RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlW282 2303364-1 Spruch, W282 2303364-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , gemäß Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 24.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.09.2023 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt: Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe sein Heimatland aufgrund des Krieges und Militärdienstes verlassen. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben.
- Am 05.07.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, er sei aus Syrien bzw. Aleppo geflüchtet, da er von der Freien Syrien Armee (FSA) bzw. SNA beschuldigt worden sei, er habe seinen kurdischen Onkeln bzw. den Kurden allgemein Informationen über die Stützpunkte der FSA bzw. SNA weitergegeben. Deshalb sei er für 15 Tage inhaftiert und erniedrigt worden und sei weiters aufgefordert worden, sich in bestimmten Abständen bei der SNA zu melden. Dieser Aufforderung sei er einmal nachgekommen.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. § 8 Abs. 1 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. Paragraph 8, Absatz eins, zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.11.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.11.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
- Am 27.11.2024 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt
- Mit Schreiben vom 25.02.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladung zur Verhandlung.
- Am 15.04.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Arabische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wurde in Syrien im Gouvernement Aleppo, in der Stadt Jarabulus geboren und lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seinem Heimatdorf namens Om Rautha Fokany – sein Heimatdorf liegt südlich von Jarabulus, südöstlich der Kleinstadt Ayn al-Bayda – bevor er im Jahr 2023 in die Türkei ausreiste. In der Türkei lebte der Beschwerdeführer fünf Monate lang in der Provinz Gaziantep und reiste schließlich weiter Richtung Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule in Syrien bis zur sechsten Schulstufe. Der Beschwerdeführer arbeitete in Syrien in der familieneigenen Landwirtschaft. In der Türkei arbeitete er in einem Möbelgeschäft. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern, fünf Schwestern und ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers leben in Syrien, die Eltern und sein jüngerer Bruder leben noch im Heimatort des Beschwerdeführers. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Türkei und drei Brüder des Beschwerdeführers leben im Libanon. Der Beschwerdeführer hat weitere Familienangehörige (wie Tanten und Onkeln) in Syrien, in der Türkei und Europa: Vier Cousins des Beschwerdeführers leben in Österreich, in Wien und ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in den Niederlanden. Die betagte Mutter des Beschwerdeführers gehört der kurdischen Ethnie an; die kurdischstämmigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers, wie die Onkel mütterlicherseits leben in Syrien, im Gebiet der SDF/AANES. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie weiterhin Kontakt. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen: Dem Beschwerdeführe drohen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 Abs.2 StatusRL durch die Syrische Nationale Armee (SNA) aufgrund von diesen ihm zumindest unterstellter, der Hegemonie der SNA oppositionell gegenüberstehender politscher Gesinnung (Art. 10 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StatusRL). Dem Beschwerdeführe drohen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, Absatz 2, StatusRL durch die Syrische Nationale Armee (SNA) aufgrund von diesen ihm zumindest unterstellter, der Hegemonie der SNA oppositionell gegenüberstehender politscher Gesinnung (Artikel 10, Absatz eins, Litera e und Absatz 2, StatusRL). Die Heimatregion des Beschwerdeführers Aleppo lässt sich in mehrere Kontrollbereiche unterteilen: Der nordöstliche Teil (sowie ein Teil im Süden und ein kleiner Bereich im Westen) des Gouvernements wird von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF), der nordwestliche bzw. zentrale Teil des Gouvernements wird von den SNA und der südwestliche Teil des Gouvernements von der HTS kontrolliert. Der Heimatort bzw. die Heimatregion des Beschwerdeführers Om Rautha Fokany – südlich der Stadt Jarabulus und südöstlich der Kleinstadt Ayn al-Bayda gelegen – wird von der SNA kontrolliert. Das Heimatdorf des Beschwerdeführer liegt weniger als 3 km vom westlichen Ufer des Flusses Euphrat entfernt, der die Demarkationslinie bzw. Frontlinie zwischen den Truppen der SNA und der kurdischen SDF/PKK darstellt. Der Beschwerdeführer konnte eine Verfolgung durch die SNA aus dem Grund, da sich das Haus der Familie in Syrien in unmittelbarer Nähe zu einem Stützpunkt der SNA bzw. Türkei befindet und er von der SNA deshalb zu Unrecht beschuldigt worden sei, als – teilkurdischstämmiger - Verräter seinen kurdischstämmigen Onkeln mütterlicherseits bzw. den kurdischen Streitkräften (wichtige bzw. nützliche) Informationen über diesen Stützpunkt der SNA zu beschaffen bzw. weiterzugeben, glaubhaft machen. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer von der SNA festgenommen, 15 Tage lang inhaftiert und (insb. über seine kurdischstämmigen Onkel, die in Wirklichkeit nur friedliche Zivilsten sind) und erniedrigt, geschlagen und verhört. Der Beschwerdeführer hat ein Schriftstück unterschrieben, worin er aufgefordert wurde, sich nach 15 Tagen bei der SNA zu Kontrollzwecken persönlich zu melden und wurde infolgedessen freigelassen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung einmal nach und wurde von der SNA va. dahingehend kontrolliert, ob er (in den letzten Tagen/Wochen) Kontakt zu seinen kurdischen Onkeln hatte. Der erneuten Aufforderung der SNA, sich nach etwa 15 Tagen wiederholt zu Kontrollzwecken bei der SNA zu melden, kam der Beschwerdeführer nicht mehr nach und reiste schon davor aus Syrien aus. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatort daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung durch die SNA. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 (in jenen Teilen, die nicht vom Sturz des Assad-Regimes betroffen sind) ● UNHCR: Regional Flash Updates, Syria situation crisis, 09.12.2024 – laufend ● EUAA, Country Guidance: Syria vom April 2024 ● EUAA: Syria: Country Focus, vom März 2025 ● Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, 10.12.2024 ● Ecoi.net Dossier Syrien - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad; https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ ● ETANA: Syria Updates: laufende Updates; https://etanasyria.org/category/military/ ● https://www.dw.com/de/syrien-hts-rebellen-sollen-teil-staatlicher-armee-werden/a-71077838; 17.12.2024 ● Institute for the Study of the war: Iran Project Update (Syria), Dez. 2024 – laufend; https://understandingwar.org/publications = > Iran Project ● https://www.deutschlandfunk.de/rebellen-verkuenden-amnestie-fuer-soldaten-114.html; 14.12.2024 ● https://www.theguardian.com/world/2024/dec/17/ahmed-al-sharaa-syria-hts-rebel-group-leader-factions-disbanded, 17.12.2024 ● ACCORD v. 21.03.2025: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024: 5.2 Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz Letzte Änderung 2024-03-08 19:52 In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qa’ida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängen in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023). Das Gebiet unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen wird von der „Syrischen Interimsregierung“ (Syrian Interim Government - SIG) verwaltet. Das Justizsystem ist hauptsächlich mit erfahrenem Personal als Richter, Staatsanwälte und Anwälte besetzt, aber die Justiz gilt als direkt und indirekt unter Einfluss der türkischen Streitkräfte und ihrer lokalen syrischen Verbündeten stehend. Implizit werden Korruption und Schikanen durch diese von der Justiz toleriert. Gleichzeitig wird gegen jegliche Opposition zur SIG oder der türkischen Präsenz strikt vorgegangen. Neben einem zivilen Justizsystem gibt es auch eine Militärjustiz, welche für militärische Strafverfahren und für das Militärpersonal zuständig ist (NMFA 5.2022). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024) und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTSunterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission ofInquiryon the SyrianArabRepublic) stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTSund andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 2.2.2024). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 9.3.2023). 10 Allgemeine Menschenrechtslage Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen […] Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra’s al’Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023). 1.3.
- Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht
- Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- (BBC 8.12.2024). Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
- Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
- Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.3.
- Auszug aus EUAA, Syria Country Focus: 1.
- Political developments 1.2.
- Fall of the Assad government On 27 November 2024, the militant Islamist group HTS, led by Ahmad Al-Sharaa,80 led a largescale offensive81 in northwestern Syria.82 Until then, the HTS’s influence had been limited to parts of the governorates of Aleppo and Idlib.83 The initial assault aimed at separating the opposition-controlled ‘Greater Idlib pocket’ from the majority of Aleppo governorate controlled by pro-GoS forces. The operation involved a coalition of rebel factions, which included amongst others the Turkish-backed SNA. 84 From the east, the Kurdish-led SDF deployed their fighters to territories in areas west of the Euphrates river in the governorate of Deir Ez-Zor that had previously been under the control of the Syrian army.85 By 1 December, HTS and its allied factions had captured Aleppo, Syria’s second-largest city, followed by the seizure of Hama on 5 December and Homs, the third-largest city, on 7 December.86 Meanwhile, rebel forces from southern Syria advanced into Dar’a, achieving control of over 90 % of the governorate as government forces withdrew. 87 In Sweida, Druze factions assumed control. 88 Factions from the South formed the Southern Operations Room to support the uprising and were the first to enter Damascus, 89 though they withdrew to Dar’a upon HTS’ arrival in the capital. 90 On 8 December 2024, the rebels declared victory in the capital. Syrian President Bashar Al-Assad fled the country that day, seeking refuge in Russia, where he was granted asylum.91 […]
- Armed actors 2.1.
- Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied groups HTS was the largest component of the operation ‘Deterrence of Aggression’334 with an estimated 30 000 fighters.335 A Syrian economist gave a lower figure of 10 000 for the number of HTS fighters.336 HTS was reportedly divided into six brigades, special forces and an elite force known as the ‘Red Bands’.337 The International Crisis Group assessed HTS forces to be stretched thin following their offensive to overthrow the government, being in urgent need of more personnel and resources.338 A notable allied faction joining the offensive was the Türkiye-backed National Liberation Front (NLF), a component of the SNA.339 For more information on the SNA, see section 2.1.
