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{'item': 'W258 2224654-1'}

Obsah (14)§ 1Art 133§ 64§ 169§ 17§ 48§ 9§ 21§ 170§ 13§ 8§ 6Art 5Art 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlW258 2224654-1 Spruch, W258 2224654-1/638E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich

§ 1

DSG verletzt hat, indem sie zur Bearbeitung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine für die Beschwerdegegnerin tätige Diplomsozialarbeiterin im Juni 2018 den Arbeitgeber des Beschwerdeführers kontaktiert und ihn über die Einbringung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer informiert hat.„1.a. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Erstbeschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG verletzt hat, indem sie zur Bearbeitung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine für die Beschwerdegegnerin tätige Diplomsozialarbeiterin im Juni 2018 den Arbeitgeber des Beschwerdeführers kontaktiert und ihn über die Einbringung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer informiert hat. 1.b. Im Übrigen wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abgewiesen.“ 4.) Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Der Beschwerdeführer brachte bei der belangten Behörde am 22.03.2019 eine Datenschutzbeschwerde ein. Demnach habe ihn die XXXX im Recht auf Geheimhaltung

§ 1

Abs 1 DSG verletzt, weshalb er begehre, die Datenschutzbehörde möge feststellen, dass die mitbeteiligte Partei ihn in seinen Rechten verletzt habe.1.Der Beschwerdeführer brachte bei der belangten Behörde am 22.03.2019 eine Datenschutzbeschwerde ein. Demnach habe ihn die römisch 40 im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt, weshalb er begehre, die Datenschutzbehörde möge feststellen, dass die mitbeteiligte Partei ihn in seinen Rechten verletzt habe. So habe die Abteilung Gesundheitswesen XXXX personenbezogene Daten zu seiner Person widerrechtlichSo habe die Abteilung Gesundheitswesen römisch 40 personenbezogene Daten zu seiner Person widerrechtlich ● in diversen Akten verarbeitet, ● an andere Personen im Stadtmagistrat weitergegeben und ● sich mit Mitarbeitern seines ehemaligen Arbeitgebers ausgetauscht. Seine Ärztin für Allgemeinmedizin verweigere unter Hinweis auf seine Probleme mit dem XXXX seine weitere Behandlung.Seine Ärztin für Allgemeinmedizin verweigere unter Hinweis auf seine Probleme mit dem römisch 40 seine weitere Behandlung. Das Standesamt habe widerrechtlich personenbezogene Daten zu seiner Person an die italienischen Konsularbehörden in Wien zur Weiterleitung nach Italien übermittelt. Ihn betreffende personenbezogene Daten seien an das Land XXXX weitergeleitet worden.Ihn betreffende personenbezogene Daten seien an das Land römisch 40 weitergeleitet worden.

  1. Mit Stellungnahme vom 29.05.2019 nahm die XXXX zu den Vorwürfen Stellung:
  2. Mit Stellungnahme vom 29.05.2019 nahm die römisch 40 zu den Vorwürfen Stellung: Im Bereich der XXXX werde „in diversen Akten“ lediglich eine Zeitbestätigung verarbeitet, die eine Amtsärztin auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt habe. Da der Beschwerdeführer Mitarbeiter bei einem Leistungsanbieter im Rehabilitations- bzw Teilhabesektor gewesen sei, könne es sein, dass er im Zusammenhang mit der Führung von Klient:innendaten als Begleitperson in der Landesdatenbank XXXX namentlich erwähnt werde.Im Bereich der römisch 40 werde „in diversen Akten“ lediglich eine Zeitbestätigung verarbeitet, die eine Amtsärztin auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt habe. Da der Beschwerdeführer Mitarbeiter bei einem Leistungsanbieter im Rehabilitations- bzw Teilhabesektor gewesen sei, könne es sein, dass er im Zusammenhang mit der Führung von Klient:innendaten als Begleitperson in der Landesdatenbank römisch 40 namentlich erwähnt werde. Den Beschwerdeführer betreffende Daten seien an andere Personen des Stadtmagistrats weitergegeben worden, um eine Beschwerde zu bearbeiten, die der Beschwerdeführer gegen eine Diplomsozialarbeiterin erhoben hatte. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, den die mitbeteiligte Partei zurückgewiesen habe. Die dagegen erhobene Beschwerde sei dem Landesverwaltungsgericht XXXX vorgelegt worden.Den Beschwerdeführer betreffende Daten seien an andere Personen des Stadtmagistrats weitergegeben worden, um eine Beschwerde zu bearbeiten, die der Beschwerdeführer gegen eine Diplomsozialarbeiterin erhoben hatte. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, den die mitbeteiligte Partei zurückgewiesen habe. Die dagegen erhobene Beschwerde sei dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 vorgelegt worden. Auf Grund einer E-Mail des Beschwerdeführers, in der er Vorwürfe – ua einer „Vorteilsnahme“ – gegen eine Diplomsozialarbeiterin erhoben habe, sei Kontakt mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers aufgenommen worden, um der Beschwerde nachzugehen; ein weitergehender Austausch habe nicht stattgefunden. Die vom Beschwerdeführer genannte Ärztin für Allgemeinmedizin habe von einer weiteren Behandlung des Beschwerdeführers abgesehen, weil sie sich auf Grund mehrerer Vorfälle im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Tätigkeit als Amtsärztin für die XXXX für Befangen erachtet habe. Die vom Beschwerdeführer genannte Ärztin für Allgemeinmedizin habe von einer weiteren Behandlung des Beschwerdeführers abgesehen, weil sie sich auf Grund mehrerer Vorfälle im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Tätigkeit als Amtsärztin für die römisch 40 für Befangen erachtet habe. Das Standesamt habe den Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich seines minderjährigen Sohnes an die italienischen Konsularbehörden weitergeleitet. Das sei nach dem zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik geschlossenen Vertrag, BGBl. Nr. 126/1992, gerechtfertigt.Das Standesamt habe den Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich seines minderjährigen Sohnes an die italienischen Konsularbehörden weitergeleitet. Das sei nach dem zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik geschlossenen Vertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1992,, gerechtfertigt. Die Weitergabe von Daten an das Land XXXX sei im Rahmen einer Rechtsauskunft

§ 64PSt

G 2013 erfolgt, die in Bezug auf die zu berichtigenden Geburtsbeurkundung des Sohnes des Beschwerdeführers einzuholen gewesen wäre.Die Weitergabe von Daten an das Land römisch 40 sei im Rahmen einer Rechtsauskunft

Paragraph 64, PStG 2013 erfolgt, die in Bezug auf die zu berichtigenden Geburtsbeurkundung des Sohnes des Beschwerdeführers einzuholen gewesen wäre.

  1. Mit Stellungnahme vom 23.06.2019 konkretisierte und ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst vor: Hinsichtlich der Verarbeitung ihn betreffender Daten in der Landesdatenbank XXXX könne er nicht als Begleitperson Erwähnung gefunden haben, weil er Leiter eines bestimmten Leistungsangebots gewesen sei und nicht er, sondern allenfalls Mitarbeiter:innen aus seinem Team für die Begleitung einzelner Klient:innen zu Ämtern verantwortlich gewesen wären. Er gehe dennoch davon aus, dass er in einigen – konkret benannten – „ XXXX -Akten“ namentlich erwähnt werde.Hinsichtlich der Verarbeitung ihn betreffender Daten in der Landesdatenbank römisch 40 könne er nicht als Begleitperson Erwähnung gefunden haben, weil er Leiter eines bestimmten Leistungsangebots gewesen sei und nicht er, sondern allenfalls Mitarbeiter:innen aus seinem Team für die Begleitung einzelner Klient:innen zu Ämtern verantwortlich gewesen wären. Er gehe dennoch davon aus, dass er in einigen – konkret benannten – „ römisch 40 -Akten“ namentlich erwähnt werde. Im Austausch mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, seien auch Informationen über den Beschwerdeführer ausgetauscht worden, wonach ihn betreffende „wirre Umstände“ der Grund für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewesen wären. An die italienischen Konsularbehörden wäre lediglich die „Vaterschaftsfeststellung“, nicht jedoch der Gerichtsbeschluss weiterzuleiten gewesen. Die Weiterleitung personenbezogener Daten an das Land XXXX sei für die Einholung einer Rechtsauskunft nicht erforderlich gewesen und damit rechtswidrig.Die Weiterleitung personenbezogener Daten an das Land römisch 40 sei für die Einholung einer Rechtsauskunft nicht erforderlich gewesen und damit rechtswidrig. Der Stadtmagistrat leite ihn betreffende Informationen offenbar auch an die Mutter des gemeinsamen Sohnes (in Folge kurz „Kindesmutter) weiter, weil sie sich auf Informationen beziehe, die sie vom Stadtmagistrat erhalten haben will. Weiters dehnte der Beschwerdeführer die Datenschutzbeschwerde dahingehend aus, dass die belangte Behörde auch hinsichtlich seines Sohnes eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung feststellen möge.
  2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.07.2019 forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer auf, für seinen Sohn die Zustimmung der Kindesmutter zur Verfahrensführung vorzulegen.
  3. Mit Stellungnahme vom 27.07.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Zustimmung keine Voraussetzung zur Verfahrensführung sei. Mit zwei Schreiben jeweils vom 12.08.2019 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel vor.
  4. Mit Bescheid vom 06.09.2019 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkt 1.). Begründend führte sie dazu aus, dass einerseits die beanstandeten Datenanwendungen zum Teil nicht rechtswidrig seien und andererseits das Vorbringen des Beschwerdeführers zu unsubstantiiert sei. Die im Namen seines Sohnes eingebrachte Datenschutzbeschwerde wies die belangte Behörde mangels Vertretungsvollmacht zurück (Spruchpunkt 2.).
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.10.2019, in der er die Weiterverfolgung der von ihm behaupteten Datenschutzverletzungen in seinem und im Namen seines minderjährigen Sohnes begehrt und begründend im Wesentlichen ausführt wie bisher.
  6. Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 17.10.2019 vor. Betreffend Spruchpunkt
  7. brachte sie vor, dass sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, dass der Kindesmutter die alleinige Obsorge hinsichtlich ihres gemeinsamen Sohnes mit dem Beschwerdeführer zukomme.
  8. Über Parteiengehör vom 30.10.2019 verwies der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 04.11.2019 auf sein Vorbringen in der Bescheidbeschwerde und seine mit diesem Schriftsatz ergänzend eingebrachten Beweismittel. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Kindesmutter als Zeugin. Mit weiteren 26 E-Mails vom selben Tag legte er „als Beweismittel“ ohne weiteres Vorbringen unstrukturiert diverse Urkunden vor.
  9. Mit Parteiengehör vom 27.11.2023 (OZ 35) wurde dem Beschwerdeführer die Aktenvorlage und Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.10.2019 übermittelt und er hinsichtlich seines Sohnes aufgefordert, die Zustimmung der Kindesmutter zur Verfahrensführung vorzulegen oder seine gesetzliche Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass Eingaben per E-Mail unzulässig wären.
  10. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 22.12.2023 (OZ 36) wurde der mitbeteiligten Partei ua die Bescheidbeschwerde vom 05.10.2019 übermittelt. Mit Schriftsatz 13.12.2023 (OZ 37) verwies die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Bescheidbeschwerde auf ihre Ausführungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren und bestritt, der Kindesmutter Auskünfte erteilt zu haben. Der Schriftsatz wurden der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 14.12.2023 übermittelt (OZ 39).
  11. Am 22.12.2023 wurde über die Angelegenheit mündlich verhandelt.
  12. Mit Parteiengehör und Auftrag vom 05.02.2023 wurde hinsichtlich der Datenverarbeitung „II.A) Weiterleitung des Gerichtsbeschlusses über die Feststellung der Vaterschaft an die Konsularabteilung der italienischen Botschaft in Wien“ den Parteien die Rechtsansicht des erkennenden Gerichts zur Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung vorgehalten und an die mitbeteiligte Partei ergänzende Fragen gestellt.
  13. Mit Schriftsatz vom 22.02.2024 beantwortete die mitbeteiligte Partei die Fragen und legte ergänzend eine Stellungnahme der italienischen Botschaft in Wien vom 19.02.2024 vor.
  14. Mit Schriftsatz vom 22.02.2024 (OZ 43), nunmehr eingebracht per elektronischem Rechtsverkehr, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant vor, dass der für die Übermittlung des Gerichtsbeschlusses an das italienische Konsulat herangezogene Staatsvertrag nur die Übermittlung von Auszügen, nicht aber von Dokumenten erfasse. Er sei überdies nicht abwendbar, weil keiner der Personen des Familiengefüges österreichischer Staatsbürger sei. Es läge auch ein Verstoß gegen die Trennung von Verwaltung und Justiz vor, wenn, wie hier, der Beschluss eines österreichischen Gerichts von einer österreichischen an eine italienische Verwaltungsbehörde weitergeleitet wird. Die Übermittlung verletzte § 1 DSG und Art 8 EMRK.
  15. Mit Schriftsatz vom 22.02.2024 (OZ 43), nunmehr eingebracht per elektronischem Rechtsverkehr, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant vor, dass der für die Übermittlung des Gerichtsbeschlusses an das italienische Konsulat herangezogene Staatsvertrag nur die Übermittlung von Auszügen, nicht aber von Dokumenten erfasse. Er sei überdies nicht abwendbar, weil keiner der Personen des Familiengefüges österreichischer Staatsbürger sei. Es läge auch ein Verstoß gegen die Trennung von Verwaltung und Justiz vor, wenn, wie hier, der Beschluss eines österreichischen Gerichts von einer österreichischen an eine italienische Verwaltungsbehörde weitergeleitet wird. Die Übermittlung verletzte Paragraph eins, DSG und Artikel 8, EMRK. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis für seinen Sohn brachte er – ohne weitere Begründung und ohne hierfür Beweismittel anzubieten – sinngemäß vor, dass im Gegensatz zu den Ausführungen der italienischen nationalen (Datenschutz-)Aufsichtsbehörde kein italienisches Jugendgericht das Sorgerecht für seinen Sohn an die Kindesmutter übertragen habe (OZ 43, S 134). Außerdem würden Minderjährige grundsätzlich von seinen Eltern vertreten, was auch für die Verfügung personenbezogener Daten des Kinds und für Geltendmachung datenschutzrechtlicher Ansprüche gelte.
  16. Mit Parteiengehör vom 26.02.2024 wurden die jeweiligen Stellungnahmen an die Parteien übermittelt. In Folge brachte der Beschwerdeführer nahezu täglich mehrere und insgesamt über sechshundert (!) Eingaben ein, die zum Teil mehrere hundert Seiten umfassen und die zum größten Teil mit dem Verfahrensgegenstand in keinem Zusammenhang stehen.
  17. Soweit Verfahrensrelevant und nicht bereits vorgebracht führt er zusammengefasst aus, die Vertretungsbefugnis für seinen minderjährigen Sohn ergebe sich aus dem Beschluss des XXXX , in denen ihm uA deswegen die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, weil er für seinen Sohn sorgepflichtig sei (Stellungnahme BF vom 09.03.2024, OZ 46, S 2 f). Die Entscheidungen der italienischen Behörden seien auf Grundlage von Falschbeurkundungen getroffen worden (Stellungnahme BF vom 09.03.2024, OZ 46, S 5).
  18. Soweit Verfahrensrelevant und nicht bereits vorgebracht führt er zusammengefasst aus, die Vertretungsbefugnis für seinen minderjährigen Sohn ergebe sich aus dem Beschluss des römisch 40 , in denen ihm uA deswegen die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, weil er für seinen Sohn sorgepflichtig sei (Stellungnahme BF vom 09.03.2024, OZ 46, S 2 f). Die Entscheidungen der italienischen Behörden seien auf Grundlage von Falschbeurkundungen getroffen worden (Stellungnahme BF vom 09.03.2024, OZ 46, S 5). Weiters erzeuge Artikel 16 HKÜ im Falle einer Kindesentführung, der hier vorliege, eine Sperrwirkung gegenüber ausländischen Sorgerechtsentscheidungen (Stellungnahme BF vom 09.03.2024, OZ 46, S 6).

