im Herkunftsstaat hat er Zugang zu medizinischer Versorgung. Zudem ist er arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer leidet an Epilepsie, Diabetes mellitus Typ römisch zwei sowie einem signifikanten diabetischen Makulaödem rechts. Im Herkunftsstaat hat er Zugang zu medizinischer Versorgung. Zudem ist er arbeitsfähig. Es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach China Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China ist der Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. 1.
  4. Zur maßgeblichen Situation in China (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China, Version 6, vom 28.11.2024) 1.2.
  5. Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist stabil. Sporadisch kann es trotzdem zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen; zudem wurden vereinzelt Anschläge verübt (EDA 26.7.2024). Sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene gibt es Spannungen wegen einer Reihe umstrittener Gebiete, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass diese kurzfristig zu einem offenen Konflikt eskalieren (Crisis 24 15.6.2023). Erwähnt seien hier zum Beispiel Grenzkonflikte im südchinesischen Meer zwischen China und den Philippinen, mit regelmäßigen Zusammenstößen zwischen Patrouille-Schiffen der chinesischen Küstenwache und philippinischen Marinebooten (Tagesschau 22.7.2024). Die Kriminalitätsrate ist in China im Allgemeinen niedrig (Crisis 24 15.6.2023). Kleinkriminalität ist selten, während die organisierte Kriminalität, die oft online – auf Seiten des Dark Web – und im Untergrund mit Verbindungen ins Ausland (insb. der chinesischen Diaspora) operiert, ein erheblich größeres Problem darstellt. Laut dem Global Organized Crime Index rangiert China auf Platz 33 von 193 Staaten, wobei insbesondere Menschenhandel, der Handel mit gefälschten Waren, gefährdeten Pflanzen und Tieren, synthetischen Drogen sowie Internetkriminalität (Cyber-Dependent Crime) die „lukrativsten“ Geschäftsfelder darstellen. Kriminelle Netzwerke und Mafia-artige Gruppierungen spielen dabei eine genauso große Rolle wie staatliche Akteure (ÖB Peking 2024). Zudem gibt es Spaltungen entlang ethnischer, sozialer und klassenbedingter Grenzen. Ethnische Spaltungen sind vor allem durch Spannungen und Konflikte zwischen Han-Chinesen und einigen ethnischen Minderheiten wie Tibetern, Uiguren und Mongolen sichtbar geworden. In China gibt es erhebliche soziale Ungleichheiten mit einem großen Einkommensgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Küsten- und Binnenregionen, was in den 2010er-Jahren zu sozialen Unruhen und Protesten geführt hat (BS 2.7.2024). Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig und die Behörden reagieren oft mit rigorosen Sicherheitsmaßnahmen (Crisis 24 15.6.2023). Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für lokale Missstände, obwohl sie häufig mit Polizeigewalt und Strafverfolgung beantwortet werden (FH 29.2.2024a). Diese sind zwar ohne vorherige Genehmigung der Regierung illegal, finden trotzdem gelegentlich statt (AA 26.7.2024). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte im ersten Quartal 2024 655 Dissensfälle, was gegenüber demselben Zeitraum 2023 eine Steigerung von 21 % bedeutet. Arbeiterproteste machten mit 57 % hiervon den größten Anteil aus (FH 26.7.2024). Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vergleiche NZZ 16.2.2023). Massenüberwachungssysteme Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024). Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022).

Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024). Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a). Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024). Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen Die 1927 gegründete People's Liberation Army (PLA) ist der militärische Arm der regierenden Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), die die PLA durch ihre Zentrale Militärkommission beaufsichtigt; die Zentrale Militärkommission ist Chinas oberstes militärisches Entscheidungsgremium. Die PLA ist die zahlenmäßig größte Armee der Welt; ihre Hauptverantwortung ist die äußere Sicherheit, aber sie hat auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit; Chinas erklärte Verteidigungspolitik umfasst den Schutz der Souveränität, der Sicherheit und der Entwicklungsinteressen, während sie gleichzeitig eine größere globale Rolle für die PLA betont; die PLA führt Luft-, Luftraum-, Cyber-, elektronische Kriegsführung, gemeinsame, Land-, See-, Raketen-, Nuklear- und Weltraumoperationen durch; sie trainiert regelmäßig, einschließlich multinationaler und dienststellenübergreifender Übungen, wird ins Ausland verlegt und nimmt an internationalen Friedensmissionen teil (CIA 6.6.2024). China ist das Land mit den zweithöchsten Militärausgaben der Welt und hat 2023 schätzungsweise 296 Milliarden Dollar für das Militär ausgegeben, was einem Anstieg von 6,0 % gegenüber 2022 entspricht. Dies war der

  1. aufeinanderfolgende Anstieg der chinesischen Militärausgaben im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr. Auf China entfällt die Hälfte der gesamten Militärausgaben in der Region Asien und Ozeanien. Mehrere Nachbarländer Chinas haben ihre eigenen Ausgabensteigerungen mit den steigenden Militärausgaben Chinas in Verbindung gebracht (SIPRI 26.7.2024). China unterhält gute Beziehungen zu den zentralasiatischen Ländern und zu Russland. Nach dem Einmarsch Russlands in der Ukraine haben China und Russland ihre politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen gestärkt, auch wenn das Verhältnis immer unausgewogener wird. Angesichts der Ungewissheit über die Langlebigkeit des Regimes von Präsident Wladimir Putin ist Russland heute ein weniger verlässlicher Partner, während Chinas rhetorische Unterstützung Moskaus die europäischen Bedenken verstärkt hat (BS 2.7.2024). Grenzkonflikt China und Indien Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020). Die Beziehungen zwischen Indien und China haben sich trotz Gesprächen auf militärischer Ebene verschlechtert. Indiens Bau einer neuen Straße zu einem hoch gelegenen Luftwaffenstützpunkt gilt als einer der Hauptauslöser für einen tödlichen Zusammenstoß mit chinesischen Truppen im Jahr
  2. Bei weiteren Zusammenstößen in den Jahren 2021 und 2022 wurden Soldaten beider Seiten verletzt (BS 2.7.2024). Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als
  3. Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vgl. CIA 6.6.2024).Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als
  4. Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vergleiche CIA 6.6.2024). Die Spannungen in der Meerenge von Taiwan halten an. Die Xi-Regierung setzt Taiwan weiterhin unter Druck, sich zur Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten. Ende 2022 führte China einen seiner größten Übergriffe auf die Meere und den Luftraum um Taiwan durch. Insgesamt 71 Flugzeuge der chinesischen Luftwaffe, darunter Kampfjets und Drohnen, drangen in die Luftverteidigungszone Taiwans ein. Nach dem Besuch einer US-Handelsdelegation in Taipeh Anfang 2023 führte die PLA zwei groß angelegte Militärübungen in der Nähe von Taiwan durch, an denen 16 Flugzeuge und drei Kriegsschiffe beteiligt waren (BS 2.7.2024). Das chinesische Außenministerium ließ nach der Amtseinführung des neuen taiwanesischen Präsidenten Lai [Anm.: im Jänner 2024] verlauten, der Weg der Unabhängigkeit führe in eine Sackgasse und sei zum Scheitern verurteilt (Tagesschau 20.5.2024). Zudem drohte China den Unabhängigkeitsbefürwortern in Taiwan in drastischen Worten mit einem Blutvergießen. Auch Taiwan mobilisierte seine Streitkräfte (ORF 23.5.2024). […] 1.2.