- Jaish Al-Izza, an opposition group present in northern Hama and parts of Latakia, with 2 000 to 5 000 fighters according to 2019 estimates, also reportedly joined the push into government territory.340 The pan-Arab daily Al-Quds AlArabi estimated the overall size of HTS and its allied factions to be about 43 000, with more than half of those troops maintaining their presence in their original areas of operation after pushing the government troops out, especially in northern Hama countryside, southern Idlib countryside, and western and southern Aleppo countryside.341 HTS and its allied factions, who had previously coordinated in Idlib under the Fateh Al-Mubin Operations room, formed the Military Operations Administration (MOA)342 in light of operation Deterrence of Aggression.343 It is made up of high-ranking members of the SSG that previously operated in Idlib.344 Following the overthrow of Bashar Al-Assad, troops comprising the MOA became the primary military force on the ground.345 On 24 December 2024, the MOA announced the dissolution of all military factions and their integration under the Ministry of Defence.346 HTS itself announced that it would lead by example, dissolve as an armed group and integrate into the armed forces.347 Among the first steps of establishing a new army was to promote some leaders of the individual factions as well as some defected officers into certain military ranks.348 Among those promoted were purportedly several foreign Islamist fighters of Albanian, Tajik and Uyghur origin.349 Following the ouster of Bashar Al-Assad, most soldiers as well as policemen either fled or were suspended.350 HTS has relied on its General Security units formerly active under its administration in Idlib as well as units under the MOA to support and supplement local police forces.351 Furthermore, recruitment centres were opened in provinces formerly under Assad’s control to rebuild the police force.352HTS was the largest component of the operation ‘Deterrence of Aggression’334 with an estimated 30 000 fighters.335 A Syrian economist gave a lower figure of 10 000 for the number of HTS fighters.336 HTS was reportedly divided into six brigades, special forces and an elite force known as the ‘Red Bands’.337 The International Crisis Group assessed HTS forces to be stretched thin following their offensive to overthrow the government, being in urgent need of more personnel and resources.338 A notable allied faction joining the offensive was the Türkiye-backed National Liberation Front (NLF), a component of the SNA.339 For more information on the SNA, see section 2.1.
- Jaish Al-Izza, an opposition group present in northern Hama and parts of Latakia, with 2 000 to 5 000 fighters according to 2019 estimates, also reportedly joined the push into government territory.340 The pan-Arab daily Al-Quds AlArabi estimated the overall size of HTS and its allied factions to be about 43 000, with more than half of those troops maintaining their presence in their original areas of operation after pushing the government troops out, especially in northern Hama countryside, southern Idlib countryside, and western and southern Aleppo countryside.341 HTS and its allied factions, who had previously coordinated in Idlib under the Fateh Al-Mubin Operations room, formed the Military Operations Administration (MOA)342 in light of operation Deterrence of Aggression.343 römisch eins t is made up of high-ranking members of the SSG that previously operated in Idlib.344 Following the overthrow of Bashar Al-Assad, troops comprising the MOA became the primary military force on the ground.345 On 24 December 2024, the MOA announced the dissolution of all military factions and their integration under the Ministry of Defence.346 HTS itself announced that it would lead by example, dissolve as an armed group and integrate into the armed forces.347 Among the first steps of establishing a new army was to promote some leaders of the individual factions as well as some defected officers into certain military ranks.348 Among those promoted were purportedly several foreign Islamist fighters of Albanian, Tajik and Uyghur origin.349 Following the ouster of Bashar Al-Assad, most soldiers as well as policemen either fled or were suspended.350 HTS has relied on its General Security units formerly active under its administration in Idlib as well as units under the MOA to support and supplement local police forces.351 Furthermore, recruitment centres were opened in provinces formerly under Assad’s control to rebuild the police force.352 As of January 2025, the HTS-led coalition was in control of most areas previously held by the Assad government until early December 2024,353 amounting to just over 60% of Syrian territory.354 During its December offensive, the HTS further took control of the city of Deir EzZor previously held by the SDF.355 At the end of January 2025, the MOA seized a strategically important area near Zamla oil field south of Raqqa in the Syrian desert, a deployment that was assessed to aim at containing ISIL activity while also putting pressure on SDF troops stationed on the southwestern bank of Lake Assad.356 In the country’s south, the MOA as of mid-January was still in talks with the former Fifth Corps and specifically its Eighth Brigade regarding their dissolution (see section 2.1.3), but managed to deploy its own troops in Jadal, Mseika, Mismiyeh and Lajat.357 In Afrin city in northern Aleppo governorate, troops from the Syrian Transitional Administration at the beginning of February 2025 arrived to take over control from the SNA.358 Since the fall of Assad, HTS has relied on its own units and close allies to secure governorates predominantly populated by minorities. Thus, unlike in other areas such as Homs, the SNA has been largely absent from coastal areas with Alawite populations359 where support for Assad has reportedly been strong.360 Etana noted that Idlib’s security landscape in particular had considerably changed following Assad’s fall, with much of the military presence relocated to key strategic areas in Aleppo, Homs, Damascus, Latakia and Tartous.361 During operation ‘Deterrence of Aggression’, HTS reportedly took over weapon depots and armoured vehicles from the Syrian Arab Army.362 Following Al-Asad’s ouster, hundreds of Israeli airstrikes reportedly resulted in the destruction of the country’s military stocks and defence infrastructure, as well as most of its missile systems and tanks.363 The newly appointed interim Defence Minister Murhaf Abu Qasra in an interview recounted how HTS had established its own military industry in Idlib, building drones for reconnaissance, drones armed with explosives and suicide drones as well as manufacturing armoured vehicles. They further developed their own artillery systems.364 During its offensive, HTS reportedly made efforts to avoid harming the civilian population.365 Furthermore, some areas that were previously held by the SDF were taken over based on agreements.366 Even so, six students were killed by rockets fired by the rebels which landed on a student dormitory in Aleppo city.367 Following its takeover of power, there were several reports of abuse being committed by HTS forces during security operations in Alawite areas, such as individuals killed in raids368 and detainees being held incommunicado.369 Especially foreign fighter groups under the MOA as well as the HTS elite forces ‘Red Bands’ were accused of committing violations during raids such as harassment and intimidation and in a few instances killings.370 2.1.
- Syrian National Army (SNA) For information on the structure, factions and command of the Turkish-backed SNA, see section 1.4.2 of the EUAA COI Report Syria – Security Situation (October 2024). Statements regarding the troop size of the SNA vary, with Middle East Eye (MEE) estimating a range between 30 000 and 80 000,371 while the Turkish Foreign Minister puts them at over 80 000.372 According to MEE, the SNA played a ‘decisive role’ in the HTS-led rebel offensive, for example when fighters from the SNA faction Levant Front (Jabhat Al-Shamiya) advanced 200 km south from their areas of control in A’zaz in northern Aleppo countryside.373 The National Liberation Front (NLF), the result of a 2018 merger of 11 rebel groups, 374 in turn merged with the SNA in 2019 and consists of various armed groups, such as Faylaq al-Sham, Ahrar al-Sham, the Free Idlib Army and Harakat Nour Al-Din Al-Zenki, mostly fighting under the Free Syrian Army label.375 The NLF altogether was estimated to comprise about 25 000 fighters.376 Of those, Ahrar Al-Sham, a group that as of 2015 estimates had about 15 000 fighters, was mostly active an Aleppo and Idlib governorates.377 As of mid-January 2025, the NLF was largely in charge of securing control in Idlib.378 On 30 November 2024, shortly after HTS and allied SNA factions had made significant territorial gains in Aleppo countryside and eastern Idlib, the SNA announced the launch of operation ‘Dawn of Freedom’, capturing areas around Al-Bab east of Aleppo city.379 The stated aim of the operation was to liberate the area from Assad troops and Iranian militias.380 The MOA reportedly sent reinforcements to support the SNA in their operations against the SDF in eastern Aleppo.381 Meanwhile, tensions between the SNA and the MOA were reported following a demand made by the latter for the SNA factions to disband and surrender their arms, with some factions rejecting and others voicing acceptance of the order.382 Turkish Foreign Minister Hakan Fidan at the end of January 2025 called on the SNA to integrate into the forces of the new Transitional Administration.383 On 29 January 2025, the Transitional Administration announced the dissolution of former rebel groups, among which the SNA.384 However, several sources indicated that this dissolution had not yet been fully implemented385 as some SNA groups appeared to have been integrated in name only,386 continuing to fight the SDF along the Euphrates river387 and operating as SNA in northwest Syria where they were only gradually handing over tasks to the MOA.388 Some SNA faction leaders reportedly showed reluctance to integrate into the Ministry of Defence, fearing they might be held accountable for past human rights abuses or losing their political clout.389 The advances by the SNA in the north of the country reportedly caused fear among the Kurdish population, 390 with an estimated 120 000 people fleeing from areas in northern Aleppo captured by the SNA at the start of December.391 The SNA reportedly employed indiscriminate shelling of civilian areas.392 Human Rights Watch (HRW) reported on an SNA drone strike that hit a Kurdish Red Crescent ambulance transporting a wounded civilian near Tishreen Dam on 18 January. The organisation further mentioned attacks carried out by the SNA with support from Türkiye on protesters gathering near the dam, leading to deaths and injuries according to the SDF.393 […] 2.1.