§ 169

Abs 1 ABGB vertrete jener Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt und die zivilrechtliche Vertretungsbefugnis impliziere eine datenschutzrechtliche Vertretungsbefugnis (Stellungnahme BF vom 09.03.2024, OZ 46, S 7 f).

Paragraph 169, Absatz eins, ABGB vertrete jener Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt und die zivilrechtliche Vertretungsbefugnis impliziere eine datenschutzrechtliche Vertretungsbefugnis (Stellungnahme BF vom 09.03.2024, OZ 46, S 7 f). Hinsichtlich der Weiterleitung des Beschlusses über die Feststellung der Vaterschaft an das italienische Konsulat in Wien führte er sinngemäß aus, dass auch § 52 PStG keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Dokumenten betreffend den Beschwerdeführer und seinen Sohn darstelle, zumal die Bestimmung ebenfalls dem Grundrecht auf Datenschutz unterliege. Entgegen seiner früheren Meinung sei nicht einmal eine Vaterschaftsfeststellung weiterzuleiten gewesen, weil der Landeshauptmann in Personenstandsangelegenheiten nicht mehr Teil des Instanzenzuges gewesen sei. Sein Sohn sei überdies – entgegen der Aussagen des „Zeugen“ XXXX in der Verhandlung vom 22.12.2023 – deutscher und nicht italienischer Staatsbürger (Stellungnahme BF vom 09.03.2024, OZ 46, S 131 ff).Hinsichtlich der Weiterleitung des Beschlusses über die Feststellung der Vaterschaft an das italienische Konsulat in Wien führte er sinngemäß aus, dass auch Paragraph 52, PStG keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Dokumenten betreffend den Beschwerdeführer und seinen Sohn darstelle, zumal die Bestimmung ebenfalls dem Grundrecht auf Datenschutz unterliege. Entgegen seiner früheren Meinung sei nicht einmal eine Vaterschaftsfeststellung weiterzuleiten gewesen, weil der Landeshauptmann in Personenstandsangelegenheiten nicht mehr Teil des Instanzenzuges gewesen sei. Sein Sohn sei überdies – entgegen der Aussagen des „Zeugen“ römisch 40 in der Verhandlung vom 22.12.2023 – deutscher und nicht italienischer Staatsbürger (Stellungnahme BF vom 09.03.2024, OZ 46, S 131 ff). Weiters replizierte er auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 22.02.2024, beantragte die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung und die Einvernahme weiterer Zeugen, etwa seines minderjährigen Sohnes (auch als Partei, ua Eingabe vom 05.04.2024, OZ 135), der Kindesmutter und des XXXX Bürgermeisters und beantragte in seinem Namen und im Namen seines minderjährigen Sohnes die Feststellung der Verletzung ihrer Rechte

§ 1DSG (ua in der Stellungnahme des BF vom 09.03.2024, OZ 46, S 137).

Weiters replizierte er auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 22.02.2024, beantragte die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung und die Einvernahme weiterer Zeugen, etwa seines minderjährigen Sohnes (auch als Partei, ua Eingabe vom 05.04.2024, OZ 135), der Kindesmutter und des römisch 40 Bürgermeisters und beantragte in seinem Namen und im Namen seines minderjährigen Sohnes die Feststellung der Verletzung ihrer Rechte

Paragraph eins, DSG (ua in der Stellungnahme des BF vom 09.03.2024, OZ 46, S 137). Beweis wurde erhoben durch Einschau in ● den Verwaltungsakt, ● den Auszug aus der Entscheidung eines Kassationsgerichts vom 06.11.2022 (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, OZ 40, Beilage ./1), ● eine beglaubigte Übersetzung aus dem Italienischen der Entscheidung des obersten Gerichtshofs Italiens (Kassationsgericht) vom XXXX , Allgemeine Urkundensammlung Nr. XXXX , (Stellungnahme mP vom 09.03.2024, OZ 46, S 47), eine beglaubigte Übersetzung aus dem Italienischen der Entscheidung des obersten Gerichtshofs Italiens (Kassationsgericht) vom römisch 40 , Allgemeine Urkundensammlung Nr. römisch 40 , (Stellungnahme mP vom 09.03.2024, OZ 46, S 47), ● das Dekret des Landesgerichts XXXX vom XXXX , mit dem der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer ua die gemeinsame Obsorge für den gemeinsamen Sohn übertragen wird (Eingabe Beschwerdeführer vom 08.04.2024, OZ 158, 170420 Dekret Kopie.pdf), das Dekret des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , mit dem der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer ua die gemeinsame Obsorge für den gemeinsamen Sohn übertragen wird (Eingabe Beschwerdeführer vom 08.04.2024, OZ 158, 170420 Dekret Kopie.pdf), ● die dazugehörige Rechtmittelentscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , Rg. Nr. XXXX (Eingabe Beschwerdeführer vom 08.04.2024, OZ 188, Dekret Oberlandesgericht XXXX .pdf), die dazugehörige Rechtmittelentscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Rg. Nr. römisch 40 (Eingabe Beschwerdeführer vom 08.04.2024, OZ 188, Dekret Oberlandesgericht römisch 40 .pdf), ● das Dekret des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Allg. Reg. Nr. XXXX , mit dem das alleinige Sorgerecht für den Sohn der Kindesmutter übertragen worden ist (Eingabe Beschwerdeführer vom 08.04.2024, OZ 188, Dekret Landesgericht XXXX AZ_ RG XXXX .pdf), das Dekret des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Allg. Reg. Nr. römisch 40 , mit dem das alleinige Sorgerecht für den Sohn der Kindesmutter übertragen worden ist (Eingabe Beschwerdeführer vom 08.04.2024, OZ 188, Dekret Landesgericht römisch 40 AZ_ RG römisch 40 .pdf), ● die Stellungnahme des italienischen Außenministeriums vom 19.02.2024 zum Erfordernis der Übermittlung von Personenstandsurkunden (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 22.02.2024, OZ 42, Beilage ./1) und ● das Dienstzeugnis der XXXX vom 12.04.2021 (OZ 206 „Revisionsbeantwortung“ S 26 f) das Dienstzeugnis der römisch 40 vom 12.04.2021 (OZ 206 „Revisionsbeantwortung“ S 26

  1. f)● datenschutzrechtliche Auskunft der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20) ● „sozialarbeiterischen Stellungnahme“ der DSA XXXX (Schriftsatz Beschwerdeführer vom 28.05.2024, OZ 317, Anhang „Hr-. XXXX geschwärzt“) und „sozialarbeiterischen Stellungnahme“ der DSA römisch 40 (Schriftsatz Beschwerdeführer vom 28.05.2024, OZ 317, Anhang „Hr-. römisch 40 geschwärzt“) und ● in weitere vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkunden sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX , jeweils als Partei.durch Einvernahme des Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 , jeweils als Partei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.1. Zur Beschwerde gegen die Zurückweisung der im Namen des Sohnes des Beschwerdeführers eingebrachten Datenschutzbeschwerde: Der Beschwerdeführer hat die Datenschutzbeschwerde auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eingebracht. Die alleinige Obsorge für den Sohn des Beschwerdeführers steht zumindest seit der Erhebung der Datenschutzbeschwerde am 22.03.2019 der Kindesmutter zu. Die Kindesmutter hat der Verfahrensführung nicht zugestimmt. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.07.2019 aufgefordert, hinsichtlich der von ihm im Namen seines minderjährigen Sohnes eingebrachten Datenschutzbeschwerde die Zustimmung der Kindesmutter vorzulegen, allenfalls die Datenschutzbeschwerde zurückzuweisen wäre. Der Beschwerdeführer hat die Zustimmung der Kindesmutter nicht vorgelegt. 1.2. Zu den einzelnen Datenanwendungen betreffend den Erstbeschwerdeführer: 1.2.1. Zu den Datenverarbeitungen der Magistratsabteilung V: 1.2.1.1. Daten, die in diversen Akten widerrechtlich verarbeitet werden sollen: 1.2.1.1.1. Zur Datenverarbeitung I.A), „Zeitbestätigung“:1.2.1.1.1. Zur Datenverarbeitung römisch eins.A), „Zeitbestätigung“: Der Beschwerdeführer hat die Bescheidbeschwerde hinsichtlich der Verarbeitung einer Zeitbestätigung betreffend den Beschwerdeführer ausgestellt von einer Amtsärztin der MA 5 vom 20.10.2016 zurückgezogen. 1.2.1.1.2. Zur Datenverarbeitung I.B), „ XXXX Informationssystem Sozialverwaltung“:1.2.1.1.2. Zur Datenverarbeitung römisch eins.B), „ römisch 40 Informationssystem Sozialverwaltung“: In der Datenanwendung XXXX werden sämtliche sozialdienstliche IT-Anwendungen zusammengefasst (PV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12); sie dient ua der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, Durchführung dieser Maßnahmen, Einhebung von Kostenbeiträgen, Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Geldleistungen, Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Behinderten gegenüber Dritten auf das Land XXXX , Prüfung und die Überwachung der Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation, Überwachung der Einhaltung von mit diesen Einrichtungen abgeschlossenen Vereinbarungen sowie der Abrechnung von Leistungen mit diesen Einrichtungen (§ 34a Abs 1 XXXX Rehabilitationsgesetz).In der Datenanwendung römisch 40 werden sämtliche sozialdienstliche IT-Anwendungen zusammengefasst (PV römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12); sie dient ua der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, Durchführung dieser Maßnahmen, Einhebung von Kostenbeiträgen, Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Geldleistungen, Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Behinderten gegenüber Dritten auf das Land römisch 40 , Prüfung und die Überwachung der Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation, Überwachung der Einhaltung von mit diesen Einrichtungen abgeschlossenen Vereinbarungen sowie der Abrechnung von Leistungen mit diesen Einrichtungen (Paragraph 34 a, Absatz eins, römisch 40 Rehabilitationsgesetz). Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist in XXXX kein gesonderter Akt angelegt (Vorbringen der mitbeteiligten Partei in ihrer vom 29.05.2019, dass sie zu ihrer Aussage erhoben hat (PV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12)). Er wird aber in den Akten von anderer Personen erwähnt, nämlich Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist in römisch 40 kein gesonderter Akt angelegt (Vorbringen der mitbeteiligten Partei in ihrer vom 29.05.2019, dass sie zu ihrer Aussage erhoben hat (PV römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12)). Er wird aber in den Akten von anderer Personen erwähnt, nämlich ● im Akt XXXX (E-Mail-Verkehr mit der Datenschutzbeauftragten der Stadt XXXX vom 25.10.2019, OZ 7)), in dem im Akt römisch 40 (E-Mail-Verkehr mit der Datenschutzbeauftragten der Stadt römisch 40 vom 25.10.2019, OZ 7)), in dem o in einer Stellungnahme wie folgt ausgeführt wird (S 1): „[…] Stellungnahme Im telefonischen Austausch mit XXXX , Herrn XXXX , bestätigt dieser, dass […] in eine Stadtwohnung umsiedeln kann […] und kümmere sich Herr XXXX um alle finanziellen Belange […] Herr XXXX ist der Ansicht, dass […] durchaus in der Lage sei, in einer eigenen Mietwohnung zu wohnen“, Im telefonischen Austausch mit römisch 40 , Herrn römisch 40 , bestätigt dieser, dass […] in eine Stadtwohnung umsiedeln kann […] und kümmere sich Herr römisch 40 um alle finanziellen Belange […] Herr römisch 40 ist der Ansicht, dass […] durchaus in der Lage sei, in einer eigenen Mietwohnung zu wohnen“, o der Beschwerdeführer auf einer Rechnung der XXXX Ges.m.b.H. vom 06.06.2011 als Ansprechpartner genannt wird (S 2
  2. f)und er weiterso der Beschwerdeführer auf einer Rechnung der römisch 40 Ges.m.b.H. vom 06.06.2011 als Ansprechpartner genannt wird (S 2
  3. f)und er weiters o als Unterzeichner auf diversen Schreiben der XXXX Ges.m.b.H. an den Stadtmagistrat XXXX betreffend der Einschätzung des Unterstützungsbedarfs und des Betreuungsverlaufs sowie Änderungen im Betreuungsbedarf der Klientin aufscheint,o als Unterzeichner auf diversen Schreiben der römisch 40 Ges.m.b.H. an den Stadtmagistrat römisch 40 betreffend der Einschätzung des Unterstützungsbedarfs und des Betreuungsverlaufs sowie Änderungen im Betreuungsbedarf der Klientin aufscheint, ● im Akt XXXX (E-Mail der Datenschutzbeauftragten der Stadt XXXX an den Beschwerdeführer vom 30.10.2019 (OZ 6), in dem der Beschwerdeführer auf einer Rechnung der XXXX Ges.m.b.H. vom 06.06.2011 als Ansprechpartner genannt wird (S 1), im Akt römisch 40 (E-Mail der Datenschutzbeauftragten der Stadt römisch 40 an den Beschwerdeführer vom 30.10.2019 (OZ 6), in dem der Beschwerdeführer auf einer Rechnung der römisch 40 Ges.m.b.H. vom 06.06.2011 als Ansprechpartner genannt wird (S 1), ● im Akt XXXX (E-Mail-Verkehr mit der Datenschutzbeauftragten der Stadt XXXX vom 24.09.2019 (OZ 14)), in dem in einer Stellungnahme wie folgt ausgeführt wird: im Akt römisch 40 (E-Mail-Verkehr mit der Datenschutzbeauftragten der Stadt römisch 40 vom 24.09.2019 (OZ 14)), in dem in einer Stellungnahme wie folgt ausgeführt wird: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Stellungnahme […] Im Gespräch mit dem Bereichsleiter XXXX schildert dieser sehr ausführlich die gesundheitlichen Verhältnisse […]Im Gespräch mit dem Bereichsleiter römisch 40 schildert dieser sehr ausführlich die gesundheitlichen Verhältnisse […] Insgesamt gibt Herr XXXX bekannt, dass die Begleitung des […] die am zeitintensivsten in seinem Bereich darstellt und auch inhaltlich eine große Herausforderung bedeutet“ sowieInsgesamt gibt Herr römisch 40 bekannt, dass die Begleitung des […] die am zeitintensivsten in seinem Bereich darstellt und auch inhaltlich eine große Herausforderung bedeutet“ sowie ● in einem nicht näher feststellbaren Akt in einer „sozialarbeiterischen Stellungnahme“ der DSA XXXX (Schriftsatz Beschwerdeführer vom 28.05.2024, OZ 317, Anhang „Hr-. XXXX geschwärzt“): in einem nicht näher feststellbaren Akt in einer „sozialarbeiterischen Stellungnahme“ der DSA römisch 40 (Schriftsatz Beschwerdeführer vom 28.05.2024, OZ 317, Anhang „Hr-. römisch 40 geschwärzt“): „[…] Herr XXXX (Leitung XXXX ) kommt verspätet und geht verfrüht.? […]„[…] Herr römisch 40 (Leitung römisch 40 ) kommt verspätet und geht verfrüht.? […] Dies wurde Herrn XXXX im persönlichen Gespräch in Anwesenheit […]Dies wurde Herrn römisch 40 im persönlichen Gespräch in Anwesenheit […] Herr XXXX gibt bekannt, dass flexible Betreuungszeiten auch mit der internen Struktur zu koordinieren seien, was nicht einfach sei. […] Aus sozialarbeiterischer Sicht wird (auch Herrn XXXX persönlich mitgeteilt) […]“.Herr römisch 40 gibt bekannt, dass flexible Betreuungszeiten auch mit der internen Struktur zu koordinieren seien, was nicht einfach sei. […] Aus sozialarbeiterischer Sicht wird (auch Herrn römisch 40 persönlich mitgeteilt) […]“. Die genannten Einträge beziehen sich auf einen Zeitraum von 2011 bis 2016. Sie geben die durch sie dokumentierten Sachverhalte, dh Erhalt von Rechnungen und anderer Dokumente mit einem bestimmten Inhalt und Wahrnehmungen von Sachbearbeiter:innen der mitbeteiligten Partei, korrekt wieder. Zumindest in diesem Zeitraum war die XXXX