  5. Rechtsschutz / Justizwesen Die chinesische Verfassung unterscheidet sich wesentlich von Verfassungsdokumenten rechtsstaatlicher Demokratien. Zwar finden sich auch hier Bürger- und Freiheitsrechte, diese sind jedoch nicht einklagbar. Die Verfassung der VR China ist kein Statut, das die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger oder die Aufgaben der staatlichen Institutionen festschreibt und rechtlich garantiert. Vielmehr hat die chinesische Verfassung den Charakter eines in die Zukunft gerichteten Dokuments, in dem die Parteielite ihre im Laufe der Jahre wechselnden politischen Ziele formuliert. Trotz aller Bemühungen, den Anschein eines modernen Rechtsstaates zu erwecken, existiert in China bis heute ein hybrides Rechtssystem, d. h. ein Nebeneinander von traditionellem Recht und institutionellem Recht. Das bedeutet, dass es in China weit verbreitet ist, im Konfliktfall neben der institutionalisierten Gerichtsbarkeit auch auf informelle Mittel wie persönliche Beziehungen und Netzwerke zurückzugreifen. Bei Streitigkeiten haben oftmals die Verwaltungsbehörden die Oberhand gegenüber den Gerichten. Die entscheidende Instanz bleibt aber im Zweifelsfall immer die Partei. Insofern relativiert sich auch die Bestimmung, dass „keine Person und keine Organisation gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen darf.“ De facto steht die KPCh über der Verfassung (lpb 4.2024). Die Führung betont seit dem vierten Jahresplenum des
  6. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto, das Land den Gesetzen entsprechend zu regieren. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken. Die KPCh und alle Parteiorgane, die die gesamte staatliche und Justizverwaltung duplizieren, stehen weiterhin über der Verfassung (ÖB Peking 2024). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 26.10.2022). China verfügt über keine unabhängige Justiz. Es ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, dass (partei)politische Institutionen die Gerichte kontrollieren. Die Richter sind weder unabhängig, noch genießen sie erhöhten Schutz. Zudem können sie zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden. Leistungsfähigkeit und Transparenz des Justizsystems werden durch die Kontrolle durch die KPCh über das Justizsystem beeinträchtigt. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit wird zudem als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender eingesetzt (ÖB Peking 2024). Die KPCh beherrscht das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen überwacht werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Arbeit der Gerichte sowie auf Urteile und Strafen haben. Die Aufsicht durch die KPCh ist in politisch heiklen Fällen offensichtlich, und die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh. Von den Richtern wird erwartet, dass sie der Ideologie der KPCh entsprechen und den Grundsatz der Oberhoheit der Partei über die Justiz aufrechterhalten (FH 29.2.2024a). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB Peking 2024). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 29.2.2024a). Diese fehlende Unabhängigkeit trägt dazu bei, dass immer weniger Juristen den Richterberuf ergreifen wollen (ÖB Peking 2024). Trotz der Vorschriften, wonach Verteidiger die Möglichkeit haben sollten, Verdächtige oder Angeklagte zu treffen, haben die Anwälte oft keinen Zugang zu ihren Klienten vor dem Prozess (insbesondere in heiklen Fällen). Weiters haben sie nur begrenzte Zeit, um Beweise zu prüfen, und dürfen während des Prozesses nicht mit den Angeklagten sprechen. Ebenso wird Angeklagten häufig erst dann ein Anwalt zugewiesen, wenn der Fall vor Gericht kommt (USDOS 23.4.2024). […] 1.2.
  7. Grundversorgung und Wirtschaft Allgemeine Wirtschaftsleistung China hat 1978 begonnen, seine Wirtschaft zu öffnen und zu reformieren. Seitdem beträgt das BIP-Wachstum im Durchschnitt über 9 % pro Jahr (WB 1.2024; vgl. BS 2.7.2024) und es ist gelungen, fast 800 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien (WB 1.2024; vgl. ÖB Peking 2024) und darüber hinaus auch den Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen erheblich zu verbessern (WB 1.2024).China hat 1978 begonnen, seine Wirtschaft zu öffnen und zu reformieren. Seitdem beträgt das BIP-Wachstum im Durchschnitt über 9 % pro Jahr (WB 1.2024; vergleiche BS 2.7.2024) und es ist gelungen, fast 800 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien (WB 1.2024; vergleiche ÖB Peking 2024) und darüber hinaus auch den Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen erheblich zu verbessern (WB 1.2024). China ist inzwischen nach den USA die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt (Spiegel 15.2.2024). Der Lebensstandard hat sich - nicht zuletzt durch den Einsatz umfassender Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB Peking 2024) - deutlich verbessert (AA 26.10.2022) und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird allerdings durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Index [Anm.: Der Gini-Koeffizient ist ein statistisches Standardmaß zur Messung der Ungleichheit einer Verteilung. Am häufigsten eingesetzt wird der Koeffizient zur Bestimmung von Einkommens- und Vermögensungleichheit] zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 2.7.2024). Der
  8. Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB Peking 2024). Nach einem moderaten Wachstum von 5,2 % im Jahr 2023 nach der Pandemie wird für 2024 ein Wachstum von 4,5 % erwartet. Die Binnennachfrage in China ist nach wie vor schleppend und hat zu einer niedrigen Inflation beigetragen, während der politische Spielraum für Anreize begrenzt ist. Das schwache Vertrauen der Unternehmen, das zum Teil auf den Abschwung am Immobilienmarkt zurückzuführen ist, belastet weiterhin das Wachstum (WB 1.2024). Arbeitsmarkt Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2023 ca. 780 Millionen Menschen (WB o.D.). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB Peking 2024). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 5.8.2024; vgl. Spiegel 23.8.2021). Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2023 ca. 780 Millionen Menschen (WB o.D.). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB Peking 2024). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 5.8.2024; vergleiche Spiegel 23.8.2021). Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB Peking 2024). Mehr als 60 % der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 6.6.2024). Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im