- Syrian Democratic Forces (SDF) The SDF according to its commander Mazloum Abdi comprise about 100 000 members.433 They are a military alliance in which the Kurdish People’s Protection Units (YPG) has an prominent component. Alongside the YPG there are regional military councils such as the Deir Ez-Zor Military Council, Manbij Council, and Raqqa Council, whose primary task is to protect their own areas.434 For more information on the structure of the Syrian Democratic Forces (SDF), see section 1.4.3 of the EUAA COI Report Syria – Security Situation (October 2024). As HTS-led factions captured Aleppo in late November 2024, the SNA launched a simultaneous operation in Aleppo province, leading to clashes with the SDF west of the Euphrates River.435 Meanwhile, the SDF took the withdrawal of Syrian government forces and their pro-Iran allies as an opportunity to expand its territories in Deir Ez-Zor.436 Facing military pressure from Turkish-backed forces and forces allied with the new authorities in Damascus, the SDF withdrew from several towns on the Euphrates in Raqqa and Deir Ez-Zor governorates. According to an SDF spokesperson, the aim was to preserve Kurdish areas further east and prevent an SNA breakthrough at the Tishreen Dam.437 This resulted in the loss of control of several cities to the SNA, such as Manbij and Tall Rifaat.438 Apart from direct clashes, the SDF also launched drone attacks on SNA positions,439 described as a newly emerging capability.440 During the reference period, the SDF were faced with defections from Arab SDF members.441 A conscript from a base in the Al-Shaddadi area cited by Syria TV reported that the SDF had halted the discharge of military service recruits as about 80 recruits had fled the base, while a source close to the SDF stated that the desertion rate of military service conscripts following the ouster of Bashar Al-Assad had reached more than 90% in some areas of southern Hasaka governorate and rural Deir Ez-Zor.442 Furthermore, several commanders from the Deir Ez-Zor Military Council defected and crossed the Euphrates to flee to areas under the control of the MOA.443 Several sources reported of clashes between tribal militias and SDF in Deir Ez-Zor governorate,444 with tribal fighters driving the SDF out of several locations along the Euphrates river in eastern Deir Ez-Zor.445 Mazloum Abdi in January 2025 stated that one of their main demands was a decentralised administration, allowing the SDF to integrate into the Defence Ministry as a unified military bloc. However, interim defence minister Murhaf Abu Qasra rejected this proposal.446 As of the end of January 2025, the negotiations between the SDF and the Transitional Administration seemed to be stalled,447 one reason being the uncertain stance of the new US administration.448 The one day National Dialogue conference organised by the Transitional Administration on 25 February,449 while assembling 600 people from across Syria did not extend invitations to SDF figures.450 Moreover, Türkiye reportedly disrupted negotiations between the Ministry of Defence and the SDF, insisting on a complete dismantling of the SDF and rejecting attempts at compromise, such as a proposed relocation of PKK-affiliated fighters to Iraq or Iran.451 In March 2025, however, SDF leaders signed a deal with the government to integrate their armed forces and civilian institutions into the new Syrian government. The agreement mandates a complete cessation of hostilities and requires the SDF to cede control of border posts, the airport, and key oil and gas fields. It also acknowledges the Kurdish minority as an integral part of Syria and ensures their political representation and participation.452 The agreement emerged amid increasing uncertainty over the U.S. role in the region453 and diplomatic efforts by several Western countries advocating for the SDF’s integration into the new Syrian state454, with experts suggesting the SDF likely recognized ist weakening negotiating position. 455 The practical implementation of this agreement could not be monitored within the scope of this report. Mazloum Abdi in January 2025 stated that one of their main demands was a decentralised administration, allowing the SDF to integrate into the Defence Ministry as a unified military bloc. However, interim defence minister Murhaf Abu Qasra rejected this proposal.446 As of the end of January 2025, the negotiations between the SDF and the Transitional Administration seemed to be stalled,447 one reason being the uncertain stance of the new US administration.448 The one day National Dialogue conference organised by the Transitional Administration on 25 February,449 while assembling 600 people from across Syria did not extend invitations to SDF figures.450 Moreover, Türkiye reportedly disrupted negotiations between the Ministry of Defence and the SDF, insisting on a complete dismantling of the SDF and rejecting attempts at compromise, such as a proposed relocation of PKK-affiliated fighters to Iraq or Iran.451 In March 2025, however, SDF leaders signed a deal with the government to integrate their armed forces and civilian institutions into the new Syrian government. The agreement mandates a complete cessation of hostilities and requires the SDF to cede control of border posts, the airport, and key oil and gas fields. römisch eins t also acknowledges the Kurdish minority as an integral part of Syria and ensures their political representation and participation.452 The agreement emerged amid increasing uncertainty over the U.S. role in the region453 and diplomatic efforts by several Western countries advocating for the SDF’s integration into the new Syrian state454, with experts suggesting the SDF likely recognized ist weakening negotiating position. 455 The practical implementation of this agreement could not be monitored within the scope of this report. […] 4.
- Areas under the control of the Syrian National Army (SNA) For information regarding security trends in the areas controlled by Turkish-backed forces prior to November 2024, see sections 2.2., 2.7., 2.
- of the EUAA COI Report Syria – Security Situation (October 2024). As of February and early March 2025, the Turkish-backed militias (i.e the Syrian National Army - SNA) controlled northern and eastern rural Aleppo, including the area between A’zaz, Al-Bab and Jarablus (operation Euphrates Shield area). The SNA also controlled a stretch of territory further east673 that is known as the operation Peace Spring area, roughly delimited by the Tall Abyad area (Raqqa) in the west and Ras Al-Ain (Hasaka) in the east, with some SNA presence mapped as far east as Tall al-Amir (Hasaka).674 Meanwhile, control of northwestern Aleppo’s Afrin area, previously occupied by SNA factions since 2018, was transferred to the transitional administration as its security forces entered Afrin city in early February 2025.675 (a) Operation Dawn of Freedom and Euphrates shield areas Amid the Syrian armed opposition’s military offensive,676 the SNA on 30 November 2024 launched its own concurrent Operation Dawn of Freedom677 in northern and eastern rural Aleppo.678 Its immediate aim was to push the SDF troops east of the Euphrates River.679 The SNA took several towns in northern Aleppo680 and conquered the city of Tall Rifaat, 681 areas located south of A’zaz and Al-Bab, as well as the city of Manbij and its surroundings. Meanwhile, mapping resources disagreed on whether Aleppo city and its eastern surroundings were under HTS control682 or partly controlled by the SNA. 683 After capturing the city of Tall Rifaat (northern Aleppo)684 and then seizing Manbij685 following a US-brokered temporary ceasefire that allowed for a withdrawal of the SDF from the city,686 the SNA advanced towards the Kurdish-majority border city of Kobane687 on the eastern Euphrates riverbank. 688 On 24 December 2024, the SDF announced a counteroffensive aiming to retake territory lost to the SNA689 as it made some territorial gains in eastern rural Aleppo.690 Heavy clashes between the SNA and the SDF were reported in January and February 2025 at the frontlines around the strategic Tishreen Dam and Qara Qozak Bridge on the Euphrates River, 691 in villages in rural Manbij692 and around the city of Kobane. 693 The violent clashes using medium and heavy weapons, among which rocket-propelled grenades, in the area around the dam, lead to 116 fighters and 20 civilians killed within 15 days. Clashes around the Tishreen Dam and in Manbij countryside continued throughout January 2025.694 Besides combatants, dozens of civilians were killed or injured during exchanges of artillery and rocket fire between Turkish/Türkiye-backed forces and SDF/Kurdish forces.695 The area around Manbij city witnessed continued violence in the months following the fall of Assad. 696 As of late December 2024, amid clashes following SDF attempts to retake Manbij city, the security situation was described as ‘very tense’ and lacking clarity.697 Between late December/early January 2025 and early February 2025, the Manbij area was struck by seven car bombings.698 These included two unclaimed car bomb explosions reported on 1 February (causing four civilian deaths)699 and 3 February (hitting a vehicle transporting women agricultural workers and resulting in at least 19 civilian deaths). 700 Map 4: Assessed Control of Terrain around Manbij, © Institute for the Study of War and AEI's Critical Threats Project, 4 March 2025701 Amid what SOHR refers to as ‘escalating security chaos’ in areas controlled by Türkiye and its proxy groups,702 further civilians were killed by unidentified gunmen in Manbij city703 and its countryside, 704 as well as in eastern Aleppo’s Jarablus countryside.705 In late December 2024 and early January 2025, there were also several explosions of booby-trapped motorbikes in northern and eastern Aleppo (including one in Tall Rifaat and two in Manbij city), some of which caused civilian casualties.706 SNA factions were also reported to have subjected civilians to kidnapping, beating, and looting in the Al-Bab countryside (eastern Aleppo). 707 According to ACLED data, the areas under the control of SNA/disputed in Aleppo governorate which were the most affected by security incidents (battles, explosions/remote violence, violence against civilians) during the reporting period were Ain Al Arab/Kobane (401 incidents) and Manbij districts (212 incidents), amounting to around 49 % of the total number of security incidents recorded in Aleppo governorate.708 (b) Operation Peace Spring area Localities in northern Syria that are part of the Operation Peace Spring area, including in western Raqqa709 (e.g., the Ain Issa and Tall Abyad areas) 710 and Hasaka (Ras Al-Ain)711 witnessed heavy clashes between the Turkish forces/SNA and the SDF, involving the use of heavy weaponry,712 rocket fire,713 drone warfare,714 and infiltrations, 715 as well as Turkish forces and Türkiye-backed SNA factions bombarding villages. 716 Civilian casualties in the Operation Peace Spring area included two women who were shot dead by Military Police (Sulouk area in the Raqqa countryside), a girl injured by a shell fired by Turkish forces (western rural Tall Abyad in northern Raqqa)717 and the killing and wounding of seven civilians in an explosion at a military headquarters in the Ras Al-Ain countryside following an infiltration by SDF special forces.718 The Ras Al-Ain area also experienced growing ‘security chaos’, including thefts, robberies, and infighting between armed factions719 linked to militiamen intending to leave the Operation Peace Spring area720 (such relocations into SDF territory have been facilitated by SDF).721 Turkish-backed Military Police and militias conducted security campaigns targeting individuals attempting to leave the area.722 Several members of Turkish-backed militias have been killed in this context.723 According to ACLED data, the areas under the control of SNA/disputed in Raqqa and Hasaka governorates which were the most affected by security incidents (battles, explosions/remote violence, violence against civilians) during the reporting period were Raqqa’s Tall Abyad (193 incidents), and Hasaka’s Ras Al Ain
(111)districts, amounting to around 51 % and 27 % of all security incidents recorded in Raqqa and Hasaka governorates, respectively.724 4.
- Areas under the control of the Syrian Democratic Forces (SDF) For information regarding security trends in the Kurdish-controlled areas prior to November 2024, see sections 2.2., 2.7., 2.
- and 2.