§ 17Abs 2 2.

Fall XXXX Rehabilitationsgesetz beauftragt, für die mitbeteiligte Partei Rehabilitationsmaßnahmen für die genannten Klient:innen durchzuführen. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum als „Leitung XXXX tätig.Zumindest in diesem Zeitraum war die römisch 40

Paragraph 17, Absatz 2,

  1. Fall römisch 40 Rehabilitationsgesetz beauftragt, für die mitbeteiligte Partei Rehabilitationsmaßnahmen für die genannten Klient:innen durchzuführen. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum als „Leitung römisch 40 tätig. 1.2.1.1.
  2. Zur Datenverwendung I.C), I.F) und I.G), „Datenverwendungen im Zusammenhang mit einer Einbringung einer Beschwerde des BF über die DSA XXXX “:1.2.1.1.
  3. Zur Datenverwendung römisch eins.C), römisch eins.F) und römisch eins.G), „Datenverwendungen im Zusammenhang mit einer Einbringung einer Beschwerde des BF über die DSA römisch 40 “: Der Beschwerdeführer hat sich mit E-Mail vom 08.06.2018 bei der Leiterin der Magistratsabteilung V über eine ihr zugeteilte Diplomsozialarbeiterin beschwert. Die Abteilungsleiterin hat – nach Einlangen und Speicherung der E-Mail in ihrem E-Mailprogramm – ihren Stellvertreter mit der Bearbeitung der Beschwerde beauftragt. Dazu hat er die beschuldigte Diplomsozialarbeiterin zu den Vorwürfen befragt. Der Beschwerdeführer hat sich mit E-Mail vom 08.06.2018 bei der Leiterin der Magistratsabteilung römisch fünf über eine ihr zugeteilte Diplomsozialarbeiterin beschwert. Die Abteilungsleiterin hat – nach Einlangen und Speicherung der E-Mail in ihrem E-Mailprogramm – ihren Stellvertreter mit der Bearbeitung der Beschwerde beauftragt. Dazu hat er die beschuldigte Diplomsozialarbeiterin zu den Vorwürfen befragt. Weiters hat er mit dem damaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der XXXX , fernmündlich Kontakt aufgenommen, und zwar mit der Regionalleitung XXXX und dem Leiter der Personalabteilung. Dabei hat er den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers zumindest die Information weitergegeben, dass der Beschwerdeführer sich über eine Diplomsozialarbeiterin beschwert hat und er hat nachgefragt, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde im Namen der XXXX abgegeben hat. Dies, weil ihm der Beschwerdeführer als Mitarbeiter der XXXX bekannt war, der Beschwerdeführer den Vorwurf der „Vorteilsnahme“ erhoben hat und dem Abteilungsleiterstellvertreter unklar war, in welcher Funktion und in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer die Beschwerde erhoben hat. Weiters hat er mit dem damaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der römisch 40 , fernmündlich Kontakt aufgenommen, und zwar mit der Regionalleitung römisch 40 und dem Leiter der Personalabteilung. Dabei hat er den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers zumindest die Information weitergegeben, dass der Beschwerdeführer sich über eine Diplomsozialarbeiterin beschwert hat und er hat nachgefragt, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde im Namen der römisch 40 abgegeben hat. Dies, weil ihm der Beschwerdeführer als Mitarbeiter der römisch 40 bekannt war, der Beschwerdeführer den Vorwurf der „Vorteilsnahme“ erhoben hat und dem Abteilungsleiterstellvertreter unklar war, in welcher Funktion und in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer die Beschwerde erhoben hat. Er erhielt die Information, dass die XXXX den Brief des Beschwerdeführers nicht kenne, keine Intervention beauftragt habe, der Beschwerdeführer seit etwa zwei Monaten karenziert sei und das Dienstverhältnis mit Jahreswechsel 2018/2019 enden würde.Er erhielt die Information, dass die römisch 40 den Brief des Beschwerdeführers nicht kenne, keine Intervention beauftragt habe, der Beschwerdeführer seit etwa zwei Monaten karenziert sei und das Dienstverhältnis mit Jahreswechsel 2018 aus 2019, enden würde. Der stellvertretende Abteilungsleiter hat seiner Abteilungsleiterin mit E-Mail vom 14.06.2018 über das Ergebnis seiner Untersuchung berichtet. Er führt darin auszugsweise aus: „[Die Beschuldigte] kann sich noch erinnern, dass sie 1 Anfrage [vom Beschwerdeführer] erhalten habe, dieses aber ob des wirren Inhalts einfach gelöscht habe, […]. Eine Nachfrage bei[m Arbeitgeber des Beschwerdeführers] ergab ein einheitliches Bild. [Er] wusste nichts von dem Brief, es gab auch kein Mandat für irgendeine Intervention bei uns […]. [Der Beschwerdeführer] sei einvernehmlich […] karenziert […]; eine Lösung des DV wird ab Jahreswechsel 2018/19 erfolgen. Hr. Dr. […] wollte/konnte aus Datenschutzgründen nichts Genaues sagen, aber offenbar sind die wirren Umstände, welche nun allen Beteiligten offenbar wurden, mit Ursache der beruflichen Lösung von [seinem Arbeitgeber]. Für eine Vorteilsnahme […] liegen ha. keinerlei Anzeichen vor.“ Mit E-Mail vom 28.06.2018 hat die Abteilungsleiterin der Magistratsabteilung V des Magistrats der mitbeteiligten Partei den Beschwerdeführer informiert, dass die Vorwürfe besprochen aber nicht nachvollzogen werden konnten.Mit E-Mail vom 28.06.2018 hat die Abteilungsleiterin der Magistratsabteilung römisch fünf des Magistrats der mitbeteiligten Partei den Beschwerdeführer informiert, dass die Vorwürfe besprochen aber nicht nachvollzogen werden konnten. 1.2.1.
  4. Daten, die an andere Personen im Stadtmagistrat weitergegeben worden sein sollen: Zur Datenverarbeitung I.E), Vorlage des Entwurfs eines Bescheides und eines Schriftsatzes der Magistratsabteilung V an den Bürgermeister:Zur Datenverarbeitung römisch eins.E), Vorlage des Entwurfs eines Bescheides und eines Schriftsatzes der Magistratsabteilung römisch fünf an den Bürgermeister: Mit Eingaben vom 23.10.2018, 07.11.2018 und 15.11.2018 begehrte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei Akteneinsicht „im Rahmen seiner Betreuertätigkeit in einer Reha-Organisation im Zusammenhang mit einem Reha-Ansuchen für eine dritte Person“. Mitarbeiter:innen der Magistratsabteilung V der mitbeteiligten Partei haben dem Bürgermeister der mitbeteiligten Partei dazu einen Bescheidentwurf zur Unterschrift vorgelegt.Mitarbeiter:innen der Magistratsabteilung römisch fünf der mitbeteiligten Partei haben dem Bürgermeister der mitbeteiligten Partei dazu einen Bescheidentwurf zur Unterschrift vorgelegt. Mit diesem Bescheid wurden die Eingaben des Beschwerdeführers

§ 17

Abs 1 AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.Mit diesem Bescheid wurden die Eingaben des Beschwerdeführers

Paragraph 17, Absatz eins, AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, das den Bürgermeister der mitbeteiligten Partei zur Stellungnahme aufgefordert hat. Diese Stellungnahme wurde von Mitarbeiter:innen der Magistratsabteilung V entworfen und dem Bürgermeister der mitbeteiligten Partei zur Unterschrift vorgelegt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, das den Bürgermeister der mitbeteiligten Partei zur Stellungnahme aufgefordert hat. Diese Stellungnahme wurde von Mitarbeiter:innen der Magistratsabteilung römisch fünf entworfen und dem Bürgermeister der mitbeteiligten Partei zur Unterschrift vorgelegt. 1.2.1.