  9. Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB Peking 2024). Arbeitslosenhilfe kann beantragen, wer ein Jahr lang in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt und seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung der Arbeitgeber. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region (IOM 1.2023). Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Die meisten sozialen Leistungen sind an diese Wohnrechtsregistrierung gekoppelt. Befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtische Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Während 2013 nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen verfügten, betrug dieser Prozentsatz Ende 2022 bereits 46,7 %, umfasste aber dennoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB Peking 2024). Generell verfügt China über ein komplexes und sich regelmäßig änderndes Sozialversicherungssystem. Hierbei wird im Wesentlichen nach den fünf Komponenten Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AV), Mutterschaftsgeld (MV), Arbeitsunfallversicherung (AUV) und Rentenversicherung (RV) unterschieden. 2020 wurden die Basiskrankenversicherung und die Mutterschutzversicherung zusammengelegt. Die bisherige Mutterschutzabgabe wird seither nicht mehr als eigenständige Versicherung geführt. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Wohnungsfonds zu zahlen. Die Einführung einer Pflegeversicherung wird bislang in 15 Pilotstädten ausprobiert, beispielsweise in Shanghai, Qingdao und Suzhou. Einen Zeitplan für eine landesweite Einführung gibt es noch nicht (GTAI 26.8.2021).Generell verfügt China über ein komplexes und sich regelmäßig änderndes Sozialversicherungssystem. Hierbei wird im Wesentlichen nach den fünf Komponenten Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AV), Mutterschaftsgeld (MV), Arbeitsunfallversicherung (AUV) und Rentenversicherung Regierungsvorlage unterschieden. 2020 wurden die Basiskrankenversicherung und die Mutterschutzversicherung zusammengelegt. Die bisherige Mutterschutzabgabe wird seither nicht mehr als eigenständige Versicherung geführt. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Wohnungsfonds zu zahlen. Die Einführung einer Pflegeversicherung wird bislang in 15 Pilotstädten ausprobiert, beispielsweise in Shanghai, Qingdao und Suzhou. Einen Zeitplan für eine landesweite Einführung gibt es noch nicht (GTAI 26.8.2021). Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch nach weniger als 15 Arbeitsjahren möglich. Aufgrund der rasant alternden Bevölkerung steht das chinesische Pensionssystem vor besonderen Herausforderungen. Waren 2016 16,7 % der chinesischen Bevölkerung älter als 60 Jahre, liegt der Anteil 2021 bereits bei 18,7 %. Damit ist zu befürchten, dass das chinesische Pensionssystem bald an seine Kapazitätsgrenzen stoßen wird (ÖB Peking 2024). Die Mindestunterhaltsbeihilfe (Dibao) ist ein Programm für Haushalte, deren Pro-Kopf-Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass Familienmitglieder aufgrund von Behinderungen oder schweren Krankheiten nicht in der Lage sind zu arbeiten. Die qualifizierten Haushalte haben Anspruch auf ein Existenzminimum, um einige grundlegende Lebenshaltungskosten zu decken. Im ersten Quartal 2023 stieg der Durchschnittswert des städtischen Existenzminimums in China auf 758,6 CNY pro Person und Monat, was 9 % der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Stadtbewohner entspricht. Der Durchschnittswert des ländlichen Existenzminimums betrug 589,5 CNY pro Person und Monat und deckt statistisch somit 12 % der Ausgaben der Landbewohner ab. Allerdings können der Schwellenwert und der Betrag der Beihilfe zwischen den verschiedenen Regionen aufgrund der Unterschiede im lokalen Wirtschaftsstatus und des Durchschnittseinkommens erheblich variieren. Seit 2015 erhalten sowohl ländliche als auch städtische Dibao-Haushalte in Peking mehr als 700 CNY pro Person und Monat, während die ländlichen Haushalte in einigen Provinzen monatlich nur etwa 200 CNY pro Person erhalten. Im April 2023 waren landesweit etwa 44,5 Millionen Menschen von dem Programm erfasst. Die lokalen Dibao-Schwellenwerte und Anmeldeverfahren sind abhängig von der lokalen Verwaltung und Politik. Informationen zu diesem Programm erhält man bei den örtlichen Sozialversicherungsämtern (IOM 1.2023). Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze. In China wird erwartet, dass Kinder ihre Eltern im Alter maßgeblich finanziell unterstützen (ÖB Peking 2024). […] 1.2.
  10. Medizinische Versorgung Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernst ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vgl. BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023). Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernst ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vergleiche BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023). Chinas Krankenversicherungssystem ist ein mehrstufiges System und besteht aus der grundlegenden Krankenversicherung durch den Staat sowie die kommerzielle Krankenversicherung von Unternehmen. Es existieren verschiedene Versicherungen für erwerbstätige Stadtbewohner, nicht erwerbstätige Stadtbewohner und die Landbevölkerung. Das Gesundheitssystem wird vor allem durch Steuern, weiters durch Ausgaben von Unternehmen und Einzelpersonen finanziert. Es besteht allerdings kein spezifischer Steuersatz und die von Privatpersonen und Unternehmen geleisteten Zahlungen sind extrem niedrig (ÖB Peking 2024). Das öffentliche Krankenversicherungssystem soll eine Grundversicherung darstellen, mit der teilweise medizinische Kosten (sowohl stationär als auch ambulant) erstattet sowie die Bezahlung von Medikamenten in staatlichen Krankenhäuser durch die Patienten gedeckt werden können. Es werden allerdings nicht alle Kosten erstattet. So gibt es eine Mindestrückerstattungsgrenze (erst nach Zahlung eines bestimmten Betrags an medizinischen Kosten sind weitere Ausgaben für die Erstattung qualifiziert) und eine Obergrenze. Seit 2016 strebt China eine Kombination der Krankenversicherungsprogramme für Stadt- und Landbewohner an, um so die Erstattungspolitik und das dazugehörige Verfahren zu standardisieren (IOM 1.2023). China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 % der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB Peking 2024). Für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen stellen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 26.10.2022), zumal ärztliche Behandlungskosten von den Patienten im Voraus bezahlt werden müssen. Bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR) erhalten die meisten Versicherten eine Kostenerstattung, allerdings müssen darüber hinausgehende Kosten eben selbst getragen werden. Trotz kontinuierlicher Investitionen in das Gesundheitswesen ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente. Bedienstete von Staatsbetrieben hingegen erhalten nahezu kompletten Kostenersatz (ÖB Peking 2024). Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (Anm. Stand 2020) (ÖB Peking 2024). […]Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter Anmerkung Stand 2020) (ÖB Peking 2024). […] 1.2.
  11. Rückkehr Grundsätzlich haben chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist, insbesondere auf dem Land, als schwierig zu beurteilen (ÖB Peking 2024). Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung Ein im Ausland gestellter Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand (AA 26.10.2022). Allerdings ist zu erwarten, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ebenso kann angenommen, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022). Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann nur mit Geldbuße geahndet. Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeterinnen und Tibeter, Uigurinnen und Uiguren) stellt sich die Lage jedoch in aller Regel anders dar. Hier ist oft mit einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 26.10.2022). Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht suchen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire Verfahren (ÖB Peking 2024). China respektiert weder Asylrecht noch Refoulement-Verbote (ÖB Peking 2024). Die Strafverfolgungsbehörden führen weiterhin nordkoreanische Überläufer zurück, denen bei ihrer Rückkehr Inhaftierung oder Hinrichtung drohen (FH 29.2.2024a). […]
