RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlW261 2312082-1 Spruch, W261 2312082-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.04.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.04.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 07.11.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.01.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
- Zustand nach Mammakarzinom rechts 2010 und 2018, Mastektomie und Augmentationsplastik beidseits, Position 08.03.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicalsyndrom, Dorsalgie, Osteoporose, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 15.01.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 17.02.2025 eine Stellungnahme ab, wonach der Grad der Behinderung mit 40 % nicht der Realität entsprechen würde, da ihre gesundheitliche Situation erhebliche Auswirkungen auf ihren Antrag haben würde. Sie habe im Jahr 2010 ein Mammakarzinom gehabt, sie sei brusterhaltend operiert worden mit Chemotherapie und Bestrahlung. Ihr sei eine 50%-ige Behinderung zuerkannt worden. 2018 habe sie wieder ein Mammakarzinom gehabt, es sei eine subkutane Vasektomie beidseits vorgenommen worden. Sie habe seitdem laufend Einschränkungen, Sensibilitätsstörungen, Hand- und Armschmerzen, Rückenschmerzen, Osteoporose, T-Score 4,4, laufende orthopädische schmerztherapeutische Behandlungen und orale Medikamentation immer öfter, sie sei seit 19.08.2024 laufend in Behandlung. Sie würde unter chronischen Schmerzen leiden, die sie in ihrer Mobilität und Fähigkeit zur Selbstversorgung erheblich einschränken würden. Diese Schmerzen würden zu Schlafstörungen und Angstzuständen führen, was ihr zusätzlich die Bewältigung des Alltages erschweren würde. Auf Grund der jetzigen Symptome könne sie nicht mehr regelmäßig arbeiten und sie sei auf Hilfe angewiesen und benötige Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben wie Duschen und Haare waschen, Einkaufen und Haushalt, was sie auch psychisch enorm belasten würde. Sie habe mehrere Fachärzte und Therapeuten aufgesucht, die ihre Beschwerden bestätigen können würden. Sie hoffe auf Verständnis und ersuche an eine neuerliche Prüfung ihrer Situation. Die Beschwerdeführer legten weitere medizinische Befunde vor.
- Mit Eingabe vom 10.03.2025 bat die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihr letztes Schreiben vom Februar um erneute Prüfung ihres Falles. Tatsächlich habe sich ihr Zustand weiter verschlechtert, dies trotz intensiver medizinischer Betreuung und Behandlung seien die Auswirkungen weiterhin spürbar. Dies werde auch in den ärztlichen Befunden dokumentiert, welche sie schon vorgelegt habe. Sie sei noch immer noch im Krankenstand und werde weitere Arzttermine wahrnehmen, wobei alles mit langen Wartezeiten verbunden sei. Weitere ärztliche Befunde könne sie bald nachreichen. Sie bitte daher um Verständnis und um Fristverlängerung, um die erforderlichen Befunde zu vervollständigen.
- Die befasste medizinische Sachverständige gab am 31.03.2025 eine Stellungnahme zu den von der Beschwerdeführerin im Februar vorgelegten medizinischen Befunden ab. Demnach seien für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO objektive Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde maßgeblich. Die bei der Begutachtung festgestellten Defizite vor allem im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates seien in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt worden. Befunde, welche neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten seien nicht vorgelegt worden. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde würden keine neuen Erkenntnisse, welche die vorhandene Begutachtung entkräften könnten, beinhalten. Insbesondere seien die Beschwerden bei Zustand nach OP beider Mammae erfasst und bezüglich Wirbelsäulenleiden seien keine höhergradigen Funktionseinschränkungen belegt, sodass keine Änderung vorzunehmen sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie um neuerliche Prüfung ihres Falles ersuche würde. Die Einschätzung würde jedoch nicht ihrer tatsächlichen gesundheitlichen Situation entsprechen. Sie würde an chronischen Schmerzen, Mobilitätseinschränkungen bei Bewegung, Arbeit und Konzentration durch psychische Belastung leiden. Sie ersuche um wohlwollende Prüfung und Neubewertung ihres Gesundheitszustandes. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.05.2025 vor, wo dieser am 06.05.2025 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.05.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 07.11.2024 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Letzte Begutachtung am 28.2.2011: Leiden 1 Mammakarzinom rechts 2010 50%, Nachuntersuchung
- Begutachtung am 07.04.2016 1) Zustand nach operativem Eingriff im Bereich der rechten Mamma 2010, 20% 2) Depressive Reaktion/leichte generalisierte Anpassungsstörung, 20% Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Zwischenanamnese seit 2016: 2018 Subkutane Mastektomie bds. bei MammaCA rechts + Expander beidseits Antikörpertherapie, keine weitere Therapie. Dorsalgie. Derzeitige Beschwerden: „Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der rechten Schulter, in der ganzen Wirbelsäule. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der Hände und Füße seit der