  1. Zu den Datenverarbeitungen I.D) und I.H), Datenfluss zwischen der XXXX zur ehemals behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers und anderen Ärzt:innen:1.2.1.
  2. Zu den Datenverarbeitungen römisch eins.D) und römisch eins.H), Datenfluss zwischen der römisch 40 zur ehemals behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers und anderen Ärzt:innen: Frau Dr.in XXXX (in Folge „Ärztin“) steht seit 06.05.2008 in einem Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei und ist als Amtsärztin der XXXX tätig. Seit Herbst 2015 ist sie überdies als Ärztin für Allgemeinmedizin in XXXX tätig. Frau Dr.in römisch 40 (in Folge „Ärztin“) steht seit 06.05.2008 in einem Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei und ist als Amtsärztin der römisch 40 tätig. Seit Herbst 2015 ist sie überdies als Ärztin für Allgemeinmedizin in römisch 40 tätig. Am 20.10.2016 hatte die Ärztin Dienst bei der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführer sprach bei ihr vor, um von ihr – aus ihr unbekannten Gründen – eine Anwesenheitsbestätigung zu erwirken, die sie ausgestellt und IT-gestützt veraktet hat. Im Jänner 2018 konsultierte der Beschwerdeführer die Ärztin mehrfach in ihrer Praxis für Allgemeinmedizin. Im Rahmen eines vom Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei gerichteten Auskunftsbegehrens nach Art 26 DSG 2000, das die mitbeteiligte Partei IT-gestützt verarbeitet hat, musste die Ärztin zu den Vorgängen rund um die Ausstellung der Zeitbestätigung Stellung nehmen.Im Jänner 2018 konsultierte der Beschwerdeführer die Ärztin mehrfach in ihrer Praxis für Allgemeinmedizin. Im Rahmen eines vom Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei gerichteten Auskunftsbegehrens nach Artikel 26, DSG 2000, das die mitbeteiligte Partei IT-gestützt verarbeitet hat, musste die Ärztin zu den Vorgängen rund um die Ausstellung der Zeitbestätigung Stellung nehmen. Aus diesem Grund sah sich die Ärztin – noch vor dem 25.05.2018 – als befangen an, erläuterte dem Beschwerdeführer unter Verweis auf ihre Befangenheit, ihn nicht mehr behandeln zu können und verwies ihn an einen Kollegen, der ebenfalls in ihrer Praxis tätig gewesen ist. Abgesehen davon, kam es hinsichtlich des Beschwerdeführers zu keinem Informationsaustausch zwischen der mitbeteiliget Partei und der Ärztin oder anderen Ärzt:innen. 1.2.
  3. Zu den Datenverarbeitungen durch das Standesamt der XXXX :1.2.
  4. Zu den Datenverarbeitungen durch das Standesamt der römisch 40 : 1.2.2.
  5. Zur Datenverarbeitung II.A), Weiterleitung eines Gerichtsbeschlusses über die Feststellung der Vaterschaft an die Konsularabteilung der italienischen Botschaft in Wien:1.2.2.
  6. Zur Datenverarbeitung römisch zwei.A), Weiterleitung eines Gerichtsbeschlusses über die Feststellung der Vaterschaft an die Konsularabteilung der italienischen Botschaft in Wien: Mit Einschreiben vom 18.06.2015 hat eine Standesbeamtin der mitbeteiligten Partei eine Personenstandsurkunde hinsichtlich des XXXX an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien gesendet (Einschreiben vom 18.06.2015, OZ 20, Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, S 11). Diese Personenstandsurkunde enthielt keine Angaben betreffend den Beschwerdeführer.Mit Einschreiben vom 18.06.2015 hat eine Standesbeamtin der mitbeteiligten Partei eine Personenstandsurkunde hinsichtlich des römisch 40 an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien gesendet (Einschreiben vom 18.06.2015, OZ 20, Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, S 11). Diese Personenstandsurkunde enthielt keine Angaben betreffend den Beschwerdeführer. Mit E-Mail vom 13.09.2016 hat ein Mitarbeiter des Standesamtes der mitbeteiligten Partei über telefonisches Ersuchen eines Mitarbeiters der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien, den Beschluss des Bezirksgericht XXXX , mit dem die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu XXXX festgestellt worden ist (in Folge auch „Vaterschaftsfeststellung“), an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien gesendet (E-Mail vom 13.09.2016, OZ 292, S 13 ff; OZ 20, Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, S 13 und 56).Mit E-Mail vom 13.09.2016 hat ein Mitarbeiter des Standesamtes der mitbeteiligten Partei über telefonisches Ersuchen eines Mitarbeiters der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien, den Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 , mit dem die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu römisch 40 festgestellt worden ist (in Folge auch „Vaterschaftsfeststellung“), an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien gesendet (E-Mail vom 13.09.2016, OZ 292, S 13 ff; OZ 20, Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, S 13 und 56). Am 28.09.2016 ersuchte ein Mitarbeiter der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien das Standesamt der mitbeteiligten Partei, um Übermittlung der Vaterschaftsanerkennung von XXXX (E-Mail vom 28.09.2016, OZ 292, S 21), woraufhin eine Mitarbeiterin des Standesamtes der mitbeteiligten Partei neuerlich die Vaterschaftsfeststellung an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien übermittelt hat (Schreiben vom 29.09.2016, OZ 292, S 22; Mitteilung des Standesamtes der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer, OZ 20, Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, S 56).Am 28.09.2016 ersuchte ein Mitarbeiter der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien das Standesamt der mitbeteiligten Partei, um Übermittlung der Vaterschaftsanerkennung von römisch 40 (E-Mail vom 28.09.2016, OZ 292, S 21), woraufhin eine Mitarbeiterin des Standesamtes der mitbeteiligten Partei neuerlich die Vaterschaftsfeststellung an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien übermittelt hat (Schreiben vom 29.09.2016, OZ 292, S 22; Mitteilung des Standesamtes der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer, OZ 20, Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, S 56). Die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien benötigte die Übersendung der Vaterschaftsfeststellung, um hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers, einem italienischen Staatsbürger, die Personenstandsregister in Italien zu vervollständigen. 1.2.2.
  7. Zur Datenverarbeitung II.B), Weitergabe personenbezogener Daten betreffend den Beschwerdeführer an das Land XXXX :1.2.2.
  8. Zur Datenverarbeitung römisch zwei.B), Weitergabe personenbezogener Daten betreffend den Beschwerdeführer an das Land römisch 40 : Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.01.2017 an das Standesamt der mitbeteiligten Partei beantrage er ua, wie folgt: „
  9. Antrag auf Berichtigung der Geburtsurkunde und des Registers (Eintragung als Vater ab der Geburt; Name des Kindes

italienischem Namensrecht unter Einholung der Zustimmung der Mutter ( XXXX , evtl. Einigung bzgl. Des zweiten Vornamens.)“ (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 28 ff, 31)„3. Antrag auf Berichtigung der Geburtsurkunde und des Registers (Eintragung als Vater ab der Geburt; Name des Kindes

italienischem Namensrecht unter Einholung der Zustimmung der Mutter ( römisch 40 , evtl. Einigung bzgl. Des zweiten Vornamens.)“ (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 28 ff, 31) Mit Antwort des Stadtmagistrats Standesamt und Staatsbürgerschaft vom 10.03.2017, Zl 023238/2015 GB, wird dazu ausgeführt:Mit Antwort des Stadtmagistrats Standesamt und Staatsbürgerschaft vom 10.03.2017, Zl 023238 aus 2015, GB, wird dazu ausgeführt: „Ad 3, Abklärung durch Amt der XXXX Landesregierung“ (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 55).„Ad 3, Abklärung durch Amt der römisch 40 Landesregierung“ (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 55). Mit E-Mail vom 23.02.2017 urgierte der Beschwerdeführer die Erledigung bei XXXX , einem Mitarbeiter des Standesamtes. Dieser wandte sich, weil er die Urgenz nicht zuordnen konnte, an XXXX (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 41).Mit E-Mail vom 23.02.2017 urgierte der Beschwerdeführer die Erledigung bei römisch 40 , einem Mitarbeiter des Standesamtes. Dieser wandte sich, weil er die Urgenz nicht zuordnen konnte, an römisch 40 (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 41). Mit E-Mail des Beschwerdeführers an XXXX , Referatsleiter des Standesamtes des Stadtmagistrats der mitbeteiligten Partei, vom 07.05.2017 führte er soweit relevant aus (Fehler im Original): Mit E-Mail des Beschwerdeführers an römisch 40 , Referatsleiter des Standesamtes des Stadtmagistrats der mitbeteiligten Partei, vom 07.05.2017 führte er soweit relevant aus (Fehler im Original): „[…] Angesichts der fundamentalen Kinder- und Menschenrechtsverletzungen wünsche ich mir auch eine dringliche und schnelle Behandlung der Erledigungen. […] Im einzelnen bitte ich um eine Weiterleitung der berichtigten Informationen an die auf der Mitteilung der Geburt erwähnten Stellen: […] Ebenso bitte ich und beantrage ich eine Berichtigung innerhalb der automatisierten Datenweitergaben […]. […] bitte ich sehr dringlich um eine schnelle Information der italienischen Konsularbehörden […] über die berichtigte Mitteilung der Geburt […]. Paul hat einen Anspruch auf einen richtigen Namen unter Zustimmung und Einigung beider Elternteile von Geburt an