  12. Beweiswürdigung 2.
  13. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers 2.1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) stützen sich auf seine Angaben im gegenständlichen Verfahren in Verbindung mit dem im Akt in Kopie aufliegenden Auszügen aus seinem chinesischen Reisepass (vgl. AS 637).Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) stützen sich auf seine Angaben im gegenständlichen Verfahren in Verbindung mit dem im Akt in Kopie aufliegenden Auszügen aus seinem chinesischen Reisepass vergleiche AS 637). Der genaue Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet kann nicht näher bestimmt werden, da der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich divergierende Angaben erstattete. So führte er in seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 21.01.2002 an, dass er mithilfe eines Schleppers am 01.01.2001 von China über den Luftweg nach Österreich gereist sei (vgl. AS 21). Abweichend davon behauptete er im Rahmen einer Einvernahme am 28.07.2003, er sei im Dezember 2000 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Im Zuge seiner weiteren Befragung wich er auch von dieser Darstellung ab und erklärte, im September 1999 China verlassen zu haben und ein halbes Jahr später – sohin im Frühjahr 2000 – in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs verwies er zunächst nur darauf, sich nicht alles merken zu können. In weiterer Folge führte er schließlich an, bereits Anfang des Jahres 2000 in Österreich eingereist zu sein (vgl. AS 189ff.). Das Vorbringen zu seinen Reisebewegungen weist auch insoweit Ungereimtheiten auf, als er in der Einvernahme am 21.01.2002 behauptete, mithilfe eines Schleppers von China über den Luftweg nach Österreich gelangt zu sein (vgl. AS 21), während er in der Einvernahme am 28.07.2003 vorbrachte, über die Russische Föderation in die Ukraine gereist zu sein, über ihm unbekannte Länder nach Italien gelangt zu sein und von dort aus seine Flucht nach Österreich fortgesetzt zu haben (vgl. AS 191). Aufgrund der dargelegten Widersprüche ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versuchte, sowohl die Modalitäten seiner Reise, als auch den genauen Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet zu verschleiern. Der genaue Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet kann nicht näher bestimmt werden, da der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich divergierende Angaben erstattete. So führte er in seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 21.01.2002 an, dass er mithilfe eines Schleppers am 01.01.2001 von China über den Luftweg nach Österreich gereist sei vergleiche AS 21). Abweichend davon behauptete er im Rahmen einer Einvernahme am 28.07.2003, er sei im Dezember 2000 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Im Zuge seiner weiteren Befragung wich er auch von dieser Darstellung ab und erklärte, im September 1999 China verlassen zu haben und ein halbes Jahr später – sohin im Frühjahr 2000 – in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs verwies er zunächst nur darauf, sich nicht alles merken zu können. In weiterer Folge führte er schließlich an, bereits Anfang des Jahres 2000 in Österreich eingereist zu sein vergleiche AS 189ff.). Das Vorbringen zu seinen Reisebewegungen weist auch insoweit Ungereimtheiten auf, als er in der Einvernahme am 21.01.2002 behauptete, mithilfe eines Schleppers von China über den Luftweg nach Österreich gelangt zu sein vergleiche AS 21), während er in der Einvernahme am 28.07.2003 vorbrachte, über die Russische Föderation in die Ukraine gereist zu sein, über ihm unbekannte Länder nach Italien gelangt zu sein und von dort aus seine Flucht nach Österreich fortgesetzt zu haben vergleiche AS 191). Aufgrund der dargelegten Widersprüche ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versuchte, sowohl die Modalitäten seiner Reise, als auch den genauen Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet zu verschleiern. Die Feststellungen betreffend die Festnahme im Jänner 2002, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, die Anordnung der Schubhaft sowie die Erlassung eines Aufenthaltsverbots basieren auf der Niederschrift der Bundespolizeidirektion vom 16.01.2002 (vgl. AS 16) sowie den Bescheiden der Bundespolizeidirektion vom 16.01.2002 und 21.01.2002 (vgl. S. 18ff.; AS 23ff.). Die Feststellungen betreffend die Festnahme im Jänner 2002, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, die Anordnung der Schubhaft sowie die Erlassung eines Aufenthaltsverbots basieren auf der Niederschrift der Bundespolizeidirektion vom 16.01.2002 vergleiche AS 16) sowie den Bescheiden der Bundespolizeidirektion vom 16.01.2002 und 21.01.2002 vergleiche S. 18ff.; AS 23ff.). Ferner gründen sich die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz auf den unbestrittenen Akteninhalt, konkret auf die vorliegende AIS-Auskunft (AS 42) sowie auf die Niederschriften seiner Einvernahmen vor der Bundespolizeidirektion Wien vom 05.04.2002, 10.05.2002 sowie vom 22.05.2002 (vgl. AS 63f., AS 91f.; AS 104f.). Ferner gründen sich die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz auf den unbestrittenen Akteninhalt, konkret auf die vorliegende AIS-Auskunft (AS 42) sowie auf die Niederschriften seiner Einvernahmen vor der Bundespolizeidirektion Wien vom 05.04.2002, 10.05.2002 sowie vom 22.05.2002 vergleiche AS 63f., AS 91f.; AS 104f.). Weiters stützen sich die Feststellungen zu den Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats auf die Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.01.2002, vom 07.03.2002 und vom 17.05.2022 (vgl. AS 35, AS 39 und AS 100), die Schreiben der chinesischen Vertretungsbehörde vom 12.03.2022 und vom 03.07.2022 (vgl. AS 55 und AS 115) sowie die Niederschriften der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.03.2022, vom 05.04.2002, vom 10.05.2022 und vom 22.05.2002 (vgl. AS 56, AS 63, AS 91f. und AS 104f.). Weiters stützen sich die Feststellungen zu den Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats auf die Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.01.2002, vom 07.03.2002 und vom 17.05.2022 vergleiche AS 35, AS 39 und AS 100), die Schreiben der chinesischen Vertretungsbehörde vom 12.03.2022 und vom 03.07.2022 vergleiche AS 55 und AS 115) sowie die Niederschriften der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.03.2022, vom 05.04.2002, vom 10.05.2022 und vom 22.05.2002 vergleiche AS 56, AS 63, AS 91f. und AS 104f.). Die Feststellungen zum Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz sowie zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seine wahre Identität nicht preisgeben wolle, ergeben sich zudem aus der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion Wien am 14.05.2003 (vgl. AS 151ff.). Ferner basiert die Feststellung zur neuerlichen Verhängung der Schubhaft auf dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.03.2003 (vgl. AS 130ff.). Die Feststellungen zum Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz sowie zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seine wahre Identität nicht preisgeben wolle, ergeben sich zudem aus der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion Wien am 14.05.2003 vergleiche AS 151ff.). Ferner basiert die Feststellung zur neuerlichen Verhängung der Schubhaft auf dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.03.2003 vergleiche AS 130ff.). Weiters gründen sich die Feststellungen zum Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz sowie zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels auf einen amtswegig eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015, Zl. L506 1240775-2/18E, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 07.06.2021, E 3574/2020-15, und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2021, Zl. W182 1240775-3/22E, samt Zustellschein. Aus dem Akteninhalt in Verbindung mit einem aktuellen Auszug aus dem IZR ergibt sich darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer zuletzt – nach entsprechender Antragstellung am 17.01.2023 – der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ mit Gültigkeit von 31.03.2023 bis 31.03.2024 erteilt wurde (vgl. AS 604ff.; OZ 2). Aus dem Akteninhalt in Verbindung mit einem aktuellen Auszug aus dem IZR ergibt sich darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer zuletzt – nach entsprechender Antragstellung am 17.01.2023 – der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ mit Gültigkeit von 31.03.2023 bis 31.03.2024 erteilt wurde vergleiche AS 604ff.; OZ 2). Letztlich gründen sich die Feststellungen zum Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ sowie zur Vorlage eines Auszugs aus seinem chinesischen Reisepass auf das Schreiben der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 23.05.2024 (vgl. AS 613ff.). Dem in Kopie aufliegenden Auszug aus dem Reisepass des Beschwerdeführers ist ferner zu entnehmen, dass das Dokument am 18.08.2016 vom Generalkonsulat der Volksrepublik China in Florenz ausgestellt wurde (vgl. AS 614). Letztlich gründen sich die Feststellungen zum Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ sowie zur Vorlage eines Auszugs aus seinem chinesischen Reisepass auf das Schreiben der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 23.05.2024 vergleiche AS 613ff.). Dem in Kopie aufliegenden Auszug aus dem Reisepass des Beschwerdeführers ist ferner zu entnehmen, dass das Dokument am 18.08.2016 vom Generalkonsulat der Volksrepublik China in Florenz ausgestellt wurde vergleiche AS 614). Festzuhalten ist weiters, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der Verständigung an das Bundesamt ein an sie adressiertes Schreiben des Beschwerdeführers beilegte. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Angst, nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz abgeschoben zu werden, in der Vergangenheit gegenüber den österreichischen Behörden unter der Alias-Identität „ XXXX , geboren am XXXX “ aufgetreten sei und nunmehr durch Vorlage seines Reisepasses seine wahre Identität nachweisen könne (vgl. AS 615). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der im Reisedokument angeführten Daten (vgl. OZ 5, S. 6). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem in Kopie vorliegenden Auszug aus seinem Reisepass kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die in diesem kopierten Reisedokument angeführten Personaldaten den Tatsachen entsprechen und der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner Einreise bis zur Stellung seines Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ am 06.02.2024 die österreichischen Behörden über seine wahre Identität getäuscht hat. Festzuhalten ist weiters, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der Verständigung an das Bundesamt ein an sie adressiertes Schreiben des Beschwerdeführers beilegte. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Angst, nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz abgeschoben zu werden, in der Vergangenheit gegenüber den österreichischen Behörden unter der Alias-Identität „ römisch 40 , geboren am römisch 40 “ aufgetreten sei und nunmehr durch Vorlage seines Reisepasses seine wahre Identität nachweisen könne vergleiche AS 615). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der im Reisedokument angeführten Daten vergleiche OZ 5, S. 6). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem in Kopie vorliegenden Auszug aus seinem Reisepass kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die in diesem kopierten Reisedokument angeführten Personaldaten den Tatsachen entsprechen und der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner Einreise bis zur Stellung seines Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ am 06.02.2024 die österreichischen Behörden über seine wahre Identität getäuscht hat. Hervorzuheben ist weiters, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht dargetan hat, sein fremdenrechtliches Fehlverhalten zu bereuen, sondern nur anführte, er habe seine Abschiebung verhindern wollen und habe daher falsche Angaben zu seiner Identität erstattet (vgl. AS 638f.). Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte er sich nicht einsichtig. Auf Nachfrage, weshalb er seine wahre Identität erst im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ bekanntgegeben habe, führte er lediglich an, dass für eine „Meldung“ (gemeint wohl: für die Erteilung eines Aufenthaltstitels) die Vorlage seines Reisepasses erforderlich gewesen sei und er aus Furcht, in den Herkunftsstaat zurückkehren zu müssen, sein Reisedokument vorgelegt habe (vgl. OZ 5, S. 7). Folglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich zur Erlangung eines weiteren Aufenthaltstitels seine wahre Identität preisgab und hinsichtlich seines Fehlverhaltens im gesamten Verfahren keine Einsicht zeigte. Hervorzuheben ist weiters, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht dargetan hat, sein fremdenrechtliches Fehlverhalten zu bereuen, sondern nur anführte, er habe seine Abschiebung verhindern wollen und habe daher falsche Angaben zu seiner Identität erstattet vergleiche AS 638f.). Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte er sich nicht einsichtig. Auf Nachfrage, weshalb er seine wahre Identität erst im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ bekanntgegeben habe, führte er lediglich an, dass für eine „Meldung“ (gemeint wohl: für die Erteilung eines Aufenthaltstitels) die Vorlage seines Reisepasses erforderlich gewesen sei und er aus Furcht, in den Herkunftsstaat zurückkehren zu müssen, sein Reisedokument vorgelegt habe vergleiche OZ 5, S. 7). Folglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich zur Erlangung eines weiteren Aufenthaltstitels seine wahre Identität preisgab und hinsichtlich seines Fehlverhaltens im gesamten Verfahren keine Einsicht zeigte. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Beschwerdeführer zu den Modalitäten der Ausstellung seines Reisepasses lediglich widersprüchliche und unplausible Angaben erstattete. Konkret führte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er per Fax die Kopie seines alten Reisepasses an die chinesische Vertretungsbehörde in Florenz geschickt habe und nicht persönlich in Florenz gewesen sei (vgl. AS 638f.). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht räumte er demgegenüber ein, für die Reisepassausstellung nach Florenz gereist zu sein. Auf Nachfrage, wie er den Reisepass in Florenz bekommen habe, führte er an, es sei dort so, dass man sich mit der Kopie des chinesischen Reisepasses ein neues Reisedokument ausstellen lassen könne. Im Zuge der Befragung zu seiner Reise nach Florenz brachte er weiters vor, von einem österreichischen Sicherheitsorgan kontrolliert worden zu sein und seine Meldebestätigung sowie seine Asylkarte vorgewiesen zu haben. Befragt, ob er die Kopie seines Reisepasses bei der Reise nach Florenz bei sich gehabt und wenn ja, warum er sie den kontrollierenden Sicherheitsorganen nicht vorgewiesen habe, behauptete er pauschal, er habe weder ein Reisedokument, noch eine entsprechende Kopie bei sich gehabt. Auf Vorhalt seiner Angaben, wonach er der chinesischen Vertretungsbehörde in Florenz eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt habe, sowie auf Nachfrage, wann konkret die Vorlage erfolgt sei, antwortete er nur ausweichend, es sei lange her, dass ihm die Kopie von China zugesendet worden sei, zumal ihnen vom Schlepper die Reisepässe abgenommen worden seien (vgl. OZ 5, S. 8f.). Durch dieses Aussageverhalten entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nach wie vor versucht, für ihn nachteilige Tatsachen gegenüber den österreichischen Behörden und Gerichten zu verschleiern. Dem Beschwerdeführer ist es sohin insgesamt nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er künftig gewillt ist, sich rechtskonform zu verhalten. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Beschwerdeführer zu den Modalitäten der Ausstellung seines Reisepasses lediglich widersprüchliche und unplausible Angaben erstattete. Konkret führte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er per Fax die Kopie seines alten Reisepasses an die chinesische Vertretungsbehörde in Florenz geschickt habe und nicht persönlich in Florenz gewesen sei vergleiche AS 638f.). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht räumte er demgegenüber ein, für die Reisepassausstellung nach Florenz gereist zu sein. Auf Nachfrage, wie er den Reisepass in Florenz bekommen habe, führte er an, es sei dort so, dass man sich mit der Kopie des chinesischen Reisepasses ein neues Reisedokument ausstellen lassen könne. Im Zuge der Befragung zu seiner Reise nach Florenz brachte er weiters vor, von einem österreichischen Sicherheitsorgan kontrolliert worden zu sein und seine Meldebestätigung sowie seine Asylkarte vorgewiesen zu haben. Befragt, ob er die Kopie seines Reisepasses bei der Reise nach Florenz bei sich gehabt und wenn ja, warum er sie den kontrollierenden Sicherheitsorganen nicht vorgewiesen habe, behauptete er pauschal, er habe weder ein Reisedokument, noch eine entsprechende Kopie bei sich gehabt. Auf Vorhalt seiner Angaben, wonach er der chinesischen Vertretungsbehörde in Florenz eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt habe, sowie auf Nachfrage, wann konkret die Vorlage erfolgt sei, antwortete er nur ausweichend, es sei lange her, dass ihm die Kopie von China zugesendet worden sei, zumal ihnen vom Schlepper die Reisepässe abgenommen worden seien vergleiche OZ 5, S. 8f.). Durch dieses Aussageverhalten entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nach wie vor versucht, für ihn nachteilige Tatsachen gegenüber den österreichischen Behörden und Gerichten zu verschleiern. Dem Beschwerdeführer ist es sohin insgesamt nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er künftig gewillt ist, sich rechtskonform zu verhalten. 2.1.