- of the EUAA COI Report Syria – Security Situation (October 2024). The SDF control a large swath of territory in northeastern Syria that accounts for almost onethird of the country’s overall area.725 These territories comprised about 70 percent of Syria’s oil and gas fields.726 As of February and March 2025, the territories controlled, occupied, or seized by the SDF encompassed most of Hasaka, approximately half of Raqqa (including Raqqa city), and the portions of Deir Ez-Zor and Aleppo that are located east of the Euphrates River, as well as a narrow salient on Aleppo’s western Euphrates bank,727 situated south of Lake Assad and near the Tishreen Dam.728 According to the Institute for the Study of War (ISW) and the Critical Threats Project (CTP) some small areas west of the Euphrates, located south of Al-Bab and Manbij, were contested between the SDF and the SNA.729 At least in the immediate aftermath of the takeover of Aleppo city by the armed opposition, the SDF remained in control of the city’s two Kurdish-majority neighbourhoods Ashrafieh and Sheikh Maqsoud. 730 On 6 December 2024, the former Assad government withdrew from Deir Ez-Zor city and its environs and the SDF advanced into these areas, seeking to fill this vacuum.731 As Assad’s troops started to hand over territory to the SDF,732 the SNA, launching its own Operation Dawn of Freedom733 in northern and eastern rural Aleppo, 734 expelled the Kurdish forces from key points on the western bank,735 seizing Tall Rifaat736 and the strategic city of Manbij on 10 December
- 737 However, the SDF made some territorial gains in eastern rural Aleppo in late December 2024738 and by January 2025 was again sending units deep into former Assad areas in Deir Ez-Zor, Raqqa and Aleppo.739 As of late February 2025, Turkish forces/the SNA and the SDF continued to engage in heavy fighting in northern Syria near the Qara Qozak Bridge and the Tishreen Dam,740 with ISW and CTP suggesting that Türkiye was possibly attempting to cut the SDF’s supply lines to the dam, located on the eastern Euphrates bank in Aleppo governorate.741 For more information on the clashes in northern Syria, see section 4.2 of this report. Moreover, during the reference period, Türkiye has been shelling SDF sites throughout northeastern Syria.742 As of January 2025, it was noted that the SDF, weakened by its loss of territory and retreat east of the Euphrates,743 was facing an existential threat744 as it fought to safeguard its autonomous territory.745 At the same time, the reference period saw forces of the US-led Global Coalition intensifying military patrols746 and bringing in military equipment to reinforce its bases.747 For more information on the reinforcement of coalition bases in the region, see section 3.1.
- of this report. While the conflict between the SDF and the SNA remained central in northeastern Syria,748 SDF has been facing dissent from some Arab tribal factions in Deir E-Zor749 and these longstanding conflicts also continued during the reference period.750 Armed men linked to Sheikh Ibrahim al-Hafel,751 a tribal leader known for mobilising tribes in Deir Ez-Zor against the SDF,752 attacked security headquarters and patrolling SDF troops. In January 2025, several civilians were injured as the SDF shot at young men in the aftermath of a series of such attacks,753 while dozens of suspected Assad loyalists, National Defence Forces (NDF) militiamen and Sheikh Ibrahim al-Hafel supporters were arrested in a sweeping security campaign in the Deir Ez-Zor countryside.754 SDF-controlled areas witnessed civilians being killed or injured in a variety of incidents, including assassinations,755 tribal756 and family disputes, 757 multiple attacks by Turkish forces,758 SDF members shooting at protesters,759 and (alleged) ISIL attacks.760 Dozens of civilians were killed or injured in multiple Turkish drone strikes allegedly launched against civilian targets in the vicinity of the Tishreen Dam (eastern Aleppo).761 ISIL cells conducted attacks on SDF positions and military patrols in northeastern Syria, causing a number of casualties among SDF troops. 762 SOHR recorded 27 ISIL operations in November 2024 (including 22 in Deir Ez-Zor and 3 in Hasaka) and a further 13 ISIL operations during the first three weeks of January 2025 in the SDF-controlled areas (10 in Deir Ez-Zor and 3 in Hasaka). ISIL attacks resulted in a number of deaths or injuries among civilians763 and members of Kurdish security forces.764 In early February 2025, following large-scale aerial operations against ISIL across Syria in December 2024, the US-led coalition and the SDF launched a new campaign against the group in southern areas of Hasaka, killing two ISIL operatives.765 According to ACLED data, the areas under the control of SDF/disputed most affected by security incidents (battles, explosions/remote violence, violence against civilians) during the reference period were Deir Ez-Zor (258 incidents) and Hasaka districts (229 incidents), amounting to around 56 % and 57 % of all security incidents recorded in Deir Ez-Zor and Hasaka governorate, respectively.766 In March 2025, SDF leaders signed an agreement to integrate their armed forces and civilian institutions into the new Syrian government. The deal mandates a full cessation of hostilities and requires the SDF to relinquish control of border posts, the airport, and key oil and gas fields.767 1.3.
- Auszug aus EUAA, Country Guidance: 3.4 Anti-government armed groups Last update: April 2024 The Syrian National Army (SNA) is an umbrella organisation of a loose formation of militias backed by Türkiye and several Gulf states. In 2019, the SNA incorporated the National Liberation Front (NLF), also a Turkish-backed alliance of opposition-armed groups using the brand of the Free Syrian Army (FSA) into its ranks [Actors, 4.3, p. 56, 5.1, p. 58]. The SNA controls two areas adjoining the Turkish border: the first covers the northern countryside of Aleppo from Afrin to Jarablus, and the second one spans from Tall Abyad to Ras al-Ayn in the north of Raqqa and Hasaka governorates [Security 2023, 1.4.2, p. 26]. The SNA forces play an essential role in day-to-day matters in the areas under their control, ‘impacting everything from the security situation to real estate sales, business dealings, the work of NGOs, and local governance institutions’. The SNA is reportedly comprised of more than 40 factions with several sources reporting the group’s internal conflicts and rivalries as a major issue [Security 2023, 1.4.2, p. 26-27]. According to recent sources, abuses by the SNA against civilians continued, including extrajudicial killings, enforced disappearances, torture, including rape, and pillage. Looting, theft, occupation and expropriation of predominately Kurdish properties by SNA were also reported [Security 2023, 1.4.2, p. 28; Targeting 2022, 10.2, p. 92]. Hayat Tahrir al-Sham or Organisation for the Liberation of the Levant (HTS) is a coalition of Islamist Sunni anti-government armed groups which continues to be listed as a terrorist organisation by the EU, the UN and many states [Security 2023, 1.4.4, p. 30, Security 2021, 1.4.4, p. 25]. HTS is comprised of several armed factions, including Jabhat Fatah al-Sham (also known as Jabhat al-Nusrah and previously as the Al-Nusrah Front). It maintains its power through the Syrian Salvation Government, which has been as the group’s ‘political arm’. [Security 2022, 2.1.2, p. 69; Actors, 4.1.1, p. 50]Hayat Tahrir al-Sham or Organisation for the Liberation of the Levant (HTS) is a coalition of Islamist Sunni anti-government armed groups which continues to be listed as a terrorist organisation by the EU, the UN and many states [Security 2023, 1.4.4, p. 30, Security 2021, 1.4.4, p. 25]. HTS is comprised of several armed factions, including Jabhat Fatah al-Sham (also known as Jabhat al-Nusrah and previously as the Al-Nusrah Front). römisch eins t maintains its power through the Syrian Salvation Government, which has been as the group’s ‘political arm’. [Security 2022, 2.1.2, p. 69; Actors, 4.1.1, p. 50] HTS exercised military and security control within its territory in Idlib governorate, parts of Aleppo’s western countryside and Latakia’s countryside as well as the Al-Ghab Plain located northwest of Hama and is considered as the dominant actor and military superior armed group in the area. In October 2022, HTS fighters took control of the city of Afrin and surrounding areas before a Turkish-brokered truce led to their withdrawal. HTS personnel, however, reportedly remained in the Afrin area, but avoided being publicly visible [Security 2023, 1.4.4, pp. 30-31, 2.1.2, p. 69, 2.2.3, p. 83]. HTS forces have been involved in extrajudicial killings, arbitrary arrests and unlawful detention of civilians [Security 2022, 1.4.4, p. 35, 1.4.5, p. 27, 2.1.2, p. 67]. Enforced disappearances, confiscation of property, harassment and intimidation against women were also reported [Targeting 2022, 8.2, p. 82, 11, p. 96, 13.4.2, pp. 118-119]. In recent times, the group attempted to publicly distance itself from al-Qaeda and portray it as a legitimate civilian authority. Despite its legitimisation efforts, HTS continued to commit serious human rights violations [Security 2023, 1.4.4, p. 31]. A number of other anti-GoS armed groups are also present in the Idlib area. 1.3.
- Auszug aus UNHCR: POSITION ON RETURNS TO THE SYRIAN ARAB REPUBLIC, Dezember 2024: While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants. 1.3.