der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. […] Ich erinnere in diesem Zusammenhang noch einmal an meinen gestellten Antrag auf Namensberichtigung und bitte erneut um eine schnelle Erledigung. […] “ (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 60) XXXX sendete daraufhin am 08.05.2017 folgende E-Mail an XXXX , einem Mitarbeiter des Amtes der XXXX Landesregierung, und in cc an XXXX : römisch 40 sendete daraufhin am 08.05.2017 folgende E-Mail an römisch 40 , einem Mitarbeiter des Amtes der römisch 40 Landesregierung, und in cc an römisch 40 : „[…] was soll ich machen? Ich verstehe nicht welche Berichtigung Herr XXXX meint. […]“„[…] was soll ich machen? Ich verstehe nicht welche Berichtigung Herr römisch 40 meint. […]“ Der E-Mail war die E-Mail des Beschwerdeführers vom 07.05.2017 beigefügt (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 60). Mit E-Mail vom 08.05.2017 teilte XXXX die Rechtsansicht des Amtes der XXXX Landesregierung mit (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 59).Mit E-Mail vom 08.05.2017 teilte römisch 40 die Rechtsansicht des Amtes der römisch 40 Landesregierung mit (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 59). Mit E-Mail des Beschwerdeführers an XXXX vom 06.06.2017 urgiert er die Erledigung der Namensberichtigung. Im Anhang übermittelt er einen Artikel der Volksanwaltschaft XXXX , in dem darauf hingewiesen wird, dass nunmehr die Möglichkeit bestehe, dass Kinder den Namen beider Elternteile erhalten können (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 65 f).Mit E-Mail des Beschwerdeführers an römisch 40 vom 06.06.2017 urgiert er die Erledigung der Namensberichtigung. Im Anhang übermittelt er einen Artikel der Volksanwaltschaft römisch 40 , in dem darauf hingewiesen wird, dass nunmehr die Möglichkeit bestehe, dass Kinder den Namen beider Elternteile erhalten können (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 65 f). XXXX leitete die E-Mail mit E-Mail vom 06.06.2017 an XXXX mit der Frage weiter, ob die Ausführungen im Artikel der Volksanwaltschaft XXXX auf den Fall anwendbar wären (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 65). römisch 40 leitete die E-Mail mit E-Mail vom 06.06.2017 an römisch 40 mit der Frage weiter, ob die Ausführungen im Artikel der Volksanwaltschaft römisch 40 auf den Fall anwendbar wären (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 65). Mit Schreiben vom 07.06.2017 teilte XXXX die Rechtsansicht des Amtes der XXXX Landesregierung mit (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 68).Mit Schreiben vom 07.06.2017 teilte römisch 40 die Rechtsansicht des Amtes der römisch 40 Landesregierung mit (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 68). Darüber hinaus richtete XXXX hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Vaterschaft ein Rechtsersuchen an die Volksanwaltschaft XXXX (Schreiben vom 08.06.2017, Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 69), die mit Schreiben vom 19.06.2017 ihrer Rechtsansicht weitergeleitet hat (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 72).Darüber hinaus richtete römisch 40 hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Vaterschaft ein Rechtsersuchen an die Volksanwaltschaft römisch 40 (Schreiben vom 08.06.2017, Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 69), die mit Schreiben vom 19.06.2017 ihrer Rechtsansicht weitergeleitet hat (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 72). Herr XXXX leitete die Rechtsauskunft mit Schreiben vom selben Tag an XXXX weiter (S 71); der Inhalt der Auskunft diente der Erstellung des Bescheides der mitbeteiligten Partei vom 29.11.2019, AZ 023238/2015 GB, mit dem der Antrag auf Berichtigung des Familien- und Vornamens des Sohnes des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 97 ff).Herr römisch 40 leitete die Rechtsauskunft mit Schreiben vom selben Tag an römisch 40 weiter (S 71); der Inhalt der Auskunft diente der Erstellung des Bescheides der mitbeteiligten Partei vom 29.11.2019, AZ 023238 aus 2015, GB, mit dem der Antrag auf Berichtigung des Familien- und Vornamens des Sohnes des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 97 ff). Zur Datenverarbeitung „Auskünfte des Magistrats an die Kindesmutter“ (Stellungnahme BF vom 23.06.2019, S 6; OZ 1 S 114): Die mitbeteiligte Partei hat keine Daten betreffend den Beschwerdeführer an die Kindesmutter weitergegeben.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Beschwerde gegen die Zurückweisung der im Namen des Sohnes des Beschwerdeführers eingebrachten Datenschutzbeschwerde: Die Feststellungen zur alleinigen Obsorge der Kindesmutter gründen im Dekret des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Allg. Reg. Nr. XXXX , mit dem das alleinige Sorgerecht für den Sohn der Kindesmutter übertragen worden ist (Eingabe Beschwerdeführer vom 08.04.2024, OZ 188, Dekret Landesgericht XXXX AZ_ RG XXXX .pdf), sowie den in der Aktenvorlage und Stellungnahme OZ 2 der belangten Behörde zitierten Ausführungen der italienischen (Datenschutz-)Aufsichtsbehörde, wonach das vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel vom Appellationsgericht mit Beschluss vom 07.09.2018 zurückgewiesen worden sei. Weiters wird auch in der beglaubigten Übersetzung aus dem Italienischen der Entscheidung des obersten Gerichtshofs Italiens (Kassationsgericht) vom XXXX , Allgemeine Urkundensammlung Nr. XXXX , damit übereinstimmend ausgeführt, dass das Jugendgericht ursprünglich ein gemeinsames Sorgerecht, in Folge aber das alleinige Sorgerecht der Mutter angeordnet habe (Stellungnahme mP vom 09.03.2024, OZ 46, S 47).Die Feststellungen zur alleinigen Obsorge der Kindesmutter gründen im Dekret des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Allg. Reg. Nr. römisch 40 , mit dem das alleinige Sorgerecht für den Sohn der Kindesmutter übertragen worden ist (Eingabe Beschwerdeführer vom 08.04.2024, OZ 188, Dekret Landesgericht römisch 40 AZ_ RG römisch 40 .pdf), sowie den in der Aktenvorlage und Stellungnahme OZ 2 der belangten Behörde zitierten Ausführungen der italienischen (Datenschutz-)Aufsichtsbehörde, wonach das vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel vom Appellationsgericht mit Beschluss vom 07.09.2018 zurückgewiesen worden sei. Weiters wird auch in der beglaubigten Übersetzung aus dem Italienischen der Entscheidung des obersten Gerichtshofs Italiens (Kassationsgericht) vom römisch 40 , Allgemeine Urkundensammlung Nr. römisch 40 , damit übereinstimmend ausgeführt, dass das Jugendgericht ursprünglich ein gemeinsames Sorgerecht, in Folge aber das alleinige Sorgerecht der Mutter angeordnet habe (Stellungnahme mP vom 09.03.2024, OZ 46, S 47). Der Auszug aus der Entscheidung eines Kassationsgerichts vom 06.11.2022, aus der der Erstbeschwerdeführer ableiten möchte, dass der Obsorgebeschluss nicht mehr aufrecht ist (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, OZ 40, Beilage ./1), kann daran nichts ändern, weil darin der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wird. Die Feststellungen zum Administrativverfahren gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt (OZ 2). 2.
  3. Zu den einzelnen Datenanwendungen betreffend den Beschwerdeführer: 2.2.
  4. Zu den Datenverarbeitungen der Magistratsabteilung V: 2.2.1.
  5. Daten, die in diversen Akten widerrechtlich verarbeitet werden sollen: 2.2.1.1.
  6. Zur Datenverarbeitung I.A.: „Zeitbestätigung“:2.2.1.1.
  7. Zur Datenverarbeitung römisch eins.A.: „Zeitbestätigung“: Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde hinsichtlich dieser Datenverarbeitung zurückgezogen habe, gründet im Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, OZ 40, S 3). 2.2.1.1.
  8. Zur Datenverarbeitung I.B) XXXX Informationssystem Sozialverwaltung“:2.2.1.1.
  9. Zur Datenverarbeitung römisch eins.B) römisch 40 Informationssystem Sozialverwaltung“: Die Feststellungen zu den Hintergründen von XXXX und zu den in XXXX über den Beschwerdeführer verarbeiteten Daten gründen auf den (jeweils zitierten) Auszügen aus den Akten. Der Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen, gründet ebenfalls auf die Akten, deren Einträge von 2011 bis 2016 reichen. Die Feststellungen zu den Hintergründen von römisch 40 und zu den in römisch 40 über den Beschwerdeführer verarbeiteten Daten gründen auf den (jeweils zitierten) Auszügen aus den Akten. Der Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen, gründet ebenfalls auf die Akten, deren Einträge von 2011 bis 2016 reichen. Dass die genannten Einträge die mit ihnen dokumentierten Sachverhalte korrekt wiedergeben, gründet auf den folgenden Überlegungen: Die verarbeiteten Informationen beziehen sich einerseits auf Schriftverkehr zwischen der mitbeteiligten Partei und der XXXX , nämlich auf Rechnungen und sonstige organisatorische Schreiben zur Betreuung von Mandant:innen. Andererseits beziehen sie sich auf Wahrnehmungen von Sachbearbeiter:innen der mitbeteiligten Partei in Bezug auf Gespräche mit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Betreuung von Mandant:innen.Die verarbeiteten Informationen beziehen sich einerseits auf Schriftverkehr zwischen der mitbeteiligten Partei und der römisch 40 , nämlich auf Rechnungen und sonstige organisatorische Schreiben zur Betreuung von Mandant:innen. Andererseits beziehen sie sich auf Wahrnehmungen von Sachbearbeiter:innen der mitbeteiligten Partei in Bezug auf Gespräche mit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Betreuung von Mandant:innen. Die XXXX Ges.m.b.H hat für die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der jeweiligen Mandant:innen Betreuungsdienstleistungen erbracht (siehe unten).Die römisch 40 Ges.m.b.H hat für die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der jeweiligen Mandant:innen Betreuungsdienstleistungen erbracht (siehe unten). Es ist allgemein bekannt, dass im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Rechnungen und Informationen über die Ausübung der Dienstleistung ausgetauscht werden. Die Speicherung von Urkunden und Zusammenfassungen von Gesprächen zwischen den Vertragsparteien ist daher grundsätzlich nachvollziehbar. Andererseits war der Beschwerdeführer in leitender Funktion bei der XXXX Ges.m.b.H beschäftigt (siehe unten). Die in den Akten diverser Klient:innen gespeicherten Informationen betreffend den Beschwerdeführer stehen alle im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit; so scheint er einerseits als Ansprechpartner auf Rechnungen der XXXX Ges.m.b.H und als Unterzeichner von Schreiben der XXXX Ges.m.b.H an die die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der organisatorischen Abwicklung der Betreuung von Klient:innen auf. Andererseits werden seine Angaben zu Klient:innen, die von der XXXX Ges.m.b.H betreut worden sind, von Sachberarbeiter:innen der mitbeteiligten Partei widergegeben.Andererseits war der Beschwerdeführer in leitender Funktion bei der römisch 40 Ges.m.b.H beschäftigt (siehe unten). Die in den Akten diverser Klient:innen gespeicherten Informationen betreffend den Beschwerdeführer stehen alle im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit; so scheint er einerseits als Ansprechpartner auf Rechnungen der römisch 40 Ges.m.b.H und als Unterzeichner von Schreiben der römisch 40 Ges.m.b.H an die die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der organisatorischen Abwicklung der Betreuung von Klient:innen auf. Andererseits werden seine Angaben zu Klient:innen, die von der römisch 40 Ges.m.b.H betreut worden sind, von Sachberarbeiter:innen der mitbeteiligten Partei widergegeben. Die Angaben betreffend den Beschwerdeführer sind daher ebenfalls nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bezweifelt die Richtigkeit der Angaben allerdings aus zwei Gründen. Einerseits sollen die Daten entstanden sein, weil er Klient:innen bei Behördengängen begleitet haben soll. Als Leiter habe er Mandant:innen aber nicht begleitet. Andererseits bestehe der Verdacht eines Verrechnungsbetrugs. Das kann nicht überzeugen, zumal es sich bei den verarbeiteten Daten – entgegen der Vermutung der mitbeteiligten Partei (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.06.2019, S 1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 109) – nicht um Daten handelt, die durch die Begleitung von Mandant:innen entstanden sein konnten oder entstanden sein müssen. So finden sich die Angaben betreffend den Beschwerdeführer auf Rechnungen und andere Schreiben der XXXX Ges.m.b.H. an den Stadtmagistrat XXXX . Oder sie schildern Wahrnehmungen eines Sachbearbeiters der mitbeteiligten Partei, die (wie in einem Fall ausdrücklich erwähnt wird) auf Grund eines Telefonats mit dem Beschwerdeführer gemacht worden sind.Das kann nicht überzeugen, zumal es sich bei den verarbeiteten Daten – entgegen der Vermutung der mitbeteiligten Partei (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.06.2019, S 1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 109) – nicht um Daten handelt, die durch die Begleitung von Mandant:innen entstanden sein konnten oder entstanden sein müssen. So finden sich die Angaben betreffend den Beschwerdeführer auf Rechnungen und andere Schreiben der römisch 40 Ges.m.b.H. an den Stadtmagistrat römisch 40 . Oder sie schildern Wahrnehmungen eines Sachbearbeiters der mitbeteiligten Partei, die (wie in einem Fall ausdrücklich erwähnt wird) auf Grund eines Telefonats mit dem Beschwerdeführer gemacht worden sind. Lediglich in einem Fall weist ein in XXXX abgelegter Aktenvermerk darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen Mandanten persönliche begleitet haben dürfte (OZ 4, „Herr XXXX […] kommt verspätet und geht verfrüht. […]“). Es widerspricht aber nicht dem Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers, wenn er – offenbar ein einziges Mal und damit ausnahmsweise – einen Mandanten persönlich begleitet hat, zumal zu seinen Aufgaben auch die „Sicherstellung der Kommunikation mit und/oder adäquate Einbindung von […] Ämtern“ und die „Sicherstellung der Individuellen Assistenz für alle Klientinnen der Organisationseinheit“ gehört hat (Dienstzeugnis der XXXX vom 12.04.2021 (OZ 206 „Revisionsbeantwortung“ S 26)), wovon– im Ausnahmefall – auch – wie hier – bei besonderer Wichtigkeit oder bei Personalmangel die Begleitung eines Mandanten zu Behörden umfasst ist. Lediglich in einem Fall weist ein in römisch 40 abgelegter Aktenvermerk darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen Mandanten persönliche begleitet haben dürfte (OZ 4, „Herr römisch 40 […] kommt verspätet und geht verfrüht. […]“). Es widerspricht aber nicht dem Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers, wenn er – offenbar ein einziges Mal und damit ausnahmsweise – einen Mandanten persönlich begleitet hat, zumal zu seinen Aufgaben auch die „Sicherstellung der Kommunikation mit und/oder adäquate Einbindung von […] Ämtern“ und die „Sicherstellung der Individuellen Assistenz für alle Klientinnen der Organisationseinheit“ gehört hat (Dienstzeugnis der römisch 40 vom 12.04.2021 (OZ 206 „Revisionsbeantwortung“ S 26)), wovon– im Ausnahmefall – auch – wie hier – bei besonderer Wichtigkeit oder bei Personalmangel die Begleitung eines Mandanten zu Behörden umfasst ist. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer unsubstantiiert behaupteten Verrechnungsbetrugs (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 4) ist festzuhalten, dass mit der Datenverarbeitung XXXX ua die wesentlichen Vorgänge rund um die Betreuung von Mandant:innen dokumentiert werden sollen. Damit sind auch Schreiben und Rechnungen der XXXX Ges.m.b.H. aktenmäßig zu dokumentieren. Und zwar unabhängig davon, ob sie sachlich richtig sind.Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer unsubstantiiert behaupteten Verrechnungsbetrugs (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 4) ist festzuhalten, dass mit der Datenverarbeitung römisch 40 ua die wesentlichen Vorgänge rund um die Betreuung von Mandant:innen dokumentiert werden sollen. Damit sind auch Schreiben und Rechnungen der römisch 40 Ges.m.b.H. aktenmäßig zu dokumentieren. Und zwar unabhängig davon, ob sie sachlich richtig sind. Ein Verrechnungsbetrug könnte nur dann dazu führen, dass die Dokumentation eines Vorganges nicht den Tatsachen entspricht, wenn ein:e Sachbearbeiter:in der mitbeteiligten Partei die Akten manipuliert hätte. Dafür gibt es jedoch keinerlei Hinweise. Die Funktion des Beschwerdeführers in der XXXX gründet auf den Angaben in den in den Akten der Klient:innen enthaltenen Schriftstücken, wie Rechnungen und Berichten, in denen der Beschwerdeführer als Ansprechpartner und „Leitung XXXX “ genannt wird (etwa E-Mail-Verkehr mit der Datenschutzbeauftragten der Stadt XXXX vom 25./30.10.2019 (OZ 7), S 17 (unten) und 18) und dem Dienstzeugnis der XXXX vom 12.04.2021 (OZ 206 „Revisionsbeantwortung“ S 26 f).Die Funktion des Beschwerdeführers in der römisch 40 gründet auf den Angaben in den in den Akten der Klient:innen enthaltenen Schriftstücken, wie Rechnungen und Berichten, in denen der Beschwerdeführer als Ansprechpartner und „Leitung römisch 40 “ genannt wird (etwa E-Mail-Verkehr mit der Datenschutzbeauftragten der Stadt römisch 40 vom 25./30.10.2019 (OZ 7), S 17 (unten) und 18) und dem Dienstzeugnis der römisch 40 vom 12.04.2021 (OZ 206 „Revisionsbeantwortung“ S 26 f). Die Feststellung zur Beauftragung der XXXX gründet auf dem zur Aussage erhobenen Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach der Beschwerdeführer „Mitarbeiter eines Leistungsanbieters im Rehab- bzw. nunmehr Teilhabesektor war“ (Stellungnahme mitbeteiligte Partei vom 29.05.2019, OZ 1, S 1) in Zusammenschau damit, dass der Beschwerdeführer bei der XXXX in leitender Funktion tätig war (siehe oben) und den von der XXXX an die mitbeteiligte Partei übermittelten Rechnungen und Informationen zum Betreuungsbedarf, die üblicherweise nur in einem aufrechten Vertragsverhältnis ausgetauscht werden (etwa E-Mail-Verkehr mit der Datenschutzbeauftragten der Stadt XXXX vom 25./30.10.2019 (OZ 7), S 17 (unten) und 18). Da die Beauftragung

§ 17Abs 2 2.

Fall XXXX Rehabilitationsgesetz zu erfolgen hat, waren entsprechende Feststellungen zu treffen.Die Feststellung zur Beauftragung der römisch 40 gründet auf dem zur Aussage erhobenen Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach der Beschwerdeführer „Mitarbeiter eines Leistungsanbieters im Rehab- bzw. nunmehr Teilhabesektor war“ (Stellungnahme mitbeteiligte Partei vom 29.05.2019, OZ 1, S 1) in Zusammenschau damit, dass der Beschwerdeführer bei der römisch 40 in leitender Funktion tätig war (siehe oben) und den von der römisch 40 an die mitbeteiligte Partei übermittelten Rechnungen und Informationen zum Betreuungsbedarf, die üblicherweise nur in einem aufrechten Vertragsverhältnis ausgetauscht werden (etwa E-Mail-Verkehr mit der Datenschutzbeauftragten der Stadt römisch 40 vom 25./30.10.2019 (OZ 7), S 17 (unten) und 18). Da die Beauftragung

Paragraph 17, Absatz 2, 2. Fall römisch 40 Rehabilitationsgesetz zu erfolgen hat, waren entsprechende Feststellungen zu treffen. 2.2.1.1.3. Zur Datenverarbeitung I.C), I.F) und I.G) „Datenverwendungen im Zusammenhang mit einer Einbringung einer Beschwerde des BF über die DSA XXXX “:2.2.1.1.3. Zur Datenverarbeitung römisch eins.C), römisch eins.F) und römisch eins.G) „Datenverwendungen im Zusammenhang mit einer Einbringung einer Beschwerde des BF über die DSA römisch 40 “: Die Feststellungen zum Vorgehensweise der Magistratsabteilung nach Einlangen der Beschwerde des Beschwerdeführers und zur Berichtsmail an die Abteilungsleiterin gründen auf der E-Mail des stellvertretenden Abteilungsleiters XXXX vom 14.06.2016, in der er der Abteilungsleiterin über seine Vorgehensweise bei der Prüfung schildert und die Vorwürfe bewertet (E-Mail vom 14.06.2016; Replik Beschwerdeführer vom 23.06.2019, Anlage 1, S 8 (OZ 2 S 116)), die mit dem zur Aussage erhobenen Vorbringen der mitbeteiligten Partei im Einklang steht (Stellungnahme der Stadt XXXX vom 29.05.2019 (OZ 2 S 104

  1. f)und PV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12). Die Feststellungen zum Zweck der Kontaktaufnahme gründen in dem zur Aussage erhobenen und nicht substantiell bestrittenen (Stellungnahme BF vom 23.06.2019, S 2) Vorbringen der mitbeteiligten Partei (Stellungnahme mP vom 29.05.2019, S 2 (OZ 2 S 104 f); PV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12). Die Feststellungen zur Berichtsmail der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer gründen ebenfalls auf dem zur Aussage erhobenen Vorbringen der mitbeteiligten Partei (Stellungnahme mP vom 29.05.2019 S 3 und PV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12)Die Feststellungen zum Vorgehensweise der Magistratsabteilung nach Einlangen der Beschwerde des Beschwerdeführers und zur Berichtsmail an die Abteilungsleiterin gründen auf der E-Mail des stellvertretenden Abteilungsleiters römisch 40 vom 14.06.2016, in der er der Abteilungsleiterin über seine Vorgehensweise bei der Prüfung schildert und die Vorwürfe bewertet (E-Mail vom 14.06.2016; Replik Beschwerdeführer vom 23.06.2019, Anlage 1, S 8 (OZ 2 S 116)), die mit dem zur Aussage erhobenen Vorbringen der mitbeteiligten Partei im Einklang steht (Stellungnahme der Stadt römisch 40 vom 29.05.2019 (OZ 2 S 104
  2. f)und PV römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12). Die Feststellungen zum Zweck der Kontaktaufnahme gründen in dem zur Aussage erhobenen und nicht substantiell bestrittenen (Stellungnahme BF vom 23.06.2019, S 2) Vorbringen der mitbeteiligten Partei (Stellungnahme mP vom 29.05.2019, S 2 (OZ 2 S 104 f); PV römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12). Die Feststellungen zur Berichtsmail der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer gründen ebenfalls auf dem zur Aussage erhobenen Vorbringen der mitbeteiligten Partei (Stellungnahme mP vom 29.05.2019 S 3 und PV römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12) Dass die mitbeteiligte Partei dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers die Information übermittelt hat, dass sich der Beschwerdeführer über eine Diplomsozialarbeiterin beschwert hat, gründet in der E-Mail des stellvertretenden Abteilungsleiters XXXX an die Abteilungsleiterin, in der er über die Kontaktaufnahme mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers berichtet. So führt er darin aus „[…] Die XXXX wußte nichts von dem Brief, es gab auch kein Mandat für irgendeine Intervention bei uns seitens der XXXX . […]“ (E-Mail vom 14.06.2016; Replik Beschwerdeführer vom 23.06.2019, Anlage 1, S 8 (OZ 2 S 116)). Wenn der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers in einem Telefonat erklärt hat, dass er nichts von einem Brief des Beschwerdeführers wisse, muss er zuvor von seinem Gesprächspartner über die Beschwerde des Beschwerdeführers informiert worden sein.Dass die mitbeteiligte Partei dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers die Information übermittelt hat, dass sich der Beschwerdeführer über eine Diplomsozialarbeiterin beschwert hat, gründet in der E-Mail des stellvertretenden Abteilungsleiters römisch 40 an die Abteilungsleiterin, in der er über die Kontaktaufnahme mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers berichtet. So führt er darin aus „[…] Die römisch 40 wußte nichts von dem Brief, es gab auch kein Mandat für irgendeine Intervention bei uns seitens der römisch 40 . […]“ (E-Mail vom 14.06.2016; Replik Beschwerdeführer vom 23.06.2019, Anlage 1, S 8 (OZ 2 S 116)). Wenn der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers in einem Telefonat erklärt hat, dass er nichts von einem Brief des Beschwerdeführers wisse, muss er zuvor von seinem Gesprächspartner über die Beschwerde des Beschwerdeführers informiert worden sein. 2.2.1.2. Zu den Daten, die an andere Personen im Stadtmagistrat weitergegeben worden sein sollen: 2.2.1.2.1. Zur Datenverarbeitung I.E), Vorlage des Entwurfs eines Bescheides und eines Schriftsatzes der Magistratsabteilung V an den Bürgermeister:2.2.1.2.1. Zur Datenverarbeitung römisch eins.E), Vorlage des Entwurfs eines Bescheides und eines Schriftsatzes der Magistratsabteilung römisch fünf an den Bürgermeister: Die Feststellungen zu den Eingaben des Beschwerdeführers, zum Bescheid, zur Bescheidbeschwerde und zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren gründen in dem Verfahrensgang und den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 13.02.2019, LVwG-2019/34/0014-47 (OZ 2 S 62 und 63).Die Feststellungen zu den Eingaben des Beschwerdeführers, zum Bescheid, zur Bescheidbeschwerde und zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren gründen in dem Verfahrensgang und den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 13.02.2019, LVwG-2019/34/0014-47 (OZ 2 S 62 und 63). Die Feststellungen zur internen Bearbeitung des Bescheides und der Stellungnahme gründen auf dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 25.09.2019 (Verwaltungsakt, OZ 2, S 59), die der informierte Vertreter der mitbeteiligten Partei, XXXX , in seiner Einvernahme in der Verhandlung am 22.12.2023 zu seiner Aussage erhoben hat (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, OZ 40, S 12).Die Feststellungen zur internen Bearbeitung des Bescheides und der Stellungnahme gründen auf dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 25.09.2019 (Verwaltungsakt, OZ 2, S 59), die der informierte Vertreter der mitbeteiligten Partei, römisch 40 , in seiner Einvernahme in der Verhandlung am 22.12.2023 zu seiner Aussage erhoben hat (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, OZ 40, S 12). 2.2.1.2.2. Zu den Datenverarbeitungen I.D) und I.H), Datenfluss zwischen der Stadt XXXX zur ehemals behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers und anderen Ärzt:innen:2.2.1.2.2. Zu den Datenverarbeitungen römisch eins.D) und römisch eins.H), Datenfluss zwischen der Stadt römisch 40 zur ehemals behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers und anderen Ärzt:innen: Die Feststellungen zum Datenfluss zwischen der Stadt XXXX zur ehemals behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers und anderen Ärzt:innen gründen auf dem Vorbringen in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 25.09.2019 (OZ 2 S 1 und 3), die der informierte Vertreter der mitbeteiligten Partei, XXXX , in seiner Einvernahme in der Verhandlung am 22.12.2023 zu seiner Aussage erhoben hat (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, OZ 40, S 12) sowie auf dem von der Ärztin ausgestellten „SOFA Meldeblatt“ bzw ihrem Aktenvermerk über die Vorsprache des Beschwerdeführers und die Ausstellung einer Zeitbestätigung (E-Mail Beschwerdeführer vom 04.11.2019, OZ 20, Anhang „Gesundheitswesen“, S 2 f). Es ist allgemein nachvollziehbar, wenn sich eine Ärztin, die in ihrer amtsärztlichen Tätigkeit mit einem Patienten zu tun hat, sich für seine Behandlung als Allgemeinmedizinerin als befangen erachtet. Der Beschwerdeführer konnte dem nicht substantiiert entgegentreten (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, OZ 40, S 4 f), zumal sich der vom Beschwerdeführer angesprochene Eindruck einer „Pathologisierung durch die Stadt XXXX “ offenkundig darauf gründet, dass ihm diverse Mitarbeiter:innen der mitbeteiligten Partei kritisch gegenüberstehen, weil er eine Vielzahl an Eingaben an verschiedene Stellen der mitbeteiligten Partei richtet (etwa E-Mail Beschwerdeführer vom 04.11.2019, OZ 20, in der die Anfragen des Beschwerdeführers an die verschiedenen Stellen der mitbeteiligten Parteien beauskunftet worden sind und die der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.06.2019 angehängten Korrespondenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei, etwa S 33 ff (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.06.2019, OZ 1, S 109 ff, 141 ff)) und es auch zu Sicherheitsvorfällen in Bezug auf den Beschwerdeführer gekommen ist (E-Mail Beschwerdeführer vom 04.11.2019, OZ 20, Anhang „Allgemeine Sicherheit“), und nicht, weil sich die mitbeteiligten Partei mit Ärzt:innen über den Beschwerdeführer ausgetauscht hat. Die Feststellungen zum Datenfluss zwischen der Stadt römisch 40 zur ehemals behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers und anderen Ärzt:innen gründen auf dem Vorbringen in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 25.09.2019 (OZ 2 S 1 und 3), die der informierte Vertreter der mitbeteiligten Partei, römisch 40 , in seiner Einvernahme in der Verhandlung am 22.12.2023 zu seiner Aussage erhoben hat (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, OZ 40, S 12) sowie auf dem von der Ärztin ausgestellten „SOFA Meldeblatt“ bzw ihrem Aktenvermerk über die Vorsprache des Beschwerdeführers und die Ausstellung einer Zeitbestätigung (E-Mail Beschwerdeführer vom 04.11.2019, OZ 20, Anhang „Gesundheitswesen“, S 2 f). Es ist allgemein nachvollziehbar, wenn sich eine Ärztin, die in ihrer amtsärztlichen Tätigkeit mit einem Patienten zu tun hat, sich für seine Behandlung als Allgemeinmedizinerin als befangen erachtet. Der Beschwerdeführer konnte dem nicht substantiiert entgegentreten (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, OZ 40, S 4 f), zumal sich der vom Beschwerdeführer angesprochene Eindruck einer „Pathologisierung durch die Stadt römisch 40 “ offenkundig darauf gründet, dass ihm diverse Mitarbeiter:innen der mitbeteiligten Partei kritisch gegenüberstehen, weil er eine Vielzahl an Eingaben an verschiedene Stellen der mitbeteiligten Partei richtet (etwa E-Mail Beschwerdeführer vom 04.11.2019, OZ 20, in der die Anfragen des Beschwerdeführers an die verschiedenen Stellen der mitbeteiligten Parteien beauskunftet worden sind und die der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.06.2019 angehängten Korrespondenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei, etwa S 33 ff (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.06.2019, OZ 1, S 109 ff, 141 ff)) und es auch zu Sicherheitsvorfällen in Bezug auf den Beschwerdeführer gekommen ist (E-Mail Beschwerdeführer vom 04.11.2019, OZ 20, Anhang „Allgemeine Sicherheit“), und nicht, weil sich die mitbeteiligten Partei mit Ärzt:innen über den Beschwerdeführer ausgetauscht hat. Für einen darüber hinausgehenden Informationsaustausch zwischen der mitbeteiligten Partei und der Ärztin einerseits und der mitbeteiligten Partei und weiteren Ärzt:innen andererseits gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei gerichteten datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens, sind die Angaben der Parteien widersprüchlich. Während die mitbeteiligte Partei von einem Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO spricht (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 29.05.2019, S 3, Verwaltungsakt OZ 1, S 85), schildert der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren vom 08.05.2018 nach § 26 DSG 2000 (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.06.2019, S 3; Verwaltungsakt OZ 1, S 111).Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei gerichteten datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens, sind die Angaben der Parteien widersprüchlich. Während die mitbeteiligte Partei von einem Auskunftsbegehren nach Artikel 15, DSGVO spricht (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 29.05.2019, S 3, Verwaltungsakt OZ 1, S 85), schildert der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren vom 08.05.2018 nach Paragraph 26, DSG 2000 (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.06.2019, S 3; Verwaltungsakt OZ 1, S 111). Da der Beschwerdeführer das Auskunftsbegehren am 08.05.2018 gestellt haben will, war von einem Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 auszugehen, weil die DSGVO erst danach, nämlich am 25.05.2018 anwendbar geworden ist. Da die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei erst am 29.05.2019, dh zu einem Zeitpunkt ergangen ist, zu dem die DSGVO bereits seit einem Jahr anwendbar gewesen ist, ist davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei einem redaktionellen Irrtum unterlegen ist. Da auf Grund der relativ kurzen Frist von acht Wochen für die Erteilung einer Auskunft (§ 26 Abs 4 DSG 2000), weiters davon auszugehen ist, dass die mitbeteiligte Partei die einzelnen Magistratsabteilungen ehestmöglich mit dem Auskunftsbegehren befasst hat, war festzustellen, dass die Ärztin noch vor dem 25.05.2018, und somit vor der Anwendbarkeit der DSGVO von dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers erfahren hat.Da der Beschwerdeführer das Auskunftsbegehren am 08.05.2018 gestellt haben will, war von einem Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, DSG 2000 auszugehen, weil die DSGVO erst danach, nämlich am 25.05.2018 anwendbar geworden ist. Da die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei erst am 29.05.2019, dh zu einem Zeitpunkt ergangen ist, zu dem die DSGVO bereits seit einem Jahr anwendbar gewesen ist, ist davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei einem redaktionellen Irrtum unterlegen ist. Da auf Grund der relativ kurzen Frist von acht Wochen für die Erteilung einer Auskunft (Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000), weiters davon auszugehen ist, dass die mitbeteiligte Partei die einzelnen Magistratsabteilungen ehestmöglich mit dem Auskunftsbegehren befasst hat, war festzustellen, dass die Ärztin noch vor dem 25.05.2018, und somit vor der Anwendbarkeit der DSGVO von dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers erfahren hat. 2.2.2. Zu den Datenverarbeitungen durch das Standesamt der XXXX :2.2.2. Zu den Datenverarbeitungen durch das Standesamt der römisch 40 : 2.2.2.1. Zur Datenverarbeitung II.A), Weiterleitung eines Gerichtsbeschlusses über die Feststellung der Vaterschaft an die Konsularabteilung der italienischen Botschaft in Wien:2.2.2.1. Zur Datenverarbeitung römisch zwei.A), Weiterleitung eines Gerichtsbeschlusses über die Feststellung der Vaterschaft an die Konsularabteilung der italienischen Botschaft in Wien: Die Feststellungen gründen auf den jeweils zitierten unbedenklichen Urkunden. Die Feststellung, wonach die Personenstandsurkunde, die mit Einschreiben vom 18.06.2015 an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien gesendet, keine Angaben betreffend den Beschwerdeführer enthalten hat, gründet auf den folgenden Überlegungen: Nach den Ausführungen des XXXX , eines Referatsleiters des Standesamtes der mitbeteiligten Partei (siehe Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 14), an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 22.10.2018 (S 3), hat die Kindesmutter des XXXX seine Geburt alleine angemeldet und lediglich die Mutterschaft nach italienischem Recht anerkannt. Dass die Mutter den Beschwerdeführer als Vater genannt hätte, wird nicht erwähnt (Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, OZ 20, S 3 f). Dementsprechend finden sich weder in der Anzeige der Geburt vom 14.05.2015 (OZ 20, Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, OZ 20, S 5), der Beurkundung der Mutterschaft vom 27.05.2015 (Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, OZ 20, S 8) oder der Mitteilung einer Geburt an den Jugendwohlfahrtsträger

§ 48Abs 1 Z 1 PSt

G 2013 vom 27.05.2015 (Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, OZ 20, S 10) Einträge zum Vater. Insbesondere scheint der Beschwerdeführer nicht auf. Nach den Ausführungen des römisch 40 , eines Referatsleiters des Standesamtes der mitbeteiligten Partei (siehe Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 14), an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 22.10.2018 (S 3), hat die Kindesmutter des römisch 40 seine Geburt alleine angemeldet und lediglich die Mutterschaft nach italienischem Recht anerkannt. Dass die Mutter den Beschwerdeführer als Vater genannt hätte, wird nicht erwähnt (Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, OZ 20, S 3 f). Dementsprechend finden sich weder in der Anzeige der Geburt vom 14.05.2015 (OZ 20, Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, OZ 20, S 5), der Beurkundung der Mutterschaft vom 27.05.2015 (Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, OZ 20, S 8) oder der Mitteilung einer Geburt an den Jugendwohlfahrtsträger

Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, PStG 2013 vom 27.05.2015 (Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, OZ 20, S 10) Einträge zum Vater. Insbesondere scheint der Beschwerdeführer nicht auf. Da die Übermittlung „einer Personenstandsurkunde“ bereits am 18.06.2015 und damit wenige Wochen nach Ausstellung der genannten Urkunden erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass eine der genannten Urkunden an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien übermittelt worden ist, die somit keine Angaben über den Beschwerdeführer enthalten haben kann. Die Feststellung zum Zweck der Übersendung der Vaterschaftsfeststellung an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien und zur Staatsbürgerschaft des Sohnes des Beschwerdeführers gründet im zur Aussage erhobenen Vorbringen des informierten Vertreters der mitbeteiligten Partei (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 5 f iVm S 14). Demnach handle es sich bei dem Sohn des Beschwerdeführers um einen italienischen Staatsbürger, bei dem auch in Italien ein Geburtenbuch angelegt bzw. geführt werde. Hierfür mussten die Urkunden übermittelt werden.Die Feststellung zum Zweck der Übersendung der Vaterschaftsfeststellung an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien und zur Staatsbürgerschaft des Sohnes des Beschwerdeführers gründet im zur Aussage erhobenen Vorbringen des informierten Vertreters der mitbeteiligten Partei (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 5 f in Verbindung mit S 14). Demnach handle es sich bei dem Sohn des Beschwerdeführers um einen italienischen Staatsbürger, bei dem auch in Italien ein Geburtenbuch angelegt bzw. geführt werde. Hierfür mussten die Urkunden übermittelt werden. Das wird auch durch die Stellungnahme des italienischen Außenministeriums vom 19.02.2024 bestätigt, wonach der Beschluss über die Feststellung der Vaterschaft für das italienische Recht unabdingbarer Bestanteil der Geburtsurkunde zu betrachten ist und die Eintragung der Vaterschaft ohne den Beschluss nicht möglich gewesen wäre (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 22.02.2024, OZ 42, Beilage ./1). Es ist nachvollziehbar, dass es bei familienrechtlichen Sachverhalten, die einen Bezug zu mehreren Ländern aufweisen, zu einem Austausch zwischen den beteiligten Staaten kommen kann, wenn, wie hier, ein Kind einer italienischen Mutter und eines deutschen Vaters in Österreich geboren wird, um die jeweiligen nationalen Verzeichnisse führen zu können. Dem sinngemäßen und unsubstantiiert erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn kein italienischer Staatsbürger sei, konnte nicht gefolgt werden. So werden sowohl er, als auch seine Mutter in der Vaterschaftsfeststellung als „Italienische Staatsbürger“ bezeichnet bzw festgestellt (Beschluss des XXXX , S 1 und 2; OZ 20, Auskunft „Standesamt“, S 14, 15). Daran bestehen keine Bedenken: Auf Grund des in Italien herrschenden „ius sanguinis“, ist das Kind italienischer Staatsbürger, wenn einer der Elternteile italienischer Staatsbürger ist (Art 1 Abs 1 lit a Gesetz Nr. 91 vom

  1. Februar 1992, „Neue Regelungen zur Staatsbürgerschaft“ (Legge 5 febbraio 1992, n.91, Nuove norme sulla cittadinanza)). Das Kind übernimmt somit die Staatsbürgerschaft der Mutter, die italienische Staatsbürgerin ist (Beschluss des Bezirksgericht XXXX , S 1 und 2; OZ 20, Auskunft „Standesamt“, S 14, 15, E-Mail des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei vom 17.01.2017, S 1, OZ 20, Auskunft „Standesamt“, S 28, Formular „Personalien“ des XXXX (OZ 20, Auskunft „Standesamt“, S 33) und die Bescheinigung des Bürgermeisters XXXX , vom 07.08.2015 (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.02.2024, OZ 43, S 43), wonach die Mutter in XXXX , Italien, geboren ist). Dem sinngemäßen und unsubstantiiert erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn kein italienischer Staatsbürger sei, konnte nicht gefolgt werden. So werden sowohl er, als auch seine Mutter in der Vaterschaftsfeststellung als „Italienische Staatsbürger“ bezeichnet bzw festgestellt (Beschluss des römisch 40 , S 1 und 2; OZ 20, Auskunft „Standesamt“, S 14, 15). Daran bestehen keine Bedenken: Auf Grund des in Italien herrschenden „ius sanguinis“, ist das Kind italienischer Staatsbürger, wenn einer der Elternteile italienischer Staatsbürger ist (Artikel eins, Absatz eins, Litera a, Gesetz Nr. 91 vom
  2. Februar 1992, „Neue Regelungen zur Staatsbürgerschaft“ (Legge 5 febbraio 1992, n.91, Nuove norme sulla cittadinanza)). Das Kind übernimmt somit die Staatsbürgerschaft der Mutter, die italienische Staatsbürgerin ist (Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 , S 1 und 2; OZ 20, Auskunft „Standesamt“, S 14, 15, E-Mail des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei vom 17.01.2017, S 1, OZ 20, Auskunft „Standesamt“, S 28, Formular „Personalien“ des römisch 40 (OZ 20, Auskunft „Standesamt“, S 33) und die Bescheinigung des Bürgermeisters römisch 40 , vom 07.08.2015 (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.02.2024, OZ 43, S 43), wonach die Mutter in römisch 40 , Italien, geboren ist). 2.2.2.
  3. Zur Datenverarbeitung II.B), Weitergabe personenbezogener Daten betreffend den Beschwerdeführer an das Land XXXX :2.2.2.
  4. Zur Datenverarbeitung römisch zwei.B), Weitergabe personenbezogener Daten betreffend den Beschwerdeführer an das Land römisch 40 : Die Feststellungen gründen auf den jeweils zitierten unbedenklichen Urkunden. 2.2.
  5. Zur Datenverarbeitung „Auskünfte des Magistrats an die Kindesmutter“ (Stellungnahme BF vom 23.06.2019, S 6; OZ 1 S 114): Die Feststellung, wonach der Magistrat keine Daten betreffend den Beschwerdeführer an die Kindesmutter weitergegeben hat, gründet auf der Aussage des XXXX (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 14), wonach der Bereich Standesamt und Personenstandsangelegenheiten keine Daten an die Kindesmutter betreffend den Beschwerdeführer weitergegeben hat. Dies deckt sich einerseits mit den Angaben des XXXX , der über die Frage nach etwaigen Übermittlungen von Daten betreffend den Beschwerdeführer an die Kindesmutter ausweichend geantwortet hat, letztlich aber keine Datenweitergabe bestätigen konnte (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12) und andererseits mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst, der angegeben hat, sich nicht sicher zu sein, ob die mitbeteiligte Partei tatsächlich ihn betreffende Daten an die Kindesmutter weitergegeben hat (PV BF, Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 16).Die Feststellung, wonach der Magistrat keine Daten betreffend den Beschwerdeführer an die Kindesmutter weitergegeben hat, gründet auf der Aussage des römisch 40 (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 14), wonach der Bereich Standesamt und Personenstandsangelegenheiten keine Daten an die Kindesmutter betreffend den Beschwerdeführer weitergegeben hat. Dies deckt sich einerseits mit den Angaben des römisch 40 , der über die Frage nach etwaigen Übermittlungen von Daten betreffend den Beschwerdeführer an die Kindesmutter ausweichend geantwortet hat, letztlich aber keine Datenweitergabe bestätigen konnte (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12) und andererseits mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst, der angegeben hat, sich nicht sicher zu sein, ob die mitbeteiligte Partei tatsächlich ihn betreffende Daten an die Kindesmutter weitergegeben hat (PV BF, Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 16). An diesem Ergebnis kann auch die Argumentation des Beschwerdeführers nichts ändern, der (sinngemäß) vorgebracht hat, dass die mitbeteiligt Partei Daten an die Kindesmutter weitergegeben haben müsse, weil sich die Kindesmutter darauf berufe bzw die mitbeteiligte Partei die Kindesmutter zumindest von der Anerkennung der Vaterschaft informiert haben müsse (Stellungnahme des BF vom 23.06.2019 und Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023 (OZ 40), S 6 f). Die Vaterschaft des Beschwerdeführers ist nämlich gerichtlich festgestellt worden, worüber die Kindesmutter als Partei des Verfahren zu informieren ist. Wenn sich die Kindesmutter auf die Feststellung der Vaterschaft beruft kann daraus daher nicht geschlossen werden, dass (auch) die mitbeteiligte Partei die Kindesmutter über die Feststellung der Vaterschaft informiert hat. 2.
  6. Zu den weiteren beantragten Beweismitteln: Den weiteren Beweisanträgen des Beschwerdeführers war mangels Relevanz nicht zu entsprechen. Sofern er die Beschaffung diverser Verwaltungs- und Gerichtsakten zu anderen Datenschutzverfahren beantragt (etwa OZ 31 und OZ 289), war keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren ersichtlich. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Zeug:innen XXXX , Hebamme der XXXX , Hebammen der häuslichen Nachbetreuung, XXXX und einen Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, inwiefern sie Aussagen zu der hier gegenständlichen Verwendung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei und den Zweck der Verarbeitung treffen können (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 9 ff). Selbiges gilt für die beantragte „Anhörung“ seines Sohnes (Eingabe vom 05.04.2024, OZ 135).Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Zeug:innen römisch 40 , Hebamme der römisch 40 , Hebammen der häuslichen Nachbetreuung, römisch 40 und einen Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, inwiefern sie Aussagen zu der hier gegenständlichen Verwendung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei und den Zweck der Verarbeitung treffen können (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 9 ff). Selbiges gilt für die beantragte „Anhörung“ seines Sohnes (Eingabe vom 05.04.2024, OZ 135). Hinsichtlich der Einvernahme des XXXX gibt der Beschwerdeführer zwar an, dass er die „unrechtmäßigen Datenverarbeitungen“ bestätigen kann; die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Datenverarbeitungen rechtmäßig sind, ist aber keinem Beweis zugänglich. Hinsichtlich der Einvernahme des römisch 40 gibt der Beschwerdeführer zwar an, dass er die „unrechtmäßigen Datenverarbeitungen“ bestätigen kann; die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Datenverarbeitungen rechtmäßig sind, ist aber keinem Beweis zugänglich. Auf die Einvernahme des Bürgermeisters der XXXX kommt es ebenfalls nicht an, zumal der Beschwerdeführe seine Einvernahme hinsichtlich der grundsätzlichen Bearbeitung seiner Anbringen bzw zum Umgang der Bediensteten der Stadt ihm gegenüber begehrt hat (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 10), gegenständlich aber die Verarbeitung personenbezogener Daten über den Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei ist. Auf die Einvernahme des Bürgermeisters der römisch 40 kommt es ebenfalls nicht an, zumal der Beschwerdeführe seine Einvernahme hinsichtlich der grundsätzlichen Bearbeitung seiner Anbringen bzw zum Umgang der Bediensteten der Stadt ihm gegenüber begehrt hat (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 10), gegenständlich aber die Verarbeitung personenbezogener Daten über den Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei ist. Wenn der Beschwerdeführer meint, XXXX könne etwas über das Obsorgeverhältnis zu seinem Sohn aussagen, ist ihm entgegen zu halten, dass das Gericht – wie hier – an einen Obsorgebeschluss gebunden ist. Dass die beantragte Zeugin die Gültigkeit der jeweiligen Obsorgebeschlüsse in Frage stellen könnte, wird vom Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch ist das ersichtlich (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 9).Wenn der Beschwerdeführer meint, römisch 40 könne etwas über das Obsorgeverhältnis zu seinem Sohn aussagen, ist ihm entgegen zu halten, dass das Gericht – wie hier – an einen Obsorgebeschluss gebunden ist. Dass die beantragte Zeugin die Gültigkeit der jeweiligen Obsorgebeschlüsse in Frage stellen könnte, wird vom Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch ist das ersichtlich (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 9). Hinsichtlich der Vielzahl an weiteren vom Beschwerdeführer eingebrachten Urkunden war ebenfalls keine Relevanz zum gegenständlichen Verfahren erkennbar.
  7. Rechtlich folgt daraus: Die zulässige Beschwerde ist zum Teil berechtigt. 3.
  8. Zu Spruchpunkt A.1., Einstellung des Verfahrens: Soweit eine Bescheidbeschwerde zurückgezogen wird, ist das Beschwerdeverfahren mittels Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Der Erstbeschwerdeführer hat die Bescheidbeschwerde hinsichtlich der Verarbeitung seiner Daten in einer „Zeitbestätigung ausgestellt von einer Amtsärztin der MA 5 vom 20.10.2016“ (Datenanwendung I.A) „Zeitbestätigung“) in der Verhandlung am 22.12.2023 zurückgezogen, weshalb das Verfahren zu diesem Punkt einzustellen war.Der Erstbeschwerdeführer hat die Bescheidbeschwerde hinsichtlich der Verarbeitung seiner Daten in einer „Zeitbestätigung ausgestellt von einer Amtsärztin der MA 5 vom 20.10.2016“ (Datenanwendung römisch eins.A) „Zeitbestätigung“) in der Verhandlung am 22.12.2023 zurückgezogen, weshalb das Verfahren zu diesem Punkt einzustellen war. 3.
  9. Zu Spruchpunkt A.2., Beschwerde gegen die Zurückweisung der im Namen des Sohnes des Beschwerdeführers eingebrachten Datenschutzbeschwerde:

§ 9

AVG ist, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

§ 21

Abs 2 ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 170

Abs 1 ABGB kann sich ein minderjähriges Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

Paragraph 9, AVG ist, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Paragraph 21, Absatz 2, ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Paragraph 170, Absatz eins, ABGB kann sich ein minderjähriges Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. (Beschränkt) Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Anträge sind daher entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen (vgl VwSlg 12.579 A/1987; VwGH

  1. 2001, 2000/01/0121;
  2. 2003, 2001/20/0188; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 16 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).(Beschränkt) Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Anträge sind daher entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen vergleiche VwSlg 12.579 A/1987; VwGH
  3. 2001, 2000/01/0121;
  4. 2003, 2001/20/0188; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, Rz 16 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