  15. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich Aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergibt sich, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt (vgl. AS 639f.; OZ 5, S. 13). Hinsichtlich seiner sozialen Kontakte gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.07.2024 lediglich oberflächlich an, dass er mit Freunden, konkret mit anderen chinesischen Staatsangehörigen, essen gehe und sich unterhalte (vgl. AS 639f.). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war er nicht in der Lage, das Vorbringen zu seinen sozialen Kontakten zu präzisieren, führte er doch lediglich pauschal an, „einige Freunde“ und „einige Chefs“ zu haben. Nach Aufforderung, mehr über seine Freunde zu erzählen, verwies er lediglich darauf, dass er einige Personen („die Chefs von den Asiatischen“) kenne, sich mit ihnen treffe und sich mit ihnen über allfällige Beschäftigungsmöglichkeiten unterhalte (vgl. zu alledem vgl. OZ 5, S. 10). Aufgrund der vagen Angaben des Beschwerdeführers war festzustellen, dass er im Bundesgebiet über keine nachhaltigen sozialen Kontakte verfügt. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergibt sich, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt vergleiche AS 639f.; OZ 5, S. 13). Hinsichtlich seiner sozialen Kontakte gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.07.2024 lediglich oberflächlich an, dass er mit Freunden, konkret mit anderen chinesischen Staatsangehörigen, essen gehe und sich unterhalte vergleiche AS 639f.). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war er nicht in der Lage, das Vorbringen zu seinen sozialen Kontakten zu präzisieren, führte er doch lediglich pauschal an, „einige Freunde“ und „einige Chefs“ zu haben. Nach Aufforderung, mehr über seine Freunde zu erzählen, verwies er lediglich darauf, dass er einige Personen („die Chefs von den Asiatischen“) kenne, sich mit ihnen treffe und sich mit ihnen über allfällige Beschäftigungsmöglichkeiten unterhalte vergleiche zu alledem vergleiche OZ 5, S. 10). Aufgrund der vagen Angaben des Beschwerdeführers war festzustellen, dass er im Bundesgebiet über keine nachhaltigen sozialen Kontakte verfügt. Weiters geht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass er in Österreich zur Praktizierung seines Glaubens einen buddhistischen Tempel besucht und an Veranstaltungen der buddhistischen Vereinigung teilnimmt (vgl. OZ 5, S. 13). Allerdings lassen auch diese Ausführungen keinen Rückschluss auf seine soziale Integration in Österreich zu, zumal er nicht konkret dargelegt hat, sich in der buddhistischen Vereinigung zu engagieren. Hinweise, dass der Beschwerdeführer sonstigen kulturellen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgeht bzw. Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist, sind im Verfahren im Übrigen nicht hervorgekommen. Weiters geht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass er in Österreich zur Praktizierung seines Glaubens einen buddhistischen Tempel besucht und an Veranstaltungen der buddhistischen Vereinigung teilnimmt vergleiche OZ 5, S. 13). Allerdings lassen auch diese Ausführungen keinen Rückschluss auf seine soziale Integration in Österreich zu, zumal er nicht konkret dargelegt hat, sich in der buddhistischen Vereinigung zu engagieren. Hinweise, dass der Beschwerdeführer sonstigen kulturellen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgeht bzw. Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist, sind im Verfahren im Übrigen nicht hervorgekommen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nur seine chinesische Muttersprache verwendete, eine Kommunikation mit dem ihn befragenden Richter ausschließlich unter Zuhilfenahme der anwesenden Dolmetscherin möglich war und er nicht nachgewiesen hat, eine Deutschprüfung abgelegt zu haben, war ferner festzustellen, dass er über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergibt sich, dass er während seines Aufenthalts in Österreich keine Aus- oder Fortbildung absolviert hat (vgl. OZ 5, S. 13). Aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergibt sich, dass er während seines Aufenthalts in Österreich keine Aus- oder Fortbildung absolviert hat vergleiche OZ 5, S. 13). Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan hat, in Österreich jemals einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet als Wanderhändler im Straßenverkauf tätig war, ohne jedoch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen zu sein (vgl. dazu beispielsweise Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 16.01.2002, AS 16). Aus der Einsichtnahme in einen amtswegig eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich zudem, dass er aktuell Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und nicht erwerbstätig ist (vgl. OZ 2). Insoweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, gelegentlich Reinigungsarbeiten in Österreich zu verrichten (vgl. AS 640), ist festzuhalten, dass er keine Unterlagen zum Nachweis dieses Vorbringens vorlegte und sich seine diesbezüglichen Angaben als vage erweisen, zumal daraus nicht hervorgeht, über welchen Zeitraum er diese Tätigkeit ausgeübt hat. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präzisierte er sein Vorbringen nicht, sondern verwies lediglich darauf, dass es sich um keine regelmäßige Tätigkeit handle und er nur manchmal, wenn sich die Gelegenheit biete, solche Arbeiten übernehme (vgl. OZ 5, S. 9). Folglich steht nicht fest, dass er rechtmäßig ein zusätzliches Einkommen durch die Verrichtung von Reinigungstätigkeiten erzielt. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan hat, in Österreich jemals einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet als Wanderhändler im Straßenverkauf tätig war, ohne jedoch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen zu sein vergleiche dazu beispielsweise Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 16.01.2002, AS 16). Aus der Einsichtnahme in einen amtswegig eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich zudem, dass er aktuell Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und nicht erwerbstätig ist vergleiche OZ 2). Insoweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, gelegentlich Reinigungsarbeiten in Österreich zu verrichten vergleiche AS 640), ist festzuhalten, dass er keine Unterlagen zum Nachweis dieses Vorbringens vorlegte und sich seine diesbezüglichen Angaben als vage erweisen, zumal daraus nicht hervorgeht, über welchen Zeitraum er diese Tätigkeit ausgeübt hat. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präzisierte er sein Vorbringen nicht, sondern verwies lediglich darauf, dass es sich um keine regelmäßige Tätigkeit handle und er nur manchmal, wenn sich die Gelegenheit biete, solche Arbeiten übernehme vergleiche OZ 5, S. 9). Folglich steht nicht fest, dass er rechtmäßig ein zusätzliches Einkommen durch die Verrichtung von Reinigungstätigkeiten erzielt. Anhand einer Meldeanfrage konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet bis zum 04.12.2002 sowie in den Zeiträumen von 08.10.2016 bis 08.01.2017 und von 05.04.2023 bis 06.02.2024 seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist (vgl. OZ 2). Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb es in den Jahren 2016/2017 sowie 2023/2024 zu Meldelücken gekommen ist, obwohl er eigenen Angaben zufolge seit 20 Jahren an derselben Adresse lebt (vgl. OZ 5, S. 7), kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden. In der Beschwerde wurde diesbezüglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ohne sein Wissen von seinem Hauptwohnsitz abgemeldet worden sei und ihm mithilfe der Caritas die „Wiederherstellung“ der Meldung gelungen sei (vgl. AS 693ff.). Zum Nachweis dieser Angaben wurde ein Schreiben der Caritas Wien vom 18.11.2024 in Vorlage gebracht (vgl. AS 705f.). Demnach habe der Vermieter des Beschwerdeführers am 24.01.2023 beim Meldeamt vorgesprochen und angeführt, alleine an der Adresse zu leben. In der Folge wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer hierzu Parteiengehör gewährt worden sei, er jedoch nicht in der Lage gewesen sei, auf das Aufforderungsschreiben zu reagieren. Eine nähere Begründung, weshalb der Beschwerdeführer keine Stellungnahme erstatten habe können, ist allerdings weder dem Schreiben der Caritas, noch seinem sonstigen Vorbringen zu entnehmen. Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass es nach den Ausführungen im vorgelegten Schreiben am 05.02.2024 zu einer amtlichen Abmeldung gekommen sei, während die Abmeldung tatsächlich am 05.04.2023 erfolgte. Zur Meldelücke im Zeitraum von 08.10.2016 bis 08.01.2017 finden sich im Schreiben der Caritas im Übrigen keine Angaben. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war schlüssig darzulegen, weshalb er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Anhand einer Meldeanfrage konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet bis zum 04.12.2002 sowie in den Zeiträumen von 08.10.2016 bis 08.01.2017 und von 05.04.2023 bis 06.02.2024 seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist vergleiche OZ 2). Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb es in den Jahren 2016 aus 2017, sowie 2023 aus 2024, zu Meldelücken gekommen ist, obwohl er eigenen Angaben zufolge seit 20 Jahren an derselben Adresse lebt vergleiche OZ 5, S. 7), kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden. In der Beschwerde wurde diesbezüglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ohne sein Wissen von seinem Hauptwohnsitz abgemeldet worden sei und ihm mithilfe der Caritas die „Wiederherstellung“ der Meldung gelungen sei vergleiche AS 693ff.). Zum Nachweis dieser Angaben wurde ein Schreiben der Caritas Wien vom 18.11.2024 in Vorlage gebracht vergleiche AS 705f.). Demnach habe der Vermieter des Beschwerdeführers am 24.01.2023 beim Meldeamt vorgesprochen und angeführt, alleine an der Adresse zu leben. In der Folge wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer hierzu Parteiengehör gewährt worden sei, er jedoch nicht in der Lage gewesen sei, auf das Aufforderungsschreiben zu reagieren. Eine nähere Begründung, weshalb der Beschwerdeführer keine Stellungnahme erstatten habe können, ist allerdings weder dem Schreiben der Caritas, noch seinem sonstigen Vorbringen zu entnehmen. Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass es nach den Ausführungen im vorgelegten Schreiben am 05.02.2024 zu einer amtlichen Abmeldung gekommen sei, während die Abmeldung tatsächlich am 05.04.2023 erfolgte. Zur Meldelücke im Zeitraum von 08.10.2016 bis 08.01.2017 finden sich im Schreiben der Caritas im Übrigen keine Angaben. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war schlüssig darzulegen, weshalb er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Feststellung zur Unbescholtenheit stützt sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister (vgl. OZ 2). Die Feststellung zur Unbescholtenheit stützt sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister vergleiche OZ 2). 2.1.
  16. Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Leben im Herkunftsstaat, zu seinen Kenntnissen der chinesischen Sprache, zu seinem Schulbesuch, zu seiner Berufserfahrung als Wachmann sowie zu seinem Familienstand stützen sich auf die dahingehend nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund seiner Angaben in seinen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren war darüber hinaus festzustellen, dass er zumindest bis zum Jahr 1999 in China gelebt hat (vgl. dazu auch die näheren Ausführungen zu den divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat unter Punkt II.2.1.). Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Leben im Herkunftsstaat, zu seinen Kenntnissen der chinesischen Sprache, zu seinem Schulbesuch, zu seiner Berufserfahrung als Wachmann sowie zu seinem Familienstand stützen sich auf die dahingehend nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund seiner Angaben in seinen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren war darüber hinaus festzustellen, dass er zumindest bis zum Jahr 1999 in China gelebt hat vergleiche dazu auch die näheren Ausführungen zu den divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat unter Punkt römisch zwei.2.1.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keinen Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat wohnhaften Angehörigen hat (vgl. OZ 5, S. 11), wird aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich als glaubhaft erachtet und der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keinen Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat wohnhaften Angehörigen hat vergleiche OZ 5, S. 11), wird aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich als glaubhaft erachtet und der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Weiters gründen sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf seine Angaben in Verbindung mit dem von ihm in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen. Konkret geht aus dem Patientenbrief einer Krankenanstalt vom 12.06.2024 hervor, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie, Diabetes mellitus Typ II sowie an einem signifikanten diabetischen Makulaödem rechts leidet und von 05.06.2024 bis 12.06.2024 aufgrund einer Serie von fokalen epileptischen Anfällen stationär behandelt wurde, wobei ihm im Rahmen der Entlassung eine medikamentöse Behandlung sowie eine im Intervall erfolgende Kontrolle in der Epilepsieambulanz oder bei einem Neurologen empfohlen wurden (vgl. AS 654ff.). Aus dem in der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten internistischen Befundbericht vom 26.06.2024 geht weiters hervor, dass ihm neben der Einnahme von Medikamenten verschiedene Kontrolluntersuchungen im regelmäßigen Intervall, regelmäßige Blutzuckermessungen, die Führung eines Blutzuckerprotokolls, tägliche Selbstkontrolle der Füße sowie ein LDL-Wert unter 70 mg/dl empfohlen wurde. Dem Befund vom 29.05.2024 ist weiters zu entnehmen, dass eine CT-Angiografie der Hirnaterien durchgeführt wurde und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Vergleichsuntersuchung am 07.03.2023 nicht verändert hat (vgl. AS 658). Insgesamt kann aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sohin nicht gefolgert werden, dass er an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Weiters gründen sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf seine Angaben in Verbindung mit dem von ihm in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen. Konkret geht aus dem Patientenbrief einer Krankenanstalt vom 12.06.2024 hervor, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie, Diabetes mellitus Typ römisch zwei sowie an einem signifikanten diabetischen Makulaödem rechts leidet und von 05.06.2024 bis 12.06.2024 aufgrund einer Serie von fokalen epileptischen Anfällen stationär behandelt wurde, wobei ihm im Rahmen der Entlassung eine medikamentöse Behandlung sowie eine im Intervall erfolgende Kontrolle in der Epilepsieambulanz oder bei einem Neurologen empfohlen wurden vergleiche AS 654ff.). Aus dem in der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten internistischen Befundbericht vom 26.06.2024 geht weiters hervor, dass ihm neben der Einnahme von Medikamenten verschiedene Kontrolluntersuchungen im regelmäßigen Intervall, regelmäßige Blutzuckermessungen, die Führung eines Blutzuckerprotokolls, tägliche Selbstkontrolle der Füße sowie ein LDL-Wert unter 70 mg/dl empfohlen wurde. Dem Befund vom 29.05.2024 ist weiters zu entnehmen, dass eine CT-Angiografie der Hirnaterien durchgeführt wurde und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Vergleichsuntersuchung am 07.03.2023 nicht verändert hat vergleiche AS 658). Insgesamt kann aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sohin nicht gefolgert werden, dass er an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Hinzu kommt, dass die medizinische Versorgung in China nach den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten grundsätzlich gewährleistet ist, wenngleich sie nicht europäischen Standrads entspricht. Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden. Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich. Nach der Berichtslage ist Chinas Krankenversicherungssystem ein mehrstufiges System, welches aus der grundlegenden Krankenversicherung durch den Staat sowie die kommerzielle Krankenversicherung von Unternehmen besteht, wobei verschiedene Versicherungen für erwerbstätige Stadtbewohner, nicht erwerbstätige Stadtbewohner und die Landbevölkerung vorgesehen sind. Es wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass eine Meldekarte (Hukou) nötig ist, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Ebenso ist allerdings der Länderinformation der Staatendokumentation zu entnehmen, dass chinesische Staatsbürger grundsätzlich nach ihrer Rückkehr nach China das Recht haben, sich wieder im Land niederzulassen und sich im "Hukou-System" registrieren zu lassen (vgl. Punkte II.1.2.
  17. „Medizinische Versorgung“ und II.1.2.
  18. „Rückkehr“). Anhaltspunkte, dass es dem Beschwerdeführer im konkreten Fall dennoch nicht möglich wäre, eine Meldekarte zu erhalten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Zugang zu medizinischer Versorgung hat. Hinzu kommt, dass die medizinische Versorgung in China nach den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten grundsätzlich gewährleistet ist, wenngleich sie nicht europäischen Standrads entspricht. Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden. Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich. Nach der Berichtslage ist Chinas Krankenversicherungssystem ein mehrstufiges System, welches aus der grundlegenden Krankenversicherung durch den Staat sowie die kommerzielle Krankenversicherung von Unternehmen besteht, wobei verschiedene Versicherungen für erwerbstätige Stadtbewohner, nicht erwerbstätige Stadtbewohner und die Landbevölkerung vorgesehen sind. Es wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass eine Meldekarte (Hukou) nötig ist, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Ebenso ist allerdings der Länderinformation der Staatendokumentation zu entnehmen, dass chinesische Staatsbürger grundsätzlich nach ihrer Rückkehr nach China das Recht haben, sich wieder im Land niederzulassen und sich im "Hukou-System" registrieren zu lassen vergleiche Punkte römisch zwei.1.2.
  19. „Medizinische Versorgung“ und römisch zwei.1.2.
  20. „Rückkehr“). Anhaltspunkte, dass es dem Beschwerdeführer im konkreten Fall dennoch nicht möglich wäre, eine Meldekarte zu erhalten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Zugang zu medizinischer Versorgung hat. Weiters ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine entscheidungswesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, sich bei verschiedenen Arbeitgebern um Einstellungszusagen bemüht zu haben und nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen (vgl. OZ 5, S. 9f.). In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass er arbeitsfähig ist. Weiters ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine entscheidungswesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, sich bei verschiedenen Arbeitgebern um Einstellungszusagen bemüht zu haben und nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen vergleiche OZ 5, S. 9f.). In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass er arbeitsfähig ist. Aufgrund der Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie der individuellen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere seines Gesundheitszustandes, seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung sowie seiner Berufserfahrung kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in China durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt II.3.2.). Aufgrund der Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie der individuellen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere seines Gesundheitszustandes, seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung sowie seiner Berufserfahrung kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in China durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen vergleiche dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.). Aus den zur Situation im Herkunftsstaat getroffenen Länderfeststellungen lässt sich überdies nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Volksrepublik China aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer auch keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden. In der Einvernahme vor dem Bundesamt führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen an, dass er verschiedenen Personen Geld schulde und ihn seine Gläubiger im Fall der Rückkehr nach China zur Rechenschaft ziehen bzw. misshandeln würden (vgl. AS 640). Im weiteren Verfahren ließ er diese Befürchtung jedoch gänzlich unerwähnt und brachte stattdessen vor, er wäre in China Verfolgung durch die staatlichen Behörden ausgesetzt, da er als Wachmann Mitglieder der Bewegung „Falungong“ freigelassen habe und daraufhin selbst inhaftiert worden sei (vgl. AS 648; OZ 5, S. 13). Hinsichtlich dieser Ausführungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen bereits im Verfahren über seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz als nicht glaubhaft qualifiziert wurde (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015, Zl. L506 1240775-2, S. 21). Ungeachtet dessen lässt sich aus seinen Schilderungen nicht ableiten, die chinesischen Behörden hätten ein Interesse an seiner weiteren (Straf-) Verfolgung, führte er doch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst an, dass seinerzeit seine Familie einen Geldbetrag bezahlt habe und man ihn daraufhin aus der Haft entlassen habe (vgl. AS OZ 5, S. 13). Konkrete Hinweise, dass er aufgrund der (behaupteten) Ereignisse nach wie vor im Herkunftsstaat gezielte Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte, können seinen Angaben nicht entnommen werden. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer sohin nicht substantiiert dargetan, im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt zu sein. In der Einvernahme vor dem Bundesamt führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen an, dass er verschiedenen Personen Geld schulde und ihn seine Gläubiger im Fall der Rückkehr nach China zur Rechenschaft ziehen bzw. misshandeln würden vergleiche AS 640). Im weiteren Verfahren ließ er diese Befürchtung jedoch gänzlich unerwähnt und brachte stattdessen vor, er wäre in China Verfolgung durch die staatlichen Behörden ausgesetzt, da er als Wachmann Mitglieder der Bewegung „Falungong“ freigelassen habe und daraufhin selbst inhaftiert worden sei vergleiche AS 648; OZ 5, S. 13). Hinsichtlich dieser Ausführungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen bereits im Verfahren über seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz als nicht glaubhaft qualifiziert wurde vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015, Zl. L506 1240775-2, S. 21). Ungeachtet dessen lässt sich aus seinen Schilderungen nicht ableiten, die chinesischen Behörden hätten ein Interesse an seiner weiteren (Straf-) Verfolgung, führte er doch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst an, dass seinerzeit seine Familie einen Geldbetrag bezahlt habe und man ihn daraufhin aus der Haft entlassen habe vergleiche AS OZ 5, S. 13). Konkrete Hinweise, dass er aufgrund der (behaupteten) Ereignisse nach wie vor im Herkunftsstaat gezielte Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte, können seinen Angaben nicht entnommen werden. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer sohin nicht substantiiert dargetan, im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt zu sein. 2.
  21. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation zu China in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten jedoch nicht entgegentreten, sondern ließ die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen.
  22. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  23. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.1.
  24. Rechtsgrundlagen: § 52 Abs. 4 FPG lautet: Paragraph 52, Absatz 4, FPG lautet: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  25. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ § 11 NAG lautet: Paragraph 11, NAG lautet: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;2.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.Paragraph 11,

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn, 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;,

  1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Artikel 3, Ziffer 6, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;, 2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Artikel 3, Ziffer 4, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;,
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;,

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;,
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder,
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn,
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;,
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;,
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;,
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;,
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;,
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und, 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. […]

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn,
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder,
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. […]“ § 43 Abs. 3 NAG lautet: Paragraph 43, Absatz 3, NAG lautet: „Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über
  3. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005,2. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005,3. eine „Aufenthaltsberechtigung“

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 oder4. eine „Aufenthaltsberechtigung“

§ 56Abs. 2 Asyl

G 2005„Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über, 1. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005,, 2. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005,, 3. eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 oder, 4. eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 verfügen.“ § 44a NAG lautet: Paragraph 44 a, NAG lautet: „Besondere Verfahrensbestimmungen § 44a. In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 Z 1 oder 2 oder § 43 Abs. 3 sind § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 44 a, In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 43, Absatz 3, sind Paragraph 24, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 20, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. § 24 Abs. 1 NAG lautet: Paragraph 24, Absatz eins, NAG lautet: Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.“Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.“ § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. […]
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 FPG vor

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