- Auszüge aus den REGIONAL FLASH UPDATE: SYRIA SITUATION CRISIS, UNHCR: Flash Update #12, 30.01.2025: This week, UN High Commissioner for Refugees, Filippo Grandi, traveled to Syria for the first time since the fall of the former government. His mission, which began in Lebanon, aimed to understand the challenges faced by refugees and host countries, by returnees inside Syria, and to assess the opportunities for expanding aid to those who are already deciding to return home. While in Damascus, High Commissioner Grandi met with the leader of Syria’s caretaker authorities and newly appointed President, Ahmed Al-Sharaa, and traveled to border crossings with Lebanon and Türkiye to meet with returning families. He also visited Aleppo where returnees highlighted the lack of shelter, basic services and education opportunities in many parts of the city. Others struggled with lack of civil documentation, and some are relying on loans to survive. The High Commissioner underlined the urgency for the international community to support not only the immediate humanitarian needs inside Syria but also to invest in longer-term recovery efforts. UNHCR teams met with refugee returnees in Sheikh Miskin in Dar’a Governorate who have recently come back on their own from Jordan, including some from Zaatari refugee camp. In focus group discussions, refugee men relayed how they had come without their families because they wanted to assess the state of their homes first. The reality they are facing is stark. Some were staying with relatives and friends, unable to find and pay for the materials needed to patch up their houses. Others were concerned about the lack of services – in particular health and education. Their main costs had been transportation and paying off debts incurred in Jordan. Some had part of their debts still to pay Flash Update #16, 27.02.2025: ● As of 27 February 2025, UNHCR estimates that some 297,300 Syrians have returned to Syria via neighboring countries since early December
- The figures are based on a triangulation of sources from outside and inside Syria and include refugees registered with UNHCR and other Syrians returning from Türkiye, Lebanon, Jordan, Iraq and Egypt, as well those transiting from beyond the Region. ● On 24 February, the European Council decided to suspend a number of restrictive measures onSyria as “part of the EU’s efforts to support an inclusive political transition in Syria, and its swift economic recovery, reconstruction, and stabilization”. This decision is a critical step forward as sanctions remain a major obstacle to large scale and sustainable voluntary return of refugees. ● On 25 February, the Syrian National Dialogue Conference in Syria took place in Damascus. The final statement highlighted that dialogue among Syrians of all background will remain a continuous process in this new phase in Syria As per the political developments in the country, on 25 February, the Syrian National Dialogue Conference was held in Damascus, bringing together around 600 participants. The closing statement of the conference focused on the territorial integrity and sovereignty of Syria; condemned Israeli incursions and demanded its withdrawal. The statement also highlighted the issuance of a temporary constitutional declaration; forming an interim legislative council and preparing a draft permanent constitution that promotes freedom and human rights. It further mentioned the importance of upholding human rights, promoting women’s participation in all sectors, promoting peaceful coexistence among all components of Syrian society, and fostering a culture of dialogue within Syrian society by continuing national discussions at various levels and establishing mechanisms for their implementation.As per the political developments in the country, on 25 February, the Syrian National Dialogue Conference was held in Damascus, bringing together around 600 participants. The closing statement of the conference focused on the territorial integrity and sovereignty of Syria; condemned Israeli incursions and demanded its withdrawal. The statement also highlighted the issuance of a temporary constitutional declaration; forming an interim legislative council and preparing a draft permanent constitution that promotes freedom and human rights. römisch eins t further mentioned the importance of upholding human rights, promoting women’s participation in all sectors, promoting peaceful coexistence among all components of Syrian society, and fostering a culture of dialogue within Syrian society by continuing national discussions at various levels and establishing mechanisms for their implementation. 1.3.
- Zusammenfassende Feststellung zu den verfahrensrelevanten Umständen des Umsturzes ab 27.11.2024 bzw. 08.12.2024: Die ehemalige syrische Armee wurde zuerst von der Übergangsregierung außer Dienst gestellt und wurde schließlich formell aufgelöst, die Wehrpflicht in der (früheren) syrischen Armee ist gegenstandslos geworden. Seitens der Übergangsregierung bestehen bereits Bestrebungen eine neue syrische Armee zu formieren. So kündigte Syriens neuer Machthaber, Ahmed al-Scharaa, medial an, dass die HTS sowie alle bewaffneten Rebellenfraktionen im Konsens aufgelöst und unter dem Dach des Verteidigungsministeriums zusammengeführt werden. Zudem sollen die Geheimdienste der gestürzten Assad-Regierung aufgelöst werden, welche über Jahrzehnte hinweg maßgeblich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren. Die neuen Machthaber haben jedenfalls die Häftlinge aus den berüchtigten Foltergefängnissen entlassen und diese für Angehörige von Inhaftierten, internationale Journalisten und Menschenrechtsorganisationen zugänglich gemacht. Die neue Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Scharaa wird zudem von einer Reihe an hochrangigen Treffen ausländischer diplomatischer und politischer Vertreter legitimiert. Am 30.12.2024 besuchte der ukrainische Außenminister Andri Sibiha seinen neuen syrischen Amtskollegen, Asaad Hassan al-Shaibani, in Damaskus und sicherte Syrien Unterstützung zu. Gefolgt vom EU Diplomat, Michael Ohnmacht, reisten zuletzt die deutsche Außenministerin, Annalena Baerbock sowie ihr Amtskollege Jean-Noël Barrot in enger Absprache mit der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas im Auftrag der EU nach Damaskus, wodurch sich bereits ein politischer Neuanfang zwischen Syrien und Europa abzeichnete. Auch Nachbarstaaten nahmen die Beziehungen zu Syrien wieder auf. Auf Einladung reiste Najib Mikati am 11.01.2025 als erster libanesische Premierminister seit 2010 nach Syrien, um sich mit Ahmed al-Sharaa in Damaskus zu treffen. Am 15.01.2025 besuchte der neue syrische Außenminister Asaad Hassan al-Shaybani gemeinsam mit dem syrischen Verteidigungsminister Murhaf Abu Kasra und Geheimdienstchef Anas Chattab erstmals die Türkei. Dabei fand ein Treffen mit dem türkischen Außenminister sowie mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan statt. Der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus wurde am 07.01.2025 wieder aufgenommen. Seit dem Machtwechsel am 08.12.2024 kehrten zuletzt – schätzungsweise 400.000 – insbesondere in benachbarte Staaten geflüchtete Syrer in ihre Heimat zurück. Die Vereinigten Staaten von Amerika lockerten die Sanktionsbedingungen zur Erleichterung von humanitär Hilfe in Syrien für eine Dauer von sechs Monaten. Hilfsorganisationen und Firmen, die lebenswichtige Güter liefern, wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Kurz nach dem Machtwechsel am 08.12.2024 versammelten sich hunderte Männer und Frauen friedlich miteinander auf den Straßen Damaskus um ihre Meinung für ein vereintes Syrien, Demokratie, Frauenrechte, einer freien, pluralistischen Gesellschaft und einen säkularen Staat kundzutun. Diese Demonstrationen fanden insbesondere unter Anwesenheit patrouillierender HTS-Kämpfer statt, welche keinerlei Repressionsmaßnahmen gegen Demonstrierende setzten, sondern vielmehr um Entspannung bemüht waren. Den Vertretern der HTS-Übergangsregierung ist bisher ein sehr gemäßigtes Auftreten beizumessen, zumal sich diese ideologisch und theologisch neu ausgerichtet hat. Sie spricht sich etwa für Minderheitenschutz aus, bekennt sich zu einer „nationalistisch-religiösen Haltung“ und zum endgültigen Bruch mit Organisationen wie al-Quaida oder dem IS.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Leben in Syrien und in der Türkei, seiner Schulbildung und Berufserfahrung gründen sich auf den glaubhaften und stringenten Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie im behördlichen Verfahren (vgl. z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6 ff). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Leben in Syrien und in der Türkei, seiner Schulbildung und Berufserfahrung gründen sich auf den glaubhaften und stringenten Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie im behördlichen Verfahren vergleiche z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6 ff). Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und im behördlichen Verfahren (vgl. z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7 ff). Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und im behördlichen Verfahren vergleiche z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7 ff). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters. 2.
- Zu den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vorgebracht, dass er aus zwei Gründen nach Österreich gekommen sei, nämlich aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und seiner Verfolgung durch die FSA bzw. (nunmehr) SNA; die SNA habe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner teils kurdischen Abstammung vorgeworfen, dass er ein Verräter sei und seinen kurdischstämmigen Onkeln mütterlicherseits Informationen über den sich in der Nähe ihres Hauses befindlichen Stützpunkt der SNA bzw. der türkischen Armee weitergegeben habe. Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers – hinsichtlich der Verfolgung durch die SNA – als glaubhaft erwiesen, da er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein Vorbringen entsprechend konkretisieren und schlüssig darlegen konnte. Zudem stellen sich die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen – in Bezug auf die Heimatregion des Beschwerdeführers Aleppo als plausibel dar. Dazu im Einzelnen: Konkret gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu seinem Fluchtgrund an: „BF: Als ich nach Ö kam, hatte ich eigentlich zwei Fluchtgründe. Der erste war der Wehrdienst beim Assad Regime, ich wollte diesen nicht leisten und im Falle meiner Rückkehr hätte man mich bestraft und getötet. Der zweite Fluchtgrund war, dass meine Onkel ms Kurden sind und ich von der FSA einmal aufgegriffen wurde. Sie haben mir Spionage vorgeworfen, ich wurde 15 Tage lang von ihnen eingesperrt und sie durchsuchten mein Handy. Die ersten vier Tage hat keiner mit mir gesprochen. Am