§ 13

Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem Einschreiter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung die Eingabe zurückzuweisen ist (vgl zur vergleichbaren Rechtslage im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0309, Rz 13).Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem Einschreiter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung die Eingabe zurückzuweisen ist vergleiche zur vergleichbaren Rechtslage im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0309, Rz 13). Eine gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Bescheidbeschwerde ist dem Einschreiter zuzurechnen (implizit VwGH 07.08.2023, Ra 2023/03/0144, RS 3). Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Der Beschwerdeführer hat die Datenschutzbeschwerde vom 05.10.2019 auch im Namen seines minderjährigen und damit prozessunfähigen Sohnes bei der belangten Behörde eingebracht. Da dem Beschwerdeführer die Obsorge für seinen mj Sohn nicht zusteht und der Beschwerdeführer die Genehmigung der Kindesmutter zur Verfahrensführung – trotz des nach § 9 Abs 3 AVG gebotenen und von der belangten Behörde erteilten Mängelbehebungsauftrages – nicht vorgelegt hat, hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer hat die Datenschutzbeschwerde vom 05.10.2019 auch im Namen seines minderjährigen und damit prozessunfähigen Sohnes bei der belangten Behörde eingebracht. Da dem Beschwerdeführer die Obsorge für seinen mj Sohn nicht zusteht und der Beschwerdeführer die Genehmigung der Kindesmutter zur Verfahrensführung – trotz des nach Paragraph 9, Absatz 3, AVG gebotenen und von der belangten Behörde erteilten Mängelbehebungsauftrages – nicht vorgelegt hat, hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die belangte Behörde ging in ihrem Mängelbehebungsauftrag zwar noch davon aus, dass den Kindeseltern die gemeinsame Obsorge zustehen würden und die Zustimmung der Kindesmutter deswegen notwendig sei, weil es sich bei der Führung eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens um eine wichtige Sache handle, die der Zustimmung beider Obsorgeberechtigter bedarf. Das schadet aber nicht, weil die gegenüber dem Beschwerdeführer geäußerte Annahme der belangten Behörde, die Verfahrensführung bedürfe der Zustimmung der Kindesmutter, im Ergebnis zutrifft. Die Einwände des Beschwerdeführers können an diesem Ergebnis nichts ändern: Wenn er vorbringt, seine Obsorgeberechtigung ergebe sich aus den Beschlüssen des XXXX , weil mit ihm mit ihnen jeweils ua auf Grund seiner Obsorgepflicht gegenüber seinem Sohn die Verfahrenshilfe gewährt worden sei, ist ihm entgegen zu halten, das Feststellungen, die in Entscheidungen über die Bewilligung von Verfahrenshilfe getroffen werden, keine eigenständige rechtliche Wirkung entfalten.Wenn er vorbringt, seine Obsorgeberechtigung ergebe sich aus den Beschlüssen des römisch 40 , weil mit ihm mit ihnen jeweils ua auf Grund seiner Obsorgepflicht gegenüber seinem Sohn die Verfahrenshilfe gewährt worden sei, ist ihm entgegen zu halten, das Feststellungen, die in Entscheidungen über die Bewilligung von Verfahrenshilfe getroffen werden, keine eigenständige rechtliche Wirkung entfalten. Auch etwaige – vom Beschwerdeführer behauptete – Falschbeurkundungen können nichts daran ändern, dass sich der Beschwerdeführer Obsorgeentscheidungen solange gegen sich gelten lassen muss – bzw das erkennende Gericht an sie gebunden ist –, bis die Entscheidungen von den zuständigen Behörden aufgehoben bzw geändert werden. Dem erkennenden Gericht steht es nicht zu, die Rechtmäßigkeit italienischer Obsorgeentscheidungen zu prüfen. Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Sperrwirkung einer Kindesentführung für Obsorgeverfahren nach Artikel 16 Haager Kindesentführungsübereinkommen kann daran nichts ändern. Einerseits bezieht sich die Sperrwirkung lediglich auf Obsorgeverfahren der Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, in diesem Fall Italien. Andererseits sind die Obsorgeentscheidungen bereits erlassen worden und es steht dem erkennenden Gericht – wie ausgeführt – nicht zu, die Rechtmäßigkeit italienischer Obsorgeentscheidungen zu prüfen. Letztlich geht auch der Verweis des Beschwerdeführers auf § 169 Abs 1 ABGB, wonach Vertreter in zivilgerichtlichen Verfahren derjenige Elternteil ist, der die erste Verfahrenshandlung setzt, ins Leere, zumal die Bestimmung voraussetzt, dass der Elternteil obsorgeberechtigt ist (arg „nur ein obsorgebetrauter Elternteil“). Letztlich geht auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Paragraph 169, Absatz eins, ABGB, wonach Vertreter in zivilgerichtlichen Verfahren derjenige Elternteil ist, der die erste Verfahrenshandlung setzt, ins Leere, zumal die Bestimmung voraussetzt, dass der Elternteil obsorgeberechtigt ist (arg „nur ein obsorgebetrauter Elternteil“). Die gegen die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer im Namen seines Sohnes eingebrachten Datenschutzbeschwerde gerichtete Bescheidbeschwerde, die dem Beschwerdeführer als Einschreiter zuzurechnen war, war daher abzuweisen. 3.3. Zu den Spruchpunkten A.3. und 4., (Un-)Zulässigkeit der Datenverarbeitungen: 3.3.1. Zu den Datenverarbeitungen der Magistratsabteilung V: 3.3.1.1. Zur Datenverarbeitungen I.B), XXXX Informationssystem Sozialverwaltung“:3.3.1.1. Zur Datenverarbeitungen römisch eins.B), römisch 40 Informationssystem Sozialverwaltung“: In der Datenbank XXXX werden den Beschwerdeführer betreffende Daten seit dem Jahr 2011 verarbeitet. Die Rechtslage hat sich mit der Geltung der DSGVO ab dem 25.05.2018 geändert. Davor war das DSG 2000 anzuwenden.In der Datenbank römisch 40 werden den Beschwerdeführer betreffende Daten seit dem Jahr 2011 verarbeitet. Die Rechtslage hat sich mit der Geltung der DSGVO ab dem 25.05.2018 geändert. Davor war das DSG 2000 anzuwenden. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Erhebung und Verarbeitung der Daten bis zum 25.05.2018 nach dem DSG 2000 zulässig war, und in einem zweiten Schritt, ob die Verarbeitung der Daten ab dem 25.05.2018 nach der DSGVO zulässig gewesen ist. Zur Datenverarbeitung bis zum 25.05.2018:

§ 1

Abs 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

Abs 2 leg cit sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung ua zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.

Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

Absatz 2, leg cit sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung ua zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind.

§ 8

Abs 1 Z 4 DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht. Auch hinsichtlich des durch Art 8 EMRK gewährten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wozu auch der Schutz personenbezogener Daten gehört (EGMR 06.04.2021, 5434/17, Liebscher/Österreich, Rn 31), ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde nur dann zulässig, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist (Art 8 Abs 2 EMRK).Auch hinsichtlich des durch Artikel 8, EMRK gewährten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wozu auch der Schutz personenbezogener Daten gehört (EGMR 06.04.2021, 5434/17, Liebscher/Österreich, Rn 31), ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde nur dann zulässig, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). In Bezug auf Datenverwendungen bis zum 30.06.2018 findet sich eine solche Rechtsgrundlage in § 34a Abs 1 XXXX Rehabilitationsgesetz, mit Ablauf des 30.06.2018 außer Kraft getreten ist. Demnach dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden verarbeiten und im Rahmen des XXXX Informationssystems Sozialverwaltung XXXX verwenden, In Bezug auf Datenverwendungen bis zum 30.06.2018 findet sich eine solche Rechtsgrundlage in Paragraph 34 a, Absatz eins, römisch 40 Rehabilitationsgesetz, mit Ablauf des 30.06.2018 außer Kraft getreten ist. Demnach dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden verarbeiten und im Rahmen des römisch 40 Informationssystems Sozialverwaltung römisch 40 verwenden, „sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen [nach diesem Gesetz], die Durchführung dieser Maßnahmen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, die Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Geldleistungen, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Behinderten gegenüber Dritten auf das Land XXXX , die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation, die Überwachung der Einhaltung von mit diesen Einrichtungen abgeschlossenen Vereinbarungen sowie die Abrechnung von Leistungen mit diesen Einrichtungen jeweils erforderlich sind: „sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen [nach diesem Gesetz], die Durchführung dieser Maßnahmen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, die Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Geldleistungen, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Behinderten gegenüber Dritten auf das Land römisch 40 , die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation, die Überwachung der Einhaltung von mit diesen Einrichtungen abgeschlossenen Vereinbarungen sowie die Abrechnung von Leistungen mit diesen Einrichtungen jeweils erforderlich sind: […]

  1. a)von Behinderten: […] Daten über den individuellen Unterstützungsbedarf, die konkrete Begleitsituation […], […]
  2. l)von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 abgeschlossen wurde bzw. abgeschlossen werden soll: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Daten über die Vereinbarung und Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Qualität der Leistung aus rechtlicher und fachlicher Sicht,
  3. l)von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach Paragraph 17, Absatz 2, abgeschlossen wurde bzw. abgeschlossen werden soll: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Daten über die Vereinbarung und Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Qualität der Leistung aus rechtlicher und fachlicher Sicht,
  4. m)von Ansprechpersonen der Einrichtungen nach lit. l: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.“. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Die mitbeteiligte Partei hat im Rahmen der Datenanwendung XXXX mehrere Akten über Personen verarbeitet, denen Leistungen nach dem XXXX Rehabilitationsgesetz gewährt worden sind. Leistungserbringer war die XXXX , bei der der Beschwerdeführer den Bereich XXXX geleitet hat.Die mitbeteiligte Partei hat im Rahmen der Datenanwendung römisch 40 mehrere Akten über Personen verarbeitet, denen Leistungen nach dem römisch 40 Rehabilitationsgesetz gewährt worden sind. Leistungserbringer war die römisch 40 , bei der der Beschwerdeführer den Bereich römisch 40 geleitet hat. In dieser Funktion schien der Beschwerdeführer auf Rechnungen und in Korrespondenzen zwischen der XXXX und der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Abrechnung von Leistungen sowie in Bezug auf die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen für betreute Personen auf, die die mitbeteiligte Partei zu Zwecken der Abrechnung und Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen in den jeweiligen Akten in XXXX erfasst und gespeichert hat.In dieser Funktion schien der Beschwerdeführer auf Rechnungen und in Korrespondenzen zwischen der römisch 40 und der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Abrechnung von Leistungen sowie in Bezug auf die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen für betreute Personen auf, die die mitbeteiligte Partei zu Zwecken der Abrechnung und Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen in den jeweiligen Akten in römisch 40 erfasst und gespeichert hat. Die Datenverarbeitungen in Bezug auf den Beschwerdeführer sind durch § 34a Abs 1 lit m iVm lit a und l XXXX Rehabilitationsgesetz gerechtfertigt, zumal die Daten der mitbeteiligten Partei zur Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen und zur Abrechnungen von Leistungen der XXXX dienen, für die der Beschwerdeführer – als Leiter der entsprechenden Organisationseinheit der XXXX – zuständiger Ansprechpartner für die mitbeteiligte Partei gewesen ist.Die Datenverarbeitungen in Bezug auf den Beschwerdeführer sind durch Paragraph 34 a, Absatz eins, Litera m, in Verbindung mit Litera a und l römisch 40 Rehabilitationsgesetz gerechtfertigt, zumal die Daten der mitbeteiligten Partei zur Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen und zur Abrechnungen von Leistungen der römisch 40 dienen, für die der Beschwerdeführer – als Leiter der entsprechenden Organisationseinheit der römisch 40 – zuständiger Ansprechpartner für die mitbeteiligte Partei gewesen ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Daten seien unrichtig, ist Folgendes festzuhalten:

§ 6

Abs 1 Z 4 DSG 2000 dürfen Daten nur so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig sind.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 dürfen Daten nur so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig sind. Die in den Akten der betreuten Personen enthaltenen Informationen, geben die durch sie dokumentierten Sachverhalte, dh Erhalt von Rechnungen und anderer Dokumente mit einem bestimmten Inhalt und Wahrnehmungen von Sachbearbeiter:innen der mitbeteiligten Partei, korrekt wieder. Die Daten sind daher in Bezug auf den Verwendungszweck, Abrechnung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, sachlich richtig, weshalb ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 4 DSG 2000 nicht erkannt werden kann.Die Daten sind daher in Bezug auf den Verwendungszweck, Abrechnung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, sachlich richtig, weshalb ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 nicht erkannt werden kann. Zur Datenverarbeitung ab dem 25.05.2018: Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (in Folge kurz „DSGVO“) gilt ua für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (Art 2 Abs 1 DSGVO). Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (in Folge kurz „DSGVO“) gilt ua für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 2, Absatz eins, DSGVO). Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, wenn sie – unter Einhaltung der in Art 5 Abs 1 DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze – auf Grund einer der in Art 6 Abs 1 DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt (vgl zum Ganzen EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76-79).

Art 5

Abs 1 lit d DSGVO müssen personenbezogene Daten sachlich richtig sein.Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, wenn sie – unter Einhaltung der in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze – auf Grund einer der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt vergleiche zum Ganzen EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76-79).

Artikel 5

, Absatz eins, Litera d, DSGVO müssen personenbezogene Daten sachlich richtig sein.

Art 6

Abs 1 lit c DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt.

Abs 3 leg cit wird die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Absatz 1 Buchstaben c und e ua festgelegt durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Artikel 6

, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt.

Absatz 3, leg cit wird die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Absatz 1 Buchstaben c und e ua festgelegt durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Eine derartige Rechtsgrundlage findet sich für Datenverarbeitungen bis zum 30.06.2018 im zuvor genannten § 34a Abs 1 XXXX Rehabilitationsgesetz. Es kann daher auf die Ausführungen „Zur Datenverarbeitung bis zum 25.05.2018“ verwiesen werden.Eine derartige Rechtsgrundlage findet sich für Datenverarbeitungen bis zum 30.06.2018 im zuvor genannten Paragraph 34 a, Absatz eins, römisch 40 Rehabilitationsgesetz. Es kann daher auf die Ausführungen „Zur Datenverarbeitung bis zum 25.05.2018“ verwiesen werden. Hinsichtlich der Datenverarbeitungen ab dem 01.07.2018 findet sich ein Erlaubnistatbestand in § 53 Abs 4 XXXX Teilhabegesetz. Demnach dürfenHinsichtlich der Datenverarbeitungen ab dem 01.07.2018 findet sich ein Erla

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