- OP rechts und seit 2 Jahren in der linken Hand. Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig, 1 x in der Woche, Injektionen, Infusionen. Kur oder Rehabilitation hatte ich noch nicht. Derzeit Physiotherapie Bei Facharzt für Psychiatrie war ich noch nicht. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht." Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: Tramal. Allergie: Avelox, Diclofenac. Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1230Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1230 Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, lebt in EFH. Berufsanamnese: Friseurin, Krankenstand seit 8/2024.Verheiratet, 2 Kinder, lebt in EFH. Berufsanamnese: Friseurin, Krankenstand seit 8 aus 2024,. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 04.02.2025: Klinik XXXX , Plastische Chirurgische Ambulanz, Verdacht auf beginnende Kapselfibrose links mehr als rechts. Dünner Hautmantel mit Rupturgefahr Brust bds. Diagnose: Konturdefekte und dünner Hautmantel Brust bds. Z.n. Mammakarzinom rechts 2010 und Rezidiv-OP 2018, Z.n. prophylaktische Mastektomie links, Z.n. Mammarekonstruktion bds. mit Expander. Zusammenfassende Beurteilung: Aufgrund der multiplen Konturdefekte und dem insgesamt dünnen Brusthautmantel, ist ein Lipofilling in beide Brüste sinnvoll. Der Eingriff findet in Allgemeinanästhesie statt und bedarf einen stationären Aufenthalt von 1 -2 Nächten. Ich ersuche um Bewilligung der Operation.04.02.2025: Klinik römisch 40 , Plastische Chirurgische Ambulanz, Verdacht auf beginnende Kapselfibrose links mehr als rechts. Dünner Hautmantel mit Rupturgefahr Brust bds. Diagnose: Konturdefekte und dünner Hautmantel Brust bds. Z.n. Mammakarzinom rechts 2010 und Rezidiv-OP 2018, Z.n. prophylaktische Mastektomie links, Z.n. Mammarekonstruktion bds. mit Expander. Zusammenfassende Beurteilung: Aufgrund der multiplen Konturdefekte und dem insgesamt dünnen Brusthautmantel, ist ein Lipofilling in beide Brüste sinnvoll. Der Eingriff findet in Allgemeinanästhesie statt und bedarf einen stationären Aufenthalt von 1 -2 Nächten. Ich ersuche um Bewilligung der Operation. 15.02.2025: XXXX , Dorsalgie, Lumboischialgie, geringe linkslat. Skoliose der LWS Beckenschiefstand li. + 3mm, Osteoporose T-Score -4,4, Cervicobrachialgie, Costotransversalblockaden, Cervicalsyndrom, Polyarthralgien Hände bds. St.p. Brustkrebs Impingement re>li, Myogelosen musculus trapecius, inzipiente AC-Gelenksarthrose bds., Senk-Spreiz-Fuß bds., Sensibilitätsstörung Hand li., PHS bds., Periostitis des Fersenbeins bds.15.02.2025: römisch 40 , Dorsalgie, Lumboischialgie, geringe linkslat. Skoliose der LWS Beckenschiefstand li. + 3mm, Osteoporose T-Score -4,4, Cervicobrachialgie, Costotransversalblockaden, Cervicalsyndrom, Polyarthralgien Hände bds. St.p. Brustkrebs Impingement re>li, Myogelosen musculus trapecius, inzipiente AC-Gelenksarthrose bds., Senk-Spreiz-Fuß bds., Sensibilitätsstörung Hand li., PHS bds., Periostitis des Fersenbeins bds. 03.10.2024: Knochendichte (Osteoporose) 08.04.2022: Mammasonographie beidseits: (Z.n. Skin-sparing Mastektomie beidseits und Augmentationsplastik finden sich keine Malignitätszeichen.) 20.03.2018: OP-Datum (Zustand nach triple negativem Mammakarzinom rechts, 2010 Zustand nach triple negativem Mammakarzinom rechts 2010 mit anschließender Chemotherapie und Strahlentherapie, jetzt triple negatives Mamma Rezidiv rechts. Indikation: Mammakarzinom Rezidiv und Wunsch der bds. Angleichung It. Patientin auch auf Eigenkosten)20.03.2018: OP-Datum (Zustand nach triple negativem Mammakarzinom rechts, 2010 Zustand nach triple negativem Mammakarzinom rechts 2010 mit anschließender Chemotherapie und Strahlentherapie, jetzt triple negatives Mamma Rezidiv rechts. Indikation: Mammakarzinom Rezidiv und Wunsch der bds. Angleichung römisch eins t. Patientin auch auf Eigenkosten) 17.04.2018: KH XXXX , Neurologisches Zenfr. XXXX , Gynäkologische und Geburtshilfliche Abteilung (Invasives duktales Mammakarzinom niederer Reife (G 3) basaloider Phänotyp, Mamma links. Maximaler Tumordurchmesser: 8 mm. Hormonrezeptorstatus: Östrogenrezeptorstatus: (0 % rezeptorpositive Tumorzellen) Allred-Score: 0 Progesteronrezeptorstatus: (0 % rezeptorpositive Tumorzellen) Allred-Score: 0 Die Proliferationsrate (Anteil Ki67-positiver Zellkerne) durchschnittlich um 85 %. Immunhistochemisch bestimmte Her2neu-Expression: negativ/ Score 1 + Klassifikation nach der UICC: (r)pT1b 1.0 V0 Fibrös-zystische Mastopathie mit fokaler Kolumnarzellmetaplasie, Mamma links.17.04.2018: KH römisch 40 , Neurologisches Zenfr. römisch 40 , Gynäkologische und Geburtshilfliche Abteilung (Invasives duktales Mammakarzinom niederer Reife (G 3) basaloider Phänotyp, Mamma links. Maximaler Tumordurchmesser: 8 mm. Hormonrezeptorstatus: Östrogenrezeptorstatus: (0 % rezeptorpositive Tumorzellen) Allred-Score: 0 Progesteronrezeptorstatus: (0 % rezeptorpositive Tumorzellen) Allred-Score: 0 Die Proliferationsrate (Anteil Ki67-positiver Zellkerne) durchschnittlich um 85 %. Immunhistochemisch bestimmte Her2neu-Expression: negativ/ Score 1 + Klassifikation nach der UICC: (r)pT1b 1.0 V0 Fibrös-zystische Mastopathie mit fokaler Kolumnarzellmetaplasie, Mamma links. 20.03.2018: Durchgeführte Maßnahmen: Art Subkutane Mastektomie bds + Expander bds. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 55 a. Ernährungszustand: gut. Größe: 170,00 cm. Gewicht: 65,00 kg. Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Thorax: symmetrisch. Narben nach Mastektomie beidseits und Augmentationsplastik beidseits, kosmetisch gutes Ergebnis. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Kein Lymphödem. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern beidseits endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Deutlich Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; euthym. Beim Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Zustand nach Mammakarzinom rechts 2010 und 2018, Mastektomie und Augmentationsplastik beidseits
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicalsyndrom, Dorsalgie und Osteoporose, Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H. Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag und der ergänzenden Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen vom 31.03.
- Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass nach wie vor an chronischen Schmerzen und Mobilitätseinschränkungen leiden würde, welche nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Diese subjektiv nachvollziehbaren Leidenszustände sind nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen jedoch weder nach dem Ergebnis der von ihr durchgeführten medizinischen Untersuchung noch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden objektivierbar. Insbesondere der von der Beschwerdeführerin vorgelegte ärztliche Befundbericht des XXXX vom 15.02.2025 enthält keinen klinischen Status, welcher die dort aufgelisteten Diagnosen und Therapievorschläge nachvollziehbar erscheinen lassen. Dies ist aus dem Grund von Relevanz, weil ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).Insbesondere der von der Beschwerdeführerin vorgelegte ärztliche Befundbericht des römisch 40 vom 15.02.2025 enthält keinen klinischen Status, welcher die dort aufgelisteten Diagnosen und Therapievorschläge nachvollziehbar erscheinen lassen. Dies ist aus dem Grund von Relevanz, weil ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Die Sachverständige geht sowohl in ihrem Gutachten und insbesondere auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme ausführlich auf sämtliche Einwendungen und von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde ein. Der Beschwerdeführerin selbst ist mit ihren Ausführungen in der Beschwerde der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Sachverständige geht sowohl in ihrem Gutachten und insbesondere auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme ausführlich auf sämtliche Einwendungen und von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde ein. Der Beschwerdeführerin selbst ist mit ihren Ausführungen in der Beschwerde der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens samt ergänzender Stellungnahme. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Zustand nach Mammakarzinom rechts 2010 und 2018 bei Mastektomie und Augmentationsplastik beidseits, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 08.03.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, wobei die endlagige Funktionseinschränkung der Schultergelenke inkludiert ist. Das Leiden 2 der Beschwerdeführerin sind degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, insbesondere ein Cervicalsyndrom, Dorsalgie und Osteoporose, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen bestehen. Die Sensibilitätsstörungen sind bei dieser Einschätzung inkludiert. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag samt ergänzender Stellungnahme vom 31.03.2025 zu Grunde gelegt. Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, und die ergänzende Stellungnahme, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Nachdem die medizinische Sachverständige das Leiden 1 ohnehin nach dem höchsten für dieses Leiden vorgesehen GdB eingeschätzt hat und zwischen dem Leiden 1 und dem Leiden 2 kein ungünstiges Zusammenwirken besteht, wird auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen können. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, und die ergänzende Stellungnahme, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Nachdem die medizinische Sachverständige das Leiden 1 ohnehin nach dem höchsten für dieses Leiden vorgesehen GdB eingeschätzt hat und zwischen dem Leiden 1 und dem Leiden 2 kein ungünstiges Zusammenwirken besteht, wird auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen können. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2312082.1.00