- Tag brachte man mich rauf und man beleidigte mich und schlug mich. Nach 15 Tagen wurde ich enthaftet, ich musste mich bei ihnen melden und ihnen mein Handy zeigen. Ich habe das einmal getan, danach ging ich nach Jarablus zu meiner Schwester. Während ich in der Türkei war, fragte sie meine Familie nach mir.“ (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9). Konkret gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu seinem Fluchtgrund an: „BF: Als ich nach Ö kam, hatte ich eigentlich zwei Fluchtgründe. Der erste war der Wehrdienst beim Assad Regime, ich wollte diesen nicht leisten und im Falle meiner Rückkehr hätte man mich bestraft und getötet. Der zweite Fluchtgrund war, dass meine Onkel ms Kurden sind und ich von der FSA einmal aufgegriffen wurde. Sie haben mir Spionage vorgeworfen, ich wurde 15 Tage lang von ihnen eingesperrt und sie durchsuchten mein Handy. Die ersten vier Tage hat keiner mit mir gesprochen. Am
- Tag brachte man mich rauf und man beleidigte mich und schlug mich. Nach 15 Tagen wurde ich enthaftet, ich musste mich bei ihnen melden und ihnen mein Handy zeigen. Ich habe das einmal getan, danach ging ich nach Jarablus zu meiner Schwester. Während ich in der Türkei war, fragte sie meine Familie nach mir.“ vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9). In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen des erkennenden Richters in Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund konkret und widerspruchsfrei in Bezug auf seine Angaben vor dem Bundesamt beantworten. So war er imstande, ohne zu zögern glaubhafte Angaben insb. zu seiner Verhaftung, Beweggrund der SNA, zu den örtlichen Gegebenheiten in seinem Heimatort bzw. zum Stützpunkt der SNA in der Nähe seines Hauses zu machen. Sowohl im behördlichen Verfahren, als auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sich ihr Familienhaus in Syrien, in einem Dorf südlich von Jarabulus in der Nähe zu einem Stützpunkt der türkischen Truppen bzw. der SNA befindet. Auf Einwand des erkennenden Richters, wonach die kurdischen Streitkräfte ohnehin wissen würden, wo sich die Stützpunkte der SNA befinden würden, legte der Beschwerdeführer (implizit) dar, dass aufgrund der Situierung ihres Hauses in Syrien in unmittelbarer Nähe zum Stützpunkt der SNA eine Beobachtung der Aktivitäten am Stützpunkt möglich sei. Ausgehend davon, gehe die SNA davon aus, dass der Beschwerdeführer (strategisch) wichtige Aktivitäten am Stützpunkt der SNA – z.B. Aktivitäten über Soldaten und Raketen bzw. Drohnen, ob Weiterbildungen stattgefunden haben, Anwesenheit von (bestimmten) Personen bzw. Soldaten am Stützpunkt, Lieferungen/Existenz von neuen bzw. wichtigen Kampfmitteln, usw. – beobachtet/wahrgenommen und entsprechende Informationen seinen kurdischstämmigen Onkeln weitergegeben habe (vgl. Niederschrift der Einvernahme, AS 100 und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9 f: „R: Was wollte die SNA von Ihnen wissen? BF: Ihr Stützpunkt ist in der Nähe von unserem Haus, sie haben mir vorgeworfen, dass ich meinem Onkel von ihnen berichte. […] R: Welche geheimen Informationen hätten Sie ihren Onkeln angeblich geben sollen? Was wissen Sie, was die Kurden interessiert? BF: Dieses Gebiet war eigentlich eine Front zwischen den Kurden und der SNA. Sie hatten Angst, dass ich den Kurden Informationen über sie liefere, zB über ihren Stützpunkt, wie viele Kämpfer sich dort befinden und von wo sie ihre Raketen abschießen. R: Wie weit ist Ihr Dorf vom Fluss entfernt? BF: Es sind keine 3 Kilometer. Die Front ist ca. 2 Kilometer breit. Wenn es zu Kämpfen kam, haben wir sogar oft unser Haus verlassen müssen. R: Sie meinen die eine Seite hat über den Fluss geschossen und die andere Seite zurück? BF: Ja. R: Wenn Ihr Heimatort so nah am Fluss ist, denken Sie nicht, dass die Kurden ohnehin wissen, wo die Stützpunkte sind? BF: Das wissen sie, aber sie wissen nicht, was in diesem Stützpunkt geliefert wird und wie viele sich zu welcher Zeit in diesem befinden.“). Auf Einwand des erkennenden Richters, wonach die kurdischen Streitkräfte ohnehin wissen würden, wo sich die Stützpunkte der SNA befinden würden, legte der Beschwerdeführer (implizit) dar, dass aufgrund der Situierung ihres Hauses in Syrien in unmittelbarer Nähe zum Stützpunkt der SNA eine Beobachtung der Aktivitäten am Stützpunkt möglich sei. Ausgehend davon, gehe die SNA davon aus, dass der Beschwerdeführer (strategisch) wichtige Aktivitäten am Stützpunkt der SNA – z.B. Aktivitäten über Soldaten und Raketen bzw. Drohnen, ob Weiterbildungen stattgefunden haben, Anwesenheit von (bestimmten) Personen bzw. Soldaten am Stützpunkt, Lieferungen/Existenz von neuen bzw. wichtigen Kampfmitteln, usw. – beobachtet/wahrgenommen und entsprechende Informationen seinen kurdischstämmigen Onkeln weitergegeben habe vergleiche Niederschrift der Einvernahme, AS 100 und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9 f: „R: Was wollte die SNA von Ihnen wissen? BF: Ihr Stützpunkt ist in der Nähe von unserem Haus, sie haben mir vorgeworfen, dass ich meinem Onkel von ihnen berichte. […] R: Welche geheimen Informationen hätten Sie ihren Onkeln angeblich geben sollen? Was wissen Sie, was die Kurden interessiert? BF: Dieses Gebiet war eigentlich eine Front zwischen den Kurden und der SNA. Sie hatten Angst, dass ich den Kurden Informationen über sie liefere, zB über ihren Stützpunkt, wie viele Kämpfer sich dort befinden und von wo sie ihre Raketen abschießen. R: Wie weit ist Ihr Dorf vom Fluss entfernt? BF: Es sind keine 3 Kilometer. Die Front ist ca. 2 Kilometer breit. Wenn es zu Kämpfen kam, haben wir sogar oft unser Haus verlassen müssen. R: Sie meinen die eine Seite hat über den Fluss geschossen und die andere Seite zurück? BF: Ja. R: Wenn Ihr Heimatort so nah am Fluss ist, denken Sie nicht, dass die Kurden ohnehin wissen, wo die Stützpunkte sind? BF: Das wissen sie, aber sie wissen nicht, was in diesem Stützpunkt geliefert wird und wie viele sich zu welcher Zeit in diesem befinden.“). Dass der Beschwerdeführer eine exponierte Persönlichkeit ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Schilderungen über die Situierung ihres Familienhauses in unmittelbarer Nähe zum Stützpunkt der SNA und seine Verwandtschaftsverhältnisse, welcher er im Verfahren gleichbleibend schilderte, nämlich dass seine Mutter Kurdin ist bzw. seine Onkel mütterlicherseits (eigentlich friedliche) Kurden sind; der Beschwerdeführer sei ins Visier der SNA geraten und bezichtigt worden, er gebe (wichtige bzw. nützliche) Informationen über den Stützpunkt der SNA an seine kurdischstämmigen Onkeln weiter, folglich würden die Onkeln des Beschwerdeführers diese Informationen an die kurdischen Streitkräfte – die sich im Kampf mit der SNA befinden – weitergeben (vgl. Niederschrift der Einvernahme, AS 100 und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S.9 f: „R: Warum hat die SNA nicht direkt ihre Onkel verhaftet? BF: Weil sie mir die Spionage vorgeworfen hatten und mich mitnahmen. R: Welche Informationen hätten Sie ihren Onkeln angeblich geben sollen? BF: Ihre Anzahl und wohin sie sich bewegen. Sie waren nämlich im Kampf mit den Kurden. R: Sind Ihre Onkel Kommandanten bei der SDF? BF: Nein. Sie sind Zivilisten und ein Teil von ihnen arbeitet in der Türkei, der Rest ist in Syrien. R: Wenn Sie sagen, der Rest ist in Syrien, meinen Sie im Kurdengebiet? BF: Ja, im Kurdengebiet, meine Onkel und ihre Kinder. R: Das sind Ihre Onkel ms? BF: Genau. R: Ist Ihre Mutter dann auch Kurdin? BF: Ja.“). Dass der Beschwerdeführer eine exponierte Persönlichkeit ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Schilderungen über die Situierung ihres Familienhauses in unmittelbarer Nähe zum Stützpunkt der SNA und seine Verwandtschaftsverhältnisse, welcher er im Verfahren gleichbleibend schilderte, nämlich dass seine Mutter Kurdin ist bzw. seine Onkel mütterlicherseits (eigentlich friedliche) Kurden sind; der Beschwerdeführer sei ins Visier der SNA geraten und bezichtigt worden, er gebe (wichtige bzw. nützliche) Informationen über den Stützpunkt der SNA an seine kurdischstämmigen Onkeln weiter, folglich würden die Onkeln des Beschwerdeführers diese Informationen an die kurdischen Streitkräfte – die sich im Kampf mit der SNA befinden – weitergeben vergleiche Niederschrift der Einvernahme, AS 100 und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S.9 f: „R: Warum hat die SNA nicht direkt ihre Onkel verhaftet? BF: Weil sie mir die Spionage vorgeworfen hatten und mich mitnahmen. R: Welche Informationen hätten Sie ihren Onkeln angeblich geben sollen? BF: Ihre Anzahl und wohin sie sich bewegen. Sie waren nämlich im Kampf mit den Kurden. R: Sind Ihre Onkel Kommandanten bei der SDF? BF: Nein. Sie sind Zivilisten und ein Teil von ihnen arbeitet in der Türkei, der Rest ist in Syrien. R: Wenn Sie sagen, der Rest ist in Syrien, meinen Sie im Kurdengebiet? BF: Ja, im Kurdengebiet, meine Onkel und ihre Kinder. R: Das sind Ihre Onkel ms? BF: Genau. R: Ist Ihre Mutter dann auch Kurdin? BF: Ja.“). Auch waren die Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Verhaftung konkret, schlüssig und deckten sich mit den Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer war imstande genau bzw. namentlich anzugeben von welcher Einheit und von wem genau er verhaftet wurde (vgl. Niederschrift der Einvernahme, AS 100 f: „LA: Wer hat sie festgenommen, die Polizei oder das Militär? VP: Das war das Militär, von der […] von der FSA. […] LA: Wer hat Sie verhaftet? VP: […] gehört zur FSA.“). Ferner deckten sich die Angaben des Beschwerdeführers über die Einzelheiten in Zusammenhang mit seiner Inhaftierung: Nur um einige Beispiele zu nennen, sowohl im behördlichen Verfahren, als auch in der mündlichen Verhandlung sprach der Beschwerdeführer davon, dass er 15 Tage lang inhaftiert gewesen sei, er zuerst beim Stützpunkt der SNA gewesen bzw. festgehalten und anschließend nach Jarabulus gebracht worden sei sowie dass er während seiner Inhaftierung (teilweise) alleine gelassen wurde bzw. tagelang keiner mit ihm gesprochen habe. Ebenso gab er übereinstimmend an, dass er kaum zu Essen oder zu Trinken bekommen hätte und erniedrigt und geschlagen wurde. Übereinstimmend waren auch die Schilderungen des Beschwerdeführers dahingehend, wonach er ein Schriftstück bzw. Einwilligung unterschrieben habe, dass er sich nach etwa 15 Tagen wieder bei der SNA zu melden habe und dieser Aufforderung (nur) einmal nachgekommen sei (vgl. Niederschrift der Einvernahme, AS 101 ff und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, z.B. S. 9: „[…] ich wurde 15 Tage lang von ihnen eingesperrt und sie durchsuchten mein Handy. Die ersten vier Tage hat keiner mit mir gesprochen. Am
- Tag brachte man mich rauf und man beleidigte mich und schlug mich. Nach 15 Tagen wurde ich enthaftet, ich musste mich bei ihnen melden und ihnen mein Handy zeigen. Ich habe das einmal getan, danach ging ich nach Jarablus zu meiner Schwester. […] R: Wie lange waren Sie in Haft? BF: 15 Tage. R: Wo wurden Sie festgehalten? BF: Zuerst war ich bei ihrem Stützpunkt, danach brachte man mich nach Jarablus.“). Auch waren die Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Verhaftung konkret, schlüssig und deckten sich mit den Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer war imstande genau bzw. namentlich anzugeben von welcher Einheit und von wem genau er verhaftet wurde vergleiche Niederschrift der Einvernahme, AS 100 f: „LA: Wer hat sie festgenommen, die Polizei oder das Militär? VP: Das war das Militär, von der […] von der FSA. […] LA: Wer hat Sie verhaftet? VP: […] gehört zur FSA.“). Ferner deckten sich die Angaben des Beschwerdeführers über die Einzelheiten in Zusammenhang mit seiner Inhaftierung: Nur um einige Beispiele zu nennen, sowohl im behördlichen Verfahren, als auch in der mündlichen Verhandlung sprach der Beschwerdeführer davon, dass er 15 Tage lang inhaftiert gewesen sei, er zuerst beim Stützpunkt der SNA gewesen bzw. festgehalten und anschließend nach Jarabulus gebracht worden sei sowie dass er während seiner Inhaftierung (teilweise) alleine gelassen wurde bzw. tagelang keiner mit ihm gesprochen habe. Ebenso gab er übereinstimmend an, dass er kaum zu Essen oder zu Trinken bekommen hätte und erniedrigt und geschlagen wurde. Übereinstimmend waren auch die Schilderungen des Beschwerdeführers dahingehend, wonach er ein Schriftstück bzw. Einwilligung unterschrieben habe, dass er sich nach etwa 15 Tagen wieder bei der SNA zu melden habe und dieser Aufforderung (nur) einmal nachgekommen sei vergleiche Niederschrift der Einvernahme, AS 101 ff und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, z.B. S. 9: „[…] ich wurde 15 Tage lang von ihnen eingesperrt und sie durchsuchten mein Handy. Die ersten vier Tage hat keiner mit mir gesprochen. Am
- Tag brachte man mich rauf und man beleidigte mich und schlug mich. Nach 15 Tagen wurde ich enthaftet, ich musste mich bei ihnen melden und ihnen mein Handy zeigen. Ich habe das einmal getan, danach ging ich nach Jarablus zu meiner Schwester. […] R: Wie lange waren Sie in Haft? BF: 15 Tage. R: Wo wurden Sie festgehalten? BF: Zuerst war ich bei ihrem Stützpunkt, danach brachte man mich nach Jarablus.“). Ferner belegen die im behördlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Syrien-Karten in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung, dass sich sein Wohnort tatsächlich in der Nähe zum Fluss und sich in der Nähe zu einem Stützpunkt der SNA bzw. (zugleich auch) in der Nähe zum Kontrollbereich der SDF befindet (vgl. die Syrien-Karten im Verwaltungsakt, auf AS 115 ff sowie die sich mit den Gegebenheiten auf den Syrien-Karten übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, z.B AS 103 und in der mündlichen Verhandlung, S. 10: „R: Wie weit ist Ihr Dorf vom Fluss entfernt? BF: Es sind keine 3 Kilometer. Die Front ist ca. 2 Kilometer breit. Wenn es zu Kämpfen kam, haben wir sogar oft unser Haus verlassen müssen. R: Sie meinen die eine Seite hat über den Fluss geschossen und die andere Seite zurück? BF: Ja.“). Die Lage seines Heimatortes, die Kontrollverhältnisse im Heimatort des Beschwerdeführers und dass er im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion Aleppo, in sein Heimatort – südlich der Stadt Jarabulus gelegen – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch die SNA ausgesetzt ist, war aufgrund der in Aleppo bzw. Jarabulus vorherrschenden Machtverhältnisse festzustellen: Der EUAA Country Guidance als verlässliche Quelle zur Kontrollsituation in mehr als 8.000 syrischen Orten herangezogenen Kartendaten des „Syria Conflict Mapping team“ des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html), ist klar zu entnehmen, dass Jarabulus sowie dessen Umfeld – einschließlich des Heimatortes des Beschwerdeführers – sich in der Hand der SNA befindet (Bilder abgerufen am 29.04.2025): Ferner belegen die im behördlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Syrien-Karten in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung, dass sich sein Wohnort tatsächlich in der Nähe zum Fluss und sich in der Nähe zu einem Stützpunkt der SNA bzw. (zugleich auch) in der Nähe zum Kontrollbereich der SDF befindet vergleiche die Syrien-Karten im Verwaltungsakt, auf AS 115 ff sowie die sich mit den Gegebenheiten auf den Syrien-Karten übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, z.B AS 103 und in der mündlichen Verhandlung, S. 10: „R: Wie weit ist Ihr Dorf vom Fluss entfernt? BF: Es sind keine 3 Kilometer. Die Front ist ca. 2 Kilometer breit. Wenn es zu Kämpfen kam, haben wir sogar oft unser Haus verlassen müssen. R: Sie meinen die eine Seite hat über den Fluss geschossen und die andere Seite zurück? BF: Ja.“). Die Lage seines Heimatortes, die Kontrollverhältnisse im Heimatort des Beschwerdeführers und dass er im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion Aleppo, in sein Heimatort – südlich der Stadt Jarabulus gelegen – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch die SNA ausgesetzt ist, war aufgrund der in Aleppo bzw. Jarabulus vorherrschenden Machtverhältnisse festzustellen: Der EUAA Country Guidance als verlässliche Quelle zur Kontrollsituation in mehr als 8.000 syrischen Orten herangezogenen Kartendaten des „Syria Conflict Mapping team“ des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html), ist klar zu entnehmen, dass Jarabulus sowie dessen Umfeld – einschließlich des Heimatortes des Beschwerdeführers – sich in der Hand der SNA befindet (Bilder abgerufen am 29.04.2025): Die aktuellen Kontrollverhältnisse – insb. bezogen auf den Heimatort des Beschwerdeführers – ergeben sich auch aus der unter dem Link Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com abrufbaren Karte zu Syrien (abgerufen am 29.04.2025): Befragt danach, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion bzw. Heimatort erwartet, gab er an: „BF: Sobald sie herausfinden, dass ich zurückgekehrt bin, würden sie mich festnehmen, mir wäre es vielleicht möglich, ein paar Tage lang zu flüchten, aber am Ende würden sie mich erwischen. Für sie ist es nämlich persönlich, da ich mich nicht an ihre Vorschriften gehalten habe. Es läuft nicht über ein Gericht, es ist für sie persönlich.“ (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 12). Befragt danach, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion bzw. Heimatort erwartet, gab er an: „BF: Sobald sie herausfinden, dass ich zurückgekehrt bin, würden sie mich festnehmen, mir wäre es vielleicht möglich, ein paar Tage lang zu flüchten, aber am Ende würden sie mich erwischen. Für sie ist es nämlich persönlich, da ich mich nicht an ihre Vorschriften gehalten habe. Es läuft nicht über ein Gericht, es ist für sie persönlich.“ vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 12). Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers stehen im Einklang mit den im Verfahren herangezogenen Länderberichten. Denen ist ua. im Wesentlichen zu entnehmen, dass in Gebieten der SNA willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft stattfinden. Zwar besteht grundsätzlich ein Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen der SNA zur Wehr zu setzen, dieser ist aufgrund langer Verfahrensdauer jedoch nicht effektiv (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Kapitel „10 Allgemeine Menschenrechtslage, Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen“). Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers stehen im Einklang mit den im Verfahren herangezogenen Länderberichten. Denen ist ua. im Wesentlichen zu entnehmen, dass in Gebieten der SNA willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft stattfinden. Zwar besteht grundsätzlich ein Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen der SNA zur Wehr zu setzen, dieser ist aufgrund langer Verfahrensdauer jedoch nicht effektiv vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Kapitel „10 Allgemeine Menschenrechtslage, Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen“). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts darf insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer (nunmehr) ein besonderes Risikoprofil aufweist, zumal er schon einmal bzw. bereits – zu Unrecht – in das Blickfeld der SNA geraten ist (aus dem Grund, er würde seinen kurdischstämmigen Onkeln Informationen über den Stützpunkt der SNA weitergeben), selbst zum Teil kurdisch stämmig ist und trotz (erneuter) Aufforderung sich bei der SNA (zu Kontrollzwecken) zu melden, die Flucht aus Syrien ergriffen hat. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass sich insb. durch die Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien die (zu Unrecht aufgestellte) Vermutung der SNA, der Beschwerdeführer sei (gewissermaßen) ein Spion (für seine kurdischen Onkel und sei möglicherweise deshalb vor der SNA geflüchtet), verstärkt haben könnte bzw. hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (wiederholt bzw. erst Recht) in das Blickfeld der SNA geraten und ihm die SNA eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden, mit diesmal härteren Konsequenzen, wie Inhaftierung, Folter oder Tötung. Dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung noch einmal bei der SNA gemeldet hat, er von der SNA kontrolliert wurde und von der SNA aufgefordert wurde, sich nach etwa 15 Tagen wiederholt bei der SNA zur Kontrolle zu melden, lässt nicht darauf schließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer erneuten Anhaltung/Festnahme durch die SNA, keine Menschenrechtsverletzungen/unverhältnismäßigen Konsequenzen bzw. erneut eine Inhaftierung (diesmal) mit z.B. Folter oder (im schlimmsten Fall) Tötung drohen würden. In Anbetracht des faktisch nicht existenten Rechtsschutzes im SNA Gebiet würde eine erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zumindest mit unmenschlicher Behandlung oder sogar mit Folter oder Tod enden. Auch zeigt sich für das erkennende Gericht anhand der bisherigen Schilderungen des Beschwerdeführers, dass ihm ohnehin kein effektiver Rechtsschutz gegen die Anschuldigungen der SNA gewährleistet werden würde. Denn obwohl der Beschwerdeführer die Anschuldigungen der SNA abstritt (z.B., dass er keine Informationen an seine Onkel/Kurden weitergegeben hat, dass seine Onkel nicht politisch tätig sind, sondern nur Zivilisten sind und er auch keinen Kontakt zu seinen Onkeln hat, was er mit der Vorlage seines Handys aus zu beweisen versuchte), wurde dieser 15 Tage lang in Haft gehalten und geschlagen, insb. über seine „Spionagetätigkeiten“ und seine Onkel verhört sowie zum Erscheinen bei der SNA (zu Kontrollzwecken) aufgefordert. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer auch nie politisch tätig gewesen ist und auch vor den Ereignissen keinerlei Probleme mit der SNA gehabt habe (vgl. Niederschrift der Einvernahme, AS 103 und 105 und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7 und 10 f: „R: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung? BF: Nein. […] R: Wann wurden Sie wieder freigelassen? BF: Ich wurde nach 15 Tagen entlassen. Ich musste mich nochmals bei ihnen melden und ihnen mein Handy vorlegen. R: Haben sie dann geglaubt, dass Sie nicht spionieren? BF: Das weiß ich nicht, aber ich habe ihnen mein Handy gezeigt.“). Auch zeigt sich für das erkennende Gericht anhand der bisherigen Schilderungen des Beschwerdeführers, dass ihm ohnehin kein effektiver Rechtsschutz gegen die Anschuldigungen der SNA gewährleistet werden würde. Denn obwohl der Beschwerdeführer die Anschuldigungen der SNA abstritt (z.B., dass er keine Informationen an seine Onkel/Kurden weitergegeben hat, dass seine Onkel nicht politisch tätig sind, sondern nur Zivilisten sind und er auch keinen Kontakt zu seinen Onkeln hat, was er mit der Vorlage seines Handys aus zu beweisen versuchte), wurde dieser 15 Tage lang in Haft gehalten und geschlagen, insb. über seine „Spionagetätigkeiten“ und seine Onkel verhört sowie zum Erscheinen bei der SNA (zu Kontrollzwecken) aufgefordert. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer auch nie politisch tätig gewesen ist und auch vor den Ereignissen keinerlei Probleme mit der SNA gehabt habe vergleiche Niederschrift der Einvernahme, AS 103 und 105 und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7 und 10 f: „R: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung? BF: Nein. […] R: Wann wurden Sie wieder freigelassen? BF: Ich wurde nach 15 Tagen entlassen. Ich musste mich nochmals bei ihnen melden und ihnen mein Handy vorlegen. R: Haben sie dann geglaubt, dass Sie nicht spionieren? BF: Das weiß ich nicht, aber ich habe ihnen mein Handy gezeigt.“). Dass der Beschwerdeführer weiterhin im Visier der SNA steht, kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass Mitglieder der SNA – nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien – bei der Familie des Beschwerdeführers nach dessen Aufenthalt fragten und (gewissermaßen) zu verstehen gaben, dass sie auf seine Rückkehr nach Syrien warten, um möglicherweise entsprechende Konsequenzen gegenüber dem Beschwerdeführer zu setzen (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 11: „R: Seitdem Sie weg sind, waren sie nochmals bei Ihrer Familie? BF: Sie kamen einmal zu meiner Familie und fragten nach mir, meine Familie sagte ihnen auch, dass ich mich bereits im Ausland befinde. R: Haben Sie sonst noch was gesagt, ihnen gedroht usw.? BF: Sie sagten meiner Mutter, „Dein Sohn ist zwar geflüchtet, aber irgendwann muss er zurückkehren“.“). Auch ist es nachvollziehbar, dass die SNA nicht alle Familienangehörigen, sondern nur bzw. gerade den Beschwerdeführer – als jungen Mann – der Spionage bezichtigt, um mögliche Konflikte im Dorf zwischen der Zivilbevölkerung und der SNA nicht hervorzurufen, va. vor dem Hintergrund, dass die Eltern des Beschwerdeführers in höherem Alter sind, nur die Mutter des Beschwerdeführers Kurdin ist und sie noch dazu einen kranken Sohn (den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers) haben (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 11: „R: Warum gerade Sie, Sie haben eine große Familie, warum haben sie gerade Sie verhaftet? BF: Meine Eltern sind alt, mein Bruder ist krank, ansonsten gab es meine Schwester zu Hause, deshalb dachten sie, dass ich als junger Mann sie ausspionieren würde. R: Sie sagten, Ihr Bruder hat mit Ihnen das Land verlassen, der muss ja noch dort gewesen sein. BF: Ja, aber dennoch wurde mir die Spionage vorgeworfen. Sie können nicht die ganze Familie einsperren. Würden sie das tun, dann hätte das das ganze Dorf gegen sie aufgehetzt.“). Dass der Beschwerdeführer weiterhin im Visier der SNA steht, kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass Mitglieder der SNA – nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien – bei der Familie des Beschwerdeführers nach dessen Aufenthalt fragten und (gewissermaßen) zu verstehen gaben, dass sie auf seine Rückkehr nach Syrien warten, um möglicherweise entsprechende Konsequenzen gegenüber dem Beschwerdeführer zu setzen vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 11: „R: Seitdem Sie weg sind, waren sie nochmals bei Ihrer Familie? BF: Sie kamen einmal zu meiner Familie und fragten nach mir, meine Familie sagte ihnen auch, dass ich mich bereits im Ausland befinde. R: Haben Sie sonst noch was gesagt, ihnen gedroht usw.? BF: Sie sagten meiner Mutter, „Dein Sohn ist zwar geflüchtet, aber irgendwann muss er zurückkehren“.“). Auch ist es nachvollziehbar, dass die SNA nicht alle Familienangehörigen, sondern nur bzw. gerade den Beschwerdeführer – als jungen Mann – der Spionage bezichtigt, um mögliche Konflikte im Dorf zwischen der Zivilbevölkerung und der SNA nicht hervorzurufen, va. vor dem Hintergrund, dass die Eltern des Beschwerdeführers in höherem Alter sind, nur die Mutter des Beschwerdeführers Kurdin ist und sie noch dazu einen kranken Sohn (den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers) haben vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 11: „R: Warum gerade Sie, Sie haben eine große Familie, warum haben sie gerade Sie verhaftet? BF: Meine Eltern sind alt, mein Bruder ist krank, ansonsten gab es meine Schwester zu Hause, deshalb dachten sie, dass ich als junger Mann sie ausspionieren würde. R: Sie sagten, Ihr Bruder hat mit Ihnen das Land verlassen, der muss ja noch dort gewesen sein. BF: Ja, aber dennoch wurde mir die Spionage vorgeworfen. Sie können nicht die ganze Familie einsperren. Würden sie das tun, dann hätte das das ganze Dorf gegen sie aufgehetzt.“). Zuletzt ist nochmals zu betonen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die behauptete Gefahr bzw. Verfolgung durch die SNA – im Laufe des Asylverfahrens konstant blieb. So gab der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme an, dass er – aufgrund der nahen Situierung ihres Hauses zu einem Stützpunkt der SNA – bezichtigt worden sei, er würde seinen kurdischstämmigen Onkeln Informationen über den Stützpunkt der SNA weitergeben und sei daher im Falle seiner Rückkehr nach Syrien weiterhin einer Verfolgung von Seiten der SNA ausgesetzt (vgl. Niederschrift der Einvernahme, AS 100 ff). Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch, dass er sowohl im behördlichen Verfahren, als auch in der mündlichen Verhandlung die Geschehnisse angefangen von seiner Inhaftierung, Aufforderung zum Erscheinen bei der SNA und letztendlich die Flucht aus Syrien chronologisch zu schildern vermochte (vgl. Niederschrift der Einvernahme, AS 100 f und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9 ff).Zuletzt ist nochmals zu betonen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die behauptete Gefahr bzw. Verfolgung durch die SNA – im Laufe des Asylverfahrens konstant blieb. So gab der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme an, dass er – aufgrund der nahen Situierung ihres Hauses zu einem Stützpunkt der SNA – bezichtigt worden sei, er würde seinen kurdischstämmigen Onkeln Informationen über den Stützpunkt der SNA weitergeben und sei daher im Falle seiner Rückkehr nach Syrien weiterhin einer Verfolgung von Seiten der SNA ausgesetzt vergleiche Niederschrift der Einvernahme, AS 100 ff). Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch, dass er sowohl im behördlichen Verfahren, als auch in der mündlichen Verhandlung die Geschehnisse angefangen von seiner Inhaftierung, Aufforderung zum Erscheinen bei der SNA und letztendlich die Flucht aus Syrien chronologisch zu schildern vermochte vergleiche Niederschrift der Einvernahme, AS 100 f und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9 ff). Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens erwies sich daher insgesamt als schlüssig, widerspruchsfrei, substantiiert sowie im Einklang mit den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten stehend. Insbesondere erschien der Beschwerdeführer durch seine ruhigen und bedachten Antworten in der mündlichen Verhandlung als glaubwürdig und besteht für das erkennende Gericht kein maßgeblicher Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Aus diesen Erwägungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm von der SNA zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung (im Gesamtkontext betrachtet, wegen der Situierung ihres Hauses in der Nähe eines Stützpunktes der SNA und den Verwandtschaftsverhältnissen zu seinen kurdischen Onkeln, denen er angeblich Informationen weitergegeben habe) mit unverhältnismäßigen Sanktionen (wie Inhaftierung, Folter, bis hin zur Tötung) rechnen muss und ihm daher im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung durch die SNA droht. Da dem Beschwerdeführer eine Verfolgung von Seiten der SNA droht, war auf das weitere Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Aktualität, Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Quellen konnten daher allesamt dem Verfahren zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich des zwischenzeitigen Erscheinens des Länderinformationsblatts Syrien (V12) vom 08.05.2025 ist nur kursorisch festzuhalten, dass sich aus diesem den beschwerderelevanten Sachverhalt betreffend keinerlei Änderungen ergeben. Weder die territoriale Kontrolle der SNA noch deren Verhalten ggü. Personen, denen diese Spionage für die kurdische SDF/AANE/PKK unterstellt, hat sich geändert, weshalb auf eine nachträgliche Einbeziehung in das ggst. Verfahren verzichtet werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung Zu A): Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.: 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. 3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsge